BES.2023.135
Wiederherstellung der Einsprachefrist (BGer 6B_1343/2023 vom 22. Januar 2024)
14. November 2023Deutsch10 min
bis zum (rechtskräftigen) Entscheid der Staatsanwaltschaft über das Wiederherstellungsgesuch
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.135
ENTSCHEID
vom 14.
November 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
Wohnort unbekannt
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 11. September 2023
betreffend Wiederherstellung der
Einsprachefrist
Sachverhalt
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt erliess am 3. Februar 2023 einen Strafbefehl gegen A____
(nachfolgend: Beschwerdeführerin), mit dem sie diese wegen mehrfacher
Diensterschwerung zu einer Busse von CHF 2'000.–, bei schuldhaftem
Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen, verurteilte.
Ausserdem wurden ihr eine Abschlussgebühr von CHF 230.– und Auslagen von
CHF 5.30 auferlegt. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschwerdeführerin
am 21. Juni 2023 «Revision/Wiedererwägung». Die Staatsanwaltschaft betrachtete
das Schreiben der Beschwerdeführerin als Einsprache und überwies das Verfahren
mit Schreiben vom 11. Juli 2023 ans Strafgericht Basel-Stadt, wobei sie
festhielt, sie halte am Strafbefehl fest und die Einsprache sei aus ihrer Sicht
verspätet erhoben worden. Mit Verfügung vom 7. September 2023 wies der
instruierende Strafgerichtspräsident das Verfahren zuständigkeitshalber an die
Staatsanwaltschaft zurück. Zur Begründung führte er aus, da nicht klar sei, ob
das von der Beschwerdeführerin mit «Revision/Wiedererwägung» betitelte, von der
Staatsanwaltschaft als Einsprache qualifizierte Schreiben vom 21. Juni 2023 als
Wiederherstellungsgesuch zu verstehen sei, sei die Beschwerdeführerin am 15.
August 2023 entsprechend angefragt worden. Sie habe in ihrer Rückmeldung vom
29. August 2023 angegeben, dass sie parallel zur Einsprache ein
Wiederherstellungsgesuch einreichen wolle. Das Einspracheverfahren wurde daher
bis zum (rechtskräftigen) Entscheid der Staatsanwaltschaft über das Wiederherstellungsgesuch
sistiert.
Mit Verfügung
vom 11. September 2023 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um
Wiederherstellung der Einsprachefrist ab. Hiergegen erhob die
Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. September 2023 Beschwerde ans
Appellationsgericht. Die Staatsanwaltschaft hat auf die Einreichung einer
Beschwerdeantwort verzichtet.
In der
Beschwerdeschrift vom 22. September 2023 und in mehreren weiteren im Verlauf
des Beschwerdeverfahrens dem Appellationsgericht zugestellten umfangreichen Schreiben
erhob die Beschwerdeführerin schwere Vorwürfe der Behördenwillkür sowie wirre Vorwürfe
der Manipulation, der Ausschaltung ihrer Wahrnehmung und des sexuellen
Missbrauchs gegenüber diversen Behörden (Post, KESB, UPK, Polizei,
Appellationsgericht) und stellte dem Gericht viele Beilagen zu, die dies
bestätigen sollten. Darunter befand sich u.a. die erste Seite eines
Austrittsberichts der UPK vom 12. April 2023, aus der sich ergab, dass die
Beschwerdeführerin vom 19. September 2022 bis zum 3. April 2023 dort hospitalisiert
war und unter anderem eine wahnhafte Störung diagnostiziert wurde. Da die
Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts aufgrund des Inhalts der Schreiben
der Beschwerdeführerin den Eindruck gewann, dass die Beschwerdeführerin
offensichtlich an einer psychischen Erkrankung leidet, was durch die ihr
zugestellte erste Seite des Austrittberichts der UPK erhärtet wurde, wandte sie
sich mit E-Mail vom 5. Oktober 2023 an die KESB, da sie der Ansicht sei, dass
die Beschwerdeführerin medizinisch, aber auch bei der Bewältigung des täglichen
Lebens und insbesondere im Umgang mit Behörden Unterstützung brauche. Sie sei
zudem der Auffassung, dass die der Beschwerdeführerin im Strafbefehl
vorgeworfenen Delikte in engem Zusammenmang mit ihrer psychischen Krankheit stünden.
Wegen dieses Mails an die KESB hat die Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2023 ein
Ausstandsgesuch gegen die Verfahrensleiterin eingereicht. Dieses ist derzeit am
Appellationsgericht unter der Verfahrensnummer DGS.2023.35 hängig.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. September 2023, mit welcher das Gesuch
um Wiederherstellung der Einsprachefrist abgewiesen wurde, ist nach
Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mittels Beschwerde anfechtbar. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs.
1.
in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Als Adressatin des Entscheids hat die Beschwerdeführerin
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der
staatsanwaltschaftlichen Verfügung. Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert
(Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2
Die
Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn
Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung
beziehungsweise Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Sie gilt als
eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der
zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post
übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Verfügung vom 11. September
2023.
kann frühestens am 12. September 2023 bei der Beschwerdeführerin
eingegangen sein. Die am 22. September 2023 erhobene und der Post übergebene
Beschwerde ist somit innert Frist erfolgt.
1.3
Gemäss
Art. 385 Abs. 1 StPO ist in der schriftlichen Begründung des Rechtsmittels
anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe
einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden. Bei
einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss
keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein
juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen
Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält (vgl. Bühler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage
2023, Art. 385 StPO N 3; BGer 6B_280/2017 E. 2.2.2; AGE BES.2020.69 vom
23.
April 2020 E. 1.2). Die Beschwerdeschrift ist zwar wirr und
ausufernd. Dennoch geht aus ihr mit ausreichender Klarheit hervor, dass sie die
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. September 2023 anficht und an ihrer
Behauptung, dass sie den Strafbefehl nicht erhalten habe, festhält. Damit ist
den Anforderungen an eine Laienbeschwerde knapp Genüge getan.
2.
2.1
Hat
eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und
unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, kann sie nach Art. 94 Abs. 1
StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen, wenn sie glaubhaft macht, dass
sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Dabei muss die Fristwahrung dem
Betroffenen unmöglich gewesen sein. Jedes noch so geringe Verschulden schliesst
die Wiederherstellung der Frist aus (Riedo,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 94 StPO N 35).
2.2
Die
Beschwerdeführerin hatte das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen
den Strafbefehl im Wesentlichen damit begründet, dass sie sich nicht daran
erinnern könne, den Strafbefehl vom Februar 2023 erhalten zu haben. Hierfür kämen
zwei Gründe in Frage: Entweder habe die Post ihr (erneut) eine Unterschrift
fürs Einschreiben entlockt, ihr aber nicht an diesem Tag den eingeschriebenen
Brief, sondern erst Tage später mehrere A-Post-Plus-Briefe ausgehändigt. Oder
sie sei auf der Poststelle (erneut – vielleicht durch Polizei in zivil)
«wahrnehmungslos gemacht» und ihr in diesem Zustand der Strafbefehl entwendet
worden. Beide Methoden seien in der Vergangenheit in der Poststelle bereits
mehrfach gegen sie angewendet worden. Sie habe daher nicht innert Frist gegen
den Strafbefehl Einsprache erheben können (Schreiben vom 29. August 2023, Akten
S. 19 ff.).
2.3
Die
Staatsanwaltschaft begründete in ihrer Verfügung vom 11. September 2023 die
Ablehnung des Wiederherstellungsgesuchs damit, dass feststehe, dass die
Beschwerdeführerin am 12 April 2023 um 15:42 Uhr am Schalter der Post [...] die
Aushändigung des Strafbefehls vom 3. April (recte: Februar) 2023
unterschriftlich bestätigt habe. Beide von ihr vorgebrachten Gründe seien nicht
substantiiert und haltlos. Somit könne die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft
machen, dass sie die Frist unverschuldet versäumt habe. Es liege daher kein
Wiederherstellungsgrund vor und der Strafbefehl sei mangels rechtzeitiger
Einsprache in Rechtskraft getreten (Akten S. 1-3).
3.
3.1
Aus
den im Rahmen des Einsprache- und Beschwerdeverfahrens von der
Beschwerdeführerin eingereichten eigenen Schreiben und beigelegten Unterlagen
ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich an einer schweren
psychischen Erkrankung leidet. Ihre gegen diverse Behörden erhobene Vorwürfe,
sie manipuliert und ihre Wahrnehmung ausgeschaltet zu haben, so dass sie nicht
mehr gewusst habe, was sie tat, und sie in diesem Zustand sexuell missbraucht
zu haben, deuten auf eine wahnhafte Störung hin. Dies wird durch die der
Beschwerdeschrift beigelegte erste Seite des Austrittsberichts der UPK vom 12.
April 2023 bestätigt (Beschwerdebeilage 12, Akten S. 37). Das Vorbringen der
Beschwerdeführerin, dass sie sich – entgegen aller Evidenz – nicht erinnern
könne, den Strafbefehl erhalten zu haben, und namentlich ihre dafür
vorgebrachte Begründung (vgl. oben E. 2.2.), erweckt vor diesem Hintergrund nicht
den Eindruck einer bewussten Schutzbehauptung, sondern vielmehr den eines
krankhaften Erlebens. Unter diesen Umständen ist die Beschwerdeführerin offensichtlich
nicht in der Lage, ihre Interessen im Strafverfahren selbständig zu wahren.
3.2
Gemäss
Art. 130 lit. c StPO ist einer beschuldigten Person eine notwendige
Verteidigung beizugeben, wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen
Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend
wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist. Art. 131
Abs. 1 StPO bestimmt, dass die Verfahrensleitung, wenn ein Fall notwendiger
Verteidigung vorliegt, darauf zu achten hat, dass unverzüglich eine
Verteidigung bestellt wird. Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand
haben, können rechtsgültig nur an diesen zugestellt werden (Art. 87 Abs. 3
StPO).
3.3
Die
Beschwerdeführerin hat, soweit bekannt, keine gesetzliche Vertretung, die ihre
Interessen im Verfahren wahren könnte. Selbst ist sie dazu, wie ausgeführt, offensichtlich
nicht in der Lage. Dies hätte auch der Staatsanwaltschaft auffallen müssen. So
hatte die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 29. August 2023, mit
dem sie die Wiederherstellung der Einsprachefrist verlangte, nicht nur
behauptet, die Post habe sie so manipuliert, dass sie die Unterschrift auf den
Empfangsschein des Einschreibens gesetzt habe, ohne den Strafbefehl bekommen zu
haben, oder Polizisten in zivil hätten ihr diesen wieder entwendet. Darüber
hinaus hatte sie bereits in diesem Schreiben unter anderem die Behauptung aufgestellt,
seit ihrem 17. Lebensjahr als «Firmen- und Behördenprostituierte» missbraucht
worden zu sein, u.a. von «Herren der Staatsanwaltschaft, von Richtern, von
Polizisten und vielen weiteren Behördenorganisationen». Sie alle hätten ihre
Wahrnehmung ausgeschaltet, so dass sie von der Umwelt nichts mehr hätte wahrnehmen,
doch weiterhin agieren und kommunizieren können, ohne selber zu wissen, was sie
tue. Weil sie diese Manipulationen aufgedeckt habe, sei sie für psychisch krank
erklärt und in den UPK hospitalisiert worden. Auch in den UPK sei sie immer
wieder wahrnehmungslos gemacht und sexuell missbraucht worden (Akten S. 19
f.). Die Staatsanwaltschaft wäre daher spätestens nach Eingang dieses
Schreibens gehalten gewesen, für die Beschwerdeführerin eine notwendige
Verteidigung zu bestellen. Ausserdem wäre in Bezug auf die ihr im Strafbefehl
vorgeworfenen Delikte – renitentes Verhalten gegenüber der Polizei in mehreren
Fällen – ihre Schuldfähigkeit zu prüfen und der Strafbefehl gegebenenfalls in
Wiedererwägung zu ziehen gewesen.
4.
4.1
Ist
nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer
psychischen Erkrankung nicht in der Lage ist, selbständig ihre
Verfahrensinteressen ausreichend zu wahren, konnte ihr der Strafbefehl vom 3.
Februar 2023 am 12. April 2023 auch nicht rechtsgültig zugestellt werden.
4.2
Das
Verfahren ist daher in Gutheissung der Beschwerde an die Staatsanwaltschaft
zurückzuweisen. Sollte diese am Erlass eines Strafbefehls festhalten wollen, wird
sie der Beschwerdeführerin eine notwendige amtliche Verteidigung beigeben und
ihr resp. ihrer Verteidigung den Strafbefehl nochmals rechtsgültig eröffnen
müssen.
4.3
Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird das
Verfahren im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt (Verfahrensleitung im Verfahren ES.2023.235)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic.
iur. Liselotte Henz lic. iur. Barbara
Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.