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Entscheid

BES.2023.14

Nichtanhandnahme

5. September 2023Deutsch18 min

Mit Schreiben

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.14

ENTSCHEID

vom 5. Oktober 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw

Jeanette Landolt

Beteiligte

A____ AG

Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____

Beschwerdegegner

[...]

Beschuldigter

Zustelladresse: c/o [...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 9. Januar 2023

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben

vom 27. Juni 2022 hat die A____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten

durch Rechtsanwalt [...], gegen B____ (nachfolgend Beschuldigter) Strafanzeige

wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung eingereicht. Mit Verfügung

vom 9. Januar 2023 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Strafverfahren

nicht an die Hand, da es an einem ausreichenden Anfangsverdacht für eine

ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Beschwerdeführerin fehle.

Gegen diese

Nichtanhandnahmeverfügung hat die Beschwerdeführerin am 20. Januar 2023

Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, die

Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und letztere anzuweisen,

eine Strafuntersuchung zu eröffnen und durchzuführen. Dies alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Mit Stellungnahme vom

28. März 2023 stellt die Staatsanwaltschaft einerseits den Antrag, die

Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, und andererseits, die ordentlichen

sowie ausserordentlichen Kosten des Verfahrens seien der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen. Der Beschuldigte gab mit Schreiben vom 27. April 2023 bekannt,

dass er sich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft uneingeschränkt

anschliesse und damit keine ergänzenden Bemerkungen anzubringen habe. Auf die

Möglichkeit einer Replik hat die Beschwerdeführerin verzichtet.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten, einschliesslich

der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten (Verfahrensnummer

VT.[...]), ergangen. Die Einzelheiten der relevanten Parteistandpunkte ergeben

sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie

Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung

[StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht

als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit

nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1

StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte

selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich

erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen

(Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO;

vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016, BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015

vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Die Beschwerdeführerin und Anzeigestellerin sieht

sich gemäss Strafanzeige vom 27. Juni 2022 als Geschädigte der vorliegenden

Verdachtslage und ist durch das vorgeworfene Delikt unmittelbar in ihren

Individualinteressen, mithin Vermögensinteressen, betroffen. Sie ist damit

legitimiert, sich als Privatklägerin im Sinne von Art. 118 StPO zu

konstituieren und somit ohne Weiteres zur vorliegenden Beschwerde berechtigt.

1.3

Auf

die frist- und auch ansonsten formgerecht erhobene Beschwerde ist somit

einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Staatsanwaltschaft ihren Anspruch

auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie sich ungenügend mit dem

Sachverhalt auseinandergesetzt habe, insbesondere mit den wesentlichen

Gesichtspunkten der Strafanzeige.

2.2

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des

vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und

in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der

Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss dabei so abgefasst

sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft

geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen

kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,

von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid

stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2, mit Hinweisen).

2.3

In

der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Januar 2023 (act.

1) wird nachvollziehbar begründet, weshalb auf die Strafanzeige nicht

eingetreten werden kann und sie deshalb nicht an die Hand zu nehmen ist. Zum

einen legt sie dar, dass es beim vorliegenden Sachverhalt um die Nichterfüllung

vertraglicher Ansprüche aus einem Werkvertrag gehe und es sich damit um eine

rein zivilrechtliche Angelegenheit handle. Zum anderen führt sie aus, dass es

keine Anhaltspunkte für ein Handeln des Beschuldigten als Geschäftsführer im

Sinne von Art. 158 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) gebe,

womit es an einem ausreichenden Anfangsverdacht für eine ungetreue

Geschäftsbesorgung fehle. Mit diesen Überlegungen erfüllt die

Staatsanwaltschaft ihre Begründungspflicht rechtsgenüglich, der Anspruch auf

rechtliches Gehör wurde damit nicht verletzt.

3.

3.1

Gemäss

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die

Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports

feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen

eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über

eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde

erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem

Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1

der Bundesverfassung, [BV, SR 101], und Art. 2 Abs. 1 StPO in

Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1

StPO). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die

Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden

Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage

verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum

(BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1; 6B_960/2014 vom 30. April 2015

E. 2.1).

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Nichtanhandnahmeverfügung etwa bei

Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Dies ist beispielsweise

der Fall, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen.

Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den

Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren

eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309

Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung

erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen

erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen

nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus

der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGer

6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen;

vgl. auch BGer 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.1). Die

Ermittlungs- und Untersuchungsorgane sollen im Interesse der

Rechtsstaatlichkeit sowie eines sinnvollen Ressourceneinsatzes nicht ohne

konkreten, verdachtserweckenden Anlass irgendwelche Vorgänge überprüfen

(vgl. Walder, Grenzen der

Ermittlungstätigkeit, in: ZStW 1983, S. 862, 867). Dies bedeutet, dass

nicht zuerst ermittelt werden darf, um überhaupt Verdacht schöpfen zu können;

vielmehr muss aufgrund bestimmter Tatsachen schon ein Anfangsverdacht

feststehen (vgl. Aepli, Die

strafprozessuale Sicherstellung von elektronisch gespeicherten Daten: unter

besonderer Berücksichtigung der Beweismittelbeschlagnahme am Beispiel des

Kantons Zürich, Diss. Zürich 2004, S. 42).

Eine

Nichtanhandnahmeverfügung hat dementsprechend zu ergehen, wenn bereits aus den

Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass

der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen

Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines

Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in

Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in

rechtlicher Hinsicht klar sind (Vogelsang,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 310 StPO N 9; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et

al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 310 N 4).

3.2

Gemäss

den Darlegungen der Beschwerdeführerin hätten die C____ AG – bei welcher der

Beschuldigte im fraglichen Zeitraum «federführende Person» gewesen sei – und

die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit im Rahmen von verschiedenen

Bauprojekten zusammengearbeitet. Die C____ AG habe dabei im Auftrag der

Beschwerdeführerin die Parkettarbeiten erbracht. Dafür habe sie den notwendigen

Klebstoff unter anderem von der D____ AG (nachfolgend D____) bezogen. Im Jahr

2008.

habe die E____ die Rezeptur für den Klebstoff gewechselt. Es habe sich

herausgestellt, dass es sich dabei um eine fehlerhafte Rezeptur gehandelt habe,

wodurch sich die von der C____ AG verlegten Parkettböden aufgewölbt hätten und

die Beschwerdeführerin entsprechend Nachbesserung verlangt habe. Sowohl die C____

AG als auch die E____ hätten die Mängel anerkannt. Letztere habe für den Produktfehler

ihre Versicherung in Anspruch genommen und der F____ bzw. deren

Untergesellschaften einen Betrag von rund CHF 2 Mio. zwecks Deckung der Kosten

der Nachbesserung überwiesen. Die C____ AG habe bis im Herbst 2020 62 %

der fehlerhaften Parkettböden ausgetauscht, sich jedoch in der Folge auf den

Standpunkt gestellt, die Nachbesserungsansprüche seien verjährt. Demzufolge

habe die Beschwerdeführerin die Böden in Form einer Ersatzvornahme austauschen

lassen müssen, was einen Schaden von mindestens CHF 164'000.– verursacht habe.

Zudem würde mit Kosten von rund CHF 360'000.– für den Austausch der restlichen

Parkettböden gerechnet (vgl. dazu Beschwerde, act. 2, Rz. 10 – 13 mit

Verweisen auf die Strafanzeige).

Die Staatsanwaltschaft

führt in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Januar 2023 (act. 1) aus, dass

es sich aufgrund dieser Schilderungen in der Strafanzeige vom 27. Juni 2022

(act. 3, Beilage 3) um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit handle. Es gehe

beim vorliegenden Sachverhalt um die Nichterfüllung vertraglicher Ansprüche aus

einem Werkvertrag. Insofern mangle es an Anhaltspunkten dafür, dass der

Beschuldigte als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 158

StGB gehandelt habe. Für die Eröffnung eines Strafverfahrens fehle es deshalb

an einem ausreichenden Anfangsverdacht für eine ungetreue Geschäftsbesorgung

zum Nachteil der Beschwerdeführerin.

Darauf rügt die

Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 20. Januar 2023, dass die

Staatsanwaltschaft den Kern der Strafanzeige übergehe, wonach der Beschuldigte

es unterlassen habe, die von der D____ erhaltenen Gelder zweckgebunden, einzig

zu Gunsten der Garantiearbeiten für die Beschwerdeführerin, zu verwenden. Es

gehe nicht (einzig) um die zivilrechtliche Frage, ob der Beschuldigte seiner

Gewährleistungspflicht nachgekommen sei, im Zentrum stehe die Frage der

zweckmässigen Verwendung des erhaltenen Betrages. Darauf gehe die

Staatsanwaltschaft nicht ein, womit sie den Sachverhalt unvollständig

festgestellt habe, was die Beschwerdeführerin gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. b

StPO rüge (act. 2, Rz. 15). Weiter bringt sie vor, dass es unzutreffend sei,

wenn die Geschäftsführereigenschaft des Beschuldigten im Sinne von Art. 158

StGB verneint würde. Der Beschuldigte sei zur fraglichen Zeit für die Geschicke

der Unternehmung zuständig gewesen, welche Vertragspartnerin der

Beschwerdeführerin gewesen sei (act. 2, Rz. 16). Entsprechend dem Werkvertrag

habe der Beschuldigte die Pflicht gehabt, sich für die (Vermögens-)interessen

der Beschwerdeführerin einzusetzen und diese umfassend sowie sorgfältig zu

wahren. Im Rahmen der Erfüllung der Garantieansprüche sei dies eigentliche

Hauptpflicht gewesen. Mit dem erhaltenen Geld der D____ habe einzig dem

Vermögen der Beschwerdeführerin Sorge getragen werden müssen. Insofern sei dem

Beschuldigten eine eigentliche Vermögensfürsorgepflicht zugekommen (act. 2, Rz.

17). Die vorgeworfene Tathandlung liege im dargelegten Verstoss gegen die

Pflichten des Werkvertrags (act. 2, Rz. 18). Damit sei erstellt, dass keine

rein zivilrechtliche Angelegenheit vorliege, sondern sich Fragen des

materiellen Strafrechts stellten, die von der Staatsanwaltschaft geprüft werden

müssten. Es liege keine Ausgangslage vor, bei der fragliche Straftatbestände

eindeutig nicht erfüllt wären oder ein Anfangsverdacht vollständig entkräftet

wäre. Die Nichtanhandnahmeverfügung verletze somit Art. 310 Abs. 1 lit. a

StPO sowie Art. 158 StGB. Demgemäss rügte die Beschwerdeführerin

Rechtsverletzung nach Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO (act. 2, Rz. 19).

3.3

Ungetreue

Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht, wer aufgrund des

Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut

ist, das Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche

Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen und dabei unter Verletzung seiner

Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Die

Bestrafung dafür ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art.

158.

Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter zusätzlich in der Absicht,

sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe

von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3

StGB).

Zur Erfüllung

des Tatbestandes müssen vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: die

beschuldigte Person muss die Stellung einer Geschäftsführerin innegehabt haben,

sie muss eine spezifische Pflicht, welche sich aus jener Stellung ergibt,

verletzt haben, daraus muss ein Schaden resultiert sein und die beschuldigte Person

muss vorsätzlich gehandelt haben (Eventualvorsatz genügt), wobei bei der

Bereicherungsabsicht direkter Vorsatz verlangt wird (zum Ganzen: BGE 129 IV 124

E. 3.1, 120 IV 190 E. 2.b; BGer 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 8.2; Niggli, in: Basler Kommentar, 4.

Auflage 2019, Art. 158 StGB N 11 ff.).

3.4

3.4.1

Geschäftsführer

ist, wer in tatsächlich oder formell selbständiger und verantwortlicher

Stellung im Interesse eines andern für einen nicht unerheblichen

Vermögenskomplex zu sorgen hat (BGE 142 IV 346 E. 3.2). Täter kann nicht nur

sein, wer Rechtsgeschäfte nach aussen abzuschliessen hat, sondern auch, wer

entsprechend seiner Fürsorgepflicht im Innenverhältnis für fremde

Vermögensinteressen bemüht sein muss, insbesondere wer darüber in leitender

Stellung verfügt (BGer 6S.604/1999 vom 2. März 2000 E.2c). Die

Pflichtwahrnehmung bezüglich fremder Interessen muss den typischen und

wesentlichen Inhalt des Rechtsverhältnisses bilden (BGer 6B_223/2010 vom 13.

Januar 2011 E. 3.2.2). Vorausgesetzt ist namentlich, dass der Täter fremdes

Vermögen verwaltet, er dies in fremdem Interesse tut, er bei seiner Tätigkeit

über ein hohes Mass an Selbständigkeit verfügt, seine Pflichten gerade auf die

Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen gerichtet sind, und es sich dabei um

Vermögensinteressen von einigem Gewicht handelt (vgl. dazu Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 14

ff.). Es reicht zur Begründung der Geschäftsführerstellung daher nicht, dass

jemand auf Grund eines Vertrages fremdes Vermögen in die Hand erhält, über das

er nicht restlos nach freiem Belieben verfügen darf. Wer fremdes Vermögen nicht

zwecks Wahrnehmung der fremden Interessen, sondern ausschliesslich im eigenen

Interesse übernimmt, wie beispielsweise der Entlehner oder Mieter, ist nicht

Geschäftsführer. Die Pflicht, die fremden Interessen wahrzunehmen oder sie

wenigstens nicht zu verletzen, ist hier nicht Gegenstand des Vertrages, sondern

nur die notwendige Folge der Beschränkung des Rechts, das dem Empfänger am

fremden Vermögen eingeräumt wird (BGE 77 IV 204, 205). Damit ist klargestellt,

wer Pflichten aus einem Vertrag verletzt, den er in eigenem Interesse abgeschlossen

hat, erscheint nicht als Geschäftsführer (Niggli,

a.a.O., Art. 158 StGB N 17).

3.4.2

Zunächst

nichts zu ihren Gunsten kann die Beschwerdeführerin aus ihren Darlegungen zur

Stellung des Beschuldigten innerhalb der F____ und deren Firmen ableiten (vgl.

act. 2, Rz 16). Selbst wenn die dahingehenden Ausführungen zuträfen, würden

diese lediglich die Geschäftsführerstellung gegenüber der F____ und deren

Firmen bzw. deren Vermögenswerte darlegen. Eine Geschäftsführerstellung

gegenüber der Beschwerdeführerin lässt sich daraus jedoch nicht begründen, da

dies ein separates Vertragsverhältnis darstellt.

3.4.3

Die

Beschwerdeführerin leitet die Geschäftsführerstellung des Beschuldigten im

Wesentlichen aus dem zwischen ihr (noch unter ihrem alten Firmennamen [vgl.

dazu Beschwerdebeilagen, act. 3, Beilage 3, Strafanzeige Rz. 4]) und der C____

AG abgeschlossenen Werkvertrag vom 2. April 2012 ab (act. 3, Beilage 3,

Strafanzeigenbeilage 17). Sofern sich eine Geschäftsführerstellung im Sinne von

Art. 158 Ziff. 1 StGB jedoch – wie von der Beschwerdeführerin

gefolgert – aus einem Rechtsgeschäft ergeben sollte, müsste die

Vermögensverwaltung der typische und wesentliche Inhalt dieses

Vertragsverhältnisses sein (Donatsch, in:

Donatsch [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar StGB/JStG, 21. Aufl., Zürich 2022,

Art. 158 StGB N 2; Graf, in: Graf

[Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 158 N 3; Niggli, in: Basler Kommentar, 4. Aufl.

2019, Art. 158 StGB N 50; je mit Hinweisen). Dem in Frage stehenden

Vertrag lässt sich hingegen nur entnehmen, dass es sich beim Vertragsgegenstand

um Parkettbodenarbeiten handelte, was von der Beschwerdeführerin freilich auch

gar nicht bestritten wird (vgl. act. 2, Rz. 10). Die (Haupt-)Pflicht des

Beschuldigten resp. der C____ AG aus dem fraglichen Vertragsverhältnis lag

damit offensichtlich nicht in der Wahrung von Vermögensinteressen der

Beschwerdeführerin. Daran ändert auch – entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin (act. 2, Rz. 17) – nichts, dass die C____ AG die

«Mängelfreiheit und Gebrauchstauglichkeit der Bauleistungen und

Materiallieferungen» garantierte (vgl. auch Ziffer 7.1 des Vertrags). Letztlich

drückt diese Formulierung nichts Anderes aus, als dass es sich beim fraglichen

Vertrag um einen sog. Werklieferungsvertrag handelt, bei welchem die

Unternehmerin oder der Unternehmer nicht nur für die Mängelfreiheit des Werks,

sondern auch des zur Herstellung des Werkes erforderlichen Stoffes Gewähr zu

bieten hat (vgl. dazu Zindel/Schott,

in: Basler Kommentar, 7. Auflage, 2020, Art. 365 OR N 1 und 5 ff.). Es

handelt sich folglich um einen Werkvertrag im Sinne von Art.

363.

ff. Obligationenrecht (OR, SR 220), bei dem sich der Unternehmer

zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung

verpflichten (Zindel/Schott,

a.a.O., Art. 363 OR N 2 ff.). Weder die C____ AG als Vertragspartnerin noch der

Beschuldigte waren aufgrund dieses Werkvertrags mit der Verwaltung fremden

Vermögens betraut, sondern der Beschwerdeführerin gegenüber primär zur

Erstellung von Werken bzw. vorliegend Parkettböden verpflichtet. Eine

Vermögensverwaltung war damit keineswegs typischer oder wesentlicher Inhalt

dieses Werkvertrags. Es ist denn auch bezeichnend, dass die Beschwerdeführerin

die C____ AG selbst nach Kenntnis der ausbezahlten Gelder mit Schreiben vom

10.

September 2020 und 9. November 2020 zur Nachbesserung der Mängel

und nicht etwa zur Herausgabe von Vermögenswerten aufforderte (act. 3, Beilage

3, Strafanzeigenbeilagen 14 und 16). Folglich ist es, wie die

Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, letztlich eine rein zivilrechtliche

Frage, ob die C____ AG ihren werkvertraglichen Gewährleistungspflichten

gegenüber der Beschwerdeführerin tatsächlich nachgekommen ist bzw. ob diese

mittlerweile verjährt sind.

3.4.4

Für

die Geschäftsführerstellung der C____ AG und damit auch des Beschuldigten fehlt

es vorliegend aber nicht nur an der Vermögensverwaltungspflicht, sondern auch

an der Fremdheit der in Frage stehenden Vermögenswerte. Wie dargelegt ist die

Beschwerdeführerin zwar der Auffassung, dass die C____ AG rund CHF 2 Mio.

von der D____ zweckgebunden zur Mängelbehebung erhalten habe. Dem kann indes

nicht gefolgt werden. Denn es wurde vorgehend dargelegt, dass es sich beim

Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der C____ AG im Kern um einen

Werklieferungsvertrag handelte. Entsprechend macht die Beschwerdeführerin auch

Sachgewährleistungsansprüche gegenüber der C____ AG geltend. Die von der D____

an die C____ AG entrichteten Gelder haben ihre Grundlage dagegen nicht im

fraglichen Werklieferungsvertrag, sondern stellen letztlich Ansprüche der C____

AG gegenüber der Klebstofflieferantin aus Sachgewährleistung dar, welche ihre

Grundlage im entsprechenden Vertrag zwischen der C____ AG und der D____ haben.

Mit anderen Worten wollte die D____ mit dem überwiesenen Geldbetrag den

Schaden, welcher der C____ AG aufgrund des fehlerhaften Klebstoffs entstanden

ist, begleichen und damit ihren vertraglichen Pflichten gegenüber der C____ AG

nachkommen. Es fehlt damit an einem Zusammenhang zwischen der

Beschwerdeführerin und der Geldauszahlung, da die Sachgewährleistung einzig im

Verhältnis zwischen dem Beschuldigten bzw. richtigerweise zwischen der C____ AG

und der D____ zum Tragen kam. Von einer Zweckgebundenheit der Geldüberweisung

in Bezug auf Garantiearbeiten, welche die C____ AG aufgrund Verträgen mit

Dritten zu leisten hatte, kann daher nicht die Rede sein. Wie die

Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, konnte die C____ AG damit nicht nur

faktisch, sondern auch rechtlich frei über den Geldbetrag verfügen. Handelt es

sich also um eigenes Vermögen der C____ AG, trifft weder die C____ AG noch den

Beschuldigten eine Treuepflicht gegenüber der Beschwerdeführerin (Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 15).

3.4.5

Zusammenfassend

Dispositiv

ist demnach festzuhalten, dass weder eine gesetzliche noch eine im fraglichen

Werkvertrag gründende, rechtsgeschäftliche Pflicht der C____ AG oder deren

Organe bestand, sich für die Vermögensinteressen der Beschwerdeführerin

einzusetzen bzw. diese umfassend und sorgfältig zu wahren. Über die von der D____

bzw. deren Versicherung entrichteten Gelder konnte die C____ AG entsprechend

frei verfügen. Es fehlt schliesslich sowohl an der notwendigen

Vermögensverwaltungspflicht als auch an der Fremdheit der in Frage stehenden

Vermögenswerte, womit eine Geschäftsführerstellung im Sinne von Art. 158

Ziff. 1 StGB ausgeschlossen werden muss. Daher ist die Staatsanwaltschaft

in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung zu Recht zum Schluss gelangt,

dass es an einem Anfangsverdacht für eine ungetreue Geschäftsbesorgung zum

Nachteil der Beschwerdeführerin fehlt, weswegen auf die Strafanzeige auch in

Beachtung des Grundsatzes in dubio pro duriore nicht einzutreten ist.

4.

Aus dem Gesagten

folgt, dass das Strafverfahren zu Recht nicht an die Hand genommen wurde und

die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die

Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr

wird auf CHF 1'000.– festgesetzt (vgl. § 21 Abs. 2 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschuldigter

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser MLaw Jeanette Landolt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.