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Entscheid

BES.2023.162

Amtliche Verteidigung

21. März 2024Deutsch9 min

30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von CHF 500.–.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.162

ENTSCHEID

vom 21. März 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und

der a.o. Gerichtsschreiber MLaw Philip Vlahos

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführerin

vertreten durch [...], Advokatin, Beschuldigte

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 24. November 2023

betreffend Amtliche Verteidigung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

vom 7. November 2023 sprach die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt A____

(nachfolgend Beschwerdeführerin) der mehrfachen Geldwäscherei (teilweise

Versuch) und der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und

verurteilte sie zu einer aufgeschobenen Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF

30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von CHF 500.–.

Ebenfalls wurden der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 490.30

auferlegt. Am 20. November 2023 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch

die Advokatin [...], Einsprache

gegen den genannten Strafbefehl und beantragte, dass die Unterzeichnete als

amtliche Verteidigerin einzusetzen sei. Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch

um Anordnung einer amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 24. November 2023

ab.

Gegen diese

Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2023 Beschwerde beim

Appellationsgericht erhoben. Sie beantragt, dass die Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 24. November 2023 aufzuheben und der Beschwerdeführerin

die amtliche Verteidigung mit ihrer Rechtsvertreterin [...] ab Beginn des Strafverfahrens, eventualiter ab

November 2023 zu gewähren sei. Ebenfalls beantragt die Beschwerdeführerin, dass

ihre Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren der Beschwerdeführerin als

amtliche Verteidigerin einzusetzen sei. Die Staatsanwaltschaft hat am 8. Januar

2024 Stellung zur Beschwerde genommen und beantragt, dass die Beschwerde

teilweise gutzuheissen und die amtliche Verteidigung ab Gesuchseinreichung (20.

November 2023) zu gewähren sei. Darauf hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben

vom 7. Februar 2024 repliziert, in welchem sie an den mit Beschwerdeerhebung

gestellten Anträgen festhält.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid

von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 24. November 2023, mit welcher das Gesuch der Beschwerdeführerin um

Bewilligung der amtlichen Verteidigung abgewiesen wurde. Dagegen ist nach

Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht

ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die

Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt

(Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Die

Beschwerdeführerin ist durch die Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung

unmittelbar in ihren Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes

Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Entsprechend ist sie

zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Beschwerde

ist innert der gesetzlichen Frist von Art. 396 Abs. 1 StPO eingereicht und

begründet worden, sodass auf sie einzutreten ist.

1.3

Die

Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).

Für das Beschwerdeverfahren werden die Verfahrensakten VT.[...] des Strafgerichts beigezogen.

2.

Die notwendige

Verteidigung wird gemäss Art. 130 lit. c StPO angeordnet, wenn die beschuldigte

Person wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen

Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann. Ein anderer

Grund kommt in Frage, wenn die Verteidigungsfähigkeit in gleichem Mass einschränkt

ist wie bei geistigen oder körperlichen Defiziten, wobei dies nur mit

Zurückhaltung anzunehmen ist (Ruckstuhl,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 130 StPO N 32). Die

Erforderlichkeit der notwendigen Verteidigung bedeutet aus Sicht der beschuldigten

Person primär einen Verteidigungszwang auf eigene Kosten, ausser im Falle der

Bedürftigkeit (Ruckstuhl, a.a.O.

Art. 130 StPO N 3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist daher nicht

in allen Fällen notwendiger Verteidigung auch eine amtliche Verteidigung

gerechtfertigt (BGer 1B_364/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2 mit Hinweis).

Die amtliche Verteidigung nach Art. 132 StPO ist im Verhältnis zur

Wahlverteidigung nach Art. 129 StPO mithin subsidiär. Sofern die beschuldigte

Person bereits über eine Wahlverteidigung verfügt und deren Umwandlung in eine

amtliche Verteidigung beantragt, richtet sich das Gesuch nach Art. 132 Abs. 1

lit. b StPO und hängt somit von der finanziellen Bedürftigkeit der

beschuldigten Person ab (BGer 1B_364/2019 vom 28. August 2019 E. 3.5; AGE BES.2021.6

vom 27. Mai 2021 E. 2.3). Hierfür muss die beschuldigte Person nicht über die

erforderlichen Mittel verfügen und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen

geboten sein. Gemäss Art. 132 Abs. 2 StPO ist die Verteidigung

zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person namentlich dann geboten,

wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die

beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. Bei den in Art. 130 StPO

beschriebenen Fällen von notwendiger Verteidigung ist die Verteidigung der

beschuldigten Person zur Wahrung ihrer Interessen erst recht geboten und damit

die zweite Voraussetzung von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO grundsätzlich immer erfüllt

(Ruckstuhl, a.a.O. Art. 132

StPO N 3; BGer 1B_461/2016 vom 9. Februar 2017 E. 2.2.2). Im vorliegenden Fall hatte

die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits eine

Wahlverteidigung, womit das Gesuch unter den Voraussetzungen der (unentgeltlichen)

amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO zu prüfen ist.

2.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, dass die amtliche Verteidigung gemäss Art.

132.

Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 StPO anzuordnen sei; aufgrund des Strafmasses

handle es sich nicht um einen Bagatellfall. Ebenfalls sei anhand des bereits

mit der Einsprache eingereichten Berechnungsblatts der Ergänzungsleistungen

(2022) der Beschwerdeführerin offenkundig und ausgewiesen, dass diese

finanziell bedürftig sei. Ebenfalls biete der Straffall der verbeiständeten Beschwerdeführerin

aufgrund des Wesens der vorgeworfenen Delikte sowie der persönlichen Umstände

der Beschwerdeführerin, namentlich aufgrund des sich verschlechternden Gesundheitszustands,

des Alters, fehlender Schulbildung und der ungenügenden Sprachkenntnisse,

tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten. In ihrer Stellungnahme pflichtet

die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin insofern teilweise bei, als die

Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung gegenwärtig gegeben seien. Sie

beantragt jedoch, dass die amtliche Verteidigung ab Gesuchseinreichung (20.

November 2023) zu gewähren sei. Als Gründe hierfür nennt die Staatsanwaltschaft

ihren Eindruck von der Beschuldigten in den Einvernahmen im Jahr 2022, dass die

Advokatin [...] erst

anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 26. April 2022 mandatiert gewesen

sei, den Zeitpunkt der Beistandschaftserrichtung (per Februar 2023) und dass

die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin erst mit dem Arztzeugnis

vom 6. Dezember 2023 erwiesen seien. Mit Replik vom 7. Februar 2024 präzisiert

die Beschwerdeführerin, dass die amtliche Verteidigung mindestens ab dem 8.

November 2023 zu gewähren sei, da nach der Einvernahme im Frühjahr 2022 kein

weiterer Verfahrensaufwand entstanden sei und erst mit dem Erhalt des

Strafbefehls am 8. November 2023 notwendig wurde, als die Verbeiständung längst

bestanden habe.

2.2

Die

Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Akten und ist nicht

umstritten. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Verteidigung geboten ist.

Umstritten ist einzig der Zeitpunkt, ab dem die amtliche Verteidigung zu

gewähren sei. Die amtliche Verteidigung ist grundsätzlich nicht ab dem Zeitpunkt

der ersten anwaltlichen Bemühungen zu gewähren, sondern ab Einreichung des

Gesuchs. Bereits entstandene Kosten sind nur zu decken, soweit sie sich aus

Leistungen ergeben, die im Hinblick auf den Verfahrensschritt erbracht worden

sind, bei dessen Anlass das Gesuch um amtliche Verteidigung gestellt wurde. Eine

darüber hinausgehende Rückwirkung kommt höchstens dann ausnahmsweise in

Betracht, wenn es wegen der zeitlichen Dringlichkeit einer sachlich zwingend

gebotenen Prozesshandlung nicht möglich war, gleichzeitig auch das Gesuch zu

stellen (BGE 122 I 203 E. 2f). Dass die Beschwerdeführerin erst mit Einreichung

der Einsprache vom 30. November 2023 statt unmittelbar nach Zustellung des

Strafbefehls das Gesuch um amtliche Verteidigung einreichte, ist verfahrensökonomisch

vertretbar. Insofern sollte die Gewährung der amtlichen Verteidigung auch die

Lektüre des Strafbefehls und Instruktionsgespräche mit der Klientin ab deren

Zustellung am 8. November 2023 decken, da diese im Hinblick auf den

Verfahrensschritt erfolgten, anlässlich dessen das Gesuch um amtliche

Verteidigung gestellt wurde. Für die Bemühungen der Rechtsvertreterin im

Frühjahr 2022 sind jedoch keine Umstände ersichtlich, die eine frühere Gesuchseinreichung

verunmöglicht hätten.

3.

3.1

Aus

dem soeben Erwogenen folgt, dass die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1

lit. b StPO erfüllt sind und die amtliche Verteidigung zu gewähren ist. In teilweiser

Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 24. November 2023 aufzuheben und die Rechtsvertreterin

der Beschwerdeführerin rückwirkend ab Zustellung des Strafbefehls, das heisst

ab dem 8. November 2023, für das Strafverfahren als amtliche Verteidigerin

einzusetzen.

3.2

Dem

Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind keine ordentlichen Kosten zu erheben

(Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführerin ist die amtliche Verteidigung

auch für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Mit der eingereichten

Honorarnote vom 7. Februar 2024 wird ein Zeitaufwand von 3.25 Stunden

nebst Auslagen von CHF 27.75 und Mehrwertsteuer geltend gemacht, was

angemessen erscheint. Für die Beträge wird auf das Dispositiv des Entscheids

verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen

und Advokatin [...] im

Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin per 8. November 2023 als amtliche

Verteidigerin eingesetzt.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar

von CHF 650.–, ein Auslagenersatz von CHF 27.75 sowie 7,7% MWST von CHF

41.50

für das Jahr 2023 und 8,1% MWST von CHF 11.25 für das Jahr 2024 aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Philip Vlahos

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.