BES.2023.168
Verfahrenseinstellung
24. Oktober 2024Deutsch24 min
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ermittelte im Strafverfahren VT.[...] gegen I____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.168
BES.2023.169
ENTSCHEID
vom 24.
Oktober 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber
MLaw Patrick Schmid
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin 1
vertreten durch
[...], Advokat,
[...]
B____
Beschwerdeführer 2
C____
Beschwerdeführerin 3
D____
Beschwerdeführer 4
E____
Beschwerdeführer 5
F____
Beschwerdeführer 6
G____
Beschwerdeführer 7
H____
Beschwerdeführer 8
alle vertreten durch
[...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
I____
Beschwerdegegner
vertreten durch Beschuldigter
[...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 13. Dezember 2023
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ermittelte im Strafverfahren VT.[...] gegen I____
(nachfolgend Beschwerdegegner) wegen des Verdachts auf vorsätzliche Tötung. Mit
Verfügung vom 13. Dezember 2023 stellte die Staatsanwaltschaft das
Strafverfahren mangels Beweises der Täterschaft ein.
Dagegen hat A____
(nachfolgend Beschwerdeführerin 1), vertreten durch [...], Advokat, mit Eingabe
vom 23. Dezember 2023 Beschwerde erhoben. Sie stellt die Anträge, die
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Dezember 2023 sei
aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen den
Beschwerdegegner weiterzuführen und Anklage zu erheben; die Staatsanwaltschaft sei
anzuweisen, die folgenden Personen als Zeugen/Auskunftspersonen zu befragen: J____,
[...]; unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners, wobei
der Beschwerdeführerin 1 für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege
und die unentgeltliche Rechtsvertretung mit ihrem Vertreter zu bewilligen sei.
Diesem Beschwerdeverfahren ist das Aktenzeichen BES.2023.169 zugeordnet.
Mit Eingabe vom
25. Dezember 2023 haben auch B____, C____, D____, E____, F____, G____ und H____
(nachfolgend Beschwerdeführende 2–8), vertreten durch [...], Advokatin,
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung erhoben. Sie stellen die Anträge, es
sei die Einstellungsverfügung vom 13. Dezember 2023 im Strafverfahren gegen den
Beschwerdegegner aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung der
Untersuchungshandlungen sowie zur anschliessenden Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft
zurückzuweisen; unter o/e Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Diesem
Beschwerdeverfahren ist das Aktenzeichen BES.2023.168 zugeordnet.
Mit Eingabe vom
5. Februar 2024 hat [...], Advokatin, in Vertretung der Beschwerdeführenden 2–8
ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Beschwerdeführenden 2, 3 und
5–8 gestellt. Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 hat der Verfahrensleiter den
Parteien des Verfahrens BES.2023.168 mitgeteilt, dass über das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit der Beschwerde entschieden werde.
Die Beschwerden
sind der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdegegner zugestellt worden.
Mit Eingabe vom
25. Januar 2024 hat die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde vom 23. Dezember
2023 (BES.2023.169) und mit Eingabe vom 13. Februar 2024 zur Beschwerde vom 25.
Dezember 2023 (BES.2023.168) Stellung genommen. Sie beantragt, die Beschwerden seien
vollumfänglich abzuweisen unter o/e-Kostenfolge.
Der
Beschwerdegegner hat mit Eingabe vom 12. Februar 2024 Antrag auf Bewilligung
der amtlichen Verteidigung mit [...], Advokat, als Rechtsbeistand für das
Verfahren BES.2023.169 und mit Eingabe vom 14. März 2024 gleichlautenden
Antrag für das Verfahren BES.2023.168 gestellt. Mit Verfügungen vom 13. Februar
2024 (BES.2023.169) und 15. März 2024 (BES.2023.168) ist ihm die amtliche
Verteidigung mit [...], Advokat, als Rechtsbeistand bewilligt worden.
Der
Beschwerdegegner hat zur Beschwerde vom 23. Dezember 2023 (BES.2023.169)
am 23. Februar 2024 und zur Beschwerde vom 25. Dezember 2023
(BES.2023.168) am 14. März 2024 Stellung genommen. Er beantragt, die
Beschwerden abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Mit Eingabe vom
13. Mai 2024 haben die Beschwerdeführenden 2–8 auf die Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft vom 13. Februar 2024 und die Eingabe des
Beschwerdegegners vom 14. März 2024 repliziert. Zugleich hat ihre
Vertreterin, [...], Advokatin, ihre Honorarnote eingereicht.
Am 15. Mai 2023
hat der amtliche Verteidiger des Beschwerdegegners seine Honorarnote für das
Verfahren BES.2023.168 eingereicht.
Mit Eingabe vom
15. Juni 2024 hat die Beschwerdeführerin 1 auf die Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft vom 25. Januar 2024 und die Eingabe des
Beschwerdegegners vom 23. Februar 2024 repliziert.
Am 1. Juli 2024
hat der Beschwerdegegner dem Gericht eine «Kürzestreplik» zur Eingabe der
Beschwerdeführerin 1 vom 15. Juni 2024 eingereicht.
Mit Verfügungen
vom 6. August 2024 hat der Verfahrensleiter den Parteien mitgeteilt, dass die
Akten des strafgerichtlichen Verfahrens SG.2023.196 eingeholt würden. Mit
Verfügungen vom 15. August 2024 ist den Parteien Einsicht in die Akten des
Strafgerichts gewährt worden.
Zu den
strafgerichtlichen Akten hat der Beschwerdegegner am 25. August 2024 Stellung
genommen und zugleich seine Honorarnote für das Verfahren BES.2023.169 eingereicht.
Mit Eingabe vom
28. August 2024 hat die Beschwerdeführerin 1 zur Eingabe des Beschwerdegegners
vom 25. August 2024 Stellung genommen.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten unter Beizug der staatsanwaltlichen Akten und
der Akten des Strafgerichts im Verfahren SG.2023.196 ergangen. Die Einzelheiten
des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig
(Art. 322 Abs. 2 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständig für
deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetz
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf
Willkür beschränkt. Es können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen,
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung
des Sachverhalts sowie Ermessensfehler gerügt werden (Art. 393 Abs. 2
StPO).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Der Parteibegriff ist weit zu verstehen (Bähler,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 382 StPO N 1). Als Partei gelten sowohl
die Parteien im Sinne von Art. 104 StPO als auch die anderen
Verfahrensbeteiligten gemäss Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich
geschütztes Interesse geltend machen können (Lieber, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 105 StPO N 18). Die Beschwerdeführenden sind
als Privatkläger Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Eltern und
Geschwister des Opfers sind sie selbst von der Einstellung des Verfahrens betroffen
und unmittelbar in ihren Interessen tangiert. Somit sind sie zur Beschwerde legitimiert.
Auf die rechtzeitig und formrichtig erhobenen Beschwerden ist einzutreten (vgl.
Art. 396 Abs. 1 StPO).
1.3
Gemäss
Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus sachlichen
Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen. Die Beschwerden BES.2023.168 und
BES.2023.169 richten sich beide gegen die Einstellungsverfügung der
Staatsanwaltschaft vom 13. Dezember 2023 im Verfahren VT.[...]. Die
Beschwerde BES.2023.168 ist vom Vater und den Geschwistern und jene im
Verfahren BES.2023.169 von der Mutter des Opfers erhoben worden. Aufgrund des
engen Sachzusammenhangs werden die beiden Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 30
StPO vereinigt.
2.
2.1
Das
Strafverfahren dient dazu, die materielle Wahrheit zu erkunden. Über Schuld und
Unschuld beschuldigter Personen hat – mit Ausnahme des Strafbefehls- oder Übertretungsstrafverfahren
– grundsätzlich das Gericht zu befinden und nicht die Staatsanwaltschaft oder
eine Verwaltungsbehörde. Stellt sich im Verlaufe des Vorverfahrens heraus, dass
die Beweislage für einen Schuldspruch nicht genügen wird oder dass aus anderen
Gründen ein Freispruch sehr wahrscheinlich ist, kann die Staatsanwaltschaft ausnahmsweise
auf die Anklageerhebung verzichten. Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO stellt
die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren namentlich dann ein, wenn kein
Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Im Strafprozess gilt
der ungeschriebene Grundsatz «im Zweifel für die Anklageerhebung» beziehungsweise
«in dubio pro duriore». Dieser Grundsatz ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip
(Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie
indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO. Er besagt, dass die
Staatsanwaltschaft bei der Beurteilung der Frage, ob ein genügender Tatverdacht
vorliegt, Zurückhaltung zu üben hat und nicht allzu rasch und gestützt auf
eigene Bedenken (die irrtümlich sein können) einstellen darf (Jositsch/Schmid,
StPO Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, Art. 319 N 5).
Sie hat nur dann einzustellen, wenn eine Hauptverhandlung als
Ressourcenverschwendung respektive aufgrund des absehbaren Freispruchs als Zumutung
für den Beschuldigten erscheint (Heiniger/Rickli,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 319 StPO N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2; statt vieler: AGE BES.2018.71 vom 2. Juli 2018
E. 2.1 mit Hinweisen). In Zweifelsfällen beweismässiger und vor allem
rechtlicher Art ist das Verfahren weiterzuführen und an das Gericht zu
überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2; BGer 1B_253/2011 vom 13. Juli 2011 E
2.1). Insbesondere bei schweren Delikten drängt sich in der Regel eine
Anklageerhebung auf, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein
Freispruch oder sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches oder einer Verurteilung
in etwa die Waage halten (BGE 138 IV 86 E 4.1.2; 138 IV 186 E. 4.1).
2.2
2.2.1
Mit
Einstellungsverfügung vom 13. Dezember 2023 hat die Staatsanwaltschaft das
Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner mangels Beweises der Täterschaft
eingestellt. Dem Beschwerdegegner sei vorgeworfen worden, in der Nacht des
15.
August 2021 um circa 2.30 Uhr am «[...]» (vor der Liegenschaft [...])
in Basel K____ unter Verwendung eines Klappmessers vorsätzlich eine tödliche
Verletzung zugefügt zu haben. Er habe K____ nach einem kurzen verbalen Disput
eine Ohrfeige verpasst. Unmittelbar danach habe sein Kollege, L____, K____
attackiert, ihm dabei mehrere Schläge verpasst und ihn mit einem Messer tödlich
verletzt. Der Beschwerdegegner und verschiedene Auskunftspersonen und Zeugen
hätten bestätigt, dass der Beschwerdegegner K____ zwar zunächst eine Ohrfeige
verpasst habe, aber dass sämtliche weiteren Attacken durch L____ erfolgt seien.
Der Augenzeuge [...] habe in den Händen von L____ unmittelbar vor dessen
Attacke gegen K____ ein Messer gesehen. Der Augenzeuge [...] habe wahrgenommen,
dass L____ einen Arm ruckartig vom Opfer weggezogen habe, so als ziehe er etwas
aus diesem heraus. Schliesslich habe auch L____ im Rahmen mehrerer Einvernahmen
angegeben, dass er beim fraglichen Vorfall mit einem Messer herumgefuchtelt und
dabei K____ getroffen habe. Aufgrund dessen könne dem Beschwerdegegner –
abgesehen von einer als Tätlichkeit zu qualifizierenden Ohrfeige – keinerlei
Tatbeitrag nachgewiesen werden. Auch ein Strafverfahren wegen Angriffs gemäss
Art. 134 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) wäre einzustellen.
Der subjektive Tatbestand dieses Straftatbestandes erfordere zumindest
Eventualvorsatz bezüglich der Teilnahme an einem Angriff. Der Beschwerdegegner
habe K____ lediglich eine als Tätlichkeit zu qualifizierende Ohrfeige verpasst.
Sein Kollege, welcher bis dahin völlig unbeteiligt gewesen sei, habe dann K____
völlig überraschend auf massive Art und Weise attackiert. Damit habe der Beschwerdegegner
nicht rechnen müssen und können. Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden,
dass der Beschwerdegegner die Beteiligung an einem Angriff auf K____ billigend in
Kauf genommen habe.
2.2.2
Mit
Beschwerde vom 23. Dezember 2023 im Verfahren BES.2023.169 beantragt die
Beschwerdeführerin 1, dass die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 13. Dezember 2023 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt anzuweisen sei, die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner
weiterzuführen und Anklage zu erheben. Im Wesentlichen begründet sie ihren
Antrag damit, dass die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach auch ein
Strafverfahren wegen Angriffs einzustellen wäre, auf einer bisher ungenügenden
Strafuntersuchung basiere. Die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt nur
oberflächlich und ungenügend abgeklärt, vorschnell geurteilt und leichtfertig
die Rollen von Gut und Böse verteilt. Es lägen zahlreiche Hinweise vor, wonach
der Beschwerdegegner einiges mehr zum Unheil beigetragen habe als nur das
Verpassen einer Ohrfeige. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner
gezielt eine gewaltsame Auseinandersetzung angestrebt und die Situation
angeheizt habe. Der Beschwerdegegner sei über die Intoxikation von L____ im
Bilde gewesen und er habe dessen kurze Zündschnur gekannt. Zudem gehöre das
Tatmesser dem Beschwerdegegner.
2.2.3
In
die gleiche Richtung wie die Beschwerdeführerin 1 in ihrer Beschwerde vom 23.
Dezember 2023 argumentieren die Beschwerdeführenden 2–8 in ihrer Beschwerde vom
25.
Dezember 2023. Sie machen eine unrichtige respektive unvollständige
Sachverhaltsermittlung der Staatsanwaltschaft und eine inkorrekte rechtliche
Würdigung des Verhaltens des Beschwerdegegners sowie eine die damit verbundene
Verletzung des Prinzips «in dubio pro duriore» geltend. Insbesondere weisen die
Beschwerdeführenden 2–8 darauf hin, dass dem Beschwerdegegner die
Gewaltbereitschaft von L____ bestens bekannt gewesen sei und er gewusst habe,
dass L____ in der Vergangenheit schwere Gewalttaten verübt habe. Daher irre die
Staatsanwaltschaft, wenn sie davon ausgehe, dass dem Beschuldigten keine
Delikte nachgewiesen werden könnten und im Falle einer Anklage von einem klaren
Freispruch auszugehen sei. Da sich der Beschwerdegegner massgeblich am Angriff
auf K____ beteiligt respektive diesen gestartet habe, sei zumindest der
Tatbestand des Angriffs nach Art. 134 StGB klar anwendbar und zwingend
durch ein Sachgericht zu beurteilen.
2.2.4
Die
Staatsanwaltschaft hält in ihren Stellungnahmen vom 25. Januar 2024
(BES.2023.169) und vom 13. Februar 2023 (BES.2023.168) zu den Beschwerden an
der Einstellungsverfügung fest. Die Vorwürfe, dass die Staatsanwaltschaft den
Sachverhalt ungenügend abgeklärt, nicht ergebnisoffen ermittelt und vorschnell
geurteilt habe, entbehrten jeder Grundlage. Die Untersuchung sei äusserst
akribisch und unter hohem Aufwand erfolgt. Entgegen den Ausführungen der
Beschwerdeführerin 1 lägen mitnichten zahlreiche Hinweise vor, wonach der
Beschuldigte einiges mehr zum Unheil beigetragen habe als nur das Verpassen
einer Ohrfeige. Der Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach der Beschuldigte
gezielt auf eine gewaltsame Auseinandersetzung aus gewesen sei, könne in keiner
Weise gefolgt werden. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer hätten
zahlreiche Augenzeugen mitnichten eine aggressive Stimmung beim Beschuldigten
geschildert. Auch bei den Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach der
Beschuldigte um die Intoxikation von L____ und dessen frühere Straftaten
gewusst habe, handle es sich um nicht belegbare Mutmassungen. Der Beschuldigte sei
nicht wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB anzuklagen. Die
Auseinandersetzung habe ihren Anfang unbestrittenermassen mit der durch den Beschuldigten
verpassten Ohrfeige genommen. Zwar sei der Tatbestand des Angriffs in
objektiver Hinsicht erfüllt, nicht jedoch in subjektiver Hinsicht.
2.2.5
Der
Beschwerdegegner schliesst sich in seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2023
(BES.2023.169) der Begründung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich an. In
seiner Stellungnahme vom 14. März 2023 (BES.2023.168) verweist er im
Wesentlichen auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Er bestreitet
allerdings, dass der objektive Tatbestand des Angriffs erfüllt sei.
2.2.6
Die
Beschwerdeführenden 2–8 wiederholen in der Replik vom 13. Mai 2024 im
Wesentlichen die Vorbringen ihrer Beschwerde vom 25. Dezember 2023.
2.2.7
Die
Beschwerdeführerin 1 hält in ihrer Replik vom 15. Juni 2024 an den
Rechtsbegehren ihrer Beschwerde fest. Sie ergänzt, dass J____ in der
vorsorglichen Zeugeneinvernahme vom 24. Mai 2024 im strafgerichtlichen
Verfahren gegen L____ geschildert habe, dass K____ nochmals einen oder zwei
Schläge vom Beschwerdegegner erhalten habe. Zudem gehe aus dem psychiatrischen
Gutachten betreffend L____ vom 22. Mai 2022 hervor, dass der Beschwerdegegner
bereits in der Vergangenheit als Auslöser an einem Gewaltdelikt von L____
beteiligt gewesen sei. Der Beschwerdegegner habe ganz genau gewusst, dass L____
gewalttätig eingreifen werde, wenn er verbal und mit körperlichen Attacken wie
Ohrfeigen oder Faustschlägen gegenüber einer Drittperson provoziere. Zudem
verweist die Beschwerdeführerin auf Aussagen, wonach es immer «Stress» gebe,
wenn der Beschwerdegegner dabei sei, und er diesen «Stress» suche. Ausserdem
weist die Beschwerdeführerin 1 darauf hin, dass es gemäss dem ergänzenden
rechtsmedizinischen Gutachten vom 31. Mai 2024 wahrscheinlicher sei, dass die
Wunde im Halsbereich des Opfers durch ein in der Wohnung des Beschwerdegegners
beschlagnahmtes Klappmesser verursacht worden sei, als durch das in der Nähe
des Tatortes sichergestellte.
2.2.8
Zur
Replik der Beschwerdeführerin 1 hat der Beschwerdegegner mit Kürzestreplik vom
1.
Juli 2024 Stellung genommen. Insbesondere macht er geltend, dass die
vorsorgliche Zeugeneinvernahme vom 24. Mai 2024 von J____ im Verfahren gegen L____
ohne Parteirechte des Beschwerdegegners erfolgt und deshalb nicht verwertbar
sei.
3.
3.1
Die
Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung damit, dass keinerlei
Tatverdacht habe erhärtet werden können, der eine Anklage rechtfertige, beziehungsweise
kein Straftatbestand erfüllt sei.
Die Beschwerdeführenden demgegenüber
machen in ihren Beschwerden insbesondere geltend, dass der Beschwerdegegner den
Tatbestand des Angriffs nach Art. 134 StGB erfüllt habe.
3.2
Des Angriffs macht sich gemäss Art. 134 StGB schuldig, wer sich an
einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die
Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Somit
ist der Angriff die einseitige, von feindseligen Absichten getragene,
gewaltsame Einwirkung auf den oder die Körper eines oder mehrerer Menschen. Der
körperliche Angriff muss von mindestens zwei Personen ausgehen, wobei es aber
genügt, wenn sich eine Person dem bereits gestarteten Angriff einer anderen
Person anschliesst (BGer 6B_1257/2020 Urteil vom 12. April 2021). Die angegriffene Person muss entweder völlig passiv
bleiben oder sich nur defensiv zu schützen versuchen (Maeder, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage
2019, Art. 134 N 6 f.). Als objektive Strafbarkeitsbedingung
wird der Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten
vorausgesetzt (Maeder, a.a.O.,
Art. 134 N 10).
Der subjektive
Tatbestand des Angriffs nach Art. 134 StGB erfordert Vorsatz bezüglich der
Teilnahme an einem Angriff, wobei Eventualvorsatz genügt. Er bezieht sich auf
alle objektiven Tatbestandsmerkmale, nicht aber auf die Todes- oder
Körperverletzungsfolge, da diese objektive Strafbarkeitsbedingung ist (BGE 135 IV 152, 153 f.; Maeder, a.a.O., Art. 134 N 9; Godenzi, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.],
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl., Art. 134 N 3; Ros,
in: Commentaire Romand Code pénal II, Basel 2017, Art. 134 N 17; Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich
2021, Art. 134 N 4). Es genügt, wenn der
Täter damit rechnet, dass sich mehr als zwei Personen an der tätlichen
Auseinandersetzung beteiligen (zum Ganzen: BGE 137 IV 1
E. 4.2.3, 118 IV 227 E. 5b, mit weiteren Hinweisen).
3.3
3.3.1
Wie
die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung vom 13. Dezember 2023 und
in ihren Stellungnahmen vom 25. Januar 2024 und 13. Februar 2024 ausführt, ist
nachgewiesen, dass der Beschwerdegegner am 15. August 2024 gegenüber K____ eine
Tätlichkeit, vermutlich durch ohrfeigen, begangen hat, unmittelbar bevor K____ am
gleichen Ort, während einer Auseinandersetzung mit L____, tödlich verletzt
worden ist. Dieses Tatgeschehen lässt sich nicht in zwei Phasen (erstens Tätlichkeit
des Beschwerdegegners, zweitens anschliessende Attacke von L____) aufgliedern,
sondern bildet in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht eine Einheit. Der
Beschwerdegegner hat den objektiven Tatbestand des Angriffs nach Art. 134
StGB erfüllt.
3.3.2
Zur
Erfüllung des subjektiven Tatbestands muss der Beschwerdegegner nicht eine schwere
Verletzung oder gar den Tod von K____ gewollt oder in Kauf genommen haben. Massgebend
ist einzig, ob er zumindest damit rechnen musste und in Kauf nahm, dass sich L____
an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt und eingreift. Für den Nachweis
des (Eventual-) Vorsatzes muss sich das Gericht – soweit der Täter nicht
geständig ist – auf äusserlich feststellbare Indizien stützen, die Rückschlüsse
von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen; BGer 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.1).
Gemäss Aussage
von L____ am 3. März 2022 habe er gemeinsam mit dem Beschwerdegegner, [...] und
einer weiteren Person Kokain konsumiert, das komisch gewesen sei. Auf einmal
seien der Beschwerdegegner und [...] sehr aggressiv geworden. Er selbst sei
dann später wegen «dem Zeugs» auch aggressiv geworden. Alle seien von «dem
Zeugs» aggressiv geworden (strafgerichtliche Akten [SG.2023.196], S. 2252). Der
Beschwerdegegner sei in ««Prügellaune» gewesen (strafgerichtliche Akten
[SG.2023.196], S. 273). [...] sagte aus, dass er glaube, dass die beiden
auf «Stress» aus gewesen seien (strafgerichtliche Akten [SG.2023.196], S. 1832).
Sinngemäss die gleiche Aussage machte er erneut am 6. September 2023 (strafgerichtliche
Akten [SG.2023.196], S. 2252). [...] sagte aus, «die anderen Leute waren
aggressiv» (strafgerichtliche Akten [SG.2023.196], S. 1877). Gemäss der
Staatsanwaltschaft, die sich in ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2024
auf diverse Aussagen stützt, sei vor allem L____, nicht aber der
Beschwerdegegner aggressiv gewesen. Unbestrittenermassen befand sich L____ am
Abend der Tat in einer aggressiven Grundstimmung. Wie die Staatsanwaltschaft in
ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2024 ausführt, wusste der Beschwerdegegner,
dass L____ in der Vergangenheit Gewaltdelikte begangen hat und auch schon im
Jugendgefängnis war. Wie aus dem psychatrischen Gutachten betreffend L____ vom
22.
Mai 2022 mit Verweis auf den Polizeibericht der Stadtpolizei Zürich vom 17.
Juli 2016 und den Strafbefehl vom 24. März 2017 hervorgeht, war der
Beschwerdegegner zudem bereits im Sommer 2016 an einem Gewaltdelikt gemeinsam
mit L____ beteiligt. (strafgerichtliche Akten [SG.2023.196], S. 202).
Ausserdem hatte er gemäss eigener Aussage am 17. August 2021 im 2014/2015
gemeinsam mit L____ eine Schlägerei nach einer Party (strafgerichtliche Akten
[SG.2023.196], S. 748).
3.4
Auf
Grund des Gesagten kann der Tatbestand des Angriffs zumindest nicht
ausgeschlossen werden. Der objektive Tatbestand ist erfüllt. In subjektiver
Hinsicht sprechen Indizien dafür, dass zumindest Eventualvorsatz vorliegen
könnte. Wer in Begleitung eines aggressiven Kollegen, mit dem er bereits in der
Vergangenheit zusammen Gewaltdelikte verübt hat, in einer Auseinandersetzung
jemandem ins Gesicht schlägt, muss wohl damit rechnen, dass der Kollege sich einmischen
und ebenfalls gewalttätig wird und nimmt dies wohl auch in Kauf. Dies muss umso
mehr gelten, wenn der Angreifer mit einer Körpergrösse von 163 cm und einem
Gewicht von ca. 58 kg (staatsanwaltschaftliche Akten [VT.[...]], S. 1174)
dem Opfer mit einer Körpergrösse von 177 cm und einem Gewicht von 75 kg
(staatsanwaltschaftliche Akten [VT.[...]], S. 1124), körperlich klar
unterlegen, dagegen der Kollege mit vom Beschwerdegegner geschätzten 195 cm und
120.
kg (staatsanwaltschaftliche Akten [VT.[...]], S. 739) dem Opfer
körperlich klar überlegen ist. Da sich nach dem Gesagten die Wahrscheinlichkeit
eines Freispruchs und einer Verurteilung zumindest in Waage halten und ein
Freispruch des Sachgerichts nicht genügend sicher ist, ist die Einstellungsverfügung
vom 13. Dezember 2023 im Verfahren VT.[...] aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft hat
das Strafverfahren weiterzuführen und Anklage zu erheben. Die Würdigung des
Sachverhalts ist dem Sachgericht zu überlassen.
3.5
3.5.1
Eine
weitergehende Beteiligung des Beschwerdegegners nach dem Eingreifen von L____
erachtet die Staatsanwaltschaft als nicht erstellt. Die Beschwerdeführerin 1 hingegen
hält eine solche für möglich. Sie stellt auf Zeugenaussagen von J____ ab,
wonach der Beschwerdegegner auch noch ins Geschehen involviert gewesen sei, als
K____ bereits zu Boden gegangen sei, und weist darauf hin, dass die Tatwaffe
dem Beschwerdegegner gehöre. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer
Stellungnahme vom 25. Januar 2024 aus, dass die Aussage von J____ den Aussagen
sämtlicher anderer Augenzeugen entgegenstehe. Ein tätliches Eingreifen des
Beschwerdegegners nach dem Eingreifen von L____ sei nicht erstellt und dass die
Tatwaffe dem Beschwerdegegner gehöre, begründe im Übrigen auch keine weitere
Tatbeteiligung des Beschwerdegegners. Der Beschwerdegegner macht zudem in seiner
Stellungnahme vom 1. Juli 2024 die Unverwertbarkeit der Aussage von J____ im
strafgerichtlichen Verfahren gegen L____ geltend. Diese Aussage sei ohne Gewährung
der Teilnahmerechte des Beschwerdegegners gemacht worden.
3.5.2
Die
Staatsanwaltschaft wird wie ausgeführt angewiesen, das Strafverfahren
weiterzuführen und Anklage zu erheben. Die Würdigung des Tatgeschehens wird dem
Sachgericht überlassen. In diesem Beschwerdeverfahren kann daher offenbleiben,
ob dem Beschwerdegegner allenfalls auch eine weitere oder andere Tatbeteiligung
nach seiner initialen Tätlichkeit gegen K____ nachgewiesen werden kann und
inwiefern auf die Aussagen von J____ im strafgerichtlichen Verfahren gegen L____
abgestellt werden kann. Darüber soll das Sachgericht urteilen.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin 1 rügt, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt nur
ungenügend und oberflächlich abgeklärt habe und J____, [...] als Zeugen /
Auskunftspersonen zu befragen habe.
4.2
Unvollständig
ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn entscheidrelevante Umstände nicht oder
nicht ausreichend abgeklärt oder berücksichtigt worden sind (Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage
2023, Art 393 StPO N 16). Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als
vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit
bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen
mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig
setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1
StPO). Sie kann Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über
Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt
oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Der Entscheid ergeht schriftlich und
mit kurzer Begründung. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut
gestellt werden (Art. 318 Abs. 2 StPO). Heisst die Beschwerdeinstanz die
Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gut, so kann sie der
Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde für den weiteren Gang des
Verfahrens Weisungen erteilen (Art. 397 Abs. 3 StPO). Das Weisungsrecht wird,
da der Beweisantrag erneut im Hauptverfahren gestellt werden kann und unter
Berücksichtigung der Unabhängigkeit der einzelnen Strafbehörden (Art. 4 Abs. 1
StPO), zurückhaltend ausgeübt (Guidon,
a.a.O., Art. 397 StPO N 8; Bürge,
Polizeiliche Ermittlung und Untersuchung, Diss. Bern 2018, S. 170). So auch im
vorliegenden Entscheid. Es steht im Ermessen der Staatsanwaltschaft zu prüfen
und zu entscheiden, ob noch weitere Beweiserhebungen vorzunehmen sind oder ob
Anklage zu erheben ist. Von einer Weisung an die Staatsanwaltschaft zur
Erhebung von Beweisen ist deshalb abzusehen.
5.
5.1
Dem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend obsiegen die Beschwerdeführenden,
weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO).
5.2
Bei
Aufhebung einer Verfügung und Rückweisung im Beschwerdeverfahren durch die
Rechtsmittelbehörde haben die Parteien in analoger Anwendung von Art. 436
Abs. 3 StPO Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen
im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen
Verfahrens (Wehrenberg/Frank, in:
Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 436 StPO N 14). Im erstinstanzlichen
Verfahren sind, soweit ersichtlich, keine Bemühungen für den aufgehobenen Teil
der Verfügung angefallen.
5.3
5.3.1
Die
Vertreterin der Beschwerdeführenden 2–8 macht für ihre Bemühungen im
Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 8 Stunden und ein Honorar von CHF 1'600.–
(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 125.60 (7,7 % auf
CHF 1’000.– sowie 8,1 % auf CHF 600.–), somit total CHF 1'725.60 geltend. Dieses
Honorar erscheint angemessen. Es wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden
2–8 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
5.3.2
Der
Beschwerdeführerin 1 wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 hat keine Honorarnote
eingereicht, sodass der angemessene Aufwand von Amtes wegen festzulegen ist. Der
angemessene Aufwand für die Beschwerde sowie die zwei weiteren Eingaben wird auf
acht Stunden bemessen. Der Stundenansatz für die Honorare von Anwältinnen und
Anwälte im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretungen beträgt CHF 200.–
(§ 20 Abs. 2 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der
berufsmässigen Vertretung in Gerichtsverfahren, Honorarreglement, SG 291.400). Daraus
resultiert eine Entschädigung von CHF 1’600.– (einschliesslich Auslagen),
zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 126.40 (7,7 % auf CHF 800.– sowie
8,1 % auf CHF 800.–), somit total CHF 1'726.40. Das Honorar wird dem
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
5.3.3
Mit
Verfügungen vom 13. Februar 2024 (BES.2023.169) und vom 15. März 2024
(BES.2023.168) ist dem Beschwerdegegner die amtliche Verteidigung mit [...],
Advokat, als Rechtsbeistand bewilligt worden. Dem amtlichen Verteidiger ist für
seine Bemühungen aus der Gerichtskasse ein angemessenes Honorar auszurichten. Der
Rechtsvertreter des Beschwerdegegners hat mit Eingabe vom 15. Mai 2024 seine
Honorarnote für das Verfahren BES.2023.168 eingereicht. Er macht einen
Zeitaufwand von 3 Stunden und 20 Minuten und ein Honorar von CHF 666.67
zuzüglich Auslagen von CHF 16.75 und zuzüglich Mehrwertsteuer von
insgesamt CHF 55.36 (8,1 % auf CHF 683.43), somit total
CHF 738.80, geltend. Mit Eingabe vom 25. August 2024 hat der
Rechtsvertreter des Beschwerdegegners seine Honorarnote für das Verfahren
BES.2023.169 eingereicht. Er macht einen Zeitaufwand von 9 Stunden und 30
Minuten und ein Honorar von CHF 1'900.– zuzüglich Auslagen von CHF 26.50
und zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 156.05 (8,1 % auf
CHF 1'926.50), somit total CHF 2'082.55, geltend. Diese Honorare sind
angemessen und werden dem amtlichen Verteidiger aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten:
Der Beschwerdegegner ist verpflichtet, dem Gericht die dem amtlichen
Verteidiger geleisteten Entschädigungen zurückzuerstatten, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerden werden vereinigt und
gutgeheissen. Die Einstellungsverfügung vom 13. Dezember 2023 im Strafverfahren
VT.[...] wird aufgehoben und im Sinne der Erwägungen zur Weiterführung des
Verfahrens und Erhebung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1, [...],
Advokat, wird ein Honorar von CHF 1'600.– (einschliesslich Auslagen) und
zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 126.40 (7,7 % auf CHF 800.–
sowie 8,1 % auf CHF 800.–) somit total CHF 1'726.40 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden 2–8, [...],
Advokatin, wird ein Honorar von CHF 1'600.– (einschliesslich Auslagen) und
zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 125.60 (7,7 % auf CHF 1’000.– sowie 8,1
% auf CHF 600.–), somit total CHF 1'725.60 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdegegners, [...],
Advokat, wird für das Verfahren BES.2023.168 ein Honorar von CHF 666.67
zuzüglich Auslagen von CHF 16.75 und zuzüglich Mehrwertsteuer von
CHF 55.36 (8,1 % auf CHF 683.43) und für das Verfahren BES.2023.169
ein Honorar von CHF 1'900.– zuzüglich Auslagen von CHF 26.50 und zuzüglich
Mehrwertsteuer von CHF 156.05 (8,1 % auf CHF 1'926.50), somit total
CHF 2'821.35 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin 1
-
Beschwerdeführende 2–8
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw
Patrick Schmid
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.