BES.2023.138
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
12. Oktober 2023Deutsch6 min
Beschwerdeführer die Busse auch nach Versand der Zahlungserinnerungen vom 21. Juli
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.138
ENTSCHEID
vom 12. Oktober 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Lilith Fluri
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 6. September 2023
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Beschwerdeführer) wurde mit Übertretungsanzeige vom 19. Mai 2022
bzw. 23. März 2023 wegen Überschreitens der zulässigen Parkzeit um mehr als
vier Stunden (Übertretungsdatum 31. März 2022) von der Kantonspolizei
Basel-Stadt mit einer Ordnungsbusse von CHF 100.– bestraft. Nachdem der
Beschwerdeführer die Busse auch nach Versand der Zahlungserinnerungen vom 21. Juli
2022, 2. Februar 2023 und 23. März 2023 nicht fristgerecht bezahlt hatte,
überwies die Kantonspolizei das Verfahren mit Schreiben vom 17. Juli 2023 an
die Strafbefehlsabteilung der Staatsanwaltschaft. Diese erklärte den
Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 14. August 2023 der Verletzung der
Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR
741.01) schuldig und belegte ihn mit einer Busse von CHF 100.–; bei schuldhafter
Nichtbezahlung ersatzweise mit einem Tag Freiheitsstrafe. Ausserdem wurden dem
Beschwerdeführer Auslagen in der Höhe von CHF 5.30 und eine Abschlussgebühr von
CHF 200.– auferlegt. Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post wurde
der Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 17. August 2023 zugestellt.
Mit Einsprache,
datiert vom 30. August 2023, welche gleichentags bei der Staatsanwaltschaft an
der Porte abgegeben wurde, wandte sich der Beschwerdeführer gegen den
Strafbefehl. Er begründete die Einsprache damit, dass er am Übertretungsdatum
in [...] gewesen sei und er in diesem Zeitraum sein Auto [...] überlassen habe.
Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen zusammen
mit den Akten am 1. September 2023 zuständigkeitshalber an das Strafgericht mit
dem Hinweis, sie betrachte die Einsprache als verspätet erhoben. Mit Verfügung
vom 6. September 2023 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache
des Beschwerdeführers infolge Verspätung und unter Verzicht auf die Erhebung
von Gerichtskosten nicht ein. Gegen diese, ihm am 11. September 2023
zugestellte Verfügung, erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
13. September 2023, adressiert an das Strafgericht Basel-Stadt, Beschwerde
beim Appellationsgericht. Er macht geltend, dass er den damaligen
Fahrzeugführer genannt und er sich in diesem Zeitraum erwiesenermassen nicht in
der Schweiz aufgehalten habe. Mit Verfügung vom 19. September 2023 stellte das
Einzelgericht in Strafsachen die Beschwerde dem Appellationsgericht Basel-Stadt
zuständigkeitshalber zu. Auf die Einholung von Vernehmlassungen ist verzichtet
worden.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die weiteren Tatsachen und
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 6. September
2023.
ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen
befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung dadurch
unmittelbar in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung, weshalb er zur
Beschwerdeerhebung berechtigt ist. Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde
Dispositiv
(Art. 396 Abs. 1 StPO) ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Zunächst
ist festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
ausschliesslich die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz ist. Es kann somit
nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die
Einsprache des Beschwerdeführers vom 30. August 2023 eingetreten ist. Das
Einzelgericht erwog in seiner Nichteintretensverfügung vom 6. September 2023,
dass nicht auf die Einsprache eingetreten werden könne, da diese verspätet
erhoben worden sei. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 90 Abs.
1 StPO kann gegen einen Strafbefehl innerhalb der Frist von zehn Tagen
Einsprache erhoben werden, wobei die Frist mit dem Tag nach der Zustellung bzw.
der Eröffnung zu laufen beginnt. Sie gilt als eingehalten, wenn die Beschwerde
spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder
zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91
Abs. 2 StPO). Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe
spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen
Behörde eingeht (Art. 91 Abs. 4 StPO).
2.2 Den
Akten lässt sich entnehmen, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft am 14.
August 2023 per Einschreiben bei der Schweizerischen Post aufgegeben und am 17.
August 2023 erfolgreich zugestellt wurde. Die zehntägige Einsprachefrist begann
somit am 18. August 2023 zu laufen und endete am 28. August 2023 (Art. 90 Abs.
2 StPO). Die vom 30. August 2023 datierte Einsprache des Beschwerdeführers wurde
gleichentags an der Porte der Staatsanwaltschaft abgegeben. Die Einsprache ist
demzufolge verspätet erhoben worden, sodass die Vorinstanz zu Recht nicht auf
diese eingetreten ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
2.3 Der
Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass eine Wiederherstellung der Frist
gemäss Art. 94 StPO – um welche im Übrigen zunächst bei der Vorinstanz zu
ersuchen wäre (Art. 94 Abs. 2 StPO) – ebenfalls ausscheidet. Der
Beschwerdeführer hat in der vorliegenden Beschwerde
keinerlei Gründe für sein verspätetes Handeln gegen den Strafbefehl genannt und
keine entsprechenden Beweismittel vorgebracht. Solche Gründe, namentlich eine
schwere Krankheit, und insbesondere die damit einhergehende objektive
Unfähigkeit, rechtzeitig zu handeln oder einen Dritten mit der Fristwahrung zu
beauftragen, sind auch nicht ersichtlich (vgl. Art. 94 StPO und die dazu
ergangene langjährige strenge Praxis des Appellationsgerichts zur
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; statt vieler AGE BES.2023.105 vom 25.
September 2023 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
3.
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs.
1 StPO grundsätzlich dessen Kosten zu tragen. Umständehalber ist jedoch auf die
Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Kosten für das
Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Lilith Fluri
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.