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Entscheid

BES.2023.148

Verfahrenseinstellung

18. Juni 2024Deutsch18 min

demgegenüber die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.148

ENTSCHEID

vom 18.

Juni 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

Beteiligte

A____, [...] Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21,

4001 Basel

C____

Beschwerdegegner

[...] Beschuldigter

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 1. November 2023

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 1. November 2023 stellte die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das gegen C____ wegen übler Nachrede geführte

Strafverfahren ein, wobei die Kosten zu Lasten des Staates verlegt wurden.

Gegen diese Einstellungsverfügung hat A____

(Beschwerdeführer), vertreten durch B____, mit Eingabe vom 13. November 2023

Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt eingereicht. Er lässt, unter

o/e-Kostenfolge, die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Rückweisung

der Strafsache an die Staatsanwaltschaft zum Erlass eines Strafbefehls

beantragen.

Mit Stellungnahme vom 10. Januar 2024 beantragt

demgegenüber die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.

Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 9. April 2024 an seinen

Rechtsbegehren fest. Demgegenüber hat der Beschwerdegegner C____ auf die

Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme zu den Ausführungen der

Staatsanwaltschaft verzichtet.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren

ergangen. Die Vorakten wurden beigezogen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus

den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen

Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1

lit. a der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die

Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt

(Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der

Beschwerdeführer ist als Anzeigensteller durch die Einstellung des Verfahrens selbst und unmittelbar in seinen

Interessen tangiert, da die von ihm beanzeigten Delikte zu seinem Nachteil

begangen worden sein sollen. Damit hat er ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung der zur Diskussion stehenden Verfügung (vgl. auch AGE

BES.2021.28 vom 30. Juni 20121 E. 1.2 und BES.2021.31 vom 29. Juli 2021 E. 1.2,

je mit weiteren Hinweisen). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde

ist einzutreten (Art. 396 Abs. 1 StPO).

2.

2.1

Auslöser

der Strafanzeige des Beschwerdeführers waren im vorliegenden Fall öffentlich

einsehbare Facebook-Posts des Beschwerdegegners, in welchen er dem

Beschwerdeführer vorgeworfen hat, er sei wegen Verstosses gegen das

Rassismusgesetz verurteilt worden. Konkret schrieb der Beschwerdegegner auf die

Frage des Facebook-Nutzers [...], wie man einen verlinkten Artikel des

Beschwerdeführers in der Zeitschrift [...] publizierten Artikel [...] lese und

auf die Antwort von [...] «runterladen und dann vergrössern», am 1. April 2023

um 09:52 Uhr an seinem Aufenthaltsort im Raum Basel den Kommentar «oder sein

lassen, weil ein wegen verstoss gegen das rassismusgesetz verurteilter

schreiber in einem stark rechten magazin» und machte ihn auf diese Weise der

Öffentlichkeit zugänglich. Gleichtags um 10:57 Uhr änderte er seinen Kommentar

ab, so dass er in der Folge wie folgt lautete: «oder sein lassen, weil ein

wegen verstoss gegen das rassismusgesetz erstinstanzlich verurteilter schreiber

in einem stark rechten magazin».

Unter Verweis

auf diese Facebook-Posts erstattete der Beschwerdeführer mit elektronischer

Eingabe vom 27. April 2023 direkt bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen

den Beschwerdegegner wegen Beleidigung übler Nachrede, Rufschädigung

Ehrverletzung und Verleumdung.

Der

Beschwerdegegner liess sich am 2. Juni 2023 schriftlich zur Sache vernehmen und

bestritt dabei nicht, der Verfasser der betreffenden Facebook-Posts zu sein.

Ausserdem entschuldigte er sich in der Folge zu einem nicht exakt ermittelten

Zeitpunkt um den 11. September 2023 schriftlich für sein Verhalten wiederum

auf [...] Facebook-Seite an derselben Stelle, an der er bereits die

inkriminierten Posts der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat. Er führte

hierbei aus, er habe zur nach wie vor einsehbaren Diskussion zum Artikel des

Beschwerdeführers die Aussage getätigt, dass der Beschwerdeführer 2015

erstinstanzlich verurteilt worden sei. Dies sei faktisch zwar korrekt stehe

aber in keinem Zusammenhang zum geposteten Artikel und sei in zweiter Instanz

auch teilweise anders entschieden worden. Er möchte sich deshalb in aller Form

beim Beschwerdeführer für seine Äusserung entschuldigen. Sollte er diesen in

seiner Ehre verletzt haben, so tue es ihm leid und er möchte sich auch dafür

ausdrücklich entschuldigen.

2.2

Die

Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung im vorliegenden Fall

einerseits damit, dass der Beschwerdegegner mit seiner schriftlichen und

öffentlichen Entschuldigung auf Facebook alle Anstrengungen unternommen habe,

die man vernünftigerweise von ihm habe erwarten können, um die verletzte Ehre

des Beschwerdeführers wiederherzustellen und das bewirkte Unrecht

auszugleichen. Zudem würden die inkriminierten Posts nicht derart schwer

wiegen, dass diese zwingend strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen

müssten. Unter Würdigung der gesamten relevanten Umstände erachtete die

Staatsanwaltschaft das private Interesse des Beschwerdeführers an einer

weiteren Strafverfolgung des Beschwerdegegners als nicht schützenswert und die

Voraussetzungen für die Einstellung des vorliegenden Strafverfahrens gestützt

auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO i.V.m. Art. 53 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR

311.0) als gegeben.

2.3

Der

Vertreter des Beschwerdeführers macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, der

Beschwerdegegner habe sich bei ihm nicht vollumfänglich entschuldigt und das

Unrecht keineswegs wiedergutgemacht. In Tat und Wahrheit sei der Vorwurf, dass

der Beschwerdeführer wegen Verstosses gegen das Rassismusgesetz verurteilt

worden sei, nur bedingt zurückgenommen worden. Der inkriminierte Facebook-Post

sei gravierend und es könne nicht angehen, dass ein Verfahren, nur weil die

beschuldigte Person sich in der Folge relativierend äussere, ohne aber die

Aussage komplett zurückzunehmen, eingestellt werde. Die Annahme, dass der Täter

den Schaden gedeckt und alle zumutbaren Anstrengungen unternommen habe, um das

bewirkte Unrecht auszugleichen, sei willkürlich und unzutreffend. Zum einen

habe er das bewirkte Unrecht sechs Monate lang stehen lassen und zum anderen

habe er seine Aussage nur bedingt relativiert, indem er gesagt habe, dass in

zweiter Instanz nur teilweise anders entschieden worden sei. Es werde dadurch

faktenwidrig insinuiert, dass der Beschwerdeführer durchaus wegen eines

Verstosses gegen das Rassismusgesetz verurteilt worden sei. Im vorliegenden

Fall sei der Beschwerdeführer zwar erstinstanzlich beurteilt, verurteilt wegen

Rassendiskriminierung sei er jedoch nicht, da er von diesem Vorwurf vor zweiter

Instanz vollumfänglich freigesprochen worden sei. Bei einem zweitinstanzlichen

Freispruch bestehe ein erhöhtes Interesse auf den Schutz der Persönlichkeit. Wenn

jemand eine solche Situation ausnutze, um eine zweitinstanzlich freigesprochene

Person als erstinstanzlich verurteilten Straftäter hinzustellen, begehe er dadurch

mehr als bloss ein Bagatelldelikt. Die Voraussetzung für eine Einstellung des

Verfahrens gestützt auf Art. 53 StPO seien somit nicht gegeben.

3.

3.1

Gemäss Art.

319.

Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens,

wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (b) kein

Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand

unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden

können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e) nach gesetzlicher

Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die

Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens

in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des

ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2

Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO

ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht

zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2).

3.2

Eine

Verfahrenseinstellung ist nur dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein

vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich

erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung

erscheinen würde. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint

als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in

Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie

eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren

Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage

hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen

Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige

Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2, 138 IV 186 E. 4.1;

BGer 6B_1334/2019 vom 27. März 2020 E. 2.3.1; AGE BES.2014.163 vom

17.

August 2015 E. 2.1; Grädel/Heiniger,

in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,

Art. 319 StPO N 8). Bei der Beurteilung der Frage, ob in diesem Sinne eine

zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft

über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1).

4.

4.1

Sämtlichen

strafbaren Handlungen gegen die Ehre gemeinsam ist die strafrechtliche

Definition des Ehrbegriffs bzw. die Definition von dessen Schutzbereich.

Geschützt ist die sogenannte sittliche Ehre, und damit der Ruf, ein ehrbarer

Mensch zu sein. Nicht geschützt ist gemäss langer und konstanter Rechtsprechung

der gesellschaftliche Ruf, namentlich die berufliche Geltung einer Person.

Relativiert hat dies das Bundesgericht einzig insofern, als es bei Vorhalten,

die das berufliche Verhalten berühren, die Möglichkeit der Mitbeeinträchtigung

der sittlichen Ehre anerkennt. Wichtige Voraussetzung für die Strafbarkeit ist

Dispositiv

demnach das Vorliegen eines relevanten Ehreingriffs. Wegen der Beschränkung des

Rechtsschutzes auf die sittliche Ehre ist dies insbesondere der Fall, wenn ein

individual- oder sozialethisch verpöntes Verhalten vorgeworfen wird, wenn

behauptet wird, jemand habe vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen, wenn

jemand eines gesellschaftlich verpönten Verhaltens im Sexualbereich bezichtigt

wird oder jemanden eine allgemein verpönte Gesinnung unterstellt wird. Der

Vorwurf, jemand habe eine strafbare Handlung begangen, ist grundsätzlich

ehrverletzend (vgl. BGE 132 IV 112 E. 2.2).

Unter dem

strafrechtlich geschützten Begriff der Ehre wird ein Recht auf Achtung verstanden,

das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person

als Mensch verächtlich zu machen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1, 128 IV 53 E. 1.a).

Bei der Beurteilung einer Äusserung ist grundsätzlich der Sinn massgebend, in

welchem sie der unbefangene durchschnittliche Dritte den konkreten Umständen

nach versteht (BGE 145 IV 23 E. 3.2, 133 IV 308 E. 8.5.1). Es gelten also nicht

die Wertmassstäbe des Verletzers oder des Betroffenen, sondern die allgemeine

Anschauung des Personenkreises, der die Äusserung zur Kenntnis nimmt (vgl. zum

ganzen Riklin in: Basler

Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 18 zu Art. 53 StGB, Vor Art. 173 StGB N

28).

Wer jemanden bei

einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet

sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche

Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, wegen

übler Nachrede mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft (Art. 173

Ziff. 1 StGB). Nicht strafbar ist die beschuldigte Person, die beweist,

dass die von ihr vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit

entspricht, oder dass sie ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr

zu befinden (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Die Strafbarkeit von Äusserungen beurteilt

sich nach dem Sinn, den der unbefangene Durchschnittsadressat diesen unter den

jeweiligen konkreten Umständen gibt. Handelt es sich um einen Text, so ist

dieser nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen

– zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes

ergibt (BGE 140 IV 67 E. 2.1.2, 131 IV 23 E. 2.1, 117 IV 27 E. 2.c, je mit

Hinweis; Riklin, a.a.O., Vor Art.

173 StGB N 30).

4.2 Vorliegend

ist festzustellen, dass der Vorwurf gegenüber einem Journalisten wegen

Rassendiskriminierung strafrechtlich verurteilt zu sein, grundsätzlich als

ehrrührig anzusehen ist. Es handelt sich hierbei um einen gravierenden Vorwurf;

umso mehr, wenn er sich gegen eine öffentliche Person richtet, wie dies der

Beschwerdeführer in seiner Funktion als Journalist bei der Zeitschrift [...]

ist. Als verurteilt gilt ein Straftäter erst, wenn das betreffende Urteil in

Rechtskraft erwachsen ist. In Konstellationen eines erstinstanzlichen

Schuldspruchs mit nachfolgendem Freispruch im Berufungsverfahren besteht ein

berechtigtes Interesse des zweitinstanzlich Freigesprochenen, nicht viele Jahre

nach diesem Gerichtsverfahren in den sozialen Medien als erstinstanzlich

verurteilter Straftäter bezüglich dieser Tatvorwürfe ohne Hinweis auf den

nachfolgenden Freispruch betitelt zu werden. Zu beachten gilt es in diesem

Zusammenhang überdies, dass der Beschwerdegegner den Zusatz «erstinstanzlich»

erst nachträglich – gemäss den Akten erst nach etwa einer Stunde – anbrachte

und im Rahmen seiner nach 6 Monaten geposteten Entschuldigung auf Facebook

lediglich von einem «teilweise anderen» Entscheid anstatt von einem

vollumfänglichen Freispruch vom Vorwurf wegen Rassendiskriminierung berichtet

hat. Dabei datiert der freisprechende Entscheid des Appellationsgericht vom 2.

Dezember 2016, das heisst dieser lag zum Zeitpunkt der dem Beschwerdegegner

vorgeworfenem Post auf Facebook bereits seit über 6 Jahren vor. Zudem steht der

verlinkte Artikel in keinerlei Zusammenhang mit den vom Beschwerdegegner in

seinem Facebook-Post erhobenen Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer. Aufgrund

dieser Umstände liegen genügende Anhaltspunkte vor, um im vorliegenden

Zusammenhang von einer ehrverletzenden Äusserung durch den Beschwerdegegner auszugehen.

4.3 Zu

beurteilen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren, ob die Staatsanwaltschaft

das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner wegen übler Nachrede zu Recht

zufolge Wiedergutmachung gemäss Art. 53 StGB eingestellt hat oder nicht.

4.4 Bei

der Wiedergutmachung gemäss Art. 53 StGB sieht die Behörde von einer

Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab,

wenn der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen

unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, die

Voraussetzungen für die bedingte Strafe (Art. 42 StGB) erfüllt sind und das

Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering

sind. Gemäss Rechtsprechung muss der Täter die Normverletzung anerkennen und

sich bemühen, den öffentlichen Frieden wiederherzustellen. Das Strafbedürfnis

wird denn auch nur beseitigt, wenn der Täter an der Wiedergutmachung selber

mitwirkt. Keine Rolle spielt es hingegen, ob er diese Anstrengungen aus eigenem

Antrieb oder auf Anregung des Geschädigten oder Dritter (Vermittler, Anwalt,

Polizei etc.) unternommen hat. Der Gesetzestext setzt dabei nicht voraus, dass

die geschädigte Person der Wiedergutmachung bzw. der Anwendung von Art. 53 StGB

zustimmt. Dies bedeutet anders formuliert, dass, wenn der Geschädigte die

Wiedergutmachung nicht akzeptiert, dies kein Beweis für den fehlenden Ausgleich

des bewirkten Unrechts ist. Vielmehr liegt es im Ermessen der zuständigen

Behörde zu entscheiden, ob der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren

Anstrengungen unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen

(BGE 136 IV 41 E. 1.2; BGer 6B_765/2020 vom 23. Oktober 2020 E.

1.1.3; Riklin, in: Basler

Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 53 StGB N 18; je mit Hinweisen). Diesbezüglich

müssen die Schwere der Tat, ihr Unrechts- und Schuldgehalt und die Leistungen

an den Verletzten oder an die Gesellschaft bzw. das Ausmass der Anstrengungen

in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen (Riklin, a. a. O., Art. 53 StGB N 23 und 27 mit Hinweisen).

Die Frage, ob

die Wiedergutmachungsleistung von «aufrichtiger Reue» getragen werden muss, ist

umstritten. Weder der Wortlaut von Art. 53 StGB noch die Materialien dazu (BBl

1999 II 1979, 2066) setzen eine intrinsische Motivation analog zu Art. 48

lit. d StGB explizit voraus, weshalb auch egoistische Motive (etwa die

Absicht, das Strafverfahren zu beenden oder Straffreiheit zu erlangen) zulässig

sein dürften. Mit dem Grundgedanken der «Restorative Justice» lässt sich ein

Verzicht auf das Erfordernis der aufrichtigen (tätigen) Reue allerdings kaum

vereinbaren, zumal eine aufrichtige Entschuldigung und das Versprechen einer

Verhaltensänderung elementare Bestandteile sind (vgl. zum Ganzen Scheidegger/Schaub in: SHK - Stämpflis

Handkommentar, Opferhilferecht, 4. Aufl. 2020, Art. 53 StGB N 18 mit Hinweisen).

Wenn die beschuldigte Person trotz Leistung einer Wiedergutmachung ein

unkorrektes bzw. sorgfaltswidriges Verhalten leugnet, wird davon

ausgegangen, dass die durch Art. 53 StGB intendierte Verantwortungsübernahme

ausgeblieben ist und das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung

weiterhin besteht (vgl. BGE 135 IV 12 E. 3.4.3; BGer 6B_533/2019 vom 3. Juli 2019

E. 3.1; 6B_1200/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2; 6B_344/2013 vom 19. Juli2013 E. 4.2;

6B_558/2009 vom 26. Oktober2009 E. 2.2; vgl. auch das neuere Urteil BGer

6B_593/2019 vom 15. Januar 2020 E. 2.2).

4.5 Bei

der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdegegner die ihm zumutbaren

Anstrengungen zum Ausgleich des bewirkten Unrechts vorgenommen hat, ist

zunächst in zeitlicher Hinsicht festzustellen, dass er erst rund 6 Monate nach

dem inkriminierten Facebook-Post ebenfalls auf Facebook eine Entschuldigung

verfasst hat. Überdies ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass der

Beschwerdegegner die Behauptung, der Beschwerdeführer sei wegen

Rassendiskriminierung schuldig bzw. erstinstanzlich schuldig gesprochen worden,

in seiner Entschuldigung nicht in vollem Umfang zurückgenommen hat. Vielmehr

hat er – statt den Freispruch vom betreffenden Vorwurf der Rassendiskriminierung

zu nennen – lediglich ausgeführt, die zweite Instanz habe «teilweise anders

entschieden». Eine naheliegende Interpretation seines Posts für einen mit dem

konkreten Fall nicht vertrauten Leser wäre somit, dass der Beschwerdeführer nur

teilweise wegen Rassendiskriminierung – das heisst nicht bezüglich aller ihm

vorgehaltenen Äusserungen von der zweiten Instanz – schuldig gesprochen worden

wäre. Tatsächlich wurde der Beschwerdeführer aber vom Appellationsgericht vom

Vorwurf der Rassendiskriminierung vollständig freigesprochen

(AGE SB.2015.78 vom 2. Dezember 2016). Indem der Beschwerdeführer diesen

wichtigen Punkt nicht klargestellt hat, kommt seiner Entschuldigung eine

deutlich geringere Wirkung im Sinne einer Wiedergutmachung zu. Mithin erkennt

die Beschwerdeinstanz vorliegend substantielle Anhaltspunkte, die

dagegensprechen, dass der Beschwerdegegner alles ihm Zumutbare zum Ausgleich

des bewirkten Unrechts unternommen hat. Bereits aus diesem Grund ist die

verfügte Verfahrenseinstellung der Staatsanwaltschaft – zumindest da es an der

erforderlichen Klarheit der Straflosigkeit des Beschwerdegegners fehlt – nicht

zu bestätigen.

4.6 Beim

Erfordernis des geringen öffentlichen Strafverfolgungsinteresses im Sinne von

Art. 53 lit. b StGB geht es um das infolge der Unrechtswiedergutmachung

verringerte Strafbedürfnis der Allgemeinheit. Dabei gilt es zu beachten, dass

das öffentliche Strafverfolgungsinteresse in gleichem Masse abnimmt, wie die

Wiedergutmachung zur Aussöhnung zwischen den Betroffenen und zur

Wiederherstellung des öffentlichen Friedens geführt hat (BGE 135 IV 12 E.

3.4.3). Mithin ist das geringe Interesse der Öffentlichkeit und der

geschädigten Person an der Strafverfolgung, im Kontext der Bemühung um

Unrechtsausgleich zu lesen. Die Zustimmung der geschädigten Person zur

Einstellung bzw. Strafbefreiung nach Art. 53 StGB sollte zwar idealerweise

vorliegen, ist indes aber – wie bereits dargelegt – nicht zwingende Vor­aussetzung

und auch kein Beweis für den fehlenden Ausgleich des bewirkten Unrechts (BGE 136 IV 41 E. 1.2.2).

Vorliegend hat

der Beschwerdeführer die Entschuldigung des Beschwerdegegners nicht akzeptiert.

Da der Beschwerdegegner gemäss den obigen Feststellungen nicht alles Zumutbare

vorgenommen hat, um das von ihm begangene Unrecht auszugleichen, ist

entsprechend vorliegend auch nicht von einem in ausreichendem Umfang

verringerten Strafbedürfnis der Allgemeinheit auszugehen.

Im Übrigen gilt

es in diesem Zusammenhang entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft zu

beachten, dass – obwohl es sich bei Ehrverletzungsdelikten um Delikte gegen

Individualinteressen und um Antragsdelikte handelt – das öffentliche Interesse

vorliegend schon aufgrund der auf Facebook und damit auf einer öffentlichen

Plattform ausgetragenen Auseinandersetzung unter über einen gewissen

Bekanntheitsgrad verfügenden Journalisten nicht als gering angesehen werden

kann. Hinzu kommt, dass der betreffende Facebook-Post über 6 Monate und somit

für eine lange Zeit aufgeschaltet war. Bezüglich des Verweises der

Staatsanwaltschaft auf den Entscheid des Appellationsgericht vom 25. Januar

2024 in BES.2023.131 ist darauf hinzuweisen, dass dort eine wesentlich

deutlichere Entschuldigung vorlag und auch das Interesse der Öffentlichkeit an

einer Strafverfolgung deutlich geringer war, da es sich um eine rein private

Angelegenheit im Rahmen eines Nachrichtenaustauschs auf WhatsApp gehandelt hat.

Insofern lagen dort in wesentlichen Punkten andere Umstände vor.

4.7 Im

Ergebnis kann festgehalten werden, dass vorliegend genügend Anhaltspunkt

vorhanden sind, dass der Beschwerdegegner die ihm zumutbaren Anstrengungen zum

Ausgleich des bewirkten Unrechts nicht vorgenommen hat und darüber hinaus auch

kein lediglich geringes Interesse der Öffentlichkeit und der geschädigten

Person an der Strafverfolgung besteht. Diese Umstände stehen im vorliegend zu

beurteilenden Fall einer Einstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit e StPO

i.V.m. Art. 53 StGB entgegen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung,

dass sich die Staatsanwaltschaft – wie bereits dargelegt wurde – beim Entscheid

über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben und im

Zweifelsfall das Verfahren «in dubio pro duriore» weiterzuführen hat

(BGE 137 IV 219 E. 7.2). Somit ist in Gutheissung der Beschwerde die

angefochtene Einstellungsverfügung vom 1. November 2023 aufzuheben und die

Strafsache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zurückzuweisen.

5.

5.1 Gemäss

Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Obsiegt der private

Rechtsmittelkläger, so gehen die Kosten zulasten der Staatskasse (Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art.

428 StPO N 4 mit Hinweisen).

Vorliegend hat

der mit der Staatsanwaltschaft unterlegene Beschwerdegegner auf eine

Stellungnahme verzichtet und das Beschwerdeverfahren als solches nicht

verursacht. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden bei dieser Sachlage

keine Kosten erhoben.

5.2 Zudem

ist vorliegend dem gegenüber der Staatsanwaltschaft obsiegenden

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung aus der Staatskasse auszurichten. Da

der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Honorarnote eingereicht hat,

ist die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen. Unter Berücksichtigung der

konkreten Umstände erachtet die Beschwerdeinstanz eine Entschädigung in der

Höhe von CHF 1‘000.– (inklusive Auslagen) zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer

von CHF 81.– für angemessen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 1. November 2023

aufgehoben und die Strafsache im Sinne der Erwägungen an diese zurückgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von

pauschal CHF 1’000.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF

81.–, somit total CHF 1’081.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegner

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser lic. iur. Marius Vogelsanger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.