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Entscheid

BES.2023.144

Aktenverzeichnis (BGer 7B_32/2024 vom 22. April 2025)

5. Dezember 2023Deutsch6 min

Beschwerdeführerin hat gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Oktober

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.144

ENTSCHEID

vom 5. Dezember 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Seyit Eren

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführerin

[...]

Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Strafgerichtspräsidentin

Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Schützenmattstrasse 20, 4003

Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Strafgerichtspräsidentin

vom 5. Oktober 2023

betreffend Aktenverzeichnis

Sachverhalt

Sachverhalt

Gegen A____

(Beschwerdeführerin) ist am Strafgericht ein Verfahren wegen mehrfachen Betrugs

sowie mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung

oder der Sozialhilfe hängig. Die Beschwerdeführerin wird seit dem 21. Februar

2022 notwendig amtlich verteidigt durch [...], Advokat, und beantragte mit

Eingabe vom 15. September 2023 bei der strafgerichtlichen Verfahrensleiterin

(Strafgerichtspräsidentin, Beschwerdegegnerin) unter anderem, dass die

Verfahrensakten mit einem Inhaltsverzeichnis zu versehen seien. Die

Staatsanwaltschaft bezog hierzu mit Schreiben vom 19. September 2023 Stellung

und beantragte die Abweisung dieses Antrags. Die Beschwerdegegnerin verfügte am

20. September 2023 zunächst, dass die Staatsanwaltschaft ein

Aktenverzeichnis zu erstellen habe, wobei sie diesen Antrag mit Verfügung vom

5. Oktober 2023 wiedererwägungsweise abwies, nachdem die Staatsanwaltschaft mit

Wiedererwägungsgesuch vom 27. September 2023 abermals die Abweisung des Antrags

auf Erstellung eines Aktenverzeichnisses beantragt hatte.

Die

Beschwerdeführerin hat gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Oktober

2023 Beschwerde erhoben. Sie beantragt, die Verfügung vom 5. Oktober 2023 sei

vollumfänglich aufzuheben. Weiter habe die Beschwerdegegnerin dafür zu sorgen,

dass sich die Verteidigung nach den Massgaben der Strafprozessordnung auf die

Hauptverhandlung vorbereiten könne, und die Beschwerdegegnerin sei anzuhalten,

die auf den 2. November 2023 angesetzte Hauptverhandlung abzubieten. Hierüber

sei als vorsorgliche Massnahme superprovisorisch, eventualiter provisorisch, zu

entscheiden. Weiter seien der Verteidigung die vollständigen Verfahrensakten

systematisch geordnet und in paginierter Form mit einem Inhaltsverzeichnis

versehen unter Beilage des Verfahrensprotokolls zur Einsichtnahme zuzustellen;

nach Zustellung der Verfahrensakten entsprechend des vorgenannten

Rechtsbegehrens sei der Verteidigung eine neue Frist zur Stellung von Beweisanträgen

einzuräumen sowie nach Eingang der Beweisanträge beim Strafgericht unter

Einplanung genügender Zeit zur Abnahme der gestellten Beweisanträge die

Hauptverhandlung neu anzusetzen; alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des

Staates. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2023 wies der Verfahrensleiter des

Beschwerdeverfahrens den Antrag, als vorsorgliche Massnahme die

Hauptverhandlung abzubieten, ab und setzte der Beschwerdegegnerin eine Frist

zur allfälligen Vernehmlassung, wobei sie auf eine Vernehmlassung verzichtete.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

ist gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der

erstinstanzlichen Gerichte die Beschwerde zulässig; ausgenommen sind

verfahrensleitende Entscheide. Verfahrensleitende Verfügungen sind jene

Entscheide, die lediglich einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen

und das Verfahren nicht abschliessen (Guidon,

a.a.O., Art. 393 N 13 m.w.H.). Solche sind nach der Praxis des

Bundesgerichts – entgegen dem zu engen Wortlaut der genannten Bestimmung – dann

selbständig anfechtbar, wenn sie geeignet sind, einen nicht wieder gutzumachenden

Nachteil i.S. von Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG, SR 173.110) zu bewirken, das heisst, wenn durch sie ein konkreter

rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen für die rechtssuchende Partei

günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (BGer

1B_678/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1 und 2, 1B_569/2011 vom

23.

Dezember 2011 [Pra 2012 Nr. 68] E. 2]; Guidon, a.a.O., Art. 393 N 13

m.w.H.). Bewirkt eine verfahrensleitende Verfügung keinen nicht wieder gutzumachenden

Nachteil, kann sie ausschliesslich zusammen mit dem Endentscheid angefochten

werden (vgl. zum Ganzen: AGE BES.2016.193 E. 1.1; BGer 1B_527/2021 vom 16.

Dezember 2021 E. 2.2).

Die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 5. Oktober 2023 schliesst das Verfahren nicht ab,

sondern stellt lediglich einen Schritt zum Endentscheid dar und ist daher als

verfahrensleitender Entscheid anzusehen. Zu prüfen bleibt, ob die Verfügung

geeignet war, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil herbeizuführen. Mit

Verfügung vom 18. Oktober 2023 wies der Verfahrensleiter des vorliegenden Beschwerdeverfahrens

das Gesuch, als vorsorgliche Massnahme die Hauptverhandlung abzubieten, ab.

Eine vorsorgliche Massnahme erfordere, dass der Beschwerdeführerin ein nicht

leicht wieder gutzumachender Nachteil drohe, und zwar gemäss

bundesgerichtlicher Praxis ein konkreter rechtlicher Nachteil, der auch durch

einen Beschwerdeentscheid nachträglich nicht mehr beseitigt werden könne. Die

Beschwerdeführerin habe den konkreten rechtlichen Nachteil mit dem Fehlen des

Aktenverzeichnisses bzw. der Verletzung von Art. 100 Abs. 2 StPO begründet, so

dass eine wirksame Verteidigung bzw. eine entsprechende Vorbereitung auf die

Hauptverhandlung vom 2. November 2023 nicht mehr möglich sei. Dabei habe die

Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt, inwiefern sie

durch das fehlende Aktenverzeichnis konkret an einer wirksamen Verteidigung gehindert

worden sei, was zudem auch nicht ersichtlich sei. Der Verfahrensleiter stellte zudem

fest, dass die Beschwerdeführerin in dem gegen sie geführten Strafverfahren seit

dem 21. Februar 2022 – durch den auch hier auftretenden Vertreter – verteidigt

werde. Der Verteidiger habe nach der Einvernahme vom 2. Juni 2022 Akteneinsicht

beantragt, was laut Stempel der Staatsanwaltschaft vom 9. Juni 2022 zu diesem

Zeitpunkt erledigt gewesen sei. Ein weiteres Akteneinsichtsgesuch vom 30.

November 2022 sei laut Erledigungsvermerk vom 6. Dezember 2022 ebenfalls

gewährt worden. Mit Eingabe vom 15. September 2023 habe der Verteidiger beim

Strafgericht einen Beweisantrag gestellt, dem die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 20. September 2023 stattgegeben habe. Zudem würden der

Sachverhalt und die Umstände des Verfahrens prima vista nicht übermässig kompliziert

erscheinen und die relevanten Akten zur Sache in Band 1 der Akten 23 Seiten

umfassen. Eine Vorbereitung auf die Hauptverhandlung in der verbleibenden Zeit

dürfte bei dieser Ausgangslage und insbesondere aufgrund der schon länger

bestehen Aktenkenntnis auch ohne die Erstellung eines Aktenverzeichnisses

möglich sein (act 15 – 16).

Es ist nicht

ausgeschlossen, dass aus einem fehlenden Aktenverzeichnis ein nicht wiedergutzumachender

Nachteil droht, da die Aktenführung sich auf die Wahrnehmung der

Verteidigungsrechte auswirken kann (vgl. AGE BES.2022.57 E.1.1). Indes ergibt sich

aus den im Absatz hiervor festgehaltenen Feststellungen, dass es der

Beschwerdeführerin resp. ihrem Verteidiger vorliegend eben auch ohne Aktenverzeichnis

möglich war, sich angemessen auf die Hauptverhandlung vorzubereiten und eine

wirksame Verteidigung zu wahren. Insofern kann auch nicht gesagt werden, dass

der Beschwerdeführerin ein nicht wieder gutzumachender Nachteil aus der

verfahrensleitenden Verfügung der Beschwerdegegnerin resp. des nicht

vorhandenen Aktenverzeichnisses erwachsen ist, womit der Verfügung vom 5.

Oktober 2023 die Beschwerdefähigkeit abzusprechen und auf die Beschwerde nicht

einzutreten ist.

2.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO

dessen Kosten zu tragen, welche in Anwendung von § 21 Abs. 2 des

Gerichtsgebührenreglements (SG 154.810) auf CHF 500.– festzulegen sind. Zufolge

des Unterliegens der Beschwerdeführerin ist ihr keine Parteientschädigung

auszurichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Strafgerichtspräsidentin

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser MLaw Seyit Eren

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.