BES.2023.160
Nichtanhandnahme
11. Dezember 2024Deutsch14 min
Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen B____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.160
ENTSCHEID
vom 11. Dezember 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger
Beteiligte
A____,
geb. [...] Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...],
Advokat,
[...]
gegen
B____
Beschwerdegegner
c/o
[...] Beschuldigter
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde
gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 20. November
2023
betreffend
Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe vom 28. Juni 2023)
sowie mit Eingabe vom 30. Juni 2023 erstattete A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen B____
(nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen Verleumdung (Aktenzeichen SW [...]) sowie wegen falscher Anschuldigung und übler Nachrede
(Aktenzeichen SW [...]).
Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. November 2023
(Aktenzeichen VT.[...]) trat die
Staatsanwaltschaft nicht auf die genannten Strafanzeigen ein, da die fraglichen
Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Die Kosten wurden zu Lasten des
Staates verlegt.
Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung hat die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 Beschwerde an das
Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt unter anderem, es sei
die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und es sei ihr auch in diesem
Verfahren Parteistellung zu gewähren. Überdies
sei die Staatsanwältin C____ wegen des Anscheines der Voreingenommenheit
von allen Angelegenheiten i.S. A____ gegen B____ in den Ausstand zu versetzen. Zudem
sei der Beschwerdeführerin für dieses Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtsvertretung mit Rechtsanwalt [...] zu bewilligen.
Schliesslich sei das Verfahren VT.[...] mit den Verfahren VT.[...] und
weiteren vom ersten Staatsanwalt, [...],
bis anhin unbefristeten Offizialdelikten zu Lasten von B____ prozessökonomisch
zu vereinen.
Mit
verfahrensleitender Verfügung vom 14. Dezember 2023 wurde dem von der
Beschwerdeführerin bezeichneten Rechtsvertreter, Rechtsanwalt [...], Frist
gesetzt bis 18. Januar 2024 zur Nachbesserung und Wiedereinreichung der
Beschwerde. Innert gleicher Frist wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert,
ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu belegen. Mit Eingabe vom 17.
Januar 2024 stellt Rechtsanwalt [...] folgende Rechtsbegehren:
1.
Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft i.S. VT.[...] sei
aufzuheben und die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt sei anzuweisen
das Strafverfahren gegen B____ fortzusetzen.
2.
Die Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 6. Dezember 2023 seien soweit
rechtlich zulässig zu behandeln.
3.
Es seien die Akten im Verfahren [...] betreffend die Beschwerde i.S.
Einstellungsentscheid im Verfahren VT.[...] gegen B____ von Amtes wegen zur
Entscheidfindung beizuziehen.
4.
Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Angelegenheit für das weitere
Verfahren an eine andere verantwortliche Staatsanwältin bzw. einen anderen
verantwortlichen Staatsanwalt zu übertragen.
5.
Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Verfahren betreffend D____ (Straftatbestand
a) und betreffend die Beschwerdeführerin (Straftatbestand b) separat zu führen.
6.
Die ordentlichen Kosten und eine angemessene Parteientschädigung seien
von der Vorinstanz zu übernehmen.
7.
Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege mit dem
Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsvertreter zu bewilligen.
Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 14. Februar
2024 an der Richtigkeit ihrer Nichtanhandnahmeverfügung festgehalten. Die
Beschwerde sei, unter o/e-Kostenfolge, vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Überdies weist die Staatsanwältin C____ den Vorwurf, sie habe
mangelnde Sorgfalt oder gar mangelnde Unabhängigkeit
walten lassen, in aller Form zurück. Das Verfahren sei unbeeinflusst und
korrekt geführt worden. Das diesbezügliche Ausstandsbegehren sei entsprechend
abzuweisen.
In der Folge wurde die
Beschwerdeführerin mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Januar 2024
aufgefordert, zu erläutern, ob Ziff. 4 der Rechtsbegehren der Beschwerde vom
17. Januar 2024 vorliegend als Ausstandsgesuch entgegenzunehmen und folglich
ein neues Ausstandsverfahren zu eröffnen sei.
Mit Replik vom 11. April 2024 hielt
die Beschwerdeführerin an den Ausführungen in der Eingabe vom 17. Januar 2024
vollumfänglich fest. Überdies führte die Beschwerdeführerin aus, es werde in
einem separaten Antrag für die Verfahren [...]
(VT.[...]) und [...] (VT.[...]) gegen bisher
involvierte Personen der Staatsanwaltschaft in dieses Verfahren ein separates
Ausstandsbegehren (Art. 56 lit. f StPO) gestellt. Demgemäss wurde Ziff. 4 der
Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin nicht als neues Ausstandsverfahren
entgegengenommen und es wird an dieser Stelle auf die separat in den genannten
Verfahren ergehenden Entscheide verwiesen (vgl. DGS.2024.13, 14 und 15).
Innert der
gesetzten Frist hat der Beschwerdegegner keine Vernehmlassung eingereicht.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.
Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1
lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2
der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit
nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Auf die
rechtzeitig und formgültig erhobene Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte
selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich
erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen
(Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO;
vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016, BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer
1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4).
Das
ist bei der Beschwerdeführerin hinsichtlich der beanzeigten Äusserungen im
Schreiben des Beschwerdegegners vom 15. April 2023 im Rahmen der schriftlichen
Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft im Verfahren VT.[...] der Fall. Die
Beschwerde ist überdies form- und fristgerecht eingereicht worden (Art. 396
Abs. 1 StPO), so dass auf sie in diesem Punkt einzutreten ist.
Die
restlichen Anträge der Beschwerdeführerin (insbesondere die zahlreichen
Anweisungen an die Staatsanwaltschaft) sind demgegenüber nicht Gegenstand der
angefochtenen Verfügung und damit ist auf diese nicht einzutreten. Im Übrigen
sei erwähnt, dass keine Gründe für eine Abweichung des Grundsatzes der
Verfahrenseinheit gemäss Art. 29 StPO und damit für eine Verfahrenstrennung im
Verfahren VT.[...] ersichtlich sind.
1.3
Angefochten
ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. November 2023.
2.
2.1
Gemäss Art. 310 Abs.
1.
lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald
aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder
aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu
verzichten ist (lit. c). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über
eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde
erledigt werden kann, gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch
bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende
Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 2
Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art.
324.
Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2,
1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass
eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft
grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist das Verfahren an
die Hand zu nehmen bzw. Anklage zu erheben (sofern die Erledigung mit einem
Strafbefehl nicht in Frage kommt), wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher
erscheint als ein Freispruch. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die
Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli
2012, E. 2.1 m.w.H.).
2.2
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Nichtanhandnahmeverfügung etwa bei
Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Dies ist beispielsweise
der Fall, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen.
Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den
Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren
eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309
Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung
erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen
erheblich und von konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen
genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage
haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt
(BGer 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen;
vgl. auch BGer 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.1).
2.3
Eine
Nichtanhandnahmeverfügung hat somit zu ergehen, wenn bereits aus den
Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass
der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen
Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines
Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in
Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in
rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO
genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen,
sondern muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Vogelsang, in: Basler Kommentar,
3.
Aufl. 2014, Art. 310 StPO N 8; Landshut/ Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020,
Art. 310 N 1a, je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch AGE
BES.2022.158 E. 2.1, BES.2020.159 vom 7. Dezember 2020 E. 2.1).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin stellt sich gemäss Strafanzeige vom 28. Juni 2023 (SW [...],
Akten S. 361) auf den Standpunkt, der Beschwerdegegner – ihr Ex-Ehemann B____ –
habe sie im Sinne von Art. 173 StGB verleumdet. Darüber hinaus soll sich gemäss
Strafanzeige vom 30. Juni 2023 (SW [...], Akten S. 415), der
Beschwerdegegner der falschen Anschuldigung und sich der üblen Nachrede ihr
gegenüber schuldig gemacht haben. In beiden Anzeigen geht es um schriftliche
Äusserungen des Beschwerdegegners in seiner Stellungnahme gegenüber der
Staatsanwaltschaft vom 15. April 2023 im Verfahren VT.[...]. Er habe sie im
Rahmen dieser schriftlichen Stellungnahme als «Komplizin» tituliert und
ausgeführt sie würde «Straftaten initiieren». Wörtlich führte er aus: "Seit
wann, kann ich nicht eruieren, aber er (gemeint ist D____) war immer wieder in
von A____ initiierte Straftaten verwickelt und dürfte unter anderem auch auf
ihre Veranlassung für falsche Zeugenaussagen, Beschuldigungen etc.
verantwortlich sein."
3.2
In
der Vergangenheit kam es zu einem Strafverfahren, in welchem die
Beschwerdeführerin wegen diversen Delikten verurteilt wurde, so beispielsweise
wegen eines Hausfriedensbruchs, bei welchem sie in Begleitung von D____
unterwegs war, der seinerseits ebenfalls wegen Hausfriedensbruchs verurteilt
wurde (vgl. Urteile des Appellationsgerichts vom 3. November 2017 und vom
19.
Oktober 2018). Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte D____ mit Urteil
vom 7. Juni 2016 zudem u.a. wegen falscher Anschuldigung zum Nachteil von B____.
Im betreffenden Strafgerichtsurteil finden sich auf S. 33 folgende
Ausführungen: «Das Verschulden von D____ wiegt nicht leicht. Im Vordergrund
steht dabei die falsche Anschuldigung zum Nachteil von B____. Schwer fällt hier
ins Gewicht, dass es immerhin um den Vorwurf der Kindsentführung geht,
bezichtigte der Beschuldigte den Ex-Mann seiner Kollegin A____ bei der Polizei
doch, für das Verschwinden des gemeinsamen Sohnes [...] verantwortlich zu sein
und diesen in Gefahr gebracht zu haben. Darüber hinaus schreckte der
Beschuldigte auch nicht davor zurück, B____ als massiv gewalttätig und
bedrohlich darzustellen, um seine Beschuldigung glaubwürdiger dastehen zu
lassen und die Polizei zum Handeln zu veranlassen. Auch der Hausfriedensbruch
zum Nachteil der Leiterin der Wohngruppe an der [...]strasse darf nicht
bagatellisiert werden. Zwar kann D____ hier nicht als die treibende Kraft
bezeichnet werden, doch liess er sich von A____ instrumentalisieren und schloss
sich kritiklos deren im Zusammenhang mit den verfügten Fremdplatzierungen ihrer
beiden Kinder geführten Offensive gegen die Behörden an. Anstatt seine Kollegin
vom gewaltsamen Betreten des Wohnheimes abzuhalten, liess er sie gewähren und
folgte ihr sogar selber bis ins Innere des Hauses».
Dieses
Urteil wurde bezüglich des Schuldspruchs betreffend falsche Anschuldigung vom
Appellationsgericht mit Urteil vom 3. November 2017 aufgehoben und es erfolgte
lediglich ein Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs. Zur Begründung des
Freispruchs führte das Appellationsgericht aus, es sei offensichtlich, dass D____,
als hilfsbereitem, jedoch möglicherweise auch ein wenig leichtgläubigem
Menschen, die Schilderungen von A____, wonach sie in [...] durch B____
vorsätzlich schwer verletzt worden sei, ziemlich «eingefahren» seien. Es sei
davon auszugehen, dass D____ die fragliche Beschuldigung weder wider besseres
Wissen, noch in der Absicht auf Herbeiführung einer Strafverfolgung mitgeteilt
habe.
Mit
der Staatsanwaltschaft kann aus dieser Vorgeschichte klar geschlossen werden,
dass D____ in der Vergangenheit stark von A____ beeinflusst war und zu diesem
Zweck sogar strafrechtlich in Erscheinung trat. Weder hinsichtlich der
angezeigten Verleumdung nach Art. 174 StGB noch der falschen Anschuldigung nach
Art. 303 StGB ist somit der subjektive Tatbestand erfüllt, denn die Äusserungen
des Beschwerdegegners erfolgten klarerweise nicht wider besseres Wissen, durfte
dieser aufgrund der Urteile des Appellationsgericht vom 3. November 2017
und vom 19. Oktober 2018 zu Recht solche Vermutungen äussern.
Zusammengefasst
ist bezüglich der beanzeigten Äusserungen im Schreiben des Beschwerdegegners
vom 15. April 2023 im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme an die
Staatsanwaltschaft im Verfahren VT.[...] festzuhalten, dass weder hinsichtlich
der Verleumdung nach Art. 174 StGB noch der falschen Anschuldigung nach Art.
303.
StGB der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Die Äusserungen des
Beschwerdegegners erfolgten klarerweise nicht wider besseres Wissen, durfte
dieser aufgrund der Urteile des Appellationsgericht vom 3. November 2017 (gegen
D____ als Beschuldigten) bzw. vom 19. Oktober 2018 (gegen A____ als
Beschuldigte) zu Recht solche Vermutungen äussern. Bereits aus diesem Grund,
erfolgte die Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft zu Recht. Im Übrigen gilt
es zu berücksichtigen, dass Äusserungen von Anwälten oder Prozessparteien
gerechtfertigt sein können, wenn sie sich im Rahmen der prozessualen Darlegungs-
und Begründungspflicht bewegen (BGE 116 IV 211, 212; Niggli/Göhlich, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,
Art. 14 N 19). Diesbezüglich gilt auch als notorisch, dass beispielsweise bei
prozessualen Eingaben von Anwälten relativ grosszügig mit allenfalls scharfen
Formulierungen umgegangen wird – umso mehr muss dies für Laieneingaben wie im
vorliegenden Fall gelten (vgl. dazu analog die Ausführungen zu
ehrverletzenden Äusserungen bei politischen Auseinandersetzungen: Riklin, a.a.O., Vor Art. 173 StGB N 33).
Der Beschwerdegegner hat vorliegend in seinem schriftlichen Bericht vom 15.
April 2023 von der Staatsanwaltschaft an ihn gerichtete Fragen beantwortet. In
Anwendung von Art. 14 StGB erscheinen die vom Beschwerdegegner gemachten
Äusserungen somit auch in dieser Hinsicht als zulässig. Die Prüfung eines
Entlastungsbeweises bezüglich der üblen Nachrede nach Art. 173 Abs. 2 StGB
erübrigt sich bei diesem Ergebnis, würde aber aufgrund der Urteile des
Appellationsgericht vom 3. November 2017 und vom 19. Oktober 2018 ebenfalls
zugelassen.
4.
4.1
Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdegegner
offensichtlich keine strafbaren Handlungen begangen hat. Die Staatsanwaltschaft
ist daher zu Recht nicht auf die Strafanzeige eingetreten, so dass folgerichtig
die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung abzuweisen ist.
4.2
Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Dem
Ausgang des vorliegenden Verfahrens entsprechend würden die Verfahrenskosten
prinzipiell der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Beschwerdeführerin wird
jedoch gestützt auf Art. 136 StPO die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt. Zufolge Gutheissung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um
unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft gehen die
Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 600.– (Art. 428 Abs. 1 StPO in
Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR,
SG 154.810]) zu Lasten des Staates.
4.3
Dem
unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin ist für seine notwendigen
Bemühungen im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung aus der
Gerichtskasse zu entrichten (Art. 118 Abs. 2 lit. c StPO). Mit
Honorarnote vom 17. Januar 2024 macht Advokat [...] einen eigenen Aufwand von
9.42
Stunden (ohne Berücksichtigung der Replik) geltend, was als zu hoch
erscheint. Namentlich Rechtsabklärungen sind grundsätzlich bereits im
ordentlichen Stundenansatz enthalten und werden nur ausnahmsweise, bei
aussergewöhnlichen Rechtsfragen, entschädigt. Solche sind hier nicht
ersichtlich. Überdies erachtet die Beschwerdeinstanz den betriebenen Aufwand
für die Ausarbeitung auch als insgesamt überhöht. Praxisgemäss erscheint im
vorliegend durchschnittlich aufwändigen Beschwerdefall insgesamt lediglich ein
Aufwand von 6 Stunden zu einem Ansatz von CHF 200.– pro Stunde als noch
angemessen. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin ist
Dispositiv
demnach eine Parteientschädigung von CHF 1'200.– (inklusive Auslagen) zuzüglich
8.1% Mehrwertsteuer von CHF 97.20, insgesamt somit CHF 1’297.20, aus der
Gerichtskasse zu entrichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um
unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft mit Advokat [...] als
ihrem Rechtsvertreter wird gutgeheissen.
Die Verfahrenskosten des
Rechtsmittelverfahrens in der Höhe von CHF 600.–, gehen zu Lasten des Staates.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der
Beschwerdeführerin wird für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 1'200.– (inklusive Auslagen) zuzüglich 8,1 %
Mehrwertsteuer von CHF 97.20, insgesamt somit CHF 1’297.20, aus der Gerichtskasse
entrichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic.
iur. Marc Oser lic. iur.
Marius Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.