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Entscheid

BES.2023.167

Amtliche Verteidigung

12. September 2024Deutsch13 min

Anordnung der amtlichen Verteidigung (bzw. unentgeltliche Prozessführung) auch im

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.167

ENTSCHEID

vom 12. September 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

MLaw Patrick Schmid

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 8. Dezember 2023

betreffend amtliche Verteidigung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl VT.

[...] vom 19. Juli 2022 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) der

Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 des Schweizerischen

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von

10 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie einer Busse von CHF 300.–

verurteilt. Zudem wurden ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit Eingabe

vom 27. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einsprache gegen

den Strafbefehl.

Mit Strafbefehl

VT. [...] vom 4. November 2022 wurde der Beschwerdeführer der Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig

erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen sowie einer Busse von

CHF 500.– verurteilt. Auch gegen diesen Strafbefehl erhob der

Beschwerdeführer Einsprache. Zudem stellte er zu einem späteren Zeitpunkt den

Antrag, diesen Strafbefehl für nichtig zu erklären.

Mit Eingabe vom

15. November 2023 beantragte der Gesuchsteller, vertreten durch [...],

Advokat, bei der Staatsanwaltschaft, seinen Rechtsvertreter als amtlichen

Verteidiger in den Verfahren VT. [...] und VT. [...] einzusetzen. Darüber

hinaus beantragte er die Gewährung seiner Verteidigerrechte und Akteneinsicht.

Nachdem dem Beschwerdeführer Einsicht in die Verfahrensakten VT. [...] gewährt

worden war, nicht jedoch in jene des Verfahrens VT. [...], und er auf sein

Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Verteidigers keine Antwort erhalten hatte,

reichte er am 7. Dezember 2023 eine weitere Eingabe bei der Staatsanwaltschaft

ein. Darin bat er erneut um Einsetzung seines Rechtsvertreters als amtlichen

Verteidiger und um Akteneinsicht im Verfahren VT. [...].

Am folgenden Tag

gewährte ihm die Staatsanwaltschaft Einsicht in diese Akten. Sein Gesuch um

Anordnung der amtlichen Verteidigung für das Verfahren VT. [...] wies die

Staatsanwaltschaft mit Entscheid vom 8. Dezember 2024 ab mit der Begründung,

dass die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung aufgrund des

Bagatellcharakters des Strafbefehls nicht erfüllt seien. Hinsichtlich des

Verfahrens VT. [...] teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer am 12.

Dezember 2023 mit, sie habe beim Strafgericht Basel-Stadt Antrag auf

Nichteintreten gestellt, weil die Einsprache verspätet erhoben worden sei. Das

Strafgericht Basel-Stadt trat mit Entscheid ES.2023.454 vom 18. Dezember

2023 auf die verspätete Einsprache und den Antrag auf Nichtigkeit des

Strafbefehls VT. [...] nicht ein.

Mit Beschwerde

vom 21. Dezember 2023 hat der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 8. Dezember 2023 und die Anordnung der amtlichen

Verteidigung im Verfahren VT. [...] mit [...], Advokat, als seinem

Rechtsbeistand beantragt. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl.

MWST) zu Lasten des Staates. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer die

Anordnung der amtlichen Verteidigung (bzw. unentgeltliche Prozessführung) auch im

Beschwerdeverfahren und subeventaliter Verzicht auf die Erhebung von

Verfahrenskosten. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, dass sein Gesuch

um Bewilligung der amtlichen Verteidigung zu Unrecht mit der Begründung

abgewiesen worden sei, dass es sich beim Strafbefehl VT. [...] um eine

Bagatelle handle. Diese pauschale Begründung berücksichtige den Umstand nicht,

dass die Staatsanwaltschaft über ein Jahr keinerlei Verfahrenshandlungen

vorgenommen habe, der Beschwerdeführer im Ungewissen über den Verfahrensstand

gelassen worden sei und ein paralleles Verfahren (VT. [...]) laufe. Zudem habe

das Verfahren für den Beschwerdeführer eine ganz besondere Bedeutung, da es

Einfluss auf den Entscheid über seinen Härtefallbewilligungsantrag habe,

welcher darüber bestimme, ob ihm eine gefestigte Aufenthaltsbewilligung gewährt

werde. Mit Stellungnahme vom 18. Januar 2024 hat die Staatsanwaltschaft die

Abweisung der Beschwerde unter o/e- Kostenfolge beantragt. Sie führt aus, es

sei bedauerlich, dass bis dato keine Einvernahme durchgeführt worden und das

Verfahren liegen geblieben sei. Dies vermöge aber keinen selbständigen Anspruch

auf amtliche Verteidigung zu begründen. Das Strafgericht habe in seinem

Entscheid ES.2023.454 vom 18. Dezember 2024 betreffend das parallel laufende

Verfahren VT. [...] ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durchaus fähig sei,

ohne Unterstützung einer Verteidigung die wesentlichen Punkte eines

Strafbefehls zu bestreiten. Zudem sei fraglich, ob der Beschwerdeführer mit

seinem Einkommen nicht auch selbst eine Verteidigung bezahlen könne. Der

Beschwerdeführer hat mit seiner Replik vom 19. Februar 2024 an seiner

Beschwerde festgehalten.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 8. Dezember 2023, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers

um Bewilligung der amtlichen Verteidigung abgewiesen wurde. Dagegen ist nach

Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) die Beschwerde zulässig (vgl. Guidon,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 393 StPO N 10).

Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht

(§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf

Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Der

Beschwerdeführer hat als Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der

Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung

legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Beschwerde ist

innert der gesetzlichen Frist von Art. 396 Abs. 1 StPO eingereicht

und begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist.

2.

2.1

Die

amtliche Verteidigung ist nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO

anzuordnen, wenn die Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten

Person geboten ist und diese nicht über die erforderlichen Mittel verfügt.

2.2

2.2.1

Gemäss

Art. 132 Abs. 2 StPO ist die Verteidigung zur Wahrung der

Interessen der beschuldigten Person namentlich dann geboten, wenn es sich nicht

um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person

allein nicht gewachsen ist. Einzufliessen haben dabei tatsächliche oder

rechtliche Schwierigkeiten bei der Bewältigung des anstehenden Falls, deren

Umfang die intellektuellen und sprachlichen Fähigkeiten des Beschuldigten

übersteigt (Schmid/Jositsch,

Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich

2018, Art. 132 N 7). Ein Bagatellfall liegt gemäss Art. 132

Abs. 3 StPO jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von

mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu

erwarten ist. Dabei ist nicht die abstrakte Strafdrohung der anwendbaren

Strafnorm, sondern die konkret drohende Sanktion massgebend

(BGE 143 I 164 E. 3.3 S. 173; Lieber, in: Donatsch et

al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 132 N 19). Die in Art. 132 Abs. 3

StPO festgelegten Schwellenwerte sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

nicht so zu deuten, dass automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist,

wenn die Schwellenwerte nicht erreicht sind (BGE 143 I 164

E. 3.6 S. 174 f.; BGer 1B_263/2013 vom 20. November

2013.

E. 4.3). Bei einer Unterschreitung der gesetzlichen Schwellenwerte von

Art. 132 Abs. 3 StPO ist eine amtliche Verteidigung nicht per se

ausgeschlossen, sondern kann auch dann ausnahmsweise bejaht werden, nämlich

wenn der Fall besondere Schwierigkeiten bietet, denen der Beschuldigte nicht

gewachsen ist, oder eine besondere Tragweite aufweist (vgl. statt vieler

BGer 1B_57/2017 vom 5. Mai 2017 E. 2.1; auch Harari/Raphaël/Santamaria, in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Auflage

2019, Art. 132 N 64). Wie gross die

Schwierigkeiten sein müssen, damit ein Anspruch auf eine unentgeltliche

Verteidigung besteht, kann nicht abstrakt gesagt werden. In jedem einzelnen

Fall hat eine Beurteilung aufgrund der konkreten Umstände dieses Einzelfalls zu

erfolgen, was sich einer strengen Schematisierung entzieht

(BGE 143 I 164 E. 3.6 S. 174 f.).

2.2.2

Der Beschwerdeführer ist mit Strafbefehl

VT. [...] zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– und zu einer Busse

von CHF 300.– verurteilt worden. Es ist somit von einer Unterschreitung der

gesetzlichen Schwellenwerte von Art. 132 Abs. 3 StPO auszugehen und

nur ausnahmsweise die amtliche Verteidigung zuzusprechen. Der Beschwerdeführer

bezweifelt in seiner Beschwerde im Wesentlichen, dass die Staatsanwaltschaft

das Beschleunigungsgebot, wonach die Strafbehörden Strafverfahren unverzüglich

an die Hand nehmen und sie unbegründete Verzögerung zum Abschluss bringen (Art.

5.

Abs. 1 StPO), eingehalten hat. Diese Zweifel sind für das Gericht gut

nachvollziehbar. Es erschliesst sich dem Gericht nicht, weshalb das Verfahren

nach Erlass des Strafbefehls am 19. Juli 2022 und Eingang der Einsprache

des Beschwerdeführers vom 27. Juli 2022 rund eineinhalb Jahre liegengeblieben

ist und der Beschwerdeführer im Ungewissen über den Verfahrensstand gelassen

wurde. Damit hat die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot verletzt. Das

Vorbringen einer Verletzung des Beschleunigungsverbots und damit

zusammenhängende (verfahrens-) rechtliche Fragen können durchaus eine Tragweite

annehmen, welche in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bieten,

denen der Beschwerdeführer nicht gewachsen ist. Insbesondere unter Beachtung

des Umstandes, dass die Staatsanwaltschaft monatelang untätig blieb, wodurch

sich dem Beschwerdeführer der Beizug eines Rechtsbeistandes förmlich

aufdrängte, erscheint es angemessen, dem Beschwerdeführer ausnahmsweise die

amtliche Verteidigung für dieses Verfahren zu gewähren.

Im Sinne einer

individualisierten Gesamtbetrachtung spricht zudem für die Anordnung der

amtlichen Verteidigung, dass das Verfahren für den Beschwerdeführer eine

besondere Tragweite hat. Der Beschwerdeführer ist vorläufig aufgenommener

Ausländer. Er plane ein Härtefallbewilligungsantrag zu stellen, um ein

gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erhalten. Gemäss Art. 84 Abs. 5

des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) werden Gesuche um

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländern,

die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, unter

Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der

Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft. Die

Beurteilung, ob ein Härtefall vorliegt, erfolgt gestützt auf Art. 31 der Verordnung

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). Bei der

Beurteilung ist insbesondere die Integration des Gesuchstellers anhand der

Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG zu berücksichtigen (Art. 31 Abs.

1.

lit. a VZAE). Integrationskriterium ist unter anderem die Beachtung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung (Art. 58 Abs. 1 lit. a AIG). Eine Nichtbeachtung

der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor, wenn die

betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen

missachtet (Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE). Die Einsprache gegen einen

Strafbefehl bewirkt, dass das gerichtliche Verfahren eingeleitet wird, in

welchem über die Gegenstand des Strafbefehls bildenden Vorwürfe entschieden

wird (Schmid/Jositsch, Handbuch

des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 1362). Der Ausgang des

Einspracheverfahrens hat somit Konsequenzen auf das ausländerrechtliche

Verfahren und deshalb eine besondere Tragweite für den Beschwerdeführer (vgl. Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 132 N 16a).

Da das Verhalten

der Staatsanwaltschaft nach Erheben der Einsprache die besondere Schwierigkeit begründet,

kann auch nicht daraus, dass der Beschwerdeführer fähig war, selbständig

Einsprache zu erheben, geschlossen werden, dass er weiterhin fähig ist, seine

Interessen ohne Vertretung geltend zu machen. Das monatelange Untätigbleiben

der Staatsanwaltschaft hat die Verhältnisse massgeblich verändert und es stellen

sich anders gelagerte rechtliche Fragen, weshalb von der Einsprache nicht auf den

Fortgang des Verfahrens geschlossen werden kann.

2.3

Gemäss

Art. 132 Abs. 2 lit. b StPO ist für die Gewährung der unentgeltlichen

amtlichen Verteidigung erforderlich, dass die beschuldigte Person nicht über

die erforderlichen Mittel verfügt. Dies ist anzunehmen, wenn die beschuldigte

Person nicht in der Lage ist, die Kosten der Verteidigung aus eigenen Mitteln

zu bestreiten, ohne den eigenen Lebensunterhalt und den ihrer Angehörigen zu

gefährden (Schmid/Jositsch, a.a.O.,

Art. 132 N 7). Der Beschuldigte hat die Mittellosigkeit glaubhaft zu

machen (Ruckstuhl, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 132 StPO N 30). Der Beschwerdeführer macht

geltend, dass er ein monatliches Bruttoeinkommen von rund CHF 3'200.–

habe. Aus dem Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers bei der [...] AG vom 24.

Juni 2023 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2023 in einem

unbefristeten Arbeitsverhältnis steht, in welchem er monatlich CHF 4’000.–

(brutto, 13. Monatslöhne) verdient (Akten S. 29). Das Nettoeinkommen des Beschwerdeführers

ist dem erweiterten zivilprozessualen Notbedarf gegenüberzustellen. Dieser

umfasst einen um rund 25 % erhöhten Grundbedarf, zuzüglich der

ausgewiesenen privat- und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 StPO N 23).

Ausgehend von einem Bruttolohn von CHF 4'000.– abzüglich den

Sozialversicherungsbeiträgen von AHV/IV/EO/ALV im Umfang von total 12,8 %

und Pensionskassenbeträgen von vermutlich rund 3,5 %, entsprechend total CHF 656.–,

hat der Beschwerdeführer ein Nettomonatslohn von CHF 3'344.–. Diesem

stehen der um 25 % erhöhte Grundbedarf in Höhe von CHF 1'288.75 (vgl.

Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der

Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien]) sowie alle weiteren

privat- und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen (namentlich Wohn-,

Krankenkassen-, Mobilitätskosten und Steuern) gegenüber. Auch ohne die genauen

privat- und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen des Beschwerdeführers zu

kennen, kann festgestellt werden, dass das Einkommen des Beschwerdeführers wohl

nicht oder nur knapp dazu reicht, um seinen effektiven Bedarf zu decken. Der

Beschwerdeführer ist somit mittellos im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO.

Im Übrigen hat das Strafgericht im Parallelverfahren ES.2023.454 die amtliche

Verteidigung bewilligt und die Mittellosigkeit somit zumindest implizit bejaht.

2.4

Zusammenfassend

ist festzustellen, dass der vorliegende Fall rechtliche Schwierigkeiten

aufweist, welche erheblich sind, und das Verfahren eine besondere Tragweite für

den mittellosen Beschwerdeführer hat. In Anwendung von Art. 397

Abs. 2 StPO kann die Beschwerdeinstanz einen reformatorischen Entscheid

fällen. Aufgrund des Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und das Gesuch

um amtliche Verteidigung im Strafverfahren mit Wirkung ab 15. November 2023 zu

bewilligen.

3.

Gemäss dem

Verfahrensausgang werden keine ordentlichen Kosten erhoben (Art. 428

StPO). Dem Beschwerdeführer ist die amtliche Verteidigung antragsgemäss auch

für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Mangels Einreichung einer

Honorarnote ist der Aufwand des amtlichen Verteidigers praxisgemäss zu

schätzen. Angemessen erscheint ein Aufwand von sechs Stunden. Zur Anwendung

gelangt ein Stundenansatz von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 des basel-städtischen

Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Daraus resultiert eine Entschädigung von

CHF 1'200.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer von

insgesamt 94.– (7,7 % auf CHF 800.– sowie 8,1 % auf CHF 400.–),

somit total CHF 1'294.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135

Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten: Der Beschwerdeführer ist

verpflichtet, dem Gericht die dem amtlichen Verteidiger geleistete

Entschädigung zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse

erlauben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird Advokat [...] mit Wirkung ab 15. November 2023 als

amtlicher Verteidiger im Strafverfahren VT. [...] gegen den Beschwerdeführer

eingesetzt.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, wird für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– (einschliesslich Auslagen),

zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt 94.– (7,7 % auf CHF 800.–

sowie 8,1 % auf CHF 400.–), somit total CHF 1'294.–, aus der

Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt

vorbehalten.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Patrick Schmid

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.