BES.2023.146
Wiederherstellungsgesuch
4. März 2024Deutsch10 min
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 160.– mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.146
ENTSCHEID
vom 4. März 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Naime Süer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o [...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
Vom 29. August 2023
betreffend Wiederherstellungsgesuch
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl vom 7. Februar 2022 wegen Führens
eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises, mehrfacher Verletzung der
Verkehrsregeln und Nichtmitführens von Ausweisen oder Bewilligungen im Sinne
des Strassenverkehrsgesetzes für schuldig erklärt und zu einer bedingten
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 160.– mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie
einer Busse von CHF 1'100.– verurteilt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am
16. Februar 2022 Einsprache bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Diese überwies
die Akten am 30. September 2022 zuständigkeitshalber an das Strafgericht
Basel-Stadt, da sie an ihrem Strafbefehl festhielt. Das Strafgericht setzte für
den 16. März 2023 eine Verhandlung vor dem Einzelgericht an. Der
Beschwerdeführer blieb dieser Verhandlung unentschuldigt fern. Daraufhin verfügte
das Strafgericht am 16. März 2023, dass die Einsprache gegen den
Strafbefehl vom 7. Februar 2022 abgeschrieben wird.
Am 15. Mai 2023 reichte
der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft per E-Mail ein
Wiederherstellungsgesuch für die verpasste Verhandlung vor dem Strafgericht ein.
Die Staatsanwaltschaft leitete die Anfrage zuständigkeitshalber an das
Strafgericht weiter. Mit Verfügung vom 22. Mai 2023 setzte der Verfahrensleiter
des Strafgerichts dem Beschwerdeführer Frist bis zum 5. Juni 2023 zur
Erläuterung und allenfalls Verbesserung der E-Mail vom 15. Mai 2023 mit der
gleichzeitigen Ankündigung, die besagte E-Mail ohne seine Rückmeldung
zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht Basel-Stadt zur Prüfung der
Eingabe als Beschwerde gegen die Verfügung des Strafgerichts vom 16. März 2023
weiterzuleiten. Nachdem der Beschwerdeführer auf diese Verfügung nicht reagiert
hatte, leitete das Strafgericht die E-Mail-Eingabe des Beschwerdeführers vom
15. Mai 2023 an das Appellationsgericht weiter. Der Verfahrensleiter des
Appellationsgerichts setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Juli
2023 Frist bis zum 7. August 2023, um mitzuteilen, was er mit seiner
E-Mail vom 15. Mai 2023 beabsichtigt. Mit Eingabe vom 7. August 2023
(Postaufgabe) stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf «Wiederherstellung
der Einsprachefrist», welche vom Verfahrensleiter des Appellationsgerichts mit
Verfügung vom 11. August 2023 dem Strafgericht zur allfälligen Entgegennahme
als Widerherstellungsgesuch betreffend die nicht wahrgenommene Hauptverhandlung
vom 16. März 2023 weitergeleitet wurde. Der Strafgerichtspräsident wies das Wiederherstellungsgesuch
vom 15. Mai 2023 bzw. vom 7. August 2023 in der Folge mit Verfügung
vom 29. August 2023 ab, soweit er darauf eintrat.
Am 14. September
2023 hat der Beschwerdeführer das Strafgericht um eine Fristsetzung zur
Einreichung von medizinischen Unterlagen ersucht. Mit Verfügung des
Strafgerichtspräsidenten vom 18. September 2023 wurde dieses Gesuch
abgewiesen. Mit derselben Verfügung bzw. mit Rektifikat vom 27. Oktober
2023 bzw. mit Verfügung vom 9. November 2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt,
dass ohne seine Rückmeldung bis zum 2. Oktober 2023 bzw. 15. November 2023
(Rektifikat) bzw. 23. November 2023 (Verfügung vom 9. November 2023) das
Schreiben vom 14. September 2023 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht
zur allfälligen Entgegennahme als Beschwerde gegen die Verfügung vom
29. August 2023 weitergeleitet wird. Da eine Rückmeldung des
Beschwerdeführers innert der Frist(en) ausblieb, wurde die Eingabe des
Beschwerdeführers vom 14. September 2023 mit Verfügung des
Strafgerichtspräsidenten vom 29. November 2023 zuständigkeitshalber an das
Appellationsgericht zur allfälligen Entgegennahme als Beschwerde gegen die
Verfügung vom 29. August 2023 weitergeleitet. Die Akten wurden beigezogen. Der
vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Mit
Beschwerde können nach Massgabe von Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der
erstinstanzlichen Gerichte angefochten werden. Die Bestimmung ist auf
Wiederherstellungsentscheide anwendbar, soweit diese nicht gutgeheissen werden
und damit als verfahrensleitende Entscheide vom Anwendungsbereich von
Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ausgeschlossen sind (vgl. AGE BES.2019.245 vom
9.
Dezember 2019 E. 1, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend hat das
Strafgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung betreffend
die nicht wahrgenommene Hauptverhandlung abgewiesen, soweit es darauf
eingetreten ist, womit ein gültiges Beschwerdeobjekt vorliegt. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde
legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2
1.2.1
In
der Beschwerdebegründung ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten
werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel
Dispositiv
angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Es gilt demnach ein
(beschränktes) Rügeprinzip (AGE BES.2015.11 vom 7. April 2015 E. 1.2.2,
BES.2013.53 vom 19. August 2014 E. 1.3) und es obliegt dem
Beschwerdeführer, sich in der Beschwerdeschrift mit dem angefochtenen Entscheid
in den Einzelheiten auseinanderzusetzen (Oberholzer,
Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, Bern 2012, N 1570). Bereits
die Beschwerdeschrift selbst muss die Begründung enthalten. Eine nachträgliche
Ergänzung, Vervollständigung oder Korrektur ist nicht zulässig (Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage,
2023, Art. 396 StPO N 9e; BGer 6B_688/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 4.2).
Die Anträge des Beschwerdeführers werden durch die angefochtene
Verfahrenshandlung begrenzt. Der Streitgegenstand kann demnach nicht frei
bestimmt werden, er wird vielmehr durch die Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt
(Guidon, a.a.O., Art. 396
StPO N 9b). Zwar ist der Beschwerdeführer kein Jurist, so dass die
Anforderungen an die Begründungspflicht nicht überspannt werden dürfen. Jedoch
hat sich auch ein Laie die Mühe zu machen, in seiner Beschwerde kurz anzugeben,
was er an der angefochtenen Verfügung für falsch hält (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 9e; AGE BES.2015.11 vom
7. April 2015 E. 1.2.2).
1.2.2 Nachdem
der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl vom 7. Februar 2022
erhoben und die Staatsanwaltschaft das Verfahren an das Strafgericht
weitergeleitet hatte, setzte dieses eine erstinstanzliche Hauptverhandlung auf
den 16. März 2023 an. Da der Beschwerdeführer dieser Hauptverhandlung unentschuldigt
ferngeblieben war, schrieb das Strafgericht die Einsprache mit Verfügung vom
16. März 2023 gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen ab (vgl.
Akten S. 221 ff.). Das darauffolgende Wiederherstellungsgesuch des
Beschwerdeführers vom 15. Mai 2023 bzw. vom 7. August 2023 betreffend die
Hauptverhandlung wies der Strafgerichtspräsident mit der angefochtenen
Verfügung vom 29. August 2023 ab, soweit er darauf eintrat. Zur Begründung
führte er aus, ein Burnout – wie es vom Beschwerdeführer dargestellt werde –
könne zweifellos zu ernsten gesundheitlichen Problemen führen und gemäss
Rechtsprechung könne eine Krankheit ein unverschuldetes Hindernis darstellen,
sofern sie derart schwer sei, dass sie die rechtsuchende Person davon abhalte,
innert Frist zu handeln oder einen Vertreter beizuziehen. Gemäss eingereichtem
Arztzeugnis vom 7. März 2023 werde dem Beschwerdeführer zwar eine
vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert, jedoch könne daraus nicht
gefolgert werden, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, an der fraglichen Verhandlung
teilzunehmen. Dem Beschwerdeführer sei weder eine Verhandlungs- noch eine
Handlungsunfähigkeit bescheinigt worden. In Anbetracht, dass mit Strassenverkehrsdelikten
keine komplexen Vorwürfe im Raum gestanden seien, wäre es dem Beschwerdeführer
möglich gewesen, trotz allfälliger Arbeitsunfähigkeit an der Verhandlung zu
erscheinen, zumal an die Verhandlungsfähigkeit keine allzu hohen Anforderungen
gestellt würden. Es genüge, wenn der Betroffene körperlich und geistig in der
Lage sei, der Verhandlung zu folgen und allenfalls durch einen Verteidiger
seine Verfahrensrechte auszuüben und seine Verfahrenspflichten zu erfüllen.
Vorliegend sei mit dem eingereichten Arztzeugnis nicht dargetan, weshalb dies
nicht möglich gewesen sei, sodass von Verhandlungsfähigkeit im Sinne von Art.
114 Abs. 1 StPO auszugehen sei. Komme hinzu, dass das eingereichte Arztzeugnis
eine Arbeitsunfähigkeit bis am 8. März 2023 bescheinige. Zwar sei vermerkt,
dass die Weiterbehandlung durch einen Spezialarzt auf den Philippinen erfolgen
werde, doch ein entsprechendes Arztzeugnis sei nicht ins Recht gelegt worden,
womit die Arbeits- resp. Verhandlungsunfähigkeit über den 8. März 2023 hinaus und
damit auch im Zeitpunkt der Hautverhandlung nicht dokumentiert sei. Dies sei im
Übrigen auch insofern von Relevanz, als die 30-tägige Frist nach Wegfall des Säumnisgrundes
zu laufen beginne und daher die Rechtzeitigkeit des Wiederherstellungsgesuchs
gar nicht geprüft werden könne. Nicht nachvollziehbar sei im Weiteren, weshalb
der Beschwerdeführer nicht früher auf seine gesundheitlichen Probleme resp.
damit allenfalls verbundene Einschränkungen im Verfahren hingewiesen habe.
Gemäss Attest sei er bereits seit dem 6. Januar 2023 in ärztlicher Behandlung.
Es sei ihm damit möglich und zumutbar gewesen, dem Gericht eine entsprechende
Mitteilung zu machen, damit der Termin der Hauptverhandlung mit ihm
abgesprochen werde, oder zumindest sein Nichterscheinen vor der
Hauptverhandlung rechtzeitig telefonisch anzukündigen, kurz zu begründen und
ein Verschiebungsgesuch zu stellen. Eine entsprechende Pflicht ergebe sich aus
Art. 205 Abs. 2 StPO. Der Beschwerdeführer habe sich hingegen erst mit E-Mail
vom 15. Mai 2023 über die Staatsanwaltschaft gemeldet, obschon ihm die drohende
Rückzugsfiktion wegen des Hinweises auf Art. 356 StPO auf der Vorladung
vom 30. Januar 2023 resp. aus früheren Einspracheverfahren habe bekannt sein müssen.
Nicht zu hören sei schliesslich der Einwand, seine Ehefrau resp. sein Bruder
seien dem Auftrag, sein Postfach zu leeren, nicht nachgekommen. Abgesehen
davon, dass deren gesundheitliche Probleme im interessierenden Zeitraum in
keiner Weise nachgewiesen seien, sei ein allfälliges Fehlverhalten resp.
Verschulden von Hilfspersonen dem Auftraggeber anrechenbar. Komme hinzu, dass sich
der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zustellung der massgebenden
Korrespondenz, insb. der Vorladung, noch in der Schweiz befunden habe und ihm
die Angabe von alternativen Zustellmöglichkeiten möglich und zumutbar gewesen
sei. Insgesamt ergebe sich, dass von einer klaren Schuldlosigkeit des Beschwerdeführers
an der Säumnis von der Hauptverhandlung keine Rede sein könne, weshalb sein
Wiederherstellungsgesuch abzuweisen sei, soweit überhaupt darauf eingetreten
werden könne.
1.2.3 Der
Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde vom 14. September 2023 mit
dieser Begründung in der angefochtenen Verfügung materiell in keiner Weise
auseinander. Er stellt lediglich eine schriftliche Stellungnahme seines Arztes
sowie Nachweise in Aussicht, welche «eine klare Schuldlosigkeit aus
medizinischer Sicht» belegen würden (vgl. Akten Beschwerdeverfahren S. 4). Er
legt damit aber nicht einmal ansatzweise dar, inwiefern die Verfügung des
Strafgerichts fehlerhaft sein soll. Kommt hinzu, dass die von ihm in Aussicht
gestellten Unterlagen nie eingetroffen sind. Damit kommt der Beschwerdeführer
selbst der aufgrund seiner juristischen Unerfahrenheit an geringere
Anforderungen geknüpften Begründungspflicht nicht nach, weshalb auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist. Im Übrigen wäre die Beschwerde aber auch in
der Sache aussichtslos. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden
Ausführungen des Strafgerichtspräsidenten in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden (vgl. E. 1.2.2 oben).
2.
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte der Beschwerdeführer gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich die Kosten zu tragen.
Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten
(§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung
des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. August 2023 wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden umständehalber keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Naime Süer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.