BES.2023.167
Amtliche Verteidigung
12. September 2024Deutsch13 min
Anordnung der amtlichen Verteidigung (bzw. unentgeltliche Prozessführung) auch im
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.167
ENTSCHEID
vom 12. September 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Patrick Schmid
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 8. Dezember 2023
betreffend amtliche Verteidigung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl VT.
[...] vom 19. Juli 2022 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) der
Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von
10 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie einer Busse von CHF 300.–
verurteilt. Zudem wurden ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit Eingabe
vom 27. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einsprache gegen
den Strafbefehl.
Mit Strafbefehl
VT. [...] vom 4. November 2022 wurde der Beschwerdeführer der Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig
erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen sowie einer Busse von
CHF 500.– verurteilt. Auch gegen diesen Strafbefehl erhob der
Beschwerdeführer Einsprache. Zudem stellte er zu einem späteren Zeitpunkt den
Antrag, diesen Strafbefehl für nichtig zu erklären.
Mit Eingabe vom
15. November 2023 beantragte der Gesuchsteller, vertreten durch [...],
Advokat, bei der Staatsanwaltschaft, seinen Rechtsvertreter als amtlichen
Verteidiger in den Verfahren VT. [...] und VT. [...] einzusetzen. Darüber
hinaus beantragte er die Gewährung seiner Verteidigerrechte und Akteneinsicht.
Nachdem dem Beschwerdeführer Einsicht in die Verfahrensakten VT. [...] gewährt
worden war, nicht jedoch in jene des Verfahrens VT. [...], und er auf sein
Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Verteidigers keine Antwort erhalten hatte,
reichte er am 7. Dezember 2023 eine weitere Eingabe bei der Staatsanwaltschaft
ein. Darin bat er erneut um Einsetzung seines Rechtsvertreters als amtlichen
Verteidiger und um Akteneinsicht im Verfahren VT. [...].
Am folgenden Tag
gewährte ihm die Staatsanwaltschaft Einsicht in diese Akten. Sein Gesuch um
Anordnung der amtlichen Verteidigung für das Verfahren VT. [...] wies die
Staatsanwaltschaft mit Entscheid vom 8. Dezember 2024 ab mit der Begründung,
dass die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung aufgrund des
Bagatellcharakters des Strafbefehls nicht erfüllt seien. Hinsichtlich des
Verfahrens VT. [...] teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer am 12.
Dezember 2023 mit, sie habe beim Strafgericht Basel-Stadt Antrag auf
Nichteintreten gestellt, weil die Einsprache verspätet erhoben worden sei. Das
Strafgericht Basel-Stadt trat mit Entscheid ES.2023.454 vom 18. Dezember
2023 auf die verspätete Einsprache und den Antrag auf Nichtigkeit des
Strafbefehls VT. [...] nicht ein.
Mit Beschwerde
vom 21. Dezember 2023 hat der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 8. Dezember 2023 und die Anordnung der amtlichen
Verteidigung im Verfahren VT. [...] mit [...], Advokat, als seinem
Rechtsbeistand beantragt. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl.
MWST) zu Lasten des Staates. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer die
Anordnung der amtlichen Verteidigung (bzw. unentgeltliche Prozessführung) auch im
Beschwerdeverfahren und subeventaliter Verzicht auf die Erhebung von
Verfahrenskosten. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, dass sein Gesuch
um Bewilligung der amtlichen Verteidigung zu Unrecht mit der Begründung
abgewiesen worden sei, dass es sich beim Strafbefehl VT. [...] um eine
Bagatelle handle. Diese pauschale Begründung berücksichtige den Umstand nicht,
dass die Staatsanwaltschaft über ein Jahr keinerlei Verfahrenshandlungen
vorgenommen habe, der Beschwerdeführer im Ungewissen über den Verfahrensstand
gelassen worden sei und ein paralleles Verfahren (VT. [...]) laufe. Zudem habe
das Verfahren für den Beschwerdeführer eine ganz besondere Bedeutung, da es
Einfluss auf den Entscheid über seinen Härtefallbewilligungsantrag habe,
welcher darüber bestimme, ob ihm eine gefestigte Aufenthaltsbewilligung gewährt
werde. Mit Stellungnahme vom 18. Januar 2024 hat die Staatsanwaltschaft die
Abweisung der Beschwerde unter o/e- Kostenfolge beantragt. Sie führt aus, es
sei bedauerlich, dass bis dato keine Einvernahme durchgeführt worden und das
Verfahren liegen geblieben sei. Dies vermöge aber keinen selbständigen Anspruch
auf amtliche Verteidigung zu begründen. Das Strafgericht habe in seinem
Entscheid ES.2023.454 vom 18. Dezember 2024 betreffend das parallel laufende
Verfahren VT. [...] ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durchaus fähig sei,
ohne Unterstützung einer Verteidigung die wesentlichen Punkte eines
Strafbefehls zu bestreiten. Zudem sei fraglich, ob der Beschwerdeführer mit
seinem Einkommen nicht auch selbst eine Verteidigung bezahlen könne. Der
Beschwerdeführer hat mit seiner Replik vom 19. Februar 2024 an seiner
Beschwerde festgehalten.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 8. Dezember 2023, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers
um Bewilligung der amtlichen Verteidigung abgewiesen wurde. Dagegen ist nach
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) die Beschwerde zulässig (vgl. Guidon,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 393 StPO N 10).
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf
Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Der
Beschwerdeführer hat als Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung
legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Beschwerde ist
innert der gesetzlichen Frist von Art. 396 Abs. 1 StPO eingereicht
und begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist.
2.
2.1
Die
amtliche Verteidigung ist nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO
anzuordnen, wenn die Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten
Person geboten ist und diese nicht über die erforderlichen Mittel verfügt.
2.2
2.2.1
Gemäss
Art. 132 Abs. 2 StPO ist die Verteidigung zur Wahrung der
Interessen der beschuldigten Person namentlich dann geboten, wenn es sich nicht
um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person
allein nicht gewachsen ist. Einzufliessen haben dabei tatsächliche oder
rechtliche Schwierigkeiten bei der Bewältigung des anstehenden Falls, deren
Umfang die intellektuellen und sprachlichen Fähigkeiten des Beschuldigten
übersteigt (Schmid/Jositsch,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich
2018, Art. 132 N 7). Ein Bagatellfall liegt gemäss Art. 132
Abs. 3 StPO jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von
mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu
erwarten ist. Dabei ist nicht die abstrakte Strafdrohung der anwendbaren
Strafnorm, sondern die konkret drohende Sanktion massgebend
(BGE 143 I 164 E. 3.3 S. 173; Lieber, in: Donatsch et
al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 132 N 19). Die in Art. 132 Abs. 3
StPO festgelegten Schwellenwerte sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
nicht so zu deuten, dass automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist,
wenn die Schwellenwerte nicht erreicht sind (BGE 143 I 164
E. 3.6 S. 174 f.; BGer 1B_263/2013 vom 20. November
2013.
E. 4.3). Bei einer Unterschreitung der gesetzlichen Schwellenwerte von
Art. 132 Abs. 3 StPO ist eine amtliche Verteidigung nicht per se
ausgeschlossen, sondern kann auch dann ausnahmsweise bejaht werden, nämlich
wenn der Fall besondere Schwierigkeiten bietet, denen der Beschuldigte nicht
gewachsen ist, oder eine besondere Tragweite aufweist (vgl. statt vieler
BGer 1B_57/2017 vom 5. Mai 2017 E. 2.1; auch Harari/Raphaël/Santamaria, in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Auflage
2019, Art. 132 N 64). Wie gross die
Schwierigkeiten sein müssen, damit ein Anspruch auf eine unentgeltliche
Verteidigung besteht, kann nicht abstrakt gesagt werden. In jedem einzelnen
Fall hat eine Beurteilung aufgrund der konkreten Umstände dieses Einzelfalls zu
erfolgen, was sich einer strengen Schematisierung entzieht
(BGE 143 I 164 E. 3.6 S. 174 f.).
2.2.2
Der Beschwerdeführer ist mit Strafbefehl
VT. [...] zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– und zu einer Busse
von CHF 300.– verurteilt worden. Es ist somit von einer Unterschreitung der
gesetzlichen Schwellenwerte von Art. 132 Abs. 3 StPO auszugehen und
nur ausnahmsweise die amtliche Verteidigung zuzusprechen. Der Beschwerdeführer
bezweifelt in seiner Beschwerde im Wesentlichen, dass die Staatsanwaltschaft
das Beschleunigungsgebot, wonach die Strafbehörden Strafverfahren unverzüglich
an die Hand nehmen und sie unbegründete Verzögerung zum Abschluss bringen (Art.
5.
Abs. 1 StPO), eingehalten hat. Diese Zweifel sind für das Gericht gut
nachvollziehbar. Es erschliesst sich dem Gericht nicht, weshalb das Verfahren
nach Erlass des Strafbefehls am 19. Juli 2022 und Eingang der Einsprache
des Beschwerdeführers vom 27. Juli 2022 rund eineinhalb Jahre liegengeblieben
ist und der Beschwerdeführer im Ungewissen über den Verfahrensstand gelassen
wurde. Damit hat die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot verletzt. Das
Vorbringen einer Verletzung des Beschleunigungsverbots und damit
zusammenhängende (verfahrens-) rechtliche Fragen können durchaus eine Tragweite
annehmen, welche in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bieten,
denen der Beschwerdeführer nicht gewachsen ist. Insbesondere unter Beachtung
des Umstandes, dass die Staatsanwaltschaft monatelang untätig blieb, wodurch
sich dem Beschwerdeführer der Beizug eines Rechtsbeistandes förmlich
aufdrängte, erscheint es angemessen, dem Beschwerdeführer ausnahmsweise die
amtliche Verteidigung für dieses Verfahren zu gewähren.
Im Sinne einer
individualisierten Gesamtbetrachtung spricht zudem für die Anordnung der
amtlichen Verteidigung, dass das Verfahren für den Beschwerdeführer eine
besondere Tragweite hat. Der Beschwerdeführer ist vorläufig aufgenommener
Ausländer. Er plane ein Härtefallbewilligungsantrag zu stellen, um ein
gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erhalten. Gemäss Art. 84 Abs. 5
des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) werden Gesuche um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländern,
die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, unter
Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der
Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft. Die
Beurteilung, ob ein Härtefall vorliegt, erfolgt gestützt auf Art. 31 der Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). Bei der
Beurteilung ist insbesondere die Integration des Gesuchstellers anhand der
Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG zu berücksichtigen (Art. 31 Abs.
1.
lit. a VZAE). Integrationskriterium ist unter anderem die Beachtung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung (Art. 58 Abs. 1 lit. a AIG). Eine Nichtbeachtung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor, wenn die
betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen
missachtet (Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE). Die Einsprache gegen einen
Strafbefehl bewirkt, dass das gerichtliche Verfahren eingeleitet wird, in
welchem über die Gegenstand des Strafbefehls bildenden Vorwürfe entschieden
wird (Schmid/Jositsch, Handbuch
des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 1362). Der Ausgang des
Einspracheverfahrens hat somit Konsequenzen auf das ausländerrechtliche
Verfahren und deshalb eine besondere Tragweite für den Beschwerdeführer (vgl. Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 132 N 16a).
Da das Verhalten
der Staatsanwaltschaft nach Erheben der Einsprache die besondere Schwierigkeit begründet,
kann auch nicht daraus, dass der Beschwerdeführer fähig war, selbständig
Einsprache zu erheben, geschlossen werden, dass er weiterhin fähig ist, seine
Interessen ohne Vertretung geltend zu machen. Das monatelange Untätigbleiben
der Staatsanwaltschaft hat die Verhältnisse massgeblich verändert und es stellen
sich anders gelagerte rechtliche Fragen, weshalb von der Einsprache nicht auf den
Fortgang des Verfahrens geschlossen werden kann.
2.3
Gemäss
Art. 132 Abs. 2 lit. b StPO ist für die Gewährung der unentgeltlichen
amtlichen Verteidigung erforderlich, dass die beschuldigte Person nicht über
die erforderlichen Mittel verfügt. Dies ist anzunehmen, wenn die beschuldigte
Person nicht in der Lage ist, die Kosten der Verteidigung aus eigenen Mitteln
zu bestreiten, ohne den eigenen Lebensunterhalt und den ihrer Angehörigen zu
gefährden (Schmid/Jositsch, a.a.O.,
Art. 132 N 7). Der Beschuldigte hat die Mittellosigkeit glaubhaft zu
machen (Ruckstuhl, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 132 StPO N 30). Der Beschwerdeführer macht
geltend, dass er ein monatliches Bruttoeinkommen von rund CHF 3'200.–
habe. Aus dem Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers bei der [...] AG vom 24.
Juni 2023 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2023 in einem
unbefristeten Arbeitsverhältnis steht, in welchem er monatlich CHF 4’000.–
(brutto, 13. Monatslöhne) verdient (Akten S. 29). Das Nettoeinkommen des Beschwerdeführers
ist dem erweiterten zivilprozessualen Notbedarf gegenüberzustellen. Dieser
umfasst einen um rund 25 % erhöhten Grundbedarf, zuzüglich der
ausgewiesenen privat- und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 StPO N 23).
Ausgehend von einem Bruttolohn von CHF 4'000.– abzüglich den
Sozialversicherungsbeiträgen von AHV/IV/EO/ALV im Umfang von total 12,8 %
und Pensionskassenbeträgen von vermutlich rund 3,5 %, entsprechend total CHF 656.–,
hat der Beschwerdeführer ein Nettomonatslohn von CHF 3'344.–. Diesem
stehen der um 25 % erhöhte Grundbedarf in Höhe von CHF 1'288.75 (vgl.
Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der
Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien]) sowie alle weiteren
privat- und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen (namentlich Wohn-,
Krankenkassen-, Mobilitätskosten und Steuern) gegenüber. Auch ohne die genauen
privat- und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen des Beschwerdeführers zu
kennen, kann festgestellt werden, dass das Einkommen des Beschwerdeführers wohl
nicht oder nur knapp dazu reicht, um seinen effektiven Bedarf zu decken. Der
Beschwerdeführer ist somit mittellos im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO.
Im Übrigen hat das Strafgericht im Parallelverfahren ES.2023.454 die amtliche
Verteidigung bewilligt und die Mittellosigkeit somit zumindest implizit bejaht.
2.4
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass der vorliegende Fall rechtliche Schwierigkeiten
aufweist, welche erheblich sind, und das Verfahren eine besondere Tragweite für
den mittellosen Beschwerdeführer hat. In Anwendung von Art. 397
Abs. 2 StPO kann die Beschwerdeinstanz einen reformatorischen Entscheid
fällen. Aufgrund des Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und das Gesuch
um amtliche Verteidigung im Strafverfahren mit Wirkung ab 15. November 2023 zu
bewilligen.
3.
Gemäss dem
Verfahrensausgang werden keine ordentlichen Kosten erhoben (Art. 428
StPO). Dem Beschwerdeführer ist die amtliche Verteidigung antragsgemäss auch
für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Mangels Einreichung einer
Honorarnote ist der Aufwand des amtlichen Verteidigers praxisgemäss zu
schätzen. Angemessen erscheint ein Aufwand von sechs Stunden. Zur Anwendung
gelangt ein Stundenansatz von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 des basel-städtischen
Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Daraus resultiert eine Entschädigung von
CHF 1'200.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer von
insgesamt 94.– (7,7 % auf CHF 800.– sowie 8,1 % auf CHF 400.–),
somit total CHF 1'294.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten: Der Beschwerdeführer ist
verpflichtet, dem Gericht die dem amtlichen Verteidiger geleistete
Entschädigung zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird Advokat [...] mit Wirkung ab 15. November 2023 als
amtlicher Verteidiger im Strafverfahren VT. [...] gegen den Beschwerdeführer
eingesetzt.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– (einschliesslich Auslagen),
zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt 94.– (7,7 % auf CHF 800.–
sowie 8,1 % auf CHF 400.–), somit total CHF 1'294.–, aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Patrick Schmid
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.