BES.2023.16
Nichtanhandnahme (BGer-Nr. 7B_514/2023 vom 26. September 2023)
2. Juni 2023Deutsch9 min
seiner Drehorgel durch B____ festgestellt habe. Da mit dem Strafbefehl vom 6. Oktober
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.16
ENTSCHEID
vom 2.
Juni 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 26. Januar 2023
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 10. Dezember
2020 erstattete A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen den
rumänischen Staatsbürger B____ und stellte Strafantrag wegen Tätlichkeiten und
Beschimpfung. Dieses Strafverfahren wurde mit Strafbefehl vom 6. Oktober
2022 rechtskräftig abgeschlossen. Daraufhin gab der Beschwerdeführer am 8.
November 2022 auf der Polizeiwache an, dass er damals auch eine Beschädigung
seiner Drehorgel durch B____ festgestellt habe. Da mit dem Strafbefehl vom 6. Oktober
2022 keine Sachbeschädigung abgeurteilt worden war, stellte der
Beschwerdeführer am 9. November 2022 einen zusätzlichen Strafantrag gegen B____
wegen Sachbeschädigung.
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt trat mit Nichtanhandnahmeverfügung vom
26. Januar 2023 auf die Strafanzeige nicht ein. Mit persönlicher
Vorsprache vom 1. Februar 2023 hat der Beschwerdeführer beim
Appellationsgericht Beschwerde gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhoben
und mit Eingabe vom 17. Februar 2023 eine Reparaturofferte nachgereicht. Die
Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 13. März 2023 ihre Stellungnahme zur
Beschwerde eingereicht.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Nichtanhandnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. Januar 2023, in welcher dem
Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass auf die von ihm wegen Sachbeschädigung eingereichte
Strafanzeige vom 9. November 2022 nicht eingetreten werde, da die
Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer ist
von dieser Nichtanhandnahmeverfügung als Besitzer des mutmasslich beschädigten Gegenstands
unmittelbar in seinen Interessen berührt, womit er ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung des Entscheids hat und zur Beschwerdeerhebung
legitimiert ist.
1.3
Die
Beschwerde ist grundsätzlich schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). In der Literatur ist umstritten, ob auch
eine mündlich zu Protokoll gegebene Beschwerde das Erfordernis zur
Schriftlichkeit erfüllt (befürwortend Riklin,
in: OFK StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 396 N 1; ablehnend Keller, in:
Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur schweizerischen
Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 396 N 13). Namentlich wird
vertreten, dass dem Erfordernis der Schriftlichkeit Genüge getan sei, wenn sich
die Beschwerdeinstanz dazu bereit erklärt, die mündlich vorgetragene Beschwerde
eines Laien zu Protokoll zu nehmen, sofern die protokollierte Aussage die in
Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO verlangten Angaben enthält und das Protokoll
datiert und vom Beschwerdeführer unterschrieben ist (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 396
StPO N 10). Dem ist insbesondere deshalb zuzustimmen, weil es sich vorliegend
beim Beschwerdeführer um eine schreib- und leseunkundige Person handelt. Die am
1.
Februar 2023 zu Protokoll genommene Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer
vorgelesen und von diesem anschliessend unterzeichnet. Auf die frist- und formgerecht
erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1
Die
Staatsanwaltschaft führt in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. Januar 2023 aus
(act. 1), dass es sich bei sämtlichen vom Beschwerdeführer angezeigten Delikten
um Antragsdelikte handle und dass das Antragsrecht für die Strafanzeige von
Antragsdelikten gemäss Art. 31 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB;
SR.311.0) nach drei Monaten erlösche. Das durch die Strafanzeige vom 10. Dezember
2020.
ausgelöste Strafverfahren wegen Tätlichkeit und Beschimpfung habe mit
Strafbefehl vom 6. Oktober 2022 rechtskräftig abgeschlossen werden können.
Am 8. November 2022 habe der Beschwerdeführer angegeben, im Nachhinein –
jedoch einiges mehr als ein Jahr vor dieser erneuten Vorsprache – noch eine
Beschädigung an seiner Drehorgel bemerkt zu haben. Weil diese Sachbeschädigung
nicht mit Strafbefehl vom 6. Oktober 2022 abgeurteilt worden sei, wolle er noch
Strafantrag wegen Sachbeschädigung stellen. Da dieser Strafantrag aber verspätet
bzw. nach Ablauf von drei Monaten gestellt worden sei, werde die Anzeige nicht
anhand genommen.
2.2
In
seiner Beschwerde vom 1. Februar 2023 rügt der Beschwerdeführer, er habe vor
etwa einem halben Jahr mehrere Briefe an die Staatsanwaltschaft geschrieben.
Auch die [...] habe mehrere Male der Staatsanwaltschaft geschrieben. Zudem habe
er im Anschluss an den Vorfall mit der mutmasslichen Sachbeschädigung sofort
reagiert. Insgesamt bestreitet er, keinen bzw. einen nur verspäteten
Strafantrag gestellt zu haben.
3.
3.1
Gemäss
Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme,
sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in
Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten
ist (lit. c). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine
Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann,
gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip
fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung
[BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und
Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2,
1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine
Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich
nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Von einer fehlenden (positiven) Prozessvoraussetzung
wird unter anderem dann ausgegangen, wenn kein rechtzeitiger Strafantrag
vorhanden ist (Omlin, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 310 StPO N 9). Bei einem Antragsdelikt (wie
es die Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB ist) gilt, dass das
Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten, nachdem die Täterschaft der
antragsberechtigten Person bekannt ist, erlischt (vgl. Art. 31 StGB). Das
Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrags ist als Prozessvoraussetzung von
Amtes wegen zu prüfen (Riedo, in:
Basler Kommentar, 4. Auflage, Art. 31 StGB N 39).
3.2
Der
Beschwerdeführer macht in seiner Strafanzeige vom 8. November 2022 geltend,
dass anlässlich einer gegen ihn am 9. Dezember 2020 begangenen Tätlichkeit durch
dieselbe Täterschaft auch eine Sachbeschädigung an seiner Drehorgel begangen
worden sei. Im Polizeirapport vom 10. Dezember 2020 (act. 7, Ordner 1, PDF
S. 3 ff.) sind lediglich die Tatbestände der Tätlichkeit und Beschimpfung
aufgeführt. Auch aus den darin festgehaltenen Angaben des Beschwerdeführers
gehen keine Hinweise auf eine Sachbeschädigung hervor. Im Rapport vom 9.
November 2022 (act. 7, Ordner 1, PDF S. 5) ist vielmehr die Aussage des
Beschwerdeführers festgehalten, dass dieser ursprünglich davon ausgegangen sei,
dass die Orgel beim tätlichen Zwischenfall keinen Schaden genommen habe. Als er
später die Orgel begutachtet habe, sei ihm aufgefallen, dass der Spannstift der
Orgel und zwei Pfeifen abgebrochen gewesen seien. Er habe aber nichts weiter
unternommen, da er davon ausgegangen sei, dass die Sachbeschädigung im
Strafverfahren abgehandelt werde. Aus den Akten wird nirgends ersichtlich, wann
genau der Beschwerdeführer die Sachbeschädigung bemerkt hat. Zwar reichte der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Februar 2023 eine mit «Schadenaufnahme am
3.
Februar 2023» betitelte Reparaturofferte ein (act. 4), in der es heisst,
dass die Reparatur der Orgel erst ausgeführt werde, sofern die Versicherung den
Betrag direkt überweise. Demgegenüber heisst es in einem der Beschwerde
beigelegten Schreiben des Beschwerdeführers vom 7. November 2022 (act. 3, PDF
S. 16), dass die Versicherung die Reparatur der Orgel bereits bezahlt habe. Angesichts
dieses Widerspruchs ist für die Feststellung der fristauslösenden
Schadensentdeckung auf die Protokollierung im Rapport vom 9. November 2022
(act. 7, Ordner 1, PDF S. 5) abzustellen, in welcher es heisst: «Als ich [Beschwerdeführer]
aber anschliessend die Orgel begutachtet hatte, sah ich, dass der Spannstift in
der Orgel abgebrochen wurde […]». Aus dem verwendeten «anschliessend» muss
geschlossen werden, dass der Schaden mehr oder weniger direkt im Anschluss an
den tätlichen Vorfall vom 9. Dezember 2020 und somit bereits deutlich länger
als drei Monate vor der Anzeigeerstattung am 8. November 2022 entdeckt wurde.
Dies wird auch durch die protokollierte Aussage im Rapport (act. 7, Ordner 1,
PDF S. 5) gestützt, wonach die Reparatur fast ein Jahr gedauert habe, mithin
der Schaden also spätestens ca. ein Jahr vor Anzeigeerstattung am 8. November
2022.
entdeckt – und die Reparatur inzwischen bereits vorgenommen – worden sein
muss. Aus diesen Aussagen des Beschwerdeführers folgt jedenfalls, dass die
dreimonatige Anzeigefrist im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung am 8. November
2022.
bereits verstrichen war.
Aus dem Rapport geht
im Übrigen hervor, dass der Beschwerdeführer den Irrtum darüber, dass die
Sachbeschädigung nicht von seiner ursprünglichen Anzeige gedeckt sein konnte,
auf dem Polizeiposten erkannt hat (act. 7, Ordner 1, PDF S. 5). Dies vermag
aber nichts daran zu ändern, dass sein dreimonatiges Antragsrecht zum Zeitpunkt
des Strafantrags am 8. November 2022 erloschen ist und es vorliegend somit an
einer Prozessvoraussetzung mangelt. Dies, zumal – entgegen den Behauptungen des
Beschwerdeführers – auch keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass die
Strafverfolgungsbehörden innert der dreimonatigen Frist Kenntnis von der später
geltend gemachten Sachbeschädigung erlangt hätten.
3.3
Dem
Gesagten zufolge hat die Staatsanwaltschaft zurecht die Nichtanhandnahme
verfügt. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.
4.
Der
bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegende Beschwerdeführer hätte gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (vgl. § 21 Abs. 2
des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Umständehalber wird
vorliegend aber auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet (vgl. § 40 GGR).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber
verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Dennis Zingg
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.