BES.2023.148
Verfahrenseinstellung
18. Juni 2024Deutsch18 min
demgegenüber die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.148
ENTSCHEID
vom 18.
Juni 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger
Beteiligte
A____, [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
C____
Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 1. November 2023
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Verfügung vom 1. November 2023 stellte die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das gegen C____ wegen übler Nachrede geführte
Strafverfahren ein, wobei die Kosten zu Lasten des Staates verlegt wurden.
Gegen diese Einstellungsverfügung hat A____
(Beschwerdeführer), vertreten durch B____, mit Eingabe vom 13. November 2023
Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt eingereicht. Er lässt, unter
o/e-Kostenfolge, die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Rückweisung
der Strafsache an die Staatsanwaltschaft zum Erlass eines Strafbefehls
beantragen.
Mit Stellungnahme vom 10. Januar 2024 beantragt
demgegenüber die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.
Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 9. April 2024 an seinen
Rechtsbegehren fest. Demgegenüber hat der Beschwerdegegner C____ auf die
Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme zu den Ausführungen der
Staatsanwaltschaft verzichtet.
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren
ergangen. Die Vorakten wurden beigezogen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen
Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1
lit. a der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der
Beschwerdeführer ist als Anzeigensteller durch die Einstellung des Verfahrens selbst und unmittelbar in seinen
Interessen tangiert, da die von ihm beanzeigten Delikte zu seinem Nachteil
begangen worden sein sollen. Damit hat er ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung der zur Diskussion stehenden Verfügung (vgl. auch AGE
BES.2021.28 vom 30. Juni 20121 E. 1.2 und BES.2021.31 vom 29. Juli 2021 E. 1.2,
je mit weiteren Hinweisen). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde
ist einzutreten (Art. 396 Abs. 1 StPO).
2.
2.1
Auslöser
der Strafanzeige des Beschwerdeführers waren im vorliegenden Fall öffentlich
einsehbare Facebook-Posts des Beschwerdegegners, in welchen er dem
Beschwerdeführer vorgeworfen hat, er sei wegen Verstosses gegen das
Rassismusgesetz verurteilt worden. Konkret schrieb der Beschwerdegegner auf die
Frage des Facebook-Nutzers [...], wie man einen verlinkten Artikel des
Beschwerdeführers in der Zeitschrift [...] publizierten Artikel [...] lese und
auf die Antwort von [...] «runterladen und dann vergrössern», am 1. April 2023
um 09:52 Uhr an seinem Aufenthaltsort im Raum Basel den Kommentar «oder sein
lassen, weil ein wegen verstoss gegen das rassismusgesetz verurteilter
schreiber in einem stark rechten magazin» und machte ihn auf diese Weise der
Öffentlichkeit zugänglich. Gleichtags um 10:57 Uhr änderte er seinen Kommentar
ab, so dass er in der Folge wie folgt lautete: «oder sein lassen, weil ein
wegen verstoss gegen das rassismusgesetz erstinstanzlich verurteilter schreiber
in einem stark rechten magazin».
Unter Verweis
auf diese Facebook-Posts erstattete der Beschwerdeführer mit elektronischer
Eingabe vom 27. April 2023 direkt bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen
den Beschwerdegegner wegen Beleidigung übler Nachrede, Rufschädigung
Ehrverletzung und Verleumdung.
Der
Beschwerdegegner liess sich am 2. Juni 2023 schriftlich zur Sache vernehmen und
bestritt dabei nicht, der Verfasser der betreffenden Facebook-Posts zu sein.
Ausserdem entschuldigte er sich in der Folge zu einem nicht exakt ermittelten
Zeitpunkt um den 11. September 2023 schriftlich für sein Verhalten wiederum
auf [...] Facebook-Seite an derselben Stelle, an der er bereits die
inkriminierten Posts der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat. Er führte
hierbei aus, er habe zur nach wie vor einsehbaren Diskussion zum Artikel des
Beschwerdeführers die Aussage getätigt, dass der Beschwerdeführer 2015
erstinstanzlich verurteilt worden sei. Dies sei faktisch zwar korrekt stehe
aber in keinem Zusammenhang zum geposteten Artikel und sei in zweiter Instanz
auch teilweise anders entschieden worden. Er möchte sich deshalb in aller Form
beim Beschwerdeführer für seine Äusserung entschuldigen. Sollte er diesen in
seiner Ehre verletzt haben, so tue es ihm leid und er möchte sich auch dafür
ausdrücklich entschuldigen.
2.2
Die
Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung im vorliegenden Fall
einerseits damit, dass der Beschwerdegegner mit seiner schriftlichen und
öffentlichen Entschuldigung auf Facebook alle Anstrengungen unternommen habe,
die man vernünftigerweise von ihm habe erwarten können, um die verletzte Ehre
des Beschwerdeführers wiederherzustellen und das bewirkte Unrecht
auszugleichen. Zudem würden die inkriminierten Posts nicht derart schwer
wiegen, dass diese zwingend strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen
müssten. Unter Würdigung der gesamten relevanten Umstände erachtete die
Staatsanwaltschaft das private Interesse des Beschwerdeführers an einer
weiteren Strafverfolgung des Beschwerdegegners als nicht schützenswert und die
Voraussetzungen für die Einstellung des vorliegenden Strafverfahrens gestützt
auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO i.V.m. Art. 53 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR
311.0) als gegeben.
2.3
Der
Vertreter des Beschwerdeführers macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, der
Beschwerdegegner habe sich bei ihm nicht vollumfänglich entschuldigt und das
Unrecht keineswegs wiedergutgemacht. In Tat und Wahrheit sei der Vorwurf, dass
der Beschwerdeführer wegen Verstosses gegen das Rassismusgesetz verurteilt
worden sei, nur bedingt zurückgenommen worden. Der inkriminierte Facebook-Post
sei gravierend und es könne nicht angehen, dass ein Verfahren, nur weil die
beschuldigte Person sich in der Folge relativierend äussere, ohne aber die
Aussage komplett zurückzunehmen, eingestellt werde. Die Annahme, dass der Täter
den Schaden gedeckt und alle zumutbaren Anstrengungen unternommen habe, um das
bewirkte Unrecht auszugleichen, sei willkürlich und unzutreffend. Zum einen
habe er das bewirkte Unrecht sechs Monate lang stehen lassen und zum anderen
habe er seine Aussage nur bedingt relativiert, indem er gesagt habe, dass in
zweiter Instanz nur teilweise anders entschieden worden sei. Es werde dadurch
faktenwidrig insinuiert, dass der Beschwerdeführer durchaus wegen eines
Verstosses gegen das Rassismusgesetz verurteilt worden sei. Im vorliegenden
Fall sei der Beschwerdeführer zwar erstinstanzlich beurteilt, verurteilt wegen
Rassendiskriminierung sei er jedoch nicht, da er von diesem Vorwurf vor zweiter
Instanz vollumfänglich freigesprochen worden sei. Bei einem zweitinstanzlichen
Freispruch bestehe ein erhöhtes Interesse auf den Schutz der Persönlichkeit. Wenn
jemand eine solche Situation ausnutze, um eine zweitinstanzlich freigesprochene
Person als erstinstanzlich verurteilten Straftäter hinzustellen, begehe er dadurch
mehr als bloss ein Bagatelldelikt. Die Voraussetzung für eine Einstellung des
Verfahrens gestützt auf Art. 53 StPO seien somit nicht gegeben.
3.
3.1
Gemäss Art.
319.
Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens,
wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (b) kein
Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand
unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden
können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e) nach gesetzlicher
Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die
Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens
in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des
ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2
Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO
ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht
zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2).
3.2
Eine
Verfahrenseinstellung ist nur dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein
vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich
erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung
erscheinen würde. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint
als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in
Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie
eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren
Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage
hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen
Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige
Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2, 138 IV 186 E. 4.1;
BGer 6B_1334/2019 vom 27. März 2020 E. 2.3.1; AGE BES.2014.163 vom
17.
August 2015 E. 2.1; Grädel/Heiniger,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,
Art. 319 StPO N 8). Bei der Beurteilung der Frage, ob in diesem Sinne eine
zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft
über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1).
4.
4.1
Sämtlichen
strafbaren Handlungen gegen die Ehre gemeinsam ist die strafrechtliche
Definition des Ehrbegriffs bzw. die Definition von dessen Schutzbereich.
Geschützt ist die sogenannte sittliche Ehre, und damit der Ruf, ein ehrbarer
Mensch zu sein. Nicht geschützt ist gemäss langer und konstanter Rechtsprechung
der gesellschaftliche Ruf, namentlich die berufliche Geltung einer Person.
Relativiert hat dies das Bundesgericht einzig insofern, als es bei Vorhalten,
die das berufliche Verhalten berühren, die Möglichkeit der Mitbeeinträchtigung
der sittlichen Ehre anerkennt. Wichtige Voraussetzung für die Strafbarkeit ist
Dispositiv
demnach das Vorliegen eines relevanten Ehreingriffs. Wegen der Beschränkung des
Rechtsschutzes auf die sittliche Ehre ist dies insbesondere der Fall, wenn ein
individual- oder sozialethisch verpöntes Verhalten vorgeworfen wird, wenn
behauptet wird, jemand habe vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen, wenn
jemand eines gesellschaftlich verpönten Verhaltens im Sexualbereich bezichtigt
wird oder jemanden eine allgemein verpönte Gesinnung unterstellt wird. Der
Vorwurf, jemand habe eine strafbare Handlung begangen, ist grundsätzlich
ehrverletzend (vgl. BGE 132 IV 112 E. 2.2).
Unter dem
strafrechtlich geschützten Begriff der Ehre wird ein Recht auf Achtung verstanden,
das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person
als Mensch verächtlich zu machen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1, 128 IV 53 E. 1.a).
Bei der Beurteilung einer Äusserung ist grundsätzlich der Sinn massgebend, in
welchem sie der unbefangene durchschnittliche Dritte den konkreten Umständen
nach versteht (BGE 145 IV 23 E. 3.2, 133 IV 308 E. 8.5.1). Es gelten also nicht
die Wertmassstäbe des Verletzers oder des Betroffenen, sondern die allgemeine
Anschauung des Personenkreises, der die Äusserung zur Kenntnis nimmt (vgl. zum
ganzen Riklin in: Basler
Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 18 zu Art. 53 StGB, Vor Art. 173 StGB N
28).
Wer jemanden bei
einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet
sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche
Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, wegen
übler Nachrede mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft (Art. 173
Ziff. 1 StGB). Nicht strafbar ist die beschuldigte Person, die beweist,
dass die von ihr vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit
entspricht, oder dass sie ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr
zu befinden (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Die Strafbarkeit von Äusserungen beurteilt
sich nach dem Sinn, den der unbefangene Durchschnittsadressat diesen unter den
jeweiligen konkreten Umständen gibt. Handelt es sich um einen Text, so ist
dieser nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen
– zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes
ergibt (BGE 140 IV 67 E. 2.1.2, 131 IV 23 E. 2.1, 117 IV 27 E. 2.c, je mit
Hinweis; Riklin, a.a.O., Vor Art.
173 StGB N 30).
4.2 Vorliegend
ist festzustellen, dass der Vorwurf gegenüber einem Journalisten wegen
Rassendiskriminierung strafrechtlich verurteilt zu sein, grundsätzlich als
ehrrührig anzusehen ist. Es handelt sich hierbei um einen gravierenden Vorwurf;
umso mehr, wenn er sich gegen eine öffentliche Person richtet, wie dies der
Beschwerdeführer in seiner Funktion als Journalist bei der Zeitschrift [...]
ist. Als verurteilt gilt ein Straftäter erst, wenn das betreffende Urteil in
Rechtskraft erwachsen ist. In Konstellationen eines erstinstanzlichen
Schuldspruchs mit nachfolgendem Freispruch im Berufungsverfahren besteht ein
berechtigtes Interesse des zweitinstanzlich Freigesprochenen, nicht viele Jahre
nach diesem Gerichtsverfahren in den sozialen Medien als erstinstanzlich
verurteilter Straftäter bezüglich dieser Tatvorwürfe ohne Hinweis auf den
nachfolgenden Freispruch betitelt zu werden. Zu beachten gilt es in diesem
Zusammenhang überdies, dass der Beschwerdegegner den Zusatz «erstinstanzlich»
erst nachträglich – gemäss den Akten erst nach etwa einer Stunde – anbrachte
und im Rahmen seiner nach 6 Monaten geposteten Entschuldigung auf Facebook
lediglich von einem «teilweise anderen» Entscheid anstatt von einem
vollumfänglichen Freispruch vom Vorwurf wegen Rassendiskriminierung berichtet
hat. Dabei datiert der freisprechende Entscheid des Appellationsgericht vom 2.
Dezember 2016, das heisst dieser lag zum Zeitpunkt der dem Beschwerdegegner
vorgeworfenem Post auf Facebook bereits seit über 6 Jahren vor. Zudem steht der
verlinkte Artikel in keinerlei Zusammenhang mit den vom Beschwerdegegner in
seinem Facebook-Post erhobenen Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer. Aufgrund
dieser Umstände liegen genügende Anhaltspunkte vor, um im vorliegenden
Zusammenhang von einer ehrverletzenden Äusserung durch den Beschwerdegegner auszugehen.
4.3 Zu
beurteilen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren, ob die Staatsanwaltschaft
das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner wegen übler Nachrede zu Recht
zufolge Wiedergutmachung gemäss Art. 53 StGB eingestellt hat oder nicht.
4.4 Bei
der Wiedergutmachung gemäss Art. 53 StGB sieht die Behörde von einer
Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab,
wenn der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen
unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, die
Voraussetzungen für die bedingte Strafe (Art. 42 StGB) erfüllt sind und das
Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering
sind. Gemäss Rechtsprechung muss der Täter die Normverletzung anerkennen und
sich bemühen, den öffentlichen Frieden wiederherzustellen. Das Strafbedürfnis
wird denn auch nur beseitigt, wenn der Täter an der Wiedergutmachung selber
mitwirkt. Keine Rolle spielt es hingegen, ob er diese Anstrengungen aus eigenem
Antrieb oder auf Anregung des Geschädigten oder Dritter (Vermittler, Anwalt,
Polizei etc.) unternommen hat. Der Gesetzestext setzt dabei nicht voraus, dass
die geschädigte Person der Wiedergutmachung bzw. der Anwendung von Art. 53 StGB
zustimmt. Dies bedeutet anders formuliert, dass, wenn der Geschädigte die
Wiedergutmachung nicht akzeptiert, dies kein Beweis für den fehlenden Ausgleich
des bewirkten Unrechts ist. Vielmehr liegt es im Ermessen der zuständigen
Behörde zu entscheiden, ob der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren
Anstrengungen unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen
(BGE 136 IV 41 E. 1.2; BGer 6B_765/2020 vom 23. Oktober 2020 E.
1.1.3; Riklin, in: Basler
Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 53 StGB N 18; je mit Hinweisen). Diesbezüglich
müssen die Schwere der Tat, ihr Unrechts- und Schuldgehalt und die Leistungen
an den Verletzten oder an die Gesellschaft bzw. das Ausmass der Anstrengungen
in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen (Riklin, a. a. O., Art. 53 StGB N 23 und 27 mit Hinweisen).
Die Frage, ob
die Wiedergutmachungsleistung von «aufrichtiger Reue» getragen werden muss, ist
umstritten. Weder der Wortlaut von Art. 53 StGB noch die Materialien dazu (BBl
1999 II 1979, 2066) setzen eine intrinsische Motivation analog zu Art. 48
lit. d StGB explizit voraus, weshalb auch egoistische Motive (etwa die
Absicht, das Strafverfahren zu beenden oder Straffreiheit zu erlangen) zulässig
sein dürften. Mit dem Grundgedanken der «Restorative Justice» lässt sich ein
Verzicht auf das Erfordernis der aufrichtigen (tätigen) Reue allerdings kaum
vereinbaren, zumal eine aufrichtige Entschuldigung und das Versprechen einer
Verhaltensänderung elementare Bestandteile sind (vgl. zum Ganzen Scheidegger/Schaub in: SHK - Stämpflis
Handkommentar, Opferhilferecht, 4. Aufl. 2020, Art. 53 StGB N 18 mit Hinweisen).
Wenn die beschuldigte Person trotz Leistung einer Wiedergutmachung ein
unkorrektes bzw. sorgfaltswidriges Verhalten leugnet, wird davon
ausgegangen, dass die durch Art. 53 StGB intendierte Verantwortungsübernahme
ausgeblieben ist und das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung
weiterhin besteht (vgl. BGE 135 IV 12 E. 3.4.3; BGer 6B_533/2019 vom 3. Juli 2019
E. 3.1; 6B_1200/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2; 6B_344/2013 vom 19. Juli2013 E. 4.2;
6B_558/2009 vom 26. Oktober2009 E. 2.2; vgl. auch das neuere Urteil BGer
6B_593/2019 vom 15. Januar 2020 E. 2.2).
4.5 Bei
der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdegegner die ihm zumutbaren
Anstrengungen zum Ausgleich des bewirkten Unrechts vorgenommen hat, ist
zunächst in zeitlicher Hinsicht festzustellen, dass er erst rund 6 Monate nach
dem inkriminierten Facebook-Post ebenfalls auf Facebook eine Entschuldigung
verfasst hat. Überdies ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass der
Beschwerdegegner die Behauptung, der Beschwerdeführer sei wegen
Rassendiskriminierung schuldig bzw. erstinstanzlich schuldig gesprochen worden,
in seiner Entschuldigung nicht in vollem Umfang zurückgenommen hat. Vielmehr
hat er – statt den Freispruch vom betreffenden Vorwurf der Rassendiskriminierung
zu nennen – lediglich ausgeführt, die zweite Instanz habe «teilweise anders
entschieden». Eine naheliegende Interpretation seines Posts für einen mit dem
konkreten Fall nicht vertrauten Leser wäre somit, dass der Beschwerdeführer nur
teilweise wegen Rassendiskriminierung – das heisst nicht bezüglich aller ihm
vorgehaltenen Äusserungen von der zweiten Instanz – schuldig gesprochen worden
wäre. Tatsächlich wurde der Beschwerdeführer aber vom Appellationsgericht vom
Vorwurf der Rassendiskriminierung vollständig freigesprochen
(AGE SB.2015.78 vom 2. Dezember 2016). Indem der Beschwerdeführer diesen
wichtigen Punkt nicht klargestellt hat, kommt seiner Entschuldigung eine
deutlich geringere Wirkung im Sinne einer Wiedergutmachung zu. Mithin erkennt
die Beschwerdeinstanz vorliegend substantielle Anhaltspunkte, die
dagegensprechen, dass der Beschwerdegegner alles ihm Zumutbare zum Ausgleich
des bewirkten Unrechts unternommen hat. Bereits aus diesem Grund ist die
verfügte Verfahrenseinstellung der Staatsanwaltschaft – zumindest da es an der
erforderlichen Klarheit der Straflosigkeit des Beschwerdegegners fehlt – nicht
zu bestätigen.
4.6 Beim
Erfordernis des geringen öffentlichen Strafverfolgungsinteresses im Sinne von
Art. 53 lit. b StGB geht es um das infolge der Unrechtswiedergutmachung
verringerte Strafbedürfnis der Allgemeinheit. Dabei gilt es zu beachten, dass
das öffentliche Strafverfolgungsinteresse in gleichem Masse abnimmt, wie die
Wiedergutmachung zur Aussöhnung zwischen den Betroffenen und zur
Wiederherstellung des öffentlichen Friedens geführt hat (BGE 135 IV 12 E.
3.4.3). Mithin ist das geringe Interesse der Öffentlichkeit und der
geschädigten Person an der Strafverfolgung, im Kontext der Bemühung um
Unrechtsausgleich zu lesen. Die Zustimmung der geschädigten Person zur
Einstellung bzw. Strafbefreiung nach Art. 53 StGB sollte zwar idealerweise
vorliegen, ist indes aber – wie bereits dargelegt – nicht zwingende Voraussetzung
und auch kein Beweis für den fehlenden Ausgleich des bewirkten Unrechts (BGE 136 IV 41 E. 1.2.2).
Vorliegend hat
der Beschwerdeführer die Entschuldigung des Beschwerdegegners nicht akzeptiert.
Da der Beschwerdegegner gemäss den obigen Feststellungen nicht alles Zumutbare
vorgenommen hat, um das von ihm begangene Unrecht auszugleichen, ist
entsprechend vorliegend auch nicht von einem in ausreichendem Umfang
verringerten Strafbedürfnis der Allgemeinheit auszugehen.
Im Übrigen gilt
es in diesem Zusammenhang entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft zu
beachten, dass – obwohl es sich bei Ehrverletzungsdelikten um Delikte gegen
Individualinteressen und um Antragsdelikte handelt – das öffentliche Interesse
vorliegend schon aufgrund der auf Facebook und damit auf einer öffentlichen
Plattform ausgetragenen Auseinandersetzung unter über einen gewissen
Bekanntheitsgrad verfügenden Journalisten nicht als gering angesehen werden
kann. Hinzu kommt, dass der betreffende Facebook-Post über 6 Monate und somit
für eine lange Zeit aufgeschaltet war. Bezüglich des Verweises der
Staatsanwaltschaft auf den Entscheid des Appellationsgericht vom 25. Januar
2024 in BES.2023.131 ist darauf hinzuweisen, dass dort eine wesentlich
deutlichere Entschuldigung vorlag und auch das Interesse der Öffentlichkeit an
einer Strafverfolgung deutlich geringer war, da es sich um eine rein private
Angelegenheit im Rahmen eines Nachrichtenaustauschs auf WhatsApp gehandelt hat.
Insofern lagen dort in wesentlichen Punkten andere Umstände vor.
4.7 Im
Ergebnis kann festgehalten werden, dass vorliegend genügend Anhaltspunkt
vorhanden sind, dass der Beschwerdegegner die ihm zumutbaren Anstrengungen zum
Ausgleich des bewirkten Unrechts nicht vorgenommen hat und darüber hinaus auch
kein lediglich geringes Interesse der Öffentlichkeit und der geschädigten
Person an der Strafverfolgung besteht. Diese Umstände stehen im vorliegend zu
beurteilenden Fall einer Einstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit e StPO
i.V.m. Art. 53 StGB entgegen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung,
dass sich die Staatsanwaltschaft – wie bereits dargelegt wurde – beim Entscheid
über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben und im
Zweifelsfall das Verfahren «in dubio pro duriore» weiterzuführen hat
(BGE 137 IV 219 E. 7.2). Somit ist in Gutheissung der Beschwerde die
angefochtene Einstellungsverfügung vom 1. November 2023 aufzuheben und die
Strafsache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zurückzuweisen.
5.
5.1 Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Obsiegt der private
Rechtsmittelkläger, so gehen die Kosten zulasten der Staatskasse (Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art.
428 StPO N 4 mit Hinweisen).
Vorliegend hat
der mit der Staatsanwaltschaft unterlegene Beschwerdegegner auf eine
Stellungnahme verzichtet und das Beschwerdeverfahren als solches nicht
verursacht. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden bei dieser Sachlage
keine Kosten erhoben.
5.2 Zudem
ist vorliegend dem gegenüber der Staatsanwaltschaft obsiegenden
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung aus der Staatskasse auszurichten. Da
der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Honorarnote eingereicht hat,
ist die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen. Unter Berücksichtigung der
konkreten Umstände erachtet die Beschwerdeinstanz eine Entschädigung in der
Höhe von CHF 1‘000.– (inklusive Auslagen) zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer
von CHF 81.– für angemessen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 1. November 2023
aufgehoben und die Strafsache im Sinne der Erwägungen an diese zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von
pauschal CHF 1’000.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF
81.–, somit total CHF 1’081.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegner
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser lic. iur. Marius Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.