BES.2023.134
Sistierung der Strafuntersuchung und Akteneinsicht
24. Januar 2024Deutsch25 min
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt unter dem Aktenzeichen VT.[...] gegen A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.134
ENTSCHEID
vom 24. Januar
2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiberin
Dr. Laura Macula
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Gefängnis Bässlergut, Beschuldigter
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei
Verfügungen der Staatsanwaltschaft
vom 6. September 2023 und 11.
September 2023
betreffend Sistierung der Strafuntersuchung
und Akteneinsicht
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt unter dem Aktenzeichen VT.[...] gegen A____
ein Strafverfahren mit dem Vorwurf, am 15. April 2022 in Basel einen Raufhandel
begangen zu haben. Mit Verfügung vom 6. September 2023 hat die
Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung bis zum Zeitpunkt der Befragung
sämtlicher Beteiligter sistiert. Daraufhin ersuchte A____, vertreten durch [...],
Advokat, die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 11. September 2023 unter anderem
um Gewährung von Akteneinsicht, was letztere mit Schreiben vom 11. September
2023 ablehnte. Mit Schreiben vom 13. September 2023 beantragte der Verteidiger von
A____ der Staatsanwaltschaft, dass ihm als amtlichem Verteidiger zumindest
Einsicht in das Protokoll der Einvernahme(n) von A____ zur Person und zur Sache
gewährt werde.
Sodann hat A____
(nachfolgend Beschwerdeführer) seinen Verteidiger mit Eingabe vom
20. September 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt erheben lassen, welche sich zum einen gegen die Sistierungsverfügung
vom 6. September 2023 und zum anderen gegen das Schreiben der
Staatsanwaltschaft vom 11. September 2023 betreffend Akteneinsicht richtet. In
seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft sei
anzuweisen, dem Beschwerdeführer und seiner Verteidigung Einsicht in die
aktuellen Strafuntersuchungsakten, eventualiter in die Protokolle der
Einvernahmen des Beschwerdeführers, zu gewähren. Sodann sei die Sistierungsverfügung
vom 6. September 2023 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei
anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer kostenlos
einzustellen. Alles unter o/e Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche
Rechtsvertretung bzw. amtliche Verteidigung mit dem Unterzeichneten zu
bewilligen sei.
Mit Verfügung
vom 26. September 2023 hat der instruierende Appellationsgerichtspräsident der
Staatsanwaltschaft Frist zur Vernehmlassung gesetzt, verbunden mit der Bitte,
gleichzeitig die Akten elektronisch einzureichen. Dem ist die
Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 24. Oktober 2023 nachgekommen. In ihrer
Vernehmlassung beantragt die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung
der Beschwerde sowie die Verweigerung der Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren,
unter o/e-Kostenfolge. Die Verfahrensleitung hat dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 25. Oktober 2023 Frist zur Replik gesetzt. Mit Eingabe vom 13.
November 2023 hat der Verteidiger des Beschwerdeführers um Einsicht in die von
der Staatsanwaltschaft eingereichten Akten, eventualiter zumindest in das/die
Protokoll/e der Einvernahme/n des Beschwerdeführers ersucht, um seine Replik
ausarbeiten zu können. Mit Verfügung vom 14. November 2023 hat der
instruierende Appellationsgerichtspräsident das Gesuch des Beschwerdeführers um
Einsicht in die von der Staatsanwaltschaft eingereichten Akten im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens, einschliesslich Eventualgesuch, abgewiesen. Der Verteidiger
des Beschwerdeführers hat sodann mit Eingabe vom 20. November 2023
repliziert.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten (einschliesslich
der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die
Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20
Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der
Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde wird in einem
schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Für
die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dieses
urteilt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition.
1.2
Beschwerdeobjekt
können alle konkreten hoheitlichen Verfahrenshandlungen bilden. Dies können
Verfügungen, Beschlüsse oder nicht in diese besondere Form zu kleidende
Verfahrenshandlungen sein, die sich auf die Einleitung, die Durchführung oder
den Abschluss des Strafprozesses in seinem formellen Gang beziehen sowie
prozessrechtlich geregelt und gegen aussen wirksam sind (Guidon, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage, Basel 2023, Art. 393 StPO N 6, mit weiteren Hinweisen; AGE BES.2019.96
vom 8. November 2019 E. 1.1, BES.2016.195/2017.4 vom 26. Juli
2017.
E. 1.2, BES.2014.108 vom 12. Januar 2015 E. 1.2 und BES.2014.133
vom 5. Januar 2015 E. 1.2; vgl. ferner BGE 130 IV 140 E. 2). Die
Sistierung des Strafverfahrens hat die Staatsanwaltschaft mittels formeller
Verfügung vom 6. September 2023 angeordnet. Sie stellt mithin ein
taugliches Anfechtungsobjekt dar. Beim ebenfalls angefochtenen Schreiben der
Staatsanwaltschaft vom 11. September 2023, in welchem dem Beschwerdeführer
mitgeteilt wurde, die Akteneinsicht werde «derzeit nicht gewährt», handelt es
sich – auch wenn es nicht als Verfügung bezeichnet ist und keine
Rechtsmittelbelehrung enthält – materiell ebenfalls um eine Verfügung, wird
doch damit hoheitlich eine auf die Strafprozessordnung gestützte und für den
Adressaten verbindliche, individuell-konkrete Anordnung getroffen
(AGE BES.2019.96 vom 8. November 2019 E. 1.1,
BES.2016.195/2017.4 vom 26. Juli 2017 E. 1.2, BES.2014.108 vom
12.
Januar 2015 E. 1.2).
1.3
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
StPO), wobei zu den Parteien unter anderem die beschuldigte Person zählt
(Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer und
Beschuldigte ist durch die Sistierung des Strafverfahrens bzw. die
Verweigerung der Akteneinsicht in seinen rechtlich geschützten Interessen
tangiert und deshalb zur Beschwerdeerhebung gegen die Sistierungsverfügung vom
6.
September 2023 bzw. das Schreiben vom 11. September 2023 der
Staatsanwaltschaft legitimiert.
1.4
Auf
die nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde des Beschwerdeführers und Beschuldigten ist nach dem
Gesagten einzutreten (zur Wahrung der Frist siehe Akten, S. 12, 15 f.
sowie Beschwerdekuvert).
2.
Streitgegenstand
ist zunächst die Sistierung des Strafverfahrens, in welchem dem
Beschwerdeführer vorgeworfen wird, am 15. April 2022 in Basel einen
Raufhandel begangen zu haben.
2.1
Die
Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenssistierung in ihrer Verfügung vom
6.
September 2023 mit vorübergehenden Verfahrenshindernissen. Sechs
beschuldigten Personen werde die Beteiligung an einem Raufhandel am
15.
April 2022 in Basel vorgeworfen. Drei beschuldigte Personen hätten
bisher befragt werden können. Drei weitere Beteiligte seien derzeit nicht
greifbar. Ohne die Aussagen sämtlicher Beteiligter könne das Verfahren nicht
zum Abschluss gebracht werden, weshalb es vorläufig sistiert werde. Die Staatsanwaltschaft
hat die Sistierung «bis zum Zeitpunkt der Befragung sämtlicher Beteiligter»
verfügt.
2.2
Der
Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 20. September 2023
diesbezüglich geltend, die Sistierung einer Strafuntersuchung mit der
Begründung, dass drei mutmasslich am strafrechtlich relevanten
Lebenssachverhalt beteiligte Personen nicht greifbar seien, sei nicht zulässig
– erst recht nicht, wenn das Ereignis 1.5 Jahre zurückliege und nicht absehbar
sei, ob überhaupt je einmal diese weiteren angeblich am Ereignis beteiligten
Personen befragt werden könnten. Die Strafuntersuchung sei vielmehr – wie vom
Beschwerdeführer beantragt – mangels Tatverdachts einzustellen. Die Einstellung
dürfe nicht unter Vorwand der ausstehenden Einvernahme weiterer Beteiligter
verweigert werden, zumal der Hintergedanke der Sistierung sei, dass diese drei
Personen allenfalls den Beschwerdeführer belastende Aussagen machen könnten.
2.3
In
ihrer Vernehmlassung vom 24. Oktober 2023, führt die Staatsanwaltschaft hierzu
aus, gestützt auf die bis dato vorliegenden Ermittlungsergebnisse bestehe Grund
zur Annahme, dass sich der Beschwerdeführer ebenfalls am Raufhandel beteiligt
habe. Zudem bestehe die Möglichkeit allfälliger Belastungen durch die drei noch
nicht erstmalig befragten Beteiligten. Daher gehe die Staatsanwaltschaft von
einem Tatverdacht aus, weshalb eine Einstellung der Strafuntersuchung nicht
angezeigt erscheine. Da die ausstehenden Aussagen der anderen drei beteiligten
Personen für die Sachverhaltsabklärungen unabdingbar seien, könne zudem das
Verfahren ohne Aussage sämtlicher Beteiligter nicht abgeschlossen werden. Das
Strafverfahren sei seit gut 1.5 Jahren und damit noch nicht lange hängig. In
Bezug auf die drei weiteren Beteiligten sei in der Zwischenzeit ein Fahndungsauftrag
zwecks Verhaftung im RIPOL ausgeschrieben worden, weshalb davon ausgegangen
werden könne, dass die Mitbeschuldigten bald ausfindig gemacht werden könnten
und das Strafverfahren innert vernünftiger Frist wiederaufgenommen werden
könne. Die entsprechende Sistierung des Verfahrens sei daher objektiv begründet
und nicht zu beanstanden.
2.4
In
seiner Replik vom 20. November 2023 bringt der Beschwerdeführer dagegen vor,
die Staatsanwaltschaft führe nicht einmal ansatzweise aus, was dem Beschwerdeführer
konkret vorgeworfen werde und worauf sie sich bei ihren Vorwürfen stütze. Die
Behauptung der Staatsanwaltschaft, sie rechne damit, dass die noch zu
befragenden Personen bald ausfindig gemacht werden könnten, könne nicht
zutreffen. Die Staatsanwaltschaft habe unter solchen Umständen noch nie ein
Verfahren sistiert. Sie habe die Sistierung denn auch nicht befristet, was sie
ohne Weiteres hätte tun können, wenn sie tatsächlich davon ausgehen würde, das
Strafverfahren könne innert vernünftiger Frist wiederaufgenommen werden. Ein
Fahndungsauftrag im RIPOL, auch wenn dieser nicht nur zur
Aufenthaltsnachforschung, sondern zwecks Verhaftung erfolge, habe
erfahrungsgemäss nicht die geringste Aussicht auf Erfolg, wenn die
Ausschreibung ausländische Staatsangehörige betreffe, welche sich nicht mehr in
der Schweiz aufhielten. Die Staatsanwaltschaft schweige sich darüber aus,
weshalb – entgegen jeglicher Erfahrung – ausgerechnet im vorliegenden Fall die
Mitbeschuldigten bald ausfindig gemacht werden könnten. Vielmehr sei zu
erwarten, dass die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer jahrelang
sistiert bleibe und letzterer jahrelang einer gegen ihn geführten
Strafuntersuchung ausgesetzt sein werde. Im Weiteren dürfe die vom
Beschwerdeführer beantragte Einstellung der Strafuntersuchung nicht mit der
pauschalen und unspezifischen Behauptung abgewiesen werden, es bestehe aus
Sicht der Staatsanwaltschaft ein Tatverdacht, wenn die Staatsanwaltschaft nicht
zumindest ansatzweise darlege, was sie dem Beschwerdeführer konkret vorwirft
und worauf sie ihre Vorwürfe stützt.
3.
3.1
3.1.1
Die
Sistierung ist eine Zwischenverfügung, mit welcher eine Untersuchung, die bloss
vorübergehend nicht weitergeführt werden kann, einstweilen formell erledigt
wird. Der Fall wird nicht materiell abgeschlossen, sondern bleibt bei der
sistierenden Behörde rechtshängig und muss später auf jeden Fall erledigt
werden, sei es durch Einstellung, Anklage oder Strafbefehl (Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich 2020, Art. 314 N 1). Die Anwendungsfälle der Sistierung werden in
Art. 314 Abs. 1 StPO geregelt, wobei die Aufzählung nicht abschliessend ist
(vgl. Landshut/Bosshard, a.a.O.,
Art. 314 N 5; Omlin, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 314 StPO N 11). Ein Grund für
die Sistierung des Verfahrens kann gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO etwa
sein, dass die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere
vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen.
3.1.2
Die
Möglichkeit einer Sistierung steht in einem Spannungsverhältnis zum
Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) und ist entsprechend sehr zurückhaltend und
bloss über eine kurze Zeitdauer anzuwenden (Landshut/Bosshard,
a.a.O., Art. 314 N 4; Omlin,
a.a.O., Art. 314 StPO N 9, mit weiteren Hinweisen; vgl. BGer 1B_67/2011
vom 13. April 2011 E. 4.2;). Voraussetzung für eine Sistierung ist
stets, dass die Gründe nach Art. 314 Abs. 1 lit. a–d die
Fortsetzung und den Abschluss der Voruntersuchung während längerer Zeit
verunmöglichen (Jositsch/ Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage,
Zürich 2023, Art. 314 N 1; Landshut/Bosshard,
a.a.O., Art. 314 N 4, mit weiteren Hinweisen). Vor der Sistierung erhebt die
Staatsanwaltschaft die Beweise, deren Verlust zu befürchten ist. Ist die
Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt, so leitet sie eine Fahndung ein
(Art. 314 Abs. 3 StPO). Grundsätzlich sind – unabhängig davon, ob ein
Beweisverlust droht – vor der Sistierung alle Beweise zu erheben, die
zweckmässigerweise bereits abgenommen werden können (Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 314 N 19, mit weiteren
Hinweisen). Im Lichte des Beschleunigungsgebots als besonders problematisch
erachtet die Rechtsprechung formelle Sistierungen, wenn sie keinerlei
Anhaltspunkte für den ungefähren Zeitpunkt der Wiederaufnahme enthalten; denn
die Behörde bringt damit zum Ausdruck, dass sie ihre Bemühungen, das Verfahren
vorwärts zu bringen, auf unbestimmte Zeit einstellt. Die beschuldigte Person leidet
in einer solchen Situation nicht nur unter der Ungewissheit über den Ausgang
des Verfahrens, sondern zugleich unter der fehlenden Aussicht auf eine
Beendigung innert angemessener Frist (BGer 1P.78/2001 vom 1. Juni 2001 E. 2d;
AGE BES.2016.196 vom 26. Juli 2017 E. 3.1).
3.2
Die
Staatsanwaltschaft beruft sich für die Sistierung des Strafverfahrens gegen den
Beschwerdeführer auf vorübergehende Verfahrenshindernisse, mithin auf
Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO. In ihrer Begründung verweist die
Staatsanwaltschaft darauf, drei der sechs am untersuchten Raufhandel
mutmasslich beteiligten Personen seien derzeit «nicht greifbar».
Weder die Staatsanwaltschaft
noch der Beschwerdeführer begründen im vorliegenden Beschwerdeverfahren,
weshalb im gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren ein Tatverdacht
gegen letzteren vorliegen soll oder eben nicht. Mangels Gewährung der
Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft ist dies allerdings auf beiden
Seiten nachvollziehbar. In den staatsanwaltschaftlichen Vorakten findet sich
lediglich ein Hinweis auf eine Beteiligung des Beschwerdeführers am von der
Staatsanwaltschaft untersuchten Delikt: So wurde seitens der Auskunftsperson B____
erwähnt, dass der Beschwerdeführer an der Auseinandersetzung involviert gewesen
sei. Durch die requirierte Polizei konnte der Beschwerdeführer am Tatort nicht
mehr betroffen werden (Vorakten, Polizeirapport vom 15. April 2022, S. 7 und
9). Gemäss den Aussagen von B____ gegenüber der Polizei hat sie die tätliche
Auseinandersetzung offenbar mehrheitlich mitbekommen (Vorakten, Polizeirapport
vom 15. April 2022, S. 7). Erstaunlicherweise hat die Staatsanwaltschaft B____
bislang aber noch gar nicht befragt. Soweit in den Akten nachvollziehbar, wurde
diesbezüglich noch nicht einmal ein Versuch von der Staatsanwaltschaft
unternommen. Offenbar hätte B____ über das Ausmass der Beteiligung des
Beschwerdeführers und der anderen Beteiligten am mutmasslichen Raufhandel vom
15.
April 2022 Auskunft geben können. Gleiches gilt im Übrigen für die
anderen Auskunftspersonen, welche im Polizeirapport vom 15. April 2022,
S. 4, aufgeführt sind, wobei diese den Beschwerdeführer gegenüber der
Polizei nicht erwähnt haben.
Zudem wurde am
Tatort offenbar ein Leibgurt gefunden (Vorakten, Verzeichnis 156451;
Polizeirapport vom 15. April 2022, S. 10 und 23), der gemäss den
Angaben der Auskunftspersonen B____, C____ und D____ gegenüber der Polizei bei
der tätlichen Auseinandersetzung benutzt worden sein soll (Vorakten,
Polizeirapport vom 15. April 2022, S. 6-8). Gemäss dem Befehl für
erkennungsdienstliche Erfassung und nichtinvasive Probenahme vom 18. August
2023, der Verfügung DNA-Analyse vom 22. August 2023 und dem
Vollzugsprotokoll vom 18. August 2023 wurde der Beschwerdeführer
erkennungsdienstlich erfasst und es wurde ihm ein Wangenschleimhautabstrich
entnommen. In der Kurzbegründung der Verfügung DNA-Analyse vom 22. August
2023.
wurde u.a. ausgeführt, die Erstellung des DNS-Profils diene u.a. der
Aufklärung der Anlasstat, da DNA-Spuren am Gürtel vorhanden seien. Ausgewertet
wurden diese indes ebenfalls noch nicht – jedenfalls ist den eingereichten
Akten der Staatsanwaltschaft nichts Gegenteiliges zu entnehmen.
Um den
Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer entweder zu erhärten oder ihn von diesem
zu entlasten, hätte die Staatsanwaltschaft also zunächst eine Befragung der
Auskunftsperson B____ sowie die Auswertung der DNA-Spuren am Leibgurt
durchführen können und müssen. Damit sind zum Zeitpunkt der Sistierung des
Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft die oben dargelegten
Voraussetzungen für eine Sistierung (siehe E. 3.1.1 f.) nicht gegeben.
Vielmehr fehlt es an den von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Verfahrenshindernissen
und eine Fortsetzung der Untersuchung unter Vornahme der gebotenen
Ermittlungshandlungen war und ist durchaus noch möglich.
3.3
Zusammenfassend
ist der Antrag des Beschwerdeführers um Aufhebung der angefochtenen
Sistierungsverfügung vom 6. September 2023 gutzuheissen. Die
Staatsanwaltschaft hat die Auskunftsperson B____ einzuvernehmen sowie die
DNA-Spuren auszuwerten. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch nach Abschluss
der erwähnten Ermittlungshandlungen eine erneute unbefristete bzw. lediglich
durch die Durchführung der Einvernahmen der drei weiteren mutmasslich am
Raufhandel Beteiligten indirekt befristete Sistierung des Verfahrens mit Blick
auf das Beschleunigungsgebot höchst problematisch sein dürfte (siehe oben
E. 3.1.2). Dementsprechend wird die Staatsanwaltschaft im Anschluss an die
möglichen Ermittlungshandlungen grundsätzlich darüber zu befinden haben, ob sie
auf der Grundlage des bisherigen Beweisergebnisses einen Strafbefehl erlassen,
förmlich Anklage beim zuständigen Strafgericht erheben oder die definitive
Einstellung der Untersuchung verfügen muss. Dies wird nur unterbleiben können,
wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Einvernahmen der drei
weiteren mutmasslich am Raufhandel Beteiligten nunmehr innert einer im Lichte
des Beschleunigungsgebots vernünftigen Frist durchgeführt werden können oder
das Untersuchungsverfahren auf andere Weise innert vernünftiger Frist einem
Abschluss zugeführt werden kann (vgl. hierzu AGE BES.2016.196 vom
26.
Juli 2017 E. 3.4; Landshut/Bosshard,
a.a.O., Art. 314 N 4 f., mit weiteren Hinweisen). Es ist dem
Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass die vage Mutmassung der
Staatsanwaltschaft, die Mitbeschuldigten könnten bald ausfindig gemacht werden,
auch angesichts der bisherigen Verfahrensdauer von über 1 ¾ Jahren, hierfür
nicht ausreichen dürfte.
4.
Sodann ist
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Frage, ob der
Beschwerdeführer und dessen Verteidiger zum aktuellen Zeitpunkt Einsicht in die
Akten des Strafverfahrens VT.[...] oder allenfalls Teile davon erhalten sollen.
4.1
Die
Staatsanwaltschaft begründet die Verweigerung der Akteneinsicht in der
angefochtenen Verfügung vom 11. September 2023 damit, dass die Parteien
gemäss Art. 101 StPO spätestens nach der ersten Einvernahme der
beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die
Staatsanwaltschaft die Akten einsehen könnten. Im vorliegenden Fall hätten noch
nicht alle beteiligten Parteien erstmalig befragt werden können. Gerade im
Falle eines Raufhandels sei es zur materiellen Wahrheitsfindung unablässig,
dass vor der Gewährung einer Akteneinsicht sämtliche beschuldigten Personen
befragt und allfällige Konfrontationen durchgeführt werden. Die
Staatsanwaltschaft fasst hierbei die Befragung sämtlicher mutmasslich am
Raufhandel Beteiligter unter die «übrigen wichtigsten Beweise» im Sinne von
Art. 101 StPO.
4.2
Diesbezüglich
führt der Beschwerdeführer aus, die Staatsanwaltschaft habe die Einsicht in die
Strafuntersuchungsakten verweigert und nicht einmal Einsicht in die Protokolle
der mit dem Beschwerdeführer durchgeführten Einvernahmen gewährt. Die Tatsache,
dass drei mutmasslich am strafrechtlich relevanten Lebenssachverhalt beteiligte
Personen nicht greifbar seien, könne keine Verweigerung der Akteneinsicht rechtfertigen,
erst recht nicht, wenn das Ereignis 1.5 Jahre zurückliege und nicht absehbar
sei, ob überhaupt je einmal diese weiteren angeblich am Ereignis beteiligten
Personen befragt werden könnten. Im Rahmen seines Eventualantrags macht der
Beschwerdeführer geltend, dass zumindest Einsicht in die Protokolle der mit dem
Beschwerdeführer durchgeführten Einvernahmen gewährt werden müsse, und zwar
insbesondere der (amtlichen) Verteidigung des Beschwerdeführers, welche erst
nach der Durchführung dieser Einvernahmen eingesetzt worden sei.
4.3
Die
Staatsanwaltschaft bringt dagegen vor, bei einer Konstellation wie der
vorliegenden seien die entsprechenden Aussagen der am Raufhandel beteiligten
Personen mitunter die wichtigsten Beweise im Strafverfahren. Der genaue
Tathergang und das Ausmass der Beteiligung könne ohne Befragung sämtlicher am
Raufhandel beteiligter Personen nicht ermittelt werden. Könnte der Beschwerdeführer
oder sein Rechtsbeistand frühzeitig vollständige Einsicht in die Akten nehmen,
sei bei künftigen Befragungen unklar, ob seine Aussagen nun tatsächlich auf
eigener Wahrnehmung oder eher auf einer (un)bewussten Übernahme von zuvor in
den Akten gelesenen Informationen oder auch auf Instruktionen des
Rechtsbeistands basieren würden. Des Weiteren bestehe die Gefahr, dass der
Beschwerdeführer durch Einsicht in die Strafuntersuchungsakten die weiteren
Tatbeteiligten ausfindig machen und sich entsprechend absprechen könne. Diese
Gefahr bestehe auch bei blosser Gewährung der Einsicht in die Protokolle der
mit dem Beschwerdeführer durchgeführten Einvernahme im Sinne des
Eventualbegehrens des Beschwerdeführers. Mit Blick auf die materielle
Wahrheitsfindung sei es somit unerlässlich, dass vor Gewährung der
Akteneinsicht sämtliche am Raufhandel beteiligten Personen befragt und
gegebenenfalls konfrontiert oder im Rahmen der Untersuchung erneut befragt
werden. Im aktuellen Verfahrensstadium habe die Staatsanwaltschaft daher zu
Recht keine Akteneinsicht gewährt.
4.4
Der
Beschwerdeführer macht replicando geltend, ohne Akteneinsicht könne sich der
Beschwerdeführer gegen die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe nicht wehren und
sei diesen hilflos ausgeliefert. Die Gewährung der Akteneinsicht dürfe
gegenüber einem Beschuldigten nicht mit der Begründung verweigert werden, dass
bestimmte Beweismittel noch nicht hätten erhoben werden können, wenn keine
Aussicht bestehe, dass diese Beweismittel innert nützlicher Frist erhoben
werden könnten. Die Staatsanwaltschaft bringe auch keine Gründe vor, weshalb
dem Beschwerdeführer nicht einmal Einsicht in seine eigenen Aussagen gewährt
werde. Es stelle einen krassen Verstoss gegen das Recht auf Verteidigung und
gegen das Fairnessgebot dar, wenn der amtliche Verteidiger nicht einmal wissen
dürfe, was der Beschuldigte ausgesagt habe. Dies erst recht, wenn der amtliche
Verteidiger erst nach der Einvernahme des Beschuldigten eingesetzt worden sei
und deshalb an der Einvernahme der von ihm zu verteidigenden Person nicht habe
teilnehmen können.
5.
5.1
Das
Akteneinsichtsrecht der Verfahrensbeteiligten in einem hängigen Verfahren ist
Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) garantierten
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 107 StPO; vgl. Botschaft zur StPO, BBl
2006.
1085 ff, 1161). Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien –
unter Vorbehalt von Art. 108 StPO – spätestens nach der ersten Einvernahme
der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch
die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen. Gemäss
Art. 102 Abs. 1 StPO entscheidet die Verfahrensleitung über die
Akteneinsicht und trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und
Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu
schützen. Da es sich bei Art. 101 Abs. 1 StPO um eine
Minimalvorschrift handelt («spätestens»), steht es der Staatsanwaltschaft
frei, den Parteien bereits zu einem früheren Zeitpunkt Akteneinsicht zu gewähren (Brüschweiler/Grünig,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 101 N 3). In begründeten Fällen
kann zudem schon im frühen Verfahrensstadium eine – allenfalls partielle – Akteneinsicht
sachlich geboten sein, etwa betreffend relevante Haftakten in
Haftprüfungsverfahren (BGE 139 IV 25 E. 5.5.2).
5.2
Das
Akteneinsichtsrecht steht den Parteien selbst und ihren Rechtsbeiständen
gleichermassen und je selbständig zu. Die Akteneinsicht durch die Parteien
persönlich ist notwendig, weil den Rechtsbeiständen die unmittelbare Kenntnis
des Sachverhalts abgeht, während die Akteneinsicht durch die Rechtsvertretung
erforderlich ist, um den Akteninhalt unter rechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen
(Hans/Wiprächtiger/Schmutz, in:
Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 101 StPO N 6). Zu den
wichtigsten Beweisen i.S.v. Art. 101 gehört beispielsweise die Einvernahme der
Hauptbelastungszeugen (Hans/Wiprächtiger/Schmutz,
a.a.O., Art. 101 N 15).
5.3
Wann
die wichtigsten Beweise erhoben sind, beurteilt sich nach dem Gegenstand und
namentlich der Komplexität der konkret zur Diskussion stehenden
Strafuntersuchung (Brüschweiler/Grünig,
a.a.O., Art. 101 N 6; vgl. auch BGer 1B_326/2011 vom 20. August 2011
E. 2.3.). Eine vollumfängliche Verweigerung der Einsicht unter Berufung
darauf, es seien noch nicht alle wichtigsten Beweismittel erhoben worden,
dürfte den Verhältnismässigkeitsgrundsatz verletzen. Zu prüfen ist in solchen
Fällen die Bewilligung der Einsicht in einen Teil der Akten, insbesondere in
diejenigen, welche bereits vorgehalten wurden (Brüschweiler/Grünig,
a.a.O., Art. 101 N 6; Hans/Wiprächtiger/Schmutz,
a.a.O., Art. 101 N 15, mit weiteren Hinweisen).
5.4
Abgesehen
von der Einschränkung des Akteneinsichtsrechts in zeitlicher Hinsicht gemäss
Art. 101 Abs. 1 StPO darf das Akteneinsichtsrecht als Ausfluss des rechtlichen
Gehörs nur unter den Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 1 StPO eingeschränkt
werden, mithin wenn ein begründeter Verdacht des Rechtsmissbrauchs besteht
(lit. a) oder die Einschränkung der Akteneinsicht für die Sicherheit von
Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen
erforderlich ist (lit. b). Im Rahmen von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO muss durch
konkrete Anhaltspunkte (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1 und 5.5.6)
ein begründeter Verdacht bestehen, dass die betreffende Partei ihre Rechte auf
schwerwiegende Weise missbrauchen würde (Vest,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 108 StPO N 5a ff.,
mit weiteren Hinweisen). Als rechtsmissbräuchlich in diesem Sinne gelten
beispielsweise Kollusionshandlungen – insbesondere die gesetzeswidrige
Beeinflussung anderer Personen, direkte Absprachen, die Einwirkung auf Spuren bzw. Beweismittel
sowie die Zerstörung bzw. Beseitigung von Aktenbestandteilen – oder die
manifeste Absicht, das Verfahren beispielsweise durch exzessives Wahrnehmen des
Akteneinsichtsrechts zu verzögern (vgl. BGE 139 IV 25 E. 5.5.11; Hans/Wiprächtiger/Schmutz, a.a.O.,
Art. 101 N 18; Lieber,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 108 StPO N 4; Vest, a.a.O., Art. 108 StPO N 5e, mit weiteren Hinweisen).
Sodann ist eine Einschränkung nach Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO (und
nach Art. 149 Abs. 2 lit. e StPO) möglich, wenn konkrete Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass die in Art. 149 Abs. 1 StPO abschliessend aufgezählten
Personen durch die Akteneinsicht einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben
oder einem anderen schweren Nachteil ausgesetzt würden, oder wenn höherwertige
private oder öffentliche Geheimhaltungsinteressen geschützt werden müssen.
Hierbei bedarf es einer sorgfältigen Güterabwägung zwischen dem Interesse an
der Akteneinsicht und den entgegenstehenden privaten oder öffentlichen
Interessen im Einzelfall (Hans/Wiprächtiger/Schmutz,
a.a.O., Art. 101 N 19, mit weiteren Hinweisen).
Einschränkungen
nach Art. 108 Abs. 1 StPO sind gegenüber Rechtsbeiständen nur zulässig,
wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt (Art. 108 Abs.
2.
StPO). Zulässige Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne
Verfahrenshandlungen zu begrenzen (Art. 108 Abs. 3 StPO; BGE 139 IV 25
E. 5.5.1).
Anders als in
vielen früheren kantonalen Strafprozessordnungen ist nach der Schweizerischen
Strafprozessordnung eine «Gefährdung des Verfahrensinteresses» kein
ausreichender Grund für eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts (vgl. BGE 139 IV 25 E. 5.2.2, mit Verweis auf Botschaft zur StPO, BBl 2006 1085 ff.,
1164). Erst recht können Praktikabilitäts- oder Effizienzüberlegungen eine
Beschränkung des Akteneinsichtsrechts nicht rechtfertigen (vgl. Lieber, a.a.O., Art. 108 StPO N 10). Bei der Beschränkung
des Akteneinsichtsrechts ist stets die Verhältnismässigkeit zu wahren
(Art. 36 Abs. 3 BV). Es darf nur solange und soweit beschränkt werden, als
dies zur Wahrung der überwiegenden Interessen notwendig ist (Art. 108 Abs. 3
und 5 StPO; siehe zum Ganzen auch AGE BES.2014.108 vom 12. Januar 2015 E. 2.3).
5.5
Die
Staatsanwaltschaft begründet die Verweigerung der Akteneinsicht in der
angefochtenen Verfügung vom 11. September 2023 einerseits damit, mangels
Befragung sämtlicher beschuldigter Personen seien bislang noch nicht die
«übrigen wichtigsten Beweise» im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 1 StPO erhoben
worden. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Oktober 2023 macht die
Staatsanwaltschaft darüber hinaus sinngemäss Kollusionsgefahr (vgl. Art.
108.
Abs. 1 lit. a StPO) geltend.
Grundsätzlich
hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO spätestens nach Durchführung
seiner Einvernahme vom 19. August 2023 und nach Erhebung der übrigen
wichtigsten Beweise Anspruch auf Gewährung des Akteneinsichtsrechts. Die
übrigen wichtigsten Beweise sind vorliegend – entgegen der Auffassung der
Staatsanwaltschaft – nicht die Aussagen der übrigen mutmasslich am Raufhandel
Beteiligten, zumal die bislang einvernommenen Beschuldigten gemäss den Akten
nicht oder nur zurückhaltend Aussagen gemacht haben (siehe Vorakten, Einvernahme
von E____ vom 10. August 2023) und fraglich ist, ob und wann die noch
nicht befragten mutmasslich Beteiligten aufgegriffen und einvernommen werden
können. Wichtig erscheinen vielmehr die Einvernahme von B____ und die
Auswertung der DNA-Spuren (siehe oben E. 3.2).
Sodann ist, wie
oben (E 5.4) ausgeführt wurde, eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts
nach der ersten Einvernahme des Beschuldigten und der Erhebung der übrigen
wichtigsten Beweise nur unter den Voraussetzungen von Art. 108 StPO zulässig.
Im Rahmen der von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Kollusionsgefahr ist
Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO einschlägig. Zur Einschränkung des
Akteneinsichtsrechts gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO bedarf es
konkreter Anhaltspunkte für den begründeten Verdacht, dass die betreffende
Partei ihr Akteneinsichtsrecht auf schwerwiegende Weise missbrauchen würde,
etwa konkreter Hinweise auf die gesetzeswidrige Beeinflussung anderer Personen
oder direkte Absprachen (siehe oben E. 5.4). Solche konkreten
Anhaltspunkte legt die Staatsanwaltschaft nicht dar und sind auch nicht
ersichtlich. Auf die potentiell belastende Auskunftsperson B____ hätte der
Beschwerdeführer längst Einfluss nehmen können, nachdem er anlässlich seiner
Einvernahme vom 19. August 2023 davon Kenntnis nahm, dass B____ ausgesagt habe,
er sei am untersuchten Raufhandel beteiligt gewesen (siehe Vorakten,
Einvernahme von A____ vom 19. August 2023, Seite 5, Vorhalt Ziff. 19).
Auf die Ergebnisse der DNA-Analyse kann der Beschwerdeführer auch in Kenntnis
der Akten nicht einwirken. Wie der Beschwerdeführer schliesslich allein durch
die Akteneinsicht die weiteren Tatbeteiligten besser als die Staatsanwaltschaft
ausfindig machen und mit diesen kolludieren könnte, ist nicht nachvollziehbar.
Aufgrund der Interessenlage der Beteiligten wäre eine mögliche Einflussnahme
realistischerweise ohnehin nicht erfolgsversprechend. Es geht also
diesbezüglich und auch allgemein momentan keine konkrete Kollusionsgefahr vom
Beschwerdeführer aus – und erst recht nicht von dessen Verteidiger (vgl. Art. 108
Abs. 2 StPO).
Nach Durchführung der Einvernahme von B____ und Auswertung der DNA-Spuren
wird folglich dem Beschwerdeführer und seinem Verteidiger zur Wahrung der
Verhältnismässigkeit die vollumfängliche Akteneinsicht nicht länger verweigert
werden können. Zum aktuellen Verfahrensstand hat die Staatsanwaltschaft dem
Beschwerdeführer und dessen Verteidiger mit Blick auf die Umstände des
Einzelfalls, namentlich die überschaubare Komplexität des
Verfahrensgegenstands, den Grad des Deliktsvorwurfs (Vergehen, siehe
Art. 133 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) und die bisherige Verfahrensdauer von 1
¾ Jahren, zur Wahrung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zumindest Einsicht
in einen Teil der Akten, und zwar die dem Beschwerdeführer anlässlich seiner
Einvernahme vom 19. August 2023 vorgehaltenen Aktenbestandteile, zu
gewähren (siehe oben E. 5.3 mit Hinweisen). Es steht der
Staatsanwaltschaft darüber hinaus frei, bereits jetzt in weiterem Umfang oder
auch vollumfänglich Akteneinsicht zu gewähren (siehe oben E. 5.1).
6.
Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend sind keine ordentlichen Kosten zu erheben
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer ist die amtliche
Verteidigung zu bewilligen und dem amtlichen Verteidiger ist eine Entschädigung
aus der Gerichtskasse auszurichten. Der angemessene Aufwand für die
Beschwerdebegründung und Replik wird mangels Einreichung einer Honorarnote auf
sechs Stunden geschätzt und praxisgemäss zu einem Stundenansatz von CHF 200.– entschädigt.
Dispositiv
Demnach ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1’200.–,
zuzüglich 3% Spesenpauschale von CHF 36.– und 7,7 % MWST von CHF 95.15,
insgesamt also CHF 1’331.15 aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde werden die
Verfügungen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 6. September 2023 sowie
11. September 2023 aufgehoben und die Sache zur Weiterführung der
Untersuchung und zur Gewährung der Akteneinsicht im Sinne der Erwägungen an die
Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen
Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, werden für
das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’200.– und ein Auslagenersatz von
CHF 36.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 95.15, somit total
CHF 1’331.15 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschwerdeführer
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser Dr. Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.