BES.2023.140
Rückzugsfiktion (Art. 356 Abs. 4 StPO)
15. Februar 2024Deutsch6 min
Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 28. September 2023 (Postaufgabe 29. September
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.140
ENTSCHEID
vom 15.
Februar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
a.o. Gerichtsschreiber MLaw Philip Vlahos
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 12. September 2023
betreffend Rückzugsfiktion (Art.
356 Abs. 4 StPO)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 26. Januar 2023 der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wurde A____
(Beschwerdeführer) des Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen
Führerausweis, des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, der mehrfachen
Verletzung der Verkehrsregeln, des mehrfachen Führens eines nicht
betriebssicheren Fahrzeuges und des Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder
Kontrollschilder schuldig erklärt. Als Teilzusatzstrafe zum Urteil des
Strafgerichtspräsidiums Basel-Stadt vom 8. November 2021 wurde der
Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 50.– (Vollzug
aufgeschoben; Probezeit von 5 Jahren), einer Busse von CHF 1'800.– (bei
schuldhaftem Nichtbezahlen 18 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie zur Bezahlung
der Verfahrenskosten in Höhe von CHF 610.30 verurteilt.
Gegen den
Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben datiert vom 5. Januar 2023
(Eingang 7. Februar 2023) Einsprache, welche die Staatsanwaltschaft mit
Schreiben vom 28. März 2023 zuständigkeitshalber an das Strafgericht
Basel-Stadt überwies. Mit Schreiben vom 19. Juli 2023 lud das Strafgericht den
Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung vom 12. September 2023 vor. Der
Beschwerdeführer blieb der Hauptverhandlung fern. Mit Verfügung vom 12.
September 2023 schrieb das Einzelgericht in Strafsachen die Einsprache als
zurückgezogen ab. Auf die Erhebung einer Abstandsgebühr wurde ausnahmsweise
verzichtet.
Der
Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 28. September 2023 (Postaufgabe 29. September
2023) gegen die Verfügung vom 12. September 2023 Beschwerde an das
Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Darin beantragt er sinngemäss die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerde ging an den
Strafgerichtspräsidenten zur Kenntnisnahme. Die Staatsanwaltschaft wurde um die
Zustellung der Akten ersucht. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten
ergangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 12. September 2023, mit welcher die Einsprache des
Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom
26.
Januar 2023 als zurückgezogen abgeschrieben wurde. Dagegen ist nach
Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) die Beschwerde zulässig. Zuständig ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.00]).
1.2
Als
Adressat des angefochtenen Abschreibungsentscheides hat der Beschwerdeführer
ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb
er zur Beschwerde legitimiert ist.
1.3
Die
Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag
nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist
eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der
zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post
oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im
Ausland übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer
gab seine Beschwerde am 29. September 2023 bei der Post auf. Zur Beurteilung
der Frage, ob die Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist, ist zu prüfen, ob und
wann die Verfügung vom 12. September 2023 als zugestellt zu gelten hat.
1.3.1
Nach
Art. 85 Abs. 2 StPO haben die Strafbehörden ihre Mitteilungen
durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen
Empfangsbestätigung zuzustellen, wobei die Zustellung gemäss Art. 85
Abs. 3 StPO im dem Zeitpunkt erfolgt, in dem die Sendung
entgegengenommen wird. Alternativ gilt die Zustellung nach der Zustellfiktion (Art. 85
Abs. 4 lit. b StPO) am Tag der Annahmeverweigerung durch den
Adressaten als erfolgt. Die Zustellfiktion setzt jedoch voraus, dass der
Empfänger mit der Zustellung rechnen musste. Mitteilungen sind dem Adressaten
an seinem Wohnsitz oder seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuzustellen (Art. 87
Abs. 1 StPO). Dies hindert den Adressaten nicht, den Behörden eine andere
Zustelladresse als die seines Wohnsitzes oder seines gewöhnlichen
Aufenthaltsorts anzugeben. Tut er dies, muss die Zustellung grundsätzlich an
die angegebene Adresse erfolgen, da sie ansonsten mangelhaft ist (BGE 139 IV 228 E. 1.1 f.).
1.3.2
Aus
den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits in seiner Einsprache
seine Adresse als «A____ c/o [...]» angab. Dem Strafgericht teilte er am
20.
Juni 2023 die [...] als seine Adresse mit. Dem Beschwerdeführer konnte
an der von ihm angegebenen Adresse [...] die Vorladung zur Hauptverhandlung vom
12.
September 2023 erfolgreich zugestellt werden. In der Vorladung wurde der
Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Einsprache bei unentschuldigtem
Fernbleiben als zurückgezogen gelte. Der Beschwerdeführer blieb der
Hauptverhandlung vom 12. September 2023 fern. Die Abschreibungsverfügung vom
12.
September 2023 wurde dem Beschwerdeführer per Einschreiben an die [...] versandt.
Vor Ort wurde die Annahme am 16. September 2023 verweigert und die Postsendung
dem Strafgericht am 19. September 2023 retourniert. Am selben Tag versandte das
Strafgericht die Verfügung per A-Post mit dem Hinweis, dass die Sendung am Tag
der Annahmeverweigerung als zugestellt gelte und damit der Fristbeginn für die
Beschwerde ausgelöst worden sei.
Da der
Beschwerdeführer die [...] mehrfach als seine Zustelladresse angab, musste das
Strafgericht die Verfügung vom 12. September 2023 an diese Adresse zustellen. Aufgrund
des laufenden Verfahrens musste der Beschwerdeführer mit behördlicher
Korrespondenz rechnen. Verweigert wurde die Annahme der Verfügung des
Einzelgerichts vom 12. September 2023 gem. «Track & Trace» der
Sendungsnummer [...] bei der Schweizerischen Post (Akten S. 88 f.) am 15.
September 2023, womit die Zustellfiktion greift. Die Rechtsmittelfrist begann folglich
am 16. September 2023 zu laufen und endete am 25. September 2023. Die mit undatiertem
Schreiben (Postaufgabe bei der Schweizerischen Post: 29. September 2023) beim
Appellationsgericht erhobene Beschwerde ist folglich verspätet. Auf die
Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.
2.
Im Übrigen wäre
die Beschwerde auch materiell abzuweisen. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss
geltend, dass ihm die Verfügung vom 12. September 2023 nicht zugestellt worden
sei. Der Beschwerdeführer hat die Verfügung jedoch angesichts seiner Beschwerde
offenbar erhalten, womit sie spätestens mit der A-Postsendung zugestellt wurde.
Inhaltliche Mängel macht der Beschwerdeführer nicht geltend und sind nicht
ersichtlich.
3.
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte der Beschwerdeführer gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO grundsätzlich die Kosten zu tragen. Umständehalber ist jedoch auf
die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Philip Vlahos
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.