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Entscheid

BES.2023.157

Einstellung, Nichtanhandnahme, unentgeltliche Rechtspflege und Abnahme von Beweisanträgen

11. Dezember 2024Deutsch32 min

anderem auch seine Sicht auf die Vorfälle vom 16. Juli 2022 schilderte (SW […]).

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.157

ENTSCHEID

vom 11.

Dezember 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o.

Gerichtsschreiber Dr. Raphael Dummermuth

Beteiligte

A____, geb.

[…] Beschwerdeführer

[...]

Anzeigesteller

vertreten durch […], Advokat,

[…]

gegen

B____

Beschuldigter

[...]

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen vier Verfügungen

der Staatsanwaltschaft

vom 20. November 2023

betreffend Einstellung,

Nichtanhandnahme, unentgeltliche Rechtspflege

und Abnahme von Beweisanträgen

Sachverhalt

Sachverhalt

und Prozessgeschichte

A. Am

12. Juli 2020 kam es vor der Liegenschaft an der [...]strasse [...] in Basel zu

einem Vorfall zwischen B____ (im Folgenden: der Beschuldigte) und seiner Exfrau

C____. Ebenfalls anwesend waren A____ (im Folgenden: der Beschwerdeführer)

sowie die gemeinsame Tochter des Beschuldigten und C____. C____ gab in der

Folge im Rahmen der Beanzeigung dieses Vorfalls mit Schreiben vom 21. Juli 2020

zu Protokoll, der Beschuldigte habe sie am Handgelenk gepackt und auf die

Strasse in Richtung der Gleise der dort verkehrenden Tramlinie gedrängt und sie

hierbei mit dem Tod bedroht. Darauf habe der Beschuldigte die gemeinsame

Tochter angewiesen, wegzulaufen und habe versucht, sie zu Fall zu bringen.

Letzteres sei gescheitert. Darauf habe er sie gegen eine Wand gedrückt und zu

würgen versucht. Darauf sei die Polizei vor Ort erschienen und habe die

Parteien voneinander trennen können.

C____ erstattete

hierauf Anzeige gegen den Beschuldigten wegen Körperverletzung und Drohung,

beides zu ihrem eigenen Nachteil (SW […]).

B. Am

Samstag, 16. Juli 2022 trafen der Beschwerdeführer und der Beschuldigte in den

Räumlichkeiten des Departements Geschichte am [...]gässlein [...] aufeinander,

wie der Beschwerdeführer im Rahmen einer weiteren Strafanzeige zu Protokoll gab

(vgl. Strafanzeige vom 7. Oktober 2022). Es habe sich hierbei eine Diskussion

zwischen den Parteien ergeben. Im Rahmen dieser Diskussion habe der

Beschuldigte nach der Auffassung des Beschwerdeführers die Straftatbestände der

Nötigung und der Beschimpfung erfüllt, was er am 7. Oktober 2022 gegenüber der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur Anzeige brachte (SW […]).

Am 15. April

2023 richtete sich der Beschuldigte in einer schriftlichen Stellungnahme an die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (Aktenzeichen VT.[…]), wobei er wie von der

Staatsanwaltschaft in einem Einschreiben vom 6. März 2023 gefordert unter

anderem auch seine Sicht auf die Vorfälle vom 16. Juli 2022 schilderte (SW […]).

Dabei äusserte er sich verschiedentlich zur Natur des Verhältnisses zwischen C____

und dem Beschwerdeführer. Selbige Äusserung enthielt einerseits Darstellungen,

nach welchen C____ in «Straftaten mit Herrn A____ verwickelt» sei, andererseits

auch sprachliche Wendungen, nach welchen C____ die «Komplizin» des

Beschwerdeführers sei.

C. Aufgrund

der Darstellungen des Beschuldigten in dieser Stellungnahme vom 15. April 2023

richteten sich der Beschwerdeführer und C____ mit Strafanzeigen vom 30. Juni

2023 wiederum an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. C____ brachte hierbei den

Straftatbestand der Verleumdung (SW […]), der Beschwerdeführer die

Straftatbestände der falschen Anschuldigung und der üblen Nachrede zur Anzeige

(SW […]) Die beiden konstituierten sich in Bezug auf die zur Anzeige gebrachten

Delikte im Verfahren gegenüber dem Beschuldigten als Privatklägerschaft und

machten als Zivilpartei eine Forderung geltend (beides laufend unter dem

Aktenzeichen VT.[…]). Weiter stellte der Beschwerdeführer gleichentags den

Antrag, ihm seien sämtliche Akten aus dem Strafverfahren VT.[…] gegen den

Beschuldigten wegen Körperverletzung und Drohung zum Nachteil von D____

auszuhändigen.

Mit Gesuch vom

6. Juli 2023 begehrte der Beschwerdeführer weiter die Anordnung der

unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes für die Privatklägerschaft im Verfahren VT.[…].

D. Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erliess am 20. November 2023 vier Verfügungen,

gegen welche sich die vorliegende Beschwerde richtet.

Zunächst stellte

die Staatsanwaltschaft im Verfahren VT.[…] mit Einstellungsverfügung vom 20. November

2023 das Verfahren wegen Körperverletzung und Drohung, beides zum Nachteil von C____

(SW […]) sowie wegen Nötigung und Beschimpfung, beides zum Nachteil von A____ (SW

[…]) gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein (Verfügung 1).

Zudem verfügte

die Staatsanwaltschaft mit Blick auf diese Einstellungsverfügung am 20. November

2023 weiter eine Abweisung des Gesuchs der Privatklägerschaft um Anordnung der

unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands im Verfahren VT.[…] und führte aus, aufgrund der Einstellung

des Verfahrens sei auch die Aussichtslosigkeit der Zivilforderung ersichtlich (Verfügung

2).

Ebenso erliess

die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 20. November 2023 im Verfahren VT.[…] eine

Verfügung, in welcher auf die Beweisanträge des Beschwerdeführers nicht

eingetreten wurde. Zudem wurde in selbiger Verfügung abgelehnt, sämtliche Akten

des genannten Verfahrens an den Beschwerdeführer zu überstellen. Die Staatsanwaltschaft

führte dabei aus, der Beschwerdeführer habe im genannten Verfahren keine

Parteistellung; beim Beschwerdeführer handle es sich um eine am Tatort

anwesende Person, aber nicht um einen Geschädigten. Es sei «mit Blick auf die

Persönlichkeitsrechte sämtlicher Beteiligter untersagt», die nicht den

Beschwerdeführer betreffenden Akten herauszugeben (Verfügung 3).

Schliesslich verfügte

die Staatsanwaltschaft im Verfahren VT.[…] mit einer Nichtanhandnahmeverfügung

vom 20. November 2023, auf die vom Beschwerdeführer am 30. Juni 2023

vorgebrachte Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung und übler Nachrede werde

nicht eingetreten, da eindeutig keiner der fraglichen Straftatbestände erfüllt

sei. Die Kosten wurden hierbei dem Staat auferlegt (Verfügung 4).

E. Gegen

diese vier vom 20. November 2023 datierenden Verfügungen der Staatsanwaltschaft

erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 Beschwerde an das Appellationsgericht

Basel-Stadt, wobei er deren Aufhebung verlangte. Die Beschwerdegegnerin sei

anzuweisen, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten fortzuführen und nach

Abschluss Anklage zu erheben und einen Strafbefehl zu erlassen. Darüber hinaus

sei dem Beschwerdeführer im Verfahren VT.[…] Parteistellung zu gewähren. Ebenso

verlangte er, ihm seien für das Verfahren vor der Vor­instanz und für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen.

F. Der

vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid relevant sind –

aus den nachfolgenden Erwägungen.

Im Übrigen ist

an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die von C____ gegen die genannte

Einstellungsverfügung vom 20. November 2023 und die Nichtanhandnahmeverfügung

vom 20. November 2023 erhobenen Beschwerden in den separaten Entscheiden

BES.2023.155 und BES.2023.160 behandelt werden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann

innert zehn Tagen Beschwerde vor der Beschwerdeinstanz erhoben werden (Art. 310

Abs. 2, Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 396

Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312]). Die weiteren hier angefochtenen

Verfügungen über die Ablehnung von Beweisanträgen bzw. die unentgeltliche Rechtspflege

unterliegen gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit

Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO ebenfalls der Beschwerde an das

Appellationsgericht Basel-Stadt.

1.2

Zur

Beurteilung der angefochtenen Verfügungen ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts

ist frei und nicht auf die Prüfung des Willkürtatbestands beschränkt (Art. 393

Abs. 2 StPO). Das Beschwerdegericht ist in seiner Kognition nicht an die

Begründungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. A StPO).

1.3

Gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert,

die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des

angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren beschwerdeberechtigten

Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte

selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich

erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen

(Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118

StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016, BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 S. 384;

BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Aus der

Dispositiv

Anzeigestellung allein kann demnach kein Beschwerderecht abgeleitet werden. Ein

Anzeigesteller hat gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO bloss Anspruch darauf,

dass ihm die Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage mitteilen, ob ein Strafverfahren

eingeleitet und wie es erledigt wird. Weitergehende Verfahrensrechte stehen

ihm, wenn er weder im Sinn von Art. 115 StPO geschädigt noch Privatkläger

gemäss Art. 118 StPO ist, gemäss der ausdrücklichen Vorschrift von Art. 301

Abs. 3 StPO nicht zu (vgl. AGE BES.2014.62 vom 3. November 2014). Nach der

konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre gilt

nur jene Person als im Sinne von Art. 115 StPO unmittelbar geschädigt, die

Trägerin des Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor

Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll.

Hieraus ergibt

sich, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall für die Einstellungsverfügung

vom 20. November 2023 bezüglich SW […], für die gleichentags ergangene

Verfügung über die Abweisung des Gesuchs der Privatklägerschaft um Anordnung

der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands unter derselben Faszikel sowie für die Nichtanhandnahmeverfügung

vom 20. November 2023 bezüglich der vom Beschwerdeführer am 30. Juni 2023

vorgebrachten Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung und übler Nachrede eine

Aktivlegitimation aufweist. Auf die Rügen des Beschwerdeführers, die sich auf

diese drei Verfügungen beziehen, ist deshalb einzutreten.

1.4 Die

Staatsanwaltschaft behandelt die Vorwürfe der Körperverletzung und der Drohung zum Nachteil von C____ (SW […]) sowie der Nötigung und

Beschimpfung, beides zum Nachteil von A____ (SW […]) im selben Verfahren VT.[…].

In der Eingabe vom 30. Juni 2023 formulierte der Beschwerdeführer gegenüber der

Staatsanwaltschaft sodann verschiedene Beweisanträge im Verfahren VT.[…] bzw. SW

[…] zum Nachteil von C____. Konkret verlangt der Beschwerdeführer darin, es sei

im Zusammenhang mit dem Vorfall zwischen C____ und B____ eine

Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschwerdeführer, dem Beschuldigten, C____

und deren Tochter D____ durchzuführen (Ziff. 1 der Eingabe). Weiter seien

verschiedene Personen als Zeugen vorzuladen und zu befragen, um den Sachverhalt

des Vorfalls vom 12. Juli 2020 aufzuklären (Ziff. 2 der Eingabe). Es sei

darauf das Verfahren fortzuführen und nach Abschluss der Ermittlung

gegebenenfalls zur Anklage zu bringen (Ziff. 3 der Eingabe).

In Bezug auf die

Verfügung der Staatsanwaltschaft über die Beweisanträge des Beschwerdeführers

im Verfahren VT.[…] ist festzuhalten, dass im Zusammenhang mit den dem

Beschuldigten gegenüber formulierten Vorwürfen der Körperverletzung und der

Drohung zulasten von C____ (SW […]) mangels Parteistellung keine

Aktivlegitimation des Beschwerdeführers besteht, sofern seine Rechtsbegehren

die Akten zu den behaupteten Delikten gegen C____ betreffen. Ein rechtliches

Gehör kommt in diesem Zusammenhang nur den Parteien zu. Auf die diesbezüglichen

Vorbringen des Beschwerdeführers ist deshalb nicht einzutreten. Er ist in

diesem Verfahren nicht zur Formulierung von Beweisanträgen gemäss Art. 318

Abs. 2 StPO nicht berechtigt.

1.5 Die

Beschwerde ist im Übrigen formgerecht und fristgerecht am letzten Tag der

zehntägigen Frist (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

erhoben worden, womit auf sie – mit Ausnahme der Beweisanträge des

Beschwerdeführers im Verfahren VT.[…] – einzutreten ist (vgl. Art. 396 Abs. 1

StPO).

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer beanstandet zunächst die Einstellungsverfügung vom 20.

November 2023 und verlangt deren Aufhebung. Im Verfahren VT.[…] werden zwei

verschiedene Tatvorwürfe zusammengefasst; einerseits der Vorwurf der

Körperverletzung und Drohung zum Nachteil von C____ anlässlich des Vorfalls vom

12. Juli 2020 (SW […]), andererseits der Vorwurf der Nötigung und Beschimpfung

zum Nachteil von A____ anlässlich des Vorfalls vom 16. Juli 2022 (SW […]). Die

Staatsanwaltschaft hat mit Einstellungsverfügung vom 20. November 2023 gestützt

auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO sowohl die durch C____ als auch die durch den

Beschwerdeführer zur Anklage gebrachten Vorwürfe verworfen und das

Strafverfahren eingestellt, da kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage

rechtfertige (Ziff.1 der Verfügung vom 20. November 2023 im Verfahren VT.[…]).

Diese Einstellungsverfügung wurde auch durch C____ durch Beschwerde

angefochten. Soweit die Einstellungsverfügung die Rechte von C____ betrifft,

ist dies Gegenstand des Verfahrens BES.2023.155 vor dem Appellationsgericht

Basel-Stadt. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich alleine auf den

Beschwerdeführer.

2.2 Gemäss

Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des

Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage

rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe

einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv

nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e)

nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet

werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine

Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das

Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip

(Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in

Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro

duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen. Eine Verfahrenseinstellung

ist nur dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid

des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine

Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde. Wenn hingegen

eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist – sofern

die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben.

Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in

der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei

zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die

Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur

materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86

E. 4.1 und 4.2, 138 IV 186 E. 4.1; BGer 6B_1334/2019 vom 27. März 2020 E.

2.3.1; AGE BES.2014.163 vom 17. August 2015 E. 2.1; Heiniger/Rickli, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art.

319 StPO N 8). Bei der Beurteilung der Frage, ob in diesem Sinne eine

zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft über

einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012, E. 2.1).

2.3

2.3.1 Die

Staatsanwaltschaft begründet ihre Einstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit.

a StPO in Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfene Körperverletzung und

Drohung (SW […]) sowie der vorliegend zu interessierenden Nötigung und der

Beschimpfung (SW […]) damit, dass sich einerseits die Aussagen der beiden

Parteien widersprächen und andererseits keine weiteren Beweismittel,

insbesondere Zeugen, vorhanden seien, welche die Angaben des Beschwerdeführers

stützen würden. In casu sei eine Straftat des Beschuldigten nicht

rechtsgenüglich nachgewiesen; es sei im Fall einer gerichtlichen Beurteilung

des Sachverhalts mit Sicherheit mit einem Freispruch zu rechnen.

2.3.2 Der

Beschwerdeführer entgegnet dem in seiner Beschwerdeschrift, die

Staatsanwaltschaft habe mit ihrem Vorgehen die existierenden Beweise falsch

bzw. willkürlich gewürdigt. Der Beschuldigte sei mit den

Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers nicht konfrontiert worden;

weiter seien die Sachverhaltsdarstellungen beider Parteien einander nicht in rechtsgenüglichem

Mass gegenübergestellt oder hinreichend und im Detail gewürdigt worden. Es sei

bei Vieraugendelikten durchaus üblich, dass als einzige Beweismittel bloss die

Aussagen der Parteien verglichen werden könnten, ohne dass weitere Beweismittel

existieren würden; in diesen Fällen gelte es, den Fall nicht einzustellen,

sondern den Entscheid über die Glaubhaftigkeit der Aussagen bzw. deren

Beweiswert dem Gericht zu überlassen.

2.3.3 Einvernahmen

erfolgen grundsätzlich mündlich zu Protokoll und in direkter Begegnung der

einvernehmenden mit der einzuvernehmenden Person. Als Ausnahme von dieser

Einvernahmeform bietet Art. 145 StPO die Möglichkeit, die einzuvernehmende Person

– einschliesslich die beschuldigte Person – zur Abgabe eines die Einvernahme

ersetzenden oder ergänzenden Berichts einzuladen (Godenzi, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 145 N 1).

Grundsätzlich kann allen einzuvernehmenden Personen die Möglichkeit eines

schriftlichen Berichts eingeräumt werden. Sinnvoll ist das Einholen eines

schriftlichen Berichts jedoch vor allem in Fällen mit einer Vielzahl

geschädigter Personen oder bei Vorliegen besonderer technischer Sachverhalte.

Eine Selbstbeschränkung der Strafbehörden auf schriftliche Berichte ist

unzulässig, wenn die staatliche Aufklärungspflicht eine förmliche Einvernahme

gebietet. Sofern es auf den persönlichen Eindruck einer Person ankommt,

namentlich bei der Einvernahme der beschuldigten Person, eines wesentlichen

Zeugen oder einer entscheidenden Auskunftsperson, sollte die schriftliche

Einvernahme nur sehr zurückhaltend Anwendung finden und die Ausnahme bleiben.

In solchen Fällen ist zumindest einmal eine persönliche Einvernahme

vorzunehmen; allenfalls kann danach die erste persönliche Einvernahme mittels

schriftlicher Berichte ergänzt werden (Godenzi,

a.a.O., Art. 145 N 6; Häring, in:

Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 145 StPO N 6). Die Einholung von

schriftlichen Berichten anstelle einer mündlichen Befragung mag für die

einvernehmende Behörde eine Arbeitserleichterung sein und ist in gewissen

Fällen durchaus sinnvoll und berechtigt. Allerdings entbindet dies die

zuständige Strafbehörde nicht von ihrer Pflicht zur Wahrheitsfindung (Art. 139

Abs. 1 StPO) und zur Klärung von Widersprüchen (Art. 143 Abs. 5 StPO).

Schriftlichen Berichten ist das Risiko inhärent, dass diese gar nicht von der

befragten Person stammen, dass die befragte Person bei der Abfassung beeinflusst

worden ist und die gestellten Fragen nicht richtig beantwortet werden (Godenzi, a.a.O., Art. 145 N 6). Bestehen

Zweifel an der Richtigkeit eines Berichts, hat die einvernehmende Behörde

zumindest eine ergänzende mündliche Einvernahme durchzuführen bzw. sind die

Aussteller des Berichts zu diesem ordnungsgemäss mündlich zu befragen (Häring, a.a.O., Art. 145 StPO N 7).

2.3.4 Eine

schriftliche Einvernahme kann somit eine mündliche nur dann in rechtsgenüglicher

Weise ersetzen oder als verwertbare Ergänzung einer mündlichen Einvernahme

dienen, wenn die berechtigte Person ausdrücklich und mit voller Kenntnis der

Tragweite auf ihre Teilnahme- bzw. Konfrontationsrechte verzichtet hat (Godenzi, a.a.O., Art. 145 N 11). Das

Einverständnis muss ein ausdrückliches sein, weshalb das blosse

Nichtgeltendmachen eines Rechts nicht ohne Weiteres als bewusster

Rechtsverzicht angesehen werden darf. Ohne ausdrücklichen Verzicht ist den

Parteien Gelegenheit zu bieten, sich im nachfolgenden Verlauf des Verfahrens zu

den schriftlichen Ausführungen zu äussern und Ergänzungsfragen zu stellen, was

nötigenfalls in einer erneuten, diesmal aber mündlichen Einvernahme geschehen

muss. Wird den Teilnahmerechten nicht hinreichend Rechnung getragen, dürfen die

schriftlichen Berichte nicht zu Lasten der abwesenden Parteien verwertet werden

(Häring, a.a.O, Art. 145 StPO N

11).

2.3.5 Vorliegend

befindet sich lediglich ein schriftlicher Bericht des Beschwerdegegners in den

Akten, vom Beschwerdeführer sind bis auf die Strafanzeige gar keine Aussagen

dokumentiert.

Des Weiteren ist

festzustellen, dass die Umstände, zu denen der Beschwerdeführer einvernommen

werden soll, nicht allgemein bekannt sind. Es handelt sich nicht um

gerichtsnotorische Tatsachen, von denen die Strafbehörden aufgrund ihrer (übrigen)

amtlichen Tätigkeit bereits Kenntnis erhalten hätten. Vorliegend geht es auch

nicht um ein Massendelikt oder um einen z.B. in technischer Hinsicht

komplizierten Sachverhalt. Es liegt vielmehr eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation

eines vergleichsweise einfachen Sachverhalts vor, bei welcher keine Sachbeweise

vorhanden sind. Der persönliche Eindruck der einzuvernehmenden Person spielt

daher bei der Eruierung des Sachverhalts eine entsprechend zentrale Rolle.

Dementsprechend gebietet die behördliche Aufklärungspflicht eine mündliche

Einvernahme, um den Sachverhalt bezüglich des angezeigten Vorfalls vom 16. Juli

2022 im Gebäude des Departements Geschichte der Universität Basel genügend

erstellen zu können.

2.3.6 Weiter

hat der Beschwerdeführer vorliegend nie auf seine Teilnahme- bzw.

Konfrontationsrechte verzichtet, weshalb die schriftlichen Darstellungen über

den relevanten Sachverhalt nicht zu seinen Lasten verwertet werden können. Eine

mündliche Befragung der sachverhaltsinvolvierten Parteien unter Gewährung der

Teilnahmerechte wäre somit im Licht des Dargelegten bereits aus diesen Gründen

im vorliegenden Fall angezeigt gewesen.

2.4 Die

Beschwerde ist in diesem Punkt deshalb gutzuheissen, soweit die angefochtene Einstellungsverfügung

den Beschwerdeführer (d.h. das Verfahren mit der Faszikel SW […]) betrifft.

Nach der Durchführung der notwendigen Einvernahmen kann noch einmal beurteilt

werden, ob ein Freispruch des Beschuldigten mit Sicherheit zu erwarten ist.

3.

3.1 Gleichzeitig

mit der Einstellungsverfügung im Verfahren VT.[…], jedoch in einer separaten

Verfügung, entschied die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt auch über das Begehren

um die unentgeltliche Rechtspflege, welche der Beschwerdeführer im genannten

Verfahren gestellt hatte. So hatte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom

6. Juli 2023 beantragt, es sei ihm in Anwendung von Art. 136 und Art. 137 StPO

i.V.m. Art. 133 StPO die unentgeltliche Rechtspflege als Privatkläger im

vorinstanzlichen Verfahren VT.[…] zu gewähren; ebenso begehrte er in selbiger

Eingabe die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das

vorinstanzliche Verfahren. Diesen Antrag lehnte die Staatsanwaltschaft mit der

hier ebenfalls angefochtenen Verfügung vom 20. November 2023 ab.

Der hier

interessierende Antrag um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor der

Vorinstanz ist vom Begehren des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Rechtspflege im Beschwerdeverfahren vor dem Appellationsgericht zu unterscheiden;

vgl. zu letzterem Begehren E. 5.

3.2. Der

Beschwerdeführer stellt sich in seiner Eingabe vom 6. Juli 2023 auf den

Standpunkt, ihm sei zur Durchsetzung der Zivilansprüche, die er als

Privatkläger im Verfahren gegen den Beschuldigten im Verfahren VT.[…] durch die

in SW […] beanzeigten Delikte geltend macht, ein Rechtsvertreter zur Seite zu

stellen und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung bringt

er vor, dass er nicht über die zur diesbezüglichen Rechtsdurchsetzung

erforderlichen Fähigkeiten verfüge. Insbesondere sei er seit seiner Geburt in seiner

Feinmotorik beeinträchtigt und im Zusammenhang mit der Erfassung von

offiziellen Texten und Dokumenten auf Hilfe angewiesen. Im Lauf des vorinstanzlichen

Verfahrens wurden zum Beleg entsprechende Arztzeugnisse eingereicht.

3.3 Die

Staatsanwaltschaft vertritt in der hier angefochtenen Verfügung vom 20. November

2023 die Ansicht, die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege im

vorinstanzlichen Verfahren seien zufolge Aussichtslosigkeit der Zivilforderung

nicht erfüllt. Da im Fall einer Einstellungsverfügung die Zivilforderungen auf

den Zivilweg zu verweisen seien und keine Aussicht auf positive Beurteilung der

Forderungen im Strafverfahren bestehe, erscheine die Zivilklage aussichtslos

(vgl. zur Rechtskonformität dieser Einstellungsverfügung im Verfahren VT.[…] bzw.

SW […] soeben E. 2). Überdies sei der Beschwerdeführer ohne fremde Hilfe in der

Lage gewesen, die Delikte in SW […] zur Anzeige zu bringen, weshalb nicht

ersichtlich sei, inwiefern er hierzu auf einen Rechtsbeistand angewiesen sei.

3.4 Gemäss

Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, welche nicht über die erforderlichen Mittel

verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht

aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat

sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. In Bezug auf die

sich am Strafverfahren beteiligende Privatklägerschaft regelt Art. 136 Abs. 1

StPO die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Demnach gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die

Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche

Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel

verfügt (lit. a) und ihre Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Aus

dieser Bestimmung ergibt sich, dass die unentgeltliche Rechtspflege

grundsätzlich nur für die Privatklägerschaft gewährt wird, die im Strafverfahren

Zivilansprüche geltend macht. Für die sich ausschliesslich im Strafpunkt beteiligende

Person ist die unentgeltliche Rechtspflege ausgeschlossen (Botschaft vom 21.

Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in: BBl 2006 S. 1181;

AGE BES.2013.78 vom 4. November 2013 E. 2.1).

3.5 Bedürftig

ist ein Gesuchsteller, der die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten

nur erbringen kann, wenn er die Mittel angreift, deren er zur Deckung des Grundbedarfs

für sich und seine Familie bedarf. Zur Prüfung der Bedürftigkeit sind sämtliche

Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs zu würdigen. Grundsätzlich obliegt

es der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend

darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Diesbezüglich trifft sie eine umfassende

Mitwirkungspflicht: Sie muss über ihre finanzielle Lage uneingeschränkt Auskunft

erteilen und das Zumutbare zu ihrer Feststellung beitragen. Verweigert ein Gesuchsteller

die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder

Belege, so kann die Behörde die Bedürftigkeit ohne Verletzung des verfassungsmässigen

Anspruchs verneinen (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; BGer 2C_793/2012

vom 20. November 2012 E. 4.2; AGE BES.2013.78 vom 4. November 2013 E.

2.1).

3.6 Als

aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren

anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die

Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen

gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren

ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend

ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger

Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen

Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht

deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 124 I 304 E. 2c S.

306; AGE BES.2013.78 vom 4. November 2013 E. 2.1). Ob im Einzelfall

genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen

und summarischen Prüfung der Prozessaussichten nach den Verhältnissen zur Zeit,

zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129

E. 2.3.1 S. 136).

3.7 Der

Umfang des Anspruchs der Privatklägerschaft auf unentgeltliche Rechtspflege ist

in Absatz 2 von Art. 136 StPO umschrieben und umfasst einerseits die

unentgeltliche Prozessführung und andererseits die Bestellung eines

Rechtsbeistands, sofern dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft

notwendig ist. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ist folglich nur dann zu

bewilligen, wenn einerseits die einschlägigen Voraussetzungen von Art. 136 Abs.

1 lit. a und b StPO – Bedürftigkeit des Gesuchstellers und

Nichtaussichtslosigkeit der verfolgten Rechtsansprüche – erfüllt sind und

andererseits die Bestellung eines Rechtsbeistands zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft

geboten erscheint (Mazzuchelli/Postizzi,

in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, Art. 136 StPO N 16

ff.). Bei der Prüfung, ob die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der

bedürftigen Privatklägerschaft als sachlich notwendig anzusehen ist,

berücksichtigt das Bundesgericht die Gesamtheit der konkreten Umstände und

insbesondere das Alter, die soziale Situation, die Sprachkenntnisse oder die

gesundheitliche und geistig-psychische Verfassung des Geschädigten sowie die

Schwere und Komplexität des Falles (BGer 1B_45/2012 vom 8. Juni 2012 E. 4.5;

AGE BES.2012.66 vom 24. September 2012 E. 2.2).

3.8 Wie

bereits dargelegt (E. 2.3.3 ff.) ist der Sachverhalt im in SW […] zur Anzeige

gebrachten Sachverhalt nicht vollständig eruiert worden. Unter diesen Umständen

kann weder eine Prognose darüber formuliert werden, ob ein Freispruch des Beschuldigten

mit Sicherheit zu erwarten ist, noch, ob die damit verbundene Zivilforderung gerechtfertigt

ist. Bevor die erwähnten Einvernahmen des Beschwerdeführers und des Beschuldigten

durchgeführt wurden, kann mit anderen Worten nicht in rechtsgenüglicher Weise

beurteilt werden, ob die Zivilforderungen als aussichtslos bezeichnet werden

müssen. Das Vorliegen einer Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist gemäss der

eingereichten Dokumentation gegeben (Akten S. 22).

In diesem Punkt ist

die Beschwerde deshalb gutzuheissen. Während das Erfordernis der Bedürftigkeit in

casu vorliegt, ist es an der Vorinstanz, nach rechtsgenüglicher Abklärung des

Sachverhalts neu über das Vorliegen des Erfordernisses der Aussichtslosigkeit

zu entscheiden.

4.

Angefochten ist des

Weiteren die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. November

2023.

4.1 Gemäss Art. 310 Abs.

1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald

aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die

fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht

erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder

aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu

verzichten ist (lit. c). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über

eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde

erledigt werden kann, gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch

bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende

Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 2

Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art.

324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2,

1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass

eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft

grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden

Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist das Verfahren an

die Hand zu nehmen bzw. Anklage zu erheben (sofern die Erledigung mit einem

Strafbefehl nicht in Frage kommt), wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher

erscheint als ein Freispruch. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die

Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli

2012, E. 2.1 m.w.H.).

4.2 Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Nichtanhandnahmeverfügung etwa bei

Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Dies ist beispielsweise der

Fall, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen. Die

Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den

Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren

eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309

Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung

erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen

erheblich und von konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen

nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus

der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGer

6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen;

vgl. auch BGer 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.1).

4.3 Eine

Nichtanhandnahmeverfügung hat somit zu ergehen, wenn bereits aus den

Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass

der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen

Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines

Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in

Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in

rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO

genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen,

sondern muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Vogelsang, in: Basler Kommentar,

3. Aufl. 2014, Art. 310 StPO N 8; Landshut/ Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020,

Art. 310 N 1a, je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch AGE

BES.2022.158 E. 2.1, BES.2020.159 vom 7. Dezember 2020 E. 2.1).

4.4

Der Beschwerdeführer beanstandet die Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. November

2023 im Verfahren VT.[…]. In diesem Verfahren hatte der Beschwerdeführer

verschiedene Aussagen des Beschuldigten zur Anzeige gebracht, welche jener in

seiner schriftlichen Stellungnahme vom 15. April 2023 getätigt hatte. Der

Beschuldigte äusserte sich dabei im Rahmen seiner Sachverhaltsdarstellung

bezüglich des Falls VT.[…] unter anderem zur Natur des Verhältnisses zwischen C____

und dem Beschwerdeführer. Diese Äusserungen enthielten einerseits

Darstellungen, nach welchen C____ in «Straftaten mit Herrn A____ verwickelt»

sei, andererseits auch sprachliche Wendungen, nach welchen C____ die

«Komplizin» des Beschwerdeführers sei. Der Beschwerdeführer hatte mit Blick auf

diese Aussagen Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung und übler Nachrede

gestellt.

4.5 Die

Staatsanwaltschaft hat die Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. November 2023 damit

begründet, dass die Aussagen des Beschuldigten weder den Tatbestand der

falschen Anschuldigung noch jenen der üblen Nachrede erfüllen, weshalb dieses

Verfahren nicht an die Hand zu nehmen sei.

4.6 Der

falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB macht sich strafbar, wer wider

besseres Wissen eine Nichtschuldige oder einen Nichtschuldigen bei einer

Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht,

gegen diesen eine Strafverfolgung herbeizuführen. Vorliegend stellt sich daher

die Frage, ob die Vorwürfe des Beschuldigten nachweislich falsch waren und er

darüber hinaus im Wissen um deren Falschheit Anzeige erstattete. Dabei ist zu

beachten, dass die Behauptungen im Wesentlichen unrichtig sein müssen und

geringfügige Übertreibungen den Tatbestand nicht erfüllen (Pieth/Schultze, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],

StGB Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 303 N 4). Wer in

seiner Anzeige bloss entstellende oder übertriebene Angaben über ein vom

Beschuldigten tatsächlich verübtes Delikt macht, erfüllt den Tatbestand nicht (Flachsmann, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar

StGB, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 303 N 7). Erst wenn eine andere als die begangene

Tat behauptet wird, greift Art. 303 StGB wieder ein (Stratenwerth/ Bommer, Schweizerisches Strafrecht BT II, 7.

Aufl., Bern 2013, § 55 N 13). Der subjektive Tatbestand der falschen

Anschuldigung besteht in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen klarerweise

Nichtschuldigen herbeizuführen, wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 303

StGB ergibt. In subjektiver Hinsicht bedarf es ein sicheres Wissen der

Täterschaft, dass sie gegenüber den Strafverfolgungsbehörden eine Unwahrheit

behauptet (Delnon/Rüdy, in:

Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art.

303 StGB N 27 f; mit Verweisen auf Art. 174 StGB N 6).

4.7 Nach

Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich wegen übler Nachrede strafbar, wer

jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer

Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder

verdächtigt, wobei gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB die Strafbarkeit entfällt, wenn

der Beschuldigte den Wahrheits- oder den Gutglaubensbeweis zu erbringen vermag.

Bei den im Strafbefehl angeführten Behauptungen des Berufungsbeklagten handelt

es sich offenkundig um ehrenrührige Äusserungen im Sinne von Art. 173 Ziff. 1

Abs. 1 StGB, so dass der entsprechende Tatbestand erfüllt ist. Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts wird eine Rufschädigung dann strafbar, wenn

die sittliche Ehre mitbeeinträchtigt ist. Dies ist dann der Fall, wenn die

Rufschädigung «Schatten auf die Geltung als ehrbarer Mensch» wirft. Das

Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung schon sehr früh festgehalten, dass

sich strafbar macht, wer «nach seinem Tone und seiner ganzen Aufmachung darauf

aus» ist, den Gegner «als Mensch herunterzumachen» (BGE 71 IV 225 E. 2; 96 IV

54 E. 2; 98 IV 90 E. 4a). Der subjektive Tatbestand der üblen Nachrede verlangt

Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf den ehrverletzenden

Charakter der Mitteilung sowie auf die Eignung zur Rufschädigung und die

Kenntnisnahme der Äusserung durch eine Drittperson, nicht aber auf die

Unwahrheit beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist hingegen nicht

erforderlich (BGer 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2, 6B_918/2016

vom 28. März 2017 E. 6.2).

4.8 In

der Vergangenheit kam es zu einem Strafverfahren, in welchem C____ wegen

diversen Delikten verurteilt wurde, so beispielsweise wegen eines

Hausfriedensbruchs, bei welchem sie in Begleitung des Beschwerdeführers

unterwegs war, der seinerseits ebenfalls wegen Hausfriedensbruchs verurteilt

wurde (vgl. Urteile des Appellationsgerichts vom 3. November 2017 und vom

19. Oktober 2018). Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte A____ mit Urteil

vom 7. Juni 2016 zudem u.a. wegen falscher Anschuldigung zum Nachteil von B____.

Im betreffenden Strafgerichtsurteil finden sich auf S. 33 folgende

Ausführungen: «Das Verschulden von A____ wiegt nicht leicht. Im Vordergrund

steht dabei die falsche Anschuldigung zum Nachteil von B____. Schwer fällt hier

ins Gewicht, dass es immerhin um den Vorwurf der Kindsentführung geht,

bezichtigte der Beschuldigte den Ex-Mann seiner Kollegin C____ bei der Polizei

doch, für das Verschwinden des gemeinsamen Sohnes [...] verantwortlich zu sein

und diesen in Gefahr gebracht zu haben. Darüber hinaus schreckte der

Beschuldigte auch nicht davor zurück, B____ als massiv gewalttätig und

bedrohlich darzustellen, um seine Beschuldigung glaubwürdiger dastehen zu

lassen und die Polizei zum Handeln zu veranlassen. Auch der Hausfriedensbruch

zum Nachteil der Leiterin der Wohngruppe an der [...]strasse darf nicht

bagatellisiert werden. Zwar kann A____ hier nicht als die treibende Kraft

bezeichnet werden, doch liess er sich von C____ instrumentalisieren und schloss

sich kritiklos deren im Zusammenhang mit den verfügten Fremdplatzierungen ihrer

beiden Kinder geführten Offensive gegen die Behörden an. Anstatt seine Kollegin

vom gewaltsamen Betreten des Wohnheimes abzuhalten, liess er sie gewähren und

folgte ihr sogar selber bis ins Innere des Hauses».

Dieses Urteil

wurde bezüglich des Schuldspruchs betreffend falsche Anschuldigung vom

Appellationsgericht mit Urteil vom 3. November 2017 aufgehoben und es erfolgte

lediglich ein Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs. Zur Begründung des

Freispruchs führte das Appellationsgericht aus, es sei offensichtlich, dass A____,

als hilfsbereitem, jedoch möglicherweise auch ein wenig leichtgläubigem

Menschen, die Schilderungen von C____, wonach sie in [...] durch B____

vorsätzlich schwer verletzt worden sei, ziemlich «eingefahren» seien. Es sei

davon auszugehen, dass A____ die fragliche Beschuldigung weder wider besseres

Wissen, noch in der Absicht auf Herbeiführung einer Strafverfolgung mitgeteilt

habe.

Mit der

Staatsanwaltschaft kann aus dieser Vorgeschichte klar geschlossen werden, dass A____

in der Vergangenheit stark von C____ beeinflusst war und zu diesem Zweck sogar

strafrechtlich (Verurteilung wegen Hausfriedensbruch) in Erscheinung trat.

Weder hinsichtlich der angezeigten üblen Nachrede nach Art. 173 StGB noch der

falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB ist somit der subjektive Tatbestand

erfüllt, denn die Äusserungen des Beschwerdegegners erfolgten klarerweise nicht

wider besseres Wissen, durfte dieser aufgrund der Urteile des

Appellationsgericht vom 3. November 2017 und vom 19. Oktober 2018 zu Recht

solche Vermutungen äussern.

Zusammengefasst

ist bezüglich der beanzeigten Äusserungen im Schreiben des Beschwerdegegners

vom 15. April 2023 im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme an die

Staatsanwaltschaft im Verfahren VT.[…] festzuhalten, dass weder hinsichtlich der

üblen Nachrede nach Art. 173 StGB noch der falschen

Anschuldigung nach Art. 303 StGB der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Die

Äusserungen des Beschwerdegegners erfolgten klarerweise nicht wider besseres

Wissen, durfte dieser aufgrund der Urteile des Appellationsgerichts vom 3.

November 2017 (gegen A____ als Beschuldigten) bzw. vom 19. Oktober 2018 (gegen C____

als Beschuldigte) zu Recht solche Vermutungen äussern. Bereits aus diesem

Grund, erfolgte die Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft zu Recht.

Im

Übrigen gilt es zu berücksichtigen, dass Äusserungen von Anwälten oder

Prozessparteien gerechtfertigt sein können, wenn sie sich im Rahmen der

prozessualen Darlegungs- und Begründungspflicht bewegen (BGE 116 IV 211, 212; Niggli/Göhlich, in: Basler Kommentar

StPO, 2. Auflage 2014, Art. 14 N 19). Diesbezüglich gilt auch als notorisch,

dass beispielsweise bei prozessualen Eingaben von Anwälten relativ grosszügig

mit allenfalls scharfen Formulierungen umgegangen wird – umso mehr muss dies

für Laieneingaben wie im vorliegenden Fall gelten (vgl. dazu analog die

Ausführungen zu ehrverletzenden Äusserungen bei politischen

Auseinandersetzungen: Riklin,

a.a.O., Vor Art. 173 StGB N 33). Der Beschwerdegegner hat vorliegend in seinem

schriftlichen Bericht vom 15. April 2023 von der Staatsanwaltschaft an ihn

gerichtete Fragen beantwortet. In Anwendung von Art. 14 StGB erscheinen die vom

Beschwerdegegner gemachten Äusserungen somit auch in dieser Hinsicht als

zulässig. Die Prüfung eines Entlastungsbeweises bezüglich der üblen Nachrede

nach Art. 173 Abs. 2 StGB erübrigt sich bei diesem Ergebnis, würde aber

aufgrund der Urteile des Appellationsgericht vom 3. November 2017 und vom 19.

Oktober 2018 ebenfalls zugelassen.

Aus den

vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdegegner offensichtlich

keine strafbaren Handlungen begangen hat. Die Staatsanwaltschaft ist daher zu

Recht nicht auf die Strafanzeige eingetreten, so dass folgerichtig die

Beschwerde von A____ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung 20. November 2023 abzuweisen

ist.

5.

5.1 Der

Beschwerdeführer hat darüber hinaus auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, das bewilligt werden kann.

5.2 Vorlegend

sind in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Einstellungsverfügung vom 20.

November 2023, soweit sie das beanzeigte Delikt SW […] betrifft, und die

Verfügung vom 20. November 2023 betreffend unentgeltliche Rechtspflege aufzuheben

und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Vervollständigung der Untersuchungen

an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde

abzuweisen soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des

Beschwerdeverfahrens hätte der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten im

Umfang von 50% zu tragen, was einer reduzierten Gebühr von CHF 250.–

entspricht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen jedoch zufolge der

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Staatskasse.

5.3 Der

unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist für seine Aufwände im

Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es kommt hierfür der

übliche Stundenansatz von CHF 200.– zur Anwendung. Die Aufwendungen des unentgeltlichen

Vertreters sind in casu mangels eingereichter Honorarnote auf fünf Stunden zu

schätzen, sodass sich das zuzusprechende Honorar auf CHF 1’000.– (inkl.

Auslagen); zzgl. MwSt in der Höhe von 8,1 % in der Höhe von CHF 81.–, d.h.

insgesamt CHF 1’081.– beläuft.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden

die Einstellungsverfügung vom 20. November 2023, soweit sie das beanzeigte Delikt

SW […] betrifft, und die Verfügung vom 20. November 2023 betreffend unentgeltliche

Rechtspflege aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur

Vervollständigung der Untersuchungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im

Beschwerdeverfahren vor dem Appellationsgericht wird gutgeheissen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr

von CHF 500.– gehen zufolge des teilweisen Obsiegens sowie der Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Staatskasse.

Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, […], wird aus

der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1’000.– (inkl. Auslagen) zzgl. 8,1 % MwSt

in der Höhe von CHF 81.–, d.h. insgesamt CHF 1’081.– ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschuldigter

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser Dr. Raphael Dummermuth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.