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Entscheid

BES.2023.164

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

13. Dezember 2020Deutsch8 min

Übertretungsanzeige vom 30. Juni 2022 büsste die Kantonspolizei Basel-Stadt A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.164

ENTSCHEID

vom 13.

Februar 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und

a.o. Gerichtsschreiber MLaw Philip Vlahos

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdegegner

[...]

Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 5. Dezember 2023

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Übertretungsanzeige vom 30. Juni 2022 büsste die Kantonspolizei Basel-Stadt A____

(Beschwerdeführer) aufgrund des Parkierens in einer Begegnungszone bis 2

Stunden mit CHF 40.–. Nach Zahlungserinnerung vom 9. März 2023 überwies die

Kantonspolizei die Akten an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Diese erklärte den

Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 10. Mai 2023 der Verletzung der

Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zur Bezahlung der Busse von CHF

40.–. Daneben wurden ihm die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 205.30

auferlegt. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 11. Mai 2023 als

eingeschriebene Postsendung verschickt, konnte ihm jedoch nicht zugestellt

werden. Die bis zum 19. Mai 2023 bereitgestellte Postsendung holte der

Beschwerdeführer nicht ab, sodass sie der Staatsanwaltschaft retourniert wurde.

Mit undatiertem Schreiben

(Eingang Staatsanwaltschaft am 5. September 2023) teilte der Beschwerdeführer

der Staatsanwaltschaft mit, dass er die Busse der Kantonspolizei bereits am 16.

Juni 2022 bezahlt habe. Die Staatsanwaltschaft nahm dieses Schreiben als

Einsprache entgegen und teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. September

2023 mit, dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gemachten Überweisung kein

Zahlungseingang verbucht worden und dass der Strafbefehl in Rechtskraft

erwachsen sei, womit die Einsprache nicht mehr berücksichtigt werden könne. Für

den Fall, dass der Beschwerdeführer eine «Neubeurteilung» wünsche, setzte die

Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer eine Frist von zehn Tagen, um eine

«entsprechende Willensbekundung» zu tätigen. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2023

(Datum Postaufgabe) bekräftigte der Beschwerdeführer seine Einsprache. Am

3. Oktober 2023 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten

zuständigkeitshalber ans Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis, dass sie am

Strafbefehl festhalte und die Einsprache als verspätet erachte.

Mit Verfügung vom

20. Oktober 2023 äusserte der Einzelrichter seine Absicht, über die Gültigkeit

der Einsprache (fristgerechte Einreichung derselben) zu befinden und setzte dem

Beschwerdeführer bis zum 10. November 2023 Frist, zur Anmerkung der

Staatsanwaltschaft, wonach die Einsprache verspätet erhoben worden sei, Stellung

zu nehmen. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine entsprechende

Stellungnahme. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2023 trat das Einzelgericht auf

die Einsprache des Beschwerdeführers infolge Verspätung nicht ein, verzichtete

aber ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten.

Dagegen hat der

Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 (Datum Schalterübergabe)

Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt

sinngemäss die Aufhebung des Nichteintretensentscheids. Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 5. Dezember 2023 ist ein

Nichteintretensentscheid, mit welchem nicht materiell über Straffragen befunden

wird. Daher kommt gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs.

1.

der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das

Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Als

Adressat der beiden Entscheide hat der Beschwerdeführer ein rechtlich

geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des gerichtlichen

Nichteintretensentscheids. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382

Abs. 1 StPO).

1.2

Die

Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn

Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen

(Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung beziehungsweise

Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Sie gilt als eingehalten, wenn die

Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde

abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91

Abs. 2 StPO). Der Nichteintretensentscheid des Strafgerichts (vgl.

Akten S. 44) wurde dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2023 zugestellt.

Dessen Beschwerde ging am 18. Dezember 2023 und damit fristgerecht beim

Appellationsgericht ein. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist

einzutreten.

2.

Fraglich ist, ob

das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 5.

September 2023 zu Recht nicht eingetreten ist.

2.1

Im

angefochtenen Nichteintretensentscheid vom 5. Dezember 2023 erwog das

Einzelgericht, der Strafbefehl vom 10. Mai 2023 sei dem Beschwerdeführer in

Anwendung der Zustellfiktion gem. Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am 19. Mai 2023

zugestellt worden. Angesichts der zehntägigen Einsprachefrist sei die

Einsprache vom 5. September 2023 verspätet.

2.2

2.2.1

Gemäss

Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert

zehn Tagen nach dessen Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Die Frist

beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90

Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten

Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der

Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder

konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Entscheide der

Strafverfolgungsbehörden werden durch eingeschriebene Postsendung verschickt

(Art. 85 Abs. 2 StPO). Kann eine eingeschriebene Sendung nicht nach

Art. 85 Abs. 3 StPO dem Adressaten oder einer der im Gesetz genannten Personen

gegen Unterschrift zugestellt werden, so wird der Adressat mittels

Abholeinladung über den Zustellversuch informiert und aufgefordert, die Sendung

bei der Poststelle abzuholen. Unterbleibt die Abholung, gilt die Sendung gemäss

der in Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO geregelten Zustellfiktion am

siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt. Die

Zustellfiktion setzt jedoch voraus, dass der Empfänger mit der Zustellung

rechnen musste.

2.2.2

Wie

bereits der Strafgerichtspräsident zutreffend erwog, geht aus den Akten hervor,

dass dem Beschwerdeführer bereits mehrere Schreiben (Übertretungsanzeige und

Zahlungserinnerung) an die von ihm in seiner Einsprache genannten Adresse

versandt wurden (Akten S. 17, 20, 24 ff.). Den Erhalt dieser Schreiben hat der

Beschwerdeführer bis zuletzt nicht abgestritten. Vielmehr weist der

Strafgerichtspräsident zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit

Schreiben vom 2. Oktober 2023 verlauten liess, er habe trotz Zahlung weitere

Rechnungen erhalten (Akten S. 29). An der Zustellung dieser Schreiben bestehen

damit keine Zweifel. Sowohl in der Übertretungsanzeige als auch der

Zahlungserinnerung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass bei

nicht fristgemässer Bezahlung eine Überweisung des Verfahrens an die

Staatsanwaltschaft erfolge (Akten S. 17 und 20). Damit hatte er mit

behördlicher Post zu rechnen. Der Strafbefehl vom 10. Mai 2023 wurde dem

Beschwerdeführer mittels Einschreiben zugesandt, konnte ihm jedoch gemäss «Track

& Trace» der Sendungsnummer [...] bei der Schweizerischen Post am 12. Mai

2023.

nicht persönlich übergeben werden. Daraufhin wurde die Sendung bis zum 19.

Mai 2023 in der Postfiliale Basel 15 Neuweilerplatz zur Abholung bereitgelegt

(Akten, S. 12). Da der Beschwerdeführer das Einschreiben nicht abholte, wurde

es mit entsprechendem Vermerk an die Staatsanwaltschaft retourniert. Der

Strafbefehl gilt somit nach der Zustellfiktion von Art. 85

Abs. 4 StPO am letzten Arbeitstag der Abholfrist und damit am

19.

Mai 2023 als zugestellt. Da es sich beim 29. Mai 2023 um einen

kantonalen Feiertag (Pfingstmontag; § 2 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über

öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung [RLG, SG 811.100]) handelte, lief

die zehntägige Einsprachefrist am 30. Mai 2023 ab.

2.2.3

Der

Beschwerdeführer übergab seine Einsprache erst am 5. September 2023 nach Ablauf

der Frist an die Staatsanwaltschaft. Das Strafgericht ist somit auf die

Einsprache des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Die vom

Beschwerdeführer hervorgebrachten Beschwerdegründe (Fehlkommunikation, Engagement

des Beschwerdeführers, evtl. fehlerhafte Überweisung vom 16. Juni 2022)

vermögen hieran nichts zu ändern, stellt er damit doch lediglich den

Strafbefehl vom 10. Mai 2023 materiell in Frage. Im Übrigen konnte gemäss

Abklärungen der Staatsanwaltschaft entgegen der Behauptung des

Beschwerdeführers keine Bezahlung der ursprünglichen Busse der Kantonspolizei

verzeichnet werden (Akten, S. 26 bis 28).

3.

Die Beschwerde ist

nach dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen

(Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist allerdings auf die

Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Philip Vlahos

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.