Lexipedia

Entscheid

BES.2023.163

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

3. Januar 2024Deutsch6 min

Autobahn A3 wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.163

ENTSCHEID

vom 3. Januar 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 19. Oktober 2023

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 29. August 2023 wurde A____

(Beschwerdeführer) aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der

Autobahn A3 wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes

(SVG, SR 741.01) für schuldig erklärt und mit einer Busse von CHF 120.–

bestraft. Ausserdem wurden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF

208.60 auferlegt. Der Strafbefehl wurde dem in Frankreich wohnenden

Beschwerdeführer am 1. September 2023 mit eingeschriebener Postsendung

zugestellt.

Mit Schreiben

datierend vom 10. Oktober 2023 hat der Beschwerdeführer in französischer

Sprache sinngemäss Einsprache gegen den nämlichen Strafbefehl erhoben. Diese

Postsendung des Beschwerdeführers wurde am 15. Oktober 2023 von der

französischen Post der Schweizerischen Post übergeben. Mit Verfügung vom 19.

Oktober 2023 trat die Strafgerichtspräsidentin infolge Verspätung nicht auf die

Einsprache ein. Daraufhin stellte die Strafgerichtspräsidentin mit Verfügung

vom 21. November 2023 fest, dass die Verfügung des Strafgerichts vom 19.

Oktober 2023 mit dem Vermerk «pli avisé non réclamé» zurückgekommen sei und dass

diese Verfügung dem Beschwerdeführer mit A-Post+ erneut zugestellt werde. Dabei

wies die Strafgerichtspräsidentin den Beschwerdeführer darauf hin, dass ihm die

Verfügung vom 19. Oktober 2023 am 25. Oktober 2023 zur Abholung gemeldet worden

sei, am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist (also am 1. November 2023) als

zugestellt gelte und an diesem Datum der Fristenbeginn für eine allfällige

Beschwerde ausgelöst worden sei. Die neuerliche Zustellung der Verfügung per

A-Post+ habe nicht zur Folge, dass die Frist neu zu laufen beginne.

Mit einer vom 1.

Dezember 2023 datierenden Eingabe in französischer Sprache erhebt der

Beschwerdeführer Beschwerde beim Appellationsgericht. Er macht geltend, ein

anderer Mann sei als fehlbarer Lenker zur Rechenschaft zu ziehen.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 19. Oktober 2023

ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen

befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit

Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR

312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist

das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der

Beschwerdeführer hat als Adressat des Strafbefehls ein rechtlich geschütztes

Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur

Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.2

Als

nächste Eintretensvoraussetzung ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die

Rechtsmittelfrist eingehalten hat. Es geht vorliegend um die Frage, ob die

Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde.

1.2.1

Nach

Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und

begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. In Anwendung von Art. 384

lit. b in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 StPO beginnt diese 10-tägige

Rechtsmittelfrist am auf die Zustellung des Entscheides folgenden Tag zu laufen.

Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO sieht vor, dass die Zustellung bei einer

eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag

nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt, sofern die Person mit

einer Zustellung rechnen musste.

Im vorliegenden

Fall wurde dem Beschwerdeführer die Nichteintretensverfügung der Strafgerichtspräsidentin

am 25. Oktober 2023 zur Abholung gemeldet; der Beschwerdeführer holte die

Postsendung in der Folge aber nicht ab, sodass die Postsendung retourniert

wurde (act. 6, S. 37). Wie die Strafgerichtspräsidentin in ihrer Verfügung

vom 21. November 2023 zu Recht festgestellt hat, musste der Beschwerdeführer aufgrund

seiner eigenen Einsprache vom 10. Oktober 2023 mit behördlicher Korrespondenz

rechnen. Deshalb galt die Zustellung im vorliegenden Fall am siebten Tag nach

dem erfolglosen Zustellungsversuch, also am 1. November 2023, als erfolgt. Die

Dispositiv

Rechtsmittelfrist begann demnach am 2. November 2023 zu laufen und endete am

Samstag, den 11. November 2023. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag,

Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten

Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Demnach

endete die Beschwerdefrist am Montag, den 13. November 2023.

1.2.2 Die

Beschwerdefrist gilt als eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten

Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der

Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder

konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die vom

Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde datiert vom 1. Dezember 2023. Es ist

erstellt, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde an diesem Tag der

französischen Post übergab und dass die Beschwerde sodann am 11. Dezember 2023

beim Appellationsgericht eingegangen ist. Der Vollständigkeit halber sei darauf

hingewiesen, dass die Übergabe einer Eingabe an eine ausländische

Postgesellschaft (noch) keine fristwahrende Wirkung hat (Riedo, in: Basler Kommentar, 3. Auflage

2023, Art. 91 StPO N 20a). Im vorliegenden Fall war die Rechtsmittelfrist

aber ohnehin bereits am 13. November 2023 verstrichen (vgl. Erwägung 1.2.1),

sodass der Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2023 keine

fristwahrende Wirkung zukommen konnte und er die Beschwerdefrist verpasst hat.

Weil die Beschwerdeeingabe verspätet erfolgt ist, ist auf das Rechtsmittel

nicht einzutreten.

2.

Bei diesem

Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte der Beschwerdeführer gemäss Art. 428

Abs. 1 StPO grundsätzlich die Kosten zu tragen. Umständehalber ist jedoch auf

die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden umständehalber keine

Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch)

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Damian Wyss

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht

(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post

oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland

übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der

Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.