BES.2023.170
erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme sowie DNA-Analyse
25. Oktober 2024Deutsch29 min
2023 in einem Tram der Basler Verkehrs-Betriebe (BVB) in Basel stattgefunden haben
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.170
ENTSCHEID
vom 25.
Oktober 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Damian Wyss
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei Verfügungen
der Staatsanwaltschaft
vom 14. Dezember 2023
betreffend erkennungsdienstliche
Erfassung und nicht-invasive Probe-
nahme sowie DNA-Analyse
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen
Verdachts auf Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,
Beschimpfung sowie Hinderung einer Amtshandlung. Im Zentrum der
Strafuntersuchung steht eine tätliche Auseinandersetzung zwischen A____ und
zwei weiteren Personen (B____ und C____), die am Abend des 13. Dezember
2023 in einem Tram der Basler Verkehrs-Betriebe (BVB) in Basel stattgefunden haben
soll. Zudem soll sich A____ – als er nach der Auseinandersetzung vorläufig
festgenommen wurde – gegenüber den Polizeibeamten unkooperativ verhalten haben.
Am 14. Dezember 2023 verfügte die Kriminalpolizei der Staatsanwaltschaft
die erkennungsdienstliche Erfassung und die nicht-invasive Probenahme eines
Wangenschleimhautabstrichs. Gleichentags ordnete die Staatsanwaltschaft die
Erstellung eines DNA-Profils an.
Gegen beide
Verfügungen hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch [...],
Advokatin, mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 Beschwerde an das
Appellationsgericht erhoben. Darin beantragt er, die beiden angefochtenen
Verfügungen seien aufzuheben. Eventualiter sei ihre Rechtswidrigkeit
festzustellen. Die erkennungsdienstlich erhobenen Daten seien umgehend zu
vernichten und allfällige bereits erfolgte Einträge in Datenbanken umgehend zu
löschen. Weiter seien die abgenommene DNA-Probe umgehend zu vernichten und
allfällige bereits erfolgte Einträge in DNA-Datenbanken umgehend zu löschen.
Zudem hat der Beschwerdeführer den Verfahrensantrag gestellt, dass ihm bei
einer allenfalls eingereichten Stellungnahme bzw. Beschwerdeantwort der
Staatsanwaltschaft die Möglichkeit zu gewähren sei, darauf zu replizieren.
Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten der Staatsanwaltschaft bzw. des Staates,
wobei der Beschwerdeführer um die Gewährung der amtlichen Verteidigung für das
Beschwerdeverfahren mit [...], Advokatin, als Verteidigerin ersucht.
Mit
Stellungnahme vom 25. Januar 2024 beantragt die Staatsanwaltschaft die
kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde. Hierzu hat der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. März 2024 innert erstreckter Frist
eine Replik eingereicht, in der er an den in der Beschwerde gestellten Anträgen
vollumfänglich festhält. Zusammen mit der Replik hat die Verteidigerin des
Beschwerdeführers, [...], Advokatin, ihre Honorarnote eingereicht.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft übermittelten Verfahrensakten, ergangen. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Am
1.
Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) in Kraft. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO (unverändert
belassen) werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen
Regelungen gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt. Die vorliegend
angefochtenen Verfügungen datieren vom 14. Dezember 2023, weshalb die
dagegen erhobene Beschwerde nach den bis am 31. Dezember 2023 geltenden
Bestimmungen der Strafprozessordnung zu beurteilen ist (vgl. AGE BES.2023.130
vom 27. Februar 2024 E. 1.1).
1.2
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO unterliegen Verfügungen und
Verfahrenshandlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an
die Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer ist durch die verfügten Zwangsmassnahmen
unmittelbar berührt und hat – ungeachtet der bereits erfolgten
erkennungsdienstlichen Erfassung und nicht-invasiven Probenahme (vgl. dazu
AGE BES.2014.116 vom 22. Mai 2015 E. 2.1) – ein rechtlich geschütztes
Interesse an ihrer Aufhebung bzw. Änderung, womit seine Beschwerdelegitimation
gegeben ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist nach
Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, sodass auf sie
einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und daher nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO). Antrags- und praxisgemäss wird die Beschwerdeschrift
gegen die beiden angefochtenen Verfügungen betreffend erkennungsdienstliche
Erfassung und nicht-invasive Probenahme sowie DNA-Analyse als eine
Beschwerde behandelt und in einem Entscheid beurteilt (vgl. AGE
BES.2022.26 vom 17. Mai 2023 E. 1.1).
2.
Der
Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör, namentlich der Begründungspflicht, hinsichtlich der angefochtenen
Verfügungen geltend.
2.1
2.1.1
Der
Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde vom 22. Dezember 2023 zusammengefasst
aus, dass die Staatsanwaltschaft die angefochtenen Verfügungen bloss mit
routinemässigen Textbaustein-Floskeln begründet habe, aus denen nicht
hervorgehe, weshalb die angeordneten Zwangsmassnahmen im konkreten Fall
verhältnismässig gewesen sein sollen. Routinemässig erkennungsdienstliche
Erfassungen und DNA-Analysen anzuordnen, sei nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung unzulässig.
2.1.2
Die
Staatsanwaltschaft hält dem in ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 2024
entgegen, dass das Gesetz für den Befehl zur Anordnung einer
erkennungsdienstlichen Erfassung nur eine kurze Begründung vorschreibe, was der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausser Acht gelassen habe. Die Begründung,
wonach die erkennungsdienstliche Erfassung und die nicht-invasive Probenahme
notwendig seien für die Identifikation des Beschwerdeführers, sei kein
routinemässiger Textbaustein. Betreffend weitere aufzuklärende Delikte führt
die Staatsanwaltschaft aus, dass die Verfügung diesbezüglich die klare
Begründung enthalte, dass gegen den Beschwerdeführer bereits mehrere hängige
Verfahren in mehreren Kantonen geführt würden und somit der Verdacht naheliege,
dass er auch in künftige Verbrechen oder Vergehen verwickelt sein könnte. Es
könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sehr wohl Kenntnis
davon habe, um welche Delikte es sich handle und dass er über die laufenden
Strafverfahren bestens informiert sei, zumal ihm in zwei Fällen ein Strafbefehl
ausgehändigt worden sei. Zudem sei für die Begründung auch die übrige Aufklärung
des Betroffenen anlässlich der Eröffnung der Verfügung zu berücksichtigen.
Vorliegend seien die beiden Verfügungen vom 14. Dezember 2023 dem
Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme am selben Tag (recte: am
15.
Dezember 2023) persönlich ausgehändigt und eröffnet worden. Aus den
Verfügungen und im Zusammenhang mit den Vorhalten in der Einvernahme sei für
den Beschwerdeführer klar ersichtlich gewesen, welcher Straftatbestand dem
Beschwerdeführer vorgeworfen werde und welche Zwangsmassnahmen aus welchem
Grund durchgeführt werden sollen.
2.1.3
In
der Replik vom 28. März 2024 bringt der Beschwerdeführer vor, dass
Art. 260 Abs. 3 StPO zwar tatsächlich nur eine kurze Begründung
verlange; dies sei aber nicht gleichzusetzen mit «möglichst wenig Aufwand für
die Staatsanwaltschaft». Ohnehin sei Art. 260 Abs. 3 StPO nur für die
erkennungsdienstliche Erfassung anwendbar, aber nicht für die Anordnung einer
DNA-Analyse, was sachgerecht sei, weil Letzteres einen schweren
Grundrechtseingriff bedeute. Zudem müsse auch eine kurze Begründung genügend
konkret sein, sodass die betroffene Person erkennen könne, weshalb bei ihr die
Massnahmen durchgeführt würden. Dies bedinge aber, dass nicht lediglich
generische Textbausteine verwendet würden. Konkrete, auf den Einzelfall
bezogene Ausführungen, wie sie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme
vom 25. Januar 2024 nun nachgeschoben habe, seien den angefochtenen
Verfügungen nicht zu entnehmen gewesen. Der von der Staatsanwaltschaft ins Feld
geführte Hinweis auf mehrere hängige Verfahren in mehreren Kantonen finde sich
nur auf der Verfügung betreffend DNA-Analyse, aber nicht im Befehl zur
erkennungsdienstlichen Erfassung. Ohnehin sei aus diesem Hinweis allein nicht
genügend erkennbar, weshalb die Massnahmen geeignet und erforderlich sein
sollen. Entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft könne nicht davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer wisse, welche hängigen Verfahren
gemeint seien. Die Staatsanwaltschaft habe auch nicht aufzeigen können,
inwiefern sie dem Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme und der Eröffnung
der Verfügungen zusätzliche Informationen gegeben hätte, anhand derer er hätte
erkennen können, weshalb die angeordneten Massnahmen notwendig seien. Da die
DNA-Analyse einen schweren Grundrechtseingriff darstelle, sei es für diese
Massnahme sowieso nicht zulässig, für die Begründung nicht nur auf die
schriftliche Verfügung, sondern auch auf die übrige Aufklärung anlässlich der
Einvernahme bzw. der Eröffnung abzustellen.
2.2
Bei
der erkennungsdienstlichen Erfassung werden die Körpermerkmale einer Person
festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Sie ist in einem
schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen (vgl. Art. 260
Abs. 3 StPO). Betreffend DNA-Analyse sieht Art. 255 Abs. 1 StPO
vor, dass zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens eine Probe genommen
werden kann und ein DNA-Profil erstellt werden kann. Art. 255 StPO enthält
im Gegensatz zu Art. 260 StPO betreffend erkennungsdienstliche Erfassung
keine ausdrücklichen Vorschriften zu Form und Begründung eines Befehls zur
Anordnung einer DNA-Analyse. Dass die Anordnung einer DNA-Analyse als
Zwangsmassnahme – wie auch alle anderen Entscheide der Strafbehörden – zu
begründen ist, ergibt sich indes bereits aus dem Anspruch der Parteien auf
rechtliches Gehör, der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR
101) und in der Strafprozessordnung in Art. 107 StPO verankert ist (Weber, in: Basler Kommentar, 3. Auflage
2023, Art. 199 StPO N 5). Der Anspruch auf rechtliches Gehör
verpflichtet die Behörde, in ihren Entscheiden zumindest kurz die Gründe zu nennen,
auf die sie ihren Entscheid gestützt hat, damit der betroffenen Person eine
sachgerechte Anfechtung des Entscheids möglich ist (AGE BES.2017.162 vom
31.
Juli 2018 E. 2.4; Steinmann/Schindler/Wyss,
in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage 2023, Art. 29 BV
N 65; Weber, a.a.O.,
Art. 199 StPO N 5; Zimmerlin,
in: Donatsch et al. (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
Art. 199 N 1). Nach der Rechtsprechung muss die Begründung einer
erkennungsdienstlichen Erfassung oder DNA-Analyse auf die konkrete Situation
des Einzelfalls Bezug nehmen. Ob eine genügende Begründung vorliegt, beurteilt
sich nicht nur aufgrund des Anordnungsdokuments. Zu berücksichtigen ist auch
die übrige Aufklärung, die gegenüber der betroffenen Person anlässlich der
Eröffnung des Befehls geleistet und dokumentiert wird. So werden namentlich die
Bekanntgaben in einer gleichzeitig durchgeführten Einvernahme berücksichtigt.
Entscheidend ist, ob für die betroffene Person insgesamt genügend klar
erkennbar ist, was ihr vorgeworfen wird und weshalb die Massnahmen durchgeführt
werden (vgl. zum Ganzen AGE BES.2023.118 vom 25. Januar 2024 E. 2.2, BES.2022.26
vom 17. Mai 2023 E. 2.2). Die Rechtsprechung, wonach für die
Begründung auch auf die übrige (mündliche) Aufklärung der betroffenen Person
abzustellen ist, gilt entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auch für die
Anordnung einer DNA-Analyse, zumal das Gesetz bei dieser Massnahme wie erwähnt
keine bestimmte Form für die Eröffnung oder Begründung vorschreibt (vgl. auch
BGer 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 3.2.3).
2.3
Im
vorliegenden Fall geht sowohl aus der «Verfügung DNA-Analyse» als auch aus dem
Befehl für die erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme
klar hervor, welche Straftatbestände dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden,
nämlich «Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung, Hinderung
einer Amtshandlung und Körperverletzung» (Akten S. 1 f.). Zudem
spezifizieren beide Verfügungen, dass sich die mutmasslichen Delikte am
«Mittwoch, 13. Dezember 2023 am Bahnhof Basel SBB» zugetragen haben
sollen. Zu diesen Vorwürfen wurde der Beschwerdeführer am Morgen des
15.
Dezember 2023 ausführlich einvernommen (Vorakten, Ordner 1, PDF
S. 94 ff.). Unmittelbar nach dieser Einvernahme wurden dem
Beschwerdeführer die beiden Verfügungen eröffnet (Vorakten, Ordner 1, PDF
S. 67 f.). Da die beiden Verfügungen die ihm vorgeworfenen Delikte nennen
und er von der Staatsanwaltschaft in der Einvernahme damit konfrontiert wurde,
war für den Beschwerdeführer genügend klar erkennbar, was ihm vorgeworfen wird.
Dies wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten. Die Kritik des
Beschwerdeführers richtet sich vielmehr darauf, dass aus den Verfügungen nicht
klar hervorgehe, zu welchen Zwecken die Massnahmen angeordnet worden seien und
weshalb sie verhältnismässig seien.
2.4
2.4.1
In
der «Verfügung DNA-Analyse» wird betreffend Zweck der Massnahme zum einen auf
die «Aufklärung der Anlasstat (DNA-Spuren vorhanden)» verwiesen. Die Verfügung
erläutert aber mit keinem Wort, inwiefern die DNA-Analyse im konkreten Fall zur
Aufklärung der Anlasstat beitragen könnte und weshalb sie dazu notwendig sein
soll. Zum anderen verweist die Verfügung darauf, dass «[a]ufgrund konkreter
Anhaltspunkte (mehrere hängige Verfahren in mehreren Kantonen) […] gegenüber
dem nicht oder nur leicht straffällig gewordenen Durchschnittsbürger eine
erhöhte Wahrscheinlichkeit [besteht], dass die betroffene Person in weitere,
auch künftige Verbrechen oder Vergehen verwickelt sein könnte, zu deren
Aufklärung die Erstellung eines DNA-Profils beitragen kann». Es handelt sich
dabei um einen Textbaustein, den die Staatsanwaltschaft routinemässig verwendet
(vgl. etwa AGE.BES.2022.26 vom 17. Mai 2023 E. 2.4). Die einzige
konkrete Adaption auf den vorliegenden Fall ist der in einer Klammer eingefügte
Hinweis auf «mehrere hängige Verfahren in mehreren Kantonen». Wie der
Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, bleibt die Begründung damit äusserst
vage (Akten S. 9). Aufgrund der Verfügung konnte der Beschwerdeführer
nicht erkennen, welche hängigen Strafverfahren die Staatsanwaltschaft meinen
könnte. Immerhin kann berücksichtigt werden, dass die Staatsanwaltschaft den
Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme zu einem dieser anderen
«hängige[n] Verfahren» konkret befragt hat (vgl. Vorakten, Ordner 1, PDF
S. 103). In jenem Verfahren wird dem Beschwerdeführer ein Trickdiebstahl,
mutmasslich begangen am 10. Dezember 2023 in [...], vorgeworfen (vgl.
Vorakten, Ordner 1, PDF S. 130 f.). Indessen ist die Staatsanwaltschaft in
der Einvernahme mit keinem Wort auf die DNA-Analyse eingegangen und hat nicht
weiter ausgeführt, was sie aus dem erwähnten anderen hängigen Verfahren für die
Begründung der DNA-Analyse konkret ableiten will.
2.4.2
Auch
die Begründung im Befehl für die erkennungsdienstliche Erfassung besteht fast
ausschliesslich aus generischen Textbausteinen. Es fehlt ein genügender Bezug
zum Einzelfall, wie ihn die Rechtsprechung verlangt (vgl. vorne E. 2.2). Dass
dem Beschwerdeführer die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Erfassung
anlässlich seiner Einvernahme näher erläutert worden wäre, ist nicht
ersichtlich und wird von der Staatsanwaltschaft auch nicht geltend gemacht.
2.4.3
Nach
dem Gesagten ist zumindest zweifelhaft, ob der Anspruch des Beschwerdeführers
auf rechtliches Gehör gewahrt worden ist. Letztlich kann diese Frage im vorliegenden
Fall aber offenbleiben. Wie nachfolgend gezeigt wird, sind die angefochtenen
Verfügungen ohnehin – und auch unter Berücksichtigung der von der
Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren nachgeschobenen Begründungen – aus
materiellen Gründen aufzuheben. Damit erübrigt sich eine Rückweisung an die
Staatsanwaltschaft zur korrekten Begründung.
3.
3.1
In
materieller Hinsicht begründet der Beschwerdeführer seine Beschwerde
insbesondere damit, dass er kurz nach der Auseinandersetzung im Tram von der
Polizei aufgegriffen und anhand einer FastID-Abfrage identifiziert worden sei,
weshalb kein Bedarf für eine erkennungsdienstliche Erfassung bestehe. Er sei
auch auf den Videoaufnahmen der Überwachungskameras im Tram identifizierbar.
Auf diesen Videoaufnahmen sei auch der Hergang der Auseinandersetzung eingehend
dokumentiert und es seien auch die übrigen involvierten Personen
identifizierbar. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit ein DNA-Profil die
Aufklärung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte erleichtern oder dazu
als mildestes Mittel notwendig sein solle. Zwar sei es grundsätzlich möglich,
eine DNA-Analyse auch zur Aufklärung bereits begangener oder zukünftiger Taten
anzuordnen. Es brauche aber erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass
die beschuldigte Person in solche anderen Delikte von einer gewissen Schwere
verwickelt sein könnte. Der Beschwerdeführer weise keine Vorstrafen auf. Zu den
von der Staatsanwaltschaft erwähnten hängigen Strafverfahren gegen den
Beschwerdeführer befänden sich keinerlei Anhaltspunkte in den Akten, sodass
auch unklar sei, ob es sich nicht bloss um Übertretungen handle. Es seien in
diesen Verfahren noch keine Verurteilungen erfolgt und es gelte die
Unschuldsvermutung.
3.2
Die
Staatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 2024 fest,
dass der Beschwerdeführer zwar als an der Auseinandersetzung beteiligt habe
identifiziert werden können. Jedoch sei der Sachverhalt nicht restlos geklärt.
Aufgrund von blutverdächtigen Antragungen seien an den Kleidern der Beteiligten
Spuren gesichert worden, die noch zugeordnet werden müssten. Zudem habe die
Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt der Anordnung der Massnahmen noch nicht
beurteilen können, ob der Beschwerdeführer aufgrund der Videoaufnahmen
eindeutig identifiziert werden könne und was im Allgemeinen auf den Aufnahmen
ersichtlich sei. Die Aufnahmen seien der Staatsanwaltschaft erst am
18.
Dezember 2023 von der BVB zugestellt worden. Ein Teil der
Auseinandersetzung habe sich zudem ausserhalb des Trams abgespielt. Auch sei
zum Zeitpunkt der Anordnung der Massnahmen noch nicht klar gewesen, was
allfällige Auskunftspersonen aussagen würden. Betreffend andere Delikte führt
die Staatsanwaltschaft sodann aus, dass die Häufigkeit der Strafverfahren, die gegen
den Beschwerdeführer trotz erst kurzem Aufenthalt in der Schweiz wegen
Verdachts auf Diebstahl geführt würden, die Vermutung nahelege, dass den
Strafverfolgungsbehörden in diesem Zusammenhang weitere bereits begangene oder
künftige Delikte zur Kenntnis gelangen würden. Durch die angeordneten
Massnahmen erscheine die Aufklärung der vergangenen und allfällig zukünftigen
Delikte erheblich wahrscheinlicher. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich.
Das Abgleichen von Fotomaterial und von Fingerabdrücken auf Deliktsgut sei ein
höchst effektives Mittel zur Aufklärung von Diebstählen. Aufgrund der laufenden
Strafverfahren könne ein konkreter Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer
bejaht werden, ohne die Unschuldsvermutung zu verletzen. Zudem gelte nach der
Rechtsprechung, dass auch in einer schweren mutmasslichen Anlasstat ein
konkreter Anhaltspunkt für andere, noch unbekannte oder zukünftige Delikte
gesehen werden könne. Im vorliegenden Fall bestehe insbesondere ein Verdacht
auf eine Körperverletzung mit einer gewissen Schwere. Zudem sei der
Beschwerdeführer ein Asylsuchender und es sei gerichtsnotorisch, dass sich die
Identifikation von Asylsuchenden durch die Änderung der Identität und wegen
fehlenden Ausweispapieren regelmässig als schwierig darstelle.
3.3
In
der Replik vom 28. März 2024 weist der Beschwerdeführer betreffend
Zuordnung von gesicherten Spuren darauf hin, dass völlig schleierhaft sei, wie
durch die Auswertung von allfälligen Blutspuren auf Kleidern der Ablauf der
Auseinandersetzung rekonstruiert werden könnte. Zudem sei bereits aus den
Überwachungskameras klar ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer zeitweise
in naher körperlicher Nähe zu den anderen an der Auseinandersetzung
involvierten Personen befunden habe. Ferner habe die Staatsanwaltschaft nicht
substantiiert dargelegt, weshalb die DNA-Analyse für die Aufklärung der anderen
hängigen Strafverfahren notwendig sein solle. Es seien zudem keine anderen
Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Verletzungen der körperlichen
Integrität hängig. Auch hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen
Deliktsvorwürfe müsse der konkrete Kontext in die Verhältnismässigkeitsprüfung
einbezogen werden. So habe es sich offensichtlich um ein Gerangel zwischen
stark alkoholisierten Personen gehandelt und das vermeintliche Opfer (C____)
habe wesentlich dazu beigetragen, die Situation anzuheizen. Die Vorwürfe betreffend
Gewalt und Drohung gegen Beamte seien ebenfalls nicht bereits für sich genügend
schwer, um die Anordnung der Massnahmen zu rechtfertigen. Schliesslich bringt
der Beschwerdeführer vor, dass eine routinemässige DNA-Abnahme für Asylsuchende
aufgrund von allgemeinen (aber im konkreten Fall nicht bestehenden)
Identifikationsschwierigkeiten nicht verhältnismässig sei.
3.4
3.4.1
Zur
Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens kann von der beschuldigten Person
eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255
Abs. 1 lit. a StPO). Die DNA-Analyse kann zum einen dann erfolgen,
wenn sie zur Aufklärung der Anlasstat – eines Verbrechens oder Vergehens –
notwendig ist, namentlich weil von dieser Anlasstat eine DNA-haltige Spur
vorliegt, die es mit der DNA der verdächtigten Person abzugleichen gilt (Graf/Hansjakob, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 255
N 11). Zum anderen hat das Bundesgericht für das bis am 31. Dezember
2023.
in Kraft stehende und im vorliegenden Fall massgebende Recht festgehalten,
dass die Erstellung eines DNA-Profils nicht nur möglich ist für die Aufklärung
bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden bekannter Delikte, deren
die beschuldige Person verdächtigt wird. Vielmehr soll die Erstellung eines
DNA-Profils auch erlauben, Täter von Delikten zu identifizieren, die den
Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene
oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation
einer Person und die Verdächtigung unschuldiger Personen verhindern. Es kann
auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Auch hinsichtlich
derartiger Straftaten bildet Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO eine
gesetzliche Grundlage für die DNA-Probenahme und -Profilerstellung (BGE 147 I 372 E. 2.1, 145 IV 263 E. 3.3; AGE BES.2023.118 vom 25. Januar
2024.
E. 3.2.1, BES.2022.26 vom 17. Mai 2023 E. 3.2.1).
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ermöglicht Art. 255 StPO aber nicht bei
jedem hinreichenden Tatverdacht die routinemässige Entnahme von DNA-Proben,
geschweige denn deren generelle Analyse (BGE 147 I 372 E. 2.1, 145 IV 263
E. 3.4). Vielmehr ist eine DNA-Probenahme und -Profilerstellung, die nicht
der Aufklärung der Anlasstat dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere –
auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte
von einer gewissen Schwere handeln (vgl. hinten E. 3.5.2.1; BGE 147 I 372
E. 4.2 und 4.3.2; AGE BES.2023.118 vom 25. Januar 2024 E. 3.2.1,
BES.2022.26 vom 17. Mai 2023 E. 3.2.1). Die Frage, inwieweit der
Gesetzgeber diese Rechtsprechung in der revidierten Strafprozessordnung
kodifiziert bzw. modifiziert hat, braucht hier nicht weiter vertieft zu werden,
weil für das vorliegende Verfahren die bis zum 31. Dezember 2023 in Kraft
stehende Fassung der Strafprozessordnung massgebend ist (vgl. vorne
E. 1.1; vgl. dazu auch ausführlich AGE BES.2023.118 vom 25. Januar
2024.
E. 3.4.2.2 f., mit Hinweisen).
3.4.2
Das
zur DNA-Probenahme und -Profilerstellung Ausgeführte gilt gleichermassen für
die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO, mit dem
Unterschied, dass diese auch für Übertretungen angeordnet werden kann.
Art. 260 Abs. 1 StPO erlaubt indessen ebenso wenig wie Art. 255
Abs. 1 StPO eine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung (BGE 147 I 372 E. 2.1; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.2).
3.4.3
Erkennungsdienstliche
Massnahmen und die Aufbewahrung der daraus gewonnenen Daten können das Recht
auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung
berühren (Art. 13 Abs. 2 BV sowie Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention [SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2, 136 I
87.
E. 5.1, 128 II 259 E. 3.2). Der Eingriff in die körperliche
Integrität durch die Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs bzw. durch die
Abnahme von Fingerabdrücken, bei welchen die Haut weder verletzt noch Schmerzen
zu erwarten sind, kann gemäss ständiger Rechtsprechung nicht als schwer
eingestuft werden (BGE 147 I 372 E. 2.3, 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127
E. 2.1). Während das Bundesgericht den Eingriff in die informationelle
Selbstbestimmung in seiner früheren Rechtsprechung ebenfalls als leicht
eingestuft hatte (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1, je
mit Hinweisen), liess es in BGE 147 I 372 offen, ob an dieser Praxis
festgehalten werden könne. Die diesbezügliche Kritik in der Lehre lege
jedenfalls eine differenzierte Beurteilung der Eingriffsvoraussetzungen nahe
(BGE 147 I 372 E. 2.3.1 ff.). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer
gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse
gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1–3 BV). In
Konkretisierung der verfassungsrechtlichen Vorgaben können Zwangsmassnahmen
gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur ergriffen werden, wenn ein
hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele
nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die
Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).
3.5
Im vorliegenden
Fall stellt sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt, dass beide
angeordneten Massnahmen (die erkennungsdienstliche Erfassung und die
DNA-Analyse) sowohl für die Aufklärung der Anlasstat (vgl. dazu E. 3.5.1) wie
auch für die Aufklärung anderer Delikte (vgl. dazu E. 3.5.2) notwendig
seien.
3.5.1
3.5.1.1
Was
zunächst die Aufklärung der Anlasstat anbelangt, ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass hinsichtlich der Anlasstat ein
hinreichender Tatverdacht gegen ihn besteht (vgl. Replik vom 28. März
2024, Rz. 15 = Akten S. 43). Insbesondere bestreitet der
Beschwerdeführer auch nicht, dass er auf den Videoaufnahmen, welche die
Überwachungskameras des Trams von der Auseinandersetzung aufgezeichnet haben,
identifiziert werden kann (Beschwerde vom 22. Dezember 2023 Rz. 4 =
Akten S. 8). Davon geht zwar auch die Staatsanwaltschaft aus; sie führt
indes aus, dass sie zum Zeitpunkt der Anordnung der Massnahmen noch nicht habe beurteilen
können, ob der Beschwerdeführer aufgrund der Videoaufnahmen eindeutig
identifiziert werden könne und was im Allgemeinen auf den Aufnahmen ersichtlich
sei. Die Videoaufnahmen seien der Staatsanwaltschaft erst am 18. Dezember
2023.
zugestellt worden (vgl. vorne E. 3.2). Dem kann nicht gefolgt werden.
Die angefochtenen Verfügungen datieren beide vom 14. Dezember 2023, wurden
dem Beschwerdeführer indes erst nach dessen Einvernahme am 15. Dezember
2023.
um 10:33 Uhr eröffnet (Vorakten, Ordner 1, PDF S. 67 f.). In dieser
Einvernahme hielt die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Beschwerdeführer fest,
dass der Tatablauf durch Videokameras im Tram bildlich festgehalten sei. Auf
den Videoaufnahmen sei unter anderem zu sehen, wie der Beschwerdeführer das
Tram betrete, in der rechten Hand eine Flasche halte, diese aufziehe und sie C____
mit voller Wucht auf den Kopf schlage, die Flasche kaputtgehe und der
Beschwerdeführer anschliessend das Tram sofort wieder verlasse und sich
entferne. Das Video belege, dass der Beschwerdeführer mit Absicht eine
Körperverletzung begangen habe. Anschliessend hielt die Staatsanwaltschaft dem
Beschwerdeführer eine ausgedruckte Bildschirmaufnahme des Überwachungsvideos
vor, auf welcher der mutmassliche Schlag mit der Flasche dokumentiert sei (vgl.
Vorakten, Ordner 1, PDF S. 97 f.). Auch der zweiten beschuldigten Person (B____)
hielt die Staatsanwaltschaft in dessen Einvernahme mehrere ausgedruckte
Bildschirmaufnahmen der Überwachungsvideos vor (vgl. Vorakten, Ordner 2, PDF
S. 36 ff.). Die Einvernahme dieser zweiten beschuldigten Person fand am
14.
Dezember 2023 statt, also am Tag der Anordnung der vorliegend
angefochtenen Massnahmen. Vor diesem Hintergrund ist unklar und nicht
nachvollziehbar, weshalb die Staatsanwaltschaft ausführt, sie habe die
Videoaufnahmen erst am 18. Dezember 2023 sichten können. Vielmehr ist
aufgrund der Akten erstellt, dass die Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt der
Anordnung bzw. Eröffnung der Befehle sehr wohl bereits Zugang zu den
Videoaufnahmen hatte, bereits erste Auswertungen vorgenommen hatte und wusste,
dass der Beschwerdeführer darauf identifizierbar ist. Die angefochtenen
Massnahmen waren daher nicht notwendig für die Identifizierung des
Beschwerdeführers. Identifiziert (und belastet) wurde der Beschwerdeführer im
Übrigen auch durch den Mitbeschuldigten B____ (vgl. das Einvernahmeprotokoll
vom 14. Dezember 2023 = Vorakten, Ordner 2, PDF S. 30 ff.).
Demgegenüber hat die einzige Auskunftsperson, welche die Staatsanwaltschaft
neben den drei Beteiligten zum Vorfall einvernommen hat, am 14. Dezember
2023.
ausgesagt, dass sie den Beschwerdeführer auf Fotos «[e]her nicht»
wiedererkennen würde, da sie ihn «eigentlich nicht von vorne» gesehen habe
(vgl. das Protokoll der polizeilichen Einvernahme von [...] = Vorakten, Ordner
2, PDF S. 27). Damit fehlt es hinsichtlich der erstellten Fotografien
bereits an der Eignung, etwas zur (bereits anderweitig erfolgten)
Identifikation des Beschwerdeführers oder zur besseren Aufklärung der Anlasstat
beizutragen, zumal die Staatsanwaltschaft auch keine weiteren Zeuginnen bzw.
Zeugen oder Auskunftspersonen erwähnt, denen sie die Fotografien vorlegen will.
Zum jetzigen Zeitpunkt – fast ein Jahr nach dem Vorfall – kann auch nicht davon
ausgegangen werden, dass sich diese Personen zuverlässig an das Aussehen des
Beschwerdeführers erinnern könnten (vgl. dazu auch BES.2023.130 vom
27.
Februar 2024 E. 4.3.2).
3.5.1.2
Zur
weiteren Begründung führt die Staatsanwaltschaft aus, dass der Beschwerdeführer
sein Aussehen verändern könnte und die Fotografien deshalb notwendig seien, um
auch in Zukunft einen zweifelsfreien Abgleich mit den Videoaufnahmen vornehmen
zu können. Auch diese – rein abstrakte – Gefahr kann indes nicht als Begründung
für die angefochtenen Massnahmen genügen, weil nach der Rechtsprechung die
routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung bzw. DNA-Analyse gerade nicht
zulässig ist (vgl. vorne E. 3.4.1; AGE BES.2023.118 vom 25. Januar
2024.
E. 3.4.1).
3.5.1.3
Weiter
macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass das gesammelte Material nicht nur
der Identifizierung der beteiligten Personen diene, sondern auch deshalb
notwendig sei, weil noch Spuren zugeordnet werden müssten und der Sachverhalt
nicht restlos geklärt sei (insbesondere soweit er sich ausserhalb des Trams
abgespielt habe). Dem ist jedoch zu entgegnen, dass nicht ersichtlich ist,
inwiefern das gesammelte Material zusätzlich zur Aufklärung der
Auseinandersetzung beitragen könnte. Unbestritten ist vorliegend, dass der
Ablauf der Auseinandersetzung auf den Videoaufnahmen umfassend dokumentiert
ist. Insbesondere ist auch der mögliche Schlag mit einem Gegenstand auf den
Kopf von C____ dokumentiert. Was sich auf dem [...]platz zugetragen haben mag,
wo die Beteiligten das Tram kurzzeitig verlassen haben, geht aus den
Videoaufnahmen des Trams zwar tatsächlich nicht hervor. Die Staatsanwaltschaft
vermag aber nicht aufzuzeigen und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das
gesammelte Material überhaupt geeignet sein könnte, zur Aufklärung des
Geschehens ausserhalb des Trams beizutragen. Die Staatsanwaltschaft nennt keine
Zeuginnen bzw. Zeugen oder Auskunftspersonen, die das Geschehen auf dem [...]platz
mitverfolgt hätten und den Beteiligten anhand der Fotografien zuordnen könnten
(vgl. bereits vorne E. 3.5.1.1). Das mutmassliche Opfer C____ hat denn
auch ausgesagt, dass sich zu jener Zeit keine anderen Personen an der
Haltestelle [...]platz befunden hätten (vgl. Vorakten, Ordner 2, PDF
S. 164: «Beim [...]platz war ich kurz draussen und dort habe ich
realisiert, dass meine Chancen noch kleiner waren. [...]platz ist um diese
Uhrzeit leer. Im Tram befanden sich um die 10 Leute, aber keiner von denen hat
mir geholfen. Die haben alle nur zugeschaut. Als ich beim [...]platz war,
bemerkte ich, dass ich hier ganz alleine bin und bin wieder eingestiegen.»).
Aufgrund der soeben wiedergegebenen Aussagen von C____ ist ohnehin fraglich,
wie relevant die offenbar kurze Zeitspanne auf dem [...]platz für die
vorliegende Strafuntersuchung überhaupt ist. Jedenfalls lässt sich seinen
Aussagen (wie auch den Aussagen der übrigen Beteiligten) nicht entnehmen, dass
es auf dem [...]platz zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen wäre. Selbst
wenn sich das Geschehen auf dem [...]platz als relevant erweisen sollte, könnte
es durch das gesammelte Material kaum weiter aufgeklärt werden. Denn die
blutverdächtigen Spuren und anderen DNA-Spuren, welche die Staatsanwaltschaft
zuordnen will, können auch innerhalb des Trams übertragen worden sein. Wie der
Beschwerdeführer zu Recht festhält, geht bereits aus den Überwachungsvideos hervor,
dass alle drei Beteiligten im Tram zeitweise «nahen Körperkontakt» (Akten
S. 43) hatten und sich wechselseitige körperliche Auseinandersetzungen
lieferten. Ob allfällige Spuren durch diesen Körperkontakt innerhalb des Trams
oder durch eine allfällige (auf den Videos nicht dokumentierte)
Auseinandersetzung ausserhalb des Trams übertragen wurden, liesse sich auch durch
die Auswertung der DNA-Proben nicht feststellen. Denn die Information, wann und
unter welchen Umständen DNA übertragen wurde, ist in einer DNA-Spur nicht
enthalten, wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet (Akten S. 43).
Insofern fehlt es bereits an der Geeignetheit der angefochtenen Massnahmen zur besseren
Aufklärung der Auseinandersetzung. Erst recht ist nicht ersichtlich, inwiefern
das gesammelte Material zur Aufklärung der anderen verfahrensgegenständlichen Vorwürfe
(Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung, Hinderung einer
Amtshandlung)
geeignet oder erforderlich sein könnte.
3.5.2
3.5.2.1
Zur
Aufklärung anderer Delikte können die erkennungsdienstliche Erfassung
und die DNA-Analyse nur dann angeordnet werden, wenn erhebliche und konkrete
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch
künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von
einer gewissen Schwere handeln (vgl. vorne E. 3.1). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist etwa an Delikte gegen Leib und Leben,
das Vermögen (Raubüberfälle, Einbruchdiebstähle) und die sexuelle Integrität zu
denken (vgl. BGer 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.4). Auch bei
den noch unbekannten vergangenen oder künftigen Taten, deren sich die
betroffene Person schuldig gemacht haben könnte oder in der Zukunft schuldig
machen könnte, ist erforderlich, dass sie sich durch DNA-Spuren am Tatort
möglicherweise aufklären lassen (vgl. Graf/Hansjakob,
a.a.O., Art. 255 N 11a; vgl. auch Fricker/Maeder,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 255 StPO N 41). Im
Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist auch zu berücksichtigen, ob die
beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das die
Erstellung eines DNA-Profils nicht aus. Der Umstand fliesst vielmehr als eines
von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu
gewichten. Umgekehrt bedeutet selbst das Vorliegen einer einschlägigen
Vorstrafe nicht automatisch, dass die Erstellung eines DNA-Profils
verhältnismässig ist. Die Vorstrafe ist stattdessen als eines von vielen
Kriterien im Rahmen der umfassenden Verhältnismässigkeitsprüfung
miteinzubeziehen (AGE BES.2023.118 vom 25. Januar 2024 E. 3.2.1,
BES.2022.26 vom 17. Mai 2023 E. 3.2.1).
3.5.2.2
Die
Staatsanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 2024
geltend, dass nach der Rechtsprechung auch in einer schweren mutmasslichen
Anlasstat ein konkreter Anhaltspunkt für andere, noch unbekannte oder zukünftige
Delikte gesehen werden könne (vgl. vorne E. 3.2). Es trifft zwar zu, dass
das Bundesgericht die Schwere der verfahrensgegenständlichen Deliktsvorwürfe
berücksichtigt für die Frage, ob konkrete Anhaltspunkte für andere, noch
unbekannte oder zukünftige Delikte von einer gewissen Schwere vorliegen (vgl.
die Hinweise bei Maeder/Fricker,
a.a.O., Art. 255 StPO N 45). In einem früheren Fall hat das
Bundesgericht aber entschieden, dass einzig die Tatsache, dass im aktuell gegen
eine Person eröffneten Strafverfahren eine versuchte schwere Körperverletzung
zu beurteilen war, die Wahrscheinlichkeit für andere Delikte von einer gewisser
Schwere nicht zu begründen vermöge (BGer 1B_242/2020 vom 2. September 2020
Dispositiv
E. 4.1). Auch im vorliegenden Fall müssten demnach weitere Anhaltspunkte
vorliegen, aus denen sich konkrete Hinweise ableiten liessen, dass der
Beschwerdeführer in andere Delikte von einer gewissen Schwere involviert sein
könnte. Dazu hat sich die Staatsanwaltschaft insbesondere auf den
Behördenauszug aus dem Strafregister-Informationssystem vom 14. Dezember
2023 berufen (vgl. Vorakten, Ordner 1, PDF S. 13 f.). Aus diesem Auszug
ergibt sich, dass gegen den Beschwerdeführer drei weitere Strafverfahren in
anderen Kantonen hängig sind. Alle betreffen den Tatbestand des Diebstahls
gemäss Art. 139 StGB. In all diesen hängigen Verfahren gilt für den
Beschwerdeführer die Unschuldsvermutung. Rechtskräftige Vorstrafen hat der
Beschwerdeführer gemäss dem Auszug dagegen keine zu verzeichnen, was bei der
Verhältnismässigkeitsprüfung rechtsprechungsgemäss zu berücksichtigen ist (vgl.
vorne E. 3.5.2.1). Zu berücksichtigen ist auch, dass sich aus dem Auszug
aus dem Strafregister-Informationssystem keine Hinweise ergeben, dass die
hängigen Verfahren Einbruchdiebstähle betreffen könnten, welche die gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nötige Schwere aufweisen würden (vgl. vorne
E. 3.5.2.1). Im Beschwerdeverfahren hat die Staatsanwaltschaft zu diesen
hängigen Strafverfahren auch sonst keinerlei konkrete Hinweise vorgebracht, die
für eine besondere Schwere sprechen würden oder die zeigen würden, dass das
gesammelte Material zur Aufklärung dieser Delikte beitragen könnte.
3.5.3 Zusammengefasst
ergibt sich, dass die angefochtenen Massnahmen nicht verhältnismässig und damit
rechtswidrig sind. Die angefochtenen Massnahmen sind nicht erforderlich für die
(bereits anderweitig erfolgte) Identifikation des Beschwerdeführers und die
Aufklärung der (bereits eingehend per Video dokumentierten) Auseinandersetzung,
soweit sie sich dazu überhaupt eignen würden. Zudem vermochte die
Staatsanwaltschaft auch in der nachgeschobenen Begründung nicht hinreichend
darzulegen, dass erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der
Beschwerdeführer in andere – auch künftige – relevante Delikte von genügender
Schwere verwickelt sein könnte. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.
4.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind hierfür keine Verfahrenskosten zu erheben
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer ist die amtliche
Verteidigung zu bewilligen und der amtlichen Verteidigerin ist eine
Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Der von der Verteidigerin mit
Honorarnote vom 28. März 2024 geltend gemachte Aufwand von knapp über 7,5
Stunden und die Auslagen von CHF 63.20 sind angesichts des doppelten
Schriftenwechsels nicht zu beanstanden. Der Aufwand ist dabei zum beantragten
Stundenansatz von CHF 200.– zu entschädigen. Hinzu addiert wird die
Mehrwertsteuer von 7,7 % bzw. 8,1 % für die auf das Jahr 2023 bzw.
2024 entfallenden Stunden und Auslagen. Insgesamt ist der Verteidigerin der
Betrag von CHF 1'704.25 inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer aus der
Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde werden der
Befehl für die erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme
sowie die Verfügung betreffend DNA-Analyse je vom 14. Dezember 2023
aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die in diesem Zusammenhang
bereits erhobenen Daten zu vernichten bzw. zu löschen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin, werden
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'516.– und ein Auslagenersatz
von CHF 63.20, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 125.05
(7,7 % auf CHF 718.90 sowie 8,1 % auf CHF 860.30), somit
total CHF 1'704.25 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Damian Wyss
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.