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Entscheid

BES.2023.151

Nichtanhandnahme (BGer-Nr. 7B_79/2024 Urteil vom 13. März 2024)

11. Januar 2024Deutsch8 min

um 12 km/h überschritten habe, was gemäss Ziffer 303c der Bussenliste 1 der Ordnungsbussenverordnung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.151

ENTSCHEID

vom 11.

Januar 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Kantonspolizei Basel-Stadt

Abteilung Verkehr Beschwerdegegnerin 2

Clarastrasse 38, 4005 Basel

Beschuldigte

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 16. November 2023

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Übertretungsanzeige vom 10. August 2023 zeigte die Kantonspolizei Basel-Stadt,

Abteilung Verkehr, A____ (Beschwerdeführer) an, dass er am 21. Juli 2023, um

23.53 Uhr, mit seinem Fahrzeug mit dem Kontrollschild [...], in der

Schwarzwaldstrasse Fahrtrichtung Grenzacherstrasse die signalisierte

Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 5 km/h

um 12 km/h überschritten habe, was gemäss Ziffer 303c der Bussenliste 1 der Ordnungsbussenverordnung

(OBV, SR 314.11) eine Busse in Höhe von Fr. 250.– nach sich ziehe. Mit

Schreiben vom 28. August 2023 antwortete die Kantonspolizei Basel-Stadt,

Abteilung Verkehr, dem Beschwerdeführer auf ein entsprechendes Schreiben seinerseits

hin, dass sie seine Einwände geprüft habe, der Sachverhalt sich aber als

zutreffend erwiesen habe und deshalb an der Busse festgehalten werde. Weiter

wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ohne seinen Gegenbericht

oder eine Zahlung der Busse die Akten der Strafbefehlsabteilung der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt überwiesen würden und es zu einem Strafbefehl kommen werde.

Nachdem dem

Beschwerdeführer am 4. Oktober 2023 eine Zahlungserinnerung zugestellt worden

ist, stellte er mit Schreiben des nächsten Tages gegen die Kantonspolizei

Basel-Stadt, Abteilung Verkehr, bzw. das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD)

«Strafantrag» wegen Betrugs bzw. Betrugsversuchs, Falschbeurkundung, Nötigung

und Amtsmissbrauchs. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. November 2023 trat

die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nicht auf die Strafanzeige ein, da der

fragliche Straftatbestand oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht

erfüllt seien. Zugleich verlegte sie die Kosten zu Lasten des Staates. Gegen

diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. November 2023

Beschwerde an das Appellationsgericht. Er beantragt, es sei die

streitgegenständliche Verfügung aufzuheben (Ziff. 1) und der Fall an die

Staatsanwaltschaft zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Ziff. 2). «Rein

hilfsweise» sei eine Ortsbesichtigung durchzuführen (Ziff. 3). Unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates (Ziff. 4). Die instruierende

Appellationsgerichtspräsidentin zog mit Verfügung vom 29. November 2023

die Verfahrensakten bei, verzichtete jedoch auf die Einholung einer

Vernehmlassung.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.

2.

in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).

Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§

88.

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2

StPO mit freier Kognition urteilt.

1.2

Der

Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft vom 16. November 2023 selbst und unmittelbar in seinen

Interessen tangiert, da zumindest der beanzeigte Betrug zu seinem Nachteil

begangen worden sein soll. Entsprechend hat er ein Interesse an der Aufhebung

der Verfügung und ist zur Beschwerde legitimiert.

1.3

Die

Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereicht worden,

so dass darauf einzutreten ist.

2.

2.1

Gemäss

Art. 310 Abs. 1 lit. a und b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die

Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports

feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen

eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen. Wie bei der

Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch

die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der

Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio

pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung, [BV, SR 101], und Art. 2

Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1

und Art. 324 Abs. 1 StPO). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme

oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit

bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf.

Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen

Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1; 6B_960/2014 vom 30.

April 2015 E. 2.1).

2.2

Eine

Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den

Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass

der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen

Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines

Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in

Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in

rechtlicher Hinsicht klar sind (Vogelsang,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 310 StPO N 9; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et

al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 310 N 4).

3.

3.1

3.1.1

Nach

Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Vorspiegelung oder

Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum

arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch

dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Betrug ist ein

Interaktions- bzw. Motivationsdelikt, bei dem der Täter auf die Vorstellung des

Opfers einwirkt und dieses zu einer schädigenden Vermögensverfügung veranlasst

(BGE 143 IV 302 E. 1.4.1, 135 IV 76 E. 5.2). Angriffsmittel ist die Täuschung

des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei

einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 147 IV 73 E. 3.1, 143 IV 302 E. 1.2, 140 IV 11 E. 2.3.2, 135 IV 76 E. 5.1; BGer 6B_688/2021

vom 18. August 2022 E. 2.3.2). Zum subjektiven Tatbestand gehören Vorsatz betreffend

alle objektiven Tatbestandselemente und die Absicht ungerechtfertigter

Bereicherung (vgl. dazu Trechsel/Crameri,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

4.

Auflage, Zürich 2021, Art. 146 N 31).

3.1.2

Wer

in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder

sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine

Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte

Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder

eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt,

sowie eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe

bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 251 Ziff. 1 StGB

«Urkundenfälschung»).

3.2

Der

Beschwerdeführer zweifelt die Richtigkeit der Tempomessung an. Zudem führt er

ins Feld, dass auf diesem Strassenabschnitt nicht Tempo 50 gelte, sondern Tempo

80, da es sich um eine Autobahnzufahrtstrasse handle. Damit werde ein bewusst

falscher Sachverhalt vorgespiegelt.

3.3

Wie

soeben erwogen, setzt der Tatbestand des Betrugs mitunter eine absichtliche

Täuschung und eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht, der Tatbestand der

Urkundenfälschung eine Schädigungs- oder unrechtmässige Vorteilsabsicht voraus.

Wie sich aus dem Übertretungsanzeige ergibt, wurde die Geschwindigkeitsüberschreitung

durch eine Verkehrsüberwachungsanlage festgestellt und in der Folge schriftlich

in Rechnung gestellt. Ein absichtlich täuschendes Verhalten bzw. eine unrechtmässige

Bereicherungsabsicht sowie eine Schädigungs- oder unrechtmässige

Vorteilsabsicht eines Mitarbeitenden bzw. einer Mitarbeitenden der Kantonspolizei

oder des JSD sind daher nicht einmal ansatzweise ersichtlich. Sollte der

Beschwerdeführer effektiv der Meinung sein, die Messung sei nicht korrekt

durchgeführt worden bzw. es handle sich beim fraglichen Streckenabschnitt

entgegen der angebrachten Signalisation nicht um eine Strasse innerorts und

folglich auch nicht um eine Geschwindigkeitsübertretung innerorts, hat er dies mit

einer Einsprache gegen den Strafbefehl, der infolge Nichtbezahlens der Busse

erlassen werden wird bzw. bereits erlassen worden ist, geltend zu machen.

3.4

Wenn

der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, die Zustellung der

Zahlungserinnerung stelle eine Nötigung dar, kann davon nach dem zuvor

Erwogenen keine Rede sein, zumal auch diesfalls vorsätzliches Handeln nötig

wäre (vgl. dazu Trechsel/Mona, in:

Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4.

Auflage, Zürich 2021, Art. 181 N 14). Dass die Kantonspolizei dem

Beschwerdeführer ohne Beizug einer unbeteiligten Stelle mitgeteilt hat, dass

die Messung korrekt gewesen sei, ist vor dem Hintergrund des geltend gemachten

Tatbestands des Amtsmissbrauchs angesichts offensichtlich fehlender diesbezüglicher

unrechtmässiger Vorteils- bzw. Nachteilsabsicht (vgl. dazu Heimgartner, in: Basler Kommentar, 4.

Auflage 2019, Art. 312 StGB N 22 f.) ebenfalls nicht zu beanstanden.

3.5

Die

Staatsanwaltschaft hat nach dem vorstehend Erwogenen zu Recht die

Nichtanhandnahme verfügt. Ein Augenschein (Antrag Ziff. 3) ist nach dem

Gesagten nicht notwendig, wobei ein solcher im schriftlichen

Beschwerdeverfahren ohnehin nicht vorgesehen ist (Art. 390 StPO).

4.

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des

Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428

Abs. 1 StPO). Die Gebühr wird auf CHF 300.– festgesetzt (vgl. § 21 Abs. 2 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Abteilung Verkehr

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.