BES.2023.161
Verfahrenseinstellung
13. März 2024Deutsch21 min
einen Vorfall vom 28. August 2022 im Bahnhof SBB in Basel, bei welchem A____ von
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.161
ENTSCHEID
vom 13. März 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____
Beschwerdegegner
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 1. Dezember 2023
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Gestützt auf
einen Vorfall vom 28. August 2022 im Bahnhof SBB in Basel, bei welchem A____ von
B____ (nachfolgend: Beschuldigter) vom Perron des Gleis 1 auf die 55 cm
tieferliegende Bahntrasse geworfen wurde und sich dabei verschiedene
Verletzungen zuzog, eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen den
Beschuldigten ein Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung
evtl. einfacher Körperverletzung zum Nachteil von A____. Mit Verfügung vom 1.
Dezember 2023 stellte sie das Strafverfahren gegen den Beschuldigten «mangels
Beweis[es]» und mangels Prozessvoraussetzungen ein.
Gegen diese
Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 8.
Dezember 2023 Beschwerde erheben lassen. Er beantragt, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die
Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten weiterzuführen und Anklage zu erheben
bzw. einen Strafbefehl zu erlassen. Die Staatsanwaltschaft hat sich hierzu mit
Schreiben vom 22. Dezember 2023 vernehmen lassen und beantragt, die Beschwerde
sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Mit Schreiben vom 28. Dezember
2023 liess sich auch der Beschuldigte mit dem Antrag auf Abweisung der
Beschwerde vernehmen.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die weiteren Tatsachen und die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen
Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 393
Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Für deren
Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs.
1.
in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und
nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der
Begriff «Partei» in dieser Bestimmung ist umfassend zu verstehen. Zur
Beschwerde legitimiert sind sowohl die Parteien im Sinne von Art. 104 StPO als
auch die anderen Verfahrensbeteiligten gemäss Art. 105 StPO, soweit sie ein
rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3.
Aufl., Zürich 2020, Art. 105 N 18). Die streitbetroffenen Delikte sollen zum
Nachteil des Beschwerdeführers begangen worden sein. Dieser ist als geschädigte
Person und Privatkläger durch die Verfahrenseinstellung selbst und unmittelbar
in seinen Interessen tangiert. Entsprechend hat er ein rechtlich geschütztes
Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO an der Aufhebung der Einstellungsverfügung,
was ihn zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerdeschrift vom 8.
Dezember 2023 ist im Übrigen form- und fristgerecht gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO
eingereicht worden, sodass auf das Rechtsmittel einzutreten ist.
2.
2.1
Weitgehend
erwiesen und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer nach einer Diskussion mit
dem Beschuldigten – die mutmasslich in eine verbale Auseinandersetzung mündete
– von diesem auf die Bahntrasse des Gleises 1 im Bahnhof SBB in Basel
geschwungen wurde, wo sich der Beschwerdeführer verschiedene Verletzungen
zuzog. Die Staatsanwaltschaft hat das gestützt darauf eingeleitete Verfahren
gegen den Beschuldigten «mangels Beweis[es] und mangels Prozessvoraussetzungen»
eingestellt. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass die Handlung des
Beschuldigten eine einfache Körperverletzung darstelle, da bei der Sturzhöhe zwar
mit Hämatomen und evtl. Platzwunden habe gerechnet werden müssen. Ein Vorsatz
zwecks Erzielens eines weitergehenden Erfolges sei hingegen subjektiv eindeutig
nicht nachweisbar. Aufgrund des seitlichen Schwingens könne etwa ein Vorsatz betreffend
schwere Körperverletzung nicht hergeleitet werden, geschweige denn ein
Tötungsvorsatz, zumal der Beschuldigte keineswegs nachgesetzt, sondern sich
wieder auf die Sitzbank gesetzt habe. Auch spreche die Tathandlung gegen den
Vorsatz einer schweren Körperverletzung, da der Beschuldigte damit rechnen
durfte, dass der Beschwerdeführer den Sturz abfange und sich mit den Händen
abstütze. Die Sturzhöhe sei für eine vorsätzliche schwere Körperverletzung denn
auch zu gering. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz des Sturzes
keinerlei schwerwiegende Verletzung erlitten habe, obwohl er den Sturz nicht
abzufangen vermocht habe, zwischen den Gleisen gelandet und u.a. auch mit dem
Kopf aufgeprallt sei, würde denn auch belegen, dass keine schwere
Körperverletzung erwartet werden musste. Da damit nur eine einfache
Körperverletzung im Raum stünde, die aufgrund Verzichts des Beschwerdeführers
auf einen Strafantrag nicht weiterverfolgt werden könne, sei das Verfahren
gegen den Beschuldigten einzustellen. Abgesehen von den genannten
Einstellungsgründen stelle sich auch die Frage, ob der Beschuldigte sich nicht
in einer Notwehrlage befunden habe. Dieser habe den Beschwerdeführer, auf
dessen konkludente Drohung mit dem Gürtel hin, bis dahin lediglich am Hosenbund
vom Boden hochgehoben, um seine Überlegenheit zu demonstrieren. Anschliessend habe
aber auch der Beschwerdeführer den Beschuldigten am Hosenbund hochgehoben und
«eindeutig» «als Erster» versucht, den Beschuldigten auf die Gleise zu zerren
und zu werfen bzw. zu schwingen.
2.2
2.2.1
Für
alle in der Strafrechtspflege tätigen Behörden gilt der Verfolgungszwang
(Art. 7 Abs. 1 StPO) und es ist – abgesehen vom Strafbefehls- oder
Übertretungsstrafverfahren – grundsätzlich Sache des Gerichts und nicht der
Staatsanwaltschaft, über Schuld und Unschuld beschuldigter Personen zu
befinden. Eine Einstellung des Verfahrens darf dementsprechend nur unter
bestimmten, von der StPO in Art. 319 aufgezählten, Gründen erfolgen (zum
Ganzen Heiniger/Rickli, in: Basler
Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 319 StPO N 1, 4 ff.). Gemäss
Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung
des Verfahrens, wenn (lit. a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine
Anklage rechtfertigt, (lit. b) kein Straftatbestand erfüllt ist,
(lit. c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen,
(lit. d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder
Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (lit. e) nach gesetzlicher
Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die
Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens
in Zurückhaltung zu üben. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher
Natur ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem
Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]
und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in
Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio
pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4; AGE BES.2020.75 vom 23. Dezember 2020 E. 3.1, BES.2020.38
vom 18. Mai 2020 E. 2.1; jeweils mit Hinweisen).
2.2.2
Im
Lichte des Grundsatzes «in dubio pro duriore» ist eine Verfahrenseinstellung
nach der Rechtsprechung nur dann anzuordnen, wenn bei Anklageerhebung ein
Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch
sehr wahrscheinlich erscheint und die Weiterführung des Verfahrens, namentlich
die Durchführung einer Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung anmutet
(statt vieler: AGE BES.2021.28 vom 30. Juni 2021 E. 2.1 mit
Hinweisen; Heiniger/Rickli,
a.a.O., Art. 319 StPO N 8). Demgegenüber ist – sofern die Erledigung
mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben, wenn eine
Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 143 IV 241
E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1.). Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung hat die Staatsanwaltschaft aber auch dann Anklage zu erheben,
wenn sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung in
etwa die Waage halten – mithin das Risiko besteht, dass das Sachgericht in Anwendung
der für den Schuldnachweis im gerichtlichen Verfahren geltenden Prozessmaxime
«in dubio pro reo» zu einem Freispruch gelangen könnte. Die Staatsanwaltschaft
darf hier nicht in antizipierter Anwendung dieser Maxime im Zweifel von einer
Anklageerhebung absehen. Denn solche zweifelhaften Beweiskonstellationen führen
im gerichtlichen Verfahren – selbst unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in
dubio pro reo» – nicht zwangsläufig oder nur höchstwahrscheinlich zu einem
Freispruch. Vielmehr erlangt der Grundsatz «in dubio pro reo» erst dann
Bedeutung, wenn das
Sachgericht aufgrund seiner Beweiswürdigung
ernsthafte Zweifel hinsichtlich des Schuldnachweises hat (BGer 6B_1356/2016 vom
5.
Januar 2018 E. 3.3.3 [nicht publiziert in BGE 144 I 37];
vgl. zum Ganzen ferner AGE BES.2019.95 vom 25. September 2019 E. 3.2,
Dispositiv
mit Hinweisen). Demnach ist einzustellen, wenn im Vorverfahren der ursprünglich
vorhandene Anfangsverdacht (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO) nicht in einem Mass
erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Obwohl Art. 319
Abs. 1 StPO den Zweifelsfall nur für die tatsächlichen Voraussetzungen der
angeklagten Tat vorsieht (vgl. lit. a), muss auch für die rechtliche
Subsumtion eines Verhaltens gelten, dass bei Zweifeln an der rechtlichen
Würdigung durch ein Gericht keine Einstellungsverfügung ergehen darf. Bei
zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat also nicht die Staatsanwaltschaft
über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern
das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241
E. 2.2.1, vgl. ferner BGE 137 IV 219 E. 7.1 f.; vgl. zum
Ganzen auch AGE BES.2019.117 vom 1. Dezember 2020 E. 3.1;
jeweils mit Hinweisen). Hinsichtlich der Frage, ob in diesem Sinne eine
zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft
allerdings über einen gewissen Ermessensspielraum (zum Ganzen
AGE BES.2019.117 vom 1. Dezember 2020 E. 3.1, mit Hinweisen;
vgl. auch Heiniger/Rickli, a.a.O.,
Art. 319 StPO N 8; Landshut/Bosshard,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 319
N 15).
2.3
2.3.1 Vorauszuschicken
ist, dass nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, auf welchen Einstellungsgrund in
der StPO sich die Staatsanwaltschaft bezieht. In Bezug auf die Einstellung
«mangels Beweises» des Tatbestands einer schweren Körperverletzung gemäss Art.
122 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) einerseits dürfte der fehlende Tatverdacht
im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO gemeint sein. In Bezug auf den
Verdacht einer einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB andererseits geht
die Staatsanwaltschaft sodann gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO offenbar
von einem Verzicht auf die Prozessvoraussetzung des Strafantrags aus.
2.3.2
2.3.2.1 Die
Erfassung der verdachtsbegründenden Tatsachenlage durch die Staatsanwaltschaft ist
offensichtlich unzutreffend, wobei sie sich auch von der Interpretation des Videos
durch die Sachbearbeiterin der Kriminalpolizei DK [...] entfernt zu haben
scheint. So ist zwar auf der Videoaufnahme der Überwachungskamera durchaus
erkennbar, dass der Beschwerdeführer sich vor der Tat provokativ vor den
Beschuldigten stellt, welcher zunächst auf einer Wartebank des Perrons sitzt. Auch
hat der Beschwerdeführer ausgesagt und es lässt sich auf der Videoaufnahme
ausmachen, dass er zwecks Einsatzes in einer möglichen physischen
Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten zwischenzeitlich seinen Gürtel
ausgezogen, neben der Sitzbank deponiert und vor der Tat auch in den Händen
getragen hat (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 31. August 2022, S. 7 f.). Der
erste Schritt zur Gewalt ist aber augenscheinlich vom Beschuldigten ausgegangen.
So ist auf dem Video ersichtlich, dass der körperlich grössere Beschuldigte den
Beschwerdeführer zunächst mit beiden Händen gewaltsam am Oberkörper packt und hochhebt
(03:09:53). Auch zeigt die Aufnahme, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer
dann unmittelbar in Richtung der Gleise zu drängen und zerren versucht. Zwar
wehrt und stemmt sich der Beschwerdeführer gegen diesen Versuch und es ist
nicht ganz auszuschliessen, dass er seinerseits beabsichtigte, den
Beschuldigten zu Boden zu bringen. Seine Reaktionen verlaufen aber in die
entgegengesetzte Richtung des Perrons und erscheinen als Abwehr des Angriffs. Für
eine Wurfabsicht auf das Gleis wäre die Distanz viel zu gross. Wie die
Staatsanwaltschaft zum Schluss kommt, dass es der Beschwerdeführer gewesen sei,
welcher den Beschuldigten als Erster in Richtung der Gleise gezerrt und versucht
habe, diesen auf die Gleise zu werfen, ist unerfindlich. Auch mit isoliertem Blick
auf die einzelnen Personen und die Fussstellung lässt sich die Einschätzung der
Staatsanwaltschaft nicht erklären. Die Videoaufnahme zeigt vielmehr, dass der Beschuldigte
einen ins Leere laufenden Abwehrversuch des Beschwerdeführers nutzt, um ihn in
einem letzten hartnäckigen Ansatz mit voller Wucht auf das Gleis zu schwingen (03:10:00),
wo sich der Beschwerdeführer unbestrittenermassen verschiedene Verletzungen
zuzog. Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 3. Oktober 2022
hält diesbezüglich insbesondere fest, dass als Folge des Vorfalls beim
Beschwerdeführer «ein leichtes Schädelhirntrauma und Prellungen am Unterarm,
rechten Zeigefinder und am Brustkorb rechts diagnostiziert» worden seien, die
«mit einem Sturz auf die rechte Körperseite mit Anschlagen des Hinterkopfes plausibel
erklärbar» seien. Dabei wird einerseits angemerkt, «dass es grundsätzlich
[Hervorhebung kursiv hier] bei Gewalt gegen den Kopf, wie im gegenständlichen
Fall Sturz auf den Kopf / Aufprall auf den Kopf bei Schubsen, zu
lebensbedrohlichen Verletzungen (Schädelbrüche, Blutungen im Kopfinneren,
Hirngewebsverletzungen, Hirnschwellung etc.) kommen» könne und andererseits bei
«Sturz / Anprall auf den Brustkorb […] in Einzelfällen Rippenbrüche zustande
kommen, die mittels verschobenen, scharfen Bruchkanten zu schwerwiegenden
Verletzungen der Lungen und/oder in der Nähe verlaufenden Gefässen führen» könnten
(vgl. rechtsmedizinisches Gutachten des IRM vom 3. Oktober 2022, S. 6 f.) Letztlich
ist es damit möglicherweise nur einem glücklichen Zufall zu verdanken, dass der
Beschwerdeführer beim Sturz mit dem Kopf nicht stärker auf das aus Eisen bestehende
harte Gleis geprallt ist. Der Beschwerdeführer konnte sich nach dem Aufprall
nach einem Sitzversuch nur mit Hilfe einer Drittperson von dem rund eine Minute
später heranfahrenden Zug wieder auf den Perron retten. Entgegen den Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung lässt sich auf dem Video schliesslich auch eine
irgendwie geartete Notwehrlage des Beschuldigten – weder ein physischer Angriff
noch ein unmittelbar bevorstehender Angriff des Beschwerdeführers – erkennen
und erscheint die Reaktion des Beschuldigten auf jeden Fall als unangemessen. Diesbezügliche
Aussagen des Beschuldigten entsprechen insofern in vielen Punkten nicht der
Wahrheit (z.B. «[…] ich habe nicht gestossen», «Also der Typ stand vor mir und
wollte mich schlagen. Ich hielt seine Hände fest. Dann vielen wir beide nach
unten aufs Gleis» [vgl. Einvernahmeprotokoll vom 28. August 2022, S. 4]). Die
Staatsanwaltschaft schildert den Sachverhalt betreffend das Kerngeschehen damit
qualifiziert falsch.
2.3.2.2 Vor
diesem Hintergrund ist auch die rechtliche Qualifikation der Verdachtslage in
keiner Weise nachvollziehbar. Wie erwähnt, wird in der angefochtenen Verfügung der
Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung bereits aus subjektiven
Gründen verneint. Dem kann nicht gefolgt werden. Der schweren Körperverletzung
macht sich namentlich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich
verletzt (Art. 122 Abs. 1 StGB). Die Lebensgefahr muss insofern eine
unmittelbare sein, als dass ein Zustand herbeigeführt wurde, in dem sich die
Möglichkeit des Todes dermassen verdichtet, dass sie zur ernstlichen und
dringlichen Wahrscheinlichkeit wird. Die Lebensgefahr muss nicht
notwendigerweise eine zeitlich unmittelbar akute sein. Massgebend ist vielmehr
die erhebliche Wahrscheinlichkeit des tödlichen Verlaufs. In der Praxis kann
Lebensgefahr vor allem im Zusammenhang mit Schädel-Hirn-Traumata sowie äusseren
und inneren Blutungen vorkommen (Roth/Berkemeier,
in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 122 N 5 StGB, mit Hinweisen). Subjektiv
ist (Eventual-) Vorsatz erforderlich, der sich auf die Schwere der Verletzung
beziehen muss. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat,
muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person –
aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter
bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der
Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der
Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung
ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die
Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf
genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen,
wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte,
dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als
Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 130 IV 58 E. 8.4, 125 IV 242
E. 3c, jeweils mit Hinweisen). Wer eine Person mit voller Kraft ins mindestens
55 cm tiefer als der Perron gelegene Schotterbett einer Eisenbahn schleudert,
muss auch als Laie damit rechnen und nimmt in Kauf, dass die betreffende Person
lebensgefährlich verletzt wird, wenn nicht gar stirbt, hätte ein solcher Sturz bzw.
Aufprall auf den Kopf zu Schädelbrüchen, Blutungen im Kopfinneren,
Hirngewebsverletzungen, Hirnschwellung aber auch schweren Brüchen mit
weitreichenden Konsequenzen führen können (vgl. rechtsmedizinisches Gutachten des
IRM vom 3. Oktober 2022, S. 6 f. ). Der Beschuldigte hat mit der
impulsiv-aggressiven Ausführung des Wurfs entsprechende Verletzungen am
Oberkörper und auch schwere Verletzungen am Kopf in Kauf genommen. Dass sich
der Tatbestand objektiv nicht verwirklicht hat, ist – wie erwähnt – einem
glücklichen Zufall zu verdanken. Wie die Staatsanwaltschaft vor dem Hintergrund
der Aktenlage zur Feststellung gelangt, dass ein derartiger Sturz nur in
unwahrscheinlichen «äusserst seltenen Fällen» schwere Verletzungen oder gar tödliche
Folgen haben könnten, ist unerfindlich. Auch der Hinweis der Staatsanwaltschaft
auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach bei lediglich abstrakt
lebensgefährlicher Tathandlungen ohne Tatwerkzeuge für die Annahme des
(Eventual-)Vorsatzes auf schwere Körperverletzung weitere Umstände hinzukommen
müssen (vgl. hierzu Einstellungsverfügung vom 1. Dezember 2023 Rz. 18 ff.) vermag
den Verdacht auf eine mindestens versuchte schwere Körperverletzung nicht zu
relativieren. Denn die «weiteren Umstände», welche zur mit dem Körper des
Beschuldigten ausgeführten Tathandlung hinzutreten, sind mit den zutreffenden
Vorbringen des Beschwerdeführers in den rund 20cm vom Boden abstehenden, aus
massivem Eisen hergestellten Gleisen zusammen mit der Höhe der Perrons und dem aggressiven
Schwung des Wurfes des Beschuldigten zu sehen. Weiter waren die Tafeln mit den
Zeiten betreffend Ankunft und Abfahrt aktiv und das Eintreffen des Zuges damit
(allenfalls auch via Lautsprecher) bereits angekündigt, sodass dem Beschuldigten
möglicherweise sogar hätte bewusst sein müssen, dass der Zug jederzeit
einfahren kann, was rund 1 Minute nach dem Aufprall des Beschwerdeführers auf
dem Gleis dann auch tatsächlich passierte. Das vorliegende Verfahren wurde denn
ursprünglich auch unter dem Titel «vorsätzliche Tötung» geführt. Der guten
Ordnung halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass der Alkoholkonsum zwar
Einfluss auf die Schuldfrage haben kann, dieser aber – abgesehen davon, dass er
von der Staatsanwaltschaft zu Recht gar nicht zur Begründung herangezogen wurde
– in dubio pro duriore nur in klaren hier offensichtlich nicht vorliegenden
Fällen eine Einstellung rechtfertigen würde (vgl. Heiniger/Rickli, a.a.O., Art. 319 StPO N 11). Die
angefochtene Einstellungsverfügung erweist sich damit in jeglicher Hinsicht als
unbegründet.
2.3.3 Mit
dem Vorliegen eines hinreichenden Verdachts auf eine versuchte schwere
Körperverletzung oder ein versuchtes Tötungsdelikt war für eine Verfolgung der
Tat auch kein Strafantrag erforderlich, womit die Begründung der Einstellung, es
mangle an der entsprechenden Prozessvoraussetzung, ins Leere zielt. Abgesehen
davon wäre entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ein solcher Strafantrag
vorliegend durchaus zu bejahen. Im Rahmen der Befragung vom 31. August 2022 hat
der Beschwerdeführer unterschriftlich zu Protokoll gegeben, dass er «möchte […]
dass dieser Mann bestraft wird». Soweit die Staatsanwaltschaft darauf verweist,
dass der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei vor Ort, unmittelbar nach dem
Geschehen, noch mitteilte, er wolle keine «Anzeige» machen, kann dem keine
Bedeutung beigemessen werden. Art. 30 Abs. 5 StGB hält im Zusammenhang mit
Antragsdelikten zwar fest, dass, wenn eine antragsberechtigte Person ausdrücklich
auf den Antrag verzichtet, ihr Verzicht endgültig ist. Ein mit einem
Willensmangel behafteter Verzicht ist demgegenüber von vornherein nicht
rechtsgültig (Riedo, in: Basler
Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 30 StGB N 128). Indem der Beschwerdeführer unmittelbar
nach der Tat noch alkoholisiert und körperlich verletzt war (u.a. «leichtes Schädel-
Hirn-Trauma») sowie aus nachvollziehbaren Gründen auch psychisch unter Schock
gestanden haben dürfte (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 31. August 2023, S. 10),
kann – zumindest in dubio pro duriore – nicht von einem rechtsgültigen und
definitiven Verzicht ausgegangen werden, was aber vor dem Hintergrund des
Verdachts auf Offizialdelikte nicht abschliessend erörtert werden muss.
3.
Nach dem
Gesagten ist es nicht ausgeschlossen, dass ein Gericht von einem
Eventualvorsatz auf eine versuchte schwere Körperverletzung ausgehen würde,
weshalb die Einstellungsverfügung vom 1. Dezember 2023 aufzuheben und die
Staatsanwaltschaft in dubio pro duriore anzuweisen ist, das Verfahren
weiterzuführen, allfällige zusätzliche Beweiserhebungen zu tätigen und Anklage
zu erheben.
4.
Es bleibt
abschliessend über die Kosten zu befinden.
4.1
4.1.1 Gemäss
Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach
Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Diese Bestimmung gilt für sämtliche
Parteien; mithin neben dem Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft und den
Privatklägern auch für Dritte bzw. andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von
Art. 105 Abs. 1 lit f i.V.m. Abs. 2 StPO (Domeisen,
in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 428 StPO N 4). Nach Art.
433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten
Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für die Aufwendungen im
Verfahren, welche für ihre Interessenwahrung im Strafverfahren selbst
erforderlich waren, soweit sie obsiegt (vgl. BGer 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018
E. 5.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für jede Prozessphase
getrennt zu prüfen, welche Partei obsiegte bzw. unterlag. Ob eine Partei im
Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in
welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten
Anträge gutgeheissen wurden (Domeisen, a.a.O., Art. 428 StPO N 6).
Wird der von der Privatklägerschaft angefochtene Entscheid aufgehoben, obsiegt
die anfechtende Privatklägerschaft in dieser Prozessphase und hat Anspruch auf
Entschädigung, während die beschuldigte Person oder übrige Parteien – falls sie
sich am Rechtsmittelverfahren beteiligt haben – unterliegen und kosten- sowie
entschädigungspflichtig werden (vgl. BGer 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 5.5
f., 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.4; je mit Hinweisen). Nachdem Art.
29 Abs. 3 BV keine definitive Befreiung von Kosten garantiert, können die
Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO dem
unterliegenden Beschuldigten auch dann auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen
zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind (vgl. statt vieler
AGE BES.2019.211 vom 17. Dezember 2020 E. 3.1.1, zum Ganzen AGE BES.2020.25 vom
31. August 2020 E. 4.1).
4.1.2 Vorliegend
ist der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anträge vollumfänglich obsiegend.
Demgegenüber hat der beschuldigte Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort
vom 24. Mai 2020 beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Mit
der Gutheissung der Beschwerde ist er im Beschwerdeverfahren unterlegen (BGer
6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 5.5). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft mit
ihrer zu Unrecht verfügten Verfahrenseinstellung aber die Hauptursache für das
Beschwerdeverfahren gesetzt und die kurze Rechtsschrift der Vertreterin des
Beschuldigten zu keiner relevanten Verfahrensverzögerung geführt, sodass
umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
4.2.
4.2.1 Der
Kostenentscheid präjudiziert – auch im Rechtsmittelverfahren – die
Entschädigungs- und Genugtuungsfolge. Daher hat die anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung gemäss
Honorarnote zulasten der Staatskasse (vgl. AGE BES.2022.167 vom 24. März 2023 E.
4, mit weiteren Hinweisen).
4.2.2 Der
beschuldigte Beschwerdegegner hat den Antrag stellen lassen, es sei ihm für das
vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Auch
wenn die amtliche Verteidigung im Strafverfahren bereits erteilt worden ist,
muss diese für das Beschwerdeverfahren separat beantragt und durch die
Beschwerdeinstanz gewährt werden. Dabei ist es zulässig, die Erteilung der
amtlichen Verteidigung von der Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsmittels bzw.
des Rechtsbegehrens abhängig zu machen (BStGer BB.2014.7-9 vom 12. August 2014
E. 4.1, BGer 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 4.3, 1B_232/2023 vom 30. Mai
2023 Mai 2023 E. 4.1). Die Gewährung einer amtlichen Verteidigung wegen
Bedürftigkeit setzt sodann den Nachweis der Mittellosigkeit voraus. Dabei
obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und
Vermögensverhältnisse aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu
belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen
(BStGer BB.2014.7-9 vom 12. August 2014 E. 4.1; BGer 1B_232/2023 vom 30. Mai
2023 E. 4.1; mit Hinweisen). Wie der vorliegende Entscheid bestätigt, war das
Rechtsbegehren des Beschwerdegegners offensichtlich aussichtslos, weshalb dessen
amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren von Anfang nicht
gerechtfertigt war. Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner seine Mittelosigkeit
nicht substantiiert hat. Ein (aktueller) Lohnausweis wurde nicht eingereicht
und irgendwelche weitere Angaben oder Belege, welche es erlauben würden, ein
kohärentes Bild der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdegegners
zu gewinnen, liegen ebenfalls nicht vor. Schliesslich ist angesichts der
Tatsache, dass auch die Staatsanwaltschaft Beschwerdegegnerin war, eine
Vernehmlassung des Beschuldigten für das vorliegende Verfahren gar nicht
notwendig gewesen. Das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsvertretung bzw. um Anordnung der amtlichen Verteidigung
wird in Bezug auf das vorliegende Beschwerdeverfahren abgewiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die angefochtene Einstellungsverfügung wird aufgehoben
und im Sinne der Erwägungen zur Weiterführung des Verfahrens an die
Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der
Gerichtskasse eine Entschädigung von insgesamt CHF 1'506.10 (inkl. Auslagen und
MWST) ausgerichtet.
Das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsvertretung bzw. um Anordnung der amtlichen Verteidigung
wird abgewiesen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschuldigter
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).