BES.2023.155
Verfahrenseinstellung
11. Dezember 2024Deutsch14 min
Körperverletzung und Drohung zum Nachteil von A____ (SW […]) sowie Nötigung und Beschimpfung zum Nachteil von D____ (SW
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.155
ENTSCHEID
vom 11.
Dezember 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
C____
Beschwerdegegner 1
[...] Beschuldigter
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 2
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 20. November 2023
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
A.
Am 12. Juli 2020
kam es vor der Liegenschaft an der [...]strasse [...] in Basel zu einem Vorfall
zwischen C____ (Beschuldigter) sowie seiner Ex-Ehefrau A____
(Beschwerdeführerin). Ebenfalls anwesend war D____ sowie die gemeinsame Tochter
des Beschuldigten und A____.
A____ gab in der
Folge im Rahmen der Beanzeigung dieser Interaktion mit Schreiben vom 21. Juli
2020 zu Protokoll, der Beschuldigte habe sie am Handgelenk gepackt und auf die
Strasse in Richtung der Gleise der dort verkehrenden Tramlinie gedrängt und sie
mit dem Tod bedroht. Darauf habe der Beschuldigte die gemeinsame Tochter
angewiesen, wegzulaufen und habe versucht, sie (A____) zu Fall zu bringen.
Letzteres sei gescheitert. Darauf habe er sie gegen eine Wand gedrückt und zu
würgen versucht. In der Folge seien mehrere Passanten herbeigeeilt. Kurz darauf
sei die Polizei vor Ort erschienen und habe die Parteien voneinander trennen
können. Nach Eintreffen der Polizei bat A____ gemäss dem einschlägigen
Polizeirapport der Polizei Basel-Stadt darum, die Sanität zu verständigen.
Am 13. Juli 2020
wurde A____ im Universitätsspital Basel untersucht. Das hierzu existierende,
vom gleichen Tag datierende Arztzeugnis erwähnt eine Prellung am Hals rechts,
an der Lumbalwirbelsäule und am linken Fuss, aber keine typischen Würgemale
(Verletzung der Halshaut im Sinn von Hämatomen, Hauteinblutungen oder
Hautabschürfungen), eine Computertomographie der Halsregion bestätigte darüber
hinaus deren Unversehrtheit.
A____ erstattete
hierauf Anzeige gegen den Beschuldigten wegen Körperverletzung und Drohung,
beides zu ihrem Nachteil (Faszikel SW […]).
B.
Mit Verfügung vom 20. November 2023 (Verfahrensnummer
VT.[…]) stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen C____ wegen
Körperverletzung und Drohung zum Nachteil von A____ (SW […]) sowie Nötigung und Beschimpfung zum Nachteil von D____ (SW
[…]) gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein,
verlegte die Kosten zu Lasten des Staates und verwies die Zivilforderungen von A____
und D____ auf den Zivilweg. Dem Beschuldigten wurde keine Entschädigung gemäss Art. 429
Abs. 1 StPO ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO) und auf die Forderung
gemäss OHG wurde nicht eingetreten.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2023 hat A____ gegen diese
Einstellungsverfügung (SW […]) Beschwerde
eingereicht. Sie lässt die Aufhebung der Einstellungsverfügung beantragen. Die
Strafsache sei an die Staatsanwaltschaft zur angemessenen Bestrafung des
Beschuldigten bzw. zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft
zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft sei überdies anzuweisen, das
Offizialdelikt vom 12. Juli 2020 zum Nachteil von A____ und die entsprechenden
Strafanzeigen gegen C____ getrennt vom Strafverfahren zum Nachteil von D____ zu
führen. Die Staatsanwaltschaft sei zudem anzuweisen, der Beschwerdeführerin
eine angemessene Entschädigung zuzusprechen und der Beschwerdeführerin sei die
unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat B____ als unentgeltlichem
Rechtsbeistand zu gewähren.
Mit Stellungnahme vom 9. Januar 2024 beantragt die
Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Vorakten wurden
beigezogen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Im Übrigen ist
an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die von D____ gegen die genannte
Einstellungsverfügung vom 20. November 2023 erhobene Beschwerde im separaten
Entscheid BES.2023.157 behandelt wird.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig
(Art. 322 Abs. 2 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständig für
deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf
Willkür beschränkt. Es können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen,
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie Ermessensfehler gerügt werden (Art. 393
Abs. 2 StPO).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Der Begriff «Partei» in dieser Bestimmung ist umfassend zu verstehen. Zur
Beschwerde legitimiert sind sowohl die Parteien im Sinne von Art. 104 StPO
als auch die anderen Verfahrensbeteiligten gemäss Art. 105 StPO, soweit
sie ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020,
Art. 105 StPO N 18).
Die
Beschwerdeführerin ist als Anzeige- und Strafantragsstellerin durch die Einstellung
des Verfahrens selbst und unmittelbar in ihren Interessen tangiert, da die von
ihr beanzeigten Delikte zu ihrem Nachteil begangen worden sein sollen. Damit
hat sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. AGE BES.2018.76 vom
20.
Mai 2019 E. 1.2). Auf die von ihr rechtzeitig und formrichtig
erhobene Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO).
2.
2.1
Gemäss
Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des
Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage
rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe
einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv
nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e)
nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet
werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine
Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das
Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip
(Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in
Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore»
weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen. Eine Verfahrenseinstellung ist
nur dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des
Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine
Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde. Wenn
hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist –
sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu
erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung,
drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine
Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die
Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu
entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2, 138 IV 186 E. 4.1; BGer
6B_1334/2019 vom 27. März 2020 E. 2.3.1; AGE BES.2014.163 vom 17. August 2015
E. 2.1; Heiniger/Rickli, in:
Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 319 StPO N 8). Bei der Beurteilung der
Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt,
verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012
vom 19. Juli 2012, E. 2.1).
2.2
2.2.1
Die
Staatsanwaltschaft begründet ihre Einstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit.
a StPO in Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfene Körperverletzung und
Drohung (SW […]) sowie Nötigung und der Beschimpfung (SW […]) im Wesentlich
damit, dass sich einerseits die Aussagen der beiden Parteien widersprächen und
andererseits keine weiteren Beweismittel, insbesondere unabhängigen Zeugen,
vorhanden seien, welche die Angaben der Beschwerdeführerin stützten würden. Mit
Ausnahme von D____ werde ihre Darstellung des Sachverhalts weder von der
Tochter […] noch von den zur Tatzeit anwesenden unbeteiligten Passanten bzw.
Fahrzeuginsassen bestätigt. Von allen anderen Beteiligten (inkl. angerückter
Polizei) werde durchgehend beschrieben, dass die Beschwerdeführerin sehr
aufgebracht, aggressiv und wütend gewesen sei und das Fahrrad von […]
absichtlich auf die Strasse geworfen habe, wo es vor einem entgegenkommenden
Fahrzeug zu Boden gefallen sei. Dass sie dieses zunächst als Schutzschild
benützt habe, wie A____ angegeben habe, sei von niemandem sonst erwähnt worden.
Als einziges objektives Beweismittel für den von A____ behaupteten Angriff
durch den Beschuldigten liege ein Arztzeugnis des Universitätsspitals Basel vom
13.
Juli 2020 vor. Danach wurden bei ihr Kontusionen am Hals rechts, an
der Lumbalwirbelsäule sowie am linken Fuss festgestellt. Klassische Würgemale
hingegen seien nicht dokumentiert und eine Computertomographie des Halses habe
sich als unauffällig erwiesen. In casu sei eine Straftat des Beschuldigten
nicht rechtsgenüglich nachgewiesen; es sei im Fall einer gerichtlichen
Beurteilung des Sachverhalts mit Sicherheit mit einem Freispruch zu rechnen.
2.2.2
Die
Beschwerdeführerin entgegnet dem in ihrer Beschwerdeschrift zusammengefasst,
die Staatsanwaltschaft bagatellisiere die brachiale Wucht des Würge-Angriffes
des Beschuldigten und unterlasse es bei der behandelnden Ärztin und ihrem Team,
beim Notfall des USB nachzufragen, ob die Verletzungen und die Symptomatik bei
der Geschädigten auf Würgen zurückzuführen seien. Es seien auch kein
Rechtsmediziner bzw. keine Rechtsmedizinerin beigezogen worden. Die Darstellung
der Staatsanwaltschaft überzeuge nicht, um mit rechtsgenügender Sicherheit von
einem Freispruch für den Angeklagten auszugehen. Es stehe der Staatsanwaltschaft
mit Blick auf den Opferschutz keineswegs zu bei dieser Aktenlage und
Verhaltens-Muster des Täters das Verfahren einzustellen.
2.2.3
Einvernahmen
erfolgen grundsätzlich mündlich zu Protokoll und in direkter Begegnung der
einvernehmenden mit der einzuvernehmenden Person. Als Ausnahme von dieser
Einvernahmeform bietet Art. 145 StPO die Möglichkeit, die einzuvernehmende
Person – einschliesslich die beschuldigte Person – zur Abgabe eines die
Einvernahme ersetzenden oder ergänzenden Berichts einzuladen (Godenzi, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020,
Art. 145 N 1). Grundsätzlich kann allen einzuvernehmenden Personen die
Möglichkeit eines schriftlichen Berichts eingeräumt werden. Sinnvoll ist das
Einholen eines schriftlichen Berichts jedoch vor allem in Fällen mit einer
Vielzahl geschädigter Personen oder bei Vorliegen besonderer technischer
Sachverhalte. Eine Selbstbeschränkung der Strafbehörden auf schriftliche
Berichte ist unzulässig, wenn die staatliche Aufklärungspflicht eine förmliche
Einvernahme gebietet. Sofern es auf den persönlichen Eindruck einer Person
ankommt, namentlich bei der Einvernahme der beschuldigten Person, eines
wesentlichen Zeugen oder einer entscheidenden Auskunftsperson, sollte die
schriftliche Einvernahme nur sehr zurückhaltend Anwendung finden und die
Ausnahme bleiben. In solchen Fällen ist zumindest einmal eine persönliche
Einvernahme vorzunehmen; allenfalls kann danach die erste persönliche Einvernahme
mittels schriftlicher Berichte ergänzt werden (Godenzi,
a.a.O., Art. 145 N 6; Häring, in:
Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 145 StPO N 6). Die Einholung von
schriftlichen Berichten anstelle einer mündlichen Befragung mag für die
einvernehmende Behörde eine Arbeitserleichterung sein und ist in gewissen
Fällen durchaus sinnvoll und berechtigt. Allerdings entbindet dies die
zuständige Strafbehörde nicht von ihrer Pflicht zur Wahrheitsfindung (Art. 139
Abs. 1 StPO) und zur Klärung von Widersprüchen (Art. 143 Abs. 5 StPO).
Schriftlichen Berichten ist das Risiko inhärent, dass diese gar nicht von der
befragten Person stammen, dass die befragte Person bei der Abfassung
beeinflusst worden ist und die gestellten Fragen nicht richtig beantwortet
werden (Godenzi, a.a.O., Art. 145
N 6). Bestehen Zweifel an der Richtigkeit eines Berichts, hat die
einvernehmende Behörde zumindest eine ergänzende mündliche Einvernahme
durchzuführen bzw. sind die Aussteller des Berichts zu diesem ordnungsgemäss
mündlich zu befragen (Häring,
a.a.O., Art. 145 StPO N 7).
2.2.4
Eine
schriftliche Einvernahme kann somit eine mündliche nur dann in
rechtsgenüglicher Weise ersetzen oder als verwertbare Ergänzung einer
mündlichen Einvernahme dienen, wenn die berechtigte Person ausdrücklich und mit
voller Kenntnis der Tragweite auf ihre Teilnahme- bzw. Konfrontationsrechte
verzichtet hätte (Godenzi, a.a.O.,
Art. 145 N 11). Das Einverständnis muss ein ausdrückliches sein, weshalb das
blosse Nichtgeltendmachen eines Rechts nicht ohne Weiteres als bewusster
Rechtsverzicht angesehen werden darf. Ohne ausdrücklichen Verzicht ist den
Parteien Gelegenheit zu bieten, sich im nachfolgenden Verlauf des Verfahrens zu
den schriftlichen Ausführungen zu äussern und Ergänzungsfragen zu stellen, was
nötigenfalls in einer erneuten, diesmal aber mündlichen Einvernahme geschehen
muss. Wird den Teilnahmerechten nicht hinreichend Rechnung getragen, dürfen die
schriftlichen Berichte nicht zu Lasten der abwesenden Parteien verwertet werden
(Häring, a.a.O, Art. 145 StPO N 11).
2.2.5
Zunächst
ist festzustellen, dass die Umstände, zu denen die Beschwerdeführerin
einvernommen werden soll, nicht allgemein bekannt sind. Es handelt sich nicht
um gerichtsnotorische Tatsachen, von denen die Strafbehörden aufgrund ihrer
(übrigen) amtlichen Tätigkeit bereits Kenntnis erhalten hätten. Vorliegend geht
es auch nicht um ein Massendelikt oder um einen z.B. in technischer Hinsicht
komplizierten Sachverhalt.
Es liegt vielmehr
eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation eines vergleichsweise einfachen
Sachverhalts vor, bei welcher keine Sachbeweise vorhanden sind. Der persönliche
Eindruck der einzuvernehmenden Person spielt daher bei der Eruierung des
Sachverhalts eine entsprechend zentrale Rolle. Dementsprechend gebietet die
behördliche Aufklärungspflicht eine mündliche Einvernahme, um den Sachverhalt
genügend erstellen zu können.
Weiter hat die
Beschwerdeführerin als konstituierte Privatklägerin (sinngemäss und im Zweifel
aufgrund Strafanzeige vom 21. Juli 2020, Akten S. 64) nie auf ihre Teilnahmerechte
verzichtet, weshalb die schriftlichen Berichte gar nicht erst verwertet werden
können. Aus den schriftlichen Berichten der beteiligten Personen wird
unabhängig davon ohnehin nicht genügend klar, ob die Zeugen die
Auseinandersetzung von Anfang bis Schluss mitbekommen haben. Deshalb kann auch
nicht mit genügender Sicherheit behauptet werden, dass die Darstellung der
Beschwerdeführerin mit Ausnahme von D____ von niemandem sonst bestätigt werden
konnte. Es steht jedenfalls fest, dass insbesondere die Zeugen im Auto erst
später d. h. nach dem Wurf des Velos die Auseinandersetzung beobachtet haben
(vgl. Akten S. 75). Zudem ist es nicht auszuschliessen, dass allenfalls weitere
Gewalttätigkeiten vorher passiert sind. Auch die Beobachtungen des Zeugen […]
sind offensichtlich nicht lückenlos. Dieser gab gemäss seinem schriftlichen
Bericht vom 10. November 2021 (Akten S. 124) an, zunächst vom Balkon
zugesehen zu haben und anschliessend runtergegangen zu sein. Somit hat er
offenbar ebenfalls nicht die ganze Auseinandersetzung mitbekommen.
Eine mündliche
Befragung der sachverhaltsinvolvierten Parteien unter Gewährung der
Dispositiv
Teilnahmerechte wäre somit im Licht des Dargelegten bereits aus diesen Gründen
im vorliegenden Fall angezeigt gewesen. Eine vollständige Ermittlung des
Sachverhalts hätte in casu mit anderen Worten die Einvernahme der
Beschwerdeführerin und der anderen Sachverhaltsbeteiligten erfordert.
3.
3.1 Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist,
soweit die angefochtene Verfügung die Beschwerdeführerin (d.h. das Verfahren
mit der Faszikel SW […]) betrifft. Das Verfahren ist somit zur weiteren
Ermittlung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
Nach der Durchführung der notwendigen Einvernahmen wird von der
Staatsanwaltschaft noch einmal zu beurteilen sein, ob eine Anklage zu erheben
oder allenfalls ein Freispruch des Beschuldigten mit Sicherheit zu erwarten
ist.
3.2 Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, weswegen die Verfahrenskosten
zu Lasten des Staates gehen. Der Beschwerdeführerin kann gestützt auf
Art. 136 StPO die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden.
3.3 Dem
unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin ist für seine notwendigen
Bemühungen im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung aus der
Gerichtskasse zu entrichten. Mit Honorarnote vom 12. April 2024 macht Advokat B____
einen eigenen Aufwand von 14.17 Stunden geltend. Dieser Aufwand erscheint im
Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren notwendigen und angemessenen
Arbeiten als zu hoch, zumal es sich um einen grundsätzlich wenig komplexen und
zeitlich eng begrenzten Sachverhalt handelt und auch keine schwierigen Rechtserläuterungen
oder Ähnliches erforderlich waren. Namentlich erachtet das Appellationsgericht
eine Zeitdauer von über 6 Stunden inklusive Aktenstudium für die Ausarbeitung
des Beschwerdeentwurfs sowie diejenige von über 4 Stunden für Überarbeitungen
aufgrund der Anmerkungen der Beschwerdeführerin als überhöht. Praxisgemäss
erscheint im vorliegenden Beschwerdefall insgesamt ein Aufwand von 8 Stunden zu
einem Ansatz von CHF 200.– pro Stunde als noch angemessen. Dem unentgeltlichen
Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin ist demnach eine Parteientschädigung von
CHF 1'600.– (inklusive Auslagen) zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 123.20,
insgesamt somit CHF 1’723.20, aus der Gerichtskasse zu entrichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der
Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. November 2023
aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Vervollständigung der
Untersuchungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um
unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft mit B____ als ihrem
Rechtsvertreter wird gutgeheissen.
Die Verfahrenskosten des
Rechtsmittelverfahrens gehen zu Lasten des Staates.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der
Beschwerdeführerin wird für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 1'600.– (inklusive Auslagen) zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer von CHF 123.20, insgesamt somit CHF 1’723.20, aus der
Gerichtskasse entrichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser lic. iur. Marius Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.