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Entscheid

BES.2023.155

Verfahrenseinstellung

11. Dezember 2024Deutsch14 min

Körperverletzung und Drohung zum Nachteil von A____ (SW […]) sowie Nötigung und Beschimpfung zum Nachteil von D____ (SW

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.155

ENTSCHEID

vom 11.

Dezember 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

C____

Beschwerdegegner 1

[...] Beschuldigter

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 2

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 20. November 2023

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

A.

Am 12. Juli 2020

kam es vor der Liegenschaft an der [...]strasse [...] in Basel zu einem Vorfall

zwischen C____ (Beschuldigter) sowie seiner Ex-Ehefrau A____

(Beschwerdeführerin). Ebenfalls anwesend war D____ sowie die gemeinsame Tochter

des Beschuldigten und A____.

A____ gab in der

Folge im Rahmen der Beanzeigung dieser Interaktion mit Schreiben vom 21. Juli

2020 zu Protokoll, der Beschuldigte habe sie am Handgelenk gepackt und auf die

Strasse in Richtung der Gleise der dort verkehrenden Tramlinie gedrängt und sie

mit dem Tod bedroht. Darauf habe der Beschuldigte die gemeinsame Tochter

angewiesen, wegzulaufen und habe versucht, sie (A____) zu Fall zu bringen.

Letzteres sei gescheitert. Darauf habe er sie gegen eine Wand gedrückt und zu

würgen versucht. In der Folge seien mehrere Passanten herbeigeeilt. Kurz darauf

sei die Polizei vor Ort erschienen und habe die Parteien voneinander trennen

können. Nach Eintreffen der Polizei bat A____ gemäss dem einschlägigen

Polizeirapport der Polizei Basel-Stadt darum, die Sanität zu verständigen.

Am 13. Juli 2020

wurde A____ im Universitätsspital Basel untersucht. Das hierzu existierende,

vom gleichen Tag datierende Arztzeugnis erwähnt eine Prellung am Hals rechts,

an der Lumbalwirbelsäule und am linken Fuss, aber keine typischen Würgemale

(Verletzung der Halshaut im Sinn von Hämatomen, Hauteinblutungen oder

Hautabschürfungen), eine Computertomographie der Halsregion bestätigte darüber

hinaus deren Unversehrtheit.

A____ erstattete

hierauf Anzeige gegen den Beschuldigten wegen Körperverletzung und Drohung,

beides zu ihrem Nachteil (Faszikel SW […]).

B.

Mit Verfügung vom 20. November 2023 (Verfahrensnummer

VT.[…]) stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen C____ wegen

Körperverletzung und Drohung zum Nachteil von A____ (SW […]) sowie Nötigung und Beschimpfung zum Nachteil von D____ (SW

[…]) gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein,

verlegte die Kosten zu Lasten des Staates und verwies die Zivilforderungen von A____

und D____ auf den Zivilweg. Dem Beschuldigten wurde keine Entschädigung gemäss Art. 429

Abs. 1 StPO ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO) und auf die Forderung

gemäss OHG wurde nicht eingetreten.

Mit Eingabe vom 1. Dezember 2023 hat A____ gegen diese

Einstellungsverfügung (SW […]) Beschwerde

eingereicht. Sie lässt die Aufhebung der Einstellungsverfügung beantragen. Die

Strafsache sei an die Staatsanwaltschaft zur angemessenen Bestrafung des

Beschuldigten bzw. zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft

zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft sei überdies anzuweisen, das

Offizialdelikt vom 12. Juli 2020 zum Nachteil von A____ und die entsprechenden

Strafanzeigen gegen C____ getrennt vom Strafverfahren zum Nachteil von D____ zu

führen. Die Staatsanwaltschaft sei zudem anzuweisen, der Beschwerdeführerin

eine angemessene Entschädigung zuzusprechen und der Beschwerdeführerin sei die

unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat B____ als unentgeltlichem

Rechtsbeistand zu gewähren.

Mit Stellungnahme vom 9. Januar 2024 beantragt die

Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Vorakten wurden

beigezogen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben

sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Im Übrigen ist

an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die von D____ gegen die genannte

Einstellungsverfügung vom 20. November 2023 erhobene Beschwerde im separaten

Entscheid BES.2023.157 behandelt wird.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig

(Art. 322 Abs. 2 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständig für

deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88

Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz

[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf

Willkür beschränkt. Es können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen,

Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige

Feststellung des Sachverhalts sowie Ermessensfehler gerügt werden (Art. 393

Abs. 2 StPO).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).

Der Begriff «Partei» in dieser Bestimmung ist umfassend zu verstehen. Zur

Beschwerde legitimiert sind sowohl die Parteien im Sinne von Art. 104 StPO

als auch die anderen Verfahrensbeteiligten gemäss Art. 105 StPO, soweit

sie ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020,

Art. 105 StPO N 18).

Die

Beschwerdeführerin ist als Anzeige- und Strafantragsstellerin durch die Einstellung

des Verfahrens selbst und unmittelbar in ihren Interessen tangiert, da die von

ihr beanzeigten Delikte zu ihrem Nachteil begangen worden sein sollen. Damit

hat sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen

Verfügung und ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. AGE BES.2018.76 vom

20.

Mai 2019 E. 1.2). Auf die von ihr rechtzeitig und formrichtig

erhobene Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO).

2.

2.1

Gemäss

Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des

Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage

rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe

einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv

nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e)

nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet

werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine

Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das

Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip

(Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in

Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore»

weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen. Eine Verfahrenseinstellung ist

nur dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des

Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine

Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde. Wenn

hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist –

sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu

erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung,

drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine

Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die

Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu

entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2, 138 IV 186 E. 4.1; BGer

6B_1334/2019 vom 27. März 2020 E. 2.3.1; AGE BES.2014.163 vom 17. August 2015

E. 2.1; Heiniger/Rickli, in:

Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 319 StPO N 8). Bei der Beurteilung der

Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt,

verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012

vom 19. Juli 2012, E. 2.1).

2.2

2.2.1

Die

Staatsanwaltschaft begründet ihre Einstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit.

a StPO in Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfene Körperverletzung und

Drohung (SW […]) sowie Nötigung und der Beschimpfung (SW […]) im Wesentlich

damit, dass sich einerseits die Aussagen der beiden Parteien widersprächen und

andererseits keine weiteren Beweismittel, insbesondere unabhängigen Zeugen,

vorhanden seien, welche die Angaben der Beschwerdeführerin stützten würden. Mit

Ausnahme von D____ werde ihre Darstellung des Sachverhalts weder von der

Tochter […] noch von den zur Tatzeit anwesenden unbeteiligten Passanten bzw.

Fahrzeuginsassen bestätigt. Von allen anderen Beteiligten (inkl. angerückter

Polizei) werde durchgehend beschrieben, dass die Beschwerdeführerin sehr

aufgebracht, aggressiv und wütend gewesen sei und das Fahrrad von […]

absichtlich auf die Strasse geworfen habe, wo es vor einem entgegenkommenden

Fahrzeug zu Boden gefallen sei. Dass sie dieses zunächst als Schutzschild

benützt habe, wie A____ angegeben habe, sei von niemandem sonst erwähnt worden.

Als einziges objektives Beweismittel für den von A____ behaupteten Angriff

durch den Beschuldigten liege ein Arztzeugnis des Universitätsspitals Basel vom

13.

Juli 2020 vor. Danach wurden bei ihr Kontusionen am Hals rechts, an

der Lumbalwirbelsäule sowie am linken Fuss festgestellt. Klassische Würgemale

hingegen seien nicht dokumentiert und eine Computertomographie des Halses habe

sich als unauffällig erwiesen. In casu sei eine Straftat des Beschuldigten

nicht rechtsgenüglich nachgewiesen; es sei im Fall einer gerichtlichen

Beurteilung des Sachverhalts mit Sicherheit mit einem Freispruch zu rechnen.

2.2.2

Die

Beschwerdeführerin entgegnet dem in ihrer Beschwerdeschrift zusammengefasst,

die Staatsanwaltschaft bagatellisiere die brachiale Wucht des Würge-Angriffes

des Beschuldigten und unterlasse es bei der behandelnden Ärztin und ihrem Team,

beim Notfall des USB nachzufragen, ob die Verletzungen und die Symptomatik bei

der Geschädigten auf Würgen zurückzuführen seien. Es seien auch kein

Rechtsmediziner bzw. keine Rechtsmedizinerin beigezogen worden. Die Darstellung

der Staatsanwaltschaft überzeuge nicht, um mit rechtsgenügender Sicherheit von

einem Freispruch für den Angeklagten auszugehen. Es stehe der Staatsanwaltschaft

mit Blick auf den Opferschutz keineswegs zu bei dieser Aktenlage und

Verhaltens-Muster des Täters das Verfahren einzustellen.

2.2.3

Einvernahmen

erfolgen grundsätzlich mündlich zu Protokoll und in direkter Begegnung der

einvernehmenden mit der einzuvernehmenden Person. Als Ausnahme von dieser

Einvernahmeform bietet Art. 145 StPO die Möglichkeit, die einzuvernehmende

Person – einschliesslich die beschuldigte Person – zur Abgabe eines die

Einvernahme ersetzenden oder ergänzenden Berichts einzuladen (Godenzi, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020,

Art. 145 N 1). Grundsätzlich kann allen einzuvernehmenden Personen die

Möglichkeit eines schriftlichen Berichts eingeräumt werden. Sinnvoll ist das

Einholen eines schriftlichen Berichts jedoch vor allem in Fällen mit einer

Vielzahl geschädigter Personen oder bei Vorliegen besonderer technischer

Sachverhalte. Eine Selbstbeschränkung der Strafbehörden auf schriftliche

Berichte ist unzulässig, wenn die staatliche Aufklärungspflicht eine förmliche

Einvernahme gebietet. Sofern es auf den persönlichen Eindruck einer Person

ankommt, namentlich bei der Einvernahme der beschuldigten Person, eines

wesentlichen Zeugen oder einer entscheidenden Auskunftsperson, sollte die

schriftliche Einvernahme nur sehr zurückhaltend Anwendung finden und die

Ausnahme bleiben. In solchen Fällen ist zumindest einmal eine persönliche

Einvernahme vorzunehmen; allenfalls kann danach die erste persönliche Einvernahme

mittels schriftlicher Berichte ergänzt werden (Godenzi,

a.a.O., Art. 145 N 6; Häring, in:

Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 145 StPO N 6). Die Einholung von

schriftlichen Berichten anstelle einer mündlichen Befragung mag für die

einvernehmende Behörde eine Arbeitserleichterung sein und ist in gewissen

Fällen durchaus sinnvoll und berechtigt. Allerdings entbindet dies die

zuständige Strafbehörde nicht von ihrer Pflicht zur Wahrheitsfindung (Art. 139

Abs. 1 StPO) und zur Klärung von Widersprüchen (Art. 143 Abs. 5 StPO).

Schriftlichen Berichten ist das Risiko inhärent, dass diese gar nicht von der

befragten Person stammen, dass die befragte Person bei der Abfassung

beeinflusst worden ist und die gestellten Fragen nicht richtig beantwortet

werden (Godenzi, a.a.O., Art. 145

N 6). Bestehen Zweifel an der Richtigkeit eines Berichts, hat die

einvernehmende Behörde zumindest eine ergänzende mündliche Einvernahme

durchzuführen bzw. sind die Aussteller des Berichts zu diesem ordnungsgemäss

mündlich zu befragen (Häring,

a.a.O., Art. 145 StPO N 7).

2.2.4

Eine

schriftliche Einvernahme kann somit eine mündliche nur dann in

rechtsgenüglicher Weise ersetzen oder als verwertbare Ergänzung einer

mündlichen Einvernahme dienen, wenn die berechtigte Person ausdrücklich und mit

voller Kenntnis der Tragweite auf ihre Teilnahme- bzw. Konfrontationsrechte

verzichtet hätte (Godenzi, a.a.O.,

Art. 145 N 11). Das Einverständnis muss ein ausdrückliches sein, weshalb das

blosse Nichtgeltendmachen eines Rechts nicht ohne Weiteres als bewusster

Rechtsverzicht angesehen werden darf. Ohne ausdrücklichen Verzicht ist den

Parteien Gelegenheit zu bieten, sich im nachfolgenden Verlauf des Verfahrens zu

den schriftlichen Ausführungen zu äussern und Ergänzungsfragen zu stellen, was

nötigenfalls in einer erneuten, diesmal aber mündlichen Einvernahme geschehen

muss. Wird den Teilnahmerechten nicht hinreichend Rechnung getragen, dürfen die

schriftlichen Berichte nicht zu Lasten der abwesenden Parteien verwertet werden

(Häring, a.a.O, Art. 145 StPO N 11).

2.2.5

Zunächst

ist festzustellen, dass die Umstände, zu denen die Beschwerdeführerin

einvernommen werden soll, nicht allgemein bekannt sind. Es handelt sich nicht

um gerichtsnotorische Tatsachen, von denen die Strafbehörden aufgrund ihrer

(übrigen) amtlichen Tätigkeit bereits Kenntnis erhalten hätten. Vorliegend geht

es auch nicht um ein Massendelikt oder um einen z.B. in technischer Hinsicht

komplizierten Sachverhalt.

Es liegt vielmehr

eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation eines vergleichsweise einfachen

Sachverhalts vor, bei welcher keine Sachbeweise vorhanden sind. Der persönliche

Eindruck der einzuvernehmenden Person spielt daher bei der Eruierung des

Sachverhalts eine entsprechend zentrale Rolle. Dementsprechend gebietet die

behördliche Aufklärungspflicht eine mündliche Einvernahme, um den Sachverhalt

genügend erstellen zu können.

Weiter hat die

Beschwerdeführerin als konstituierte Privatklägerin (sinngemäss und im Zweifel

aufgrund Strafanzeige vom 21. Juli 2020, Akten S. 64) nie auf ihre Teilnahmerechte

verzichtet, weshalb die schriftlichen Berichte gar nicht erst verwertet werden

können. Aus den schriftlichen Berichten der beteiligten Personen wird

unabhängig davon ohnehin nicht genügend klar, ob die Zeugen die

Auseinandersetzung von Anfang bis Schluss mitbekommen haben. Deshalb kann auch

nicht mit genügender Sicherheit behauptet werden, dass die Darstellung der

Beschwerdeführerin mit Ausnahme von D____ von niemandem sonst bestätigt werden

konnte. Es steht jedenfalls fest, dass insbesondere die Zeugen im Auto erst

später d. h. nach dem Wurf des Velos die Auseinandersetzung beobachtet haben

(vgl. Akten S. 75). Zudem ist es nicht auszuschliessen, dass allenfalls weitere

Gewalttätigkeiten vorher passiert sind. Auch die Beobachtungen des Zeugen […]

sind offensichtlich nicht lückenlos. Dieser gab gemäss seinem schriftlichen

Bericht vom 10. November 2021 (Akten S. 124) an, zunächst vom Balkon

zugesehen zu haben und anschliessend runtergegangen zu sein. Somit hat er

offenbar ebenfalls nicht die ganze Auseinandersetzung mitbekommen.

Eine mündliche

Befragung der sachverhaltsinvolvierten Parteien unter Gewährung der

Dispositiv

Teilnahmerechte wäre somit im Licht des Dargelegten bereits aus diesen Gründen

im vorliegenden Fall angezeigt gewesen. Eine vollständige Ermittlung des

Sachverhalts hätte in casu mit anderen Worten die Einvernahme der

Beschwerdeführerin und der anderen Sachverhaltsbeteiligten erfordert.

3.

3.1 Aus

den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist,

soweit die angefochtene Verfügung die Beschwerdeführerin (d.h. das Verfahren

mit der Faszikel SW […]) betrifft. Das Verfahren ist somit zur weiteren

Ermittlung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

Nach der Durchführung der notwendigen Einvernahmen wird von der

Staatsanwaltschaft noch einmal zu beurteilen sein, ob eine Anklage zu erheben

oder allenfalls ein Freispruch des Beschuldigten mit Sicherheit zu erwarten

ist.

3.2 Gemäss

Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, weswegen die Verfahrenskosten

zu Lasten des Staates gehen. Der Beschwerdeführerin kann gestützt auf

Art. 136 StPO die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden.

3.3 Dem

unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin ist für seine notwendigen

Bemühungen im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung aus der

Gerichtskasse zu entrichten. Mit Honorarnote vom 12. April 2024 macht Advokat B____

einen eigenen Aufwand von 14.17 Stunden geltend. Dieser Aufwand erscheint im

Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren notwendigen und angemessenen

Arbeiten als zu hoch, zumal es sich um einen grundsätzlich wenig komplexen und

zeitlich eng begrenzten Sachverhalt handelt und auch keine schwierigen Rechtserläuterungen

oder Ähnliches erforderlich waren. Namentlich erachtet das Appellationsgericht

eine Zeitdauer von über 6 Stunden inklusive Aktenstudium für die Ausarbeitung

des Beschwerdeentwurfs sowie diejenige von über 4 Stunden für Überarbeitungen

aufgrund der Anmerkungen der Beschwerdeführerin als überhöht. Praxisgemäss

erscheint im vorliegenden Beschwerdefall insgesamt ein Aufwand von 8 Stunden zu

einem Ansatz von CHF 200.– pro Stunde als noch angemessen. Dem unentgeltlichen

Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin ist demnach eine Parteientschädigung von

CHF 1'600.– (inklusive Auslagen) zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 123.20,

insgesamt somit CHF 1’723.20, aus der Gerichtskasse zu entrichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der

Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. November 2023

aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Vervollständigung der

Untersuchungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um

unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft mit B____ als ihrem

Rechtsvertreter wird gutgeheissen.

Die Verfahrenskosten des

Rechtsmittelverfahrens gehen zu Lasten des Staates.

Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der

Beschwerdeführerin wird für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine

Parteientschädigung von CHF 1'600.– (inklusive Auslagen) zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuer von CHF 123.20, insgesamt somit CHF 1’723.20, aus der

Gerichtskasse entrichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschwerdegegner

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser lic. iur. Marius Vogelsanger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.