BES.2023.159
Nichtanhandnahme
25. März 2024Deutsch14 min
erkennungsdienstlichen Erfassung am 29. September 2022 wurden A____ (nachfolgend:
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.159
ENTSCHEID
vom 25. März 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Basil Grötzinger
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Justizvollzugsanstalt
Thorberg,
Thorbergerstrasse 48, 3326 Krauchthal
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 21. November 2023
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Anlässlich einer
erkennungsdienstlichen Erfassung am 29. September 2022 wurden A____ (nachfolgend:
der Beschwerdeführer) unter Zwang und Gewaltanwendung Fingerabdrücke
abgenommen, wobei dieser geltend machte, dass es dabei zu einer Verletzung
seines rechten Ringfingers gekommen sei.
Im Zuge der
Eintrittsuntersuchung am 29. September 2022 durch den Medizinischen Dienst im
Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt äusserte sich der Beschwerdeführer nicht
hinsichtlich der oben genannten Verletzung. Dies tat er erstmals am 7. Oktober
2022. Der Medizinische Dienst konnte keine frische Verletzung am besagten
Finger feststellen. Es erfolgte dennoch eine Überweisung ins Universitätsspital
Basel, wo ebenfalls keine Fraktur festgestellt werden konnte. Dem
Austrittsbericht ist zu entnehmen, dass eine Druckdolenz bei Widerstand
festgestellt und ein Tapeverband sowie eine ergotherapeuthische Beübung des
rechten Fingers verschrieben wurden.
Am 15. November
2022 reichte der Beschwerdeführer Strafanzeige wegen Körperverletzung gegen
Mitarbeiter der Haftleitstelle ein. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte
zudem mittels Schreiben vom 22. Dezember 2022 Strafantrag gegen Unbekannt.
Am 17. August
2023 schliesslich wurde beim Beschwerdeführer anlässlich einer physiotherapeutischen
Behandlung ein Sehnenriss diagnostiziert. Der Beschwerdeführer beklagt nach wie
vor beim Leisten von manueller Arbeit an Schwellungen und Schmerzen am rechten
Ringfinger zu leiden.
Mit
Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. November 2023 entschied die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, auf die Strafanzeige vom 15. November 2022
nicht einzutreten.
Mit Beschwerde
vom 7. Dezember 2023 verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung der
Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. November 2023 unter o/e-Kostenfolge zu Lasten
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt respektive unter Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung seines Rechtsvertreters als
unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.
2.
i.V.m. Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die
Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zu deren Beurteilung ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches
nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2
Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet die Nichtanhandnahmeverfügung vom 21.
November 2023. Der Beschwerdeführer ist von dieser unmittelbar in seinen
Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
des angefochtenen Entscheids. Zudem hat er sich mit dem Strafantrag vom
22.
Dezember 2023 als Privatkläger konstituiert. Folglich ist er zu
Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung vom
21.
November 2023 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 27.
November 2023 zugestellt. Die am 7. Dezember 2023 der Post übergebene
Beschwerde ist daher fristgemäss erfolgt und erfüllt die gesetzlichen
Anforderungen an die inhaltliche Begründung, weshalb auf die form- und
fristgerecht erhobene Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1
Eine
Nichtanhandnahme verfügt die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 310 Abs. 1
lit. a und b StPO dann, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen
eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen. Wie bei der
Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch
die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der
Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in dubio
pro duriore (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs.
1.
in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324
Abs. 1 StPO). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung
durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich
fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung
dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer
1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1, 6B_960/2014 vom 30. April 2015 E.
2.1).
Eine
Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den
Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass
der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen
Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, sodass die Führung eines
Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in
Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in
rechtlicher Hinsicht klar sind. Die Vorschrift von Art. 310 StPO hat zwingenden
Charakter; liegen deren Voraussetzungen vor, darf die Staatsanwaltschaft kein
Strafverfahren eröffnen, sondern hat zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung zu
erlassen.
Im Zweifelsfall,
wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind,
muss das Verfahren jedoch eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1,
137.
IV 219 E. 7; Vogelsang, in:
Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art.
310.
N 6 ff.; Bosshard/Landshut,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage 2020, Art. 310 N 4).
3.
3.1
In
ihrer Nichtanhandnahmeverfügung führt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur
Begründung aus, dass sich der Beschwerdeführer bei der Eintrittsuntersuchung
durch den Medizinischen Dienst am 29. September 2022 nicht zu einer
potenziellen Fingerverletzung äusserte, sondern dies erst am 7. Oktober 2022
tat. An beiden vorgenannten Tagen konnte durch den Medizinischen Dienst jedoch
keine Fingerverletzung bzw. höchstens eine geringfügige Verletzung (kein Bruch
o.Ä.) festgestellt werden. Dies deute darauf hin, dass die gegen den
Beschwerdeführer gerichteten Zwangsmassnahmen gesetzlich vorgesehen, erforderlich
und verhältnismässig waren (Art. 14 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR
311.0]).
Ebenfalls erwähnt wird, dass der damalige Zellengenosse des
Beschwerdeführers, B____, sich am 24. Oktober 2022 im Rahmen einer
Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer dahingehend äusserte, dass dieser ihm
von der Fingerabdruckabnahme erzählt habe und dabei erwähnt habe, dass es sich hierbei
um eine alte Verletzung handle, er diese jedoch nun gegen die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu seinem Vorteil ausspielen wolle. So habe der
Beschwerdeführer gemäss Aussage von B____ gesagt: «die figge ich jetzt».
Es bestehe darum der Verdacht, dass der Beschwerdeführer eine bereits
bestehende Verletzung zu seinem Vorteil verwenden wollte, um potenzielle
Schadenersatzforderungen zu erheben. Das Verfahren sei deshalb nach Art. 310
Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 319 ff. StPO nicht an die Hand zu nehmen.
3.2
Der
Beschwerdeführer führt aus, dass die Mitarbeiter der Haftleitstelle im Rahmen
der erkennungsdienstlichen Erfassung einen Finger seiner zur Faust geballten
Hand gewaltsam streckten und dies zu einer Sehnenverletzung, wahrscheinlich
einem Sehnenriss, führte. Diese Verletzung dürfe nicht als gering oder gar
nichtexistent charakterisiert werden. So finde sich im Austrittsbericht des
Universitätsspitals Basel kein Hinweis auf eine Fraktur, jedoch sehr wohl auf eine
Druckdolenz bei Widerstand. Ausserdem befinde sich der Beschwerdeführer seit
diesem Vorfall immer wieder in Physiotherapie, habe dort am 17. August 2023 die
Diagnose Sehnenriss erhalten und leide bei manueller Arbeit an Schwellungen und
Schmerzen im rechten Ringfinger. Dass sich der Beschwerdeführer erst mehrere
Tage nach der erkennungsdienstlichen Erfassung hinsichtlich seiner Beschwerden
äusserte, sei damit zu erklären, dass er sich nach der Verhaftung in einem
Schockzustand befunden und die Verhaftung zudem gerade ein drängenderes Problem
in seinem Leben darstellte als die Verletzung. So sei auch durchaus denkbar,
dass er den Schmerz und die Beeinträchtigung des Fingers erst später
wahrgenommen habe. In seiner Replik zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
bringt der Beschwerdeführer allerdings vor, dass er sich sehr wohl bereits
unmittelbar nach dem Vorfall aufgrund von Schmerzen beim Gefängnispersonal
gemeldet habe, worauf man ihn dann auf einen späteren Termin vertröstet habe. Die
vom Zellengenossen des Beschwerdeführers, B____, gemachten Aussagen seien nicht
zu hören. Es sei offensichtlich, dass B____ und der Beschwerdeführer ein
schlechtes Verhältnis gehabt haben, so habe B____ z.B. bereits einmal
Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer eingereicht. Folglich wolle B____ dem
Beschwerdeführer mit dieser Aussage bloss schaden. B____ leide zudem an einer
bipolaren Persönlichkeitsstörung und ADHS, was die Glaubwürdigkeit seiner
Aussagen weiter schmälere. Eine bereits bestehende Verletzung sei zudem kein
Grund ein strafbares Verhalten der Mitarbeiter der Haftleitstelle
auszuschliessen. So sei denkbar, dass deren Verhalten eine Verschlimmerung des
vorbestehenden pathologischen Zustands herbeigeführt habe. Alleine die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach der Untersuchung vom 7. Oktober 2022
einen Tapeverband getragen habe, lege nahe, dass bei der erkennungsdienstlichen
Erfassung etwas Ernsthaftes vorgefallen sein müsse.
4.
4.1
Gemäss
Art. 123 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer einen
Menschen an Körper und Gesundheit schädigt und dabei nicht die Schwelle zur
schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB überschreitet. Beeinträchtigt
ist die körperliche Integrität im Sinne einer Körperverletzung, wenn innere
oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens
eine gewisse Behandlung oder Heilungszeit erfordern. Die Notwendigkeit
ärztlichen Beistands ist für die Abgrenzung zum Tatbestand der Tätlichkeit (Art.
126.
StGB) aber nicht entscheidend (Roth/Berkemeier,
in: Basler Kommentar Strafrecht II, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], 4. Auflage,
Basel 2019, Art. 123 N 3 f.). Die höchstrichterliche Rechtsprechung tendiert
dazu, bei über einen längeren Zeitraum verbleibenden Spuren der körperlichen
Einwirkung, von einer Körperverletzung und nicht von einer Tätlichkeit
auszugehen (Roth/Keshelava, in:
Basler Kommentar Strafrecht II, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], 4. Auflage, Basel
2019, Art. 126 StGB N 5). Die Herbeiführung eines Sehnenrisses ist als eine
Verletzung der körperlichen Integrität zu werten. Da dieser nicht bereits
innert weniger Stunden verheilt, ist in der Regel von einer einfachen
Körperverletzung auszugehen.
4.2
Es
ist notorisch, dass es oftmals nicht möglich ist, einen Sehnenriss durch
Röntgen nachzuweisen. Konnte ein solcher nicht ausgeschlossen werden, stellt
sich die Frage, ob dieser zumindest bei pflichtgemässer Sorgfalt des Mitglieds
der Haftleitstelle vorhersehbar war. War er dies, so könnte wohl, falls ein
Sehnenriss oder eine signifikante Sehnenverletzung vorlag, eine einfache
Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB, mindestens aber eine fahrlässige
Körperverletzung nach Art. 125 StGB vorliegen.
4.3
Nach
Art. 12 Abs. 3 StGB handelt fahrlässig, wer die Folgen seines Verhaltens
aus pflichtwidriger Unvorsicht nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt.
Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 StGB) setzt
somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht
verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum
Zeitpunkt ihrer Vornahme nach den Umständen und nach seinen persönlichen
Verhältnissen die bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen
können und müssen. Für die Zurechenbarkeit des Erfolgs genügt die blosse
Vorhersehbarkeit nicht. Weitere Voraussetzung ist, dass der Erfolg auch
vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und
geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben
wäre. Ein solcher hypothetischer Kausalzusammenhang lässt sich nicht mit
Gewissheit beweisen. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten
des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache
des Erfolges bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1, BGer 6B_493/2011 vom 12. Dezember
2011.
E. 6.3; jeweils mit Hinweisen). Vorliegend war es für den Täter aus
jetziger Sicht erkennbar, dass das gewaltsame Strecken des Fingers zu einer
Verletzung eben dieses Fingers führen könnte. Diese Handlung zu unterlassen,
wäre für den Täter vermeidbar gewesen. Sollte ein Sehnenriss tatsächlich
vorgelegen haben, so wäre der hypothetische Kausalzusammenhang zu bejahen, da
das Strecken des Fingers mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache
des Erfolgs bildete.
5.
Dem
Beschwerdeführer ist in der Ansicht zu folgen, dass den Bemerkungen des
Zellengenossen des Beschwerdeführers, B____, kein entscheidendes Gewicht
zukommen. Aufgrund des problematischen Verhältnisses zwischen den beiden
ehemaligen Zellengenossen, kann dieser Aussage im jetzigen Verfahrensstadium nur
wenig Glaubwürdigkeit beigemessen werden.
6.
Den Ausführungen
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, dass der Beschwerdeführer sich die am 17.
August 2023 diagnostizierten Verletzungen wohl erst im Verlauf des Jahres
zugezogen habe, zumal diese weder vom Medizinischen Dienst des
Untersuchungsgefängnisses noch vom medizinischen Fachpersonal des
Universitätsspitals Basel festgestellt werden konnten, kann nicht gefolgt
werden. Dass sich der Sehnenriss erst später am genau gleichen Finger
eingestellt hat, erscheint aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage eher
unwahrscheinlich.
7.
In Anbetracht
der vorhandenen Unklarheiten hinsichtlich des Vorliegens einer Verletzung, kann
der Vorwurf der einfachen oder allenfalls fahrlässigen Körperverletzung noch nicht
abschliessend beurteilt werden. Es steht folglich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht
mit absoluter Sicherheit fest, dass die vorausgesetzten Nichtanhandnahmegründe,
also klare Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlende Prozessvoraussetzungen, gegeben
sind.
Nach den
vorstehenden Erörterungen ist somit nicht ausgeschlossen, dass der mit
Strafanzeige vom 15. November 2022 und Strafantrag vom 22. Dezember 2022
angeführte Sachverhalt einen Straftatbestand zu erfüllen mag. Mithin bestehen
durchaus Zweifel, ob ein Straftatbestand vorliegt bzw. ob der Nachweis
strafbaren Verhaltens gelingen wird, weshalb sich der Verzicht auf die Verfahrenseröffnung
in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore derzeit als nicht
gerechtfertigt erweist.
8.
Vorliegend kann
nicht von einem ausreichend abgeklärten Sachverhalt ausgegangen werden. Beim
aktuellen Kenntnisstand erscheint es nicht gerechtfertigt, den Standpunkt
einzunehmen, dass die fraglichen Tatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die
Dispositiv
Nichtanhandnahme rechtfertigt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht. Demnach
gilt es eine Untersuchung zu eröffnen und das Vorliegen eines Tatbestandes
durch weitere Ermittlungen abzuklären. Im Rahmen dieser Untersuchung hat die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beim Institut für Rechtsmedizin der Universität
Basel (IRM) abklären zu lassen, ob aufgrund der Untersuchungen des Amtsarztes
und des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) ausgeschlossen
werden konnte, dass zum Untersuchungszeitpunkt beim Beschwerdeführer ein
Sehnenriss vorlag bzw. ob möglich ist, dass ein solcher bereits vorbestand. Des
Weiteren ist abzuklären, ob eine grosse Gewaltanwendung vonnöten ist, um einen
Sehnenriss zu bewirken und ob aktuell oder im Sommer 2023 beim Beschwerdeführer
ein Sehnenriss vorlag.
Aus dem
Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Bei diesem
Ausgang gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. § 21
Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810] mit einer Gebühr
von CHF 300.– zu Lasten des Staates. Zudem ist dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung auszurichten. Da dem Gericht keine Honorarnote der
Parteivertretung des Beschwerdeführers vorliegt, ist deren Aufwand zu schätzen.
Angemessen scheinen sechs Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 200.–, somit
insgesamt CHF 1'200.–, worin die Auslagen, nicht aber die Mehrwertsteuer,
enthalten sind. Für den im Jahr 2023 erbrachten Aufwand ist der bis zum 31.
Dezember 2023 und für den im Jahr 2024 erbrachten Aufwand ist der ab dem 1.
Januar 2024 geltende Mehrwertsteuersatz anzuwenden. Die zehnseitige Beschwerdeschrift
wurde im Dezember 2023 verfasst und eingereicht. Die dreiseitige Replik zur
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sowie der dazugehörige
einseitige Nachtrag wurden im Januar 2024 verfasst und eingereicht. Im Sinne
einer anteilsmässigen Aufteilung des Aufwands werden für das Jahr 2023 CHF
850.– und für das Jahr 2024 CHF 350.– eingesetzt. Für den genauen Betrag wird
auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wird angewiesen, beim Institut für Rechtsmedizin
der Universität Basel (IRM) folgende Fragen abklären zu lassen:
1.
Konnte aufgrund der Untersuchungen des Amtsarztes und des Instituts für
Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) ausgeschlossen werden, dass zum
Untersuchungszeitpunkt beim Beschwerdeführer ein Sehnenriss vorlag? Könnte
dieser allenfalls vorbestanden haben?
2.
Bedarf es einer grossen Gewaltanwendung, um einen Sehnenriss
herbeizuführen?
3.
Liegt aktuell oder lag im Sommer 2023 beim Beschwerdeführer ein
Sehnenriss vor?
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr
von CHF 300.– gehen zu Lasten des Staates.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von CHF 1'200.– zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 93.80
(7,7 % auf CHF 850.– und 8,1 % auf CHF 350.–), somit insgesamt CHF 1'293.80 ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Basil Grötzinger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.