BES.2023.162
Amtliche Verteidigung
21. März 2024Deutsch9 min
30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von CHF 500.–.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.162
ENTSCHEID
vom 21. März 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
der a.o. Gerichtsschreiber MLaw Philip Vlahos
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführerin
vertreten durch [...], Advokatin, Beschuldigte
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 24. November 2023
betreffend Amtliche Verteidigung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 7. November 2023 sprach die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt A____
(nachfolgend Beschwerdeführerin) der mehrfachen Geldwäscherei (teilweise
Versuch) und der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und
verurteilte sie zu einer aufgeschobenen Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF
30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von CHF 500.–.
Ebenfalls wurden der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 490.30
auferlegt. Am 20. November 2023 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch
die Advokatin [...], Einsprache
gegen den genannten Strafbefehl und beantragte, dass die Unterzeichnete als
amtliche Verteidigerin einzusetzen sei. Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch
um Anordnung einer amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 24. November 2023
ab.
Gegen diese
Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2023 Beschwerde beim
Appellationsgericht erhoben. Sie beantragt, dass die Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 24. November 2023 aufzuheben und der Beschwerdeführerin
die amtliche Verteidigung mit ihrer Rechtsvertreterin [...] ab Beginn des Strafverfahrens, eventualiter ab
November 2023 zu gewähren sei. Ebenfalls beantragt die Beschwerdeführerin, dass
ihre Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren der Beschwerdeführerin als
amtliche Verteidigerin einzusetzen sei. Die Staatsanwaltschaft hat am 8. Januar
2024 Stellung zur Beschwerde genommen und beantragt, dass die Beschwerde
teilweise gutzuheissen und die amtliche Verteidigung ab Gesuchseinreichung (20.
November 2023) zu gewähren sei. Darauf hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben
vom 7. Februar 2024 repliziert, in welchem sie an den mit Beschwerdeerhebung
gestellten Anträgen festhält.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 24. November 2023, mit welcher das Gesuch der Beschwerdeführerin um
Bewilligung der amtlichen Verteidigung abgewiesen wurde. Dagegen ist nach
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Die
Beschwerdeführerin ist durch die Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung
unmittelbar in ihren Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Entsprechend ist sie
zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Beschwerde
ist innert der gesetzlichen Frist von Art. 396 Abs. 1 StPO eingereicht und
begründet worden, sodass auf sie einzutreten ist.
1.3
Die
Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).
Für das Beschwerdeverfahren werden die Verfahrensakten VT.[...] des Strafgerichts beigezogen.
2.
Die notwendige
Verteidigung wird gemäss Art. 130 lit. c StPO angeordnet, wenn die beschuldigte
Person wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen
Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann. Ein anderer
Grund kommt in Frage, wenn die Verteidigungsfähigkeit in gleichem Mass einschränkt
ist wie bei geistigen oder körperlichen Defiziten, wobei dies nur mit
Zurückhaltung anzunehmen ist (Ruckstuhl,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 130 StPO N 32). Die
Erforderlichkeit der notwendigen Verteidigung bedeutet aus Sicht der beschuldigten
Person primär einen Verteidigungszwang auf eigene Kosten, ausser im Falle der
Bedürftigkeit (Ruckstuhl, a.a.O.
Art. 130 StPO N 3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist daher nicht
in allen Fällen notwendiger Verteidigung auch eine amtliche Verteidigung
gerechtfertigt (BGer 1B_364/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2 mit Hinweis).
Die amtliche Verteidigung nach Art. 132 StPO ist im Verhältnis zur
Wahlverteidigung nach Art. 129 StPO mithin subsidiär. Sofern die beschuldigte
Person bereits über eine Wahlverteidigung verfügt und deren Umwandlung in eine
amtliche Verteidigung beantragt, richtet sich das Gesuch nach Art. 132 Abs. 1
lit. b StPO und hängt somit von der finanziellen Bedürftigkeit der
beschuldigten Person ab (BGer 1B_364/2019 vom 28. August 2019 E. 3.5; AGE BES.2021.6
vom 27. Mai 2021 E. 2.3). Hierfür muss die beschuldigte Person nicht über die
erforderlichen Mittel verfügen und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen
geboten sein. Gemäss Art. 132 Abs. 2 StPO ist die Verteidigung
zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person namentlich dann geboten,
wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die
beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. Bei den in Art. 130 StPO
beschriebenen Fällen von notwendiger Verteidigung ist die Verteidigung der
beschuldigten Person zur Wahrung ihrer Interessen erst recht geboten und damit
die zweite Voraussetzung von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO grundsätzlich immer erfüllt
(Ruckstuhl, a.a.O. Art. 132
StPO N 3; BGer 1B_461/2016 vom 9. Februar 2017 E. 2.2.2). Im vorliegenden Fall hatte
die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits eine
Wahlverteidigung, womit das Gesuch unter den Voraussetzungen der (unentgeltlichen)
amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO zu prüfen ist.
2.1
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, dass die amtliche Verteidigung gemäss Art.
132.
Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 StPO anzuordnen sei; aufgrund des Strafmasses
handle es sich nicht um einen Bagatellfall. Ebenfalls sei anhand des bereits
mit der Einsprache eingereichten Berechnungsblatts der Ergänzungsleistungen
(2022) der Beschwerdeführerin offenkundig und ausgewiesen, dass diese
finanziell bedürftig sei. Ebenfalls biete der Straffall der verbeiständeten Beschwerdeführerin
aufgrund des Wesens der vorgeworfenen Delikte sowie der persönlichen Umstände
der Beschwerdeführerin, namentlich aufgrund des sich verschlechternden Gesundheitszustands,
des Alters, fehlender Schulbildung und der ungenügenden Sprachkenntnisse,
tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten. In ihrer Stellungnahme pflichtet
die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin insofern teilweise bei, als die
Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung gegenwärtig gegeben seien. Sie
beantragt jedoch, dass die amtliche Verteidigung ab Gesuchseinreichung (20.
November 2023) zu gewähren sei. Als Gründe hierfür nennt die Staatsanwaltschaft
ihren Eindruck von der Beschuldigten in den Einvernahmen im Jahr 2022, dass die
Advokatin [...] erst
anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 26. April 2022 mandatiert gewesen
sei, den Zeitpunkt der Beistandschaftserrichtung (per Februar 2023) und dass
die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin erst mit dem Arztzeugnis
vom 6. Dezember 2023 erwiesen seien. Mit Replik vom 7. Februar 2024 präzisiert
die Beschwerdeführerin, dass die amtliche Verteidigung mindestens ab dem 8.
November 2023 zu gewähren sei, da nach der Einvernahme im Frühjahr 2022 kein
weiterer Verfahrensaufwand entstanden sei und erst mit dem Erhalt des
Strafbefehls am 8. November 2023 notwendig wurde, als die Verbeiständung längst
bestanden habe.
2.2
Die
Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Akten und ist nicht
umstritten. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Verteidigung geboten ist.
Umstritten ist einzig der Zeitpunkt, ab dem die amtliche Verteidigung zu
gewähren sei. Die amtliche Verteidigung ist grundsätzlich nicht ab dem Zeitpunkt
der ersten anwaltlichen Bemühungen zu gewähren, sondern ab Einreichung des
Gesuchs. Bereits entstandene Kosten sind nur zu decken, soweit sie sich aus
Leistungen ergeben, die im Hinblick auf den Verfahrensschritt erbracht worden
sind, bei dessen Anlass das Gesuch um amtliche Verteidigung gestellt wurde. Eine
darüber hinausgehende Rückwirkung kommt höchstens dann ausnahmsweise in
Betracht, wenn es wegen der zeitlichen Dringlichkeit einer sachlich zwingend
gebotenen Prozesshandlung nicht möglich war, gleichzeitig auch das Gesuch zu
stellen (BGE 122 I 203 E. 2f). Dass die Beschwerdeführerin erst mit Einreichung
der Einsprache vom 30. November 2023 statt unmittelbar nach Zustellung des
Strafbefehls das Gesuch um amtliche Verteidigung einreichte, ist verfahrensökonomisch
vertretbar. Insofern sollte die Gewährung der amtlichen Verteidigung auch die
Lektüre des Strafbefehls und Instruktionsgespräche mit der Klientin ab deren
Zustellung am 8. November 2023 decken, da diese im Hinblick auf den
Verfahrensschritt erfolgten, anlässlich dessen das Gesuch um amtliche
Verteidigung gestellt wurde. Für die Bemühungen der Rechtsvertreterin im
Frühjahr 2022 sind jedoch keine Umstände ersichtlich, die eine frühere Gesuchseinreichung
verunmöglicht hätten.
3.
3.1
Aus
dem soeben Erwogenen folgt, dass die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1
lit. b StPO erfüllt sind und die amtliche Verteidigung zu gewähren ist. In teilweiser
Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 24. November 2023 aufzuheben und die Rechtsvertreterin
der Beschwerdeführerin rückwirkend ab Zustellung des Strafbefehls, das heisst
ab dem 8. November 2023, für das Strafverfahren als amtliche Verteidigerin
einzusetzen.
3.2
Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind keine ordentlichen Kosten zu erheben
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführerin ist die amtliche Verteidigung
auch für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Mit der eingereichten
Honorarnote vom 7. Februar 2024 wird ein Zeitaufwand von 3.25 Stunden
nebst Auslagen von CHF 27.75 und Mehrwertsteuer geltend gemacht, was
angemessen erscheint. Für die Beträge wird auf das Dispositiv des Entscheids
verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen
und Advokatin [...] im
Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin per 8. November 2023 als amtliche
Verteidigerin eingesetzt.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar
von CHF 650.–, ein Auslagenersatz von CHF 27.75 sowie 7,7% MWST von CHF
41.50
für das Jahr 2023 und 8,1% MWST von CHF 11.25 für das Jahr 2024 aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Philip Vlahos
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.