BES.2023.137
Nichtanhandnahme
29. Januar 2024Deutsch21 min
Vermögens- und Falschgelddelikten ermittelt, veranlasst, Bargeldbeträge in der Gesamthöhe
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.137
ENTSCHEID
vom 29.
Januar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____
Beschwerdegegner 2
[...]
Beschuldigter 1
C____ Beschwerdegegner
3
[...]
Beschuldigter 2
D____ Beschwerdegegnerin
4
[...]
Beschuldigte
3
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 13. September 2023
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) und ihr Ehemann E____ wurden im Januar 2023
diverse Male von unbekannter Täterschaft, welche sich als Mitarbeitende der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ausgab, telefonisch kontaktiert. Dabei wurden
sie unter dem Vorwand, es werde gegen Mitarbeitende ihrer Banken wegen
Vermögens- und Falschgelddelikten ermittelt, veranlasst, Bargeldbeträge in der Gesamthöhe
von CHF 519'580.– von ihren Konten bei der Bank_1____, der Bank_2____ und der [...],
zu beziehen und an unbekannt gebliebene Komplizen der angeblichen Mitarbeitenden
der Staatsanwaltschaft auszuhändigen. Die Ermittlungen gegen die Täter dieser
Betrüge verliefen bisher erfolglos.
Mit Schreiben
vom 5. September 2023 erstattete die Beschwerdeführerin, vertreten durch
Advokatin [...], Strafanzeige gegen drei Mitarbeitende der Bank_1____, B____, C____
und D____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2-4). Sie warf ihnen vor, die von den
Geschädigten verlangten Bargeldbeträge ausbezahlt zu haben, obwohl sie damit gerechnet
und in Kauf genommen hätten, dass diese sie an Betrüger aushändigen würden.
Dies sei als eventualvorsätzlich begangene Gehilfenschaft zu Betrug zu
qualifizieren.
Mit
Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. September 2023 trat die Staatsanwaltschaft mangels
hinreichenden Anfangsverdachts bzw. wegen Fehlens einer strafbaren Handlung der
Beschuldigten nicht auf die Strafanzeige ein.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 25. September 2023, mit welcher die
Beschwerdeführerin beantragt, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und
die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung durchzuführen. Die
ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Verfahrens seien der Staatskasse
aufzuerlegen.
Mit Verfügung
vom 27. September 2023 hat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts den Beschwerdegegnern
2-4 sowie der Staatsanwaltschaft Frist bis 30. Oktober 2023 zur Einreichung von
Stellungnahmen gesetzt und die Staatsanwaltschaft um die Zustellung der Akten
gebeten. Mit Stellungnahme vom 5. Oktober 2023 hat sich die Staatsanwaltschaft mit
dem sinngemässen Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Die
Beschwerdegegner 2-4 haben sich mit Schreiben vom 23. und 24. Oktober 2023 über
den Vorwurf der Beschwerdeführerin schockiert gezeigt und Fristverlängerung für
eine eingehende Stellungnahme beantragt, da sie sich zuerst juristisch beraten
lassen möchten. In der Folge wurden ihnen die Verfahrensakten zugestellt und
die Frist für eine (fakultative) Stellungnahme bis 4. Dezember 2023 erstreckt.
Mit im Wesentlichen gleichlautenden Schreiben vom 28. und 29. November 2023
haben die Beschwerdegegner 2-4 den Vorwurf, sich im Zusammenhang mit
Geldauszahlungen an A____ strafbar gemacht und in Kauf genommen zu haben, dass
diese das abgehobene Geld Betrügern aushändigen, zurückgewiesen.
Dementsprechend haben auch sie die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die
Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 repliziert. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde angefochten
werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art.
322.
Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren
Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs.
1.
in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition
urteilt.
1.2
Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO ist zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, wer ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren
beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die
beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden
sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder
Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art.
115.
und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016, BGE 141 IV 380
E. 2.3.1 S. 384 f.; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016
E. 1.4). Das ist bei der Beschwerdeführerin der Fall. Die Beschwerde ist
form- und fristgerecht eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO), so dass auf
sie einzutreten ist.
2.
2.1
Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme,
sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder
aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu
verzichten ist (lit. c). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über
eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde
erledigt werden kann, gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch
bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende
Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 2
Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art.
324.
Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2,
1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass
eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft
grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist das Verfahren an
die Hand zu nehmen bzw. Anklage zu erheben (sofern die Erledigung mit einem
Strafbefehl nicht in Frage kommt), wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher
erscheint als ein Freispruch. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die
Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli
2012, E. 2.1 m.w.H.).
2.2
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Nichtanhandnahmeverfügung etwa bei
Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Dies ist beispielsweise
der Fall, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen.
Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den
Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen
Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1
lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung
erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen
erheblich und von konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen
genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage
haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt
(BGer 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen;
vgl. auch BGer 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.1).
2.3
Eine
Nichtanhandnahmeverfügung hat somit zu ergehen, wenn bereits aus den
Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass
der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen
Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines
Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in
Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in
rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO
genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen,
sondern muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Vogelsang, in: Basler Kommentar, 3. Aufl.
2014, Art. 310 StPO N 8; Landshut/Bosshard,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Aufl., Zürich 2020, Art. 310 N 1a, je mit weiteren Hinweisen;
vgl. auch AGE BES.2022.158 E. 2.1, BES.2020.159 vom 7. Dezember 2020
E. 2.1).
3.
3.1
Aus
den Akten ergibt sich folgender Sachverhalt: Am 3. Januar 2023 wurde die
Beschwerdeführerin von einem angeblichen «Staatsanwalt Wild» kontaktiert. Im
weiteren Verlauf der Geschehnisse hatte die Beschwerdeführerin vor allem
Kontakt mit der angeblichen Assistentin des angeblichen Staatsanwalts, Frau
«Weiss», welche gezielt ihr Vertrauen erschlich («Ich habe mit ihr auch viel
Privates besprochen», vgl. Rapport vom 24.1.2023 S. 6), später mit einer Frau
«Meier». Es wurde ihr mitgeteilt, die Staatsanwaltschaft ermittle gegen
Mitarbeitende ihrer Banken wegen Vermögens- und Falschgelddelikten, weshalb ihr
Geld dort nicht mehr sicher sei und auf Echtheit überprüft werden müsse. Es
gehe um eine geheime Fahndung, und die Mitarbeitenden der Banken seien nicht
vertrauenswürdig. Die Beschwerdeführerin und ihr Mann wurden zu absolutem
Stillschweigen verpflichtet, auch gegenüber ihren Kindern. Sie wurden
angewiesen, hohe Bargeldbeträge von ihren verschiedenen Banken abzuheben. Dabei
würden sie jeweils von jüngeren Burschen überwacht und «bestens abgesichert».
Weisungsgemäss begaben sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann mehrmals zur
Bank_1____ und zu zwei anderen Finanzinstituten, wo sie Konten hatten, und
hoben dort hohe Bargeldbeträge in Tausendernoten ab. Das abgehobene Geld nahmen
sie jeweils nach Hause, wo die Beschwerdeführerin Frau «Weiss» telefonisch alle
Seriennummern der abgehobenen Tausendernoten durchgeben musste, damit diese
prüfen könne, ob es sich um Falschgeld handle – was es angeblich immer war. Daraufhin
kam jeweils ein Mann an ihren Wohnort, um das Geld «im Auftrag der
Staatsanwaltschaft» mitzunehmen. Es wurde der Beschwerdeführerin und ihrem
Ehemann gesagt, das Falschgeld werde durch die «Staatsbank» ersetzt und sie
würden zudem noch eine Belohnung für ihre Mithilfe erhalten (Rapport vom
24.1.2023, S. 6 f.).
3.2
Am
4.
Januar 2023 begab sich die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann
erstmals zur Bank_1____, Filiale [...], und verlangte von ihrem Sparkonto eine
Barauszahlung von CHF 200'000.–. Sie wurde vom Schaltermitarbeiter nach dem
Verwendungszweck gefragt und sagte, dass sie das Geld für eine Schenkung an
ihre Kinder brauche; einen Enkeltrick verneinte sie ausdrücklich (Einvernahme
Beschwerdeführerin vom 1.2.2023, S. 3, 8). Aus den Unterlagen der Bank ergibt
sich, dass der betr. Bankmitarbeiter (die Namen sind in den Unterlagen jeweils
geschwärzt) der Kundin vorgeschlagen habe, das Geld zu überweisen oder ein
Geschenksparkonto zu eröffnen. Es sei riskant, mit so viel Bargeld
herumzulaufen. Die Kundin und ihr Mann hätten geantwortet, sie seien sich
dessen bewusst, hätten aber trotzdem auf der Barauszahlung beharrt. Sie hätten
lediglich gewünscht, dass die Geldübergabe nicht am Schalter, sondern in einem
Besprechungsraum stattfinde (Main Data vom 4.1.2023, Beilage 2 zur
Strafanzeige). In der «Ereignismeldung» vom 24.1.2023 (Beilage 4 zur
Strafanzeige) wurde der Sachverhalt von den involvierten Bankangestellten noch
etwas genauer umschrieben: Der erste Angestellte (alle Namen auch in diesem Protokoll
geschwärzt) beschrieb, die Kunden hätten auf Frage nach dem Verwendungszweck
gesagt, es handle sich um eine Schenkung an die Kinder und Enkelkinder. Die
ihnen vorgeschlagenen Alternativen zu einer Barabhebung hätten sie
zurückgewiesen und auf einer Barauszahlung bestanden (a.a.O., S. 1). Der zweite
Bankangestellte bestätigte, dass sein Kollege dem Paar empfohlen habe, nicht
mit so viel Bargeld herumzulaufen und lieber eine Überweisung zu tätigen, wobei
er ihnen auch angeboten habe, auf die Kosten zu verzichten. Er habe sie auch
auf Enkeltrickbetrug und Erpressung angesprochen, was sie «ohne Nervosität oder
sonst irgendwelche Auffälligkeiten» verneint hätten. Da ein anderer Kunde auf
seinen Kollegen angewiesen gewesen sei, habe er ihn am Schalter abgelöst. Sein
Kollege habe ihn über die Situation aufgeklärt und ihm den Auftrag erteilt,
sich intern beim LC2 zu erkundigen, ob dieser Betrag ausbezahlt werden könne.
Er selbst sei dann von einer anderen Kollegin am Schalter abgelöst worden,
damit er den Sachverhalt abklären könne. Er sei von seiner ersten
Ansprechperson beim LC2 an einen anderen Mitarbeiter weiterverwiesen worden und
habe ihm die Situation geschildert. Dieser habe geantwortet, dass wenn die Kundin
den Betrag effektiv abheben wolle, um es den Kindern/Enkeln zu schenken, und
sie ihr alles (gemeint wohl: Alternativen) angeboten und auf die Gefahren
hingewiesen hätten, die Auszahlung «ohne Hintergedanken» durchgeführt werden
könne. Er sei daraufhin wieder zur Kasse gegangen und habe seine Kollegin
abgelöst. Sie habe ihm mitgeteilt, dass auch sie die Kundin auf alles
hingewiesen habe, um die Barauszahlung zu verhindern. Jedoch hätten die Kunden
auch bei ihr darauf beharrt. Die Kunden hätten die Auszahlung in einem
Beratungszimmer machen wollen, damit niemand die hohe Summe sehe. Bei keinem
der involvierten Mitarbeitenden habe das Ehepaar einen nervösen oder
verängstigten Eindruck gemacht. Beide seien sehr gelassen und bestimmend
gewesen und hätten den Anschein gemacht, dass alles in Ordnung sei und sie ganz
genau wüssten, was sie täten (a.a.O., S. 2).
3.3
Am
5.
Januar 2023 erschienen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann erneut in der
betreffenden Filiale der Bank_1____. Dieses Mal wollte die Beschwerdeführerin CHF 140'000.–
von ihrem Sparkonto bar beziehen. Die Beschwerdeführerin erklärte in der
Einvernahme vom 1. Februar 2023, der Bankmitarbeiter habe nach dem
Verwendungszweck gefragt, worauf sie geantwortet habe, sie möchte das Geld
verschenken, für einen Hausbau (Einvernahme Beschwerdeführerin, S. 4). In der
Ereignismeldung der Bank wurde dazu vom zuständigen Bankmitarbeiter aufgeführt,
die Kundin habe wieder auf Barauszahlung bestanden. Er habe sie erneut auf
Enkeltrickbetrug hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, dass er das Geld
überweisen oder ein Geschenksparkonto eröffnen könne. Aber auch hier seien die
Kunden sehr sicher gewesen, dass sie das Geld bar abheben wollten, und hätten
überhaupt keinen nervösen Eindruck gemacht. Das Geld sei wieder im
Beratungszimmer übergeben worden (Ereignisprotokoll, Beilage 4 zur
Strafanzeige, S. 2).
3.4
Nach
weiteren hohen Bargeldbezügen bei der Bank_2____ (CHF 50'000.–) und bei der [...]
(CHF 80'000.–) und Übergabe der Beträge an die angeblichen Mitarbeiter der
Staatsanwaltschaft (Rapport vom 24.1.23, S. 4f.) erschienen die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann am 11. Januar 2023 wiederum bei der Bank_1____,
wo die Beschwerdeführerin eine Barauszahlung von CHF 39'000.– verlangte. Gemäss
dem Ereignisprotokoll wurde sie wieder auf einen möglichen Enkeltrickbetrug sowie
auf das Risiko, mit so viel Geld herumzulaufen, hingewiesen und es wurde ihr
angeboten, das Geld zu überweisen. Erneut habe das Ehepaar alle Vorschläge zurückgewiesen.
Die beiden hätten überhaupt keinen nervösen Eindruck gemacht, sondern seien
sogar sehr selbstbewusst aufgetreten. Sie hätten auch ihre Anlagen verkaufen
und das Geld sofort bar beziehen wollen. Allerdings sei ihnen gesagt worden,
dass es einige Tage daure, bis das Geld auf dem Konto sei, und dass es ein
schlechter Zeitpunkt sei, die Anlagen zu verkaufen. Der Bankmitarbeiter habe
ihnen empfohlen, die Anlagen zu behalten und an einem anderen Tag
vorbeizukommen, wenn diese wieder positiv sei. Beim Zählen des auszuzahlenden
Geldes im Beratungszimmer habe der Bankmitarbeiter erneut nachgefragt, ob sie
das Geld wirklich bar mitnehmen wollten und er nicht lieber eine Überweisung
machen solle. Die Kunden hätten aber wieder darauf bestanden, das Geld bar
mitzunehmen. Es sei das eigene Geld, sie wüssten genau was sie machen und es
sei mit allen Kindern so abgemacht worden (Ereignisprotokoll, Beilage 4 zur
Strafanzeige, S. 2 f.).
4.
4.1
Nach
Art. 146 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich strafbar, wer
jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig
irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu
einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am
Vermögen schädigt. Betrug ist ein Interaktions- bzw. Motivationsdelikt, bei dem
der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses zu einer
schädigenden Vermögensverfügung veranlasst (BGE 143 IV 302 E. 1.4.1, 135 IV 76
E. 5.2). Angriffsmittel ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten,
das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit
abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 147 IV 73 E. 3.1, 143 IV 302 E. 1.2,
140.
IV 11 E. 2.3.2, 135 IV 76 E. 5.1; BGer 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E.
2.3.2). Zum subjektiven Tatbestand gehören Vorsatz betreffend alle objektiven
Tatbestandselemente und die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung (vgl. dazu Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage,
Zürich 2021, Art. 146 N 31).
4.2
Es
steht ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann Opfer von Betrügen
aus dem Spektrum der sog. «Enkeltrickbetrüge» geworden sind. Die Ermittlung
nach den Tätern (angebliche Mitarbeitende der Staatsanwaltschaft) ist bisher
erfolglos verlaufen.
Mit ihrer Straf-
und Privatklage vom 5. September 2023 beschuldigt die Beschwerdeführerin die
Mitarbeitenden der Bank_1____, die Beschwerdegegner 2-4, zu den
«Enkeltrickbetrügen», deren Opfer sie und ihr Ehemann geworden sind,
eventualvorsätzlich Gehilfenschaft geleistet zu haben. Sie hätten bei den hohen
Barbezügen durch die betagte Beschwerdeführerin und ihren Ehemann den ganz
konkreten Verdacht gehabt, dass der Verwendungszweck dieser Bezüge deliktisch
und die Beschwerdeführerin Opfer eines Enkeltrickbetruges war. Indem sie
trotzdem die hohen Summen ausbezahlt hätten, hätten sie sich der Gehilfenschaft
zu Betrug schuldig gemacht. Da sie bankintern in Sachen Enkeltrickbetrüge resp.
der Betrugsmasche «falscher Polizist» ausgebildet worden seien und somit ihre
Rolle in der Prävention gekannt hätten, hätte ihnen spätestens zu dem
Zeitpunkt, als sie selbst von möglichem Enkeltrickbetrug sprachen, bewusst sein
müssen, dass sie sich mit der Auszahlung der Barbeträge an etwas Illegalem
beteiligen. Die nach den Umständen gebotene Sorgfaltspflicht sei damit hoch
gewesen.
4.3
Gemäss
Art. 25 StGB wird, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe
Dispositiv
leistet, milder bestraft. Gehilfe ist demnach, wer in untergeordneter Stellung
die Vorsatztat eines anderen fördert (Trechsel/Geth,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
4. Auflage, Zürich 2021, Art. 25 N 1). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz
(mindestens Eventualvorsatz) des Gehilfen erforderlich. Vorsätzlich begeht ein
Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt.
Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält
und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz) (Art. 12 Abs. 2 StGB). Fahrlässige
Gehilfenschaft ist nicht strafbar (Trechsel/Geth,
a.a.O., Art. 25 N 10). Lediglich fahrlässig handelt, wer die Folge seines
Verhalten aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht
Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die
Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen
persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).
Umstritten ist
die Frage, inwieweit «harmlose» Alltagsgeschäfte bzw. berufstypische
Dienstleistungen, die jedoch im Einzelfall der Förderung einer Straftat dienen,
als Gehilfenschaft strafbar sein können (Forster,
in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2018, Art. 25 N 30 ff.). Das
Bundesgericht stellt bei der Prüfung der Strafbarkeit von allgemein
zugänglichen Dienstleistungen primär auf den subjektiven Tatbestand,
insbesondere auf das Wissen des Teilnehmers ab (BGE 121 IV 109 E. 3 m.w.H.).
Bei Alltagsgeschäften muss die (ausnahmsweise) deliktische Verwendung für den
Leistungserbringer naheliegend und erkennbar sein und der Handelnde muss diese
zumindest in Kauf nehmen. Für die Strafbarkeit von Alltagsgeschäften als
Gehilfenschaft zu einem Verbrechen oder Vergehen ist zudem massgeblich
vorauszusetzen, dass der fragliche Beitrag für den Handelnden erkennbar einen
eindeutigen «deliktischen Sinnbezug» (Zielkriterium) aufweist, d.h. nur im
Zusammenhang mit dem deliktischen Zweck sinnvoll erscheint (Forster, a.a.O., Art. 25 N 40 f. m.w.H.;
BGE 119 IV 289 E. 3c/cc S. 294). Eine sachgerechte Lösung des Problems der
sog. «harmlosen» Gehilfenschaft kann nur gestützt auf die konkreten Umstände
des Einzelfalls erfolgen. Diese entscheiden darüber, ob ein Alltagsgeschäft
«harmlos», «neutral» oder als strafwürdiges Unrecht erscheint (Forster, a.a.O., Art. 25 N 44 m.w.H.).
5.
5.1 Bei
der Auszahlung von Geld durch einen Bankmitarbeiter an eine Kontoinhaberin
handelt es sich um ein harmloses Alltagsgeschäft bzw. um eine berufstypische
Dienstleistung. Damit die Beschwerdegegner 2-4 der Gehilfenschaft zu Betrug
strafbar wären, müssten sie nach dem oben Gesagten gewusst haben (oder hätten
wissen müssen), dass die Beschwerdeführerin das Geld Betrügern weitergeben
werde. Die Baraushändigung des Geldes hätte vernünftigerweise nur im
Zusammenhang mit einem (Enkeltrick-) Betrug Sinn gemacht, und schliesslich
hätten die Beschwerdegegner 2-4 den deliktischen Erfolg (den Verlust des Geldes
durch Übergabe an die Betrüger) zumindest in Kauf nehmen müssen (vgl. Forster, a.a.O., Art. 25 N 45). Dies
alles ist klar zu verneinen.
5.2 Wie
sich aus dem Sachverhalt ergibt, hatten die Beschwerdegegner 2-4 aufgrund des
Wunsches der betagten Beschwerdeführerin, eine hohe Bargeldsumme von ihrem
Sparkonto abzuheben, ein ungutes Gefühl. Sie sprachen die Beschwerdeführerin
daher aktiv auf das Phänomen des Enkeltrickbetrugs an. Diese wies den Verdacht
allerdings entschieden zurück und erklärte, sie wolle das Geld ihren Kindern und
Enkeln schenken. Weiter informierten die Beschwerdegegner 2-4 die
Beschwerdeführerin über die Risiken beim Mitführen eines grossen Bargeldbetrags
und empfahlen ihr wiederholt und eindringlich Alternativen (Überweisungen,
Geschenkkonto). Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann beharrten
jedoch auf eine Barauszahlung. Schliesslich klärten die Beschwerdegegner 2-4
noch bei der bankintern zuständigen Stelle ab, ob sie die verlangte
Barauszahlung unter den gegebenen Umständen vornehmen können, wofür sie grünes
Licht bekamen. Damit haben sich die Beschwerdegegner 2-4 verantwortungsvoll verhalten
und sind ihrer Sorgfaltspflicht im Umgang mit der Beschwerdeführerin nachgekommen.
Ihr Verhalten zeigt, dass sie einen möglichen Enkeltrickbetrug gerade nicht in
Kauf nahmen, sondern alles in ihrer Macht Stehende unternahmen, um einen
solchen zu verhindern.
Auch wenn es sich
bei der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann um betagte Menschen handelt, sind
sie mündig und geschäftsfähig, und im Gespräch mit den Beschwerdegegnern 2-4 wies
nichts darauf hin, dass sie manipuliert oder unter Druck gesetzt worden wären. Die
Beschwerdegegner 2-4 hatten auch keinen Grund, an der Urteilsfähigkeit der
Beschwerdeführerin zu zweifeln. Wie sie im Ereignisprotokoll glaubhaft
festhielten, verhielten sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in keiner
Weise nervös oder eingeschüchtert, sondern sehr ruhig, selbstbewusst und
bestimmend. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des auf ihrem Konto
liegenden Vermögens und als solche berechtigt, damit nach ihrem Gutdünken zu
verfahren. Es ist ihr auch unbenommen, ihre Absicht betreffend den
Verwendungszweck im Laufe der Zeit zu ändern, also beispielsweise das Geld den
Kindern oder Enkeln zu schenken anstatt es zu sparen. Sie ist der Bank darüber
keine Rechenschaft schuldig. Wenn also – wie in der Beschwerde ausgeführt wird
(S. 4-5) – in einer Gesprächsnotiz der Bank vom 15. Juni 2021 festgehalten
wurde, dass «aktuell» keine Schenkungen geplant seien, so bedeutet das nicht,
dass das im Januar 2023 nicht anders sein konnte. Die Bankmitarbeitenden sind vertraglich
verpflichtet, den Kontoinhabern auf Verlangen ihr Geld auszuzahlen. Sie können
nicht mehr tun und es kann von ihnen nicht mehr verlangt werden, als die Kunden
auf einen allenfalls aufkommenden Verdacht auf einen möglichen Enkeltrickbetrug
und auf vorhandene Risiken (Diebstahl, Betrug) hinzuweisen, Alternativen für Barabhebungen
anzubieten und sich bei bestehender Unsicherheit bei den Vorgesetzten resp. den
entsprechenden internen Stellen der Bank abzusichern. Vielmehr würden sie ihre
Vertragspflichten verletzen, wenn sie – wie die Vertreterin der
Beschwerdeführerin in ihrer Strafanzeige (S. 10) anführt – einer mündigen
Kontoinhaberin die Auszahlung des verlangten Geldes verweigern oder vorgängig
die (nicht über eine Bankvollmacht verfügenden) Kinder der Beschwerdeführerin über
deren Vorhaben informieren würden. Die Bankmitarbeitenden sind nicht dafür
verantwortlich – und es geht sie grundsätzlich nichts an –, wie die Bankkunden
ihr Vermögen einsetzen. Sie haben (jedenfalls bei normalen Kontobeziehungen
ohne Vermögensverwaltungsauftrag) in Bezug auf das Vermögen der Bankkunden keine
Garantenstellung.
5.3 Wenn
die Beschwerdeführerin sich unter Bezugnahme auf die FINMA-Regeln zur
Geldwäschereiprävention auf Sorgfalts- und Treuepflichten beruft, welche die
Bankmitarbeitenden gegenüber ihren Kunden hätten (Replik, vom 20. Dezember
2023, Akten S. 40 f.), geht ihre Argumentation an der Sache vorbei. Die
Entgegennahme hoher Geldsummen aus unklarer Quelle und die Auszahlung von
Spareinlagen an eine berechtigte Person sind zwei vollkommen unterschiedliche
Sachverhalte. Damit gibt es bei den beiden Sachverhalten auch keine
vergleichbaren Pflichten der Bankangestellten. Zudem wäre pflichtwidrig
unvorsichtiges Verhalten ohnehin nur als Fahrlässigkeit zu qualifizieren, und
fahrlässige Gehilfenschaft ist nicht strafbar.
6.
6.1 Abschliessend
ist festzuhalten, dass es tragisch und höchst bedauerlich ist, dass die
Beschwerdeführerin Opfer eines Betrugs resp. von mehreren Betrügen geworden ist.
Die Täter gingen dabei besonders perfid und raffiniert vor, indem sie sich als
Mitarbeitende der Staatsanwaltschaft ausgaben, die gegen Bankmitarbeitende
ermitteln, und dabei gezielt ein Vertrauensverhältnis zur Beschwerdeführerin
aufbauten. Dies führte dazu, dass die Beschwerdeführerin den Bankmitarbeitenden
nicht traute, ihnen daher gezielt Lügen über den Verwendungszweck des Geldes auftischte
und ihre Alternativvorschläge zu Barabhebung zurückwies. Es ist verständlich,
dass die Beschwerdeführerin, die durch den Betrug einen grossen Teil ihrer
Ersparnisse verloren hat, jemanden dafür haftbar machen will. Da die Ermittlungen
gegen die Betrüger im Sand verlaufen sind, fokussiert sie sich nun auf die
Bankmitarbeitenden. Allerdings haben diese mit dem Aufzeigen der bestehenden
Gefahren und Risiken alles ihnen Mögliche getan, um die Beschwerdeführerin vor
allfälligem Schaden zu bewahren. Wenn die Beschwerdeführerin die Ratschläge der
Bankmitarbeitenden in den Wind geschlagen und auf Barauszahlungen bestanden hat,
welche sie anschliessend den Betrügern ausgehändigt hat, lag das in ihrer
Eigenverantwortung.
6.2 Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdegegner 2-4 durch
die Auszahlung der verlangten Geldsummen an die Beschwerdeführerin
offensichtlich keine strafbaren Handlungen begangen haben. Die
Staatsanwaltschaft ist daher zu Recht nicht auf die Strafanzeige eingetreten,
so dass die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung abzuweisen ist.
6.3 Bei
diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt die unterliegende
Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 800.‒
(Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Reglements über
die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.‒ (einschliesslich
Auslagen).
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschwerdegegnerin 2-4
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Barbara
Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.