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Entscheid

BES.2023.158

Teilnahmerecht an der Einvernahme eines Mitbeschuldigten vom 29. November 2023 sowie Gewährung des rechtlichen Gehörs

29. Februar 2024Deutsch20 min

vom 4. Dezember 2023 gelangte A____ (Beschwerdeführer) mit einer Beschwerde betreffend

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.158

ENTSCHEID

vom 29.

Februar 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

substituiert durch [...],

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde betreffend

Teilnahmerecht an der Einvernahme eines Mitbeschuldigten vom 29. November 2023

sowie Gewährung des rechtlichen Gehörs

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben

vom 4. Dezember 2023 gelangte A____ (Beschwerdeführer) mit einer Beschwerde betreffend

rechtliches Gehör und Beschränkung der Teilnahmerechte ans Appellationsgericht.

Er rügte, anlässlich der Einvernahme von B____ vom 29. November 2023 seien der

Beschwerdeführer und seine Verteidigerin von der unmittelbaren Teilnahme

ausgeschlossen worden ‒ sie hätten lediglich per Videoübertragung in

einen separaten Raum an der Einvernahme teilnehmen können. Diese Einvernahme

könne nicht zu Lasten des Beschwerdeführers verwertet werden und sei

eventualiter unter Wahrung des uneingeschränkten Teilnahmerechts zu

wiederholen.

Es wurde der

Verfahrensantrag gestellt, die Staatsanwaltschaft sei im Rahmen einer

superprovisorischen Massnahme nach Art. 388 StPO anzuweisen, bei weiteren Einvernahmen

das uneingeschränkte Teilnahmerecht im selben Raum zu gewährleisten. Alles

unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit verfahrensleitender

Verfügung vom 5. Dezember 2023 wurde die Staatsanwaltschaft angewiesen, bei der

für den 7. Dezember 2023 anberaumten Befragung der Verteidigung des

Beschwerdeführers die Teilnahme an dieser im Befragungsraum zu ermöglichen.

Mit

Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 28. Dezember 2023 wurde beantragt, auf

die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Unter

o/e-Kostenfolge. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 5. Februar 2024

replicando an seinen Anträgen festgehalten.

Mit

verfahrensleitender Verfügung vom 27. Februar 2024 wurde bei der

Staatsanwaltschaft erfragt, ob sich anlässlich der von der Verteidigung in ihrer

Replik bezeichneten Einvernahmen vom 16. November 2023 sowie vom 27. November und

7. Dezember 2023 sämtliche Personen, welche das Protokoll unterzeichneten, im

gleichen Raum befunden hätten. Mit Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 28.

Februar 2024 hat die Staatsanwalt die Darstellung der Verteidigung in dieser

Hinsicht bestätigt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 393

Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) sind Verfügungen und

Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft mittels Beschwerde anfechtbar.

Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht

(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerde ist innert

zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen

(Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung

beziehungsweise Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und gilt als

eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der

zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post

übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Die Modalitäten

der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer und seiner Verteidigerin anlässlich

der Einvernahme vom 29. November 2023 eröffnet. Die Beschwerde wurde form- und

fristgerecht erhoben, und es ist darauf einzutreten.

2.

Rechtliches

Gehör

2.1

Der

Beschwerdeführer rügt, die Anordnung der Staatsanwaltschaft betreffend

Ausschluss vom Einvernahmeraum stelle keine einfache verfahrensleitende

Verfügung im Sinne von Art. 80 Abs. 3 StPO dar, die mündlich eröffnet werden

könnte, sondern sei in Form einer Verfügung schriftlich und begründet durch die

Verfahrensleitung zu erlassen. Mit der mündlichen Eröffnung an die Verteidigerin

anlässlich der Einvernahme vom 29. November 2023 durch den protokollführenden

Sachbearbeiter habe die Beschwerdegegnerin die Vorschriften über die Eröffnung

von Entscheiden und somit auch den Anspruch auf rechtliches Gehör des

Beschwerdeführers gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Da der Einvernahmetermin

bereits eine Woche im Voraus bekannt gewesen sei, hätte eine entsprechende

schriftliche Verfügung problemlos erlassen werden können. Die mangelhafte

Eröffnung habe sodann zu einem rechtlichen Nachteil des Beschwerdeführers in

Form von Beweisschwierigkeiten geführt, da nur eine mündliche Begründung für

die Einschränkung der Teilnahmerechte vorliege.

2.2

In

ihrer Stellungnahme hat die Staatsanwaltschaft erwidert, entgegen der Ansicht

des Beschwerdeführers vertrete die Staatsanwaltschaft die Meinung, dass es sich

beim Entscheid über die Modalität der Durchführung der Einvernahme um eine

einfache verfahrensleitende Verfügung gemäss Art. 80 Abs. 3 StPO handle, die

mündlich eröffnet werden könne. Der Entscheid, die Teilnahme an der Einvernahme

des Mitbeschuldigten aus einem Nebenraum mit simultaner Bild- und Tonübertragung

zu ermöglichen, habe den Beschwerdeführer weder in seiner Rechtsstellung noch

in anderer Weise benachteiligt, weshalb durch die mündliche Eröffnung das

rechtliche Gehör nicht verletzt worden sei. Es könne nicht angehen, jeden

einzelnen Entscheid betreffend die Modalität der Durchführung von Einvernahmen

und anderen Ermittlungshandlungen als verfahrensleitende Verfügung zu

qualifizieren, gegen welche der gesamte Instanzenzug ausgenützt werden und

somit ‒ wie in casu ‒ die gebotene Beschleunigung in einem Haftfall

wiederholt torpediert werden könne. Sollte das Appellationsgericht trotzdem zum

Schluss kommen, dass eine Verfügung gemäss Art. 80 Abs. 2 StPO mitsamt der

entsprechenden Rechtsmittelbelehrung hätte ergehen sollen, so wäre dieser

vermeintliche Formfehler mittels der rechtzeitig erhobenen Beschwerde geheilt

und dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwachsen.

2.3

Der

Beschwerdeführer hat replicando ergänzt, nach zutreffender Feststellung des Appellationsgerichtes

im einschlägigen Entscheid BES. 2023.82 würden Entscheide über den Ausschluss

der beschuldigten Person und deren Verteidigung vom Einvernahmeraum in das

Teilnahmerecht eingreifen (E. 3.1), sodass die staatsanwaltschaftliche

Anordnung nicht als einfache verfahrensleitende Verfügung im Sinne von Art. 80 Abs.

3.

StPO qualifiziert werden könne, sondern in der nach Art. 80 Abs. 2 StPO und

Art. 81 Abs. 1 lit. d StPO vorgesehenen Form ergehen und den Parteien vorab zugestellt

werden müsse. Sämtliche von der Staatsanwaltschaft angeführten Gründe für den

Ausschluss der Verteidigung vom Einvernahmeraum («Kollusionsinteresse»,

«Raumverfügbarkeit» sowie «Sicherheitsaspekte») seien der Staatsanwaltschaft

bereits im Vorfeld der Einvernahme bekannt gewesen und nicht etwa erst an der

Einvernahme selbst entstanden. Der Entschluss über die Einschränkung des

Teilnahmerechts hätte somit im Vorfeld der Einvernahme in schriftlicher

Verfügungsform eröffnet werden können und müssen.

2.4

Gemäss

Art. 80 Abs. 1 StPO ergehen Entscheide, welche prozessualer Natur sind und von

einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung. Sie sind

grundsätzlich schriftlich zu erlassen und zu begründen (Art. 80

Abs. 2 StPO). Haben sie den Charakter von Endentscheiden, sind sie

zudem mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 81 Abs. 1 lit. d StPO).

Bei verfahrensleitenden Entscheiden drängt sich eine Rechtsmittelbelehrung dann

auf, wenn in rechtlich geschützte Positionen der Beteiligten eingreifen (Stohner, in: Basler Kommentar,

3.

Auflage 2023, Art. 81 StPO N 25) oder über strittige Begehren

(z.B. über ein Akteneinsichtsgesuch) entschieden wird (Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung,

Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, Art. 81 N 3a). Bei

einfachen verfahrensleitenden Verfügungen kann gemäss Art. 80 Abs. 3 StPO auf

eine Begründung verzichtet werden. Solche Entscheide werden lediglich im

Protokoll festgehalten und den Parteien «in geeigneter Weise» – in der Regel mündlich

– eröffnet. Was unter «einfachen verfahrensleitenden Verfügungen» zu verstehen

ist, wird durch das Gesetz nicht definiert. Jedenfalls sind aber Entscheide,

die in die Rechtsstellung der Verfahrensbeteiligten eingreifen und unmittelbar

nachteilig sein können, nicht darunter zu subsumieren (Stohner, a.a.O., Art. 80 StPO N 16 f.).

2.5

Eine

audiovisuelle Übertragung kann einer unmittelbaren Konfrontation nicht

gleichgesetzt werden und sollte die Ausnahme bleiben (vgl. Häring, in: Basler Kommentar, 3. Auflage

2023, Art. 144 StPO N 2). Sie kann zwar im Einzelfall in Form

einer Schutz- und Ersatzmassnahme zulässig sein (BGer 6B_501/2022 vom 16.

November 2022 E. 1.1.3), gewährt aber den Parteien und ihren

Rechtsbeiständen nicht den gleichen unmittelbaren Eindruck von der befragten

Person; sämtliche Vorgänge ausserhalb des sichtbaren Bildausschnitts entziehen

sich deren Kenntnis und Kontrolle (Häring,

a.a.O.). Vor diesem Hintergrund kann die staatsanwaltschaftliche Anordnung

nicht als einfache verfahrensleitende Verfügung im Sinne von Art. 80

Abs. 3 StPO qualifiziert werden. Sie hätte somit in der nach Art. 80

Abs. 2 und Art. 81 Abs.1 lit. d StPO vorgesehenen Form ergehen und den

Parteien vorab zugestellt werden müssen ‒ es wird von Seiten der

Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass

die Einvernahme erst aus kurzfristig aufgetretenen Gründen in dieser Weise

durchgeführt wurde, womit eine begründete Verfügung bereits mit dem Aufgebot

zur Einvernahme hätte eröffnet werden können.

Es ist nach dem

Gesagten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen. Diese ist jedoch

durch die Möglichkeit der Stellungnahme im Rahmen des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens geheilt; dem Beschwerdeführer ist aus der mangelhaften

Eröffnung im Ergebnis kein Nachteil erwachsen.

3.

Teilnahmerecht

3.1

In

der Beschwerde wird vorgebracht, anlässlich der Einvernahme von B____ am 29.

November 2023 sei der Beschwerdeführer mit seiner Verteidigung gemäss

mündlicher Eröffnung von Kriminalkommissär [...] von der unmittelbaren

Teilnahme an der Einvernahme im selben Raum ausgeschlossen und in einen Nebenraum

mit Videoübertragungssystem «verbannt» worden. Als Begründung seien die

begrenzten Raumkapazitäten und eine allfällige Kollusionsgefahr angegeben worden.

Während der Fortführung der Einvernahme habe die fallführende Staatsanwältin

den Videoübertragungsraum betreten und erläutert, dass bei einer Einvernahme

kein Anspruch auf Anwesenheit im selben Raum bestehe und die Teilnahmerechte

bei einer Durchführung der Befragung in separaten Räumen per Videoübertragung

nicht eingeschränkt seien. Dem sei klar zu widersprechen, denn eine direkte

Interventionsmöglichkeit der Verteidigung auf den Verlauf der Einvernahme sei

so nicht möglich gewesen. Stets habe dazu die Erlaubnis des «Aufpassers» im

Raum eingeholt werden müssen, welcher dann das Mikrofon geöffnet habe, damit

eine Wortmeldung, eine Protokollnotiz oder ein Einwand der Verteidigung an die

protokollführenden Kriminalkommissäre habe gerichtet werden können. Diese

Erlaubnis sei unzählige Male verweigert worden. Zudem hätten Fragen, Vorhalte

und Antworten aufgrund der schlechten Tonqualität oft auf nachdrücklichen

Wunsch wiederholt werden müssen, wodurch die Einvernahme mehrfach unterbrochen

und dadurch verzögert worden sei. Wegen technischer Probleme sei es zudem zu

Unterbrüchen der Einvernahme gekommen. Gemäss herrschender Lehre und

Rechtsprechung greife der Ausschluss vom Einvernahmeraum in das Teilnahmerecht

einer beschuldigten Person und deren Verteidigung ein, wobei sich dies in casu

als ungerechtfertigt erweise. Die Staatsanwaltschaft habe den Ausschluss der

Verteidigung vom Einvernahmeraum anlässlich der Einvernahme vom 29. November

2023.

mit der beschränkten Raumverfügbarkeit und einer allfälligen

Kollusionsgefahr begründet. Sie habe jedoch eine Woche Zeit gehabt, einen geeigneten

Raum zu reservieren und die begrenzte Raumkapazität rechtfertige keine Beschränkung

der Teilnahmerechte. Auch die behauptete, bestrittene Kollusionsgefahr stelle

keinen zulässigen Ausschlussgrund des Beschwerdeführers ‒ und schon gar

nicht seiner Verteidigung ‒ dar. Dem Vorwand der Kollusionsgefahr widerspreche

ausserdem, dass es dem Beschwerdeführer bei den beiden vorangegangenen

Einvernahmen zu Recht gestattet gewesen sei, gemeinsam mit den anderen

beschuldigten Personen im selben Raum zu sein. Die Einvernahme vom 29. November

2023.

sei gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zu Lasten des Beschwerdeführers zu

verwerten; eventualiter sei die Einvernahme unter Wahrung der uneingeschränkten

Teilnahmerechte des Beschwerdeführers und dessen Verteidigung im selben Raum zu

wiederholen.

3.2

Die

Staatsanwaltschaft hält dem mit ihrer Stellungnahme entgegen, die audiovisuelle

Übertragung in den Raum, in welchem sich der Beschwerdeführer, seine

Verteidigung sowie ein Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft befunden hätten, habe

auf einem grossen Bildschirm eine Frontalansicht des Beschuldigten gezeigt, und

ein Mikrofon habe die einwandfreie Tonübertragung in den Nebenraum garantiert.

Der Beschwerdeführer sei einzig darin eingeschränkt gewesen, den einvernommenen

B____ durch Beeinflussungsversuche (Anstarren, plötzliches Aufstehen, lautes

Schreien, Auslachen, Handgesten etc.) unter Druck zu setzen, worauf jedoch kein

geschützter Rechtsanspruch bestehe. Die Anforderungen der Lehre, wonach allen

Verfahrensbeteiligten eine möglichst ungeschmälerte Ausübung ihrer

Verfahrensrechte erlaubt sein solle, seien erfüllt gewesen. Der

Beschwerdeführer habe durchaus intervenieren können, was sich schon darin

zeige, dass die Einvernahme auf seinen Wunsch hin für eine Toilettenpause unterbrochen

worden sei. Es treffe nicht zu, dass ihm unzählige Male keine Erlaubnis erteilt

worden sei, das Mikrofon für eine Wortmeldung zu öffnen. Ein Mitarbeiter der

Staatsanwaltschaft sei zusammen mit dem Beschwerdeführer im selben Raum gewesen

und habe sichergestellt, dass die Teilnahmerechte jederzeit technisch

gewährleistet gewesen seien. Gemäss Bundesgericht habe die Staatsanwaltschaft

die notwendigen Beweiserhebungen zwar unter Einhaltung der strafprozessualen

Vorgaben, jedoch ebenfalls mit einem gewissen Augenmass betreffend die

allseitig zu beachtenden Voraussetzungen und Empfindlichkeiten vor allem im

Zusammenhang mit einem komplexen Wirtschaftsstrafverfahren mit mehreren

Tatbeteiligten durchzuführen. Es sei zwischen sitzungspolizeilichen Sicherheitsaspekten,

der drohenden Kollusion bei mehreren Beschuldigten, dem persönlichen

Sicherheitsempfinden der befragten Person auf der einen Seite und dem vom

Beschwerdeführer gewünschten unmittelbaren Eindruck von der befragten Person

auf der anderen Seite abzuwägen. Diese Abwägung sei insbesondere aufgrund der

Kollusionsgefahr sowie dem respektlosen Verhalten des Beschwerdeführers

gegenüber dem Mitbeschuldigten B____ während den bisher durchgeführten

Befragungen (z.B. als er laut ausgerufen und den Mitbeschuldigten B____ zurechtgewiesen

habe, er solle lauter reden) klar zu Gunsten der von der Staatsanwaltschaft

gewählten Modalität vorzunehmen.

3.3

Im

Rahmen seiner Replik hat der Beschwerdeführer vorgebracht, das Teilnahmerecht beinhalte

gemäss Rechtsprechung des Appellationsgerichtes einen Anspruch auf physische

Anwesenheit im Einvernahmeraum. Eine reibungslose Echtzeitübertragung der

Einvernahme sei aufgrund technischer Probleme gerade nicht möglich gewesen und

habe die Ausübung der Verteidigungsrechte erschwert. Auch sei das visuelle

Sichtfeld durch die Übertragung in unzulässiger Weise beschränkt gewesen. Der

Vorwand einer eventuellen Raumknappheit überzeuge nicht. Eine solche könne

keine Verletzung des Teilnahmerechts von beschuldigter Person und Verteidigung begründen,

zudem sei die beschwerdegegenständlichen Einvernahme bereits eine Woche im

Voraus bekannt gewesen. Sie erscheine somit eher als Vorwand. Die vorgebrachte

Kollusionsgefahr könne ebenfalls nicht als Rechtfertigungsgrund für die

Verletzung des Teilnahmerechts des Beschwerdeführers und schon gar nicht von

dessen Verteidigung vorgebracht werden. Die angeblichen

«Beeinflussungsversuche» hätten keinerlei Stütze in den Akten und würden

bestritten. Hätte tatsächlich eine Kollusionsgefahr vorgelegen, hätten die

Einvernahmen der anderen Beschuldigten ebenfalls unter Einschränkung der

Teilnahmerechte per Videoübertragung stattfinden müssen. Da dies jedoch nicht

der Fall gewesen sei, erweise sich die Begründung durch Kollusionsgefahr als

abwegig. Die Staatsanwaltschaft könne den Ausschluss des Beschwerdeführers und

dessen Verteidigung nicht auf Art. 63 Abs. 1 StPO abstützen. Sämtlichen

bisherigen Einvernahmeprotokollen seien weder eine Verletzung der allgemeinen

Anstandsregeln noch eine Störung des Verfahrensganges durch den

Beschwerdeführer oder dessen Verteidigung zu entnehmen. Einen Anlass zur

Ergreifung von sitzungspolizeilichen Massnahmen habe es demzufolge nicht

gegeben. Dass der Mitbeschuldigte B____ eine räumliche Trennung gewünscht habe,

sei nicht glaubhaft, da selbst dessen Verteidiger gegen den Ausschluss des

Beschwerdeführers und dessen Verteidigung opponiert habe. Gemäss nachträglich angefertigter

Aktennotiz vom 18. Dezember 2023 solle er «nach der letzten Einvernahme»

gesagt haben «dass es für ihn angenehmer gewesen sei auszusagen, ohne dabei die

Mitbeschuldigten im selben Raum zu wissen». Dies bedeute, dass die Einvernahmen

von B____ von Beginn weg unter Einschränkung der Teilnahmerechte stattgefunden

hätten, bevor B____ überhaupt geäussert habe, dass ihm die separaten

Räumlichkeiten lieber seien.

Die

Staatsanwaltschaft habe sämtliche Rechtfertigungsversuche für den Ausschluss

vom Einvernahmeraum lediglich in Bezug auf den Beschwerdeführer behauptet und

nicht in Bezug auf dessen Verteidigung. Inwiefern sich die Einschränkung des

Teilnahmerechts der Verteidigung rechtfertige, werde somit nicht begründet.

3.4

3.4.1

Gemäss

Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien und ihre Rechtsbeistände das Recht, bei

Beweiserhebungen anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu

stellen. Das Recht auf Anwesenheit beinhaltet grundsätzlich einen Anspruch auf

physische Anwesenheit in dem Raum, in welchem die Beweise abgenommen werden (Wohlers, in: Zürcher Kommentar, 3.

Auflage, Art. 147 StPO N 5). Einschränkungen dieses Rechts bedürfen einer

gesetzlichen Grundlage und müssen verhältnismässig sein (BGE 139 IV 25 E. 5.3).

Sie dürfen nicht über das Notwendige hinausgehen und sind auszugleichen (Schleiminger/Schaffner, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 147 StPO N 21), damit die

Verteidigungsrechte der beschuldigten Person soweit wie möglich gewährleistet

werden. Eine solche Kompensationsmassnahme kann beispielsweise die Übertragung

der Einvernahme zwecks Teilnahme der beschuldigten Person bei gleichzeitiger

Anwesenheit der Verteidigung im Einvernahmesaal sein (BGer 6B_501/2022 vom

16.

November 2022 E. 1.1.3).

3.4.2

Die

Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme zunächst dargelegt, warum sich

aus der von ihr gewählten technischen Lösung keine Nachteile ergeben hätten. Aus

dem oben Gesagten ergibt sich jedoch das Recht des Beschuldigten und dessen

Verteidigung auf eine unmittelbare Teilnahme an den Einvernahmen der

Mitbeschuldigten, womit sich die Frage nach der Tauglichkeit einer

Kompensationsmassnahme erst stellt, wenn sich eine Beschränkung des

Teilnahmerechts als gerechtfertigt erweisen sollte (siehe dazu E. 3.4.4).

3.4.3

Weder

aus den Titelblättern der vorliegenden Einvernahmeprotokolle noch aus den

Vorladungen der Parteien zu diesen Einvernahmen ist ersichtlich, ob sich alle

Anwesenden im gleichen Raum befanden, oder ob die Mitbeschuldigten und ihre

Verteidiger das Geschehen aus einem mit Video/Audiotechnik ausgestatteten

separaten Raum mitverfolgt haben (stellvertretend: Information über die

anstehende Einvernahme vom 29. November 2023 zu Handen der Verteidigung des

Beschwerdeführers vom 23. November 2023, act. S. 1; Einvernahmeprotokoll vom

29.

November 2023, act. S. 52). Dass eine Übertragung der Einvernahme in einen

Nebenraum stattfand, ergibt sich bezüglich der Einvernahme von B____ vom 29.

November 2023 lediglich daraus, dass im Protokoll festgehalten wurde, dass die Verteidigerin

vergeblich die Teilnahme ihres Mandanten und von ihr selbst im gleichen Raum

beantragt hatte (act. S. 52). Bereits bei B____s Einvernahme vom 21.

November 2023 wurde offenbar so verfahren, was sich wiederum nur aus dem im

Protokoll vermerkten Protestvermerk des Verteidigers von C____ ergibt, welcher

mit seinem Mandanten ebenfalls in einem Nebenraum platziert worden war (act. S.

32). Die von der Verfahrensleiterin eingeholte Auskunft der Staatsanwaltschaft

vom 28. Februar 2024 hat die Darstellung der Verteidigung bestätigt, wonach bei

den Einvernahmen des Mitbeschuldigten C____ vom 16. November 2023 (in

Anwesenheit von A____ und B____ mit Verteidigern) sowie den Einvernahmen des Beschwerdeführers

vom 27. November (in Anwesenheit von B____ und C____ mit Verteidigern) und 7.

Dezember 2023 (in Anwesenheit von B____ mit Verteidiger) nicht so verfahren

wurde, sondern einzig bei den erwähnten beiden Einvernahmen von B____.

3.4.4

Mangels

schriftlich begründeter Verfügung ist unklar, welche Gründe der Verteidigerin

am 29. November 2023 für das gewählte Vorgehen genannt worden sind. Die

von der Staatsanwaltschaft angeführten Gründe, welche sich in den Eingaben im

Rahmen des Beschwerdeverfahrens und der Aktennotiz des Einvernehmenden

Kriminalkommissärs vom 18. Dezember 2023 (act. S. 74) finden, lassen sich in

drei Kategorien unterteilen:

3.4.4.1

In

der erwähnten Aktennotiz vom 18. Dezember 2023 werden zunächst organisatorische

Schwierigkeiten geltend gemacht, einen für die Vielzahl von Anwesenden

geeigneten Raum zu organisieren. Vorab ist festzuhalten, dass es sich dabei um

einen Umstand handelt, welchen der Beschwerdeführer nicht zu verantworten hat.

An der beanstandeten Einvernahme vom 29. November 2023 waren mit dem befragten B____,

dem Beschwerdeführer, drei Vertretern der Staatsanwaltschaft und der

Verteidigung gesamthaft sieben Personen anwesend, was keinen sonderlich grossen

Raum für die Einvernahme erforderte. Die Vorladung zur Einvernahme erfolgte bereits

am 23. November 2023, womit für die Organisation eines geeigneten Raums

genügend Zeit blieb. Für die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 27. November

2023.

stand offenbar ein Raum zur Verfügung, der sogar für zehn Personen

ausreichte (Beschwerdeführer mit Verteidigerin, Mitbeschuldigte B____ und C____

mit Verteidigern, Vertreter der Privatklägerin, drei Vertreter der Stawa). Das

Argument der Raumknappheit vermag somit nicht zu überzeugen.

3.4.2.2

Weiter

wurde von Seiten der Staatsanwaltschaft mit dem Vorliegen von Kollusionsgefahr

argumentiert. Tatsächlich wurde eine solche durch das Zwangsmassnahmengericht insbesondere

gegenüber den Mitbeschuldigten B____ und C____ angenommen und von der

Beschwerdeinstanz und dem Bundesgericht bestätigt (HB.2023.43 E.3.3.3, BGer

7b_1028/2023 E. 8.2). Allerdings sind die vielfältigen Möglichkeiten der

Einflussnahme nach einer Haftentlassung nicht mit jenen im Rahmen einer

Einvernahme im Beisein mehrere Vertreter der Strafverfolgungsbehörden sowie der

Verteidigung des Mitbeschuldigten zu vergleichen. Es müssten daher konkrete

Hinweise auf eine drohende Kollusion in diesem Setting vorhanden sein, um

darauf basierend eine Beschränkung der Teilnahmerechte zu verfügen. Die

Verteidigung macht zudem zu Recht geltend, dass die Staatsanwaltschaft ihr

Vorgehen vorliegend nicht mit drohender Kollusionsgefahr begründen kann, wenn

sie andererseits offenbar verantworten konnte, die Einvernahmen von C____ vom

16.

November 2023 im Beisein von A____ und B____ und jene des Beschwerdeführers

vom 27. November 2023 im Beisein von B____ und C____ durchzuführen.

3.4.4.3

Die

Staatsanwaltschaft begründet ihr Vorgehen weiter mit «sitzungspolizeilichen Sicherheitsaspekten». Gemäss

Art. 63 Abs. 1 StPO sorgt die Verfahrensleitung während der Verhandlungen –

hierzu zählen auch Einvernahmen – für Sicherheit, Ruhe und Ordnung (Frischknecht/Reut, in: Basler Kommentar,

3.

Auflage 2023, Art. 63 StPO N 1a). Die Verfahrensbeteiligten haben

die üblichen Anstandsregeln sowohl gegenüber der Verfahrensleitung als auch

gegenüber den anderen Beteiligten zu beachten. Sie sind gehalten, zum

störungsfreien Geschäftsgang beizutragen und damit verbundene Regeln und

Anordnungen zu befolgen. Voraussetzung einer sitzungspolizeilichen Massnahme

ist eine konkrete Störung des Verfahrensgangs oder die Verletzung von

Anstandsregeln (Art. 63 Abs. 2 StPO), wobei entsprechende Verstösse nur mit

Zurückhaltung anzunehmen sind, handelt es sich doch dabei um unbestimmte

Rechtsbegriffe, welche die Gefahr mit sich bringen, dass die Verfahrensleitung

bei deren Anwendung auf eigene Empfindungen und Anschauungen zurückgreift.

Beispiele einer unter Art. 63 Abs. 2 StPO zu subsumierenden Störung sind etwa

körperliche Angriffe, wiederholtes Dazwischenreden, Unterbrechung oder Beeinflussung

von befragten oder befragenden Personen oder die Benutzung des Mobiltelefons (Frischknecht/Reut, a.a.O.,

Art. 63 StPO N 2).

In Ihrer

Stellungnahme hat die Staatsanwaltschaft zunächst ausgeführt, die räumliche

Trennung habe den Beschwerdeführer daran gehindert, B____ durch Anstarren,

plötzliches Aufstehen, lautes Schreien, Auslachen, Handgesten etc. unter Druck

zu setzen, wobei kein Bezug zu tatsächlich erfolgten oder drohenden Verhaltensweisen

dieser Art durch den Beschwerdeführer hergestellt wird. Hingegen wird

behauptet, der Beschwerdeführer habe sich gegenüber dem Mitbeschuldigten B____

während den bisher durchgeführten Befragungen respektlos verhalten, etwa als er

laut ausgerufen und den Mitbeschuldigten B____ zurechtgewiesen habe, er solle

lauter reden. Belege zu diesem von der Staatsanwaltschaft behaupteten Vorfall,

etwa in Form einer entsprechenden Protokoll- oder Aktennotiz des

Einvernehmenden, sind jedoch nicht beigebracht worden. Ohnehin wäre das

behauptete Verhalten des Beschwerdeführers kaum als Störung von der Qualität

der oben zitierten Beispiele zu werten ‒ die einmalige Aufforderung,

lauter zu sprechen, würde hierfür jedenfalls nicht ausreichen. In der

Aktennotiz von Kriminalkommissär [...] vom 18. Dezember 2023 wird störendes

Verhalten des Beschwerdeführers bei den Gründen für das gewählte Vorgehen denn auch

gar nicht erwähnt. Mit sitzungspolizeilichen Befugnissen kann die vorgenommene

Einschränkung der Parteirechte somit ebenfalls nicht gerechtfertigt werden.

3.4.4.4

Wenn

sodann mit dem persönlichen

Sicherheitsempfinden der befragten Person argumentiert wird so müsste

gemäss Art. 149 Abs. 1 StPO eine erhebliche Gefahr für deren

Leib und Leben oder ein anderer schwerer Nachteil vorgelegen haben. Ein

«anderer schwerer Nachteil» kann auch eine seelische Schädigung sein, wobei

allerdings der übliche psychische Druck, der mit einer unmittelbaren

Konfrontation normalerweise einhergeht, nicht ausreichend ist (Wohlers, a.a.O., Art. 149 StPO N 7). Es

ist der Verteidigerin beizupflichten, dass alleine die Feststellung des

Befragten, dass es angenehmer gewesen sei, ohne die Mitbeschuldigten im

gleichen Raum auszusagen ‒ und dies nach der Einvernahme ‒

die vorgenommene räumliche Separierung nach den genannten Kriterien

offensichtlich nicht rechtfertigen kann.

3.4.4.5

Die

Staatsanwaltschaft hat nicht gesondert begründet, weshalb die Verteidigerin

nicht im Einvernahmeraum verbleiben konnte. Für das Argument der Raumknappheit

ist auf das Gesagte zu verweisen. Die übrigen Begründungen der

Staatsanwaltschaft betreffen nur den Beschwerdeführer selbst.

3.4.5

Nach

dem Gesagten erweist sich die räumliche Trennung des Beschwerdeführers

anlässlich der Einvernahme von B____ vom 29. November 2023 als nicht

gerechtfertigt, und die Einvernahme ist in unmittelbarer Anwesenheit des

Beschwerdeführers zu wiederholen. Da sich die Einschränkung des Teilnahmerechts

bereits gegenüber dem Beschwerdeführer nicht rechtfertigen lässt, gilt dies umso

mehr für die Verteidigung.

4.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates und

der Beschwerdeführer ist für seinen Verteidigungsaufwand gemäss der

eingereichten Kostennote mit total CHF 1’600.15 aus der Gerichtskasse zu

entschädigen. Für die Beträge wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Staatsanwaltschaft angewiesen, die Befragung von B____ vom 29. November 2023

unter Wahrung der parteirechte des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen zu

wiederholen.

Es wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

festgestellt, da sie Beschränkung der Teilnahmerechte schriftlich und begründet

zu verfügen gewesen wäre. Die Gehörsverletzung ist durch das

Beschwerdeverfahren geheilt.

Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.

Dem Beschwerdeführer wird aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von

CHF 1’600.15 ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz lic. iur.

Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.