BES.2023.144
Aktenverzeichnis (BGer 7B_32/2024 vom 22. April 2025)
5. Dezember 2023Deutsch6 min
Beschwerdeführerin hat gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Oktober
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.144
ENTSCHEID
vom 5. Dezember 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Seyit Eren
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführerin
[...]
Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Strafgerichtspräsidentin
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20, 4003
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Strafgerichtspräsidentin
vom 5. Oktober 2023
betreffend Aktenverzeichnis
Sachverhalt
Sachverhalt
Gegen A____
(Beschwerdeführerin) ist am Strafgericht ein Verfahren wegen mehrfachen Betrugs
sowie mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung
oder der Sozialhilfe hängig. Die Beschwerdeführerin wird seit dem 21. Februar
2022 notwendig amtlich verteidigt durch [...], Advokat, und beantragte mit
Eingabe vom 15. September 2023 bei der strafgerichtlichen Verfahrensleiterin
(Strafgerichtspräsidentin, Beschwerdegegnerin) unter anderem, dass die
Verfahrensakten mit einem Inhaltsverzeichnis zu versehen seien. Die
Staatsanwaltschaft bezog hierzu mit Schreiben vom 19. September 2023 Stellung
und beantragte die Abweisung dieses Antrags. Die Beschwerdegegnerin verfügte am
20. September 2023 zunächst, dass die Staatsanwaltschaft ein
Aktenverzeichnis zu erstellen habe, wobei sie diesen Antrag mit Verfügung vom
5. Oktober 2023 wiedererwägungsweise abwies, nachdem die Staatsanwaltschaft mit
Wiedererwägungsgesuch vom 27. September 2023 abermals die Abweisung des Antrags
auf Erstellung eines Aktenverzeichnisses beantragt hatte.
Die
Beschwerdeführerin hat gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Oktober
2023 Beschwerde erhoben. Sie beantragt, die Verfügung vom 5. Oktober 2023 sei
vollumfänglich aufzuheben. Weiter habe die Beschwerdegegnerin dafür zu sorgen,
dass sich die Verteidigung nach den Massgaben der Strafprozessordnung auf die
Hauptverhandlung vorbereiten könne, und die Beschwerdegegnerin sei anzuhalten,
die auf den 2. November 2023 angesetzte Hauptverhandlung abzubieten. Hierüber
sei als vorsorgliche Massnahme superprovisorisch, eventualiter provisorisch, zu
entscheiden. Weiter seien der Verteidigung die vollständigen Verfahrensakten
systematisch geordnet und in paginierter Form mit einem Inhaltsverzeichnis
versehen unter Beilage des Verfahrensprotokolls zur Einsichtnahme zuzustellen;
nach Zustellung der Verfahrensakten entsprechend des vorgenannten
Rechtsbegehrens sei der Verteidigung eine neue Frist zur Stellung von Beweisanträgen
einzuräumen sowie nach Eingang der Beweisanträge beim Strafgericht unter
Einplanung genügender Zeit zur Abnahme der gestellten Beweisanträge die
Hauptverhandlung neu anzusetzen; alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des
Staates. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2023 wies der Verfahrensleiter des
Beschwerdeverfahrens den Antrag, als vorsorgliche Massnahme die
Hauptverhandlung abzubieten, ab und setzte der Beschwerdegegnerin eine Frist
zur allfälligen Vernehmlassung, wobei sie auf eine Vernehmlassung verzichtete.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der
erstinstanzlichen Gerichte die Beschwerde zulässig; ausgenommen sind
verfahrensleitende Entscheide. Verfahrensleitende Verfügungen sind jene
Entscheide, die lediglich einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen
und das Verfahren nicht abschliessen (Guidon,
a.a.O., Art. 393 N 13 m.w.H.). Solche sind nach der Praxis des
Bundesgerichts – entgegen dem zu engen Wortlaut der genannten Bestimmung – dann
selbständig anfechtbar, wenn sie geeignet sind, einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil i.S. von Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG, SR 173.110) zu bewirken, das heisst, wenn durch sie ein konkreter
rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen für die rechtssuchende Partei
günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (BGer
1B_678/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1 und 2, 1B_569/2011 vom
23.
Dezember 2011 [Pra 2012 Nr. 68] E. 2]; Guidon, a.a.O., Art. 393 N 13
m.w.H.). Bewirkt eine verfahrensleitende Verfügung keinen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil, kann sie ausschliesslich zusammen mit dem Endentscheid angefochten
werden (vgl. zum Ganzen: AGE BES.2016.193 E. 1.1; BGer 1B_527/2021 vom 16.
Dezember 2021 E. 2.2).
Die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 5. Oktober 2023 schliesst das Verfahren nicht ab,
sondern stellt lediglich einen Schritt zum Endentscheid dar und ist daher als
verfahrensleitender Entscheid anzusehen. Zu prüfen bleibt, ob die Verfügung
geeignet war, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil herbeizuführen. Mit
Verfügung vom 18. Oktober 2023 wies der Verfahrensleiter des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
das Gesuch, als vorsorgliche Massnahme die Hauptverhandlung abzubieten, ab.
Eine vorsorgliche Massnahme erfordere, dass der Beschwerdeführerin ein nicht
leicht wieder gutzumachender Nachteil drohe, und zwar gemäss
bundesgerichtlicher Praxis ein konkreter rechtlicher Nachteil, der auch durch
einen Beschwerdeentscheid nachträglich nicht mehr beseitigt werden könne. Die
Beschwerdeführerin habe den konkreten rechtlichen Nachteil mit dem Fehlen des
Aktenverzeichnisses bzw. der Verletzung von Art. 100 Abs. 2 StPO begründet, so
dass eine wirksame Verteidigung bzw. eine entsprechende Vorbereitung auf die
Hauptverhandlung vom 2. November 2023 nicht mehr möglich sei. Dabei habe die
Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt, inwiefern sie
durch das fehlende Aktenverzeichnis konkret an einer wirksamen Verteidigung gehindert
worden sei, was zudem auch nicht ersichtlich sei. Der Verfahrensleiter stellte zudem
fest, dass die Beschwerdeführerin in dem gegen sie geführten Strafverfahren seit
dem 21. Februar 2022 – durch den auch hier auftretenden Vertreter – verteidigt
werde. Der Verteidiger habe nach der Einvernahme vom 2. Juni 2022 Akteneinsicht
beantragt, was laut Stempel der Staatsanwaltschaft vom 9. Juni 2022 zu diesem
Zeitpunkt erledigt gewesen sei. Ein weiteres Akteneinsichtsgesuch vom 30.
November 2022 sei laut Erledigungsvermerk vom 6. Dezember 2022 ebenfalls
gewährt worden. Mit Eingabe vom 15. September 2023 habe der Verteidiger beim
Strafgericht einen Beweisantrag gestellt, dem die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 20. September 2023 stattgegeben habe. Zudem würden der
Sachverhalt und die Umstände des Verfahrens prima vista nicht übermässig kompliziert
erscheinen und die relevanten Akten zur Sache in Band 1 der Akten 23 Seiten
umfassen. Eine Vorbereitung auf die Hauptverhandlung in der verbleibenden Zeit
dürfte bei dieser Ausgangslage und insbesondere aufgrund der schon länger
bestehen Aktenkenntnis auch ohne die Erstellung eines Aktenverzeichnisses
möglich sein (act 15 – 16).
Es ist nicht
ausgeschlossen, dass aus einem fehlenden Aktenverzeichnis ein nicht wiedergutzumachender
Nachteil droht, da die Aktenführung sich auf die Wahrnehmung der
Verteidigungsrechte auswirken kann (vgl. AGE BES.2022.57 E.1.1). Indes ergibt sich
aus den im Absatz hiervor festgehaltenen Feststellungen, dass es der
Beschwerdeführerin resp. ihrem Verteidiger vorliegend eben auch ohne Aktenverzeichnis
möglich war, sich angemessen auf die Hauptverhandlung vorzubereiten und eine
wirksame Verteidigung zu wahren. Insofern kann auch nicht gesagt werden, dass
der Beschwerdeführerin ein nicht wieder gutzumachender Nachteil aus der
verfahrensleitenden Verfügung der Beschwerdegegnerin resp. des nicht
vorhandenen Aktenverzeichnisses erwachsen ist, womit der Verfügung vom 5.
Oktober 2023 die Beschwerdefähigkeit abzusprechen und auf die Beschwerde nicht
einzutreten ist.
2.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO
dessen Kosten zu tragen, welche in Anwendung von § 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements (SG 154.810) auf CHF 500.– festzulegen sind. Zufolge
des Unterliegens der Beschwerdeführerin ist ihr keine Parteientschädigung
auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Strafgerichtspräsidentin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser MLaw Seyit Eren
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.