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Entscheid

BES.2023.138

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

12. Oktober 2023Deutsch6 min

Beschwerdeführer die Busse auch nach Versand der Zahlungserinnerungen vom 21. Juli

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.138

ENTSCHEID

vom 12. Oktober 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Lilith Fluri

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 6. September 2023

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend Beschwerdeführer) wurde mit Übertretungsanzeige vom 19. Mai 2022

bzw. 23. März 2023 wegen Überschreitens der zulässigen Parkzeit um mehr als

vier Stunden (Übertretungsdatum 31. März 2022) von der Kantonspolizei

Basel-Stadt mit einer Ordnungsbusse von CHF 100.– bestraft. Nachdem der

Beschwerdeführer die Busse auch nach Versand der Zahlungserinnerungen vom 21. Juli

2022, 2. Februar 2023 und 23. März 2023 nicht fristgerecht bezahlt hatte,

überwies die Kantonspolizei das Verfahren mit Schreiben vom 17. Juli 2023 an

die Strafbefehlsabteilung der Staatsanwaltschaft. Diese erklärte den

Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 14. August 2023 der Verletzung der

Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR

741.01) schuldig und belegte ihn mit einer Busse von CHF 100.–; bei schuldhafter

Nichtbezahlung ersatzweise mit einem Tag Freiheitsstrafe. Ausserdem wurden dem

Beschwerdeführer Auslagen in der Höhe von CHF 5.30 und eine Abschlussgebühr von

CHF 200.– auferlegt. Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post wurde

der Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 17. August 2023 zugestellt.

Mit Einsprache,

datiert vom 30. August 2023, welche gleichentags bei der Staatsanwaltschaft an

der Porte abgegeben wurde, wandte sich der Beschwerdeführer gegen den

Strafbefehl. Er begründete die Einsprache damit, dass er am Übertretungsdatum

in [...] gewesen sei und er in diesem Zeitraum sein Auto [...] überlassen habe.

Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen zusammen

mit den Akten am 1. September 2023 zuständigkeitshalber an das Strafgericht mit

dem Hinweis, sie betrachte die Einsprache als verspätet erhoben. Mit Verfügung

vom 6. September 2023 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache

des Beschwerdeführers infolge Verspätung und unter Verzicht auf die Erhebung

von Gerichtskosten nicht ein. Gegen diese, ihm am 11. September 2023

zugestellte Verfügung, erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom

13. September 2023, adressiert an das Strafgericht Basel-Stadt, Beschwerde

beim Appellationsgericht. Er macht geltend, dass er den damaligen

Fahrzeugführer genannt und er sich in diesem Zeitraum erwiesenermassen nicht in

der Schweiz aufgehalten habe. Mit Verfügung vom 19. September 2023 stellte das

Einzelgericht in Strafsachen die Beschwerde dem Appellationsgericht Basel-Stadt

zuständigkeitshalber zu. Auf die Einholung von Vernehmlassungen ist verzichtet

worden.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die weiteren Tatsachen und

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid

von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 6. September

2023.

ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen

befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in

Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt

(vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung dadurch

unmittelbar in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes

Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung, weshalb er zur

Beschwerdeerhebung berechtigt ist. Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde

Dispositiv

(Art. 396 Abs. 1 StPO) ist demnach einzutreten.

2.

2.1 Zunächst

ist festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens

ausschliesslich die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz ist. Es kann somit

nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die

Einsprache des Beschwerdeführers vom 30. August 2023 eingetreten ist. Das

Einzelgericht erwog in seiner Nichteintretensverfügung vom 6. September 2023,

dass nicht auf die Einsprache eingetreten werden könne, da diese verspätet

erhoben worden sei. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 90 Abs.

1 StPO kann gegen einen Strafbefehl innerhalb der Frist von zehn Tagen

Einsprache erhoben werden, wobei die Frist mit dem Tag nach der Zustellung bzw.

der Eröffnung zu laufen beginnt. Sie gilt als eingehalten, wenn die Beschwerde

spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder

zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91

Abs. 2 StPO). Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe

spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen

Behörde eingeht (Art. 91 Abs. 4 StPO).

2.2 Den

Akten lässt sich entnehmen, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft am 14.

August 2023 per Einschreiben bei der Schweizerischen Post aufgegeben und am 17.

August 2023 erfolgreich zugestellt wurde. Die zehntägige Einsprachefrist begann

somit am 18. August 2023 zu laufen und endete am 28. August 2023 (Art. 90 Abs.

2 StPO). Die vom 30. August 2023 datierte Einsprache des Beschwerdeführers wurde

gleichentags an der Porte der Staatsanwaltschaft abgegeben. Die Einsprache ist

demzufolge verspätet erhoben worden, sodass die Vorinstanz zu Recht nicht auf

diese eingetreten ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

2.3 Der

Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass eine Wiederherstellung der Frist

gemäss Art. 94 StPO – um welche im Übrigen zunächst bei der Vorinstanz zu

ersuchen wäre (Art. 94 Abs. 2 StPO) – ebenfalls ausscheidet. Der

Beschwerdeführer hat in der vorliegenden Beschwerde

keinerlei Gründe für sein verspätetes Handeln gegen den Strafbefehl genannt und

keine entsprechenden Beweismittel vorgebracht. Solche Gründe, namentlich eine

schwere Krankheit, und insbesondere die damit einhergehende objektive

Unfähigkeit, rechtzeitig zu handeln oder einen Dritten mit der Fristwahrung zu

beauftragen, sind auch nicht ersichtlich (vgl. Art. 94 StPO und die dazu

ergangene langjährige strenge Praxis des Appellationsgerichts zur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; statt vieler AGE BES.2023.105 vom 25.

September 2023 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

3.

Bei diesem

Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs.

1 StPO grundsätzlich dessen Kosten zu tragen. Umständehalber ist jedoch auf die

Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Kosten für das

Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Lilith Fluri

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.