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Entscheid

BES.2023.165

Kostenentscheid

22. Februar 2024Deutsch5 min

Kenntnisnahme. Die Staatsanwaltschaft wurde um die Zustellung der Akten ersucht.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.165

ENTSCHEID

vom 22.

Februar 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und

a.o. Gerichtsschreiber MLaw Philip Vlahos

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

gegen

Strafgericht Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Strafgerichts

vom 15. November 2023

betreffend Kostenentscheid

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Übertretungsanzeige vom 2. März 2023 büsste die Kantonspolizei Basel-Stadt

A____ (Beschwerdeführer) aufgrund des Überschreitens der signalisierten

Höchstgeschwindigkeit mit CHF 20.–. Nach Zahlungserinnerung vom 4. Mai 2023

überwies die Kantonspolizei die Akten an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt.

Diese erklärte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 11. August 2023 der

Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zur Bezahlung der

Busse von CHF 20.–. Daneben wurden ihm die Kosten des Verfahrens in Höhe von

CHF 205.30 auferlegt.

Gegen den

Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. August 2023

Einsprache, welche die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 20. September 2023

zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt überwies. Mit Schreiben

vom 11. Oktober 2023 teilte das Strafgericht dem Beschwerdeführer mit, dass

eine Einsprache, die sich nur gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten

richtet, im schriftlichen Verfahren ergehe. Mit Verfügung vom 15. November 2023

stellte das Strafgericht fest, dass der Strafbefehl vom 11. August 2023 im

Schuld- und Strafpunkt in Rechtskraft erwachsen sei. Weiter verfügte das

Strafgericht, dass der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten im Betrag CHF

205.30 trage. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise

verzichtet.

Der Beschwerdeführer

hat mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 gegen die Verfügung vom 15. November 2023

Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Darin beantragt er

sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit ergänzender Eingabe

datiert 11. Januar 2023 (Postaufgabe 11. Januar 2024) beantragt der

Beschwerdeführer sinngemäss die Gewährung der aufschiebenden Wirkung im

Beschwerdeverfahren. Die Beschwerde ging an die Strafgerichtspräsidentin zur

Kenntnisnahme. Die Staatsanwaltschaft wurde um die Zustellung der Akten ersucht.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Tatsachen und

die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Einzelgerichts in

Strafsachen vom 15. November 2023. Dagegen ist nach Art. 393

Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die

Beschwerde zulässig. Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht

(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.00]).

1.2

Als

Adressat des angefochtenen Abschreibungsentscheides hat der Beschwerdeführer

ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb

er zur Beschwerde legitimiert ist.

1.3

Die

Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn

Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen

(Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung

beziehungsweise Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Sie gilt als

eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der

zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post

übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Zur Beurteilung

der Frage, ob die Beschwerde vom 8. Dezember 2023 rechtzeitig erfolgt ist, ist

zu prüfen, ob und wann die Verfügung vom 15. November 2023 als zugestellt zu

gelten hat.

1.3.1

Entscheide

der Strafverfolgungsbehörden werden durch eingeschriebene Postsendung verschickt

(Art. 85 Abs. 2 StPO). Kann eine eingeschriebene Sendung nicht nach

Art. 85 Abs. 3 StPO dem Adressaten oder einer der im Gesetz genannten Personen

gegen Unterschrift zugestellt werden, so wird der Adressat mittels

Abholeinladung über den Zustellversuch informiert und aufgefordert, die Sendung

bei der Poststelle abzuholen. Unterbleibt die Abholung, gilt die Sendung gemäss

der in Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO geregelten Zustellfiktion am

siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt. Die Zustellfiktion

setzt jedoch voraus, dass der Empfänger mit der Zustellung rechnen musste.

1.3.2

Die

Verfügung des Strafgerichts vom 15. November 2023 wurde dem Beschwerdeführer mittels

Einschreiben zugesandt, konnte ihm jedoch gemäss «Track & Trace» der

Sendungsnummer [...] bei der Schweizerischen Post am 17. November 2023 nicht

persönlich übergeben werden. Daraufhin wurde die Sendung bis zum 24. November

2023.

in der Postfiliale «Die Post [...]» zur Abholung bereitgelegt (Akten, S.

72.

f.). Da der Beschwerdeführer das Einschreiben nicht abholte, wurde es mit

entsprechendem Vermerk an das Strafgericht retourniert. Aufgrund des laufenden

Verfahrens musste der Beschwerdeführer mit behördlicher Korrespondenz rechnen. Bei

der verwendeten Zustelladresse handelt es sich um die vom Beschwerdeführer

selbst bezeichnete aktuelle Anschrift ([...]). Die Verfügung gilt somit nach

der Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 StPO am letzten Arbeitstag

der Abholfrist und damit am 24. November 2023 als zugestellt. Die

Dispositiv

zehntägige Einsprachefrist lief folglich am 4. Dezember 2023 ab. Demnach

ist die mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 beim Appellationsgericht erhobene

Beschwerde verspätet. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

2.

Bei diesem

Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte der Beschwerdeführer gemäss Art. 428

Abs. 1 StPO grundsätzlich die Kosten zu tragen. Umständehalber ist jedoch auf

die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Philip Vlahos

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.