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Entscheid

BES.2023.170

erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme sowie DNA-Analyse

25. Oktober 2024Deutsch29 min

2023 in einem Tram der Basler Verkehrs-Betriebe (BVB) in Basel stattgefunden haben

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.170

ENTSCHEID

vom 25.

Oktober 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

MLaw Damian Wyss

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen zwei Verfügungen

der Staatsanwaltschaft

vom 14. Dezember 2023

betreffend erkennungsdienstliche

Erfassung und nicht-invasive Probe-

nahme sowie DNA-Analyse

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen

Verdachts auf Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,

Beschimpfung sowie Hinderung einer Amtshandlung. Im Zentrum der

Strafuntersuchung steht eine tätliche Auseinandersetzung zwischen A____ und

zwei weiteren Personen (B____ und C____), die am Abend des 13. Dezember

2023 in einem Tram der Basler Verkehrs-Betriebe (BVB) in Basel stattgefunden haben

soll. Zudem soll sich A____ – als er nach der Auseinandersetzung vorläufig

festgenommen wurde – gegenüber den Polizeibeamten unkooperativ verhalten haben.

Am 14. Dezember 2023 verfügte die Kriminalpolizei der Staatsanwaltschaft

die erkennungsdienstliche Erfassung und die nicht-invasive Probenahme eines

Wangenschleimhautabstrichs. Gleichentags ordnete die Staatsanwaltschaft die

Erstellung eines DNA-Profils an.

Gegen beide

Verfügungen hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch [...],

Advokatin, mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 Beschwerde an das

Appellationsgericht erhoben. Darin beantragt er, die beiden angefochtenen

Verfügungen seien aufzuheben. Eventualiter sei ihre Rechtswidrigkeit

festzustellen. Die erkennungsdienstlich erhobenen Daten seien umgehend zu

vernichten und allfällige bereits erfolgte Einträge in Datenbanken umgehend zu

löschen. Weiter seien die abgenommene DNA-Probe umgehend zu vernichten und

allfällige bereits erfolgte Einträge in DNA-Datenbanken umgehend zu löschen.

Zudem hat der Beschwerdeführer den Verfahrensantrag gestellt, dass ihm bei

einer allenfalls eingereichten Stellungnahme bzw. Beschwerdeantwort der

Staatsanwaltschaft die Möglichkeit zu gewähren sei, darauf zu replizieren.

Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten der Staatsanwaltschaft bzw. des Staates,

wobei der Beschwerdeführer um die Gewährung der amtlichen Verteidigung für das

Beschwerdeverfahren mit [...], Advokatin, als Verteidigerin ersucht.

Mit

Stellungnahme vom 25. Januar 2024 beantragt die Staatsanwaltschaft die

kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde. Hierzu hat der

Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. März 2024 innert erstreckter Frist

eine Replik eingereicht, in der er an den in der Beschwerde gestellten Anträgen

vollumfänglich festhält. Zusammen mit der Replik hat die Verteidigerin des

Beschwerdeführers, [...], Advokatin, ihre Honorarnote eingereicht.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der

Staatsanwaltschaft übermittelten Verfahrensakten, ergangen. Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Am

1.

Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen der Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) in Kraft. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO (unverändert

belassen) werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen

Regelungen gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt. Die vorliegend

angefochtenen Verfügungen datieren vom 14. Dezember 2023, weshalb die

dagegen erhobene Beschwerde nach den bis am 31. Dezember 2023 geltenden

Bestimmungen der Strafprozessordnung zu beurteilen ist (vgl. AGE BES.2023.130

vom 27. Februar 2024 E. 1.1).

1.2

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO unterliegen Verfügungen und

Verfahrenshandlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an

die Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer ist durch die verfügten Zwangsmassnahmen

unmittelbar berührt und hat – ungeachtet der bereits erfolgten

erkennungsdienstlichen Erfassung und nicht-invasiven Probenahme (vgl. dazu

AGE BES.2014.116 vom 22. Mai 2015 E. 2.1) – ein rechtlich geschütztes

Interesse an ihrer Aufhebung bzw. Änderung, womit seine Beschwerdelegitimation

gegeben ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist nach

Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, sodass auf sie

einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und daher nicht auf Willkür beschränkt

(Art. 393 Abs. 2 StPO). Antrags- und praxisgemäss wird die Beschwerdeschrift

gegen die beiden angefochtenen Verfügungen betreffend erkennungsdienstliche

Erfassung und nicht-invasive Probenahme sowie DNA-Analyse als eine

Beschwerde behandelt und in einem Entscheid beurteilt (vgl. AGE

BES.2022.26 vom 17. Mai 2023 E. 1.1).

2.

Der

Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

Gehör, namentlich der Begründungspflicht, hinsichtlich der angefochtenen

Verfügungen geltend.

2.1

2.1.1

Der

Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde vom 22. Dezember 2023 zusammengefasst

aus, dass die Staatsanwaltschaft die angefochtenen Verfügungen bloss mit

routinemässigen Textbaustein-Floskeln begründet habe, aus denen nicht

hervorgehe, weshalb die angeordneten Zwangsmassnahmen im konkreten Fall

verhältnismässig gewesen sein sollen. Routinemässig erkennungsdienstliche

Erfassungen und DNA-Analysen anzuordnen, sei nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung unzulässig.

2.1.2

Die

Staatsanwaltschaft hält dem in ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 2024

entgegen, dass das Gesetz für den Befehl zur Anordnung einer

erkennungsdienstlichen Erfassung nur eine kurze Begründung vorschreibe, was der

Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausser Acht gelassen habe. Die Begründung,

wonach die erkennungsdienstliche Erfassung und die nicht-invasive Probenahme

notwendig seien für die Identifikation des Beschwerdeführers, sei kein

routinemässiger Textbaustein. Betreffend weitere aufzuklärende Delikte führt

die Staatsanwaltschaft aus, dass die Verfügung diesbezüglich die klare

Begründung enthalte, dass gegen den Beschwerdeführer bereits mehrere hängige

Verfahren in mehreren Kantonen geführt würden und somit der Verdacht naheliege,

dass er auch in künftige Verbrechen oder Vergehen verwickelt sein könnte. Es

könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sehr wohl Kenntnis

davon habe, um welche Delikte es sich handle und dass er über die laufenden

Strafverfahren bestens informiert sei, zumal ihm in zwei Fällen ein Strafbefehl

ausgehändigt worden sei. Zudem sei für die Begründung auch die übrige Aufklärung

des Betroffenen anlässlich der Eröffnung der Verfügung zu berücksichtigen.

Vorliegend seien die beiden Verfügungen vom 14. Dezember 2023 dem

Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme am selben Tag (recte: am

15.

Dezember 2023) persönlich ausgehändigt und eröffnet worden. Aus den

Verfügungen und im Zusammenhang mit den Vorhalten in der Einvernahme sei für

den Beschwerdeführer klar ersichtlich gewesen, welcher Straftatbestand dem

Beschwerdeführer vorgeworfen werde und welche Zwangsmassnahmen aus welchem

Grund durchgeführt werden sollen.

2.1.3

In

der Replik vom 28. März 2024 bringt der Beschwerdeführer vor, dass

Art. 260 Abs. 3 StPO zwar tatsächlich nur eine kurze Begründung

verlange; dies sei aber nicht gleichzusetzen mit «möglichst wenig Aufwand für

die Staatsanwaltschaft». Ohnehin sei Art. 260 Abs. 3 StPO nur für die

erkennungsdienstliche Erfassung anwendbar, aber nicht für die Anordnung einer

DNA-Analyse, was sachgerecht sei, weil Letzteres einen schweren

Grundrechtseingriff bedeute. Zudem müsse auch eine kurze Begründung genügend

konkret sein, sodass die betroffene Person erkennen könne, weshalb bei ihr die

Massnahmen durchgeführt würden. Dies bedinge aber, dass nicht lediglich

generische Textbausteine verwendet würden. Konkrete, auf den Einzelfall

bezogene Ausführungen, wie sie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme

vom 25. Januar 2024 nun nachgeschoben habe, seien den angefochtenen

Verfügungen nicht zu entnehmen gewesen. Der von der Staatsanwaltschaft ins Feld

geführte Hinweis auf mehrere hängige Verfahren in mehreren Kantonen finde sich

nur auf der Verfügung betreffend DNA-Analyse, aber nicht im Befehl zur

erkennungsdienstlichen Erfassung. Ohnehin sei aus diesem Hinweis allein nicht

genügend erkennbar, weshalb die Massnahmen geeignet und erforderlich sein

sollen. Entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft könne nicht davon

ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer wisse, welche hängigen Verfahren

gemeint seien. Die Staatsanwaltschaft habe auch nicht aufzeigen können,

inwiefern sie dem Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme und der Eröffnung

der Verfügungen zusätzliche Informationen gegeben hätte, anhand derer er hätte

erkennen können, weshalb die angeordneten Massnahmen notwendig seien. Da die

DNA-Analyse einen schweren Grundrechtseingriff darstelle, sei es für diese

Massnahme sowieso nicht zulässig, für die Begründung nicht nur auf die

schriftliche Verfügung, sondern auch auf die übrige Aufklärung anlässlich der

Einvernahme bzw. der Eröffnung abzustellen.

2.2

Bei

der erkennungsdienstlichen Erfassung werden die Körpermerkmale einer Person

festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Sie ist in einem

schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen (vgl. Art. 260

Abs. 3 StPO). Betreffend DNA-Analyse sieht Art. 255 Abs. 1 StPO

vor, dass zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens eine Probe genommen

werden kann und ein DNA-Profil erstellt werden kann. Art. 255 StPO enthält

im Gegensatz zu Art. 260 StPO betreffend erkennungsdienstliche Erfassung

keine ausdrücklichen Vorschriften zu Form und Begründung eines Befehls zur

Anordnung einer DNA-Analyse. Dass die Anordnung einer DNA-Analyse als

Zwangsmassnahme – wie auch alle anderen Entscheide der Strafbehörden – zu

begründen ist, ergibt sich indes bereits aus dem Anspruch der Parteien auf

rechtliches Gehör, der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR

101) und in der Strafprozessordnung in Art. 107 StPO verankert ist (Weber, in: Basler Kommentar, 3. Auflage

2023, Art. 199 StPO N 5). Der Anspruch auf rechtliches Gehör

verpflichtet die Behörde, in ihren Entscheiden zumindest kurz die Gründe zu nennen,

auf die sie ihren Entscheid gestützt hat, damit der betroffenen Person eine

sachgerechte Anfechtung des Entscheids möglich ist (AGE BES.2017.162 vom

31.

Juli 2018 E. 2.4; Steinmann/Schindler/Wyss,

in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage 2023, Art. 29 BV

N 65; Weber, a.a.O.,

Art. 199 StPO N 5; Zimmerlin,

in: Donatsch et al. (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

Art. 199 N 1). Nach der Rechtsprechung muss die Begründung einer

erkennungsdienstlichen Erfassung oder DNA-Analyse auf die konkrete Situation

des Einzelfalls Bezug nehmen. Ob eine genügende Begründung vorliegt, beurteilt

sich nicht nur aufgrund des Anordnungsdokuments. Zu berücksichtigen ist auch

die übrige Aufklärung, die gegenüber der betroffenen Person anlässlich der

Eröffnung des Befehls geleistet und dokumentiert wird. So werden namentlich die

Bekanntgaben in einer gleichzeitig durchgeführten Einvernahme berücksichtigt.

Entscheidend ist, ob für die betroffene Person insgesamt genügend klar

erkennbar ist, was ihr vorgeworfen wird und weshalb die Massnahmen durchgeführt

werden (vgl. zum Ganzen AGE BES.2023.118 vom 25. Januar 2024 E. 2.2, BES.2022.26

vom 17. Mai 2023 E. 2.2). Die Rechtsprechung, wonach für die

Begründung auch auf die übrige (mündliche) Aufklärung der betroffenen Person

abzustellen ist, gilt entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auch für die

Anordnung einer DNA-Analyse, zumal das Gesetz bei dieser Massnahme wie erwähnt

keine bestimmte Form für die Eröffnung oder Begründung vorschreibt (vgl. auch

BGer 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 3.2.3).

2.3

Im

vorliegenden Fall geht sowohl aus der «Verfügung DNA-Analyse» als auch aus dem

Befehl für die erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme

klar hervor, welche Straftatbestände dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden,

nämlich «Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung, Hinderung

einer Amtshandlung und Körperverletzung» (Akten S. 1 f.). Zudem

spezifizieren beide Verfügungen, dass sich die mutmasslichen Delikte am

«Mittwoch, 13. Dezember 2023 am Bahnhof Basel SBB» zugetragen haben

sollen. Zu diesen Vorwürfen wurde der Beschwerdeführer am Morgen des

15.

Dezember 2023 ausführlich einvernommen (Vorakten, Ordner 1, PDF

S. 94 ff.). Unmittelbar nach dieser Einvernahme wurden dem

Beschwerdeführer die beiden Verfügungen eröffnet (Vorakten, Ordner 1, PDF

S. 67 f.). Da die beiden Verfügungen die ihm vorgeworfenen Delikte nennen

und er von der Staatsanwaltschaft in der Einvernahme damit konfrontiert wurde,

war für den Beschwerdeführer genügend klar erkennbar, was ihm vorgeworfen wird.

Dies wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten. Die Kritik des

Beschwerdeführers richtet sich vielmehr darauf, dass aus den Verfügungen nicht

klar hervorgehe, zu welchen Zwecken die Massnahmen angeordnet worden seien und

weshalb sie verhältnismässig seien.

2.4

2.4.1

In

der «Verfügung DNA-Analyse» wird betreffend Zweck der Massnahme zum einen auf

die «Aufklärung der Anlasstat (DNA-Spuren vorhanden)» verwiesen. Die Verfügung

erläutert aber mit keinem Wort, inwiefern die DNA-Analyse im konkreten Fall zur

Aufklärung der Anlasstat beitragen könnte und weshalb sie dazu notwendig sein

soll. Zum anderen verweist die Verfügung darauf, dass «[a]ufgrund konkreter

Anhaltspunkte (mehrere hängige Verfahren in mehreren Kantonen) […] gegenüber

dem nicht oder nur leicht straffällig gewordenen Durchschnittsbürger eine

erhöhte Wahrscheinlichkeit [besteht], dass die betroffene Person in weitere,

auch künftige Verbrechen oder Vergehen verwickelt sein könnte, zu deren

Aufklärung die Erstellung eines DNA-Profils beitragen kann». Es handelt sich

dabei um einen Textbaustein, den die Staatsanwaltschaft routinemässig verwendet

(vgl. etwa AGE.BES.2022.26 vom 17. Mai 2023 E. 2.4). Die einzige

konkrete Adaption auf den vorliegenden Fall ist der in einer Klammer eingefügte

Hinweis auf «mehrere hängige Verfahren in mehreren Kantonen». Wie der

Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, bleibt die Begründung damit äusserst

vage (Akten S. 9). Aufgrund der Verfügung konnte der Beschwerdeführer

nicht erkennen, welche hängigen Strafverfahren die Staatsanwaltschaft meinen

könnte. Immerhin kann berücksichtigt werden, dass die Staatsanwaltschaft den

Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme zu einem dieser anderen

«hängige[n] Verfahren» konkret befragt hat (vgl. Vorakten, Ordner 1, PDF

S. 103). In jenem Verfahren wird dem Beschwerdeführer ein Trickdiebstahl,

mutmasslich begangen am 10. Dezember 2023 in [...], vorgeworfen (vgl.

Vorakten, Ordner 1, PDF S. 130 f.). Indessen ist die Staatsanwaltschaft in

der Einvernahme mit keinem Wort auf die DNA-Analyse eingegangen und hat nicht

weiter ausgeführt, was sie aus dem erwähnten anderen hängigen Verfahren für die

Begründung der DNA-Analyse konkret ableiten will.

2.4.2

Auch

die Begründung im Befehl für die erkennungsdienstliche Erfassung besteht fast

ausschliesslich aus generischen Textbausteinen. Es fehlt ein genügender Bezug

zum Einzelfall, wie ihn die Rechtsprechung verlangt (vgl. vorne E. 2.2). Dass

dem Beschwerdeführer die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Erfassung

anlässlich seiner Einvernahme näher erläutert worden wäre, ist nicht

ersichtlich und wird von der Staatsanwaltschaft auch nicht geltend gemacht.

2.4.3

Nach

dem Gesagten ist zumindest zweifelhaft, ob der Anspruch des Beschwerdeführers

auf rechtliches Gehör gewahrt worden ist. Letztlich kann diese Frage im vorliegenden

Fall aber offenbleiben. Wie nachfolgend gezeigt wird, sind die angefochtenen

Verfügungen ohnehin – und auch unter Berücksichtigung der von der

Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren nachgeschobenen Begründungen – aus

materiellen Gründen aufzuheben. Damit erübrigt sich eine Rückweisung an die

Staatsanwaltschaft zur korrekten Begründung.

3.

3.1

In

materieller Hinsicht begründet der Beschwerdeführer seine Beschwerde

insbesondere damit, dass er kurz nach der Auseinandersetzung im Tram von der

Polizei aufgegriffen und anhand einer FastID-Abfrage identifiziert worden sei,

weshalb kein Bedarf für eine erkennungsdienstliche Erfassung bestehe. Er sei

auch auf den Videoaufnahmen der Überwachungskameras im Tram identifizierbar.

Auf diesen Videoaufnahmen sei auch der Hergang der Auseinandersetzung eingehend

dokumentiert und es seien auch die übrigen involvierten Personen

identifizierbar. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit ein DNA-Profil die

Aufklärung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte erleichtern oder dazu

als mildestes Mittel notwendig sein solle. Zwar sei es grundsätzlich möglich,

eine DNA-Analyse auch zur Aufklärung bereits begangener oder zukünftiger Taten

anzuordnen. Es brauche aber erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass

die beschuldigte Person in solche anderen Delikte von einer gewissen Schwere

verwickelt sein könnte. Der Beschwerdeführer weise keine Vorstrafen auf. Zu den

von der Staatsanwaltschaft erwähnten hängigen Strafverfahren gegen den

Beschwerdeführer befänden sich keinerlei Anhaltspunkte in den Akten, sodass

auch unklar sei, ob es sich nicht bloss um Übertretungen handle. Es seien in

diesen Verfahren noch keine Verurteilungen erfolgt und es gelte die

Unschuldsvermutung.

3.2

Die

Staatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 2024 fest,

dass der Beschwerdeführer zwar als an der Auseinandersetzung beteiligt habe

identifiziert werden können. Jedoch sei der Sachverhalt nicht restlos geklärt.

Aufgrund von blutverdächtigen Antragungen seien an den Kleidern der Beteiligten

Spuren gesichert worden, die noch zugeordnet werden müssten. Zudem habe die

Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt der Anordnung der Massnahmen noch nicht

beurteilen können, ob der Beschwerdeführer aufgrund der Videoaufnahmen

eindeutig identifiziert werden könne und was im Allgemeinen auf den Aufnahmen

ersichtlich sei. Die Aufnahmen seien der Staatsanwaltschaft erst am

18.

Dezember 2023 von der BVB zugestellt worden. Ein Teil der

Auseinandersetzung habe sich zudem ausserhalb des Trams abgespielt. Auch sei

zum Zeitpunkt der Anordnung der Massnahmen noch nicht klar gewesen, was

allfällige Auskunftspersonen aussagen würden. Betreffend andere Delikte führt

die Staatsanwaltschaft sodann aus, dass die Häufigkeit der Strafverfahren, die gegen

den Beschwerdeführer trotz erst kurzem Aufenthalt in der Schweiz wegen

Verdachts auf Diebstahl geführt würden, die Vermutung nahelege, dass den

Strafverfolgungsbehörden in diesem Zusammenhang weitere bereits begangene oder

künftige Delikte zur Kenntnis gelangen würden. Durch die angeordneten

Massnahmen erscheine die Aufklärung der vergangenen und allfällig zukünftigen

Delikte erheblich wahrscheinlicher. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich.

Das Abgleichen von Fotomaterial und von Fingerabdrücken auf Deliktsgut sei ein

höchst effektives Mittel zur Aufklärung von Diebstählen. Aufgrund der laufenden

Strafverfahren könne ein konkreter Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer

bejaht werden, ohne die Unschuldsvermutung zu verletzen. Zudem gelte nach der

Rechtsprechung, dass auch in einer schweren mutmasslichen Anlasstat ein

konkreter Anhaltspunkt für andere, noch unbekannte oder zukünftige Delikte

gesehen werden könne. Im vorliegenden Fall bestehe insbesondere ein Verdacht

auf eine Körperverletzung mit einer gewissen Schwere. Zudem sei der

Beschwerdeführer ein Asylsuchender und es sei gerichtsnotorisch, dass sich die

Identifikation von Asylsuchenden durch die Änderung der Identität und wegen

fehlenden Ausweispapieren regelmässig als schwierig darstelle.

3.3

In

der Replik vom 28. März 2024 weist der Beschwerdeführer betreffend

Zuordnung von gesicherten Spuren darauf hin, dass völlig schleierhaft sei, wie

durch die Auswertung von allfälligen Blutspuren auf Kleidern der Ablauf der

Auseinandersetzung rekonstruiert werden könnte. Zudem sei bereits aus den

Überwachungskameras klar ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer zeitweise

in naher körperlicher Nähe zu den anderen an der Auseinandersetzung

involvierten Personen befunden habe. Ferner habe die Staatsanwaltschaft nicht

substantiiert dargelegt, weshalb die DNA-Analyse für die Aufklärung der anderen

hängigen Strafverfahren notwendig sein solle. Es seien zudem keine anderen

Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Verletzungen der körperlichen

Integrität hängig. Auch hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen

Deliktsvorwürfe müsse der konkrete Kontext in die Verhältnismässigkeitsprüfung

einbezogen werden. So habe es sich offensichtlich um ein Gerangel zwischen

stark alkoholisierten Personen gehandelt und das vermeintliche Opfer (C____)

habe wesentlich dazu beigetragen, die Situation anzuheizen. Die Vorwürfe betreffend

Gewalt und Drohung gegen Beamte seien ebenfalls nicht bereits für sich genügend

schwer, um die Anordnung der Massnahmen zu rechtfertigen. Schliesslich bringt

der Beschwerdeführer vor, dass eine routinemässige DNA-Abnahme für Asylsuchende

aufgrund von allgemeinen (aber im konkreten Fall nicht bestehenden)

Identifikationsschwierigkeiten nicht verhältnismässig sei.

3.4

3.4.1

Zur

Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens kann von der beschuldigten Person

eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255

Abs. 1 lit. a StPO). Die DNA-Analyse kann zum einen dann erfolgen,

wenn sie zur Aufklärung der Anlasstat – eines Verbrechens oder Vergehens –

notwendig ist, namentlich weil von dieser Anlasstat eine DNA-haltige Spur

vorliegt, die es mit der DNA der verdächtigten Person abzugleichen gilt (Graf/Hansjakob, in: Donatsch et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 255

N 11). Zum anderen hat das Bundesgericht für das bis am 31. Dezember

2023.

in Kraft stehende und im vorliegenden Fall massgebende Recht festgehalten,

dass die Erstellung eines DNA-Profils nicht nur möglich ist für die Aufklärung

bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden bekannter Delikte, deren

die beschuldige Person verdächtigt wird. Vielmehr soll die Erstellung eines

DNA-Profils auch erlauben, Täter von Delikten zu identifizieren, die den

Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene

oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation

einer Person und die Verdächtigung unschuldiger Personen verhindern. Es kann

auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Auch hinsichtlich

derartiger Straftaten bildet Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO eine

gesetzliche Grundlage für die DNA-Probenahme und -Profilerstellung (BGE 147 I 372 E. 2.1, 145 IV 263 E. 3.3; AGE BES.2023.118 vom 25. Januar

2024.

E. 3.2.1, BES.2022.26 vom 17. Mai 2023 E. 3.2.1).

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ermöglicht Art. 255 StPO aber nicht bei

jedem hinreichenden Tatverdacht die routinemässige Entnahme von DNA-Proben,

geschweige denn deren generelle Analyse (BGE 147 I 372 E. 2.1, 145 IV 263

E. 3.4). Vielmehr ist eine DNA-Probenahme und -Profilerstellung, die nicht

der Aufklärung der Anlasstat dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und

konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere –

auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte

von einer gewissen Schwere handeln (vgl. hinten E. 3.5.2.1; BGE 147 I 372

E. 4.2 und 4.3.2; AGE BES.2023.118 vom 25. Januar 2024 E. 3.2.1,

BES.2022.26 vom 17. Mai 2023 E. 3.2.1). Die Frage, inwieweit der

Gesetzgeber diese Rechtsprechung in der revidierten Strafprozessordnung

kodifiziert bzw. modifiziert hat, braucht hier nicht weiter vertieft zu werden,

weil für das vorliegende Verfahren die bis zum 31. Dezember 2023 in Kraft

stehende Fassung der Strafprozessordnung massgebend ist (vgl. vorne

E. 1.1; vgl. dazu auch ausführlich AGE BES.2023.118 vom 25. Januar

2024.

E. 3.4.2.2 f., mit Hinweisen).

3.4.2

Das

zur DNA-Probenahme und -Profilerstellung Ausgeführte gilt gleichermassen für

die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO, mit dem

Unterschied, dass diese auch für Übertretungen angeordnet werden kann.

Art. 260 Abs. 1 StPO erlaubt indessen ebenso wenig wie Art. 255

Abs. 1 StPO eine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung (BGE 147 I 372 E. 2.1; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.2).

3.4.3

Erkennungsdienstliche

Massnahmen und die Aufbewahrung der daraus gewonnenen Daten können das Recht

auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung

berühren (Art. 13 Abs. 2 BV sowie Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention [SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2, 136 I

87.

E. 5.1, 128 II 259 E. 3.2). Der Eingriff in die körperliche

Integrität durch die Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs bzw. durch die

Abnahme von Fingerabdrücken, bei welchen die Haut weder verletzt noch Schmerzen

zu erwarten sind, kann gemäss ständiger Rechtsprechung nicht als schwer

eingestuft werden (BGE 147 I 372 E. 2.3, 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127

E. 2.1). Während das Bundesgericht den Eingriff in die informationelle

Selbstbestimmung in seiner früheren Rechtsprechung ebenfalls als leicht

eingestuft hatte (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1, je

mit Hinweisen), liess es in BGE 147 I 372 offen, ob an dieser Praxis

festgehalten werden könne. Die diesbezügliche Kritik in der Lehre lege

jedenfalls eine differenzierte Beurteilung der Eingriffsvoraussetzungen nahe

(BGE 147 I 372 E. 2.3.1 ff.). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer

gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse

gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1–3 BV). In

Konkretisierung der verfassungsrechtlichen Vorgaben können Zwangsmassnahmen

gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur ergriffen werden, wenn ein

hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele

nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die

Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).

3.5

Im vorliegenden

Fall stellt sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt, dass beide

angeordneten Massnahmen (die erkennungsdienstliche Erfassung und die

DNA-Analyse) sowohl für die Aufklärung der Anlasstat (vgl. dazu E. 3.5.1) wie

auch für die Aufklärung anderer Delikte (vgl. dazu E. 3.5.2) notwendig

seien.

3.5.1

3.5.1.1

Was

zunächst die Aufklärung der Anlasstat anbelangt, ist festzuhalten, dass der

Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass hinsichtlich der Anlasstat ein

hinreichender Tatverdacht gegen ihn besteht (vgl. Replik vom 28. März

2024, Rz. 15 = Akten S. 43). Insbesondere bestreitet der

Beschwerdeführer auch nicht, dass er auf den Videoaufnahmen, welche die

Überwachungskameras des Trams von der Auseinandersetzung aufgezeichnet haben,

identifiziert werden kann (Beschwerde vom 22. Dezember 2023 Rz. 4 =

Akten S. 8). Davon geht zwar auch die Staatsanwaltschaft aus; sie führt

indes aus, dass sie zum Zeitpunkt der Anordnung der Massnahmen noch nicht habe beurteilen

können, ob der Beschwerdeführer aufgrund der Videoaufnahmen eindeutig

identifiziert werden könne und was im Allgemeinen auf den Aufnahmen ersichtlich

sei. Die Videoaufnahmen seien der Staatsanwaltschaft erst am 18. Dezember

2023.

zugestellt worden (vgl. vorne E. 3.2). Dem kann nicht gefolgt werden.

Die angefochtenen Verfügungen datieren beide vom 14. Dezember 2023, wurden

dem Beschwerdeführer indes erst nach dessen Einvernahme am 15. Dezember

2023.

um 10:33 Uhr eröffnet (Vorakten, Ordner 1, PDF S. 67 f.). In dieser

Einvernahme hielt die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Beschwerdeführer fest,

dass der Tatablauf durch Videokameras im Tram bildlich festgehalten sei. Auf

den Videoaufnahmen sei unter anderem zu sehen, wie der Beschwerdeführer das

Tram betrete, in der rechten Hand eine Flasche halte, diese aufziehe und sie C____

mit voller Wucht auf den Kopf schlage, die Flasche kaputtgehe und der

Beschwerdeführer anschliessend das Tram sofort wieder verlasse und sich

entferne. Das Video belege, dass der Beschwerdeführer mit Absicht eine

Körperverletzung begangen habe. Anschliessend hielt die Staatsanwaltschaft dem

Beschwerdeführer eine ausgedruckte Bildschirmaufnahme des Überwachungsvideos

vor, auf welcher der mutmassliche Schlag mit der Flasche dokumentiert sei (vgl.

Vorakten, Ordner 1, PDF S. 97 f.). Auch der zweiten beschuldigten Person (B____)

hielt die Staatsanwaltschaft in dessen Einvernahme mehrere ausgedruckte

Bildschirmaufnahmen der Überwachungsvideos vor (vgl. Vorakten, Ordner 2, PDF

S. 36 ff.). Die Einvernahme dieser zweiten beschuldigten Person fand am

14.

Dezember 2023 statt, also am Tag der Anordnung der vorliegend

angefochtenen Massnahmen. Vor diesem Hintergrund ist unklar und nicht

nachvollziehbar, weshalb die Staatsanwaltschaft ausführt, sie habe die

Videoaufnahmen erst am 18. Dezember 2023 sichten können. Vielmehr ist

aufgrund der Akten erstellt, dass die Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt der

Anordnung bzw. Eröffnung der Befehle sehr wohl bereits Zugang zu den

Videoaufnahmen hatte, bereits erste Auswertungen vorgenommen hatte und wusste,

dass der Beschwerdeführer darauf identifizierbar ist. Die angefochtenen

Massnahmen waren daher nicht notwendig für die Identifizierung des

Beschwerdeführers. Identifiziert (und belastet) wurde der Beschwerdeführer im

Übrigen auch durch den Mitbeschuldigten B____ (vgl. das Einvernahmeprotokoll

vom 14. Dezember 2023 = Vorakten, Ordner 2, PDF S. 30 ff.).

Demgegenüber hat die einzige Auskunftsperson, welche die Staatsanwaltschaft

neben den drei Beteiligten zum Vorfall einvernommen hat, am 14. Dezember

2023.

ausgesagt, dass sie den Beschwerdeführer auf Fotos «[e]her nicht»

wiedererkennen würde, da sie ihn «eigentlich nicht von vorne» gesehen habe

(vgl. das Protokoll der polizeilichen Einvernahme von [...] = Vorakten, Ordner

2, PDF S. 27). Damit fehlt es hinsichtlich der erstellten Fotografien

bereits an der Eignung, etwas zur (bereits anderweitig erfolgten)

Identifikation des Beschwerdeführers oder zur besseren Aufklärung der Anlasstat

beizutragen, zumal die Staatsanwaltschaft auch keine weiteren Zeuginnen bzw.

Zeugen oder Auskunftspersonen erwähnt, denen sie die Fotografien vorlegen will.

Zum jetzigen Zeitpunkt – fast ein Jahr nach dem Vorfall – kann auch nicht davon

ausgegangen werden, dass sich diese Personen zuverlässig an das Aussehen des

Beschwerdeführers erinnern könnten (vgl. dazu auch BES.2023.130 vom

27.

Februar 2024 E. 4.3.2).

3.5.1.2

Zur

weiteren Begründung führt die Staatsanwaltschaft aus, dass der Beschwerdeführer

sein Aussehen verändern könnte und die Fotografien deshalb notwendig seien, um

auch in Zukunft einen zweifelsfreien Abgleich mit den Videoaufnahmen vornehmen

zu können. Auch diese – rein abstrakte – Gefahr kann indes nicht als Begründung

für die angefochtenen Massnahmen genügen, weil nach der Rechtsprechung die

routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung bzw. DNA-Analyse gerade nicht

zulässig ist (vgl. vorne E. 3.4.1; AGE BES.2023.118 vom 25. Januar

2024.

E. 3.4.1).

3.5.1.3

Weiter

macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass das gesammelte Material nicht nur

der Identifizierung der beteiligten Personen diene, sondern auch deshalb

notwendig sei, weil noch Spuren zugeordnet werden müssten und der Sachverhalt

nicht restlos geklärt sei (insbesondere soweit er sich ausserhalb des Trams

abgespielt habe). Dem ist jedoch zu entgegnen, dass nicht ersichtlich ist,

inwiefern das gesammelte Material zusätzlich zur Aufklärung der

Auseinandersetzung beitragen könnte. Unbestritten ist vorliegend, dass der

Ablauf der Auseinandersetzung auf den Videoaufnahmen umfassend dokumentiert

ist. Insbesondere ist auch der mögliche Schlag mit einem Gegenstand auf den

Kopf von C____ dokumentiert. Was sich auf dem [...]platz zugetragen haben mag,

wo die Beteiligten das Tram kurzzeitig verlassen haben, geht aus den

Videoaufnahmen des Trams zwar tatsächlich nicht hervor. Die Staatsanwaltschaft

vermag aber nicht aufzuzeigen und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das

gesammelte Material überhaupt geeignet sein könnte, zur Aufklärung des

Geschehens ausserhalb des Trams beizutragen. Die Staatsanwaltschaft nennt keine

Zeuginnen bzw. Zeugen oder Auskunftspersonen, die das Geschehen auf dem [...]platz

mitverfolgt hätten und den Beteiligten anhand der Fotografien zuordnen könnten

(vgl. bereits vorne E. 3.5.1.1). Das mutmassliche Opfer C____ hat denn

auch ausgesagt, dass sich zu jener Zeit keine anderen Personen an der

Haltestelle [...]platz befunden hätten (vgl. Vorakten, Ordner 2, PDF

S. 164: «Beim [...]platz war ich kurz draussen und dort habe ich

realisiert, dass meine Chancen noch kleiner waren. [...]platz ist um diese

Uhrzeit leer. Im Tram befanden sich um die 10 Leute, aber keiner von denen hat

mir geholfen. Die haben alle nur zugeschaut. Als ich beim [...]platz war,

bemerkte ich, dass ich hier ganz alleine bin und bin wieder eingestiegen.»).

Aufgrund der soeben wiedergegebenen Aussagen von C____ ist ohnehin fraglich,

wie relevant die offenbar kurze Zeitspanne auf dem [...]platz für die

vorliegende Strafuntersuchung überhaupt ist. Jedenfalls lässt sich seinen

Aussagen (wie auch den Aussagen der übrigen Beteiligten) nicht entnehmen, dass

es auf dem [...]platz zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen wäre. Selbst

wenn sich das Geschehen auf dem [...]platz als relevant erweisen sollte, könnte

es durch das gesammelte Material kaum weiter aufgeklärt werden. Denn die

blutverdächtigen Spuren und anderen DNA-Spuren, welche die Staatsanwaltschaft

zuordnen will, können auch innerhalb des Trams übertragen worden sein. Wie der

Beschwerdeführer zu Recht festhält, geht bereits aus den Überwachungsvideos hervor,

dass alle drei Beteiligten im Tram zeitweise «nahen Körperkontakt» (Akten

S. 43) hatten und sich wechselseitige körperliche Auseinandersetzungen

lieferten. Ob allfällige Spuren durch diesen Körperkontakt innerhalb des Trams

oder durch eine allfällige (auf den Videos nicht dokumentierte)

Auseinandersetzung ausserhalb des Trams übertragen wurden, liesse sich auch durch

die Auswertung der DNA-Proben nicht feststellen. Denn die Information, wann und

unter welchen Umständen DNA übertragen wurde, ist in einer DNA-Spur nicht

enthalten, wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet (Akten S. 43).

Insofern fehlt es bereits an der Geeignetheit der angefochtenen Massnahmen zur besseren

Aufklärung der Auseinandersetzung. Erst recht ist nicht ersichtlich, inwiefern

das gesammelte Material zur Aufklärung der anderen verfahrensgegenständlichen Vorwürfe

(Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung, Hinderung einer

Amtshandlung)

geeignet oder erforderlich sein könnte.

3.5.2

3.5.2.1

Zur

Aufklärung anderer Delikte können die erkennungsdienstliche Erfassung

und die DNA-Analyse nur dann angeordnet werden, wenn erhebliche und konkrete

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch

künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von

einer gewissen Schwere handeln (vgl. vorne E. 3.1). Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist etwa an Delikte gegen Leib und Leben,

das Vermögen (Raubüberfälle, Einbruchdiebstähle) und die sexuelle Integrität zu

denken (vgl. BGer 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.4). Auch bei

den noch unbekannten vergangenen oder künftigen Taten, deren sich die

betroffene Person schuldig gemacht haben könnte oder in der Zukunft schuldig

machen könnte, ist erforderlich, dass sie sich durch DNA-Spuren am Tatort

möglicherweise aufklären lassen (vgl. Graf/Hansjakob,

a.a.O., Art. 255 N 11a; vgl. auch Fricker/Maeder,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 255 StPO N 41). Im

Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist auch zu berücksichtigen, ob die

beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das die

Erstellung eines DNA-Profils nicht aus. Der Umstand fliesst vielmehr als eines

von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu

gewichten. Umgekehrt bedeutet selbst das Vorliegen einer einschlägigen

Vorstrafe nicht automatisch, dass die Erstellung eines DNA-Profils

verhältnismässig ist. Die Vorstrafe ist stattdessen als eines von vielen

Kriterien im Rahmen der umfassenden Verhältnismässigkeitsprüfung

miteinzubeziehen (AGE BES.2023.118 vom 25. Januar 2024 E. 3.2.1,

BES.2022.26 vom 17. Mai 2023 E. 3.2.1).

3.5.2.2

Die

Staatsanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 2024

geltend, dass nach der Rechtsprechung auch in einer schweren mutmasslichen

Anlasstat ein konkreter Anhaltspunkt für andere, noch unbekannte oder zukünftige

Delikte gesehen werden könne (vgl. vorne E. 3.2). Es trifft zwar zu, dass

das Bundesgericht die Schwere der verfahrensgegenständlichen Deliktsvorwürfe

berücksichtigt für die Frage, ob konkrete Anhaltspunkte für andere, noch

unbekannte oder zukünftige Delikte von einer gewissen Schwere vorliegen (vgl.

die Hinweise bei Maeder/Fricker,

a.a.O., Art. 255 StPO N 45). In einem früheren Fall hat das

Bundesgericht aber entschieden, dass einzig die Tatsache, dass im aktuell gegen

eine Person eröffneten Strafverfahren eine versuchte schwere Körperverletzung

zu beurteilen war, die Wahrscheinlichkeit für andere Delikte von einer gewisser

Schwere nicht zu begründen vermöge (BGer 1B_242/2020 vom 2. September 2020

Dispositiv

E. 4.1). Auch im vorliegenden Fall müssten demnach weitere Anhaltspunkte

vorliegen, aus denen sich konkrete Hinweise ableiten liessen, dass der

Beschwerdeführer in andere Delikte von einer gewissen Schwere involviert sein

könnte. Dazu hat sich die Staatsanwaltschaft insbesondere auf den

Behördenauszug aus dem Strafregister-Informationssystem vom 14. Dezember

2023 berufen (vgl. Vorakten, Ordner 1, PDF S. 13 f.). Aus diesem Auszug

ergibt sich, dass gegen den Beschwerdeführer drei weitere Strafverfahren in

anderen Kantonen hängig sind. Alle betreffen den Tatbestand des Diebstahls

gemäss Art. 139 StGB. In all diesen hängigen Verfahren gilt für den

Beschwerdeführer die Unschuldsvermutung. Rechtskräftige Vorstrafen hat der

Beschwerdeführer gemäss dem Auszug dagegen keine zu verzeichnen, was bei der

Verhältnismässigkeitsprüfung rechtsprechungsgemäss zu berücksichtigen ist (vgl.

vorne E. 3.5.2.1). Zu berücksichtigen ist auch, dass sich aus dem Auszug

aus dem Strafregister-Informationssystem keine Hinweise ergeben, dass die

hängigen Verfahren Einbruchdiebstähle betreffen könnten, welche die gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung nötige Schwere aufweisen würden (vgl. vorne

E. 3.5.2.1). Im Beschwerdeverfahren hat die Staatsanwaltschaft zu diesen

hängigen Strafverfahren auch sonst keinerlei konkrete Hinweise vorgebracht, die

für eine besondere Schwere sprechen würden oder die zeigen würden, dass das

gesammelte Material zur Aufklärung dieser Delikte beitragen könnte.

3.5.3 Zusammengefasst

ergibt sich, dass die angefochtenen Massnahmen nicht verhältnismässig und damit

rechtswidrig sind. Die angefochtenen Massnahmen sind nicht erforderlich für die

(bereits anderweitig erfolgte) Identifikation des Beschwerdeführers und die

Aufklärung der (bereits eingehend per Video dokumentierten) Auseinandersetzung,

soweit sie sich dazu überhaupt eignen würden. Zudem vermochte die

Staatsanwaltschaft auch in der nachgeschobenen Begründung nicht hinreichend

darzulegen, dass erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der

Beschwerdeführer in andere – auch künftige – relevante Delikte von genügender

Schwere verwickelt sein könnte. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.

4.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind hierfür keine Verfahrenskosten zu erheben

(Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer ist die amtliche

Verteidigung zu bewilligen und der amtlichen Verteidigerin ist eine

Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Der von der Verteidigerin mit

Honorarnote vom 28. März 2024 geltend gemachte Aufwand von knapp über 7,5

Stunden und die Auslagen von CHF 63.20 sind angesichts des doppelten

Schriftenwechsels nicht zu beanstanden. Der Aufwand ist dabei zum beantragten

Stundenansatz von CHF 200.– zu entschädigen. Hinzu addiert wird die

Mehrwertsteuer von 7,7 % bzw. 8,1 % für die auf das Jahr 2023 bzw.

2024 entfallenden Stunden und Auslagen. Insgesamt ist der Verteidigerin der

Betrag von CHF 1'704.25 inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer aus der

Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde werden der

Befehl für die erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme

sowie die Verfügung betreffend DNA-Analyse je vom 14. Dezember 2023

aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die in diesem Zusammenhang

bereits erhobenen Daten zu vernichten bzw. zu löschen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin, werden

für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'516.– und ein Auslagenersatz

von CHF 63.20, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 125.05

(7,7 % auf CHF 718.90 sowie 8,1 % auf CHF 860.30), somit

total CHF 1'704.25 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Damian Wyss

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.