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Entscheid

BES.2023.139

Erkennungsdienstliche Erfassung

22. März 2024Deutsch7 min

Herstellung von Abdrücken von Körperteilen von A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.139

ENTSCHEID

vom 22.

April 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und

a.o. Gerichtsschreiber MLaw Philip Vlahos

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...]

Beschuldigte

vertreten durch [...]

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 19. September 2023

betreffend Erkennungsdienstliche

Erfassung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Befehl für Erkennungsdienstliche

Erfassung vom 19. September 2023 (nachfolgend «Befehl») ordnete die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Feststellung der Körpermerkmale und

Herstellung von Abdrücken von Körperteilen von A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin)

an, weil sie des Hausfriedensbruchs verdächtigt wird.

Gegen diesen

Befehl hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch [...], mit Eingabe vom 28.

September 2023 Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Darin

beantragt sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anweisung an die

Staatsanwaltschaft, auf die erkennungsdienstliche Erfassung zu verzichten, und

die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Ebenfalls sei der Beschwerdeführerin

für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Staatsanwaltschaft

zuzusprechen. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 hat das Appellationsgericht der

Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 1. November 2023 hat die

Staatsanwaltschaft zur Beschwerde Stellung genommen. Hierzu hat die

Beschwerdeführerin am 5. März 2024 repliziert.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der

Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, ergangen. Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der

Polizei und der Staatsanwaltschaft der Beschwerde. Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88

Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]), welches mit freier Kognition urteilt (Art. 393

Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin ist durch die verfügte

Zwangsmassnahme unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse

an deren Aufhebung bzw. Änderung, womit ihre Beschwerdelegitimation gegeben ist

(Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist nach Art. 396 StPO form-

und fristgemäss eingereicht worden, sodass auf sie einzutreten ist.

2.

2.1

Im

Befehl begründete die Staatsanwaltschaft die Notwendigkeit der

erkennungsdienstlichen Erfassung für die Klärung der Anlasstat damit, dass mit

der vorhandenen Auskunftsperson eine Fotowahlkonfrontation durchgeführt werden

müsse (vgl. act. 1).

2.2

Bei

der erkennungsdienstlichen Erfassung gemäss Art. 260 StPO werden die

Körpermerkmale einer Person festgestellt, Fotografien erstellt und Abdrücke von

Körperteilen genommen. Zweck der Massnahme ist die Abklärung des Sachverhalts,

worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt

(BGE 141 IV 87 E. 1.3.3, mit Hinweisen). Jedoch erlaubt Art. 260

Abs. 1 StPO keine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung (BGE 147 I 372 E. 2.1; BGer 1B_387/2021 E. 3.2; AGE BES.2022.99 E. 2.5,

BES.2021.84 E. 2.3, je mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen AGE BES.2022.34

E. 3.1). Erkennungsdienstliche Massnahmen gemäss Art. 260 StPO und die

Aufbewahrung der daraus gewonnenen Daten können das Recht auf persönliche

Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV,

SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV

und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2, 145 IV 263 E. 3.4, je mit weiteren Hinweisen). Einschränkungen

von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein

öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 Abs.

2.

und 3 BV). Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert, dass Zwangsmassnahmen nur zu

ergreifen sind, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit

angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit.

c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).

2.3

Die

Beschwerdeführerin wird der Begehung eines Hausfriedensbruchs verdächtigt. Sie

soll sich zusammen mit zwei Personen unberechtigterweise auf das Grundstück der

Anzeigestellerin begeben haben.

Bestraft wird

gemäss Art. 186 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0), wer gegen den Willen des

Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines

Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz,

Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der

Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Umfriedet

bedeutet, dass solche Flächen umschlossen sein müssen, etwa durch Zäune oder

Hecken. Massgebend ist die Erkennbarkeit der Abgrenzung, nicht deren Lückenlosigkeit

(BGE 141 IV 132 E. 3.2.4).

Aus der in den

Akten befindlichen Fotografie sowie dem Kartenabschnitt der fraglichen

Liegenschaft wird ersichtlich, dass lediglich der Vorgarten der Liegenschaft

umzäunt ist, nicht jedoch die sich daneben befindliche Einfahrt. Gemäss der Auskunftsperson

hätten am 4. Februar 2023 drei Personen die Hauseinfahrt der Anzeigestellerin –

und damit einen zum Haus gehörenden Platz – betreten. Hierbei sei aber die einzige

weibliche Person nicht weiter als bis zum sich darin befindlichen Briefkasten bei

der Einfahrt gegangen; lediglich der Ex-Mann der Anzeigestellerin sei «rechts nebenan

auf dem Gras» gewesen (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 29. Juni 2023, Fragen 1, 9

und 12). Da der von den beiden anderen Personen betretene Platz nicht umfriedet

ist, fehlt es beim vorgeworfenen Verhalten der Beschwerdeführerin in objektiver

Hinsicht damit bereits an einem Tatverdacht, unabhängig davon, ob es sich bei

der weiblichen Person tatsächlich um die Beschwerdeführerin gehandelt hatte. Im

Übrigen wurde das von der Anzeigestellerin verfasste Hausverbot für die

Beschwerdeführerin nicht an ihre Wohnadresse ([...]) gesandt, was auch die

Anzeigestellerin weiss (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 13. Juni 2023, Frage 16).

Damit ist die erforderliche wirksame Ausübung des Hausrechts gegenüber der

Beschwerdeführerin bzw. eine entsprechende deutliche Willensbekundung der

Anzeigestellerin (vgl. Delnon/Rüdy,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 186 StGB N 26) zu bezweifeln, was

jedoch offengelassen werden kann.

2.4

Zudem

zwecklos wäre die Abnahme von Fingerabdrücken, da vor Ort keine Spurensicherung

vorgenommen wurde. Hierbei geht entgegen der Stellungnahme der

Staatsanwaltschaft nicht aus dem Befehl hervor, dass nur die Erstellung einer

Fotografie vorgesehen gewesen sei, womit sich die Massnahme auch in dieser

Hinsicht als unzulässig erweist.

3.

Aus dem soeben

Referierten folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Dem Ausgang des

Verfahrens entsprechend, sind keine ordentlichen Kosten zu erheben (Art. 428

Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin hat es unterlassen, eine Kostennote

einzureichen. Fehlt die Kostennote, ist der Aufwand praxisgemäss durch das

Gericht zu schätzen (statt vieler AGE BES.2018.182 E. 3). Die Beschwerde wurde

noch im Jahr 2023 erhoben, die Replik erfolgte jedoch im Jahr 2024. Es

rechtfertigt sich daher, diese jeweils mit zwei Stunden zum praxisgemässen

Ansatz von CHF 250.– pro Stunde zu entschädigen, worin die Auslagen, nicht aber

die Mehrwertsteuer enthalten sind. Anzuwenden ist der Mehrwertsteuersatz des

Jahrs, in dem der Aufwand erbracht wurde.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Staatsanwaltschaft angewiesen, auf die erkennungsdienstliche Erfassung zu

verzichten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung

von CHF 1'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 79.– (7,7 % auf CHF 500.– und

8,1 % auf 500.–), somit insgesamt CHF 1'079.– aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Philip Vlahos

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.