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Entscheid

BES.2023.140

Rückzugsfiktion (Art. 356 Abs. 4 StPO)

15. Februar 2024Deutsch6 min

Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 28. September 2023 (Postaufgabe 29. September

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.140

ENTSCHEID

vom 15.

Februar 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und

a.o. Gerichtsschreiber MLaw Philip Vlahos

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegnerin

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 12. September 2023

betreffend Rückzugsfiktion (Art.

356 Abs. 4 StPO)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

vom 26. Januar 2023 der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wurde A____

(Beschwerdeführer) des Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen

Führerausweis, des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, der mehrfachen

Verletzung der Verkehrsregeln, des mehrfachen Führens eines nicht

betriebssicheren Fahrzeuges und des Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder

Kontrollschilder schuldig erklärt. Als Teilzusatzstrafe zum Urteil des

Strafgerichtspräsidiums Basel-Stadt vom 8. November 2021 wurde der

Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 50.– (Vollzug

aufgeschoben; Probezeit von 5 Jahren), einer Busse von CHF 1'800.– (bei

schuldhaftem Nichtbezahlen 18 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie zur Bezahlung

der Verfahrenskosten in Höhe von CHF 610.30 verurteilt.

Gegen den

Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben datiert vom 5. Januar 2023

(Eingang 7. Februar 2023) Einsprache, welche die Staatsanwaltschaft mit

Schreiben vom 28. März 2023 zuständigkeitshalber an das Strafgericht

Basel-Stadt überwies. Mit Schreiben vom 19. Juli 2023 lud das Strafgericht den

Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung vom 12. September 2023 vor. Der

Beschwerdeführer blieb der Hauptverhandlung fern. Mit Verfügung vom 12.

September 2023 schrieb das Einzelgericht in Strafsachen die Einsprache als

zurückgezogen ab. Auf die Erhebung einer Abstandsgebühr wurde ausnahmsweise

verzichtet.

Der

Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 28. September 2023 (Postaufgabe 29. September

2023) gegen die Verfügung vom 12. September 2023 Beschwerde an das

Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Darin beantragt er sinngemäss die Aufhebung

der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerde ging an den

Strafgerichtspräsidenten zur Kenntnisnahme. Die Staatsanwaltschaft wurde um die

Zustellung der Akten ersucht. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten

ergangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Einzelgerichts in

Strafsachen vom 12. September 2023, mit welcher die Einsprache des

Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom

26.

Januar 2023 als zurückgezogen abgeschrieben wurde. Dagegen ist nach

Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) die Beschwerde zulässig. Zuständig ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1

des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.00]).

1.2

Als

Adressat des angefochtenen Abschreibungsentscheides hat der Beschwerdeführer

ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb

er zur Beschwerde legitimiert ist.

1.3

Die

Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der

Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag

nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist

eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der

zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post

oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im

Ausland übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer

gab seine Beschwerde am 29. September 2023 bei der Post auf. Zur Beurteilung

der Frage, ob die Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist, ist zu prüfen, ob und

wann die Verfügung vom 12. September 2023 als zugestellt zu gelten hat.

1.3.1

Nach

Art. 85 Abs. 2 StPO haben die Strafbehörden ihre Mitteilungen

durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen

Empfangsbestätigung zuzustellen, wobei die Zustellung gemäss Art. 85

Abs. 3 StPO im dem Zeitpunkt erfolgt, in dem die Sendung

entgegengenommen wird. Alternativ gilt die Zustellung nach der Zustellfiktion (Art. 85

Abs. 4 lit. b StPO) am Tag der Annahmeverweigerung durch den

Adressaten als erfolgt. Die Zustellfiktion setzt jedoch voraus, dass der

Empfänger mit der Zustellung rechnen musste. Mitteilungen sind dem Adressaten

an seinem Wohnsitz oder seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuzustellen (Art. 87

Abs. 1 StPO). Dies hindert den Adressaten nicht, den Behörden eine andere

Zustelladresse als die seines Wohnsitzes oder seines gewöhnlichen

Aufenthaltsorts anzugeben. Tut er dies, muss die Zustellung grundsätzlich an

die angegebene Adresse erfolgen, da sie ansonsten mangelhaft ist (BGE 139 IV 228 E. 1.1 f.).

1.3.2

Aus

den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits in seiner Einsprache

seine Adresse als «A____ c/o [...]» angab. Dem Strafgericht teilte er am

20.

Juni 2023 die [...] als seine Adresse mit. Dem Beschwerdeführer konnte

an der von ihm angegebenen Adresse [...] die Vorladung zur Hauptverhandlung vom

12.

September 2023 erfolgreich zugestellt werden. In der Vorladung wurde der

Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Einsprache bei unentschuldigtem

Fernbleiben als zurückgezogen gelte. Der Beschwerdeführer blieb der

Hauptverhandlung vom 12. September 2023 fern. Die Abschreibungsverfügung vom

12.

September 2023 wurde dem Beschwerdeführer per Einschreiben an die [...] versandt.

Vor Ort wurde die Annahme am 16. September 2023 verweigert und die Postsendung

dem Strafgericht am 19. September 2023 retourniert. Am selben Tag versandte das

Strafgericht die Verfügung per A-Post mit dem Hinweis, dass die Sendung am Tag

der Annahmeverweigerung als zugestellt gelte und damit der Fristbeginn für die

Beschwerde ausgelöst worden sei.

Da der

Beschwerdeführer die [...] mehrfach als seine Zustelladresse angab, musste das

Strafgericht die Verfügung vom 12. September 2023 an diese Adresse zustellen. Aufgrund

des laufenden Verfahrens musste der Beschwerdeführer mit behördlicher

Korrespondenz rechnen. Verweigert wurde die Annahme der Verfügung des

Einzelgerichts vom 12. September 2023 gem. «Track & Trace» der

Sendungsnummer [...] bei der Schweizerischen Post (Akten S. 88 f.) am 15.

September 2023, womit die Zustellfiktion greift. Die Rechtsmittelfrist begann folglich

am 16. September 2023 zu laufen und endete am 25. September 2023. Die mit undatiertem

Schreiben (Postaufgabe bei der Schweizerischen Post: 29. September 2023) beim

Appellationsgericht erhobene Beschwerde ist folglich verspätet. Auf die

Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.

2.

Im Übrigen wäre

die Beschwerde auch materiell abzuweisen. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss

geltend, dass ihm die Verfügung vom 12. September 2023 nicht zugestellt worden

sei. Der Beschwerdeführer hat die Verfügung jedoch angesichts seiner Beschwerde

offenbar erhalten, womit sie spätestens mit der A-Postsendung zugestellt wurde.

Inhaltliche Mängel macht der Beschwerdeführer nicht geltend und sind nicht

ersichtlich.

3.

Bei diesem

Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte der Beschwerdeführer gemäss Art. 428

Abs. 1 StPO grundsätzlich die Kosten zu tragen. Umständehalber ist jedoch auf

die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Philip Vlahos

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.