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Entscheid

BES.2023.152

Nichtanhandnahme

7. Januar 2025Deutsch11 min

einem 15-seitigen der E-Mail beiliegenden und auf den 19. Juni 2023 datierten «Bericht»

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.152

ENTSCHEID

vom 7.

Januar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber

MLaw Dennis Zingg

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

Kantonspolizei Basel-Stadt

[...] Beschwerdegegner

2

Spezialformationen / Einsatzzug,

Beschuldigter

Amerbachstrasse 71, 4057 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 7. November 2023

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ ist als

Polizeibeamtin bei der Kantonspolizei Basel-Stadt beschäftigt. Am 2. Juli 2023

wandte sie sich mit einer E-Mail an die im Justiz- und Sicherheitsdepartement

des Kantons Basel-Stadt im Bereich Services/Personal tätige Juristin [...]. In

einem 15-seitigen der E-Mail beiliegenden und auf den 19. Juni 2023 datierten «Bericht»

machte A____ auf diverse mit dem in derselben Tour des Einsatzzugs arbeitenden [...]

in Zusammenhang stehende Vorkommnisse aufmerksam. Die Leitung der

Kantonspolizei Basel-Stadt sandte das auf den 19. Juni 2023 datierte Schreiben

am 14. Juli 2023 mit der Begründung an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, dass

sich die Frage stelle, ob die geschilderten Vorkommnisse auch strafbares

Verhalten darstellten. Die Staatsanwaltschaft behandelte den 15-seitigen

Bericht als eine Strafanzeige (nachfolgend ebenfalls: Strafanzeige) gegen [...].

In ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. November 2023 hielt die

Staatsanwaltschaft fest, dass auf die Strafanzeige nicht eingetreten werde, da A____

infolge Fristablauf keinen gültigen Strafantrag mehr habe stellen können und

mit Verweis auf Art. 310 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien.

Gegen diese

Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. November 2023 hat A____ (nachfolgend

Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 23. November 2023 Beschwerde beim

Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Die Nichtanhandnahmeverfügung sei

aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung unter Kostenfolge an die

Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom

18. Dezember 2023 Stellung zur Beschwerde genommen und deren kostenfällige

Abweisung beantragt. Die Beschwerdeführerin hat darauf mit Eingabe vom 7.

Februar 2024 repliziert und eine Honorarnote für ihren bis dahin entstandenen

Aufwand eingereicht.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten ergangen. Die

Einzelheiten des Sachverhalts und die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit

sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht

ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393

Abs. 2 StPO). Auf die rechtzeitig und formgültig erhobene Beschwerde ist

einzutreten.

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die

Beschwerdeführerin ist von der Nichtanhandnahmeverfügung, die sich auf von ihr

beanzeigte Delikte bezieht, direkt betroffen. Die Beschwerdeführerin ist als

potenziell Geschädigte und potenzielle Privatklägerin zur Beschwerdeführung

legitimiert.

2.

2.1

Die

Staatsanwaltschaft hat ihre Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. November 2023 ursprünglich

damit begründet, dass die Beschwerdeführerin in ihrer am 19. Juni 2023

verfassten Strafanzeige für die erwähnten Vorfälle im Zeitraum zwischen dem 21.

Oktober 2022 bis 31. Mai 2022 (sic!) nicht mehr zur Stellung eines

Strafantrags berechtigt gewesen sei und infolge dessen eine elementare

Prozessvoraussetzung eindeutig nicht erfüllt sei (Akten S. 4). In ihrer

Stellungnahme vom 18. Dezember 2023 pflichtete die Staatsanwaltschaft der

Beschwerdeführerin später zwar bei, dass es sich richtigerweise um den Zeitraum

zwischen dem 21. Oktober 2022 und dem 31. Mai 2023 gehandelt habe

und folglich mit der Strafanzeige vom 19. Juni 2023 noch ein gültiger

Strafantrag hätte gestellt werden können (Akten S. 20). Im Weiteren hat sich

die Staatsanwaltschaft neu aber auf den Standpunkt gestellt, dass es sich beim

nicht unterzeichneten Schreiben vom 19. Juni 2023 nicht um eine

Strafanzeige im formellen Sinne handle. Folglich liege auch kein rechtsgültiger

Strafantrag seitens der Beschwerdeführerin vor (Akten S. 21).

2.2

Die

Beschwerdeführerin bringt in ihrer Replik vom 7. Februar 2024 zunächst vor,

dass die Ausführungen der Staatsanwaltschaft erstaunlich seien, habe diese doch

in der Nichtanhandnahmeverfügung selbst noch von einer Strafanzeige gesprochen.

In der Nichtanhandnahmeverfügung seien keinerlei Ausführungen zu finden, die an

der Anzeigeeigenschaft zweifeln liessen oder auf das Fehlen formeller

Voraussetzungen hindeuten würden. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. November

2023.

basiere ausschliesslich auf dem von der Staatsanwaltschaft falsch

wiedergegebenen Zeitraum (Rz. 6, Akten S. 32). Sodann habe die

Beschwerdeführerin die Strafanzeige auch nicht bei der Personalabteilung

deponiert, sondern bei Frau [...], die als Juristin für das gesamte Departement

zuständig sei. Indem sie die Strafanzeige bei Frau [...] deponiert habe, habe

sie ihren Antrag bei der Polizei und somit der richtigen Behörde im Sinne von

Art. 304 StPO eingereicht (Akten S. 33 f.).

Die

Formvorschriften seien mit dem Schreiben an Frau [...] im Übrigen klar erfüllt.

Die Staatsanwaltschaft verkenne, dass ein Strafantrag weder eine Unterschrift

noch Schriftlichkeit voraussetze. Gemäss einem neueren Leitentscheid liege ein

gültiger Strafantrag auch dann vor, wenn ein solcher bloss in einem nicht

unterzeichneten Polizeirapport erwähnt werde (mit Verweis auf BGer 6B_1237/2018

vom 15. Mai 2019 auszugsweise publiziert als BGE 145 IV 190). Die fehlende

eigenhändige Unterzeichnung sei auch ursprünglich in der angefochtenen

Nichtanhandnahmeverfügung nicht bemängelt worden (Akten S. 34 Rz. 14).

3.

3.1

Ein

Strafantrag ist bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der

Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu

geben (Art. 304 Abs. 1 StPO). Das Erfordernis der Schriftlichkeit ist

erfüllt, wenn der Strafantrag von der den Strafantrag stellenden Person

schriftlich verfasst und unterzeichnet wurde. Bei elektronischer Übermittlung

muss die Eingabe mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein

(BGE 145 IV 190 E. 1.3.2 mit Verweis auf Art. 110 Abs. 1 und 2 StPO sowie

BGer 6B_284/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 2.2; AGE SB.2015.19 vom 20. Januar

2017.

E. 2.3.1; Riedo, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage, Art. 30 StGB N 60; Riedo/Boner,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Art. 304 StPO N 16; Riklin, in: StPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, Art.

304.

N 1). Davon abweichend wird in der Literatur vertreten, dass immerhin

genügen solle, wenn die mittels E-Mail oder Fax eingereichten Dokumente

handschriftlich unterzeichnet wurden (Mareillon/Parein-Reymond,

in: Petit commentaire Code de procédure pénale, 2. Auflage, Basel 2016,

Art. 304 N 4; Parein, in:

Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Auflage, Basel 2019,

Art. 304 N 2).

Die in Art. 304

Abs. 1 StPO vorgesehene Regelung stellt eine Gültigkeitsvorschrift dar. Wurde

das Antragsrecht in formwidriger Weise ausgeübt, liegt kein gültiger Strafantrag

vor (Bosshard/Landshut, in:

Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 304 N 3; Riedo,

a.a.O., Art. 30 StGB N 61; Riedo/Boner,

a.a.O., Art. 304 StPO N 18). Bei Straftaten, die nur auf Antrag hin verfolgt

werden, ist ein gültiger Strafantrag eine Prozessvoraussetzung im Sinne von

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO. Fehlt eine Prozessvoraussetzung, ist die

Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO) oder die Einstellung des

Verfahrens (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO) zu verfügen (Riedo/Boner, a.a.O., Art. 303 StPO N

12). Solange die Frist nach Art. 31 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) noch nicht

verstrichen ist, kann ein formgültiger Strafantrag noch nachgereicht werden (Bosshard/Landshut, a.a.O., Art. 304 N 3;

Riedo/Boner, a.a.O., Art. 304 StPO

N 19). Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet es, dass die den Antrag

stellende Person von den zuständigen Behörden zeitnah über eine allfällige

Ungültigkeit ihrer Eingabe informiert wird (Bosshard/Landshut,

a.a.O., Art. 304 N 3; Riedo,

a.a.O., Art. 30 StGB N 61; Riedo/Boner,

a.a.O., Art. 304 StPO N 19).

3.2

Aus

den Akten geht hervor, dass die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 2. Juli 2023,

in dessen Anhang sich die Strafanzeige der Beschwerdeführerin befand, nicht mit

einer elektronischen Signatur versehen wurde (Akten Staatsanwaltschaft S. 27). Weiter

geht aus den Akten hervor, dass die sich im Anhang der E-Mail befindliche

Strafanzeige von der Beschwerdeführerin nicht handschriftlich unterzeichnet

wurde (Akten Staatsanwaltschaft S. 12 ff, 26). Gegenteiliges wird von der

Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht behauptet. Entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin (E. 2.2) hat das Bundesgericht in BGE 145 IV 190 auch nicht

festgehalten, dass Strafanträge generell weder eine Unterschrift noch

Schriftlichkeit voraussetzen. Die dahingehenden Erwägungen des Bundesgerichts

beziehen sich vielmehr auf das Erfordernis der Unterschrift des rapportierenden

Polizeibeamten, wenn im Polizeirapport vermerkt ist, dass ein Strafantrag

gestellt wurde. Für diese Konstellation hat das Bundesgericht festgehalten,

dass weder die Unterschrift des rapportierenden Polizeibeamten noch der Anzeige

erstattenden Person notwendig sei (BGE 145 IV 190 E. 1.4). Selbst wenn – wie dies

im Übrigen bereits der Leitende Staatsanwalt in seiner Verfügung vom

20.

Juli 2023 getan hat (vgl. Akten Staatsanwaltschaft S. 57) – davon

ausgegangen wird, dass es sich beim 15-seitigen «Bericht» um eine Strafanzeige

und nicht um eine personalrechtliche Beschwerde handelt, leidet diese unter

einem Formmangel, der zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr behoben werden kann.

3.3

Der

Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass erstaunlich ist, dass die

Staatsanwaltschaft erst in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde vom 18. Dezember

2023.

ein erstes Mal einen Formmangel als Begründung für die Nichtanhandnahme ins

Feld führt (Akten S. 21). Tatsächlich scheint es, als ob die Staatsanwaltschaft

im Zeitpunkt der Nichtanhandnahmeverfügung selber vom Vorliegen einer

grundsätzlich formgültigen Strafanzeige ausging bzw. in deren Form nicht den

Grund für die Nichtanhandnahme gesehen hat. Es wäre zu erwarten gewesen, dass

ein derartiger Formfehler spätestens der Staatsanwaltschaft auffällt und

infolge dessen der Beschwerdeführerin umgehend Gelegenheit zur Nachbesserung

geboten worden wäre. Angesichts der Natur der Vorwürfe der Beschwerdeführerin

bleibt zu hoffen, dass sie ihre Beanstandungen zumindest im Rahmen der durch

Prof. Markus Schefer getätigten Befragungen zu den «Abklärungen über die

Personalsituation bei der Kantonspolizei Basel-Stadt» (vgl. Bericht an den

Kommandanten vom 21. Juni 2024, abrufbar unter https://ius.unibas.ch/de/personen/markus-schefer/

zuletzt abgerufen am 6. Januar 2025) vorbringen konnte, zumal die von ihr geschilderten

Vorfälle durchaus Parallelen zu den im Bericht vom 21. Juni 2024 genannten

Beanstandungen aufweisen (insb. S. 32 f.).

3.4

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Strafanzeige und der damit verbundene Strafantrag

der Beschwerdeführerin infolge fehlender elektronischer Signatur und fehlender

eigenhändiger Unterschrift an einem Formmangel leidet. Es liegt somit kein

gültiger Strafantrag vor, weshalb von einer fehlenden Prozessvoraussetzung im

Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auszugehen ist. Demzufolge ist die

Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. November 2023 zu bestätigen. Die Beschwerde

ist abzuweisen.

4.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs. 1

StPO grundsätzlich dessen Kosten zu tragen. Aufgrund der gesamten Umstände,

namentlich auch aufgrund des erst viel zu spät erkannten Formmangels und der

(von der Staatsanwaltschaft eingestandenen, vgl. Akten S. 20) ursprünglich

fehlerhaften Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung, ist im vorliegenden Fall

von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]). In Bezug auf die von der

Beschwerdeführerin geltend gemachte Parteientschädigung ist festzuhalten, dass

weder die Beschwerdeführerin noch deren Verteidigerin im Zeitpunkt der

Nichtanhandnahmeverfügung davon ausgehen mussten, dass sich die

Staatsanwaltschaft auf den Formmangel der Strafanzeige bzw. des Strafantrags beruft.

Die fehlerhafte Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. November 2023

(Akten S. 1) bot denn auch begründeten Anlass zur Beschwerdeführung. Dass die

Staatsanwaltschaft sich in der Folge erst in der Stellungnahme zur Beschwerde

ein erstes Mal auf einen Formmangel beruft, kann finanziell nicht zu Lasten der

Beschwerdeführerin gehen. Aufgrund dieser speziellen Umstände rechtfertigt es

sich, der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zu Lasten der Gerichtskasse eine

Entschädigung gemäss Honorarnote (Akten S. 40 ff.) im Umfang von CHF 3'724.25

(inkl. MWST und Auslagen) auszurichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Kosten für das

Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.

Der Privatverteidigerin, [...], wird eine

Entschädigung von CHF 3'724.25 für das Beschwerdeverfahren (inkl. Auslagen

und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Kantonspolizei Basel-Stadt ([...])

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Dennis Zingg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.