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Entscheid

BES.2023.137

Nichtanhandnahme

29. Januar 2024Deutsch21 min

Vermögens- und Falschgelddelikten ermittelt, veranlasst, Bargeldbeträge in der Gesamthöhe

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.137

ENTSCHEID

vom 29.

Januar 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____

Beschwerdegegner 2

[...]

Beschuldigter 1

C____ Beschwerdegegner

3

[...]

Beschuldigter 2

D____ Beschwerdegegnerin

4

[...]

Beschuldigte

3

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 13. September 2023

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) und ihr Ehemann E____ wurden im Januar 2023

diverse Male von unbekannter Täterschaft, welche sich als Mitarbeitende der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ausgab, telefonisch kontaktiert. Dabei wurden

sie unter dem Vorwand, es werde gegen Mitarbeitende ihrer Banken wegen

Vermögens- und Falschgelddelikten ermittelt, veranlasst, Bargeldbeträge in der Gesamthöhe

von CHF 519'580.– von ihren Konten bei der Bank_1____, der Bank_2____ und der [...],

zu beziehen und an unbekannt gebliebene Komplizen der angeblichen Mitarbeitenden

der Staatsanwaltschaft auszuhändigen. Die Ermittlungen gegen die Täter dieser

Betrüge verliefen bisher erfolglos.

Mit Schreiben

vom 5. September 2023 erstattete die Beschwerdeführerin, vertreten durch

Advokatin [...], Strafanzeige gegen drei Mitarbeitende der Bank_1____, B____, C____

und D____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2-4). Sie warf ihnen vor, die von den

Geschädigten verlangten Bargeldbeträge ausbezahlt zu haben, obwohl sie damit gerechnet

und in Kauf genommen hätten, dass diese sie an Betrüger aushändigen würden.

Dies sei als eventualvorsätzlich begangene Gehilfenschaft zu Betrug zu

qualifizieren.

Mit

Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. September 2023 trat die Staatsanwaltschaft mangels

hinreichenden Anfangsverdachts bzw. wegen Fehlens einer strafbaren Handlung der

Beschuldigten nicht auf die Strafanzeige ein.

Gegen diese

Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 25. September 2023, mit welcher die

Beschwerdeführerin beantragt, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und

die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung durchzuführen. Die

ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Verfahrens seien der Staatskasse

aufzuerlegen.

Mit Verfügung

vom 27. September 2023 hat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts den Beschwerdegegnern

2-4 sowie der Staatsanwaltschaft Frist bis 30. Oktober 2023 zur Einreichung von

Stellungnahmen gesetzt und die Staatsanwaltschaft um die Zustellung der Akten

gebeten. Mit Stellungnahme vom 5. Oktober 2023 hat sich die Staatsanwaltschaft mit

dem sinngemässen Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Die

Beschwerdegegner 2-4 haben sich mit Schreiben vom 23. und 24. Oktober 2023 über

den Vorwurf der Beschwerdeführerin schockiert gezeigt und Fristverlängerung für

eine eingehende Stellungnahme beantragt, da sie sich zuerst juristisch beraten

lassen möchten. In der Folge wurden ihnen die Verfahrensakten zugestellt und

die Frist für eine (fakultative) Stellungnahme bis 4. Dezember 2023 erstreckt.

Mit im Wesentlichen gleichlautenden Schreiben vom 28. und 29. November 2023

haben die Beschwerdegegner 2-4 den Vorwurf, sich im Zusammenhang mit

Geldauszahlungen an A____ strafbar gemacht und in Kauf genommen zu haben, dass

diese das abgehobene Geld Betrügern aushändigen, zurückgewiesen.

Dementsprechend haben auch sie die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die

Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 repliziert. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid

von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde angefochten

werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art.

322.

Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren

Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs.

1.

in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition

urteilt.

1.2

Gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO ist zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, wer ein

rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des

angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren

beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die

beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden

sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder

Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art.

115.

und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016, BGE 141 IV 380

E. 2.3.1 S. 384 f.; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016

E. 1.4). Das ist bei der Beschwerdeführerin der Fall. Die Beschwerde ist

form- und fristgerecht eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO), so dass auf

sie einzutreten ist.

2.

2.1

Gemäss

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme,

sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die

fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht

erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder

aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu

verzichten ist (lit. c). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über

eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde

erledigt werden kann, gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch

bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende

Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 2

Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art.

324.

Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2,

1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass

eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft

grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden

Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist das Verfahren an

die Hand zu nehmen bzw. Anklage zu erheben (sofern die Erledigung mit einem

Strafbefehl nicht in Frage kommt), wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher

erscheint als ein Freispruch. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die

Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli

2012, E. 2.1 m.w.H.).

2.2

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Nichtanhandnahmeverfügung etwa bei

Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Dies ist beispielsweise

der Fall, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen.

Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den

Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen

Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1

lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung

erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen

erheblich und von konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen

genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage

haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt

(BGer 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen;

vgl. auch BGer 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.1).

2.3

Eine

Nichtanhandnahmeverfügung hat somit zu ergehen, wenn bereits aus den

Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass

der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen

Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines

Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in

Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in

rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO

genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen,

sondern muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Vogelsang, in: Basler Kommentar, 3. Aufl.

2014, Art. 310 StPO N 8; Landshut/Bosshard,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Aufl., Zürich 2020, Art. 310 N 1a, je mit weiteren Hinweisen;

vgl. auch AGE BES.2022.158 E. 2.1, BES.2020.159 vom 7. Dezember 2020

E. 2.1).

3.

3.1

Aus

den Akten ergibt sich folgender Sachverhalt: Am 3. Januar 2023 wurde die

Beschwerdeführerin von einem angeblichen «Staatsanwalt Wild» kontaktiert. Im

weiteren Verlauf der Geschehnisse hatte die Beschwerdeführerin vor allem

Kontakt mit der angeblichen Assistentin des angeblichen Staatsanwalts, Frau

«Weiss», welche gezielt ihr Vertrauen erschlich («Ich habe mit ihr auch viel

Privates besprochen», vgl. Rapport vom 24.1.2023 S. 6), später mit einer Frau

«Meier». Es wurde ihr mitgeteilt, die Staatsanwaltschaft ermittle gegen

Mitarbeitende ihrer Banken wegen Vermögens- und Falschgelddelikten, weshalb ihr

Geld dort nicht mehr sicher sei und auf Echtheit überprüft werden müsse. Es

gehe um eine geheime Fahndung, und die Mitarbeitenden der Banken seien nicht

vertrauenswürdig. Die Beschwerdeführerin und ihr Mann wurden zu absolutem

Stillschweigen verpflichtet, auch gegenüber ihren Kindern. Sie wurden

angewiesen, hohe Bargeldbeträge von ihren verschiedenen Banken abzuheben. Dabei

würden sie jeweils von jüngeren Burschen überwacht und «bestens abgesichert».

Weisungsgemäss begaben sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann mehrmals zur

Bank_1____ und zu zwei anderen Finanzinstituten, wo sie Konten hatten, und

hoben dort hohe Bargeldbeträge in Tausendernoten ab. Das abgehobene Geld nahmen

sie jeweils nach Hause, wo die Beschwerdeführerin Frau «Weiss» telefonisch alle

Seriennummern der abgehobenen Tausendernoten durchgeben musste, damit diese

prüfen könne, ob es sich um Falschgeld handle – was es angeblich immer war. Daraufhin

kam jeweils ein Mann an ihren Wohnort, um das Geld «im Auftrag der

Staatsanwaltschaft» mitzunehmen. Es wurde der Beschwerdeführerin und ihrem

Ehemann gesagt, das Falschgeld werde durch die «Staatsbank» ersetzt und sie

würden zudem noch eine Belohnung für ihre Mithilfe erhalten (Rapport vom

24.1.2023, S. 6 f.).

3.2

Am

4.

Januar 2023 begab sich die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann

erstmals zur Bank_1____, Filiale [...], und verlangte von ihrem Sparkonto eine

Barauszahlung von CHF 200'000.–. Sie wurde vom Schaltermitarbeiter nach dem

Verwendungszweck gefragt und sagte, dass sie das Geld für eine Schenkung an

ihre Kinder brauche; einen Enkeltrick verneinte sie ausdrücklich (Einvernahme

Beschwerdeführerin vom 1.2.2023, S. 3, 8). Aus den Unterlagen der Bank ergibt

sich, dass der betr. Bankmitarbeiter (die Namen sind in den Unterlagen jeweils

geschwärzt) der Kundin vorgeschlagen habe, das Geld zu überweisen oder ein

Geschenksparkonto zu eröffnen. Es sei riskant, mit so viel Bargeld

herumzulaufen. Die Kundin und ihr Mann hätten geantwortet, sie seien sich

dessen bewusst, hätten aber trotzdem auf der Barauszahlung beharrt. Sie hätten

lediglich gewünscht, dass die Geldübergabe nicht am Schalter, sondern in einem

Besprechungsraum stattfinde (Main Data vom 4.1.2023, Beilage 2 zur

Strafanzeige). In der «Ereignismeldung» vom 24.1.2023 (Beilage 4 zur

Strafanzeige) wurde der Sachverhalt von den involvierten Bankangestellten noch

etwas genauer umschrieben: Der erste Angestellte (alle Namen auch in diesem Protokoll

geschwärzt) beschrieb, die Kunden hätten auf Frage nach dem Verwendungszweck

gesagt, es handle sich um eine Schenkung an die Kinder und Enkelkinder. Die

ihnen vorgeschlagenen Alternativen zu einer Barabhebung hätten sie

zurückgewiesen und auf einer Barauszahlung bestanden (a.a.O., S. 1). Der zweite

Bankangestellte bestätigte, dass sein Kollege dem Paar empfohlen habe, nicht

mit so viel Bargeld herumzulaufen und lieber eine Überweisung zu tätigen, wobei

er ihnen auch angeboten habe, auf die Kosten zu verzichten. Er habe sie auch

auf Enkeltrickbetrug und Erpressung angesprochen, was sie «ohne Nervosität oder

sonst irgendwelche Auffälligkeiten» verneint hätten. Da ein anderer Kunde auf

seinen Kollegen angewiesen gewesen sei, habe er ihn am Schalter abgelöst. Sein

Kollege habe ihn über die Situation aufgeklärt und ihm den Auftrag erteilt,

sich intern beim LC2 zu erkundigen, ob dieser Betrag ausbezahlt werden könne.

Er selbst sei dann von einer anderen Kollegin am Schalter abgelöst worden,

damit er den Sachverhalt abklären könne. Er sei von seiner ersten

Ansprechperson beim LC2 an einen anderen Mitarbeiter weiterverwiesen worden und

habe ihm die Situation geschildert. Dieser habe geantwortet, dass wenn die Kundin

den Betrag effektiv abheben wolle, um es den Kindern/Enkeln zu schenken, und

sie ihr alles (gemeint wohl: Alternativen) angeboten und auf die Gefahren

hingewiesen hätten, die Auszahlung «ohne Hintergedanken» durchgeführt werden

könne. Er sei daraufhin wieder zur Kasse gegangen und habe seine Kollegin

abgelöst. Sie habe ihm mitgeteilt, dass auch sie die Kundin auf alles

hingewiesen habe, um die Barauszahlung zu verhindern. Jedoch hätten die Kunden

auch bei ihr darauf beharrt. Die Kunden hätten die Auszahlung in einem

Beratungszimmer machen wollen, damit niemand die hohe Summe sehe. Bei keinem

der involvierten Mitarbeitenden habe das Ehepaar einen nervösen oder

verängstigten Eindruck gemacht. Beide seien sehr gelassen und bestimmend

gewesen und hätten den Anschein gemacht, dass alles in Ordnung sei und sie ganz

genau wüssten, was sie täten (a.a.O., S. 2).

3.3

Am

5.

Januar 2023 erschienen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann erneut in der

betreffenden Filiale der Bank_1____. Dieses Mal wollte die Beschwerdeführerin CHF 140'000.–

von ihrem Sparkonto bar beziehen. Die Beschwerdeführerin erklärte in der

Einvernahme vom 1. Februar 2023, der Bankmitarbeiter habe nach dem

Verwendungszweck gefragt, worauf sie geantwortet habe, sie möchte das Geld

verschenken, für einen Hausbau (Einvernahme Beschwerdeführerin, S. 4). In der

Ereignismeldung der Bank wurde dazu vom zuständigen Bankmitarbeiter aufgeführt,

die Kundin habe wieder auf Barauszahlung bestanden. Er habe sie erneut auf

Enkeltrickbetrug hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, dass er das Geld

überweisen oder ein Geschenksparkonto eröffnen könne. Aber auch hier seien die

Kunden sehr sicher gewesen, dass sie das Geld bar abheben wollten, und hätten

überhaupt keinen nervösen Eindruck gemacht. Das Geld sei wieder im

Beratungszimmer übergeben worden (Ereignisprotokoll, Beilage 4 zur

Strafanzeige, S. 2).

3.4

Nach

weiteren hohen Bargeldbezügen bei der Bank_2____ (CHF 50'000.–) und bei der [...]

(CHF 80'000.–) und Übergabe der Beträge an die angeblichen Mitarbeiter der

Staatsanwaltschaft (Rapport vom 24.1.23, S. 4f.) erschienen die

Beschwerdeführerin und ihr Ehemann am 11. Januar 2023 wiederum bei der Bank_1____,

wo die Beschwerdeführerin eine Barauszahlung von CHF 39'000.– verlangte. Gemäss

dem Ereignisprotokoll wurde sie wieder auf einen möglichen Enkeltrickbetrug sowie

auf das Risiko, mit so viel Geld herumzulaufen, hingewiesen und es wurde ihr

angeboten, das Geld zu überweisen. Erneut habe das Ehepaar alle Vorschläge zurückgewiesen.

Die beiden hätten überhaupt keinen nervösen Eindruck gemacht, sondern seien

sogar sehr selbstbewusst aufgetreten. Sie hätten auch ihre Anlagen verkaufen

und das Geld sofort bar beziehen wollen. Allerdings sei ihnen gesagt worden,

dass es einige Tage daure, bis das Geld auf dem Konto sei, und dass es ein

schlechter Zeitpunkt sei, die Anlagen zu verkaufen. Der Bankmitarbeiter habe

ihnen empfohlen, die Anlagen zu behalten und an einem anderen Tag

vorbeizukommen, wenn diese wieder positiv sei. Beim Zählen des auszuzahlenden

Geldes im Beratungszimmer habe der Bankmitarbeiter erneut nachgefragt, ob sie

das Geld wirklich bar mitnehmen wollten und er nicht lieber eine Überweisung

machen solle. Die Kunden hätten aber wieder darauf bestanden, das Geld bar

mitzunehmen. Es sei das eigene Geld, sie wüssten genau was sie machen und es

sei mit allen Kindern so abgemacht worden (Ereignisprotokoll, Beilage 4 zur

Strafanzeige, S. 2 f.).

4.

4.1

Nach

Art. 146 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich strafbar, wer

jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig

irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu

einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am

Vermögen schädigt. Betrug ist ein Interaktions- bzw. Motivationsdelikt, bei dem

der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses zu einer

schädigenden Vermögensverfügung veranlasst (BGE 143 IV 302 E. 1.4.1, 135 IV 76

E. 5.2). Angriffsmittel ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten,

das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit

abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 147 IV 73 E. 3.1, 143 IV 302 E. 1.2,

140.

IV 11 E. 2.3.2, 135 IV 76 E. 5.1; BGer 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E.

2.3.2). Zum subjektiven Tatbestand gehören Vorsatz betreffend alle objektiven

Tatbestandselemente und die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung (vgl. dazu Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage,

Zürich 2021, Art. 146 N 31).

4.2

Es

steht ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann Opfer von Betrügen

aus dem Spektrum der sog. «Enkeltrickbetrüge» geworden sind. Die Ermittlung

nach den Tätern (angebliche Mitarbeitende der Staatsanwaltschaft) ist bisher

erfolglos verlaufen.

Mit ihrer Straf-

und Privatklage vom 5. September 2023 beschuldigt die Beschwerdeführerin die

Mitarbeitenden der Bank_1____, die Beschwerdegegner 2-4, zu den

«Enkeltrickbetrügen», deren Opfer sie und ihr Ehemann geworden sind,

eventualvorsätzlich Gehilfenschaft geleistet zu haben. Sie hätten bei den hohen

Barbezügen durch die betagte Beschwerdeführerin und ihren Ehemann den ganz

konkreten Verdacht gehabt, dass der Verwendungszweck dieser Bezüge deliktisch

und die Beschwerdeführerin Opfer eines Enkeltrickbetruges war. Indem sie

trotzdem die hohen Summen ausbezahlt hätten, hätten sie sich der Gehilfenschaft

zu Betrug schuldig gemacht. Da sie bankintern in Sachen Enkeltrickbetrüge resp.

der Betrugsmasche «falscher Polizist» ausgebildet worden seien und somit ihre

Rolle in der Prävention gekannt hätten, hätte ihnen spätestens zu dem

Zeitpunkt, als sie selbst von möglichem Enkeltrickbetrug sprachen, bewusst sein

müssen, dass sie sich mit der Auszahlung der Barbeträge an etwas Illegalem

beteiligen. Die nach den Umständen gebotene Sorgfaltspflicht sei damit hoch

gewesen.

4.3

Gemäss

Art. 25 StGB wird, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe

Dispositiv

leistet, milder bestraft. Gehilfe ist demnach, wer in untergeordneter Stellung

die Vorsatztat eines anderen fördert (Trechsel/Geth,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

4. Auflage, Zürich 2021, Art. 25 N 1). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz

(mindestens Eventualvorsatz) des Gehilfen erforderlich. Vorsätzlich begeht ein

Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt.

Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält

und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz) (Art. 12 Abs. 2 StGB). Fahrlässige

Gehilfenschaft ist nicht strafbar (Trechsel/Geth,

a.a.O., Art. 25 N 10). Lediglich fahrlässig handelt, wer die Folge seines

Verhalten aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht

Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die

Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen

persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).

Umstritten ist

die Frage, inwieweit «harmlose» Alltagsgeschäfte bzw. berufstypische

Dienstleistungen, die jedoch im Einzelfall der Förderung einer Straftat dienen,

als Gehilfenschaft strafbar sein können (Forster,

in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2018, Art. 25 N 30 ff.). Das

Bundesgericht stellt bei der Prüfung der Strafbarkeit von allgemein

zugänglichen Dienstleistungen primär auf den subjektiven Tatbestand,

insbesondere auf das Wissen des Teilnehmers ab (BGE 121 IV 109 E. 3 m.w.H.).

Bei Alltagsgeschäften muss die (ausnahmsweise) deliktische Verwendung für den

Leistungserbringer naheliegend und erkennbar sein und der Handelnde muss diese

zumindest in Kauf nehmen. Für die Strafbarkeit von Alltagsgeschäften als

Gehilfenschaft zu einem Verbrechen oder Vergehen ist zudem massgeblich

vorauszusetzen, dass der fragliche Beitrag für den Handelnden erkennbar einen

eindeutigen «deliktischen Sinnbezug» (Zielkriterium) aufweist, d.h. nur im

Zusammenhang mit dem deliktischen Zweck sinnvoll erscheint (Forster, a.a.O., Art. 25 N 40 f. m.w.H.;

BGE 119 IV 289 E. 3c/cc S. 294). Eine sachgerechte Lösung des Problems der

sog. «harmlosen» Gehilfenschaft kann nur gestützt auf die konkreten Umstände

des Einzelfalls erfolgen. Diese entscheiden darüber, ob ein Alltagsgeschäft

«harmlos», «neutral» oder als strafwürdiges Unrecht erscheint (Forster, a.a.O., Art. 25 N 44 m.w.H.).

5.

5.1 Bei

der Auszahlung von Geld durch einen Bankmitarbeiter an eine Kontoinhaberin

handelt es sich um ein harmloses Alltagsgeschäft bzw. um eine berufstypische

Dienstleistung. Damit die Beschwerdegegner 2-4 der Gehilfenschaft zu Betrug

strafbar wären, müssten sie nach dem oben Gesagten gewusst haben (oder hätten

wissen müssen), dass die Beschwerdeführerin das Geld Betrügern weitergeben

werde. Die Baraushändigung des Geldes hätte vernünftigerweise nur im

Zusammenhang mit einem (Enkeltrick-) Betrug Sinn gemacht, und schliesslich

hätten die Beschwerdegegner 2-4 den deliktischen Erfolg (den Verlust des Geldes

durch Übergabe an die Betrüger) zumindest in Kauf nehmen müssen (vgl. Forster, a.a.O., Art. 25 N 45). Dies

alles ist klar zu verneinen.

5.2 Wie

sich aus dem Sachverhalt ergibt, hatten die Beschwerdegegner 2-4 aufgrund des

Wunsches der betagten Beschwerdeführerin, eine hohe Bargeldsumme von ihrem

Sparkonto abzuheben, ein ungutes Gefühl. Sie sprachen die Beschwerdeführerin

daher aktiv auf das Phänomen des Enkeltrickbetrugs an. Diese wies den Verdacht

allerdings entschieden zurück und erklärte, sie wolle das Geld ihren Kindern und

Enkeln schenken. Weiter informierten die Beschwerdegegner 2-4 die

Beschwerdeführerin über die Risiken beim Mitführen eines grossen Bargeldbetrags

und empfahlen ihr wiederholt und eindringlich Alternativen (Überweisungen,

Geschenkkonto). Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann beharrten

jedoch auf eine Barauszahlung. Schliesslich klärten die Beschwerdegegner 2-4

noch bei der bankintern zuständigen Stelle ab, ob sie die verlangte

Barauszahlung unter den gegebenen Umständen vornehmen können, wofür sie grünes

Licht bekamen. Damit haben sich die Beschwerdegegner 2-4 verantwortungsvoll verhalten

und sind ihrer Sorgfaltspflicht im Umgang mit der Beschwerdeführerin nachgekommen.

Ihr Verhalten zeigt, dass sie einen möglichen Enkeltrickbetrug gerade nicht in

Kauf nahmen, sondern alles in ihrer Macht Stehende unternahmen, um einen

solchen zu verhindern.

Auch wenn es sich

bei der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann um betagte Menschen handelt, sind

sie mündig und geschäftsfähig, und im Gespräch mit den Beschwerdegegnern 2-4 wies

nichts darauf hin, dass sie manipuliert oder unter Druck gesetzt worden wären. Die

Beschwerdegegner 2-4 hatten auch keinen Grund, an der Urteilsfähigkeit der

Beschwerdeführerin zu zweifeln. Wie sie im Ereignisprotokoll glaubhaft

festhielten, verhielten sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in keiner

Weise nervös oder eingeschüchtert, sondern sehr ruhig, selbstbewusst und

bestimmend. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des auf ihrem Konto

liegenden Vermögens und als solche berechtigt, damit nach ihrem Gutdünken zu

verfahren. Es ist ihr auch unbenommen, ihre Absicht betreffend den

Verwendungszweck im Laufe der Zeit zu ändern, also beispielsweise das Geld den

Kindern oder Enkeln zu schenken anstatt es zu sparen. Sie ist der Bank darüber

keine Rechenschaft schuldig. Wenn also – wie in der Beschwerde ausgeführt wird

(S. 4-5) – in einer Gesprächsnotiz der Bank vom 15. Juni 2021 festgehalten

wurde, dass «aktuell» keine Schenkungen geplant seien, so bedeutet das nicht,

dass das im Januar 2023 nicht anders sein konnte. Die Bankmitarbeitenden sind vertraglich

verpflichtet, den Kontoinhabern auf Verlangen ihr Geld auszuzahlen. Sie können

nicht mehr tun und es kann von ihnen nicht mehr verlangt werden, als die Kunden

auf einen allenfalls aufkommenden Verdacht auf einen möglichen Enkeltrickbetrug

und auf vorhandene Risiken (Diebstahl, Betrug) hinzuweisen, Alternativen für Barabhebungen

anzubieten und sich bei bestehender Unsicherheit bei den Vorgesetzten resp. den

entsprechenden internen Stellen der Bank abzusichern. Vielmehr würden sie ihre

Vertragspflichten verletzen, wenn sie – wie die Vertreterin der

Beschwerdeführerin in ihrer Strafanzeige (S. 10) anführt – einer mündigen

Kontoinhaberin die Auszahlung des verlangten Geldes verweigern oder vorgängig

die (nicht über eine Bankvollmacht verfügenden) Kinder der Beschwerdeführerin über

deren Vorhaben informieren würden. Die Bankmitarbeitenden sind nicht dafür

verantwortlich – und es geht sie grundsätzlich nichts an –, wie die Bankkunden

ihr Vermögen einsetzen. Sie haben (jedenfalls bei normalen Kontobeziehungen

ohne Vermögensverwaltungsauftrag) in Bezug auf das Vermögen der Bankkunden keine

Garantenstellung.

5.3 Wenn

die Beschwerdeführerin sich unter Bezugnahme auf die FINMA-Regeln zur

Geldwäschereiprävention auf Sorgfalts- und Treuepflichten beruft, welche die

Bankmitarbeitenden gegenüber ihren Kunden hätten (Replik, vom 20. Dezember

2023, Akten S. 40 f.), geht ihre Argumentation an der Sache vorbei. Die

Entgegennahme hoher Geldsummen aus unklarer Quelle und die Auszahlung von

Spareinlagen an eine berechtigte Person sind zwei vollkommen unterschiedliche

Sachverhalte. Damit gibt es bei den beiden Sachverhalten auch keine

vergleichbaren Pflichten der Bankangestellten. Zudem wäre pflichtwidrig

unvorsichtiges Verhalten ohnehin nur als Fahrlässigkeit zu qualifizieren, und

fahrlässige Gehilfenschaft ist nicht strafbar.

6.

6.1 Abschliessend

ist festzuhalten, dass es tragisch und höchst bedauerlich ist, dass die

Beschwerdeführerin Opfer eines Betrugs resp. von mehreren Betrügen geworden ist.

Die Täter gingen dabei besonders perfid und raffiniert vor, indem sie sich als

Mitarbeitende der Staatsanwaltschaft ausgaben, die gegen Bankmitarbeitende

ermitteln, und dabei gezielt ein Vertrauensverhältnis zur Beschwerdeführerin

aufbauten. Dies führte dazu, dass die Beschwerdeführerin den Bankmitarbeitenden

nicht traute, ihnen daher gezielt Lügen über den Verwendungszweck des Geldes auftischte

und ihre Alternativvorschläge zu Barabhebung zurückwies. Es ist verständlich,

dass die Beschwerdeführerin, die durch den Betrug einen grossen Teil ihrer

Ersparnisse verloren hat, jemanden dafür haftbar machen will. Da die Ermittlungen

gegen die Betrüger im Sand verlaufen sind, fokussiert sie sich nun auf die

Bankmitarbeitenden. Allerdings haben diese mit dem Aufzeigen der bestehenden

Gefahren und Risiken alles ihnen Mögliche getan, um die Beschwerdeführerin vor

allfälligem Schaden zu bewahren. Wenn die Beschwerdeführerin die Ratschläge der

Bankmitarbeitenden in den Wind geschlagen und auf Barauszahlungen bestanden hat,

welche sie anschliessend den Betrügern ausgehändigt hat, lag das in ihrer

Eigenverantwortung.

6.2 Aus

den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdegegner 2-4 durch

die Auszahlung der verlangten Geldsummen an die Beschwerdeführerin

offensichtlich keine strafbaren Handlungen begangen haben. Die

Staatsanwaltschaft ist daher zu Recht nicht auf die Strafanzeige eingetreten,

so dass die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung abzuweisen ist.

6.3 Bei

diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt die unterliegende

Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 800.‒

(Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Reglements über

die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.‒ (einschliesslich

Auslagen).

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschwerdegegnerin 2-4

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen lic. iur. Barbara

Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.