BES.2023.150
Nichteintreten auf Einsprache wegen Verspätung und Formungültigkeit
26. Januar 2024Deutsch7 min
Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben (eingegangen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.150
ENTSCHEID
vom 26. Januar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Naime Süer
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
[…]
Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 25. Januar 2023
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache wegen Verspätung
und Formungültigkeit
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft vom 30. März 2022 wurde A____ (Beschwerdeführer) des
Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren gemäss Art. 323
Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig erklärt und zu einer
Busse von CHF 300.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu drei Tagen
Freiheitsstrafe, verurteilt. Daneben wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt.
Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben (eingegangen
am 29. September 2022 bei der Inkasso-Stelle des Justiz- und
Sicherheitsdepartements [JSD]) sinngemäss Einsprache. Das JSD überwies die
Einsprache am 30. September 2022 zuständigkeitshalber an die
Staatsanwaltschaft und diese leitete die Einsprache mit der Mitteilung, dass
sie am Strafbefehl festhalte, wiederum an das Strafgericht Basel-Stadt weiter.
Mit Verfügung
vom 25. Januar 2023 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache
des Beschwerdeführers zufolge Verspätung und Formungültigkeit nicht ein,
verzichtete aber ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten. Gegen diese
Nichteintretensverfügung richtet sich die als Beschwerde entgegengenommene und
erneut undatierte Eingabe des Beschwerdeführers (Eingang Appellationsgericht:
20. November 2023), mit welcher sinngemäss die Aufhebung der
Nichteintretensverfügung bzw. die Aufhebung des Strafbefehls beantragt wird.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts
und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 25. Januar
2023.
ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen
befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der
Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in
seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer
Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.
1.3
1.3.1
Als
nächste Eintretensvoraussetzung ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die
Rechtsmittelfrist eingehalten hat. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen
schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs.
1.
StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen
(Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens
am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren
Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).
1.3.2
Die
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 25. Januar 2023 konnte dem
Beschwerdeführer nicht zugestellt werden. Der Beschwerdeführer holte die
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen auch nicht innert der siebentägigen
Abholfrist ab, weshalb diese dem Gericht mit dem Vermerk «Nicht abgeholt» zurückgeschickt
wurde. Aus diesem Grund stellte das Einzelgericht in Strafsachen dem
Beschwerdeführer die vorgenannte Verfügung mit Verfügung vom 7. Februar
2023.
erneut mittels A-Post-Plus zu. Gleichzeitig wies es den Beschwerdeführer
darauf hin, dass die Zustellung der Verfügung per A-Post-Plus keinen neuen
Fristenlauf zur Folge habe (vgl. act. 6). Somit greift die Zustellfiktion,
da der Beschwerdeführer aufgrund des laufenden Verfahrens mit behördlicher
Dispositiv
Korrespondenz rechnen musste. Demnach galt die Verfügung vom 25. Januar
2023 ab dem 2. Februar 2023 (letzter Tag der siebentägigen Abholfrist) als
zugestellt, die Rechtsmittelfrist begann am darauffolgenden Tag zu laufen und
endete folglich am 13. Februar 2023. Die mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe
bei der Schweizerischen Post: 15. November 2023) beim Appellationsgericht
erhobene Beschwerde ist daher deutlich verspätet, so dass auf die Beschwerde
nicht einzutreten ist.
2.
2.1 Doch
selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte sie abgewiesen
werden müssen. Das Einzelgericht erwog in seiner Nichteintretensverfügung vom
25. Januar 2023, dass nicht auf die Einsprache eingetreten werden könne, da
diese verspätet und formungültig erhoben worden sei. Gemäss Art. 354 Abs. 1
StPO in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 StPO kann gegen einen Strafbefehl
innerhalb der Frist von zehn Tagen Einsprache erhoben werden, wobei die Frist
mit dem Tag nach der Zustellung bzw. der Eröffnung zu laufen beginnt. Sie gilt
als eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei
der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post
übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Frist gilt auch dann als
gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht
zuständigen schweizerischen Behörde eingeht (Art. 91 Abs. 4 StPO).
Überdies muss die Einsprache schriftlich erhoben werden (wenn sie nicht
mündlich zu Protokoll gegeben wird), wobei das Erfordernis der Schriftlichkeit
verlangt, dass Eingaben zu datieren und zu unterzeichnen sind (Art. 110
Abs. 1 Satz 2 StPO).
2.2 Den
Akten lässt sich entnehmen, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 30.
März 2022 durch den Beschwerdeführer am 4. April 2022 am Postschalter abgeholt
worden ist. Die zehntägige Einsprachefrist begann somit am 5. April 2022 zu
laufen und endete am 14. April 2022 (Art. 90 Abs. 2 StPO; vgl. Akten
Staatsanwaltschaft, S. 116). Die undatierte und durch die Tochter des
Beschwerdeführers verfasste Einsprache wurde der Inkasso-Stelle des JSD am
29. September 2022 zugestellt und von dieser am 30. September 2022 zuständigkeitshalber
an die Staatsanwaltschaft übergeben. Zudem wies die Staatsanwaltschaft die
Tochter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 15. Dezember 2022 darauf
hin, dass auf der undatierten Einsprache gegen den Strafbefehl vom
30. März 2022 die Unterschrift des Betroffenen fehle und auch keine von
ihm unterschriebene Vollmacht vorliege, womit die Eingabe ungültig sei. Gleichzeitig
räumte die Staatsanwaltschaft eine Nachfrist zur Verbesserung der Einsprache
bis zum 3. Januar 2023 ein (vgl. Akten Staatsanwaltschaft, S. 28), welche
jedoch vom Beschwerdeführer nicht wahrgenommen wurde. Somit ist die Einsprache
nicht nur verspätet, sondern auch formungültig erhoben worden, sodass die
Vorinstanz zu Recht nicht auf diese eingetreten ist.
3.
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte der Beschwerdeführer gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO grundsätzlich die Kosten zu tragen. Umständehalber ist jedoch auf
die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden umständehalber keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Naime Süer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.