BES.2023.136
Änderung der Massnahme, amtliche Verteidigung, Versetzung im Vollzug, Entschädigung für Freiheitsentzug
30. Mai 2024Deutsch135 min
wurde mit Urteil des Jugendgerichts Basel-Stadt vom 30. September 2022 (Dossiernummer
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BES.2023.136
BES.2023.72
BES.2023.116
BES.2024.71
ENTSCHEID
vom 30. Mai
2024
Mitwirkende
lic. iur.
Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. Heidrun
Gutmannsbauer, lic. iur. Sara Lamm
und Gerichtsschreiberin Dr.
Laura Macula
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
vertreten durch C____, Advokat,
[...]
gegen
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Innere Margarethenstrasse 14,
4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde
gegen einen Beschluss des Jugendgerichts vom 29. Juni
2023 ([...]),
zwei Verfügungen der Jugendanwaltschaft vom 25. April
2023 und 3. August
2023 sowie einen Entscheid des Jugendgerichts vom
14. März
2024 ([...])
betreffend
Änderung der Massnahme, amtliche Verteidigung, Versetzung
im Vollzug,
Entschädigung für Freiheitsentzug
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren am [...],
wurde mit Urteil des Jugendgerichts Basel-Stadt vom 30. September 2022 (Dossiernummer
Jugendanwaltschaft [...], Dossiernummer Jugendgericht [...]) des mehrfachen,
teilweise versuchten, Raubes, des mehrfachen Angriffs, der mehrfachen
versuchten einfachen Körperverletzung, des mehrfachen Diebstahls, der Nötigung,
der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung sowie der Diensterschwerung
schuldig erklärt. Das Jugendgericht ordnete für den Beschwerdeführer eine offene
Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes sowie eine
ambulante Behandlung gemäss Art. 14 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes an. Der
Vollzug erfolge durch die Jugendanwaltschaft. Von einer Bestrafung des Beschwerdeführers
sah das Jugendgericht ab. Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat B____, mit Eingabe vom 10. Januar 2023 Berufung an
das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt eingelegt und erklärt, das
Urteil werde in Teilen angefochten (Dossiernummer Appellationsgericht [...]). Mit
der teilweisen Berufung nicht angefochten wurden insbesondere die mit dem
Jugendgerichtsurteil ausgesprochenen Sanktionen. Der – mit Verfügung der
Jugendanwaltschaft vom 7. Mai 2021 zunächst vorläufig angeordnete und
später gestützt auf das insoweit rechtskräftige Jugendgerichtsurteil vom 30. September
2022 durchgeführte – Vollzug der offenen Unterbringung und ambulanten
Behandlung war geprägt von zahlreichen Entweichungen des Beschwerdeführers aus
den jeweiligen Institutionen. Nach seiner Entweichung aus [...] am 8. Februar
2023 wurde der Beschwerdeführer am 24. Februar 2023 in Basel von der
Polizei angehalten und tags darauf zwecks Findung einer geeigneten
Anschlusslösung vorübergehend in die Jugendstation des
Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt Waaghof (nachfolgend UG BS) verbracht.
BES.2023.72
Mit Schreiben
vom 28. Februar 2023 gelangte Advokat C____ an die Jugendanwaltschaft
Basel-Stadt. Die Mutter des Beschwerdeführers habe ihn kontaktiert, ihm
mitgeteilt, dass ihr Sohn inhaftiert sei, und ihn gebeten, die amtliche
Verteidigung ihres Sohnes zu übernehmen. Daher gebe der Unterzeichnete der
Jugendanwaltschaft bekannt, dass er die amtliche Verteidigung des
Beschwerdeführers übernehmen würde. Die Jugendanwaltschaft antwortete hierauf
mit Schreiben vom 10. März 2023 zusammengefasst, der Jugendliche werde
seit Mai 2020 ununterbrochen durch den gleichen Advokaten (B____) verteidigt
und es bestünden keine Gründe, welche für einen Wechsel der amtlichen
Verteidigung sprechen würden. Mit Eingabe vom 17. April 2023 ersuchte Advokat
C____ um Wiedererwägung der Einsetzung der amtlichen Verteidigung von Advokat B____
vom 21. März 2023 und um Einsetzung des Unterzeichneten als amtlichen
Verteidiger. Mit Verfügung vom 25. April 2023 wies die Jugendanwaltschaft
dieses Gesuch ab. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer, wiederum vertreten
durch Advokat C____, mit Eingabe vom 2. Mai 2023 Beschwerde an das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erhoben. Darin beantragt er, es sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Jugendanwaltschaft anzuweisen,
den Unterzeichneten als amtlichen Verteidiger im Verfahren [...] einzusetzen,
eventualiter sei der Unterzeichnete durch das Appellationsgericht als amtlicher
Verteidiger einzusetzen; alles unter o/e-Kostenfolge, wobei dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als
unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen sei. Dieses Beschwerdeverfahren
wird beim Appellationsgericht unter der Dossiernummer BES.2023.72
geführt. Mit Eingabe vom 12. Juni 2023 hat die Jugendanwaltschaft ihre
Stellungnahme zur Beschwerde eingereicht. Darin beantragt sie die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Mit Verfügung
vom 14. Juni 2023 ist dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung für
das Beschwerdeverfahren bewilligt worden.
BES.2023.116
Die Jugendanwaltschaft beantragte mit Gesuch vom 20. Januar
2023 beim Massnahmenzentrum Uitikon (nachfolgend MZU) eine Sonderbewilligung
für die Aufnahme des Beschwerdeführers. Das Amt für Justizvollzug und
Wiedereingliederung des Kantons Zürich (nachfolgend: JuWe ZH) erteilte mit
Verfügung vom 21. April 2023 der Direktion des MZU die Bewilligung, den
Beschwerdeführer zwecks Vollzugs der Unterbringung im Sinne von Art. 15
Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes und im Falle einer nachträglich gerichtlich
angeordneten Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 des
Jugendstrafgesetzes in das MZU aufzunehmen. Mit Versetzungsverfügung im Vollzug
der Jugendanwaltschaft vom 4. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer per 8. Mai
2023, 9:30 Uhr, auf unbestimmte Dauer in das MZU versetzt. Der
Beschwerdeführer, abermals vertreten durch Advokat C____, beantragte bei der
Jugendanwaltschaft mit Gesuch vom 30. Juni 2023, er sei per sofort aus dem
MZU zu entlassen. Weiter seien ihm eine Entschädigung für ungerechtfertigte
Haft von CHF 200.– pro Tag nebst Zins zu 5% seit dem mittleren Verfall
zuzusprechen. Mit Verfügung vom 3. August 2023 stellte die
Jugendanwaltschaft fest, dass das Entlassungsgesuch mit der zwischenzeitlichen Flucht
des Beschwerdeführers am 2. Juli 2023 aus dem MZU hinfällig geworden sei.
Den Antrag auf Ausrichtung einer Haftentschädigung wies die Jugendanwaltschaft
ab. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat C____,
mit Eingabe vom 17. August 2023 Beschwerde an das Appellationsgericht
erhoben. Darin beantragt er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Jugendanwaltschaft zu einer Genugtuung für ungerechtfertigte bzw.
widerrechtliche Haft vom 8. Mai 2023 bis zum 2. Juli 2023 in Höhe von
mindestens CHF 11'200.– nebst Zins zu 5% seit dem 4. Juni 2023 zu
verurteilen; unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem
Rechtsbeistand zu bewilligen sei. Dieses Beschwerdeverfahren wird beim
Appellationsgericht unter der Dossiernummer BES.2023.116 geführt. Mit
Eingabe vom 18. September 2023 hat die Jugendanwaltschaft ihre
Stellungnahme zur Beschwerde eingereicht. Darin beantragt sie die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Mit Eingabe vom
27. September 2023 hat der Beschwerdeführer innert Frist hierzu
repliziert.
BES.2023.136
Am 5. Mai
2023 stellte die Jugendanwaltschaft beim Jugendgericht Antrag auf Änderung der mit
Urteil des Jugendgerichts vom 30. September 2022 ausgesprochenen (und
mangels Anfechtung rechtskräftigen) offenen Unterbringung des Beschwerdeführers
in eine geschlossene Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 2 des
Jugendstrafgesetzes. Im Anschluss erstatteten Dr. med. D____ sowie Dr. med. E____,
gestützt auf eine Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 8. März 2023, das
jugendforensisch-psychiatrische Ergänzungsgutachten vom 25. Mai 2023 über
den Beschwerdeführer. Mit Beschluss vom 29. Juni 2023 hiess das
Jugendgericht den Antrag der Jugendanwaltschaft auf Massnahmenänderung gut.
Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer, auch in diesem Zusammenhang
vertreten durch Advokat C____ (nachdem er nach Erhalt des Dispositivs zunächst mit
Eingabe vom 30. Juni 2023 Berufung beim Jugendgericht angemeldet hatte),
mit Eingabe vom 20. September 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben.
Darin beantragt er, es sei der Beschluss des Jugendgerichts vom 29. Juni
2023 aufzuheben, der Antrag der Jugendanwaltschaft auf Massnahmenänderung
abzuweisen und keine geschlossene Unterbringung anzuordnen. Weiter sei dem
Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung mit dem Unterzeichneten als
amtlichen Verteidiger per 28. Februar 2023 zu bewilligen. Schliesslich sei
dem Beschwerdeführer eine Genugtuung für ungerechtfertigte bzw. widerrechtliche
Haft vom 8. Mai 2023 bis zum 2. Juli 2023 in Höhe von mindestens
CHF 11'200.– nebst Zins zu 5% seit dem 4. Juni 2023 auszurichten.
Alles unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung
mit dem Unterzeichneten als amtlichen Rechtsbeistand zu bewilligen sei. Sodann
stellte der Beschwerdeführer den Verfahrensantrag, diese Beschwerde vom 20. September
2023 – welche beim Appellationsgericht unter der Dossiernummer BES.2023.136
geführt wird – mit den bereits hängigen Beschwerdeverfahren BES.2023.116 und
eventuell auch BES.2023.72 zu vereinigen. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2023
hat die Jugendanwaltschaft ihre Stellungnahme zur Beschwerde vom 20. September
2023 eingereicht. Darin beantragt sie die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Mit dem Verfahrensantrag des
Beschwerdeführers auf Vereinigung der hängigen Beschwerdeverfahren hat sich die
Jugendanwaltschaft hingegen einverstanden erklärt. Mit Eingabe vom 6. November
2023 hat der Beschwerdeführer innert Frist hierzu repliziert.
Mit Antrag vom 8. November
2023 haben die das Berufungsverfahren SB.2023.4 instruierende
Appellationsgerichtspräsidentin sowie der das Beschwerdeverfahren BES.2023.136
führende Appellationsgerichtspräsident beim Vorsitzenden der Strafrechtlichen
Abteilung des Appellationsgerichts Antrag auf Umteilung des Verfahrens
BES.2023.136 an die Verfahrensleiterin des Berufungsverfahrens SB.2023.4
gestellt. Die Jugendanwaltschaft hat mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 dazu
Stellung genommen und sich hierbei unter der Voraussetzung, dass die
Zusammenlegung zu einer Beschleunigung der Verfahren führe, nachdrücklich für
eine Verfahrensvereinigung ausgesprochen. Mit Eingabe vom 22. Dezember
2023 hat der Beschwerdeführer vorgebracht, eine Zusammenlegung der Verfahren
erscheine sinnvoll. Zugleich hat er an seinem Antrag festgehalten, auch die
Beschwerdeverfahren BES.2023.72 und BES.2023.116 seien mit dem Verfahren
BES.2023.136 zusammenzulegen. In der Folge sind mit Verfügung des Vorsitzenden
der Strafrechtlichen Abteilung des Appellationsgerichts vom 5. Februar
2024 die Verfahren BES.2023.136, BES.2023.72 und BES.2023.116 an die das
Berufungsverfahren SB.2023.4 instruierende Appellationsgerichtspräsidentin umgeteilt
worden. Gleichentags hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin
verfügt, im Rahmen der an die Verhandlung betreffend SB.2023.4 (Berufung gegen
das Urteil des Jugendgerichts vom 10. Januar 2023) anschliessenden
Verhandlung betreffend BES.2023.136 (Änderung der Massnahme) werde nicht nur über
das Beschwerdeverfahren BES.2023.136, sondern auch über die Beschwerdeverfahren
BES.2023.72 (amtliche Verteidigung) und BES.2023.116 (Entschädigung für Freiheitsentzug)
entschieden. Gegen dieses geplante Vorgehen sind innert gesetzter Frist von
keiner Partei Einwände geltend gemacht worden.
BES.2024.71
Am 8. Januar
2024 erliess die Jugendanwaltschaft gestützt auf die bereits in Rechtskraft
erwachsene offene Unterbringung gemäss Urteil des Jugendgerichts vom 30. September
2022 eine «Versetzungsverfügung im Vollzug». Darin wurde der Beschwerdeführer
per 10. Januar 2024 von zu Hause aus (und zum zweiten Mal) in das MZU
versetzt. Hierfür hatte der Beschwerdeführer am 10. Januar 2024, um 09:30
Uhr, bei der Jugendanwaltschaft zu erscheinen. Die Unterbringung wurde auf
unbestimmte Zeit angeordnet, sollte aber mit einer geschlossenen Eintrittsphase
von längstens 6 Monaten eingeleitet werden. Gegen diese Verfügung erhob
der Beschwerdeführer, auch in diesem Zusammenhang vertreten durch Advokat C____,
beim Jugendgericht Beschwerde vom 19. Januar 2024. Er beantragte die
ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter o/e-Kostenfolge sowie
unentgeltlicher Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Mit Eingabe vom 29. Februar
2024 reichte die Jugendanwaltschaft eine Stellungnahme hierzu ein. In der
Zwischenzeit liess die Jugendanwaltschaft den Beschwerdeführer, der am 10. Januar
2024 nicht wie angeordnet erschienen war, ausschreiben. Am 10. Februar
2024 wurde der Beschwerdeführer in Basel von der Polizei aufgegriffen und in
das UG BS verbracht. In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer, wiederum vertreten
durch Advokat C____, mit Eingabe vom 12. Februar 2024 an die Leitende
Jugendanwältin seine sofortige Entlassung aus der Festnahme bzw. der Haft
bzw. der Unterbringung im MZU. Die Jugendanwaltschaft übermittelte dieses
Haftentlassungsgesuch zunächst mit Antrag vom 14. Februar 2024 auf
Abweisung dem Zwangsmassnahmengericht in Jugendstrafverfahren. Hierauf bat das
Jugendgericht (sic) mit Schreiben vom 20. Februar 2024 den
Verteidiger darum, darzulegen, worauf sich dessen Gesuch beziehe. Dem kam der Verteidiger
mit Eingabe vom 21. Februar 2024 nach. In der Zwischenzeit wies die
Jugendanwaltschaft das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers (ungeachtet
ihrer vorherigen Übermittlung an das Zwangsmassnahmengericht in
Jugendstrafsachen) mit Verfügung vom 19. Februar 2024 selbst ab. Gegen diese
Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 19. Februar 2024 erhob der
Beschwerdeführer, abermals vertreten durch Advokat C____, mit Eingabe vom 23. Februar
2024 Beschwerde an das Appellationsgericht. Mit Verfügung des
Appellationsgerichtspräsidenten vom 1. März 2024 wurde die Beschwerde vom
23. Februar 2024 zuständigkeitshalber an das Jugendgericht weitergeleitet.
Das Jugendgericht wies die beiden Beschwerden des Beschwerdeführers vom 19. Januar
2024 sowie vom 23. Februar 2024 mit Entscheid vom 14. März 2024 ab.
Dem Verteidiger wurde eine reduzierte Entschädigung ausgerichtet und die
Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. Dem Beschwerdeführer wurde
in solidarischer Haftung mit seiner Mutter eine Beschlussgebühr von
CHF 500.– auferlegt. Gegen diesen Entscheid des Jugendgerichts vom 14. März
2024 erhob der Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch Advokat C____, mit
Eingabe vom 10. April 2024 Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische
Bundesgericht. Er beantragte darin die Aufhebung des Entscheids des
Jugendgerichts sowie die sofortige Entlassung des Beschwerdeführers aus dem
MZU, die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die Freiheit ab dem 12. Februar
2024, eventualiter ab dem 17. Februar 2024 bis zum Tag der Entlassung bzw.
zum Erreichen seines 17. Geburtstags, widerrechtlich entzogen worden sei.
Eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge, wobei dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als
Rechtsbeistand zu bewilligen sei. Mit Urteil BGer 7B_434/2024 vom 21. Mai
2024 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein und hat die Sache
stattdessen an das Appellationsgericht überwiesen. Das Bundesgericht erhob keine
Gerichtskosten und verfügte, dass der Kanton Basel-Stadt den Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers mit CHF 1'500.– zu entschädigen habe. Am Appellationsgericht
ist dieses Verfahren unter der Dossiernummer BES.2024.71 eröffnet und ebenfalls
der Instruktionsrichterin der Beschwerdeverfahren BES.2023.72, BES.2023.116 und
BES.2023.136 zugeteilt worden.
In der
Zwischenzeit wurde der Beschwerdeführer am 18. März 2024 vom UG BS (zum
zweiten Mal) ins MZU verbracht, aus dem er allerdings am 8. Mai 2024 erneut
ausbrach. Noch in der Nacht vom 9. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführer
wieder aufgegriffen, verhaftet und am nächsten Morgen ins MZU zurückgeführt, wo
er bis zum 14. Mai 2024 in Disziplinararrest genommen wurde. Mit
Versetzungsverfügung der Jugendanwaltschaft vom 15. Mai 2024 wurde der
Beschwerdeführer schliesslich per 15. Mai 2024 und mindestens bis zur
Verhandlung vor dem Appellationsgericht in die Jugendstation des UG BS
versetzt, wo er sich bis heute befindet.
Im
Instruktionsverfahren vor Appellationsgericht sind ausserdem – unter anderem – eine
Stellungnahme der Mutter des Beschwerdeführers vom 29. Februar 2024 zu den
über den Beschwerdeführer zu verhängenden möglichen Massnahmen, eine Eingabe
von Advokat C____ vom 5. April 2024 mit Unterlagen zum Verfahren
betreffend die Anfechtung der Verfügung des JuWe ZH vom 21. April 2023,
die Vollzugsakten der Jugendanwaltschaft in elektronischer Form, eine Übersicht
der Jugendanwaltschaft vom 12. April 2024 zu den diversen Platzierungen
des Beschwerdeführers und den vorgenommenen ambulanten Massnahmen im Rahmen des
jugendstrafrechtlichen Verfahrens, eine Eingabe von Advokat C____ vom 17. April
2024 mit weiteren Unterlagen (darunter insbesondere ein Bericht der
Schulleitung der vom Beschwerdeführer besuchten Schule F____, Frau G____, sowie
ein Kurzbericht 2023 von H____, Psychologin, über die psychologische Begleitung
des Beschwerdeführers vom 27. August bis 25. Dezember 2023), ein
aktueller Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2024, die schriftliche
Stellungnahme der zuständigen Betreuungs- bzw. Fachpersonen des MZU vom 13. Mai
2024 zum Fragenkatalog gemäss instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. April
2024 sowie eine von der Jugendanwaltschaft eingereichte Dokumentation vom 28. Mai
2023 zum laufenden Strafverfahren, zur letzten Flucht des Beschwerdeführers
sowie zu aktuellen Bemühungen der Jugendanwaltschaft um
Unterbringungsmöglichkeiten samt Beilagen (Auszug des Vollzugsjournals seit 27. März
2024) eingegangen und zu den Akten genommen worden. Für sämtliche Unterlagen
und Verfügungen wird auf die Akten verwiesen.
Der Beschwerdeführer
hat des Weiteren, vertreten durch Advokat C____, mit Eingabe vom 13. Mai
2024 bei der Verfahrensleitung ein Gesuch gestellt um Entschädigung seiner
Freiheitsentzüge für die Zeit vom 29. November 2022 bis 3. Dezember
2022, 17. Dezember 2022 bis 20. Dezember 2022, 26. Dezember 2022
bis 30. Dezember 2022, 5. Januar 2023, 11. Januar 2023 bis 7. Februar
2023, 1. März 2023 bis 7. Mai 2023, 8. Mai 2023 bis 2. Juli
2023, 7. Juli 2023 bis 24. August 2023, 15. Februar 2024 bis 17. März
2024 sowie 18. März 2024 bis voraussichtlich mindestens 31. Mai 2024,
jeweils nebst Zins zu 5 % seit dem Datum des mittleren Verfalls; Mehrforderung
vorbehalten; unter o/e-Kostenfolge und Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das Entschädigungsverfahren.
Mit Vorladung vom 11. April 2024 sind die beteiligten
Personen zur Verhandlung am 29. und 30. Mai 2024 geladen worden. Anlässlich
des ersten Verhandlungstages vor Appellationsgericht, dem 29. Mai 2024,
ist im Rahmen der Beschwerdeverfahren zunächst der Beschwerdeführer zur Person und
zum Vollzug befragt worden. Weiter sind Herr I____ (Sozialpädagoge, MZU) als
Zeuge sowie Dr. med. D____ (Gutachter) als Sachverständiger befragt worden.
Sodann ist die Mutter des Beschwerdeführers, Frau J____, zu Wort gekommen. Nach
Abschluss des Beweisverfahrens sind Advokat C____ (nachfolgend gelegentlich: Verteidiger)
sowie die Jugendanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Der Verteidiger hat daraufhin
repliziert. Dem Beschwerdeführer ist schliesslich das letzte Wort zugekommen.
Der Verteidiger hat im Rahmen seines Plädoyers grundsätzlich auf seine
schriftlichen Eingaben verwiesen und an den darin gestellten Rechtsbegehren
festgehalten. Weiter beantragt der Verteidiger eine Entlassung des Beschwerdeführers
per sofort aus dem UG BS. Demgegenüber beantragt die Jugendanwaltschaft die vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde BES.2023.136 und eine Bestätigung des Beschlusses des
Jugendgerichts vom 29. Juni 2023, mithin die Anordnung einer geschlossenen
Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 2 des Jugendstrafgesetzes. Die Kosten
seien zu Lasten des Beschwerdeführers zu verhängen. Weiter beantragt die
Jugendanwaltschaft mit Blick auf BES.2023.72 eine Einsetzung der amtlichen
Verteidigung ab dem 5. Mai 2023 und eine Abweisung der darüber hinaus
gehenden Anträge des Beschwerdeführers. Sodann beantragt die Jugendanwaltschaft
die Abweisung sämtlicher Anträge des Beschwerdeführers auf Haftentschädigung
resp. Genugtuung aufgrund unrechtmässigen Freiheitsentzugs; eventualiter
die Zusprache einer Entschädigung von höchstens CHF 30.– pro Tag sowie die
vollumfängliche Überweisung einer allfälligen Entschädigung auf ein Sperrkonto
zur vorgängigen Begleichung aller offenen Verfahrenskosten, Gebühren,
Anwaltshonorare, Beteiligungen an Unterbringungen, offenen
Schadenersatzforderungen etc. Schliesslich beantragt die Jugendanwaltschaft die
Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Haftentlassung. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte
ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Prozessuale
Grundlagen
Vorliegend geht es um die Beurteilung mehrerer Beschwerden im
Zusammenhang mit dem Vollzug jugendstrafrechtlicher Massnahmen durch die
Jugendanwaltschaft. Im Jugendstrafprozess sind vorbehältlich besonderer
Bestimmungen in der Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) die Regeln der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) anwendbar (Art. 3
Abs. 1 JStPO). Vorliegend ist keine der in Art. 3 Abs. 2 JStPO
aufgeführten Besonderheiten gegeben, sodass ergänzend zur JStPO grundsätzlich
auch die StPO zur Anwendung kommt.
1.2
Mündliche
Verhandlung
Beschwerden
werden gemäss Art. 397 Abs. 1 StPO grundsätzlich in einem schriftlichen
Verfahren behandelt. Gemäss Art. 309 Abs. 5 StPO kann die Rechtsmittelinstanz
in schriftlichen Verfahren von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine
Verhandlung anordnen. Da es vorliegend unter anderem um die Änderung einer
jugendstrafrechtlichen Massnahme (Unterbringung) geht, wurde den Parteien zur
Wahrung des rechtlichen Gehörs sowie zur Ermöglichung einer aktuellen und
unmittelbaren Einschätzung der Situation mit instruktionsrichterlicher Verfügung
vom 5. Februar 2024 eine mündliche Verhandlung der Beschwerdeverfahren
BES.2023.136, BES.2023.72 und BES.2023.116 anlässlich bzw. im Anschluss an die
Hauptverhandlung vom 29./30. Mai 2024 (Berufungsverhandlung im Verfahren
SB.2023.4) in Aussicht gestellt (Akten BES.2023.136 S. 126). Gegen dieses
Vorgehen sind innert gesetzter Frist von keiner Partei Einwände geltend gemacht
worden. Wenige Tage vor dem Verhandlungstermin ist sodann das konnexe
Beschwerdeverfahren BES.2024.71 eröffnet worden, welches ebenfalls an der
Verhandlung vom 29./30. Mai 2024 behandelt worden ist.
1.3
Dreiergericht
als Beschlusskörper
Für die Beurteilung der Beschwerde – auch in
Jugendstrafsachen – ist grundsätzlich das Appellationsgericht als Einzelgericht
zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]; für gewisse
Beschwerdeobjekte sieht § 20 Abs. 1 und 2 des kantonalen
Jugendstrafvollzugsgesetzes [JStVG, SG 258.400] eine – erstinstanzliche –
Zuständigkeit des Jugendgerichts vor). Allerdings kann die Verfahrensleitung in
Fällen von besonderer Tragweite anordnen, dass das Dreiergericht entscheidet
(§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2 GOG). Vorliegend geht es unter
anderem um grundsätzliche Fragen zum Vollzug jugendstrafrechtlicher
Unterbringungen, namentlich die Frage, unter welchen Voraussetzungen diese in
welchen Institutionen vollzogen werden dürfen, sowie Fragen zum Rechtsmittelweg
diesbezüglicher Verfügungen der Jugendanwaltschaft. Die Rechtslage hierzu mit
den sich teils widersprechenden kantonalen und bundesrechtlichen Normen ist als
ausgesprochen undurchsichtig zu bezeichnen. Vor diesem Hintergrund und aufgrund
der wiederholten und auch aktuellen Unterbringung des 16-jährigen
Beschwerdeführers auf der Jugendstation des UG BS liegt ein Fall von besonderer
Tragweite vor. Infolgedessen ist den Parteien der Vorschlag unterbreitet worden,
dass die Dreiergerichtsbesetzung, welche anlässlich der mündlichen Verhandlung
vom 29./30. Mai 2024 über die Berufung SB.2023.4 des Beschwerdeführers
entscheidet, an dieser Verhandlung auch über die Beschwerden BES.2023.136,
BES.2023.72, BES.2023.116 und BES.2024.71 verhandelt und entscheidet. Die Jugendanwaltschaft
hat hiergegen keine Einwände erhoben, während die Verteidigung sich damit
explizit einverstanden erklärt hat (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 29./30. Mai
2024, Akten BES.2023.136 S. 343 f., 366 f., 378; zur Umteilung des
Beschwerdeverfahrens BES.2023.136 auf die Verfahrensleiterin des
Berufungsverfahrens SB.2023.4 siehe auch Akten BES.2023.136 S. 118 ff.).
1.4
Verfahrensvereinigung
Da ein enger
sachlicher Konnex zwischen den Beschwerden BES.2023.136, BES.2023.72,
BES.2023.116 und BES.2024.71 vorliegt – sämtliche Rügen stehen im Zusammenhang
mit dem Vollzug der mit Jugendgerichtsurteil vom 30. September 2022 über
den Beschwerdeführer verhängten Massnahmen (insbesondere die Unterbringung
gemäss Art. 15 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes [JStG, SR 311.1])
– und diesbezüglich (soweit darauf einzutreten ist) auch die gleiche sachliche
Zuständigkeit besteht (siehe hierzu oben E. 1.3 und unten E. 1.6),
rechtfertigt es sich sodann, die Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 30
StPO zu vereinigen und darüber in einem einzigen Entscheid zu befinden – zumal
der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 20. September 2023 explizit
den Verfahrensantrag gestellt hat, das Verfahren BES.2023.136 sei mit den
bereits hängigen Beschwerdeverfahren BES.2023.116 und eventuell auch
BES.2023.72 zu vereinigen (Akten BES.2023.136 S. 15).
1.5
Form
und Frist
Die vorliegenden Beschwerden sind nach Art. 396 StPO
form- und fristgemäss eingereicht worden.
1.6
Beschwerdeobjekt
und Beschwerdelegitimation
1.6.1
Grundlagen
Nachfolgend ist allerdings zu prüfen, ob die einzelnen Beschwerden
zulässige Anfechtungsobjekte betreffen. Soweit dies der Fall ist, ist im
Anschluss zu prüfen, ob auch die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers
zu bejahen ist.
Im Zusammenhang mit dem Vollzug jugendstrafrechtlicher
Massnahmen können nach dem Wortlaut des Jugendstrafgesetzes nur die Änderung
der Massnahme, die Überweisung an eine andere Einrichtung, die Verweigerung
oder der Widerruf der bedingten Entlassung sowie die Beendigung der Massnahme mittels
Beschwerde angefochten werden (Art. 43 JStPO, BGer 6B_282/2015 vom 18. März
2015.
E. 2).
Sodann sieht § 20 Abs. 1 JStVG vor, dass gewisse
Verfügungen über den Vollzug mit Beschwerde an das Jugendgericht angefochten
werden können. Die Aufzählung der möglichen Anfechtungsobjekte umfasst (a) die
Änderung oder Nichtänderung der Schutzmassnahme, (b) die Versetzung in eine
andere Einrichtung, (c) die Verweigerung oder den Widerruf der bedingten
Entlassung, (d) die Beendigung oder Weiterführung der Schutzmassnahme, (e) die
Auferlegung von Vollzugskosten von mehr als CHF 3'000, (f) die Anordnung der
Sicherheitshaft im Vollzug gemäss § 13 Abs. 1 JStVG, (g) die
Anordnung von Ersatzmassnahmen anstelle von Sicherheitshaft, (h) vergleichbare
Verfügungen im Rahmen einer vorsorglich angeordneten Schutzmassnahme, (i) die
Bewilligung von Disziplinarmassnahmen gemäss § 15 Abs. 2 JStVG, (j)
die Anordnung einer stationären Beobachtung gemäss § 16 JStVG sowie (k)
die vorsorgliche Änderung einer Schutzmassnahme gemäss § 17 Abs. 4 JStVG.
Nach § 20 Abs. 2 JStVG kann über Beschwerden nach Abs. 1
lit. e bis k ein Mitglied des Jugendgerichtspräsidiums als Einzelgericht
entscheiden. § 20 Abs. 3 JStVG sieht sodann vor, dass Verfügungen des
Jugendgerichts oder eines Mitglieds des Jugendgerichtspräsidiums mittels Beschwerde
an das Appellationsgericht angefochten werden können. Schliesslich sieht
§ 20 Abs. 5 JStVG vor, dass Entscheide über Beschwerden im Vollzug
endgültig sind.
Nach Art. 38 Abs. 1 JStPO sind im Jugendstrafprozess
unter anderem die oder der urteilsfähige Jugendliche, die gesetzliche
Vertretung oder, wo diese fehlt, die Behörde des Zivilrechts zum Ergreifen von
Rechtsmitteln legitimiert. Im Übrigen ist Art. 382 StPO anwendbar (Art. 38
Abs. 3 JStPO). Dementsprechend kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein
Rechtsmittel ergreifen.
1.6.2
Anträge
auf Genugtuung bzw. Entschädigung für Freiheitsentzug (BES.2023.116, BES.2023.136,
Eingabe vom 13. Mai 2024)
Der Beschwerdeführer hat zunächst mehrere Anträge auf
Genugtuung bzw. Entschädigung für ungerechtfertigte bzw. widerrechtliche Haft
gestellt, so im Beschwerdeverfahren BES.2023.116 (Rechtsbegehren Ziff. 1)
sowie BES.2023.136 (Rechtsbegehren Ziff. 1 drittes Lemma), jeweils für den
Zeitraum vom 8. Mai 2023 bis zum 2. Juli 2023. Diese Anträge des
Beschwerdeführers auf Entschädigung für Freiheitsentzug gehen wiederum in der
umfassenden Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2024 (von Advokat C____
eingereicht unter Verweis auf die Dossiernummer des Berufungsverfahrens
SB.2023.4, daher abgelegt unter Akten SB.2023.4 Schlussfaszikel
S. 210 ff.) auf, auf welche er auch in seinem Plädoyer vor
Appellationsgericht verweist (Akten BES.2023.136, 393). In der Eingabe vom 13. Mai
2024.
verlangt der Beschwerdeführer Genugtuung für ungerechtfertigten bzw.
widerrechtlichen Freiheitsentzug während 10 verschiedenen Zeiträumen zwischen
dem 29. November 2022 und dem 31. Mai 2024 (Näheres oben im
Sachverhalt).
Bezüglich dieser Entschädigungsbegehren fehlt es allerdings an
einem gültigen Anfechtungsobjekt der Beschwerde im Sinne der Aufzählung gemäss
Art. 43 JStPO. Es liegt auch kein Anfechtungsobjekt im Sinne der Aufzählung in
§ 20 Abs. 1 oder 3 JStVG vor (siehe oben E. 1.6.1).
Der Beschwerdeführer stützt seine Entschädigungsansprüche
zwar auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO bzw. Art. 431 StPO in
Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 JStPO (so etwa Beschwerde vom 17. August
2023.
Rz. 7 und 13, Akten BES.2023.116 S. 9 und 11; Beschwerde vom 20. September
2023.
Rz. 88 und 90, Akten BES.2023.136 S. 40 f.; Eingabe vom 13. Mai
2024, Akten SB.2023.4 Schlussfaszikel S. 210 ff.;
Plädoyer 2. Instanz, Akten BES.2023.136, 393). Diese Normen sind aber in
der vorliegenden Konstellation eines Freiheitsentzuges im Rahmen bzw. zur
Sicherung des Massnahmenvollzugs nicht einschlägig. So regelt Art. 429
Abs. 1 lit. c StPO Fälle, in denen zum Zeitpunkt der Anordnung einer
Zwangsmassnahme deren Voraussetzungen gegeben waren, aber erst im Nachhinein
festgestellt wird, dass die Zwangsmassnahme ungerechtfertigt war, weil die
beschuldigte Person freigesprochen oder deren Strafverfahren eingestellt wird
(BGer 7B_459/2023 vom 23. August 2024 E. 3.2.2, 6B_672/2021 vom 15. Mai
2023.
E. 5.2.3 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend macht der
Beschwerdeführer nicht geltend, der angefochtene Freiheitsentzug erweise sich
infolge eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung im Nachhinein als
rechtswidrig. Vielmehr macht er geltend, die rechtlichen Voraussetzungen für
seine Unterbringung im MZU seien nicht vorgelegen bzw. seine geschlossenen
Unterbringungen in Massnahmeninstitutionen und seine Inhaftierungen in
Untersuchungsgefängnissen seien ohne Hafttitel erfolgt. Art. 431 StPO wiederum
regelt die Entschädigung bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen
oder
Überhaft. Unter den Begriff der Zwangsmassnahme nach Art. 196 und 431 StPO
fällt jede Art von Freiheitsentzug bis zur Rechtskraft einer Verurteilung (BGer
7B_459/2023 vom 23. August 2024 E. 3.2.2, 6B_672/2021 vom 15. Mai
2023.
E. 5.2.3 mit weiteren Hinweisen). Nach einer rechtskräftigen
Verurteilung wird Freiheitsentzug indessen zur Sanktion (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar,
3.
Auflage, Basel 2023, Art. 431 StPO N 3 und 4). Vorliegend
geht es um Freiheitsentzüge, welche gestützt auf eine rechtskräftige
Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer offenen Massnahme (siehe hierzu
unten E. 2.3 und 3.5) im Rahmen des – nach dem eigentlichen Strafprozess
gelagerten – Jugendstrafvollzugs durch die hierfür zuständige Jugendanwaltschaft
verfügt wurden und mithin keine strafprozessualen Zwangsmassnahmen im Sinne von
Art. 196 und 431 StPO darstellen. Auch ein Fall von Überhaft liegt
vorliegend klar nicht vor, da der im Zusammenhang mit einem solchen Vollzug
erfolgende Freiheitsentzug nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu
entschädigungspflichtiger Überhaft im Sinne von Art. 431 Abs. 2 StPO führen
kann (BGE 148 IV 419 E. 1.6 mit weiteren Hinweisen) und der
Beschwerdeführer vorliegend ohnehin nicht zu einem Freiheitsentzug verurteilt
wurde. Dementsprechend sind Art. 429 ff. StPO vorliegend nicht
anwendbar.
Auf die Entschädigungsanträge des Beschwerdeführers ist daher
mangels zulässigen Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. Ergänzend sei darauf
hingewiesen, dass allenfalls in Betracht kommende Entschädigungsansprüche des
Beschwerdeführers aus Staatshaftung (vgl. etwa § 3 ff. des Haftungsgesetzes
Basel-Stadt [HG, SG 161.100]) im Kanton Basel-Stadt auf dem Weg des
Zivilprozesses geltend zu machen wären (vgl. § 6 Abs. 1 HG).
1.6.3
Aufhebung
der geschlossenen Unterbringung (BES.2023.136)
Was das Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen den
Beschluss des Jugendgerichts auf Massnahmenänderung vom 29. Juni 2023
bzw. die damit angeordnete geschlossene Unterbringung des
Beschwerdeführers angeht (BES.2023.136, Beschwerde vom 20. September 2023,
Rechtsbegehren Ziff. 1 erstes Lemma), so ist Folgendes zu beachten: Zwar sieht
§ 21 Abs. 1 JStVG vor, gegen die Änderung einer offenen in eine
geschlossene Unterbringung könnten die verurteilte Person und deren gesetzliche
Vertretung Berufung einlegen. Diese kantonale Norm steht allerdings in
direktem Widerspruch zum bereits erwähnten, bundesrechtlichen Art. 43
JStPO, dessen lit. a. vorsieht, die Änderung der Massnahme sei mittels Beschwerde
anzufechten (siehe oben E. 1.6.1). Bei Art. 43 JStPO handelt es sich um eine
bundesrechtliche Schutzbestimmung, die für die Kantone bei der Regelung des
Vollzugsverfahrens verbindlich ist (Rae/Hebeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel
2023, Art. 43 JStPO N 1). Mit Blick auf Art. 49 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV, SR 101), wonach Bundesrecht entgegenstehendem
kantonalem Recht vorgeht, ist es den Kantonen mithin verwehrt, für solche Fälle
die Berufung als Rechtsmittel vorzusehen. Das korrekte Rechtsmittel ist
vielmehr die Beschwerde (zur Zuständigkeit des Appellationsgerichts siehe oben
E. 1.3).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer, vertreten durch C____,
nach Erhalt des Dispositivs des Beschlusses des Jugendgerichts vom 29. Juni
2023, welches eine (falsche) Rechtsmittelbelehrung mit Hinweis auf § 21 JStVG und die Berufung als Rechtsmittel enthielt (Dispositiv des Beschlusses
vom 29. Juni 2023, unpaginierte Jugendgerichtsakten [...]) zunächst
Berufung angemeldet (Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Juni 2023, unpaginierte
Jugendgerichtsakten [...]), dann aber mit Eingabe vom 20. September 2023
in Übereinstimmung mit Art. 43 lit. a JStPO Beschwerde an das
Appellationsgericht erhoben (Akten BES.2023.136 S. 14 ff.).
Über den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der
amtlichen Verteidigung, betreffend das Vollzugsverfahren, insbesondere das Verfahren
auf Änderung der Massnahme (BES.2023.136, Beschwerde vom 20. September
2023, Rechtsbegehren Ziff. 1 zweites Lemma), ist gestützt auf
Art. 135 Abs. 3 StPO ebenfalls im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
BES.2023.136 zu entscheiden.
Der Beschwerdeführer ist durch die verfügte Änderung der ihm
auferlegten Massnahme von einer offenen in eine geschlossene Unterbringung und die
abgelehnte Bewilligung der amtlichen Verteidigung per 28. Februar 2023 unmittelbar
berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung bzw.
Änderung, womit diesbezüglich auch seine Beschwerdelegitimation (siehe oben
E. 1.6.1) gegeben ist.
Auf die Beschwerde vom 20. September 2023 (BES.2023.136)
ist mithin – abgesehen von der in diesem Verfahren ebenfalls gestellten
Entschädigungsforderung (BES.2023.136, Beschwerde vom 20. September 2023,
Rechtsbegehren Ziff. 1 drittes Lemma, vgl. dazu oben E. 1.6.2) –
einzutreten.
1.6.4
Bewilligung
der amtlichen Verteidigung per 28. Februar 2023 (BES.2023.72)
Da bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens BES.2023.136 über
die Einsetzung und Entschädigung der amtlichen Verteidigung betreffend das
Verfahren rund um die Änderung der Massnahme zu entscheiden ist (siehe oben
E. 1.6.3 und unten E. 5.2.1), ist das diesbezügliche separate
Beschwerdeverfahren BES.2023.72 als gegenstandslos abzuschreiben.
1.6.5
Aufhebung
des Jugendgerichtsentscheides vom 14. März 2024 (BES.2024.71)
1.6.5.1
Das Beschwerdeverfahren BES.2024.71 hat die Beschwerde des Beschwerdeführers vom
10.
April 2024 zum Gegenstand (Akten BES.2024.71 S. 9 ff.). Darin
begehrt er die Aufhebung des Entscheids des Jugendgerichts vom 14. März
2024, die sofortige Entlassung des Beschwerdeführers aus dem MZU sowie die
Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die Freiheit ab dem 12. Februar
2024, eventualiter ab dem 17. Februar 2024 bis zum Tag der Entlassung bzw.
zum Erreichen seines 17. Geburtstags, widerrechtlich entzogen worden sei. Gegenstand
des angefochtenen Entscheids des Jugendgerichts vom 14. März 2024 waren wiederum
einerseits die Beschwerde vom 19. Januar 2024 betreffend die Versetzungsverfügung
der Jugendanwaltschaft im Vollzug vom 8. Januar 2024, mit welcher der
Beschwerdeführer per 10. Januar 2024 in das MZU versetzt wurde (Akten
BES.2024.71 S. 57 ff.), sowie andererseits die Beschwerde vom 23. Februar
2024.
betreffend die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 19. Februar 2024,
mit welcher der Antrag des Beschwerdeführers auf sofortige Entlassung aus der
Haft bzw. der vorsorglichen Unterbringung im MZU abgewiesen wurde, sowie
betreffend das oben erwähnte Feststellungsbegehren (Akten BES.2024.71
S. 73 ff.).
Seine Beschwerde vom 10. April 2024 gegen den Entscheid
des Jugendgerichts vom 14. März 2024 richtete der Beschwerdeführer in
Übereinstimmung mit der im Entscheid des Jugendgerichts vom 14. März 2024
enthaltenen Rechtsmittelbelehrung (Akten BES.2024.71 S. 34) an das
Schweizerische Bundesgericht. Diese Rechtsmittelbelehrung stützt sich wohl auf § 20 Abs. 1 und 5 JStVG, wonach explizit aufgezählte Verfügungen über den
Vollzug mit Beschwerde beim Jugendgericht angefochten werden können (Abs. 1)
und der Entscheid über Beschwerden im Vollzug «endgültig» ist (Abs. 5, siehe
auch oben E. 1.6.1). Das Bundesgericht hat indessen in BGer 7B_434/2024
vom 21. Mai 2024 E. 1.3–1.6 und 2.1 festgehalten, soweit die kantonale
Bestimmung von § 20 Abs. 5 JStVG generell und damit auch für das
unterinstanzliche Jugendgericht vorschreibe, dass dessen Entscheide über
Beschwerden im Vollzug «endgültig» seien, stehe sie im Widerspruch zu
Art. 80 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110). Die
vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht
erweise sich mithin als unzulässig und die Sache sei vielmehr an das Appellationsgericht
weiterzuleiten (Akten BES.2024.71 S. 2 ff.). Dementsprechend hat (zunächst)
das Appellationsgericht als zulässige Vorinstanz des Bundesgerichts im Sinne
von Art. 80 Abs. 2 BGG über die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 10. April
2024.
in formeller sowie gegebenenfalls materieller Hinsicht zu befinden.
Zur Beurteilung der Beschwerde in formeller Hinsicht ist
Folgendes zu bemerken:
1.6.5.2
Die Versetzungsverfügung im Vollzug der Jugendanwaltschaft vom 8. Januar
2024.
stellt ein Anfechtungsobjekt im Sinne von § 20 Abs. 1 lit. b JStVG
(«Versetzung in eine andere Einrichtung») dar, wobei die Beschwerde an das
Jugendgericht und entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in
zweiter Instanz an das Appellationsgericht zu richten ist. Ergänzend sei darauf
hingewiesen, dass die «Überweisung an eine andere Einrichtung» (wie hier die
Versetzung in das MZU gemäss der beim Jugendgericht angefochtenen Verfügung vom
8.
Januar 2024) zugleich ein Anfechtungsobjekt gemäss Art. 43
lit. b JStPO darstellt, welches als solches der Beschwerde an das
Appellationsgericht (vgl. § 4 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur
Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung [EG JStPO, SG 257.500] sowie § 93
Abs. 1 Ziff. 1 GOG) unterliegt. Damit steht § 20 Abs. 1 lit. b des
Jugendstrafvollzugsgesetzes im Widerspruch zum EG JStPO und GOG in Verbindung
mit Art. 43 lit. b JStPO). Ob das Jugendgericht vor diesem
Hintergrund überhaupt zuständig war, erstinstanzlich über die Anfechtung der
Versetzungsverfügung zu entscheiden und nicht direkt das Appellationsgericht
hätte entscheiden müssen, kann vorliegend offenbleiben, da der Entscheid des
Jugendgerichts vom 14. März 2024 in diesem Punkt ohnehin aufzuheben ist
(siehe unten E. 3).
Die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 19. Februar
2024.
(Ablehnung der Entlassung aus der Haft, wobei der Beschwerdeführer sich
damals im UG BS befand, siehe unten E. 2.3.2) kann im weitesten Sinne unter
§ 20 Abs. 1 lit. f JStVG («Anordnung der Sicherheitshaft im Vollzug
gemäss § 13 Abs. 1 [JStVG]»), eventualiter unter § 20
Abs. 1 lit. h («vergleichbare Verfügungen im Rahmen einer vorsorglich
angeordneten Schutzmassnahme») subsumiert werden, zumal der Beschwerdeführer damals
keine andere Verfügung in diesem Zusammenhang hätte anfechten können, weil die
Jugendanwaltschaft sich nicht an den gesetzlichen Ablauf gemäss § 13 JStVG
gehalten hat (siehe hierzu unten E. 4) und es dem Beschwerdeführer möglich
sein muss, seine Verbringung in das UG BS anzufechten. Nach § 20 Abs. 1
lit. f bzw. h JStVG ist auch hier die Beschwerde an das Jugendgericht
und entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in zweiter Instanz an
das Appellationsgericht zu richten. Das Appellationsgericht hat mithin in
diesem Rahmen über die Zulässigkeit der Unterbringung des Beschwerdeführers im
UG BS zu befinden. Mit seiner (vom Bundesgericht an das Appellationsgericht
weitergeleiteten) Beschwerde vom 10. April 2024 verlangte der
Beschwerdeführer zwar seine sofortige Entlassung aus dem MZU. Dieses Begehren
ist infolge der (mehrfachen) Flucht des Beschwerdeführers aus dem MZU und
seiner zwischenzeitlichen Platzierung im UG BS allerdings gegenstandslos
geworden. An dessen Stelle ist das anlässlich des Plädoyers zur Verhandlung
gestellte Gesuch, der Beschwerdeführer sei per sofort aus dem UG BS zu
entlassen, getreten (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten BES.2023.136 S. 375).
Bei einer Beurteilung der Zulässigkeit des Freiheitsentzugs muss dem befassten Gericht
auch die Zuständigkeit zukommen, eine Entlassung aus einer allenfalls
fortbestehenden Haft zu verfügen. Auf das Gesuch ist mithin einzutreten.
Was allerdings das Feststellungsbegehren des
Beschwerdeführers betreffend Widerrechtlichkeit des Freiheitsentzuges angeht,
fehlt es wiederum an einem Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 43 JStPO oder
§ 20 Abs. 1 oder 3 JStVG. Ohnehin wird bereits im Rahmen der Beschwerde
betreffend den Jugendgerichtsentscheid vom 14. März 2024 über die
Rechtmässigkeit des entsprechenden Freiheitsentzugs befunden (siehe unten
E. 4). Auf dieses Begehren ist mithin nicht einzutreten.
Sein Gesuch um Genugtuung für rechtswidrige Haft (so noch die
Beschwerde an das Jugendgericht vom 23. Februar 2024, [Akten BES.2024.71
S. 74 ff.]) hat der Beschwerdeführer in seiner vom Appellationsgericht zu
beurteilenden Beschwerde vom 10. April 2024 so nicht mehr gestellt,
sondern offenbar durch seine Anträge in der umfassenden Eingabe vom
13.
Mai 2024 ersetzt (vgl. Plädoyer, Akten BES.2023.136 S. 393;
siehe dazu oben E. 1.6.2).
1.6.5.3
Sodann ist die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers mit Blick auf die Verfügungen
der Jugendanwaltschaft vom 8. Januar 2024 und vom 19. Februar 2024 sowie
sein Haftentlassungsgesuch zu prüfen. Hinsichtlich der Versetzungsverfügung vom
8.
Januar 2024 ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar aktuell
nicht mehr gestützt auf diese Verfügung im MZU untergebracht ist (sondern im UG
BS, gestützt auf die Verfügung vom 15. Mai 2024, siehe Akten BES.2023.136
S. 247 f.). Dennoch hat der Beschwerdeführer ein legitimes
Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der Verfügung, um damit beispielweise in
einem Staatshaftungsprozess eine allfällige Rechtswidrigkeit seiner
Unterbringung im MZU sowie allfällige Entschädigungsforderungen für den damit
zusammenhängenden Freiheitsentzug untermauern zu können. Diesbezüglich ist also
auf die Beschwerde einzutreten.
Mit Blick auf die Verfügung vom 19. Februar 2024
bzw. die Inhaftierung des Beschwerdeführers im UG BS ist Folgendes zu
bemerken: Das darin abgewiesene Gesuch des Beschwerdeführers auf Entlassung aus
dem UG BS ist nicht etwa obsolet, weil der Beschwerdeführer zwischenzeitlich ins
MZU versetzt, geflohen, aufgegriffen und hierauf erneut ins UG BS versetzt
wurde. Massgeblich erscheint vielmehr, dass er sich aktuell immer noch (bzw.
wieder) im UG BS befindet und nach wie vor gerichtlich über die Rechtmässigkeit
seiner Haft zu befinden ist. Weiter hat der Beschwerdeführer auch diesbezüglich
ein legitimes Rechtsschutzinteresse, etwa mit Blick auf einen allfälligen Staatshaftungsprozess.
Auch diesbezüglich ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.6.5.4
Zusammengefasst ist auf die Beschwerde vom 10. April 2024 – mit Ausnahme
des Feststellungsbegehrens (Rechtsbegehren Ziff. 1 zweites Lemma) – einzutreten.
1.7
Kognition
Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf
Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
Änderung der Massnahme (BES.2023.136)
Zunächst ist die angefochtene Änderung der dem
Beschwerdeführer auferlegten Schutzmassnahme von einer offenen in eine
geschlossene Unterbringung zu behandeln (BES.2023.136).
2.1
Beschluss des Jugendgerichts vom 29. Juni
2023.
Das Jugendgericht hat in seinem Beschluss vom 29. Juni
2023.
im Wesentlichen erwogen, dass die in seinem (Sach-)Urteil vom 30. September
2022.
festgehaltenen Anstrengungen und positiven Entwicklungen des
Beschwerdeführers zu Beginn seines Aufenthalts in [...] bedauerlicherweise
nicht von langfristiger Natur gewesen seien und er schon bald nach der
Hauptverhandlung in altbekannte Verhaltensmuster mit Kurvengängen und
Regelverstössen verfallen sei. Es sei deutlich geworden, dass die damals
festgestellten Anstrengungen lediglich auf einer kurzfristigen
Anpassungsleistung in Hinblick auf die Hauptverhandlung gründeten. So habe er neu
gewonnene Freiheiten nach seinem Wechsel in die offene Durchgangsgruppe [...]
am 17. Oktober 2022 sogleich ausgenutzt und sei nach dem darauffolgenden
Wochenende, zunächst belegt durch Arztzeugnisse, danach unerlaubt nicht mehr in
[...] zurückgekehrt. Nach weiteren Kurvengängen und einer Versetzung ins UG BS habe
sich die Situation weiter zugespitzt und sei am 30. Dezember 2022
eskaliert, als der Beschwerdeführer versucht habe, einen Mitarbeiter mit einem
Besen tätlich anzugehen. Diese Entwicklung mache deutlich, dass der
Beschwerdeführer zwingend auf professionelle Unterstützung und enge sowie
haltgebende, klare Strukturen angewiesen wäre, um die bereits bestehende
beeinträchtigte Entwicklung günstig zu beeinflussen, weitere
Entwicklungsgefährdungen abzuwenden und die ungünstige Legalprognose zu
verbessern. Das Jugendgericht kam vor diesem Hintergrund und unter Berufung auf
das Gutachten vom 25. März 2023 zum Ergebnis, dass die zum
Beschlusszeitpunkt aktuelle Unterbringungsform in einer geschlossenen
Einrichtung die aktuell einzige geeignete Schutzmassnahme darstelle, um die
notwendige Erziehung und Betreuung des Beschwerdeführers gewährleisten und
einer fortschreitend problematischen Persönlichkeitsentwicklung wie auch der
ungünstigen Legalprognose entgegenwirken zu können. Dem Gutachten vom 25. März
2023.
folgend sei die Rückfallgefahr mindestens für Gewaltdelikte ohne
geschlossene Unterbringung als hoch einzuschätzen. Die Risikofaktoren würden die
wenigen Schutzfaktoren bei Weitem überwiegen. Die Vordelikte seien massiv und würden
Dritte sowohl in ihrer körperlichen aber insbesondere auch in ihrer psychischen
Gesundheit gefährden. Eine Auseinandersetzung damit werde durch
Schuldzuweisungen an alle möglichen Personen verhindert. Der soziale
Empfangsraum sei sehr ungünstig, da selbst die Mutter ihren Sohn als zu
schwierig empfinde und nicht zuhause haben wolle, während der abwesende Vater
keine positive Vorbildfunktion ausüben könne. Mit zunehmendem Alter werde sich
die bereits jetzt in Ansätzen erkennbare Machtumkehr zuhause mit grösster
Wahrscheinlichkeit noch verstärken. Als Zukunftsperspektive könne der
Beschwerdeführer lediglich angeben, dass er nicht so viel arbeiten, sondern
eher die Freizeit geniessen wolle. Als Ressourcen seien beim Beschwerdeführer
zu nennen, dass er dem erwachsenen Gegenüber grundsätzlich freundlich
entgegenkomme und grundsätzlich vom Intellekt her nicht minderbegabt sei. Die
zuvor angeordnete offene Unterbringung erweise sich als offensichtlich zu
niederschwellig, sodass der Beschwerdeführer ihm gewährte Freiheiten jeweils
sofort auszunutzen und sich dem offenen Setting zu entziehen gewusst habe. Wie
die Vergangenheit aufzeige, seien alle bisherigen Massnahmen der letzten rund
eineinhalb Jahren an fehlender Kooperation, der Anspruchshaltung und der
ablehnenden Haltung gegenüber behördlichen Massnahmen, sowohl von Seiten des
Beschwerdeführers, insbesondere aber auch seitens seiner Mutter gescheitert.
Stets wohlwollend unterstützende Personen seien von Mutter und Sohn selbst bei
kleinsten negativen Entscheiden abgewertet, beschimpft und angeschrien worden.
Eine geschlossene Unterbringung scheine daher in Übereinstimmung mit der
gutachterlichen Einschätzung aktuell der einzige Weg, um zu verhindern, dass
sich der Beschwerdeführer unter Einflussnahme der Mutter immer wieder der
erforderlichen Betreuung und Behandlung zu entziehen vermöge und damit in
Hinblick auf die ungünstige Persönlichkeitsentwicklung und sehr ungünstige
Legalprognose nicht mehr aus der Abwärtsspirale herausfinde. Unter diesen Umständen
sei die Anordnung einer geschlossenen Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 2
JStG zum Schutz Dritter und auch zum Schutz des Beschwerdeführers selbst als
geeignet, notwendig und auch verhältnismässig zu beurteilen. In der Folge hiess
das Jugendgericht die von der Jugendanwaltschaft beantragte Massnahmenänderung
vom 5. Mai 2023 gut und ordnete eine geschlossene Unterbringung nach
Art. 15 Abs. 2 JStG an (Akten BES.2023.136 S. 54 ff.).
2.2
Vorbringen
der Parteien
2.2.1
Beschwerde vom 20. September 2023
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom
20.
September 2023 zunächst geltend, dass die Voraussetzungen gemäss Art.
15.
Abs. 2 JStG vorliegend nicht gegeben seien. So habe die therapeutische
Behandlung des Beschwerdeführers seit dem 24. August 2023 auch in Freiheit
funktioniert, wobei der Beschwerdeführer und seine Mutter diese Möglichkeit
erfolgreich aufgegleist hätten. Der Beschwerdeführer arbeite mit der
Jugendanwaltschaft zusammen, habe etwa im Hinblick auf eine allfällige Strafe
in einem noch laufenden Verfahren vorab eine persönliche Leistung erbracht. Er
sei für die Jugendanwaltschaft erreichbar, arbeite daran, eine nachhaltige
Tagesstruktur zu installieren und habe keine weiteren Delikte mehr begangen,
womit die für eine geschlossene Unterbringung erforderliche Abwärtsspirale zu
verneinen sei (Beschwerde vom 20. September 2023, Akten BES.2023.136
S. 20 f.). Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Anordnung der
geschlossenen Unterbringung stelle eine unzulässige Gesetzesumgehung dar. So
habe die Jugendanwaltschaft vor der erstinstanzlichen Verhandlung vom
29.
Juni 2023 keine Anstrengungen unternommen, den Beschwerdeführer
anderswo als im MZU zu platzieren. Die Anordnung einer geschlossenen
Unterbringung bedeute damit konkret die Anordnung einer Unterbringung im MZU,
welche jedoch zu diesem Zeitpunkt widerrechtlich sei. Es stelle eine
unzulässige Gesetzesumgehung dar, wenn der Beschwerdeführer ein Jahr lang –
davon grösstenteils in Freiheitsentzug, welcher zusätzlich noch teilweise widerrechtlich
gewesen sei – auf eine Massnahme warten müsse, wenn die Massnahme im Zeitpunkt
ihrer vorsorglichen Anordnung widerrechtlich gewesen sei und von Gesetzes wegen
ansonsten eine andere Lösung für den Beschwerdeführer hätte gefunden werden
müssen (Beschwerde vom 20. September 2023, Akten BES.2023.136 S. 21
ff.). Sodann wendet der Beschwerdeführer ein, die Anordnung einer geschlossenen
Unterbringung erweise sich als unverhältnismässig, da sie in Anbetracht des
Verhaltens des Beschwerdeführers nach seiner Entlassung vom 24. August 2023
nicht mehr erforderlich sei. Der Beschwerdeführer habe nicht mehr delinquiert,
freiwillig und vorab seine mutmassliche Sanktion (persönliche Leistung)
abgeleistet und habe sich bemüht, einen strukturierten Tagesablauf zu erhalten.
Die Anordnung einer Unterbringung im MZU hätte ausserdem einen mehrjährigen
Aufenthalt des Beschwerdeführers zur Folge. So erfolge die Entlassung aus dem
MZU in der Regel mit einem Lehrabschluss, wobei der Beschwerdeführer nicht über
das schulische Niveau hierfür verfüge. Er müsste daher zuerst eine Anlehre o.Ä.
absolvieren, was seinen Aufenthalt verlängern würde. Damit bestehe ein
Missverhältnis zwischen dem angestrebten Ziel (der Erziehung des
Beschwerdeführers) und seinem langen Freiheitsentzug, insbesondere auch im
Hinblick auf die Anlasstaten, welche keine gravierenden Auswirkungen auf die
Geschädigten gezeitigt hätten. Diese Unverhältnismässigkeit müsse in Anbetracht
der vorgängigen widerrechtlichen Platzierung im MZU und dem mehr als 7-monatigen
Freiheitsentzug umso mehr gelten (Beschwerde vom 20. September 2023, Akten
BES.2023.136 S. 23 ff.).
2.2.2
Stellungnahme
der Jugendanwaltschaft vom 24. Oktober 2023
Mit Stellungnahme vom 24. Oktober 2023 hat die
Jugendanwaltschaft dem entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe von der
persönlichen Leistung von 20 Stunden zwar immerhin 16 Stunden erbracht. Am
letzten Tag habe sich der Arbeitgeber aber gemeldet und mitgeteilt, dass der
Beschwerdeführer die letzten vier Stunden wegen Verspätungen und Unzuverlässigkeit
nicht mehr bei ihm erbringen könne. Eine von der Jugendanwaltschaft angebotene
Unterstützung zur Teilnahme am Berufstraining des [...] sei gescheitert, weil
der Beschwerdeführer insgesamt drei Mal die Vorstellungstermine verpasst habe.
Mit seiner Entlassung am 24. August 2023 seien die Verantwortung für
Ausbildung und Therapie an den Beschwerdeführer und seine Mutter übergeben
worden, wobei zwei Monate später weder Therapie noch geregelte Tagesstruktur
aufgegleist seien. Die Kindsmutter melde zwar, dass sie einen Schulplatz
organisiere, teile aber nicht mit, um welche Schule es sich handle, eine
Kooperation finde nicht statt. Zwar habe der Beschwerdeführer sich seit seiner
Entlassung am 24. August 2023 insofern wohlverhalten, als er nicht mehr
deliktisch in Erscheinung getreten sei, es sei aber keine überzeugende
Verbesserung seiner persönlichen Verhältnisse feststellbar. Die hohe Massnahmenbedürftigkeit
bei fehlender Massnahmenwilligkeit würden keine andere Lösung als eine
geschlossene Unterbringung zulassen (Stellungnahme vom 24. Oktober 2023,
Akten BES.2023.136 S. 76 f.).
2.2.3
Replik
AV vom 6. November 2023
In seiner Replik vom 6. November 2023 hält der
Beschwerdeführer dem entgegen, die freiwillige Vorab-Leistung einer noch nicht
einmal festgesetzten Sanktion dürfe nicht als negative Verhaltensweise des
Jugendlichen herangezogen werden. Das Berufstraining des [...] wiederum sei
nicht als die richtige Tagesstruktur angesehen worden, weil der
Beschwerdeführer erst seine Schulausbildung abschliessen wolle, die in den
letzten Jahren zu kurz gekommen sei. Er habe mittlerweile einen Schulplatz
gefunden und gehe einer geregelten Tagesstruktur nach. Die Verantwortung für
eine Therapie könne nicht der Mutter «übergeben» werden, sondern liege nach wie
bei der Jugendanwaltschaft, welche erst auf den 16. November 2023 einen
Ersttermin bei einem Therapeuten habe anbieten können. Vor allem aber sei der
wesentliche Punkt, dass der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung am 24. August
2023.
nicht mehr deliktisch in Erscheinung getreten sei. Die geschlossene
Unterbringung sei massgeblich wegen der Gefahr weiterer Delikte angeordnet
worden. Der Beschwerdeführer habe indes aufgezeigt, dass er aus dem langen
Freiheitsentzug gelernt habe und deliktisch nicht mehr in Erscheinung treten
wolle (Replik vom 6. November 2023, Akten BES.2023.136 S. 112 ff.)
2.2.4
Stellungnahme
der Kindsmutter vom 29. Februar 2024
Die Mutter des Beschwerdeführers, Frau J____, erklärt sich in
ihrer Stellungnahme vom 29. Februar 2024 nicht damit einverstanden, dass
ihr Sohn erneut für so eine lange Zeit eingesperrt werden solle. Es habe sich
gezeigt, dass dies nichts bewirke, vielmehr werde der Beschwerdeführer nur
zusätzlich kriminalisiert, indem er sich an Mitgefangenen als Peers orientiere.
Aufgrund des ADHS und diverser Traumata beim Beschwerdeführer brauche es andere
Massnahmen, ein Programm, in dem seine besonderen Bedürfnisse berücksichtigt
würden und er auch psychiatrisch/psychologisch behandelt würde. Ihr Sohn habe
die letzten zwei Wochen stark an Gewicht verloren und über starke
Schlafstörungen geklagt, weshalb sie sich grosse Sorgen um seinen
Gesundheitszustand mache (Stellungnahme vom 29. Februar 2024, Akten
BES.2023.136 S. 132).
2.2.5
Plädoyer
AV
In seinem Plädoyer anlässlich der Verhandlung vom 29. Mai
2024.
bringt der amtliche Verteidiger vor, der Jugendanwalt habe scheinbar
entschieden, dass der Beschwerdeführer in das MZU kommen solle, die
entsprechenden Termine abgemacht und danach ein Gutachten bestellt, bei dem das
erwartete Resultat wohl auch kommuniziert bzw. dazu bestellt worden sei. Gemäss
dem Gutachten sei eine geschlossene Unterbringung zum Schutz des Jugendlichen
und seiner Persönlichkeitsentwicklung angezeigt. Allerdings habe der
Beschwerdeführer die erforderliche psychotherapeutische Behandlung auch
ausserhalb der Massnahme erhalten, wie der Bericht von Frau H____ zeige. Der
Beschwerdeführer sei also nicht therapeutisch-erzieherisch unerreichbar. Zudem
habe er trotz wiedererlangter Freiheit nach der Freilassung im August 2023
keine weiteren schweren Delikte begangen, insbesondere keine Delikte, welche
die persönliche Integrität Dritter in Mitleidenschaft gezogen hätten. Die gutachterliche
Legalprognose habe die längere Freiheitsphase ohne Delikte gegen die physische
Integrität nicht berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund lägen die
Voraussetzungen für eine geschlossene Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG
nicht vor. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer die gesetzlichen
Voraussetzungen für einen Eintritt in das MZU gemäss § 12 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung
ZH (JVV ZH, LS 331.1) noch nicht erfülle. Sodann wäre die Anordnung einer
freiheitsentziehenden Massnahme nicht verhältnismässig. An der Erforderlichkeit
fehle es etwa, weil die Therapie auch in Freiheit erfolgt sei und es nach der
Entlassung keine schwerwiegenden Delikte zum Nachteil hochwertiger Rechtsgüter
Dritter gegeben habe. Zudem sei die Anordnung einer geschlossenen Unterbringung
nach dem bereits erfolgten zweimaligen, widerrechtlichen Freiheitsentzug nicht
mehr verhältnismässig im engeren Sinn. Es fehle an einer vernünftigen Relation
zum angestrebten Zweck, unter anderem zu den Anlasstaten, bei denen
schlussendlich keine schwerwiegenden Verletzungen bei den Opfern verursacht
worden seien. Während der fast 7-monatigen Phase der Freiheit sei es zu keinen
weiteren Delikten gegen die körperliche Integrität Dritter gekommen. Im
November 2023 sei zwar wieder etwas vorgefallen, aber dennoch keine Delikte,
welche eine geschlossene Unterbringung erfordern würden. Es sei bei der
Verhältnismässigkeit im engeren Sinne zu berücksichtigen, dass eine
geschlossene Unterbringung im MZU einen mehrjährigen bzw. sehr langen
Freiheitsentzug bis zu einem Lehrabschluss darstelle. Ohnehin könne der
Beschwerdeführer wahrscheinlich im MZU gar keine Lehre machen, weil er
jahrelang in keine Schule gegangen sei. Daher sei das MZU auch aus faktischen
Gründen nicht das Richtige. Auch vor dem Hintergrund ihrer beschränkten
Erfolgsaussichten sei die Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme als
nicht verhältnismässig im engeren Sinn zu bezeichnen (Plädoyer AV, Akten BES.2023.136
S. 374 f., 389 ff.).
2.2.6
Plädoyer
JugA
Demgegenüber macht die Jugendanwaltschaft in ihrem Plädoyer
anlässlich der Verhandlung vom 29. Mai 2024 geltend, die beiden
jugendforensisch-psychiatrischen Gutachten, die Beobachtungsberichte, der
Bericht des MZU vom 13. Mai 2024 sowie die Einschätzung von Dr. med. D____
an der Verhandlung belegten, dass der Beschwerdeführer höchst massnahmenbedürftig
sei und ohne Unterstützung mit einem hohen Rückfallrisiko zu rechnen sei. Bei
ihm bestehe aber eine ausserordentlich hohe Massnahmenunwilligkeit, wobei seine
negative Haltung durch das ambivalent verstrickte Verhalten seiner Mutter
beeinflusst werde. Eine Entlassung des Beschwerdeführers würde sein weiteres
Abdriften in das kriminelle Milieu bedeuten, weil er sich ambulanten und
offenen Massnahmen bislang entzogen habe und nicht davon auszugehen sei, dass
sich dies ändern werde. Die Zeit auf freiem Fuss vom 24. August 2023 bis
12.
Februar 2024 habe gezeigt, dass er sich nicht an die elementarsten
Vereinbarungen halten könne (keine Schule, keine Therapie, keine Tagesstruktur)
und stattdessen für eine unbekannte Zeitspanne mit einem gestohlenen 125er-Motorrad
mit gestohlenem Kontrollschild unterwegs gewesen sei, ohne im Besitz des erforderlichen
Führerausweises zu sein. Als sich im Frühjahr 2023 aufgrund der ständigen
Entweichungen des Beschwerdeführers ein Abbruch der Unterbringung in [...]
abgezeichnet habe und habe festgestellt werden müssen, dass der
Beschwerdeführer im offenen Rahmen keine Fortschritte erzielen könne, habe die
Jugendanwaltschaft rechtzeitig einen Plan B einleiten müssen
und daher beim
MZU angefragt sowie die Anordnung einer geschlossenen Unterbringung beantragt.
Das Jugendgericht habe letztere mit Entscheid vom 29. Juni 2023
angeordnet. Da das dagegen eingelegte Rechtsmittel eine Beschwerde sei, habe diese
keine aufschiebende Wirkung, sodass bereits die geschlossene Unterbringung
gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG greife. Neben dem MZU bestünden keine
geeigneten, alternativen Unterbringungsorte, weil der Beschwerdeführer
ausserordentlich schwer zu führen und selbst aus dem MZU zwei Mal ausgebrochen
und geflüchtet sei. Unterbringungsanfragen der Jugendanwaltschaft bei den alternativen
Institutionen seien allesamt negativ beantwortet worden. Erkundigungen hätten
ergeben, dass etwa auch in Zürich Unterbringungen von 16-Jährigen nach
Art. 15 Abs. 1 JStG im MZU angeordnet würden. Man sei aufgrund der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung allerdings auf 3-6 Monate limitiert. Da beim
Beschwerdeführer die 6 Monate nicht gereicht hätten, sei die geschlossene Unterbringung
beantragt worden. Die Eskalation habe sich der Beschwerdeführer selbst
zuzuschreiben, wobei das Verhalten der Mutter, deren vordergründige Kooperation
bei kleinsten Schwierigkeiten in Schuldexternalisierung umschlage, sicher dazu
beigetragen habe. Die Jugendanwaltschaft räumt ein, dass es vorliegend nicht um
eine geschlossene Unterbringung aufgrund eines besonders schweren Delikts gehe.
Vielmehr könne mit dem Beschwerdeführer vorerst nur in einem geschlossenen
Rahmen gearbeitet werden, weil er sich ansonsten entziehe, wie er mit seinen
andauernden Entweichungen bewiesen habe. Es sei nicht ersichtlich, wie der
Beschwerdeführer es ambulant bzw. zuhause meistern solle. Das
Ergänzungsgutachten und der an der Verhandlung konsultierte Sachverständige
hätten ausdrücklich eine Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG
empfohlen. Eine Massnahme im MZU sei eine staatlich finanzierte Investition in die
Zukunft des Beschwerdeführers mit der Möglichkeit einer Ausbildung (Plädoyer
JugA, Akten BES.2023.136 S. 382 ff.).
2.2.7
Plädoyer
Replik AV
Replicando bringt der amtliche Verteidiger vor, da es um eine
Vollzugssache gehe, müsse der Beschwerde gegen die Anordnung der geschlossenen Unterbringung
wegen Art. 103 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG,
SR 173.110) a fortiori auch vor der kantonalen Instanz von Amtes
wegen aufschiebende Wirkung zukommen (Plädoyer AV, Akten BES.2023.136
S. 378 f.).
2.3
Ausgangslage
2.3.1
Ausgangslage
bis zum Jugendgerichtsbeschluss vom 29. Juni 2023
Zur Lebensgeschichte des Beschwerdeführers, dem zur Massnahme
führenden Strafverfahren und dem Vollzugsverlauf der offenen Unterbringung bis
und mit der erstinstanzlichen Verhandlung am 29. Juni 2023 kann grundsätzlich
auf die unangefochten gebliebenen Feststellungen des Jugendgerichts in dessen
Beschluss vom 29. Juni 2023 (Akten BES.2023.136 S. 47 ff.) und die
diesbezüglichen Akten (siehe insbesondere die Jugendpersonalakten A3.2020.13,
die unpaginierten Jugendgerichtsakten [...] sowie die Vollzugsakten der
Jugendanwaltschaft [...] [letztere auf einem USB-Stick, abgelegt unter Akten
SB.2023.4 Schlussfaszikel S. 182; dem amtlichen
Verteidiger C____ zugestellt mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. April
2024, siehe SB.2023.4 S. 184; nachfolgend: USB-Stick Vollzugsakten] sowie die
Anamnese des MZU vom 4. April 2023, Akten BES.2023.136 S. 165 ff.)
verwiesen werden. Der Übersicht halber sollen diese Umstände vorliegend nochmals
dargelegt und wo nötig ergänzt werden:
2.3.1.1
Lebensgeschichte
des Beschwerdeführers, Strafverfahren und Vollzugsverlauf bis zum 29. Juni
2023.
Das Jugendgericht befand in seinem (Sach-)Urteil vom 30. September
2022.
in Übereinstimmung mit dem Gutachten der Jugendforensik der Universitären
Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) vom 10. November 2020 und dem
ergänzenden Gutachten vom 20. September 2022 die Anordnung einer offenen
Unterbringung nach Art. 15 Abs. 1 JStG zum Zeitpunkt der
Urteilsfällung als angezeigt und verhältnismässig. Diese offene Unterbringung
ist mangels diesbezüglicher Berufung in Rechtskraft erwachsen (siehe Urteil des
Jugendgerichts vom 30. September 2022, abgelegt z.B. unter Akten
BES.2024.71 Aktenkopien Jugendgericht S. 5 f. und 22; siehe weiter
Berufungserklärung vom 10. Januar 2023, unpaginierte Jugendgerichtsakten [...]).
Zur Begründung erwog das Jugendgericht zusammengefasst, dass die bisherige
Jugend des Beschwerdeführers mit verschiedenen Heimaufenthalten und
wiederkehrenden Wechseln von Beziehungsabbrüchen geprägt war. Der Versuch, den
Beschwerdeführer wieder zu Hause bei seiner Mutter leben zu lassen und mit
ambulanten Massnahmen die notwendige Unterstützung zu gewährleisten, sei insbesondere
auch daran gescheitert, das der Beschwerdeführer neue Delikte begangen habe.
Die (vorsorgliche, siehe Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 7. Mai 2021,
USB-Stick Vollzugsakten, Teil 1, PDF-S. 479 ff.) Unterbringung im [...]
habe wegen zahlreicher Regelverstösse, aggressiven Auftretens und wiederholter
Kurvengänge abgebrochen werden müssen. Es habe sich – auch bei der (zunächst ebenfalls
vorsorglichen, siehe Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 20. Mai 2022,
USB-Stick Vollzugsakten, Teil 1, PDF-S. 435 f.) Unterbringung in [...]
– gezeigt, dass der Beschwerdeführer einen enger strukturierten Rahmen benötige
und dringend einer Unterbringung bedürfe, um eine schulische und berufliche
Ausbildung abschliessen und deliktfrei leben zu können (Jugendgerichtsurteil
vom 30. September 2022, Akten SB.2023.4 Jugendgerichtsakten S. 2057
ff.; siehe zum Ganzen auch USB-Stick Vollzugsakten, Ordner JPA sowie Teil 1–4).
Im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 28.–30. September
2022.
wurden dem damals in [...] untergebrachten Beschwerdeführer zwei Wochen
Herbstferien bei seiner Mutter gewährt. Aus den Vollzugsakten und dem
Verlaufsbericht der [...] vom 28. Februar 2023 geht hervor, dass der
Beschwerdeführer am 16. Oktober 2022 nach seinen Ferien zunächst wie
vereinbart in die geschlossene Gruppe zurückkehrte und tags darauf in die offen
geführte Übergangsgruppe übertrat. Nach kurzer Zeit fiel der Beschwerdeführer jedoch
wie schon in der Vergangenheit mit wiederholten Kurvengängen, Regelverstössen
und fremdaggressivem Verhalten auf. Nach einem Wochenendaufenthalt zuhause
verweigerte er am 24. Oktober 2022 eine Rückkehr in die [...] und meldete
sich länger krank, wobei seine Mutter für diese Zeit teilweise Arztzeugnisse
einreichte. Erst am 14. November 2022 konnte der Beschwerdeführer nach
polizeilicher Fahndung aufgegriffen und in die offen geführte Übergangsgruppe
zurückgebracht werden. Nach erneuter Entweichung am 17. November 2022
wurde der Beschwerdeführer wenige Tage später (per 22. November 2022) in
die geschlossen geführte Durchgangsgruppe der [...] rückversetzt. Laut dem
Verlaufsbericht machte der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr sogleich
deutlich, dass er keinerlei Kooperation an den Tag legen werde. In der Folge
habe er Mitarbeiter bedroht und bespuckt sowie Zimmer- und Sachschäden verursacht.
Am 3. Dezember 2022 folgte ein weiterer Kurvengang mit Verhaftung am 12. Dezember
2022.
und anschliessender Versetzung in die Jugendstation des UG BS bis zum 20. Dezember
2022.
(Versetzungsverfügung vom 13. Dezember 2022, USB-Stick Vollzugsakten,
Teil 4, PDF-S. 272 f.). Wieder zurück in der [...] soll es am 30. Dezember
2022.
erneut zu einer Krisensituation gekommen sein, anlässlich derer der
Beschwerdeführer eine Disziplinarmassnahme nicht habe akzeptieren wollen und mit
einem Besen bewaffnet auf einen Mitarbeiter losgegangen sei. Als
Sicherheitsmassnahme wurde der Beschwerdeführer daraufhin kurzzeitig in die
Jugendabteilung des Regionalgefängnisses [...] versetzt und am 5. Januar
2023.
wieder in die [...] entlassen (siehe etwa USB-Stick Vollzugsakten, Teil 4,
PDF-S. 20, 166 ff., 175). Den Vollzugsjournaleinträgen sind vermehrt
Meldungen zu entnehmen, in welchen der Beschwerdeführer seine fehlende
Motivation betreffend die Unterbringung in der [...] zum Ausdruck brachte. In
der Folge beantragte die Jugendanwaltschaft mit Eingabe vom 20. Januar
2023.
eine Sonderbewilligung für eine Aufnahme des Beschwerdeführers im MZU vor
Beendigung seines 16. Lebensjahres (USB-Stick Vollzugsakten, Teil 4,
PDF-S. 151). Am 07. Februar 2023 erfolgte ein interner Wechsel in die
Offene Gruppe der [...], um dem Beschwerdeführer eine Perspektive zu
ermöglichen. Gleichentags gegen Mitternacht soll der Beschwerdeführer den
Feueralarm ausgelöst haben, da er in seinem Zimmer THC konsumiert habe. Die
Disziplinarsanktion am Folgetag verweigerte er anzutreten und entwich am 8. Februar
2023.
Entgegen seiner Zusage kehrte der Beschwerdeführer schliesslich bis zum
12.
Februar 2023 nicht in [...] zurück. Hierauf wurde die Unterbringung in
[...] am 13. Februar 2023 mangels Aussicht auf Erfolg formell abgebrochen
(siehe zum Ganzen Vollzugsjournal sowie Verlaufsbericht vom 28. Februar
2023, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 4, PDF-S. 2 ff. sowie 119 ff.).
Der zuständige Psychotherapeut der [...] berichtete, dass der
Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in [...] regelmässig psycho- und
körpertherapeutische sowie mehrere gruppentherapeutische Sitzungen wahrgenommen
habe. Zweimal sei zwecks Verbesserung der Ein- und Durchschlafproblematik ein Termin
mit dem Konsiliarpsychiater durchgeführt und eine pflanzliche Medikation
verordnet worden. Der Beschwerdeführer habe sich im Kontakt meist freundlich
und offen gezeigt, sich jedoch rasch ungerecht behandelt gefühlt. Er sei durch
Schuldzuweisungen aufgefallen, wobei er oftmals die Verantwortung jeweils bei
den anderen Jugendlichen oder den diensthabenden Mitarbeitenden gesehen habe.
Er habe sich durchgehend fasziniert von delinquentem Verhalten gezeigt und sei
mit Gangster-Gehabe aufgefallen. Im Hintergrund sei sein Wunsch nach
Anerkennung und Gehaltenwerden durch die Kindsmutter, aber auch durch seinen
abwesenden Kindsvater wahrnehmbar gewesen. Ihm fehle eine positiv wirkende,
stets anwesende, männliche Vaterfigur. Obwohl im Gutachten eine hyperkinetische
Störung des Sozialverhaltens diagnostiziert worden sei, habe der
Beschwerdeführer – wenn der Berichterstattende sich recht erinnere – auch
aufgrund der ablehnenden Haltung der Kindsmutter eine Medikation mit
Methylphenidat verweigert. Gegen Ende der Platzierung sei es aufgrund der
Abwesenheiten und Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers immer schwieriger
geworden die therapeutischen Beziehungen aufrecht zu erhalten (Mail vom 22. Juni
2023, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 6 bzw. unpaginierte Jugendgerichtsakten
[...]).
Nach seiner Entweichung wurde der Beschwerdeführer
schliesslich am 24. Februar 2023 in Basel von der Polizei angehalten und
tags darauf zwecks Findung einer geeigneten Anschlusslösung vorübergehend in
die Jugendstation des UG BS verbracht (Versetzungsverfügung der
Jugendanwaltschaft vom 25. Februar 2023 sowie Vollzugsjournaleintrag vom
28.
Februar 2023, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 4, PDF-S. 279 f.
sowie 13). Mit Verfügung vom 8. März 2023 beauftragte die
Jugendanwaltschaft Dr. med. D____, das bestehende Ergänzungsgutachten vom 20. September
2022.
nach den neuesten Entwicklungen zu ergänzen. In der Zwischenzeit
veranlasste die Jugendanwaltschaft ein Vorstellungsgespräch im MZU für den 4. April
2023.
(siehe E-Mail vom 18. Januar 2023 sowie Vorstellungsbericht MZU vom 6. April
2023, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 4, PDF-S. 153 sowie 89 ff.). Am 10. März
2023.
wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Mutter über die geplante
Platzierung im MZU informiert. Dem betreffenden Journaleintrag der
Jugendanwaltschaft ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer äusserst
impulsiv und aggressiv auf den Entscheid reagiert habe, während sich seine
Mutter hoch emotional, schreiend und weinend gezeigt habe. So habe der
Beschwerdeführer mehrfach gegen die Wand geschlagen, gespuckt und sich vehement
gegen die anwesenden Polizisten gewehrt, welche ihn vergeblich versucht hätten
zu beruhigen. Nach diversen Drohungen sei der Beschwerdeführer wieder ins UG BS
gebracht und es sei Anzeige wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte gegen ihn
erstattet worden. Am 24. April 2023 soll es zu einem Vorfall im UG BS
gekommen sein, bei welchem der Beschwerdeführer laut Stationsrapport eine
Aufsichtsperson zum Zweikampf herausgefordert, beschimpft und bedroht sowie
einen Möbelkasten, Plastikhocker und Ventilator in seiner Zelle beschädigt habe
(vgl. USB-Stick Vollzugsakten, Teil 4, PDF-S. 142 ff.).
Mit Verfügung des JuWe ZH vom 21. April 2023 (USB-Stick Vollzugsakten,
Teil 5, PDF-S. 39 ff. bzw. Akten BES.2023.136 S. 194 ff.) wurde
dem Antrag der Jugendanwaltschaft auf Erteilung einer Sonderbewilligung für die
vorzeitige Aufnahme des Beschwerdeführers im MZU stattgegeben. Mit Eingabe vom
5.
Mai 2023 stellte die Jugendanwaltschaft Antrag auf Massnahmenänderung
von der offenen in eine geschlossene Unterbringung. Mit Verfügung der
Jugendanwaltschaft vom 5. Mai 2023 (USB-Stick Vollzugsakten, Teil 5,
PDF-S. 119 ff.) wurde ausserdem B____, Advokat, in Bezug auf das
Vollzugsverfahren [...] aus der amtlichen Verteidigung entlassen und
gleichzeitig C____, Advokat, als notwendige amtliche Verteidigung mit Wirkung
ab 5. Mai 2023 bestellt. Am 8. Mai 2023 erfolgte – gestützt auf die
Versetzungsverfügung der Jugendanwaltschaft vom 4. Mai 2023 (USB-Stick Vollzugsakten,
Teil 5, PDF-S. 122 f.) – die Versetzung des Beschwerdeführers vom UG BS in
das MZU, wo er im Rahmen der offenen Unterbringung im Sicherheitsdispositiv
(«Stufenmodell Sicherheit» mit stufenweise steigender Einbindung in
Alltagsstrukturen und –aufgaben) eintrat.
2.3.1.2
Ergänzungsgutachten vom 25. Mai 2023
Das Ergänzungsgutachten vom 25. Mai 2023 von
Dr. med. D____ (mitunterzeichnet von Dr. med. E____) stützt sich auf
die von der Jugendanwaltschaft zur Verfügung gestellten Vorakten, ein
90-minütiges Gespräch mit dem Beschwerdeführer im UG BS vom 15. März 2023,
ein 20-minütiges Telefonat mit der zuständigen Sozialarbeiterin der
Jugendanwaltschaft sowie das Erstgutachten vom 10. November 2020 und
dessen Ergänzung vom 19. September 2022. Der Gutachter hält in seinem
Bericht fest, dass der Beschwerdeführer nach dem Gespräch im UG BS weitere
Gespräche wie auch das Ausstellen jeglicher Schweigepflichtentbindungen
verweigert habe.
Im Rahmen der entwicklungspsychologischen Gesamtbeurteilung führt
der Gutachter aus, es scheine der Mutter wiederholt nicht zu gelingen, ihrem
Sohn adäquate Grenzen zu setzen oder die Zusammenarbeit mit der Jugendanwaltschaft
und den jeweiligen Institutionen und Behörden günstig zu beeinflussen. Die
Beziehung zwischen Sohn und Mutter erscheine hoch ambivalent und instabil,
wobei insgesamt der Eindruck entstehe, dass der Beschwerdeführer seine Mutter
inzwischen deutlich manipulativ für seine Zwecke einspanne. Es zeige sich, dass
der Beschwerdeführer in den vergangenen drei Jahren selbst ausgebaute,
intensive Unterstützungssettings nicht für eine günstige Entwicklung habe
nutzen können. Zusammengefasst zeige sich eine stabil ungünstige Entwicklung
mit weiterhin beeinträchtigter Persönlichkeitsentwicklung und deren
Verfestigung bei ausgeprägt regellosem und bedürfnisorientiertem Verhalten und
zunehmend dissozialer Identifikation bei fehlenden prosozialen Bewältigungsstrategien.
Im Erstgutachten sei beim Beschwerdeführer eine
hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens F90.1, d.h. eine Doppeldiagnose
bestehend aus einem Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätssyndrom (ADHS)
sowie einer Störung des Sozialverhaltens, diagnostiziert worden. Es habe zwar
keine neuerliche diagnostische Abklärung durchgeführt werden können, es sei
jedoch als nahezu sicher anzunehmen, dass das ADHS nicht einfach verschwunden
sei. Anhand der Akten bestünden ausserdem ausgiebige Hinweise, dass weiterhin
eine Störung des Sozialverhaltens bestehe. Zudem zeigten sich bei
Beschwerdeführer Beeinträchtigungen, die auf eine mindestens leichte
Persönlichkeitsstörung hinweisen würden und es sei weiter eine substanzbezogene
Störung in Bezug auf Cannabis in Erwägung zu ziehen.
Zur Legalprognose führt das Gutachten aus, es bestehe eine
erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer erneut strafbare
Handlungen begehen könnte, wobei dem mit geeigneten Massnahmen begegnet werden
könne. Ohne jegliche Unterstützung müsse davon ausgegangen werden, dass das
Risiko für Gewaltdelikte (konkret verbale Gewalt, Drohungen, Nötigung,
Tätlichkeiten, Körperverletzung) sowohl kurz- als auch mittel- und langfristig
hoch sei. Selbst mit Unterstützung in einem entsprechend eng begleiteten,
hochstrukturierten Setting müsse das Risiko für Gewaltdelikte kurzfristig als
mittelgradig erhöht sowie mittel- und langfristig als mittel- bis hochgradig
erhöht angesehen werden.
Der Beschwerdeführer sei eindeutig massnahmenbedürftig,
jedoch nur eingeschränkt massnahmenfähig und nicht massnahmenwillig.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass jegliche installierten Massnahmen der
vergangenen eineinhalb Jahre gescheitert seien. Die Entwicklung des
Beschwerdeführers verlaufe weiterhin und zunehmend gefestigt ungünstig.
Ungünstige Verhaltensweisen, Gewaltlegitimation und eine dissoziale Identität
hätten sich zuungunsten prosozialer Einstellungen und allgemeiner
Lebenskompetenzen weiter ausgeprägt und verfestigt. Trotz viel Geduld und dem
Versuch, die Kooperationsbasis des Jugendlichen und der Mutter zu sichern,
scheine der Beschwerdeführer jegliche Energie in den Kampf gegen die Massnahmen
investiert zu haben. Der Beschwerdeführer sei mehr denn je auf umfassende
Massnahmen angewiesen, wobei grundsätzlich zwei Wege denkbar seien: Erstens
eine Rückplatzierung nach Hause zur Mutter mit einem ausgebauten ambulanten
Unterstützungssetting, welche allerdings vor zweieinhalb Jahren bereits
gescheitert sei. Es sei seine ungünstige Entwicklung seither zu berücksichtigen
sowie, dass der Beschwerdeführer sich erzieherischer Einflussnahme zusehends
entziehe und über wenige lebenspraktische Kompetenzen für ein Bestehen im
schulischen oder beruflichen Kontext verfüge. Hinzu komme, dass es in den
vergangenen Monaten zunehmend Hinweise auf eine Hierarchie-Umkehr zwischen
Mutter und Sohn gegeben habe. Mit einem Setting zu Hause sei auch dem erhöhten
Risiko für die Gefährdung Dritter nicht adäquat Rechnung getragen. Daher dränge
sich die zweite Möglichkeit, eine geschlossene Unterbringung, auf. Dies auf
Basis der ungünstigen legalprognostischen Einschätzung mit potenzieller
Schädigung Dritter und der ausgeprägten weiteren Entwicklungsgefährdung. Auch
weil der Beschwerdeführer sich infolge ausgeprägt dysfunktionaler
Bewältigungsstrategien durch wiederholte Entweichungen erzieherischer
Einflussnahme entziehe, erscheine aktuell eine geschlossene Unterbringung
notwendig, um die weitere Entwicklung sowie die Legalprognose günstig zu
beeinflussen. Eine geschlossene Unterbringung könnte zudem den ungünstigen
Einfluss der hochambivalent-verstrickten Beziehung zur Kindsmutter
kompensieren. Es sei davon auszugehen, dass nach einer anfänglichen
Boykottierungsphase mittel- und langfristig die Massnahmenmotivation beim Beschwerdeführer
gesteigert werden könne, sodass Massnahmen auch gegen seinen zu Beginn
geäusserten Willen erfolgsversprechend durchgeführt werden könnten. (USB-Stick
Vollzugsakten, Ergänzungsgutachten vom 25. Mai 2023, PDF-S. 4, 27 ff.,
30.
ff., 40 ff., 46 ff.; siehe ausserdem die vom Gutachter eingereichten
Unterlagen und Testresultate zu den bei der Begutachtung angewandten
Prognoseinstrumenten, unpaginierte Jugendgerichtsakten [...]).
2.3.1.3
Erstinstanzliche Verhandlung vom 29. Juni 2023
Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vom 29. Juni
2023.
betreffend Änderung der offenen in eine geschlossene Unterbringung gab der
Beschwerdeführer an, dass es ihm derzeit nicht gut gehe und er sich im MZU
nicht wohl fühle. In der Jugendgruppe seien alle Klienten so 17–18 Jahre alt
und hätten teils gravierendere Delikte als er begangen. Der Alltag im MZU sei
streng strukturiert und beginne jeweils um 6:30 Uhr morgens. Nach dem
Duschen und Essen gehe er um 07:30 Uhr bis 11:45 Uhr und wiederum von 12:50 bis
16:30 Uhr arbeiten. Anschliessend verbringe er seine Freizeit bis 20:00 Uhr am
liebsten mit Kollegen. Mit seiner dortigen Bezugsperson habe er bisher noch
nicht viel gesprochen, grundsätzlich komme er aber gut mit ihr aus. Es treffe
zu, dass er während des jetzigen Aufenthalts immer wieder Cannabis geraucht
habe, zuletzt habe er allerdings nicht mehr viel konsumiert. Befragt zu den
positiven Rückmeldungen aus dem MZU versicherte er, dies werde so bleiben; er
habe um die Gerichtsverhandlung gewusst und zeigen wollen, dass er es könne.
Sein Ziel sei es künftig, frei zu sein und einen Beruf zu haben, irgendetwas im
Verkauf, im Detailhandel. Er wolle nicht zu viel arbeiten, sondern viel
Freizeit haben und viel unternehmen (HV-Prot. S. 2-5, unpaginierte
Jugendgerichtsakten [...]).
Die zuständige Sozialarbeiterin der Jugendanwaltschaft, Frau K____,
berichtete an der Jugendgerichtsverhandlung vom 29. Juni 2023, dass seit
der Hauptverhandlung in der Sache im September 2022 eine gewisse Resignation
beim Beschwerdeführer festzustellen gewesen sei. Es habe viele Abwesenheiten
und Konflikte gegeben. Im Januar nach dem Aufenthalt im UG BS sei es besser gegangen.
Allerdings habe der Beschwerdeführer sich anschliessend in [...] gegen die
Tagesstruktur gesperrt und einfach seine Zeit abgesessen. Vom MZU habe die
Jugendanwaltschaft bisher bis auf die einzelnen Cannabisvorfälle gute
Rückmeldungen erhalten (HV-Prot. S. 3-4, unpaginierte Jugendgerichtsakten [...]).
Die zuständige Psychotherapeutin im MZU, Frau Dr. L____,
bestätigte anlässlich der Jugendgerichtsverhandlung vom 29. Juni 2023,
dass der (damals noch laufende) Aufenthalt im MZU vielversprechend gestartet
sei. Der Beschwerdeführer werde in der Institution bislang in allen Bereichen
als kooperativ und motiviert erlebt, sei interessiert und halte sich an die
Strukturen. Er sei der Jüngste im MZU. Die Therapie stehe noch am Anfang
(HV-Prot. S. 4-5, unpaginierte Jugendgerichtsakten [...]).
Der Sachverständige, Dr. med. D____, begründete die
Notwendigkeit einer geschlossenen Unterbringung entsprechend den Empfehlungen
im Ergänzungsgutachten auch an der Jugendgerichtsverhandlung vom 29. Juni
2023.
damit, dass auf diesem Wege eine weitere Entwicklungsgefährdung verhindert
und eine positive Beeinflussung der Persönlichkeitsentwicklung erreicht werden
könne. Ansonsten bestünde ein hohes Rückfallrisiko in verschiedenen
Deliktskategorien, im Besonderen im Bereich der Gewalt gegen andere Personen. Um
diesem Rückfallrisiko zu begegnen, sehe er zum aktuellen Zeitpunkt keine andere
Möglichkeit als eine geschlossene Unterbringung (HV-Prot. S. 5, unpaginierte
Jugendgerichtsakten [...]).
2.3.2
Vollzugsverlauf
seit dem Jugendgerichtsbeschluss vom 29. Juni 2023
Am 2. Juli 2023 – d.h. wenige Tage nach der
erstinstanzlichen Verhandlung vom 29. Juni 2023 betreffend Massnahmenänderung
– um ca. 19:30 Uhr entwich der Beschwerdeführer mit einem Mitinsassen aus
dem MZU. Aus den Vollzugsakten geht hervor, die beiden hätten bei ihrer Flucht
Gewalt angedroht und massive Sachbeschädigungen im Wohn- und Essbereich der
Gruppe begangen; es habe die Polizei aufgeboten werden müssen. Der
Beschwerdeführer sei gleichentags vor der Liegenschaft seiner Mutter in Basel von
der Polizei aufgegriffen, verhaftet und in das Gefängnis [...] verbracht worden
(siehe Vollzugsjournal, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 1; Verfügungen
der Jugendanwaltschaft vom 4. Juli 2023 sowie 3. August 2023,
USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 9).
Zu diesem (ersten) Aufenthalt des Beschwerdeführers im MZU
vom 8. Mai bis 2. Juli 2023 liegt ein Massnahmenverlaufsbericht vom
12.
September 2023 vor. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
am 8. Mai 2023 im Sicherheitsdispositiv ins MZU eingetreten sei.
Anschliessend habe er wegen Krankheit, Arbeitsverweigerung und einem Sportunfall
für 24 Tage bei der Arbeit gefehlt. Für 10 Tage sei er im Arbeitsbereich der
Geschlossenen Abteilung in den Werkstätten erschienen und habe sich wenig
motiviert gezeigt. Er habe sehr eng begleitet werden müssen, habe zunehmend
Grenzen ausgelotet und Unruhe gestiftet. In den schulischen Abklärungen habe
der Beschwerdeführer Leistungen auf Primarschulniveau gezeigt. Im Kontakt sei
der Beschwerdeführer in der Regel freundlich aufgetreten, allerdings sei es im
Unterricht häufig zu Auseinandersetzungen mit Lehrpersonen gekommen, wenn er an
seine Leistungsgrenzen gelangt sei. Der zuständige Sozialpädagoge, Herr I____,
berichtete, im Sicherheitsdispositiv habe der Beschwerdeführer sich sehr
angepasst gezeigt und habe dieses daher in kürzest möglicher Zeit durchlaufen,
bis das Sicherheitsdispositiv aufgehoben worden und der Beschwerdeführer normal
auf der Wohngruppe der geschlossenen Abteilung geführt worden sei. Dabei habe
er bis anhin unbekannte Verhaltensmuster gezeigt, etwa Schwierigkeiten, ein
Nein zu akzeptieren, Verbreitung von Missstimmung in der Gruppe etwa gegen
Pädagoginnen und Pädagogen, verstärkter Cannabiskonsum und aggressive
Reaktionen gegenüber Mitarbeitenden. Nach der Verhandlung vom 29. Juni
2023.
habe der Beschwerdeführer mehrmals gegenüber Mitklienten geäussert, dass
er illegal im MZU sei und als Entschädigung pro Tag viel Geld bekommen werde. Zum
therapeutischen Verlauf wurde berichtet, es hätten 13 Therapiesitzungen, ein
Familiengespräch sowie eine Begleitung an die Gerichtsverhandlung und vier
Konsultationen mit dem zuständigen Jugendpsychiater wegen
Einschlafschwierigkeiten stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei von zwei
Therapeuten regelmässig wöchentlich gesehen worden. Er sei zuverlässig zu den
Therapiesitzungen gekommen, sei freundlich und anständig gewesen und habe sich
zunehmend gesprächiger gezeigt. Er sei strukturell verbindlich gewesen, habe
sich an Auflagen, Termine und Tagesstrukturen gehalten und habe sich abgesehen
vom – wie sich später herausgestellt habe geplanten – Vorfall vom 2. Juli
2023.
gut von destruktiven Dynamiken der Klientengruppe abgrenzen können. Bei
den Therapieterminen sei es vor allem um ein erstes Kennenlernen gegangen. Es
sei zu einer Disziplinierung des Beschwerdeführers mit Arrestaufenthalt nach
einem Konflikt mit einem Mitarbeitenden gekommen, bei dem der Beschwerdeführer
bedrohlich aufgetreten sei und in die Wand geschlagen habe (siehe hierzu auch Disziplinarverfügung
vom 22. Juni 2023, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 9). Er habe
sich im Anschluss offen gezeigt, Strategien im Umfang mit zukünftigen
Situationen, in denen er sich – wie dort – unverstanden fühlen könnte, zu
bearbeiten. Der Beschwerdeführer habe in der Therapie motiviert gewirkt, obwohl
er stets angegeben habe, nicht im MZU sein zu wollen (siehe zum Ganzen Massnahmenverlaufsbericht
vom 12. September 2023, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 4 bzw. Akten
BES.2023.136 S. 105 ff.).
Mit Versetzungsverfügung vom 4. Juli 2023 wurde der
Beschwerdeführer per 4. Juli 2023 in die Jugendabteilung des UG BS
versetzt (USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 9). Aus den Vollzugsakten
ergibt sich, dass die Versetzung daher rührte, dass die Wohngruppe im MZU zur
Wiederherstellung der vom Beschwerdeführer und seinem Mitinsassen bei der
Flucht zerstörten Infrastruktur vorübergehend habe geschlossen und die Insassen
auf andere Gruppen hätten verlegt werden müssen. Da es auf den anderen Gruppen
keinen Platz für den Beschwerdeführer habe, wurde er bis zu einer möglichen
Rückkehr ins MZU in die Jugendabteilung des UG Basel versetzt
(Versetzungsverfügung vom 4. Juli 2023, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner
9; vgl. auch Vollzugsprotokolleinträge vom 2. und 4. Juli 2023, USB-Stick
Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 1; siehe hierzu auch Massnahmenverlaufsbericht
vom 12. September 2023, S. 2, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner
4).
Gemäss dem Protokoll der Vollzugsbesprechung vom 13. Juli
2023.
(USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 3), äusserte der
Beschwerdeführer, er fände das MZU nicht so gut, da man dort entweder arbeite
oder eingesperrt sei. Andere geschlossene Institutionen seien viel besser. Er
habe dort gar nicht anfangen wollen und gewusst, dass es dort nichts bringe.
Wenn er es wirklich wolle, so wie das Aufbrechen des Fensters, dann würde er
auch die Lehre dort schaffen, aber er wolle das nicht. Es seien auch alle älter
dort. Auf die Frage, was bei den anderen Heimen nicht gut gewesen sei, gab der
Beschwerdeführer an, er habe es als eine Bestrafung angesehen, nicht als
Chance. Er sei abgehauen, das sei seine Schuld gewesen. Der Beschwerdeführer
führte später aus, er würde auch die Institutionen [...] und [...] nicht
mitmachen, weil sie geschlossen seien und er darauf keine Lust sowie keine
Kraft und Motivation habe – egal wofür, weder offen noch geschlossen. Er werde
nicht mitmachen. Auf Bemerkung seiner Mutter, wenn er seine Strafe absitze,
komme er hier auch mal raus, erwiderte der Beschwerdeführer, wenn er nicht
wisse, wie lange es gehe, gehe das nicht.
Wenige Tage später hob die Leiterin des JuWe ZH mit Verfügung
vom 19. Juli 2023 (USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 9
bzw. Akten BES.2023.136 S. 172 ff.) die Verfügung vom 21. April
2023.
(Ausnahmebewilligung für die Aufnahme des Beschwerdeführers als
Jugendlichen unter 16 Jahren in das MZU) auf, dies mit der Begründung, der
Beschwerdeführer habe zusammen mit einer anderen in das MZU eingewiesenen
Person Drohungen gegenüber Mitarbeitenden ausgesprochen, Gegenstände durch den
Raum geworfen und nachdem sich die Mitarbeitenden zum Eigenschutz ins Büro
zurückgezogen hätten, die Flucht ergriffen, der Beschwerdeführer sei inzwischen
wieder verhaftet und ins Gefängnis versetzt worden und der amtliche Verteidiger
habe mit Rekurs die Nichtigkeit der Verfügung vom 21. April 2023 geltend
gemacht. Daher könnten die Voraussetzungen für eine erneute ausnahmsweise
Aufnahme des Beschwerdeführers vor der Erreichung des 16. Altersjahrs derzeit
nicht mehr als gegeben erachtet werden. Gemäss dem Vollzugsprotokolleintrag vom
19.
Juli 2023 teilte ein Mitarbeiter vom MZU der Jugendanwaltschaft
telefonisch mit, infolge der Aufhebung der Sonderbewilligung könne der
Beschwerdeführer erst nach seinem 16. Geburtstag (dem [...]) wieder in das MZU
aufgenommen werden (USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 1). Dem
Vollzugsprotokoll sind mehrfache Einträge zu entnehmen, wonach der
Beschwerdeführer angab, er wolle auf keinen Fall mehr ins MZU und werde es
notfalls mit Gewalt zu einem Abbruch kommen lassen (USB-Stick Vollzugsakten,
Teil 6, Ordner 1). Am 23. August 2023 verfügte die Jugendanwaltschaft die
vorübergehende Sistierung des Vollzugs der offenen Unterbringung und die
Entlassung des Beschwerdeführers per 24. August 2023 aus dem UG BS nach
Hause, mit der Begründung, gemäss Bundesgericht sei ein geschlossener Rahmen
bei einer offenen Unterbringung für maximal 6 Monate zulässig, der
Beschwerdeführer sei inzwischen seit sechs Monaten im MZU bzw. UG BS
geschlossen untergebracht und eine alternative angemessene Unterbringungsmöglichkeit
habe bislang noch nicht gefunden werden können (Verfügung der
Jugendanwaltschaft vom 23. August 2023, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner
9; vgl. auch Vollzugsprotolleinträge vom 26. Juli bis 24. August
2023, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 1). Am 23. August 2023 fand
eine Vollzugsbesprechung statt (Protokoll der Vollzugsbesprechung vom 23. August
2023, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 3 bzw. Akten BES.2023.136
S. 426). Tags drauf wurde der Beschwerdeführer aus dem UG BS entlassen (vgl. Vollzugsprotokolleintrag
vom 24. August 2023 zum Entlassungsgespräch, USB-Stick Vollzugsakten, Teil
6, Ordner 1).
Anschliessend war der Beschwerdeführer vom 24. August 2023
– 10. Februar 2024 auf freiem Fuss bzw. zu Hause bei seiner Mutter
(siehe USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Dokument «Übersicht
Unterbringungen und ambulante Massnahmen»). Gemäss den Akten konnte der Beschwerdeführer
vom 27. August bis zum 25. Dezember 2023 bei Frau H____, [...], wöchentliche
Coachinggespräche durchführen (Vollzugsprotokoll, USB-Stick Vollzugsakten, Teil
6, Ordner 1). Dem von der Verteidigung eingereichten «Kurzbericht
psychologische Begleitung» von Frau H____ vom 14. April 2024 ist zu
entnehmen, dass sie die Familie A____ während der Platzierung des Beschwerdeführers
zwischen 2010 bis 2013 im [...] als Heimpsychologin kennengelernt und seither
sporadisch Kontakt mit ihnen gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe seit seiner
Entlassung aus dem UG BS im August 2023 die von ihr angebotenen wöchentlichen
einstündigen Beratungstermine freiwillig und zuverlässig wahrgenommen. Es
hätten zwischen dem 27. August und dem 25. Dezember 2023 elf Termine
realisiert werden können, zwei davon Familiengespräche mit der Kindsmutter.
Betreffend Absagen (auch seitens der Psychologin) sei eine zuverlässige
Kommunikation erfolgt. Es seien diverse Themen (z.B. Zeit im Gefängnis,
Delinquenz, moralisches Urteilsvermögen, Empathie und Perspektivenübernahme,
Zusammenarbeit mit der Jugendanwaltschaft, Verhältnis zur Familie inklusive traumatischer
Erlebnisse, Motivationsarbeit zu Kooperation und Zukunftsgestaltung, Umgang mit
ADHS, Umgang mit Peers, Selbstwertgefühl, Drogen, Grundbedürfnisse) besprochen
worden. Der Beschwerdeführer sei stets auf die Minute genau erschienen (Akten
BES.2023.136 S. 203 f.). Parallel zu den Gesprächen bei Frau H____ waren
seitens der Jugendanwaltschaft ab dem 26. September 2023 zusätzliche
Therapietermine bei [...], Facharzt für [...], sowie ein Einbezug des
Beschwerdeführers in die Coaching-Termine der Mutter beim Institut für
Gewaltberatung geplant, diese konnten soweit ersichtlich allerdings nicht
aufgegleist werden (Vollzugsprotokoll, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner
1, sowie den entsprechenden E-Mail-Verkehr, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6,
Ordner 3). Die Jugendanwaltschaft organisierte in der Folge einen alternativen
Therapeuten, Herrn M____ (recte wohl M____), [...]. Das Erstgespräch sagte die
Mutter des Beschwerdeführers allerdings kurzfristig wegen einer akuten
Erkrankung ab. Zum zweiten Termin erschien der Beschwerdeführer (allerdings
verspätet, Vollzugsprotokoll, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 1).
Während seiner Zeit in Freiheit erbrachte der
Beschwerdeführer sodann auf freiwilliger Basis vorab eine persönliche Leistung
im Hinblick auf ein noch laufendes Strafverfahren (siehe E-Mail-Verkehr,
USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Order 3; Vollzugsprotokoll, USB-Stick
Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 1). Gemäss Aktennotiz der Jugendanwaltschaft vom
20.
September 2023 arbeitete der Beschwerdeführer 16 von 20 Stunden ab.
Nachdem der Beschwerdeführer zu einem vereinbarten Termin eine halbe Stunde
lang nicht erschienen sei, habe der zuständige Betreuer der Jugendanwaltschaft
mitgeteilt, er wolle den Beschwerdeführer nicht mehr; man habe ihn immer wieder
suchen und schauen müssen, was er mache (Akten BES.2023.136 S. 77). Die
Jugendanwaltschaft versuchte des Weiteren eine Arbeitsintegration über das [...]
aufzugleisen. Dies kam allerdings nicht zustande, weil der Beschwerdeführer
eigenen Angaben zufolge ein Mal verschlafen habe bzw. ein anderes Mal wegen
eines geschwollenen Auges auf dem Notfall gewesen sei, worauf die
Jugendanwaltschaft entschied, der Beschwerdeführer solle sich selbständig beim [...]
melden. Dies tat der Beschwerdeführer zwar, erschien dann aber erneut nicht zum
vereinbarten Termin. Später gab er an, mit seiner Therapeutin besprochen zu
haben, dass er einen festen Platz und nichts Vorübergehendes brauche, daher sei
er nicht zum Termin beim [...] erschienen (siehe Vollzugsprotokoll, USB-Stick
Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 1 bzw. Akten BES.2023.136 S. 78
ff.; E-Mail-Verkehr, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 3).
Gemäss dem Vollzugsprotokoll suchte die Mutter des
Beschwerdeführers eigenen Angaben zufolge unter Hochdruck nach einem Schulplatz
für den Beschwerdeführer. Ab Oktober 2023 besuchte der Beschwerdeführer (eigenen
Angaben zufolge für circa ein bis anderthalb Monate, siehe Verhandlungsprotokoll
2.
Instanz, Akten BES.2023.136 S. 346) die [...]schule F____, wobei die
Jugendanwaltschaft entschied, die Kosten für diese Schule nicht zu übernehmen (siehe
E-Mail Jugendanwaltschaft vom 1. November 2023, USB-Stick Vollzugsakten,
Teil 6, Ordner 3; vgl. auch Vollzugsprotokoll, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6,
Ordner 1). Einer von der Verteidigung eingereichten Einschätzung zum
Beschwerdeführer seitens der Schulleiterin, Frau G____, vom 9. Januar 2024
ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei als offener, lerninteressierter
Schüler in die Schule eingetreten. Er sei stets freundlich gewesen und habe
sich bei Problemen mit dem Stoff gut instruieren und helfen lassen. Es sei dem
Beschwerdeführer nicht leichtgefallen, zur Schule zu kommen, da er unter
Ängsten leide. Er habe aber jederzeit den Kontakt zur Schule aufrechtgehalten
und versucht, sich immer besser einzulassen. Die anderen Schüler hätten den
Beschwerdeführer als scheu, aber interessiert erlebt und seien mit ihm altersgemässe
Beziehungen eingegangen. Die Schulleitung sehe im Beschwerdeführer eine gute
Lernfähigkeit, aber auch eine gewisse Labilität. Ihres Erachtens sei es sehr
wichtig, dass er den Grossteil seiner Zeit mit sozial gesunden Jugendlichen
verbringen könnte (Akten BES.2023.136 S. 202). Die Verfahrensleitung bat
die Verteidigung mit Verfügung vom 14. Mai 2024 um ergänzende
Informationen zum Schulaufenthalt des Beschwerdeführers, allerdings konnte die
Verteidigung diese mangels erneuter Rückmeldung der Schule bzw. Schulleitung
bis zur Verhandlung vom 29./30. Mai 2024 nicht beibringen
(Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten BES.2023.136 S. 346).
Nachdem die Jugendanwaltschaft dem Beschwerdeführer
anlässlich einer Einvernahme am 1. Dezember 2023 mitteilte, dass er am 10. Januar
2024.
wieder ins MZU müsse, verlor der Beschwerdeführer erkennbar die
Motivation, seine Entwicklungsschritte aufrecht zu erhalten. So schrieb der Beschwerdeführer
gleichentags Herrn M____, dass er deswegen keinen Therapeuten mehr brauche und
nahm diese Therapiemöglichkeit in der Folge nicht mehr wahr. Auch in die Schule
habe er Angaben seiner Mutter zufolge nicht mehr gewollt, «weil es ja nichts
bringe, weil er sowie[s]o ins MZU müsse». Der Beschwerdeführer selbst gab an,
er sei nicht mehr in die Schule gegangen, als er ausgeschrieben worden sei.
Ende Dezember 2023 unternahm die Jugendanwaltschaft nochmals einen Versuch,
eine Alternativlösung bei Pflegefamilien in Norditalien aufzugleisen. Dies
scheiterte allerdings, da der Beschwerdeführer beim Vorstellungstermin am 27. Dezember
2023.
nicht auffindbar war (siehe zum Ganzen Vollzugsprotokoll, USB-Stick
Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 1; Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten
BES.2023.136 S. 346 und 364 f.). Auch dem Kurzbericht von Frau H____ ist
zu entnehmen, als klargeworden sei, dass der Beschwerdeführer wieder ins MZU
unplatziert werde, habe seine Motivation nachgelassen (Akten SB.2023.4
S. 187 f.).
Mit Versetzungsverfügung im Vollzug vom 8. Januar 2024
(USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 9) wurde der – inzwischen 16-jährige –
Beschwerdeführer erneut (zum zweiten Mal) per 10. Januar 2024, 9:30 Uhr, auf
unbestimmte Zeit in das MZU versetzt. In besagter Verfügung wurde dem
Beschwerdeführer aufgetragen, zum Versetzungstermin pünktlich bei der
Jugendanwaltschaft zu erscheinen (vgl. auch E-Mail von Frau K____,
Sozialarbeiterin, vom 5. Januar 2024, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6,
Ordner 3). Dem kam der Beschwerdeführer nicht nach, weshalb die Jugendanwaltschaft
den Beschwerdeführer ausschreiben liess (siehe Auftrag Personenausschreibung
RIPOL vom 10. Januar 2024, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 9;
Vollzugsprotokoll, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 1). Einen Monat
später, am 10. Februar 2024, wurde der Beschwerdeführer in Basel von der
Polizei aufgegriffen und in das UG BS verbracht (siehe Festnahme-Rapport vom 10. Februar
2024, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 9). Dort befand er sich bis zum
18.
März 2024. Währenddessen wartete die Jugendanwaltschaft den
Eintrittsbescheid des MZU ab (Vollzugsprotokoll, USB-Stick Vollzugsakten, Teil
6, Ordner 1).
Am 18. März 2024 wurde der Beschwerdeführer (zum zweiten
Mal) ins MZU verbracht. Dem Vollzugsprotokolleintrag vom 4. April 2024 ist
zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nach seinem Eintritt im MZU anfangs
sehr angepasst und «lammfromm» gezeigt habe (siehe zum Ganzen
Vollzugsprotokoll, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 1 bzw. Akten
BES.2023.136 S. 415 ff.; Dokument «Übersicht Unterbringungen und ambulante
Massnahmen», mit einer Auflistung sämtliche Aufenthaltsorte des
Beschwerdeführers vom 22. Juli 2020 bis zum 10. April 2024, USB-Stick
Vollzugsakten). Zum zweiten Aufenthalt des Beschwerdeführers im MZU liegt sodann
die Eingabe vom 13. Mai 2024 vor, in welcher die beim zweiten Aufenthalt
des Beschwerdeführers im MZU für ihn zuständigen Personen einen Fragenkatalog
gemäss instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. April 2024 (Akten
SB.2023.4, S. 207) beantwortet haben. In diesem Bericht finden sich
einerseits allgemeine Ausführungen zum Progressionsmodell, zum Stufenmodell
Sicherheit sowie zu Unterschieden im Vollzug offener bzw. geschlossener
Unterbringungen im MZU. Andererseits wird darin zum konkreten Verlauf des
(zweiten) Aufenthalts des Beschwerdeführers vom 18. März bis 13. Mai
2024.
ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Vorfeld zu seinem Wiedereintritt
ins MZU von Mitarbeitenden besucht worden und habe hierbei angekündigt, bei
einem Eintritt Gewalt anwenden zu wollen, weshalb er bei seinem Wiedereintritt
in die Stufe 0 des Stufenmodells Sicherheit versetzt worden sei. Er habe sich
hierbei oberflächlich angepasst und freundlich gezeigt und das Stufenmodell bis
zur Stufe 2 mit zunehmenden Lockerungen durchlaufen. Sobald er wieder erste
Kontakte zu Mitklienten habe knüpfen können, sei aufgefallen, dass er seinen
Ausbruch wiederholt auf verherrlichende Art thematisiert habe und es vermehrt
zu Tuscheleien gekommen sei. Auch habe der Beschwerdeführer aktiv versucht,
sich der Kontrolle der Mitarbeitenden zu entziehen. Während des Aufenthalts des
Beschwerdeführers seien sämtliche Urinproben positiv auf Cannabis getestet
worden. Nach bedrohlichen Aussagen gegenüber dem Personal sei er wieder in die
Stufe 1 des Stufenmodells Sicherheit zurückversetzt worden, woraufhin er sein
Verhalten kurzfristig korrigiert habe und anschliessend wieder in die Stufe 2
versetzt worden sei. Am (recte) 8. Mai 2024 habe der Beschwerdeführer um
19:00 Uhr den Einschluss in seine Wohnzelle verweigert, sich stattdessen mit
drei Klienten weiter in der Wohngruppe aufgehalten und demonstrativ eine
Zigarette – trotz totalen Rauchverbots – angezündet. Anschliessend habe er
einen Esstisch umgeworfen, das Tischbein entfernt, damit auf die Kamera
eingeschlagen und danach zusammen mit den drei Mitklienten mit massiver Gewalt
das Fenster zerstört und sei aus dem MZU ausgebrochen. Gemäss der Dokumentation
der Jugendanwaltschaft vom 28. Mai 2024 (Akten BES.2023.136 S. 414) wurde
der Beschwerdeführer bereits in der Nacht vom 9. Mai 2024 um 01:30 Uhr von
einem Mitarbeiter des MZU am Bahnhof [...] entdeckt und mit der Unterstützung
der Kantonspolizei Zürich verhaftet sowie am 9. Mai 2024 um 11:10 Uhr ins
MZU zurückgeführt und in Disziplinararrest genommen. Aus dem Bericht des MZU
vom 13. Mai 2024 ergibt sich wiederum, dass der Beschwerdeführer noch am
selben Tag in der Disziplinarzelle die Kamera zerstört und den Wasserhahn
ausgerissen habe. Zur Therapie wird im Bericht ausgeführt, der Beschwerdeführer
sei zuverlässig zu den Therapiesitzungen gekommen und sei jeweils freundlich
und anständig gewesen. Im Kontakt sei er humorvoll, zeitweise ernsthaft und
auch selbstironisch gewesen, habe im Zusammenhang mit Autonomieeinschränkungen
zeitweise aber auch feindselig und unreif gewirkt. Er habe sich gesprächig,
aber auch misstrauisch gezeigt und selektiv sowie beschönigend etwa über
Vorgeschichte und sein soziales Netz gesprochen. Er habe Mühe gehabt, die
Tagesstruktur einzuhalten. Im Vergleich zu seinem ersten Aufenthalt habe er
sich in seinen Äusserungen strategischer und weniger ehrlich gezeigt. Bezüglich
Fremdschädigungen seien seine Äusserungen inkonsistent gewesen. So habe er sich
zwar von seinen vor dem Eintritt geäusserten Gewaltandrohungen distanziert, sei
dann aber mit massiven Sachbeschädigungen entwichen und habe wiederholt
Drohungen gegenüber der Sozialarbeiterin und dem Jugendanwalt der
Jugendanwaltschaft ausgesprochen. In Bezug auf die Massnahmenmotivation sei der
Beschwerdeführer ambivalent gewesen: Einerseits habe er zugegeben, dass er
keine Alternative habe und sich einlassen müsse, andererseits habe er
angegeben, sich allem verweigern zu wollen, um einen Abbruch zu erzwingen.
Gesamthaft habe der Beschwerdeführer ziel-, perspektiven- und haltlos gewirkt
und daher angegeben, nichts zu verlieren zu haben. Zum empfohlenen weiteren
Vorgehen wurde ausgeführt, beim Beschwerdeführer sei weiterhin klar eine
Behandlungsbedürftigkeit gegeben, er sei auf klare, Halt und Orientierung
gebende externe Strukturen und Rahmenbedingungen angewiesen. Auch eine
Weiterführung der Therapie werde empfohlen (siehe zum Ganzen Eingabe
«Beantwortung der Fragen» vom 13. Mai 2024, u.a. abgelegt unter Akten
BES.2023.136 S. 238 ff.; vgl. auch Vollzugsprotokoll 27. März 2024 –
24.
Mai 2024, Akten BES.2023.136 S. 415 ff.).
Gemäss den von der Jugendanwaltschaft eingereichten Akten,
befand sich der Beschwerdeführer nach seiner zweiten Flucht aus dem MZU am 8. Mai
2024.
vom 9. –14. Mai 2024 im Disziplinarrest im MZU. Weil der
Disziplinarrest des MZU auf sieben Tage beschränkt ist und die Wohngruppe im
MZU aufgrund der durch den Ausbruch begangenen Sachbeschädigungen vorübergehend
nicht bewohnbar war, wurde der Beschwerdeführer mit Versetzungsverfügung der
Jugendanwaltschaft vom 15. Mai 2024 (Akten BES.2023.136 S. 247 f.)
per 15. Mai 2024 und mindestens bis zur Verhandlung am Appellationsgericht
in die Jugendstation des UG BS versetzt (Dokumentation der Jugendanwaltschaft
vom 28. Mai 2024, Akten BES.2023.136 S. 414; Vollzugsprotokoll 8. Mai
2024.
– 24. Mai 2024, Akten BES.2023.136 S. 421 ff.). Dort befand er
sich bis zur zweitinstanzlichen Verhandlung vom 29. und 30. Mai 2024
(Verhandlungsprotokoll 2. Instanz Akten BES.2023.136 S. 344).
2.3.3
Erkenntnisse
aus der zweitinstanzlichen Verhandlung
Anlässlich der Verhandlung vor dem Appellationsgericht wurde
zunächst der Beschwerdeführer befragt. Er gab an, aktuell im UG BS
untergebracht zu sein und schilderte seine Tagesstruktur. Zwischen 8:00 und
9:00 Uhr werde man geweckt, um die Zelle zu putzen, danach werde auf der
Station gearbeitet, z.B. Seife abgepackt oder die Station geputzt. Um 11:00 Uhr
sei das gemeinsame Mittagessen. Von 11:45-13:00 Uhr sei Einschluss in
einer Doppelzelle. Dann könne man spazieren, auch mit anderen. Der
Beschwerdeführer gab an, der einzige Insasse zu sein, der Deutsch spreche. Um
14:00 Uhr könne man unter der Woche in der Regel in die Turnhalle,
Fussballspielen, das mache er auch meistens. Danach werde geduscht, dann sei
schon 16:00 Uhr. Dann finde das Abendessen statt und um 16:50 Uhr sei
Einschluss bis zum nächsten Tag. Am Wochenende sei es ein bisschen anders, die
Zelle gehe dann meistens erst um 11:00 Uhr auf. Bei Einschluss lese er. Therapie
habe er dort keine, er glaube auch nicht, dass das möglich sei, er habe aber
keinen Antrag gestellt. Das letzte Mal in der Schule sei er bei seiner
Entlassung ([...]schule F____) gewesen; dies für ein bis anderthalb Monate. Er habe
aufgehört, in die Schule zu gehen, als es geheissen habe, er hätte sich bei der
Jugendanwaltschaft melden müssen und werde sonst ausgeschrieben. Weiter
schilderte er den Ablauf seiner beiden Aufenthalte im MZU eingehend. Geflohen
sei er beide Male, weil er erfahren habe, dass seine Aufenthalte im MZU
rechtswidrig gewesen seien. Im MZU habe er 10 Therapiegespräche gehabt.
Medikamente für ADHS habe er früher einmal genommen, sie hätten ihm nicht
geholfen und er habe schlimme Nebenwirkungen gehabt. In Freiheit habe er sich
Mühe gegeben, habe eine Schule besucht, Therapie gemacht. Er habe zwar einige
Delikte wie Diebstahl begangen, aber keine Menschen mehr verletzt und keinen
Raub mehr begangen. Zu seiner Zukunft befragt, gab der Beschwerdeführer an, er
sehe eine gute Zukunft, er habe Qualitäten und Motivation für Schule und
Arbeit. Wenn er eingesperrt sei, habe er aber Steine im Weg. Er könne sich
einen Aufenthalt in einer Wohngruppe mit Fussfessel zur Kontrolle vorstellen.
Am besten gefallen habe es ihm von den Institutionen im [...], das sei der
einzige Ort gewesen, wo er jeden Tag Schule gehabt habe; auch mit den
Mitarbeitern und Mitbewohnern habe er sich am besten verstanden. Die
Entweichungen dort seien gewesen, weil es am Ende eine Krisenphase gegeben habe
und es geheissen habe, er dürfe über das Wochenende und die Ferien nicht mehr
heimgehen. Der Beschwerdeführer denke auch, dass er jetzt bessere Chancen
hätte, es daheim zu schaffen, da sein Vater und seine Mutter wieder zusammen seien.
Er könne zu seinem Vater, der sehr streng sei. Im MZU könne man, z.B. im Hof,
mit erwachsenen Insassen reden, diese nur nicht anfassen. Diese seien z.B.
wegen Autodiebstahl, versuchter Tötung oder Vergewaltigung im MZU. Es habe auch
Volljährige in der Jugendgruppe, auch beim Wohnen, im Aufenthaltsraum und beim
Essen sei er mit Volljährigen zusammen gewesen. Im MZU sei man generell eher
eingesperrt, als sich mit etwas auseinanderzusetzen und habe ausserdem keine
Ablenkung – da werde man «verrückt». Im Rahmen seines letzten Wortes, gab der
Beschwerdeführer an, er wolle nicht mehr in das MZU und er bereue seine Taten (Akten
BES.2023.136 S. 344–354, 370, 373).
Weiter wurde Herr I____ (nachfolgend: Zeuge), Sozialpädagoge
und Bezugsperson des Beschwerdeführers bei dessen erstem Aufenthalt im MZU vom
8.
Mai – 2. Juli 2023, als Zeuge befragt. Der Zeuge machte zunächst
Ausführungen zum sogenannten «Stufenkonzept», das Sicherheitskonzept des MZU für
den Eintritt von Jugendlichen mit auffälliger Vorgeschichte, und wie der
Beschwerdeführer dieses bei seinem ersten Aufenthalt durchlaufen habe. Der
Beschwerdeführer habe das Stufenkonzept vollständig durchlaufen und sei am Ende
normal auf der Wohngruppe gewesen. Seine Entweichung sei in der Intensität
nicht voraussehbar gewesen. Es sei aber eine Veränderung im Verhalten des
Beschwerdeführers beim Übergang vom geschlossenen zum offenen Setting spürbar
gewesen. In der geschlossenen Phase sei der Beschwerdeführer sehr korrekt,
freundlich, fast devot gewesen. Mit der Öffnung seien Regelverstösse und
grenztestendes Verhalten gegenüber dem Personal gekommen, wenngleich nicht
dramatisch. Der Zeuge machte auch Ausführungen zur Schulbildung und den
möglichen Berufsbildungen im MZU. Zur Durchmischung zwischen Jugendlichen und
Insassen in einer Massnahme nach Art. 61 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) befragt, gab der Zeuge an, im Arbeitsbereich
und in der Schule finde eine Durchmischung statt, das sei von montags bis
freitags, da gäbe es Berührungspunkte. Auch beim Beschwerdeführer seien solche
Berührungspunkte in der Schule möglich gewesen. Auch auf dem Hof gäbe es eine
Durchmischung, denn der Hof sei offen, aber durch Linien getrennt. Der
Austausch auf dem Hof finde verbal statt, aber eine Übertretung der Linien finde
nicht statt. Der Beschwerdeführer sei der einzige im MZU in seinem Alter
gewesen. Der Zeuge attestierte dem Beschwerdeführer, überall erfolgreich eine
Massnahme absolvieren zu können; er habe entsprechende Fähigkeiten und
vielerlei Interessen gezeigt; auch in der Schule habe er keine grossen Lücken
gezeigt und sei nicht in die Verweigerung gegangen, sondern neugierig gewesen.
Im Gespräch sei der Beschwerdeführer aktiv drangeblieben. Der Beschwerdeführer
habe schnell Anschluss in der Gruppe gefunden. Er sei immer im Mittepunkt
gestanden und überall anzutreffen gewesen, wo gemauschelt worden sei und etwas
nicht ganz korrekt abgelaufen sei. Er sei initial daran beteiligt gewesen und
habe auch gern mitgemacht (Akten BES.2023.136 S. 354–359).
An der zweitinstanzlichen Verhandlung wurde sodann der
Sachverständige Dr. med. D____ (nachfolgend: Sachverständiger) erneut befragt
und um eine aktuelle Einschätzung der Situation gebeten. Zur Diagnose gab er
an, dass davon auszugehen sei, dass das ADHS beim Beschwerdeführer nach wie vor
bestehe. Gleiches gelte in Bezug auf seine beeinträchtigte
Persönlichkeitsentwicklung. Die Massnahmenbedürftigkeit sei beim
Beschwerdeführer eindeutig gegeben. Seine Massnahmenfähigkeit sei
eingeschränkt. Da der Beschwerdeführer offenbar davon ausgehe, seine
Platzierung sei nicht rechtens gewesen, sei unklar, ob er sich vielleicht
besser auf die Massnahme einlassen können werde, wenn festgestellt würde, dass
die Massnahme rechtskräftig sei. Die Massnahmenwilligkeit des Beschwerdeführers
sei sehr eingeschränkt, allerdings sei davon auszugehen, dass kein Jugendlicher
anfangs gern geschlossen platziert sei. Es sei wichtig, am Anfang einer
Massnahme mit dem Jugendlichen Einsicht in die Sinnhaftigkeit der Massnahme zu
erarbeiten, um seine Massnahmenwilligkeit zu erhöhen. Die Frage, ob es bei
einem derartigen Widerstand des Beschwerdeführers sinnvoller sein könnte, bei
der offenen Massnahme zu bleiben, sei schwierig zu beurteilen. Der
Sachverständige merkte aber an, aus lernpsychologischer Sicht würde der Beschwerdeführer
so lernen, dass er mit Renitenz an sein Ziel komme und sich nicht an Massnahmen
halten müsse. Die Legalprognose schätzte der Sachverständige als ungünstig ein,
zumal der Beschwerdeführer kein Leben etabliert habe, in dem es ihm möglich
sei, einen legalen Lebensunterhalt zu verdienen, und er keine Kompetenzen
entwickelt habe, auf prosozialem Weg zurecht zu kommen. Auch die mehreren
Delikte im letzten halben Jahr würden unterstreichen, dass er nicht wirklich
gewillt sei, sich prosozial in die Gesellschaft zu integrieren. Konkret
erachtete der Sachverständige die Legalprognose als ungünstig im Hinblick auf
Drohung, Tätlichkeiten, einfache Körperverletzung, SVG- und
Betäubungsmitteldelikte sowie Hinderung einer Amtshandlung bzw. Delikte, die im
Kontakt mit der Polizei stattfinden. Die letzte Einschätzung mit
legalprognostischen Instrumenten habe vor einem Jahr stattgefunden, auf
aktuelle Zahlenwerte wolle er sich nicht festlegen. Auf die Frage, ob aus
gutachterlicher Sicht nur die geschlossene Unterbringung und nicht auch eine
offene Unterbringung, welche ja auch geschlossen eingeleitet werden könne, das
Richtige sei, erwiderte der Sachverständige nach einigem Überlegen aber, dass
er sich vorstellen könne, dass die mittelfristige Aussicht auf Öffnungsschritte
und deren gemeinsames Erarbeiten doch ein positiver Anreiz für den
Beschwerdeführer sein könnten, um ihn doch noch dazu zu bringen, sich an die
Massnahme zu halten (Akten BES.2023.136 S. 359–364).
Der Kindsmutter, Frau J____, wurde an der zweitinstanzlichen
Verhandlung ebenfalls das rechtliche Gehör gewährt. Sie machte zusammengefasst
geltend, dass sie ihren Sohn nie dabei unterstütze, wenn er Regeln missachte.
Sie habe aber das Vertrauen in die Jugendanwaltschaft verloren, da diese sich
nicht an Regeln halte, ihr die geplante Unterbringung im MZU zunächst
verheimlicht habe und sie teilweise nicht bzw. zu spät über den Aufenthaltsort
ihres Sohnes informiert habe. Ihr Wunsch sei, dass der Beschwerdeführer
heimkomme, aber sie wisse auch, dass sie dem nicht gewachsen wäre, wenn sie
nicht zwei bis drei Personen zur Unterstützung habe. Sie erachte eine Massnahme
auf einem Bauernhof als geeignet. Dass man ihren Sohn ins MZU in eine Gruppe
stecke mit anderen, die viel schlimmere Delikte begangen hätten als er, sei dem
Kindeswohl nicht zuträglich und man verliere so Zeit (Akten BES.2023.136
S. 367–374).
2.4
Grundlagen
2.4.1
Nach
Art. 15 Abs. 1 JStG ordnet die urteilende Behörde die Unterbringung des
Jugendlichen an, wenn dessen notwendige Erziehung und Behandlung nicht anders
sichergestellt werden kann. Die Unterbringung erfolgt namentlich bei
Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der
Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu
leisten. Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung darf
gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG nur angeordnet werden, wenn sie (lit. a) für den
persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des
Jugendlichen unumgänglich oder (lit. b) für den Schutz Dritter vor
schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist. Nach
Art. 15 Abs. 3 JStG ordnet die urteilende Behörde vor der
Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung eine medizinische oder
psychologische Begutachtung des Jugendlichen an, falls eine solche nicht
bereits erstellt wurde.
Gemäss der Botschaft wird im Rahmen von Art. 15
Abs. 2 lit. a JStG konkret verlangt, dass die geschlossene
Unterbringung für den persönlichen Schutz des Jugendlichen, z.B. wenn er wegen
Suizidgefahr oder aus einem anderen Grund ständiger Beaufsichtigung bedarf,
oder zur Behandlung einer psychischen Störung notwendig ist (Botschaft Strafgesetzbuch,
Militärstrafgesetz und Jugendstrafgesetz, in BBl 1999 S. 1979, 2235). Nach
der Rechtsprechung kann sich eine geschlossene Unterbringung als für den Schutz
des Jugendlichen unumgänglich im Sinne von Art. 15 Abs. 2 lit. a JStG etwa erweisen,
wenn der Jugendliche während einer laufenden Schutzmassnahme immer wieder
entweicht, da insoweit nur mittels Unterbringung in einer geschlossenen
Einrichtung sichergestellt werden kann, dass der Jugendliche die erforderliche
psychotherapeutische Behandlung erhält (BGer 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022
E. 2.1, 6B_326/2020, 6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.2 mit
weiteren Nachweisen, 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4, 1B_437/2011 vom
14.
September 2011 E. 4.2, 1B_32/2011 vom 15. Februar 2011 E.
2.7; Hug/Schläfli/Valär, in:
Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 15 JStG N 12d).
Eine geschlossene Unterbringung infolge Drittgefährdung im
Sinne von Art. 15 Abs. 2 lit. b JStG kann sich nach der
Rechtsprechung aufdrängen, wenn ein Jugendlicher jegliche Zusammenarbeit
verweigert, therapeutisch-erzieherisch unerreichbar ist und zudem weitere
schwere Delikte begeht bzw. sich in immer grössere Schwierigkeiten verstrickt (BGer
1B_292/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2.1, 6B_326/2020, 6B_327/2020 vom 17. April
2020.
E. 3.3.2 mit weiteren Nachweisen, 6B_661/2018 vom 24. August
2018.
E. 1.4, 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4, 1B_437/2011 vom 14. September
2011.
E. 4.2). In der Botschaft wird klargestellt, dass in diesem
Zusammenhang erforderlich ist, dass mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse
des Jugendlichen und die von ihm verübten Straftaten zu befürchten ist, er
werde nach einer allfälligen Entweichung aus der Institution erneut
schwerwiegende Delikte wie Raub, Vergewaltigung usw. begehen (Botschaft Strafgesetzbuch,
Militärstrafgesetz und Jugendstrafgesetz, in BBl 1999 S. 1979, 2236). Vom
Jugendlichen muss mithin eine massive Gefahr für Dritte ausgehen (Hug/Schläfli/Valär, a.a.O., Art. 15
JStG N 12d).
Mit fehlender Motivation und schlechter Führung soll der
Jugendliche nicht eine weniger eingreifende Massnahme erzwingen können. Jungen
Straftätern soll durch die Massnahme gerade die Chance einer noch möglichen
Förderung ihrer Persönlichkeitsentwicklung eröffnet werden (BGer 6B_326/2020,
6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.2, 6B_661/2018 vom 24. August
2018.
E. 1.4, je mit Hinweisen). Eine stationäre Behandlung verlangt vom
Jugendlichen zwar ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft, allerdings
dürfen nach der Rechtsprechung an die Therapiewilligkeit zum Zeitpunkt des
richterlichen Entscheids keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (BGer 6B_326/2020,
6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 3.4.6 mit Nachweisen zum
Erwachsenenmassnahmenrecht).
2.4.2
Der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 der
Bundesverfassung [BV, SR 101]) gilt im gesamten Massnahmenrecht, sowohl
bei der Anordnung von Massnahmen als auch bei den Folgeentscheidungen (BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2.2, 6B_326/2020,
6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen). Gemäss
Art. 1 Abs. 2 lit. c JStG ist Art. 56 Abs. 2 StGB,
welcher die Verhältnismässigkeit im Massnahmenrecht konkretisiert, sinngemäss
anwendbar. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme
geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen. Weiter muss die Massnahme
notwendig sein. Sie hat mithin zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete,
aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde.
Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine
vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.; vgl. BGer 6B_326/2020,
6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen; Hug/Schläfli/Valär, a.a.O., Art. 15
JStG N 3b und 12d).
2.4.3
Eine
weitere Voraussetzung für die Anordnung einer Unterbringung bildet stets auch die
Verfügbarkeit einer «geeigneten Einrichtung» (Art. 56 Abs. 5 StGB in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. c JStG). In diesem Zusammenhang hat
sich das urteilende Gericht – auf der Grundlage der Informationen der
Vollzugsbehörde oder gegebenenfalls eines Gutachtens – zu vergewissern, dass
eine geeignete Vollzugseinrichtung für die Massnahme zur Verfügung steht. Das
Gericht soll aber nicht Vollzugsaufgaben übernehmen und die geeignete
Institution selber bestimmen. Die Zuweisung im Einzelfall erfolgt durch die
zuständige Vollzugsbehörde (Botschaft Strafgesetzbuch, Militärstrafgesetz und
Jugendstrafgesetz, in BBl 1999 S. 1979, 2073; BGer 6B_326/2020,
6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 3.5 mit weiteren Nachweisen).
2.4.4
Im
Jugendstrafrecht ist von den Vollzugsbehörden zu erwarten, dass sie mit
Beharrlichkeit und Geduld mit Jugendlichen arbeiten, dass sie die ins Auge
gefassten oder getroffenen Lösungen selbst in Frage stellen und dass sie – was
das JStG ermöglicht – kreative und unkonventionelle Wege beschreiten. Ziel muss
dabei sein, den vorgezeichneten Weg eines Jugendlichen in eine kriminelle
Karriere zu unterbrechen (BGE 148 IV 419 E. 1.6.2; Hug/Schläfli/Valär, a.a.O., Art. 19 JStG N 4).
2.5
Beurteilung
durch das Appellationsgericht
Vorliegend hat das Jugendgericht die geschlossene Unterbringung
des Beschwerdeführers sowohl zu seinem eigenen Schutz als auch zum Schutz
Dritter angeordnet und mithin sowohl Art. 15 Abs. 2 lit. a als auch lit. b
JStG bejaht – wobei das Vorliegen eines der beiden Fälle für die Anordnung
einer geschlossenen Unterbringung ausreichen würde.
2.5.1
Art. 15
Abs. 2 lit. a JStG
Zunächst ist zu prüfen, ob sich eine Unterbringung des
Beschwerdeführers in einer geschlossenen Einrichtung auf Art. 15 Abs. 2 lit. a
JStG stützen könnte. Diese Norm verlangt, dass die geschlossene Unterbringung
für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des
Jugendlichen geradezu unumgänglich ist. Vorliegend hat der Gutachter
festgestellt, der Beschwerdeführer sei eindeutig massnahmenbedürftig, jedoch
nur eingeschränkt massnahmenfähig und nicht bzw. nur sehr eingeschränkt massnahmenwillig.
Der Beschwerdeführer sei mehr denn je auf umfassende Massnahmen angewiesen
(siehe oben E. 2.3.1.2 und 2.3.3). Ein betreuender Sozialpädagoge aus dem MZU
attestierte dem Beschwerdeführer, überall erfolgreich eine Massnahme
absolvieren zu können (siehe oben E. 2.3.3).
Sodann zeigt die Vollzugsgeschichte des Beschwerdeführers
zwar eine beeindruckende Liste von gut 15 Entweichungen aus diversen
Einrichtungen (siehe Dokument «Übersicht Unterbringungen und ambulante
Massnahmen», mit einer Auflistung sämtliche Aufenthaltsorte des
Beschwerdeführers vom 22. Juli 2020 bis zum 10. April 2024, USB-Stick
Vollzugsakten sowie die Ausführungen oben in E. 2.3). Weiter ist der
Jugendanwaltschaft und dem Jugendgericht darin zuzustimmen, dass wiederholte
Entweichungen nach der Rechtsprechung eine geschlossene Unterbringung
unumgänglich machen können, wenn nur mittels Unterbringung in einer
geschlossenen Einrichtung sichergestellt werden kann, dass der Jugendliche die
erforderliche psychotherapeutische Behandlung erhält (siehe die Nachweise oben
in E. 2.4.1). Allerdings dürfen wiederholte Entweichungen für sich
genommen nicht schematisch zur Anordnung einer geschlossenen Unterbringung nach
Art. 15 Abs. 2 lit. a JStG führen. Vielmehr ist in jedem
Einzelfall kritisch zu prüfen, ob eine geschlossene Unterbringung
verhältnismässig wäre. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob die Massnahme
geeignet ist, das angestrebte Ziel, d.h. im Rahmen von Art. 15 Abs. 2 lit. a
JStG, den «persönlichen Schutz oder […] die Behandlung der psychischen Störung
des Jugendlichen», zu erreichen. Weiter muss die Massnahme notwendig sein; sie
hat mithin zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme
für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Schliesslich muss die Massnahme
verhältnismässig im engeren Sinn sein, d.h. zwischen dem Eingriff und dem
angestrebten Zweck muss eine vernünftige Relation bestehen (siehe die Nachweise
oben in E. 2.4.2).
Vorliegend ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass
der Beschwerdeführer während seiner Zeit in Freiheit im Herbst 2023 zwischen
dem 27. August und dem 25. Dezember 2023 freiwillig und zuverlässig regelmässige
Coachinggespräche bei einer Psychologin wahrnahm, wenngleich seine Motivation
mit der Ankündigung, er müsse ohnehin zurück ins MZU, offenbar abnahm. Die
Vollzugsakten zeigen weiter, dass der Beschwerdeführer auch die Therapieangebote
im MZU zuverlässig wahrnahm und sich hierauf grundsätzlich auch einliess (siehe
oben E. 2.3). Wie die Verteidigung daher zu Recht ausführt, ist der
Beschwerdeführer nicht per se therapeutisch unerreichbar. Vor diesem
Hintergrund erscheint es fraglich, ob eine geschlossene Unterbringung
unumgänglich ist, um eine psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers
sicherzustellen.
Auch die Eignung bzw. Erforderlichkeit einer geschlossenen
Unterbringung zum persönlichen Schutz des Beschwerdeführers erweist sich als
äusserst zweifelhaft. So wird in der Botschaft ausgeführt, eine geschlossene
Unterbringung sei zum Schutz des Jugendlichen z.B. unumgänglich, wenn er wegen
Suizidgefahr oder aus einem anderen Grund ständiger Beaufsichtigung bedarf (siehe
oben E. 2.4.1). Beim Beschwerdeführer ist indessen kein ständiger
Beaufsichtigungsbedarf zu seinem Eigenschutz ersichtlich. In diesem
Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer während
seiner Zeit in Freiheit im Herbst 2023 nebst den regelmässigen
Coachinggesprächen auch andere Fortschritte verbuchen konnte, etwa den Besuch
einer [...]schule, zu welcher ein grundsätzlich positiver Kurzbericht vorliegt,
sowie die freiwillige Erbringung (jedenfalls des Grossteils) einer von der Jugendanwaltschaft
für ein laufendes Strafverfahren vorab vorgeschlagenen persönlichen Leistung
(siehe oben E. 2.3.2). Diese Entwicklungen waren zwar kleinschrittig und
verliefen nicht linear, wiesen aber grundsätzlich in eine positive Richtung (zu
den Delikten, welche dem Beschwerdeführer in dieser Zeit vorgeworfen werden und
deren Bedeutung für die beantragte Massnahmenänderung, siehe unten E. 2.5.2).
Im Jugendstrafrecht ist wie erwähnt (E. 2.4.4) von den Vollzugsbehörden zu
erwarten, dass sie mit Beharrlichkeit und Geduld mit dem Jugendlichen arbeiten
und das Ziel verfolgen, den vorgezeichneten Weg eines Jugendlichen in eine
kriminelle Karriere zu unterbrechen. Vorliegend hat die Jugendanwaltschaft aber
bereits mit Verfügung vom 8. März 2023 das Ergänzungsgutachten und mit Eingabe
vom 5. Mai 2023, d.h. bloss wenige Monate nach der Anordnung der offenen
Unterbringung durch das Jugendgericht mit Urteil vom 30. September 2022, die
geschlossene Unterbringung beantragt. Und als dem Beschwerdeführer ab dem 24. August
2023.
die Gelegenheit gegeben wurde, sich in Freiheit bzw. ausserhalb eines
geschlossenen Settings zu bewähren, wurde ihm bereits am 1. Dezember 2023,
d.h. bloss drei Monate später, eröffnet, er werde im Januar 2024 ohnehin wieder
ins MZU müssen, worauf der Beschwerdeführer seine bisherigen Bemühungen
offenbar als vergebens erachtete, resignierte und etwa die parallel zu den
Coachinggesprächen angefangene Therapie bei Herrn M____ sowie den Besuch der
Schule beendete – Letzteres, um nicht aufgegriffen und erneut in das MZU
verbracht zu werden (siehe oben E. 2.3.2). Zu beachten ist weiter, dass mit
der – bundesrechtswidrigen (siehe unten E. 3) – Verbringung des
Beschwerdeführers in die geschlossene Abteilung des MZU keine Verbesserung der
Situation bewirkt, sondern offenbar jeweils eine Negativspirale in Gang gesetzt
wurde: So ist der Beschwerdeführer in der Folge derart in den Widerstand
gegangen, dass er mehrfach mittels Gewalt gegen Sachen aus dem MZU ausgebrochen
ist und in eine destruktive Spirale der Perspektivenlosigkeit und des
Vertrauensverlusts in die Behörden gerutscht ist, die ihn bei zunehmender
Repression eher in weitere Delinquenz bzw. Massnahmenverweigerung zu
treiben scheint. Gemäss dem Bericht des MZU vom 13. Mai 2024 zum zweiten
Aufenthalt des Beschwerdeführers wirkte dieser ziel-, perspektiven- und haltlos
und habe daher angegeben, nichts zu verlieren zu haben und sich allem
verweigern zu wollen, um einen Abbruch zu erzwingen. Gemäss dem
Vollzugsprotokoll gab der Beschwerdeführer nach seinem ersten Aufenthalt im MZU
mehrfach an, er wolle auf keinen Fall mehr ins MZU und werde es notfalls mit
Gewalt zu einem Abbruch kommen lassen (siehe zum Ganzen oben E. 2.3). Vor
diesem Hintergrund ist die Vorzugswürdigkeit einer geschlossenen Unterbringung
des Beschwerdeführers zu seinem eigenen Schutz bzw. zur Gewährleistung
seiner psychologischen Behandlung gegenüber einer offenen Unterbringung, welche
bereits rechtskräftig angeordnet wurde und in Krisensituationen nach Bedarf übergangsweise
auch geschlossen vollzogen werden kann (siehe hierzu unten E. 4.4.1), zu
verneinen. Zwar soll grundsätzlich ein Jugendlicher in einer Massnahme mit
fehlender Motivation und schlechter Führung nicht eine weniger eingreifende
Massnahme erzwingen können (siehe die Nachweise oben in E. 2.4.1).
Jedenfalls wenn eine derart einschneidende Massnahme wie eine geschlossene
Unterbringung aber mit dem Schutze und der Behandlung des betroffenen Jugendlichen
selbst – und nicht (auch) dem Schutz Dritter – begründet werden soll, kann es
nicht unbeachtet bleiben, wenn sich zeigt, dass zunehmende Repression derart
ungünstige Auswirkungen auf die Entwicklung des Jugendlichen hat. Angesichts
dessen würde es bei einer Anordnung der geschlossenen Unterbringung nicht
zuletzt auch an der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne fehlen: So erscheint es
dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, vermeintlich zu seinem persönlichen Schutz
bzw. seiner psychischen Behandlung eine derart einschneidende langfristig
angelegte Massnahme erdulden zu müssen, welche in der Sache bereits im Rahmen
der offenen Unterbringung wiederholt zur kurzfristigen vorläufigen
Krisenintervention angeordnet wurde und die Situation bislang nicht verbessert
hat.
Der Gutachter erachtete in seiner Massnahmenempfehlung gemäss
dem Ergänzungsgutachten vom 25. Mai 2023 grundsätzlich zwei Wege als
denkbar: Eine Rückplatzierung nach Hause zur Mutter mit einem ausgebauten
ambulanten Unterstützungssetting oder aber eine geschlossene Unterbringung.
Ersteres Setting sei aber bereits einmal gescheitert. Weil der Beschwerdeführer
sich infolge ausgeprägt dysfunktionaler Bewältigungsstrategien durch
wiederholte Entweichungen erzieherischer Einflussnahme entziehe, erscheine
aktuell eine geschlossene Unterbringung notwendig, um die weitere Entwicklung
sowie die Legalprognose günstig zu beeinflussen (Näheres oben E. 2.3.1.2).
An der Verhandlung vom 29. Mai 2024 legte der Gutachter demgegenüber auf
die Frage, ob aus gutachterlicher Sicht nur die geschlossene Unterbringung und
nicht auch eine offene Unterbringung, welche ja auch geschlossen eingeleitet
werden könne, das Richtige sei, nachvollziehbar dar, er könne sich vorstellen,
dass die mittelfristige Aussicht auf Öffnungsschritte und deren gemeinsames
Erarbeiten ein positiver Anreiz für den Beschwerdeführer sein könnten, um ihn
doch noch dazu zu bringen, sich an die Massnahme zu halten (siehe oben E. 2.3.3).
Die Prüfung der Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 2 JStG ist eine
Rechtsfrage, welche das Gericht abschliessend zu beurteilen hat. Das
Appellationsgericht teilt die Hoffnung des Gutachters anlässlich der
Verhandlung und ist der Auffassung, dass im Lichte des Erwogenen eine offene
Unterbringung sowie ambulante Behandlung als bereits rechtskräftig angeordnete
Massnahmen die milderen Mittel darstellen, welche dem Beschwerdeführer –
allenfalls nach einer geschlossenen Einleitung – eine für das Gelingen der
Massnahme vielversprechende (Öffnungs-)Perspektive bieten und daher mindestens
ebenso gut wie eine geschlossene Unterbringung geeignet erscheinen, dem
Behandlungsbedarf und dem persönlichen Schutze des Beschwerdeführers zu dienen.
Nach dem Gesagten kann eine geschlossene Unterbringung des
Beschwerdeführers nicht im Sinne von Art. 15 Abs. 2 lit. a JStG mit seinem
persönlichen Schutz oder seiner psychischen Behandlung gerechtfertigt werden.
2.5.2
Art. 15
Abs. 2 lit. b JStG
Zu prüfen ist weiter, ob sich eine Unterbringung in einer
geschlossenen Einrichtung auf Art. 15 Abs. 2 lit. b JStG stützen könnte.
Von den bereits zur Anklage gelangten Delikten des
Beschwerdeführers wiegt der – mehrfach, aber nicht qualifiziert begangene und
teilweise bloss versuchte – Raub mit Abstand am schwersten. Der letzte vom
Beschwerdeführer verübte (mehrfache, teilweise versuchte) Raub datiert vom Juni
2020, ist mithin beinahe 4 Jahre her (siehe das – diesbezüglich nicht
angefochtene – Urteil des Jugendgerichts vom 30. September 2022, abgelegt
z.B. unter Akten BES.2024.71 Aktenkopien Jugendgericht S. 5 f. und 22;
siehe weiter Berufungserklärung vom 10. Januar 2023, unpaginierte
Jugendgerichtsakten [...]).
Die Jugendanwaltschaft hat anlässlich der zweitinstanzlichen
Verhandlung vom 29. /30. Mai 2024 eine Dokumentation zum laufenden
Jugendstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingereicht (Akten BES.2023.136
S. 409 ff.). Darin werden zahlreiche Delikte aufgeführt, welche dem
Beschwerdeführer vorgeworfen werden, aber noch nicht gerichtlich beurteilt
wurden. Hierzu ist zunächst zu sagen, dass zwei Punkte (Nr. 2 und 5) gemäss
der Jugendanwaltschaft einzustellen und daher vorliegend nicht zu
berücksichtigen sind. Sodann datiert das einzige in der Dokumentation
aufgelistete Körperverletzungsdelikt vom 11. Mai 2022 und somit vor dem
Jugendgerichtsurteil vom 30. September 2022. Für die jüngere Entwicklung
des Beschwerdeführers und insbesondere eine aktuelle Legalprognose erscheint dieses
über zwei Jahre zurückliegende mutmassliche Delikt daher wenig aussagekräftig. Vorgeworfen
wird dem Beschwerdeführer gemäss der Dokumentation weiter, am 12. Dezember
2022.
einen Elektroroller gestohlen zu haben und bei einer Fahndungskontrolle
die Flucht ergriffen, sowie einen Fahnder beschimpft, bedroht und bespuckt zu
haben; am 24. Februar 2023 in eine Liegenschaft eingedrungen und dabei
mindestens einen Lammellenstoren beschädigt zu haben; am 10. März 2023 im
Büro des Jugendanwalts einem Bild von letzterem mehrere Faustschläge verpasst
zu haben, herumgespuckt und Kriminalbeamte am Leben bedroht zu haben; am 2. Juli
2023.
unter massiven Sachbeschädigungen mit einem Mitinsassen aus dem MZU
ausgebrochen zu sein; sich am 2. Juli 2023 gegenüber der Polizei als
jemand anderes ausgegeben zu haben; am 22. Oktober 2023 zwei Mal auf einem
gestohlenen Motorrad, mit gestohlenem Kennzeichen und ohne Führerschein zu
schnell gefahren zu sein; vom 3. bis 5. November 2023 in fahrunfähigem
Zustand (THC) ein Motorfahrzeug geführt zu haben; sich am 5. November 2023
in einem Park auf dem gestohlenen Motorrad mit gestohlenen Kennzeichen gesessen
zu sein, beim Erblicken der Polizei auf dem Motorrad über die Wiese geflohen zu
sein und sich gegenüber der Polizei als jemand anderes ausgegeben zu haben;
sich am 10. Februar 2024 gegenüber der Polizei erneut als jemand anderes
ausgegeben zu haben sowie am 8. Mai 2024 mit Mitinsassen und unter Verursachung
beträchtlichen Sachschadens erneut aus dem MZU ausgebrochen zu sein. Ausserdem
führt die Jugendanwaltschaft auf, bei der Festnahme des Beschwerdeführers am 10. Februar
2024.
habe dieser einen Motorradschlüssel der Marke [...] auf sich getragen,
sodass mit einer weiteren SVG- bzw. Diebstahlsanzeige zu rechnen sei.
Diese gegen den Beschwerdeführer für die Zeit ab Mai 2022 erhobenen
Vorwürfe sollen nicht bagatellisiert werden. Wie die Verteidigung allerdings zu
Recht geltend macht, können diese bei weitem nicht als schwerwiegende Delikte
im Sinne von Art. 15 Abs. 2 lit. b JStG – in diesem Zusammenhang in der
Botschaft beispielhaft erwähnt werden Raub und Vergewaltigung (siehe oben
E. 2.4.1) – qualifiziert werden. Seit gut zwei Jahren ist der
Beschwerdeführer nicht mehr mit Delikten gegen Leib und Leben in Erscheinung
getreten, auch nicht mit solchen weniger schwerer Natur wie einfacher
Körperverletzung. Die dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner geplanten
Unterbringung im bzw. seinen Ausbrüchen aus dem MZU vorgeworfenen Delikte
müssen zudem im Lichte der Unzulässigkeit dieser Unterbringung (siehe unten
E. 3), auf welche der Verteidiger den Beschwerdeführer gemäss den Akten
offenbar aufmerksam gemacht hatte (siehe oben E. 2.3) betrachtet werden. Der
Beschwerdeführer hat zwar wie erwähnt in jüngeren Jahren – zuletzt vor rund
vier Jahren – auch schwere Delikte (Raub) begangen, ist aber angesichts seiner
Entwicklung in den letzten Jahren nicht (mehr) in einer hohen
Gefährlichkeitsstufe einzuordnen.
Der Gutachter empfahl in seinem Ergänzungsgutachten vom 25. Mai
2023.
sowie anlässlich der Verhandlung vom 29. Mai 2024 eine geschlossene
Unterbringung des Beschwerdeführers auch zur Verbesserung der Legalprognose und
zum Schutz Dritter. Allerdings schätzte der Gutachter im Ergänzungsgutachten sowie
seiner aktuellen Einschätzung die Legalprognose beim Beschwerdeführer nur betreffend
Drohung, Nötigung, Tätlichkeiten, einfache Körperverletzung, SVG- und
Betäubungsmitteldelikte sowie Hinderung einer Amtshandlung bzw. Delikte im
Kontakt mit der Polizei als ungünstig ein (siehe oben E. 2.3.1.2 und 2.3.3).
Auch im Rahmen von Art. 15 Abs. 2 lit. b JStG ist das Vorliegen
der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer geschlossenen
Massnahme eine Rechtsfrage, welche vom Gericht zu beantworten ist. Nach dem
Gesagten sind aber aktuell vom Beschwerdeführer keine Delikte zu befürchten,
welche die Schwelle von Art. 15 Abs. 2 lit. b JStG erreichen, sodass auch
das Schutzbedürfnis Dritter vor einer Gefährdung die Anordnung einer geschlossenen
Unterbringung als äusserst einschneidende Massnahme nicht zu rechtfertigen
vermag.
2.5.3
Fehlen
geeigneter Einrichtungen
Nach dem Erwogenen sind bereits die Voraussetzungen gemäss
Art. 15 Abs. 2 JStG vorliegend nicht erfüllt. Hinzu kommt, dass keine andere
geschlossene Unterbringungsmöglichkeit als das MZU ersichtlich ist. Vielmehr
ergibt sich aus der Dokumentation der Jugendanwaltschaft vom 28. Mai 2024
und ihren Ausführungen anlässlich der Verhandlung vom 29. /30. Mai
2024, dass für eine geschlossene Unterbringung keine andere Institution
überhaupt einen Platz für den Beschwerdeführer anbieten würde (siehe
Dokumentation vom 28. Mai 2024, Akten BES.2023.136 S. 413; Verhandlungsprotokoll
2.
Instanz S. 370 f.; Plädoyer JugA, Akten BES.2023.136 S. 383;
Vollzugsjournal, USB-Stick Vollzugsakten und Akten BES.2023.136 S. 421 ff.).
Wie unten aufzuzeigen sein wird (E. 3), ist eine Unterbringung des
Beschwerdeführers im MZU jedenfalls bis zu seinem 17. Geburtstag
bundesrechtswidrig, sodass das MZU ebenfalls nicht als Institution in Frage
kommt. Damit fehlt es auch an der Verfügbarkeit einer geeigneten Einrichtung im
Sinne von Art. 56 Abs. 5 StGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. c JStG
(siehe oben E. 2.4.3).
2.5.4
Fazit
Zusammenfassend ist der Beschluss des Jugendgerichts vom 29. Juni
2023, Dispositiv Ziff. 1, aufzuheben und der Antrag der Jugendanwaltschaft
auf Anordnung einer geschlossenen Massnahme abzuweisen. Es bleibt mithin bei den
rechtskräftig angeordneten Schutzmassnahmen der offenen Unterbringung
und ambulanten Behandlung, welche zur Betreuung und Behandlung des
Beschwerdeführers nach Auffassung des Appellationsgerichts nach wie vor
angezeigt sind. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass ein rein ambulanter Rahmen
beim Beschwerdeführer nicht ausreicht. Vielmehr bedarf der Beschwerdeführer in
Übereinstimmung mit dem Gutachten und auch den Empfehlungen der diversen
Institutionen im Vollzugsverlauf eines eng begleiteten, hochstrukturierten
Settings im Rahmen einer Unterbringung mit besonderer erzieherischer Betreuung
und therapeutischer Behandlung. Es bleibt zu hoffen, dass die Vollzugsbehörde
zeitnah eine geeignete Institution findet; anderenfalls ist ein Sondersetting
in Erwägung zu ziehen. Ab dem 17. Geburtstag des Beschwerdeführers könnte die
offene Unterbringung des Beschwerdeführers allerdings auch im MZU vollzogen
werden (Näheres hierzu unten E. 3).
Da die vorinstanzlich verfügte Änderung der Massnahme mithin
aufgehoben wird und rückwirkend wegfällt, erübrigen sich Ausführungen zur von
den Parteien aufgeworfenen Frage, ob der Beschwerde diesbezüglich aufschiebende
Wirkung zukam oder nicht bzw. ob sich die Unterbringungen der
Jugendanwaltschaft auf eine mangels aufschiebender Wirkung rechtskräftig
angeordnete geschlossene Unterbringung nach Art. 15 Abs. 2 JStG
stützen durften.
3.
Versetzungsverfügung
vom 8. Januar 2024 (BES.2024.71)[ML1]
Sodann ist die Versetzungsverfügung der Jugendanwaltschaft
vom 8. Januar 2024 betreffend Versetzung des Beschwerdeführers ins MZU zu
überprüfen (BES.2024.71).
3.1
Entscheid
des Jugendgerichts vom 14. März 2024
Das Jugendgericht führte im vorinstanzlichen Entscheid zur
Versetzungsverfügung vom 8. Januar 2024 zusammengefasst aus, die
Unterbringung des Beschwerdeführers im MZU stütze sich auf die mit Urteil des
Jugendgerichts vom 30. September 2022 erfolgte, rechtskräftige Anordnung
einer offenen Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 1 JStG. Eine solche
könne gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit einer sechsmonatigen
geschlossenen Eintrittsphase eingeleitet werden. Diese Eintrittsphase solle
dazu dienen, einem fluchtgefährdeten Jugendlichen das «Ankommen» in der
Institution zu ermöglichen und eine Zusammenarbeit mit Einlassung des
Jugendlichen zu erreichen. Der erste, knapp zwei Monate dauernde Aufenthalt des
Beschwerdeführers im MZU hätte hierfür offensichtlich nicht gereicht. Zwar sei
es richtig, dass der Beschwerdeführer bereits in der Zeit vom 24. Februar
2023.
bis 24. August 2023 sechs Monate im geschlossenen Rahmen, davon über
vier Monate im UG BS, verbracht habe. Dieser geschlossene Rahmen sei wegen der
konsequenten Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers und seiner Mutter
erforderlich gewesen und für die Persönlichkeitsentwicklung des
Beschwerdeführers offensichtlich zu kurz gewesen. Schon vor der Versetzung des
Beschwerdeführers ins MZU sei keine andere Institution bereit gewesen, den
Beschwerdeführer aufzunehmen. Es sei mehrfach und mit grossem Engagement durch
die Vollzugsbehörde und die beauftragten Institutionen versucht worden, eine
Kooperation mit dem Beschwerdeführer und seinem Umfeld zu erreichen. Dem Beschwerdeführer
sei sogar der Versuch erlaubt worden, bei der Mutter zu wohnen, was aber
gescheitert sei. Eine geschlossene Eintrittsphase im MZU sei daher gestützt auf
das Urteil des Jugendgerichts vom 30. September 2022 grundsätzlich
zulässig. Der Beschwerdeführer wende zwar ein, aktuell bestehe keine
Notwendigkeit für eine Versetzung ins MZU, da keine Krisensituation bestehe.
Dem sei aber zu entgegnen, dass die offene Unterbringung des Beschwerdeführers
namentlich wegen der erheblichen Fremdgefährdung, welche vom damals noch sehr
jungen Beschwerdeführer ausgegangen sei, angeordnet worden sei. Beim
Beschwerdeführer sei keine wesentliche Verhaltensänderung erkennbar und gemäss
Gutachten bestehe eine hohe Rückfallgefahr in Bezug auf Gewaltdelikte. Weiter
gebe es keine Hinweise für einen strukturierten Tagesablauf beim
Beschwerdeführer, im Gegenteil. Es seien keine Belege für einen Schulbesuch und
regelmässigen Therapiebesuch eingereicht worden. Der Versuch einer
Timeout-Lösung durch die Jugendanwaltschaft sei am Nichterscheinen des
Beschwerdeführers zum Vorstellungsgespräch gescheitert. Vor diesem Hintergrund
sei die Versetzungsverfügung vom 8. Januar 2024 ins MZU mit geschlossener
Eintrittsphase auch verhältnismässig (Akten BES.2024.71, S. 29 ff.).
3.2
Vorbringen
des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer macht mit Blick auf die
Versetzungsverfügung vom 8. Januar 2024 zusammengefasst geltend, gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne ein Jugendlicher zwar im Rahmen
einer offenen Unterbringung kurzfristig bzw. einleitend auch in eine
geschlossene Unterbringung versetzt bzw. eingewiesen werden. Solche Aufenthalte
seien in aller Regel aber auf insgesamt ca. 3 bis 6 Monate beschränkt. Der
Beschwerdeführer sei bereits im Jahre 2023 für 6 Monate (im MZU sowie UG BS)
geschlossen untergebracht gewesen. Mit der Versetzungsverfügung vom 8. Januar
2024.
und seiner darauf gestützten Inhaftierung werde ihm erneut die Freiheit
gegen seinen Willen entzogen. Die nach der Rechtsprechung auf «insgesamt» 3-6
Monate beschränkte kurzfristige geschlossene Unterbringung könne nicht beliebig
kumuliert werden. Vielmehr sei die mehrfache Anwendung dieser geschlossenen
Eintrittsphase bei der immer gleichen offenen Unterbringung unzulässig. Ohnehin
betreffe die von der Jugendanwaltschaft angeführte bundesgerichtliche
Rechtsprechung einen Sonderfall und könne nicht dazu angerufen werden, um zu
begründen, dass eine offene Massnahme am Anfang immer geschlossen eingeleitet
werden müsse. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, in das MZU kämen
Jugendstraftäter mit schwerwiegenden Delikten und würden dort zusammen mit
jungen Erwachsenen behandelt werden. Daher werde die Unterbringung von
Jugendlichen durch § 12 Abs. 1 JVV reglementiert. Vorliegend stütze
sich die Versetzung des Beschwerdeführers ins MZU auf die teilrechtskräftig
angeordnete offene Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 1 JStG. Gemäss § 12 Abs. 1 lit. b JVV dürften im Rahmen einer offenen Unterbringung gemäss
Art. 15 Abs. 1 JStG aber nur Jugendliche, die das 17. Altersjahr
erreicht hätten, in das MZU aufgenommen werden. Der Beschwerdeführer habe das
17.
Altersjahr im Zeitpunkt seiner beiden Eintritte ins MZU aber noch
nicht erreicht, womit er die gesetzlichen Voraussetzungen für seinen Eintritt
noch nicht erfülle. Damit verstosse die Versetzung des Beschwerdeführers ins
MZU auch gegen § 12 Abs. 1 JVV und im Übrigen auch gegen Art. 10
Abs. 2 BV (Beschwerde vom 10. April 2024, Akten BES.2024.71 S. 17
ff.; Plädoyer AV 2. Instanz, Akten BES.2023.136 S. 378 f., 390 f.).
3.3
Vorbringen
der Jugendanwaltschaft
Die Jugendanwaltschaft bringt dem zusammengefasst entgegen,
bei der Unterbringung des Beschwerdeführers im MZU handle es sich um eine
offene Unterbringung mit geschlossener Eintrittsphase von längstens 6 Monaten,
welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig sei. Es entspräche
der Praxis in der Schweiz, dass 16-Jährige gestützt auf eine Massnahme nach
Art. 15 Abs. 1 JStG mit einer geschlossenen Anfangszeit ins MZU kämen.
Der Beschwerdeführer habe am [...] das 16. Altersjahr erreicht. Während
seiner Zeit auf freiem Fuss vor seiner Festnahme am 12. Februar 2024 sei
der Beschwerdeführer erneut deliktisch in Erscheinung getreten, habe eine
planlose Tagesstruktur gehabt und die Therapie beim durch die Jugendanwaltschaft
eingesetzten Therapeuten nach maximal drei Terminen abgebrochen. Es sei
offensichtlich, dass der Beschwerdeführer ohne Schutzmassnahme keine
Fortschritte in seiner persönlichen Entwicklung erreichen werde. Nebst dem MZU
existierten keine geeigneten alternativen Unterbringungsorte, weil der
Beschwerdeführer ausserordentlich schwer zu führen sei und selbst aus dem MZU
zwei Mal ausgebrochen und geflohen sei (Plädoyer JugA 2. Instanz, Akten
BES.2023.136 S. 376, 378, 382 ff.; vgl. auch Stellungnahme JugA vom
29.
Februar 2024, Aktenkopien Jugendgericht S. 152 ff.; Verfügung vom
8.
Januar 2024, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 9).
3.4
Grundlagen
Das MZU ist eine Massnahmeneinrichtung für straffällige
männliche Jugendliche und junge Erwachsene (siehe https://www.zh.ch/de/direktion-der-justiz-und-des-innern/justizvollzug-wiedereingliederung/massnahmenzentrum-uitikon.html).
Gemäss § 12 Abs. 1 JVV ZH werden in das Massnahmenzentrum Uitikon
aufgenommen: (a) junge Erwachsene, die zu einer Massnahme gemäss Art. 61
StGB verurteilt wurden, (b) Jugendliche, die das 17. Altersjahr erreicht haben
und zu einer Schutzmassnahme gemäss Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16
Abs. 3 JStG verurteilt wurden sowie (c) Jugendliche, die das 16. Altersjahr
erreicht haben, wenn sie verurteilt wurden zu: (1.) einer Schutzmassnahme
gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG oder (2.) Freiheitsentzug gemäss Art. 25 JStG. Demgegenüber
sieht Art. 16 Abs. 3 JStG vor, dass eine (offene oder geschlossene)
Unterbringung im Sinne von Art. 15 JStG in einer Einrichtung für junge
Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB vollzogen oder weitergeführt werden kann,
wenn der Jugendliche das 17. Altersjahr vollendet hat.
3.5
Beurteilung
durch das Appellationsgericht
Vorliegend nicht einschlägig ist zunächst § 12
Abs. 1 lit. a JVV ZH (Vollzug einer Massnahme für junge
Erwachsene gemäss Art. 61 StGB).
Ebenfalls nicht einschlägig ist vorliegend § 12
Abs. 1 lit. c JVV ZH, da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen
niemals rechtskräftig zu einer geschlossenen Unterbringung im Sinne von
Art. 15 Abs. 2 JStG verurteilt wurde und die vorinstanzlich
angeordnete geschlossene Unterbringung mit vorliegendem Entscheid aufgehoben
wird (siehe oben E. 2).
Bei der vorliegend angefochtenen Versetzungsverfügung vom 8. Januar
2024.
betreffend die zweite Versetzung des Beschwerdeführers in das MZU hat die
Jugendanwaltschaft offenbar § 12 Abs. 1 lit. b JVV ZH als
Rechtsgrundlage herangezogen, denn in der Begründung der Versetzungsverfügung
wird ausgeführt, diese Unterbringung im MZU erfolge gestützt auf die mit Urteil
des Jugendgerichts vom 30. September 2022 rechtskräftig angeordnete offene
Unterbringung mit geschlossener Eintrittsphase von längstens 6 Monaten. Damit
ist zwar die erste Voraussetzung gemäss § 12 Abs. 1 lit. b JVV
ZH, die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer offenen Unterbringung
gemäss Art. 15 Abs. 1 JStG, erfüllt. Allerdings ist höchst fraglich, ob
der zum damaligen Zeitpunkt (und auch aktuell noch) 16-Jährige Beschwerdeführer
die zweite Voraussetzung gemäss § 12 Abs. 1 lit. b JVV ZH («das
17.
Altersjahr erreicht») erfüllte und erfüllt. Dies wäre nur der Fall, wenn
das «Erreichen» eines Altersjahres anders als das das «Vollenden» eines
Altersjahres zu definieren wäre. Denn jedenfalls die «Vollendung» eines
Altersjahres (hier des 17. Altersjahres) ist im Jugendstrafrecht zweifelsohne
erst ab dem jeweiligen Geburtstag (hier dem 17. Geburtstag) zu bejahen (siehe
die Formulierung in Art. 1 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 3
Abs. 1 JStG, wonach das JStG auf Personen Anwendung findet, «die vor Vollendung
des 18. Altersjahres» bzw. «dem vollendeten 18. Altersjahr» eine
Straftat begangen haben, womit Taten vor dem 18. Geburtstag gemeint
sind [Hug/Schläfli/Valär, a.a.O.,
Art. 3 JStG N 21b]). Es spricht einiges dafür, dass das «Erreichen»
des 17. Altersjahres gemäss § 12 Abs. 1 lit. b JVV ZH als Vollendung
des 17. Altersjahres zu verstehen ist, sodass diese Regelung erst ab
dem 17. Geburtstag des Jugendlichen greifen würde. So ist in den
Materialien zu § 12 JVV ZH explizit davon die Rede, im MZU solle auch der
Vollzug «von Massnahmen gemäss Art. 15 Abs. 1 JStG an
Jugendlichen, die das 17. Altersjahr vollendet haben» möglich sein
(Begründung zum Neuerlass der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember
2006, in: Amtsblatt ZH 2006 S. 1771,1778, Hervorhebungen hinzugefügt). Und
auch das JuWe ZH hat in seinen Verfügungen vom 21. April 2023 und 19. Juli
2023.
das «Erreichen» des 16. Altersjahres gemäss § 12 Abs. 1 lit. c JVV
offensichtlich als Erreichen des 16. Geburtstages verstanden (USB-Stick
Vollzugsakten, Teil 5, PDF-S. 39 ff. und USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6,
Ordner 9 bzw. Akten BES.2023.136 S. 172 ff.).
Letztlich kann offenbleiben, was unter dem «Erreichen» des
17.
Altersjahres gemäss § 12 Abs. 1 lit. b JVV ZH zu
verstehen ist. Denn selbst wenn darunter bereits der blosse Anbruch des
17.
Lebensjahres – d.h. die Zeit ab dem 16. Geburtstag – zu verstehen
wäre, würde die Unterbringung des Beschwerdeführers im MZU zum Zeitpunkt der
Versetzungsverfügung vom 8. Januar 2024 und auch zum Zeitpunkt der
heutigen Urteilsfällung am 30. Mai 2024 jedenfalls gegen Bundesrecht
verstossen: So ist das MZU, wie oben (E. 3.4) dargelegt, eine Institution,
in der auch Massnahmen für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB vollzogen
werden. Die Befragungen des Beschwerdeführers und auch des Zeugen an der
Verhandlung vom 29. Mai 2024 haben gezeigt, dass es beim Vollzug im MZU
auch tatsächlich zu verschiedenen Berührungspunkten zwischen Jugendlichen und
jungen Erwachsenen, welche eine Massnahme nach Art. 61 StGB absolvieren,
kommt – etwa auf dem Hof, im Arbeitsbereich und in der Schule. Auch beim
Beschwerdeführer seien solche Berührungspunkte möglich gewesen (siehe etwa oben
E. 2.3.3). Art. 16 Abs. 3 JStG schreibt aber vor, der Vollzug
einer Unterbringung nach Art. 15 (Abs. 1 oder 2) JStG dürfe nur in einer
Einrichtung für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB vollzogen werden, wenn
«der Jugendliche das 17. Altersjahr vollendet» hat (siehe oben
E. 3.4). Die Vollendung des 17. Altersjahres ist nach dem
soeben Gesagten im Bundesjugendstrafrecht zweifellos als die Zeit ab dem 17. Geburtstag
des Jugendlichen – und nicht früher – zu verstehen. Es ist darüber hinaus zu
betonen, dass selbst die Unterbringung von 17-Jährigen in einer Einrichtung für
junge Erwachsene in der Literatur als bedenklich erachtet wird, weil ein
Jugendlicher in einer Einrichtung für junge Erwachsene mit deutlich älteren
Straftätern zusammentreffen kann, die teils beachtliche kriminelle Karrieren
hinter sich haben (Hug/Schläfli/Valär,
a.a.O., Art. 16 JStG N 8).
Der Beschwerdeführer wird erst am [...] dieses Jahres (2024)
seinen 17. Geburtstag begehen. Bis dahin verstösst seine Unterbringung im
MZU als Massnahmenzentrum (auch) für junge Erwachsene folglich gegen
Art. 16 Abs. 3 JStG (und wohl auch gegen § 12 JVV ZH), ist damit
jedenfalls bundesrechtswidrig und unzulässig. Die Versetzungsverfügung vom 8. Januar
2024.
und insoweit auch der Jugendgerichtsentscheid vom 14. März 2024 (Dispositiv
Ziff. 1) sind mithin aufzuheben.
Da die Versetzungsverfügung vom 8. Januar 2024 bereits
Dispositiv
aus diesen Gründen aufzuheben ist, kann offenbleiben, ob – wie der
Beschwerdeführer vorbringt – die mehrfache Kumulierung von geschlossenen
Einleitungsphasen im Rahmen ein- und derselben offenen Unterbringung unzulässig
ist.
Am Rande sei erwähnt, dass aus diesen Gründen auch die –
vorliegend allerdings nicht angefochtene – Verfügung der Jugendanwaltschaft vom
4. Mai 2023 betreffend die erste Versetzung des Beschwerdeführers in das
MZU (USB-Stick Vollzugsakten, Teil 5, PDF-S. 122 f.) bundesrechtswidrig
ist. Daran vermag auch die Sonderbewilligung des JuWe ZH vom 21. April
2023 (USB-Stick Vollzugsakten, Teil 5, PDF-S. 39 ff.) nichts zu
ändern – zumal die Sonderbewilligung später vom JuWe ZH explizit aufgehoben
wurde (Aufhebungsverfügung vom 19. Juli 2023, USB-Stick Vollzugsakten,
Teil 6, Ordner 9 bzw. Akten BES.2023.136 S. 172 ff.;
vgl. ausserdem Verfügung des Generalsekretariats der Direktion der Justiz
und des Innern vom 22. September 2023 betreffend Abschreibung des Rekurses
gegen die Verfügung vom 21. April 2023 infolge Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, Akten BES.2023.136 S. 150 ff.; siehe zum Ganzen auch oben E. 2.3.1.1),
sodass sie als Grundlage für die Versetzungsverfügung vom 4. Mai 2023
wegfiel.
4. Verfügung
vom 19. Februar 2024 / Inhaftierung des Beschwerdeführers im UG BS
(BES.2024.71)
Schliesslich sind die angefochtene Verfügung der Jugendanwaltschaft
vom 19. Februar 2024 betreffend Ablehnung der Entlassung des
Beschwerdeführers aus dem UG BS (BES.2024.71) bzw. das anlässlich der
Verhandlung vom 29. Mai 2024 gestellte Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers
zu beurteilen.
4.1 Entscheid
des Jugendgerichts vom 14. März 2024
Das Jugendgericht führte im vorinstanzlichen Entscheid zur
Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 19. Februar 2024 und zur Inhaftierung
des Beschwerdeführers im UG BS aus, es sei nie Haft angeordnet worden und der
Beschwerdeführer befinde sich auch nicht in Sicherheitshaft gemäss § 13 JStVG. Auch liege kein Vollzug eines Freiheitsentzugs nach Art. 25 JStG
vor. Bei der Versetzung des Beschwerdeführers in das MZU handle es sich um den
Vollzug der mit Urteil des Jugendgerichts vom 30. September 2022
rechtskräftig angeordneten offenen Unterbringung nach Art. 15 Abs. 1
JStG, welche gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bis zu einem Maximum
von 6 Monaten in geschlossenem Rahmen vollzogen werden dürfe. Die Anhaltung des
Beschwerdeführers am 12. Februar 2024 und seine Unterbringung im UG BS
seien wiederum gestützt auf die Versetzungsverfügung vom 8. Januar 2024
erfolgt, welche vom Beschwerdeführer zwar angefochten worden sei. Allerdings
komme der dagegen ergriffenen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu. Daher
sei mit der Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 19. Februar 2024 keine
neue Rechtsgrundlage vorgelegen, aufgrund derer eine Beschwerde hätte erhoben
werden können (Akten BES.2024.71, S. 29 ff., 32 f.).
4.2 Vorbringen
des Beschwerdeführers
Mit Blick auf die Inhaftierung des Beschwerdeführers im UG BS
bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, diese sei widerrechtlich, weil
sie im Hinblick auf die widerrechtliche Verbringung des Beschwerdeführers in
das MZU erfolgt sei. Des Weiteren habe sich die Jugendanwaltschaft nie um einen
Hafttitel bemüht und damit § 13 JStVG missachtet. Damit sei die Sicherheitshaft
im UG Waaghof spätestens ab deren 5. Tag widerrechtlich. Weil die
Inhaftierung des Beschwerdeführers allerdings im Hinblick auf die ebenfalls
widerrechtliche Unterbringung im MZU erfolgt sei, sei sie nach Auffassung des
Beschwerdeführers auch von Anfang an widerrechtlich. Er beantragt daher per
sofort seine Entlassung aus dem UG BS (Beschwerde vom 10. April 2024,
Akten BES.2024.71 S. 21 ff.; Plädoyer AV 2. Instanz, Akten
BES.2023.136 S. 375, 379).
4.3 Vorbringen
der Jugendanwaltschaft
Die Jugendanwaltschaft stützt sich für die Inhaftierung des
Beschwerdeführers sinngemäss auf ihre Versetzungsverfügung vom 8. Januar
2024 und den Vollzug der rechtskräftig angeordneten offenen Unterbringung, der
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit einer geschlossenen
Eintrittsphase eingeleitet werden könne. Die Jugendanwaltschaft macht weiter
geltend, der von der Verteidigung angeführte § 13 JStVG beträfe
Sicherheitshaft und werde von der Jugendanwaltschaft nur bei über 16-Jährigen
angewendet, die einen Freiheitsentzug bekämen, etwa bei Kriminaltouristen zur
Sicherstellung ihres Erscheinens an der Hauptverhandlung (Plädoyer JugA, Akten
BES.2023.136 S. 311 f., 380).
4.4 Grundlagen
4.4.1 Rechtsprechung
Das Bundesgericht hat sich bereits verschiedentlich zur
kurzfristigen vorläufigen geschlossenen Unterbringung eines Jugendlichen in
Krisensituationen geäussert. Es hat hierbei festgehalten, die Möglichkeit einer
kurzfristigen vorläufigen Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung in
Krisensituationen werde in Art. 15 Abs. 2 JStG zwar nicht ausdrücklich erwähnt.
Aus den Materialien ergebe sich jedoch eine entsprechende Kompetenz der
zuständigen Behörde, etwa bis zum Vorliegen einer psychiatrischen Begutachtung
oder zur Bewältigung einer akuten Krise bzw. zur Planung und Einleitung der
geeigneten Schutzmassnahmen. Kurzfristig bzw. vorübergehend bedeutet nach der
bisherigen Praxis ca. 3-6 Monate (BGer 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022
E. 2.1 und 3.3.2 mit weiteren Hinweisen, 6B_326/2020, 6B_327/2020 vom 17. April
2020 E. 4.3.2; 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4, 1B_437/2011
vom 14. September 2011 E. 4.2; vgl. auch Botschaft Strafgesetzbuch,
Militärstrafgesetz und Jugendstrafgesetz, in BBl 1999 S. 1979, 2236;
Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Reist gegen die
Schweiz vom 27. Oktober 2020, [Nr. 39246/15], § 83 ff.).
Das Bundesgericht hat sich auch verschiedentlich zum
vorläufigen Vollzug einer (vorsorglichen) Unterbringung in der Jugendabteilung
eines Gefängnisses geäussert. In einem Urteil aus dem Jahre 2011 hat das
Bundesgericht hierzu festgehalten, für eine möglichst baldige Umplatzierung des
vorläufig in der Jugendabteilung eines Gefängnisses untergebrachten
Beschwerdeführers in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsgebots spreche
zunächst, dass (auch stationäre) vorsorgliche Unterbringungen in der Regel (und
soweit möglich) in einer spezialisierten erzieherisch-therapeutischen
Massnahmeneinrichtung für Jugendliche erfolgen sollten. Jugendgefängnisse dienten
(vor dem gerichtlichen Entscheid) primär dem Vollzug von Untersuchungs- und
Sicherheitshaft (vgl. Art. 28 JStPO). In diesem Zusammenhang sei auch den
grundrechtlichen Garantien des jugendprozessualen Freiheitsentzugs sinngemäss
Rechnung zu tragen (vgl. Art. 27 Abs. 1 und 3 JStPO; Art. 31 Abs. 4 und
Art. 32 Abs. 1 BV). Als vorübergehende Notlösung bis zum Freiwerden eines
besser geeigneten Platzes erscheine die provisorische und zeitlich beschränkte
Unterbringung in einem Jugendgefängnis jedoch nicht bundesrechtswidrig. Ein
völliger Ausschluss einer entsprechenden befristeten Übergangslösung erschiene
(gerade in schwierigen Fällen) jedenfalls wenig sachgerecht und widerspräche
dem Sinn und Zweck von Art. 15 Abs. 2 JStG. Das Bundesgericht erwog im vorgenannten
Fall habe es der Beschwerdeführer angesichts seines jahrelangen aggressiven und
unkooperativen Verhaltens zunächst selbst mitzuverantworten, dass es in seinem
Fall für die Jugendanwaltschaft sehr schwierig geworden sei, eine geeignete
therapeutische Massnahmeneinrichtung zu finden. Das Bundesgericht hielt in
Abwägung sämtlicher Gesichtspunkte den provisorischen Vollzug der vorsorglichen
stationären Unterbringung in der Jugendabteilung eines Gefängnisses (bis zum
Auffinden einer geeigneteren Einrichtung) zwar noch für bundesrechtskonform.
Jedoch hielt es die Jugendanwaltschaft an, weiterhin intensiv nach einem Platz
in einer geeigneten erzieherisch-therapeutischen Massnahmeneinrichtung für den
sich inzwischen seit 3 Monaten im Gefängnis aufhaltenden Jugendlichen Ausschau
zu halten. Spätestens einen Monat nach Eröffnung des bundesgerichtlichen
Urteils habe die Jugendanwaltschaft eine Versetzung des Beschwerdeführers zu
prüfen und dies nötigenfalls jeweils spätestens nach einem Monat zu wiederholen
(BGer 1B_437/2011 vom 14. September 2011 E. 5.4 ff. mit weiteren
Hinweisen; vgl. auch BGer 6B_326/2020, 6B_327/2020 vom 17. April 2020
E. 4.3.2 mit weiteren Nachweisen).
In einem späteren Urteil zum in der Medienberichterstattung
als «Carlos» bekannt gewordenen Jugendlichen, erwog das Bundesgericht sodann,
dass – ungeachtet der grundsätzlichen Zulässigkeit einer kurzfristigen
vorläufigen Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung in
Krisensituationen – eine in keinem Zusammenhang zum Verhalten des Jugendlichen
stehende, mehrmonatige Unterbringung eines Jugendlichen in einer geschlossenen
Anstalt ausschliesslich zur Abklärung einer weiteren Massnahmenplanung
unzulässig sei. Im betreffenden Fall hatte der Jugendliche sich in einem
Setting nach Art. 15 Abs. 1 JStG verlässlich und stabil gezeigt und
persönliche und schulische Fortschritte gemacht (BGer 6B_85/2014 vom 18. Februar
2014 E. 5; vgl. auch Donatsch/Stoffel,
in: Entwicklungen im Strafrecht, SJZ 2014, S. 578, 579).
Im Zusammenhang mit Massnahmen von Erwachsenen hat das
Bundesgericht – unter anderem gestützt auf Entscheide, die zum Jugendstrafrecht
ergangen sind – zur Zulässigkeit der Unterbringung eines Massnahmenunterworfenen
in einer Straf- oder Haftanstalt festgehalten, diese sei als kurzfristige Überbrückung
einer Notsituation mit materiellem Bundesrecht vereinbar. Mit Blick auf die
Rechtsprechung des EGMR führte das Bundesgericht aus, ein übergangsweiser
Aufenthalt in einer Straf- oder Haftanstalt sei zulässig, solange dies
erforderlich sei, um eine geeignete Einrichtung zu finden. Bei der Beurteilung
werde insbesondere die Intensität der behördlichen Bemühungen für eine
geeignete Platzierung berücksichtigt. Verstreiche indes infolge bekannter
Kapazitätsschwierigkeiten längere Zeit, verstosse die Unterbringung in einer
Strafanstalt unter Umständen gegen Art. 5 EMRK. Letztlich führe die nicht
nur vorübergehende Unterbringung in einer Straf- oder Haftanstalt ohne
Behandlung mit zunehmender Wartezeit dazu, dass der Zweck der Massnahme – die
Resozialisierung des Betroffenen durch eine geeignete Behandlung – sowie der
Anspruch des Massnahmenunterworfenen auf eine adäquate Behandlung unterlaufen
und die in Art. 57 Abs. 2 StGB vorgesehene Vollstreckungsreihenfolge –
Massnahme vor Strafe – umgedreht werde. Hinzu komme, dass das
Behandlungsbedürfnis des Betroffenen nur so lange als Rechtfertigung für eine
stationäre therapeutische Massnahme bzw. den damit verbundenen Freiheitsentzug
herbeigezogen werden könne, als effektiv eine Behandlung stattfinde. Andernfalls
könne der wahre Zweck der Massnahme allein in der Sicherung der betroffenen
Person liegen. Ein solchermassen begründeter Freiheitsentzug wäre jedoch nur
unter den strengen Voraussetzungen zulässig, die für die Verwahrung gelten (BGE 142 IV 105 E. 5.8.1 mit Hinweisen; BGer 6B_840/2019 vom 15. Oktober 2019
E. 2.5.3). Der EGMR habe im Urteil Kadusic gegen die Schweiz
festgehalten, die Massnahme sei gemäss Art. 62c StGB aufzuheben, wenn
keine geeignete Einrichtung (mehr) existiere. Er habe darauf hingewiesen, dass
die Weigerung, sich der Massnahme zu unterziehen, nicht rechtfertige, den
Massnahmenunterworfenen während Jahren in einer nicht geeigneten Einrichtung zu
belassen (mit Hinweis auf das Urteil des EGMR Kadusic gegen die Schweiz
vom 9. Januar 2018, [Nr. 43977/13], § 57 ff.; BGer 6B_840/2019 vom 15. Oktober
2019 E. 2.5.3 ; siehe zum Ganzen auch die zum Jugendstrafrecht ergangenen
Urteile BGE 148 IV 419; BGer 6B_326/2020, 6B_327/2020 vom 17. April 2020
E. 4.3.3 mit weiteren Hinweisen).
In einem Urteil aus dem Jahre 2020 hat das Bundesgericht mit
Blick auf einen bereits seit gut acht Monaten andauernden vorübergehenden
Vollzug einer vorsorglich angeordneten geschlossenen Unterbringung in der
Jugendabteilung eines Gefängnisses
im Lichte des bereits Ausgeführten festgehalten,
aufgrund der sehr langen Dauer dieses Vollzugs in einem Gefängnis sei dessen
Verhältnismässigkeit zu prüfen. Zwar sei die Verlegung des Beschwerdeführers in
die Jugendabteilung des Gefängnisses beziehungsweise dessen sehr langer
Verbleib darin nicht auf vom Staat verschuldete Kapazitätsengpässe, sondern auf
das unkooperative Verhalten des Jugendlichen zurückzuführen. Allerdings sei
nicht ersichtlich, ob und welche Bemühungen die Jugendanwaltschaft in den
letzten Monaten unternommen habe, um eine geeignete Einrichtung für den
Jugendlichen zu finden. Grundsätzlich liege die Dauer der Unterbringung des
Jugendlichen in der Jugendabteilung des Gefängnisses an der Grenze des noch
Verhältnismässigen. Entscheidend ins Gewicht falle hierbei, dass die Anordnung
der geschlossenen Unterbringung des Beschwerdeführers mit dem Urteil des
Bundesgerichts rechtskräftig werde. Aufgrund dessen bestünden konkrete Anhaltspunkte,
dass der Beschwerdeführer noch zur Einsicht und Vernunft gelangen könne und von
seiner Verweigerungshaltung ablassen werde. Auch bestehe eine begründete
Aussicht, dass der Beschwerdeführer zeitnah einen Platz in einer geeigneten
Einrichtung erhalte. Allerdings müsse die Jugendanwaltschaft nun unverzüglich,
spätestens innert 30 Tagen nach Erhalt des Bundesgerichtsurteils, einen Platz
in einer geeigneten Einrichtung finden, andernfalls der Freiheitsentzug des
Beschwerdeführers nicht mehr durch den Zweck der Schutzmassnahme gerechtfertigt
und damit rechtswidrig wäre (BGer 6B_326/2020, 6B_327/2020 vom 17. April
2020 E. 4.3.2 ff., insb. 4.3.4 f.).
Auch in einem Leitentscheid aus dem Jahre 2022 hat das
Bundesgericht festgehalten, ein übergangsweiser Aufenthalt in einer Straf- oder
Haftanstalt könne zulässig sein, soweit dies erforderlich sei, um eine
geeignete Einrichtung zu finden. Dementsprechend werde zum Teil von
«Organisationshaft» gesprochen. Dies gelte auch für Jugendliche, denen
gegenüber eine (vorsorgliche) geschlossene Unterbringung im Sinne von (Art. 5
in Verbindung mit) Art. 15 JStG verfügt wurde. Bei der Beurteilung der Frage,
ob die dafür aufgewendete Zeit verhältnismässig sei, sei vorab die Intensität
der behördlichen Bemühungen von Bedeutung, wobei die Vollzugsbehörde ihre Suche
auf die ganze Schweiz erstrecken müsse. Weiter sei zu berücksichtigen, ob die
Platzierung auf in der Person des Betroffenen begründete Schwierigkeiten
stosse, beispielsweise wegen sprachlicher Probleme, Therapieverweigerung oder
aggressiven Verhaltens, und ob die temporäre Unterbringung zumindest teilweise
bzw. in einer Anfangsphase als therapeutisch adäquat angesehen werden könne
(BGE 148 IV 419 E. 1.7.3 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). In casu sei
die Jugendanwaltschaft wiederholt bemüht gewesen, die angeordnete vorsorgliche
geschlossene Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung zu vollziehen. Die
jeweiligen Verlegungen des Beschwerdeführers in die Gefängnisse seien nicht auf
vom Staat verschuldete Kapazitätsengpässe, sondern auf das unkooperative
Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen gewesen. Die einzelnen
Zeiträume, die der Beschwerdeführer in Sicherungshaft in verschiedenen
Gefängnissen verbracht habe (gut ein Monat, knapp vier Monate und gut 1.5
Monate), erscheinen isoliert wie auch gesamthaft betrachtet nicht
unverhältnismässig lang. Angesichts des Grundsatzes, wonach Schutzmassnahmen im
Jugendstrafrecht nicht vorschnell aufgehoben werden sollten und mit
Beharrlichkeit sowie Geduld mit Jugendlichen gearbeitet werden sollte, erweise
sich der dreimalige Versuch der Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung
nicht als unverhältnismässig. Insgesamt habe der Beschwerdeführer zwar eine
relativ lange Zeit ohne erzieherische und/oder therapeutische Betreuung in
Sicherungshaft in verschiedenen Gefängnissen verbracht. Jedoch sei diese
Unterbringung stets nur vorübergehend und durch das unkooperative Verhalten des
Beschwerdeführers begründet gewesen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers,
wonach die vorsorgliche Schutzmassnahme bzw. deren Vollzugsmodalitäten faktisch
einer Untersuchungshaft gleichgekommen und damit zu entschädigen sei, sei damit
unbegründet (BGE 148 IV 419 E. 1.7.4; vgl. zum Ganzen auch Viviroli, Überhaft durch (vorsorgliche)
Unterbringung nach (Art. 5 i.V.m.) Art. 15 JStG? Besprechung von BGer,
6B_273/2021, 25.8.2022 [zur Publikation vorgesehen], in: AJP 2023, S. 100,
103 f.).
4.4.2 § 13 JStVG
Im baselstädtischen JStVG gibt es eine Regelung zur «Haft zur
Sicherung einer stationär zu vollziehenden Sanktion»: § 13 JStVG. Dessen Abs.
1 schreibt vor: «Die Vollzugsbehörde kann eine verurteilte Person bei einer zu
vollziehenden Unterbringung oder einem zu vollziehenden Freiheitsentzug aus
folgenden Gründen in Sicherheitshaft nehmen: a) Fluchtgefahr; b) erhebliche
Gefährdung der Öffentlichkeit; c) Gefährdung des Zwecks der Schutzmassnahme; d)
Gefährdung am Aufenthaltsort.» Sodann statuiert § 13 Abs. 2 JStVG: «Soll die
Sicherheitshaft länger als fünf Tage dauern, stellt die Vollzugsbehörde
spätestens am fünften Tag ein Verlängerungsgesuch an das
Zwangsmassnahmengericht analog § 4 Abs. 1 lit. a EG JStPO. Das Verfahren richtet
sich nach Art. 440 StPO».
4.5 Beurteilung
der Unterbringung des Beschwerdeführers im UG BS
Vorliegend wurden die Inhaftierungen des Beschwerdeführers in
der Jugendstation des UG BS mit Blick auf dessen geplante, aber noch nicht
mögliche Unterbringung konkret in das MZU vorgenommen. Die Versetzungsverfügung
(in das MZU) vom 8. Januar 2024 wurde ausdrücklich im Auftrag der
Jugendanwaltschaft zur Personenausschreibung RIPOL vom 10. Januar 2024,
welche zu dessen Inhaftierung am 10. Februar 2024 (siehe USB-Stick
Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 9) führte, als Fahndungsgrund aufgeführt. Auch in
der Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 15. Mai 2024 betreffend
Versetzung des Beschwerdeführers in die Jugendstation des UG BS per 15. Mai
2024 werden unter der Rubrik «Entscheid» das Urteil des Jugendgerichts vom 30. September
2022 sowie die Versetzungsverfügung vom 8. Januar 2024 erwähnt.
Wie die Verteidigung zu Recht geltend macht, hätte die Jugendanwaltschaft
bei einer Inhaftierung des Beschwerdeführers zur Sicherung des Vollzugs indessen
§ 13 JStVG beachten müssen. Die Anwendbarkeit von § 13 JStVG ergibt
sich nicht nur aus seinem Wortlaut («Die Vollzugsbehörde kann eine
verurteilte Person bei einer zu vollziehenden Unterbringung […] aus
folgenden Gründen in Sicherheitshaft nehmen: a) Fluchtgefahr; b)
erhebliche Gefährdung der Öffentlichkeit; c) Gefährdung des Zwecks der
Schutzmassnahme; d) Gefährdung am Aufenthaltsort», siehe oben E. 4.4.2),
sondern auch aus den Materialien. So wird im Ratschlag des Regierungsrates zu
§ 13 JStVG festgehalten, die Suche nach einer für die verurteilte Person
geeigneten Institution sei nicht selten mit Schwierigkeiten verbunden.
Geeignete Plätze stünden nicht immer sofort zur Verfügung. Während des
Vollzuges von jugendstrafrechtlichen Unterbringungen komme es zuweilen auch zu
einer kurzfristigen Freistellung durch die Institution, weil eine verurteilte
Person dort nicht mehr tragbar sei. Die Vollzugsbehörde sei in der Folge
gefordert, einen Platz zu finden, wo den auftretenden Schwierigkeiten
voraussichtlich begegnet werden könne. Besonders im zuletzt geschilderten Fall
stünden die freigestellten Personen, die sich in der Regel gleichzeitig in
einer akuten Krise befänden, buchstäblich auf der Strasse. Gegen eine
vorübergehende Rückkehr zu den Eltern oder einem Elternteil sprächen oft
triftige Gründe. Möglicherweise vorhandene Übergangsangebote könnten nicht
wahrgenommen werden, weil die Betroffenen in der momentanen Verfassung auch
dort nicht tragbar wären. In einer solchen Situation sei die Sicherheitshaft
oft die einzige Möglichkeit. Es müsse jedoch sichergestellt werden, dass diese
nur unter klar definierten Voraussetzungen angeordnet werden könne. Die
Sicherheitshaft solle nur bei einer stationär zu vollziehenden Sanktion zum Zug
kommen, ansonsten sei sie unverhältnismässig. Die in § 13 JStVG aufgeführten
Gründe, welche die Anordnung der Sicherheitshaft rechtfertigen würden,
entsprächen Art. 439 StPO. Zusätzlich aufgeführt werde die Gefährdung am
Aufenthaltsort, um der zuweilen stark zerrütteten Familiensituation Rechnung
tragen zu können, die auch eine vorübergehende Rückkehr zu den Eltern unmöglich
mache (siehe zum Ganzen Ratschlag Nr. 10.0466.01 vom 31. März 2010 zu
einem Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung
und zu einem Gesetz über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen S. 45
f.). Daraus erhellt, dass § 13 JStVG gerade in Fällen wie dem vorliegenden,
wenn eine sofortige Unterbringung des Jugendlichen in eine geeignete
Massnahmenanstalt nicht möglich ist, der Vollzugszweck aber durch ein
Verbleiben des Jugendlichen in seinem gewohnten Umfeld gefährdet ist und daher
dessen über 5 Tage hinausgehende Inhaftierung in Erwägung gezogen wird, den
Rechtsschutz sicherstellen soll und eine wichtige rechtsstaatliche Schranke
bietet.
Zum gleichen Schluss führt auch ein Studium der Kommentarliteratur.
Darin wird moniert, der Bundesgesetzgeber habe es leider versäumt, auf
Bundesebene und damit einheitlich für alle Kantone eine Sicherungshaft
vorzusehen, von welcher immer dann Gebrauch gemacht werden könnte, wenn sich
ein Jugendlicher dem Vollzug einer Schutzmassnahme, etwa einer offenen
Unterbringung oder einer ambulanten Schutzmassnahme, beharrlich widersetze
(z.B. renitentes oder bedrohendes Verhalten, tätliche Angriffe auf das
Betreuungspersonal, Fluchten etc.) und dadurch einen erfolgreichen
Vollzugsverlauf verhindere. Daher hätten die Kantone unterschiedliche Lösungen
getroffen, die vor allem bezüglich Verfahrensvorschriften teilweise deutlich
voneinander abweichen würden. In diesem Zusammenhang wird für den Kanton
Basel-Stadt auf § 13 JStVG hingewiesen (zum Ganzen Rae/Hebeisen, a.a.O., Art. 42 JStPO N 12 mit
Hinweisen), welcher mithin auch nach dem Verständnis der Kommentarliteratur auf
genau solche Fälle wie den vorliegenden zugeschnitten ist – und hätte beachtet
werden müssen.
Daran ändert auch die Berufung der Jugendanwaltschaft auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung zur grundsätzlichen Möglichkeit einer
kurzfristigen vorläufigen Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung in
Krisensituationen und deren Vollzug in einem Jugendgefängnis nichts. Denn das
Bundesgericht hat in verallgemeinerbarer Hinsicht lediglich festgehalten, als
vorübergehende Notlösung bis zum Freiwerden eines besser geeigneten Platzes
erscheine die provisorische und zeitlich beschränkte Unterbringung des Jugendlichen
in einem Jugendgefängnis (stets unter dem Vorbehalt einer
Verhältnismässigkeitsprüfung) nicht als bundesrechtswidrig bzw. könne
zulässig sein (siehe oben E. 4.4.1). Sodann hat das Bundesgericht
mehrere Beschwerdeentscheide gegen Entscheide des Obergerichts des Kantons Bern
gefällt, wobei im Kanton Bern mit Art. 90 des Einführungsgesetzes des
Kantons Bern zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur
Jugendstrafprozessordnung vom 11. Juni 2009 (EG ZSJ BE, BSG 271.1)
eine explizite kantonale gesetzliche Grundlage für die vorübergehende
Sicherungshaft in einem Gefängnis während des Vollzugs jugendstrafrechtlicher
stationärer Massnahmen oder Strafen vorliegt und sich aus den entsprechenden
Bundesgerichtsentscheiden keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass in den zu
beurteilenden Fällen das in Art. 90 EG ZSJ BE vorgesehene Verfahren nicht
eingehalten worden wäre (BGE 148 IV 419 E. 1.7; BGer 6B_623/2022 vom 25. August
2022 E. 1.3.4). Vor diesem Hintergrund ist vorliegend massgebend, dass im
Kanton Basel-Stadt für die Situation, in welcher die Sicherung des
Vollzugszwecks eine zwischenzeitliche Inhaftierung des Beschwerdeführers in
einem Gefängnis erfordert, mit § 13 JStVG eine explizite
kantonalgesetzliche Regelung besteht, welche von der Jugendanwaltschaft aber missachtet
wurde, sodass sich der Beschwerdeführer ab dem 6. Tag seiner
Inhaftierungen im UG BS jedenfalls kantonsrechtswidrig dort befand
bzw. befindet. Hinzu kommt, dass die Jugendanwaltschaft als mögliche
Institution für die Unterbringung des Beschwerdeführers inzwischen nur noch das
MZU in Aussicht hat, wobei eine Platzierung des Beschwerdeführers dort (aktuell
noch) bundesrechtswidrig und damit unzulässig wäre (siehe oben E. 3).
Damit liegt zurzeit gar keine geeignete Einrichtung mehr vor, sodass sich eine
Unterbringung des Beschwerdeführers im UG BS seit der Absage der letzten in
Frage kommenden Institution am 28. Mai 2024 (siehe Akten BES.2023.136
S. 413) von vornherein nicht (mehr) mit dem Ziel der Planung und
Einleitung einer geeigneten Schutzmassnahme begründen lässt. Auch mit dem
Behandlungsbedürfnis des Beschwerdeführers lässt sich eine (weitere)
Unterbringung des Beschwerdeführers im UG BS ohne Aussicht auf Versetzung in
eine geeignete Institution nicht rechtfertigen (vgl. auch die
Rechtsprechung oben E. 4.4.1), da er im UG BS offenbar gar keine Therapie
und auch sonst keine geeignete Behandlung erhält (siehe Verhandlungsprotokoll
2. Instanz S. 344 f.).
Damit erweist sich die Inhaftierung des Beschwerdeführers im
UG BS als kantonsrechtswidrig und würde sich jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt selbst
bei Einhaltung der Verfahrensbestimmung von § 13 JStVG als
unverhältnismässig erweisen. Der Beschwerdeführer ist daher nach
Erledigung der Austrittsformalitäten antragsgemäss auf freien Fuss zu setzen.
5. Kosten
und Entschädigungen
5.1 Verfahrenskosten
5.1.1 Vorinstanzliche
Kosten betreffend BES.2023.136
Mit Blick auf die vorinstanzlichen Kosten betreffend
BES.2023.136 ist festzuhalten, dass vorliegend vom Beschluss des Jugendgerichts
vom 29. Juni 2023 nur Dispositiv Ziff. 1 aufgehoben wird, sodass Dispositiv
Ziff. 2 und 3 (Entschädigung von Advokat C____ als amtlicher Verteidiger für
die Zeit vom 5. Mai 2023 bis zur Verhandlung vom 29. Juni 2023,
einschliesslich Nachbesprechung; Auferlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten
[d.h. insbesondere die Kosten für die Erstellung des Ergänzungsgutachtens vom
25. Mai 2023 und die Konsultation des Sachverständigen an der
erstinstanzlichen Verhandlung] sowie der Beschlussgebühr des Jugendgerichts zulasten
der Staatskasse) vom vorliegenden Beschwerdeentscheid unberührt bleiben.
5.1.2 Vorinstanzliche
Kosten betreffend BES.2024.71
Im Jugendgerichtsentscheid vom 14. März 2024, Dispositiv
Ziff. 3, wurden die Verfahrenskosten zulasten des Staates genommen
(Dispositiv Ziff. 3 Abs. 1); weiter wurden dem Beschwerdeführer und
seiner Mutter für das erstinstanzliche Verfahren solidarisch eine reduzierte Urteilsgebühr
von CHF 500.– auferlegt (Dispositiv Ziff. 3 Abs. 2). Infolge der
Aufhebung des Jugendgerichtsentscheides in der Sache (Dispositiv Ziff. 1) bzw. der
Aufhebung der Versetzungsverfügung vom 8. Januar 2024 zugunsten des
Beschwerdeführers ist die vorinstanzliche Urteilsgebühr indessen in Abänderung
von Dispositiv Ziff. 3 Abs. 2 auf die Staatskasse zu nehmen
(Art. 426 Abs. 1 und 5 StPO
e contrario in Verbindung mit
Art. 44 Abs. 1 und 2 JStPO).
5.1.3 Vorinstanzliche
Kosten betreffend BES.2023.116 und BES.2023.72
In den Beschwerdeverfahren BES.2023.116 und BES.2023.72 sind
keine vorinstanzlichen Kosten zu verteilen.
5.1.4 Kosten
der Beschwerdeverfahren vor Appellationsgericht
Schliesslich sind die Kosten für die Beschwerdeverfahren vor
Appellationsgericht zu verteilen. Mit Blick auf jene Beschwerdepunkte, in denen
der Beschwerdeführer durchgedrungen ist, sind die Kosten für das
Beschwerdeverfahren auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 423 Abs. 1, 428
Abs. 1 StPO; Domeisen in: Basler
Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 428 StPO N 7). Insbesondere die
Kosten für die Befragung des Sachverständigen anlässlich der Verhandlung vom 29. Mai
2024 in Höhe von CHF 2'223.– (Akten BES.2023.136 S. 432 f.) gehen
zufolge Gutheissung der Beschwerde betreffend Massnahmenänderung zulasten der
Staatskasse. Gerichtsgebühren werden für diese Beschwerdepunkte infolge
Obsiegens des Beschwerdeführers nicht erhoben.
Mit Blick auf die Beschwerdepunkte, auf welche nicht
eingetreten bzw. welche abgeschrieben werden, wird angesichts der Komplexität
der Materie sowohl in sachverhaltlicher als auch rechtlicher Hinsicht sowie der
sich teilweise überschneidenden Beschwerdepunkte umständehalber auf die
Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet (§ 40 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
5.2 Entschädigung
des amtlichen Verteidigers
5.2.1 Vollzugsverfahren
5.2.1.1 Mit Blick auf die Einsetzung von Advokat C____
als amtlichen Verteidiger im Vollzugsverfahren [...] hat das Jugendgericht in
seinem Beschluss vom 29. Juni 2023 zusammengefasst erwogen, der
Beschwerdeführer sei im Rahmen des Berufungsverfahrens [...] durch Advokat B____
vertreten gewesen, wobei letzterer auch stets in das Vollzugsverfahren
miteinbezogen worden sei. Daher wäre im Falle einer Einsetzung von Advokat C____
als amtlichen Verteidiger bereits ab Februar 2023 eine Doppelvertretung
vorgelegen, was bei einer amtlichen Verteidigung nur in absoluten
Ausnahmefällen möglich sei. Zudem sei die Mandatierung von Advokat C____ von
der Mutter des Beschwerdeführers und nicht von letzterem selbst verlangt
worden, wobei sie darin auch nicht konsistent gewesen sei, sondern zeitweise
von einem Missverständnis gesprochen habe. Da der amtliche Verteidiger nicht
der Vertreter der Interessen der Mutter, sondern derjenigen des Kindes sei,
wäre es für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung notwendig gewesen, dass
sich im Sinne von Art. 134 Abs. 2 StPO der Beschwerdeführer selbst klar über
ein seinerseits gestörtes Vertrauensverhältnis zu Advokat B____ beklagt hätte. Advokat
B____ habe sich nachweislich um den Ablauf des weiteren Verfahrens gekümmert,
sodass ihm auch kein Desinteresse nachgesagt werden könne. Dass er etwa nicht
mittels Beschwerde gegen die Versetzungsverfügung ins UG BS vorgegangen sei, könne
ihm angesichts der Aussichtslosigkeit einer solchen nicht ernsthaft vorgeworfen
werden. Die Voraussetzungen für die amtliche Verteidigung hätten demnach erst
im Moment des Wechsels der amtlichen Verteidigung am 5. Mai 2023 bestanden,
nachdem Advokat B____ von seinem Mandat zurückgetreten sei (Akten BES.2023.136
S. 56 f.).
5.2.1.2 Der Beschwerdeführer verlangt demgegenüber eine
Einsetzung von Advokat C____ als amtlichen Verteidiger per 28. Februar
2023. Er bringt zusammengefasst vor, Advokat C____ habe mit Schreiben vom 28. Februar
2023 gemäss dem Wunsch des Jugendlichen und der Kindsmutter die amtliche
Verteidigung beantragt. Advokat B____ sei demgegenüber erst auf seinen
(späteren) Antrag vom 10. März 2023 hin mit der Verfügung vom 21. März
2023 als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden, womit gegen das Wahlrecht des
Beschwerdeführers gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO verstossen worden sei. Der
spätere Widerruf der Verfügung vom 21. März 2023 seitens der
Jugendanwaltschaft sei ein Kunstgriff, um behaupten zu können, es handle sich
um einen Wechsel einer amtlichen Verteidigung und nicht eine Verletzung des
Wahlrechts (Plädoyer AV, Akten BES.2023.136 S. 392 f.; Beschwerde vom 20. September
2023, Akten BES.2023.136 S. 25 ff.; Beschwerde vom 2. Mai 2023, Akten
BES.2023.72 S. 5 ff.).
5.2.1.3 Die Jugendanwaltschaft hält dem
zusammengefasst entgegen, Advokat B____ sei zum relevanten Zeitpunkt immer noch
Verteidiger des Beschwerdeführers gewesen, weil letzterer Berufung angemeldet
habe und der Vollzug noch gelaufen sei. Die Verfügung der Jugendanwaltschaft
vom 21. März 2023 sei nur sicherheitshalber erfolgt und gar nicht nötig
gewesen. Bei einer amtlichen Verteidigung sei keine Doppelverteidigung möglich,
weshalb die Einsetzung von Advokat C____ als amtlicher Verteidiger erst ab dem
5. Mai 2023, nachdem Advokat B____ auf eine weitere Vertretung verzichtet
habe, möglich gewesen sei (Plädoyer JugA, Akten BES.2023.136 S. 377 und 388;
Stellungnahme JugA vom 12. Juni 2023, Akten BES.2023.72 S. 32 ff.).
5.2.1.4 Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der
beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder
eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet, so
überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person
(Art. 134 Abs. 2 StPO). Vorliegend ist zwar mit dem Jugendgericht und der
Jugendanwaltschaft wohl davon auszugehen, dass der im Berufungsverfahren als
amtlicher Verteidiger waltende Advokat B____ auch für das Vollzugsverfahren als
sogenanntes Nebenverfahren (weiterhin) die amtliche Verteidigung
innehatte, da dieses Nebenverfahren (insbesondere auch im Hinblick auf die Änderung
der Massnahme) nicht vom Beschwerdeführer initiiert wurde (zur in solchen
Fällen fortbestehenden amtlichen Verteidigung auch für Nebenverfahren siehe Ruckstuhl, in:
Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 134 N 1a mit weiteren Nachweisen).
Allerdings schritt Advokat B____ ungeachtet der – nach oben Erwogenem (E. 3
und 4) rechtswidrigen – Platzierungen des Beschwerdeführers im MZU sowie UG BS,
welche für einen Jugendlichen im Alter des Beschwerdeführers zudem von
erheblicher Tragweite sind, nicht ein, sodass diesbezüglich eine wirksame
Verteidigung nicht gewährleistet war (Art. 143 Abs. 2 StPO). Es erscheint vor
diesem Hintergrund angezeigt, Advokat C____, der erstmals entsprechende
Rechtsmittel einlegte, vom Beginn seiner Betrauung mit dem Fall, d.h. per
28. Februar 2023, im Vollzugsverfahren als amtlichen Verteidiger
einzusetzen. Da zudem Advokat B____ anlässlich der Berufungsverhandlung
ausführte, er habe seit April 2023 nur noch das Berufungsverfahren begleitet
(Protokoll Berufungsverhandlung, Akten SB.2023.4 Schlussfaszikel S. 379),
und da seine Honorarnote für die Zeit zwischen dem 28. Februar 2023 und
April 2023 als Aufwand bloss ein Fristerstreckungsgesuch betreffend die
Berufungsbegründung enthält (siehe Akten SB.2023.4 Schlussfaszikel
S. 375), ist zudem jedenfalls eine Doppelentschädigung der beiden Verteidiger für die Zeit vom 28. Februar 2023 bis zum
durch die Jugendanwaltschaft bewilligten Wechsel der amtlichen Verteidigung am
5. Mai 2023 (siehe unpaginierte Jugendgerichtsakten [...] bzw. USB-Stick
Vollzugsakten, Teil 5, PDF-S. 119 ff.) mit Bezug auf das
Vollzugsverfahren zu verneinen.
Im vorinstanzlichen Jugendgerichtsbeschluss vom 29. Juni
2023 betreffend Massnahmenänderung wurde Advokat C____ eine Entschädigung ab seiner
Einsetzung als amtlicher Verteidiger für das Vollzugsverfahren [...] durch die
Jugendanwaltschaft, d.h. ab dem 5. Mai 2023, zugesprochen (Jugendgerichtsbeschluss
vom 29. Juni 2023 E. V, Akten BES.2023.136 S. 56 f.; Verfügung
der Jugendanwaltschaft vom 5. Mai 2023, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 5,
PDF-S. 119 ff.). Diese Entschädigung ist unangefochten geblieben, sodass ihm
vorliegend noch eine Entschädigung für den Zeitraum vom 28. Februar 2023
bis zum 4. Mai 2023 (letzter in Rechnung gestellter Aufwand am 3. Mai
2023) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. Diese umfasst gemäss
eingereichter Honorarnote vom 30. Mai 2024 (Akten BES.2023.136 S. 435
ff.) ein Honorar von CHF 1'580.– und einen
Auslagenersatz von CHF 48.70, zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 125.40, somit total
CHF 1'754.10.
5.2.2 Vorinstanzliche
Beschwerdeverfahren
Mit Blick auf die Entschädigung des amtlichen Verteidigers
des Beschwerdeführers, Advokat C____, im Rahmen des vorinstanzlichen
Beschwerdeverfahrens zu BES.2024.71 hat das Jugendgericht in seinem Entscheid
vom 14. März 2024 ausgeführt, die Beschwerde gegen die Verfügung der
Jugendanwaltschaft vom 19. Februar 2024 betreffend Abweisung des
Haftentlassungsgesuchs sei gegenstandslos, weil es sich dabei um den Vollzug
der bereits angefochtenen Verfügung vom 8. Januar 2024 handle und mit der
Verfügung vom 19. Februar 2024 keine neue Rechtsgrundlage vorgelegen sei,
aufgrund derer eine Beschwerde hätte erhoben werden können. Daher sei an sich
für diese Beschwerde kein Honorar geschuldet. Aufgrund des komplizierten
Gemenges an Verfügungen erscheine es aber billig, das Honorar für dieses
Verfahren nur um die Hälfte zu kürzen (Akten BES.2024.71, S. 33). Der
Beschwerdeführer macht vor Appellationsgericht geltend, da der Beschwerdeführer
per sofort aus dem rechtswidrigen Freiheitsentzug zu entlassen sei,
rechtfertige sich bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kürzung der
Entschädigung seines amtlichen Verteidigers (Beschwerde vom 10. April
2024, Akten BES.2024.71 S. 21). In der Tat sind angesichts der
Rechtswidrigkeit der Unterbringung des Beschwerdeführers im MZU bzw. im UG
BS (siehe oben E. 3 und 4) die (vorinstanzlichen) Bemühungen des amtlichen
Verteidigers in der Beschwerde gegen die Ablehnung des Haftentlassungsgesuchs
des Beschwerdeführers voll zu entschädigen. Dem amtlichen Verteidiger ist damit
zusätzlich zum vom Jugendgericht zugesprochenen Honorar für dieses Verfahren
die zweite Hälfte des Honorars gemäss dem Jugendgerichtsentscheid vom 14. März
2024, d.h. weitere CHF 528.70 zuzüglich CHF 42.85 Mehrwertsteuer,
total also CHF 571.55, aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist die
Entschädigung des Verteidigers für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren
betreffend die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 8. Januar 2024 (siehe
hierzu Akten BES.2024.71, S. 32).
5.2.3 Beschwerdeverfahren
vor Appellationsgericht
Sodann ist dem Beschwerdeführer auch für die
Beschwerdeverfahren vor Appellationsgericht antragsgemäss die amtliche
Verteidigung mit C____ zu bewilligen. Bezüglich des Aufwands kann auf die vom
amtlichen Verteidiger eingereichten Honorarnoten abgestellt werden (Akten
BES.2023.136 S. 398 ff.). Dementsprechend ist dem amtlichen Verteidiger für
die Beschwerdeverfahren vor Appellationsgericht ein Honorar von CHF 9'060.– und ein Auslagenersatz von CHF 270.60, zuzüglich
Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 738.15 (7,7 % auf CHF 4'407.20 sowie
8,1 % auf CHF 4'923.40), somit total CHF 10'068.75 aus der
Gerichtskasse zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerdeverfahren BES.2023.136,
BES.2023.72, BES.2023.116 und BES.2024.71 werden vereinigt.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde BES.2023.136
wird Ziff. 1 des Beschlusses des Jugendgerichts vom 29. Juni 2023
aufgehoben und der Antrag der Jugendanwaltschaft vom 5. Mai 2023 auf
Änderung der Massnahme wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist – nach
Erledigung der Austrittsformalitäten – auf freien Fuss zu setzen.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde BES.2024.71 werden
der Entscheid des Jugendgerichts vom 14. März 2024, Dispositiv
Ziff. 1 und Ziff. 3 Abs. 2, sowie die Verfügung der
Jugendanwaltschaft vom 8. Januar 2024 aufgehoben.
Im Übrigen wird auf die Beschwerde BES.2024.71 nicht
eingetreten.
Auf die Anträge des Beschwerdeführers auf Genugtuung
bzw. Entschädigung für Freiheitsentzug (BES.2023.116, BES.2023.136, Eingabe vom
13. Mai 2024) wird nicht eingetreten.
Dem Beschwerdeführer wird in teilweiser Gutheissung der
Beschwerde BES.2023.136 für das vorinstanzliche Verfahren betreffend Änderung
der Massnahme ([...] / [...]) sowie antragsgemäss für die Beschwerdeverfahren BES.2023.136,
BES.2023.72, BES.2023.116 und BES.2024.71 die amtliche
Verteidigung mit C____, Advokat, per 28. Februar 2023
bewilligt.
Die Beschwerde BES.2023.72 wird zufolge
Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Die Kosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens [...]
/ [...] / [...] (Beschlussgebühr für den Entscheid des Jugendgerichts vom
14. März 2024 in Höhe von CHF 500.–) sowie die Kosten der Beschwerdeverfahren
BES.2023.136, BES.2023.72, BES.2023.116 und BES.2024.71 (namentlich die Kosten
für die Befragung des Sachverständigen anlässlich der Verhandlung vom 29. Mai
2024 in Höhe von CHF 2'223.–) gehen zulasten der Gerichtskasse. Für die
Beschwerdeverfahren BES.2023.136, BES.2023.72, BES.2023.116 und BES.2024.71
werden keine ordentlichen Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, C____, Advokat, werden für
seine noch nicht entschädigten Bemühungen vom 28. Februar 2023 bis 3. Mai
2023 im vorinstanzlichen Verfahren [...] / [...] (Verfahren betreffend Änderung
der Massnahme) ein Honorar von CHF 1'580.– und ein
Auslagenersatz von CHF 48.70, zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 125.40, somit total
CHF 1'754.10 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Dem amtlichen Verteidiger, C____, Advokat, werden für
seine noch nicht entschädigten Bemühungen im vorinstanzlichen Verfahren [...] /
[...] / [...] (Beschwerde an das Jugendgericht vom 23. Februar 2024) ein
Honorar von CHF 528.70, zuzüglich 8,1 %
Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 42.85, somit total
CHF 571.55 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Dem amtlichen Verteidiger, C____, Advokat, werden für seine
Bemühungen vom 30. Juni 2023 bis 30. Mai 2024 in den
Beschwerdeverfahren vor Appellationsgericht ein Honorar von CHF 9'060.– und ein Auslagenersatz von CHF 270.60, zuzüglich
Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 738.15 (7,7 % auf CHF 4'407.20 sowie
8,1 % auf CHF 4'923.40), somit total CHF 10'068.75 aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
J____ (Mutter des Beschwerdeführers)
-
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
sowie nach Rechtskraft des
Entscheids:
-
Jugendgericht Basel-Stadt
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Dr. med. D____, Sachverständiger
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.