BES.2023.163
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
3. Januar 2024Deutsch6 min
Autobahn A3 wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.163
ENTSCHEID
vom 3. Januar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 19. Oktober 2023
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 29. August 2023 wurde A____
(Beschwerdeführer) aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der
Autobahn A3 wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes
(SVG, SR 741.01) für schuldig erklärt und mit einer Busse von CHF 120.–
bestraft. Ausserdem wurden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF
208.60 auferlegt. Der Strafbefehl wurde dem in Frankreich wohnenden
Beschwerdeführer am 1. September 2023 mit eingeschriebener Postsendung
zugestellt.
Mit Schreiben
datierend vom 10. Oktober 2023 hat der Beschwerdeführer in französischer
Sprache sinngemäss Einsprache gegen den nämlichen Strafbefehl erhoben. Diese
Postsendung des Beschwerdeführers wurde am 15. Oktober 2023 von der
französischen Post der Schweizerischen Post übergeben. Mit Verfügung vom 19.
Oktober 2023 trat die Strafgerichtspräsidentin infolge Verspätung nicht auf die
Einsprache ein. Daraufhin stellte die Strafgerichtspräsidentin mit Verfügung
vom 21. November 2023 fest, dass die Verfügung des Strafgerichts vom 19.
Oktober 2023 mit dem Vermerk «pli avisé non réclamé» zurückgekommen sei und dass
diese Verfügung dem Beschwerdeführer mit A-Post+ erneut zugestellt werde. Dabei
wies die Strafgerichtspräsidentin den Beschwerdeführer darauf hin, dass ihm die
Verfügung vom 19. Oktober 2023 am 25. Oktober 2023 zur Abholung gemeldet worden
sei, am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist (also am 1. November 2023) als
zugestellt gelte und an diesem Datum der Fristenbeginn für eine allfällige
Beschwerde ausgelöst worden sei. Die neuerliche Zustellung der Verfügung per
A-Post+ habe nicht zur Folge, dass die Frist neu zu laufen beginne.
Mit einer vom 1.
Dezember 2023 datierenden Eingabe in französischer Sprache erhebt der
Beschwerdeführer Beschwerde beim Appellationsgericht. Er macht geltend, ein
anderer Mann sei als fehlbarer Lenker zur Rechenschaft zu ziehen.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 19. Oktober 2023
ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen
befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR
312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der
Beschwerdeführer hat als Adressat des Strafbefehls ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur
Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2
Als
nächste Eintretensvoraussetzung ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die
Rechtsmittelfrist eingehalten hat. Es geht vorliegend um die Frage, ob die
Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde.
1.2.1
Nach
Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und
begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. In Anwendung von Art. 384
lit. b in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 StPO beginnt diese 10-tägige
Rechtsmittelfrist am auf die Zustellung des Entscheides folgenden Tag zu laufen.
Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO sieht vor, dass die Zustellung bei einer
eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag
nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt, sofern die Person mit
einer Zustellung rechnen musste.
Im vorliegenden
Fall wurde dem Beschwerdeführer die Nichteintretensverfügung der Strafgerichtspräsidentin
am 25. Oktober 2023 zur Abholung gemeldet; der Beschwerdeführer holte die
Postsendung in der Folge aber nicht ab, sodass die Postsendung retourniert
wurde (act. 6, S. 37). Wie die Strafgerichtspräsidentin in ihrer Verfügung
vom 21. November 2023 zu Recht festgestellt hat, musste der Beschwerdeführer aufgrund
seiner eigenen Einsprache vom 10. Oktober 2023 mit behördlicher Korrespondenz
rechnen. Deshalb galt die Zustellung im vorliegenden Fall am siebten Tag nach
dem erfolglosen Zustellungsversuch, also am 1. November 2023, als erfolgt. Die
Dispositiv
Rechtsmittelfrist begann demnach am 2. November 2023 zu laufen und endete am
Samstag, den 11. November 2023. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag,
Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten
Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Demnach
endete die Beschwerdefrist am Montag, den 13. November 2023.
1.2.2 Die
Beschwerdefrist gilt als eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die vom
Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde datiert vom 1. Dezember 2023. Es ist
erstellt, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde an diesem Tag der
französischen Post übergab und dass die Beschwerde sodann am 11. Dezember 2023
beim Appellationsgericht eingegangen ist. Der Vollständigkeit halber sei darauf
hingewiesen, dass die Übergabe einer Eingabe an eine ausländische
Postgesellschaft (noch) keine fristwahrende Wirkung hat (Riedo, in: Basler Kommentar, 3. Auflage
2023, Art. 91 StPO N 20a). Im vorliegenden Fall war die Rechtsmittelfrist
aber ohnehin bereits am 13. November 2023 verstrichen (vgl. Erwägung 1.2.1),
sodass der Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2023 keine
fristwahrende Wirkung zukommen konnte und er die Beschwerdefrist verpasst hat.
Weil die Beschwerdeeingabe verspätet erfolgt ist, ist auf das Rechtsmittel
nicht einzutreten.
2.
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte der Beschwerdeführer gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO grundsätzlich die Kosten zu tragen. Umständehalber ist jedoch auf
die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden umständehalber keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch)
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Damian Wyss
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland
übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der
Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.