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Entscheid

BES.2023.150

Nichteintreten auf Einsprache wegen Verspätung und Formungültigkeit

26. Januar 2024Deutsch7 min

Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben (eingegangen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.150

ENTSCHEID

vom 26. Januar 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Naime Süer

Beteiligte

A____, geb. […] Beschwerdeführer

[…]

Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 25. Januar 2023

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache wegen Verspätung

und Formungültigkeit

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft vom 30. März 2022 wurde A____ (Beschwerdeführer) des

Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren gemäss Art. 323

Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig erklärt und zu einer

Busse von CHF 300.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu drei Tagen

Freiheitsstrafe, verurteilt. Daneben wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt.

Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben (eingegangen

am 29. September 2022 bei der Inkasso-Stelle des Justiz- und

Sicherheitsdepartements [JSD]) sinngemäss Einsprache. Das JSD überwies die

Einsprache am 30. September 2022 zuständigkeitshalber an die

Staatsanwaltschaft und diese leitete die Einsprache mit der Mitteilung, dass

sie am Strafbefehl festhalte, wiederum an das Strafgericht Basel-Stadt weiter.

Mit Verfügung

vom 25. Januar 2023 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache

des Beschwerdeführers zufolge Verspätung und Formungültigkeit nicht ein,

verzichtete aber ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten. Gegen diese

Nichteintretensverfügung richtet sich die als Beschwerde entgegengenommene und

erneut undatierte Eingabe des Beschwerdeführers (Eingang Appellationsgericht:

20. November 2023), mit welcher sinngemäss die Aufhebung der

Nichteintretensverfügung bzw. die Aufhebung des Strafbefehls beantragt wird.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts

und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von

Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 25. Januar

2023.

ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen

befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit

Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der

Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in

seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer

Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

1.3

1.3.1

Als

nächste Eintretensvoraussetzung ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die

Rechtsmittelfrist eingehalten hat. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen

schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs.

1.

StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen

(Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens

am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren

Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder

konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).

1.3.2

Die

Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 25. Januar 2023 konnte dem

Beschwerdeführer nicht zugestellt werden. Der Beschwerdeführer holte die

Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen auch nicht innert der siebentägigen

Abholfrist ab, weshalb diese dem Gericht mit dem Vermerk «Nicht abgeholt» zurückgeschickt

wurde. Aus diesem Grund stellte das Einzelgericht in Strafsachen dem

Beschwerdeführer die vorgenannte Verfügung mit Verfügung vom 7. Februar

2023.

erneut mittels A-Post-Plus zu. Gleichzeitig wies es den Beschwerdeführer

darauf hin, dass die Zustellung der Verfügung per A-Post-Plus keinen neuen

Fristenlauf zur Folge habe (vgl. act. 6). Somit greift die Zustellfiktion,

da der Beschwerdeführer aufgrund des laufenden Verfahrens mit behördlicher

Dispositiv

Korrespondenz rechnen musste. Demnach galt die Verfügung vom 25. Januar

2023 ab dem 2. Februar 2023 (letzter Tag der siebentägigen Abholfrist) als

zugestellt, die Rechtsmittelfrist begann am darauffolgenden Tag zu laufen und

endete folglich am 13. Februar 2023. Die mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe

bei der Schweizerischen Post: 15. November 2023) beim Appellationsgericht

erhobene Beschwerde ist daher deutlich verspätet, so dass auf die Beschwerde

nicht einzutreten ist.

2.

2.1 Doch

selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte sie abgewiesen

werden müssen. Das Einzelgericht erwog in seiner Nichteintretensverfügung vom

25. Januar 2023, dass nicht auf die Einsprache eingetreten werden könne, da

diese verspätet und formungültig erhoben worden sei. Gemäss Art. 354 Abs. 1

StPO in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 StPO kann gegen einen Strafbefehl

innerhalb der Frist von zehn Tagen Einsprache erhoben werden, wobei die Frist

mit dem Tag nach der Zustellung bzw. der Eröffnung zu laufen beginnt. Sie gilt

als eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei

der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post

übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Frist gilt auch dann als

gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht

zuständigen schweizerischen Behörde eingeht (Art. 91 Abs. 4 StPO).

Überdies muss die Einsprache schriftlich erhoben werden (wenn sie nicht

mündlich zu Protokoll gegeben wird), wobei das Erfordernis der Schriftlichkeit

verlangt, dass Eingaben zu datieren und zu unterzeichnen sind (Art. 110

Abs. 1 Satz 2 StPO).

2.2 Den

Akten lässt sich entnehmen, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 30.

März 2022 durch den Beschwerdeführer am 4. April 2022 am Postschalter abgeholt

worden ist. Die zehntägige Einsprachefrist begann somit am 5. April 2022 zu

laufen und endete am 14. April 2022 (Art. 90 Abs. 2 StPO; vgl. Akten

Staatsanwaltschaft, S. 116). Die undatierte und durch die Tochter des

Beschwerdeführers verfasste Einsprache wurde der Inkasso-Stelle des JSD am

29. September 2022 zugestellt und von dieser am 30. September 2022 zuständigkeitshalber

an die Staatsanwaltschaft übergeben. Zudem wies die Staatsanwaltschaft die

Tochter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 15. Dezember 2022 darauf

hin, dass auf der undatierten Einsprache gegen den Strafbefehl vom

30. März 2022 die Unterschrift des Betroffenen fehle und auch keine von

ihm unterschriebene Vollmacht vorliege, womit die Eingabe ungültig sei. Gleichzeitig

räumte die Staatsanwaltschaft eine Nachfrist zur Verbesserung der Einsprache

bis zum 3. Januar 2023 ein (vgl. Akten Staatsanwaltschaft, S. 28), welche

jedoch vom Beschwerdeführer nicht wahrgenommen wurde. Somit ist die Einsprache

nicht nur verspätet, sondern auch formungültig erhoben worden, sodass die

Vorinstanz zu Recht nicht auf diese eingetreten ist.

3.

Bei diesem

Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte der Beschwerdeführer gemäss Art. 428

Abs. 1 StPO grundsätzlich die Kosten zu tragen. Umständehalber ist jedoch auf

die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden umständehalber keine

Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Naime Süer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.