BES.2023.139
Erkennungsdienstliche Erfassung
22. März 2024Deutsch7 min
Herstellung von Abdrücken von Körperteilen von A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.139
ENTSCHEID
vom 22.
April 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und
a.o. Gerichtsschreiber MLaw Philip Vlahos
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...]
Beschuldigte
vertreten durch [...]
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 19. September 2023
betreffend Erkennungsdienstliche
Erfassung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Befehl für Erkennungsdienstliche
Erfassung vom 19. September 2023 (nachfolgend «Befehl») ordnete die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Feststellung der Körpermerkmale und
Herstellung von Abdrücken von Körperteilen von A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin)
an, weil sie des Hausfriedensbruchs verdächtigt wird.
Gegen diesen
Befehl hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch [...], mit Eingabe vom 28.
September 2023 Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Darin
beantragt sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anweisung an die
Staatsanwaltschaft, auf die erkennungsdienstliche Erfassung zu verzichten, und
die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Ebenfalls sei der Beschwerdeführerin
für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Staatsanwaltschaft
zuzusprechen. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 hat das Appellationsgericht der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 1. November 2023 hat die
Staatsanwaltschaft zur Beschwerde Stellung genommen. Hierzu hat die
Beschwerdeführerin am 5. März 2024 repliziert.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, ergangen. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der
Polizei und der Staatsanwaltschaft der Beschwerde. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]), welches mit freier Kognition urteilt (Art. 393
Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin ist durch die verfügte
Zwangsmassnahme unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse
an deren Aufhebung bzw. Änderung, womit ihre Beschwerdelegitimation gegeben ist
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist nach Art. 396 StPO form-
und fristgemäss eingereicht worden, sodass auf sie einzutreten ist.
2.
2.1
Im
Befehl begründete die Staatsanwaltschaft die Notwendigkeit der
erkennungsdienstlichen Erfassung für die Klärung der Anlasstat damit, dass mit
der vorhandenen Auskunftsperson eine Fotowahlkonfrontation durchgeführt werden
müsse (vgl. act. 1).
2.2
Bei
der erkennungsdienstlichen Erfassung gemäss Art. 260 StPO werden die
Körpermerkmale einer Person festgestellt, Fotografien erstellt und Abdrücke von
Körperteilen genommen. Zweck der Massnahme ist die Abklärung des Sachverhalts,
worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt
(BGE 141 IV 87 E. 1.3.3, mit Hinweisen). Jedoch erlaubt Art. 260
Abs. 1 StPO keine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung (BGE 147 I 372 E. 2.1; BGer 1B_387/2021 E. 3.2; AGE BES.2022.99 E. 2.5,
BES.2021.84 E. 2.3, je mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen AGE BES.2022.34
E. 3.1). Erkennungsdienstliche Massnahmen gemäss Art. 260 StPO und die
Aufbewahrung der daraus gewonnenen Daten können das Recht auf persönliche
Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV,
SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV
und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2, 145 IV 263 E. 3.4, je mit weiteren Hinweisen). Einschränkungen
von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein
öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 Abs.
2.
und 3 BV). Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert, dass Zwangsmassnahmen nur zu
ergreifen sind, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit
angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit.
c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).
2.3
Die
Beschwerdeführerin wird der Begehung eines Hausfriedensbruchs verdächtigt. Sie
soll sich zusammen mit zwei Personen unberechtigterweise auf das Grundstück der
Anzeigestellerin begeben haben.
Bestraft wird
gemäss Art. 186 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0), wer gegen den Willen des
Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines
Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz,
Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der
Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Umfriedet
bedeutet, dass solche Flächen umschlossen sein müssen, etwa durch Zäune oder
Hecken. Massgebend ist die Erkennbarkeit der Abgrenzung, nicht deren Lückenlosigkeit
(BGE 141 IV 132 E. 3.2.4).
Aus der in den
Akten befindlichen Fotografie sowie dem Kartenabschnitt der fraglichen
Liegenschaft wird ersichtlich, dass lediglich der Vorgarten der Liegenschaft
umzäunt ist, nicht jedoch die sich daneben befindliche Einfahrt. Gemäss der Auskunftsperson
hätten am 4. Februar 2023 drei Personen die Hauseinfahrt der Anzeigestellerin –
und damit einen zum Haus gehörenden Platz – betreten. Hierbei sei aber die einzige
weibliche Person nicht weiter als bis zum sich darin befindlichen Briefkasten bei
der Einfahrt gegangen; lediglich der Ex-Mann der Anzeigestellerin sei «rechts nebenan
auf dem Gras» gewesen (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 29. Juni 2023, Fragen 1, 9
und 12). Da der von den beiden anderen Personen betretene Platz nicht umfriedet
ist, fehlt es beim vorgeworfenen Verhalten der Beschwerdeführerin in objektiver
Hinsicht damit bereits an einem Tatverdacht, unabhängig davon, ob es sich bei
der weiblichen Person tatsächlich um die Beschwerdeführerin gehandelt hatte. Im
Übrigen wurde das von der Anzeigestellerin verfasste Hausverbot für die
Beschwerdeführerin nicht an ihre Wohnadresse ([...]) gesandt, was auch die
Anzeigestellerin weiss (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 13. Juni 2023, Frage 16).
Damit ist die erforderliche wirksame Ausübung des Hausrechts gegenüber der
Beschwerdeführerin bzw. eine entsprechende deutliche Willensbekundung der
Anzeigestellerin (vgl. Delnon/Rüdy,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 186 StGB N 26) zu bezweifeln, was
jedoch offengelassen werden kann.
2.4
Zudem
zwecklos wäre die Abnahme von Fingerabdrücken, da vor Ort keine Spurensicherung
vorgenommen wurde. Hierbei geht entgegen der Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft nicht aus dem Befehl hervor, dass nur die Erstellung einer
Fotografie vorgesehen gewesen sei, womit sich die Massnahme auch in dieser
Hinsicht als unzulässig erweist.
3.
Aus dem soeben
Referierten folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend, sind keine ordentlichen Kosten zu erheben (Art. 428
Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin hat es unterlassen, eine Kostennote
einzureichen. Fehlt die Kostennote, ist der Aufwand praxisgemäss durch das
Gericht zu schätzen (statt vieler AGE BES.2018.182 E. 3). Die Beschwerde wurde
noch im Jahr 2023 erhoben, die Replik erfolgte jedoch im Jahr 2024. Es
rechtfertigt sich daher, diese jeweils mit zwei Stunden zum praxisgemässen
Ansatz von CHF 250.– pro Stunde zu entschädigen, worin die Auslagen, nicht aber
die Mehrwertsteuer enthalten sind. Anzuwenden ist der Mehrwertsteuersatz des
Jahrs, in dem der Aufwand erbracht wurde.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Staatsanwaltschaft angewiesen, auf die erkennungsdienstliche Erfassung zu
verzichten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung
von CHF 1'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 79.– (7,7 % auf CHF 500.– und
8,1 % auf 500.–), somit insgesamt CHF 1'079.– aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Philip Vlahos
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.