BES.2023.14
Nichtanhandnahme
5. September 2023Deutsch18 min
Mit Schreiben
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.14
ENTSCHEID
vom 5. Oktober 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw
Jeanette Landolt
Beteiligte
A____ AG
Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____
Beschwerdegegner
[...]
Beschuldigter
Zustelladresse: c/o [...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 9. Januar 2023
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 27. Juni 2022 hat die A____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten
durch Rechtsanwalt [...], gegen B____ (nachfolgend Beschuldigter) Strafanzeige
wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung eingereicht. Mit Verfügung
vom 9. Januar 2023 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Strafverfahren
nicht an die Hand, da es an einem ausreichenden Anfangsverdacht für eine
ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Beschwerdeführerin fehle.
Gegen diese
Nichtanhandnahmeverfügung hat die Beschwerdeführerin am 20. Januar 2023
Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, die
Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und letztere anzuweisen,
eine Strafuntersuchung zu eröffnen und durchzuführen. Dies alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Mit Stellungnahme vom
28. März 2023 stellt die Staatsanwaltschaft einerseits den Antrag, die
Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, und andererseits, die ordentlichen
sowie ausserordentlichen Kosten des Verfahrens seien der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen. Der Beschuldigte gab mit Schreiben vom 27. April 2023 bekannt,
dass er sich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft uneingeschränkt
anschliesse und damit keine ergänzenden Bemerkungen anzubringen habe. Auf die
Möglichkeit einer Replik hat die Beschwerdeführerin verzichtet.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten, einschliesslich
der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten (Verfahrensnummer
VT.[...]), ergangen. Die Einzelheiten der relevanten Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie
Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit
nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte
selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich
erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen
(Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO;
vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016, BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015
vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Die Beschwerdeführerin und Anzeigestellerin sieht
sich gemäss Strafanzeige vom 27. Juni 2022 als Geschädigte der vorliegenden
Verdachtslage und ist durch das vorgeworfene Delikt unmittelbar in ihren
Individualinteressen, mithin Vermögensinteressen, betroffen. Sie ist damit
legitimiert, sich als Privatklägerin im Sinne von Art. 118 StPO zu
konstituieren und somit ohne Weiteres zur vorliegenden Beschwerde berechtigt.
1.3
Auf
die frist- und auch ansonsten formgerecht erhobene Beschwerde ist somit
einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Staatsanwaltschaft ihren Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie sich ungenügend mit dem
Sachverhalt auseinandergesetzt habe, insbesondere mit den wesentlichen
Gesichtspunkten der Strafanzeige.
2.2
Der
Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des
vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und
in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der
Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss dabei so abgefasst
sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft
geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen
kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid
stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2, mit Hinweisen).
2.3
In
der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Januar 2023 (act.
1) wird nachvollziehbar begründet, weshalb auf die Strafanzeige nicht
eingetreten werden kann und sie deshalb nicht an die Hand zu nehmen ist. Zum
einen legt sie dar, dass es beim vorliegenden Sachverhalt um die Nichterfüllung
vertraglicher Ansprüche aus einem Werkvertrag gehe und es sich damit um eine
rein zivilrechtliche Angelegenheit handle. Zum anderen führt sie aus, dass es
keine Anhaltspunkte für ein Handeln des Beschuldigten als Geschäftsführer im
Sinne von Art. 158 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) gebe,
womit es an einem ausreichenden Anfangsverdacht für eine ungetreue
Geschäftsbesorgung fehle. Mit diesen Überlegungen erfüllt die
Staatsanwaltschaft ihre Begründungspflicht rechtsgenüglich, der Anspruch auf
rechtliches Gehör wurde damit nicht verletzt.
3.
3.1
Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die
Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen
eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über
eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde
erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem
Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1
der Bundesverfassung, [BV, SR 101], und Art. 2 Abs. 1 StPO in
Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1
StPO). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die
Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage
verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum
(BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1; 6B_960/2014 vom 30. April 2015
E. 2.1).
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Nichtanhandnahmeverfügung etwa bei
Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Dies ist beispielsweise
der Fall, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen.
Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den
Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren
eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309
Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung
erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen
erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen
nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus
der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGer
6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen;
vgl. auch BGer 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.1). Die
Ermittlungs- und Untersuchungsorgane sollen im Interesse der
Rechtsstaatlichkeit sowie eines sinnvollen Ressourceneinsatzes nicht ohne
konkreten, verdachtserweckenden Anlass irgendwelche Vorgänge überprüfen
(vgl. Walder, Grenzen der
Ermittlungstätigkeit, in: ZStW 1983, S. 862, 867). Dies bedeutet, dass
nicht zuerst ermittelt werden darf, um überhaupt Verdacht schöpfen zu können;
vielmehr muss aufgrund bestimmter Tatsachen schon ein Anfangsverdacht
feststehen (vgl. Aepli, Die
strafprozessuale Sicherstellung von elektronisch gespeicherten Daten: unter
besonderer Berücksichtigung der Beweismittelbeschlagnahme am Beispiel des
Kantons Zürich, Diss. Zürich 2004, S. 42).
Eine
Nichtanhandnahmeverfügung hat dementsprechend zu ergehen, wenn bereits aus den
Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass
der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen
Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines
Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in
Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in
rechtlicher Hinsicht klar sind (Vogelsang,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 310 StPO N 9; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et
al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 310 N 4).
3.2
Gemäss
den Darlegungen der Beschwerdeführerin hätten die C____ AG – bei welcher der
Beschuldigte im fraglichen Zeitraum «federführende Person» gewesen sei – und
die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit im Rahmen von verschiedenen
Bauprojekten zusammengearbeitet. Die C____ AG habe dabei im Auftrag der
Beschwerdeführerin die Parkettarbeiten erbracht. Dafür habe sie den notwendigen
Klebstoff unter anderem von der D____ AG (nachfolgend D____) bezogen. Im Jahr
2008.
habe die E____ die Rezeptur für den Klebstoff gewechselt. Es habe sich
herausgestellt, dass es sich dabei um eine fehlerhafte Rezeptur gehandelt habe,
wodurch sich die von der C____ AG verlegten Parkettböden aufgewölbt hätten und
die Beschwerdeführerin entsprechend Nachbesserung verlangt habe. Sowohl die C____
AG als auch die E____ hätten die Mängel anerkannt. Letztere habe für den Produktfehler
ihre Versicherung in Anspruch genommen und der F____ bzw. deren
Untergesellschaften einen Betrag von rund CHF 2 Mio. zwecks Deckung der Kosten
der Nachbesserung überwiesen. Die C____ AG habe bis im Herbst 2020 62 %
der fehlerhaften Parkettböden ausgetauscht, sich jedoch in der Folge auf den
Standpunkt gestellt, die Nachbesserungsansprüche seien verjährt. Demzufolge
habe die Beschwerdeführerin die Böden in Form einer Ersatzvornahme austauschen
lassen müssen, was einen Schaden von mindestens CHF 164'000.– verursacht habe.
Zudem würde mit Kosten von rund CHF 360'000.– für den Austausch der restlichen
Parkettböden gerechnet (vgl. dazu Beschwerde, act. 2, Rz. 10 – 13 mit
Verweisen auf die Strafanzeige).
Die Staatsanwaltschaft
führt in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Januar 2023 (act. 1) aus, dass
es sich aufgrund dieser Schilderungen in der Strafanzeige vom 27. Juni 2022
(act. 3, Beilage 3) um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit handle. Es gehe
beim vorliegenden Sachverhalt um die Nichterfüllung vertraglicher Ansprüche aus
einem Werkvertrag. Insofern mangle es an Anhaltspunkten dafür, dass der
Beschuldigte als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 158
StGB gehandelt habe. Für die Eröffnung eines Strafverfahrens fehle es deshalb
an einem ausreichenden Anfangsverdacht für eine ungetreue Geschäftsbesorgung
zum Nachteil der Beschwerdeführerin.
Darauf rügt die
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 20. Januar 2023, dass die
Staatsanwaltschaft den Kern der Strafanzeige übergehe, wonach der Beschuldigte
es unterlassen habe, die von der D____ erhaltenen Gelder zweckgebunden, einzig
zu Gunsten der Garantiearbeiten für die Beschwerdeführerin, zu verwenden. Es
gehe nicht (einzig) um die zivilrechtliche Frage, ob der Beschuldigte seiner
Gewährleistungspflicht nachgekommen sei, im Zentrum stehe die Frage der
zweckmässigen Verwendung des erhaltenen Betrages. Darauf gehe die
Staatsanwaltschaft nicht ein, womit sie den Sachverhalt unvollständig
festgestellt habe, was die Beschwerdeführerin gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. b
StPO rüge (act. 2, Rz. 15). Weiter bringt sie vor, dass es unzutreffend sei,
wenn die Geschäftsführereigenschaft des Beschuldigten im Sinne von Art. 158
StGB verneint würde. Der Beschuldigte sei zur fraglichen Zeit für die Geschicke
der Unternehmung zuständig gewesen, welche Vertragspartnerin der
Beschwerdeführerin gewesen sei (act. 2, Rz. 16). Entsprechend dem Werkvertrag
habe der Beschuldigte die Pflicht gehabt, sich für die (Vermögens-)interessen
der Beschwerdeführerin einzusetzen und diese umfassend sowie sorgfältig zu
wahren. Im Rahmen der Erfüllung der Garantieansprüche sei dies eigentliche
Hauptpflicht gewesen. Mit dem erhaltenen Geld der D____ habe einzig dem
Vermögen der Beschwerdeführerin Sorge getragen werden müssen. Insofern sei dem
Beschuldigten eine eigentliche Vermögensfürsorgepflicht zugekommen (act. 2, Rz.
17). Die vorgeworfene Tathandlung liege im dargelegten Verstoss gegen die
Pflichten des Werkvertrags (act. 2, Rz. 18). Damit sei erstellt, dass keine
rein zivilrechtliche Angelegenheit vorliege, sondern sich Fragen des
materiellen Strafrechts stellten, die von der Staatsanwaltschaft geprüft werden
müssten. Es liege keine Ausgangslage vor, bei der fragliche Straftatbestände
eindeutig nicht erfüllt wären oder ein Anfangsverdacht vollständig entkräftet
wäre. Die Nichtanhandnahmeverfügung verletze somit Art. 310 Abs. 1 lit. a
StPO sowie Art. 158 StGB. Demgemäss rügte die Beschwerdeführerin
Rechtsverletzung nach Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO (act. 2, Rz. 19).
3.3
Ungetreue
Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht, wer aufgrund des
Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut
ist, das Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche
Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen und dabei unter Verletzung seiner
Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Die
Bestrafung dafür ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art.
158.
Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter zusätzlich in der Absicht,
sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3
StGB).
Zur Erfüllung
des Tatbestandes müssen vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: die
beschuldigte Person muss die Stellung einer Geschäftsführerin innegehabt haben,
sie muss eine spezifische Pflicht, welche sich aus jener Stellung ergibt,
verletzt haben, daraus muss ein Schaden resultiert sein und die beschuldigte Person
muss vorsätzlich gehandelt haben (Eventualvorsatz genügt), wobei bei der
Bereicherungsabsicht direkter Vorsatz verlangt wird (zum Ganzen: BGE 129 IV 124
E. 3.1, 120 IV 190 E. 2.b; BGer 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 8.2; Niggli, in: Basler Kommentar, 4.
Auflage 2019, Art. 158 StGB N 11 ff.).
3.4
3.4.1
Geschäftsführer
ist, wer in tatsächlich oder formell selbständiger und verantwortlicher
Stellung im Interesse eines andern für einen nicht unerheblichen
Vermögenskomplex zu sorgen hat (BGE 142 IV 346 E. 3.2). Täter kann nicht nur
sein, wer Rechtsgeschäfte nach aussen abzuschliessen hat, sondern auch, wer
entsprechend seiner Fürsorgepflicht im Innenverhältnis für fremde
Vermögensinteressen bemüht sein muss, insbesondere wer darüber in leitender
Stellung verfügt (BGer 6S.604/1999 vom 2. März 2000 E.2c). Die
Pflichtwahrnehmung bezüglich fremder Interessen muss den typischen und
wesentlichen Inhalt des Rechtsverhältnisses bilden (BGer 6B_223/2010 vom 13.
Januar 2011 E. 3.2.2). Vorausgesetzt ist namentlich, dass der Täter fremdes
Vermögen verwaltet, er dies in fremdem Interesse tut, er bei seiner Tätigkeit
über ein hohes Mass an Selbständigkeit verfügt, seine Pflichten gerade auf die
Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen gerichtet sind, und es sich dabei um
Vermögensinteressen von einigem Gewicht handelt (vgl. dazu Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 14
ff.). Es reicht zur Begründung der Geschäftsführerstellung daher nicht, dass
jemand auf Grund eines Vertrages fremdes Vermögen in die Hand erhält, über das
er nicht restlos nach freiem Belieben verfügen darf. Wer fremdes Vermögen nicht
zwecks Wahrnehmung der fremden Interessen, sondern ausschliesslich im eigenen
Interesse übernimmt, wie beispielsweise der Entlehner oder Mieter, ist nicht
Geschäftsführer. Die Pflicht, die fremden Interessen wahrzunehmen oder sie
wenigstens nicht zu verletzen, ist hier nicht Gegenstand des Vertrages, sondern
nur die notwendige Folge der Beschränkung des Rechts, das dem Empfänger am
fremden Vermögen eingeräumt wird (BGE 77 IV 204, 205). Damit ist klargestellt,
wer Pflichten aus einem Vertrag verletzt, den er in eigenem Interesse abgeschlossen
hat, erscheint nicht als Geschäftsführer (Niggli,
a.a.O., Art. 158 StGB N 17).
3.4.2
Zunächst
nichts zu ihren Gunsten kann die Beschwerdeführerin aus ihren Darlegungen zur
Stellung des Beschuldigten innerhalb der F____ und deren Firmen ableiten (vgl.
act. 2, Rz 16). Selbst wenn die dahingehenden Ausführungen zuträfen, würden
diese lediglich die Geschäftsführerstellung gegenüber der F____ und deren
Firmen bzw. deren Vermögenswerte darlegen. Eine Geschäftsführerstellung
gegenüber der Beschwerdeführerin lässt sich daraus jedoch nicht begründen, da
dies ein separates Vertragsverhältnis darstellt.
3.4.3
Die
Beschwerdeführerin leitet die Geschäftsführerstellung des Beschuldigten im
Wesentlichen aus dem zwischen ihr (noch unter ihrem alten Firmennamen [vgl.
dazu Beschwerdebeilagen, act. 3, Beilage 3, Strafanzeige Rz. 4]) und der C____
AG abgeschlossenen Werkvertrag vom 2. April 2012 ab (act. 3, Beilage 3,
Strafanzeigenbeilage 17). Sofern sich eine Geschäftsführerstellung im Sinne von
Art. 158 Ziff. 1 StGB jedoch – wie von der Beschwerdeführerin
gefolgert – aus einem Rechtsgeschäft ergeben sollte, müsste die
Vermögensverwaltung der typische und wesentliche Inhalt dieses
Vertragsverhältnisses sein (Donatsch, in:
Donatsch [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar StGB/JStG, 21. Aufl., Zürich 2022,
Art. 158 StGB N 2; Graf, in: Graf
[Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 158 N 3; Niggli, in: Basler Kommentar, 4. Aufl.
2019, Art. 158 StGB N 50; je mit Hinweisen). Dem in Frage stehenden
Vertrag lässt sich hingegen nur entnehmen, dass es sich beim Vertragsgegenstand
um Parkettbodenarbeiten handelte, was von der Beschwerdeführerin freilich auch
gar nicht bestritten wird (vgl. act. 2, Rz. 10). Die (Haupt-)Pflicht des
Beschuldigten resp. der C____ AG aus dem fraglichen Vertragsverhältnis lag
damit offensichtlich nicht in der Wahrung von Vermögensinteressen der
Beschwerdeführerin. Daran ändert auch – entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin (act. 2, Rz. 17) – nichts, dass die C____ AG die
«Mängelfreiheit und Gebrauchstauglichkeit der Bauleistungen und
Materiallieferungen» garantierte (vgl. auch Ziffer 7.1 des Vertrags). Letztlich
drückt diese Formulierung nichts Anderes aus, als dass es sich beim fraglichen
Vertrag um einen sog. Werklieferungsvertrag handelt, bei welchem die
Unternehmerin oder der Unternehmer nicht nur für die Mängelfreiheit des Werks,
sondern auch des zur Herstellung des Werkes erforderlichen Stoffes Gewähr zu
bieten hat (vgl. dazu Zindel/Schott,
in: Basler Kommentar, 7. Auflage, 2020, Art. 365 OR N 1 und 5 ff.). Es
handelt sich folglich um einen Werkvertrag im Sinne von Art.
363.
ff. Obligationenrecht (OR, SR 220), bei dem sich der Unternehmer
zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung
verpflichten (Zindel/Schott,
a.a.O., Art. 363 OR N 2 ff.). Weder die C____ AG als Vertragspartnerin noch der
Beschuldigte waren aufgrund dieses Werkvertrags mit der Verwaltung fremden
Vermögens betraut, sondern der Beschwerdeführerin gegenüber primär zur
Erstellung von Werken bzw. vorliegend Parkettböden verpflichtet. Eine
Vermögensverwaltung war damit keineswegs typischer oder wesentlicher Inhalt
dieses Werkvertrags. Es ist denn auch bezeichnend, dass die Beschwerdeführerin
die C____ AG selbst nach Kenntnis der ausbezahlten Gelder mit Schreiben vom
10.
September 2020 und 9. November 2020 zur Nachbesserung der Mängel
und nicht etwa zur Herausgabe von Vermögenswerten aufforderte (act. 3, Beilage
3, Strafanzeigenbeilagen 14 und 16). Folglich ist es, wie die
Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, letztlich eine rein zivilrechtliche
Frage, ob die C____ AG ihren werkvertraglichen Gewährleistungspflichten
gegenüber der Beschwerdeführerin tatsächlich nachgekommen ist bzw. ob diese
mittlerweile verjährt sind.
3.4.4
Für
die Geschäftsführerstellung der C____ AG und damit auch des Beschuldigten fehlt
es vorliegend aber nicht nur an der Vermögensverwaltungspflicht, sondern auch
an der Fremdheit der in Frage stehenden Vermögenswerte. Wie dargelegt ist die
Beschwerdeführerin zwar der Auffassung, dass die C____ AG rund CHF 2 Mio.
von der D____ zweckgebunden zur Mängelbehebung erhalten habe. Dem kann indes
nicht gefolgt werden. Denn es wurde vorgehend dargelegt, dass es sich beim
Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der C____ AG im Kern um einen
Werklieferungsvertrag handelte. Entsprechend macht die Beschwerdeführerin auch
Sachgewährleistungsansprüche gegenüber der C____ AG geltend. Die von der D____
an die C____ AG entrichteten Gelder haben ihre Grundlage dagegen nicht im
fraglichen Werklieferungsvertrag, sondern stellen letztlich Ansprüche der C____
AG gegenüber der Klebstofflieferantin aus Sachgewährleistung dar, welche ihre
Grundlage im entsprechenden Vertrag zwischen der C____ AG und der D____ haben.
Mit anderen Worten wollte die D____ mit dem überwiesenen Geldbetrag den
Schaden, welcher der C____ AG aufgrund des fehlerhaften Klebstoffs entstanden
ist, begleichen und damit ihren vertraglichen Pflichten gegenüber der C____ AG
nachkommen. Es fehlt damit an einem Zusammenhang zwischen der
Beschwerdeführerin und der Geldauszahlung, da die Sachgewährleistung einzig im
Verhältnis zwischen dem Beschuldigten bzw. richtigerweise zwischen der C____ AG
und der D____ zum Tragen kam. Von einer Zweckgebundenheit der Geldüberweisung
in Bezug auf Garantiearbeiten, welche die C____ AG aufgrund Verträgen mit
Dritten zu leisten hatte, kann daher nicht die Rede sein. Wie die
Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, konnte die C____ AG damit nicht nur
faktisch, sondern auch rechtlich frei über den Geldbetrag verfügen. Handelt es
sich also um eigenes Vermögen der C____ AG, trifft weder die C____ AG noch den
Beschuldigten eine Treuepflicht gegenüber der Beschwerdeführerin (Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 15).
3.4.5
Zusammenfassend
Dispositiv
ist demnach festzuhalten, dass weder eine gesetzliche noch eine im fraglichen
Werkvertrag gründende, rechtsgeschäftliche Pflicht der C____ AG oder deren
Organe bestand, sich für die Vermögensinteressen der Beschwerdeführerin
einzusetzen bzw. diese umfassend und sorgfältig zu wahren. Über die von der D____
bzw. deren Versicherung entrichteten Gelder konnte die C____ AG entsprechend
frei verfügen. Es fehlt schliesslich sowohl an der notwendigen
Vermögensverwaltungspflicht als auch an der Fremdheit der in Frage stehenden
Vermögenswerte, womit eine Geschäftsführerstellung im Sinne von Art. 158
Ziff. 1 StGB ausgeschlossen werden muss. Daher ist die Staatsanwaltschaft
in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung zu Recht zum Schluss gelangt,
dass es an einem Anfangsverdacht für eine ungetreue Geschäftsbesorgung zum
Nachteil der Beschwerdeführerin fehlt, weswegen auf die Strafanzeige auch in
Beachtung des Grundsatzes in dubio pro duriore nicht einzutreten ist.
4.
Aus dem Gesagten
folgt, dass das Strafverfahren zu Recht nicht an die Hand genommen wurde und
die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die
Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr
wird auf CHF 1'000.– festgesetzt (vgl. § 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschuldigter
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser MLaw Jeanette Landolt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.