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Entscheid

BES.2023.160

Nichtanhandnahme

11. Dezember 2024Deutsch14 min

Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen B____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.160

ENTSCHEID

vom 11. Dezember 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

Beteiligte

A____,

geb. [...] Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...],

Advokat,

[...]

gegen

B____

Beschwerdegegner

c/o

[...] Beschuldigter

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde

gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 20. November

2023

betreffend

Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe vom 28. Juni 2023)

sowie mit Eingabe vom 30. Juni 2023 erstattete A____ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen B____

(nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen Verleumdung (Aktenzeichen SW [...]) sowie wegen falscher Anschuldigung und übler Nachrede

(Aktenzeichen SW [...]).

Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. November 2023

(Aktenzeichen VT.[...]) trat die

Staatsanwaltschaft nicht auf die genannten Strafanzeigen ein, da die fraglichen

Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Die Kosten wurden zu Lasten des

Staates verlegt.

Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung hat die

Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 Beschwerde an das

Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt unter anderem, es sei

die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und es sei ihr auch in diesem

Verfahren Parteistellung zu gewähren. Überdies

sei die Staatsanwältin C____ wegen des Anscheines der Voreingenommenheit

von allen Angelegenheiten i.S. A____ gegen B____ in den Ausstand zu versetzen. Zudem

sei der Beschwerdeführerin für dieses Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Rechtsvertretung mit Rechtsanwalt [...] zu bewilligen.

Schliesslich sei das Verfahren VT.[...] mit den Verfahren VT.[...] und

weiteren vom ersten Staatsanwalt, [...],

bis anhin unbefristeten Offizialdelikten zu Lasten von B____ prozessökonomisch

zu vereinen.

Mit

verfahrensleitender Verfügung vom 14. Dezember 2023 wurde dem von der

Beschwerdeführerin bezeichneten Rechtsvertreter, Rechtsanwalt [...], Frist

gesetzt bis 18. Januar 2024 zur Nachbesserung und Wiedereinreichung der

Beschwerde. Innert gleicher Frist wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert,

ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu belegen. Mit Eingabe vom 17.

Januar 2024 stellt Rechtsanwalt [...] folgende Rechtsbegehren:

1.

Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft i.S. VT.[...] sei

aufzuheben und die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt sei anzuweisen

das Strafverfahren gegen B____ fortzusetzen.

2.

Die Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 6. Dezember 2023 seien soweit

rechtlich zulässig zu behandeln.

3.

Es seien die Akten im Verfahren [...] betreffend die Beschwerde i.S.

Einstellungsentscheid im Verfahren VT.[...] gegen B____ von Amtes wegen zur

Entscheidfindung beizuziehen.

4.

Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Angelegenheit für das weitere

Verfahren an eine andere verantwortliche Staatsanwältin bzw. einen anderen

verantwortlichen Staatsanwalt zu übertragen.

5.

Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Verfahren betreffend D____ (Straftatbestand

a) und betreffend die Beschwerdeführerin (Straftatbestand b) separat zu führen.

6.

Die ordentlichen Kosten und eine angemessene Parteientschädigung seien

von der Vorinstanz zu übernehmen.

7.

Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege mit dem

Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsvertreter zu bewilligen.

Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 14. Februar

2024 an der Richtigkeit ihrer Nichtanhandnahmeverfügung festgehalten. Die

Beschwerde sei, unter o/e-Kostenfolge, vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf

einzutreten sei. Überdies weist die Staatsanwältin C____ den Vorwurf, sie habe

mangelnde Sorgfalt oder gar mangelnde Unabhängigkeit

walten lassen, in aller Form zurück. Das Verfahren sei unbeeinflusst und

korrekt geführt worden. Das diesbezügliche Ausstandsbegehren sei entsprechend

abzuweisen.

In der Folge wurde die

Beschwerdeführerin mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Januar 2024

aufgefordert, zu erläutern, ob Ziff. 4 der Rechtsbegehren der Beschwerde vom

17. Januar 2024 vorliegend als Ausstandsgesuch entgegenzunehmen und folglich

ein neues Ausstandsverfahren zu eröffnen sei.

Mit Replik vom 11. April 2024 hielt

die Beschwerdeführerin an den Ausführungen in der Eingabe vom 17. Januar 2024

vollumfänglich fest. Überdies führte die Beschwerdeführerin aus, es werde in

einem separaten Antrag für die Verfahren [...]

(VT.[...]) und [...] (VT.[...]) gegen bisher

involvierte Personen der Staatsanwaltschaft in dieses Verfahren ein separates

Ausstandsbegehren (Art. 56 lit. f StPO) gestellt. Demgemäss wurde Ziff. 4 der

Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin nicht als neues Ausstandsverfahren

entgegengenommen und es wird an dieser Stelle auf die separat in den genannten

Verfahren ergehenden Entscheide verwiesen (vgl. DGS.2024.13, 14 und 15).

Innert der

gesetzten Frist hat der Beschwerdegegner keine Vernehmlassung eingereicht.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.

Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandunkte ergeben sich, soweit

sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1

lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2

der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88

Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit

nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Auf die

rechtzeitig und formgültig erhobene Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1

StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte

selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich

erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen

(Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO;

vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016, BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer

1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4).

Das

ist bei der Beschwerdeführerin hinsichtlich der beanzeigten Äusserungen im

Schreiben des Beschwerdegegners vom 15. April 2023 im Rahmen der schriftlichen

Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft im Verfahren VT.[...] der Fall. Die

Beschwerde ist überdies form- und fristgerecht eingereicht worden (Art. 396

Abs. 1 StPO), so dass auf sie in diesem Punkt einzutreten ist.

Die

restlichen Anträge der Beschwerdeführerin (insbesondere die zahlreichen

Anweisungen an die Staatsanwaltschaft) sind demgegenüber nicht Gegenstand der

angefochtenen Verfügung und damit ist auf diese nicht einzutreten. Im Übrigen

sei erwähnt, dass keine Gründe für eine Abweichung des Grundsatzes der

Verfahrenseinheit gemäss Art. 29 StPO und damit für eine Verfahrenstrennung im

Verfahren VT.[...] ersichtlich sind.

1.3

Angefochten

ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. November 2023.

2.

2.1

Gemäss Art. 310 Abs.

1.

lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald

aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die

fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht

erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder

aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu

verzichten ist (lit. c). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über

eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde

erledigt werden kann, gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch

bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende

Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 2

Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art.

324.

Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2,

1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass

eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft

grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden

Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist das Verfahren an

die Hand zu nehmen bzw. Anklage zu erheben (sofern die Erledigung mit einem

Strafbefehl nicht in Frage kommt), wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher

erscheint als ein Freispruch. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die

Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli

2012, E. 2.1 m.w.H.).

2.2

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Nichtanhandnahmeverfügung etwa bei

Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Dies ist beispielsweise

der Fall, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen.

Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den

Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren

eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309

Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung

erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen

erheblich und von konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen

genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage

haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt

(BGer 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen;

vgl. auch BGer 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.1).

2.3

Eine

Nichtanhandnahmeverfügung hat somit zu ergehen, wenn bereits aus den

Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass

der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen

Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines

Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in

Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in

rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO

genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen,

sondern muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Vogelsang, in: Basler Kommentar,

3.

Aufl. 2014, Art. 310 StPO N 8; Landshut/ Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020,

Art. 310 N 1a, je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch AGE

BES.2022.158 E. 2.1, BES.2020.159 vom 7. Dezember 2020 E. 2.1).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin stellt sich gemäss Strafanzeige vom 28. Juni 2023 (SW [...],

Akten S. 361) auf den Standpunkt, der Beschwerdegegner – ihr Ex-Ehemann B____ –

habe sie im Sinne von Art. 173 StGB verleumdet. Darüber hinaus soll sich gemäss

Strafanzeige vom 30. Juni 2023 (SW [...], Akten S. 415), der

Beschwerdegegner der falschen Anschuldigung und sich der üblen Nachrede ihr

gegenüber schuldig gemacht haben. In beiden Anzeigen geht es um schriftliche

Äusserungen des Beschwerdegegners in seiner Stellungnahme gegenüber der

Staatsanwaltschaft vom 15. April 2023 im Verfahren VT.[...]. Er habe sie im

Rahmen dieser schriftlichen Stellungnahme als «Komplizin» tituliert und

ausgeführt sie würde «Straftaten initiieren». Wörtlich führte er aus: "Seit

wann, kann ich nicht eruieren, aber er (gemeint ist D____) war immer wieder in

von A____ initiierte Straftaten verwickelt und dürfte unter anderem auch auf

ihre Veranlassung für falsche Zeugenaussagen, Beschuldigungen etc.

verantwortlich sein."

3.2

In

der Vergangenheit kam es zu einem Strafverfahren, in welchem die

Beschwerdeführerin wegen diversen Delikten verurteilt wurde, so beispielsweise

wegen eines Hausfriedensbruchs, bei welchem sie in Begleitung von D____

unterwegs war, der seinerseits ebenfalls wegen Hausfriedensbruchs verurteilt

wurde (vgl. Urteile des Appellationsgerichts vom 3. November 2017 und vom

19.

Oktober 2018). Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte D____ mit Urteil

vom 7. Juni 2016 zudem u.a. wegen falscher Anschuldigung zum Nachteil von B____.

Im betreffenden Strafgerichtsurteil finden sich auf S. 33 folgende

Ausführungen: «Das Verschulden von D____ wiegt nicht leicht. Im Vordergrund

steht dabei die falsche Anschuldigung zum Nachteil von B____. Schwer fällt hier

ins Gewicht, dass es immerhin um den Vorwurf der Kindsentführung geht,

bezichtigte der Beschuldigte den Ex-Mann seiner Kollegin A____ bei der Polizei

doch, für das Verschwinden des gemeinsamen Sohnes [...] verantwortlich zu sein

und diesen in Gefahr gebracht zu haben. Darüber hinaus schreckte der

Beschuldigte auch nicht davor zurück, B____ als massiv gewalttätig und

bedrohlich darzustellen, um seine Beschuldigung glaubwürdiger dastehen zu

lassen und die Polizei zum Handeln zu veranlassen. Auch der Hausfriedensbruch

zum Nachteil der Leiterin der Wohngruppe an der [...]strasse darf nicht

bagatellisiert werden. Zwar kann D____ hier nicht als die treibende Kraft

bezeichnet werden, doch liess er sich von A____ instrumentalisieren und schloss

sich kritiklos deren im Zusammenhang mit den verfügten Fremdplatzierungen ihrer

beiden Kinder geführten Offensive gegen die Behörden an. Anstatt seine Kollegin

vom gewaltsamen Betreten des Wohnheimes abzuhalten, liess er sie gewähren und

folgte ihr sogar selber bis ins Innere des Hauses».

Dieses

Urteil wurde bezüglich des Schuldspruchs betreffend falsche Anschuldigung vom

Appellationsgericht mit Urteil vom 3. November 2017 aufgehoben und es erfolgte

lediglich ein Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs. Zur Begründung des

Freispruchs führte das Appellationsgericht aus, es sei offensichtlich, dass D____,

als hilfsbereitem, jedoch möglicherweise auch ein wenig leichtgläubigem

Menschen, die Schilderungen von A____, wonach sie in [...] durch B____

vorsätzlich schwer verletzt worden sei, ziemlich «eingefahren» seien. Es sei

davon auszugehen, dass D____ die fragliche Beschuldigung weder wider besseres

Wissen, noch in der Absicht auf Herbeiführung einer Strafverfolgung mitgeteilt

habe.

Mit

der Staatsanwaltschaft kann aus dieser Vorgeschichte klar geschlossen werden,

dass D____ in der Vergangenheit stark von A____ beeinflusst war und zu diesem

Zweck sogar strafrechtlich in Erscheinung trat. Weder hinsichtlich der

angezeigten Verleumdung nach Art. 174 StGB noch der falschen Anschuldigung nach

Art. 303 StGB ist somit der subjektive Tatbestand erfüllt, denn die Äusserungen

des Beschwerdegegners erfolgten klarerweise nicht wider besseres Wissen, durfte

dieser aufgrund der Urteile des Appellationsgericht vom 3. November 2017

und vom 19. Oktober 2018 zu Recht solche Vermutungen äussern.

Zusammengefasst

ist bezüglich der beanzeigten Äusserungen im Schreiben des Beschwerdegegners

vom 15. April 2023 im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme an die

Staatsanwaltschaft im Verfahren VT.[...] festzuhalten, dass weder hinsichtlich

der Verleumdung nach Art. 174 StGB noch der falschen Anschuldigung nach Art.

303.

StGB der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Die Äusserungen des

Beschwerdegegners erfolgten klarerweise nicht wider besseres Wissen, durfte

dieser aufgrund der Urteile des Appellationsgericht vom 3. November 2017 (gegen

D____ als Beschuldigten) bzw. vom 19. Oktober 2018 (gegen A____ als

Beschuldigte) zu Recht solche Vermutungen äussern. Bereits aus diesem Grund,

erfolgte die Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft zu Recht. Im Übrigen gilt

es zu berücksichtigen, dass Äusserungen von Anwälten oder Prozessparteien

gerechtfertigt sein können, wenn sie sich im Rahmen der prozessualen Darlegungs-

und Begründungspflicht bewegen (BGE 116 IV 211, 212; Niggli/Göhlich, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,

Art. 14 N 19). Diesbezüglich gilt auch als notorisch, dass beispielsweise bei

prozessualen Eingaben von Anwälten relativ grosszügig mit allenfalls scharfen

Formulierungen umgegangen wird – umso mehr muss dies für Laieneingaben wie im

vorliegenden Fall gelten (vgl. dazu analog die Ausführungen zu

ehrverletzenden Äusserungen bei politischen Auseinandersetzungen: Riklin, a.a.O., Vor Art. 173 StGB N 33).

Der Beschwerdegegner hat vorliegend in seinem schriftlichen Bericht vom 15.

April 2023 von der Staatsanwaltschaft an ihn gerichtete Fragen beantwortet. In

Anwendung von Art. 14 StGB erscheinen die vom Beschwerdegegner gemachten

Äusserungen somit auch in dieser Hinsicht als zulässig. Die Prüfung eines

Entlastungsbeweises bezüglich der üblen Nachrede nach Art. 173 Abs. 2 StGB

erübrigt sich bei diesem Ergebnis, würde aber aufgrund der Urteile des

Appellationsgericht vom 3. November 2017 und vom 19. Oktober 2018 ebenfalls

zugelassen.

4.

4.1

Aus

den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdegegner

offensichtlich keine strafbaren Handlungen begangen hat. Die Staatsanwaltschaft

ist daher zu Recht nicht auf die Strafanzeige eingetreten, so dass folgerichtig

die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung abzuweisen ist.

4.2

Gemäss

Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Dem

Ausgang des vorliegenden Verfahrens entsprechend würden die Verfahrenskosten

prinzipiell der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Beschwerdeführerin wird

jedoch gestützt auf Art. 136 StPO die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt. Zufolge Gutheissung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um

unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft gehen die

Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 600.– (Art. 428 Abs. 1 StPO in

Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR,

SG 154.810]) zu Lasten des Staates.

4.3

Dem

unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin ist für seine notwendigen

Bemühungen im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung aus der

Gerichtskasse zu entrichten (Art. 118 Abs. 2 lit. c StPO). Mit

Honorarnote vom 17. Januar 2024 macht Advokat [...] einen eigenen Aufwand von

9.42

Stunden (ohne Berücksichtigung der Replik) geltend, was als zu hoch

erscheint. Namentlich Rechtsabklärungen sind grundsätzlich bereits im

ordentlichen Stundenansatz enthalten und werden nur ausnahmsweise, bei

aussergewöhnlichen Rechtsfragen, entschädigt. Solche sind hier nicht

ersichtlich. Überdies erachtet die Beschwerdeinstanz den betriebenen Aufwand

für die Ausarbeitung auch als insgesamt überhöht. Praxisgemäss erscheint im

vorliegend durchschnittlich aufwändigen Beschwerdefall insgesamt lediglich ein

Aufwand von 6 Stunden zu einem Ansatz von CHF 200.– pro Stunde als noch

angemessen. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin ist

Dispositiv

demnach eine Parteientschädigung von CHF 1'200.– (inklusive Auslagen) zuzüglich

8.1% Mehrwertsteuer von CHF 97.20, insgesamt somit CHF 1’297.20, aus der

Gerichtskasse zu entrichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um

unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft mit Advokat [...] als

ihrem Rechtsvertreter wird gutgeheissen.

Die Verfahrenskosten des

Rechtsmittelverfahrens in der Höhe von CHF 600.–, gehen zu Lasten des Staates.

Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der

Beschwerdeführerin wird für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine

Parteientschädigung von CHF 1'200.– (inklusive Auslagen) zuzüglich 8,1 %

Mehrwertsteuer von CHF 97.20, insgesamt somit CHF 1’297.20, aus der Gerichtskasse

entrichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschwerdegegner

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic.

iur. Marc Oser lic. iur.

Marius Vogelsanger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.