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Entscheid

BES.2023.16

Nichtanhandnahme (BGer-Nr. 7B_514/2023 vom 26. September 2023)

2. Juni 2023Deutsch9 min

seiner Drehorgel durch B____ festgestellt habe. Da mit dem Strafbefehl vom 6. Oktober

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.16

ENTSCHEID

vom 2.

Juni 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 26. Januar 2023

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 10. Dezember

2020 erstattete A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen den

rumänischen Staatsbürger B____ und stellte Strafantrag wegen Tätlichkeiten und

Beschimpfung. Dieses Strafverfahren wurde mit Strafbefehl vom 6. Oktober

2022 rechtskräftig abgeschlossen. Daraufhin gab der Beschwerdeführer am 8.

November 2022 auf der Polizeiwache an, dass er damals auch eine Beschädigung

seiner Drehorgel durch B____ festgestellt habe. Da mit dem Strafbefehl vom 6. Oktober

2022 keine Sachbeschädigung abgeurteilt worden war, stellte der

Beschwerdeführer am 9. November 2022 einen zusätzlichen Strafantrag gegen B____

wegen Sachbeschädigung.

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt trat mit Nichtanhandnahmeverfügung vom

26. Januar 2023 auf die Strafanzeige nicht ein. Mit persönlicher

Vorsprache vom 1. Februar 2023 hat der Beschwerdeführer beim

Appellationsgericht Beschwerde gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhoben

und mit Eingabe vom 17. Februar 2023 eine Reparaturofferte nachgereicht. Die

Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 13. März 2023 ihre Stellungnahme zur

Beschwerde eingereicht.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR

312.0]). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Nichtanhandnahmeverfügung der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. Januar 2023, in welcher dem

Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass auf die von ihm wegen Sachbeschädigung eingereichte

Strafanzeige vom 9. November 2022 nicht eingetreten werde, da die

Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer ist

von dieser Nichtanhandnahmeverfügung als Besitzer des mutmasslich beschädigten Gegenstands

unmittelbar in seinen Interessen berührt, womit er ein rechtlich geschütztes

Interesse an der Aufhebung des Entscheids hat und zur Beschwerdeerhebung

legitimiert ist.

1.3

Die

Beschwerde ist grundsätzlich schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz

einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). In der Literatur ist umstritten, ob auch

eine mündlich zu Protokoll gegebene Beschwerde das Erfordernis zur

Schriftlichkeit erfüllt (befürwortend Riklin,

in: OFK StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 396 N 1; ablehnend Keller, in:

Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 396 N 13). Namentlich wird

vertreten, dass dem Erfordernis der Schriftlichkeit Genüge getan sei, wenn sich

die Beschwerdeinstanz dazu bereit erklärt, die mündlich vorgetragene Beschwerde

eines Laien zu Protokoll zu nehmen, sofern die protokollierte Aussage die in

Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO verlangten Angaben enthält und das Protokoll

datiert und vom Beschwerdeführer unterschrieben ist (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 396

StPO N 10). Dem ist insbesondere deshalb zuzustimmen, weil es sich vorliegend

beim Beschwerdeführer um eine schreib- und leseunkundige Person handelt. Die am

1.

Februar 2023 zu Protokoll genommene Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer

vorgelesen und von diesem anschliessend unterzeichnet. Auf die frist- und formgerecht

erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1

Die

Staatsanwaltschaft führt in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. Januar 2023 aus

(act. 1), dass es sich bei sämtlichen vom Beschwerdeführer angezeigten Delikten

um Antragsdelikte handle und dass das Antragsrecht für die Strafanzeige von

Antragsdelikten gemäss Art. 31 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB;

SR.311.0) nach drei Monaten erlösche. Das durch die Strafanzeige vom 10. Dezember

2020.

ausgelöste Strafverfahren wegen Tätlichkeit und Beschimpfung habe mit

Strafbefehl vom 6. Oktober 2022 rechtskräftig abgeschlossen werden können.

Am 8. November 2022 habe der Beschwerdeführer angegeben, im Nachhinein ­–

jedoch einiges mehr als ein Jahr vor dieser erneuten Vorsprache – noch eine

Beschädigung an seiner Drehorgel bemerkt zu haben. Weil diese Sachbeschädigung

nicht mit Strafbefehl vom 6. Oktober 2022 abgeurteilt worden sei, wolle er noch

Strafantrag wegen Sachbeschädigung stellen. Da dieser Strafantrag aber verspätet

bzw. nach Ablauf von drei Monaten gestellt worden sei, werde die Anzeige nicht

anhand genommen.

2.2

In

seiner Beschwerde vom 1. Februar 2023 rügt der Beschwerdeführer, er habe vor

etwa einem halben Jahr mehrere Briefe an die Staatsanwaltschaft geschrieben.

Auch die [...] habe mehrere Male der Staatsanwaltschaft geschrieben. Zudem habe

er im Anschluss an den Vorfall mit der mutmasslichen Sachbeschädigung sofort

reagiert. Insgesamt bestreitet er, keinen bzw. einen nur verspäteten

Strafantrag gestellt zu haben.

3.

3.1

Gemäss

Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme,

sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die

fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht

erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in

Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten

ist (lit. c). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine

Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann,

gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip

fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung

[BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und

Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2,

1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine

Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich

nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden

Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Von einer fehlenden (positiven) Prozessvoraussetzung

wird unter anderem dann ausgegangen, wenn kein rechtzeitiger Strafantrag

vorhanden ist (Omlin, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 310 StPO N 9). Bei einem Antragsdelikt (wie

es die Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB ist) gilt, dass das

Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten, nachdem die Täterschaft der

antragsberechtigten Person bekannt ist, erlischt (vgl. Art. 31 StGB). Das

Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrags ist als Prozessvoraussetzung von

Amtes wegen zu prüfen (Riedo, in:

Basler Kommentar, 4. Auflage, Art. 31 StGB N 39).

3.2

Der

Beschwerdeführer macht in seiner Strafanzeige vom 8. November 2022 geltend,

dass anlässlich einer gegen ihn am 9. Dezember 2020 begangenen Tätlichkeit durch

dieselbe Täterschaft auch eine Sachbeschädigung an seiner Drehorgel begangen

worden sei. Im Polizeirapport vom 10. Dezember 2020 (act. 7, Ordner 1, PDF

S. 3 ff.) sind lediglich die Tatbestände der Tätlichkeit und Beschimpfung

aufgeführt. Auch aus den darin festgehaltenen Angaben des Beschwerdeführers

gehen keine Hinweise auf eine Sachbeschädigung hervor. Im Rapport vom 9.

November 2022 (act. 7, Ordner 1, PDF S. 5) ist vielmehr die Aussage des

Beschwerdeführers festgehalten, dass dieser ursprünglich davon ausgegangen sei,

dass die Orgel beim tätlichen Zwischenfall keinen Schaden genommen habe. Als er

später die Orgel begutachtet habe, sei ihm aufgefallen, dass der Spannstift der

Orgel und zwei Pfeifen abgebrochen gewesen seien. Er habe aber nichts weiter

unternommen, da er davon ausgegangen sei, dass die Sachbeschädigung im

Strafverfahren abgehandelt werde. Aus den Akten wird nirgends ersichtlich, wann

genau der Beschwerdeführer die Sachbeschädigung bemerkt hat. Zwar reichte der

Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Februar 2023 eine mit «Schadenaufnahme am

3.

Februar 2023» betitelte Reparaturofferte ein (act. 4), in der es heisst,

dass die Reparatur der Orgel erst ausgeführt werde, sofern die Versicherung den

Betrag direkt überweise. Demgegenüber heisst es in einem der Beschwerde

beigelegten Schreiben des Beschwerdeführers vom 7. November 2022 (act. 3, PDF

S. 16), dass die Versicherung die Reparatur der Orgel bereits bezahlt habe. Angesichts

dieses Widerspruchs ist für die Feststellung der fristauslösenden

Schadensentdeckung auf die Protokollierung im Rapport vom 9. November 2022

(act. 7, Ordner 1, PDF S. 5) abzustellen, in welcher es heisst: «Als ich [Beschwerdeführer]

aber anschliessend die Orgel begutachtet hatte, sah ich, dass der Spannstift in

der Orgel abgebrochen wurde […]». Aus dem verwendeten «anschliessend» muss

geschlossen werden, dass der Schaden mehr oder weniger direkt im Anschluss an

den tätlichen Vorfall vom 9. Dezember 2020 und somit bereits deutlich länger

als drei Monate vor der Anzeigeerstattung am 8. November 2022 entdeckt wurde.

Dies wird auch durch die protokollierte Aussage im Rapport (act. 7, Ordner 1,

PDF S. 5) gestützt, wonach die Reparatur fast ein Jahr gedauert habe, mithin

der Schaden also spätestens ca. ein Jahr vor Anzeigeerstattung am 8. November

2022.

entdeckt – und die Reparatur inzwischen bereits vorgenommen – worden sein

muss. Aus diesen Aussagen des Beschwerdeführers folgt jedenfalls, dass die

dreimonatige Anzeigefrist im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung am 8. November

2022.

bereits verstrichen war.

Aus dem Rapport geht

im Übrigen hervor, dass der Beschwerdeführer den Irrtum darüber, dass die

Sachbeschädigung nicht von seiner ursprünglichen Anzeige gedeckt sein konnte,

auf dem Polizeiposten erkannt hat (act. 7, Ordner 1, PDF S. 5). Dies vermag

aber nichts daran zu ändern, dass sein dreimonatiges Antragsrecht zum Zeitpunkt

des Strafantrags am 8. November 2022 erloschen ist und es vorliegend somit an

einer Prozessvoraussetzung mangelt. Dies, zumal – entgegen den Behauptungen des

Beschwerdeführers – auch keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass die

Strafverfolgungsbehörden innert der dreimonatigen Frist Kenntnis von der später

geltend gemachten Sachbeschädigung erlangt hätten.

3.3

Dem

Gesagten zufolge hat die Staatsanwaltschaft zurecht die Nichtanhandnahme

verfügt. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.

4.

Der

bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegende Beschwerdeführer hätte gemäss

Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (vgl. § 21 Abs. 2

des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Umständehalber wird

vorliegend aber auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet (vgl. § 40 GGR).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber

verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Dennis Zingg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.