BES.2023.165
Kostenentscheid
22. Februar 2024Deutsch5 min
Kenntnisnahme. Die Staatsanwaltschaft wurde um die Zustellung der Akten ersucht.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.165
ENTSCHEID
vom 22.
Februar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
a.o. Gerichtsschreiber MLaw Philip Vlahos
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
gegen
Strafgericht Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichts
vom 15. November 2023
betreffend Kostenentscheid
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Übertretungsanzeige vom 2. März 2023 büsste die Kantonspolizei Basel-Stadt
A____ (Beschwerdeführer) aufgrund des Überschreitens der signalisierten
Höchstgeschwindigkeit mit CHF 20.–. Nach Zahlungserinnerung vom 4. Mai 2023
überwies die Kantonspolizei die Akten an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt.
Diese erklärte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 11. August 2023 der
Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zur Bezahlung der
Busse von CHF 20.–. Daneben wurden ihm die Kosten des Verfahrens in Höhe von
CHF 205.30 auferlegt.
Gegen den
Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. August 2023
Einsprache, welche die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 20. September 2023
zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt überwies. Mit Schreiben
vom 11. Oktober 2023 teilte das Strafgericht dem Beschwerdeführer mit, dass
eine Einsprache, die sich nur gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten
richtet, im schriftlichen Verfahren ergehe. Mit Verfügung vom 15. November 2023
stellte das Strafgericht fest, dass der Strafbefehl vom 11. August 2023 im
Schuld- und Strafpunkt in Rechtskraft erwachsen sei. Weiter verfügte das
Strafgericht, dass der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten im Betrag CHF
205.30 trage. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise
verzichtet.
Der Beschwerdeführer
hat mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 gegen die Verfügung vom 15. November 2023
Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Darin beantragt er
sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit ergänzender Eingabe
datiert 11. Januar 2023 (Postaufgabe 11. Januar 2024) beantragt der
Beschwerdeführer sinngemäss die Gewährung der aufschiebenden Wirkung im
Beschwerdeverfahren. Die Beschwerde ging an die Strafgerichtspräsidentin zur
Kenntnisnahme. Die Staatsanwaltschaft wurde um die Zustellung der Akten ersucht.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Tatsachen und
die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 15. November 2023. Dagegen ist nach Art. 393
Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die
Beschwerde zulässig. Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.00]).
1.2
Als
Adressat des angefochtenen Abschreibungsentscheides hat der Beschwerdeführer
ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb
er zur Beschwerde legitimiert ist.
1.3
Die
Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn
Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung
beziehungsweise Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Sie gilt als
eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der
zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post
übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Zur Beurteilung
der Frage, ob die Beschwerde vom 8. Dezember 2023 rechtzeitig erfolgt ist, ist
zu prüfen, ob und wann die Verfügung vom 15. November 2023 als zugestellt zu
gelten hat.
1.3.1
Entscheide
der Strafverfolgungsbehörden werden durch eingeschriebene Postsendung verschickt
(Art. 85 Abs. 2 StPO). Kann eine eingeschriebene Sendung nicht nach
Art. 85 Abs. 3 StPO dem Adressaten oder einer der im Gesetz genannten Personen
gegen Unterschrift zugestellt werden, so wird der Adressat mittels
Abholeinladung über den Zustellversuch informiert und aufgefordert, die Sendung
bei der Poststelle abzuholen. Unterbleibt die Abholung, gilt die Sendung gemäss
der in Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO geregelten Zustellfiktion am
siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt. Die Zustellfiktion
setzt jedoch voraus, dass der Empfänger mit der Zustellung rechnen musste.
1.3.2
Die
Verfügung des Strafgerichts vom 15. November 2023 wurde dem Beschwerdeführer mittels
Einschreiben zugesandt, konnte ihm jedoch gemäss «Track & Trace» der
Sendungsnummer [...] bei der Schweizerischen Post am 17. November 2023 nicht
persönlich übergeben werden. Daraufhin wurde die Sendung bis zum 24. November
2023.
in der Postfiliale «Die Post [...]» zur Abholung bereitgelegt (Akten, S.
72.
f.). Da der Beschwerdeführer das Einschreiben nicht abholte, wurde es mit
entsprechendem Vermerk an das Strafgericht retourniert. Aufgrund des laufenden
Verfahrens musste der Beschwerdeführer mit behördlicher Korrespondenz rechnen. Bei
der verwendeten Zustelladresse handelt es sich um die vom Beschwerdeführer
selbst bezeichnete aktuelle Anschrift ([...]). Die Verfügung gilt somit nach
der Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 StPO am letzten Arbeitstag
der Abholfrist und damit am 24. November 2023 als zugestellt. Die
Dispositiv
zehntägige Einsprachefrist lief folglich am 4. Dezember 2023 ab. Demnach
ist die mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 beim Appellationsgericht erhobene
Beschwerde verspätet. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
2.
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte der Beschwerdeführer gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO grundsätzlich die Kosten zu tragen. Umständehalber ist jedoch auf
die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Philip Vlahos
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.