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Entscheid

BES.2023.133

Nichtanhandnahme

25. Januar 2024Deutsch13 min

teilweise auch als «[...]» oder «[...]» bezeichnet). B____ ist die Mutter und umfassende

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.133

ENTSCHEID

vom 25. Januar 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

MLaw Martin Manyoki

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer 1

[...]

verbeiständet durch B____

[...]

C____, geb. [...]

Beschwerdeführer 2

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 8. September 2023

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Am

17. März 2023 erstatteten B____ und C____ Strafanzeige gegen D____, E____,

F____, G____, H____, I____ und J____ wegen «Verdacht auf versuchten Mord durch

Vergiften (dreimal) und auf Mithilfe zu versuchtem Mord» an A____ (in den Akten

teilweise auch als «[...]» oder «[...]» bezeichnet). B____ ist die Mutter und umfassende

Beiständin von A____. C____ ist der Bruder von A____. Die Staatsanwaltschaft

trat mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. September 2023 nicht auf

die Strafanzeige ein, da kein hinreichender Anfangsverdacht für ein strafbares

Verhalten vorliege. Die Kosten wurden zu Lasten des Staates verlegt.

Gegen diese

Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der A____ (nachfolgend:

Beschwerdeführer 1), vertreten durch seine Beiständin B____, und C____

(nachfolgend: Beschwerdeführer 2) sinngemäss beantragen, die

Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und zur weiteren Ermittlung bzw.

Eröffnung eines Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

Mit Verfügung

vom 21. September 2023 hat der Verfahrensleiter des

Appellationsgerichts der Staatsanwaltschaft die Beschwerde vorläufig zur

Kenntnisnahme zugestellt, mit der Bitte um Zustellung der Akten. Die Staatsanwaltschaft

reichte dem Gericht mit Eingabe vom 26. September 2023 die

Verfahrensakten ein.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde angefochten

werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322

Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren

Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs.

1.

in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition

urteilt.

1.2

1.2.1

Gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO ist zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, wer ein

rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des

angefochtenen Entscheids hat. Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch

die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden

sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder

Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b in Verbindung

mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015

vom 17. Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2019.128 vom 5. Juni 2020

E. 1.3.1; jeweils mit Hinweisen). Aus der Anzeigestellung allein kann

jedoch kein Beschwerderecht abgeleitet werden. Die anzeigestellenden Personen

haben gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO bloss Anspruch darauf, dass ihnen

die Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage mitteilen, ob ein Strafverfahren

eingeleitet und wie es erledigt wird. Weitergehende Verfahrensrechte stehen

ihnen nur dann zu, wenn sie sich auch gültig als Privatkläger konstituieren.

Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die gegenüber einer

Strafverfolgungsbehörde ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf-

oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO), wobei der

Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO).

Geschädigte Person ist, wer durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt

worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).

1.2.2

1.2.2.1

Der Beschwerdeführer 2 ist lediglich Anzeigesteller. Mangels rechtlich

geschütztem Interesse ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.

1.2.2.2

B____

ist umfassende Beiständin des Beschwerdeführers 1. Gemäss

Art. 398 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB,

SR 210) bezieht sich die umfassende Beistandschaft auf alle Angelegenheiten des

Rechtsverkehrs. Es handelt sich von Gesetzes wegen um eine gesamthafte

Vertretung (Langenegger/Biderbost,

Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2012, Rz. 5.53). Die Eingabe vom

18.

September 2023 ist deshalb nach Treu und Glauben so zu verstehen,

dass B____ nicht in eigenem Namen, sondern im Namen des Beschwerdeführers 1 Beschwerde

erhebt.

Der

Beschwerdeführer 1 hat sich bisher nicht als Privatkläger konstituiert, weshalb

er die Nichtanhandnahmeverfügung mangels Parteistellung grundsätzlich nicht

anfechten kann (Art. 118 Abs. 3 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO).

Unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt diese

Einschränkung dann nicht, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegenheit

hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, so etwa wenn eine

Nichtanhandnahme ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die geschädigte

Person auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat (BGer 1B_298/2012

vom 27. August 2012 E. 2.1, 1B_236/2011 vom

15.

Juli 2011 E. 2). Soweit ersichtlich wurde der

Beschwerdeführer 1 nicht auf sein Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht,

weshalb zur Bejahung der Beschwerdelegitimation genügt, dass er Geschädigter

ist (vgl. Art. 115 Abs. 1 StPO). Seine formelle Konstituierung

als Privatkläger ist nicht erforderlich (vgl. BGer 1B_298/2012 vom

27.

August 2012 E. 2.1). Auf die Beschwerde des

Beschwerdeführers 1 ist einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme,

sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die

fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht

erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder

aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu

verzichten ist (lit. c). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über

eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden

kann, gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch bezüglich der

Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio

pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art.

309.

Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer

6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012

E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung

durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw.

offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen

ist das Verfahren an die Hand zu nehmen bzw. Anklage zu erheben (sofern die

Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt), wenn eine Verurteilung

wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Bei der Beurteilung dieser Frage

verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012

vom 19. Juli 2012, E. 2.1 m.w.H.).

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Nichtanhandnahmeverfügung etwa bei

Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Dies ist beispielsweise

der Fall, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen.

Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den

Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren

eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309

Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung

erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich

und von konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht.

Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich

die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGer 6B_830/2013

vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGer

6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.1). Die Ermittlungs- und

Untersuchungsorgane sollen im Interesse der Rechtsstaatlichkeit sowie eines

sinnvollen Ressourceneinsatzes nicht ohne konkreten, verdachtserweckenden Anlass

irgendwelche Vorgänge überprüfen (vgl. Walder,

Grenzen der Ermittlungstätigkeit, in: ZStW 1983, S. 862, 867). Dies

bedeutet, dass nicht zuerst ermittelt werden darf, um überhaupt Verdacht

schöpfen zu können; vielmehr muss aufgrund bestimmter Tatsachen schon ein

Anfangsverdacht feststehen (vgl. Aepli,

Die strafprozessuale Sicherstellung von elektronisch gespeicherten Daten: unter

besonderer Berücksichtigung der Beweismittelbeschlagnahme am Beispiel des

Kantons Zürich, Diss. Zürich 2004, S. 42).

Eine Nichtanhandnahmeverfügung

hat somit zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der

Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende

Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar

ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Bei

Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die

Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern muss zwingend eine

Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Vogelsang,

in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 310 StPO N 8; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl.,

Zürich 2020, Art. 310 N 1a, je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch

AGE BES.2022.158 E. 2.1, BES.2020.159 vom 7. Dezember 2020 E. 2.1).

2.2

2.2.1

Die

Staatsanwaltschaft begründet in ihrer Verfügung vom 8. September 2023

(act. 2) die Nichtanhandnahme des Verfahrens damit, dass konkrete und

realistische Anhaltspunkte für ein gemeinsames Zusammenwirken der von den

Anzeigestellern bezeichneten Personen fehlten. Dies betreffe insbesondere

Anhaltspunkte für entsprechend vorauszusetzende Absprachen zwischen all den

angeführten Verdächtigen, die ­ bei einem derart grossen Personenkreis ­

umfangreich und umfassend hätten ausfallen müssen. Auf der anderen Seite, und

dies sei entscheidender, lägen medizinische Beurteilungen vor, die

nachvollziehbar erschienen und die die beim Beschwerdeführer 1 offenbar

festgestellten Beschwerden als plausible Folge einer bei Trisomie-21-Patienten

häufig auftretenden, konkret bereits fortgeschrittenen Leberzirrhose schlüssig

erklärten. Zu verweisen sei auch darauf, dass weiterführende

Diagnostikvorschläge der Ärzte seitens der Anzeigestellerin abgelehnt worden

seien. Auch wenn die Besorgnis der Anzeigesteller durchaus nachvollziehbar sei,

seien die damaligen gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers 1

medizinisch erklärbar und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht

auf mehrfache Vergiftungshandlungen durch einen verschworenen Kreis von

Familienangehörigen und Dritten zurückzuführen. Damit mangle es an dem für die

Eröffnung einer Untersuchung geforderten hinreichenden Tatverdacht.

2.2.2

In

ihrer Beschwerde (act. 7) wiederholt die Beiständin B____ im Wesentlichen

die in der Anzeige vom 17. März 2023 vorgebrachten Argumente. Kurz nach

den Besuchen vom 7. Januar 2017 und 31. Juli 2017 durch D____

und E____ und am 17. Februar 2019 durch G____ und F____ habe sich der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 rapide verschlechtert. Da es dem

Beschwerdeführer 1 bis zum 7. Januar 2017 bestens gegangen sei, werde

davon ausgegangen, dass er vergiftet worden sei. Das Gift sei jeweils dem

Essen, das die Gäste mitgebracht hätten, beigemischt gewesen.

Als Folge davon

habe der Beschwerdeführer 1 am 4. Februar 2018 wegen

Wasseransammlungen im Körper notfallmässig ins Universitätsspital gemusst. Am

17.

Februar 2018 sei er entlassen worden. Am 5. April 2018

habe der Facharzt der [...] erklärt, dass der Beschwerdeführer gesund sei und

die Wassertabletten abgesetzt und die Ultraschalluntersuchungen eingestellt

werden könnten. Am 7. Oktober 2022 habe der Beschwerdeführer 1 erneut

notfallmässig ins Universitätsspital gemusst, worauf eine Lungenschrumpfung

diagnostiziert worden sei. Am 21. Oktober 2022 sei er entlassen

worden, obwohl er auf der gesamten linken Seite weiterhin an Lähmungen gelitten

habe, geschwollen gewesen sei und kaum habe reden und schlucken können. Nachdem

sich der Zustand des Beschwerdeführers 1 zunächst verbessert habe, habe sich

dieser ab dem dritten Tag zuhause wieder rapide verschlechtert, sodass er am

27.

Oktober 2022 erneut mit der Ambulanz notfallmässig ins

Universitätsspital gemusst habe. In der Nacht vom 30. auf den

31.

Oktober 2022 sei er notoperiert worden. Eine dicke getrocknete

Blutschicht zwischen Hirn und Hirnschale sei chirurgisch entfernt worden.

3.

3.1

3.1.1

Wie

die Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung vom

8.

September 2023 zutreffend feststellt, erscheint in erster Linie

relevant, ob eine Vergiftung des Beschwerdeführers 1 aufgrund der medizinischen

Befunde naheliegt.

Gemäss den

Ausführungen von H____ von der [...] lägen «keine Hinweise vor, dass A____s

Lebererkrankung mit einer stattgehabten Vergiftung zusammenhängen könnte. Als

Ihr Bruder [A____] erstmals bei uns vorstellig wurde, war seine Leberzirrhose

bereits fortgeschritten» (E-Mail vom 10. März 2023).

[...] vom

Universitätsspital Basel liess verlauten: «Der Patient hatte eine Leberzirrhose,

als er ins Spital kam. Leberzirrhose ist das Endstadium einer chronischen

Leberkrankheit. Patienten mit Trisomie 21 haben aus nicht ganz klaren Gründen

häufiger Fettleberkrankheiten und häufiger Leberzirrhosen. Die 4 Monate

zwischen November 2017 und Februar 2018 reichen nicht aus, um eine

Leberzirrhose zu bekommen. Das braucht länger. Eine Vergiftung ist auch aus

anderen Gründen äusserst unwahrscheinlich. Das Gift müsste über längere Zeit

regelmässig eingenommen werden» (E-Mail vom 7. Juli 2022).

3.1.2

Inwiefern

diese Einschätzungen unzutreffend sein sollen, wird in der Beschwerde gegen die

Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. September 2023 nicht konkret

ausgeführt. Angedeutet wird, dass Personen aus der [...] in den Plan zur

Vergiftung des Beschwerdeführers 1 eingeweiht gewesen seien. Der Strafanzeige

lässt sich ferner entnehmen, dass zwischen H____ und [...] eine Absprache

bezüglich der Vertuschung der Vergiftung des Beschwerdeführers 1 bestanden

haben soll (Anhang zur Strafanzeige, «Hintergrundinformationen», S. 4).

Die Rolle von H____ sei gewesen, «den Vergiftungsprozess zu überwachen und bis

zum Tod zu ermöglichen. […] Dafür vertuschte er den Krankheitsgrund» (Anhang

zur Strafanzeige, «Unser Standpunkt», S. 2 f.). [...] sei von H____

«aufgeklärt» worden, weshalb dieser dann die «Gifthypothese» ausgeschlossen

habe, nachdem das Universitätsspital zuvor jedoch mitgeteilt habe, man sei

«einen Schritt weitergekommen» und benötige die Beistandsurkunde von B____, um

die Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. [...] arbeite ausserdem im [...],

wo auch [...] arbeite. [...] wiederum sei gleich wie H____ Gastroenterologe an

der [...] und habe den Fall des Beschwerdeführers 1 im November 2021

übernehmen wollen.

3.1.3

Die

indirekten Verbindungen zwischen [...] und H____ vermögen nicht im Ansatz den

Verdacht zu begründen, dass sie sich bezüglich der Vertuschung einer Vergiftung

des Beschwerdeführers 1 abgesprochen hätten. Wenn die Administration des

Universitätsspitals schreibt, man sei mit der «Anfrage weitergekommen» lässt

sich daraus offensichtlich auch nichts Anderes ableiten, als dass eine Antwort

auf die Anfrage in Kürze folgen sollte. Inhaltliche Rückschlüsse können daraus

keine gezogen werden.

3.1.4

Damit

kann auf die übereinstimmenden Einschätzungen von [...] und H____ abgestellt

werden. Daraus ergibt sich, dass eine Vergiftung als Ursache des Leidens des

Beschwerdeführers 1 aus medizinischer Sicht sehr unwahrscheinlich ist. Die

Einholung eines medizinischen Gutachtens, z.B. durch das Institut für

Rechtsmedizin, konnte deshalb unterbleiben.

3.2

Zutreffend

ist auch die staatsanwaltliche Feststellung, dass ein derart grosser Täterkreis

ein erhebliches Mass an Organisation und Absprachen unter den Beteiligten voraussetzen

würde. Konkrete und realistische Anhaltspunkte, dass dies geschehen wäre, sind

nicht ersichtlich.

3.3

Zusammenfassend

ist vorliegend einzig gesichert, dass es in zeitlicher Nähe zum Verzehr von

mitgebrachtem Essen zu medizinischen Interventionen gekommen ist. Alleine

daraus ergibt sich jedoch noch kein hinreichender Anfangsverdacht in Bezug auf

die beanzeigten Delikte. Die Staatsanwaltschaft ist deshalb zu Recht nicht auf

die Strafanzeige eingetreten, weshalb die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung

abzuweisen ist.

4.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer

dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.­­­– (Art. 428 Abs. 1

StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren

(Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–­ (einschliesslich

Auslagen).

Mitteilung an:

-

Beiständin des Beschwerdeführers 1

-

Beschwerdeführer 2

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Martin Manyoki

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.