Lexipedia

Entscheid

BES.2023.135

Wiederherstellung der Einsprachefrist (BGer 6B_1343/2023 vom 22. Januar 2024)

14. November 2023Deutsch10 min

bis zum (rechtskräftigen) Entscheid der Staatsanwaltschaft über das Wiederherstellungsgesuch

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.135

ENTSCHEID

vom 14.

November 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...] Beschuldigte

Wohnort unbekannt

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 11. September 2023

betreffend Wiederherstellung der

Einsprachefrist

Sachverhalt

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt erliess am 3. Februar 2023 einen Strafbefehl gegen A____

(nachfolgend: Beschwerdeführerin), mit dem sie diese wegen mehrfacher

Diensterschwerung zu einer Busse von CHF 2'000.–, bei schuldhaftem

Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen, verurteilte.

Ausserdem wurden ihr eine Abschlussgebühr von CHF 230.– und Auslagen von

CHF 5.30 auferlegt. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschwerdeführerin

am 21. Juni 2023 «Revision/Wiedererwägung». Die Staatsanwaltschaft betrachtete

das Schreiben der Beschwerdeführerin als Einsprache und überwies das Verfahren

mit Schreiben vom 11. Juli 2023 ans Strafgericht Basel-Stadt, wobei sie

festhielt, sie halte am Strafbefehl fest und die Einsprache sei aus ihrer Sicht

verspätet erhoben worden. Mit Verfügung vom 7. September 2023 wies der

instruierende Strafgerichtspräsident das Verfahren zuständigkeitshalber an die

Staatsanwaltschaft zurück. Zur Begründung führte er aus, da nicht klar sei, ob

das von der Beschwerdeführerin mit «Revision/Wiedererwägung» betitelte, von der

Staatsanwaltschaft als Einsprache qualifizierte Schreiben vom 21. Juni 2023 als

Wiederherstellungsgesuch zu verstehen sei, sei die Beschwerdeführerin am 15.

August 2023 entsprechend angefragt worden. Sie habe in ihrer Rückmeldung vom

29. August 2023 angegeben, dass sie parallel zur Einsprache ein

Wiederherstellungsgesuch einreichen wolle. Das Einspracheverfahren wurde daher

bis zum (rechtskräftigen) Entscheid der Staatsanwaltschaft über das Wiederherstellungsgesuch

sistiert.

Mit Verfügung

vom 11. September 2023 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um

Wiederherstellung der Einsprachefrist ab. Hiergegen erhob die

Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. September 2023 Beschwerde ans

Appellationsgericht. Die Staatsanwaltschaft hat auf die Einreichung einer

Beschwerdeantwort verzichtet.

In der

Beschwerdeschrift vom 22. September 2023 und in mehreren weiteren im Verlauf

des Beschwerdeverfahrens dem Appellationsgericht zugestellten umfangreichen Schreiben

erhob die Beschwerdeführerin schwere Vorwürfe der Behördenwillkür sowie wirre Vorwürfe

der Manipulation, der Ausschaltung ihrer Wahrnehmung und des sexuellen

Missbrauchs gegenüber diversen Behörden (Post, KESB, UPK, Polizei,

Appellationsgericht) und stellte dem Gericht viele Beilagen zu, die dies

bestätigen sollten. Darunter befand sich u.a. die erste Seite eines

Austrittsberichts der UPK vom 12. April 2023, aus der sich ergab, dass die

Beschwerdeführerin vom 19. September 2022 bis zum 3. April 2023 dort hospitalisiert

war und unter anderem eine wahnhafte Störung diagnostiziert wurde. Da die

Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts aufgrund des Inhalts der Schreiben

der Beschwerdeführerin den Eindruck gewann, dass die Beschwerdeführerin

offensichtlich an einer psychischen Erkrankung leidet, was durch die ihr

zugestellte erste Seite des Austrittberichts der UPK erhärtet wurde, wandte sie

sich mit E-Mail vom 5. Oktober 2023 an die KESB, da sie der Ansicht sei, dass

die Beschwerdeführerin medizinisch, aber auch bei der Bewältigung des täglichen

Lebens und insbesondere im Umgang mit Behörden Unterstützung brauche. Sie sei

zudem der Auffassung, dass die der Beschwerdeführerin im Strafbefehl

vorgeworfenen Delikte in engem Zusammenmang mit ihrer psychischen Krankheit stünden.

Wegen dieses Mails an die KESB hat die Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2023 ein

Ausstandsgesuch gegen die Verfahrensleiterin eingereicht. Dieses ist derzeit am

Appellationsgericht unter der Verfahrensnummer DGS.2023.35 hängig.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. September 2023, mit welcher das Gesuch

um Wiederherstellung der Einsprachefrist abgewiesen wurde, ist nach

Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mittels Beschwerde anfechtbar. Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs.

1.

in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Als Adressatin des Entscheids hat die Beschwerdeführerin

ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der

staatsanwaltschaftlichen Verfügung. Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert

(Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.2

Die

Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn

Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen

(Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung

beziehungsweise Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Sie gilt als

eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der

zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post

übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Verfügung vom 11. September

2023.

kann frühestens am 12. September 2023 bei der Beschwerdeführerin

eingegangen sein. Die am 22. September 2023 erhobene und der Post übergebene

Beschwerde ist somit innert Frist erfolgt.

1.3

Gemäss

Art. 385 Abs. 1 StPO ist in der schriftlichen Begründung des Rechtsmittels

anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe

einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden. Bei

einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss

keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein

juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen

Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält (vgl. Bühler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage

2023, Art. 385 StPO N 3; BGer 6B_280/2017 E. 2.2.2; AGE BES.2020.69 vom

23.

April 2020 E. 1.2). Die Beschwerdeschrift ist zwar wirr und

ausufernd. Dennoch geht aus ihr mit ausreichender Klarheit hervor, dass sie die

Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. September 2023 anficht und an ihrer

Behauptung, dass sie den Strafbefehl nicht erhalten habe, festhält. Damit ist

den Anforderungen an eine Laienbeschwerde knapp Genüge getan.

2.

2.1

Hat

eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und

unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, kann sie nach Art. 94 Abs. 1

StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen, wenn sie glaubhaft macht, dass

sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Dabei muss die Fristwahrung dem

Betroffenen unmöglich gewesen sein. Jedes noch so geringe Verschulden schliesst

die Wiederherstellung der Frist aus (Riedo,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 94 StPO N 35).

2.2

Die

Beschwerdeführerin hatte das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen

den Strafbefehl im Wesentlichen damit begründet, dass sie sich nicht daran

erinnern könne, den Strafbefehl vom Februar 2023 erhalten zu haben. Hierfür kämen

zwei Gründe in Frage: Entweder habe die Post ihr (erneut) eine Unterschrift

fürs Einschreiben entlockt, ihr aber nicht an diesem Tag den eingeschriebenen

Brief, sondern erst Tage später mehrere A-Post-Plus-Briefe ausgehändigt. Oder

sie sei auf der Poststelle (erneut – vielleicht durch Polizei in zivil)

«wahrnehmungslos gemacht» und ihr in diesem Zustand der Strafbefehl entwendet

worden. Beide Methoden seien in der Vergangenheit in der Poststelle bereits

mehrfach gegen sie angewendet worden. Sie habe daher nicht innert Frist gegen

den Strafbefehl Einsprache erheben können (Schreiben vom 29. August 2023, Akten

S. 19 ff.).

2.3

Die

Staatsanwaltschaft begründete in ihrer Verfügung vom 11. September 2023 die

Ablehnung des Wiederherstellungsgesuchs damit, dass feststehe, dass die

Beschwerdeführerin am 12 April 2023 um 15:42 Uhr am Schalter der Post [...] die

Aushändigung des Strafbefehls vom 3. April (recte: Februar) 2023

unterschriftlich bestätigt habe. Beide von ihr vorgebrachten Gründe seien nicht

substantiiert und haltlos. Somit könne die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft

machen, dass sie die Frist unverschuldet versäumt habe. Es liege daher kein

Wiederherstellungsgrund vor und der Strafbefehl sei mangels rechtzeitiger

Einsprache in Rechtskraft getreten (Akten S. 1-3).

3.

3.1

Aus

den im Rahmen des Einsprache- und Beschwerdeverfahrens von der

Beschwerdeführerin eingereichten eigenen Schreiben und beigelegten Unterlagen

ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich an einer schweren

psychischen Erkrankung leidet. Ihre gegen diverse Behörden erhobene Vorwürfe,

sie manipuliert und ihre Wahrnehmung ausgeschaltet zu haben, so dass sie nicht

mehr gewusst habe, was sie tat, und sie in diesem Zustand sexuell missbraucht

zu haben, deuten auf eine wahnhafte Störung hin. Dies wird durch die der

Beschwerdeschrift beigelegte erste Seite des Austrittsberichts der UPK vom 12.

April 2023 bestätigt (Beschwerdebeilage 12, Akten S. 37). Das Vorbringen der

Beschwerdeführerin, dass sie sich – entgegen aller Evidenz – nicht erinnern

könne, den Strafbefehl erhalten zu haben, und namentlich ihre dafür

vorgebrachte Begründung (vgl. oben E. 2.2.), erweckt vor diesem Hintergrund nicht

den Eindruck einer bewussten Schutzbehauptung, sondern vielmehr den eines

krankhaften Erlebens. Unter diesen Umständen ist die Beschwerdeführerin offensichtlich

nicht in der Lage, ihre Interessen im Strafverfahren selbständig zu wahren.

3.2

Gemäss

Art. 130 lit. c StPO ist einer beschuldigten Person eine notwendige

Verteidigung beizugeben, wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen

Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend

wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist. Art. 131

Abs. 1 StPO bestimmt, dass die Verfahrensleitung, wenn ein Fall notwendiger

Verteidigung vorliegt, darauf zu achten hat, dass unverzüglich eine

Verteidigung bestellt wird. Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand

haben, können rechtsgültig nur an diesen zugestellt werden (Art. 87 Abs. 3

StPO).

3.3

Die

Beschwerdeführerin hat, soweit bekannt, keine gesetzliche Vertretung, die ihre

Interessen im Verfahren wahren könnte. Selbst ist sie dazu, wie ausgeführt, offensichtlich

nicht in der Lage. Dies hätte auch der Staatsanwaltschaft auffallen müssen. So

hatte die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 29. August 2023, mit

dem sie die Wiederherstellung der Einsprachefrist verlangte, nicht nur

behauptet, die Post habe sie so manipuliert, dass sie die Unterschrift auf den

Empfangsschein des Einschreibens gesetzt habe, ohne den Strafbefehl bekommen zu

haben, oder Polizisten in zivil hätten ihr diesen wieder entwendet. Darüber

hinaus hatte sie bereits in diesem Schreiben unter anderem die Behauptung aufgestellt,

seit ihrem 17. Lebensjahr als «Firmen- und Behördenprostituierte» missbraucht

worden zu sein, u.a. von «Herren der Staatsanwaltschaft, von Richtern, von

Polizisten und vielen weiteren Behördenorganisationen». Sie alle hätten ihre

Wahrnehmung ausgeschaltet, so dass sie von der Umwelt nichts mehr hätte wahrnehmen,

doch weiterhin agieren und kommunizieren können, ohne selber zu wissen, was sie

tue. Weil sie diese Manipulationen aufgedeckt habe, sei sie für psychisch krank

erklärt und in den UPK hospitalisiert worden. Auch in den UPK sei sie immer

wieder wahrnehmungslos gemacht und sexuell missbraucht worden (Akten S. 19

f.). Die Staatsanwaltschaft wäre daher spätestens nach Eingang dieses

Schreibens gehalten gewesen, für die Beschwerdeführerin eine notwendige

Verteidigung zu bestellen. Ausserdem wäre in Bezug auf die ihr im Strafbefehl

vorgeworfenen Delikte – renitentes Verhalten gegenüber der Polizei in mehreren

Fällen – ihre Schuldfähigkeit zu prüfen und der Strafbefehl gegebenenfalls in

Wiedererwägung zu ziehen gewesen.

4.

4.1

Ist

nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer

psychischen Erkrankung nicht in der Lage ist, selbständig ihre

Verfahrensinteressen ausreichend zu wahren, konnte ihr der Strafbefehl vom 3.

Februar 2023 am 12. April 2023 auch nicht rechtsgültig zugestellt werden.

4.2

Das

Verfahren ist daher in Gutheissung der Beschwerde an die Staatsanwaltschaft

zurückzuweisen. Sollte diese am Erlass eines Strafbefehls festhalten wollen, wird

sie der Beschwerdeführerin eine notwendige amtliche Verteidigung beigeben und

ihr resp. ihrer Verteidigung den Strafbefehl nochmals rechtsgültig eröffnen

müssen.

4.3

Dem

Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird das

Verfahren im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt (Verfahrensleitung im Verfahren ES.2023.235)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic.

iur. Liselotte Henz lic. iur. Barbara

Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.