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Entscheid

BES.2023.145

Nichtanhandnahme

6. November 2023Deutsch7 min

Basel-Stadt (nachfolgend Staatsanwaltschaft) per E-Mail mehrere als Strafanzeigen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.145

ENTSCHEID

vom 6.

November 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Seyit Eren

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 6. Oktober 2023

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend

Beschwerdeführer) reichte am 14. September 2023 bei der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt (nachfolgend Staatsanwaltschaft) per E-Mail mehrere als Strafanzeigen

verstandene Dokumente ein. Weitere E-Mails an die Staatsanwaltschaft folgten am

15. September 2023. Die Staatsanwaltschaft verfügte mit Schreiben vom 6.

Oktober 2023, dass in Anwendung von Art. 310 in Verbindung mit (i.V.m.) Art.

319 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) auf die

Strafanzeigen nicht eingetreten wird, da die fraglichen Straftatbestände oder

die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer

reichte bei der Staatsanwaltschaft am 18. Oktober 2023 per E-Mail seine

Beschwerde ein, die zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht Basel-Stadt

weitergeleitet wurde.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die weiteren Tatsachen und die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310

Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.

1.

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition

des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393

Abs. 2 StPO).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1

StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte

selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich

erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104

Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; BGE 141 IV 380

E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2020.86 vom 12.

April 2022 E. 1.2.1, BES.2019.128 vom 5. Juni 2020 E. 1.3.1). Aus der

Dispositiv

Anzeigestellung allein kann demnach kein Beschwerderecht abgeleitet werden. Ein

Anzeigesteller hat gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO bloss Anspruch darauf, dass

ihm die Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage mitteilen, ob ein Strafverfahren

eingeleitet und wie es erledigt wird. Weitergehende Verfahrensrechte stehen

ihm, wenn er weder im Sinne von Art. 115 StPO geschädigt noch Privatkläger

gemäss Art. 118 StPO ist, gemäss der ausdrücklichen Vorschrift von Art. 301

Abs. 3 StPO nicht zu (vgl. BGer 1B_237/2017 vom 20. September 2017

E. 3.3). Einen Anspruch auf Begründung des Erledigungsentscheids hat der

Anzeigesteller nicht (Jositsch/Schmid,

Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St.

Gallen, Art. 301 N 3). Nach der konstanten Rechtsprechung des

Bundesgerichts und der herrschenden Lehre gilt nur jene Person als im Sinne von

Art. 115 StPO unmittelbar geschädigt, die Trägerin des Rechtsgutes ist,

das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung

geschützt werden soll. Dritte, deren Rechte durch die konkrete Straftat nur

mittelbar bzw. reflexartig verletzt werden, sind nicht geschädigte Personen

nach Art. 115 StPO, können sich folglich auch nicht als Privatklägerschaft

konstituieren (Art. 118 Abs. 1 StPO) und sind somit nicht zur

Beschwerdeerhebung legitimiert (BGer 1B_576/2018 vom 26. Juli 2019 E. 2.3, mit

Hinweisen; AGE BES.2020.209 vom 23. Dezember 2020 E. 1.3.3, BES.2018.109 vom

28. August 2018 E. 1.2.2).

1.3 Die

Schreiben und E-Mails des Beschwerdeführers sind, wie die Staatsanwaltschaft in

ihrer Begründung ebenfalls festhält (act. 3), schwer verständlich. Die schwere

Verständlichkeit ist dabei nicht, wie der Beschwerdeführer schlussfolgert, der

«bewussten Verschleierung und/oder» dem «mangelnden IQ» der

Strafverfolgungsbehörden geschuldet (act. 1), sondern vielmehr seiner

sprachlichen Ausdrucksweise in den Schreiben. Sinngemäss und im Wesentlichen «beantragt»

der Beschwerdeführer Folgendes: Im Schreiben mit Titel «Anmeldung / Strafanzeige»

wirft er den Behörden Drogenkonsum vor und verlangt ein «aktives Vorgehen und

Durchgreifen» dagegen (act. 17). Im Schreiben mit Titel «Anmeldung / Einsatz

einer staatlichen Rekurskomission» verlangt der Beschwerdeführer des Weiteren das

Einreichen einer «internationalen Klage», besondere «Sorgfalts- und auch

Kontrollpflichten» von Kampfstoffen und biologischen Waffen («chemische Mittel

wie zum Beispiel Agent Orange 2.0, sowie auch für biologische Virenstämme, die

zu dieser Anwendung in grossen Mengen produziert und exportiert werden») sowie

die Schaffung einer «Kommission», die vorerwähntes zu ahnden habe (act. 18). Im

Schreiben mit Titel «Anmeldung / Strafanzeige / Ergänzung vorgehende

Einreichung» verlangt der Beschwerdeführer sodann eine «Null-Toleranz-Grenze in

gleicher Münze, für alle Staatsangehörigen im Umgang mit Drogen und Betäubungsmittel[n]»

sowie den «Ausschluss jeglicher Leistung von Seiten der Versicherung» (act. 19).

Im Schreiben mit Titel «Anmeldung / Strafanzeige / Ergänzung II» beantragt er

ferner, «die Urinproben oder Blut / Haartests müssen unter Sichtkontrolle einer

bereits Getesteten und als Zurechnungsfähige / nicht durch Drogen oder

Medikamente beeinträchtigte[n] Person durchgeführt werden» sowie die Anwendung «gängige[r]

Methoden der Militärpolizei» bei Kontrollen (act. 21). Im Schreiben mit Titel «Anmeldung

/ Strafanzeige / Ergänzung III» beantragt er schliesslich die Durchsetzung

seiner Anträge sowie, «falls eine der Beklagten Parteien oder das Gericht

selbst einen Vergleich vorschlagen möchte», dass diese ihm die entsprechenden Dokumente

«gerne zur Betrachtung und Vorentscheidung zusenden dürfen» (act. 23).

Seine E-Mails vom 15. September 2023 und das Schreiben mit Titel

«Anmeldung / angedachtes Vorgehen / Anfrage» enthalten nichts, was als (weitere)

Strafanzeige interpretiert werden kann. Sie betreffen seinen gesundheitlichen

Zustand, dass der Beschwerdeführer gedenkt sich Haustiere zu beschaffen, dass für

diese im Falle seiner Verhaftung gesorgt werden solle sowie, dass er

Elektrogeräte habe, mit denen er einen «Deal mit dem Betreibungsbeamten

starten» könne (act. 25–31).

1.4 Sämtliche

Schreiben und E-Mails entbehren jeglichen Hinweises auf konkrete Straftaten, prangern

allgemeine Umstände an oder stellen Forderungen politischer Natur. Es ist nicht

erkennbar – und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht –, wie er

persönlich in seinen Recht verletzt ist resp. ein rechtlich geschütztes

Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat. Der Beschwerdeführer

hat daher als blosser Anzeigesteller zu gelten, der weder geschädigt noch

Privatkläger ist. Ihm kommt lediglich ein beschränktes Informationsrecht nach Art. 301

Abs. 1 und 2 StPO zu, nicht aber die Möglichkeit, die Nichtanhandnahmeverfügung

der Staatsanwaltschaft nach Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.

2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 StPO anzufechten. Auf die Beschwerde ist

daher mangels Legitimation nicht einzutreten.

2.

Der bei diesem

Ausgang des Verfahrens unterliegende Beschwerdeführer hätte gemäss Art. 428

Abs. 1 StPO grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (vgl. § 21 Abs. 2 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Die Staatsanwaltschaft hätte vorliegend

die Information über die Einleitung und Erledigung des Strafverfahrens an den Beschwerdeführer

weder mit einer Begründung noch mit einer Rechtsmittelbelehrung (act. 3)

versehen müssen, da der Beschwerdeführer lediglich Anzeigeerstatter und weder

Geschädigter noch Privatkläger ist. Es ist dem Beschwerdeführer daher nicht zu

verargen, wenn er dann auch das Rechtsmittel ergreift. Umständehalber wird mithin

vorliegend auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet (vgl. § 40 GGR).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Auf die Ergebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren

wird umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Seyit Eren

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48

Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf

Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet

das Bundesgericht.