BES.2023.157
Einstellung, Nichtanhandnahme, unentgeltliche Rechtspflege und Abnahme von Beweisanträgen
11. Dezember 2024Deutsch32 min
anderem auch seine Sicht auf die Vorfälle vom 16. Juli 2022 schilderte (SW […]).
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.157
ENTSCHEID
vom 11.
Dezember 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und a.o.
Gerichtsschreiber Dr. Raphael Dummermuth
Beteiligte
A____, geb.
[…] Beschwerdeführer
[...]
Anzeigesteller
vertreten durch […], Advokat,
[…]
gegen
B____
Beschuldigter
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen vier Verfügungen
der Staatsanwaltschaft
vom 20. November 2023
betreffend Einstellung,
Nichtanhandnahme, unentgeltliche Rechtspflege
und Abnahme von Beweisanträgen
Sachverhalt
Sachverhalt
und Prozessgeschichte
A. Am
12. Juli 2020 kam es vor der Liegenschaft an der [...]strasse [...] in Basel zu
einem Vorfall zwischen B____ (im Folgenden: der Beschuldigte) und seiner Exfrau
C____. Ebenfalls anwesend waren A____ (im Folgenden: der Beschwerdeführer)
sowie die gemeinsame Tochter des Beschuldigten und C____. C____ gab in der
Folge im Rahmen der Beanzeigung dieses Vorfalls mit Schreiben vom 21. Juli 2020
zu Protokoll, der Beschuldigte habe sie am Handgelenk gepackt und auf die
Strasse in Richtung der Gleise der dort verkehrenden Tramlinie gedrängt und sie
hierbei mit dem Tod bedroht. Darauf habe der Beschuldigte die gemeinsame
Tochter angewiesen, wegzulaufen und habe versucht, sie zu Fall zu bringen.
Letzteres sei gescheitert. Darauf habe er sie gegen eine Wand gedrückt und zu
würgen versucht. Darauf sei die Polizei vor Ort erschienen und habe die
Parteien voneinander trennen können.
C____ erstattete
hierauf Anzeige gegen den Beschuldigten wegen Körperverletzung und Drohung,
beides zu ihrem eigenen Nachteil (SW […]).
B. Am
Samstag, 16. Juli 2022 trafen der Beschwerdeführer und der Beschuldigte in den
Räumlichkeiten des Departements Geschichte am [...]gässlein [...] aufeinander,
wie der Beschwerdeführer im Rahmen einer weiteren Strafanzeige zu Protokoll gab
(vgl. Strafanzeige vom 7. Oktober 2022). Es habe sich hierbei eine Diskussion
zwischen den Parteien ergeben. Im Rahmen dieser Diskussion habe der
Beschuldigte nach der Auffassung des Beschwerdeführers die Straftatbestände der
Nötigung und der Beschimpfung erfüllt, was er am 7. Oktober 2022 gegenüber der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur Anzeige brachte (SW […]).
Am 15. April
2023 richtete sich der Beschuldigte in einer schriftlichen Stellungnahme an die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (Aktenzeichen VT.[…]), wobei er wie von der
Staatsanwaltschaft in einem Einschreiben vom 6. März 2023 gefordert unter
anderem auch seine Sicht auf die Vorfälle vom 16. Juli 2022 schilderte (SW […]).
Dabei äusserte er sich verschiedentlich zur Natur des Verhältnisses zwischen C____
und dem Beschwerdeführer. Selbige Äusserung enthielt einerseits Darstellungen,
nach welchen C____ in «Straftaten mit Herrn A____ verwickelt» sei, andererseits
auch sprachliche Wendungen, nach welchen C____ die «Komplizin» des
Beschwerdeführers sei.
C. Aufgrund
der Darstellungen des Beschuldigten in dieser Stellungnahme vom 15. April 2023
richteten sich der Beschwerdeführer und C____ mit Strafanzeigen vom 30. Juni
2023 wiederum an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. C____ brachte hierbei den
Straftatbestand der Verleumdung (SW […]), der Beschwerdeführer die
Straftatbestände der falschen Anschuldigung und der üblen Nachrede zur Anzeige
(SW […]) Die beiden konstituierten sich in Bezug auf die zur Anzeige gebrachten
Delikte im Verfahren gegenüber dem Beschuldigten als Privatklägerschaft und
machten als Zivilpartei eine Forderung geltend (beides laufend unter dem
Aktenzeichen VT.[…]). Weiter stellte der Beschwerdeführer gleichentags den
Antrag, ihm seien sämtliche Akten aus dem Strafverfahren VT.[…] gegen den
Beschuldigten wegen Körperverletzung und Drohung zum Nachteil von D____
auszuhändigen.
Mit Gesuch vom
6. Juli 2023 begehrte der Beschwerdeführer weiter die Anordnung der
unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes für die Privatklägerschaft im Verfahren VT.[…].
D. Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erliess am 20. November 2023 vier Verfügungen,
gegen welche sich die vorliegende Beschwerde richtet.
Zunächst stellte
die Staatsanwaltschaft im Verfahren VT.[…] mit Einstellungsverfügung vom 20. November
2023 das Verfahren wegen Körperverletzung und Drohung, beides zum Nachteil von C____
(SW […]) sowie wegen Nötigung und Beschimpfung, beides zum Nachteil von A____ (SW
[…]) gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein (Verfügung 1).
Zudem verfügte
die Staatsanwaltschaft mit Blick auf diese Einstellungsverfügung am 20. November
2023 weiter eine Abweisung des Gesuchs der Privatklägerschaft um Anordnung der
unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands im Verfahren VT.[…] und führte aus, aufgrund der Einstellung
des Verfahrens sei auch die Aussichtslosigkeit der Zivilforderung ersichtlich (Verfügung
2).
Ebenso erliess
die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 20. November 2023 im Verfahren VT.[…] eine
Verfügung, in welcher auf die Beweisanträge des Beschwerdeführers nicht
eingetreten wurde. Zudem wurde in selbiger Verfügung abgelehnt, sämtliche Akten
des genannten Verfahrens an den Beschwerdeführer zu überstellen. Die Staatsanwaltschaft
führte dabei aus, der Beschwerdeführer habe im genannten Verfahren keine
Parteistellung; beim Beschwerdeführer handle es sich um eine am Tatort
anwesende Person, aber nicht um einen Geschädigten. Es sei «mit Blick auf die
Persönlichkeitsrechte sämtlicher Beteiligter untersagt», die nicht den
Beschwerdeführer betreffenden Akten herauszugeben (Verfügung 3).
Schliesslich verfügte
die Staatsanwaltschaft im Verfahren VT.[…] mit einer Nichtanhandnahmeverfügung
vom 20. November 2023, auf die vom Beschwerdeführer am 30. Juni 2023
vorgebrachte Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung und übler Nachrede werde
nicht eingetreten, da eindeutig keiner der fraglichen Straftatbestände erfüllt
sei. Die Kosten wurden hierbei dem Staat auferlegt (Verfügung 4).
E. Gegen
diese vier vom 20. November 2023 datierenden Verfügungen der Staatsanwaltschaft
erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 Beschwerde an das Appellationsgericht
Basel-Stadt, wobei er deren Aufhebung verlangte. Die Beschwerdegegnerin sei
anzuweisen, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten fortzuführen und nach
Abschluss Anklage zu erheben und einen Strafbefehl zu erlassen. Darüber hinaus
sei dem Beschwerdeführer im Verfahren VT.[…] Parteistellung zu gewähren. Ebenso
verlangte er, ihm seien für das Verfahren vor der Vorinstanz und für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen.
F. Der
vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid relevant sind –
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Im Übrigen ist
an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die von C____ gegen die genannte
Einstellungsverfügung vom 20. November 2023 und die Nichtanhandnahmeverfügung
vom 20. November 2023 erhobenen Beschwerden in den separaten Entscheiden
BES.2023.155 und BES.2023.160 behandelt werden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann
innert zehn Tagen Beschwerde vor der Beschwerdeinstanz erhoben werden (Art. 310
Abs. 2, Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 396
Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312]). Die weiteren hier angefochtenen
Verfügungen über die Ablehnung von Beweisanträgen bzw. die unentgeltliche Rechtspflege
unterliegen gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO ebenfalls der Beschwerde an das
Appellationsgericht Basel-Stadt.
1.2
Zur
Beurteilung der angefochtenen Verfügungen ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts
ist frei und nicht auf die Prüfung des Willkürtatbestands beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO). Das Beschwerdegericht ist in seiner Kognition nicht an die
Begründungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. A StPO).
1.3
Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert,
die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren beschwerdeberechtigten
Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte
selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich
erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen
(Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118
StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016, BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 S. 384;
BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Aus der
Dispositiv
Anzeigestellung allein kann demnach kein Beschwerderecht abgeleitet werden. Ein
Anzeigesteller hat gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO bloss Anspruch darauf,
dass ihm die Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage mitteilen, ob ein Strafverfahren
eingeleitet und wie es erledigt wird. Weitergehende Verfahrensrechte stehen
ihm, wenn er weder im Sinn von Art. 115 StPO geschädigt noch Privatkläger
gemäss Art. 118 StPO ist, gemäss der ausdrücklichen Vorschrift von Art. 301
Abs. 3 StPO nicht zu (vgl. AGE BES.2014.62 vom 3. November 2014). Nach der
konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre gilt
nur jene Person als im Sinne von Art. 115 StPO unmittelbar geschädigt, die
Trägerin des Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor
Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll.
Hieraus ergibt
sich, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall für die Einstellungsverfügung
vom 20. November 2023 bezüglich SW […], für die gleichentags ergangene
Verfügung über die Abweisung des Gesuchs der Privatklägerschaft um Anordnung
der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands unter derselben Faszikel sowie für die Nichtanhandnahmeverfügung
vom 20. November 2023 bezüglich der vom Beschwerdeführer am 30. Juni 2023
vorgebrachten Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung und übler Nachrede eine
Aktivlegitimation aufweist. Auf die Rügen des Beschwerdeführers, die sich auf
diese drei Verfügungen beziehen, ist deshalb einzutreten.
1.4 Die
Staatsanwaltschaft behandelt die Vorwürfe der Körperverletzung und der Drohung zum Nachteil von C____ (SW […]) sowie der Nötigung und
Beschimpfung, beides zum Nachteil von A____ (SW […]) im selben Verfahren VT.[…].
In der Eingabe vom 30. Juni 2023 formulierte der Beschwerdeführer gegenüber der
Staatsanwaltschaft sodann verschiedene Beweisanträge im Verfahren VT.[…] bzw. SW
[…] zum Nachteil von C____. Konkret verlangt der Beschwerdeführer darin, es sei
im Zusammenhang mit dem Vorfall zwischen C____ und B____ eine
Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschwerdeführer, dem Beschuldigten, C____
und deren Tochter D____ durchzuführen (Ziff. 1 der Eingabe). Weiter seien
verschiedene Personen als Zeugen vorzuladen und zu befragen, um den Sachverhalt
des Vorfalls vom 12. Juli 2020 aufzuklären (Ziff. 2 der Eingabe). Es sei
darauf das Verfahren fortzuführen und nach Abschluss der Ermittlung
gegebenenfalls zur Anklage zu bringen (Ziff. 3 der Eingabe).
In Bezug auf die
Verfügung der Staatsanwaltschaft über die Beweisanträge des Beschwerdeführers
im Verfahren VT.[…] ist festzuhalten, dass im Zusammenhang mit den dem
Beschuldigten gegenüber formulierten Vorwürfen der Körperverletzung und der
Drohung zulasten von C____ (SW […]) mangels Parteistellung keine
Aktivlegitimation des Beschwerdeführers besteht, sofern seine Rechtsbegehren
die Akten zu den behaupteten Delikten gegen C____ betreffen. Ein rechtliches
Gehör kommt in diesem Zusammenhang nur den Parteien zu. Auf die diesbezüglichen
Vorbringen des Beschwerdeführers ist deshalb nicht einzutreten. Er ist in
diesem Verfahren nicht zur Formulierung von Beweisanträgen gemäss Art. 318
Abs. 2 StPO nicht berechtigt.
1.5 Die
Beschwerde ist im Übrigen formgerecht und fristgerecht am letzten Tag der
zehntägigen Frist (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
erhoben worden, womit auf sie – mit Ausnahme der Beweisanträge des
Beschwerdeführers im Verfahren VT.[…] – einzutreten ist (vgl. Art. 396 Abs. 1
StPO).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer beanstandet zunächst die Einstellungsverfügung vom 20.
November 2023 und verlangt deren Aufhebung. Im Verfahren VT.[…] werden zwei
verschiedene Tatvorwürfe zusammengefasst; einerseits der Vorwurf der
Körperverletzung und Drohung zum Nachteil von C____ anlässlich des Vorfalls vom
12. Juli 2020 (SW […]), andererseits der Vorwurf der Nötigung und Beschimpfung
zum Nachteil von A____ anlässlich des Vorfalls vom 16. Juli 2022 (SW […]). Die
Staatsanwaltschaft hat mit Einstellungsverfügung vom 20. November 2023 gestützt
auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO sowohl die durch C____ als auch die durch den
Beschwerdeführer zur Anklage gebrachten Vorwürfe verworfen und das
Strafverfahren eingestellt, da kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage
rechtfertige (Ziff.1 der Verfügung vom 20. November 2023 im Verfahren VT.[…]).
Diese Einstellungsverfügung wurde auch durch C____ durch Beschwerde
angefochten. Soweit die Einstellungsverfügung die Rechte von C____ betrifft,
ist dies Gegenstand des Verfahrens BES.2023.155 vor dem Appellationsgericht
Basel-Stadt. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich alleine auf den
Beschwerdeführer.
2.2 Gemäss
Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des
Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage
rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe
einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv
nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e)
nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet
werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine
Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das
Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip
(Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in
Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro
duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen. Eine Verfahrenseinstellung
ist nur dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid
des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine
Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde. Wenn hingegen
eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist – sofern
die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben.
Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in
der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei
zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die
Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur
materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86
E. 4.1 und 4.2, 138 IV 186 E. 4.1; BGer 6B_1334/2019 vom 27. März 2020 E.
2.3.1; AGE BES.2014.163 vom 17. August 2015 E. 2.1; Heiniger/Rickli, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art.
319 StPO N 8). Bei der Beurteilung der Frage, ob in diesem Sinne eine
zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft über
einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012, E. 2.1).
2.3
2.3.1 Die
Staatsanwaltschaft begründet ihre Einstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit.
a StPO in Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfene Körperverletzung und
Drohung (SW […]) sowie der vorliegend zu interessierenden Nötigung und der
Beschimpfung (SW […]) damit, dass sich einerseits die Aussagen der beiden
Parteien widersprächen und andererseits keine weiteren Beweismittel,
insbesondere Zeugen, vorhanden seien, welche die Angaben des Beschwerdeführers
stützen würden. In casu sei eine Straftat des Beschuldigten nicht
rechtsgenüglich nachgewiesen; es sei im Fall einer gerichtlichen Beurteilung
des Sachverhalts mit Sicherheit mit einem Freispruch zu rechnen.
2.3.2 Der
Beschwerdeführer entgegnet dem in seiner Beschwerdeschrift, die
Staatsanwaltschaft habe mit ihrem Vorgehen die existierenden Beweise falsch
bzw. willkürlich gewürdigt. Der Beschuldigte sei mit den
Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers nicht konfrontiert worden;
weiter seien die Sachverhaltsdarstellungen beider Parteien einander nicht in rechtsgenüglichem
Mass gegenübergestellt oder hinreichend und im Detail gewürdigt worden. Es sei
bei Vieraugendelikten durchaus üblich, dass als einzige Beweismittel bloss die
Aussagen der Parteien verglichen werden könnten, ohne dass weitere Beweismittel
existieren würden; in diesen Fällen gelte es, den Fall nicht einzustellen,
sondern den Entscheid über die Glaubhaftigkeit der Aussagen bzw. deren
Beweiswert dem Gericht zu überlassen.
2.3.3 Einvernahmen
erfolgen grundsätzlich mündlich zu Protokoll und in direkter Begegnung der
einvernehmenden mit der einzuvernehmenden Person. Als Ausnahme von dieser
Einvernahmeform bietet Art. 145 StPO die Möglichkeit, die einzuvernehmende Person
– einschliesslich die beschuldigte Person – zur Abgabe eines die Einvernahme
ersetzenden oder ergänzenden Berichts einzuladen (Godenzi, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 145 N 1).
Grundsätzlich kann allen einzuvernehmenden Personen die Möglichkeit eines
schriftlichen Berichts eingeräumt werden. Sinnvoll ist das Einholen eines
schriftlichen Berichts jedoch vor allem in Fällen mit einer Vielzahl
geschädigter Personen oder bei Vorliegen besonderer technischer Sachverhalte.
Eine Selbstbeschränkung der Strafbehörden auf schriftliche Berichte ist
unzulässig, wenn die staatliche Aufklärungspflicht eine förmliche Einvernahme
gebietet. Sofern es auf den persönlichen Eindruck einer Person ankommt,
namentlich bei der Einvernahme der beschuldigten Person, eines wesentlichen
Zeugen oder einer entscheidenden Auskunftsperson, sollte die schriftliche
Einvernahme nur sehr zurückhaltend Anwendung finden und die Ausnahme bleiben.
In solchen Fällen ist zumindest einmal eine persönliche Einvernahme
vorzunehmen; allenfalls kann danach die erste persönliche Einvernahme mittels
schriftlicher Berichte ergänzt werden (Godenzi,
a.a.O., Art. 145 N 6; Häring, in:
Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 145 StPO N 6). Die Einholung von
schriftlichen Berichten anstelle einer mündlichen Befragung mag für die
einvernehmende Behörde eine Arbeitserleichterung sein und ist in gewissen
Fällen durchaus sinnvoll und berechtigt. Allerdings entbindet dies die
zuständige Strafbehörde nicht von ihrer Pflicht zur Wahrheitsfindung (Art. 139
Abs. 1 StPO) und zur Klärung von Widersprüchen (Art. 143 Abs. 5 StPO).
Schriftlichen Berichten ist das Risiko inhärent, dass diese gar nicht von der
befragten Person stammen, dass die befragte Person bei der Abfassung beeinflusst
worden ist und die gestellten Fragen nicht richtig beantwortet werden (Godenzi, a.a.O., Art. 145 N 6). Bestehen
Zweifel an der Richtigkeit eines Berichts, hat die einvernehmende Behörde
zumindest eine ergänzende mündliche Einvernahme durchzuführen bzw. sind die
Aussteller des Berichts zu diesem ordnungsgemäss mündlich zu befragen (Häring, a.a.O., Art. 145 StPO N 7).
2.3.4 Eine
schriftliche Einvernahme kann somit eine mündliche nur dann in rechtsgenüglicher
Weise ersetzen oder als verwertbare Ergänzung einer mündlichen Einvernahme
dienen, wenn die berechtigte Person ausdrücklich und mit voller Kenntnis der
Tragweite auf ihre Teilnahme- bzw. Konfrontationsrechte verzichtet hat (Godenzi, a.a.O., Art. 145 N 11). Das
Einverständnis muss ein ausdrückliches sein, weshalb das blosse
Nichtgeltendmachen eines Rechts nicht ohne Weiteres als bewusster
Rechtsverzicht angesehen werden darf. Ohne ausdrücklichen Verzicht ist den
Parteien Gelegenheit zu bieten, sich im nachfolgenden Verlauf des Verfahrens zu
den schriftlichen Ausführungen zu äussern und Ergänzungsfragen zu stellen, was
nötigenfalls in einer erneuten, diesmal aber mündlichen Einvernahme geschehen
muss. Wird den Teilnahmerechten nicht hinreichend Rechnung getragen, dürfen die
schriftlichen Berichte nicht zu Lasten der abwesenden Parteien verwertet werden
(Häring, a.a.O, Art. 145 StPO N
11).
2.3.5 Vorliegend
befindet sich lediglich ein schriftlicher Bericht des Beschwerdegegners in den
Akten, vom Beschwerdeführer sind bis auf die Strafanzeige gar keine Aussagen
dokumentiert.
Des Weiteren ist
festzustellen, dass die Umstände, zu denen der Beschwerdeführer einvernommen
werden soll, nicht allgemein bekannt sind. Es handelt sich nicht um
gerichtsnotorische Tatsachen, von denen die Strafbehörden aufgrund ihrer (übrigen)
amtlichen Tätigkeit bereits Kenntnis erhalten hätten. Vorliegend geht es auch
nicht um ein Massendelikt oder um einen z.B. in technischer Hinsicht
komplizierten Sachverhalt. Es liegt vielmehr eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation
eines vergleichsweise einfachen Sachverhalts vor, bei welcher keine Sachbeweise
vorhanden sind. Der persönliche Eindruck der einzuvernehmenden Person spielt
daher bei der Eruierung des Sachverhalts eine entsprechend zentrale Rolle.
Dementsprechend gebietet die behördliche Aufklärungspflicht eine mündliche
Einvernahme, um den Sachverhalt bezüglich des angezeigten Vorfalls vom 16. Juli
2022 im Gebäude des Departements Geschichte der Universität Basel genügend
erstellen zu können.
2.3.6 Weiter
hat der Beschwerdeführer vorliegend nie auf seine Teilnahme- bzw.
Konfrontationsrechte verzichtet, weshalb die schriftlichen Darstellungen über
den relevanten Sachverhalt nicht zu seinen Lasten verwertet werden können. Eine
mündliche Befragung der sachverhaltsinvolvierten Parteien unter Gewährung der
Teilnahmerechte wäre somit im Licht des Dargelegten bereits aus diesen Gründen
im vorliegenden Fall angezeigt gewesen.
2.4 Die
Beschwerde ist in diesem Punkt deshalb gutzuheissen, soweit die angefochtene Einstellungsverfügung
den Beschwerdeführer (d.h. das Verfahren mit der Faszikel SW […]) betrifft.
Nach der Durchführung der notwendigen Einvernahmen kann noch einmal beurteilt
werden, ob ein Freispruch des Beschuldigten mit Sicherheit zu erwarten ist.
3.
3.1 Gleichzeitig
mit der Einstellungsverfügung im Verfahren VT.[…], jedoch in einer separaten
Verfügung, entschied die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt auch über das Begehren
um die unentgeltliche Rechtspflege, welche der Beschwerdeführer im genannten
Verfahren gestellt hatte. So hatte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom
6. Juli 2023 beantragt, es sei ihm in Anwendung von Art. 136 und Art. 137 StPO
i.V.m. Art. 133 StPO die unentgeltliche Rechtspflege als Privatkläger im
vorinstanzlichen Verfahren VT.[…] zu gewähren; ebenso begehrte er in selbiger
Eingabe die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das
vorinstanzliche Verfahren. Diesen Antrag lehnte die Staatsanwaltschaft mit der
hier ebenfalls angefochtenen Verfügung vom 20. November 2023 ab.
Der hier
interessierende Antrag um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor der
Vorinstanz ist vom Begehren des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege im Beschwerdeverfahren vor dem Appellationsgericht zu unterscheiden;
vgl. zu letzterem Begehren E. 5.
3.2. Der
Beschwerdeführer stellt sich in seiner Eingabe vom 6. Juli 2023 auf den
Standpunkt, ihm sei zur Durchsetzung der Zivilansprüche, die er als
Privatkläger im Verfahren gegen den Beschuldigten im Verfahren VT.[…] durch die
in SW […] beanzeigten Delikte geltend macht, ein Rechtsvertreter zur Seite zu
stellen und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung bringt
er vor, dass er nicht über die zur diesbezüglichen Rechtsdurchsetzung
erforderlichen Fähigkeiten verfüge. Insbesondere sei er seit seiner Geburt in seiner
Feinmotorik beeinträchtigt und im Zusammenhang mit der Erfassung von
offiziellen Texten und Dokumenten auf Hilfe angewiesen. Im Lauf des vorinstanzlichen
Verfahrens wurden zum Beleg entsprechende Arztzeugnisse eingereicht.
3.3 Die
Staatsanwaltschaft vertritt in der hier angefochtenen Verfügung vom 20. November
2023 die Ansicht, die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege im
vorinstanzlichen Verfahren seien zufolge Aussichtslosigkeit der Zivilforderung
nicht erfüllt. Da im Fall einer Einstellungsverfügung die Zivilforderungen auf
den Zivilweg zu verweisen seien und keine Aussicht auf positive Beurteilung der
Forderungen im Strafverfahren bestehe, erscheine die Zivilklage aussichtslos
(vgl. zur Rechtskonformität dieser Einstellungsverfügung im Verfahren VT.[…] bzw.
SW […] soeben E. 2). Überdies sei der Beschwerdeführer ohne fremde Hilfe in der
Lage gewesen, die Delikte in SW […] zur Anzeige zu bringen, weshalb nicht
ersichtlich sei, inwiefern er hierzu auf einen Rechtsbeistand angewiesen sei.
3.4 Gemäss
Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, welche nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat
sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. In Bezug auf die
sich am Strafverfahren beteiligende Privatklägerschaft regelt Art. 136 Abs. 1
StPO die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Demnach gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die
Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche
Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt (lit. a) und ihre Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Aus
dieser Bestimmung ergibt sich, dass die unentgeltliche Rechtspflege
grundsätzlich nur für die Privatklägerschaft gewährt wird, die im Strafverfahren
Zivilansprüche geltend macht. Für die sich ausschliesslich im Strafpunkt beteiligende
Person ist die unentgeltliche Rechtspflege ausgeschlossen (Botschaft vom 21.
Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in: BBl 2006 S. 1181;
AGE BES.2013.78 vom 4. November 2013 E. 2.1).
3.5 Bedürftig
ist ein Gesuchsteller, der die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten
nur erbringen kann, wenn er die Mittel angreift, deren er zur Deckung des Grundbedarfs
für sich und seine Familie bedarf. Zur Prüfung der Bedürftigkeit sind sämtliche
Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs zu würdigen. Grundsätzlich obliegt
es der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend
darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Diesbezüglich trifft sie eine umfassende
Mitwirkungspflicht: Sie muss über ihre finanzielle Lage uneingeschränkt Auskunft
erteilen und das Zumutbare zu ihrer Feststellung beitragen. Verweigert ein Gesuchsteller
die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder
Belege, so kann die Behörde die Bedürftigkeit ohne Verletzung des verfassungsmässigen
Anspruchs verneinen (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; BGer 2C_793/2012
vom 20. November 2012 E. 4.2; AGE BES.2013.78 vom 4. November 2013 E.
2.1).
3.6 Als
aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren
anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen
gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren
ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend
ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen
Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht
deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 124 I 304 E. 2c S.
306; AGE BES.2013.78 vom 4. November 2013 E. 2.1). Ob im Einzelfall
genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen
und summarischen Prüfung der Prozessaussichten nach den Verhältnissen zur Zeit,
zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129
E. 2.3.1 S. 136).
3.7 Der
Umfang des Anspruchs der Privatklägerschaft auf unentgeltliche Rechtspflege ist
in Absatz 2 von Art. 136 StPO umschrieben und umfasst einerseits die
unentgeltliche Prozessführung und andererseits die Bestellung eines
Rechtsbeistands, sofern dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft
notwendig ist. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ist folglich nur dann zu
bewilligen, wenn einerseits die einschlägigen Voraussetzungen von Art. 136 Abs.
1 lit. a und b StPO – Bedürftigkeit des Gesuchstellers und
Nichtaussichtslosigkeit der verfolgten Rechtsansprüche – erfüllt sind und
andererseits die Bestellung eines Rechtsbeistands zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft
geboten erscheint (Mazzuchelli/Postizzi,
in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, Art. 136 StPO N 16
ff.). Bei der Prüfung, ob die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der
bedürftigen Privatklägerschaft als sachlich notwendig anzusehen ist,
berücksichtigt das Bundesgericht die Gesamtheit der konkreten Umstände und
insbesondere das Alter, die soziale Situation, die Sprachkenntnisse oder die
gesundheitliche und geistig-psychische Verfassung des Geschädigten sowie die
Schwere und Komplexität des Falles (BGer 1B_45/2012 vom 8. Juni 2012 E. 4.5;
AGE BES.2012.66 vom 24. September 2012 E. 2.2).
3.8 Wie
bereits dargelegt (E. 2.3.3 ff.) ist der Sachverhalt im in SW […] zur Anzeige
gebrachten Sachverhalt nicht vollständig eruiert worden. Unter diesen Umständen
kann weder eine Prognose darüber formuliert werden, ob ein Freispruch des Beschuldigten
mit Sicherheit zu erwarten ist, noch, ob die damit verbundene Zivilforderung gerechtfertigt
ist. Bevor die erwähnten Einvernahmen des Beschwerdeführers und des Beschuldigten
durchgeführt wurden, kann mit anderen Worten nicht in rechtsgenüglicher Weise
beurteilt werden, ob die Zivilforderungen als aussichtslos bezeichnet werden
müssen. Das Vorliegen einer Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist gemäss der
eingereichten Dokumentation gegeben (Akten S. 22).
In diesem Punkt ist
die Beschwerde deshalb gutzuheissen. Während das Erfordernis der Bedürftigkeit in
casu vorliegt, ist es an der Vorinstanz, nach rechtsgenüglicher Abklärung des
Sachverhalts neu über das Vorliegen des Erfordernisses der Aussichtslosigkeit
zu entscheiden.
4.
Angefochten ist des
Weiteren die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. November
2023.
4.1 Gemäss Art. 310 Abs.
1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald
aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder
aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu
verzichten ist (lit. c). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über
eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde
erledigt werden kann, gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch
bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende
Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 2
Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art.
324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2,
1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass
eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft
grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist das Verfahren an
die Hand zu nehmen bzw. Anklage zu erheben (sofern die Erledigung mit einem
Strafbefehl nicht in Frage kommt), wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher
erscheint als ein Freispruch. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die
Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli
2012, E. 2.1 m.w.H.).
4.2 Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Nichtanhandnahmeverfügung etwa bei
Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Dies ist beispielsweise der
Fall, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen. Die
Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den
Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren
eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309
Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung
erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen
erheblich und von konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen
nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus
der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGer
6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen;
vgl. auch BGer 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.1).
4.3 Eine
Nichtanhandnahmeverfügung hat somit zu ergehen, wenn bereits aus den
Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass
der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen
Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines
Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in
Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in
rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO
genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen,
sondern muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Vogelsang, in: Basler Kommentar,
3. Aufl. 2014, Art. 310 StPO N 8; Landshut/ Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020,
Art. 310 N 1a, je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch AGE
BES.2022.158 E. 2.1, BES.2020.159 vom 7. Dezember 2020 E. 2.1).
4.4
Der Beschwerdeführer beanstandet die Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. November
2023 im Verfahren VT.[…]. In diesem Verfahren hatte der Beschwerdeführer
verschiedene Aussagen des Beschuldigten zur Anzeige gebracht, welche jener in
seiner schriftlichen Stellungnahme vom 15. April 2023 getätigt hatte. Der
Beschuldigte äusserte sich dabei im Rahmen seiner Sachverhaltsdarstellung
bezüglich des Falls VT.[…] unter anderem zur Natur des Verhältnisses zwischen C____
und dem Beschwerdeführer. Diese Äusserungen enthielten einerseits
Darstellungen, nach welchen C____ in «Straftaten mit Herrn A____ verwickelt»
sei, andererseits auch sprachliche Wendungen, nach welchen C____ die
«Komplizin» des Beschwerdeführers sei. Der Beschwerdeführer hatte mit Blick auf
diese Aussagen Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung und übler Nachrede
gestellt.
4.5 Die
Staatsanwaltschaft hat die Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. November 2023 damit
begründet, dass die Aussagen des Beschuldigten weder den Tatbestand der
falschen Anschuldigung noch jenen der üblen Nachrede erfüllen, weshalb dieses
Verfahren nicht an die Hand zu nehmen sei.
4.6 Der
falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB macht sich strafbar, wer wider
besseres Wissen eine Nichtschuldige oder einen Nichtschuldigen bei einer
Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht,
gegen diesen eine Strafverfolgung herbeizuführen. Vorliegend stellt sich daher
die Frage, ob die Vorwürfe des Beschuldigten nachweislich falsch waren und er
darüber hinaus im Wissen um deren Falschheit Anzeige erstattete. Dabei ist zu
beachten, dass die Behauptungen im Wesentlichen unrichtig sein müssen und
geringfügige Übertreibungen den Tatbestand nicht erfüllen (Pieth/Schultze, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],
StGB Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 303 N 4). Wer in
seiner Anzeige bloss entstellende oder übertriebene Angaben über ein vom
Beschuldigten tatsächlich verübtes Delikt macht, erfüllt den Tatbestand nicht (Flachsmann, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar
StGB, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 303 N 7). Erst wenn eine andere als die begangene
Tat behauptet wird, greift Art. 303 StGB wieder ein (Stratenwerth/ Bommer, Schweizerisches Strafrecht BT II, 7.
Aufl., Bern 2013, § 55 N 13). Der subjektive Tatbestand der falschen
Anschuldigung besteht in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen klarerweise
Nichtschuldigen herbeizuführen, wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 303
StGB ergibt. In subjektiver Hinsicht bedarf es ein sicheres Wissen der
Täterschaft, dass sie gegenüber den Strafverfolgungsbehörden eine Unwahrheit
behauptet (Delnon/Rüdy, in:
Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art.
303 StGB N 27 f; mit Verweisen auf Art. 174 StGB N 6).
4.7 Nach
Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich wegen übler Nachrede strafbar, wer
jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer
Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder
verdächtigt, wobei gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB die Strafbarkeit entfällt, wenn
der Beschuldigte den Wahrheits- oder den Gutglaubensbeweis zu erbringen vermag.
Bei den im Strafbefehl angeführten Behauptungen des Berufungsbeklagten handelt
es sich offenkundig um ehrenrührige Äusserungen im Sinne von Art. 173 Ziff. 1
Abs. 1 StGB, so dass der entsprechende Tatbestand erfüllt ist. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts wird eine Rufschädigung dann strafbar, wenn
die sittliche Ehre mitbeeinträchtigt ist. Dies ist dann der Fall, wenn die
Rufschädigung «Schatten auf die Geltung als ehrbarer Mensch» wirft. Das
Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung schon sehr früh festgehalten, dass
sich strafbar macht, wer «nach seinem Tone und seiner ganzen Aufmachung darauf
aus» ist, den Gegner «als Mensch herunterzumachen» (BGE 71 IV 225 E. 2; 96 IV
54 E. 2; 98 IV 90 E. 4a). Der subjektive Tatbestand der üblen Nachrede verlangt
Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf den ehrverletzenden
Charakter der Mitteilung sowie auf die Eignung zur Rufschädigung und die
Kenntnisnahme der Äusserung durch eine Drittperson, nicht aber auf die
Unwahrheit beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist hingegen nicht
erforderlich (BGer 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2, 6B_918/2016
vom 28. März 2017 E. 6.2).
4.8 In
der Vergangenheit kam es zu einem Strafverfahren, in welchem C____ wegen
diversen Delikten verurteilt wurde, so beispielsweise wegen eines
Hausfriedensbruchs, bei welchem sie in Begleitung des Beschwerdeführers
unterwegs war, der seinerseits ebenfalls wegen Hausfriedensbruchs verurteilt
wurde (vgl. Urteile des Appellationsgerichts vom 3. November 2017 und vom
19. Oktober 2018). Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte A____ mit Urteil
vom 7. Juni 2016 zudem u.a. wegen falscher Anschuldigung zum Nachteil von B____.
Im betreffenden Strafgerichtsurteil finden sich auf S. 33 folgende
Ausführungen: «Das Verschulden von A____ wiegt nicht leicht. Im Vordergrund
steht dabei die falsche Anschuldigung zum Nachteil von B____. Schwer fällt hier
ins Gewicht, dass es immerhin um den Vorwurf der Kindsentführung geht,
bezichtigte der Beschuldigte den Ex-Mann seiner Kollegin C____ bei der Polizei
doch, für das Verschwinden des gemeinsamen Sohnes [...] verantwortlich zu sein
und diesen in Gefahr gebracht zu haben. Darüber hinaus schreckte der
Beschuldigte auch nicht davor zurück, B____ als massiv gewalttätig und
bedrohlich darzustellen, um seine Beschuldigung glaubwürdiger dastehen zu
lassen und die Polizei zum Handeln zu veranlassen. Auch der Hausfriedensbruch
zum Nachteil der Leiterin der Wohngruppe an der [...]strasse darf nicht
bagatellisiert werden. Zwar kann A____ hier nicht als die treibende Kraft
bezeichnet werden, doch liess er sich von C____ instrumentalisieren und schloss
sich kritiklos deren im Zusammenhang mit den verfügten Fremdplatzierungen ihrer
beiden Kinder geführten Offensive gegen die Behörden an. Anstatt seine Kollegin
vom gewaltsamen Betreten des Wohnheimes abzuhalten, liess er sie gewähren und
folgte ihr sogar selber bis ins Innere des Hauses».
Dieses Urteil
wurde bezüglich des Schuldspruchs betreffend falsche Anschuldigung vom
Appellationsgericht mit Urteil vom 3. November 2017 aufgehoben und es erfolgte
lediglich ein Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs. Zur Begründung des
Freispruchs führte das Appellationsgericht aus, es sei offensichtlich, dass A____,
als hilfsbereitem, jedoch möglicherweise auch ein wenig leichtgläubigem
Menschen, die Schilderungen von C____, wonach sie in [...] durch B____
vorsätzlich schwer verletzt worden sei, ziemlich «eingefahren» seien. Es sei
davon auszugehen, dass A____ die fragliche Beschuldigung weder wider besseres
Wissen, noch in der Absicht auf Herbeiführung einer Strafverfolgung mitgeteilt
habe.
Mit der
Staatsanwaltschaft kann aus dieser Vorgeschichte klar geschlossen werden, dass A____
in der Vergangenheit stark von C____ beeinflusst war und zu diesem Zweck sogar
strafrechtlich (Verurteilung wegen Hausfriedensbruch) in Erscheinung trat.
Weder hinsichtlich der angezeigten üblen Nachrede nach Art. 173 StGB noch der
falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB ist somit der subjektive Tatbestand
erfüllt, denn die Äusserungen des Beschwerdegegners erfolgten klarerweise nicht
wider besseres Wissen, durfte dieser aufgrund der Urteile des
Appellationsgericht vom 3. November 2017 und vom 19. Oktober 2018 zu Recht
solche Vermutungen äussern.
Zusammengefasst
ist bezüglich der beanzeigten Äusserungen im Schreiben des Beschwerdegegners
vom 15. April 2023 im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme an die
Staatsanwaltschaft im Verfahren VT.[…] festzuhalten, dass weder hinsichtlich der
üblen Nachrede nach Art. 173 StGB noch der falschen
Anschuldigung nach Art. 303 StGB der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Die
Äusserungen des Beschwerdegegners erfolgten klarerweise nicht wider besseres
Wissen, durfte dieser aufgrund der Urteile des Appellationsgerichts vom 3.
November 2017 (gegen A____ als Beschuldigten) bzw. vom 19. Oktober 2018 (gegen C____
als Beschuldigte) zu Recht solche Vermutungen äussern. Bereits aus diesem
Grund, erfolgte die Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft zu Recht.
Im
Übrigen gilt es zu berücksichtigen, dass Äusserungen von Anwälten oder
Prozessparteien gerechtfertigt sein können, wenn sie sich im Rahmen der
prozessualen Darlegungs- und Begründungspflicht bewegen (BGE 116 IV 211, 212; Niggli/Göhlich, in: Basler Kommentar
StPO, 2. Auflage 2014, Art. 14 N 19). Diesbezüglich gilt auch als notorisch,
dass beispielsweise bei prozessualen Eingaben von Anwälten relativ grosszügig
mit allenfalls scharfen Formulierungen umgegangen wird – umso mehr muss dies
für Laieneingaben wie im vorliegenden Fall gelten (vgl. dazu analog die
Ausführungen zu ehrverletzenden Äusserungen bei politischen
Auseinandersetzungen: Riklin,
a.a.O., Vor Art. 173 StGB N 33). Der Beschwerdegegner hat vorliegend in seinem
schriftlichen Bericht vom 15. April 2023 von der Staatsanwaltschaft an ihn
gerichtete Fragen beantwortet. In Anwendung von Art. 14 StGB erscheinen die vom
Beschwerdegegner gemachten Äusserungen somit auch in dieser Hinsicht als
zulässig. Die Prüfung eines Entlastungsbeweises bezüglich der üblen Nachrede
nach Art. 173 Abs. 2 StGB erübrigt sich bei diesem Ergebnis, würde aber
aufgrund der Urteile des Appellationsgericht vom 3. November 2017 und vom 19.
Oktober 2018 ebenfalls zugelassen.
Aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdegegner offensichtlich
keine strafbaren Handlungen begangen hat. Die Staatsanwaltschaft ist daher zu
Recht nicht auf die Strafanzeige eingetreten, so dass folgerichtig die
Beschwerde von A____ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung 20. November 2023 abzuweisen
ist.
5.
5.1 Der
Beschwerdeführer hat darüber hinaus auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, das bewilligt werden kann.
5.2 Vorlegend
sind in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Einstellungsverfügung vom 20.
November 2023, soweit sie das beanzeigte Delikt SW […] betrifft, und die
Verfügung vom 20. November 2023 betreffend unentgeltliche Rechtspflege aufzuheben
und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Vervollständigung der Untersuchungen
an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde
abzuweisen soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens hätte der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten im
Umfang von 50% zu tragen, was einer reduzierten Gebühr von CHF 250.–
entspricht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen jedoch zufolge der
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Staatskasse.
5.3 Der
unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist für seine Aufwände im
Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es kommt hierfür der
übliche Stundenansatz von CHF 200.– zur Anwendung. Die Aufwendungen des unentgeltlichen
Vertreters sind in casu mangels eingereichter Honorarnote auf fünf Stunden zu
schätzen, sodass sich das zuzusprechende Honorar auf CHF 1’000.– (inkl.
Auslagen); zzgl. MwSt in der Höhe von 8,1 % in der Höhe von CHF 81.–, d.h.
insgesamt CHF 1’081.– beläuft.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden
die Einstellungsverfügung vom 20. November 2023, soweit sie das beanzeigte Delikt
SW […] betrifft, und die Verfügung vom 20. November 2023 betreffend unentgeltliche
Rechtspflege aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur
Vervollständigung der Untersuchungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im
Beschwerdeverfahren vor dem Appellationsgericht wird gutgeheissen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr
von CHF 500.– gehen zufolge des teilweisen Obsiegens sowie der Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Staatskasse.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, […], wird aus
der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1’000.– (inkl. Auslagen) zzgl. 8,1 % MwSt
in der Höhe von CHF 81.–, d.h. insgesamt CHF 1’081.– ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschuldigter
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser Dr. Raphael Dummermuth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.