BES.2023.152
Nichtanhandnahme
7. Januar 2025Deutsch11 min
einem 15-seitigen der E-Mail beiliegenden und auf den 19. Juni 2023 datierten «Bericht»
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.152
ENTSCHEID
vom 7.
Januar 2025
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
MLaw Dennis Zingg
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
Kantonspolizei Basel-Stadt
[...] Beschwerdegegner
2
Spezialformationen / Einsatzzug,
Beschuldigter
Amerbachstrasse 71, 4057 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 7. November 2023
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ ist als
Polizeibeamtin bei der Kantonspolizei Basel-Stadt beschäftigt. Am 2. Juli 2023
wandte sie sich mit einer E-Mail an die im Justiz- und Sicherheitsdepartement
des Kantons Basel-Stadt im Bereich Services/Personal tätige Juristin [...]. In
einem 15-seitigen der E-Mail beiliegenden und auf den 19. Juni 2023 datierten «Bericht»
machte A____ auf diverse mit dem in derselben Tour des Einsatzzugs arbeitenden [...]
in Zusammenhang stehende Vorkommnisse aufmerksam. Die Leitung der
Kantonspolizei Basel-Stadt sandte das auf den 19. Juni 2023 datierte Schreiben
am 14. Juli 2023 mit der Begründung an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, dass
sich die Frage stelle, ob die geschilderten Vorkommnisse auch strafbares
Verhalten darstellten. Die Staatsanwaltschaft behandelte den 15-seitigen
Bericht als eine Strafanzeige (nachfolgend ebenfalls: Strafanzeige) gegen [...].
In ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. November 2023 hielt die
Staatsanwaltschaft fest, dass auf die Strafanzeige nicht eingetreten werde, da A____
infolge Fristablauf keinen gültigen Strafantrag mehr habe stellen können und
mit Verweis auf Art. 310 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien.
Gegen diese
Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. November 2023 hat A____ (nachfolgend
Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 23. November 2023 Beschwerde beim
Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Die Nichtanhandnahmeverfügung sei
aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung unter Kostenfolge an die
Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom
18. Dezember 2023 Stellung zur Beschwerde genommen und deren kostenfällige
Abweisung beantragt. Die Beschwerdeführerin hat darauf mit Eingabe vom 7.
Februar 2024 repliziert und eine Honorarnote für ihren bis dahin entstandenen
Aufwand eingereicht.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten ergangen. Die
Einzelheiten des Sachverhalts und die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO). Auf die rechtzeitig und formgültig erhobene Beschwerde ist
einzutreten.
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die
Beschwerdeführerin ist von der Nichtanhandnahmeverfügung, die sich auf von ihr
beanzeigte Delikte bezieht, direkt betroffen. Die Beschwerdeführerin ist als
potenziell Geschädigte und potenzielle Privatklägerin zur Beschwerdeführung
legitimiert.
2.
2.1
Die
Staatsanwaltschaft hat ihre Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. November 2023 ursprünglich
damit begründet, dass die Beschwerdeführerin in ihrer am 19. Juni 2023
verfassten Strafanzeige für die erwähnten Vorfälle im Zeitraum zwischen dem 21.
Oktober 2022 bis 31. Mai 2022 (sic!) nicht mehr zur Stellung eines
Strafantrags berechtigt gewesen sei und infolge dessen eine elementare
Prozessvoraussetzung eindeutig nicht erfüllt sei (Akten S. 4). In ihrer
Stellungnahme vom 18. Dezember 2023 pflichtete die Staatsanwaltschaft der
Beschwerdeführerin später zwar bei, dass es sich richtigerweise um den Zeitraum
zwischen dem 21. Oktober 2022 und dem 31. Mai 2023 gehandelt habe
und folglich mit der Strafanzeige vom 19. Juni 2023 noch ein gültiger
Strafantrag hätte gestellt werden können (Akten S. 20). Im Weiteren hat sich
die Staatsanwaltschaft neu aber auf den Standpunkt gestellt, dass es sich beim
nicht unterzeichneten Schreiben vom 19. Juni 2023 nicht um eine
Strafanzeige im formellen Sinne handle. Folglich liege auch kein rechtsgültiger
Strafantrag seitens der Beschwerdeführerin vor (Akten S. 21).
2.2
Die
Beschwerdeführerin bringt in ihrer Replik vom 7. Februar 2024 zunächst vor,
dass die Ausführungen der Staatsanwaltschaft erstaunlich seien, habe diese doch
in der Nichtanhandnahmeverfügung selbst noch von einer Strafanzeige gesprochen.
In der Nichtanhandnahmeverfügung seien keinerlei Ausführungen zu finden, die an
der Anzeigeeigenschaft zweifeln liessen oder auf das Fehlen formeller
Voraussetzungen hindeuten würden. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. November
2023.
basiere ausschliesslich auf dem von der Staatsanwaltschaft falsch
wiedergegebenen Zeitraum (Rz. 6, Akten S. 32). Sodann habe die
Beschwerdeführerin die Strafanzeige auch nicht bei der Personalabteilung
deponiert, sondern bei Frau [...], die als Juristin für das gesamte Departement
zuständig sei. Indem sie die Strafanzeige bei Frau [...] deponiert habe, habe
sie ihren Antrag bei der Polizei und somit der richtigen Behörde im Sinne von
Art. 304 StPO eingereicht (Akten S. 33 f.).
Die
Formvorschriften seien mit dem Schreiben an Frau [...] im Übrigen klar erfüllt.
Die Staatsanwaltschaft verkenne, dass ein Strafantrag weder eine Unterschrift
noch Schriftlichkeit voraussetze. Gemäss einem neueren Leitentscheid liege ein
gültiger Strafantrag auch dann vor, wenn ein solcher bloss in einem nicht
unterzeichneten Polizeirapport erwähnt werde (mit Verweis auf BGer 6B_1237/2018
vom 15. Mai 2019 auszugsweise publiziert als BGE 145 IV 190). Die fehlende
eigenhändige Unterzeichnung sei auch ursprünglich in der angefochtenen
Nichtanhandnahmeverfügung nicht bemängelt worden (Akten S. 34 Rz. 14).
3.
3.1
Ein
Strafantrag ist bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der
Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu
geben (Art. 304 Abs. 1 StPO). Das Erfordernis der Schriftlichkeit ist
erfüllt, wenn der Strafantrag von der den Strafantrag stellenden Person
schriftlich verfasst und unterzeichnet wurde. Bei elektronischer Übermittlung
muss die Eingabe mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein
(BGE 145 IV 190 E. 1.3.2 mit Verweis auf Art. 110 Abs. 1 und 2 StPO sowie
BGer 6B_284/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 2.2; AGE SB.2015.19 vom 20. Januar
2017.
E. 2.3.1; Riedo, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage, Art. 30 StGB N 60; Riedo/Boner,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Art. 304 StPO N 16; Riklin, in: StPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, Art.
304.
N 1). Davon abweichend wird in der Literatur vertreten, dass immerhin
genügen solle, wenn die mittels E-Mail oder Fax eingereichten Dokumente
handschriftlich unterzeichnet wurden (Mareillon/Parein-Reymond,
in: Petit commentaire Code de procédure pénale, 2. Auflage, Basel 2016,
Art. 304 N 4; Parein, in:
Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Auflage, Basel 2019,
Art. 304 N 2).
Die in Art. 304
Abs. 1 StPO vorgesehene Regelung stellt eine Gültigkeitsvorschrift dar. Wurde
das Antragsrecht in formwidriger Weise ausgeübt, liegt kein gültiger Strafantrag
vor (Bosshard/Landshut, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 304 N 3; Riedo,
a.a.O., Art. 30 StGB N 61; Riedo/Boner,
a.a.O., Art. 304 StPO N 18). Bei Straftaten, die nur auf Antrag hin verfolgt
werden, ist ein gültiger Strafantrag eine Prozessvoraussetzung im Sinne von
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO. Fehlt eine Prozessvoraussetzung, ist die
Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO) oder die Einstellung des
Verfahrens (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO) zu verfügen (Riedo/Boner, a.a.O., Art. 303 StPO N
12). Solange die Frist nach Art. 31 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) noch nicht
verstrichen ist, kann ein formgültiger Strafantrag noch nachgereicht werden (Bosshard/Landshut, a.a.O., Art. 304 N 3;
Riedo/Boner, a.a.O., Art. 304 StPO
N 19). Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet es, dass die den Antrag
stellende Person von den zuständigen Behörden zeitnah über eine allfällige
Ungültigkeit ihrer Eingabe informiert wird (Bosshard/Landshut,
a.a.O., Art. 304 N 3; Riedo,
a.a.O., Art. 30 StGB N 61; Riedo/Boner,
a.a.O., Art. 304 StPO N 19).
3.2
Aus
den Akten geht hervor, dass die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 2. Juli 2023,
in dessen Anhang sich die Strafanzeige der Beschwerdeführerin befand, nicht mit
einer elektronischen Signatur versehen wurde (Akten Staatsanwaltschaft S. 27). Weiter
geht aus den Akten hervor, dass die sich im Anhang der E-Mail befindliche
Strafanzeige von der Beschwerdeführerin nicht handschriftlich unterzeichnet
wurde (Akten Staatsanwaltschaft S. 12 ff, 26). Gegenteiliges wird von der
Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht behauptet. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin (E. 2.2) hat das Bundesgericht in BGE 145 IV 190 auch nicht
festgehalten, dass Strafanträge generell weder eine Unterschrift noch
Schriftlichkeit voraussetzen. Die dahingehenden Erwägungen des Bundesgerichts
beziehen sich vielmehr auf das Erfordernis der Unterschrift des rapportierenden
Polizeibeamten, wenn im Polizeirapport vermerkt ist, dass ein Strafantrag
gestellt wurde. Für diese Konstellation hat das Bundesgericht festgehalten,
dass weder die Unterschrift des rapportierenden Polizeibeamten noch der Anzeige
erstattenden Person notwendig sei (BGE 145 IV 190 E. 1.4). Selbst wenn – wie dies
im Übrigen bereits der Leitende Staatsanwalt in seiner Verfügung vom
20.
Juli 2023 getan hat (vgl. Akten Staatsanwaltschaft S. 57) – davon
ausgegangen wird, dass es sich beim 15-seitigen «Bericht» um eine Strafanzeige
und nicht um eine personalrechtliche Beschwerde handelt, leidet diese unter
einem Formmangel, der zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr behoben werden kann.
3.3
Der
Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass erstaunlich ist, dass die
Staatsanwaltschaft erst in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde vom 18. Dezember
2023.
ein erstes Mal einen Formmangel als Begründung für die Nichtanhandnahme ins
Feld führt (Akten S. 21). Tatsächlich scheint es, als ob die Staatsanwaltschaft
im Zeitpunkt der Nichtanhandnahmeverfügung selber vom Vorliegen einer
grundsätzlich formgültigen Strafanzeige ausging bzw. in deren Form nicht den
Grund für die Nichtanhandnahme gesehen hat. Es wäre zu erwarten gewesen, dass
ein derartiger Formfehler spätestens der Staatsanwaltschaft auffällt und
infolge dessen der Beschwerdeführerin umgehend Gelegenheit zur Nachbesserung
geboten worden wäre. Angesichts der Natur der Vorwürfe der Beschwerdeführerin
bleibt zu hoffen, dass sie ihre Beanstandungen zumindest im Rahmen der durch
Prof. Markus Schefer getätigten Befragungen zu den «Abklärungen über die
Personalsituation bei der Kantonspolizei Basel-Stadt» (vgl. Bericht an den
Kommandanten vom 21. Juni 2024, abrufbar unter https://ius.unibas.ch/de/personen/markus-schefer/
zuletzt abgerufen am 6. Januar 2025) vorbringen konnte, zumal die von ihr geschilderten
Vorfälle durchaus Parallelen zu den im Bericht vom 21. Juni 2024 genannten
Beanstandungen aufweisen (insb. S. 32 f.).
3.4
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Strafanzeige und der damit verbundene Strafantrag
der Beschwerdeführerin infolge fehlender elektronischer Signatur und fehlender
eigenhändiger Unterschrift an einem Formmangel leidet. Es liegt somit kein
gültiger Strafantrag vor, weshalb von einer fehlenden Prozessvoraussetzung im
Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auszugehen ist. Demzufolge ist die
Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. November 2023 zu bestätigen. Die Beschwerde
ist abzuweisen.
4.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs. 1
StPO grundsätzlich dessen Kosten zu tragen. Aufgrund der gesamten Umstände,
namentlich auch aufgrund des erst viel zu spät erkannten Formmangels und der
(von der Staatsanwaltschaft eingestandenen, vgl. Akten S. 20) ursprünglich
fehlerhaften Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung, ist im vorliegenden Fall
von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]). In Bezug auf die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachte Parteientschädigung ist festzuhalten, dass
weder die Beschwerdeführerin noch deren Verteidigerin im Zeitpunkt der
Nichtanhandnahmeverfügung davon ausgehen mussten, dass sich die
Staatsanwaltschaft auf den Formmangel der Strafanzeige bzw. des Strafantrags beruft.
Die fehlerhafte Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. November 2023
(Akten S. 1) bot denn auch begründeten Anlass zur Beschwerdeführung. Dass die
Staatsanwaltschaft sich in der Folge erst in der Stellungnahme zur Beschwerde
ein erstes Mal auf einen Formmangel beruft, kann finanziell nicht zu Lasten der
Beschwerdeführerin gehen. Aufgrund dieser speziellen Umstände rechtfertigt es
sich, der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zu Lasten der Gerichtskasse eine
Entschädigung gemäss Honorarnote (Akten S. 40 ff.) im Umfang von CHF 3'724.25
(inkl. MWST und Auslagen) auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Kosten für das
Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.
Der Privatverteidigerin, [...], wird eine
Entschädigung von CHF 3'724.25 für das Beschwerdeverfahren (inkl. Auslagen
und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Kantonspolizei Basel-Stadt ([...])
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Dennis Zingg
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.