BES.2023.151
Nichtanhandnahme (BGer-Nr. 7B_79/2024 Urteil vom 13. März 2024)
11. Januar 2024Deutsch8 min
um 12 km/h überschritten habe, was gemäss Ziffer 303c der Bussenliste 1 der Ordnungsbussenverordnung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.151
ENTSCHEID
vom 11.
Januar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Kantonspolizei Basel-Stadt
Abteilung Verkehr Beschwerdegegnerin 2
Clarastrasse 38, 4005 Basel
Beschuldigte
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 16. November 2023
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Übertretungsanzeige vom 10. August 2023 zeigte die Kantonspolizei Basel-Stadt,
Abteilung Verkehr, A____ (Beschwerdeführer) an, dass er am 21. Juli 2023, um
23.53 Uhr, mit seinem Fahrzeug mit dem Kontrollschild [...], in der
Schwarzwaldstrasse Fahrtrichtung Grenzacherstrasse die signalisierte
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 5 km/h
um 12 km/h überschritten habe, was gemäss Ziffer 303c der Bussenliste 1 der Ordnungsbussenverordnung
(OBV, SR 314.11) eine Busse in Höhe von Fr. 250.– nach sich ziehe. Mit
Schreiben vom 28. August 2023 antwortete die Kantonspolizei Basel-Stadt,
Abteilung Verkehr, dem Beschwerdeführer auf ein entsprechendes Schreiben seinerseits
hin, dass sie seine Einwände geprüft habe, der Sachverhalt sich aber als
zutreffend erwiesen habe und deshalb an der Busse festgehalten werde. Weiter
wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ohne seinen Gegenbericht
oder eine Zahlung der Busse die Akten der Strafbefehlsabteilung der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt überwiesen würden und es zu einem Strafbefehl kommen werde.
Nachdem dem
Beschwerdeführer am 4. Oktober 2023 eine Zahlungserinnerung zugestellt worden
ist, stellte er mit Schreiben des nächsten Tages gegen die Kantonspolizei
Basel-Stadt, Abteilung Verkehr, bzw. das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD)
«Strafantrag» wegen Betrugs bzw. Betrugsversuchs, Falschbeurkundung, Nötigung
und Amtsmissbrauchs. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. November 2023 trat
die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nicht auf die Strafanzeige ein, da der
fragliche Straftatbestand oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt seien. Zugleich verlegte sie die Kosten zu Lasten des Staates. Gegen
diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. November 2023
Beschwerde an das Appellationsgericht. Er beantragt, es sei die
streitgegenständliche Verfügung aufzuheben (Ziff. 1) und der Fall an die
Staatsanwaltschaft zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Ziff. 2). «Rein
hilfsweise» sei eine Ortsbesichtigung durchzuführen (Ziff. 3). Unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates (Ziff. 4). Die instruierende
Appellationsgerichtspräsidentin zog mit Verfügung vom 29. November 2023
die Verfahrensakten bei, verzichtete jedoch auf die Einholung einer
Vernehmlassung.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.
2.
in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§
88.
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2
StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2
Der
Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft vom 16. November 2023 selbst und unmittelbar in seinen
Interessen tangiert, da zumindest der beanzeigte Betrug zu seinem Nachteil
begangen worden sein soll. Entsprechend hat er ein Interesse an der Aufhebung
der Verfügung und ist zur Beschwerde legitimiert.
1.3
Die
Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereicht worden,
so dass darauf einzutreten ist.
2.
2.1
Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a und b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die
Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen
eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen. Wie bei der
Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch
die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der
Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio
pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung, [BV, SR 101], und Art. 2
Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1
und Art. 324 Abs. 1 StPO). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme
oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit
bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf.
Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen
Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1; 6B_960/2014 vom 30.
April 2015 E. 2.1).
2.2
Eine
Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den
Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass
der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen
Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines
Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in
Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in
rechtlicher Hinsicht klar sind (Vogelsang,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 310 StPO N 9; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et
al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 310 N 4).
3.
3.1
3.1.1
Nach
Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Vorspiegelung oder
Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum
arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch
dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Betrug ist ein
Interaktions- bzw. Motivationsdelikt, bei dem der Täter auf die Vorstellung des
Opfers einwirkt und dieses zu einer schädigenden Vermögensverfügung veranlasst
(BGE 143 IV 302 E. 1.4.1, 135 IV 76 E. 5.2). Angriffsmittel ist die Täuschung
des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei
einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 147 IV 73 E. 3.1, 143 IV 302 E. 1.2, 140 IV 11 E. 2.3.2, 135 IV 76 E. 5.1; BGer 6B_688/2021
vom 18. August 2022 E. 2.3.2). Zum subjektiven Tatbestand gehören Vorsatz betreffend
alle objektiven Tatbestandselemente und die Absicht ungerechtfertigter
Bereicherung (vgl. dazu Trechsel/Crameri,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
4.
Auflage, Zürich 2021, Art. 146 N 31).
3.1.2
Wer
in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder
sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine
Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte
Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder
eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt,
sowie eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 251 Ziff. 1 StGB
«Urkundenfälschung»).
3.2
Der
Beschwerdeführer zweifelt die Richtigkeit der Tempomessung an. Zudem führt er
ins Feld, dass auf diesem Strassenabschnitt nicht Tempo 50 gelte, sondern Tempo
80, da es sich um eine Autobahnzufahrtstrasse handle. Damit werde ein bewusst
falscher Sachverhalt vorgespiegelt.
3.3
Wie
soeben erwogen, setzt der Tatbestand des Betrugs mitunter eine absichtliche
Täuschung und eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht, der Tatbestand der
Urkundenfälschung eine Schädigungs- oder unrechtmässige Vorteilsabsicht voraus.
Wie sich aus dem Übertretungsanzeige ergibt, wurde die Geschwindigkeitsüberschreitung
durch eine Verkehrsüberwachungsanlage festgestellt und in der Folge schriftlich
in Rechnung gestellt. Ein absichtlich täuschendes Verhalten bzw. eine unrechtmässige
Bereicherungsabsicht sowie eine Schädigungs- oder unrechtmässige
Vorteilsabsicht eines Mitarbeitenden bzw. einer Mitarbeitenden der Kantonspolizei
oder des JSD sind daher nicht einmal ansatzweise ersichtlich. Sollte der
Beschwerdeführer effektiv der Meinung sein, die Messung sei nicht korrekt
durchgeführt worden bzw. es handle sich beim fraglichen Streckenabschnitt
entgegen der angebrachten Signalisation nicht um eine Strasse innerorts und
folglich auch nicht um eine Geschwindigkeitsübertretung innerorts, hat er dies mit
einer Einsprache gegen den Strafbefehl, der infolge Nichtbezahlens der Busse
erlassen werden wird bzw. bereits erlassen worden ist, geltend zu machen.
3.4
Wenn
der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, die Zustellung der
Zahlungserinnerung stelle eine Nötigung dar, kann davon nach dem zuvor
Erwogenen keine Rede sein, zumal auch diesfalls vorsätzliches Handeln nötig
wäre (vgl. dazu Trechsel/Mona, in:
Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4.
Auflage, Zürich 2021, Art. 181 N 14). Dass die Kantonspolizei dem
Beschwerdeführer ohne Beizug einer unbeteiligten Stelle mitgeteilt hat, dass
die Messung korrekt gewesen sei, ist vor dem Hintergrund des geltend gemachten
Tatbestands des Amtsmissbrauchs angesichts offensichtlich fehlender diesbezüglicher
unrechtmässiger Vorteils- bzw. Nachteilsabsicht (vgl. dazu Heimgartner, in: Basler Kommentar, 4.
Auflage 2019, Art. 312 StGB N 22 f.) ebenfalls nicht zu beanstanden.
3.5
Die
Staatsanwaltschaft hat nach dem vorstehend Erwogenen zu Recht die
Nichtanhandnahme verfügt. Ein Augenschein (Antrag Ziff. 3) ist nach dem
Gesagten nicht notwendig, wobei ein solcher im schriftlichen
Beschwerdeverfahren ohnehin nicht vorgesehen ist (Art. 390 StPO).
4.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428
Abs. 1 StPO). Die Gebühr wird auf CHF 300.– festgesetzt (vgl. § 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Abteilung Verkehr
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.