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Entscheid

BES.2023.161

Verfahrenseinstellung

13. März 2024Deutsch21 min

einen Vorfall vom 28. August 2022 im Bahnhof SBB in Basel, bei welchem A____ von

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.161

ENTSCHEID

vom 13. März 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____

Beschwerdegegner

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 1. Dezember 2023

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Gestützt auf

einen Vorfall vom 28. August 2022 im Bahnhof SBB in Basel, bei welchem A____ von

B____ (nachfolgend: Beschuldigter) vom Perron des Gleis 1 auf die 55 cm

tieferliegende Bahntrasse geworfen wurde und sich dabei verschiedene

Verletzungen zuzog, eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen den

Beschuldigten ein Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung

evtl. einfacher Körperverletzung zum Nachteil von A____. Mit Verfügung vom 1.

Dezember 2023 stellte sie das Strafverfahren gegen den Beschuldigten «mangels

Beweis[es]» und mangels Prozessvoraussetzungen ein.

Gegen diese

Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 8.

Dezember 2023 Beschwerde erheben lassen. Er beantragt, die angefochtene

Verfügung sei aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die

Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten weiterzuführen und Anklage zu erheben

bzw. einen Strafbefehl zu erlassen. Die Staatsanwaltschaft hat sich hierzu mit

Schreiben vom 22. Dezember 2023 vernehmen lassen und beantragt, die Beschwerde

sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Mit Schreiben vom 28. Dezember

2023 liess sich auch der Beschuldigte mit dem Antrag auf Abweisung der

Beschwerde vernehmen.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die weiteren Tatsachen und die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen

Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 393

Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Für deren

Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs.

1.

in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und

nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der

Begriff «Partei» in dieser Bestimmung ist umfassend zu verstehen. Zur

Beschwerde legitimiert sind sowohl die Parteien im Sinne von Art. 104 StPO als

auch die anderen Verfahrensbeteiligten gemäss Art. 105 StPO, soweit sie ein

rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3.

Aufl., Zürich 2020, Art. 105 N 18). Die streitbetroffenen Delikte sollen zum

Nachteil des Beschwerdeführers begangen worden sein. Dieser ist als geschädigte

Person und Privatkläger durch die Verfahrenseinstellung selbst und unmittelbar

in seinen Interessen tangiert. Entsprechend hat er ein rechtlich geschütztes

Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO an der Aufhebung der Einstellungsverfügung,

was ihn zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerdeschrift vom 8.

Dezember 2023 ist im Übrigen form- und fristgerecht gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO

eingereicht worden, sodass auf das Rechtsmittel einzutreten ist.

2.

2.1

Weitgehend

erwiesen und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer nach einer Diskussion mit

dem Beschuldigten – die mutmasslich in eine verbale Auseinandersetzung mündete

– von diesem auf die Bahntrasse des Gleises 1 im Bahnhof SBB in Basel

geschwungen wurde, wo sich der Beschwerdeführer verschiedene Verletzungen

zuzog. Die Staatsanwaltschaft hat das gestützt darauf eingeleitete Verfahren

gegen den Beschuldigten «mangels Beweis[es] und mangels Prozessvoraussetzungen»

eingestellt. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass die Handlung des

Beschuldigten eine einfache Körperverletzung darstelle, da bei der Sturzhöhe zwar

mit Hämatomen und evtl. Platzwunden habe gerechnet werden müssen. Ein Vorsatz

zwecks Erzielens eines weitergehenden Erfolges sei hingegen subjektiv eindeutig

nicht nachweisbar. Aufgrund des seitlichen Schwingens könne etwa ein Vorsatz betreffend

schwere Körperverletzung nicht hergeleitet werden, geschweige denn ein

Tötungsvorsatz, zumal der Beschuldigte keineswegs nachgesetzt, sondern sich

wieder auf die Sitzbank gesetzt habe. Auch spreche die Tathandlung gegen den

Vorsatz einer schweren Körperverletzung, da der Beschuldigte damit rechnen

durfte, dass der Beschwerdeführer den Sturz abfange und sich mit den Händen

abstütze. Die Sturzhöhe sei für eine vorsätzliche schwere Körperverletzung denn

auch zu gering. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz des Sturzes

keinerlei schwerwiegende Verletzung erlitten habe, obwohl er den Sturz nicht

abzufangen vermocht habe, zwischen den Gleisen gelandet und u.a. auch mit dem

Kopf aufgeprallt sei, würde denn auch belegen, dass keine schwere

Körperverletzung erwartet werden musste. Da damit nur eine einfache

Körperverletzung im Raum stünde, die aufgrund Verzichts des Beschwerdeführers

auf einen Strafantrag nicht weiterverfolgt werden könne, sei das Verfahren

gegen den Beschuldigten einzustellen. Abgesehen von den genannten

Einstellungsgründen stelle sich auch die Frage, ob der Beschuldigte sich nicht

in einer Notwehrlage befunden habe. Dieser habe den Beschwerdeführer, auf

dessen konkludente Drohung mit dem Gürtel hin, bis dahin lediglich am Hosenbund

vom Boden hochgehoben, um seine Überlegenheit zu demonstrieren. Anschliessend habe

aber auch der Beschwerdeführer den Beschuldigten am Hosenbund hochgehoben und

«eindeutig» «als Erster» versucht, den Beschuldigten auf die Gleise zu zerren

und zu werfen bzw. zu schwingen.

2.2

2.2.1

Für

alle in der Strafrechtspflege tätigen Behörden gilt der Verfolgungszwang

(Art. 7 Abs. 1 StPO) und es ist – abgesehen vom Strafbefehls- oder

Übertretungsstrafverfahren – grundsätzlich Sache des Gerichts und nicht der

Staatsanwaltschaft, über Schuld und Unschuld beschuldigter Personen zu

befinden. Eine Einstellung des Verfahrens darf dementsprechend nur unter

bestimmten, von der StPO in Art. 319 aufgezählten, Gründen erfolgen (zum

Ganzen Heiniger/Rickli, in: Basler

Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 319 StPO N 1, 4 ff.). Gemäss

Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung

des Verfahrens, wenn (lit. a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine

Anklage rechtfertigt, (lit. b) kein Straftatbestand erfüllt ist,

(lit. c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen,

(lit. d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder

Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (lit. e) nach gesetzlicher

Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die

Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens

in Zurückhaltung zu üben. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher

Natur ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem

Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]

und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in

Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio

pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4; AGE BES.2020.75 vom 23. Dezember 2020 E. 3.1, BES.2020.38

vom 18. Mai 2020 E. 2.1; jeweils mit Hinweisen).

2.2.2

Im

Lichte des Grundsatzes «in dubio pro duriore» ist eine Verfahrenseinstellung

nach der Rechtsprechung nur dann anzuordnen, wenn bei Anklageerhebung ein

Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch

sehr wahrscheinlich erscheint und die Weiterführung des Verfahrens, namentlich

die Durchführung einer Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung anmutet

(statt vieler: AGE BES.2021.28 vom 30. Juni 2021 E. 2.1 mit

Hinweisen; Heiniger/Rickli,

a.a.O., Art. 319 StPO N 8). Demgegenüber ist – sofern die Erledigung

mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben, wenn eine

Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 143 IV 241

E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1.). Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung hat die Staatsanwaltschaft aber auch dann Anklage zu erheben,

wenn sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung in

etwa die Waage halten – mithin das Risiko besteht, dass das Sachgericht in Anwendung

der für den Schuldnachweis im gerichtlichen Verfahren geltenden Prozessmaxime

«in dubio pro reo» zu einem Freispruch gelangen könnte. Die Staatsanwaltschaft

darf hier nicht in antizipierter Anwendung dieser Maxime im Zweifel von einer

Anklageerhebung absehen. Denn solche zweifelhaften Beweiskonstellationen führen

im gerichtlichen Verfahren – selbst unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in

dubio pro reo» – nicht zwangsläufig oder nur höchstwahrscheinlich zu einem

Freispruch. Vielmehr erlangt der Grundsatz «in dubio pro reo» erst dann

Bedeutung, wenn das

Sachgericht aufgrund seiner Beweiswürdigung

ernsthafte Zweifel hinsichtlich des Schuldnachweises hat (BGer 6B_1356/2016 vom

5.

Januar 2018 E. 3.3.3 [nicht publiziert in BGE 144 I 37];

vgl. zum Ganzen ferner AGE BES.2019.95 vom 25. September 2019 E. 3.2,

Dispositiv

mit Hinweisen). Demnach ist einzustellen, wenn im Vorverfahren der ursprünglich

vorhandene Anfangsverdacht (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO) nicht in einem Mass

erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Obwohl Art. 319

Abs. 1 StPO den Zweifelsfall nur für die tatsächlichen Voraussetzungen der

angeklagten Tat vorsieht (vgl. lit. a), muss auch für die rechtliche

Subsumtion eines Verhaltens gelten, dass bei Zweifeln an der rechtlichen

Würdigung durch ein Gericht keine Einstellungsverfügung ergehen darf. Bei

zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat also nicht die Staatsanwaltschaft

über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern

das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241

E. 2.2.1, vgl. ferner BGE 137 IV 219 E. 7.1 f.; vgl. zum

Ganzen auch AGE BES.2019.117 vom 1. Dezember 2020 E. 3.1;

jeweils mit Hinweisen). Hinsichtlich der Frage, ob in diesem Sinne eine

zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft

allerdings über einen gewissen Ermessensspielraum (zum Ganzen

AGE BES.2019.117 vom 1. Dezember 2020 E. 3.1, mit Hinweisen;

vgl. auch Heiniger/Rickli, a.a.O.,

Art. 319 StPO N 8; Landshut/Bosshard,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 319

N 15).

2.3

2.3.1 Vorauszuschicken

ist, dass nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, auf welchen Einstellungsgrund in

der StPO sich die Staatsanwaltschaft bezieht. In Bezug auf die Einstellung

«mangels Beweises» des Tatbestands einer schweren Körperverletzung gemäss Art.

122 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) einerseits dürfte der fehlende Tatverdacht

im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO gemeint sein. In Bezug auf den

Verdacht einer einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB andererseits geht

die Staatsanwaltschaft sodann gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO offenbar

von einem Verzicht auf die Prozessvoraussetzung des Strafantrags aus.

2.3.2

2.3.2.1 Die

Erfassung der verdachtsbegründenden Tatsachenlage durch die Staatsanwaltschaft ist

offensichtlich unzutreffend, wobei sie sich auch von der Interpretation des Videos

durch die Sachbearbeiterin der Kriminalpolizei DK [...] entfernt zu haben

scheint. So ist zwar auf der Videoaufnahme der Überwachungskamera durchaus

erkennbar, dass der Beschwerdeführer sich vor der Tat provokativ vor den

Beschuldigten stellt, welcher zunächst auf einer Wartebank des Perrons sitzt. Auch

hat der Beschwerdeführer ausgesagt und es lässt sich auf der Videoaufnahme

ausmachen, dass er zwecks Einsatzes in einer möglichen physischen

Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten zwischenzeitlich seinen Gürtel

ausgezogen, neben der Sitzbank deponiert und vor der Tat auch in den Händen

getragen hat (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 31. August 2022, S. 7 f.). Der

erste Schritt zur Gewalt ist aber augenscheinlich vom Beschuldigten ausgegangen.

So ist auf dem Video ersichtlich, dass der körperlich grössere Beschuldigte den

Beschwerdeführer zunächst mit beiden Händen gewaltsam am Oberkörper packt und hochhebt

(03:09:53). Auch zeigt die Aufnahme, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer

dann unmittelbar in Richtung der Gleise zu drängen und zerren versucht. Zwar

wehrt und stemmt sich der Beschwerdeführer gegen diesen Versuch und es ist

nicht ganz auszuschliessen, dass er seinerseits beabsichtigte, den

Beschuldigten zu Boden zu bringen. Seine Reaktionen verlaufen aber in die

entgegengesetzte Richtung des Perrons und erscheinen als Abwehr des Angriffs. Für

eine Wurfabsicht auf das Gleis wäre die Distanz viel zu gross. Wie die

Staatsanwaltschaft zum Schluss kommt, dass es der Beschwerdeführer gewesen sei,

welcher den Beschuldigten als Erster in Richtung der Gleise gezerrt und versucht

habe, diesen auf die Gleise zu werfen, ist unerfindlich. Auch mit isoliertem Blick

auf die einzelnen Personen und die Fussstellung lässt sich die Einschätzung der

Staatsanwaltschaft nicht erklären. Die Videoaufnahme zeigt vielmehr, dass der Beschuldigte

einen ins Leere laufenden Abwehrversuch des Beschwerdeführers nutzt, um ihn in

einem letzten hartnäckigen Ansatz mit voller Wucht auf das Gleis zu schwingen (03:10:00),

wo sich der Beschwerdeführer unbestrittenermassen verschiedene Verletzungen

zuzog. Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 3. Oktober 2022

hält diesbezüglich insbesondere fest, dass als Folge des Vorfalls beim

Beschwerdeführer «ein leichtes Schädelhirntrauma und Prellungen am Unterarm,

rechten Zeigefinder und am Brustkorb rechts diagnostiziert» worden seien, die

«mit einem Sturz auf die rechte Körperseite mit Anschlagen des Hinterkopfes plausibel

erklärbar» seien. Dabei wird einerseits angemerkt, «dass es grundsätzlich

[Hervorhebung kursiv hier] bei Gewalt gegen den Kopf, wie im gegenständlichen

Fall Sturz auf den Kopf / Aufprall auf den Kopf bei Schubsen, zu

lebensbedrohlichen Verletzungen (Schädelbrüche, Blutungen im Kopfinneren,

Hirngewebsverletzungen, Hirnschwellung etc.) kommen» könne und andererseits bei

«Sturz / Anprall auf den Brustkorb […] in Einzelfällen Rippenbrüche zustande

kommen, die mittels verschobenen, scharfen Bruchkanten zu schwerwiegenden

Verletzungen der Lungen und/oder in der Nähe verlaufenden Gefässen führen» könnten

(vgl. rechtsmedizinisches Gutachten des IRM vom 3. Oktober 2022, S. 6 f.) Letztlich

ist es damit möglicherweise nur einem glücklichen Zufall zu verdanken, dass der

Beschwerdeführer beim Sturz mit dem Kopf nicht stärker auf das aus Eisen bestehende

harte Gleis geprallt ist. Der Beschwerdeführer konnte sich nach dem Aufprall

nach einem Sitzversuch nur mit Hilfe einer Drittperson von dem rund eine Minute

später heranfahrenden Zug wieder auf den Perron retten. Entgegen den Erwägungen

in der angefochtenen Verfügung lässt sich auf dem Video schliesslich auch eine

irgendwie geartete Notwehrlage des Beschuldigten – weder ein physischer Angriff

noch ein unmittelbar bevorstehender Angriff des Beschwerdeführers – erkennen

und erscheint die Reaktion des Beschuldigten auf jeden Fall als unangemessen. Diesbezügliche

Aussagen des Beschuldigten entsprechen insofern in vielen Punkten nicht der

Wahrheit (z.B. «[…] ich habe nicht gestossen», «Also der Typ stand vor mir und

wollte mich schlagen. Ich hielt seine Hände fest. Dann vielen wir beide nach

unten aufs Gleis» [vgl. Einvernahmeprotokoll vom 28. August 2022, S. 4]). Die

Staatsanwaltschaft schildert den Sachverhalt betreffend das Kerngeschehen damit

qualifiziert falsch.

2.3.2.2 Vor

diesem Hintergrund ist auch die rechtliche Qualifikation der Verdachtslage in

keiner Weise nachvollziehbar. Wie erwähnt, wird in der angefochtenen Verfügung der

Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung bereits aus subjektiven

Gründen verneint. Dem kann nicht gefolgt werden. Der schweren Körperverletzung

macht sich namentlich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich

verletzt (Art. 122 Abs. 1 StGB). Die Lebensgefahr muss insofern eine

unmittelbare sein, als dass ein Zustand herbeigeführt wurde, in dem sich die

Möglichkeit des Todes dermassen verdichtet, dass sie zur ernstlichen und

dringlichen Wahrscheinlichkeit wird. Die Lebensgefahr muss nicht

notwendigerweise eine zeitlich unmittelbar akute sein. Massgebend ist vielmehr

die erhebliche Wahrscheinlichkeit des tödlichen Verlaufs. In der Praxis kann

Lebensgefahr vor allem im Zusammenhang mit Schädel-Hirn-Traumata sowie äusseren

und inneren Blutungen vorkommen (Roth/Berkemeier,

in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 122 N 5 StGB, mit Hinweisen). Subjektiv

ist (Eventual-) Vorsatz erforderlich, der sich auf die Schwere der Verletzung

beziehen muss. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat,

muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person –

aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter

bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der

Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der

Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung

ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die

Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf

genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen,

wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte,

dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als

Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 130 IV 58 E. 8.4, 125 IV 242

E. 3c, jeweils mit Hinweisen). Wer eine Person mit voller Kraft ins mindestens

55 cm tiefer als der Perron gelegene Schotterbett einer Eisenbahn schleudert,

muss auch als Laie damit rechnen und nimmt in Kauf, dass die betreffende Person

lebensgefährlich verletzt wird, wenn nicht gar stirbt, hätte ein solcher Sturz bzw.

Aufprall auf den Kopf zu Schädelbrüchen, Blutungen im Kopfinneren,

Hirngewebsverletzungen, Hirnschwellung aber auch schweren Brüchen mit

weitreichenden Konsequenzen führen können (vgl. rechtsmedizinisches Gutachten des

IRM vom 3. Oktober 2022, S. 6 f. ). Der Beschuldigte hat mit der

impulsiv-aggressiven Ausführung des Wurfs entsprechende Verletzungen am

Oberkörper und auch schwere Verletzungen am Kopf in Kauf genommen. Dass sich

der Tatbestand objektiv nicht verwirklicht hat, ist – wie erwähnt – einem

glücklichen Zufall zu verdanken. Wie die Staatsanwaltschaft vor dem Hintergrund

der Aktenlage zur Feststellung gelangt, dass ein derartiger Sturz nur in

unwahrscheinlichen «äusserst seltenen Fällen» schwere Verletzungen oder gar tödliche

Folgen haben könnten, ist unerfindlich. Auch der Hinweis der Staatsanwaltschaft

auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach bei lediglich abstrakt

lebensgefährlicher Tathandlungen ohne Tatwerkzeuge für die Annahme des

(Eventual-)Vorsatzes auf schwere Körperverletzung weitere Umstände hinzukommen

müssen (vgl. hierzu Einstellungsverfügung vom 1. Dezember 2023 Rz. 18 ff.) vermag

den Verdacht auf eine mindestens versuchte schwere Körperverletzung nicht zu

relativieren. Denn die «weiteren Umstände», welche zur mit dem Körper des

Beschuldigten ausgeführten Tathandlung hinzutreten, sind mit den zutreffenden

Vorbringen des Beschwerdeführers in den rund 20cm vom Boden abstehenden, aus

massivem Eisen hergestellten Gleisen zusammen mit der Höhe der Perrons und dem aggressiven

Schwung des Wurfes des Beschuldigten zu sehen. Weiter waren die Tafeln mit den

Zeiten betreffend Ankunft und Abfahrt aktiv und das Eintreffen des Zuges damit

(allenfalls auch via Lautsprecher) bereits angekündigt, sodass dem Beschuldigten

möglicherweise sogar hätte bewusst sein müssen, dass der Zug jederzeit

einfahren kann, was rund 1 Minute nach dem Aufprall des Beschwerdeführers auf

dem Gleis dann auch tatsächlich passierte. Das vorliegende Verfahren wurde denn

ursprünglich auch unter dem Titel «vorsätzliche Tötung» geführt. Der guten

Ordnung halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass der Alkoholkonsum zwar

Einfluss auf die Schuldfrage haben kann, dieser aber – abgesehen davon, dass er

von der Staatsanwaltschaft zu Recht gar nicht zur Begründung herangezogen wurde

– in dubio pro duriore nur in klaren hier offensichtlich nicht vorliegenden

Fällen eine Einstellung rechtfertigen würde (vgl. Heiniger/Rickli, a.a.O., Art. 319 StPO N 11). Die

angefochtene Einstellungsverfügung erweist sich damit in jeglicher Hinsicht als

unbegründet.

2.3.3 Mit

dem Vorliegen eines hinreichenden Verdachts auf eine versuchte schwere

Körperverletzung oder ein versuchtes Tötungsdelikt war für eine Verfolgung der

Tat auch kein Strafantrag erforderlich, womit die Begründung der Einstellung, es

mangle an der entsprechenden Prozessvoraussetzung, ins Leere zielt. Abgesehen

davon wäre entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ein solcher Strafantrag

vorliegend durchaus zu bejahen. Im Rahmen der Befragung vom 31. August 2022 hat

der Beschwerdeführer unterschriftlich zu Protokoll gegeben, dass er «möchte […]

dass dieser Mann bestraft wird». Soweit die Staatsanwaltschaft darauf verweist,

dass der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei vor Ort, unmittelbar nach dem

Geschehen, noch mitteilte, er wolle keine «Anzeige» machen, kann dem keine

Bedeutung beigemessen werden. Art. 30 Abs. 5 StGB hält im Zusammenhang mit

Antragsdelikten zwar fest, dass, wenn eine antragsberechtigte Person ausdrücklich

auf den Antrag verzichtet, ihr Verzicht endgültig ist. Ein mit einem

Willensmangel behafteter Verzicht ist demgegenüber von vornherein nicht

rechtsgültig (Riedo, in: Basler

Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 30 StGB N 128). Indem der Beschwerdeführer unmittelbar

nach der Tat noch alkoholisiert und körperlich verletzt war (u.a. «leichtes Schädel-

Hirn-Trauma») sowie aus nachvollziehbaren Gründen auch psychisch unter Schock

gestanden haben dürfte (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 31. August 2023, S. 10),

kann – zumindest in dubio pro duriore – nicht von einem rechtsgültigen und

definitiven Verzicht ausgegangen werden, was aber vor dem Hintergrund des

Verdachts auf Offizialdelikte nicht abschliessend erörtert werden muss.

3.

Nach dem

Gesagten ist es nicht ausgeschlossen, dass ein Gericht von einem

Eventualvorsatz auf eine versuchte schwere Körperverletzung ausgehen würde,

weshalb die Einstellungsverfügung vom 1. Dezember 2023 aufzuheben und die

Staatsanwaltschaft in dubio pro duriore anzuweisen ist, das Verfahren

weiterzuführen, allfällige zusätzliche Beweiserhebungen zu tätigen und Anklage

zu erheben.

4.

Es bleibt

abschliessend über die Kosten zu befinden.

4.1

4.1.1 Gemäss

Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach

Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Diese Bestimmung gilt für sämtliche

Parteien; mithin neben dem Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft und den

Privatklägern auch für Dritte bzw. andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von

Art. 105 Abs. 1 lit f i.V.m. Abs. 2 StPO (Domeisen,

in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 428 StPO N 4). Nach Art.

433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten

Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für die Aufwendungen im

Verfahren, welche für ihre Interessenwahrung im Strafverfahren selbst

erforderlich waren, soweit sie obsiegt (vgl. BGer 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018

E. 5.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für jede Prozessphase

getrennt zu prüfen, welche Partei obsiegte bzw. unterlag. Ob eine Partei im

Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in

welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten

Anträge gutgeheissen wurden (Domeisen, a.a.O., Art. 428 StPO N 6).

Wird der von der Privatklägerschaft angefochtene Entscheid aufgehoben, obsiegt

die anfechtende Privatklägerschaft in dieser Prozessphase und hat Anspruch auf

Entschädigung, während die beschuldigte Person oder übrige Parteien – falls sie

sich am Rechtsmittelverfahren beteiligt haben – unterliegen und kosten- sowie

entschädigungspflichtig werden (vgl. BGer 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 5.5

f., 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.4; je mit Hinweisen). Nachdem Art.

29 Abs. 3 BV keine definitive Befreiung von Kosten garantiert, können die

Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO dem

unterliegenden Beschuldigten auch dann auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen

zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind (vgl. statt vieler

AGE BES.2019.211 vom 17. Dezember 2020 E. 3.1.1, zum Ganzen AGE BES.2020.25 vom

31. August 2020 E. 4.1).

4.1.2 Vorliegend

ist der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anträge vollumfänglich obsiegend.

Demgegenüber hat der beschuldigte Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort

vom 24. Mai 2020 beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Mit

der Gutheissung der Beschwerde ist er im Beschwerdeverfahren unterlegen (BGer

6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 5.5). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft mit

ihrer zu Unrecht verfügten Verfahrenseinstellung aber die Hauptursache für das

Beschwerdeverfahren gesetzt und die kurze Rechtsschrift der Vertreterin des

Beschuldigten zu keiner relevanten Verfahrensverzögerung geführt, sodass

umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.

4.2.

4.2.1 Der

Kostenentscheid präjudiziert – auch im Rechtsmittelverfahren – die

Entschädigungs- und Genugtuungsfolge. Daher hat die anwaltlich vertretene

Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung gemäss

Honorarnote zulasten der Staatskasse (vgl. AGE BES.2022.167 vom 24. März 2023 E.

4, mit weiteren Hinweisen).

4.2.2 Der

beschuldigte Beschwerdegegner hat den Antrag stellen lassen, es sei ihm für das

vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Auch

wenn die amtliche Verteidigung im Strafverfahren bereits erteilt worden ist,

muss diese für das Beschwerdeverfahren separat beantragt und durch die

Beschwerdeinstanz gewährt werden. Dabei ist es zulässig, die Erteilung der

amtlichen Verteidigung von der Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsmittels bzw.

des Rechtsbegehrens abhängig zu machen (BStGer BB.2014.7-9 vom 12. August 2014

E. 4.1, BGer 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 4.3, 1B_232/2023 vom 30. Mai

2023 Mai 2023 E. 4.1). Die Gewährung einer amtlichen Verteidigung wegen

Bedürftigkeit setzt sodann den Nachweis der Mittellosigkeit voraus. Dabei

obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und

Vermögensverhältnisse aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu

belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen

(BStGer BB.2014.7-9 vom 12. August 2014 E. 4.1; BGer 1B_232/2023 vom 30. Mai

2023 E. 4.1; mit Hinweisen). Wie der vorliegende Entscheid bestätigt, war das

Rechtsbegehren des Beschwerdegegners offensichtlich aussichtslos, weshalb dessen

amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren von Anfang nicht

gerechtfertigt war. Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner seine Mittelosigkeit

nicht substantiiert hat. Ein (aktueller) Lohnausweis wurde nicht eingereicht

und irgendwelche weitere Angaben oder Belege, welche es erlauben würden, ein

kohärentes Bild der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdegegners

zu gewinnen, liegen ebenfalls nicht vor. Schliesslich ist angesichts der

Tatsache, dass auch die Staatsanwaltschaft Beschwerdegegnerin war, eine

Vernehmlassung des Beschuldigten für das vorliegende Verfahren gar nicht

notwendig gewesen. Das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsvertretung bzw. um Anordnung der amtlichen Verteidigung

wird in Bezug auf das vorliegende Beschwerdeverfahren abgewiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Die angefochtene Einstellungsverfügung wird aufgehoben

und im Sinne der Erwägungen zur Weiterführung des Verfahrens an die

Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der

Gerichtskasse eine Entschädigung von insgesamt CHF 1'506.10 (inkl. Auslagen und

MWST) ausgerichtet.

Das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsvertretung bzw. um Anordnung der amtlichen Verteidigung

wird abgewiesen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschuldigter

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.

Oktober 2014).