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Entscheid

BES.2023.146

Wiederherstellungsgesuch

4. März 2024Deutsch10 min

Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 160.– mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.146

ENTSCHEID

vom 4. März 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Naime Süer

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o [...] Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

Vom 29. August 2023

betreffend Wiederherstellungsgesuch

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl vom 7. Februar 2022 wegen Führens

eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises, mehrfacher Verletzung der

Verkehrsregeln und Nichtmitführens von Ausweisen oder Bewilligungen im Sinne

des Strassenverkehrsgesetzes für schuldig erklärt und zu einer bedingten

Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 160.– mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie

einer Busse von CHF 1'100.– verurteilt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am

16. Februar 2022 Einsprache bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Diese überwies

die Akten am 30. September 2022 zuständigkeitshalber an das Strafgericht

Basel-Stadt, da sie an ihrem Strafbefehl festhielt. Das Strafgericht setzte für

den 16. März 2023 eine Verhandlung vor dem Einzelgericht an. Der

Beschwerdeführer blieb dieser Verhandlung unentschuldigt fern. Daraufhin verfügte

das Strafgericht am 16. März 2023, dass die Einsprache gegen den

Strafbefehl vom 7. Februar 2022 abgeschrieben wird.

Am 15. Mai 2023 reichte

der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft per E-Mail ein

Wiederherstellungsgesuch für die verpasste Verhandlung vor dem Strafgericht ein.

Die Staatsanwaltschaft leitete die Anfrage zuständigkeitshalber an das

Strafgericht weiter. Mit Verfügung vom 22. Mai 2023 setzte der Verfahrensleiter

des Strafgerichts dem Beschwerdeführer Frist bis zum 5. Juni 2023 zur

Erläuterung und allenfalls Verbesserung der E-Mail vom 15. Mai 2023 mit der

gleichzeitigen Ankündigung, die besagte E-Mail ohne seine Rückmeldung

zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht Basel-Stadt zur Prüfung der

Eingabe als Beschwerde gegen die Verfügung des Strafgerichts vom 16. März 2023

weiterzuleiten. Nachdem der Beschwerdeführer auf diese Verfügung nicht reagiert

hatte, leitete das Strafgericht die E-Mail-Eingabe des Beschwerdeführers vom

15. Mai 2023 an das Appellationsgericht weiter. Der Verfahrensleiter des

Appellationsgerichts setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Juli

2023 Frist bis zum 7. August 2023, um mitzuteilen, was er mit seiner

E-Mail vom 15. Mai 2023 beabsichtigt. Mit Eingabe vom 7. August 2023

(Postaufgabe) stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf «Wiederherstellung

der Einsprachefrist», welche vom Verfahrensleiter des Appellationsgerichts mit

Verfügung vom 11. August 2023 dem Strafgericht zur allfälligen Entgegennahme

als Widerherstellungsgesuch betreffend die nicht wahrgenommene Hauptverhandlung

vom 16. März 2023 weitergeleitet wurde. Der Strafgerichtspräsident wies das Wiederherstellungsgesuch

vom 15. Mai 2023 bzw. vom 7. August 2023 in der Folge mit Verfügung

vom 29. August 2023 ab, soweit er darauf eintrat.

Am 14. September

2023 hat der Beschwerdeführer das Strafgericht um eine Fristsetzung zur

Einreichung von medizinischen Unterlagen ersucht. Mit Verfügung des

Strafgerichtspräsidenten vom 18. September 2023 wurde dieses Gesuch

abgewiesen. Mit derselben Verfügung bzw. mit Rektifikat vom 27. Oktober

2023 bzw. mit Verfügung vom 9. November 2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt,

dass ohne seine Rückmeldung bis zum 2. Oktober 2023 bzw. 15. November 2023

(Rektifikat) bzw. 23. November 2023 (Verfügung vom 9. November 2023) das

Schreiben vom 14. September 2023 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht

zur allfälligen Entgegennahme als Beschwerde gegen die Verfügung vom

29. August 2023 weitergeleitet wird. Da eine Rückmeldung des

Beschwerdeführers innert der Frist(en) ausblieb, wurde die Eingabe des

Beschwerdeführers vom 14. September 2023 mit Verfügung des

Strafgerichtspräsidenten vom 29. November 2023 zuständigkeitshalber an das

Appellationsgericht zur allfälligen Entgegennahme als Beschwerde gegen die

Verfügung vom 29. August 2023 weitergeleitet. Die Akten wurden beigezogen. Der

vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Mit

Beschwerde können nach Massgabe von Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der

erstinstanzlichen Gerichte angefochten werden. Die Bestimmung ist auf

Wiederherstellungsentscheide anwendbar, soweit diese nicht gutgeheissen werden

und damit als verfahrensleitende Entscheide vom Anwendungsbereich von

Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ausgeschlossen sind (vgl. AGE BES.2019.245 vom

9.

Dezember 2019 E. 1, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend hat das

Strafgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung betreffend

die nicht wahrgenommene Hauptverhandlung abgewiesen, soweit es darauf

eingetreten ist, womit ein gültiges Beschwerdeobjekt vorliegt. Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes

Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde

legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.2

1.2.1

In

der Beschwerdebegründung ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten

werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel

Dispositiv

angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Es gilt demnach ein

(beschränktes) Rügeprinzip (AGE BES.2015.11 vom 7. April 2015 E. 1.2.2,

BES.2013.53 vom 19. August 2014 E. 1.3) und es obliegt dem

Beschwerdeführer, sich in der Beschwerdeschrift mit dem angefochtenen Entscheid

in den Einzelheiten auseinanderzusetzen (Oberholzer,

Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, Bern 2012, N 1570). Bereits

die Beschwerdeschrift selbst muss die Begründung enthalten. Eine nachträgliche

Ergänzung, Vervollständigung oder Korrektur ist nicht zulässig (Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage,

2023, Art. 396 StPO N 9e; BGer 6B_688/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 4.2).

Die Anträge des Beschwerdeführers werden durch die angefochtene

Verfahrenshandlung begrenzt. Der Streitgegenstand kann demnach nicht frei

bestimmt werden, er wird vielmehr durch die Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt

(Guidon, a.a.O., Art. 396

StPO N 9b). Zwar ist der Beschwerdeführer kein Jurist, so dass die

Anforderungen an die Begründungspflicht nicht überspannt werden dürfen. Jedoch

hat sich auch ein Laie die Mühe zu machen, in seiner Beschwerde kurz anzugeben,

was er an der angefochtenen Verfügung für falsch hält (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 9e; AGE BES.2015.11 vom

7. April 2015 E. 1.2.2).

1.2.2 Nachdem

der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl vom 7. Februar 2022

erhoben und die Staatsanwaltschaft das Verfahren an das Strafgericht

weitergeleitet hatte, setzte dieses eine erstinstanzliche Hauptverhandlung auf

den 16. März 2023 an. Da der Beschwerdeführer dieser Hauptverhandlung unentschuldigt

ferngeblieben war, schrieb das Strafgericht die Einsprache mit Verfügung vom

16. März 2023 gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen ab (vgl.

Akten S. 221 ff.). Das darauffolgende Wiederherstellungsgesuch des

Beschwerdeführers vom 15. Mai 2023 bzw. vom 7. August 2023 betreffend die

Hauptverhandlung wies der Strafgerichtspräsident mit der angefochtenen

Verfügung vom 29. August 2023 ab, soweit er darauf eintrat. Zur Begründung

führte er aus, ein Burnout – wie es vom Beschwerdeführer dargestellt werde –

könne zweifellos zu ernsten gesundheitlichen Problemen führen und gemäss

Rechtsprechung könne eine Krankheit ein unverschuldetes Hindernis darstellen,

sofern sie derart schwer sei, dass sie die rechtsuchende Person davon abhalte,

innert Frist zu handeln oder einen Vertreter beizuziehen. Gemäss eingereichtem

Arztzeugnis vom 7. März 2023 werde dem Beschwerdeführer zwar eine

vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert, jedoch könne daraus nicht

gefolgert werden, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, an der fraglichen Verhandlung

teilzunehmen. Dem Beschwerdeführer sei weder eine Verhandlungs- noch eine

Handlungsunfähigkeit bescheinigt worden. In Anbetracht, dass mit Strassenverkehrsdelikten

keine komplexen Vorwürfe im Raum gestanden seien, wäre es dem Beschwerdeführer

möglich gewesen, trotz allfälliger Arbeitsunfähigkeit an der Verhandlung zu

erscheinen, zumal an die Verhandlungsfähigkeit keine allzu hohen Anforderungen

gestellt würden. Es genüge, wenn der Betroffene körperlich und geistig in der

Lage sei, der Verhandlung zu folgen und allenfalls durch einen Verteidiger

seine Verfahrensrechte auszuüben und seine Verfahrenspflichten zu erfüllen.

Vorliegend sei mit dem eingereichten Arztzeugnis nicht dargetan, weshalb dies

nicht möglich gewesen sei, sodass von Verhandlungsfähigkeit im Sinne von Art.

114 Abs. 1 StPO auszugehen sei. Komme hinzu, dass das eingereichte Arztzeugnis

eine Arbeitsunfähigkeit bis am 8. März 2023 bescheinige. Zwar sei vermerkt,

dass die Weiterbehandlung durch einen Spezialarzt auf den Philippinen erfolgen

werde, doch ein entsprechendes Arztzeugnis sei nicht ins Recht gelegt worden,

womit die Arbeits- resp. Verhandlungsunfähigkeit über den 8. März 2023 hinaus und

damit auch im Zeitpunkt der Hautverhandlung nicht dokumentiert sei. Dies sei im

Übrigen auch insofern von Relevanz, als die 30-tägige Frist nach Wegfall des Säumnisgrundes

zu laufen beginne und daher die Rechtzeitigkeit des Wiederherstellungsgesuchs

gar nicht geprüft werden könne. Nicht nachvollziehbar sei im Weiteren, weshalb

der Beschwerdeführer nicht früher auf seine gesundheitlichen Probleme resp.

damit allenfalls verbundene Einschränkungen im Verfahren hingewiesen habe.

Gemäss Attest sei er bereits seit dem 6. Januar 2023 in ärztlicher Behandlung.

Es sei ihm damit möglich und zumutbar gewesen, dem Gericht eine entsprechende

Mitteilung zu machen, damit der Termin der Hauptverhandlung mit ihm

abgesprochen werde, oder zumindest sein Nichterscheinen vor der

Hauptverhandlung rechtzeitig telefonisch anzukündigen, kurz zu begründen und

ein Verschiebungsgesuch zu stellen. Eine entsprechende Pflicht ergebe sich aus

Art. 205 Abs. 2 StPO. Der Beschwerdeführer habe sich hingegen erst mit E-Mail

vom 15. Mai 2023 über die Staatsanwaltschaft gemeldet, obschon ihm die drohende

Rückzugsfiktion wegen des Hinweises auf Art. 356 StPO auf der Vorladung

vom 30. Januar 2023 resp. aus früheren Einspracheverfahren habe bekannt sein müssen.

Nicht zu hören sei schliesslich der Einwand, seine Ehefrau resp. sein Bruder

seien dem Auftrag, sein Postfach zu leeren, nicht nachgekommen. Abgesehen

davon, dass deren gesundheitliche Probleme im interessierenden Zeitraum in

keiner Weise nachgewiesen seien, sei ein allfälliges Fehlverhalten resp.

Verschulden von Hilfspersonen dem Auftraggeber anrechenbar. Komme hinzu, dass sich

der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zustellung der massgebenden

Korrespondenz, insb. der Vorladung, noch in der Schweiz befunden habe und ihm

die Angabe von alternativen Zustellmöglichkeiten möglich und zumutbar gewesen

sei. Insgesamt ergebe sich, dass von einer klaren Schuldlosigkeit des Beschwerdeführers

an der Säumnis von der Hauptverhandlung keine Rede sein könne, weshalb sein

Wiederherstellungsgesuch abzuweisen sei, soweit überhaupt darauf eingetreten

werden könne.

1.2.3 Der

Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde vom 14. September 2023 mit

dieser Begründung in der angefochtenen Verfügung materiell in keiner Weise

auseinander. Er stellt lediglich eine schriftliche Stellungnahme seines Arztes

sowie Nachweise in Aussicht, welche «eine klare Schuldlosigkeit aus

medizinischer Sicht» belegen würden (vgl. Akten Beschwerdeverfahren S. 4). Er

legt damit aber nicht einmal ansatzweise dar, inwiefern die Verfügung des

Strafgerichts fehlerhaft sein soll. Kommt hinzu, dass die von ihm in Aussicht

gestellten Unterlagen nie eingetroffen sind. Damit kommt der Beschwerdeführer

selbst der aufgrund seiner juristischen Unerfahrenheit an geringere

Anforderungen geknüpften Begründungspflicht nicht nach, weshalb auf die

Beschwerde nicht einzutreten ist. Im Übrigen wäre die Beschwerde aber auch in

der Sache aussichtslos. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden

Ausführungen des Strafgerichtspräsidenten in der angefochtenen Verfügung

verwiesen werden (vgl. E. 1.2.2 oben).

2.

Bei diesem

Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte der Beschwerdeführer gemäss

Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich die Kosten zu tragen.

Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten

(§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung

des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. August 2023 wird nicht eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden umständehalber keine

Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Naime Süer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.