BES.2023.145
Nichtanhandnahme
6. November 2023Deutsch7 min
Basel-Stadt (nachfolgend Staatsanwaltschaft) per E-Mail mehrere als Strafanzeigen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.145
ENTSCHEID
vom 6.
November 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Seyit Eren
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 6. Oktober 2023
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend
Beschwerdeführer) reichte am 14. September 2023 bei der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt (nachfolgend Staatsanwaltschaft) per E-Mail mehrere als Strafanzeigen
verstandene Dokumente ein. Weitere E-Mails an die Staatsanwaltschaft folgten am
15. September 2023. Die Staatsanwaltschaft verfügte mit Schreiben vom 6.
Oktober 2023, dass in Anwendung von Art. 310 in Verbindung mit (i.V.m.) Art.
319 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) auf die
Strafanzeigen nicht eingetreten wird, da die fraglichen Straftatbestände oder
die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer
reichte bei der Staatsanwaltschaft am 18. Oktober 2023 per E-Mail seine
Beschwerde ein, die zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht Basel-Stadt
weitergeleitet wurde.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die weiteren Tatsachen und die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310
Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.
1.
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition
des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte
selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich
erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104
Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; BGE 141 IV 380
E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2020.86 vom 12.
April 2022 E. 1.2.1, BES.2019.128 vom 5. Juni 2020 E. 1.3.1). Aus der
Dispositiv
Anzeigestellung allein kann demnach kein Beschwerderecht abgeleitet werden. Ein
Anzeigesteller hat gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO bloss Anspruch darauf, dass
ihm die Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage mitteilen, ob ein Strafverfahren
eingeleitet und wie es erledigt wird. Weitergehende Verfahrensrechte stehen
ihm, wenn er weder im Sinne von Art. 115 StPO geschädigt noch Privatkläger
gemäss Art. 118 StPO ist, gemäss der ausdrücklichen Vorschrift von Art. 301
Abs. 3 StPO nicht zu (vgl. BGer 1B_237/2017 vom 20. September 2017
E. 3.3). Einen Anspruch auf Begründung des Erledigungsentscheids hat der
Anzeigesteller nicht (Jositsch/Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St.
Gallen, Art. 301 N 3). Nach der konstanten Rechtsprechung des
Bundesgerichts und der herrschenden Lehre gilt nur jene Person als im Sinne von
Art. 115 StPO unmittelbar geschädigt, die Trägerin des Rechtsgutes ist,
das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung
geschützt werden soll. Dritte, deren Rechte durch die konkrete Straftat nur
mittelbar bzw. reflexartig verletzt werden, sind nicht geschädigte Personen
nach Art. 115 StPO, können sich folglich auch nicht als Privatklägerschaft
konstituieren (Art. 118 Abs. 1 StPO) und sind somit nicht zur
Beschwerdeerhebung legitimiert (BGer 1B_576/2018 vom 26. Juli 2019 E. 2.3, mit
Hinweisen; AGE BES.2020.209 vom 23. Dezember 2020 E. 1.3.3, BES.2018.109 vom
28. August 2018 E. 1.2.2).
1.3 Die
Schreiben und E-Mails des Beschwerdeführers sind, wie die Staatsanwaltschaft in
ihrer Begründung ebenfalls festhält (act. 3), schwer verständlich. Die schwere
Verständlichkeit ist dabei nicht, wie der Beschwerdeführer schlussfolgert, der
«bewussten Verschleierung und/oder» dem «mangelnden IQ» der
Strafverfolgungsbehörden geschuldet (act. 1), sondern vielmehr seiner
sprachlichen Ausdrucksweise in den Schreiben. Sinngemäss und im Wesentlichen «beantragt»
der Beschwerdeführer Folgendes: Im Schreiben mit Titel «Anmeldung / Strafanzeige»
wirft er den Behörden Drogenkonsum vor und verlangt ein «aktives Vorgehen und
Durchgreifen» dagegen (act. 17). Im Schreiben mit Titel «Anmeldung / Einsatz
einer staatlichen Rekurskomission» verlangt der Beschwerdeführer des Weiteren das
Einreichen einer «internationalen Klage», besondere «Sorgfalts- und auch
Kontrollpflichten» von Kampfstoffen und biologischen Waffen («chemische Mittel
wie zum Beispiel Agent Orange 2.0, sowie auch für biologische Virenstämme, die
zu dieser Anwendung in grossen Mengen produziert und exportiert werden») sowie
die Schaffung einer «Kommission», die vorerwähntes zu ahnden habe (act. 18). Im
Schreiben mit Titel «Anmeldung / Strafanzeige / Ergänzung vorgehende
Einreichung» verlangt der Beschwerdeführer sodann eine «Null-Toleranz-Grenze in
gleicher Münze, für alle Staatsangehörigen im Umgang mit Drogen und Betäubungsmittel[n]»
sowie den «Ausschluss jeglicher Leistung von Seiten der Versicherung» (act. 19).
Im Schreiben mit Titel «Anmeldung / Strafanzeige / Ergänzung II» beantragt er
ferner, «die Urinproben oder Blut / Haartests müssen unter Sichtkontrolle einer
bereits Getesteten und als Zurechnungsfähige / nicht durch Drogen oder
Medikamente beeinträchtigte[n] Person durchgeführt werden» sowie die Anwendung «gängige[r]
Methoden der Militärpolizei» bei Kontrollen (act. 21). Im Schreiben mit Titel «Anmeldung
/ Strafanzeige / Ergänzung III» beantragt er schliesslich die Durchsetzung
seiner Anträge sowie, «falls eine der Beklagten Parteien oder das Gericht
selbst einen Vergleich vorschlagen möchte», dass diese ihm die entsprechenden Dokumente
«gerne zur Betrachtung und Vorentscheidung zusenden dürfen» (act. 23).
Seine E-Mails vom 15. September 2023 und das Schreiben mit Titel
«Anmeldung / angedachtes Vorgehen / Anfrage» enthalten nichts, was als (weitere)
Strafanzeige interpretiert werden kann. Sie betreffen seinen gesundheitlichen
Zustand, dass der Beschwerdeführer gedenkt sich Haustiere zu beschaffen, dass für
diese im Falle seiner Verhaftung gesorgt werden solle sowie, dass er
Elektrogeräte habe, mit denen er einen «Deal mit dem Betreibungsbeamten
starten» könne (act. 25–31).
1.4 Sämtliche
Schreiben und E-Mails entbehren jeglichen Hinweises auf konkrete Straftaten, prangern
allgemeine Umstände an oder stellen Forderungen politischer Natur. Es ist nicht
erkennbar – und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht –, wie er
persönlich in seinen Recht verletzt ist resp. ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat. Der Beschwerdeführer
hat daher als blosser Anzeigesteller zu gelten, der weder geschädigt noch
Privatkläger ist. Ihm kommt lediglich ein beschränktes Informationsrecht nach Art. 301
Abs. 1 und 2 StPO zu, nicht aber die Möglichkeit, die Nichtanhandnahmeverfügung
der Staatsanwaltschaft nach Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.
2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 StPO anzufechten. Auf die Beschwerde ist
daher mangels Legitimation nicht einzutreten.
2.
Der bei diesem
Ausgang des Verfahrens unterliegende Beschwerdeführer hätte gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (vgl. § 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Die Staatsanwaltschaft hätte vorliegend
die Information über die Einleitung und Erledigung des Strafverfahrens an den Beschwerdeführer
weder mit einer Begründung noch mit einer Rechtsmittelbelehrung (act. 3)
versehen müssen, da der Beschwerdeführer lediglich Anzeigeerstatter und weder
Geschädigter noch Privatkläger ist. Es ist dem Beschwerdeführer daher nicht zu
verargen, wenn er dann auch das Rechtsmittel ergreift. Umständehalber wird mithin
vorliegend auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet (vgl. § 40 GGR).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Auf die Ergebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren
wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Seyit Eren
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48
Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf
Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet
das Bundesgericht.