BES.2023.158
Teilnahmerecht an der Einvernahme eines Mitbeschuldigten vom 29. November 2023 sowie Gewährung des rechtlichen Gehörs
29. Februar 2024Deutsch20 min
vom 4. Dezember 2023 gelangte A____ (Beschwerdeführer) mit einer Beschwerde betreffend
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.158
ENTSCHEID
vom 29.
Februar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
substituiert durch [...],
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde betreffend
Teilnahmerecht an der Einvernahme eines Mitbeschuldigten vom 29. November 2023
sowie Gewährung des rechtlichen Gehörs
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 4. Dezember 2023 gelangte A____ (Beschwerdeführer) mit einer Beschwerde betreffend
rechtliches Gehör und Beschränkung der Teilnahmerechte ans Appellationsgericht.
Er rügte, anlässlich der Einvernahme von B____ vom 29. November 2023 seien der
Beschwerdeführer und seine Verteidigerin von der unmittelbaren Teilnahme
ausgeschlossen worden ‒ sie hätten lediglich per Videoübertragung in
einen separaten Raum an der Einvernahme teilnehmen können. Diese Einvernahme
könne nicht zu Lasten des Beschwerdeführers verwertet werden und sei
eventualiter unter Wahrung des uneingeschränkten Teilnahmerechts zu
wiederholen.
Es wurde der
Verfahrensantrag gestellt, die Staatsanwaltschaft sei im Rahmen einer
superprovisorischen Massnahme nach Art. 388 StPO anzuweisen, bei weiteren Einvernahmen
das uneingeschränkte Teilnahmerecht im selben Raum zu gewährleisten. Alles
unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit verfahrensleitender
Verfügung vom 5. Dezember 2023 wurde die Staatsanwaltschaft angewiesen, bei der
für den 7. Dezember 2023 anberaumten Befragung der Verteidigung des
Beschwerdeführers die Teilnahme an dieser im Befragungsraum zu ermöglichen.
Mit
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 28. Dezember 2023 wurde beantragt, auf
die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Unter
o/e-Kostenfolge. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 5. Februar 2024
replicando an seinen Anträgen festgehalten.
Mit
verfahrensleitender Verfügung vom 27. Februar 2024 wurde bei der
Staatsanwaltschaft erfragt, ob sich anlässlich der von der Verteidigung in ihrer
Replik bezeichneten Einvernahmen vom 16. November 2023 sowie vom 27. November und
7. Dezember 2023 sämtliche Personen, welche das Protokoll unterzeichneten, im
gleichen Raum befunden hätten. Mit Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 28.
Februar 2024 hat die Staatsanwalt die Darstellung der Verteidigung in dieser
Hinsicht bestätigt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) sind Verfügungen und
Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft mittels Beschwerde anfechtbar.
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerde ist innert
zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung
beziehungsweise Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und gilt als
eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der
zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post
übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Die Modalitäten
der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer und seiner Verteidigerin anlässlich
der Einvernahme vom 29. November 2023 eröffnet. Die Beschwerde wurde form- und
fristgerecht erhoben, und es ist darauf einzutreten.
2.
Rechtliches
Gehör
2.1
Der
Beschwerdeführer rügt, die Anordnung der Staatsanwaltschaft betreffend
Ausschluss vom Einvernahmeraum stelle keine einfache verfahrensleitende
Verfügung im Sinne von Art. 80 Abs. 3 StPO dar, die mündlich eröffnet werden
könnte, sondern sei in Form einer Verfügung schriftlich und begründet durch die
Verfahrensleitung zu erlassen. Mit der mündlichen Eröffnung an die Verteidigerin
anlässlich der Einvernahme vom 29. November 2023 durch den protokollführenden
Sachbearbeiter habe die Beschwerdegegnerin die Vorschriften über die Eröffnung
von Entscheiden und somit auch den Anspruch auf rechtliches Gehör des
Beschwerdeführers gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Da der Einvernahmetermin
bereits eine Woche im Voraus bekannt gewesen sei, hätte eine entsprechende
schriftliche Verfügung problemlos erlassen werden können. Die mangelhafte
Eröffnung habe sodann zu einem rechtlichen Nachteil des Beschwerdeführers in
Form von Beweisschwierigkeiten geführt, da nur eine mündliche Begründung für
die Einschränkung der Teilnahmerechte vorliege.
2.2
In
ihrer Stellungnahme hat die Staatsanwaltschaft erwidert, entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers vertrete die Staatsanwaltschaft die Meinung, dass es sich
beim Entscheid über die Modalität der Durchführung der Einvernahme um eine
einfache verfahrensleitende Verfügung gemäss Art. 80 Abs. 3 StPO handle, die
mündlich eröffnet werden könne. Der Entscheid, die Teilnahme an der Einvernahme
des Mitbeschuldigten aus einem Nebenraum mit simultaner Bild- und Tonübertragung
zu ermöglichen, habe den Beschwerdeführer weder in seiner Rechtsstellung noch
in anderer Weise benachteiligt, weshalb durch die mündliche Eröffnung das
rechtliche Gehör nicht verletzt worden sei. Es könne nicht angehen, jeden
einzelnen Entscheid betreffend die Modalität der Durchführung von Einvernahmen
und anderen Ermittlungshandlungen als verfahrensleitende Verfügung zu
qualifizieren, gegen welche der gesamte Instanzenzug ausgenützt werden und
somit ‒ wie in casu ‒ die gebotene Beschleunigung in einem Haftfall
wiederholt torpediert werden könne. Sollte das Appellationsgericht trotzdem zum
Schluss kommen, dass eine Verfügung gemäss Art. 80 Abs. 2 StPO mitsamt der
entsprechenden Rechtsmittelbelehrung hätte ergehen sollen, so wäre dieser
vermeintliche Formfehler mittels der rechtzeitig erhobenen Beschwerde geheilt
und dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwachsen.
2.3
Der
Beschwerdeführer hat replicando ergänzt, nach zutreffender Feststellung des Appellationsgerichtes
im einschlägigen Entscheid BES. 2023.82 würden Entscheide über den Ausschluss
der beschuldigten Person und deren Verteidigung vom Einvernahmeraum in das
Teilnahmerecht eingreifen (E. 3.1), sodass die staatsanwaltschaftliche
Anordnung nicht als einfache verfahrensleitende Verfügung im Sinne von Art. 80 Abs.
3.
StPO qualifiziert werden könne, sondern in der nach Art. 80 Abs. 2 StPO und
Art. 81 Abs. 1 lit. d StPO vorgesehenen Form ergehen und den Parteien vorab zugestellt
werden müsse. Sämtliche von der Staatsanwaltschaft angeführten Gründe für den
Ausschluss der Verteidigung vom Einvernahmeraum («Kollusionsinteresse»,
«Raumverfügbarkeit» sowie «Sicherheitsaspekte») seien der Staatsanwaltschaft
bereits im Vorfeld der Einvernahme bekannt gewesen und nicht etwa erst an der
Einvernahme selbst entstanden. Der Entschluss über die Einschränkung des
Teilnahmerechts hätte somit im Vorfeld der Einvernahme in schriftlicher
Verfügungsform eröffnet werden können und müssen.
2.4
Gemäss
Art. 80 Abs. 1 StPO ergehen Entscheide, welche prozessualer Natur sind und von
einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung. Sie sind
grundsätzlich schriftlich zu erlassen und zu begründen (Art. 80
Abs. 2 StPO). Haben sie den Charakter von Endentscheiden, sind sie
zudem mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 81 Abs. 1 lit. d StPO).
Bei verfahrensleitenden Entscheiden drängt sich eine Rechtsmittelbelehrung dann
auf, wenn in rechtlich geschützte Positionen der Beteiligten eingreifen (Stohner, in: Basler Kommentar,
3.
Auflage 2023, Art. 81 StPO N 25) oder über strittige Begehren
(z.B. über ein Akteneinsichtsgesuch) entschieden wird (Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung,
Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, Art. 81 N 3a). Bei
einfachen verfahrensleitenden Verfügungen kann gemäss Art. 80 Abs. 3 StPO auf
eine Begründung verzichtet werden. Solche Entscheide werden lediglich im
Protokoll festgehalten und den Parteien «in geeigneter Weise» – in der Regel mündlich
– eröffnet. Was unter «einfachen verfahrensleitenden Verfügungen» zu verstehen
ist, wird durch das Gesetz nicht definiert. Jedenfalls sind aber Entscheide,
die in die Rechtsstellung der Verfahrensbeteiligten eingreifen und unmittelbar
nachteilig sein können, nicht darunter zu subsumieren (Stohner, a.a.O., Art. 80 StPO N 16 f.).
2.5
Eine
audiovisuelle Übertragung kann einer unmittelbaren Konfrontation nicht
gleichgesetzt werden und sollte die Ausnahme bleiben (vgl. Häring, in: Basler Kommentar, 3. Auflage
2023, Art. 144 StPO N 2). Sie kann zwar im Einzelfall in Form
einer Schutz- und Ersatzmassnahme zulässig sein (BGer 6B_501/2022 vom 16.
November 2022 E. 1.1.3), gewährt aber den Parteien und ihren
Rechtsbeiständen nicht den gleichen unmittelbaren Eindruck von der befragten
Person; sämtliche Vorgänge ausserhalb des sichtbaren Bildausschnitts entziehen
sich deren Kenntnis und Kontrolle (Häring,
a.a.O.). Vor diesem Hintergrund kann die staatsanwaltschaftliche Anordnung
nicht als einfache verfahrensleitende Verfügung im Sinne von Art. 80
Abs. 3 StPO qualifiziert werden. Sie hätte somit in der nach Art. 80
Abs. 2 und Art. 81 Abs.1 lit. d StPO vorgesehenen Form ergehen und den
Parteien vorab zugestellt werden müssen ‒ es wird von Seiten der
Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass
die Einvernahme erst aus kurzfristig aufgetretenen Gründen in dieser Weise
durchgeführt wurde, womit eine begründete Verfügung bereits mit dem Aufgebot
zur Einvernahme hätte eröffnet werden können.
Es ist nach dem
Gesagten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen. Diese ist jedoch
durch die Möglichkeit der Stellungnahme im Rahmen des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens geheilt; dem Beschwerdeführer ist aus der mangelhaften
Eröffnung im Ergebnis kein Nachteil erwachsen.
3.
Teilnahmerecht
3.1
In
der Beschwerde wird vorgebracht, anlässlich der Einvernahme von B____ am 29.
November 2023 sei der Beschwerdeführer mit seiner Verteidigung gemäss
mündlicher Eröffnung von Kriminalkommissär [...] von der unmittelbaren
Teilnahme an der Einvernahme im selben Raum ausgeschlossen und in einen Nebenraum
mit Videoübertragungssystem «verbannt» worden. Als Begründung seien die
begrenzten Raumkapazitäten und eine allfällige Kollusionsgefahr angegeben worden.
Während der Fortführung der Einvernahme habe die fallführende Staatsanwältin
den Videoübertragungsraum betreten und erläutert, dass bei einer Einvernahme
kein Anspruch auf Anwesenheit im selben Raum bestehe und die Teilnahmerechte
bei einer Durchführung der Befragung in separaten Räumen per Videoübertragung
nicht eingeschränkt seien. Dem sei klar zu widersprechen, denn eine direkte
Interventionsmöglichkeit der Verteidigung auf den Verlauf der Einvernahme sei
so nicht möglich gewesen. Stets habe dazu die Erlaubnis des «Aufpassers» im
Raum eingeholt werden müssen, welcher dann das Mikrofon geöffnet habe, damit
eine Wortmeldung, eine Protokollnotiz oder ein Einwand der Verteidigung an die
protokollführenden Kriminalkommissäre habe gerichtet werden können. Diese
Erlaubnis sei unzählige Male verweigert worden. Zudem hätten Fragen, Vorhalte
und Antworten aufgrund der schlechten Tonqualität oft auf nachdrücklichen
Wunsch wiederholt werden müssen, wodurch die Einvernahme mehrfach unterbrochen
und dadurch verzögert worden sei. Wegen technischer Probleme sei es zudem zu
Unterbrüchen der Einvernahme gekommen. Gemäss herrschender Lehre und
Rechtsprechung greife der Ausschluss vom Einvernahmeraum in das Teilnahmerecht
einer beschuldigten Person und deren Verteidigung ein, wobei sich dies in casu
als ungerechtfertigt erweise. Die Staatsanwaltschaft habe den Ausschluss der
Verteidigung vom Einvernahmeraum anlässlich der Einvernahme vom 29. November
2023.
mit der beschränkten Raumverfügbarkeit und einer allfälligen
Kollusionsgefahr begründet. Sie habe jedoch eine Woche Zeit gehabt, einen geeigneten
Raum zu reservieren und die begrenzte Raumkapazität rechtfertige keine Beschränkung
der Teilnahmerechte. Auch die behauptete, bestrittene Kollusionsgefahr stelle
keinen zulässigen Ausschlussgrund des Beschwerdeführers ‒ und schon gar
nicht seiner Verteidigung ‒ dar. Dem Vorwand der Kollusionsgefahr widerspreche
ausserdem, dass es dem Beschwerdeführer bei den beiden vorangegangenen
Einvernahmen zu Recht gestattet gewesen sei, gemeinsam mit den anderen
beschuldigten Personen im selben Raum zu sein. Die Einvernahme vom 29. November
2023.
sei gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zu Lasten des Beschwerdeführers zu
verwerten; eventualiter sei die Einvernahme unter Wahrung der uneingeschränkten
Teilnahmerechte des Beschwerdeführers und dessen Verteidigung im selben Raum zu
wiederholen.
3.2
Die
Staatsanwaltschaft hält dem mit ihrer Stellungnahme entgegen, die audiovisuelle
Übertragung in den Raum, in welchem sich der Beschwerdeführer, seine
Verteidigung sowie ein Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft befunden hätten, habe
auf einem grossen Bildschirm eine Frontalansicht des Beschuldigten gezeigt, und
ein Mikrofon habe die einwandfreie Tonübertragung in den Nebenraum garantiert.
Der Beschwerdeführer sei einzig darin eingeschränkt gewesen, den einvernommenen
B____ durch Beeinflussungsversuche (Anstarren, plötzliches Aufstehen, lautes
Schreien, Auslachen, Handgesten etc.) unter Druck zu setzen, worauf jedoch kein
geschützter Rechtsanspruch bestehe. Die Anforderungen der Lehre, wonach allen
Verfahrensbeteiligten eine möglichst ungeschmälerte Ausübung ihrer
Verfahrensrechte erlaubt sein solle, seien erfüllt gewesen. Der
Beschwerdeführer habe durchaus intervenieren können, was sich schon darin
zeige, dass die Einvernahme auf seinen Wunsch hin für eine Toilettenpause unterbrochen
worden sei. Es treffe nicht zu, dass ihm unzählige Male keine Erlaubnis erteilt
worden sei, das Mikrofon für eine Wortmeldung zu öffnen. Ein Mitarbeiter der
Staatsanwaltschaft sei zusammen mit dem Beschwerdeführer im selben Raum gewesen
und habe sichergestellt, dass die Teilnahmerechte jederzeit technisch
gewährleistet gewesen seien. Gemäss Bundesgericht habe die Staatsanwaltschaft
die notwendigen Beweiserhebungen zwar unter Einhaltung der strafprozessualen
Vorgaben, jedoch ebenfalls mit einem gewissen Augenmass betreffend die
allseitig zu beachtenden Voraussetzungen und Empfindlichkeiten vor allem im
Zusammenhang mit einem komplexen Wirtschaftsstrafverfahren mit mehreren
Tatbeteiligten durchzuführen. Es sei zwischen sitzungspolizeilichen Sicherheitsaspekten,
der drohenden Kollusion bei mehreren Beschuldigten, dem persönlichen
Sicherheitsempfinden der befragten Person auf der einen Seite und dem vom
Beschwerdeführer gewünschten unmittelbaren Eindruck von der befragten Person
auf der anderen Seite abzuwägen. Diese Abwägung sei insbesondere aufgrund der
Kollusionsgefahr sowie dem respektlosen Verhalten des Beschwerdeführers
gegenüber dem Mitbeschuldigten B____ während den bisher durchgeführten
Befragungen (z.B. als er laut ausgerufen und den Mitbeschuldigten B____ zurechtgewiesen
habe, er solle lauter reden) klar zu Gunsten der von der Staatsanwaltschaft
gewählten Modalität vorzunehmen.
3.3
Im
Rahmen seiner Replik hat der Beschwerdeführer vorgebracht, das Teilnahmerecht beinhalte
gemäss Rechtsprechung des Appellationsgerichtes einen Anspruch auf physische
Anwesenheit im Einvernahmeraum. Eine reibungslose Echtzeitübertragung der
Einvernahme sei aufgrund technischer Probleme gerade nicht möglich gewesen und
habe die Ausübung der Verteidigungsrechte erschwert. Auch sei das visuelle
Sichtfeld durch die Übertragung in unzulässiger Weise beschränkt gewesen. Der
Vorwand einer eventuellen Raumknappheit überzeuge nicht. Eine solche könne
keine Verletzung des Teilnahmerechts von beschuldigter Person und Verteidigung begründen,
zudem sei die beschwerdegegenständlichen Einvernahme bereits eine Woche im
Voraus bekannt gewesen. Sie erscheine somit eher als Vorwand. Die vorgebrachte
Kollusionsgefahr könne ebenfalls nicht als Rechtfertigungsgrund für die
Verletzung des Teilnahmerechts des Beschwerdeführers und schon gar nicht von
dessen Verteidigung vorgebracht werden. Die angeblichen
«Beeinflussungsversuche» hätten keinerlei Stütze in den Akten und würden
bestritten. Hätte tatsächlich eine Kollusionsgefahr vorgelegen, hätten die
Einvernahmen der anderen Beschuldigten ebenfalls unter Einschränkung der
Teilnahmerechte per Videoübertragung stattfinden müssen. Da dies jedoch nicht
der Fall gewesen sei, erweise sich die Begründung durch Kollusionsgefahr als
abwegig. Die Staatsanwaltschaft könne den Ausschluss des Beschwerdeführers und
dessen Verteidigung nicht auf Art. 63 Abs. 1 StPO abstützen. Sämtlichen
bisherigen Einvernahmeprotokollen seien weder eine Verletzung der allgemeinen
Anstandsregeln noch eine Störung des Verfahrensganges durch den
Beschwerdeführer oder dessen Verteidigung zu entnehmen. Einen Anlass zur
Ergreifung von sitzungspolizeilichen Massnahmen habe es demzufolge nicht
gegeben. Dass der Mitbeschuldigte B____ eine räumliche Trennung gewünscht habe,
sei nicht glaubhaft, da selbst dessen Verteidiger gegen den Ausschluss des
Beschwerdeführers und dessen Verteidigung opponiert habe. Gemäss nachträglich angefertigter
Aktennotiz vom 18. Dezember 2023 solle er «nach der letzten Einvernahme»
gesagt haben «dass es für ihn angenehmer gewesen sei auszusagen, ohne dabei die
Mitbeschuldigten im selben Raum zu wissen». Dies bedeute, dass die Einvernahmen
von B____ von Beginn weg unter Einschränkung der Teilnahmerechte stattgefunden
hätten, bevor B____ überhaupt geäussert habe, dass ihm die separaten
Räumlichkeiten lieber seien.
Die
Staatsanwaltschaft habe sämtliche Rechtfertigungsversuche für den Ausschluss
vom Einvernahmeraum lediglich in Bezug auf den Beschwerdeführer behauptet und
nicht in Bezug auf dessen Verteidigung. Inwiefern sich die Einschränkung des
Teilnahmerechts der Verteidigung rechtfertige, werde somit nicht begründet.
3.4
3.4.1
Gemäss
Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien und ihre Rechtsbeistände das Recht, bei
Beweiserhebungen anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu
stellen. Das Recht auf Anwesenheit beinhaltet grundsätzlich einen Anspruch auf
physische Anwesenheit in dem Raum, in welchem die Beweise abgenommen werden (Wohlers, in: Zürcher Kommentar, 3.
Auflage, Art. 147 StPO N 5). Einschränkungen dieses Rechts bedürfen einer
gesetzlichen Grundlage und müssen verhältnismässig sein (BGE 139 IV 25 E. 5.3).
Sie dürfen nicht über das Notwendige hinausgehen und sind auszugleichen (Schleiminger/Schaffner, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 147 StPO N 21), damit die
Verteidigungsrechte der beschuldigten Person soweit wie möglich gewährleistet
werden. Eine solche Kompensationsmassnahme kann beispielsweise die Übertragung
der Einvernahme zwecks Teilnahme der beschuldigten Person bei gleichzeitiger
Anwesenheit der Verteidigung im Einvernahmesaal sein (BGer 6B_501/2022 vom
16.
November 2022 E. 1.1.3).
3.4.2
Die
Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme zunächst dargelegt, warum sich
aus der von ihr gewählten technischen Lösung keine Nachteile ergeben hätten. Aus
dem oben Gesagten ergibt sich jedoch das Recht des Beschuldigten und dessen
Verteidigung auf eine unmittelbare Teilnahme an den Einvernahmen der
Mitbeschuldigten, womit sich die Frage nach der Tauglichkeit einer
Kompensationsmassnahme erst stellt, wenn sich eine Beschränkung des
Teilnahmerechts als gerechtfertigt erweisen sollte (siehe dazu E. 3.4.4).
3.4.3
Weder
aus den Titelblättern der vorliegenden Einvernahmeprotokolle noch aus den
Vorladungen der Parteien zu diesen Einvernahmen ist ersichtlich, ob sich alle
Anwesenden im gleichen Raum befanden, oder ob die Mitbeschuldigten und ihre
Verteidiger das Geschehen aus einem mit Video/Audiotechnik ausgestatteten
separaten Raum mitverfolgt haben (stellvertretend: Information über die
anstehende Einvernahme vom 29. November 2023 zu Handen der Verteidigung des
Beschwerdeführers vom 23. November 2023, act. S. 1; Einvernahmeprotokoll vom
29.
November 2023, act. S. 52). Dass eine Übertragung der Einvernahme in einen
Nebenraum stattfand, ergibt sich bezüglich der Einvernahme von B____ vom 29.
November 2023 lediglich daraus, dass im Protokoll festgehalten wurde, dass die Verteidigerin
vergeblich die Teilnahme ihres Mandanten und von ihr selbst im gleichen Raum
beantragt hatte (act. S. 52). Bereits bei B____s Einvernahme vom 21.
November 2023 wurde offenbar so verfahren, was sich wiederum nur aus dem im
Protokoll vermerkten Protestvermerk des Verteidigers von C____ ergibt, welcher
mit seinem Mandanten ebenfalls in einem Nebenraum platziert worden war (act. S.
32). Die von der Verfahrensleiterin eingeholte Auskunft der Staatsanwaltschaft
vom 28. Februar 2024 hat die Darstellung der Verteidigung bestätigt, wonach bei
den Einvernahmen des Mitbeschuldigten C____ vom 16. November 2023 (in
Anwesenheit von A____ und B____ mit Verteidigern) sowie den Einvernahmen des Beschwerdeführers
vom 27. November (in Anwesenheit von B____ und C____ mit Verteidigern) und 7.
Dezember 2023 (in Anwesenheit von B____ mit Verteidiger) nicht so verfahren
wurde, sondern einzig bei den erwähnten beiden Einvernahmen von B____.
3.4.4
Mangels
schriftlich begründeter Verfügung ist unklar, welche Gründe der Verteidigerin
am 29. November 2023 für das gewählte Vorgehen genannt worden sind. Die
von der Staatsanwaltschaft angeführten Gründe, welche sich in den Eingaben im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens und der Aktennotiz des Einvernehmenden
Kriminalkommissärs vom 18. Dezember 2023 (act. S. 74) finden, lassen sich in
drei Kategorien unterteilen:
3.4.4.1
In
der erwähnten Aktennotiz vom 18. Dezember 2023 werden zunächst organisatorische
Schwierigkeiten geltend gemacht, einen für die Vielzahl von Anwesenden
geeigneten Raum zu organisieren. Vorab ist festzuhalten, dass es sich dabei um
einen Umstand handelt, welchen der Beschwerdeführer nicht zu verantworten hat.
An der beanstandeten Einvernahme vom 29. November 2023 waren mit dem befragten B____,
dem Beschwerdeführer, drei Vertretern der Staatsanwaltschaft und der
Verteidigung gesamthaft sieben Personen anwesend, was keinen sonderlich grossen
Raum für die Einvernahme erforderte. Die Vorladung zur Einvernahme erfolgte bereits
am 23. November 2023, womit für die Organisation eines geeigneten Raums
genügend Zeit blieb. Für die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 27. November
2023.
stand offenbar ein Raum zur Verfügung, der sogar für zehn Personen
ausreichte (Beschwerdeführer mit Verteidigerin, Mitbeschuldigte B____ und C____
mit Verteidigern, Vertreter der Privatklägerin, drei Vertreter der Stawa). Das
Argument der Raumknappheit vermag somit nicht zu überzeugen.
3.4.2.2
Weiter
wurde von Seiten der Staatsanwaltschaft mit dem Vorliegen von Kollusionsgefahr
argumentiert. Tatsächlich wurde eine solche durch das Zwangsmassnahmengericht insbesondere
gegenüber den Mitbeschuldigten B____ und C____ angenommen und von der
Beschwerdeinstanz und dem Bundesgericht bestätigt (HB.2023.43 E.3.3.3, BGer
7b_1028/2023 E. 8.2). Allerdings sind die vielfältigen Möglichkeiten der
Einflussnahme nach einer Haftentlassung nicht mit jenen im Rahmen einer
Einvernahme im Beisein mehrere Vertreter der Strafverfolgungsbehörden sowie der
Verteidigung des Mitbeschuldigten zu vergleichen. Es müssten daher konkrete
Hinweise auf eine drohende Kollusion in diesem Setting vorhanden sein, um
darauf basierend eine Beschränkung der Teilnahmerechte zu verfügen. Die
Verteidigung macht zudem zu Recht geltend, dass die Staatsanwaltschaft ihr
Vorgehen vorliegend nicht mit drohender Kollusionsgefahr begründen kann, wenn
sie andererseits offenbar verantworten konnte, die Einvernahmen von C____ vom
16.
November 2023 im Beisein von A____ und B____ und jene des Beschwerdeführers
vom 27. November 2023 im Beisein von B____ und C____ durchzuführen.
3.4.4.3
Die
Staatsanwaltschaft begründet ihr Vorgehen weiter mit «sitzungspolizeilichen Sicherheitsaspekten». Gemäss
Art. 63 Abs. 1 StPO sorgt die Verfahrensleitung während der Verhandlungen –
hierzu zählen auch Einvernahmen – für Sicherheit, Ruhe und Ordnung (Frischknecht/Reut, in: Basler Kommentar,
3.
Auflage 2023, Art. 63 StPO N 1a). Die Verfahrensbeteiligten haben
die üblichen Anstandsregeln sowohl gegenüber der Verfahrensleitung als auch
gegenüber den anderen Beteiligten zu beachten. Sie sind gehalten, zum
störungsfreien Geschäftsgang beizutragen und damit verbundene Regeln und
Anordnungen zu befolgen. Voraussetzung einer sitzungspolizeilichen Massnahme
ist eine konkrete Störung des Verfahrensgangs oder die Verletzung von
Anstandsregeln (Art. 63 Abs. 2 StPO), wobei entsprechende Verstösse nur mit
Zurückhaltung anzunehmen sind, handelt es sich doch dabei um unbestimmte
Rechtsbegriffe, welche die Gefahr mit sich bringen, dass die Verfahrensleitung
bei deren Anwendung auf eigene Empfindungen und Anschauungen zurückgreift.
Beispiele einer unter Art. 63 Abs. 2 StPO zu subsumierenden Störung sind etwa
körperliche Angriffe, wiederholtes Dazwischenreden, Unterbrechung oder Beeinflussung
von befragten oder befragenden Personen oder die Benutzung des Mobiltelefons (Frischknecht/Reut, a.a.O.,
Art. 63 StPO N 2).
In Ihrer
Stellungnahme hat die Staatsanwaltschaft zunächst ausgeführt, die räumliche
Trennung habe den Beschwerdeführer daran gehindert, B____ durch Anstarren,
plötzliches Aufstehen, lautes Schreien, Auslachen, Handgesten etc. unter Druck
zu setzen, wobei kein Bezug zu tatsächlich erfolgten oder drohenden Verhaltensweisen
dieser Art durch den Beschwerdeführer hergestellt wird. Hingegen wird
behauptet, der Beschwerdeführer habe sich gegenüber dem Mitbeschuldigten B____
während den bisher durchgeführten Befragungen respektlos verhalten, etwa als er
laut ausgerufen und den Mitbeschuldigten B____ zurechtgewiesen habe, er solle
lauter reden. Belege zu diesem von der Staatsanwaltschaft behaupteten Vorfall,
etwa in Form einer entsprechenden Protokoll- oder Aktennotiz des
Einvernehmenden, sind jedoch nicht beigebracht worden. Ohnehin wäre das
behauptete Verhalten des Beschwerdeführers kaum als Störung von der Qualität
der oben zitierten Beispiele zu werten ‒ die einmalige Aufforderung,
lauter zu sprechen, würde hierfür jedenfalls nicht ausreichen. In der
Aktennotiz von Kriminalkommissär [...] vom 18. Dezember 2023 wird störendes
Verhalten des Beschwerdeführers bei den Gründen für das gewählte Vorgehen denn auch
gar nicht erwähnt. Mit sitzungspolizeilichen Befugnissen kann die vorgenommene
Einschränkung der Parteirechte somit ebenfalls nicht gerechtfertigt werden.
3.4.4.4
Wenn
sodann mit dem persönlichen
Sicherheitsempfinden der befragten Person argumentiert wird so müsste
gemäss Art. 149 Abs. 1 StPO eine erhebliche Gefahr für deren
Leib und Leben oder ein anderer schwerer Nachteil vorgelegen haben. Ein
«anderer schwerer Nachteil» kann auch eine seelische Schädigung sein, wobei
allerdings der übliche psychische Druck, der mit einer unmittelbaren
Konfrontation normalerweise einhergeht, nicht ausreichend ist (Wohlers, a.a.O., Art. 149 StPO N 7). Es
ist der Verteidigerin beizupflichten, dass alleine die Feststellung des
Befragten, dass es angenehmer gewesen sei, ohne die Mitbeschuldigten im
gleichen Raum auszusagen ‒ und dies nach der Einvernahme ‒
die vorgenommene räumliche Separierung nach den genannten Kriterien
offensichtlich nicht rechtfertigen kann.
3.4.4.5
Die
Staatsanwaltschaft hat nicht gesondert begründet, weshalb die Verteidigerin
nicht im Einvernahmeraum verbleiben konnte. Für das Argument der Raumknappheit
ist auf das Gesagte zu verweisen. Die übrigen Begründungen der
Staatsanwaltschaft betreffen nur den Beschwerdeführer selbst.
3.4.5
Nach
dem Gesagten erweist sich die räumliche Trennung des Beschwerdeführers
anlässlich der Einvernahme von B____ vom 29. November 2023 als nicht
gerechtfertigt, und die Einvernahme ist in unmittelbarer Anwesenheit des
Beschwerdeführers zu wiederholen. Da sich die Einschränkung des Teilnahmerechts
bereits gegenüber dem Beschwerdeführer nicht rechtfertigen lässt, gilt dies umso
mehr für die Verteidigung.
4.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates und
der Beschwerdeführer ist für seinen Verteidigungsaufwand gemäss der
eingereichten Kostennote mit total CHF 1’600.15 aus der Gerichtskasse zu
entschädigen. Für die Beträge wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Staatsanwaltschaft angewiesen, die Befragung von B____ vom 29. November 2023
unter Wahrung der parteirechte des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen zu
wiederholen.
Es wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
festgestellt, da sie Beschränkung der Teilnahmerechte schriftlich und begründet
zu verfügen gewesen wäre. Die Gehörsverletzung ist durch das
Beschwerdeverfahren geheilt.
Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.
Dem Beschwerdeführer wird aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von
CHF 1’600.15 ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz lic. iur.
Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.