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Entscheid

BES.2023.154

erkennungsdienstliche Erfassung

18. April 2024Deutsch10 min

Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) ein Strafverfahren

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.154

ENTSCHEID

vom 18.

April 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie Vögtli

Beteiligte

A____, geb.

[...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 31. Oktober 2023

betreffend erkennungsdienstliche

Erfassung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) ein Strafverfahren

wegen des Verdachts auf Betrug und Urkundenfälschung (Verfahrensnummer VT.[...]).

Mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 ordnete die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche

Erfassung (Feststellung der Körpermerkmale und Herstellung von Abdrücken von

Körperteilen) des Beschwerdeführers an. Als Begründung wurde angegeben, die

angeordneten Massnahmen seien für die Identifizierung der betroffenen Person

notwendig. Die Verfügung vom 31. Oktober 2023 wurde dem Beschwerdeführer am 21.

November 2023 eröffnet.

Gegen diese

Verfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], Rechtsanwalt, mit

Eingabe vom 29. November 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Darin

beantragt er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben

und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, allenfalls bereits entnommene

daktyloskopische Abdrücke, fotografische Aufnahmen, festgestellte äussere

körperliche Merkmale sowie Messungen und Handschriftproben zu vernichten und allfällige

diesbezügliche Unterlagen und Registraturhinweise zu löschen. Weiter sei für

das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Die

Staatsanwaltschaft hat sich innert zweifach erstreckter Frist mit Stellungnahme

vom 4. März 2024 vernehmen lassen und beantragt,

auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen;

unter o/e-Kostenfolge. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 7. März 2024 unter

Aufrechterhaltung seiner Anträge repliziert.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der

Staatsanwaltschaft elektronisch eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid

von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Am 1. Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen

der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO

(unverändert belassen) werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor

Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, nach bisherigem Recht

beurteilt. Die vorliegend angefochtene Verfügung datiert vom 31. Oktober 2023,

weshalb die dagegen erhobene Beschwerde nach den bis am 31. Dezember 2023

geltenden Bestimmungen der StPO zu beurteilen ist.

1.2

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei

und der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1

und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]),

welches mit freier Kognition urteilt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der

Beschwerdeführer ist durch die verfügte Zwangsmassnahme unmittelbar berührt und

hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung, womit

seine Beschwerdelegitimation gegeben ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die

Beschwerde ist nach Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden,

sodass auf sie einzutreten ist.

2.

2.1

In

seiner Beschwerde hält der Beschwerdeführer fest, die erkennungsdienstliche Erfassung

müsse einem erkennbaren Zweck dienen und verhältnismässig sein und sie sei so

zu begründen, dass für die betroffene Person nachvollziehbar sei, wozu die

Massnahme diene und inwiefern sie verhältnismässig sei. Die in der Verfügung

vom 31. Oktober 2023 aufgeführte Kurzbegründung, wonach der Beschwerdeführer

eines Deliktes beschuldigt werde und die erkennungsdienstliche Erfassung für

die Identifizierung der betroffenen Person notwendig sei, genüge den Anforderungen offenkundig nicht. Es sei nicht nachvollziehbar,

wozu die erkennungsdienstliche Erfassung im konkreten Fall diene und weshalb

sie verhältnismässig sein solle (act. 2).

2.2

Die

Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, im Befehl für die erkennungsdienstliche Erfassung vom 31. Oktober 2023 werde festgestellt, dass der

Beschwerdeführer eines Delikts beschuldigt werde. Gleichentags sei der

Beschuldigte festgenommen und durch die verfahrensleitende Staatsanwältin mit

den gegen ihn erhobenen Vorwürfen ein erstes Mal ausführlich konfrontiert

worden, weshalb ihm die Gründe für die erkennungsdienstliche Erfassung bei

der Aushändigung des Befehls am 21. November 2023 (anlässlich einer weiteren

Einvernahme) und demzufolge nach mehrmaligem Vorhalten der Vorwürfe klar

gewesen sein müsse. Die angeordneten Massnahmen

seien, wie dem Befehl entnommen werden könne, mit der Notwendigkeit der Identifizierung

des Beschwerdeführers begründet worden. Da dieser eines Delikts beschuldigt

werde, sich zum Zeitpunkt der Aushändigung des Befehls in Untersuchungshaft

befunden habe und bereits mehrfach zu den ihm vorgeworfenen mutmasslich

strafbaren Handlungen befragt worden sei, stehe ausser Zweifel, dass er sehr

wohl über die Gründe seiner erkennungsdienstlichen Erfassung Bescheid gewusst

habe. Die angeordneten Massnahmen seien überdies als verhältnismässig zu

qualifizieren (act. 14).

2.3

Der

Beschwerdeführer entgegnet dem in seiner Replik, er sei am 31. Oktober 2023

verhaftet worden und habe rund drei Monate in Haft verbracht. Er sei

längst identifiziert. Es bleibe auch nach der Stellungnahme der

Staatsanwaltschaft unklar, wozu die angeordnete Massnahme diene und inwiefern

sie geeignet und erforderlich sei, einen sinnvollen Zweck zu erfüllen. Eine

Auseinandersetzung mit der Zulässigkeit der angefochtenen Massnahme sei unter

diesen Umständen nicht möglich, wobei es an der Staatsanwaltschaft gewesen

wäre, wenigstens im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Zulässigkeit der

Massnahme zu begründen (act. 18).

3.

Der Beschwerdeführer

macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, namentlich der

Begründungspflicht, hinsichtlich der angefochtenen Verfügung geltend.

3.1

Die

erkennungsdienstliche Erfassung ist gemäss Art. 260 Abs. 3 Satz 1 StPO

schriftlich anzuordnen und kurz zu begründen. An die Begründungsdichte dürfen

jedoch keine übermässigen Anforderungen gestellt werden, was bereits durch die

gesetzliche Formulierung zum Ausdruck kommt, welche lediglich eine «kurze»

Begründung fordert. Wie umfassend diese Begründung sein muss, kann nicht mit

einer allgemein gültigen Formel umschrieben werden (vgl. AGE BES.2023.60 vom

29.

September 2023 E. 2.1.2, BES.2021.54 vom 29. November 2021 E. 2.4,

BES.2021.84 vom 21. Oktober 2021 E. 2.1, BES.2018.216 vom 7. Juni 2019 E. 3;

Weber, in: Basler Kommentar, 3. Auflage

2023, Art. 199 StPO N 6). Nach der Rechtsprechung muss die Begründung einer erkennungsdienstlichen

Erfassung auf die konkrete Situation des Einzelfalls Bezug nehmen (vgl. AGE BES.2023.60

vom 29. September 2023 E. 2.1.2, BES.2021.54 vom 29. November 2021 E. 2.4,

BES.2020.186 vom 5. März 2021 E. 3.3, BES.2020.23 vom 18. Mai 2020 E. 2.2.4,

BES.2019.158 vom 17. Dezember 2019 E. 3.3, BES.2017.209 vom 14. August

2019.

E. 4.3, BES.2018.148 vom 12. Februar 2019 E. 2.3).

Ob eine

genügende Begründung vorliegt, beurteilt sich nicht nur aufgrund des

Anordnungsdokuments. Zu berücksichtigen ist auch die übrige Aufklärung, die

gegenüber dem Betroffenen anlässlich der Eröffnung des Befehls geleistet und

dokumentiert wird. So werden namentlich die Bekanntgaben in einer gleichzeitig

durchgeführten Einvernahme berücksichtigt. Entscheidend ist, ob für die

betroffene Person insgesamt genügend klar erkennbar ist, was ihr vorgeworfen

wird und weshalb die Massnahmen durchgeführt werden (vgl. AGE BES.2023.60 vom

29.

September 2023 E. 2.1.2, BES.2022.26 vom 17. Mai 2023 E. 2.2, BES.2021.54

vom 29. November 2021 E. 2.4, BES.2020.186 vom 5. März 2021 E. 3.3,

BES.2019.18 vom 5. August 2019 E. 3.3.1, BES.2019.82 vom 30. Juli 2019 E. 3.2,

BES.2018.206 vom 5. Juni 2019 E. 3.4, BES.2018.213 vom 23. April 2019 E. 3.3).

3.2

Im

Befehl für die erkennungsdienstliche Erfassung vom 31. Oktober 2023 führt der

verfügende Kriminalkommissär im Rahmen einer «Kurzbegründung» an, der

Beschwerdeführer werde «eines Deliktes beschuldigt». Als Straftatbestand wird

«Betrug, Urkundenfälschung, begangen am 2022 - 2023, in Basel» angegeben. Die

Massnahmen seien «notwendig für die Identifizierung der betroffenen Person» (act. 1).

Die Verfügung

vom 31. Oktober 2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäss den übereinstimmenden Ausführungen

des Beschwerdeführers und der Staatsanwaltschaft anlässlich einer Einvernahme

vom 21. November 2023 persönlich übergeben und mündlich eröffnet (vgl. act. 1,

«Empfangsbestätigung»; Beschwerde, act. 2; Stellungnahme Staatsanwaltschaft,

act. 13 f.). Aufgrund der Akten muss jedoch festgestellt werden, dass der

Befehl für die erkennungsdienstliche Erfassung dem Beschwerdeführer offenbar

vor einer Einvernahme des Mitbeschuldigten B____ und nicht etwa anlässlich oder

nach einer eigenen Einvernahme ausgehändigt wurde (Zeit Aushändigung 14:10 Uhr,

act. 1; Beginn Einvernahme B____ 14:23 Uhr, elektronische Vorakten der Staatsanwaltschaft

ZS1.123). Soweit aus den Akten ersichtlich, kam es am 21. November 2023 zu

keiner weiteren Einvernahme. Die Aushändigung des Befehls fand demzufolge nicht

bei einer gleichzeitig durchgeführten Einvernahme des Beschwerdeführers statt und

er wurde dort auch nicht ausführlich mit den Tatvorwürfen konfrontiert. Einvernahmen

mit dem Beschwerdeführer wurden vielmehr am 1. November 2023 (elektronische

Vorakten der Staatsanwaltschaft ZS1.87), am 16. November 2023 (elektronische

Vorakten der Staatsanwaltschaft ZS1.104) und am 25. Januar 2024 (elektronische

Vorakten der Staatsanwaltschaft ZS4.35) durchgeführt.

Aus der

vorliegenden Aktenlage erschliesst sich zusätzlich und im Wesentlichen auch

nicht, inwiefern die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers

insbesondere zur Identifizierung der betroffenen Person, aber auch der

Sachverhaltsermittlung der untersuchten Tatvorwürfe (obwohl ohnehin nicht als

Grund angegeben) beitragen soll. Die Täterschaft des Beschwerdeführers bzw.

dessen Identität ist bezüglich beider Fallkomplexe (desjenigen betreffend die [...]

AG sogar unbestrittenermassen, elektronische Vorakten der Staatsanwaltschaft

ZS5.3 f.) gegeben. Es geht im Übrigen vorliegend hauptsächlich um die

Erstellung von fingierten bzw. gefälschten Rechnungen. Es wird insgesamt nicht

genügend klar, aus welchen Gründen die Feststellung der Körpermerkmale und die Herstellung

von Abdrücken der Körperteile des Beschwerdeführers angezeigt gewesen wären.

Die Begründung des angefochtenen Befehls ist demzufolge ungenügend, wodurch das

rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde. Die Staatsanwaltschaft unterlässt

es im Übrigen auch, die Notwendigkeit bzw. die Erforderlichkeit und

Geeignetheit der Feststellung von Körpermerkmalen und der Herstellung von

Abdrücken im vorliegenden Beschwerdeverfahren näher zu begründen. Es ist nach

wie vor nicht nachvollziehbar, inwiefern die erkennungsdienstliche Erfassung

zur Feststellung der Identität des Beschwerdeführers beitragen soll.

4.

4.1

Die

Beschwerde ist nach dem Erwogenen gutzuheissen und die angefochtene Verfügung

vom 31. Oktober 2023 ist aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, die

in diesem Zusammenhang bereits erhobenen Daten zu vernichten bzw. zu löschen.

4.2

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben (Art. 428

Abs. 1 StPO).

4.3

Dem

Beschwerdeführer ist die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Dem amtlichen

Verteidiger ist eine Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Mangels Einreichung

einer Honorarnote ist der geleistete Aufwand zu schätzen. Für die Eingaben vom

29.

November 2023 und vom 7. März 2024 erscheint ein Aufwand von drei Stunden

angemessen. Daraus ergibt sich ein Verteidigungshonorar in Höhe von CHF 600.–

(einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 46.20.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Befehl für die erkennungsdienstliche Erfassung vom 31. Oktober 2023 aufgehoben.

Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die in diesem Zusammenhang bereits erhobenen

Daten zu vernichten bzw. zu löschen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 600.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich

7,7 % MWST von CHF 46.20, insgesamt somit CHF 646.20, aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser MLaw Stephanie Vögtli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.