BES.2023.164
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
13. Dezember 2020Deutsch8 min
Übertretungsanzeige vom 30. Juni 2022 büsste die Kantonspolizei Basel-Stadt A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.164
ENTSCHEID
vom 13.
Februar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
a.o. Gerichtsschreiber MLaw Philip Vlahos
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdegegner
[...]
Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 5. Dezember 2023
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Übertretungsanzeige vom 30. Juni 2022 büsste die Kantonspolizei Basel-Stadt A____
(Beschwerdeführer) aufgrund des Parkierens in einer Begegnungszone bis 2
Stunden mit CHF 40.–. Nach Zahlungserinnerung vom 9. März 2023 überwies die
Kantonspolizei die Akten an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Diese erklärte den
Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 10. Mai 2023 der Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zur Bezahlung der Busse von CHF
40.–. Daneben wurden ihm die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 205.30
auferlegt. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 11. Mai 2023 als
eingeschriebene Postsendung verschickt, konnte ihm jedoch nicht zugestellt
werden. Die bis zum 19. Mai 2023 bereitgestellte Postsendung holte der
Beschwerdeführer nicht ab, sodass sie der Staatsanwaltschaft retourniert wurde.
Mit undatiertem Schreiben
(Eingang Staatsanwaltschaft am 5. September 2023) teilte der Beschwerdeführer
der Staatsanwaltschaft mit, dass er die Busse der Kantonspolizei bereits am 16.
Juni 2022 bezahlt habe. Die Staatsanwaltschaft nahm dieses Schreiben als
Einsprache entgegen und teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. September
2023 mit, dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gemachten Überweisung kein
Zahlungseingang verbucht worden und dass der Strafbefehl in Rechtskraft
erwachsen sei, womit die Einsprache nicht mehr berücksichtigt werden könne. Für
den Fall, dass der Beschwerdeführer eine «Neubeurteilung» wünsche, setzte die
Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer eine Frist von zehn Tagen, um eine
«entsprechende Willensbekundung» zu tätigen. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2023
(Datum Postaufgabe) bekräftigte der Beschwerdeführer seine Einsprache. Am
3. Oktober 2023 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten
zuständigkeitshalber ans Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis, dass sie am
Strafbefehl festhalte und die Einsprache als verspätet erachte.
Mit Verfügung vom
20. Oktober 2023 äusserte der Einzelrichter seine Absicht, über die Gültigkeit
der Einsprache (fristgerechte Einreichung derselben) zu befinden und setzte dem
Beschwerdeführer bis zum 10. November 2023 Frist, zur Anmerkung der
Staatsanwaltschaft, wonach die Einsprache verspätet erhoben worden sei, Stellung
zu nehmen. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine entsprechende
Stellungnahme. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2023 trat das Einzelgericht auf
die Einsprache des Beschwerdeführers infolge Verspätung nicht ein, verzichtete
aber ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten.
Dagegen hat der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 (Datum Schalterübergabe)
Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt
sinngemäss die Aufhebung des Nichteintretensentscheids. Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 5. Dezember 2023 ist ein
Nichteintretensentscheid, mit welchem nicht materiell über Straffragen befunden
wird. Daher kommt gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs.
1.
der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das
Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Als
Adressat der beiden Entscheide hat der Beschwerdeführer ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des gerichtlichen
Nichteintretensentscheids. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382
Abs. 1 StPO).
1.2
Die
Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn
Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung beziehungsweise
Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Sie gilt als eingehalten, wenn die
Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde
abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91
Abs. 2 StPO). Der Nichteintretensentscheid des Strafgerichts (vgl.
Akten S. 44) wurde dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2023 zugestellt.
Dessen Beschwerde ging am 18. Dezember 2023 und damit fristgerecht beim
Appellationsgericht ein. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Fraglich ist, ob
das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 5.
September 2023 zu Recht nicht eingetreten ist.
2.1
Im
angefochtenen Nichteintretensentscheid vom 5. Dezember 2023 erwog das
Einzelgericht, der Strafbefehl vom 10. Mai 2023 sei dem Beschwerdeführer in
Anwendung der Zustellfiktion gem. Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am 19. Mai 2023
zugestellt worden. Angesichts der zehntägigen Einsprachefrist sei die
Einsprache vom 5. September 2023 verspätet.
2.2
2.2.1
Gemäss
Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert
zehn Tagen nach dessen Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Die Frist
beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90
Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten
Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Entscheide der
Strafverfolgungsbehörden werden durch eingeschriebene Postsendung verschickt
(Art. 85 Abs. 2 StPO). Kann eine eingeschriebene Sendung nicht nach
Art. 85 Abs. 3 StPO dem Adressaten oder einer der im Gesetz genannten Personen
gegen Unterschrift zugestellt werden, so wird der Adressat mittels
Abholeinladung über den Zustellversuch informiert und aufgefordert, die Sendung
bei der Poststelle abzuholen. Unterbleibt die Abholung, gilt die Sendung gemäss
der in Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO geregelten Zustellfiktion am
siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt. Die
Zustellfiktion setzt jedoch voraus, dass der Empfänger mit der Zustellung
rechnen musste.
2.2.2
Wie
bereits der Strafgerichtspräsident zutreffend erwog, geht aus den Akten hervor,
dass dem Beschwerdeführer bereits mehrere Schreiben (Übertretungsanzeige und
Zahlungserinnerung) an die von ihm in seiner Einsprache genannten Adresse
versandt wurden (Akten S. 17, 20, 24 ff.). Den Erhalt dieser Schreiben hat der
Beschwerdeführer bis zuletzt nicht abgestritten. Vielmehr weist der
Strafgerichtspräsident zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 2. Oktober 2023 verlauten liess, er habe trotz Zahlung weitere
Rechnungen erhalten (Akten S. 29). An der Zustellung dieser Schreiben bestehen
damit keine Zweifel. Sowohl in der Übertretungsanzeige als auch der
Zahlungserinnerung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass bei
nicht fristgemässer Bezahlung eine Überweisung des Verfahrens an die
Staatsanwaltschaft erfolge (Akten S. 17 und 20). Damit hatte er mit
behördlicher Post zu rechnen. Der Strafbefehl vom 10. Mai 2023 wurde dem
Beschwerdeführer mittels Einschreiben zugesandt, konnte ihm jedoch gemäss «Track
& Trace» der Sendungsnummer [...] bei der Schweizerischen Post am 12. Mai
2023.
nicht persönlich übergeben werden. Daraufhin wurde die Sendung bis zum 19.
Mai 2023 in der Postfiliale Basel 15 Neuweilerplatz zur Abholung bereitgelegt
(Akten, S. 12). Da der Beschwerdeführer das Einschreiben nicht abholte, wurde
es mit entsprechendem Vermerk an die Staatsanwaltschaft retourniert. Der
Strafbefehl gilt somit nach der Zustellfiktion von Art. 85
Abs. 4 StPO am letzten Arbeitstag der Abholfrist und damit am
19.
Mai 2023 als zugestellt. Da es sich beim 29. Mai 2023 um einen
kantonalen Feiertag (Pfingstmontag; § 2 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über
öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung [RLG, SG 811.100]) handelte, lief
die zehntägige Einsprachefrist am 30. Mai 2023 ab.
2.2.3
Der
Beschwerdeführer übergab seine Einsprache erst am 5. September 2023 nach Ablauf
der Frist an die Staatsanwaltschaft. Das Strafgericht ist somit auf die
Einsprache des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Die vom
Beschwerdeführer hervorgebrachten Beschwerdegründe (Fehlkommunikation, Engagement
des Beschwerdeführers, evtl. fehlerhafte Überweisung vom 16. Juni 2022)
vermögen hieran nichts zu ändern, stellt er damit doch lediglich den
Strafbefehl vom 10. Mai 2023 materiell in Frage. Im Übrigen konnte gemäss
Abklärungen der Staatsanwaltschaft entgegen der Behauptung des
Beschwerdeführers keine Bezahlung der ursprünglichen Busse der Kantonspolizei
verzeichnet werden (Akten, S. 26 bis 28).
3.
Die Beschwerde ist
nach dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist allerdings auf die
Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Philip Vlahos
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.