BES.2023.133
Nichtanhandnahme
25. Januar 2024Deutsch13 min
teilweise auch als «[...]» oder «[...]» bezeichnet). B____ ist die Mutter und umfassende
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.133
ENTSCHEID
vom 25. Januar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Martin Manyoki
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer 1
[...]
verbeiständet durch B____
[...]
C____, geb. [...]
Beschwerdeführer 2
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 8. September 2023
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Am
17. März 2023 erstatteten B____ und C____ Strafanzeige gegen D____, E____,
F____, G____, H____, I____ und J____ wegen «Verdacht auf versuchten Mord durch
Vergiften (dreimal) und auf Mithilfe zu versuchtem Mord» an A____ (in den Akten
teilweise auch als «[...]» oder «[...]» bezeichnet). B____ ist die Mutter und umfassende
Beiständin von A____. C____ ist der Bruder von A____. Die Staatsanwaltschaft
trat mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. September 2023 nicht auf
die Strafanzeige ein, da kein hinreichender Anfangsverdacht für ein strafbares
Verhalten vorliege. Die Kosten wurden zu Lasten des Staates verlegt.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführer 1), vertreten durch seine Beiständin B____, und C____
(nachfolgend: Beschwerdeführer 2) sinngemäss beantragen, die
Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und zur weiteren Ermittlung bzw.
Eröffnung eines Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
Mit Verfügung
vom 21. September 2023 hat der Verfahrensleiter des
Appellationsgerichts der Staatsanwaltschaft die Beschwerde vorläufig zur
Kenntnisnahme zugestellt, mit der Bitte um Zustellung der Akten. Die Staatsanwaltschaft
reichte dem Gericht mit Eingabe vom 26. September 2023 die
Verfahrensakten ein.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde angefochten
werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322
Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren
Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs.
1.
in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition
urteilt.
1.2
1.2.1
Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO ist zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, wer ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids hat. Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch
die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden
sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder
Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b in Verbindung
mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015
vom 17. Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2019.128 vom 5. Juni 2020
E. 1.3.1; jeweils mit Hinweisen). Aus der Anzeigestellung allein kann
jedoch kein Beschwerderecht abgeleitet werden. Die anzeigestellenden Personen
haben gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO bloss Anspruch darauf, dass ihnen
die Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage mitteilen, ob ein Strafverfahren
eingeleitet und wie es erledigt wird. Weitergehende Verfahrensrechte stehen
ihnen nur dann zu, wenn sie sich auch gültig als Privatkläger konstituieren.
Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die gegenüber einer
Strafverfolgungsbehörde ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf-
oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO), wobei der
Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO).
Geschädigte Person ist, wer durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt
worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).
1.2.2
1.2.2.1
Der Beschwerdeführer 2 ist lediglich Anzeigesteller. Mangels rechtlich
geschütztem Interesse ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.
1.2.2.2
B____
ist umfassende Beiständin des Beschwerdeführers 1. Gemäss
Art. 398 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB,
SR 210) bezieht sich die umfassende Beistandschaft auf alle Angelegenheiten des
Rechtsverkehrs. Es handelt sich von Gesetzes wegen um eine gesamthafte
Vertretung (Langenegger/Biderbost,
Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2012, Rz. 5.53). Die Eingabe vom
18.
September 2023 ist deshalb nach Treu und Glauben so zu verstehen,
dass B____ nicht in eigenem Namen, sondern im Namen des Beschwerdeführers 1 Beschwerde
erhebt.
Der
Beschwerdeführer 1 hat sich bisher nicht als Privatkläger konstituiert, weshalb
er die Nichtanhandnahmeverfügung mangels Parteistellung grundsätzlich nicht
anfechten kann (Art. 118 Abs. 3 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO).
Unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt diese
Einschränkung dann nicht, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegenheit
hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, so etwa wenn eine
Nichtanhandnahme ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die geschädigte
Person auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat (BGer 1B_298/2012
vom 27. August 2012 E. 2.1, 1B_236/2011 vom
15.
Juli 2011 E. 2). Soweit ersichtlich wurde der
Beschwerdeführer 1 nicht auf sein Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht,
weshalb zur Bejahung der Beschwerdelegitimation genügt, dass er Geschädigter
ist (vgl. Art. 115 Abs. 1 StPO). Seine formelle Konstituierung
als Privatkläger ist nicht erforderlich (vgl. BGer 1B_298/2012 vom
27.
August 2012 E. 2.1). Auf die Beschwerde des
Beschwerdeführers 1 ist einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme,
sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder
aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu
verzichten ist (lit. c). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über
eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden
kann, gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch bezüglich der
Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio
pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art.
309.
Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer
6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012
E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung
durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw.
offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen
ist das Verfahren an die Hand zu nehmen bzw. Anklage zu erheben (sofern die
Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt), wenn eine Verurteilung
wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Bei der Beurteilung dieser Frage
verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012
vom 19. Juli 2012, E. 2.1 m.w.H.).
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Nichtanhandnahmeverfügung etwa bei
Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Dies ist beispielsweise
der Fall, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen.
Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den
Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren
eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309
Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung
erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich
und von konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht.
Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich
die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGer 6B_830/2013
vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGer
6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.1). Die Ermittlungs- und
Untersuchungsorgane sollen im Interesse der Rechtsstaatlichkeit sowie eines
sinnvollen Ressourceneinsatzes nicht ohne konkreten, verdachtserweckenden Anlass
irgendwelche Vorgänge überprüfen (vgl. Walder,
Grenzen der Ermittlungstätigkeit, in: ZStW 1983, S. 862, 867). Dies
bedeutet, dass nicht zuerst ermittelt werden darf, um überhaupt Verdacht
schöpfen zu können; vielmehr muss aufgrund bestimmter Tatsachen schon ein
Anfangsverdacht feststehen (vgl. Aepli,
Die strafprozessuale Sicherstellung von elektronisch gespeicherten Daten: unter
besonderer Berücksichtigung der Beweismittelbeschlagnahme am Beispiel des
Kantons Zürich, Diss. Zürich 2004, S. 42).
Eine Nichtanhandnahmeverfügung
hat somit zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der
Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende
Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar
ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Bei
Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die
Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern muss zwingend eine
Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Vogelsang,
in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 310 StPO N 8; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl.,
Zürich 2020, Art. 310 N 1a, je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch
AGE BES.2022.158 E. 2.1, BES.2020.159 vom 7. Dezember 2020 E. 2.1).
2.2
2.2.1
Die
Staatsanwaltschaft begründet in ihrer Verfügung vom 8. September 2023
(act. 2) die Nichtanhandnahme des Verfahrens damit, dass konkrete und
realistische Anhaltspunkte für ein gemeinsames Zusammenwirken der von den
Anzeigestellern bezeichneten Personen fehlten. Dies betreffe insbesondere
Anhaltspunkte für entsprechend vorauszusetzende Absprachen zwischen all den
angeführten Verdächtigen, die bei einem derart grossen Personenkreis
umfangreich und umfassend hätten ausfallen müssen. Auf der anderen Seite, und
dies sei entscheidender, lägen medizinische Beurteilungen vor, die
nachvollziehbar erschienen und die die beim Beschwerdeführer 1 offenbar
festgestellten Beschwerden als plausible Folge einer bei Trisomie-21-Patienten
häufig auftretenden, konkret bereits fortgeschrittenen Leberzirrhose schlüssig
erklärten. Zu verweisen sei auch darauf, dass weiterführende
Diagnostikvorschläge der Ärzte seitens der Anzeigestellerin abgelehnt worden
seien. Auch wenn die Besorgnis der Anzeigesteller durchaus nachvollziehbar sei,
seien die damaligen gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers 1
medizinisch erklärbar und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht
auf mehrfache Vergiftungshandlungen durch einen verschworenen Kreis von
Familienangehörigen und Dritten zurückzuführen. Damit mangle es an dem für die
Eröffnung einer Untersuchung geforderten hinreichenden Tatverdacht.
2.2.2
In
ihrer Beschwerde (act. 7) wiederholt die Beiständin B____ im Wesentlichen
die in der Anzeige vom 17. März 2023 vorgebrachten Argumente. Kurz nach
den Besuchen vom 7. Januar 2017 und 31. Juli 2017 durch D____
und E____ und am 17. Februar 2019 durch G____ und F____ habe sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 rapide verschlechtert. Da es dem
Beschwerdeführer 1 bis zum 7. Januar 2017 bestens gegangen sei, werde
davon ausgegangen, dass er vergiftet worden sei. Das Gift sei jeweils dem
Essen, das die Gäste mitgebracht hätten, beigemischt gewesen.
Als Folge davon
habe der Beschwerdeführer 1 am 4. Februar 2018 wegen
Wasseransammlungen im Körper notfallmässig ins Universitätsspital gemusst. Am
17.
Februar 2018 sei er entlassen worden. Am 5. April 2018
habe der Facharzt der [...] erklärt, dass der Beschwerdeführer gesund sei und
die Wassertabletten abgesetzt und die Ultraschalluntersuchungen eingestellt
werden könnten. Am 7. Oktober 2022 habe der Beschwerdeführer 1 erneut
notfallmässig ins Universitätsspital gemusst, worauf eine Lungenschrumpfung
diagnostiziert worden sei. Am 21. Oktober 2022 sei er entlassen
worden, obwohl er auf der gesamten linken Seite weiterhin an Lähmungen gelitten
habe, geschwollen gewesen sei und kaum habe reden und schlucken können. Nachdem
sich der Zustand des Beschwerdeführers 1 zunächst verbessert habe, habe sich
dieser ab dem dritten Tag zuhause wieder rapide verschlechtert, sodass er am
27.
Oktober 2022 erneut mit der Ambulanz notfallmässig ins
Universitätsspital gemusst habe. In der Nacht vom 30. auf den
31.
Oktober 2022 sei er notoperiert worden. Eine dicke getrocknete
Blutschicht zwischen Hirn und Hirnschale sei chirurgisch entfernt worden.
3.
3.1
3.1.1
Wie
die Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung vom
8.
September 2023 zutreffend feststellt, erscheint in erster Linie
relevant, ob eine Vergiftung des Beschwerdeführers 1 aufgrund der medizinischen
Befunde naheliegt.
Gemäss den
Ausführungen von H____ von der [...] lägen «keine Hinweise vor, dass A____s
Lebererkrankung mit einer stattgehabten Vergiftung zusammenhängen könnte. Als
Ihr Bruder [A____] erstmals bei uns vorstellig wurde, war seine Leberzirrhose
bereits fortgeschritten» (E-Mail vom 10. März 2023).
[...] vom
Universitätsspital Basel liess verlauten: «Der Patient hatte eine Leberzirrhose,
als er ins Spital kam. Leberzirrhose ist das Endstadium einer chronischen
Leberkrankheit. Patienten mit Trisomie 21 haben aus nicht ganz klaren Gründen
häufiger Fettleberkrankheiten und häufiger Leberzirrhosen. Die 4 Monate
zwischen November 2017 und Februar 2018 reichen nicht aus, um eine
Leberzirrhose zu bekommen. Das braucht länger. Eine Vergiftung ist auch aus
anderen Gründen äusserst unwahrscheinlich. Das Gift müsste über längere Zeit
regelmässig eingenommen werden» (E-Mail vom 7. Juli 2022).
3.1.2
Inwiefern
diese Einschätzungen unzutreffend sein sollen, wird in der Beschwerde gegen die
Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. September 2023 nicht konkret
ausgeführt. Angedeutet wird, dass Personen aus der [...] in den Plan zur
Vergiftung des Beschwerdeführers 1 eingeweiht gewesen seien. Der Strafanzeige
lässt sich ferner entnehmen, dass zwischen H____ und [...] eine Absprache
bezüglich der Vertuschung der Vergiftung des Beschwerdeführers 1 bestanden
haben soll (Anhang zur Strafanzeige, «Hintergrundinformationen», S. 4).
Die Rolle von H____ sei gewesen, «den Vergiftungsprozess zu überwachen und bis
zum Tod zu ermöglichen. […] Dafür vertuschte er den Krankheitsgrund» (Anhang
zur Strafanzeige, «Unser Standpunkt», S. 2 f.). [...] sei von H____
«aufgeklärt» worden, weshalb dieser dann die «Gifthypothese» ausgeschlossen
habe, nachdem das Universitätsspital zuvor jedoch mitgeteilt habe, man sei
«einen Schritt weitergekommen» und benötige die Beistandsurkunde von B____, um
die Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. [...] arbeite ausserdem im [...],
wo auch [...] arbeite. [...] wiederum sei gleich wie H____ Gastroenterologe an
der [...] und habe den Fall des Beschwerdeführers 1 im November 2021
übernehmen wollen.
3.1.3
Die
indirekten Verbindungen zwischen [...] und H____ vermögen nicht im Ansatz den
Verdacht zu begründen, dass sie sich bezüglich der Vertuschung einer Vergiftung
des Beschwerdeführers 1 abgesprochen hätten. Wenn die Administration des
Universitätsspitals schreibt, man sei mit der «Anfrage weitergekommen» lässt
sich daraus offensichtlich auch nichts Anderes ableiten, als dass eine Antwort
auf die Anfrage in Kürze folgen sollte. Inhaltliche Rückschlüsse können daraus
keine gezogen werden.
3.1.4
Damit
kann auf die übereinstimmenden Einschätzungen von [...] und H____ abgestellt
werden. Daraus ergibt sich, dass eine Vergiftung als Ursache des Leidens des
Beschwerdeführers 1 aus medizinischer Sicht sehr unwahrscheinlich ist. Die
Einholung eines medizinischen Gutachtens, z.B. durch das Institut für
Rechtsmedizin, konnte deshalb unterbleiben.
3.2
Zutreffend
ist auch die staatsanwaltliche Feststellung, dass ein derart grosser Täterkreis
ein erhebliches Mass an Organisation und Absprachen unter den Beteiligten voraussetzen
würde. Konkrete und realistische Anhaltspunkte, dass dies geschehen wäre, sind
nicht ersichtlich.
3.3
Zusammenfassend
ist vorliegend einzig gesichert, dass es in zeitlicher Nähe zum Verzehr von
mitgebrachtem Essen zu medizinischen Interventionen gekommen ist. Alleine
daraus ergibt sich jedoch noch kein hinreichender Anfangsverdacht in Bezug auf
die beanzeigten Delikte. Die Staatsanwaltschaft ist deshalb zu Recht nicht auf
die Strafanzeige eingetreten, weshalb die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung
abzuweisen ist.
4.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer
dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.– (Art. 428 Abs. 1
StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren
(Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich
Auslagen).
Mitteilung an:
-
Beiständin des Beschwerdeführers 1
-
Beschwerdeführer 2
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Martin Manyoki
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.