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Entscheid

BES.2023.168

Verfahrenseinstellung

24. Oktober 2024Deutsch24 min

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ermittelte im Strafverfahren VT.[...] gegen I____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.168

BES.2023.169

ENTSCHEID

vom 24.

Oktober 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber

MLaw Patrick Schmid

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin 1

vertreten durch

[...], Advokat,

[...]

B____

Beschwerdeführer 2

C____

Beschwerdeführerin 3

D____

Beschwerdeführer 4

E____

Beschwerdeführer 5

F____

Beschwerdeführer 6

G____

Beschwerdeführer 7

H____

Beschwerdeführer 8

alle vertreten durch

[...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

I____

Beschwerdegegner

vertreten durch Beschuldigter

[...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 13. Dezember 2023

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ermittelte im Strafverfahren VT.[...] gegen I____

(nachfolgend Beschwerdegegner) wegen des Verdachts auf vorsätzliche Tötung. Mit

Verfügung vom 13. Dezember 2023 stellte die Staatsanwaltschaft das

Strafverfahren mangels Beweises der Täterschaft ein.

Dagegen hat A____

(nachfolgend Beschwerdeführerin 1), vertreten durch [...], Advokat, mit Eingabe

vom 23. Dezember 2023 Beschwerde erhoben. Sie stellt die Anträge, die

Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Dezember 2023 sei

aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen den

Beschwerdegegner weiterzuführen und Anklage zu erheben; die Staatsanwaltschaft sei

anzuweisen, die folgenden Personen als Zeugen/Auskunftspersonen zu befragen: J____,

[...]; unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners, wobei

der Beschwerdeführerin 1 für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege

und die unentgeltliche Rechtsvertretung mit ihrem Vertreter zu bewilligen sei.

Diesem Beschwerdeverfahren ist das Aktenzeichen BES.2023.169 zugeordnet.

Mit Eingabe vom

25. Dezember 2023 haben auch B____, C____, D____, E____, F____, G____ und H____

(nachfolgend Beschwerdeführende 2–8), vertreten durch [...], Advokatin,

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung erhoben. Sie stellen die Anträge, es

sei die Einstellungsverfügung vom 13. Dezember 2023 im Strafverfahren gegen den

Beschwerdegegner aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung der

Untersuchungshandlungen sowie zur anschliessenden Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft

zurückzuweisen; unter o/e Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Diesem

Beschwerdeverfahren ist das Aktenzeichen BES.2023.168 zugeordnet.

Mit Eingabe vom

5. Februar 2024 hat [...], Advokatin, in Vertretung der Beschwerdeführenden 2–8

ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Beschwerdeführenden 2, 3 und

5–8 gestellt. Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 hat der Verfahrensleiter den

Parteien des Verfahrens BES.2023.168 mitgeteilt, dass über das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit der Beschwerde entschieden werde.

Die Beschwerden

sind der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdegegner zugestellt worden.

Mit Eingabe vom

25. Januar 2024 hat die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde vom 23. Dezember

2023 (BES.2023.169) und mit Eingabe vom 13. Februar 2024 zur Beschwerde vom 25.

Dezember 2023 (BES.2023.168) Stellung genommen. Sie beantragt, die Beschwerden seien

vollumfänglich abzuweisen unter o/e-Kostenfolge.

Der

Beschwerdegegner hat mit Eingabe vom 12. Februar 2024 Antrag auf Bewilligung

der amtlichen Verteidigung mit [...], Advokat, als Rechtsbeistand für das

Verfahren BES.2023.169 und mit Eingabe vom 14. März 2024 gleichlautenden

Antrag für das Verfahren BES.2023.168 gestellt. Mit Verfügungen vom 13. Februar

2024 (BES.2023.169) und 15. März 2024 (BES.2023.168) ist ihm die amtliche

Verteidigung mit [...], Advokat, als Rechtsbeistand bewilligt worden.

Der

Beschwerdegegner hat zur Beschwerde vom 23. Dezember 2023 (BES.2023.169)

am 23. Februar 2024 und zur Beschwerde vom 25. Dezember 2023

(BES.2023.168) am 14. März 2024 Stellung genommen. Er beantragt, die

Beschwerden abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Mit Eingabe vom

13. Mai 2024 haben die Beschwerdeführenden 2–8 auf die Stellungnahme der

Staatsanwaltschaft vom 13. Februar 2024 und die Eingabe des

Beschwerdegegners vom 14. März 2024 repliziert. Zugleich hat ihre

Vertreterin, [...], Advokatin, ihre Honorarnote eingereicht.

Am 15. Mai 2023

hat der amtliche Verteidiger des Beschwerdegegners seine Honorarnote für das

Verfahren BES.2023.168 eingereicht.

Mit Eingabe vom

15. Juni 2024 hat die Beschwerdeführerin 1 auf die Stellungnahme der

Staatsanwaltschaft vom 25. Januar 2024 und die Eingabe des

Beschwerdegegners vom 23. Februar 2024 repliziert.

Am 1. Juli 2024

hat der Beschwerdegegner dem Gericht eine «Kürzestreplik» zur Eingabe der

Beschwerdeführerin 1 vom 15. Juni 2024 eingereicht.

Mit Verfügungen

vom 6. August 2024 hat der Verfahrensleiter den Parteien mitgeteilt, dass die

Akten des strafgerichtlichen Verfahrens SG.2023.196 eingeholt würden. Mit

Verfügungen vom 15. August 2024 ist den Parteien Einsicht in die Akten des

Strafgerichts gewährt worden.

Zu den

strafgerichtlichen Akten hat der Beschwerdegegner am 25. August 2024 Stellung

genommen und zugleich seine Honorarnote für das Verfahren BES.2023.169 eingereicht.

Mit Eingabe vom

28. August 2024 hat die Beschwerdeführerin 1 zur Eingabe des Beschwerdegegners

vom 25. August 2024 Stellung genommen.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten unter Beizug der staatsanwaltlichen Akten und

der Akten des Strafgerichts im Verfahren SG.2023.196 ergangen. Die Einzelheiten

des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig

(Art. 322 Abs. 2 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständig für

deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88

Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetz

[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf

Willkür beschränkt. Es können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen,

Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung

des Sachverhalts sowie Ermessensfehler gerügt werden (Art. 393 Abs. 2

StPO).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).

Der Parteibegriff ist weit zu verstehen (Bähler,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 382 StPO N 1). Als Partei gelten sowohl

die Parteien im Sinne von Art. 104 StPO als auch die anderen

Verfahrensbeteiligten gemäss Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich

geschütztes Interesse geltend machen können (Lieber, in:

Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 105 StPO N 18). Die Beschwerdeführenden sind

als Privatkläger Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Eltern und

Geschwister des Opfers sind sie selbst von der Einstellung des Verfahrens betroffen

und unmittelbar in ihren Interessen tangiert. Somit sind sie zur Beschwerde legitimiert.

Auf die rechtzeitig und formrichtig erhobenen Beschwerden ist einzutreten (vgl.

Art. 396 Abs. 1 StPO).

1.3

Gemäss

Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus sachlichen

Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen. Die Beschwerden BES.2023.168 und

BES.2023.169 richten sich beide gegen die Einstellungsverfügung der

Staatsanwaltschaft vom 13. Dezember 2023 im Verfahren VT.[...]. Die

Beschwerde BES.2023.168 ist vom Vater und den Geschwistern und jene im

Verfahren BES.2023.169 von der Mutter des Opfers erhoben worden. Aufgrund des

engen Sachzusammenhangs werden die beiden Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 30

StPO vereinigt.

2.

2.1

Das

Strafverfahren dient dazu, die materielle Wahrheit zu erkunden. Über Schuld und

Unschuld beschuldigter Personen hat – mit Ausnahme des Strafbefehls- oder Übertretungsstrafverfahren

– grundsätzlich das Gericht zu befinden und nicht die Staatsanwaltschaft oder

eine Verwaltungsbehörde. Stellt sich im Verlaufe des Vorverfahrens heraus, dass

die Beweislage für einen Schuldspruch nicht genügen wird oder dass aus anderen

Gründen ein Freispruch sehr wahrscheinlich ist, kann die Staatsanwaltschaft ausnahmsweise

auf die Anklageerhebung verzichten. Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO stellt

die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren namentlich dann ein, wenn kein

Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Im Strafprozess gilt

der ungeschriebene Grundsatz «im Zweifel für die Anklageerhebung» beziehungsweise

«in dubio pro duriore». Dieser Grundsatz ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip

(Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie

indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO. Er besagt, dass die

Staatsanwaltschaft bei der Beurteilung der Frage, ob ein genügender Tatverdacht

vorliegt, Zurückhaltung zu üben hat und nicht allzu rasch und gestützt auf

eigene Bedenken (die irrtümlich sein können) einstellen darf (Jositsch/Schmid,

StPO Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, Art. 319 N 5).

Sie hat nur dann einzustellen, wenn eine Hauptverhandlung als

Ressourcenverschwendung respektive aufgrund des absehbaren Freispruchs als Zumutung

für den Beschuldigten erscheint (Heiniger/Rickli,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 319 StPO N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2; statt vieler: AGE BES.2018.71 vom 2. Juli 2018

E. 2.1 mit Hinweisen). In Zweifelsfällen beweismässiger und vor allem

rechtlicher Art ist das Verfahren weiterzuführen und an das Gericht zu

überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2; BGer 1B_253/2011 vom 13. Juli 2011 E

2.1). Insbesondere bei schweren Delikten drängt sich in der Regel eine

Anklageerhebung auf, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein

Freispruch oder sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches oder einer Verurteilung

in etwa die Waage halten (BGE 138 IV 86 E 4.1.2; 138 IV 186 E. 4.1).

2.2

2.2.1

Mit

Einstellungsverfügung vom 13. Dezember 2023 hat die Staatsanwaltschaft das

Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner mangels Beweises der Täterschaft

eingestellt. Dem Beschwerdegegner sei vorgeworfen worden, in der Nacht des

15.

August 2021 um circa 2.30 Uhr am «[...]» (vor der Liegenschaft [...])

in Basel K____ unter Verwendung eines Klappmessers vorsätzlich eine tödliche

Verletzung zugefügt zu haben. Er habe K____ nach einem kurzen verbalen Disput

eine Ohrfeige verpasst. Unmittelbar danach habe sein Kollege, L____, K____

attackiert, ihm dabei mehrere Schläge verpasst und ihn mit einem Messer tödlich

verletzt. Der Beschwerdegegner und verschiedene Auskunftspersonen und Zeugen

hätten bestätigt, dass der Beschwerdegegner K____ zwar zunächst eine Ohrfeige

verpasst habe, aber dass sämtliche weiteren Attacken durch L____ erfolgt seien.

Der Augenzeuge [...] habe in den Händen von L____ unmittelbar vor dessen

Attacke gegen K____ ein Messer gesehen. Der Augenzeuge [...] habe wahrgenommen,

dass L____ einen Arm ruckartig vom Opfer weggezogen habe, so als ziehe er etwas

aus diesem heraus. Schliesslich habe auch L____ im Rahmen mehrerer Einvernahmen

angegeben, dass er beim fraglichen Vorfall mit einem Messer herumgefuchtelt und

dabei K____ getroffen habe. Aufgrund dessen könne dem Beschwerdegegner –

abgesehen von einer als Tätlichkeit zu qualifizierenden Ohrfeige – keinerlei

Tatbeitrag nachgewiesen werden. Auch ein Strafverfahren wegen Angriffs gemäss

Art. 134 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) wäre einzustellen.

Der subjektive Tatbestand dieses Straftatbestandes erfordere zumindest

Eventualvorsatz bezüglich der Teilnahme an einem Angriff. Der Beschwerdegegner

habe K____ lediglich eine als Tätlichkeit zu qualifizierende Ohrfeige verpasst.

Sein Kollege, welcher bis dahin völlig unbeteiligt gewesen sei, habe dann K____

völlig überraschend auf massive Art und Weise attackiert. Damit habe der Beschwerdegegner

nicht rechnen müssen und können. Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden,

dass der Beschwerdegegner die Beteiligung an einem Angriff auf K____ billigend in

Kauf genommen habe.

2.2.2

Mit

Beschwerde vom 23. Dezember 2023 im Verfahren BES.2023.169 beantragt die

Beschwerdeführerin 1, dass die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 13. Dezember 2023 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt anzuweisen sei, die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner

weiterzuführen und Anklage zu erheben. Im Wesentlichen begründet sie ihren

Antrag damit, dass die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach auch ein

Strafverfahren wegen Angriffs einzustellen wäre, auf einer bisher ungenügenden

Strafuntersuchung basiere. Die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt nur

oberflächlich und ungenügend abgeklärt, vorschnell geurteilt und leichtfertig

die Rollen von Gut und Böse verteilt. Es lägen zahlreiche Hinweise vor, wonach

der Beschwerdegegner einiges mehr zum Unheil beigetragen habe als nur das

Verpassen einer Ohrfeige. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner

gezielt eine gewaltsame Auseinandersetzung angestrebt und die Situation

angeheizt habe. Der Beschwerdegegner sei über die Intoxikation von L____ im

Bilde gewesen und er habe dessen kurze Zündschnur gekannt. Zudem gehöre das

Tatmesser dem Beschwerdegegner.

2.2.3

In

die gleiche Richtung wie die Beschwerdeführerin 1 in ihrer Beschwerde vom 23.

Dezember 2023 argumentieren die Beschwerdeführenden 2–8 in ihrer Beschwerde vom

25.

Dezember 2023. Sie machen eine unrichtige respektive unvollständige

Sachverhaltsermittlung der Staatsanwaltschaft und eine inkorrekte rechtliche

Würdigung des Verhaltens des Beschwerdegegners sowie eine die damit verbundene

Verletzung des Prinzips «in dubio pro duriore» geltend. Insbesondere weisen die

Beschwerdeführenden 2–8 darauf hin, dass dem Beschwerdegegner die

Gewaltbereitschaft von L____ bestens bekannt gewesen sei und er gewusst habe,

dass L____ in der Vergangenheit schwere Gewalttaten verübt habe. Daher irre die

Staatsanwaltschaft, wenn sie davon ausgehe, dass dem Beschuldigten keine

Delikte nachgewiesen werden könnten und im Falle einer Anklage von einem klaren

Freispruch auszugehen sei. Da sich der Beschwerdegegner massgeblich am Angriff

auf K____ beteiligt respektive diesen gestartet habe, sei zumindest der

Tatbestand des Angriffs nach Art. 134 StGB klar anwendbar und zwingend

durch ein Sachgericht zu beurteilen.

2.2.4

Die

Staatsanwaltschaft hält in ihren Stellungnahmen vom 25. Januar 2024

(BES.2023.169) und vom 13. Februar 2023 (BES.2023.168) zu den Beschwerden an

der Einstellungsverfügung fest. Die Vorwürfe, dass die Staatsanwaltschaft den

Sachverhalt ungenügend abgeklärt, nicht ergebnisoffen ermittelt und vorschnell

geurteilt habe, entbehrten jeder Grundlage. Die Untersuchung sei äusserst

akribisch und unter hohem Aufwand erfolgt. Entgegen den Ausführungen der

Beschwerdeführerin 1 lägen mitnichten zahlreiche Hinweise vor, wonach der

Beschuldigte einiges mehr zum Unheil beigetragen habe als nur das Verpassen

einer Ohrfeige. Der Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach der Beschuldigte

gezielt auf eine gewaltsame Auseinandersetzung aus gewesen sei, könne in keiner

Weise gefolgt werden. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer hätten

zahlreiche Augenzeugen mitnichten eine aggressive Stimmung beim Beschuldigten

geschildert. Auch bei den Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach der

Beschuldigte um die Intoxikation von L____ und dessen frühere Straftaten

gewusst habe, handle es sich um nicht belegbare Mutmassungen. Der Beschuldigte sei

nicht wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB anzuklagen. Die

Auseinandersetzung habe ihren Anfang unbestrittenermassen mit der durch den Beschuldigten

verpassten Ohrfeige genommen. Zwar sei der Tatbestand des Angriffs in

objektiver Hinsicht erfüllt, nicht jedoch in subjektiver Hinsicht.

2.2.5

Der

Beschwerdegegner schliesst sich in seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2023

(BES.2023.169) der Begründung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich an. In

seiner Stellungnahme vom 14. März 2023 (BES.2023.168) verweist er im

Wesentlichen auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Er bestreitet

allerdings, dass der objektive Tatbestand des Angriffs erfüllt sei.

2.2.6

Die

Beschwerdeführenden 2–8 wiederholen in der Replik vom 13. Mai 2024 im

Wesentlichen die Vorbringen ihrer Beschwerde vom 25. Dezember 2023.

2.2.7

Die

Beschwerdeführerin 1 hält in ihrer Replik vom 15. Juni 2024 an den

Rechtsbegehren ihrer Beschwerde fest. Sie ergänzt, dass J____ in der

vorsorglichen Zeugeneinvernahme vom 24. Mai 2024 im strafgerichtlichen

Verfahren gegen L____ geschildert habe, dass K____ nochmals einen oder zwei

Schläge vom Beschwerdegegner erhalten habe. Zudem gehe aus dem psychiatrischen

Gutachten betreffend L____ vom 22. Mai 2022 hervor, dass der Beschwerdegegner

bereits in der Vergangenheit als Auslöser an einem Gewaltdelikt von L____

beteiligt gewesen sei. Der Beschwerdegegner habe ganz genau gewusst, dass L____

gewalttätig eingreifen werde, wenn er verbal und mit körperlichen Attacken wie

Ohrfeigen oder Faustschlägen gegenüber einer Drittperson provoziere. Zudem

verweist die Beschwerdeführerin auf Aussagen, wonach es immer «Stress» gebe,

wenn der Beschwerdegegner dabei sei, und er diesen «Stress» suche. Ausserdem

weist die Beschwerdeführerin 1 darauf hin, dass es gemäss dem ergänzenden

rechtsmedizinischen Gutachten vom 31. Mai 2024 wahrscheinlicher sei, dass die

Wunde im Halsbereich des Opfers durch ein in der Wohnung des Beschwerdegegners

beschlagnahmtes Klappmesser verursacht worden sei, als durch das in der Nähe

des Tatortes sichergestellte.

2.2.8

Zur

Replik der Beschwerdeführerin 1 hat der Beschwerdegegner mit Kürzestreplik vom

1.

Juli 2024 Stellung genommen. Insbesondere macht er geltend, dass die

vorsorgliche Zeugeneinvernahme vom 24. Mai 2024 von J____ im Verfahren gegen L____

ohne Parteirechte des Beschwerdegegners erfolgt und deshalb nicht verwertbar

sei.

3.

3.1

Die

Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung damit, dass keinerlei

Tatverdacht habe erhärtet werden können, der eine Anklage rechtfertige, beziehungsweise

kein Straftatbestand erfüllt sei.

Die Beschwerdeführenden demgegenüber

machen in ihren Beschwerden insbesondere geltend, dass der Beschwerdegegner den

Tatbestand des Angriffs nach Art. 134 StGB erfüllt habe.

3.2

Des Angriffs macht sich gemäss Art. 134 StGB schuldig, wer sich an

einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die

Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Somit

ist der Angriff die einseitige, von feindseligen Absichten getragene,

gewaltsame Einwirkung auf den oder die Körper eines oder mehrerer Menschen. Der

körperliche Angriff muss von mindestens zwei Personen ausgehen, wobei es aber

genügt, wenn sich eine Person dem bereits gestarteten Angriff einer anderen

Person anschliesst (BGer 6B_1257/2020 Urteil vom 12. April 2021). Die angegriffene Person muss entweder völlig passiv

bleiben oder sich nur defensiv zu schützen versuchen (Maeder, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage

2019, Art. 134 N 6 f.). Als objektive Strafbarkeitsbedingung

wird der Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten

vorausgesetzt (Maeder, a.a.O.,

Art. 134 N 10).

Der subjektive

Tatbestand des Angriffs nach Art. 134 StGB erfordert Vorsatz bezüglich der

Teilnahme an einem Angriff, wobei Eventualvorsatz genügt. Er bezieht sich auf

alle objektiven Tatbestandsmerkmale, nicht aber auf die Todes- oder

Körperverletzungsfolge, da diese objektive Strafbarkeitsbedingung ist (BGE 135 IV 152, 153 f.; Maeder, a.a.O., Art. 134 N 9; Godenzi, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.],

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl., Art. 134 N 3; Ros,

in: Commentaire Romand Code pénal II, Basel 2017, Art. 134 N 17; Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich

2021, Art. 134 N 4). Es genügt, wenn der

Täter damit rechnet, dass sich mehr als zwei Personen an der tätlichen

Auseinandersetzung beteiligen (zum Ganzen: BGE 137 IV 1

E. 4.2.3, 118 IV 227 E. 5b, mit weiteren Hinweisen).

3.3

3.3.1

Wie

die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung vom 13. Dezember 2023 und

in ihren Stellungnahmen vom 25. Januar 2024 und 13. Februar 2024 ausführt, ist

nachgewiesen, dass der Beschwerdegegner am 15. August 2024 gegenüber K____ eine

Tätlichkeit, vermutlich durch ohrfeigen, begangen hat, unmittelbar bevor K____ am

gleichen Ort, während einer Auseinandersetzung mit L____, tödlich verletzt

worden ist. Dieses Tatgeschehen lässt sich nicht in zwei Phasen (erstens Tätlichkeit

des Beschwerdegegners, zweitens anschliessende Attacke von L____) aufgliedern,

sondern bildet in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht eine Einheit. Der

Beschwerdegegner hat den objektiven Tatbestand des Angriffs nach Art. 134

StGB erfüllt.

3.3.2

Zur

Erfüllung des subjektiven Tatbestands muss der Beschwerdegegner nicht eine schwere

Verletzung oder gar den Tod von K____ gewollt oder in Kauf genommen haben. Massgebend

ist einzig, ob er zumindest damit rechnen musste und in Kauf nahm, dass sich L____

an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt und eingreift. Für den Nachweis

des (Eventual-) Vorsatzes muss sich das Gericht – soweit der Täter nicht

geständig ist – auf äusserlich feststellbare Indizien stützen, die Rückschlüsse

von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen; BGer 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.1).

Gemäss Aussage

von L____ am 3. März 2022 habe er gemeinsam mit dem Beschwerdegegner, [...] und

einer weiteren Person Kokain konsumiert, das komisch gewesen sei. Auf einmal

seien der Beschwerdegegner und [...] sehr aggressiv geworden. Er selbst sei

dann später wegen «dem Zeugs» auch aggressiv geworden. Alle seien von «dem

Zeugs» aggressiv geworden (strafgerichtliche Akten [SG.2023.196], S. 2252). Der

Beschwerdegegner sei in ««Prügellaune» gewesen (strafgerichtliche Akten

[SG.2023.196], S. 273). [...] sagte aus, dass er glaube, dass die beiden

auf «Stress» aus gewesen seien (strafgerichtliche Akten [SG.2023.196], S. 1832).

Sinngemäss die gleiche Aussage machte er erneut am 6. September 2023 (strafgerichtliche

Akten [SG.2023.196], S. 2252). [...] sagte aus, «die anderen Leute waren

aggressiv» (strafgerichtliche Akten [SG.2023.196], S. 1877). Gemäss der

Staatsanwaltschaft, die sich in ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2024

auf diverse Aussagen stützt, sei vor allem L____, nicht aber der

Beschwerdegegner aggressiv gewesen. Unbestrittenermassen befand sich L____ am

Abend der Tat in einer aggressiven Grundstimmung. Wie die Staatsanwaltschaft in

ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2024 ausführt, wusste der Beschwerdegegner,

dass L____ in der Vergangenheit Gewaltdelikte begangen hat und auch schon im

Jugendgefängnis war. Wie aus dem psychatrischen Gutachten betreffend L____ vom

22.

Mai 2022 mit Verweis auf den Polizeibericht der Stadtpolizei Zürich vom 17.

Juli 2016 und den Strafbefehl vom 24. März 2017 hervorgeht, war der

Beschwerdegegner zudem bereits im Sommer 2016 an einem Gewaltdelikt gemeinsam

mit L____ beteiligt. (strafgerichtliche Akten [SG.2023.196], S. 202).

Ausserdem hatte er gemäss eigener Aussage am 17. August 2021 im 2014/2015

gemeinsam mit L____ eine Schlägerei nach einer Party (strafgerichtliche Akten

[SG.2023.196], S. 748).

3.4

Auf

Grund des Gesagten kann der Tatbestand des Angriffs zumindest nicht

ausgeschlossen werden. Der objektive Tatbestand ist erfüllt. In subjektiver

Hinsicht sprechen Indizien dafür, dass zumindest Eventualvorsatz vorliegen

könnte. Wer in Begleitung eines aggressiven Kollegen, mit dem er bereits in der

Vergangenheit zusammen Gewaltdelikte verübt hat, in einer Auseinandersetzung

jemandem ins Gesicht schlägt, muss wohl damit rechnen, dass der Kollege sich einmischen

und ebenfalls gewalttätig wird und nimmt dies wohl auch in Kauf. Dies muss umso

mehr gelten, wenn der Angreifer mit einer Körpergrösse von 163 cm und einem

Gewicht von ca. 58 kg (staatsanwaltschaftliche Akten [VT.[...]], S. 1174)

dem Opfer mit einer Körpergrösse von 177 cm und einem Gewicht von 75 kg

(staatsanwaltschaftliche Akten [VT.[...]], S. 1124), körperlich klar

unterlegen, dagegen der Kollege mit vom Beschwerdegegner geschätzten 195 cm und

120.

kg (staatsanwaltschaftliche Akten [VT.[...]], S. 739) dem Opfer

körperlich klar überlegen ist. Da sich nach dem Gesagten die Wahrscheinlichkeit

eines Freispruchs und einer Verurteilung zumindest in Waage halten und ein

Freispruch des Sachgerichts nicht genügend sicher ist, ist die Einstellungsverfügung

vom 13. Dezember 2023 im Verfahren VT.[...] aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft hat

das Strafverfahren weiterzuführen und Anklage zu erheben. Die Würdigung des

Sachverhalts ist dem Sachgericht zu überlassen.

3.5

3.5.1

Eine

weitergehende Beteiligung des Beschwerdegegners nach dem Eingreifen von L____

erachtet die Staatsanwaltschaft als nicht erstellt. Die Beschwerdeführerin 1 hingegen

hält eine solche für möglich. Sie stellt auf Zeugenaussagen von J____ ab,

wonach der Beschwerdegegner auch noch ins Geschehen involviert gewesen sei, als

K____ bereits zu Boden gegangen sei, und weist darauf hin, dass die Tatwaffe

dem Beschwerdegegner gehöre. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer

Stellungnahme vom 25. Januar 2024 aus, dass die Aussage von J____ den Aussagen

sämtlicher anderer Augenzeugen entgegenstehe. Ein tätliches Eingreifen des

Beschwerdegegners nach dem Eingreifen von L____ sei nicht erstellt und dass die

Tatwaffe dem Beschwerdegegner gehöre, begründe im Übrigen auch keine weitere

Tatbeteiligung des Beschwerdegegners. Der Beschwerdegegner macht zudem in seiner

Stellungnahme vom 1. Juli 2024 die Unverwertbarkeit der Aussage von J____ im

strafgerichtlichen Verfahren gegen L____ geltend. Diese Aussage sei ohne Gewährung

der Teilnahmerechte des Beschwerdegegners gemacht worden.

3.5.2

Die

Staatsanwaltschaft wird wie ausgeführt angewiesen, das Strafverfahren

weiterzuführen und Anklage zu erheben. Die Würdigung des Tatgeschehens wird dem

Sachgericht überlassen. In diesem Beschwerdeverfahren kann daher offenbleiben,

ob dem Beschwerdegegner allenfalls auch eine weitere oder andere Tatbeteiligung

nach seiner initialen Tätlichkeit gegen K____ nachgewiesen werden kann und

inwiefern auf die Aussagen von J____ im strafgerichtlichen Verfahren gegen L____

abgestellt werden kann. Darüber soll das Sachgericht urteilen.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin 1 rügt, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt nur

ungenügend und oberflächlich abgeklärt habe und J____, [...] als Zeugen /

Auskunftspersonen zu befragen habe.

4.2

Unvollständig

ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn entscheidrelevante Umstände nicht oder

nicht ausreichend abgeklärt oder berücksichtigt worden sind (Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage

2023, Art 393 StPO N 16). Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als

vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit

bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen

mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig

setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1

StPO). Sie kann Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über

Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt

oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Der Entscheid ergeht schriftlich und

mit kurzer Begründung. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut

gestellt werden (Art. 318 Abs. 2 StPO). Heisst die Beschwerdeinstanz die

Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gut, so kann sie der

Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde für den weiteren Gang des

Verfahrens Weisungen erteilen (Art. 397 Abs. 3 StPO). Das Weisungsrecht wird,

da der Beweisantrag erneut im Hauptverfahren gestellt werden kann und unter

Berücksichtigung der Unabhängigkeit der einzelnen Strafbehörden (Art. 4 Abs. 1

StPO), zurückhaltend ausgeübt (Guidon,

a.a.O., Art. 397 StPO N 8; Bürge,

Polizeiliche Ermittlung und Untersuchung, Diss. Bern 2018, S. 170). So auch im

vorliegenden Entscheid. Es steht im Ermessen der Staatsanwaltschaft zu prüfen

und zu entscheiden, ob noch weitere Beweiserhebungen vorzunehmen sind oder ob

Anklage zu erheben ist. Von einer Weisung an die Staatsanwaltschaft zur

Erhebung von Beweisen ist deshalb abzusehen.

5.

5.1

Dem

Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend obsiegen die Beschwerdeführenden,

weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO).

5.2

Bei

Aufhebung einer Verfügung und Rückweisung im Beschwerdeverfahren durch die

Rechtsmittelbehörde haben die Parteien in analoger Anwendung von Art. 436

Abs. 3 StPO Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen

im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen

Verfahrens (Wehrenberg/Frank, in:

Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 436 StPO N 14). Im erstinstanzlichen

Verfahren sind, soweit ersichtlich, keine Bemühungen für den aufgehobenen Teil

der Verfügung angefallen.

5.3

5.3.1

Die

Vertreterin der Beschwerdeführenden 2–8 macht für ihre Bemühungen im

Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 8 Stunden und ein Honorar von CHF 1'600.–

(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 125.60 (7,7 % auf

CHF 1’000.– sowie 8,1 % auf CHF 600.–), somit total CHF 1'725.60 geltend. Dieses

Honorar erscheint angemessen. Es wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden

2–8 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

5.3.2

Der

Beschwerdeführerin 1 wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Der

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 hat keine Honorarnote

eingereicht, sodass der angemessene Aufwand von Amtes wegen festzulegen ist. Der

angemessene Aufwand für die Beschwerde sowie die zwei weiteren Eingaben wird auf

acht Stunden bemessen. Der Stundenansatz für die Honorare von Anwältinnen und

Anwälte im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretungen beträgt CHF 200.–

(§ 20 Abs. 2 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der

berufsmässigen Vertretung in Gerichtsverfahren, Honorarreglement, SG 291.400). Daraus

resultiert eine Entschädigung von CHF 1’600.– (einschliesslich Auslagen),

zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 126.40 (7,7 % auf CHF 800.– sowie

8,1 % auf CHF 800.–), somit total CHF 1'726.40. Das Honorar wird dem

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

5.3.3

Mit

Verfügungen vom 13. Februar 2024 (BES.2023.169) und vom 15. März 2024

(BES.2023.168) ist dem Beschwerdegegner die amtliche Verteidigung mit [...],

Advokat, als Rechtsbeistand bewilligt worden. Dem amtlichen Verteidiger ist für

seine Bemühungen aus der Gerichtskasse ein angemessenes Honorar auszurichten. Der

Rechtsvertreter des Beschwerdegegners hat mit Eingabe vom 15. Mai 2024 seine

Honorarnote für das Verfahren BES.2023.168 eingereicht. Er macht einen

Zeitaufwand von 3 Stunden und 20 Minuten und ein Honorar von CHF 666.67

zuzüglich Auslagen von CHF 16.75 und zuzüglich Mehrwertsteuer von

insgesamt CHF 55.36 (8,1 % auf CHF 683.43), somit total

CHF 738.80, geltend. Mit Eingabe vom 25. August 2024 hat der

Rechtsvertreter des Beschwerdegegners seine Honorarnote für das Verfahren

BES.2023.169 eingereicht. Er macht einen Zeitaufwand von 9 Stunden und 30

Minuten und ein Honorar von CHF 1'900.– zuzüglich Auslagen von CHF 26.50

und zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 156.05 (8,1 % auf

CHF 1'926.50), somit total CHF 2'082.55, geltend. Diese Honorare sind

angemessen und werden dem amtlichen Verteidiger aus der Gerichtskasse

ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten:

Der Beschwerdegegner ist verpflichtet, dem Gericht die dem amtlichen

Verteidiger geleisteten Entschädigungen zurückzuerstatten, sobald es seine

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerden werden vereinigt und

gutgeheissen. Die Einstellungsverfügung vom 13. Dezember 2023 im Strafverfahren

VT.[...] wird aufgehoben und im Sinne der Erwägungen zur Weiterführung des

Verfahrens und Erhebung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1, [...],

Advokat, wird ein Honorar von CHF 1'600.– (einschliesslich Auslagen) und

zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 126.40 (7,7 % auf CHF 800.–

sowie 8,1 % auf CHF 800.–) somit total CHF 1'726.40 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden 2–8, [...],

Advokatin, wird ein Honorar von CHF 1'600.– (einschliesslich Auslagen) und

zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 125.60 (7,7 % auf CHF 1’000.– sowie 8,1

% auf CHF 600.–), somit total CHF 1'725.60 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdegegners, [...],

Advokat, wird für das Verfahren BES.2023.168 ein Honorar von CHF 666.67

zuzüglich Auslagen von CHF 16.75 und zuzüglich Mehrwertsteuer von

CHF 55.36 (8,1 % auf CHF 683.43) und für das Verfahren BES.2023.169

ein Honorar von CHF 1'900.– zuzüglich Auslagen von CHF 26.50 und zuzüglich

Mehrwertsteuer von CHF 156.05 (8,1 % auf CHF 1'926.50), somit total

CHF 2'821.35 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin 1

-

Beschwerdeführende 2–8

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschwerdegegner

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser MLaw

Patrick Schmid

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.