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Entscheid

BES.2023.171

Einholen schriftlicher Bericht

12. März 2024Deutsch7 min

Staatsanwaltschaft an die Kriminalpolizei, B____ (nachfolgend: Beschwerdegegner)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.171

ENTSCHEID

vom 12. März 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber

MLaw Martin Manyoki

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

B____

Beschwerdegegner

[...]

Beschuldigter

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfahrenshandlung

der Staatsanwaltschaft

vom 4. September 2023

betreffend Einholen schriftlicher

Bericht

Sachverhalt

Sachverhalt

Am

3. April 2023 erstattete A____ gegen B____ bei der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Strafanzeige wegen Begünstigung und erklärte, sich als Privatkläger

zu konstituieren. Am 19. Dezember 2023 erhielt A____ aufgrund der

gewährten Akteneinsicht Kenntnis davon, dass B____ zur Abgabe eines

schriftlichen Berichts aufgefordert worden war.

Mit Eingabe vom

28. Dezember 2023 hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer),

vertreten durch [...], Beschwerde erhoben. Er beantragt, der Auftrag der

Staatsanwaltschaft an die Kriminalpolizei, B____ (nachfolgend: Beschwerdegegner)

zur Abgabe eines schriftlichen Berichts aufzufordern, sei aufzuheben und die

Staatsanwaltschaft anzuweisen, den Beschwerdegegner als beschuldigte Person

einzuvernehmen. Alles unter o/e Kostenfolge und unter Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit Stellungnahme vom

24. Januar 2024 mit dem Antrag auf Nichteintreten, eventualiter

Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. In der Replik vom

12. Februar 2024 hält der Beschwerdeführer an den zuvor gestellten

Anträgen fest.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die weiteren Tatsachen und die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann nach

Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Beschwerde erhoben werden. Handelt

die Polizei auf Anordnung der Staatsanwaltschaft, so bildet nicht die Handlung

der Polizei, sondern die Verfügung der Staatsanwaltschaft Gegenstand der

Beschwerde; es sei denn, es ginge allein um die Modalitäten des polizeilichen

Handelns. Da die Abgrenzung in der Praxis schwierig sein kann, kann sich die

Beschwerde im Zweifel gegen beides richten (Keller,

in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 393 StPO

N 14; Guidon, in: Basler Kommentar,

3.

Aufl. 2023, Art. 393 StPO N 6). Bei der an die

Kriminalpolizei gerichteten staatsanwaltlichen Anordnung handelt es sich somit

um ein zulässiges Anfechtungsobjekt.

1.2

Zur

Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Einzelgericht

zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.1 Ziff.1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerde ist im Übrigen

frist- und formgerecht im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO

erhoben worden.

1.3

1.3.1

Zur

Beschwerde gegen Verfügungen oder Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft

berechtigt ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an deren

Aufhebung oder Änderung hat (Art. 382 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Person, die Anzeige

erstattet, ist im kantonalen Beschwerdeverfahren nur legitimiert, sofern sie

durch die angezeigten Straftaten in ihren Rechten unmittelbar verletzt wurde

Dispositiv

und demnach geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist

(BGer 6B_139-141/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3.1.1 mit Hinweisen;

siehe ferner Lieber, in: Zürcher

Kommentar, 3. Auflage 2020, Art. 382 StPO N 15a). Ist die

anzeigende Person hingegen nicht Geschädigte und kann sie folglich auch nicht

als Privatklägerin am Strafverfahren teilnehmen (Art. 104 Abs. 1

lit. b in Verbindung mit Art. 118 Abs. 1 und Art. 115 StPO),

so hat sie bloss Anspruch darauf, dass ihr die Strafverfolgungsbehörden auf

Anfrage mitteilen, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird;

weitergehende Verfahrensrechte stehen ihr dann nicht zu

(Art. 301 Abs. 2 und 3 StPO; BGer 6B_139-141/2019 vom

22. Oktober 2019 E. 3.1.1; AGE BES.2021.140 vom

5. April 2022 E. 1.2, BES.2014.62 vom 3. November 2014

E. 1.2.4).

1.3.2 Als

im Sinne von Art. 115 StPO geschädigte – d.h. durch die Straftat in ihren

Rechten unmittelbar verletzte – Person, gilt nach der konstanten Rechtsprechung

des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre nur jene Person, die Trägerin des

Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder

Gefährdung geschützt werden soll (BGE 138 IV 258 E. 2.3, 129 IV 95

E. 3.1; AGE BES.2014.62 vom 3. November 2014 E. 1.2.3; Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler

Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 115 StPO N 21 mit weiteren

Hinweisen). Bei Straftaten gegen kollektive Interessen kommt die Annahme der

Geschädigtenstellung dann in Betracht, wenn das von der geschädigten Person

angerufene Individualrechtsgut zumindest als Nebenzweck geschützt wird. Werden

durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen

auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist die betroffene Person nicht

Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 145 IV 491 E. 2.3, 143 IV 77

E. 2.2, 141 IV 454 E. 2.3.1; AGE BES.2022.158 vom 8. August 2023

E. 1.3, BES.2021.140 vom 5. April 2022 E. 1.2, BES.2020.209 vom 23.

Dezember 2020 E. 1.3.3, BES.2018.78 vom 10. Januar 2019 E. 1.2).

Durch den

Tatbestand der Begünstigung (Art. 305 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs

[StGB, SR 311.0]) wird das Funktionieren der Strafrechtspflege geschützt (Delnon/Rüdy,

in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 305 StGB

N 5). Nach Lehre und Rechtsprechung bezweckt Art. 305 StGB

ausschliesslich den Schutz kollektiver Interessen (vgl. BGer 6B_761/2016

vom 16. Mai 2017 E. 3.4.1, 1B_182/2014 vom

21. Mai 2014 E. 2.2; Mazzuchelli/Postizzi,

a.a.O., Art. 115 StPO N 80; Lieber, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020,

Art. 115 StPO N 3a). Da Individualrechtsgüter vom Schutzbereich

des Art. 305 StGB demnach nicht miterfasst sind, kann der

Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht Geschädigter sein.

1.3.3 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer mangels Geschädigtenstellung

im vorliegenden Verfahren nicht als Privatkläger konstituieren kann und damit

nicht zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die Beschwerde ist somit nicht

einzutreten.

2.

2.1 Gemäss

Art. 428 Abs. 1 StPO gilt eine Partei, auf deren Rechtsmittel nicht

eingetreten wird, als unterliegend. Dies ist vorliegend der Fall, weshalb der

Beschwerdeführer grundsätzlich die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von

CHF 300.– zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs.

2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Da dem

Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Prozessführung zu bewilligen ist, ist er von der Kostentragung befreit (Art. 136

Abs. 2 lit. b StPO). Er ist jedoch in analoger Anwendung von

Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO verpflichtet, dem Staat

die Verfahrenskosten zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen

Verhältnisse zulassen (BGer 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2,

6B_990/2017 vom 18. April 2018 E. 4.3; AGE BES.2021.80 vom

7. Februar 2022 E. 5.2).

2.2 Die

unentgeltliche Verbeiständung

(Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO) kann dem

Beschwerdeführer ebenfalls bewilligt werden. Mangels Einreichung einer

Honorarnote ist der Aufwand zu schätzen. Angesichts des doppelten

Schriftenwechsels erscheint ein Aufwand von 6 Stunden angemessen. Diese sind

gemäss § 20 Abs. 2 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) zu

einem Ansatz von CHF 200.– zu vergüten. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von

7,7 bzw. 8,1 %. Da schätzungsweise vier Stunden des Aufwands auf das

Jahr 2023 und zwei Stunden auf das Jahr 2024 entfallen, beläuft sich diese auf

CHF 61.60 und CHF 32.40. Gesamthaft sind somit dem Rechtsbeistand des

Beschwerdeführers, [...], CHF 1'294.– aus der Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–. Diese Kosten gehen

zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten der

Gerichtskasse. Die Rückzahlung bleibt in analoger Anwendung von

Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung

wird dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, [...], für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.–, zuzüglich Mehrwertsteuer

von insgesamt CHF 94.– (7,7 % auf CHF 800.– sowie 8,1 % auf

CHF 400.–), insgesamt somit CHF 1'294.–, aus der Gerichtskasse

ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 in Verbindung mit

Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegner

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser MLaw Martin Manyoki

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.