BES.2023.171
Einholen schriftlicher Bericht
12. März 2024Deutsch7 min
Staatsanwaltschaft an die Kriminalpolizei, B____ (nachfolgend: Beschwerdegegner)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.171
ENTSCHEID
vom 12. März 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber
MLaw Martin Manyoki
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
B____
Beschwerdegegner
[...]
Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfahrenshandlung
der Staatsanwaltschaft
vom 4. September 2023
betreffend Einholen schriftlicher
Bericht
Sachverhalt
Sachverhalt
Am
3. April 2023 erstattete A____ gegen B____ bei der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Strafanzeige wegen Begünstigung und erklärte, sich als Privatkläger
zu konstituieren. Am 19. Dezember 2023 erhielt A____ aufgrund der
gewährten Akteneinsicht Kenntnis davon, dass B____ zur Abgabe eines
schriftlichen Berichts aufgefordert worden war.
Mit Eingabe vom
28. Dezember 2023 hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer),
vertreten durch [...], Beschwerde erhoben. Er beantragt, der Auftrag der
Staatsanwaltschaft an die Kriminalpolizei, B____ (nachfolgend: Beschwerdegegner)
zur Abgabe eines schriftlichen Berichts aufzufordern, sei aufzuheben und die
Staatsanwaltschaft anzuweisen, den Beschwerdegegner als beschuldigte Person
einzuvernehmen. Alles unter o/e Kostenfolge und unter Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit Stellungnahme vom
24. Januar 2024 mit dem Antrag auf Nichteintreten, eventualiter
Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. In der Replik vom
12. Februar 2024 hält der Beschwerdeführer an den zuvor gestellten
Anträgen fest.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die weiteren Tatsachen und die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann nach
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Beschwerde erhoben werden. Handelt
die Polizei auf Anordnung der Staatsanwaltschaft, so bildet nicht die Handlung
der Polizei, sondern die Verfügung der Staatsanwaltschaft Gegenstand der
Beschwerde; es sei denn, es ginge allein um die Modalitäten des polizeilichen
Handelns. Da die Abgrenzung in der Praxis schwierig sein kann, kann sich die
Beschwerde im Zweifel gegen beides richten (Keller,
in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 393 StPO
N 14; Guidon, in: Basler Kommentar,
3.
Aufl. 2023, Art. 393 StPO N 6). Bei der an die
Kriminalpolizei gerichteten staatsanwaltlichen Anordnung handelt es sich somit
um ein zulässiges Anfechtungsobjekt.
1.2
Zur
Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.1 Ziff.1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerde ist im Übrigen
frist- und formgerecht im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO
erhoben worden.
1.3
1.3.1
Zur
Beschwerde gegen Verfügungen oder Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft
berechtigt ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (Art. 382 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Person, die Anzeige
erstattet, ist im kantonalen Beschwerdeverfahren nur legitimiert, sofern sie
durch die angezeigten Straftaten in ihren Rechten unmittelbar verletzt wurde
Dispositiv
und demnach geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist
(BGer 6B_139-141/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3.1.1 mit Hinweisen;
siehe ferner Lieber, in: Zürcher
Kommentar, 3. Auflage 2020, Art. 382 StPO N 15a). Ist die
anzeigende Person hingegen nicht Geschädigte und kann sie folglich auch nicht
als Privatklägerin am Strafverfahren teilnehmen (Art. 104 Abs. 1
lit. b in Verbindung mit Art. 118 Abs. 1 und Art. 115 StPO),
so hat sie bloss Anspruch darauf, dass ihr die Strafverfolgungsbehörden auf
Anfrage mitteilen, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird;
weitergehende Verfahrensrechte stehen ihr dann nicht zu
(Art. 301 Abs. 2 und 3 StPO; BGer 6B_139-141/2019 vom
22. Oktober 2019 E. 3.1.1; AGE BES.2021.140 vom
5. April 2022 E. 1.2, BES.2014.62 vom 3. November 2014
E. 1.2.4).
1.3.2 Als
im Sinne von Art. 115 StPO geschädigte – d.h. durch die Straftat in ihren
Rechten unmittelbar verletzte – Person, gilt nach der konstanten Rechtsprechung
des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre nur jene Person, die Trägerin des
Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder
Gefährdung geschützt werden soll (BGE 138 IV 258 E. 2.3, 129 IV 95
E. 3.1; AGE BES.2014.62 vom 3. November 2014 E. 1.2.3; Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler
Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 115 StPO N 21 mit weiteren
Hinweisen). Bei Straftaten gegen kollektive Interessen kommt die Annahme der
Geschädigtenstellung dann in Betracht, wenn das von der geschädigten Person
angerufene Individualrechtsgut zumindest als Nebenzweck geschützt wird. Werden
durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen
auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist die betroffene Person nicht
Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 145 IV 491 E. 2.3, 143 IV 77
E. 2.2, 141 IV 454 E. 2.3.1; AGE BES.2022.158 vom 8. August 2023
E. 1.3, BES.2021.140 vom 5. April 2022 E. 1.2, BES.2020.209 vom 23.
Dezember 2020 E. 1.3.3, BES.2018.78 vom 10. Januar 2019 E. 1.2).
Durch den
Tatbestand der Begünstigung (Art. 305 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs
[StGB, SR 311.0]) wird das Funktionieren der Strafrechtspflege geschützt (Delnon/Rüdy,
in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 305 StGB
N 5). Nach Lehre und Rechtsprechung bezweckt Art. 305 StGB
ausschliesslich den Schutz kollektiver Interessen (vgl. BGer 6B_761/2016
vom 16. Mai 2017 E. 3.4.1, 1B_182/2014 vom
21. Mai 2014 E. 2.2; Mazzuchelli/Postizzi,
a.a.O., Art. 115 StPO N 80; Lieber, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020,
Art. 115 StPO N 3a). Da Individualrechtsgüter vom Schutzbereich
des Art. 305 StGB demnach nicht miterfasst sind, kann der
Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht Geschädigter sein.
1.3.3 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer mangels Geschädigtenstellung
im vorliegenden Verfahren nicht als Privatkläger konstituieren kann und damit
nicht zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die Beschwerde ist somit nicht
einzutreten.
2.
2.1 Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO gilt eine Partei, auf deren Rechtsmittel nicht
eingetreten wird, als unterliegend. Dies ist vorliegend der Fall, weshalb der
Beschwerdeführer grundsätzlich die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von
CHF 300.– zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs.
2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Da dem
Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen ist, ist er von der Kostentragung befreit (Art. 136
Abs. 2 lit. b StPO). Er ist jedoch in analoger Anwendung von
Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO verpflichtet, dem Staat
die Verfahrenskosten zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse zulassen (BGer 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2,
6B_990/2017 vom 18. April 2018 E. 4.3; AGE BES.2021.80 vom
7. Februar 2022 E. 5.2).
2.2 Die
unentgeltliche Verbeiständung
(Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO) kann dem
Beschwerdeführer ebenfalls bewilligt werden. Mangels Einreichung einer
Honorarnote ist der Aufwand zu schätzen. Angesichts des doppelten
Schriftenwechsels erscheint ein Aufwand von 6 Stunden angemessen. Diese sind
gemäss § 20 Abs. 2 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) zu
einem Ansatz von CHF 200.– zu vergüten. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von
7,7 bzw. 8,1 %. Da schätzungsweise vier Stunden des Aufwands auf das
Jahr 2023 und zwei Stunden auf das Jahr 2024 entfallen, beläuft sich diese auf
CHF 61.60 und CHF 32.40. Gesamthaft sind somit dem Rechtsbeistand des
Beschwerdeführers, [...], CHF 1'294.– aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–. Diese Kosten gehen
zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten der
Gerichtskasse. Die Rückzahlung bleibt in analoger Anwendung von
Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung
wird dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, [...], für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.–, zuzüglich Mehrwertsteuer
von insgesamt CHF 94.– (7,7 % auf CHF 800.– sowie 8,1 % auf
CHF 400.–), insgesamt somit CHF 1'294.–, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 in Verbindung mit
Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegner
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser MLaw Martin Manyoki
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.