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Entscheid

BES.2023.159

Nichtanhandnahme

25. März 2024Deutsch14 min

erkennungsdienstlichen Erfassung am 29. September 2022 wurden A____ (nachfolgend:

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.159

ENTSCHEID

vom 25. März 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Basil Grötzinger

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Justizvollzugsanstalt

Thorberg,

Thorbergerstrasse 48, 3326 Krauchthal

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 21. November 2023

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Anlässlich einer

erkennungsdienstlichen Erfassung am 29. September 2022 wurden A____ (nachfolgend:

der Beschwerdeführer) unter Zwang und Gewaltanwendung Fingerabdrücke

abgenommen, wobei dieser geltend machte, dass es dabei zu einer Verletzung

seines rechten Ringfingers gekommen sei.

Im Zuge der

Eintrittsuntersuchung am 29. September 2022 durch den Medizinischen Dienst im

Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt äusserte sich der Beschwerdeführer nicht

hinsichtlich der oben genannten Verletzung. Dies tat er erstmals am 7. Oktober

2022. Der Medizinische Dienst konnte keine frische Verletzung am besagten

Finger feststellen. Es erfolgte dennoch eine Überweisung ins Universitätsspital

Basel, wo ebenfalls keine Fraktur festgestellt werden konnte. Dem

Austrittsbericht ist zu entnehmen, dass eine Druckdolenz bei Widerstand

festgestellt und ein Tapeverband sowie eine ergotherapeuthische Beübung des

rechten Fingers verschrieben wurden.

Am 15. November

2022 reichte der Beschwerdeführer Strafanzeige wegen Körperverletzung gegen

Mitarbeiter der Haftleitstelle ein. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte

zudem mittels Schreiben vom 22. Dezember 2022 Strafantrag gegen Unbekannt.

Am 17. August

2023 schliesslich wurde beim Beschwerdeführer anlässlich einer physiotherapeutischen

Behandlung ein Sehnenriss diagnostiziert. Der Beschwerdeführer beklagt nach wie

vor beim Leisten von manueller Arbeit an Schwellungen und Schmerzen am rechten

Ringfinger zu leiden.

Mit

Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. November 2023 entschied die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, auf die Strafanzeige vom 15. November 2022

nicht einzutreten.

Mit Beschwerde

vom 7. Dezember 2023 verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung der

Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. November 2023 unter o/e-Kostenfolge zu Lasten

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt respektive unter Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung seines Rechtsvertreters als

unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.

2.

i.V.m. Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR

312.0]). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die

Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der

Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zu deren Beurteilung ist

das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches

nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

1.2

Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens bildet die Nichtanhandnahmeverfügung vom 21.

November 2023. Der Beschwerdeführer ist von dieser unmittelbar in seinen

Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung

des angefochtenen Entscheids. Zudem hat er sich mit dem Strafantrag vom

22.

Dezember 2023 als Privatkläger konstituiert. Folglich ist er zu

Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung vom

21.

November 2023 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 27.

November 2023 zugestellt. Die am 7. Dezember 2023 der Post übergebene

Beschwerde ist daher fristgemäss erfolgt und erfüllt die gesetzlichen

Anforderungen an die inhaltliche Begründung, weshalb auf die form- und

fristgerecht erhobene Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1

Eine

Nichtanhandnahme verfügt die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 310 Abs. 1

lit. a und b StPO dann, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports

feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen

eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen. Wie bei der

Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch

die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der

Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in dubio

pro duriore (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs.

1.

in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324

Abs. 1 StPO). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung

durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich

fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung

dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer

1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1, 6B_960/2014 vom 30. April 2015 E.

2.1).

Eine

Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den

Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass

der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen

Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, sodass die Führung eines

Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in

Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in

rechtlicher Hinsicht klar sind. Die Vorschrift von Art. 310 StPO hat zwingenden

Charakter; liegen deren Voraussetzungen vor, darf die Staatsanwaltschaft kein

Strafverfahren eröffnen, sondern hat zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung zu

erlassen.

Im Zweifelsfall,

wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind,

muss das Verfahren jedoch eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1,

137.

IV 219 E. 7; Vogelsang, in:

Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art.

310.

N 6 ff.; Bosshard/Landshut,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage 2020, Art. 310 N 4).

3.

3.1

In

ihrer Nichtanhandnahmeverfügung führt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur

Begründung aus, dass sich der Beschwerdeführer bei der Eintrittsuntersuchung

durch den Medizinischen Dienst am 29. September 2022 nicht zu einer

potenziellen Fingerverletzung äusserte, sondern dies erst am 7. Oktober 2022

tat. An beiden vorgenannten Tagen konnte durch den Medizinischen Dienst jedoch

keine Fingerverletzung bzw. höchstens eine geringfügige Verletzung (kein Bruch

o.Ä.) festgestellt werden. Dies deute darauf hin, dass die gegen den

Beschwerdeführer gerichteten Zwangsmassnahmen gesetzlich vorgesehen, erforderlich

und verhältnismässig waren (Art. 14 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR

311.0]).

Ebenfalls erwähnt wird, dass der damalige Zellengenosse des

Beschwerdeführers, B____, sich am 24. Oktober 2022 im Rahmen einer

Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer dahingehend äusserte, dass dieser ihm

von der Fingerabdruckabnahme erzählt habe und dabei erwähnt habe, dass es sich hierbei

um eine alte Verletzung handle, er diese jedoch nun gegen die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu seinem Vorteil ausspielen wolle. So habe der

Beschwerdeführer gemäss Aussage von B____ gesagt: «die figge ich jetzt».

Es bestehe darum der Verdacht, dass der Beschwerdeführer eine bereits

bestehende Verletzung zu seinem Vorteil verwenden wollte, um potenzielle

Schadenersatzforderungen zu erheben. Das Verfahren sei deshalb nach Art. 310

Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 319 ff. StPO nicht an die Hand zu nehmen.

3.2

Der

Beschwerdeführer führt aus, dass die Mitarbeiter der Haftleitstelle im Rahmen

der erkennungsdienstlichen Erfassung einen Finger seiner zur Faust geballten

Hand gewaltsam streckten und dies zu einer Sehnenverletzung, wahrscheinlich

einem Sehnenriss, führte. Diese Verletzung dürfe nicht als gering oder gar

nichtexistent charakterisiert werden. So finde sich im Austrittsbericht des

Universitätsspitals Basel kein Hinweis auf eine Fraktur, jedoch sehr wohl auf eine

Druckdolenz bei Widerstand. Ausserdem befinde sich der Beschwerdeführer seit

diesem Vorfall immer wieder in Physiotherapie, habe dort am 17. August 2023 die

Diagnose Sehnenriss erhalten und leide bei manueller Arbeit an Schwellungen und

Schmerzen im rechten Ringfinger. Dass sich der Beschwerdeführer erst mehrere

Tage nach der erkennungsdienstlichen Erfassung hinsichtlich seiner Beschwerden

äusserte, sei damit zu erklären, dass er sich nach der Verhaftung in einem

Schockzustand befunden und die Verhaftung zudem gerade ein drängenderes Problem

in seinem Leben darstellte als die Verletzung. So sei auch durchaus denkbar,

dass er den Schmerz und die Beeinträchtigung des Fingers erst später

wahrgenommen habe. In seiner Replik zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

bringt der Beschwerdeführer allerdings vor, dass er sich sehr wohl bereits

unmittelbar nach dem Vorfall aufgrund von Schmerzen beim Gefängnispersonal

gemeldet habe, worauf man ihn dann auf einen späteren Termin vertröstet habe. Die

vom Zellengenossen des Beschwerdeführers, B____, gemachten Aussagen seien nicht

zu hören. Es sei offensichtlich, dass B____ und der Beschwerdeführer ein

schlechtes Verhältnis gehabt haben, so habe B____ z.B. bereits einmal

Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer eingereicht. Folglich wolle B____ dem

Beschwerdeführer mit dieser Aussage bloss schaden. B____ leide zudem an einer

bipolaren Persönlichkeitsstörung und ADHS, was die Glaubwürdigkeit seiner

Aussagen weiter schmälere. Eine bereits bestehende Verletzung sei zudem kein

Grund ein strafbares Verhalten der Mitarbeiter der Haftleitstelle

auszuschliessen. So sei denkbar, dass deren Verhalten eine Verschlimmerung des

vorbestehenden pathologischen Zustands herbeigeführt habe. Alleine die

Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach der Untersuchung vom 7. Oktober 2022

einen Tapeverband getragen habe, lege nahe, dass bei der erkennungsdienstlichen

Erfassung etwas Ernsthaftes vorgefallen sein müsse.

4.

4.1

Gemäss

Art. 123 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer einen

Menschen an Körper und Gesundheit schädigt und dabei nicht die Schwelle zur

schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB überschreitet. Beeinträchtigt

ist die körperliche Integrität im Sinne einer Körperverletzung, wenn innere

oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens

eine gewisse Behandlung oder Heilungszeit erfordern. Die Notwendigkeit

ärztlichen Beistands ist für die Abgrenzung zum Tatbestand der Tätlichkeit (Art.

126.

StGB) aber nicht entscheidend (Roth/Berkemeier,

in: Basler Kommentar Strafrecht II, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], 4. Auflage,

Basel 2019, Art. 123 N 3 f.). Die höchstrichterliche Rechtsprechung tendiert

dazu, bei über einen längeren Zeitraum verbleibenden Spuren der körperlichen

Einwirkung, von einer Körperverletzung und nicht von einer Tätlichkeit

auszugehen (Roth/Keshelava, in:

Basler Kommentar Strafrecht II, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], 4. Auflage, Basel

2019, Art. 126 StGB N 5). Die Herbeiführung eines Sehnenrisses ist als eine

Verletzung der körperlichen Integrität zu werten. Da dieser nicht bereits

innert weniger Stunden verheilt, ist in der Regel von einer einfachen

Körperverletzung auszugehen.

4.2

Es

ist notorisch, dass es oftmals nicht möglich ist, einen Sehnenriss durch

Röntgen nachzuweisen. Konnte ein solcher nicht ausgeschlossen werden, stellt

sich die Frage, ob dieser zumindest bei pflichtgemässer Sorgfalt des Mitglieds

der Haftleitstelle vorhersehbar war. War er dies, so könnte wohl, falls ein

Sehnenriss oder eine signifikante Sehnenverletzung vorlag, eine einfache

Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB, mindestens aber eine fahrlässige

Körperverletzung nach Art. 125 StGB vorliegen.

4.3

Nach

Art. 12 Abs. 3 StGB handelt fahrlässig, wer die Folgen seines Verhaltens

aus pflichtwidriger Unvorsicht nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt.

Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 StGB) setzt

somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht

verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum

Zeitpunkt ihrer Vornahme nach den Umständen und nach seinen persönlichen

Verhältnissen die bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen

können und müssen. Für die Zurechenbarkeit des Erfolgs genügt die blosse

Vorhersehbarkeit nicht. Weitere Voraussetzung ist, dass der Erfolg auch

vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und

geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben

wäre. Ein solcher hypothetischer Kausalzusammenhang lässt sich nicht mit

Gewissheit beweisen. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten

des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache

des Erfolges bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1, BGer 6B_493/2011 vom 12. Dezember

2011.

E. 6.3; jeweils mit Hinweisen). Vorliegend war es für den Täter aus

jetziger Sicht erkennbar, dass das gewaltsame Strecken des Fingers zu einer

Verletzung eben dieses Fingers führen könnte. Diese Handlung zu unterlassen,

wäre für den Täter vermeidbar gewesen. Sollte ein Sehnenriss tatsächlich

vorgelegen haben, so wäre der hypothetische Kausalzusammenhang zu bejahen, da

das Strecken des Fingers mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache

des Erfolgs bildete.

5.

Dem

Beschwerdeführer ist in der Ansicht zu folgen, dass den Bemerkungen des

Zellengenossen des Beschwerdeführers, B____, kein entscheidendes Gewicht

zukommen. Aufgrund des problematischen Verhältnisses zwischen den beiden

ehemaligen Zellengenossen, kann dieser Aussage im jetzigen Verfahrensstadium nur

wenig Glaubwürdigkeit beigemessen werden.

6.

Den Ausführungen

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, dass der Beschwerdeführer sich die am 17.

August 2023 diagnostizierten Verletzungen wohl erst im Verlauf des Jahres

zugezogen habe, zumal diese weder vom Medizinischen Dienst des

Untersuchungsgefängnisses noch vom medizinischen Fachpersonal des

Universitätsspitals Basel festgestellt werden konnten, kann nicht gefolgt

werden. Dass sich der Sehnenriss erst später am genau gleichen Finger

eingestellt hat, erscheint aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage eher

unwahrscheinlich.

7.

In Anbetracht

der vorhandenen Unklarheiten hinsichtlich des Vorliegens einer Verletzung, kann

der Vorwurf der einfachen oder allenfalls fahrlässigen Körperverletzung noch nicht

abschliessend beurteilt werden. Es steht folglich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht

mit absoluter Sicherheit fest, dass die vorausgesetzten Nichtanhandnahmegründe,

also klare Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlende Prozessvoraussetzungen, gegeben

sind.

Nach den

vorstehenden Erörterungen ist somit nicht ausgeschlossen, dass der mit

Strafanzeige vom 15. November 2022 und Strafantrag vom 22. Dezember 2022

angeführte Sachverhalt einen Straftatbestand zu erfüllen mag. Mithin bestehen

durchaus Zweifel, ob ein Straftatbestand vorliegt bzw. ob der Nachweis

strafbaren Verhaltens gelingen wird, weshalb sich der Verzicht auf die Verfahrenseröffnung

in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore derzeit als nicht

gerechtfertigt erweist.

8.

Vorliegend kann

nicht von einem ausreichend abgeklärten Sachverhalt ausgegangen werden. Beim

aktuellen Kenntnisstand erscheint es nicht gerechtfertigt, den Standpunkt

einzunehmen, dass die fraglichen Tatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die

Dispositiv

Nichtanhandnahme rechtfertigt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht. Demnach

gilt es eine Untersuchung zu eröffnen und das Vorliegen eines Tatbestandes

durch weitere Ermittlungen abzuklären. Im Rahmen dieser Untersuchung hat die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beim Institut für Rechtsmedizin der Universität

Basel (IRM) abklären zu lassen, ob aufgrund der Untersuchungen des Amtsarztes

und des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) ausgeschlossen

werden konnte, dass zum Untersuchungszeitpunkt beim Beschwerdeführer ein

Sehnenriss vorlag bzw. ob möglich ist, dass ein solcher bereits vorbestand. Des

Weiteren ist abzuklären, ob eine grosse Gewaltanwendung vonnöten ist, um einen

Sehnenriss zu bewirken und ob aktuell oder im Sommer 2023 beim Beschwerdeführer

ein Sehnenriss vorlag.

Aus dem

Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Bei diesem

Ausgang gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. § 21

Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810] mit einer Gebühr

von CHF 300.– zu Lasten des Staates. Zudem ist dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung auszurichten. Da dem Gericht keine Honorarnote der

Parteivertretung des Beschwerdeführers vorliegt, ist deren Aufwand zu schätzen.

Angemessen scheinen sechs Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 200.–, somit

insgesamt CHF 1'200.–, worin die Auslagen, nicht aber die Mehrwertsteuer,

enthalten sind. Für den im Jahr 2023 erbrachten Aufwand ist der bis zum 31.

Dezember 2023 und für den im Jahr 2024 erbrachten Aufwand ist der ab dem 1.

Januar 2024 geltende Mehrwertsteuersatz anzuwenden. Die zehnseitige Beschwerdeschrift

wurde im Dezember 2023 verfasst und eingereicht. Die dreiseitige Replik zur

Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sowie der dazugehörige

einseitige Nachtrag wurden im Januar 2024 verfasst und eingereicht. Im Sinne

einer anteilsmässigen Aufteilung des Aufwands werden für das Jahr 2023 CHF

850.– und für das Jahr 2024 CHF 350.– eingesetzt. Für den genauen Betrag wird

auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wird angewiesen, beim Institut für Rechtsmedizin

der Universität Basel (IRM) folgende Fragen abklären zu lassen:

1.

Konnte aufgrund der Untersuchungen des Amtsarztes und des Instituts für

Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) ausgeschlossen werden, dass zum

Untersuchungszeitpunkt beim Beschwerdeführer ein Sehnenriss vorlag? Könnte

dieser allenfalls vorbestanden haben?

2.

Bedarf es einer grossen Gewaltanwendung, um einen Sehnenriss

herbeizuführen?

3.

Liegt aktuell oder lag im Sommer 2023 beim Beschwerdeführer ein

Sehnenriss vor?

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr

von CHF 300.– gehen zu Lasten des Staates.

Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von CHF 1'200.– zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 93.80

(7,7 % auf CHF 850.– und 8,1 % auf CHF 350.–), somit insgesamt CHF 1'293.80 ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Basil Grötzinger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.