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Entscheid

BES.2023.136

Änderung der Massnahme, amtliche Verteidigung, Versetzung im Vollzug, Entschädigung für Freiheitsentzug

30. Mai 2024Deutsch135 min

wurde mit Urteil des Jugendgerichts Basel-Stadt vom 30. September 2022 (Dossiernummer

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BES.2023.136

BES.2023.72

BES.2023.116

BES.2024.71

ENTSCHEID

vom 30. Mai

2024

Mitwirkende

lic. iur.

Liselotte Henz (Vorsitz),

Dr. Heidrun

Gutmannsbauer, lic. iur. Sara Lamm

und Gerichtsschreiberin Dr.

Laura Macula

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

vertreten durch C____, Advokat,

[...]

gegen

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Innere Margarethenstrasse 14,

4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde

gegen einen Beschluss des Jugendgerichts vom 29. Juni

2023 ([...]),

zwei Verfügungen der Jugendanwaltschaft vom 25. April

2023 und 3. August

2023 sowie einen Entscheid des Jugendgerichts vom

14. März

2024 ([...])

betreffend

Änderung der Massnahme, amtliche Verteidigung, Versetzung

im Vollzug,

Entschädigung für Freiheitsentzug

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren am [...],

wurde mit Urteil des Jugendgerichts Basel-Stadt vom 30. September 2022 (Dossiernummer

Jugendanwaltschaft [...], Dossiernummer Jugendgericht [...]) des mehrfachen,

teilweise versuchten, Raubes, des mehrfachen Angriffs, der mehrfachen

versuchten einfachen Körperverletzung, des mehrfachen Diebstahls, der Nötigung,

der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung sowie der Diensterschwerung

schuldig erklärt. Das Jugendgericht ordnete für den Beschwerdeführer eine offene

Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes sowie eine

ambulante Behandlung gemäss Art. 14 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes an. Der

Vollzug erfolge durch die Jugendanwaltschaft. Von einer Bestrafung des Beschwerdeführers

sah das Jugendgericht ab. Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer,

vertreten durch Advokat B____, mit Eingabe vom 10. Januar 2023 Berufung an

das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt eingelegt und erklärt, das

Urteil werde in Teilen angefochten (Dossiernummer Appellationsgericht [...]). Mit

der teilweisen Berufung nicht angefochten wurden insbesondere die mit dem

Jugendgerichtsurteil ausgesprochenen Sanktionen. Der – mit Verfügung der

Jugendanwaltschaft vom 7. Mai 2021 zunächst vorläufig angeordnete und

später gestützt auf das insoweit rechtskräftige Jugendgerichtsurteil vom 30. September

2022 durchgeführte – Vollzug der offenen Unterbringung und ambulanten

Behandlung war geprägt von zahlreichen Entweichungen des Beschwerdeführers aus

den jeweiligen Institutionen. Nach seiner Entweichung aus [...] am 8. Februar

2023 wurde der Beschwerdeführer am 24. Februar 2023 in Basel von der

Polizei angehalten und tags darauf zwecks Findung einer geeigneten

Anschlusslösung vorübergehend in die Jugendstation des

Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt Waaghof (nachfolgend UG BS) verbracht.

BES.2023.72

Mit Schreiben

vom 28. Februar 2023 gelangte Advokat C____ an die Jugendanwaltschaft

Basel-Stadt. Die Mutter des Beschwerdeführers habe ihn kontaktiert, ihm

mitgeteilt, dass ihr Sohn inhaftiert sei, und ihn gebeten, die amtliche

Verteidigung ihres Sohnes zu übernehmen. Daher gebe der Unterzeichnete der

Jugendanwaltschaft bekannt, dass er die amtliche Verteidigung des

Beschwerdeführers übernehmen würde. Die Jugendanwaltschaft antwortete hierauf

mit Schreiben vom 10. März 2023 zusammengefasst, der Jugendliche werde

seit Mai 2020 ununterbrochen durch den gleichen Advokaten (B____) verteidigt

und es bestünden keine Gründe, welche für einen Wechsel der amtlichen

Verteidigung sprechen würden. Mit Eingabe vom 17. April 2023 ersuchte Advokat

C____ um Wiedererwägung der Einsetzung der amtlichen Verteidigung von Advokat B____

vom 21. März 2023 und um Einsetzung des Unterzeichneten als amtlichen

Verteidiger. Mit Verfügung vom 25. April 2023 wies die Jugendanwaltschaft

dieses Gesuch ab. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer, wiederum vertreten

durch Advokat C____, mit Eingabe vom 2. Mai 2023 Beschwerde an das

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erhoben. Darin beantragt er, es sei

die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Jugendanwaltschaft anzuweisen,

den Unterzeichneten als amtlichen Verteidiger im Verfahren [...] einzusetzen,

eventualiter sei der Unterzeichnete durch das Appellationsgericht als amtlicher

Verteidiger einzusetzen; alles unter o/e-Kostenfolge, wobei dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als

unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen sei. Dieses Beschwerdeverfahren

wird beim Appellationsgericht unter der Dossiernummer BES.2023.72

geführt. Mit Eingabe vom 12. Juni 2023 hat die Jugendanwaltschaft ihre

Stellungnahme zur Beschwerde eingereicht. Darin beantragt sie die

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Mit Verfügung

vom 14. Juni 2023 ist dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung für

das Beschwerdeverfahren bewilligt worden.

BES.2023.116

Die Jugendanwaltschaft beantragte mit Gesuch vom 20. Januar

2023 beim Massnahmenzentrum Uitikon (nachfolgend MZU) eine Sonderbewilligung

für die Aufnahme des Beschwerdeführers. Das Amt für Justizvollzug und

Wiedereingliederung des Kantons Zürich (nachfolgend: JuWe ZH) erteilte mit

Verfügung vom 21. April 2023 der Direktion des MZU die Bewilligung, den

Beschwerdeführer zwecks Vollzugs der Unterbringung im Sinne von Art. 15

Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes und im Falle einer nachträglich gerichtlich

angeordneten Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 des

Jugendstrafgesetzes in das MZU aufzunehmen. Mit Versetzungsverfügung im Vollzug

der Jugendanwaltschaft vom 4. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer per 8. Mai

2023, 9:30 Uhr, auf unbestimmte Dauer in das MZU versetzt. Der

Beschwerdeführer, abermals vertreten durch Advokat C____, beantragte bei der

Jugendanwaltschaft mit Gesuch vom 30. Juni 2023, er sei per sofort aus dem

MZU zu entlassen. Weiter seien ihm eine Entschädigung für ungerechtfertigte

Haft von CHF 200.– pro Tag nebst Zins zu 5% seit dem mittleren Verfall

zuzusprechen. Mit Verfügung vom 3. August 2023 stellte die

Jugendanwaltschaft fest, dass das Entlassungsgesuch mit der zwischenzeitlichen Flucht

des Beschwerdeführers am 2. Juli 2023 aus dem MZU hinfällig geworden sei.

Den Antrag auf Ausrichtung einer Haftentschädigung wies die Jugendanwaltschaft

ab. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat C____,

mit Eingabe vom 17. August 2023 Beschwerde an das Appellationsgericht

erhoben. Darin beantragt er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und

die Jugendanwaltschaft zu einer Genugtuung für ungerechtfertigte bzw.

widerrechtliche Haft vom 8. Mai 2023 bis zum 2. Juli 2023 in Höhe von

mindestens CHF 11'200.– nebst Zins zu 5% seit dem 4. Juni 2023 zu

verurteilen; unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die

unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem

Rechtsbeistand zu bewilligen sei. Dieses Beschwerdeverfahren wird beim

Appellationsgericht unter der Dossiernummer BES.2023.116 geführt. Mit

Eingabe vom 18. September 2023 hat die Jugendanwaltschaft ihre

Stellungnahme zur Beschwerde eingereicht. Darin beantragt sie die

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Mit Eingabe vom

27. September 2023 hat der Beschwerdeführer innert Frist hierzu

repliziert.

BES.2023.136

Am 5. Mai

2023 stellte die Jugendanwaltschaft beim Jugendgericht Antrag auf Änderung der mit

Urteil des Jugendgerichts vom 30. September 2022 ausgesprochenen (und

mangels Anfechtung rechtskräftigen) offenen Unterbringung des Beschwerdeführers

in eine geschlossene Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 2 des

Jugendstrafgesetzes. Im Anschluss erstatteten Dr. med. D____ sowie Dr. med. E____,

gestützt auf eine Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 8. März 2023, das

jugendforensisch-psychiatrische Ergänzungsgutachten vom 25. Mai 2023 über

den Beschwerdeführer. Mit Beschluss vom 29. Juni 2023 hiess das

Jugendgericht den Antrag der Jugendanwaltschaft auf Massnahmenänderung gut.

Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer, auch in diesem Zusammenhang

vertreten durch Advokat C____ (nachdem er nach Erhalt des Dispositivs zunächst mit

Eingabe vom 30. Juni 2023 Berufung beim Jugendgericht angemeldet hatte),

mit Eingabe vom 20. September 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben.

Darin beantragt er, es sei der Beschluss des Jugendgerichts vom 29. Juni

2023 aufzuheben, der Antrag der Jugendanwaltschaft auf Massnahmenänderung

abzuweisen und keine geschlossene Unterbringung anzuordnen. Weiter sei dem

Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung mit dem Unterzeichneten als

amtlichen Verteidiger per 28. Februar 2023 zu bewilligen. Schliesslich sei

dem Beschwerdeführer eine Genugtuung für ungerechtfertigte bzw. widerrechtliche

Haft vom 8. Mai 2023 bis zum 2. Juli 2023 in Höhe von mindestens

CHF 11'200.– nebst Zins zu 5% seit dem 4. Juni 2023 auszurichten.

Alles unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung

mit dem Unterzeichneten als amtlichen Rechtsbeistand zu bewilligen sei. Sodann

stellte der Beschwerdeführer den Verfahrensantrag, diese Beschwerde vom 20. September

2023 – welche beim Appellationsgericht unter der Dossiernummer BES.2023.136

geführt wird – mit den bereits hängigen Beschwerdeverfahren BES.2023.116 und

eventuell auch BES.2023.72 zu vereinigen. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2023

hat die Jugendanwaltschaft ihre Stellungnahme zur Beschwerde vom 20. September

2023 eingereicht. Darin beantragt sie die vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Mit dem Verfahrensantrag des

Beschwerdeführers auf Vereinigung der hängigen Beschwerdeverfahren hat sich die

Jugendanwaltschaft hingegen einverstanden erklärt. Mit Eingabe vom 6. November

2023 hat der Beschwerdeführer innert Frist hierzu repliziert.

Mit Antrag vom 8. November

2023 haben die das Berufungsverfahren SB.2023.4 instruierende

Appellationsgerichtspräsidentin sowie der das Beschwerdeverfahren BES.2023.136

führende Appellationsgerichtspräsident beim Vorsitzenden der Strafrechtlichen

Abteilung des Appellationsgerichts Antrag auf Umteilung des Verfahrens

BES.2023.136 an die Verfahrensleiterin des Berufungsverfahrens SB.2023.4

gestellt. Die Jugendanwaltschaft hat mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 dazu

Stellung genommen und sich hierbei unter der Voraussetzung, dass die

Zusammenlegung zu einer Beschleunigung der Verfahren führe, nachdrücklich für

eine Verfahrensvereinigung ausgesprochen. Mit Eingabe vom 22. Dezember

2023 hat der Beschwerdeführer vorgebracht, eine Zusammenlegung der Verfahren

erscheine sinnvoll. Zugleich hat er an seinem Antrag festgehalten, auch die

Beschwerdeverfahren BES.2023.72 und BES.2023.116 seien mit dem Verfahren

BES.2023.136 zusammenzulegen. In der Folge sind mit Verfügung des Vorsitzenden

der Strafrechtlichen Abteilung des Appellationsgerichts vom 5. Februar

2024 die Verfahren BES.2023.136, BES.2023.72 und BES.2023.116 an die das

Berufungsverfahren SB.2023.4 instruierende Appellationsgerichtspräsidentin umgeteilt

worden. Gleichentags hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin

verfügt, im Rahmen der an die Verhandlung betreffend SB.2023.4 (Berufung gegen

das Urteil des Jugendgerichts vom 10. Januar 2023) anschliessenden

Verhandlung betreffend BES.2023.136 (Änderung der Massnahme) werde nicht nur über

das Beschwerdeverfahren BES.2023.136, sondern auch über die Beschwerdeverfahren

BES.2023.72 (amtliche Verteidigung) und BES.2023.116 (Entschädigung für Freiheitsentzug)

entschieden. Gegen dieses geplante Vorgehen sind innert gesetzter Frist von

keiner Partei Einwände geltend gemacht worden.

BES.2024.71

Am 8. Januar

2024 erliess die Jugendanwaltschaft gestützt auf die bereits in Rechtskraft

erwachsene offene Unterbringung gemäss Urteil des Jugendgerichts vom 30. September

2022 eine «Versetzungsverfügung im Vollzug». Darin wurde der Beschwerdeführer

per 10. Januar 2024 von zu Hause aus (und zum zweiten Mal) in das MZU

versetzt. Hierfür hatte der Beschwerdeführer am 10. Januar 2024, um 09:30

Uhr, bei der Jugendanwaltschaft zu erscheinen. Die Unterbringung wurde auf

unbestimmte Zeit angeordnet, sollte aber mit einer geschlossenen Eintrittsphase

von längstens 6 Monaten eingeleitet werden. Gegen diese Verfügung erhob

der Beschwerdeführer, auch in diesem Zusammenhang vertreten durch Advokat C____,

beim Jugendgericht Beschwerde vom 19. Januar 2024. Er beantragte die

ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter o/e-Kostenfolge sowie

unentgeltlicher Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Mit Eingabe vom 29. Februar

2024 reichte die Jugendanwaltschaft eine Stellungnahme hierzu ein. In der

Zwischenzeit liess die Jugendanwaltschaft den Beschwerdeführer, der am 10. Januar

2024 nicht wie angeordnet erschienen war, ausschreiben. Am 10. Februar

2024 wurde der Beschwerdeführer in Basel von der Polizei aufgegriffen und in

das UG BS verbracht. In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer, wiederum vertreten

durch Advokat C____, mit Eingabe vom 12. Februar 2024 an die Leitende

Jugendanwältin seine sofortige Entlassung aus der Festnahme bzw. der Haft

bzw. der Unterbringung im MZU. Die Jugendanwaltschaft übermittelte dieses

Haftentlassungsgesuch zunächst mit Antrag vom 14. Februar 2024 auf

Abweisung dem Zwangsmassnahmengericht in Jugendstrafverfahren. Hierauf bat das

Jugendgericht (sic) mit Schreiben vom 20. Februar 2024 den

Verteidiger darum, darzulegen, worauf sich dessen Gesuch beziehe. Dem kam der Verteidiger

mit Eingabe vom 21. Februar 2024 nach. In der Zwischenzeit wies die

Jugendanwaltschaft das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers (ungeachtet

ihrer vorherigen Übermittlung an das Zwangsmassnahmengericht in

Jugendstrafsachen) mit Verfügung vom 19. Februar 2024 selbst ab. Gegen diese

Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 19. Februar 2024 erhob der

Beschwerdeführer, abermals vertreten durch Advokat C____, mit Eingabe vom 23. Februar

2024 Beschwerde an das Appellationsgericht. Mit Verfügung des

Appellationsgerichtspräsidenten vom 1. März 2024 wurde die Beschwerde vom

23. Februar 2024 zuständigkeitshalber an das Jugendgericht weitergeleitet.

Das Jugendgericht wies die beiden Beschwerden des Beschwerdeführers vom 19. Januar

2024 sowie vom 23. Februar 2024 mit Entscheid vom 14. März 2024 ab.

Dem Verteidiger wurde eine reduzierte Entschädigung ausgerichtet und die

Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. Dem Beschwerdeführer wurde

in solidarischer Haftung mit seiner Mutter eine Beschlussgebühr von

CHF 500.– auferlegt. Gegen diesen Entscheid des Jugendgerichts vom 14. März

2024 erhob der Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch Advokat C____, mit

Eingabe vom 10. April 2024 Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische

Bundesgericht. Er beantragte darin die Aufhebung des Entscheids des

Jugendgerichts sowie die sofortige Entlassung des Beschwerdeführers aus dem

MZU, die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die Freiheit ab dem 12. Februar

2024, eventualiter ab dem 17. Februar 2024 bis zum Tag der Entlassung bzw.

zum Erreichen seines 17. Geburtstags, widerrechtlich entzogen worden sei.

Eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts an die

Vor­instanz zurückzuweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge, wobei dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als

Rechtsbeistand zu bewilligen sei. Mit Urteil BGer 7B_434/2024 vom 21. Mai

2024 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein und hat die Sache

stattdessen an das Appellationsgericht überwiesen. Das Bundesgericht erhob keine

Gerichtskosten und verfügte, dass der Kanton Basel-Stadt den Rechtsvertreter

des Beschwerdeführers mit CHF 1'500.– zu entschädigen habe. Am Appellationsgericht

ist dieses Verfahren unter der Dossiernummer BES.2024.71 eröffnet und ebenfalls

der Instruktionsrichterin der Beschwerdeverfahren BES.2023.72, BES.2023.116 und

BES.2023.136 zugeteilt worden.

In der

Zwischenzeit wurde der Beschwerdeführer am 18. März 2024 vom UG BS (zum

zweiten Mal) ins MZU verbracht, aus dem er allerdings am 8. Mai 2024 erneut

ausbrach. Noch in der Nacht vom 9. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführer

wieder aufgegriffen, verhaftet und am nächsten Morgen ins MZU zurückgeführt, wo

er bis zum 14. Mai 2024 in Disziplinararrest genommen wurde. Mit

Versetzungsverfügung der Jugendanwaltschaft vom 15. Mai 2024 wurde der

Beschwerdeführer schliesslich per 15. Mai 2024 und mindestens bis zur

Verhandlung vor dem Appellationsgericht in die Jugendstation des UG BS

versetzt, wo er sich bis heute befindet.

Im

Instruktionsverfahren vor Appellationsgericht sind ausserdem – unter anderem – eine

Stellungnahme der Mutter des Beschwerdeführers vom 29. Februar 2024 zu den

über den Beschwerdeführer zu verhängenden möglichen Massnahmen, eine Eingabe

von Advokat C____ vom 5. April 2024 mit Unterlagen zum Verfahren

betreffend die Anfechtung der Verfügung des JuWe ZH vom 21. April 2023,

die Vollzugsakten der Jugendanwaltschaft in elektronischer Form, eine Übersicht

der Jugendanwaltschaft vom 12. April 2024 zu den diversen Platzierungen

des Beschwerdeführers und den vorgenommenen ambulanten Massnahmen im Rahmen des

jugendstrafrechtlichen Verfahrens, eine Eingabe von Advokat C____ vom 17. April

2024 mit weiteren Unterlagen (darunter insbesondere ein Bericht der

Schulleitung der vom Beschwerdeführer besuchten Schule F____, Frau G____, sowie

ein Kurzbericht 2023 von H____, Psychologin, über die psychologische Begleitung

des Beschwerdeführers vom 27. August bis 25. Dezember 2023), ein

aktueller Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2024, die schriftliche

Stellungnahme der zuständigen Betreuungs- bzw. Fachpersonen des MZU vom 13. Mai

2024 zum Fragenkatalog gemäss instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. April

2024 sowie eine von der Jugendanwaltschaft eingereichte Dokumentation vom 28. Mai

2023 zum laufenden Strafverfahren, zur letzten Flucht des Beschwerdeführers

sowie zu aktuellen Bemühungen der Jugendanwaltschaft um

Unterbringungsmöglichkeiten samt Beilagen (Auszug des Vollzugsjournals seit 27. März

2024) eingegangen und zu den Akten genommen worden. Für sämtliche Unterlagen

und Verfügungen wird auf die Akten verwiesen.

Der Beschwerdeführer

hat des Weiteren, vertreten durch Advokat C____, mit Eingabe vom 13. Mai

2024 bei der Verfahrensleitung ein Gesuch gestellt um Entschädigung seiner

Freiheitsentzüge für die Zeit vom 29. November 2022 bis 3. Dezember

2022, 17. Dezember 2022 bis 20. Dezember 2022, 26. Dezember 2022

bis 30. Dezember 2022, 5. Januar 2023, 11. Januar 2023 bis 7. Februar

2023, 1. März 2023 bis 7. Mai 2023, 8. Mai 2023 bis 2. Juli

2023, 7. Juli 2023 bis 24. August 2023, 15. Februar 2024 bis 17. März

2024 sowie 18. März 2024 bis voraussichtlich mindestens 31. Mai 2024,

jeweils nebst Zins zu 5 % seit dem Datum des mittleren Verfalls; Mehrforderung

vorbehalten; unter o/e-Kostenfolge und Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege für das Entschädigungsverfahren.

Mit Vorladung vom 11. April 2024 sind die beteiligten

Personen zur Verhandlung am 29. und 30. Mai 2024 geladen worden. Anlässlich

des ersten Verhandlungstages vor Appellationsgericht, dem 29. Mai 2024,

ist im Rahmen der Beschwerdeverfahren zunächst der Beschwerdeführer zur Person und

zum Vollzug befragt worden. Weiter sind Herr I____ (Sozialpädagoge, MZU) als

Zeuge sowie Dr. med. D____ (Gutachter) als Sachverständiger befragt worden.

Sodann ist die Mutter des Beschwerdeführers, Frau J____, zu Wort gekommen. Nach

Abschluss des Beweisverfahrens sind Advokat C____ (nachfolgend gelegentlich: Verteidiger)

sowie die Jugendanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Der Verteidiger hat daraufhin

repliziert. Dem Beschwerdeführer ist schliesslich das letzte Wort zugekommen.

Der Verteidiger hat im Rahmen seines Plädoyers grundsätzlich auf seine

schriftlichen Eingaben verwiesen und an den darin gestellten Rechtsbegehren

festgehalten. Weiter beantragt der Verteidiger eine Entlassung des Beschwerdeführers

per sofort aus dem UG BS. Demgegenüber beantragt die Jugendanwaltschaft die vollumfängliche

Abweisung der Beschwerde BES.2023.136 und eine Bestätigung des Beschlusses des

Jugendgerichts vom 29. Juni 2023, mithin die Anordnung einer geschlossenen

Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 2 des Jugendstrafgesetzes. Die Kosten

seien zu Lasten des Beschwerdeführers zu verhängen. Weiter beantragt die

Jugendanwaltschaft mit Blick auf BES.2023.72 eine Einsetzung der amtlichen

Verteidigung ab dem 5. Mai 2023 und eine Abweisung der darüber hinaus

gehenden Anträge des Beschwerdeführers. Sodann beantragt die Jugendanwaltschaft

die Abweisung sämtlicher Anträge des Beschwerdeführers auf Haftentschädigung

resp. Genugtuung aufgrund unrechtmässigen Freiheitsentzugs; eventualiter

die Zusprache einer Entschädigung von höchstens CHF 30.– pro Tag sowie die

vollumfängliche Überweisung einer allfälligen Entschädigung auf ein Sperrkonto

zur vorgängigen Begleichung aller offenen Verfahrenskosten, Gebühren,

Anwaltshonorare, Beteiligungen an Unterbringungen, offenen

Schadenersatzforderungen etc. Schliesslich beantragt die Jugendanwaltschaft die

Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Haftentlassung. Für sämtliche

Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte

ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Prozessuale

Grundlagen

Vorliegend geht es um die Beurteilung mehrerer Beschwerden im

Zusammenhang mit dem Vollzug jugendstrafrechtlicher Massnahmen durch die

Jugendanwaltschaft. Im Jugendstrafprozess sind vorbehältlich besonderer

Bestimmungen in der Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) die Regeln der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) anwendbar (Art. 3

Abs. 1 JStPO). Vorliegend ist keine der in Art. 3 Abs. 2 JStPO

aufgeführten Besonderheiten gegeben, sodass ergänzend zur JStPO grundsätzlich

auch die StPO zur Anwendung kommt.

1.2

Mündliche

Verhandlung

Beschwerden

werden gemäss Art. 397 Abs. 1 StPO grundsätzlich in einem schriftlichen

Verfahren behandelt. Gemäss Art. 309 Abs. 5 StPO kann die Rechtsmittelinstanz

in schriftlichen Verfahren von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine

Verhandlung anordnen. Da es vorliegend unter anderem um die Änderung einer

jugendstrafrechtlichen Massnahme (Unterbringung) geht, wurde den Parteien zur

Wahrung des rechtlichen Gehörs sowie zur Ermöglichung einer aktuellen und

unmittelbaren Einschätzung der Situation mit instruktionsrichterlicher Verfügung

vom 5. Februar 2024 eine mündliche Verhandlung der Beschwerdeverfahren

BES.2023.136, BES.2023.72 und BES.2023.116 anlässlich bzw. im Anschluss an die

Hauptverhandlung vom 29./30. Mai 2024 (Berufungsverhandlung im Verfahren

SB.2023.4) in Aussicht gestellt (Akten BES.2023.136 S. 126). Gegen dieses

Vorgehen sind innert gesetzter Frist von keiner Partei Einwände geltend gemacht

worden. Wenige Tage vor dem Verhandlungstermin ist sodann das konnexe

Beschwerdeverfahren BES.2024.71 eröffnet worden, welches ebenfalls an der

Verhandlung vom 29./30. Mai 2024 behandelt worden ist.

1.3

Dreiergericht

als Beschlusskörper

Für die Beurteilung der Beschwerde – auch in

Jugendstrafsachen – ist grundsätzlich das Appellationsgericht als Einzelgericht

zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1

des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]; für gewisse

Beschwerdeobjekte sieht § 20 Abs. 1 und 2 des kantonalen

Jugendstrafvollzugsgesetzes [JStVG, SG 258.400] eine – erstinstanzliche –

Zuständigkeit des Jugendgerichts vor). Allerdings kann die Verfahrensleitung in

Fällen von besonderer Tragweite anordnen, dass das Dreiergericht entscheidet

(§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2 GOG). Vorliegend geht es unter

anderem um grundsätzliche Fragen zum Vollzug jugendstrafrechtlicher

Unterbringungen, namentlich die Frage, unter welchen Voraussetzungen diese in

welchen Institutionen vollzogen werden dürfen, sowie Fragen zum Rechtsmittelweg

diesbezüglicher Verfügungen der Jugendanwaltschaft. Die Rechtslage hierzu mit

den sich teils widersprechenden kantonalen und bundesrechtlichen Normen ist als

ausgesprochen undurchsichtig zu bezeichnen. Vor diesem Hintergrund und aufgrund

der wiederholten und auch aktuellen Unterbringung des 16-jährigen

Beschwerdeführers auf der Jugendstation des UG BS liegt ein Fall von besonderer

Tragweite vor. Infolgedessen ist den Parteien der Vorschlag unterbreitet worden,

dass die Dreiergerichtsbesetzung, welche anlässlich der mündlichen Verhandlung

vom 29./30. Mai 2024 über die Berufung SB.2023.4 des Beschwerdeführers

entscheidet, an dieser Verhandlung auch über die Beschwerden BES.2023.136,

BES.2023.72, BES.2023.116 und BES.2024.71 verhandelt und entscheidet. Die Jugendanwaltschaft

hat hiergegen keine Einwände erhoben, während die Verteidigung sich damit

explizit einverstanden erklärt hat (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 29./30. Mai

2024, Akten BES.2023.136 S. 343 f., 366 f., 378; zur Umteilung des

Beschwerdeverfahrens BES.2023.136 auf die Verfahrensleiterin des

Berufungsverfahrens SB.2023.4 siehe auch Akten BES.2023.136 S. 118 ff.).

1.4

Verfahrensvereinigung

Da ein enger

sachlicher Konnex zwischen den Beschwerden BES.2023.136, BES.2023.72,

BES.2023.116 und BES.2024.71 vorliegt – sämtliche Rügen stehen im Zusammenhang

mit dem Vollzug der mit Jugendgerichtsurteil vom 30. September 2022 über

den Beschwerdeführer verhängten Massnahmen (insbesondere die Unterbringung

gemäss Art. 15 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes [JStG, SR 311.1])

– und diesbezüglich (soweit darauf einzutreten ist) auch die gleiche sachliche

Zuständigkeit besteht (siehe hierzu oben E. 1.3 und unten E. 1.6),

rechtfertigt es sich sodann, die Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 30

StPO zu vereinigen und darüber in einem einzigen Entscheid zu befinden – zumal

der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 20. September 2023 explizit

den Verfahrensantrag gestellt hat, das Verfahren BES.2023.136 sei mit den

bereits hängigen Beschwerdeverfahren BES.2023.116 und eventuell auch

BES.2023.72 zu vereinigen (Akten BES.2023.136 S. 15).

1.5

Form

und Frist

Die vorliegenden Beschwerden sind nach Art. 396 StPO

form- und fristgemäss eingereicht worden.

1.6

Beschwerdeobjekt

und Beschwerdelegitimation

1.6.1

Grundlagen

Nachfolgend ist allerdings zu prüfen, ob die einzelnen Beschwerden

zulässige Anfechtungsobjekte betreffen. Soweit dies der Fall ist, ist im

Anschluss zu prüfen, ob auch die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers

zu bejahen ist.

Im Zusammenhang mit dem Vollzug jugendstrafrechtlicher

Massnahmen können nach dem Wortlaut des Jugendstrafgesetzes nur die Änderung

der Massnahme, die Überweisung an eine andere Einrichtung, die Verweigerung

oder der Widerruf der bedingten Entlassung sowie die Beendigung der Massnahme mittels

Beschwerde angefochten werden (Art. 43 JStPO, BGer 6B_282/2015 vom 18. März

2015.

E. 2).

Sodann sieht § 20 Abs. 1 JStVG vor, dass gewisse

Verfügungen über den Vollzug mit Beschwerde an das Jugendgericht angefochten

werden können. Die Aufzählung der möglichen Anfechtungsobjekte umfasst (a) die

Änderung oder Nichtänderung der Schutzmassnahme, (b) die Versetzung in eine

andere Einrichtung, (c) die Verweigerung oder den Widerruf der bedingten

Entlassung, (d) die Beendigung oder Weiterführung der Schutzmassnahme, (e) die

Auferlegung von Vollzugskosten von mehr als CHF 3'000, (f) die Anordnung der

Sicherheitshaft im Vollzug gemäss § 13 Abs. 1 JStVG, (g) die

Anordnung von Ersatzmassnahmen anstelle von Sicherheitshaft, (h) vergleichbare

Verfügungen im Rahmen einer vorsorglich angeordneten Schutzmassnahme, (i) die

Bewilligung von Disziplinarmassnahmen gemäss § 15 Abs. 2 JStVG, (j)

die Anordnung einer stationären Beobachtung gemäss § 16 JStVG sowie (k)

die vorsorgliche Änderung einer Schutzmassnahme gemäss § 17 Abs. 4 JStVG.

Nach § 20 Abs. 2 JStVG kann über Beschwerden nach Abs. 1

lit. e bis k ein Mitglied des Jugendgerichtspräsidiums als Einzelgericht

entscheiden. § 20 Abs. 3 JStVG sieht sodann vor, dass Verfügungen des

Jugendgerichts oder eines Mitglieds des Jugendgerichtspräsidiums mittels Beschwerde

an das Appellationsgericht angefochten werden können. Schliesslich sieht

§ 20 Abs. 5 JStVG vor, dass Entscheide über Beschwerden im Vollzug

endgültig sind.

Nach Art. 38 Abs. 1 JStPO sind im Jugendstrafprozess

unter anderem die oder der urteilsfähige Jugendliche, die gesetzliche

Vertretung oder, wo diese fehlt, die Behörde des Zivilrechts zum Ergreifen von

Rechtsmitteln legitimiert. Im Übrigen ist Art. 382 StPO anwendbar (Art. 38

Abs. 3 JStPO). Dementsprechend kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes

Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein

Rechtsmittel ergreifen.

1.6.2

Anträge

auf Genugtuung bzw. Entschädigung für Freiheitsentzug (BES.2023.116, BES.2023.136,

Eingabe vom 13. Mai 2024)

Der Beschwerdeführer hat zunächst mehrere Anträge auf

Genugtuung bzw. Entschädigung für ungerechtfertigte bzw. widerrechtliche Haft

gestellt, so im Beschwerdeverfahren BES.2023.116 (Rechtsbegehren Ziff. 1)

sowie BES.2023.136 (Rechtsbegehren Ziff. 1 drittes Lemma), jeweils für den

Zeitraum vom 8. Mai 2023 bis zum 2. Juli 2023. Diese Anträge des

Beschwerdeführers auf Entschädigung für Freiheitsentzug gehen wiederum in der

umfassenden Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2024 (von Advokat C____

eingereicht unter Verweis auf die Dossiernummer des Berufungsverfahrens

SB.2023.4, daher abgelegt unter Akten SB.2023.4 Schlussfaszikel

S. 210 ff.) auf, auf welche er auch in seinem Plädoyer vor

Appellationsgericht verweist (Akten BES.2023.136, 393). In der Eingabe vom 13. Mai

2024.

verlangt der Beschwerdeführer Genugtuung für ungerechtfertigten bzw.

widerrechtlichen Freiheitsentzug während 10 verschiedenen Zeiträumen zwischen

dem 29. November 2022 und dem 31. Mai 2024 (Näheres oben im

Sachverhalt).

Bezüglich dieser Entschädigungsbegehren fehlt es allerdings an

einem gültigen Anfechtungsobjekt der Beschwerde im Sinne der Aufzählung gemäss

Art. 43 JStPO. Es liegt auch kein Anfechtungsobjekt im Sinne der Aufzählung in

§ 20 Abs. 1 oder 3 JStVG vor (siehe oben E. 1.6.1).

Der Beschwerdeführer stützt seine Entschädigungsansprüche

zwar auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO bzw. Art. 431 StPO in

Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 JStPO (so etwa Beschwerde vom 17. August

2023.

Rz. 7 und 13, Akten BES.2023.116 S. 9 und 11; Beschwerde vom 20. September

2023.

Rz. 88 und 90, Akten BES.2023.136 S. 40 f.; Eingabe vom 13. Mai

2024, Akten SB.2023.4 Schlussfaszikel S. 210 ff.;

Plädoyer 2. Instanz, Akten BES.2023.136, 393). Diese Normen sind aber in

der vorliegenden Konstellation eines Freiheitsentzuges im Rahmen bzw. zur

Sicherung des Massnahmenvollzugs nicht einschlägig. So regelt Art. 429

Abs. 1 lit. c StPO Fälle, in denen zum Zeitpunkt der Anordnung einer

Zwangsmassnahme deren Voraussetzungen gegeben waren, aber erst im Nachhinein

festgestellt wird, dass die Zwangsmassnahme ungerechtfertigt war, weil die

beschuldigte Person freigesprochen oder deren Strafverfahren eingestellt wird

(BGer 7B_459/2023 vom 23. August 2024 E. 3.2.2, 6B_672/2021 vom 15. Mai

2023.

E. 5.2.3 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend macht der

Beschwerdeführer nicht geltend, der angefochtene Freiheitsentzug erweise sich

infolge eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung im Nachhinein als

rechtswidrig. Vielmehr macht er geltend, die rechtlichen Voraussetzungen für

seine Unterbringung im MZU seien nicht vorgelegen bzw. seine geschlossenen

Unterbringungen in Massnahmeninstitutionen und seine Inhaftierungen in

Untersuchungsgefängnissen seien ohne Hafttitel erfolgt. Art. 431 StPO wiederum

regelt die Entschädigung bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen

oder

Überhaft. Unter den Begriff der Zwangsmassnahme nach Art. 196 und 431 StPO

fällt jede Art von Freiheitsentzug bis zur Rechtskraft einer Verurteilung (BGer

7B_459/2023 vom 23. August 2024 E. 3.2.2, 6B_672/2021 vom 15. Mai

2023.

E. 5.2.3 mit weiteren Hinweisen). Nach einer rechtskräftigen

Verurteilung wird Freiheitsentzug indessen zur Sanktion (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar,

3.

Auflage, Basel 2023, Art. 431 StPO N 3 und 4). Vorliegend

geht es um Freiheitsentzüge, welche gestützt auf eine rechtskräftige

Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer offenen Massnahme (siehe hierzu

unten E. 2.3 und 3.5) im Rahmen des – nach dem eigentlichen Strafprozess

gelagerten – Jugendstrafvollzugs durch die hierfür zuständige Jugendanwaltschaft

verfügt wurden und mithin keine strafprozessualen Zwangsmassnahmen im Sinne von

Art. 196 und 431 StPO darstellen. Auch ein Fall von Überhaft liegt

vorliegend klar nicht vor, da der im Zusammenhang mit einem solchen Vollzug

erfolgende Freiheitsentzug nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu

entschädigungspflichtiger Überhaft im Sinne von Art. 431 Abs. 2 StPO führen

kann (BGE 148 IV 419 E. 1.6 mit weiteren Hinweisen) und der

Beschwerdeführer vorliegend ohnehin nicht zu einem Freiheitsentzug verurteilt

wurde. Dementsprechend sind Art. 429 ff. StPO vorliegend nicht

anwendbar.

Auf die Entschädigungsanträge des Beschwerdeführers ist daher

mangels zulässigen Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. Ergänzend sei darauf

hingewiesen, dass allenfalls in Betracht kommende Entschädigungsansprüche des

Beschwerdeführers aus Staatshaftung (vgl. etwa § 3 ff. des Haftungsgesetzes

Basel-Stadt [HG, SG 161.100]) im Kanton Basel-Stadt auf dem Weg des

Zivilprozesses geltend zu machen wären (vgl. § 6 Abs. 1 HG).

1.6.3

Aufhebung

der geschlossenen Unterbringung (BES.2023.136)

Was das Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen den

Beschluss des Jugendgerichts auf Massnahmenänderung vom 29. Juni 2023

bzw. die damit angeordnete geschlossene Unterbringung des

Beschwerdeführers angeht (BES.2023.136, Beschwerde vom 20. September 2023,

Rechtsbegehren Ziff. 1 erstes Lemma), so ist Folgendes zu beachten: Zwar sieht

§ 21 Abs. 1 JStVG vor, gegen die Änderung einer offenen in eine

geschlossene Unterbringung könnten die verurteilte Person und deren gesetzliche

Vertretung Berufung einlegen. Diese kantonale Norm steht allerdings in

direktem Widerspruch zum bereits erwähnten, bundesrechtlichen Art. 43

JStPO, dessen lit. a. vorsieht, die Änderung der Massnahme sei mittels Beschwerde

anzufechten (siehe oben E. 1.6.1). Bei Art. 43 JStPO handelt es sich um eine

bundesrechtliche Schutzbestimmung, die für die Kantone bei der Regelung des

Vollzugsverfahrens verbindlich ist (Rae/Hebeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel

2023, Art. 43 JStPO N 1). Mit Blick auf Art. 49 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV, SR 101), wonach Bundesrecht entgegenstehendem

kantonalem Recht vorgeht, ist es den Kantonen mithin verwehrt, für solche Fälle

die Berufung als Rechtsmittel vorzusehen. Das korrekte Rechtsmittel ist

vielmehr die Beschwerde (zur Zuständigkeit des Appellationsgerichts siehe oben

E. 1.3).

Vorliegend hat der Beschwerdeführer, vertreten durch C____,

nach Erhalt des Dispositivs des Beschlusses des Jugendgerichts vom 29. Juni

2023, welches eine (falsche) Rechtsmittelbelehrung mit Hinweis auf § 21 JStVG und die Berufung als Rechtsmittel enthielt (Dispositiv des Beschlusses

vom 29. Juni 2023, unpaginierte Jugendgerichtsakten [...]) zunächst

Berufung angemeldet (Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Juni 2023, unpaginierte

Jugendgerichtsakten [...]), dann aber mit Eingabe vom 20. September 2023

in Übereinstimmung mit Art. 43 lit. a JStPO Beschwerde an das

Appellationsgericht erhoben (Akten BES.2023.136 S. 14 ff.).

Über den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der

amtlichen Verteidigung, betreffend das Vollzugsverfahren, insbesondere das Verfahren

auf Änderung der Massnahme (BES.2023.136, Beschwerde vom 20. September

2023, Rechtsbegehren Ziff. 1 zweites Lemma), ist gestützt auf

Art. 135 Abs. 3 StPO ebenfalls im Rahmen des Beschwerdeverfahrens

BES.2023.136 zu entscheiden.

Der Beschwerdeführer ist durch die verfügte Änderung der ihm

auferlegten Massnahme von einer offenen in eine geschlossene Unterbringung und die

abgelehnte Bewilligung der amtlichen Verteidigung per 28. Februar 2023 unmittelbar

berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung bzw.

Änderung, womit diesbezüglich auch seine Beschwerdelegitimation (siehe oben

E. 1.6.1) gegeben ist.

Auf die Beschwerde vom 20. September 2023 (BES.2023.136)

ist mithin – abgesehen von der in diesem Verfahren ebenfalls gestellten

Entschädigungsforderung (BES.2023.136, Beschwerde vom 20. September 2023,

Rechtsbegehren Ziff. 1 drittes Lemma, vgl. dazu oben E. 1.6.2) –

einzutreten.

1.6.4

Bewilligung

der amtlichen Verteidigung per 28. Februar 2023 (BES.2023.72)

Da bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens BES.2023.136 über

die Einsetzung und Entschädigung der amtlichen Verteidigung betreffend das

Verfahren rund um die Änderung der Massnahme zu entscheiden ist (siehe oben

E. 1.6.3 und unten E. 5.2.1), ist das diesbezügliche separate

Beschwerdeverfahren BES.2023.72 als gegenstandslos abzuschreiben.

1.6.5

Aufhebung

des Jugendgerichtsentscheides vom 14. März 2024 (BES.2024.71)

1.6.5.1

Das Beschwerdeverfahren BES.2024.71 hat die Beschwerde des Beschwerdeführers vom

10.

April 2024 zum Gegenstand (Akten BES.2024.71 S. 9 ff.). Darin

begehrt er die Aufhebung des Entscheids des Jugendgerichts vom 14. März

2024, die sofortige Entlassung des Beschwerdeführers aus dem MZU sowie die

Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die Freiheit ab dem 12. Februar

2024, eventualiter ab dem 17. Februar 2024 bis zum Tag der Entlassung bzw.

zum Erreichen seines 17. Geburtstags, widerrechtlich entzogen worden sei. Gegenstand

des angefochtenen Entscheids des Jugendgerichts vom 14. März 2024 waren wiederum

einerseits die Beschwerde vom 19. Januar 2024 betreffend die Versetzungsverfügung

der Jugendanwaltschaft im Vollzug vom 8. Januar 2024, mit welcher der

Beschwerdeführer per 10. Januar 2024 in das MZU versetzt wurde (Akten

BES.2024.71 S. 57 ff.), sowie andererseits die Beschwerde vom 23. Februar

2024.

betreffend die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 19. Februar 2024,

mit welcher der Antrag des Beschwerdeführers auf sofortige Entlassung aus der

Haft bzw. der vorsorglichen Unterbringung im MZU abgewiesen wurde, sowie

betreffend das oben erwähnte Feststellungsbegehren (Akten BES.2024.71

S. 73 ff.).

Seine Beschwerde vom 10. April 2024 gegen den Entscheid

des Jugendgerichts vom 14. März 2024 richtete der Beschwerdeführer in

Übereinstimmung mit der im Entscheid des Jugendgerichts vom 14. März 2024

enthaltenen Rechtsmittelbelehrung (Akten BES.2024.71 S. 34) an das

Schweizerische Bundesgericht. Diese Rechtsmittelbelehrung stützt sich wohl auf § 20 Abs. 1 und 5 JStVG, wonach explizit aufgezählte Verfügungen über den

Vollzug mit Beschwerde beim Jugendgericht angefochten werden können (Abs. 1)

und der Entscheid über Beschwerden im Vollzug «endgültig» ist (Abs. 5, siehe

auch oben E. 1.6.1). Das Bundesgericht hat indessen in BGer 7B_434/2024

vom 21. Mai 2024 E. 1.3–1.6 und 2.1 festgehalten, soweit die kantonale

Bestimmung von § 20 Abs. 5 JStVG generell und damit auch für das

unterinstanzliche Jugendgericht vorschreibe, dass dessen Entscheide über

Beschwerden im Vollzug «endgültig» seien, stehe sie im Widerspruch zu

Art. 80 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110). Die

vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht

erweise sich mithin als unzulässig und die Sache sei vielmehr an das Appellationsgericht

weiterzuleiten (Akten BES.2024.71 S. 2 ff.). Dementsprechend hat (zunächst)

das Appellationsgericht als zulässige Vor­instanz des Bundesgerichts im Sinne

von Art. 80 Abs. 2 BGG über die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 10. April

2024.

in formeller sowie gegebenenfalls materieller Hinsicht zu befinden.

Zur Beurteilung der Beschwerde in formeller Hinsicht ist

Folgendes zu bemerken:

1.6.5.2

Die Versetzungsverfügung im Vollzug der Jugendanwaltschaft vom 8. Januar

2024.

stellt ein Anfechtungsobjekt im Sinne von § 20 Abs. 1 lit. b JStVG

(«Versetzung in eine andere Einrichtung») dar, wobei die Beschwerde an das

Jugendgericht und entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in

zweiter Instanz an das Appellationsgericht zu richten ist. Ergänzend sei darauf

hingewiesen, dass die «Überweisung an eine andere Einrichtung» (wie hier die

Versetzung in das MZU gemäss der beim Jugendgericht angefochtenen Verfügung vom

8.

Januar 2024) zugleich ein Anfechtungsobjekt gemäss Art. 43

lit. b JStPO darstellt, welches als solches der Beschwerde an das

Appellationsgericht (vgl. § 4 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur

Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung [EG JStPO, SG 257.500] sowie § 93

Abs. 1 Ziff. 1 GOG) unterliegt. Damit steht § 20 Abs. 1 lit. b des

Jugendstrafvollzugsgesetzes im Widerspruch zum EG JStPO und GOG in Verbindung

mit Art. 43 lit. b JStPO). Ob das Jugendgericht vor diesem

Hintergrund überhaupt zuständig war, erstinstanzlich über die Anfechtung der

Versetzungsverfügung zu entscheiden und nicht direkt das Appellationsgericht

hätte entscheiden müssen, kann vorliegend offenbleiben, da der Entscheid des

Jugendgerichts vom 14. März 2024 in diesem Punkt ohnehin aufzuheben ist

(siehe unten E. 3).

Die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 19. Februar

2024.

(Ablehnung der Entlassung aus der Haft, wobei der Beschwerdeführer sich

damals im UG BS befand, siehe unten E. 2.3.2) kann im weitesten Sinne unter

§ 20 Abs. 1 lit. f JStVG («Anordnung der Sicherheitshaft im Vollzug

gemäss § 13 Abs. 1 [JStVG]»), eventualiter unter § 20

Abs. 1 lit. h («vergleichbare Verfügungen im Rahmen einer vorsorglich

angeordneten Schutzmassnahme») subsumiert werden, zumal der Beschwerdeführer damals

keine andere Verfügung in diesem Zusammenhang hätte anfechten können, weil die

Jugendanwaltschaft sich nicht an den gesetzlichen Ablauf gemäss § 13 JStVG

gehalten hat (siehe hierzu unten E. 4) und es dem Beschwerdeführer möglich

sein muss, seine Verbringung in das UG BS anzufechten. Nach § 20 Abs. 1

lit. f bzw. h JStVG ist auch hier die Beschwerde an das Jugendgericht

und entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in zweiter Instanz an

das Appellationsgericht zu richten. Das Appellationsgericht hat mithin in

diesem Rahmen über die Zulässigkeit der Unterbringung des Beschwerdeführers im

UG BS zu befinden. Mit seiner (vom Bundesgericht an das Appellationsgericht

weitergeleiteten) Beschwerde vom 10. April 2024 verlangte der

Beschwerdeführer zwar seine sofortige Entlassung aus dem MZU. Dieses Begehren

ist infolge der (mehrfachen) Flucht des Beschwerdeführers aus dem MZU und

seiner zwischenzeitlichen Platzierung im UG BS allerdings gegenstandslos

geworden. An dessen Stelle ist das anlässlich des Plädoyers zur Verhandlung

gestellte Gesuch, der Beschwerdeführer sei per sofort aus dem UG BS zu

entlassen, getreten (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten BES.2023.136 S. 375).

Bei einer Beurteilung der Zulässigkeit des Freiheitsentzugs muss dem befassten Gericht

auch die Zuständigkeit zukommen, eine Entlassung aus einer allenfalls

fortbestehenden Haft zu verfügen. Auf das Gesuch ist mithin einzutreten.

Was allerdings das Feststellungsbegehren des

Beschwerdeführers betreffend Widerrechtlichkeit des Freiheitsentzuges angeht,

fehlt es wiederum an einem Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 43 JStPO oder

§ 20 Abs. 1 oder 3 JStVG. Ohnehin wird bereits im Rahmen der Beschwerde

betreffend den Jugendgerichtsentscheid vom 14. März 2024 über die

Rechtmässigkeit des entsprechenden Freiheitsentzugs befunden (siehe unten

E. 4). Auf dieses Begehren ist mithin nicht einzutreten.

Sein Gesuch um Genugtuung für rechtswidrige Haft (so noch die

Beschwerde an das Jugendgericht vom 23. Februar 2024, [Akten BES.2024.71

S. 74 ff.]) hat der Beschwerdeführer in seiner vom Appellationsgericht zu

beurteilenden Beschwerde vom 10. April 2024 so nicht mehr gestellt,

sondern offenbar durch seine Anträge in der umfassenden Eingabe vom

13.

Mai 2024 ersetzt (vgl. Plädoyer, Akten BES.2023.136 S. 393;

siehe dazu oben E. 1.6.2).

1.6.5.3

Sodann ist die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers mit Blick auf die Verfügungen

der Jugendanwaltschaft vom 8. Januar 2024 und vom 19. Februar 2024 sowie

sein Haftentlassungsgesuch zu prüfen. Hinsichtlich der Versetzungsverfügung vom

8.

Januar 2024 ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar aktuell

nicht mehr gestützt auf diese Verfügung im MZU untergebracht ist (sondern im UG

BS, gestützt auf die Verfügung vom 15. Mai 2024, siehe Akten BES.2023.136

S. 247 f.). Dennoch hat der Beschwerdeführer ein legitimes

Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der Verfügung, um damit beispielweise in

einem Staatshaftungsprozess eine allfällige Rechtswidrigkeit seiner

Unterbringung im MZU sowie allfällige Entschädigungsforderungen für den damit

zusammenhängenden Freiheitsentzug untermauern zu können. Diesbezüglich ist also

auf die Beschwerde einzutreten.

Mit Blick auf die Verfügung vom 19. Februar 2024

bzw. die Inhaftierung des Beschwerdeführers im UG BS ist Folgendes zu

bemerken: Das darin abgewiesene Gesuch des Beschwerdeführers auf Entlassung aus

dem UG BS ist nicht etwa obsolet, weil der Beschwerdeführer zwischenzeitlich ins

MZU versetzt, geflohen, aufgegriffen und hierauf erneut ins UG BS versetzt

wurde. Massgeblich erscheint vielmehr, dass er sich aktuell immer noch (bzw.

wieder) im UG BS befindet und nach wie vor gerichtlich über die Rechtmässigkeit

seiner Haft zu befinden ist. Weiter hat der Beschwerdeführer auch diesbezüglich

ein legitimes Rechtsschutzinteresse, etwa mit Blick auf einen allfälligen Staatshaftungsprozess.

Auch diesbezüglich ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.6.5.4

Zusammengefasst ist auf die Beschwerde vom 10. April 2024 – mit Ausnahme

des Feststellungsbegehrens (Rechtsbegehren Ziff. 1 zweites Lemma) – einzutreten.

1.7

Kognition

Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf

Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

Änderung der Massnahme (BES.2023.136)

Zunächst ist die angefochtene Änderung der dem

Beschwerdeführer auferlegten Schutzmassnahme von einer offenen in eine

geschlossene Unterbringung zu behandeln (BES.2023.136).

2.1

Beschluss des Jugendgerichts vom 29. Juni

2023.

Das Jugendgericht hat in seinem Beschluss vom 29. Juni

2023.

im Wesentlichen erwogen, dass die in seinem (Sach-)Urteil vom 30. September

2022.

festgehaltenen Anstrengungen und positiven Entwicklungen des

Beschwerdeführers zu Beginn seines Aufenthalts in [...] bedauerlicherweise

nicht von langfristiger Natur gewesen seien und er schon bald nach der

Hauptverhandlung in altbekannte Verhaltensmuster mit Kurvengängen und

Regelverstössen verfallen sei. Es sei deutlich geworden, dass die damals

festgestellten Anstrengungen lediglich auf einer kurzfristigen

Anpassungsleistung in Hinblick auf die Hauptverhandlung gründeten. So habe er neu

gewonnene Freiheiten nach seinem Wechsel in die offene Durchgangsgruppe [...]

am 17. Oktober 2022 sogleich ausgenutzt und sei nach dem darauffolgenden

Wochenende, zunächst belegt durch Arztzeugnisse, danach unerlaubt nicht mehr in

[...] zurückgekehrt. Nach weiteren Kurvengängen und einer Versetzung ins UG BS habe

sich die Situation weiter zugespitzt und sei am 30. Dezember 2022

eskaliert, als der Beschwerdeführer versucht habe, einen Mitarbeiter mit einem

Besen tätlich anzugehen. Diese Entwicklung mache deutlich, dass der

Beschwerdeführer zwingend auf professionelle Unterstützung und enge sowie

haltgebende, klare Strukturen angewiesen wäre, um die bereits bestehende

beeinträchtigte Entwicklung günstig zu beeinflussen, weitere

Entwicklungsgefährdungen abzuwenden und die ungünstige Legalprognose zu

verbessern. Das Jugendgericht kam vor diesem Hintergrund und unter Berufung auf

das Gutachten vom 25. März 2023 zum Ergebnis, dass die zum

Beschlusszeitpunkt aktuelle Unterbringungsform in einer geschlossenen

Einrichtung die aktuell einzige geeignete Schutzmassnahme darstelle, um die

notwendige Erziehung und Betreuung des Beschwerdeführers gewährleisten und

einer fortschreitend problematischen Persönlichkeitsentwicklung wie auch der

ungünstigen Legalprognose entgegenwirken zu können. Dem Gutachten vom 25. März

2023.

folgend sei die Rückfallgefahr mindestens für Gewaltdelikte ohne

geschlossene Unterbringung als hoch einzuschätzen. Die Risikofaktoren würden die

wenigen Schutzfaktoren bei Weitem überwiegen. Die Vordelikte seien massiv und würden

Dritte sowohl in ihrer körperlichen aber insbesondere auch in ihrer psychischen

Gesundheit gefährden. Eine Auseinandersetzung damit werde durch

Schuldzuweisungen an alle möglichen Personen verhindert. Der soziale

Empfangsraum sei sehr ungünstig, da selbst die Mutter ihren Sohn als zu

schwierig empfinde und nicht zuhause haben wolle, während der abwesende Vater

keine positive Vorbildfunktion ausüben könne. Mit zunehmendem Alter werde sich

die bereits jetzt in Ansätzen erkennbare Machtumkehr zuhause mit grösster

Wahrscheinlichkeit noch verstärken. Als Zukunftsperspektive könne der

Beschwerdeführer lediglich angeben, dass er nicht so viel arbeiten, sondern

eher die Freizeit geniessen wolle. Als Ressourcen seien beim Beschwerdeführer

zu nennen, dass er dem erwachsenen Gegenüber grundsätzlich freundlich

entgegenkomme und grundsätzlich vom Intellekt her nicht minderbegabt sei. Die

zuvor angeordnete offene Unterbringung erweise sich als offensichtlich zu

niederschwellig, sodass der Beschwerdeführer ihm gewährte Freiheiten jeweils

sofort auszunutzen und sich dem offenen Setting zu entziehen gewusst habe. Wie

die Vergangenheit aufzeige, seien alle bisherigen Massnahmen der letzten rund

eineinhalb Jahren an fehlender Kooperation, der Anspruchshaltung und der

ablehnenden Haltung gegenüber behördlichen Massnahmen, sowohl von Seiten des

Beschwerdeführers, insbesondere aber auch seitens seiner Mutter gescheitert.

Stets wohlwollend unterstützende Personen seien von Mutter und Sohn selbst bei

kleinsten negativen Entscheiden abgewertet, beschimpft und angeschrien worden.

Eine geschlossene Unterbringung scheine daher in Übereinstimmung mit der

gutachterlichen Einschätzung aktuell der einzige Weg, um zu verhindern, dass

sich der Beschwerdeführer unter Einflussnahme der Mutter immer wieder der

erforderlichen Betreuung und Behandlung zu entziehen vermöge und damit in

Hinblick auf die ungünstige Persönlichkeitsentwicklung und sehr ungünstige

Legalprognose nicht mehr aus der Abwärtsspirale herausfinde. Unter diesen Umständen

sei die Anordnung einer geschlossenen Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 2

JStG zum Schutz Dritter und auch zum Schutz des Beschwerdeführers selbst als

geeignet, notwendig und auch verhältnismässig zu beurteilen. In der Folge hiess

das Jugendgericht die von der Jugendanwaltschaft beantragte Massnahmenänderung

vom 5. Mai 2023 gut und ordnete eine geschlossene Unterbringung nach

Art. 15 Abs. 2 JStG an (Akten BES.2023.136 S. 54 ff.).

2.2

Vorbringen

der Parteien

2.2.1

Beschwerde vom 20. September 2023

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom

20.

September 2023 zunächst geltend, dass die Voraussetzungen gemäss Art.

15.

Abs. 2 JStG vorliegend nicht gegeben seien. So habe die therapeutische

Behandlung des Beschwerdeführers seit dem 24. August 2023 auch in Freiheit

funktioniert, wobei der Beschwerdeführer und seine Mutter diese Möglichkeit

erfolgreich aufgegleist hätten. Der Beschwerdeführer arbeite mit der

Jugendanwaltschaft zusammen, habe etwa im Hinblick auf eine allfällige Strafe

in einem noch laufenden Verfahren vorab eine persönliche Leistung erbracht. Er

sei für die Jugendanwaltschaft erreichbar, arbeite daran, eine nachhaltige

Tagesstruktur zu installieren und habe keine weiteren Delikte mehr begangen,

womit die für eine geschlossene Unterbringung erforderliche Abwärtsspirale zu

verneinen sei (Beschwerde vom 20. September 2023, Akten BES.2023.136

S. 20 f.). Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Anordnung der

geschlossenen Unterbringung stelle eine unzulässige Gesetzesumgehung dar. So

habe die Jugendanwaltschaft vor der erstinstanzlichen Verhandlung vom

29.

Juni 2023 keine Anstrengungen unternommen, den Beschwerdeführer

anderswo als im MZU zu platzieren. Die Anordnung einer geschlossenen

Unterbringung bedeute damit konkret die Anordnung einer Unterbringung im MZU,

welche jedoch zu diesem Zeitpunkt widerrechtlich sei. Es stelle eine

unzulässige Gesetzesumgehung dar, wenn der Beschwerdeführer ein Jahr lang –

davon grösstenteils in Freiheitsentzug, welcher zusätzlich noch teilweise widerrechtlich

gewesen sei – auf eine Massnahme warten müsse, wenn die Massnahme im Zeitpunkt

ihrer vorsorglichen Anordnung widerrechtlich gewesen sei und von Gesetzes wegen

ansonsten eine andere Lösung für den Beschwerdeführer hätte gefunden werden

müssen (Beschwerde vom 20. September 2023, Akten BES.2023.136 S. 21

ff.). Sodann wendet der Beschwerdeführer ein, die Anordnung einer geschlossenen

Unterbringung erweise sich als unverhältnismässig, da sie in Anbetracht des

Verhaltens des Beschwerdeführers nach seiner Entlassung vom 24. August 2023

nicht mehr erforderlich sei. Der Beschwerdeführer habe nicht mehr delinquiert,

freiwillig und vorab seine mutmassliche Sanktion (persönliche Leistung)

abgeleistet und habe sich bemüht, einen strukturierten Tagesablauf zu erhalten.

Die Anordnung einer Unterbringung im MZU hätte ausserdem einen mehrjährigen

Aufenthalt des Beschwerdeführers zur Folge. So erfolge die Entlassung aus dem

MZU in der Regel mit einem Lehrabschluss, wobei der Beschwerdeführer nicht über

das schulische Niveau hierfür verfüge. Er müsste daher zuerst eine Anlehre o.Ä.

absolvieren, was seinen Aufenthalt verlängern würde. Damit bestehe ein

Missverhältnis zwischen dem angestrebten Ziel (der Erziehung des

Beschwerdeführers) und seinem langen Freiheitsentzug, insbesondere auch im

Hinblick auf die Anlasstaten, welche keine gravierenden Auswirkungen auf die

Geschädigten gezeitigt hätten. Diese Unverhältnismässigkeit müsse in Anbetracht

der vorgängigen widerrechtlichen Platzierung im MZU und dem mehr als 7-monatigen

Freiheitsentzug umso mehr gelten (Beschwerde vom 20. September 2023, Akten

BES.2023.136 S. 23 ff.).

2.2.2

Stellungnahme

der Jugendanwaltschaft vom 24. Oktober 2023

Mit Stellungnahme vom 24. Oktober 2023 hat die

Jugendanwaltschaft dem entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe von der

persönlichen Leistung von 20 Stunden zwar immerhin 16 Stunden erbracht. Am

letzten Tag habe sich der Arbeitgeber aber gemeldet und mitgeteilt, dass der

Beschwerdeführer die letzten vier Stunden wegen Verspätungen und Unzuverlässigkeit

nicht mehr bei ihm erbringen könne. Eine von der Jugendanwaltschaft angebotene

Unterstützung zur Teilnahme am Berufstraining des [...] sei gescheitert, weil

der Beschwerdeführer insgesamt drei Mal die Vorstellungstermine verpasst habe.

Mit seiner Entlassung am 24. August 2023 seien die Verantwortung für

Ausbildung und Therapie an den Beschwerdeführer und seine Mutter übergeben

worden, wobei zwei Monate später weder Therapie noch geregelte Tagesstruktur

aufgegleist seien. Die Kindsmutter melde zwar, dass sie einen Schulplatz

organisiere, teile aber nicht mit, um welche Schule es sich handle, eine

Kooperation finde nicht statt. Zwar habe der Beschwerdeführer sich seit seiner

Entlassung am 24. August 2023 insofern wohlverhalten, als er nicht mehr

deliktisch in Erscheinung getreten sei, es sei aber keine überzeugende

Verbesserung seiner persönlichen Verhältnisse feststellbar. Die hohe Massnahmenbedürftigkeit

bei fehlender Massnahmenwilligkeit würden keine andere Lösung als eine

geschlossene Unterbringung zulassen (Stellungnahme vom 24. Oktober 2023,

Akten BES.2023.136 S. 76 f.).

2.2.3

Replik

AV vom 6. November 2023

In seiner Replik vom 6. November 2023 hält der

Beschwerdeführer dem entgegen, die freiwillige Vorab-Leistung einer noch nicht

einmal festgesetzten Sanktion dürfe nicht als negative Verhaltensweise des

Jugendlichen herangezogen werden. Das Berufstraining des [...] wiederum sei

nicht als die richtige Tagesstruktur angesehen worden, weil der

Beschwerdeführer erst seine Schulausbildung abschliessen wolle, die in den

letzten Jahren zu kurz gekommen sei. Er habe mittlerweile einen Schulplatz

gefunden und gehe einer geregelten Tagesstruktur nach. Die Verantwortung für

eine Therapie könne nicht der Mutter «übergeben» werden, sondern liege nach wie

bei der Jugendanwaltschaft, welche erst auf den 16. November 2023 einen

Ersttermin bei einem Therapeuten habe anbieten können. Vor allem aber sei der

wesentliche Punkt, dass der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung am 24. August

2023.

nicht mehr deliktisch in Erscheinung getreten sei. Die geschlossene

Unterbringung sei massgeblich wegen der Gefahr weiterer Delikte angeordnet

worden. Der Beschwerdeführer habe indes aufgezeigt, dass er aus dem langen

Freiheitsentzug gelernt habe und deliktisch nicht mehr in Erscheinung treten

wolle (Replik vom 6. November 2023, Akten BES.2023.136 S. 112 ff.)

2.2.4

Stellungnahme

der Kindsmutter vom 29. Februar 2024

Die Mutter des Beschwerdeführers, Frau J____, erklärt sich in

ihrer Stellungnahme vom 29. Februar 2024 nicht damit einverstanden, dass

ihr Sohn erneut für so eine lange Zeit eingesperrt werden solle. Es habe sich

gezeigt, dass dies nichts bewirke, vielmehr werde der Beschwerdeführer nur

zusätzlich kriminalisiert, indem er sich an Mitgefangenen als Peers orientiere.

Aufgrund des ADHS und diverser Traumata beim Beschwerdeführer brauche es andere

Massnahmen, ein Programm, in dem seine besonderen Bedürfnisse berücksichtigt

würden und er auch psychiatrisch/psychologisch behandelt würde. Ihr Sohn habe

die letzten zwei Wochen stark an Gewicht verloren und über starke

Schlafstörungen geklagt, weshalb sie sich grosse Sorgen um seinen

Gesundheitszustand mache (Stellungnahme vom 29. Februar 2024, Akten

BES.2023.136 S. 132).

2.2.5

Plädoyer

AV

In seinem Plädoyer anlässlich der Verhandlung vom 29. Mai

2024.

bringt der amtliche Verteidiger vor, der Jugendanwalt habe scheinbar

entschieden, dass der Beschwerdeführer in das MZU kommen solle, die

entsprechenden Termine abgemacht und danach ein Gutachten bestellt, bei dem das

erwartete Resultat wohl auch kommuniziert bzw. dazu bestellt worden sei. Gemäss

dem Gutachten sei eine geschlossene Unterbringung zum Schutz des Jugendlichen

und seiner Persönlichkeitsentwicklung angezeigt. Allerdings habe der

Beschwerdeführer die erforderliche psychotherapeutische Behandlung auch

ausserhalb der Massnahme erhalten, wie der Bericht von Frau H____ zeige. Der

Beschwerdeführer sei also nicht therapeutisch-erzieherisch unerreichbar. Zudem

habe er trotz wiedererlangter Freiheit nach der Freilassung im August 2023

keine weiteren schweren Delikte begangen, insbesondere keine Delikte, welche

die persönliche Integrität Dritter in Mitleidenschaft gezogen hätten. Die gutachterliche

Legalprognose habe die längere Freiheitsphase ohne Delikte gegen die physische

Integrität nicht berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund lägen die

Voraussetzungen für eine geschlossene Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG

nicht vor. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer die gesetzlichen

Voraussetzungen für einen Eintritt in das MZU gemäss § 12 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung

ZH (JVV ZH, LS 331.1) noch nicht erfülle. Sodann wäre die Anordnung einer

freiheitsentziehenden Massnahme nicht verhältnismässig. An der Erforderlichkeit

fehle es etwa, weil die Therapie auch in Freiheit erfolgt sei und es nach der

Entlassung keine schwerwiegenden Delikte zum Nachteil hochwertiger Rechtsgüter

Dritter gegeben habe. Zudem sei die Anordnung einer geschlossenen Unterbringung

nach dem bereits erfolgten zweimaligen, widerrechtlichen Freiheitsentzug nicht

mehr verhältnismässig im engeren Sinn. Es fehle an einer vernünftigen Relation

zum angestrebten Zweck, unter anderem zu den Anlasstaten, bei denen

schlussendlich keine schwerwiegenden Verletzungen bei den Opfern verursacht

worden seien. Während der fast 7-monatigen Phase der Freiheit sei es zu keinen

weiteren Delikten gegen die körperliche Integrität Dritter gekommen. Im

November 2023 sei zwar wieder etwas vorgefallen, aber dennoch keine Delikte,

welche eine geschlossene Unterbringung erfordern würden. Es sei bei der

Verhältnismässigkeit im engeren Sinne zu berücksichtigen, dass eine

geschlossene Unterbringung im MZU einen mehrjährigen bzw. sehr langen

Freiheitsentzug bis zu einem Lehrabschluss darstelle. Ohnehin könne der

Beschwerdeführer wahrscheinlich im MZU gar keine Lehre machen, weil er

jahrelang in keine Schule gegangen sei. Daher sei das MZU auch aus faktischen

Gründen nicht das Richtige. Auch vor dem Hintergrund ihrer beschränkten

Erfolgsaussichten sei die Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme als

nicht verhältnismässig im engeren Sinn zu bezeichnen (Plädoyer AV, Akten BES.2023.136

S. 374 f., 389 ff.).

2.2.6

Plädoyer

JugA

Demgegenüber macht die Jugendanwaltschaft in ihrem Plädoyer

anlässlich der Verhandlung vom 29. Mai 2024 geltend, die beiden

jugendforensisch-psychiatrischen Gutachten, die Beobachtungsberichte, der

Bericht des MZU vom 13. Mai 2024 sowie die Einschätzung von Dr. med. D____

an der Verhandlung belegten, dass der Beschwerdeführer höchst massnahmenbedürftig

sei und ohne Unterstützung mit einem hohen Rückfallrisiko zu rechnen sei. Bei

ihm bestehe aber eine ausserordentlich hohe Massnahmenunwilligkeit, wobei seine

negative Haltung durch das ambivalent verstrickte Verhalten seiner Mutter

beeinflusst werde. Eine Entlassung des Beschwerdeführers würde sein weiteres

Abdriften in das kriminelle Milieu bedeuten, weil er sich ambulanten und

offenen Massnahmen bislang entzogen habe und nicht davon auszugehen sei, dass

sich dies ändern werde. Die Zeit auf freiem Fuss vom 24. August 2023 bis

12.

Februar 2024 habe gezeigt, dass er sich nicht an die elementarsten

Vereinbarungen halten könne (keine Schule, keine Therapie, keine Tagesstruktur)

und stattdessen für eine unbekannte Zeitspanne mit einem gestohlenen 125er-Motorrad

mit gestohlenem Kontrollschild unterwegs gewesen sei, ohne im Besitz des erforderlichen

Führerausweises zu sein. Als sich im Frühjahr 2023 aufgrund der ständigen

Entweichungen des Beschwerdeführers ein Abbruch der Unterbringung in [...]

abgezeichnet habe und habe festgestellt werden müssen, dass der

Beschwerdeführer im offenen Rahmen keine Fortschritte erzielen könne, habe die

Jugendanwaltschaft rechtzeitig einen Plan B einleiten müssen

und daher beim

MZU angefragt sowie die Anordnung einer geschlossenen Unterbringung beantragt.

Das Jugendgericht habe letztere mit Entscheid vom 29. Juni 2023

angeordnet. Da das dagegen eingelegte Rechtsmittel eine Beschwerde sei, habe diese

keine aufschiebende Wirkung, sodass bereits die geschlossene Unterbringung

gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG greife. Neben dem MZU bestünden keine

geeigneten, alternativen Unterbringungsorte, weil der Beschwerdeführer

ausserordentlich schwer zu führen und selbst aus dem MZU zwei Mal ausgebrochen

und geflüchtet sei. Unterbringungsanfragen der Jugendanwaltschaft bei den alternativen

Institutionen seien allesamt negativ beantwortet worden. Erkundigungen hätten

ergeben, dass etwa auch in Zürich Unterbringungen von 16-Jährigen nach

Art. 15 Abs. 1 JStG im MZU angeordnet würden. Man sei aufgrund der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung allerdings auf 3-6 Monate limitiert. Da beim

Beschwerdeführer die 6 Monate nicht gereicht hätten, sei die geschlossene Unterbringung

beantragt worden. Die Eskalation habe sich der Beschwerdeführer selbst

zuzuschreiben, wobei das Verhalten der Mutter, deren vordergründige Kooperation

bei kleinsten Schwierigkeiten in Schuldexternalisierung umschlage, sicher dazu

beigetragen habe. Die Jugendanwaltschaft räumt ein, dass es vorliegend nicht um

eine geschlossene Unterbringung aufgrund eines besonders schweren Delikts gehe.

Vielmehr könne mit dem Beschwerdeführer vorerst nur in einem geschlossenen

Rahmen gearbeitet werden, weil er sich ansonsten entziehe, wie er mit seinen

andauernden Entweichungen bewiesen habe. Es sei nicht ersichtlich, wie der

Beschwerdeführer es ambulant bzw. zuhause meistern solle. Das

Ergänzungsgutachten und der an der Verhandlung konsultierte Sachverständige

hätten ausdrücklich eine Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG

empfohlen. Eine Massnahme im MZU sei eine staatlich finanzierte Investition in die

Zukunft des Beschwerdeführers mit der Möglichkeit einer Ausbildung (Plädoyer

JugA, Akten BES.2023.136 S. 382 ff.).

2.2.7

Plädoyer

Replik AV

Replicando bringt der amtliche Verteidiger vor, da es um eine

Vollzugssache gehe, müsse der Beschwerde gegen die Anordnung der geschlossenen Unterbringung

wegen Art. 103 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG,

SR 173.110) a fortiori auch vor der kantonalen Instanz von Amtes

wegen aufschiebende Wirkung zukommen (Plädoyer AV, Akten BES.2023.136

S. 378 f.).

2.3

Ausgangslage

2.3.1

Ausgangslage

bis zum Jugendgerichtsbeschluss vom 29. Juni 2023

Zur Lebensgeschichte des Beschwerdeführers, dem zur Massnahme

führenden Strafverfahren und dem Vollzugsverlauf der offenen Unterbringung bis

und mit der erstinstanzlichen Verhandlung am 29. Juni 2023 kann grundsätzlich

auf die unangefochten gebliebenen Feststellungen des Jugendgerichts in dessen

Beschluss vom 29. Juni 2023 (Akten BES.2023.136 S. 47 ff.) und die

diesbezüglichen Akten (siehe insbesondere die Jugendpersonalakten A3.2020.13,

die unpaginierten Jugendgerichtsakten [...] sowie die Vollzugsakten der

Jugendanwaltschaft [...] [letztere auf einem USB-Stick, abgelegt unter Akten

SB.2023.4 Schlussfaszikel S. 182; dem amtlichen

Verteidiger C____ zugestellt mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. April

2024, siehe SB.2023.4 S. 184; nachfolgend: USB-Stick Vollzugsakten] sowie die

Anamnese des MZU vom 4. April 2023, Akten BES.2023.136 S. 165 ff.)

verwiesen werden. Der Übersicht halber sollen diese Umstände vorliegend nochmals

dargelegt und wo nötig ergänzt werden:

2.3.1.1

Lebensgeschichte

des Beschwerdeführers, Strafverfahren und Vollzugsverlauf bis zum 29. Juni

2023.

Das Jugendgericht befand in seinem (Sach-)Urteil vom 30. September

2022.

in Übereinstimmung mit dem Gutachten der Jugendforensik der Universitären

Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) vom 10. November 2020 und dem

ergänzenden Gutachten vom 20. September 2022 die Anordnung einer offenen

Unterbringung nach Art. 15 Abs. 1 JStG zum Zeitpunkt der

Urteilsfällung als angezeigt und verhältnismässig. Diese offene Unterbringung

ist mangels diesbezüglicher Berufung in Rechtskraft erwachsen (siehe Urteil des

Jugendgerichts vom 30. September 2022, abgelegt z.B. unter Akten

BES.2024.71 Aktenkopien Jugendgericht S. 5 f. und 22; siehe weiter

Berufungserklärung vom 10. Januar 2023, unpaginierte Jugendgerichtsakten [...]).

Zur Begründung erwog das Jugendgericht zusammengefasst, dass die bisherige

Jugend des Beschwerdeführers mit verschiedenen Heimaufenthalten und

wiederkehrenden Wechseln von Beziehungsabbrüchen geprägt war. Der Versuch, den

Beschwerdeführer wieder zu Hause bei seiner Mutter leben zu lassen und mit

ambulanten Massnahmen die notwendige Unterstützung zu gewährleisten, sei insbesondere

auch daran gescheitert, das der Beschwerdeführer neue Delikte begangen habe.

Die (vorsorgliche, siehe Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 7. Mai 2021,

USB-Stick Vollzugsakten, Teil 1, PDF-S. 479 ff.) Unterbringung im [...]

habe wegen zahlreicher Regelverstösse, aggressiven Auftretens und wiederholter

Kurvengänge abgebrochen werden müssen. Es habe sich – auch bei der (zunächst ebenfalls

vorsorglichen, siehe Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 20. Mai 2022,

USB-Stick Vollzugsakten, Teil 1, PDF-S. 435 f.) Unterbringung in [...]

– gezeigt, dass der Beschwerdeführer einen enger strukturierten Rahmen benötige

und dringend einer Unterbringung bedürfe, um eine schulische und berufliche

Ausbildung abschliessen und deliktfrei leben zu können (Jugendgerichtsurteil

vom 30. September 2022, Akten SB.2023.4 Jugendgerichtsakten S. 2057

ff.; siehe zum Ganzen auch USB-Stick Vollzugsakten, Ordner JPA sowie Teil 1–4).

Im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 28.–30. September

2022.

wurden dem damals in [...] untergebrachten Beschwerdeführer zwei Wochen

Herbstferien bei seiner Mutter gewährt. Aus den Vollzugsakten und dem

Verlaufsbericht der [...] vom 28. Februar 2023 geht hervor, dass der

Beschwerdeführer am 16. Oktober 2022 nach seinen Ferien zunächst wie

vereinbart in die geschlossene Gruppe zurückkehrte und tags darauf in die offen

geführte Übergangsgruppe übertrat. Nach kurzer Zeit fiel der Beschwerdeführer jedoch

wie schon in der Vergangenheit mit wiederholten Kurvengängen, Regelverstössen

und fremdaggressivem Verhalten auf. Nach einem Wochenendaufenthalt zuhause

verweigerte er am 24. Oktober 2022 eine Rückkehr in die [...] und meldete

sich länger krank, wobei seine Mutter für diese Zeit teilweise Arztzeugnisse

einreichte. Erst am 14. November 2022 konnte der Beschwerdeführer nach

polizeilicher Fahndung aufgegriffen und in die offen geführte Übergangsgruppe

zurückgebracht werden. Nach erneuter Entweichung am 17. November 2022

wurde der Beschwerdeführer wenige Tage später (per 22. November 2022) in

die geschlossen geführte Durchgangsgruppe der [...] rückversetzt. Laut dem

Verlaufsbericht machte der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr sogleich

deutlich, dass er keinerlei Kooperation an den Tag legen werde. In der Folge

habe er Mitarbeiter bedroht und bespuckt sowie Zimmer- und Sachschäden verursacht.

Am 3. Dezember 2022 folgte ein weiterer Kurvengang mit Verhaftung am 12. Dezember

2022.

und anschliessender Versetzung in die Jugendstation des UG BS bis zum 20. Dezember

2022.

(Versetzungsverfügung vom 13. Dezember 2022, USB-Stick Vollzugsakten,

Teil 4, PDF-S. 272 f.). Wieder zurück in der [...] soll es am 30. Dezember

2022.

erneut zu einer Krisensituation gekommen sein, anlässlich derer der

Beschwerdeführer eine Disziplinarmassnahme nicht habe akzeptieren wollen und mit

einem Besen bewaffnet auf einen Mitarbeiter losgegangen sei. Als

Sicherheitsmassnahme wurde der Beschwerdeführer daraufhin kurzzeitig in die

Jugendabteilung des Regionalgefängnisses [...] versetzt und am 5. Januar

2023.

wieder in die [...] entlassen (siehe etwa USB-Stick Vollzugsakten, Teil 4,

PDF-S. 20, 166 ff., 175). Den Vollzugsjournaleinträgen sind vermehrt

Meldungen zu entnehmen, in welchen der Beschwerdeführer seine fehlende

Motivation betreffend die Unterbringung in der [...] zum Ausdruck brachte. In

der Folge beantragte die Jugendanwaltschaft mit Eingabe vom 20. Januar

2023.

eine Sonderbewilligung für eine Aufnahme des Beschwerdeführers im MZU vor

Beendigung seines 16. Lebensjahres (USB-Stick Vollzugsakten, Teil 4,

PDF-S. 151). Am 07. Februar 2023 erfolgte ein interner Wechsel in die

Offene Gruppe der [...], um dem Beschwerdeführer eine Perspektive zu

ermöglichen. Gleichentags gegen Mitternacht soll der Beschwerdeführer den

Feueralarm ausgelöst haben, da er in seinem Zimmer THC konsumiert habe. Die

Disziplinarsanktion am Folgetag verweigerte er anzutreten und entwich am 8. Februar

2023.

Entgegen seiner Zusage kehrte der Beschwerdeführer schliesslich bis zum

12.

Februar 2023 nicht in [...] zurück. Hierauf wurde die Unterbringung in

[...] am 13. Februar 2023 mangels Aussicht auf Erfolg formell abgebrochen

(siehe zum Ganzen Vollzugsjournal sowie Verlaufsbericht vom 28. Februar

2023, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 4, PDF-S. 2 ff. sowie 119 ff.).

Der zuständige Psychotherapeut der [...] berichtete, dass der

Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in [...] regelmässig psycho- und

körpertherapeutische sowie mehrere gruppentherapeutische Sitzungen wahrgenommen

habe. Zweimal sei zwecks Verbesserung der Ein- und Durchschlafproblematik ein Termin

mit dem Konsiliarpsychiater durchgeführt und eine pflanzliche Medikation

verordnet worden. Der Beschwerdeführer habe sich im Kontakt meist freundlich

und offen gezeigt, sich jedoch rasch ungerecht behandelt gefühlt. Er sei durch

Schuldzuweisungen aufgefallen, wobei er oftmals die Verantwortung jeweils bei

den anderen Jugendlichen oder den diensthabenden Mitarbeitenden gesehen habe.

Er habe sich durchgehend fasziniert von delinquentem Verhalten gezeigt und sei

mit Gangster-Gehabe aufgefallen. Im Hintergrund sei sein Wunsch nach

Anerkennung und Gehaltenwerden durch die Kindsmutter, aber auch durch seinen

abwesenden Kindsvater wahrnehmbar gewesen. Ihm fehle eine positiv wirkende,

stets anwesende, männliche Vaterfigur. Obwohl im Gutachten eine hyperkinetische

Störung des Sozialverhaltens diagnostiziert worden sei, habe der

Beschwerdeführer – wenn der Berichterstattende sich recht erinnere – auch

aufgrund der ablehnenden Haltung der Kindsmutter eine Medikation mit

Methylphenidat verweigert. Gegen Ende der Platzierung sei es aufgrund der

Abwesenheiten und Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers immer schwieriger

geworden die therapeutischen Beziehungen aufrecht zu erhalten (Mail vom 22. Juni

2023, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 6 bzw. unpaginierte Jugendgerichtsakten

[...]).

Nach seiner Entweichung wurde der Beschwerdeführer

schliesslich am 24. Februar 2023 in Basel von der Polizei angehalten und

tags darauf zwecks Findung einer geeigneten Anschlusslösung vorübergehend in

die Jugendstation des UG BS verbracht (Versetzungsverfügung der

Jugendanwaltschaft vom 25. Februar 2023 sowie Vollzugsjournaleintrag vom

28.

Februar 2023, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 4, PDF-S. 279 f.

sowie 13). Mit Verfügung vom 8. März 2023 beauftragte die

Jugendanwaltschaft Dr. med. D____, das bestehende Ergänzungsgutachten vom 20. September

2022.

nach den neuesten Entwicklungen zu ergänzen. In der Zwischenzeit

veranlasste die Jugendanwaltschaft ein Vorstellungsgespräch im MZU für den 4. April

2023.

(siehe E-Mail vom 18. Januar 2023 sowie Vorstellungsbericht MZU vom 6. April

2023, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 4, PDF-S. 153 sowie 89 ff.). Am 10. März

2023.

wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Mutter über die geplante

Platzierung im MZU informiert. Dem betreffenden Journaleintrag der

Jugendanwaltschaft ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer äusserst

impulsiv und aggressiv auf den Entscheid reagiert habe, während sich seine

Mutter hoch emotional, schreiend und weinend gezeigt habe. So habe der

Beschwerdeführer mehrfach gegen die Wand geschlagen, gespuckt und sich vehement

gegen die anwesenden Polizisten gewehrt, welche ihn vergeblich versucht hätten

zu beruhigen. Nach diversen Drohungen sei der Beschwerdeführer wieder ins UG BS

gebracht und es sei Anzeige wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte gegen ihn

erstattet worden. Am 24. April 2023 soll es zu einem Vorfall im UG BS

gekommen sein, bei welchem der Beschwerdeführer laut Stationsrapport eine

Aufsichtsperson zum Zweikampf herausgefordert, beschimpft und bedroht sowie

einen Möbelkasten, Plastikhocker und Ventilator in seiner Zelle beschädigt habe

(vgl. USB-Stick Vollzugsakten, Teil 4, PDF-S. 142 ff.).

Mit Verfügung des JuWe ZH vom 21. April 2023 (USB-Stick Vollzugsakten,

Teil 5, PDF-S. 39 ff. bzw. Akten BES.2023.136 S. 194 ff.) wurde

dem Antrag der Jugendanwaltschaft auf Erteilung einer Sonderbewilligung für die

vorzeitige Aufnahme des Beschwerdeführers im MZU stattgegeben. Mit Eingabe vom

5.

Mai 2023 stellte die Jugendanwaltschaft Antrag auf Massnahmenänderung

von der offenen in eine geschlossene Unterbringung. Mit Verfügung der

Jugendanwaltschaft vom 5. Mai 2023 (USB-Stick Vollzugsakten, Teil 5,

PDF-S. 119 ff.) wurde ausserdem B____, Advokat, in Bezug auf das

Vollzugsverfahren [...] aus der amtlichen Verteidigung entlassen und

gleichzeitig C____, Advokat, als notwendige amtliche Verteidigung mit Wirkung

ab 5. Mai 2023 bestellt. Am 8. Mai 2023 erfolgte – gestützt auf die

Versetzungsverfügung der Jugendanwaltschaft vom 4. Mai 2023 (USB-Stick Vollzugsakten,

Teil 5, PDF-S. 122 f.) – die Versetzung des Beschwerdeführers vom UG BS in

das MZU, wo er im Rahmen der offenen Unterbringung im Sicherheitsdispositiv

(«Stufenmodell Sicherheit» mit stufenweise steigender Einbindung in

Alltagsstrukturen und –aufgaben) eintrat.

2.3.1.2

Ergänzungsgutachten vom 25. Mai 2023

Das Ergänzungsgutachten vom 25. Mai 2023 von

Dr. med. D____ (mitunterzeichnet von Dr. med. E____) stützt sich auf

die von der Jugendanwaltschaft zur Verfügung gestellten Vorakten, ein

90-minütiges Gespräch mit dem Beschwerdeführer im UG BS vom 15. März 2023,

ein 20-minütiges Telefonat mit der zuständigen Sozialarbeiterin der

Jugendanwaltschaft sowie das Erstgutachten vom 10. November 2020 und

dessen Ergänzung vom 19. September 2022. Der Gutachter hält in seinem

Bericht fest, dass der Beschwerdeführer nach dem Gespräch im UG BS weitere

Gespräche wie auch das Ausstellen jeglicher Schweigepflichtentbindungen

verweigert habe.

Im Rahmen der entwicklungspsychologischen Gesamtbeurteilung führt

der Gutachter aus, es scheine der Mutter wiederholt nicht zu gelingen, ihrem

Sohn adäquate Grenzen zu setzen oder die Zusammenarbeit mit der Jugendanwaltschaft

und den jeweiligen Institutionen und Behörden günstig zu beeinflussen. Die

Beziehung zwischen Sohn und Mutter erscheine hoch ambivalent und instabil,

wobei insgesamt der Eindruck entstehe, dass der Beschwerdeführer seine Mutter

inzwischen deutlich manipulativ für seine Zwecke einspanne. Es zeige sich, dass

der Beschwerdeführer in den vergangenen drei Jahren selbst ausgebaute,

intensive Unterstützungssettings nicht für eine günstige Entwicklung habe

nutzen können. Zusammengefasst zeige sich eine stabil ungünstige Entwicklung

mit weiterhin beeinträchtigter Persönlichkeitsentwicklung und deren

Verfestigung bei ausgeprägt regellosem und bedürfnisorientiertem Verhalten und

zunehmend dissozialer Identifikation bei fehlenden prosozialen Bewältigungsstrategien.

Im Erstgutachten sei beim Beschwerdeführer eine

hyperkinetische Störung des Sozial­verhaltens F90.1, d.h. eine Doppeldiagnose

bestehend aus einem Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätssyndrom (ADHS)

sowie einer Störung des Sozialverhaltens, diagnostiziert worden. Es habe zwar

keine neuerliche diagnostische Abklärung durchgeführt werden können, es sei

jedoch als nahezu sicher anzunehmen, dass das ADHS nicht einfach verschwunden

sei. Anhand der Akten bestünden ausserdem ausgiebige Hinweise, dass weiterhin

eine Störung des Sozialverhaltens bestehe. Zudem zeigten sich bei

Beschwerdeführer Beeinträchtigungen, die auf eine mindestens leichte

Persönlichkeitsstörung hinweisen würden und es sei weiter eine substanzbezogene

Störung in Bezug auf Cannabis in Erwägung zu ziehen.

Zur Legalprognose führt das Gutachten aus, es bestehe eine

erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer erneut strafbare

Handlungen begehen könnte, wobei dem mit geeigneten Massnahmen begegnet werden

könne. Ohne jegliche Unterstützung müsse davon ausgegangen werden, dass das

Risiko für Gewaltdelikte (konkret verbale Gewalt, Drohungen, Nötigung,

Tätlichkeiten, Körperverletzung) sowohl kurz- als auch mittel- und langfristig

hoch sei. Selbst mit Unterstützung in einem entsprechend eng begleiteten,

hochstrukturierten Setting müsse das Risiko für Gewaltdelikte kurzfristig als

mittelgradig erhöht sowie mittel- und langfristig als mittel- bis hochgradig

erhöht angesehen werden.

Der Beschwerdeführer sei eindeutig massnahmenbedürftig,

jedoch nur eingeschränkt massnahmenfähig und nicht massnahmenwillig.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass jegliche installierten Massnahmen der

vergangenen eineinhalb Jahre gescheitert seien. Die Entwicklung des

Beschwerdeführers verlaufe weiterhin und zunehmend gefestigt ungünstig.

Ungünstige Verhaltensweisen, Gewaltlegitimation und eine dissoziale Identität

hätten sich zuungunsten prosozialer Einstellungen und allgemeiner

Lebenskompetenzen weiter ausgeprägt und verfestigt. Trotz viel Geduld und dem

Versuch, die Kooperationsbasis des Jugendlichen und der Mutter zu sichern,

scheine der Beschwerdeführer jegliche Energie in den Kampf gegen die Massnahmen

investiert zu haben. Der Beschwerdeführer sei mehr denn je auf umfassende

Massnahmen angewiesen, wobei grundsätzlich zwei Wege denkbar seien: Erstens

eine Rückplatzierung nach Hause zur Mutter mit einem ausgebauten ambulanten

Unterstützungssetting, welche allerdings vor zweieinhalb Jahren bereits

gescheitert sei. Es sei seine ungünstige Entwicklung seither zu berücksichtigen

sowie, dass der Beschwerdeführer sich erzieherischer Einflussnahme zusehends

entziehe und über wenige lebenspraktische Kompetenzen für ein Bestehen im

schulischen oder beruflichen Kontext verfüge. Hinzu komme, dass es in den

vergangenen Monaten zunehmend Hinweise auf eine Hierarchie-Umkehr zwischen

Mutter und Sohn gegeben habe. Mit einem Setting zu Hause sei auch dem erhöhten

Risiko für die Gefährdung Dritter nicht adäquat Rechnung getragen. Daher dränge

sich die zweite Möglichkeit, eine geschlossene Unterbringung, auf. Dies auf

Basis der ungünstigen legalprognostischen Einschätzung mit potenzieller

Schädigung Dritter und der ausgeprägten weiteren Entwicklungsgefährdung. Auch

weil der Beschwerdeführer sich infolge ausgeprägt dysfunktionaler

Bewältigungsstrategien durch wiederholte Entweichungen erzieherischer

Einflussnahme entziehe, erscheine aktuell eine geschlossene Unterbringung

notwendig, um die weitere Entwicklung sowie die Legalprognose günstig zu

beeinflussen. Eine geschlossene Unterbringung könnte zudem den ungünstigen

Einfluss der hochambivalent-verstrickten Beziehung zur Kindsmutter

kompensieren. Es sei davon auszugehen, dass nach einer anfänglichen

Boykottierungsphase mittel- und langfristig die Massnahmenmotivation beim Beschwerdeführer

gesteigert werden könne, sodass Massnahmen auch gegen seinen zu Beginn

geäusserten Willen erfolgsversprechend durchgeführt werden könnten. (USB-Stick

Vollzugsakten, Ergänzungsgutachten vom 25. Mai 2023, PDF-S. 4, 27 ff.,

30.

ff., 40 ff., 46 ff.; siehe ausserdem die vom Gutachter eingereichten

Unterlagen und Testresultate zu den bei der Begutachtung angewandten

Prognoseinstrumenten, unpaginierte Jugendgerichtsakten [...]).

2.3.1.3

Erstinstanzliche Verhandlung vom 29. Juni 2023

Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vom 29. Juni

2023.

betreffend Änderung der offenen in eine geschlossene Unterbringung gab der

Beschwerdeführer an, dass es ihm derzeit nicht gut gehe und er sich im MZU

nicht wohl fühle. In der Jugendgruppe seien alle Klienten so 17–18 Jahre alt

und hätten teils gravierendere Delikte als er begangen. Der Alltag im MZU sei

streng strukturiert und beginne jeweils um 6:30 Uhr morgens. Nach dem

Duschen und Essen gehe er um 07:30 Uhr bis 11:45 Uhr und wiederum von 12:50 bis

16:30 Uhr arbeiten. Anschliessend verbringe er seine Freizeit bis 20:00 Uhr am

liebsten mit Kollegen. Mit seiner dortigen Bezugsperson habe er bisher noch

nicht viel gesprochen, grundsätzlich komme er aber gut mit ihr aus. Es treffe

zu, dass er während des jetzigen Aufenthalts immer wieder Cannabis geraucht

habe, zuletzt habe er allerdings nicht mehr viel konsumiert. Befragt zu den

positiven Rückmeldungen aus dem MZU versicherte er, dies werde so bleiben; er

habe um die Gerichtsverhandlung gewusst und zeigen wollen, dass er es könne.

Sein Ziel sei es künftig, frei zu sein und einen Beruf zu haben, irgendetwas im

Verkauf, im Detailhandel. Er wolle nicht zu viel arbeiten, sondern viel

Freizeit haben und viel unternehmen (HV-Prot. S. 2-5, unpaginierte

Jugendgerichtsakten [...]).

Die zuständige Sozialarbeiterin der Jugendanwaltschaft, Frau K____,

berichtete an der Jugendgerichtsverhandlung vom 29. Juni 2023, dass seit

der Hauptverhandlung in der Sache im September 2022 eine gewisse Resignation

beim Beschwerdeführer festzustellen gewesen sei. Es habe viele Abwesenheiten

und Konflikte gegeben. Im Januar nach dem Aufenthalt im UG BS sei es besser gegangen.

Allerdings habe der Beschwerdeführer sich anschliessend in [...] gegen die

Tagesstruktur gesperrt und einfach seine Zeit abgesessen. Vom MZU habe die

Jugendanwaltschaft bisher bis auf die einzelnen Cannabisvorfälle gute

Rückmeldungen erhalten (HV-Prot. S. 3-4, unpaginierte Jugendgerichtsakten [...]).

Die zuständige Psychotherapeutin im MZU, Frau Dr. L____,

bestätigte anlässlich der Jugendgerichtsverhandlung vom 29. Juni 2023,

dass der (damals noch laufende) Aufenthalt im MZU vielversprechend gestartet

sei. Der Beschwerdeführer werde in der Institution bislang in allen Bereichen

als kooperativ und motiviert erlebt, sei interessiert und halte sich an die

Strukturen. Er sei der Jüngste im MZU. Die Therapie stehe noch am Anfang

(HV-Prot. S. 4-5, unpaginierte Jugendgerichtsakten [...]).

Der Sachverständige, Dr. med. D____, begründete die

Notwendigkeit einer geschlossenen Unterbringung entsprechend den Empfehlungen

im Ergänzungsgutachten auch an der Jugendgerichtsverhandlung vom 29. Juni

2023.

damit, dass auf diesem Wege eine weitere Entwicklungsgefährdung verhindert

und eine positive Beeinflussung der Persönlichkeitsentwicklung erreicht werden

könne. Ansonsten bestünde ein hohes Rückfallrisiko in verschiedenen

Deliktskategorien, im Besonderen im Bereich der Gewalt gegen andere Personen. Um

diesem Rückfallrisiko zu begegnen, sehe er zum aktuellen Zeitpunkt keine andere

Möglichkeit als eine geschlossene Unterbringung (HV-Prot. S. 5, unpaginierte

Jugendgerichtsakten [...]).

2.3.2

Vollzugsverlauf

seit dem Jugendgerichtsbeschluss vom 29. Juni 2023

Am 2. Juli 2023 – d.h. wenige Tage nach der

erstinstanzlichen Verhandlung vom 29. Juni 2023 betreffend Massnahmenänderung

– um ca. 19:30 Uhr entwich der Beschwerdeführer mit einem Mitinsassen aus

dem MZU. Aus den Vollzugsakten geht hervor, die beiden hätten bei ihrer Flucht

Gewalt angedroht und massive Sachbeschädigungen im Wohn- und Essbereich der

Gruppe begangen; es habe die Polizei aufgeboten werden müssen. Der

Beschwerdeführer sei gleichentags vor der Liegenschaft seiner Mutter in Basel von

der Polizei aufgegriffen, verhaftet und in das Gefängnis [...] verbracht worden

(siehe Vollzugsjournal, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 1; Verfügungen

der Jugendanwaltschaft vom 4. Juli 2023 sowie 3. August 2023,

USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 9).

Zu diesem (ersten) Aufenthalt des Beschwerdeführers im MZU

vom 8. Mai bis 2. Juli 2023 liegt ein Massnahmenverlaufsbericht vom

12.

September 2023 vor. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer

am 8. Mai 2023 im Sicherheitsdispositiv ins MZU eingetreten sei.

Anschliessend habe er wegen Krankheit, Arbeitsverweigerung und einem Sportunfall

für 24 Tage bei der Arbeit gefehlt. Für 10 Tage sei er im Arbeitsbereich der

Geschlossenen Abteilung in den Werkstätten erschienen und habe sich wenig

motiviert gezeigt. Er habe sehr eng begleitet werden müssen, habe zunehmend

Grenzen ausgelotet und Unruhe gestiftet. In den schulischen Abklärungen habe

der Beschwerdeführer Leistungen auf Primarschulniveau gezeigt. Im Kontakt sei

der Beschwerdeführer in der Regel freundlich aufgetreten, allerdings sei es im

Unterricht häufig zu Auseinandersetzungen mit Lehrpersonen gekommen, wenn er an

seine Leistungsgrenzen gelangt sei. Der zuständige Sozialpädagoge, Herr I____,

berichtete, im Sicherheitsdispositiv habe der Beschwerdeführer sich sehr

angepasst gezeigt und habe dieses daher in kürzest möglicher Zeit durchlaufen,

bis das Sicherheitsdispositiv aufgehoben worden und der Beschwerdeführer normal

auf der Wohngruppe der geschlossenen Abteilung geführt worden sei. Dabei habe

er bis anhin unbekannte Verhaltensmuster gezeigt, etwa Schwierigkeiten, ein

Nein zu akzeptieren, Verbreitung von Missstimmung in der Gruppe etwa gegen

Pädagoginnen und Pädagogen, verstärkter Cannabiskonsum und aggressive

Reaktionen gegenüber Mitarbeitenden. Nach der Verhandlung vom 29. Juni

2023.

habe der Beschwerdeführer mehrmals gegenüber Mitklienten geäussert, dass

er illegal im MZU sei und als Entschädigung pro Tag viel Geld bekommen werde. Zum

therapeutischen Verlauf wurde berichtet, es hätten 13 Therapiesitzungen, ein

Familiengespräch sowie eine Begleitung an die Gerichtsverhandlung und vier

Konsultationen mit dem zuständigen Jugendpsychiater wegen

Einschlafschwierigkeiten stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei von zwei

Therapeuten regelmässig wöchentlich gesehen worden. Er sei zuverlässig zu den

Therapiesitzungen gekommen, sei freundlich und anständig gewesen und habe sich

zunehmend gesprächiger gezeigt. Er sei strukturell verbindlich gewesen, habe

sich an Auflagen, Termine und Tagesstrukturen gehalten und habe sich abgesehen

vom – wie sich später herausgestellt habe geplanten – Vorfall vom 2. Juli

2023.

gut von destruktiven Dynamiken der Klientengruppe abgrenzen können. Bei

den Therapieterminen sei es vor allem um ein erstes Kennenlernen gegangen. Es

sei zu einer Disziplinierung des Beschwerdeführers mit Arrestaufenthalt nach

einem Konflikt mit einem Mitarbeitenden gekommen, bei dem der Beschwerdeführer

bedrohlich aufgetreten sei und in die Wand geschlagen habe (siehe hierzu auch Disziplinarverfügung

vom 22. Juni 2023, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 9). Er habe

sich im Anschluss offen gezeigt, Strategien im Umfang mit zukünftigen

Situationen, in denen er sich – wie dort – unverstanden fühlen könnte, zu

bearbeiten. Der Beschwerdeführer habe in der Therapie motiviert gewirkt, obwohl

er stets angegeben habe, nicht im MZU sein zu wollen (siehe zum Ganzen Massnahmenverlaufsbericht

vom 12. September 2023, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 4 bzw. Akten

BES.2023.136 S. 105 ff.).

Mit Versetzungsverfügung vom 4. Juli 2023 wurde der

Beschwerdeführer per 4. Juli 2023 in die Jugendabteilung des UG BS

versetzt (USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 9). Aus den Vollzugsakten

ergibt sich, dass die Versetzung daher rührte, dass die Wohngruppe im MZU zur

Wiederherstellung der vom Beschwerdeführer und seinem Mitinsassen bei der

Flucht zerstörten Infrastruktur vorübergehend habe geschlossen und die Insassen

auf andere Gruppen hätten verlegt werden müssen. Da es auf den anderen Gruppen

keinen Platz für den Beschwerdeführer habe, wurde er bis zu einer möglichen

Rückkehr ins MZU in die Jugendabteilung des UG Basel versetzt

(Versetzungsverfügung vom 4. Juli 2023, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner

9; vgl. auch Vollzugsprotokolleinträge vom 2. und 4. Juli 2023, USB-Stick

Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 1; siehe hierzu auch Massnahmenverlaufsbericht

vom 12. September 2023, S. 2, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner

4).

Gemäss dem Protokoll der Vollzugsbesprechung vom 13. Juli

2023.

(USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 3), äusserte der

Beschwerdeführer, er fände das MZU nicht so gut, da man dort entweder arbeite

oder eingesperrt sei. Andere geschlossene Institutionen seien viel besser. Er

habe dort gar nicht anfangen wollen und gewusst, dass es dort nichts bringe.

Wenn er es wirklich wolle, so wie das Aufbrechen des Fensters, dann würde er

auch die Lehre dort schaffen, aber er wolle das nicht. Es seien auch alle älter

dort. Auf die Frage, was bei den anderen Heimen nicht gut gewesen sei, gab der

Beschwerdeführer an, er habe es als eine Bestrafung angesehen, nicht als

Chance. Er sei abgehauen, das sei seine Schuld gewesen. Der Beschwerdeführer

führte später aus, er würde auch die Institutionen [...] und [...] nicht

mitmachen, weil sie geschlossen seien und er darauf keine Lust sowie keine

Kraft und Motivation habe – egal wofür, weder offen noch geschlossen. Er werde

nicht mitmachen. Auf Bemerkung seiner Mutter, wenn er seine Strafe absitze,

komme er hier auch mal raus, erwiderte der Beschwerdeführer, wenn er nicht

wisse, wie lange es gehe, gehe das nicht.

Wenige Tage später hob die Leiterin des JuWe ZH mit Verfügung

vom 19. Juli 2023 (USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 9

bzw. Akten BES.2023.136 S. 172 ff.) die Verfügung vom 21. April

2023.

(Ausnahmebewilligung für die Aufnahme des Beschwerdeführers als

Jugendlichen unter 16 Jahren in das MZU) auf, dies mit der Begründung, der

Beschwerdeführer habe zusammen mit einer anderen in das MZU eingewiesenen

Person Drohungen gegenüber Mitarbeitenden ausgesprochen, Gegenstände durch den

Raum geworfen und nachdem sich die Mitarbeitenden zum Eigenschutz ins Büro

zurückgezogen hätten, die Flucht ergriffen, der Beschwerdeführer sei inzwischen

wieder verhaftet und ins Gefängnis versetzt worden und der amtliche Verteidiger

habe mit Rekurs die Nichtigkeit der Verfügung vom 21. April 2023 geltend

gemacht. Daher könnten die Voraussetzungen für eine erneute ausnahmsweise

Aufnahme des Beschwerdeführers vor der Erreichung des 16. Altersjahrs derzeit

nicht mehr als gegeben erachtet werden. Gemäss dem Vollzugsprotokolleintrag vom

19.

Juli 2023 teilte ein Mitarbeiter vom MZU der Jugendanwaltschaft

telefonisch mit, infolge der Aufhebung der Sonderbewilligung könne der

Beschwerdeführer erst nach seinem 16. Geburtstag (dem [...]) wieder in das MZU

aufgenommen werden (USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 1). Dem

Vollzugsprotokoll sind mehrfache Einträge zu entnehmen, wonach der

Beschwerdeführer angab, er wolle auf keinen Fall mehr ins MZU und werde es

notfalls mit Gewalt zu einem Abbruch kommen lassen (USB-Stick Vollzugsakten,

Teil 6, Ordner 1). Am 23. August 2023 verfügte die Jugendanwaltschaft die

vorübergehende Sistierung des Vollzugs der offenen Unterbringung und die

Entlassung des Beschwerdeführers per 24. August 2023 aus dem UG BS nach

Hause, mit der Begründung, gemäss Bundesgericht sei ein geschlossener Rahmen

bei einer offenen Unterbringung für maximal 6 Monate zulässig, der

Beschwerdeführer sei inzwischen seit sechs Monaten im MZU bzw. UG BS

geschlossen untergebracht und eine alternative angemessene Unterbringungsmöglichkeit

habe bislang noch nicht gefunden werden können (Verfügung der

Jugendanwaltschaft vom 23. August 2023, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner

9; vgl. auch Vollzugsprotolleinträge vom 26. Juli bis 24. August

2023, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 1). Am 23. August 2023 fand

eine Vollzugsbesprechung statt (Protokoll der Vollzugsbesprechung vom 23. August

2023, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 3 bzw. Akten BES.2023.136

S. 426). Tags drauf wurde der Beschwerdeführer aus dem UG BS entlassen (vgl. Vollzugsprotokolleintrag

vom 24. August 2023 zum Entlassungsgespräch, USB-Stick Vollzugsakten, Teil

6, Ordner 1).

Anschliessend war der Beschwerdeführer vom 24. August 2023

– 10. Februar 2024 auf freiem Fuss bzw. zu Hause bei seiner Mutter

(siehe USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Dokument «Übersicht

Unterbringungen und ambulante Massnahmen»). Gemäss den Akten konnte der Beschwerdeführer

vom 27. August bis zum 25. Dezember 2023 bei Frau H____, [...], wöchentliche

Coachinggespräche durchführen (Vollzugsprotokoll, USB-Stick Vollzugsakten, Teil

6, Ordner 1). Dem von der Verteidigung eingereichten «Kurzbericht

psychologische Begleitung» von Frau H____ vom 14. April 2024 ist zu

entnehmen, dass sie die Familie A____ während der Platzierung des Beschwerdeführers

zwischen 2010 bis 2013 im [...] als Heimpsychologin kennengelernt und seither

sporadisch Kontakt mit ihnen gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe seit seiner

Entlassung aus dem UG BS im August 2023 die von ihr angebotenen wöchentlichen

einstündigen Beratungstermine freiwillig und zuverlässig wahrgenommen. Es

hätten zwischen dem 27. August und dem 25. Dezember 2023 elf Termine

realisiert werden können, zwei davon Familiengespräche mit der Kindsmutter.

Betreffend Absagen (auch seitens der Psychologin) sei eine zuverlässige

Kommunikation erfolgt. Es seien diverse Themen (z.B. Zeit im Gefängnis,

Delinquenz, moralisches Urteilsvermögen, Empathie und Perspektivenübernahme,

Zusammenarbeit mit der Jugendanwaltschaft, Verhältnis zur Familie inklusive traumatischer

Erlebnisse, Motivationsarbeit zu Kooperation und Zukunftsgestaltung, Umgang mit

ADHS, Umgang mit Peers, Selbstwertgefühl, Drogen, Grundbedürfnisse) besprochen

worden. Der Beschwerdeführer sei stets auf die Minute genau erschienen (Akten

BES.2023.136 S. 203 f.). Parallel zu den Gesprächen bei Frau H____ waren

seitens der Jugendanwaltschaft ab dem 26. September 2023 zusätzliche

Therapietermine bei [...], Facharzt für [...], sowie ein Einbezug des

Beschwerdeführers in die Coaching-Termine der Mutter beim Institut für

Gewaltberatung geplant, diese konnten soweit ersichtlich allerdings nicht

aufgegleist werden (Vollzugsprotokoll, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner

1, sowie den entsprechenden E-Mail-Verkehr, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6,

Ordner 3). Die Jugendanwaltschaft organisierte in der Folge einen alternativen

Therapeuten, Herrn M____ (recte wohl M____), [...]. Das Erstgespräch sagte die

Mutter des Beschwerdeführers allerdings kurzfristig wegen einer akuten

Erkrankung ab. Zum zweiten Termin erschien der Beschwerdeführer (allerdings

verspätet, Vollzugsprotokoll, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 1).

Während seiner Zeit in Freiheit erbrachte der

Beschwerdeführer sodann auf freiwilliger Basis vorab eine persönliche Leistung

im Hinblick auf ein noch laufendes Strafverfahren (siehe E-Mail-Verkehr,

USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Order 3; Vollzugsprotokoll, USB-Stick

Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 1). Gemäss Aktennotiz der Jugendanwaltschaft vom

20.

September 2023 arbeitete der Beschwerdeführer 16 von 20 Stunden ab.

Nachdem der Beschwerdeführer zu einem vereinbarten Termin eine halbe Stunde

lang nicht erschienen sei, habe der zuständige Betreuer der Jugendanwaltschaft

mitgeteilt, er wolle den Beschwerdeführer nicht mehr; man habe ihn immer wieder

suchen und schauen müssen, was er mache (Akten BES.2023.136 S. 77). Die

Jugendanwaltschaft versuchte des Weiteren eine Arbeitsintegration über das [...]

aufzugleisen. Dies kam allerdings nicht zustande, weil der Beschwerdeführer

eigenen Angaben zufolge ein Mal verschlafen habe bzw. ein anderes Mal wegen

eines geschwollenen Auges auf dem Notfall gewesen sei, worauf die

Jugendanwaltschaft entschied, der Beschwerdeführer solle sich selbständig beim [...]

melden. Dies tat der Beschwerdeführer zwar, erschien dann aber erneut nicht zum

vereinbarten Termin. Später gab er an, mit seiner Therapeutin besprochen zu

haben, dass er einen festen Platz und nichts Vorübergehendes brauche, daher sei

er nicht zum Termin beim [...] erschienen (siehe Vollzugsprotokoll, USB-Stick

Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 1 bzw. Akten BES.2023.136 S. 78

ff.; E-Mail-Verkehr, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 3).

Gemäss dem Vollzugsprotokoll suchte die Mutter des

Beschwerdeführers eigenen Angaben zufolge unter Hochdruck nach einem Schulplatz

für den Beschwerdeführer. Ab Oktober 2023 besuchte der Beschwerdeführer (eigenen

Angaben zufolge für circa ein bis anderthalb Monate, siehe Verhandlungsprotokoll

2.

Instanz, Akten BES.2023.136 S. 346) die [...]schule F____, wobei die

Jugendanwaltschaft entschied, die Kosten für diese Schule nicht zu übernehmen (siehe

E-Mail Jugendanwaltschaft vom 1. November 2023, USB-Stick Vollzugsakten,

Teil 6, Ordner 3; vgl. auch Vollzugsprotokoll, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6,

Ordner 1). Einer von der Verteidigung eingereichten Einschätzung zum

Beschwerdeführer seitens der Schulleiterin, Frau G____, vom 9. Januar 2024

ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei als offener, lerninteressierter

Schüler in die Schule eingetreten. Er sei stets freundlich gewesen und habe

sich bei Problemen mit dem Stoff gut instruieren und helfen lassen. Es sei dem

Beschwerdeführer nicht leichtgefallen, zur Schule zu kommen, da er unter

Ängsten leide. Er habe aber jederzeit den Kontakt zur Schule aufrechtgehalten

und versucht, sich immer besser einzulassen. Die anderen Schüler hätten den

Beschwerdeführer als scheu, aber interessiert erlebt und seien mit ihm altersgemässe

Beziehungen eingegangen. Die Schulleitung sehe im Beschwerdeführer eine gute

Lernfähigkeit, aber auch eine gewisse Labilität. Ihres Erachtens sei es sehr

wichtig, dass er den Grossteil seiner Zeit mit sozial gesunden Jugendlichen

verbringen könnte (Akten BES.2023.136 S. 202). Die Verfahrensleitung bat

die Verteidigung mit Verfügung vom 14. Mai 2024 um ergänzende

Informationen zum Schulaufenthalt des Beschwerdeführers, allerdings konnte die

Verteidigung diese mangels erneuter Rückmeldung der Schule bzw. Schulleitung

bis zur Verhandlung vom 29./30. Mai 2024 nicht beibringen

(Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten BES.2023.136 S. 346).

Nachdem die Jugendanwaltschaft dem Beschwerdeführer

anlässlich einer Einvernahme am 1. Dezember 2023 mitteilte, dass er am 10. Januar

2024.

wieder ins MZU müsse, verlor der Beschwerdeführer erkennbar die

Motivation, seine Entwicklungsschritte aufrecht zu erhalten. So schrieb der Beschwerdeführer

gleichentags Herrn M____, dass er deswegen keinen Therapeuten mehr brauche und

nahm diese Therapiemöglichkeit in der Folge nicht mehr wahr. Auch in die Schule

habe er Angaben seiner Mutter zufolge nicht mehr gewollt, «weil es ja nichts

bringe, weil er sowie[s]o ins MZU müsse». Der Beschwerdeführer selbst gab an,

er sei nicht mehr in die Schule gegangen, als er ausgeschrieben worden sei.

Ende Dezember 2023 unternahm die Jugendanwaltschaft nochmals einen Versuch,

eine Alternativlösung bei Pflegefamilien in Norditalien aufzugleisen. Dies

scheiterte allerdings, da der Beschwerdeführer beim Vorstellungstermin am 27. Dezember

2023.

nicht auffindbar war (siehe zum Ganzen Vollzugsprotokoll, USB-Stick

Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 1; Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten

BES.2023.136 S. 346 und 364 f.). Auch dem Kurzbericht von Frau H____ ist

zu entnehmen, als klargeworden sei, dass der Beschwerdeführer wieder ins MZU

unplatziert werde, habe seine Motivation nachgelassen (Akten SB.2023.4

S. 187 f.).

Mit Versetzungsverfügung im Vollzug vom 8. Januar 2024

(USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 9) wurde der – inzwischen 16-jährige –

Beschwerdeführer erneut (zum zweiten Mal) per 10. Januar 2024, 9:30 Uhr, auf

unbestimmte Zeit in das MZU versetzt. In besagter Verfügung wurde dem

Beschwerdeführer aufgetragen, zum Versetzungstermin pünktlich bei der

Jugendanwaltschaft zu erscheinen (vgl. auch E-Mail von Frau K____,

Sozialarbeiterin, vom 5. Januar 2024, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6,

Ordner 3). Dem kam der Beschwerdeführer nicht nach, weshalb die Jugendanwaltschaft

den Beschwerdeführer ausschreiben liess (siehe Auftrag Personenausschreibung

RIPOL vom 10. Januar 2024, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 9;

Vollzugsprotokoll, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 1). Einen Monat

später, am 10. Februar 2024, wurde der Beschwerdeführer in Basel von der

Polizei aufgegriffen und in das UG BS verbracht (siehe Festnahme-Rapport vom 10. Februar

2024, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 9). Dort befand er sich bis zum

18.

März 2024. Währenddessen wartete die Jugendanwaltschaft den

Eintrittsbescheid des MZU ab (Vollzugsprotokoll, USB-Stick Vollzugsakten, Teil

6, Ordner 1).

Am 18. März 2024 wurde der Beschwerdeführer (zum zweiten

Mal) ins MZU verbracht. Dem Vollzugsprotokolleintrag vom 4. April 2024 ist

zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nach seinem Eintritt im MZU anfangs

sehr angepasst und «lammfromm» gezeigt habe (siehe zum Ganzen

Vollzugsprotokoll, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 1 bzw. Akten

BES.2023.136 S. 415 ff.; Dokument «Übersicht Unterbringungen und ambulante

Massnahmen», mit einer Auflistung sämtliche Aufenthaltsorte des

Beschwerdeführers vom 22. Juli 2020 bis zum 10. April 2024, USB-Stick

Vollzugsakten). Zum zweiten Aufenthalt des Beschwerdeführers im MZU liegt sodann

die Eingabe vom 13. Mai 2024 vor, in welcher die beim zweiten Aufenthalt

des Beschwerdeführers im MZU für ihn zuständigen Personen einen Fragenkatalog

gemäss instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. April 2024 (Akten

SB.2023.4, S. 207) beantwortet haben. In diesem Bericht finden sich

einerseits allgemeine Ausführungen zum Progressionsmodell, zum Stufenmodell

Sicherheit sowie zu Unterschieden im Vollzug offener bzw. geschlossener

Unterbringungen im MZU. Andererseits wird darin zum konkreten Verlauf des

(zweiten) Aufenthalts des Beschwerdeführers vom 18. März bis 13. Mai

2024.

ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Vorfeld zu seinem Wiedereintritt

ins MZU von Mitarbeitenden besucht worden und habe hierbei angekündigt, bei

einem Eintritt Gewalt anwenden zu wollen, weshalb er bei seinem Wiedereintritt

in die Stufe 0 des Stufenmodells Sicherheit versetzt worden sei. Er habe sich

hierbei oberflächlich angepasst und freundlich gezeigt und das Stufenmodell bis

zur Stufe 2 mit zunehmenden Lockerungen durchlaufen. Sobald er wieder erste

Kontakte zu Mitklienten habe knüpfen können, sei aufgefallen, dass er seinen

Ausbruch wiederholt auf verherrlichende Art thematisiert habe und es vermehrt

zu Tuscheleien gekommen sei. Auch habe der Beschwerdeführer aktiv versucht,

sich der Kontrolle der Mitarbeitenden zu entziehen. Während des Aufenthalts des

Beschwerdeführers seien sämtliche Urinproben positiv auf Cannabis getestet

worden. Nach bedrohlichen Aussagen gegenüber dem Personal sei er wieder in die

Stufe 1 des Stufenmodells Sicherheit zurückversetzt worden, woraufhin er sein

Verhalten kurzfristig korrigiert habe und anschliessend wieder in die Stufe 2

versetzt worden sei. Am (recte) 8. Mai 2024 habe der Beschwerdeführer um

19:00 Uhr den Einschluss in seine Wohnzelle verweigert, sich stattdessen mit

drei Klienten weiter in der Wohngruppe aufgehalten und demonstrativ eine

Zigarette – trotz totalen Rauchverbots – angezündet. Anschliessend habe er

einen Esstisch umgeworfen, das Tischbein entfernt, damit auf die Kamera

eingeschlagen und danach zusammen mit den drei Mitklienten mit massiver Gewalt

das Fenster zerstört und sei aus dem MZU ausgebrochen. Gemäss der Dokumentation

der Jugendanwaltschaft vom 28. Mai 2024 (Akten BES.2023.136 S. 414) wurde

der Beschwerdeführer bereits in der Nacht vom 9. Mai 2024 um 01:30 Uhr von

einem Mitarbeiter des MZU am Bahnhof [...] entdeckt und mit der Unterstützung

der Kantonspolizei Zürich verhaftet sowie am 9. Mai 2024 um 11:10 Uhr ins

MZU zurückgeführt und in Disziplinararrest genommen. Aus dem Bericht des MZU

vom 13. Mai 2024 ergibt sich wiederum, dass der Beschwerdeführer noch am

selben Tag in der Disziplinarzelle die Kamera zerstört und den Wasserhahn

ausgerissen habe. Zur Therapie wird im Bericht ausgeführt, der Beschwerdeführer

sei zuverlässig zu den Therapiesitzungen gekommen und sei jeweils freundlich

und anständig gewesen. Im Kontakt sei er humorvoll, zeitweise ernsthaft und

auch selbstironisch gewesen, habe im Zusammenhang mit Autonomieeinschränkungen

zeitweise aber auch feindselig und unreif gewirkt. Er habe sich gesprächig,

aber auch misstrauisch gezeigt und selektiv sowie beschönigend etwa über

Vorgeschichte und sein soziales Netz gesprochen. Er habe Mühe gehabt, die

Tagesstruktur einzuhalten. Im Vergleich zu seinem ersten Aufenthalt habe er

sich in seinen Äusserungen strategischer und weniger ehrlich gezeigt. Bezüglich

Fremdschädigungen seien seine Äusserungen inkonsistent gewesen. So habe er sich

zwar von seinen vor dem Eintritt geäusserten Gewaltandrohungen distanziert, sei

dann aber mit massiven Sachbeschädigungen entwichen und habe wiederholt

Drohungen gegenüber der Sozialarbeiterin und dem Jugendanwalt der

Jugendanwaltschaft ausgesprochen. In Bezug auf die Massnahmenmotivation sei der

Beschwerdeführer ambivalent gewesen: Einerseits habe er zugegeben, dass er

keine Alternative habe und sich einlassen müsse, andererseits habe er

angegeben, sich allem verweigern zu wollen, um einen Abbruch zu erzwingen.

Gesamthaft habe der Beschwerdeführer ziel-, perspektiven- und haltlos gewirkt

und daher angegeben, nichts zu verlieren zu haben. Zum empfohlenen weiteren

Vorgehen wurde ausgeführt, beim Beschwerdeführer sei weiterhin klar eine

Behandlungsbedürftigkeit gegeben, er sei auf klare, Halt und Orientierung

gebende externe Strukturen und Rahmenbedingungen angewiesen. Auch eine

Weiterführung der Therapie werde empfohlen (siehe zum Ganzen Eingabe

«Beantwortung der Fragen» vom 13. Mai 2024, u.a. abgelegt unter Akten

BES.2023.136 S. 238 ff.; vgl. auch Vollzugsprotokoll 27. März 2024 –

24.

Mai 2024, Akten BES.2023.136 S. 415 ff.).

Gemäss den von der Jugendanwaltschaft eingereichten Akten,

befand sich der Beschwerdeführer nach seiner zweiten Flucht aus dem MZU am 8. Mai

2024.

vom 9. –14. Mai 2024 im Disziplinarrest im MZU. Weil der

Disziplinarrest des MZU auf sieben Tage beschränkt ist und die Wohngruppe im

MZU aufgrund der durch den Ausbruch begangenen Sachbeschädigungen vorübergehend

nicht bewohnbar war, wurde der Beschwerdeführer mit Versetzungsverfügung der

Jugendanwaltschaft vom 15. Mai 2024 (Akten BES.2023.136 S. 247 f.)

per 15. Mai 2024 und mindestens bis zur Verhandlung am Appellationsgericht

in die Jugendstation des UG BS versetzt (Dokumentation der Jugendanwaltschaft

vom 28. Mai 2024, Akten BES.2023.136 S. 414; Vollzugsprotokoll 8. Mai

2024.

– 24. Mai 2024, Akten BES.2023.136 S. 421 ff.). Dort befand er

sich bis zur zweitinstanzlichen Verhandlung vom 29. und 30. Mai 2024

(Verhandlungsprotokoll 2. Instanz Akten BES.2023.136 S. 344).

2.3.3

Erkenntnisse

aus der zweitinstanzlichen Verhandlung

Anlässlich der Verhandlung vor dem Appellationsgericht wurde

zunächst der Beschwerdeführer befragt. Er gab an, aktuell im UG BS

untergebracht zu sein und schilderte seine Tagesstruktur. Zwischen 8:00 und

9:00 Uhr werde man geweckt, um die Zelle zu putzen, danach werde auf der

Station gearbeitet, z.B. Seife abgepackt oder die Station geputzt. Um 11:00 Uhr

sei das gemeinsame Mittagessen. Von 11:45-13:00 Uhr sei Einschluss in

einer Doppelzelle. Dann könne man spazieren, auch mit anderen. Der

Beschwerdeführer gab an, der einzige Insasse zu sein, der Deutsch spreche. Um

14:00 Uhr könne man unter der Woche in der Regel in die Turnhalle,

Fussballspielen, das mache er auch meistens. Danach werde geduscht, dann sei

schon 16:00 Uhr. Dann finde das Abendessen statt und um 16:50 Uhr sei

Einschluss bis zum nächsten Tag. Am Wochenende sei es ein bisschen anders, die

Zelle gehe dann meistens erst um 11:00 Uhr auf. Bei Einschluss lese er. Therapie

habe er dort keine, er glaube auch nicht, dass das möglich sei, er habe aber

keinen Antrag gestellt. Das letzte Mal in der Schule sei er bei seiner

Entlassung ([...]schule F____) gewesen; dies für ein bis anderthalb Monate. Er habe

aufgehört, in die Schule zu gehen, als es geheissen habe, er hätte sich bei der

Jugendanwaltschaft melden müssen und werde sonst ausgeschrieben. Weiter

schilderte er den Ablauf seiner beiden Aufenthalte im MZU eingehend. Geflohen

sei er beide Male, weil er erfahren habe, dass seine Aufenthalte im MZU

rechtswidrig gewesen seien. Im MZU habe er 10 Therapiegespräche gehabt.

Medikamente für ADHS habe er früher einmal genommen, sie hätten ihm nicht

geholfen und er habe schlimme Nebenwirkungen gehabt. In Freiheit habe er sich

Mühe gegeben, habe eine Schule besucht, Therapie gemacht. Er habe zwar einige

Delikte wie Diebstahl begangen, aber keine Menschen mehr verletzt und keinen

Raub mehr begangen. Zu seiner Zukunft befragt, gab der Beschwerdeführer an, er

sehe eine gute Zukunft, er habe Qualitäten und Motivation für Schule und

Arbeit. Wenn er eingesperrt sei, habe er aber Steine im Weg. Er könne sich

einen Aufenthalt in einer Wohngruppe mit Fussfessel zur Kontrolle vorstellen.

Am besten gefallen habe es ihm von den Institutionen im [...], das sei der

einzige Ort gewesen, wo er jeden Tag Schule gehabt habe; auch mit den

Mitarbeitern und Mitbewohnern habe er sich am besten verstanden. Die

Entweichungen dort seien gewesen, weil es am Ende eine Krisenphase gegeben habe

und es geheissen habe, er dürfe über das Wochenende und die Ferien nicht mehr

heimgehen. Der Beschwerdeführer denke auch, dass er jetzt bessere Chancen

hätte, es daheim zu schaffen, da sein Vater und seine Mutter wieder zusammen seien.

Er könne zu seinem Vater, der sehr streng sei. Im MZU könne man, z.B. im Hof,

mit erwachsenen Insassen reden, diese nur nicht anfassen. Diese seien z.B.

wegen Autodiebstahl, versuchter Tötung oder Vergewaltigung im MZU. Es habe auch

Volljährige in der Jugendgruppe, auch beim Wohnen, im Aufenthaltsraum und beim

Essen sei er mit Volljährigen zusammen gewesen. Im MZU sei man generell eher

eingesperrt, als sich mit etwas auseinanderzusetzen und habe ausserdem keine

Ablenkung – da werde man «verrückt». Im Rahmen seines letzten Wortes, gab der

Beschwerdeführer an, er wolle nicht mehr in das MZU und er bereue seine Taten (Akten

BES.2023.136 S. 344–354, 370, 373).

Weiter wurde Herr I____ (nachfolgend: Zeuge), Sozialpädagoge

und Bezugsperson des Beschwerdeführers bei dessen erstem Aufenthalt im MZU vom

8.

Mai – 2. Juli 2023, als Zeuge befragt. Der Zeuge machte zunächst

Ausführungen zum sogenannten «Stufenkonzept», das Sicherheitskonzept des MZU für

den Eintritt von Jugendlichen mit auffälliger Vorgeschichte, und wie der

Beschwerdeführer dieses bei seinem ersten Aufenthalt durchlaufen habe. Der

Beschwerdeführer habe das Stufenkonzept vollständig durchlaufen und sei am Ende

normal auf der Wohngruppe gewesen. Seine Entweichung sei in der Intensität

nicht voraussehbar gewesen. Es sei aber eine Veränderung im Verhalten des

Beschwerdeführers beim Übergang vom geschlossenen zum offenen Setting spürbar

gewesen. In der geschlossenen Phase sei der Beschwerdeführer sehr korrekt,

freundlich, fast devot gewesen. Mit der Öffnung seien Regelverstösse und

grenztestendes Verhalten gegenüber dem Personal gekommen, wenngleich nicht

dramatisch. Der Zeuge machte auch Ausführungen zur Schulbildung und den

möglichen Berufsbildungen im MZU. Zur Durchmischung zwischen Jugendlichen und

Insassen in einer Massnahme nach Art. 61 des Schweizerischen

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) befragt, gab der Zeuge an, im Arbeitsbereich

und in der Schule finde eine Durchmischung statt, das sei von montags bis

freitags, da gäbe es Berührungspunkte. Auch beim Beschwerdeführer seien solche

Berührungspunkte in der Schule möglich gewesen. Auch auf dem Hof gäbe es eine

Durchmischung, denn der Hof sei offen, aber durch Linien getrennt. Der

Austausch auf dem Hof finde verbal statt, aber eine Übertretung der Linien finde

nicht statt. Der Beschwerdeführer sei der einzige im MZU in seinem Alter

gewesen. Der Zeuge attestierte dem Beschwerdeführer, überall erfolgreich eine

Massnahme absolvieren zu können; er habe entsprechende Fähigkeiten und

vielerlei Interessen gezeigt; auch in der Schule habe er keine grossen Lücken

gezeigt und sei nicht in die Verweigerung gegangen, sondern neugierig gewesen.

Im Gespräch sei der Beschwerdeführer aktiv drangeblieben. Der Beschwerdeführer

habe schnell Anschluss in der Gruppe gefunden. Er sei immer im Mittepunkt

gestanden und überall anzutreffen gewesen, wo gemauschelt worden sei und etwas

nicht ganz korrekt abgelaufen sei. Er sei initial daran beteiligt gewesen und

habe auch gern mitgemacht (Akten BES.2023.136 S. 354–359).

An der zweitinstanzlichen Verhandlung wurde sodann der

Sachverständige Dr. med. D____ (nachfolgend: Sachverständiger) erneut befragt

und um eine aktuelle Einschätzung der Situation gebeten. Zur Diagnose gab er

an, dass davon auszugehen sei, dass das ADHS beim Beschwerdeführer nach wie vor

bestehe. Gleiches gelte in Bezug auf seine beeinträchtigte

Persönlichkeitsentwicklung. Die Massnahmenbedürftigkeit sei beim

Beschwerdeführer eindeutig gegeben. Seine Massnahmenfähigkeit sei

eingeschränkt. Da der Beschwerdeführer offenbar davon ausgehe, seine

Platzierung sei nicht rechtens gewesen, sei unklar, ob er sich vielleicht

besser auf die Massnahme einlassen können werde, wenn festgestellt würde, dass

die Massnahme rechtskräftig sei. Die Massnahmenwilligkeit des Beschwerdeführers

sei sehr eingeschränkt, allerdings sei davon auszugehen, dass kein Jugendlicher

anfangs gern geschlossen platziert sei. Es sei wichtig, am Anfang einer

Massnahme mit dem Jugendlichen Einsicht in die Sinnhaftigkeit der Massnahme zu

erarbeiten, um seine Massnahmenwilligkeit zu erhöhen. Die Frage, ob es bei

einem derartigen Widerstand des Beschwerdeführers sinnvoller sein könnte, bei

der offenen Massnahme zu bleiben, sei schwierig zu beurteilen. Der

Sachverständige merkte aber an, aus lernpsychologischer Sicht würde der Beschwerdeführer

so lernen, dass er mit Renitenz an sein Ziel komme und sich nicht an Massnahmen

halten müsse. Die Legalprognose schätzte der Sachverständige als ungünstig ein,

zumal der Beschwerdeführer kein Leben etabliert habe, in dem es ihm möglich

sei, einen legalen Lebensunterhalt zu verdienen, und er keine Kompetenzen

entwickelt habe, auf prosozialem Weg zurecht zu kommen. Auch die mehreren

Delikte im letzten halben Jahr würden unterstreichen, dass er nicht wirklich

gewillt sei, sich prosozial in die Gesellschaft zu integrieren. Konkret

erachtete der Sachverständige die Legalprognose als ungünstig im Hinblick auf

Drohung, Tätlichkeiten, einfache Körperverletzung, SVG- und

Betäubungsmitteldelikte sowie Hinderung einer Amtshandlung bzw. Delikte, die im

Kontakt mit der Polizei stattfinden. Die letzte Einschätzung mit

legalprognostischen Instrumenten habe vor einem Jahr stattgefunden, auf

aktuelle Zahlenwerte wolle er sich nicht festlegen. Auf die Frage, ob aus

gutachterlicher Sicht nur die geschlossene Unterbringung und nicht auch eine

offene Unterbringung, welche ja auch geschlossen eingeleitet werden könne, das

Richtige sei, erwiderte der Sachverständige nach einigem Überlegen aber, dass

er sich vorstellen könne, dass die mittelfristige Aussicht auf Öffnungsschritte

und deren gemeinsames Erarbeiten doch ein positiver Anreiz für den

Beschwerdeführer sein könnten, um ihn doch noch dazu zu bringen, sich an die

Massnahme zu halten (Akten BES.2023.136 S. 359–364).

Der Kindsmutter, Frau J____, wurde an der zweitinstanzlichen

Verhandlung ebenfalls das rechtliche Gehör gewährt. Sie machte zusammengefasst

geltend, dass sie ihren Sohn nie dabei unterstütze, wenn er Regeln missachte.

Sie habe aber das Vertrauen in die Jugendanwaltschaft verloren, da diese sich

nicht an Regeln halte, ihr die geplante Unterbringung im MZU zunächst

verheimlicht habe und sie teilweise nicht bzw. zu spät über den Aufenthaltsort

ihres Sohnes informiert habe. Ihr Wunsch sei, dass der Beschwerdeführer

heimkomme, aber sie wisse auch, dass sie dem nicht gewachsen wäre, wenn sie

nicht zwei bis drei Personen zur Unterstützung habe. Sie erachte eine Massnahme

auf einem Bauernhof als geeignet. Dass man ihren Sohn ins MZU in eine Gruppe

stecke mit anderen, die viel schlimmere Delikte begangen hätten als er, sei dem

Kindeswohl nicht zuträglich und man verliere so Zeit (Akten BES.2023.136

S. 367–374).

2.4

Grundlagen

2.4.1

Nach

Art. 15 Abs. 1 JStG ordnet die urteilende Behörde die Unterbringung des

Jugendlichen an, wenn dessen notwendige Erziehung und Behandlung nicht anders

sichergestellt werden kann. Die Unterbringung erfolgt namentlich bei

Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der

Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu

leisten. Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung darf

gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG nur angeordnet werden, wenn sie (lit. a) für den

persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des

Jugendlichen unumgänglich oder (lit. b) für den Schutz Dritter vor

schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist. Nach

Art. 15 Abs. 3 JStG ordnet die urteilende Behörde vor der

Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung eine medizinische oder

psychologische Begutachtung des Jugendlichen an, falls eine solche nicht

bereits erstellt wurde.

Gemäss der Botschaft wird im Rahmen von Art. 15

Abs. 2 lit. a JStG konkret verlangt, dass die geschlossene

Unterbringung für den persönlichen Schutz des Jugendlichen, z.B. wenn er wegen

Suizidgefahr oder aus einem anderen Grund ständiger Beaufsichtigung bedarf,

oder zur Behandlung einer psychischen Störung notwendig ist (Botschaft Strafgesetzbuch,

Militärstrafgesetz und Jugendstrafgesetz, in BBl 1999 S. 1979, 2235). Nach

der Rechtsprechung kann sich eine geschlossene Unterbringung als für den Schutz

des Jugendlichen unumgänglich im Sinne von Art. 15 Abs. 2 lit. a JStG etwa erweisen,

wenn der Jugendliche während einer laufenden Schutzmassnahme immer wieder

entweicht, da insoweit nur mittels Unterbringung in einer geschlossenen

Einrichtung sichergestellt werden kann, dass der Jugendliche die erforderliche

psychotherapeutische Behandlung erhält (BGer 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022

E. 2.1, 6B_326/2020, 6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.2 mit

weiteren Nachweisen, 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4, 1B_437/2011 vom

14.

September 2011 E. 4.2, 1B_32/2011 vom 15. Februar 2011 E.

2.7; Hug/Schläfli/Valär, in:

Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 15 JStG N 12d).

Eine geschlossene Unterbringung infolge Drittgefährdung im

Sinne von Art. 15 Abs. 2 lit. b JStG kann sich nach der

Rechtsprechung aufdrängen, wenn ein Jugendlicher jegliche Zusammenarbeit

verweigert, therapeutisch-erzieherisch unerreichbar ist und zudem weitere

schwere Delikte begeht bzw. sich in immer grössere Schwierigkeiten verstrickt (BGer

1B_292/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2.1, 6B_326/2020, 6B_327/2020 vom 17. April

2020.

E. 3.3.2 mit weiteren Nachweisen, 6B_661/2018 vom 24. August

2018.

E. 1.4, 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4, 1B_437/2011 vom 14. September

2011.

E. 4.2). In der Botschaft wird klargestellt, dass in diesem

Zusammenhang erforderlich ist, dass mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse

des Jugendlichen und die von ihm verübten Straftaten zu befürchten ist, er

werde nach einer allfälligen Entweichung aus der Institution erneut

schwerwiegende Delikte wie Raub, Vergewaltigung usw. begehen (Botschaft Strafgesetzbuch,

Militärstrafgesetz und Jugendstrafgesetz, in BBl 1999 S. 1979, 2236). Vom

Jugendlichen muss mithin eine massive Gefahr für Dritte ausgehen (Hug/Schläfli/Valär, a.a.O., Art. 15

JStG N 12d).

Mit fehlender Motivation und schlechter Führung soll der

Jugendliche nicht eine weniger eingreifende Massnahme erzwingen können. Jungen

Straftätern soll durch die Massnahme gerade die Chance einer noch möglichen

Förderung ihrer Persönlichkeitsentwicklung eröffnet werden (BGer 6B_326/2020,

6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.2, 6B_661/2018 vom 24. August

2018.

E. 1.4, je mit Hinweisen). Eine stationäre Behandlung verlangt vom

Jugendlichen zwar ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft, allerdings

dürfen nach der Rechtsprechung an die Therapiewilligkeit zum Zeitpunkt des

richterlichen Entscheids keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (BGer 6B_326/2020,

6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 3.4.6 mit Nachweisen zum

Erwachsenenmassnahmenrecht).

2.4.2

Der

Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 der

Bundesverfassung [BV, SR 101]) gilt im gesamten Massnahmenrecht, sowohl

bei der Anordnung von Massnahmen als auch bei den Folgeentscheidungen (BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2.2, 6B_326/2020,

6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen). Gemäss

Art. 1 Abs. 2 lit. c JStG ist Art. 56 Abs. 2 StGB,

welcher die Verhältnismässigkeit im Massnahmenrecht konkretisiert, sinngemäss

anwendbar. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme

geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen. Weiter muss die Massnahme

notwendig sein. Sie hat mithin zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete,

aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde.

Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine

vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.; vgl. BGer 6B_326/2020,

6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen; Hug/Schläfli/Valär, a.a.O., Art. 15

JStG N 3b und 12d).

2.4.3

Eine

weitere Voraussetzung für die Anordnung einer Unterbringung bildet stets auch die

Verfügbarkeit einer «geeigneten Einrichtung» (Art. 56 Abs. 5 StGB in

Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. c JStG). In diesem Zusammenhang hat

sich das urteilende Gericht – auf der Grundlage der Informationen der

Vollzugsbehörde oder gegebenenfalls eines Gutachtens – zu vergewissern, dass

eine geeignete Vollzugseinrichtung für die Massnahme zur Verfügung steht. Das

Gericht soll aber nicht Vollzugsaufgaben übernehmen und die geeignete

Institution selber bestimmen. Die Zuweisung im Einzelfall erfolgt durch die

zuständige Vollzugsbehörde (Botschaft Strafgesetzbuch, Militärstrafgesetz und

Jugendstrafgesetz, in BBl 1999 S. 1979, 2073; BGer 6B_326/2020,

6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 3.5 mit weiteren Nachweisen).

2.4.4

Im

Jugendstrafrecht ist von den Vollzugsbehörden zu erwarten, dass sie mit

Beharrlichkeit und Geduld mit Jugendlichen arbeiten, dass sie die ins Auge

gefassten oder getroffenen Lösungen selbst in Frage stellen und dass sie – was

das JStG ermöglicht – kreative und unkonventionelle Wege beschreiten. Ziel muss

dabei sein, den vorgezeichneten Weg eines Jugendlichen in eine kriminelle

Karriere zu unterbrechen (BGE 148 IV 419 E. 1.6.2; Hug/Schläfli/Valär, a.a.O., Art. 19 JStG N 4).

2.5

Beurteilung

durch das Appellationsgericht

Vorliegend hat das Jugendgericht die geschlossene Unterbringung

des Beschwerdeführers sowohl zu seinem eigenen Schutz als auch zum Schutz

Dritter angeordnet und mithin sowohl Art. 15 Abs. 2 lit. a als auch lit. b

JStG bejaht – wobei das Vorliegen eines der beiden Fälle für die Anordnung

einer geschlossenen Unterbringung ausreichen würde.

2.5.1

Art. 15

Abs. 2 lit. a JStG

Zunächst ist zu prüfen, ob sich eine Unterbringung des

Beschwerdeführers in einer geschlossenen Einrichtung auf Art. 15 Abs. 2 lit. a

JStG stützen könnte. Diese Norm verlangt, dass die geschlossene Unterbringung

für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des

Jugendlichen geradezu unumgänglich ist. Vorliegend hat der Gutachter

festgestellt, der Beschwerdeführer sei eindeutig massnahmenbedürftig, jedoch

nur eingeschränkt massnahmenfähig und nicht bzw. nur sehr eingeschränkt massnahmenwillig.

Der Beschwerdeführer sei mehr denn je auf umfassende Massnahmen angewiesen

(siehe oben E. 2.3.1.2 und 2.3.3). Ein betreuender Sozialpädagoge aus dem MZU

attestierte dem Beschwerdeführer, überall erfolgreich eine Massnahme

absolvieren zu können (siehe oben E. 2.3.3).

Sodann zeigt die Vollzugsgeschichte des Beschwerdeführers

zwar eine beeindruckende Liste von gut 15 Entweichungen aus diversen

Einrichtungen (siehe Dokument «Übersicht Unterbringungen und ambulante

Massnahmen», mit einer Auflistung sämtliche Aufenthaltsorte des

Beschwerdeführers vom 22. Juli 2020 bis zum 10. April 2024, USB-Stick

Vollzugsakten sowie die Ausführungen oben in E. 2.3). Weiter ist der

Jugendanwaltschaft und dem Jugendgericht darin zuzustimmen, dass wiederholte

Entweichungen nach der Rechtsprechung eine geschlossene Unterbringung

unumgänglich machen können, wenn nur mittels Unterbringung in einer

geschlossenen Einrichtung sichergestellt werden kann, dass der Jugendliche die

erforderliche psychotherapeutische Behandlung erhält (siehe die Nachweise oben

in E. 2.4.1). Allerdings dürfen wiederholte Entweichungen für sich

genommen nicht schematisch zur Anordnung einer geschlossenen Unterbringung nach

Art. 15 Abs. 2 lit. a JStG führen. Vielmehr ist in jedem

Einzelfall kritisch zu prüfen, ob eine geschlossene Unterbringung

verhältnismässig wäre. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob die Massnahme

geeignet ist, das angestrebte Ziel, d.h. im Rahmen von Art. 15 Abs. 2 lit. a

JStG, den «persönlichen Schutz oder […] die Behandlung der psychischen Störung

des Jugendlichen», zu erreichen. Weiter muss die Massnahme notwendig sein; sie

hat mithin zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme

für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Schliesslich muss die Massnahme

verhältnismässig im engeren Sinn sein, d.h. zwischen dem Eingriff und dem

angestrebten Zweck muss eine vernünftige Relation bestehen (siehe die Nachweise

oben in E. 2.4.2).

Vorliegend ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass

der Beschwerdeführer während seiner Zeit in Freiheit im Herbst 2023 zwischen

dem 27. August und dem 25. Dezember 2023 freiwillig und zuverlässig regelmässige

Coachinggespräche bei einer Psychologin wahrnahm, wenngleich seine Motivation

mit der Ankündigung, er müsse ohnehin zurück ins MZU, offenbar abnahm. Die

Vollzugsakten zeigen weiter, dass der Beschwerdeführer auch die Therapieangebote

im MZU zuverlässig wahrnahm und sich hierauf grundsätzlich auch einliess (siehe

oben E. 2.3). Wie die Verteidigung daher zu Recht ausführt, ist der

Beschwerdeführer nicht per se therapeutisch unerreichbar. Vor diesem

Hintergrund erscheint es fraglich, ob eine geschlossene Unterbringung

unumgänglich ist, um eine psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers

sicherzustellen.

Auch die Eignung bzw. Erforderlichkeit einer geschlossenen

Unterbringung zum persönlichen Schutz des Beschwerdeführers erweist sich als

äusserst zweifelhaft. So wird in der Botschaft ausgeführt, eine geschlossene

Unterbringung sei zum Schutz des Jugendlichen z.B. unumgänglich, wenn er wegen

Suizidgefahr oder aus einem anderen Grund ständiger Beaufsichtigung bedarf (siehe

oben E. 2.4.1). Beim Beschwerdeführer ist indessen kein ständiger

Beaufsichtigungsbedarf zu seinem Eigenschutz ersichtlich. In diesem

Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer während

seiner Zeit in Freiheit im Herbst 2023 nebst den regelmässigen

Coachinggesprächen auch andere Fortschritte verbuchen konnte, etwa den Besuch

einer [...]schule, zu welcher ein grundsätzlich positiver Kurzbericht vorliegt,

sowie die freiwillige Erbringung (jedenfalls des Grossteils) einer von der Jugendanwaltschaft

für ein laufendes Strafverfahren vorab vorgeschlagenen persönlichen Leistung

(siehe oben E. 2.3.2). Diese Entwicklungen waren zwar kleinschrittig und

verliefen nicht linear, wiesen aber grundsätzlich in eine positive Richtung (zu

den Delikten, welche dem Beschwerdeführer in dieser Zeit vorgeworfen werden und

deren Bedeutung für die beantragte Massnahmenänderung, siehe unten E. 2.5.2).

Im Jugendstrafrecht ist wie erwähnt (E. 2.4.4) von den Vollzugsbehörden zu

erwarten, dass sie mit Beharrlichkeit und Geduld mit dem Jugendlichen arbeiten

und das Ziel verfolgen, den vorgezeichneten Weg eines Jugendlichen in eine

kriminelle Karriere zu unterbrechen. Vorliegend hat die Jugendanwaltschaft aber

bereits mit Verfügung vom 8. März 2023 das Ergänzungsgutachten und mit Eingabe

vom 5. Mai 2023, d.h. bloss wenige Monate nach der Anordnung der offenen

Unterbringung durch das Jugendgericht mit Urteil vom 30. September 2022, die

geschlossene Unterbringung beantragt. Und als dem Beschwerdeführer ab dem 24. August

2023.

die Gelegenheit gegeben wurde, sich in Freiheit bzw. ausserhalb eines

geschlossenen Settings zu bewähren, wurde ihm bereits am 1. Dezember 2023,

d.h. bloss drei Monate später, eröffnet, er werde im Januar 2024 ohnehin wieder

ins MZU müssen, worauf der Beschwerdeführer seine bisherigen Bemühungen

offenbar als vergebens erachtete, resignierte und etwa die parallel zu den

Coachinggesprächen angefangene Therapie bei Herrn M____ sowie den Besuch der

Schule beendete – Letzteres, um nicht aufgegriffen und erneut in das MZU

verbracht zu werden (siehe oben E. 2.3.2). Zu beachten ist weiter, dass mit

der – bundesrechtswidrigen (siehe unten E. 3) – Verbringung des

Beschwerdeführers in die geschlossene Abteilung des MZU keine Verbesserung der

Situation bewirkt, sondern offenbar jeweils eine Negativspirale in Gang gesetzt

wurde: So ist der Beschwerdeführer in der Folge derart in den Widerstand

gegangen, dass er mehrfach mittels Gewalt gegen Sachen aus dem MZU ausgebrochen

ist und in eine destruktive Spirale der Perspektivenlosigkeit und des

Vertrauensverlusts in die Behörden gerutscht ist, die ihn bei zunehmender

Repression eher in weitere Delinquenz bzw. Massnahmenverweigerung zu

treiben scheint. Gemäss dem Bericht des MZU vom 13. Mai 2024 zum zweiten

Aufenthalt des Beschwerdeführers wirkte dieser ziel-, perspektiven- und haltlos

und habe daher angegeben, nichts zu verlieren zu haben und sich allem

verweigern zu wollen, um einen Abbruch zu erzwingen. Gemäss dem

Vollzugsprotokoll gab der Beschwerdeführer nach seinem ersten Aufenthalt im MZU

mehrfach an, er wolle auf keinen Fall mehr ins MZU und werde es notfalls mit

Gewalt zu einem Abbruch kommen lassen (siehe zum Ganzen oben E. 2.3). Vor

diesem Hintergrund ist die Vorzugswürdigkeit einer geschlossenen Unterbringung

des Beschwerdeführers zu seinem eigenen Schutz bzw. zur Gewährleistung

seiner psychologischen Behandlung gegenüber einer offenen Unterbringung, welche

bereits rechtskräftig angeordnet wurde und in Krisensituationen nach Bedarf übergangsweise

auch geschlossen vollzogen werden kann (siehe hierzu unten E. 4.4.1), zu

verneinen. Zwar soll grundsätzlich ein Jugendlicher in einer Massnahme mit

fehlender Motivation und schlechter Führung nicht eine weniger eingreifende

Massnahme erzwingen können (siehe die Nachweise oben in E. 2.4.1).

Jedenfalls wenn eine derart einschneidende Massnahme wie eine geschlossene

Unterbringung aber mit dem Schutze und der Behandlung des betroffenen Jugendlichen

selbst – und nicht (auch) dem Schutz Dritter – begründet werden soll, kann es

nicht unbeachtet bleiben, wenn sich zeigt, dass zunehmende Repression derart

ungünstige Auswirkungen auf die Entwicklung des Jugendlichen hat. Angesichts

dessen würde es bei einer Anordnung der geschlossenen Unterbringung nicht

zuletzt auch an der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne fehlen: So erscheint es

dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, vermeintlich zu seinem persönlichen Schutz

bzw. seiner psychischen Behandlung eine derart einschneidende langfristig

angelegte Massnahme erdulden zu müssen, welche in der Sache bereits im Rahmen

der offenen Unterbringung wiederholt zur kurzfristigen vorläufigen

Krisenintervention angeordnet wurde und die Situation bislang nicht verbessert

hat.

Der Gutachter erachtete in seiner Massnahmenempfehlung gemäss

dem Ergänzungsgutachten vom 25. Mai 2023 grundsätzlich zwei Wege als

denkbar: Eine Rückplatzierung nach Hause zur Mutter mit einem ausgebauten

ambulanten Unterstützungssetting oder aber eine geschlossene Unterbringung.

Ersteres Setting sei aber bereits einmal gescheitert. Weil der Beschwerdeführer

sich infolge ausgeprägt dysfunktionaler Bewältigungsstrategien durch

wiederholte Entweichungen erzieherischer Einflussnahme entziehe, erscheine

aktuell eine geschlossene Unterbringung notwendig, um die weitere Entwicklung

sowie die Legalprognose günstig zu beeinflussen (Näheres oben E. 2.3.1.2).

An der Verhandlung vom 29. Mai 2024 legte der Gutachter demgegenüber auf

die Frage, ob aus gutachterlicher Sicht nur die geschlossene Unterbringung und

nicht auch eine offene Unterbringung, welche ja auch geschlossen eingeleitet

werden könne, das Richtige sei, nachvollziehbar dar, er könne sich vorstellen,

dass die mittelfristige Aussicht auf Öffnungsschritte und deren gemeinsames

Erarbeiten ein positiver Anreiz für den Beschwerdeführer sein könnten, um ihn

doch noch dazu zu bringen, sich an die Massnahme zu halten (siehe oben E. 2.3.3).

Die Prüfung der Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 2 JStG ist eine

Rechtsfrage, welche das Gericht abschliessend zu beurteilen hat. Das

Appellationsgericht teilt die Hoffnung des Gutachters anlässlich der

Verhandlung und ist der Auffassung, dass im Lichte des Erwogenen eine offene

Unterbringung sowie ambulante Behandlung als bereits rechtskräftig angeordnete

Massnahmen die milderen Mittel darstellen, welche dem Beschwerdeführer –

allenfalls nach einer geschlossenen Einleitung – eine für das Gelingen der

Massnahme vielversprechende (Öffnungs-)Perspektive bieten und daher mindestens

ebenso gut wie eine geschlossene Unterbringung geeignet erscheinen, dem

Behandlungsbedarf und dem persönlichen Schutze des Beschwerdeführers zu dienen.

Nach dem Gesagten kann eine geschlossene Unterbringung des

Beschwerdeführers nicht im Sinne von Art. 15 Abs. 2 lit. a JStG mit seinem

persönlichen Schutz oder seiner psychischen Behandlung gerechtfertigt werden.

2.5.2

Art. 15

Abs. 2 lit. b JStG

Zu prüfen ist weiter, ob sich eine Unterbringung in einer

geschlossenen Einrichtung auf Art. 15 Abs. 2 lit. b JStG stützen könnte.

Von den bereits zur Anklage gelangten Delikten des

Beschwerdeführers wiegt der – mehrfach, aber nicht qualifiziert begangene und

teilweise bloss versuchte – Raub mit Abstand am schwersten. Der letzte vom

Beschwerdeführer verübte (mehrfache, teilweise versuchte) Raub datiert vom Juni

2020, ist mithin beinahe 4 Jahre her (siehe das – diesbezüglich nicht

angefochtene – Urteil des Jugendgerichts vom 30. September 2022, abgelegt

z.B. unter Akten BES.2024.71 Aktenkopien Jugendgericht S. 5 f. und 22;

siehe weiter Berufungserklärung vom 10. Januar 2023, unpaginierte

Jugendgerichtsakten [...]).

Die Jugendanwaltschaft hat anlässlich der zweitinstanzlichen

Verhandlung vom 29. /30. Mai 2024 eine Dokumentation zum laufenden

Jugendstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingereicht (Akten BES.2023.136

S. 409 ff.). Darin werden zahlreiche Delikte aufgeführt, welche dem

Beschwerdeführer vorgeworfen werden, aber noch nicht gerichtlich beurteilt

wurden. Hierzu ist zunächst zu sagen, dass zwei Punkte (Nr. 2 und 5) gemäss

der Jugendanwaltschaft einzustellen und daher vorliegend nicht zu

berücksichtigen sind. Sodann datiert das einzige in der Dokumentation

aufgelistete Körperverletzungsdelikt vom 11. Mai 2022 und somit vor dem

Jugendgerichtsurteil vom 30. September 2022. Für die jüngere Entwicklung

des Beschwerdeführers und insbesondere eine aktuelle Legalprognose erscheint dieses

über zwei Jahre zurückliegende mutmassliche Delikt daher wenig aussagekräftig. Vorgeworfen

wird dem Beschwerdeführer gemäss der Dokumentation weiter, am 12. Dezember

2022.

einen Elektroroller gestohlen zu haben und bei einer Fahndungskontrolle

die Flucht ergriffen, sowie einen Fahnder beschimpft, bedroht und bespuckt zu

haben; am 24. Februar 2023 in eine Liegenschaft eingedrungen und dabei

mindestens einen Lammellenstoren beschädigt zu haben; am 10. März 2023 im

Büro des Jugendanwalts einem Bild von letzterem mehrere Faustschläge verpasst

zu haben, herumgespuckt und Kriminalbeamte am Leben bedroht zu haben; am 2. Juli

2023.

unter massiven Sachbeschädigungen mit einem Mitinsassen aus dem MZU

ausgebrochen zu sein; sich am 2. Juli 2023 gegenüber der Polizei als

jemand anderes ausgegeben zu haben; am 22. Oktober 2023 zwei Mal auf einem

gestohlenen Motorrad, mit gestohlenem Kennzeichen und ohne Führerschein zu

schnell gefahren zu sein; vom 3. bis 5. November 2023 in fahrunfähigem

Zustand (THC) ein Motorfahrzeug geführt zu haben; sich am 5. November 2023

in einem Park auf dem gestohlenen Motorrad mit gestohlenen Kennzeichen gesessen

zu sein, beim Erblicken der Polizei auf dem Motorrad über die Wiese geflohen zu

sein und sich gegenüber der Polizei als jemand anderes ausgegeben zu haben;

sich am 10. Februar 2024 gegenüber der Polizei erneut als jemand anderes

ausgegeben zu haben sowie am 8. Mai 2024 mit Mitinsassen und unter Verursachung

beträchtlichen Sachschadens erneut aus dem MZU ausgebrochen zu sein. Ausserdem

führt die Jugendanwaltschaft auf, bei der Festnahme des Beschwerdeführers am 10. Februar

2024.

habe dieser einen Motorradschlüssel der Marke [...] auf sich getragen,

sodass mit einer weiteren SVG- bzw. Diebstahlsanzeige zu rechnen sei.

Diese gegen den Beschwerdeführer für die Zeit ab Mai 2022 erhobenen

Vorwürfe sollen nicht bagatellisiert werden. Wie die Verteidigung allerdings zu

Recht geltend macht, können diese bei weitem nicht als schwerwiegende Delikte

im Sinne von Art. 15 Abs. 2 lit. b JStG – in diesem Zusammenhang in der

Botschaft beispielhaft erwähnt werden Raub und Vergewaltigung (siehe oben

E. 2.4.1) – qualifiziert werden. Seit gut zwei Jahren ist der

Beschwerdeführer nicht mehr mit Delikten gegen Leib und Leben in Erscheinung

getreten, auch nicht mit solchen weniger schwerer Natur wie einfacher

Körperverletzung. Die dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner geplanten

Unterbringung im bzw. seinen Ausbrüchen aus dem MZU vorgeworfenen Delikte

müssen zudem im Lichte der Unzulässigkeit dieser Unterbringung (siehe unten

E. 3), auf welche der Verteidiger den Beschwerdeführer gemäss den Akten

offenbar aufmerksam gemacht hatte (siehe oben E. 2.3) betrachtet werden. Der

Beschwerdeführer hat zwar wie erwähnt in jüngeren Jahren – zuletzt vor rund

vier Jahren – auch schwere Delikte (Raub) begangen, ist aber angesichts seiner

Entwicklung in den letzten Jahren nicht (mehr) in einer hohen

Gefährlichkeitsstufe einzuordnen.

Der Gutachter empfahl in seinem Ergänzungsgutachten vom 25. Mai

2023.

sowie anlässlich der Verhandlung vom 29. Mai 2024 eine geschlossene

Unterbringung des Beschwerdeführers auch zur Verbesserung der Legalprognose und

zum Schutz Dritter. Allerdings schätzte der Gutachter im Ergänzungsgutachten sowie

seiner aktuellen Einschätzung die Legalprognose beim Beschwerdeführer nur betreffend

Drohung, Nötigung, Tätlichkeiten, einfache Körperverletzung, SVG- und

Betäubungsmitteldelikte sowie Hinderung einer Amtshandlung bzw. Delikte im

Kontakt mit der Polizei als ungünstig ein (siehe oben E. 2.3.1.2 und 2.3.3).

Auch im Rahmen von Art. 15 Abs. 2 lit. b JStG ist das Vorliegen

der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer geschlossenen

Massnahme eine Rechtsfrage, welche vom Gericht zu beantworten ist. Nach dem

Gesagten sind aber aktuell vom Beschwerdeführer keine Delikte zu befürchten,

welche die Schwelle von Art. 15 Abs. 2 lit. b JStG erreichen, sodass auch

das Schutzbedürfnis Dritter vor einer Gefährdung die Anordnung einer geschlossenen

Unterbringung als äusserst einschneidende Massnahme nicht zu rechtfertigen

vermag.

2.5.3

Fehlen

geeigneter Einrichtungen

Nach dem Erwogenen sind bereits die Voraussetzungen gemäss

Art. 15 Abs. 2 JStG vorliegend nicht erfüllt. Hinzu kommt, dass keine andere

geschlossene Unterbringungsmöglichkeit als das MZU ersichtlich ist. Vielmehr

ergibt sich aus der Dokumentation der Jugendanwaltschaft vom 28. Mai 2024

und ihren Ausführungen anlässlich der Verhandlung vom 29. /30. Mai

2024, dass für eine geschlossene Unterbringung keine andere Institution

überhaupt einen Platz für den Beschwerdeführer anbieten würde (siehe

Dokumentation vom 28. Mai 2024, Akten BES.2023.136 S. 413; Verhandlungsprotokoll

2.

Instanz S. 370 f.; Plädoyer JugA, Akten BES.2023.136 S. 383;

Vollzugsjournal, USB-Stick Vollzugsakten und Akten BES.2023.136 S. 421 ff.).

Wie unten aufzuzeigen sein wird (E. 3), ist eine Unterbringung des

Beschwerdeführers im MZU jedenfalls bis zu seinem 17. Geburtstag

bundesrechtswidrig, sodass das MZU ebenfalls nicht als Institution in Frage

kommt. Damit fehlt es auch an der Verfügbarkeit einer geeigneten Einrichtung im

Sinne von Art. 56 Abs. 5 StGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. c JStG

(siehe oben E. 2.4.3).

2.5.4

Fazit

Zusammenfassend ist der Beschluss des Jugendgerichts vom 29. Juni

2023, Dispositiv Ziff. 1, aufzuheben und der Antrag der Jugendanwaltschaft

auf Anordnung einer geschlossenen Massnahme abzuweisen. Es bleibt mithin bei den

rechtskräftig angeordneten Schutzmassnahmen der offenen Unterbringung

und ambulanten Behandlung, welche zur Betreuung und Behandlung des

Beschwerdeführers nach Auffassung des Appellationsgerichts nach wie vor

angezeigt sind. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass ein rein ambulanter Rahmen

beim Beschwerdeführer nicht ausreicht. Vielmehr bedarf der Beschwerdeführer in

Übereinstimmung mit dem Gutachten und auch den Empfehlungen der diversen

Institutionen im Vollzugsverlauf eines eng begleiteten, hochstrukturierten

Settings im Rahmen einer Unterbringung mit besonderer erzieherischer Betreuung

und therapeutischer Behandlung. Es bleibt zu hoffen, dass die Vollzugsbehörde

zeitnah eine geeignete Institution findet; anderenfalls ist ein Sondersetting

in Erwägung zu ziehen. Ab dem 17. Geburtstag des Beschwerdeführers könnte die

offene Unterbringung des Beschwerdeführers allerdings auch im MZU vollzogen

werden (Näheres hierzu unten E. 3).

Da die vorinstanzlich verfügte Änderung der Massnahme mithin

aufgehoben wird und rückwirkend wegfällt, erübrigen sich Ausführungen zur von

den Parteien aufgeworfenen Frage, ob der Beschwerde diesbezüglich aufschiebende

Wirkung zukam oder nicht bzw. ob sich die Unterbringungen der

Jugendanwaltschaft auf eine mangels aufschiebender Wirkung rechtskräftig

angeordnete geschlossene Unterbringung nach Art. 15 Abs. 2 JStG

stützen durften.

3.

Versetzungsverfügung

vom 8. Januar 2024 (BES.2024.71)[ML1]

Sodann ist die Versetzungsverfügung der Jugendanwaltschaft

vom 8. Januar 2024 betreffend Versetzung des Beschwerdeführers ins MZU zu

überprüfen (BES.2024.71).

3.1

Entscheid

des Jugendgerichts vom 14. März 2024

Das Jugendgericht führte im vorinstanzlichen Entscheid zur

Versetzungsverfügung vom 8. Januar 2024 zusammengefasst aus, die

Unterbringung des Beschwerdeführers im MZU stütze sich auf die mit Urteil des

Jugendgerichts vom 30. September 2022 erfolgte, rechtskräftige Anordnung

einer offenen Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 1 JStG. Eine solche

könne gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit einer sechsmonatigen

geschlossenen Eintrittsphase eingeleitet werden. Diese Eintrittsphase solle

dazu dienen, einem fluchtgefährdeten Jugendlichen das «Ankommen» in der

Institution zu ermöglichen und eine Zusammenarbeit mit Einlassung des

Jugendlichen zu erreichen. Der erste, knapp zwei Monate dauernde Aufenthalt des

Beschwerdeführers im MZU hätte hierfür offensichtlich nicht gereicht. Zwar sei

es richtig, dass der Beschwerdeführer bereits in der Zeit vom 24. Februar

2023.

bis 24. August 2023 sechs Monate im geschlossenen Rahmen, davon über

vier Monate im UG BS, verbracht habe. Dieser geschlossene Rahmen sei wegen der

konsequenten Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers und seiner Mutter

erforderlich gewesen und für die Persönlichkeitsentwicklung des

Beschwerdeführers offensichtlich zu kurz gewesen. Schon vor der Versetzung des

Beschwerdeführers ins MZU sei keine andere Institution bereit gewesen, den

Beschwerdeführer aufzunehmen. Es sei mehrfach und mit grossem Engagement durch

die Vollzugsbehörde und die beauftragten Institutionen versucht worden, eine

Kooperation mit dem Beschwerdeführer und seinem Umfeld zu erreichen. Dem Beschwerdeführer

sei sogar der Versuch erlaubt worden, bei der Mutter zu wohnen, was aber

gescheitert sei. Eine geschlossene Eintrittsphase im MZU sei daher gestützt auf

das Urteil des Jugendgerichts vom 30. September 2022 grundsätzlich

zulässig. Der Beschwerdeführer wende zwar ein, aktuell bestehe keine

Notwendigkeit für eine Versetzung ins MZU, da keine Krisensituation bestehe.

Dem sei aber zu entgegnen, dass die offene Unterbringung des Beschwerdeführers

namentlich wegen der erheblichen Fremdgefährdung, welche vom damals noch sehr

jungen Beschwerdeführer ausgegangen sei, angeordnet worden sei. Beim

Beschwerdeführer sei keine wesentliche Verhaltensänderung erkennbar und gemäss

Gutachten bestehe eine hohe Rückfallgefahr in Bezug auf Gewaltdelikte. Weiter

gebe es keine Hinweise für einen strukturierten Tagesablauf beim

Beschwerdeführer, im Gegenteil. Es seien keine Belege für einen Schulbesuch und

regelmässigen Therapiebesuch eingereicht worden. Der Versuch einer

Timeout-Lösung durch die Jugendanwaltschaft sei am Nichterscheinen des

Beschwerdeführers zum Vorstellungsgespräch gescheitert. Vor diesem Hintergrund

sei die Versetzungsverfügung vom 8. Januar 2024 ins MZU mit geschlossener

Eintrittsphase auch verhältnismässig (Akten BES.2024.71, S. 29 ff.).

3.2

Vorbringen

des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer macht mit Blick auf die

Versetzungsverfügung vom 8. Januar 2024 zusammengefasst geltend, gemäss

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne ein Jugendlicher zwar im Rahmen

einer offenen Unterbringung kurzfristig bzw. einleitend auch in eine

geschlossene Unterbringung versetzt bzw. eingewiesen werden. Solche Aufenthalte

seien in aller Regel aber auf insgesamt ca. 3 bis 6 Monate beschränkt. Der

Beschwerdeführer sei bereits im Jahre 2023 für 6 Monate (im MZU sowie UG BS)

geschlossen untergebracht gewesen. Mit der Versetzungsverfügung vom 8. Januar

2024.

und seiner darauf gestützten Inhaftierung werde ihm erneut die Freiheit

gegen seinen Willen entzogen. Die nach der Rechtsprechung auf «insgesamt» 3-6

Monate beschränkte kurzfristige geschlossene Unterbringung könne nicht beliebig

kumuliert werden. Vielmehr sei die mehrfache Anwendung dieser geschlossenen

Eintrittsphase bei der immer gleichen offenen Unterbringung unzulässig. Ohnehin

betreffe die von der Jugendanwaltschaft angeführte bundesgerichtliche

Rechtsprechung einen Sonderfall und könne nicht dazu angerufen werden, um zu

begründen, dass eine offene Massnahme am Anfang immer geschlossen eingeleitet

werden müsse. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, in das MZU kämen

Jugendstraftäter mit schwerwiegenden Delikten und würden dort zusammen mit

jungen Erwachsenen behandelt werden. Daher werde die Unterbringung von

Jugendlichen durch § 12 Abs. 1 JVV reglementiert. Vorliegend stütze

sich die Versetzung des Beschwerdeführers ins MZU auf die teilrechtskräftig

angeordnete offene Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 1 JStG. Gemäss § 12 Abs. 1 lit. b JVV dürften im Rahmen einer offenen Unterbringung gemäss

Art. 15 Abs. 1 JStG aber nur Jugendliche, die das 17. Altersjahr

erreicht hätten, in das MZU aufgenommen werden. Der Beschwerdeführer habe das

17.

Altersjahr im Zeitpunkt seiner beiden Eintritte ins MZU aber noch

nicht erreicht, womit er die gesetzlichen Voraussetzungen für seinen Eintritt

noch nicht erfülle. Damit verstosse die Versetzung des Beschwerdeführers ins

MZU auch gegen § 12 Abs. 1 JVV und im Übrigen auch gegen Art. 10

Abs. 2 BV (Beschwerde vom 10. April 2024, Akten BES.2024.71 S. 17

ff.; Plädoyer AV 2. Instanz, Akten BES.2023.136 S. 378 f., 390 f.).

3.3

Vorbringen

der Jugendanwaltschaft

Die Jugendanwaltschaft bringt dem zusammengefasst entgegen,

bei der Unterbringung des Beschwerdeführers im MZU handle es sich um eine

offene Unterbringung mit geschlossener Eintrittsphase von längstens 6 Monaten,

welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig sei. Es entspräche

der Praxis in der Schweiz, dass 16-Jährige gestützt auf eine Massnahme nach

Art. 15 Abs. 1 JStG mit einer geschlossenen Anfangszeit ins MZU kämen.

Der Beschwerdeführer habe am [...] das 16. Altersjahr erreicht. Während

seiner Zeit auf freiem Fuss vor seiner Festnahme am 12. Februar 2024 sei

der Beschwerdeführer erneut deliktisch in Erscheinung getreten, habe eine

planlose Tagesstruktur gehabt und die Therapie beim durch die Jugendanwaltschaft

eingesetzten Therapeuten nach maximal drei Terminen abgebrochen. Es sei

offensichtlich, dass der Beschwerdeführer ohne Schutzmassnahme keine

Fortschritte in seiner persönlichen Entwicklung erreichen werde. Nebst dem MZU

existierten keine geeigneten alternativen Unterbringungsorte, weil der

Beschwerdeführer ausserordentlich schwer zu führen sei und selbst aus dem MZU

zwei Mal ausgebrochen und geflohen sei (Plädoyer JugA 2. Instanz, Akten

BES.2023.136 S. 376, 378, 382 ff.; vgl. auch Stellungnahme JugA vom

29.

Februar 2024, Aktenkopien Jugendgericht S. 152 ff.; Verfügung vom

8.

Januar 2024, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 9).

3.4

Grundlagen

Das MZU ist eine Massnahmeneinrichtung für straffällige

männliche Jugendliche und junge Erwachsene (siehe https://www.zh.ch/de/direktion-der-justiz-und-des-innern/justizvollzug-wiedereingliederung/massnahmenzentrum-uitikon.html).

Gemäss § 12 Abs. 1 JVV ZH werden in das Massnahmenzentrum Uitikon

aufgenommen: (a) junge Erwachsene, die zu einer Massnahme gemäss Art. 61

StGB verurteilt wurden, (b) Jugendliche, die das 17. Altersjahr erreicht haben

und zu einer Schutzmassnahme gemäss Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16

Abs. 3 JStG verurteilt wurden sowie (c) Jugendliche, die das 16. Altersjahr

erreicht haben, wenn sie verurteilt wurden zu: (1.) einer Schutzmassnahme

gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG oder (2.) Freiheitsentzug gemäss Art. 25 JStG. Demgegenüber

sieht Art. 16 Abs. 3 JStG vor, dass eine (offene oder geschlossene)

Unterbringung im Sinne von Art. 15 JStG in einer Einrichtung für junge

Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB vollzogen oder weitergeführt werden kann,

wenn der Jugendliche das 17. Altersjahr vollendet hat.

3.5

Beurteilung

durch das Appellationsgericht

Vorliegend nicht einschlägig ist zunächst § 12

Abs. 1 lit. a JVV ZH (Vollzug einer Massnahme für junge

Erwachsene gemäss Art. 61 StGB).

Ebenfalls nicht einschlägig ist vorliegend § 12

Abs. 1 lit. c JVV ZH, da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen

niemals rechtskräftig zu einer geschlossenen Unterbringung im Sinne von

Art. 15 Abs. 2 JStG verurteilt wurde und die vorinstanzlich

angeordnete geschlossene Unterbringung mit vorliegendem Entscheid aufgehoben

wird (siehe oben E. 2).

Bei der vorliegend angefochtenen Versetzungsverfügung vom 8. Januar

2024.

betreffend die zweite Versetzung des Beschwerdeführers in das MZU hat die

Jugendanwaltschaft offenbar § 12 Abs. 1 lit. b JVV ZH als

Rechtsgrundlage herangezogen, denn in der Begründung der Versetzungsverfügung

wird ausgeführt, diese Unterbringung im MZU erfolge gestützt auf die mit Urteil

des Jugendgerichts vom 30. September 2022 rechtskräftig angeordnete offene

Unterbringung mit geschlossener Eintrittsphase von längstens 6 Monaten. Damit

ist zwar die erste Voraussetzung gemäss § 12 Abs. 1 lit. b JVV

ZH, die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer offenen Unterbringung

gemäss Art. 15 Abs. 1 JStG, erfüllt. Allerdings ist höchst fraglich, ob

der zum damaligen Zeitpunkt (und auch aktuell noch) 16-Jährige Beschwerdeführer

die zweite Voraussetzung gemäss § 12 Abs. 1 lit. b JVV ZH («das

17.

Altersjahr erreicht») erfüllte und erfüllt. Dies wäre nur der Fall, wenn

das «Erreichen» eines Altersjahres anders als das das «Vollenden» eines

Altersjahres zu definieren wäre. Denn jedenfalls die «Vollendung» eines

Altersjahres (hier des 17. Altersjahres) ist im Jugendstrafrecht zweifelsohne

erst ab dem jeweiligen Geburtstag (hier dem 17. Geburtstag) zu bejahen (siehe

die Formulierung in Art. 1 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 3

Abs. 1 JStG, wonach das JStG auf Personen Anwendung findet, «die vor Vollendung

des 18. Altersjahres» bzw. «dem vollendeten 18. Altersjahr» eine

Straftat begangen haben, womit Taten vor dem 18. Geburtstag gemeint

sind [Hug/Schläfli/Valär, a.a.O.,

Art. 3 JStG N 21b]). Es spricht einiges dafür, dass das «Erreichen»

des 17. Altersjahres gemäss § 12 Abs. 1 lit. b JVV ZH als Vollendung

des 17. Altersjahres zu verstehen ist, sodass diese Regelung erst ab

dem 17. Geburtstag des Jugendlichen greifen würde. So ist in den

Materialien zu § 12 JVV ZH explizit davon die Rede, im MZU solle auch der

Vollzug «von Massnahmen gemäss Art. 15 Abs. 1 JStG an

Jugendlichen, die das 17. Altersjahr vollendet haben» möglich sein

(Begründung zum Neuerlass der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember

2006, in: Amtsblatt ZH 2006 S. 1771,1778, Hervorhebungen hinzugefügt). Und

auch das JuWe ZH hat in seinen Verfügungen vom 21. April 2023 und 19. Juli

2023.

das «Erreichen» des 16. Altersjahres gemäss § 12 Abs. 1 lit. c JVV

offensichtlich als Erreichen des 16. Geburtstages verstanden (USB-Stick

Vollzugsakten, Teil 5, PDF-S. 39 ff. und USB-Stick Vollzugsakten, Teil 6,

Ordner 9 bzw. Akten BES.2023.136 S. 172 ff.).

Letztlich kann offenbleiben, was unter dem «Erreichen» des

17.

Altersjahres gemäss § 12 Abs. 1 lit. b JVV ZH zu

verstehen ist. Denn selbst wenn darunter bereits der blosse Anbruch des

17.

Lebensjahres – d.h. die Zeit ab dem 16. Geburtstag – zu verstehen

wäre, würde die Unterbringung des Beschwerdeführers im MZU zum Zeitpunkt der

Versetzungsverfügung vom 8. Januar 2024 und auch zum Zeitpunkt der

heutigen Urteilsfällung am 30. Mai 2024 jedenfalls gegen Bundesrecht

verstossen: So ist das MZU, wie oben (E. 3.4) dargelegt, eine Institution,

in der auch Massnahmen für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB vollzogen

werden. Die Befragungen des Beschwerdeführers und auch des Zeugen an der

Verhandlung vom 29. Mai 2024 haben gezeigt, dass es beim Vollzug im MZU

auch tatsächlich zu verschiedenen Berührungspunkten zwischen Jugendlichen und

jungen Erwachsenen, welche eine Massnahme nach Art. 61 StGB absolvieren,

kommt – etwa auf dem Hof, im Arbeitsbereich und in der Schule. Auch beim

Beschwerdeführer seien solche Berührungspunkte möglich gewesen (siehe etwa oben

E. 2.3.3). Art. 16 Abs. 3 JStG schreibt aber vor, der Vollzug

einer Unterbringung nach Art. 15 (Abs. 1 oder 2) JStG dürfe nur in einer

Einrichtung für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB vollzogen werden, wenn

«der Jugendliche das 17. Altersjahr vollendet» hat (siehe oben

E. 3.4). Die Vollendung des 17. Altersjahres ist nach dem

soeben Gesagten im Bundesjugendstrafrecht zweifellos als die Zeit ab dem 17. Geburtstag

des Jugendlichen – und nicht früher – zu verstehen. Es ist darüber hinaus zu

betonen, dass selbst die Unterbringung von 17-Jährigen in einer Einrichtung für

junge Erwachsene in der Literatur als bedenklich erachtet wird, weil ein

Jugendlicher in einer Einrichtung für junge Erwachsene mit deutlich älteren

Straftätern zusammentreffen kann, die teils beachtliche kriminelle Karrieren

hinter sich haben (Hug/Schläfli/Valär,

a.a.O., Art. 16 JStG N 8).

Der Beschwerdeführer wird erst am [...] dieses Jahres (2024)

seinen 17. Geburtstag begehen. Bis dahin verstösst seine Unterbringung im

MZU als Massnahmenzentrum (auch) für junge Erwachsene folglich gegen

Art. 16 Abs. 3 JStG (und wohl auch gegen § 12 JVV ZH), ist damit

jedenfalls bundesrechtswidrig und unzulässig. Die Versetzungsverfügung vom 8. Januar

2024.

und insoweit auch der Jugendgerichtsentscheid vom 14. März 2024 (Dispositiv

Ziff. 1) sind mithin aufzuheben.

Da die Versetzungsverfügung vom 8. Januar 2024 bereits

Dispositiv

aus diesen Gründen aufzuheben ist, kann offenbleiben, ob – wie der

Beschwerdeführer vorbringt – die mehrfache Kumulierung von geschlossenen

Einleitungsphasen im Rahmen ein- und derselben offenen Unterbringung unzulässig

ist.

Am Rande sei erwähnt, dass aus diesen Gründen auch die –

vorliegend allerdings nicht angefochtene – Verfügung der Jugendanwaltschaft vom

4. Mai 2023 betreffend die erste Versetzung des Beschwerdeführers in das

MZU (USB-Stick Vollzugsakten, Teil 5, PDF-S. 122 f.) bundesrechtswidrig

ist. Daran vermag auch die Sonderbewilligung des JuWe ZH vom 21. April

2023 (USB-Stick Vollzugsakten, Teil 5, PDF-S. 39 ff.) nichts zu

ändern – zumal die Sonderbewilligung später vom JuWe ZH explizit aufgehoben

wurde (Aufhebungsverfügung vom 19. Juli 2023, USB-Stick Vollzugsakten,

Teil 6, Ordner 9 bzw. Akten BES.2023.136 S. 172 ff.;

vgl. ausserdem Verfügung des Generalsekretariats der Direktion der Justiz

und des Innern vom 22. September 2023 betreffend Abschreibung des Rekurses

gegen die Verfügung vom 21. April 2023 infolge Aufhebung der angefochtenen

Verfügung, Akten BES.2023.136 S. 150 ff.; siehe zum Ganzen auch oben E. 2.3.1.1),

sodass sie als Grundlage für die Versetzungsverfügung vom 4. Mai 2023

wegfiel.

4. Verfügung

vom 19. Februar 2024 / Inhaftierung des Beschwerdeführers im UG BS

(BES.2024.71)

Schliesslich sind die angefochtene Verfügung der Jugendanwaltschaft

vom 19. Februar 2024 betreffend Ablehnung der Entlassung des

Beschwerdeführers aus dem UG BS (BES.2024.71) bzw. das anlässlich der

Verhandlung vom 29. Mai 2024 gestellte Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers

zu beurteilen.

4.1 Entscheid

des Jugendgerichts vom 14. März 2024

Das Jugendgericht führte im vorinstanzlichen Entscheid zur

Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 19. Februar 2024 und zur Inhaftierung

des Beschwerdeführers im UG BS aus, es sei nie Haft angeordnet worden und der

Beschwerdeführer befinde sich auch nicht in Sicherheitshaft gemäss § 13 JStVG. Auch liege kein Vollzug eines Freiheitsentzugs nach Art. 25 JStG

vor. Bei der Versetzung des Beschwerdeführers in das MZU handle es sich um den

Vollzug der mit Urteil des Jugendgerichts vom 30. September 2022

rechtskräftig angeordneten offenen Unterbringung nach Art. 15 Abs. 1

JStG, welche gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bis zu einem Maximum

von 6 Monaten in geschlossenem Rahmen vollzogen werden dürfe. Die Anhaltung des

Beschwerdeführers am 12. Februar 2024 und seine Unterbringung im UG BS

seien wiederum gestützt auf die Versetzungsverfügung vom 8. Januar 2024

erfolgt, welche vom Beschwerdeführer zwar angefochten worden sei. Allerdings

komme der dagegen ergriffenen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu. Daher

sei mit der Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 19. Februar 2024 keine

neue Rechtsgrundlage vorgelegen, aufgrund derer eine Beschwerde hätte erhoben

werden können (Akten BES.2024.71, S. 29 ff., 32 f.).

4.2 Vorbringen

des Beschwerdeführers

Mit Blick auf die Inhaftierung des Beschwerdeführers im UG BS

bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, diese sei widerrechtlich, weil

sie im Hinblick auf die widerrechtliche Verbringung des Beschwerdeführers in

das MZU erfolgt sei. Des Weiteren habe sich die Jugendanwaltschaft nie um einen

Hafttitel bemüht und damit § 13 JStVG missachtet. Damit sei die Sicherheitshaft

im UG Waaghof spätestens ab deren 5. Tag widerrechtlich. Weil die

Inhaftierung des Beschwerdeführers allerdings im Hinblick auf die ebenfalls

widerrechtliche Unterbringung im MZU erfolgt sei, sei sie nach Auffassung des

Beschwerdeführers auch von Anfang an widerrechtlich. Er beantragt daher per

sofort seine Entlassung aus dem UG BS (Beschwerde vom 10. April 2024,

Akten BES.2024.71 S. 21 ff.; Plädoyer AV 2. Instanz, Akten

BES.2023.136 S. 375, 379).

4.3 Vorbringen

der Jugendanwaltschaft

Die Jugendanwaltschaft stützt sich für die Inhaftierung des

Beschwerdeführers sinngemäss auf ihre Versetzungsverfügung vom 8. Januar

2024 und den Vollzug der rechtskräftig angeordneten offenen Unterbringung, der

gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit einer geschlossenen

Eintrittsphase eingeleitet werden könne. Die Jugendanwaltschaft macht weiter

geltend, der von der Verteidigung angeführte § 13 JStVG beträfe

Sicherheitshaft und werde von der Jugendanwaltschaft nur bei über 16-Jährigen

angewendet, die einen Freiheitsentzug bekämen, etwa bei Kriminaltouristen zur

Sicherstellung ihres Erscheinens an der Hauptverhandlung (Plädoyer JugA, Akten

BES.2023.136 S. 311 f., 380).

4.4 Grundlagen

4.4.1 Rechtsprechung

Das Bundesgericht hat sich bereits verschiedentlich zur

kurzfristigen vorläufigen geschlossenen Unterbringung eines Jugendlichen in

Krisensituationen geäussert. Es hat hierbei festgehalten, die Möglichkeit einer

kurzfristigen vorläufigen Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung in

Krisensituationen werde in Art. 15 Abs. 2 JStG zwar nicht ausdrücklich erwähnt.

Aus den Materialien ergebe sich jedoch eine entsprechende Kompetenz der

zuständigen Behörde, etwa bis zum Vorliegen einer psychiatrischen Begutachtung

oder zur Bewältigung einer akuten Krise bzw. zur Planung und Einleitung der

geeigneten Schutzmassnahmen. Kurzfristig bzw. vorübergehend bedeutet nach der

bisherigen Praxis ca. 3-6 Monate (BGer 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022

E. 2.1 und 3.3.2 mit weiteren Hinweisen, 6B_326/2020, 6B_327/2020 vom 17. April

2020 E. 4.3.2; 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4, 1B_437/2011

vom 14. September 2011 E. 4.2; vgl. auch Botschaft Strafgesetzbuch,

Militärstrafgesetz und Jugendstrafgesetz, in BBl 1999 S. 1979, 2236;

Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Reist gegen die

Schweiz vom 27. Oktober 2020, [Nr. 39246/15], § 83 ff.).

Das Bundesgericht hat sich auch verschiedentlich zum

vorläufigen Vollzug einer (vorsorglichen) Unterbringung in der Jugendabteilung

eines Gefängnisses geäussert. In einem Urteil aus dem Jahre 2011 hat das

Bundesgericht hierzu festgehalten, für eine möglichst baldige Umplatzierung des

vorläufig in der Jugendabteilung eines Gefängnisses untergebrachten

Beschwerdeführers in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsgebots spreche

zunächst, dass (auch stationäre) vorsorgliche Unterbringungen in der Regel (und

soweit möglich) in einer spezialisierten erzieherisch-therapeutischen

Massnahmeneinrichtung für Jugendliche erfolgen sollten. Jugendgefängnisse dienten

(vor dem gerichtlichen Entscheid) primär dem Vollzug von Untersuchungs- und

Sicherheitshaft (vgl. Art. 28 JStPO). In diesem Zusammenhang sei auch den

grundrechtlichen Garantien des jugendprozessualen Freiheitsentzugs sinngemäss

Rechnung zu tragen (vgl. Art. 27 Abs. 1 und 3 JStPO; Art. 31 Abs. 4 und

Art. 32 Abs. 1 BV). Als vorübergehende Notlösung bis zum Freiwerden eines

besser geeigneten Platzes erscheine die provisorische und zeitlich beschränkte

Unterbringung in einem Jugendgefängnis jedoch nicht bundesrechtswidrig. Ein

völliger Ausschluss einer entsprechenden befristeten Übergangslösung erschiene

(gerade in schwierigen Fällen) jedenfalls wenig sachgerecht und widerspräche

dem Sinn und Zweck von Art. 15 Abs. 2 JStG. Das Bundesgericht erwog im vorgenannten

Fall habe es der Beschwerdeführer angesichts seines jahrelangen aggressiven und

unkooperativen Verhaltens zunächst selbst mitzuverantworten, dass es in seinem

Fall für die Jugendanwaltschaft sehr schwierig geworden sei, eine geeignete

therapeutische Massnahmeneinrichtung zu finden. Das Bundesgericht hielt in

Abwägung sämtlicher Gesichtspunkte den provisorischen Vollzug der vorsorglichen

stationären Unterbringung in der Jugendabteilung eines Gefängnisses (bis zum

Auffinden einer geeigneteren Einrichtung) zwar noch für bundesrechtskonform.

Jedoch hielt es die Jugendanwaltschaft an, weiterhin intensiv nach einem Platz

in einer geeigneten erzieherisch-therapeutischen Massnahmeneinrichtung für den

sich inzwischen seit 3 Monaten im Gefängnis aufhaltenden Jugendlichen Ausschau

zu halten. Spätestens einen Monat nach Eröffnung des bundesgerichtlichen

Urteils habe die Jugendanwaltschaft eine Versetzung des Beschwerdeführers zu

prüfen und dies nötigenfalls jeweils spätestens nach einem Monat zu wiederholen

(BGer 1B_437/2011 vom 14. September 2011 E. 5.4 ff. mit weiteren

Hinweisen; vgl. auch BGer 6B_326/2020, 6B_327/2020 vom 17. April 2020

E. 4.3.2 mit weiteren Nachweisen).

In einem späteren Urteil zum in der Medienberichterstattung

als «Carlos» bekannt gewordenen Jugendlichen, erwog das Bundesgericht sodann,

dass – ungeachtet der grundsätzlichen Zulässigkeit einer kurzfristigen

vorläufigen Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung in

Krisensituationen – eine in keinem Zusammenhang zum Verhalten des Jugendlichen

stehende, mehrmonatige Unterbringung eines Jugendlichen in einer geschlossenen

Anstalt ausschliesslich zur Abklärung einer weiteren Massnahmenplanung

unzulässig sei. Im betreffenden Fall hatte der Jugendliche sich in einem

Setting nach Art. 15 Abs. 1 JStG verlässlich und stabil gezeigt und

persönliche und schulische Fortschritte gemacht (BGer 6B_85/2014 vom 18. Februar

2014 E. 5; vgl. auch Donatsch/Stoffel,

in: Entwicklungen im Strafrecht, SJZ 2014, S. 578, 579).

Im Zusammenhang mit Massnahmen von Erwachsenen hat das

Bundesgericht – unter anderem gestützt auf Entscheide, die zum Jugendstrafrecht

ergangen sind – zur Zulässigkeit der Unterbringung eines Massnahmenunterworfenen

in einer Straf- oder Haftanstalt festgehalten, diese sei als kurzfristige Überbrückung

einer Notsituation mit materiellem Bundesrecht vereinbar. Mit Blick auf die

Rechtsprechung des EGMR führte das Bundesgericht aus, ein übergangsweiser

Aufenthalt in einer Straf- oder Haftanstalt sei zulässig, solange dies

erforderlich sei, um eine geeignete Einrichtung zu finden. Bei der Beurteilung

werde insbesondere die Intensität der behördlichen Bemühungen für eine

geeignete Platzierung berücksichtigt. Verstreiche indes infolge bekannter

Kapazitätsschwierigkeiten längere Zeit, verstosse die Unterbringung in einer

Strafanstalt unter Umständen gegen Art. 5 EMRK. Letztlich führe die nicht

nur vorübergehende Unterbringung in einer Straf- oder Haftanstalt ohne

Behandlung mit zunehmender Wartezeit dazu, dass der Zweck der Massnahme – die

Resozialisierung des Betroffenen durch eine geeignete Behandlung – sowie der

Anspruch des Massnahmenunterworfenen auf eine adäquate Behandlung unterlaufen

und die in Art. 57 Abs. 2 StGB vorgesehene Vollstreckungsreihenfolge –

Massnahme vor Strafe – umgedreht werde. Hinzu komme, dass das

Behandlungsbedürfnis des Betroffenen nur so lange als Rechtfertigung für eine

stationäre therapeutische Massnahme bzw. den damit verbundenen Freiheitsentzug

herbeigezogen werden könne, als effektiv eine Behandlung stattfinde. Andernfalls

könne der wahre Zweck der Massnahme allein in der Sicherung der betroffenen

Person liegen. Ein solchermassen begründeter Freiheitsentzug wäre jedoch nur

unter den strengen Voraussetzungen zulässig, die für die Verwahrung gelten (BGE 142 IV 105 E. 5.8.1 mit Hinweisen; BGer 6B_840/2019 vom 15. Oktober 2019

E. 2.5.3). Der EGMR habe im Urteil Kadusic gegen die Schweiz

festgehalten, die Massnahme sei gemäss Art. 62c StGB aufzuheben, wenn

keine geeignete Einrichtung (mehr) existiere. Er habe darauf hingewiesen, dass

die Weigerung, sich der Massnahme zu unterziehen, nicht rechtfertige, den

Massnahmenunterworfenen während Jahren in einer nicht geeigneten Einrichtung zu

belassen (mit Hinweis auf das Urteil des EGMR Kadusic gegen die Schweiz

vom 9. Januar 2018, [Nr. 43977/13], § 57 ff.; BGer 6B_840/2019 vom 15. Oktober

2019 E. 2.5.3 ; siehe zum Ganzen auch die zum Jugendstrafrecht ergangenen

Urteile BGE 148 IV 419; BGer 6B_326/2020, 6B_327/2020 vom 17. April 2020

E. 4.3.3 mit weiteren Hinweisen).

In einem Urteil aus dem Jahre 2020 hat das Bundesgericht mit

Blick auf einen bereits seit gut acht Monaten andauernden vorübergehenden

Vollzug einer vorsorglich angeordneten geschlossenen Unterbringung in der

Jugendabteilung eines Gefängnisses

im Lichte des bereits Ausgeführten festgehalten,

aufgrund der sehr langen Dauer dieses Vollzugs in einem Gefängnis sei dessen

Verhältnismässigkeit zu prüfen. Zwar sei die Verlegung des Beschwerdeführers in

die Jugendabteilung des Gefängnisses beziehungsweise dessen sehr langer

Verbleib darin nicht auf vom Staat verschuldete Kapazitätsengpässe, sondern auf

das unkooperative Verhalten des Jugendlichen zurückzuführen. Allerdings sei

nicht ersichtlich, ob und welche Bemühungen die Jugendanwaltschaft in den

letzten Monaten unternommen habe, um eine geeignete Einrichtung für den

Jugendlichen zu finden. Grundsätzlich liege die Dauer der Unterbringung des

Jugendlichen in der Jugendabteilung des Gefängnisses an der Grenze des noch

Verhältnismässigen. Entscheidend ins Gewicht falle hierbei, dass die Anordnung

der geschlossenen Unterbringung des Beschwerdeführers mit dem Urteil des

Bundesgerichts rechtskräftig werde. Aufgrund dessen bestünden konkrete Anhaltspunkte,

dass der Beschwerdeführer noch zur Einsicht und Vernunft gelangen könne und von

seiner Verweigerungshaltung ablassen werde. Auch bestehe eine begründete

Aussicht, dass der Beschwerdeführer zeitnah einen Platz in einer geeigneten

Einrichtung erhalte. Allerdings müsse die Jugendanwaltschaft nun unverzüglich,

spätestens innert 30 Tagen nach Erhalt des Bundesgerichtsurteils, einen Platz

in einer geeigneten Einrichtung finden, andernfalls der Freiheitsentzug des

Beschwerdeführers nicht mehr durch den Zweck der Schutzmassnahme gerechtfertigt

und damit rechtswidrig wäre (BGer 6B_326/2020, 6B_327/2020 vom 17. April

2020 E. 4.3.2 ff., insb. 4.3.4 f.).

Auch in einem Leitentscheid aus dem Jahre 2022 hat das

Bundesgericht festgehalten, ein übergangsweiser Aufenthalt in einer Straf- oder

Haftanstalt könne zulässig sein, soweit dies erforderlich sei, um eine

geeignete Einrichtung zu finden. Dementsprechend werde zum Teil von

«Organisationshaft» gesprochen. Dies gelte auch für Jugendliche, denen

gegenüber eine (vorsorgliche) geschlossene Unterbringung im Sinne von (Art. 5

in Verbindung mit) Art. 15 JStG verfügt wurde. Bei der Beurteilung der Frage,

ob die dafür aufgewendete Zeit verhältnismässig sei, sei vorab die Intensität

der behördlichen Bemühungen von Bedeutung, wobei die Vollzugsbehörde ihre Suche

auf die ganze Schweiz erstrecken müsse. Weiter sei zu berücksichtigen, ob die

Platzierung auf in der Person des Betroffenen begründete Schwierigkeiten

stosse, beispielsweise wegen sprachlicher Probleme, Therapieverweigerung oder

aggressiven Verhaltens, und ob die temporäre Unterbringung zumindest teilweise

bzw. in einer Anfangsphase als therapeutisch adäquat angesehen werden könne

(BGE 148 IV 419 E. 1.7.3 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). In casu sei

die Jugendanwaltschaft wiederholt bemüht gewesen, die angeordnete vorsorgliche

geschlossene Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung zu vollziehen. Die

jeweiligen Verlegungen des Beschwerdeführers in die Gefängnisse seien nicht auf

vom Staat verschuldete Kapazitätsengpässe, sondern auf das unkooperative

Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen gewesen. Die einzelnen

Zeiträume, die der Beschwerdeführer in Sicherungshaft in verschiedenen

Gefängnissen verbracht habe (gut ein Monat, knapp vier Monate und gut 1.5

Monate), erscheinen isoliert wie auch gesamthaft betrachtet nicht

unverhältnismässig lang. Angesichts des Grundsatzes, wonach Schutzmassnahmen im

Jugendstrafrecht nicht vorschnell aufgehoben werden sollten und mit

Beharrlichkeit sowie Geduld mit Jugendlichen gearbeitet werden sollte, erweise

sich der dreimalige Versuch der Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung

nicht als unverhältnismässig. Insgesamt habe der Beschwerdeführer zwar eine

relativ lange Zeit ohne erzieherische und/oder therapeutische Betreuung in

Sicherungshaft in verschiedenen Gefängnissen verbracht. Jedoch sei diese

Unterbringung stets nur vorübergehend und durch das unkooperative Verhalten des

Beschwerdeführers begründet gewesen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers,

wonach die vorsorgliche Schutzmassnahme bzw. deren Vollzugsmodalitäten faktisch

einer Untersuchungshaft gleichgekommen und damit zu entschädigen sei, sei damit

unbegründet (BGE 148 IV 419 E. 1.7.4; vgl. zum Ganzen auch Viviroli, Überhaft durch (vorsorgliche)

Unterbringung nach (Art. 5 i.V.m.) Art. 15 JStG? Besprechung von BGer,

6B_273/2021, 25.8.2022 [zur Publikation vorgesehen], in: AJP 2023, S. 100,

103 f.).

4.4.2 § 13 JStVG

Im baselstädtischen JStVG gibt es eine Regelung zur «Haft zur

Sicherung einer stationär zu vollziehenden Sanktion»: § 13 JStVG. Dessen Abs.

1 schreibt vor: «Die Vollzugsbehörde kann eine verurteilte Person bei einer zu

vollziehenden Unterbringung oder einem zu vollziehenden Freiheitsentzug aus

folgenden Gründen in Sicherheitshaft nehmen: a) Fluchtgefahr; b) erhebliche

Gefährdung der Öffentlichkeit; c) Gefährdung des Zwecks der Schutzmassnahme; d)

Gefährdung am Aufenthaltsort.» Sodann statuiert § 13 Abs. 2 JStVG: «Soll die

Sicherheitshaft länger als fünf Tage dauern, stellt die Vollzugsbehörde

spätestens am fünften Tag ein Verlängerungsgesuch an das

Zwangsmassnahmengericht analog § 4 Abs. 1 lit. a EG JStPO. Das Verfahren richtet

sich nach Art. 440 StPO».

4.5 Beurteilung

der Unterbringung des Beschwerdeführers im UG BS

Vorliegend wurden die Inhaftierungen des Beschwerdeführers in

der Jugendstation des UG BS mit Blick auf dessen geplante, aber noch nicht

mögliche Unterbringung konkret in das MZU vorgenommen. Die Versetzungsverfügung

(in das MZU) vom 8. Januar 2024 wurde ausdrücklich im Auftrag der

Jugendanwaltschaft zur Personenausschreibung RIPOL vom 10. Januar 2024,

welche zu dessen Inhaftierung am 10. Februar 2024 (siehe USB-Stick

Vollzugsakten, Teil 6, Ordner 9) führte, als Fahndungsgrund aufgeführt. Auch in

der Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 15. Mai 2024 betreffend

Versetzung des Beschwerdeführers in die Jugendstation des UG BS per 15. Mai

2024 werden unter der Rubrik «Entscheid» das Urteil des Jugendgerichts vom 30. September

2022 sowie die Versetzungsverfügung vom 8. Januar 2024 erwähnt.

Wie die Verteidigung zu Recht geltend macht, hätte die Jugendanwaltschaft

bei einer Inhaftierung des Beschwerdeführers zur Sicherung des Vollzugs indessen

§ 13 JStVG beachten müssen. Die Anwendbarkeit von § 13 JStVG ergibt

sich nicht nur aus seinem Wortlaut («Die Vollzugsbehörde kann eine

verurteilte Person bei einer zu vollziehenden Unterbringung […] aus

folgenden Gründen in Sicherheitshaft nehmen: a) Fluchtgefahr; b)

erhebliche Gefährdung der Öffentlichkeit; c) Gefährdung des Zwecks der

Schutzmassnahme; d) Gefährdung am Aufenthaltsort», siehe oben E. 4.4.2),

sondern auch aus den Materialien. So wird im Ratschlag des Regierungsrates zu

§ 13 JStVG festgehalten, die Suche nach einer für die verurteilte Person

geeigneten Institution sei nicht selten mit Schwierigkeiten verbunden.

Geeignete Plätze stünden nicht immer sofort zur Verfügung. Während des

Vollzuges von jugendstrafrechtlichen Unterbringungen komme es zuweilen auch zu

einer kurzfristigen Freistellung durch die Institution, weil eine verurteilte

Person dort nicht mehr tragbar sei. Die Vollzugsbehörde sei in der Folge

gefordert, einen Platz zu finden, wo den auftretenden Schwierigkeiten

voraussichtlich begegnet werden könne. Besonders im zuletzt geschilderten Fall

stünden die freigestellten Personen, die sich in der Regel gleichzeitig in

einer akuten Krise befänden, buchstäblich auf der Strasse. Gegen eine

vorübergehende Rückkehr zu den Eltern oder einem Elternteil sprächen oft

triftige Gründe. Möglicherweise vorhandene Übergangsangebote könnten nicht

wahrgenommen werden, weil die Betroffenen in der momentanen Verfassung auch

dort nicht tragbar wären. In einer solchen Situation sei die Sicherheitshaft

oft die einzige Möglichkeit. Es müsse jedoch sichergestellt werden, dass diese

nur unter klar definierten Voraussetzungen angeordnet werden könne. Die

Sicherheitshaft solle nur bei einer stationär zu vollziehenden Sanktion zum Zug

kommen, ansonsten sei sie unverhältnismässig. Die in § 13 JStVG aufgeführten

Gründe, welche die Anordnung der Sicherheitshaft rechtfertigen würden,

entsprächen Art. 439 StPO. Zusätzlich aufgeführt werde die Gefährdung am

Aufenthaltsort, um der zuweilen stark zerrütteten Familiensituation Rechnung

tragen zu können, die auch eine vorübergehende Rückkehr zu den Eltern unmöglich

mache (siehe zum Ganzen Ratschlag Nr. 10.0466.01 vom 31. März 2010 zu

einem Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung

und zu einem Gesetz über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen S. 45

f.). Daraus erhellt, dass § 13 JStVG gerade in Fällen wie dem vorliegenden,

wenn eine sofortige Unterbringung des Jugendlichen in eine geeignete

Massnahmenanstalt nicht möglich ist, der Vollzugszweck aber durch ein

Verbleiben des Jugendlichen in seinem gewohnten Umfeld gefährdet ist und daher

dessen über 5 Tage hinausgehende Inhaftierung in Erwägung gezogen wird, den

Rechtsschutz sicherstellen soll und eine wichtige rechtsstaatliche Schranke

bietet.

Zum gleichen Schluss führt auch ein Studium der Kommentarliteratur.

Darin wird moniert, der Bundesgesetzgeber habe es leider versäumt, auf

Bundesebene und damit einheitlich für alle Kantone eine Sicherungshaft

vorzusehen, von welcher immer dann Gebrauch gemacht werden könnte, wenn sich

ein Jugendlicher dem Vollzug einer Schutzmassnahme, etwa einer offenen

Unterbringung oder einer ambulanten Schutzmassnahme, beharrlich widersetze

(z.B. renitentes oder bedrohendes Verhalten, tätliche Angriffe auf das

Betreuungspersonal, Fluchten etc.) und dadurch einen erfolgreichen

Vollzugsverlauf verhindere. Daher hätten die Kantone unterschiedliche Lösungen

getroffen, die vor allem bezüglich Verfahrensvorschriften teilweise deutlich

voneinander abweichen würden. In diesem Zusammenhang wird für den Kanton

Basel-Stadt auf § 13 JStVG hingewiesen (zum Ganzen Rae/Hebeisen, a.a.O., Art. 42 JStPO N 12 mit

Hinweisen), welcher mithin auch nach dem Verständnis der Kommentarliteratur auf

genau solche Fälle wie den vorliegenden zugeschnitten ist – und hätte beachtet

werden müssen.

Daran ändert auch die Berufung der Jugendanwaltschaft auf die

bundesgerichtliche Rechtsprechung zur grundsätzlichen Möglichkeit einer

kurzfristigen vorläufigen Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung in

Krisensituationen und deren Vollzug in einem Jugendgefängnis nichts. Denn das

Bundesgericht hat in verallgemeinerbarer Hinsicht lediglich festgehalten, als

vorübergehende Notlösung bis zum Freiwerden eines besser geeigneten Platzes

erscheine die provisorische und zeitlich beschränkte Unterbringung des Jugendlichen

in einem Jugendgefängnis (stets unter dem Vorbehalt einer

Verhältnismässigkeitsprüfung) nicht als bundesrechtswidrig bzw. könne

zulässig sein (siehe oben E. 4.4.1). Sodann hat das Bundesgericht

mehrere Beschwerdeentscheide gegen Entscheide des Obergerichts des Kantons Bern

gefällt, wobei im Kanton Bern mit Art. 90 des Einführungsgesetzes des

Kantons Bern zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur

Jugendstrafprozessordnung vom 11. Juni 2009 (EG ZSJ BE, BSG 271.1)

eine explizite kantonale gesetzliche Grundlage für die vorübergehende

Sicherungshaft in einem Gefängnis während des Vollzugs jugendstrafrechtlicher

stationärer Massnahmen oder Strafen vorliegt und sich aus den entsprechenden

Bundesgerichtsentscheiden keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass in den zu

beurteilenden Fällen das in Art. 90 EG ZSJ BE vorgesehene Verfahren nicht

eingehalten worden wäre (BGE 148 IV 419 E. 1.7; BGer 6B_623/2022 vom 25. August

2022 E. 1.3.4). Vor diesem Hintergrund ist vorliegend massgebend, dass im

Kanton Basel-Stadt für die Situation, in welcher die Sicherung des

Vollzugszwecks eine zwischenzeitliche Inhaftierung des Beschwerdeführers in

einem Gefängnis erfordert, mit § 13 JStVG eine explizite

kantonalgesetzliche Regelung besteht, welche von der Jugendanwaltschaft aber missachtet

wurde, sodass sich der Beschwerdeführer ab dem 6. Tag seiner

Inhaftierungen im UG BS jedenfalls kantonsrechtswidrig dort befand

bzw. befindet. Hinzu kommt, dass die Jugendanwaltschaft als mögliche

Institution für die Unterbringung des Beschwerdeführers inzwischen nur noch das

MZU in Aussicht hat, wobei eine Platzierung des Beschwerdeführers dort (aktuell

noch) bundesrechtswidrig und damit unzulässig wäre (siehe oben E. 3).

Damit liegt zurzeit gar keine geeignete Einrichtung mehr vor, sodass sich eine

Unterbringung des Beschwerdeführers im UG BS seit der Absage der letzten in

Frage kommenden Institution am 28. Mai 2024 (siehe Akten BES.2023.136

S. 413) von vornherein nicht (mehr) mit dem Ziel der Planung und

Einleitung einer geeigneten Schutzmassnahme begründen lässt. Auch mit dem

Behandlungsbedürfnis des Beschwerdeführers lässt sich eine (weitere)

Unterbringung des Beschwerdeführers im UG BS ohne Aussicht auf Versetzung in

eine geeignete Institution nicht rechtfertigen (vgl. auch die

Rechtsprechung oben E. 4.4.1), da er im UG BS offenbar gar keine Therapie

und auch sonst keine geeignete Behandlung erhält (siehe Verhandlungsprotokoll

2. Instanz S. 344 f.).

Damit erweist sich die Inhaftierung des Beschwerdeführers im

UG BS als kantonsrechtswidrig und würde sich jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt selbst

bei Einhaltung der Verfahrensbestimmung von § 13 JStVG als

unverhältnismässig erweisen. Der Beschwerdeführer ist daher nach

Erledigung der Austrittsformalitäten antragsgemäss auf freien Fuss zu setzen.

5. Kosten

und Entschädigungen

5.1 Verfahrenskosten

5.1.1 Vorinstanzliche

Kosten betreffend BES.2023.136

Mit Blick auf die vorinstanzlichen Kosten betreffend

BES.2023.136 ist festzuhalten, dass vorliegend vom Beschluss des Jugendgerichts

vom 29. Juni 2023 nur Dispositiv Ziff. 1 aufgehoben wird, sodass Dispositiv

Ziff. 2 und 3 (Entschädigung von Advokat C____ als amtlicher Verteidiger für

die Zeit vom 5. Mai 2023 bis zur Verhandlung vom 29. Juni 2023,

einschliesslich Nachbesprechung; Auferlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten

[d.h. insbesondere die Kosten für die Erstellung des Ergänzungsgutachtens vom

25. Mai 2023 und die Konsultation des Sachverständigen an der

erstinstanzlichen Verhandlung] sowie der Beschlussgebühr des Jugendgerichts zulasten

der Staatskasse) vom vorliegenden Beschwerdeentscheid unberührt bleiben.

5.1.2 Vorinstanzliche

Kosten betreffend BES.2024.71

Im Jugendgerichtsentscheid vom 14. März 2024, Dispositiv

Ziff. 3, wurden die Verfahrenskosten zulasten des Staates genommen

(Dispositiv Ziff. 3 Abs. 1); weiter wurden dem Beschwerdeführer und

seiner Mutter für das erstinstanzliche Verfahren solidarisch eine reduzierte Urteilsgebühr

von CHF 500.– auferlegt (Dispositiv Ziff. 3 Abs. 2). Infolge der

Aufhebung des Jugendgerichtsentscheides in der Sache (Dispositiv Ziff. 1) bzw. der

Aufhebung der Versetzungsverfügung vom 8. Januar 2024 zugunsten des

Beschwerdeführers ist die vorinstanzliche Urteilsgebühr indessen in Abänderung

von Dispositiv Ziff. 3 Abs. 2 auf die Staatskasse zu nehmen

(Art. 426 Abs. 1 und 5 StPO

e contrario in Verbindung mit

Art. 44 Abs. 1 und 2 JStPO).

5.1.3 Vorinstanzliche

Kosten betreffend BES.2023.116 und BES.2023.72

In den Beschwerdeverfahren BES.2023.116 und BES.2023.72 sind

keine vorinstanzlichen Kosten zu verteilen.

5.1.4 Kosten

der Beschwerdeverfahren vor Appellationsgericht

Schliesslich sind die Kosten für die Beschwerdeverfahren vor

Appellationsgericht zu verteilen. Mit Blick auf jene Beschwerdepunkte, in denen

der Beschwerdeführer durchgedrungen ist, sind die Kosten für das

Beschwerdeverfahren auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 423 Abs. 1, 428

Abs. 1 StPO; Domeisen in: Basler

Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 428 StPO N 7). Insbesondere die

Kosten für die Befragung des Sachverständigen anlässlich der Verhandlung vom 29. Mai

2024 in Höhe von CHF 2'223.– (Akten BES.2023.136 S. 432 f.) gehen

zufolge Gutheissung der Beschwerde betreffend Massnahmenänderung zulasten der

Staatskasse. Gerichtsgebühren werden für diese Beschwerdepunkte infolge

Obsiegens des Beschwerdeführers nicht erhoben.

Mit Blick auf die Beschwerdepunkte, auf welche nicht

eingetreten bzw. welche abgeschrieben werden, wird angesichts der Komplexität

der Materie sowohl in sachverhaltlicher als auch rechtlicher Hinsicht sowie der

sich teilweise überschneidenden Beschwerdepunkte umständehalber auf die

Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet (§ 40 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

5.2 Entschädigung

des amtlichen Verteidigers

5.2.1 Vollzugsverfahren

5.2.1.1 Mit Blick auf die Einsetzung von Advokat C____

als amtlichen Verteidiger im Vollzugsverfahren [...] hat das Jugendgericht in

seinem Beschluss vom 29. Juni 2023 zusammengefasst erwogen, der

Beschwerdeführer sei im Rahmen des Berufungsverfahrens [...] durch Advokat B____

vertreten gewesen, wobei letzterer auch stets in das Vollzugsverfahren

miteinbezogen worden sei. Daher wäre im Falle einer Einsetzung von Advokat C____

als amtlichen Verteidiger bereits ab Februar 2023 eine Doppelvertretung

vorgelegen, was bei einer amtlichen Verteidigung nur in absoluten

Ausnahmefällen möglich sei. Zudem sei die Mandatierung von Advokat C____ von

der Mutter des Beschwerdeführers und nicht von letzterem selbst verlangt

worden, wobei sie darin auch nicht konsistent gewesen sei, sondern zeitweise

von einem Missverständnis gesprochen habe. Da der amtliche Verteidiger nicht

der Vertreter der Interessen der Mutter, sondern derjenigen des Kindes sei,

wäre es für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung notwendig gewesen, dass

sich im Sinne von Art. 134 Abs. 2 StPO der Beschwerdeführer selbst klar über

ein seinerseits gestörtes Vertrauensverhältnis zu Advokat B____ beklagt hätte. Advokat

B____ habe sich nachweislich um den Ablauf des weiteren Verfahrens gekümmert,

sodass ihm auch kein Desinteresse nachgesagt werden könne. Dass er etwa nicht

mittels Beschwerde gegen die Versetzungsverfügung ins UG BS vorgegangen sei, könne

ihm angesichts der Aussichtslosigkeit einer solchen nicht ernsthaft vorgeworfen

werden. Die Voraussetzungen für die amtliche Verteidigung hätten demnach erst

im Moment des Wechsels der amtlichen Verteidigung am 5. Mai 2023 bestanden,

nachdem Advokat B____ von seinem Mandat zurückgetreten sei (Akten BES.2023.136

S. 56 f.).

5.2.1.2 Der Beschwerdeführer verlangt demgegenüber eine

Einsetzung von Advokat C____ als amtlichen Verteidiger per 28. Februar

2023. Er bringt zusammengefasst vor, Advokat C____ habe mit Schreiben vom 28. Februar

2023 gemäss dem Wunsch des Jugendlichen und der Kindsmutter die amtliche

Verteidigung beantragt. Advokat B____ sei demgegenüber erst auf seinen

(späteren) Antrag vom 10. März 2023 hin mit der Verfügung vom 21. März

2023 als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden, womit gegen das Wahlrecht des

Beschwerdeführers gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO verstossen worden sei. Der

spätere Widerruf der Verfügung vom 21. März 2023 seitens der

Jugendanwaltschaft sei ein Kunstgriff, um behaupten zu können, es handle sich

um einen Wechsel einer amtlichen Verteidigung und nicht eine Verletzung des

Wahlrechts (Plädoyer AV, Akten BES.2023.136 S. 392 f.; Beschwerde vom 20. September

2023, Akten BES.2023.136 S. 25 ff.; Beschwerde vom 2. Mai 2023, Akten

BES.2023.72 S. 5 ff.).

5.2.1.3 Die Jugendanwaltschaft hält dem

zusammengefasst entgegen, Advokat B____ sei zum relevanten Zeitpunkt immer noch

Verteidiger des Beschwerdeführers gewesen, weil letzterer Berufung angemeldet

habe und der Vollzug noch gelaufen sei. Die Verfügung der Jugendanwaltschaft

vom 21. März 2023 sei nur sicherheitshalber erfolgt und gar nicht nötig

gewesen. Bei einer amtlichen Verteidigung sei keine Doppelverteidigung möglich,

weshalb die Einsetzung von Advokat C____ als amtlicher Verteidiger erst ab dem

5. Mai 2023, nachdem Advokat B____ auf eine weitere Vertretung verzichtet

habe, möglich gewesen sei (Plädoyer JugA, Akten BES.2023.136 S. 377 und 388;

Stellungnahme JugA vom 12. Juni 2023, Akten BES.2023.72 S. 32 ff.).

5.2.1.4 Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der

beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder

eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet, so

überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person

(Art. 134 Abs. 2 StPO). Vorliegend ist zwar mit dem Jugendgericht und der

Jugendanwaltschaft wohl davon auszugehen, dass der im Berufungsverfahren als

amtlicher Verteidiger waltende Advokat B____ auch für das Vollzugsverfahren als

sogenanntes Nebenverfahren (weiterhin) die amtliche Verteidigung

innehatte, da dieses Nebenverfahren (insbesondere auch im Hinblick auf die Änderung

der Massnahme) nicht vom Beschwerdeführer initiiert wurde (zur in solchen

Fällen fortbestehenden amtlichen Verteidigung auch für Nebenverfahren siehe Ruckstuhl, in:

Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 134 N 1a mit weiteren Nachweisen).

Allerdings schritt Advokat B____ ungeachtet der – nach oben Erwogenem (E. 3

und 4) rechtswidrigen – Platzierungen des Beschwerdeführers im MZU sowie UG BS,

welche für einen Jugendlichen im Alter des Beschwerdeführers zudem von

erheblicher Tragweite sind, nicht ein, sodass diesbezüglich eine wirksame

Verteidigung nicht gewährleistet war (Art. 143 Abs. 2 StPO). Es erscheint vor

diesem Hintergrund angezeigt, Advokat C____, der erstmals entsprechende

Rechtsmittel einlegte, vom Beginn seiner Betrauung mit dem Fall, d.h. per

28. Februar 2023, im Vollzugsverfahren als amtlichen Verteidiger

einzusetzen. Da zudem Advokat B____ anlässlich der Berufungsverhandlung

ausführte, er habe seit April 2023 nur noch das Berufungsverfahren begleitet

(Protokoll Berufungsverhandlung, Akten SB.2023.4 Schlussfaszikel S. 379),

und da seine Honorarnote für die Zeit zwischen dem 28. Februar 2023 und

April 2023 als Aufwand bloss ein Fristerstreckungsgesuch betreffend die

Berufungsbegründung enthält (siehe Akten SB.2023.4 Schlussfaszikel

S. 375), ist zudem jedenfalls eine Doppelentschädigung der beiden Verteidiger für die Zeit vom 28. Februar 2023 bis zum

durch die Jugendanwaltschaft bewilligten Wechsel der amtlichen Verteidigung am

5. Mai 2023 (siehe unpaginierte Jugendgerichtsakten [...] bzw. USB-Stick

Vollzugsakten, Teil 5, PDF-S. 119 ff.) mit Bezug auf das

Vollzugsverfahren zu verneinen.

Im vorinstanzlichen Jugendgerichtsbeschluss vom 29. Juni

2023 betreffend Massnahmenänderung wurde Advokat C____ eine Entschädigung ab seiner

Einsetzung als amtlicher Verteidiger für das Vollzugsverfahren [...] durch die

Jugendanwaltschaft, d.h. ab dem 5. Mai 2023, zugesprochen (Jugendgerichtsbeschluss

vom 29. Juni 2023 E. V, Akten BES.2023.136 S. 56 f.; Verfügung

der Jugendanwaltschaft vom 5. Mai 2023, USB-Stick Vollzugsakten, Teil 5,

PDF-S. 119 ff.). Diese Entschädigung ist unangefochten geblieben, sodass ihm

vorliegend noch eine Entschädigung für den Zeitraum vom 28. Februar 2023

bis zum 4. Mai 2023 (letzter in Rechnung gestellter Aufwand am 3. Mai

2023) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. Diese umfasst gemäss

eingereichter Honorarnote vom 30. Mai 2024 (Akten BES.2023.136 S. 435

ff.) ein Honorar von CHF 1'580.– und einen

Auslagenersatz von CHF 48.70, zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 125.40, somit total

CHF 1'754.10.

5.2.2 Vorinstanzliche

Beschwerdeverfahren

Mit Blick auf die Entschädigung des amtlichen Verteidigers

des Beschwerdeführers, Advokat C____, im Rahmen des vorinstanzlichen

Beschwerdeverfahrens zu BES.2024.71 hat das Jugendgericht in seinem Entscheid

vom 14. März 2024 ausgeführt, die Beschwerde gegen die Verfügung der

Jugendanwaltschaft vom 19. Februar 2024 betreffend Abweisung des

Haftentlassungsgesuchs sei gegenstandslos, weil es sich dabei um den Vollzug

der bereits angefochtenen Verfügung vom 8. Januar 2024 handle und mit der

Verfügung vom 19. Februar 2024 keine neue Rechtsgrundlage vorgelegen sei,

aufgrund derer eine Beschwerde hätte erhoben werden können. Daher sei an sich

für diese Beschwerde kein Honorar geschuldet. Aufgrund des komplizierten

Gemenges an Verfügungen erscheine es aber billig, das Honorar für dieses

Verfahren nur um die Hälfte zu kürzen (Akten BES.2024.71, S. 33). Der

Beschwerdeführer macht vor Appellationsgericht geltend, da der Beschwerdeführer

per sofort aus dem rechtswidrigen Freiheitsentzug zu entlassen sei,

rechtfertige sich bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kürzung der

Entschädigung seines amtlichen Verteidigers (Beschwerde vom 10. April

2024, Akten BES.2024.71 S. 21). In der Tat sind angesichts der

Rechtswidrigkeit der Unterbringung des Beschwerdeführers im MZU bzw. im UG

BS (siehe oben E. 3 und 4) die (vorinstanzlichen) Bemühungen des amtlichen

Verteidigers in der Beschwerde gegen die Ablehnung des Haftentlassungsgesuchs

des Beschwerdeführers voll zu entschädigen. Dem amtlichen Verteidiger ist damit

zusätzlich zum vom Jugendgericht zugesprochenen Honorar für dieses Verfahren

die zweite Hälfte des Honorars gemäss dem Jugendgerichtsentscheid vom 14. März

2024, d.h. weitere CHF 528.70 zuzüglich CHF 42.85 Mehrwertsteuer,

total also CHF 571.55, aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist die

Entschädigung des Verteidigers für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren

betreffend die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 8. Januar 2024 (siehe

hierzu Akten BES.2024.71, S. 32).

5.2.3 Beschwerdeverfahren

vor Appellationsgericht

Sodann ist dem Beschwerdeführer auch für die

Beschwerdeverfahren vor Appellationsgericht antragsgemäss die amtliche

Verteidigung mit C____ zu bewilligen. Bezüglich des Aufwands kann auf die vom

amtlichen Verteidiger eingereichten Honorarnoten abgestellt werden (Akten

BES.2023.136 S. 398 ff.). Dementsprechend ist dem amtlichen Verteidiger für

die Beschwerdeverfahren vor Appellationsgericht ein Honorar von CHF 9'060.– und ein Auslagenersatz von CHF 270.60, zuzüglich

Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 738.15 (7,7 % auf CHF 4'407.20 sowie

8,1 % auf CHF 4'923.40), somit total CHF 10'068.75 aus der

Gerichtskasse zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerdeverfahren BES.2023.136,

BES.2023.72, BES.2023.116 und BES.2024.71 werden vereinigt.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde BES.2023.136

wird Ziff. 1 des Beschlusses des Jugendgerichts vom 29. Juni 2023

aufgehoben und der Antrag der Jugendanwaltschaft vom 5. Mai 2023 auf

Änderung der Massnahme wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist – nach

Erledigung der Austrittsformalitäten – auf freien Fuss zu setzen.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde BES.2024.71 werden

der Entscheid des Jugendgerichts vom 14. März 2024, Dispositiv

Ziff. 1 und Ziff. 3 Abs. 2, sowie die Verfügung der

Jugendanwaltschaft vom 8. Januar 2024 aufgehoben.

Im Übrigen wird auf die Beschwerde BES.2024.71 nicht

eingetreten.

Auf die Anträge des Beschwerdeführers auf Genugtuung

bzw. Entschädigung für Freiheitsentzug (BES.2023.116, BES.2023.136, Eingabe vom

13. Mai 2024) wird nicht eingetreten.

Dem Beschwerdeführer wird in teilweiser Gutheissung der

Beschwerde BES.2023.136 für das vorinstanzliche Verfahren betreffend Änderung

der Massnahme ([...] / [...]) sowie antragsgemäss für die Beschwerdeverfahren BES.2023.136,

BES.2023.72, BES.2023.116 und BES.2024.71 die amtliche

Verteidigung mit C____, Advokat, per 28. Februar 2023

bewilligt.

Die Beschwerde BES.2023.72 wird zufolge

Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

Die Kosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens [...]

/ [...] / [...] (Beschlussgebühr für den Entscheid des Jugendgerichts vom

14. März 2024 in Höhe von CHF 500.–) sowie die Kosten der Beschwerdeverfahren

BES.2023.136, BES.2023.72, BES.2023.116 und BES.2024.71 (namentlich die Kosten

für die Befragung des Sachverständigen anlässlich der Verhandlung vom 29. Mai

2024 in Höhe von CHF 2'223.–) gehen zulasten der Gerichtskasse. Für die

Beschwerdeverfahren BES.2023.136, BES.2023.72, BES.2023.116 und BES.2024.71

werden keine ordentlichen Kosten erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger, C____, Advokat, werden für

seine noch nicht entschädigten Bemühungen vom 28. Februar 2023 bis 3. Mai

2023 im vorinstanzlichen Verfahren [...] / [...] (Verfahren betreffend Änderung

der Massnahme) ein Honorar von CHF 1'580.– und ein

Auslagenersatz von CHF 48.70, zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 125.40, somit total

CHF 1'754.10 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Dem amtlichen Verteidiger, C____, Advokat, werden für

seine noch nicht entschädigten Bemühungen im vorinstanzlichen Verfahren [...] /

[...] / [...] (Beschwerde an das Jugendgericht vom 23. Februar 2024) ein

Honorar von CHF 528.70, zuzüglich 8,1 %

Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 42.85, somit total

CHF 571.55 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Dem amtlichen Verteidiger, C____, Advokat, werden für seine

Bemühungen vom 30. Juni 2023 bis 30. Mai 2024 in den

Beschwerdeverfahren vor Appellationsgericht ein Honorar von CHF 9'060.– und ein Auslagenersatz von CHF 270.60, zuzüglich

Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 738.15 (7,7 % auf CHF 4'407.20 sowie

8,1 % auf CHF 4'923.40), somit total CHF 10'068.75 aus der

Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

J____ (Mutter des Beschwerdeführers)

-

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des

Entscheids:

-

Jugendgericht Basel-Stadt

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Dr. med. D____, Sachverständiger

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz Dr.

Laura Macula

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.