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Entscheid

BES.2023.134

Sistierung der Strafuntersuchung und Akteneinsicht

24. Januar 2024Deutsch25 min

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt unter dem Aktenzeichen VT.[...] gegen A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.134

ENTSCHEID

vom 24. Januar

2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiberin

Dr. Laura Macula

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Gefängnis Bässlergut, Beschuldigter

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen zwei

Verfügungen der Staatsanwaltschaft

vom 6. September 2023 und 11.

September 2023

betreffend Sistierung der Strafuntersuchung

und Akteneinsicht

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt unter dem Aktenzeichen VT.[...] gegen A____

ein Strafverfahren mit dem Vorwurf, am 15. April 2022 in Basel einen Raufhandel

begangen zu haben. Mit Verfügung vom 6. September 2023 hat die

Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung bis zum Zeitpunkt der Befragung

sämtlicher Beteiligter sistiert. Daraufhin ersuchte A____, vertreten durch [...],

Advokat, die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 11. September 2023 unter anderem

um Gewährung von Akteneinsicht, was letztere mit Schreiben vom 11. September

2023 ablehnte. Mit Schreiben vom 13. September 2023 beantragte der Verteidiger von

A____ der Staatsanwaltschaft, dass ihm als amtlichem Verteidiger zumindest

Einsicht in das Protokoll der Einvernahme(n) von A____ zur Person und zur Sache

gewährt werde.

Sodann hat A____

(nachfolgend Beschwerdeführer) seinen Verteidiger mit Eingabe vom

20. September 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons

Basel-Stadt erheben lassen, welche sich zum einen gegen die Sistierungsverfügung

vom 6. September 2023 und zum anderen gegen das Schreiben der

Staatsanwaltschaft vom 11. September 2023 betreffend Akteneinsicht richtet. In

seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft sei

anzuweisen, dem Beschwerdeführer und seiner Verteidigung Einsicht in die

aktuellen Strafuntersuchungsakten, eventualiter in die Protokolle der

Einvernahmen des Beschwerdeführers, zu gewähren. Sodann sei die Sistierungsverfügung

vom 6. September 2023 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei

anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer kostenlos

einzustellen. Alles unter o/e Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche

Rechtsvertretung bzw. amtliche Verteidigung mit dem Unterzeichneten zu

bewilligen sei.

Mit Verfügung

vom 26. September 2023 hat der instruierende Appellationsgerichtspräsident der

Staatsanwaltschaft Frist zur Vernehmlassung gesetzt, verbunden mit der Bitte,

gleichzeitig die Akten elektronisch einzureichen. Dem ist die

Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 24. Oktober 2023 nachgekommen. In ihrer

Vernehmlassung beantragt die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung

der Beschwerde sowie die Verweigerung der Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren,

unter o/e-Kostenfolge. Die Verfahrensleitung hat dem Beschwerdeführer mit

Verfügung vom 25. Oktober 2023 Frist zur Replik gesetzt. Mit Eingabe vom 13.

November 2023 hat der Verteidiger des Beschwerdeführers um Einsicht in die von

der Staatsanwaltschaft eingereichten Akten, eventualiter zumindest in das/die

Protokoll/e der Einvernahme/n des Beschwerdeführers ersucht, um seine Replik

ausarbeiten zu können. Mit Verfügung vom 14. November 2023 hat der

instruierende Appellationsgerichtspräsident das Gesuch des Beschwerdeführers um

Einsicht in die von der Staatsanwaltschaft eingereichten Akten im Rahmen des

Beschwerdeverfahrens, einschliesslich Eventualgesuch, abgewiesen. Der Verteidiger

des Beschwerdeführers hat sodann mit Eingabe vom 20. November 2023

repliziert.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten (einschliesslich

der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die

Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit

sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20

Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der

Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde wird in einem

schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Für

die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dieses

urteilt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition.

1.2

Beschwerdeobjekt

können alle konkreten hoheitlichen Verfahrenshandlungen bilden. Dies können

Verfügungen, Beschlüsse oder nicht in diese besondere Form zu kleidende

Verfahrenshandlungen sein, die sich auf die Einleitung, die Durchführung oder

den Abschluss des Strafprozesses in seinem formellen Gang beziehen sowie

prozessrechtlich geregelt und gegen aussen wirksam sind (Guidon, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage, Basel 2023, Art. 393 StPO N 6, mit weiteren Hinweisen; AGE BES.2019.96

vom 8. November 2019 E. 1.1, BES.2016.195/2017.4 vom 26. Juli

2017.

E. 1.2, BES.2014.108 vom 12. Januar 2015 E. 1.2 und BES.2014.133

vom 5. Januar 2015 E. 1.2; vgl. ferner BGE 130 IV 140 E. 2). Die

Sistierung des Strafverfahrens hat die Staatsanwaltschaft mittels formeller

Verfügung vom 6. September 2023 angeordnet. Sie stellt mithin ein

taugliches Anfechtungsobjekt dar. Beim ebenfalls angefochtenen Schreiben der

Staatsanwaltschaft vom 11. September 2023, in welchem dem Beschwerdeführer

mitgeteilt wurde, die Akteneinsicht werde «derzeit nicht gewährt», handelt es

sich – auch wenn es nicht als Verfügung bezeichnet ist und keine

Rechtsmittelbelehrung enthält – materiell ebenfalls um eine Verfügung, wird

doch damit hoheitlich eine auf die Strafprozessordnung gestützte und für den

Adressaten verbindliche, individuell-konkrete Anordnung getroffen

(AGE BES.2019.96 vom 8. November 2019 E. 1.1,

BES.2016.195/2017.4 vom 26. Juli 2017 E. 1.2, BES.2014.108 vom

12.

Januar 2015 E. 1.2).

1.3

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1

StPO), wobei zu den Parteien unter anderem die beschuldigte Person zählt

(Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer und

Beschuldigte ist durch die Sistierung des Strafverfahrens bzw. die

Verweigerung der Akteneinsicht in seinen rechtlich geschützten Interessen

tangiert und deshalb zur Beschwerdeerhebung gegen die Sistierungsverfügung vom

6.

September 2023 bzw. das Schreiben vom 11. September 2023 der

Staatsanwaltschaft legitimiert.

1.4

Auf

die nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und form­gerecht

eingereichte Beschwerde des Beschwerdeführers und Beschuldigten ist nach dem

Gesagten einzutreten (zur Wahrung der Frist siehe Akten, S. 12, 15 f.

sowie Beschwerdekuvert).

2.

Streitgegenstand

ist zunächst die Sistierung des Strafverfahrens, in welchem dem

Beschwerdeführer vorgeworfen wird, am 15. April 2022 in Basel einen

Raufhandel begangen zu haben.

2.1

Die

Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenssistierung in ihrer Verfügung vom

6.

September 2023 mit vorübergehenden Verfahrenshindernissen. Sechs

beschuldigten Personen werde die Beteiligung an einem Raufhandel am

15.

April 2022 in Basel vorgeworfen. Drei beschuldigte Personen hätten

bisher befragt werden können. Drei weitere Beteiligte seien derzeit nicht

greifbar. Ohne die Aussagen sämtlicher Beteiligter könne das Verfahren nicht

zum Abschluss gebracht werden, weshalb es vorläufig sistiert werde. Die Staatsanwaltschaft

hat die Sistierung «bis zum Zeitpunkt der Befragung sämtlicher Beteiligter»

verfügt.

2.2

Der

Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 20. September 2023

diesbezüglich geltend, die Sistierung einer Strafuntersuchung mit der

Begründung, dass drei mutmasslich am strafrechtlich relevanten

Lebenssachverhalt beteiligte Personen nicht greifbar seien, sei nicht zulässig

– erst recht nicht, wenn das Ereignis 1.5 Jahre zurückliege und nicht absehbar

sei, ob überhaupt je einmal diese weiteren angeblich am Ereignis beteiligten

Personen befragt werden könnten. Die Strafuntersuchung sei vielmehr – wie vom

Beschwerdeführer beantragt – mangels Tatverdachts einzustellen. Die Einstellung

dürfe nicht unter Vorwand der ausstehenden Einvernahme weiterer Beteiligter

verweigert werden, zumal der Hintergedanke der Sistierung sei, dass diese drei

Personen allenfalls den Beschwerdeführer belastende Aussagen machen könnten.

2.3

In

ihrer Vernehmlassung vom 24. Oktober 2023, führt die Staatsanwaltschaft hierzu

aus, gestützt auf die bis dato vorliegenden Ermittlungsergebnisse bestehe Grund

zur Annahme, dass sich der Beschwerdeführer ebenfalls am Raufhandel beteiligt

habe. Zudem bestehe die Möglichkeit allfälliger Belastungen durch die drei noch

nicht erstmalig befragten Beteiligten. Daher gehe die Staatsanwaltschaft von

einem Tatverdacht aus, weshalb eine Einstellung der Strafuntersuchung nicht

angezeigt erscheine. Da die ausstehenden Aussagen der anderen drei beteiligten

Personen für die Sachverhaltsabklärungen unabdingbar seien, könne zudem das

Verfahren ohne Aussage sämtlicher Beteiligter nicht abgeschlossen werden. Das

Strafverfahren sei seit gut 1.5 Jahren und damit noch nicht lange hängig. In

Bezug auf die drei weiteren Beteiligten sei in der Zwischenzeit ein Fahndungsauftrag

zwecks Verhaftung im RIPOL ausgeschrieben worden, weshalb davon ausgegangen

werden könne, dass die Mitbeschuldigten bald ausfindig gemacht werden könnten

und das Strafverfahren innert vernünftiger Frist wiederaufgenommen werden

könne. Die entsprechende Sistierung des Verfahrens sei daher objektiv begründet

und nicht zu beanstanden.

2.4

In

seiner Replik vom 20. November 2023 bringt der Beschwerdeführer dagegen vor,

die Staatsanwaltschaft führe nicht einmal ansatzweise aus, was dem Beschwerdeführer

konkret vorgeworfen werde und worauf sie sich bei ihren Vorwürfen stütze. Die

Behauptung der Staatsanwaltschaft, sie rechne damit, dass die noch zu

befragenden Personen bald ausfindig gemacht werden könnten, könne nicht

zutreffen. Die Staatsanwaltschaft habe unter solchen Umständen noch nie ein

Verfahren sistiert. Sie habe die Sistierung denn auch nicht befristet, was sie

ohne Weiteres hätte tun können, wenn sie tatsächlich davon ausgehen würde, das

Strafverfahren könne innert vernünftiger Frist wiederaufgenommen werden. Ein

Fahndungsauftrag im RIPOL, auch wenn dieser nicht nur zur

Aufenthaltsnachforschung, sondern zwecks Verhaftung erfolge, habe

erfahrungsgemäss nicht die geringste Aussicht auf Erfolg, wenn die

Ausschreibung ausländische Staatsangehörige betreffe, welche sich nicht mehr in

der Schweiz aufhielten. Die Staatsanwaltschaft schweige sich darüber aus,

weshalb – entgegen jeglicher Erfahrung – ausgerechnet im vorliegenden Fall die

Mitbeschuldigten bald ausfindig gemacht werden könnten. Vielmehr sei zu

erwarten, dass die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer jahrelang

sistiert bleibe und letzterer jahrelang einer gegen ihn geführten

Strafuntersuchung ausgesetzt sein werde. Im Weiteren dürfe die vom

Beschwerdeführer beantragte Einstellung der Strafuntersuchung nicht mit der

pauschalen und unspezifischen Behauptung abgewiesen werden, es bestehe aus

Sicht der Staatsanwaltschaft ein Tatverdacht, wenn die Staatsanwaltschaft nicht

zumindest ansatzweise darlege, was sie dem Beschwerdeführer konkret vorwirft

und worauf sie ihre Vorwürfe stützt.

3.

3.1

3.1.1

Die

Sistierung ist eine Zwischenverfügung, mit welcher eine Untersuchung, die bloss

vorübergehend nicht weitergeführt werden kann, einstweilen formell erledigt

wird. Der Fall wird nicht materiell abgeschlossen, sondern bleibt bei der

sistierenden Behörde rechtshängig und muss später auf jeden Fall erledigt

werden, sei es durch Einstellung, Anklage oder Strafbefehl (Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,

Zürich 2020, Art. 314 N 1). Die Anwendungsfälle der Sistierung werden in

Art. 314 Abs. 1 StPO geregelt, wobei die Aufzählung nicht abschliessend ist

(vgl. Landshut/Bosshard, a.a.O.,

Art. 314 N 5; Omlin, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 314 StPO N 11). Ein Grund für

die Sistierung des Verfahrens kann gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO etwa

sein, dass die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere

vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen.

3.1.2

Die

Möglichkeit einer Sistierung steht in einem Spannungsverhältnis zum

Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) und ist entsprechend sehr zurückhaltend und

bloss über eine kurze Zeitdauer anzuwenden (Landshut/Bosshard,

a.a.O., Art. 314 N 4; Omlin,

a.a.O., Art. 314 StPO N 9, mit weiteren Hinweisen; vgl. BGer 1B_67/2011

vom 13. April 2011 E. 4.2;). Voraussetzung für eine Sistierung ist

stets, dass die Gründe nach Art. 314 Abs. 1 lit. a–d die

Fortsetzung und den Abschluss der Voruntersuchung während längerer Zeit

verunmöglichen (Jositsch/ Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage,

Zürich 2023, Art. 314 N 1; Landshut/Bosshard,

a.a.O., Art. 314 N 4, mit weiteren Hinweisen). Vor der Sistierung erhebt die

Staatsanwaltschaft die Beweise, deren Verlust zu befürchten ist. Ist die

Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt, so leitet sie eine Fahndung ein

(Art. 314 Abs. 3 StPO). Grundsätzlich sind – unabhängig davon, ob ein

Beweisverlust droht – vor der Sistierung alle Beweise zu erheben, die

zweckmässigerweise bereits abgenommen werden können (Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 314 N 19, mit weiteren

Hinweisen). Im Lichte des Beschleunigungsgebots als besonders problematisch

erachtet die Rechtsprechung formelle Sistierungen, wenn sie keinerlei

Anhaltspunkte für den ungefähren Zeitpunkt der Wiederaufnahme enthalten; denn

die Behörde bringt damit zum Ausdruck, dass sie ihre Bemühungen, das Verfahren

vorwärts zu bringen, auf unbestimmte Zeit einstellt. Die beschuldigte Person leidet

in einer solchen Situation nicht nur unter der Ungewissheit über den Ausgang

des Verfahrens, sondern zugleich unter der fehlenden Aussicht auf eine

Beendigung innert angemessener Frist (BGer 1P.78/2001 vom 1. Juni 2001 E. 2d;

AGE BES.2016.196 vom 26. Juli 2017 E. 3.1).

3.2

Die

Staatsanwaltschaft beruft sich für die Sistierung des Strafverfahrens gegen den

Beschwerdeführer auf vorübergehende Verfahrenshindernisse, mithin auf

Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO. In ihrer Begründung verweist die

Staatsanwaltschaft darauf, drei der sechs am untersuchten Raufhandel

mutmasslich beteiligten Personen seien derzeit «nicht greifbar».

Weder die Staatsanwaltschaft

noch der Beschwerdeführer begründen im vorliegenden Beschwerdeverfahren,

weshalb im gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren ein Tatverdacht

gegen letzteren vorliegen soll oder eben nicht. Mangels Gewährung der

Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft ist dies allerdings auf beiden

Seiten nachvollziehbar. In den staatsanwaltschaftlichen Vorakten findet sich

lediglich ein Hinweis auf eine Beteiligung des Beschwerdeführers am von der

Staatsanwaltschaft untersuchten Delikt: So wurde seitens der Auskunftsperson B____

erwähnt, dass der Beschwerdeführer an der Auseinandersetzung involviert gewesen

sei. Durch die requirierte Polizei konnte der Beschwerdeführer am Tatort nicht

mehr betroffen werden (Vorakten, Polizeirapport vom 15. April 2022, S. 7 und

9). Gemäss den Aussagen von B____ gegenüber der Polizei hat sie die tätliche

Auseinandersetzung offenbar mehrheitlich mitbekommen (Vorakten, Polizeirapport

vom 15. April 2022, S. 7). Erstaunlicherweise hat die Staatsanwaltschaft B____

bislang aber noch gar nicht befragt. Soweit in den Akten nachvollziehbar, wurde

diesbezüglich noch nicht einmal ein Versuch von der Staatsanwaltschaft

unternommen. Offenbar hätte B____ über das Ausmass der Beteiligung des

Beschwerdeführers und der anderen Beteiligten am mutmasslichen Raufhandel vom

15.

April 2022 Auskunft geben können. Gleiches gilt im Übrigen für die

anderen Auskunftspersonen, welche im Polizeirapport vom 15. April 2022,

S. 4, aufgeführt sind, wobei diese den Beschwerdeführer gegenüber der

Polizei nicht erwähnt haben.

Zudem wurde am

Tatort offenbar ein Leibgurt gefunden (Vorakten, Verzeichnis 156451;

Polizeirapport vom 15. April 2022, S. 10 und 23), der gemäss den

Angaben der Auskunftspersonen B____, C____ und D____ gegenüber der Polizei bei

der tätlichen Auseinandersetzung benutzt worden sein soll (Vorakten,

Polizeirapport vom 15. April 2022, S. 6-8). Gemäss dem Befehl für

erkennungsdienstliche Erfassung und nichtinvasive Probenahme vom 18. August

2023, der Verfügung DNA-Analyse vom 22. August 2023 und dem

Vollzugsprotokoll vom 18. August 2023 wurde der Beschwerdeführer

erkennungsdienstlich erfasst und es wurde ihm ein Wangenschleimhautabstrich

entnommen. In der Kurzbegründung der Verfügung DNA-Analyse vom 22. August

2023.

wurde u.a. ausgeführt, die Erstellung des DNS-Profils diene u.a. der

Aufklärung der Anlasstat, da DNA-Spuren am Gürtel vorhanden seien. Ausgewertet

wurden diese indes ebenfalls noch nicht – jedenfalls ist den eingereichten

Akten der Staatsanwaltschaft nichts Gegenteiliges zu entnehmen.

Um den

Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer entweder zu erhärten oder ihn von diesem

zu entlasten, hätte die Staatsanwaltschaft also zunächst eine Befragung der

Auskunftsperson B____ sowie die Auswertung der DNA-Spuren am Leibgurt

durchführen können und müssen. Damit sind zum Zeitpunkt der Sistierung des

Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft die oben dargelegten

Voraussetzungen für eine Sistierung (siehe E. 3.1.1 f.) nicht gegeben.

Vielmehr fehlt es an den von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Verfahrenshindernissen

und eine Fortsetzung der Untersuchung unter Vornahme der gebotenen

Ermittlungshandlungen war und ist durchaus noch möglich.

3.3

Zusammenfassend

ist der Antrag des Beschwerdeführers um Aufhebung der angefochtenen

Sistierungsverfügung vom 6. September 2023 gutzuheissen. Die

Staatsanwaltschaft hat die Auskunftsperson B____ einzuvernehmen sowie die

DNA-Spuren auszuwerten. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch nach Abschluss

der erwähnten Ermittlungshandlungen eine erneute unbefristete bzw. lediglich

durch die Durchführung der Einvernahmen der drei weiteren mutmasslich am

Raufhandel Beteiligten indirekt befristete Sistierung des Verfahrens mit Blick

auf das Beschleunigungsgebot höchst problematisch sein dürfte (siehe oben

E. 3.1.2). Dementsprechend wird die Staatsanwaltschaft im Anschluss an die

möglichen Ermittlungshandlungen grundsätzlich darüber zu befinden haben, ob sie

auf der Grundlage des bisherigen Beweisergebnisses einen Strafbefehl erlassen,

förmlich Anklage beim zuständigen Strafgericht erheben oder die definitive

Einstellung der Untersuchung verfügen muss. Dies wird nur unterbleiben können,

wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Einvernahmen der drei

weiteren mutmasslich am Raufhandel Beteiligten nunmehr innert einer im Lichte

des Beschleunigungsgebots vernünftigen Frist durchgeführt werden können oder

das Untersuchungsverfahren auf andere Weise innert vernünftiger Frist einem

Abschluss zugeführt werden kann (vgl. hierzu AGE BES.2016.196 vom

26.

Juli 2017 E. 3.4; Landshut/Bosshard,

a.a.O., Art. 314 N 4 f., mit weiteren Hinweisen). Es ist dem

Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass die vage Mutmassung der

Staatsanwaltschaft, die Mitbeschuldigten könnten bald ausfindig gemacht werden,

auch angesichts der bisherigen Verfahrensdauer von über 1 ¾ Jahren, hierfür

nicht ausreichen dürfte.

4.

Sodann ist

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Frage, ob der

Beschwerdeführer und dessen Verteidiger zum aktuellen Zeitpunkt Einsicht in die

Akten des Strafverfahrens VT.[...] oder allenfalls Teile davon erhalten sollen.

4.1

Die

Staatsanwaltschaft begründet die Verweigerung der Akteneinsicht in der

angefochtenen Verfügung vom 11. September 2023 damit, dass die Parteien

gemäss Art. 101 StPO spätestens nach der ersten Einvernahme der

beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die

Staatsanwaltschaft die Akten einsehen könnten. Im vorliegenden Fall hätten noch

nicht alle beteiligten Parteien erstmalig befragt werden können. Gerade im

Falle eines Raufhandels sei es zur materiellen Wahrheitsfindung unablässig,

dass vor der Gewährung einer Akteneinsicht sämtliche beschuldigten Personen

befragt und allfällige Konfrontationen durchgeführt werden. Die

Staatsanwaltschaft fasst hierbei die Befragung sämtlicher mutmasslich am

Raufhandel Beteiligter unter die «übrigen wichtigsten Beweise» im Sinne von

Art. 101 StPO.

4.2

Diesbezüglich

führt der Beschwerdeführer aus, die Staatsanwaltschaft habe die Einsicht in die

Strafuntersuchungsakten verweigert und nicht einmal Einsicht in die Protokolle

der mit dem Beschwerdeführer durchgeführten Einvernahmen gewährt. Die Tatsache,

dass drei mutmasslich am strafrechtlich relevanten Lebenssachverhalt beteiligte

Personen nicht greifbar seien, könne keine Verweigerung der Akteneinsicht rechtfertigen,

erst recht nicht, wenn das Ereignis 1.5 Jahre zurückliege und nicht absehbar

sei, ob überhaupt je einmal diese weiteren angeblich am Ereignis beteiligten

Personen befragt werden könnten. Im Rahmen seines Eventualantrags macht der

Beschwerdeführer geltend, dass zumindest Einsicht in die Protokolle der mit dem

Beschwerdeführer durchgeführten Einvernahmen gewährt werden müsse, und zwar

insbesondere der (amtlichen) Verteidigung des Beschwerdeführers, welche erst

nach der Durchführung dieser Einvernahmen eingesetzt worden sei.

4.3

Die

Staatsanwaltschaft bringt dagegen vor, bei einer Konstellation wie der

vorliegenden seien die entsprechenden Aussagen der am Raufhandel beteiligten

Personen mitunter die wichtigsten Beweise im Strafverfahren. Der genaue

Tathergang und das Ausmass der Beteiligung könne ohne Befragung sämtlicher am

Raufhandel beteiligter Personen nicht ermittelt werden. Könnte der Beschwerdeführer

oder sein Rechtsbeistand frühzeitig vollständige Einsicht in die Akten nehmen,

sei bei künftigen Befragungen unklar, ob seine Aussagen nun tatsächlich auf

eigener Wahrnehmung oder eher auf einer (un)bewussten Übernahme von zuvor in

den Akten gelesenen Informationen oder auch auf Instruktionen des

Rechtsbeistands basieren würden. Des Weiteren bestehe die Gefahr, dass der

Beschwerdeführer durch Einsicht in die Strafuntersuchungsakten die weiteren

Tatbeteiligten ausfindig machen und sich entsprechend absprechen könne. Diese

Gefahr bestehe auch bei blosser Gewährung der Einsicht in die Protokolle der

mit dem Beschwerdeführer durchgeführten Einvernahme im Sinne des

Eventualbegehrens des Beschwerdeführers. Mit Blick auf die materielle

Wahrheitsfindung sei es somit unerlässlich, dass vor Gewährung der

Akteneinsicht sämtliche am Raufhandel beteiligten Personen befragt und

gegebenenfalls konfrontiert oder im Rahmen der Untersuchung erneut befragt

werden. Im aktuellen Verfahrensstadium habe die Staatsanwaltschaft daher zu

Recht keine Akteneinsicht gewährt.

4.4

Der

Beschwerdeführer macht replicando geltend, ohne Akteneinsicht könne sich der

Beschwerdeführer gegen die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe nicht wehren und

sei diesen hilflos ausgeliefert. Die Gewährung der Akteneinsicht dürfe

gegenüber einem Beschuldigten nicht mit der Begründung verweigert werden, dass

bestimmte Beweismittel noch nicht hätten erhoben werden können, wenn keine

Aussicht bestehe, dass diese Beweismittel innert nützlicher Frist erhoben

werden könnten. Die Staatsanwaltschaft bringe auch keine Gründe vor, weshalb

dem Beschwerdeführer nicht einmal Einsicht in seine eigenen Aussagen gewährt

werde. Es stelle einen krassen Verstoss gegen das Recht auf Verteidigung und

gegen das Fairnessgebot dar, wenn der amtliche Verteidiger nicht einmal wissen

dürfe, was der Beschuldigte ausgesagt habe. Dies erst recht, wenn der amtliche

Verteidiger erst nach der Einvernahme des Beschuldigten eingesetzt worden sei

und deshalb an der Einvernahme der von ihm zu verteidigenden Person nicht habe

teilnehmen können.

5.

5.1

Das

Akteneinsichtsrecht der Verfahrensbeteiligten in einem hängigen Verfahren ist

Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) garantierten

Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 107 StPO; vgl. Botschaft zur StPO, BBl

2006.

1085 ff, 1161). Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien –

unter Vorbehalt von Art. 108 StPO – spätestens nach der ersten Einvernahme

der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch

die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen. Gemäss

Art. 102 Abs. 1 StPO entscheidet die Verfahrensleitung über die

Akteneinsicht und trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und

Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu

schützen. Da es sich bei Art. 101 Abs. 1 StPO um eine

Minimalvorschrift handelt («spätestens»), steht es der Staatsanwaltschaft

frei, den Parteien bereits zu einem früheren Zeitpunkt Akteneinsicht zu gewähren (Brüschweiler/Grünig,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 101 N 3). In begründeten Fällen

kann zudem schon im frühen Verfahrensstadium eine – allenfalls partielle – Akteneinsicht

sachlich geboten sein, etwa betreffend relevante Haftakten in

Haftprüfungsverfahren (BGE 139 IV 25 E. 5.5.2).

5.2

Das

Akteneinsichtsrecht steht den Parteien selbst und ihren Rechtsbeiständen

gleichermassen und je selbständig zu. Die Akteneinsicht durch die Parteien

persönlich ist notwendig, weil den Rechtsbeiständen die unmittelbare Kenntnis

des Sachverhalts abgeht, während die Akteneinsicht durch die Rechtsvertretung

erforderlich ist, um den Akteninhalt unter rechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen

(Hans/Wiprächti­ger/Schmutz, in:

Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 101 StPO N 6). Zu den

wichtigsten Beweisen i.S.v. Art. 101 gehört beispielsweise die Einvernahme der

Hauptbelastungszeugen (Hans/Wiprächti­ger/Schmutz,

a.a.O., Art. 101 N 15).

5.3

Wann

die wichtigsten Beweise erhoben sind, beurteilt sich nach dem Gegenstand und

namentlich der Komplexität der konkret zur Diskussion stehenden

Strafuntersuchung (Brüschweiler/Grünig,

a.a.O., Art. 101 N 6; vgl. auch BGer 1B_326/2011 vom 20. August 2011

E. 2.3.). Eine vollumfängliche Verweigerung der Einsicht unter Berufung

darauf, es seien noch nicht alle wichtigsten Beweismittel erhoben worden,

dürfte den Verhältnismässigkeitsgrundsatz verletzen. Zu prüfen ist in solchen

Fällen die Bewilligung der Einsicht in einen Teil der Akten, insbesondere in

diejenigen, welche bereits vorgehalten wurden (Brüschweiler/Grünig,

a.a.O., Art. 101 N 6; Hans/Wiprächti­ger/Schmutz,

a.a.O., Art. 101 N 15, mit weiteren Hinweisen).

5.4

Abgesehen

von der Einschränkung des Akteneinsichtsrechts in zeitlicher Hinsicht gemäss

Art. 101 Abs. 1 StPO darf das Akteneinsichtsrecht als Ausfluss des rechtlichen

Gehörs nur unter den Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 1 StPO eingeschränkt

werden, mithin wenn ein begründeter Verdacht des Rechtsmissbrauchs besteht

(lit. a) oder die Einschränkung der Akteneinsicht für die Sicherheit von

Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen

erforderlich ist (lit. b). Im Rahmen von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO muss durch

konkrete Anhaltspunkte (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1 und 5.5.6)

ein begründeter Verdacht bestehen, dass die betreffende Partei ihre Rechte auf

schwerwiegende Weise missbrauchen würde (Vest,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 108 StPO N 5a ff.,

mit weiteren Hinweisen). Als rechtsmissbräuchlich in diesem Sinne gelten

beispielsweise Kollusionshandlungen – insbesondere die gesetzeswidrige

Beeinflussung anderer Personen, direkte Absprachen, die Einwirkung auf Spuren bzw. Beweismittel

sowie die Zerstörung bzw. Beseitigung von Aktenbestandteilen – oder die

manifeste Absicht, das Verfahren beispielsweise durch exzessives Wahrnehmen des

Akteneinsichtsrechts zu verzögern (vgl. BGE 139 IV 25 E. 5.5.11; Hans/Wiprächti­ger/Schmutz, a.a.O.,

Art. 101 N 18; Lieber,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 108 StPO N 4; Vest, a.a.O., Art. 108 StPO N 5e, mit weiteren Hinweisen).

Sodann ist eine Einschränkung nach Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO (und

nach Art. 149 Abs. 2 lit. e StPO) möglich, wenn konkrete Anhaltspunkte

dafür bestehen, dass die in Art. 149 Abs. 1 StPO abschliessend aufgezählten

Personen durch die Akteneinsicht einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben

oder einem anderen schweren Nachteil ausgesetzt würden, oder wenn höherwertige

private oder öffentliche Geheimhaltungsinteressen geschützt werden müssen.

Hierbei bedarf es einer sorgfältigen Güterabwägung zwischen dem Interesse an

der Akteneinsicht und den entgegenstehenden privaten oder öffentlichen

Interessen im Einzelfall (Hans/Wiprächti­ger/Schmutz,

a.a.O., Art. 101 N 19, mit weiteren Hinweisen).

Einschränkungen

nach Art. 108 Abs. 1 StPO sind gegenüber Rechtsbeiständen nur zulässig,

wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt (Art. 108 Abs.

2.

StPO). Zulässige Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne

Verfahrenshandlungen zu begrenzen (Art. 108 Abs. 3 StPO; BGE 139 IV 25

E. 5.5.1).

Anders als in

vielen früheren kantonalen Strafprozessordnungen ist nach der Schweizerischen

Strafprozessordnung eine «Gefährdung des Verfahrensinteresses» kein

ausreichender Grund für eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts (vgl. BGE 139 IV 25 E. 5.2.2, mit Verweis auf Botschaft zur StPO, BBl 2006 1085 ff.,

1164). Erst recht können Praktikabilitäts- oder Effizienzüberlegungen eine

Beschränkung des Akteneinsichtsrechts nicht rechtfertigen (vgl. Lieber, a.a.O., Art. 108 StPO N 10). Bei der Beschränkung

des Akteneinsichtsrechts ist stets die Verhältnismässigkeit zu wahren

(Art. 36 Abs. 3 BV). Es darf nur solange und soweit beschränkt werden, als

dies zur Wahrung der überwiegenden Interessen notwendig ist (Art. 108 Abs. 3

und 5 StPO; siehe zum Ganzen auch AGE BES.2014.108 vom 12. Januar 2015 E. 2.3).

5.5

Die

Staatsanwaltschaft begründet die Verweigerung der Akteneinsicht in der

angefochtenen Verfügung vom 11. September 2023 einerseits damit, mangels

Befragung sämtlicher beschuldigter Personen seien bislang noch nicht die

«übrigen wichtigsten Beweise» im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 1 StPO erhoben

worden. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Oktober 2023 macht die

Staatsanwaltschaft darüber hinaus sinngemäss Kollusionsgefahr (vgl. Art.

108.

Abs. 1 lit. a StPO) geltend.

Grundsätzlich

hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO spätestens nach Durchführung

seiner Einvernahme vom 19. August 2023 und nach Erhebung der übrigen

wichtigsten Beweise Anspruch auf Gewährung des Akteneinsichtsrechts. Die

übrigen wichtigsten Beweise sind vorliegend – entgegen der Auffassung der

Staatsanwaltschaft – nicht die Aussagen der übrigen mutmasslich am Raufhandel

Beteiligten, zumal die bislang einvernommenen Beschuldigten gemäss den Akten

nicht oder nur zurückhaltend Aussagen gemacht haben (siehe Vorakten, Einvernahme

von E____ vom 10. August 2023) und fraglich ist, ob und wann die noch

nicht befragten mutmasslich Beteiligten aufgegriffen und einvernommen werden

können. Wichtig erscheinen vielmehr die Einvernahme von B____ und die

Auswertung der DNA-Spuren (siehe oben E. 3.2).

Sodann ist, wie

oben (E 5.4) ausgeführt wurde, eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts

nach der ersten Einvernahme des Beschuldigten und der Erhebung der übrigen

wichtigsten Beweise nur unter den Voraussetzungen von Art. 108 StPO zulässig.

Im Rahmen der von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Kollusionsgefahr ist

Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO einschlägig. Zur Einschränkung des

Akteneinsichtsrechts gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO bedarf es

konkreter Anhaltspunkte für den begründeten Verdacht, dass die betreffende

Partei ihr Akteneinsichtsrecht auf schwerwiegende Weise missbrauchen würde,

etwa konkreter Hinweise auf die gesetzeswidrige Beeinflussung anderer Personen

oder direkte Absprachen (siehe oben E. 5.4). Solche konkreten

Anhaltspunkte legt die Staatsanwaltschaft nicht dar und sind auch nicht

ersichtlich. Auf die potentiell belastende Auskunftsperson B____ hätte der

Beschwerdeführer längst Einfluss nehmen können, nachdem er anlässlich seiner

Einvernahme vom 19. August 2023 davon Kenntnis nahm, dass B____ ausgesagt habe,

er sei am untersuchten Raufhandel beteiligt gewesen (siehe Vorakten,

Einvernahme von A____ vom 19. August 2023, Seite 5, Vorhalt Ziff. 19).

Auf die Ergebnisse der DNA-Analyse kann der Beschwerdeführer auch in Kenntnis

der Akten nicht einwirken. Wie der Beschwerdeführer schliesslich allein durch

die Akteneinsicht die weiteren Tatbeteiligten besser als die Staatsanwaltschaft

ausfindig machen und mit diesen kolludieren könnte, ist nicht nachvollziehbar.

Aufgrund der Interessenlage der Beteiligten wäre eine mögliche Einflussnahme

realistischerweise ohnehin nicht erfolgsversprechend. Es geht also

diesbezüglich und auch allgemein momentan keine konkrete Kollusionsgefahr vom

Beschwerdeführer aus – und erst recht nicht von dessen Verteidiger (vgl. Art. 108

Abs. 2 StPO).

Nach Durchführung der Einvernahme von B____ und Auswertung der DNA-Spuren

wird folglich dem Beschwerdeführer und seinem Verteidiger zur Wahrung der

Verhältnismässigkeit die vollumfängliche Akteneinsicht nicht länger verweigert

werden können. Zum aktuellen Verfahrensstand hat die Staatsanwaltschaft dem

Beschwerdeführer und dessen Verteidiger mit Blick auf die Umstände des

Einzelfalls, namentlich die überschaubare Komplexität des

Verfahrensgegenstands, den Grad des Deliktsvorwurfs (Vergehen, siehe

Art. 133 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 des Schweizerischen

Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) und die bisherige Verfahrensdauer von 1

¾ Jahren, zur Wahrung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zumindest Einsicht

in einen Teil der Akten, und zwar die dem Beschwerdeführer anlässlich seiner

Einvernahme vom 19. August 2023 vorgehaltenen Aktenbestandteile, zu

gewähren (siehe oben E. 5.3 mit Hinweisen). Es steht der

Staatsanwaltschaft darüber hinaus frei, bereits jetzt in weiterem Umfang oder

auch vollumfänglich Akteneinsicht zu gewähren (siehe oben E. 5.1).

6.

Dem Ausgang des

Verfahrens entsprechend sind keine ordentlichen Kosten zu erheben

(Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer ist die amtliche

Verteidigung zu bewilligen und dem amtlichen Verteidiger ist eine Entschädigung

aus der Gerichtskasse auszurichten. Der angemessene Aufwand für die

Beschwerdebegründung und Replik wird mangels Einreichung einer Honorarnote auf

sechs Stunden geschätzt und praxisgemäss zu einem Stundenansatz von CHF 200.– entschädigt.

Dispositiv

Demnach ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1’200.–,

zuzüglich 3% Spesenpauschale von CHF 36.– und 7,7 % MWST von CHF 95.15,

insgesamt also CHF 1’331.15 aus der Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde werden die

Verfügungen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 6. September 2023 sowie

11. September 2023 aufgehoben und die Sache zur Weiterführung der

Untersuchung und zur Gewährung der Akteneinsicht im Sinne der Erwägungen an die

Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen

Kosten erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, werden für

das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’200.– und ein Auslagenersatz von

CHF 36.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 95.15, somit total

CHF 1’331.15 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschwerdeführer

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser Dr. Laura Macula

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.