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Entscheid

BES.2023.172

Aufhebung der stationären Massnahme für junge Erwachsene und Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 6 in Verbindung mit Art. 59 StGB

29. Oktober 2024Deutsch54 min

Drohung, mehrfachen, teils geringfügigen Diebstahls, versuchter Erpressung, sexueller

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

BES.2023.172

ENTSCHEID

vom 29.

Oktober 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte

Henz (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud ,

Prof. Dr. Daniela

Thurnherr Keller , Dr. Andreas Traub ,

Prof. Dr. Jonas Weber

und a.o. Gerichtsschreiber Dr.

Raphael Dummermuth

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

c/o Justizvollzugsanstalt Solothurn,

Postfach 114, 4543 Deitingen

vertreten durch […], Advokatin,

[…]

gegen

Amt für Justizvollzug

Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12,

4001 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Beschluss

des Strafgerichts

vom 8. Dezember 2023

(SG.2023.220)

betreffend Aufhebung der

stationären Massnahme für junge Erwachsene und Anordnung einer stationären

therapeutischen Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 6 in Verbindung mit Art. 59 StGB

Sachverhalt

Sachverhalt

Das Strafgericht Basel-Stadt hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer)

mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 17. November 2022 wegen Raubs,

Drohung, mehrfachen, teils geringfügigen Diebstahls, versuchter Erpressung, sexueller

Handlungen mit Kindern, mehrfacher harter Pornografie, falschen Alarms,

Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, unrechtmässiger

Aneignung, Sachentziehung, mehrfacher Sachbeschädigung, Zechprellerei,

Erschleichens einer Leistung, mehrfacher versuchter Nötigung,

Hausfriedensbruchs, Gewalt und Drohung gegenüber Behörden und Beamte, Hinderung

einer Amtshandlung, mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln,

mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder

Haftpflichtversicherung, widerrechtlicher Aneignung von Kontrollschildern,

Übertretung der Verkehrsregelverordnung, mehrfacher Übertretung gegen das

Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Diensterschwerung zu einer Freiheitsstrafe

von 5 Jahren und 11 Monaten, zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF

30.– sowie zu einer Busse von CHF 3'800.– verurteilt. In Bezug auf die Vorwürfe

der sexuellen Belästigung, der Sachbeschädigung und der Beschimpfung wurde das

Verfahren zufolge Rückzugs der Strafanträge eingestellt. Von den weiteren

Vorwürfen der mehrfachen versuchten Nötigung, der Vergewaltigung, der sexuellen

Nötigung, der Urkundenfälschung, der Störung des öffentlichen Verkehrs, des

Fahrens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand, des Vergehens gegen das

Waffengesetz und der mehrfachen Tierquälerei wurde er freigesprochen. Aufgrund

der im forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C____, Oberarzt,

Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie der Universitären

Psychiatrischen Kliniken Basel, vom 16. Dezember 2021 sowie in dessen

Ergänzungsgutachten vom 11. Oktober 2022 aufgestellten Diagnosen, namentlich

einer – als schwere psychische Störung einzuordnenden – dissozialen

Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2), einer rezidivierend depressiven Störung

(ICD-10 F33.0) und einem schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10 F12.1),

Kokain (ICD-10 F14.1), Steroiden und Hormonen (ICD-10 F555), sowie der als

erhöht eingestuften Rückfallgefahr hinsichtlich ähnlicher Straftaten wurde die

Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären Massnahme für junge Erwachsene nach

Art. 61 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) aufgeschoben.

Im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren befand sich der

Beschwerdeführer vom 21. bis 23. Oktober 2020 in Polizeigewahrsam und seit dem

10. Mai 2022 in Untersuchungshaft bzw. seit dem 27. Juli 2022 im (vorzeitigen)

Strafvollzug, dies zunächst im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, ab dem 5.

August 2022 im Gefängnis Bässlergut und ab dem 6. Oktober 2022 in der

Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg, wo er wegen Handels und Konsums von

Drogen mit Disziplinarverfügungen vom 20. Dezember 2022 und vom 12. März 2023

insgesamt 12 Tage in Arrest versetzt wurde. Am 3. April 2023 erfolgte seine

Versetzung in die «Geschlossene Abteilung» des Massnahmenzentrums Uitikon

(nachfolgend MZU). Aufgrund einer Drohung gegenüber dem Vollzugspersonal bzw.

der Störung und Gefährdung der Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung

sowie der Widerhandlung gegen eine Weisung wurde der Beschwerdeführer mit

Disziplinarverfügungen vom 23. bzw. 26. Mai 2023 insgesamt für 4 Tage in Arrest

versetzt. Am 4. Juli 2024 folgte eine weitere Disziplinierung mit 1 Tag Arrest wegen

erneuter Widerhandlung gegen Weisungen des Personals. Die mit Schreiben des

Beschwerdeführers vom 26. Juni 2023 und 4. Juli 2023 beantragte Versetzung

in das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene (MZjE) Arxhof wurde anlässlich

der Vollzugskoordinationssitzung vom 12. Juli 2023 abgewiesen und ihm gleichzeitig

mitgeteilt, dass eine Verhaltensänderung einzutreten habe, andernfalls die

Aufhebung der Massnahme mit Antrag an das Gericht auf Anordnung einer

stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB geprüft werde. Am

21. Juli 2023 kam es zu verbalen Drohungen gegenüber Miteingewiesenen und dem

Sicherheitspersonal, weshalb der Beschwerdeführer mit gleichtägiger

Disziplinarverfügung erneut in den Arrest versetzt und zur Verfügung gestellt

wurde. Es folgte die Rückversetzung des Beschwerdeführers am 25. Juli 2023 in

das Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt und am 31. Juli 2023 in das Gefängnis

Bässlergut. Die zwischenzeitlich mit Schreiben vom 24. Juli 2023 erneut

beantragte Versetzung in das MZjE Arxhof wies die Vollzugsbehörde mit Verfügung

vom 2. August 2023 ab.

Nachdem das MZU aufgrund der schlechten Vollzugsentwicklung

die Überprüfung der Zweckmässigkeit einer Massnahme nach Art. 61 StGB empfohlen

hatte, stellte der Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Stadt (nachfolgend SMV) am

6. Oktober 2023 beim Strafgericht Basel-Stadt einen Antrag auf Aufhebung der

stationären Massnahmen für junge Erwachsene und Anordnung einer stationären Massnahme

nach Art. 62c Abs. 6 in Verbindung mit Art. 59 StGB. Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt schloss sich den Anträgen des SMV vollumfänglich

an. Der Beschwerdeführer, damals vertreten durch [...], beantragte dagegen die

Fortführung der Massnahme nach Art. 61 StGB, eventualiter deren Aufhebung und

die Anordnung des Reststrafenvollzugs sowie einer vollzugsbegleitenden,

abstinenzorientierten ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB, die durch eine

Medikation mit Antidepressiva zu begleiten sei. Mit Beschluss vom 8. Dezember

2023 hob die Kammer des Strafgerichts «[D]ie durch Urteil des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 17. November 2022 gegen A____ in Anwendung von Art. 57 Abs. 2

und 61 Abs. 1 des Strafgesetzbuches angeordnete Einweisung in eine

Einrichtung für junge Erwachsene […] gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a

des Strafgesetzbuches» auf und ordnete an deren Stelle «in Anwendung von 62c

Abs. 3 und 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eine stationäre therapeutische

Behandlung» an.

Mit eigenhändiger Eingabe vom 21. Dezember 2023 hat der

Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 8. Dezember 2023 fristgerecht Beschwerde

erhoben und dessen Aufhebung beantragt. Eventualiter sei ein ergänzendes

Gutachten in Auftrag zu geben, welches sich vor dem Hintergrund einer

kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und narzisstischen Anteilen

zur Tauglichkeit einer Massnahme nach Art. 61 StGB äussere. Im Übrigen sei

ihm als bis anhin nicht vertretenem Beschwerdeführer im vorliegenden

Beschwerdeverfahren eine angemessene Nachfrist einzuräumen, um sich eine

Rechtsvertretung zu organisieren und die Beschwerdebegründung zu ergänzen. Mit

Schreiben vom 5. Januar 2024 zeigte [...] dem Appellationsgericht den Bestand

des neu begründeten Vertretungsverhältnisses an, woraufhin sie mit

verfahrensleitender Verfügung vom 11. Januar 2024 als neue amtliche

Verteidigung des Beschwerdeführers eingesetzt wurde und eine Nachfrist zur

Ergänzung der eingereichten Beschwerde erhielt. Die Staatsanwaltschaft hat sich

mit Eingabe vom 16. Januar 2024 im Beschwerdeverfahren als Partei

konstituiert. In ihrer ergänzenden Eingabe vom 1. März 2024 hat die Vertreterin

des Beschwerdeführers die in der Beschwerdeschrift formulierten Rechtsbegehren

– unter o/e-Kostenfolge und unter Berücksichtigung der gewährten amtlichen

Verteidigung – wiederholt und beantragt, es seien aktuelle Führungsberichte des

Gefängnisses Bässlergut einzuholen. Am 4. März 2024 wurde der Beschwerdeführer im

Rahmen des vorzeitigen Vollzugs einer stationären therapeutischen Massnahme nach

Art. 59 StGB in die Justizvollzugsanstalt Solothurn (JVA Solothurn) versetzt,

wo er sich zunächst in der Eintrittswohngruppe befand, ehe er am 9. April 2024

auf die reguläre Wohngruppe überstellt wurde. Mit Stellungnahme vom 20. April

2024 hat der SMV die Abweisung der Beschwerde beantragt. Zudem seien ein

aktueller Vollzugsbericht und ein aktueller Therapieverlaufsbericht über den

Beschwerdeführer einzuholen und es sei der stellvertretende Leiter der

geschlossenen Abteilung des MZU, B____ (ehemals [...]), anlässlich der

Hauptverhandlung als Zeuge zu befragen. Mit Eingabe vom 22. April 2024 hat auch

die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche und kostenfällige Abweisung der

Beschwerde beantragt und um Dispensation von der Teilnahme an der

Hauptverhandlung ersucht. Hierzu liess sich der Beschwerdeführer mit Eingabe

vom 22. Mai 2024 erneut vernehmen. In Gutheissung seines dahingehenden

(eventualiter gestellten) Beweisantrags wurde mit verfahrensleitender Verfügung

vom 14. Juni 2024 bei C____ ein mündliches Ergänzungsgutachten mit

vorgängiger Exploration des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben. Auch die

übrigen Beweisanträge des Beschwerdeführers und des SMV wurden mit

verfahrensleitender Verfügung vom 15. Juni 2024 gutgeheissen. Mit gleichtägiger

Verfügung wurden die Parteien zur Hauptverhandlung geladen und es wurde dem

Dispensationsgesuch der Staatsanwaltschaft stattgegeben.

Nachdem der Beschwerdeführer innerhalb von drei Wochen

dreimal wegen Verstössen gegen die Hausordnung der JVA Solothurn disziplinarisch

belangt worden war (Missachtung von ausdrücklichen Anweisungen am 31. Juli

2024, Tätlichkeit gegen einen Mitinsassen am 16. August 2024 und Konsum von THC

und Kokain am 21. August 2024) und sich sein Verhalten im Vollzug zunehmend

verschlechtert hatte, wurde er mit Verfügung der Anstaltsleitung vom 21. August

2024 im Rahmen des milieutherapeutisch ausgerichteten Stufenvollzugs

zurückgestuft und in die Eintrittswohngruppe zurückversetzt. Zudem wurde er mit

Verfügung vom 22. August 2024 rückwirkend per 16. August 2024 in die interne

Vollzugsstufe 4 rückversetzt. Seit dem 6. September befindet er sich in einem

Individualprogramm (Interventionsstufe) in der Eintrittswohngruppe. In der

Folge wurden angesichts des sich zunehmend verschlechternden Vollzugsverhaltens

des Beschwerdeführers mit Blick auf die Hauptverhandlung erneut aktuelle

Führungs- und Therapieberichte eingeholt.

Anlässlich der heutigen Verhandlung sind der Beschwerdeführer

sowie Dr. med. C____ als Sachverständiger und B____ als Zeuge befragt worden.

Dr. med. C____ ist dabei insbesondere zur Ergänzung und Erklärung seines

Gutachtens aufgefordert worden. Die Vertreterin des Beschwerdeführers und der

Vertreter des SMV sind zum Vortrag gelangt. Für die Einzelheiten dieser

Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren

Tatsachelemente sowie Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit ihnen für

den vorliegenden Entscheid eine Bedeutung zukommt, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Der angefochtene Beschluss betreffend die

Aufhebung der stationären Massnahme für junge Erwachsene und die Anordnung

einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 6 in

Verbindung mit Art. 59 StGB stellt einen selbstständigen nachträglichen

gerichtlichen Entscheid im Sinne von Art. 363 ff. der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) dar. Bei einem solchen Entscheid geht

es wie vorliegend um die nachträgliche Abänderung oder Ergänzung der

Sanktionsfolgen von rechtskräftigen Strafurteilen, wobei ein Nachverfahren nach

Art. 363 ff. StPO nur dann zum Zug kommt, wenn gegen die verurteilte Person

kein neues Strafverfahren durchgeführt werden muss (Schwarzenegger, in: Donatsch/‌Hansjakob/Lieber

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014,

Art. 363 N 1).

1.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

ergehen selbständige nachträgliche Entscheide in Form einer Verfügung bzw.

eines Beschlusses gemäss Art. 80 Abs. 1 Satz 2 StPO, weshalb sie nach dem

bis Ende 2023 geltenden Recht den Regeln über das Beschwerdeverfahren

unterlagen (BGE 141 IV 396 E. 3 und 4 S. 398 ff.; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 393 N 21; vgl. AGE BES.2018.149/150

vom 12. Juni 2019 E. 1.1). Seit der Gesetzesänderung vom 1. Januar 2024 ist

gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts als Rechtsmittel

nicht mehr die Beschwerde, sondern die Berufung vorgesehen (Art. 365 Abs.

5.

und 398 Abs. 1 StPO). Der angefochtene Entscheid ist jedoch im Jahr 2023

ergangen. Gemäss der Übergangsbestimmung für Rechtsmittelverfahren

(Art. 453 Abs. 1 StPO) werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor

Inkrafttreten der revidierten StPO ergangen sind, nach bisherigem Recht und von

den bisher zuständigen Behörden beurteilt. Vorliegend ist daher das

bisherige, im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids geltende Verfahren

anwendbar und folglich die Beschwerde das zur Anfechtung zulässige

Rechtsmittel.

1.3

Beschwerden werden üblicherweise in einem

schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO; BGE 141 IV 396 E. 4.7;

Urteil 6B_320/2016 vom 26. Mai 2016 E. 4.1). Die Verfahrensleitung kann jedoch

von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Verhandlung anordnen (Art.

390.

Abs. 5 StPO). Das ist in casu mit verfahrensleitender Verfügung vom 15.

Juli 2024 geschehen. Angesichts der einschneidenden Tragweite der mit dem

angefochtenen Beschluss des Strafgerichts angeordneten Massnahme für den

Beschwerdeführer hat in Anwendung von Art. 390 Abs. 5 i.V.m. Art. 365 Abs. 1

StPO eine Beschwerdeverhandlung stattgefunden. Diese war im Interesse des

Beschwerdeführers geschlossen, aber im Sinn der Justizöffentlichkeit für die

akkreditierte Presse offen (vgl. auch BGE 143 IV 151 E. 2.4, 141 IV 396 E. 4.4;

BGer 6B_85/2016 vom 30. August 2016 E. 2.2-2.4; AGE BES.2018.149/150 vom

12.

Juni 2019 E. 1.1; Art. 69 Abs. 2, 70 Abs. 1 lit. a, 2 StPO).

Anlässlich der Verhandlung vom 29. Oktober 2024 wurde dem Beschwerdeführer der

vorliegend begründete Beschluss des Appellationsgerichts mündlich eröffnet und

kurz begründet. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach Art. 397 StPO.

1.4

Aufgrund der anwendbaren übergangsrechtlichen

Bestimmungen wäre vorliegendenfalls das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständiges

Beschwerdegericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 4 lit. a und lit. e des

baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Aufgrund der

Tragweite des vorliegend angefochtenen Beschlusses, welcher erstinstanzlich von

einer Kammer des Strafgerichts getroffen wurde, und im Hinblick auf das seit

dem 1. Januar 2024 geltende Recht, das im Rechtsmittelverfahren gemäss § 91

Abs. 1 Ziff. 1 GOG diesfalls ebenso die Zuständigkeit einer Kammer des

Appellationsgerichts vorsieht, ist der vorliegende Entscheid in einer

Kammerbesetzung gefällt worden (vgl. zweitinstanzliches Protokoll, Akten

S. 286).

1.5

Die Beschwerdelegitimation setzt die

Parteistellung gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO voraus. Art. 104 Abs. 1 StPO

nennt als Parteien die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die

Staatsanwaltschaft, wobei Bund und Kantone gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO

weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, Parteirechte

einräumen können. In § 38 Abs. 2 des basel-städtischen Gesetzes über die

Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG-StPO, SG 257.100) werden

der Vollzugsbehörde volle Parteirechte im gerichtlichen Nachverfahren gemäss

Art. 363 Abs. 1 StPO eingeräumt. Demgegenüber nimmt die Staatsanwaltschaft in

solchen Verfahren gemäss § 38 Abs. 3 EG-StPO die Stellung einer beigeladenen

Person ein. Erklärt sie jedoch, wie im vorliegenden Fall, dass sie am Verfahren

teilnehmen will, so hat sie neben der Vollzugsbehörde die Rechte und Pflichten

einer Partei.

1.6

Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall

ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des

angefochtenen Beschlusses, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist

(Art. 382 Abs. 1 StPO). Nachdem der angefochtene Beschluss vom 8. Dezember 2023

dem Beschwerdeführer bzw. dessen damaligem Vertreter erst am 19. Dezember 2023

rechtsgültig zugestellt wurde, ist die Beschwerde vom 21. Dezember 2023 innert

der zehntägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO erhoben worden. Auf

die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

1.7

Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei. Die Beschwerdeinstanz kann im Fall einer Gutheissung

in der Sache selbst entscheiden oder die Sache zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückweisen (Art. 397 Abs. 2 StPO).

2.

Das

vorinstanzliche Verfahren war mit dem Antrag der Vollzugsbehörde auf Aufhebung

der stationären Massnahme für junge Erwachsene und Anordnung einer stationären therapeutischen

Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 6 StGB vom 6. Oktober 2023 eingeleitet worden

(Vollzugsakten S. 470.1). Diesem Antrag wurde im hier angefochtenen Beschluss

des Strafgerichts stattgegeben: Die durch das Urteil des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 17. November 2022 gegen den Beschwerdeführer angeordnete

Einweisung in eine Einrichtung für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB wurde

somit aufgehoben und an deren Stelle eine stationäre therapeutische Behandlung

gemäss Art. 59 StGB angeordnet.

2.1

Nach

Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe alleine

nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Delikte zu begegnen, wenn zudem ein

Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies

erfordert und wenn schliesslich die Voraussetzungen der jeweiligen konkreten

Bestimmungen – Art. 59-61, 63 oder 64 StGB – erfüllt sind. Die Anordnung einer

Massnahme setzt weiter voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die

Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und

Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (vgl. Art. 56 Abs. 2

StGB). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine

notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert

(Art. 56a Abs. 1 StGB).

Die Anordnung

einer stationären therapeutischen Massnahme zur Behandlung von psychischen

Störungen hängt kumulativ von folgenden in den Art. 56 in Verbindung mit Art.

59.

StGB geregelten Voraussetzungen ab: eine Anlasstat, das heisst die

tatbestandsmässige und rechtswidrige Verübung eines Verbrechens oder Vergehens;

eine sachverständige Begutachtung; das Bestehen einer schweren psychischen

Störung; ein Zusammenhang zwischen Anlasstat und dem Zustand des Täters; die Erforderlichkeit

der Massnahme, das heisst die Behandlungsbedürftigkeit des Täters oder eine Gefahr

für die öffentliche Sicherheit; die Eignung, das heisst die voraussichtlich

präventive Wirkung der Massnahme; die Verhältnismässigkeit der Massnahme, auch

im Vergleich zu alternativen Massnahmen; das Bestehen einer geeigneten

Einrichtung (vgl.Trechsel/Pauen Borer,

a.a.O. Art. 59 N 1; Art. 61 N 2; vgl. auch Jositsch/Ege/‌Schwarzenegger,

Strafrecht II., 9. Auflage 2018, § 7 N 4.11, 4.13). Demgegenüber verlangt

die Anordnung einer Massnahme nach Art. 61 StGB – neben einer Anlasstat, einer

sachverständigen Begutachtung und der Erforderlichkeit, Eignung und

Verhältnismässigkeit der Massnahme – eine bestimmte Alterskategorie (18 –

25.

Jahre), eine erhebliche Störung der Persönlichkeitsentwicklung und einen

Zusammenhang zwischen Anlasstat einerseits und Störung der

Persönlichkeitsentwicklung andererseits.

2.2

Die

stationären Massnahmen nach Art. 59 ff. StGB stehen in einem systematischen

Zusammenhang und sind wechselseitig austauschbar. Damit wird dem Bedürfnis nach

Flexibilität im Massnahmenrecht Rechnung getragen. Das Gericht kann deshalb im

Einzelfall auf den ursprünglichen Entscheid zurückkommen und anstelle des

Strafvollzugs eine – durch die Vollzugsbehörde gemäss Art. 62c Abs. 1 lit.

a wegen Aussichtslosigkeit – aufgehobene stationäre Massnahme durch eine andere

voraussichtlich geeignete therapeutische Behandlung ersetzen (Art. 62c

Abs. 3 StGB) beziehungsweise – wie in casu – von einer weniger aussichtsreichen

zu einer offensichtlich besser geeigneten stationären Massnahme wechseln (Art. 62c

Abs. 6 StGB; vgl. BGer 6B_121/2019 vom 12. Juni 2019 E. 3.1 mit weiteren

Hinweisen; dazu AGE BES.2017.166 vom 13. September 2018).

Der

nachträgliche Austausch von Massnahmen setzt daher nicht zwingend die vollzugsbehördliche

Aufhebung der stationären Massnahme wegen Aussichtslosigkeit gemäss Art. 62c

Abs. 1 lit. a voraus. Gestützt auf Art. 62c Abs. 6 StGB kann das Gericht

im Verlauf des Vollzugs eine stationäre Massnahme durch eine andere Massnahme bereits

dann ersetzen, wenn zu erwarten ist, dass die neue Massnahme der Gefahr

weiterer in Zusammenhang mit dem Zustand des Täters stehender Verbrechen oder

Vergehen «offensichtlich besser» begegnen wird (vgl. Trechsel/Pauen Borer, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],

Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 62c N 12).

Das Verhältnis der

Regelungen in Art. 62c Abs. 3 und 6 StGB ist so zu verstehen, dass nicht nur

eine aussichtslose durch eine voraussichtlich geeignete, sondern auch eine

weniger geeignete durch eine offensichtlich besser geeignete Massnahme ersetzt

werden kann. Art. 62c Abs. 6 StGB schliesst mithin nicht an einen

Misserfolg der ersten Massnahme an (vgl. BGer 6B_70/2017 vom 19. Juli 2017 E.

6.2).

In diesem Fall

besteht eine andere Kompetenzordnung als diejenige gemäss Art. 62c Abs. 1 - 3

StGB: Das Gericht ist sowohl für die Aufhebung der ursprünglichen Massnahme wie

auch für die Anordnung der Ersatzmassnahme zuständig (Art. 62c Abs. 6 StGB).

Der Wechsel muss mit Blick auf die Deliktsprävention eine «offensichtliche

Verbesserung» mit sich bringen (vgl. Heer,

Beendigung therapeutischer Massnahmen: Zuständigkeiten und Verfahren, in: AJP

2017.

S. 592 ff., 604 f.; Dies.,

Nachverfahren bei Massnahmen, in: FJP Band Nr. 3 [2018], Wege und Irrwege

stationärer Massnahmen nach Rechtskraft des Strafurteils, S. 71, je mit

weiteren Hinweisen). Mit diesem separat aufgeführten Aufhebungsgrund soll eine

flexible Anpassung an die Behandlungsevaluation im Einzelfall ermöglicht

werden.

2.3

Der

SMV hat vorliegendenfalls darauf verzichtet, die bisherige stationäre Massnahme

für junge Erwachsene gestützt auf Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB wegen Aussichtslosigkeit

aufzuheben und bewusst den Weg über den Art. 62c Abs. 6 StGB gewählt bzw. «dem

Gericht den Ball zurückgespielt», zumal bereits im Zeitpunkt der Erstanordnung

(mit Strafgerichtsurteil vom 17. November 2022) beide Massnahmen nach

Art. 59 bzw. 61 StGB als Option auf dem Tisch lagen (vgl. zweitinstanzliche

Verhandlung, Audioaufnahme, ab 1:28:38).

Die Vorinstanz

hat die Aufhebung der stationären Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61

StGB und die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59

StGB denn auch gestützt auf Art. 62c Abs. 6 StGB vorgenommen (vgl. den Betreff auf

dem Titelblatt des angefochtenen Beschlusses [«(…) betreffend Aufhebung der

stationären Massnahme für junge Erwachsene und Anordnung einer stationären therapeutischen

Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 6 in Verbindung mit Art. 59 StGB] sowie die

Erwägung in Ziffer 1 [Gemäss Art. 62c Abs. 6 StGB kann das Gericht (…)].

Insoweit als im Dispositiv des angefochtenen Beschlusses die Aufhebung der

Einweisung in eine Einrichtung für junge Erwachsene gemäss Art. 62c Abs. 1

lit. a StGB und die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme

nach Art. 59 StGB gemäss Art. 62c Abs. 3 StGB aufgeführt sind,

handelt es sich hierbei um offensichtliche Redaktionsfehler der Vorinstanz,

zumal die Kompetenz für den Aufhebungsentscheid gemäss Art. 62c Abs. 1

lit. a StGB im Kanton Basel-Stadt bei der Vollzugsbehörde (und nicht beim

Strafgericht) liegt und es, abgesehen davon, nur um die Aufhebung der

angeordneten stationären Massnahme nach Art. 61 StGB (und nicht um die

Aufhebung der Einweisung in eine bestimmte Einrichtung) gehen kann. Dies sei

hiermit klargestellt. Da seitens der Verteidigung keinerlei diesbezüglichen

Einwände erfolgt sind, wird vorliegend ausnahmsweise auf ein diesbezügliches Rektifikat

verzichtet.

Nachdem aber

hiermit klargestellt ist, dass sich der vorinstanzliche Beschluss

ausschliesslich auf Art. 62c Abs. 6 StGB stützt, erübrigen sich – mit

Blick auf das soeben Ausgeführte (E. 2.2, zweiter Absatz) – weitere Ausführungen

zur Frage, ob die aktuelle Massnahme nach Art. 61 StGB in casu gänzlich

aussichtslos (im Sinne von Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB) ist. Relevant ist

einzig, ob eine Massnahme nach Art. 59 StGB in casu offensichtich

besser geeignet als eine solche nach Art. 61 StGB ist oder nicht (hierzu

sogleich, E. 4.1).

3.

Ausgangspunkt

jeder Prüfung über die Eignung einer therapeutischen Massnahme muss der gegenwärtige

Gesundheitszustand der betroffenen Person und die daraus folgende

Rückfallgefahr sein.

3.1

Zu

diesem Zweck liegt zunächst eine ausführliche fachliche Begutachtung des

Beschwerdeführers vor. Zu erwähnen ist primär das von C____ (nachfolgend:

Gutachter) angefertigte forensisch-psychiatrische Gutachten vom 16. Dezember

2021.

(Vollzugsakten S. 12 ff.) sowie dessen Ergänzungsgutachten vom 11.

Oktober 2022 (Vollzugsakten S. 237 ff.). In Gutheissung des eventualiter

gestellten Beweisantrags des Beschwerdeführers wurde im vorliegenden

Beschwerdeverfahren zudem ein zweites ergänzendes Gutachten in Auftrag gegeben.

Hierzu wurde der Gutachter als sachverständige Person – ergänzend zu seinen

bisherigen schriftlichen (Ergänzungs-)Gutachten sowie zu seinen mündlichen

Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. November 2022 – unter

Einbezug der Entwicklung seit der letzten mit dem Beschwerdeführer

durchgeführten Exploration befragt, sodass das ergänzende Gutachten betreffend

die aktuelle Einschätzung zur Art der psychischen Störung, zur Rückfallgefahr

und zur Notwendigkeit und Art einer Massnahme nach den Art. 59 ff. StGB

mündlich erstattet wurde. Hierzu fand vorgängig am 11. Oktober 2024 ein

nochmaliges Explorationsgespräch von 1 Stunde und 45 Minuten mit dem

Beschwerdeführer statt (vgl. zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 292).

Ergänzt werden

diese gutachterlichen Einschätzungen jeweils punktuell durch verschiedene

Berichte, die jeweils bloss einen beschränkten diagnostischen Aussagewert

haben. Sie legen aber die Symptomatik des Störungsbilds des Beschwerdeführers

im Vollzugsalltag jeweils punktuell dar. Zu nennen ist hierbei der Therapieverlaufsbericht

der psychiatrischen Dienste der Solothurner Spitäler vom 4. Juli 2024 (Akten S. 131 f.),

die hierzu ergangenen Ergänzungen vom 3. September 2024 (Akten S. 164 f.)

und vom 17. Oktober 2024 (Akten S. 251) sowie verschiedene Führungsberichte

der JVA Solothurn und schliesslich die Massnahmedokumentation des MZU vom 8.

August 2023 (Vollzugsakten S. 436 ff.), welche durch den stellvertretenden

Leiter der geschlossenen Abteilung des MZU, B____, anlässlich der heutigen

Verhandlung zusätzlich mündlich erläutert wurde. Zudem liegt eine

Risikoabklärung des Amts für Justizvollzug Bern vom 13. Dezember 2023 (Akten

S. 194 ff., nachfolgend: ROS-Abklärung) vor.

3.2

3.2.1

Bereits

das Gutachten vom 16. Dezember 2021 ging beim Beschwerdeführer von einer – als

«schwere psychische Störung» einzuordnenden – dissozialen

Persönlichkeitsstörung gemäss lCD-10 F60.2 aus. Es wurde ausgeführt, dass die

dissoziale Persönlichkeitsstörung zudem durch zusätzliche Komorbiditäten negativ

beeinflusst werde; so leide der Beschwerdeführer auch an einer rezidivierend

depressiven Störung gemäss ICD-10 F33.0, an den Folgen eines schädlichen

Gebrauchs von Cannabinoiden und Kokain gemäss ICD-10 F12.1 und 14.1 sowie an

einem Status nach Hormonmissbrauch gemäss ISD-10 F55.5 (Gutachten vom 16.

Dezember 2021, Vollzugsakten S. 93 f.).

3.2.2

Im

Ergänzungsgutachten vom 11. Oktober 2022 wurde beim Beschwerdeführer

unverändert eine als schwere psychische Störung einzuordnende dissoziale

Persönlichkeitsstörung diagnostiziert (Vollzugsakten S. 284). Es wurde aber

festgehalten, dass sich in der Zwischenzeit neue Aspekte ergeben hätten, die

nicht zwanglos der bestehenden dissozialen Persönlichkeitsstörung zuzuordnen seien,

sondern einen jugendlich-unreifen Charakter aufwiesen, die eher dem Bild einer

Persönlichkeitsentwicklungsstörung zuzuordnen wären. Diese seien im

Zeitpunkt des ersten Gutachtens durch das damals vorliegende depressive Syndrom

maskiert und deshalb nicht erkannt worden. Erklärend wurde aber auf die mit

Blick auf eine eindeutige diagnostische Zuordnung bestehende Schwierigkeit

hingewiesen, dass eine Persönlichkeitsstörung definitionsgemäss ihren Beginn in

der späten Kindheit bzw. in der Adoleszenz habe, weshalb «eine

Persönlichkeitsstörung immer auch als Ausdruck einer beeinträchtigten

Ausbildung einer reifen Persönlichkeit» interpretiert werden könne. Aus

forensisch-psychiatrischer Sicht von hoher Relevanz sei in diesem Zusammenhang

die Frage, inwiefern die Persönlichkeitsausreifung schon abgeschlossen bzw.

inwieweit sich wiederkehrende Verhaltensmuster verfestigt hätten. Der Gutachter

führte zum damaligen Zeitpunkt aus, dass beim Beschwerdeführer (noch) «nicht

von einer konstanten, eingeschliffenen, in sich abgeschlossenen Persönlichkeit

auszugehen» sei (Ergänzungsgutachten vom 11. Oktober 2022, Vollzugsakten S. 264

f.). Die zusätzlich vorliegenden Komorbiditäten wurden dahingehend präzisiert,

dass nunmehr von einer gegenwärtig remittierten rezidivierend depressiven

Störung gemäss ICD-10 F. 33.4 sowie von einem schädlichen Gebrauch von

Cannabinoiden, Kokain, Steroiden und Hormonen gemäss ICD-10 F12.1, 14.1 und

55.5) auszugehen sei.

3.2.3

Im

Rahmen seines mündlichen Ergänzungsgutachtens anlässlich der Verhandlung vor

dem Appellationsgericht bestätigte der Gutachter, dass die diagnostizierte

schwere Persönlichkeitsstörung beim Beschwerdeführer weiterbestehe

(zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 292).

Dass gemäss Einschätzung

der stellvertretenden Leiterin der Adoleszentenforensik des MZU, D____,

zwischenzeitlich von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit nicht

nur dissozialen sondern auch narzisstischen Anteilen auszugehen sei (vgl.

Massnahmedokumentation MZU, Vollzugsakten S. 457), worauf auch die

Vorinstanz im hier angefochtenen Beschluss abstellte (Akten S. 11), hielt er –

angesichts der beschriebenen erhöhten Kränkbarkeit, Grössenfantasien oder

Ideen, die man mit narzisstischen Persönlichkeitsmerkmalen vereinbaren könne –

für «nachvollziehbar» (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 293 f.; vgl.

bereits das Verhandlungsprotokoll vom 14.-17. November 2022, wo der Gutachter

auf Frage hin angegeben hatte, dass man narzisstische Züge diskutieren könne).

Ergänzend führte der Gutachter aus, dass nach neuem Diagnosesystem (ICD-11)

nicht mehr zwischen den unterschiedlichen Typen von Persönlichkeitsstörungen

unterschieden werde. Man spreche nur noch von leichter, mittlerer oder schwerer

Persönlichkeitsstörungen. Die Annahme einer kombinierten Persönlichkeitsstörung

mit zusätzlichen narzisstischen Anteilen bleibe in Bezug auf die Therapie und

damit auch auf die Massnahmenempfehlung aus forensisch-psychiatrischer Sicht ohnehin

irrelevant. Entscheidend sei einzig, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor

eine schwere Persönlichkeitsstörung vorliege (vgl. zweitinstanzliches

Protokoll, Akten S. 293 und 295).

In Bezug auf die

Ausführungen im Ergänzungsgutachten, wonach das Krankheitsbild des

Beschwerdeführers auch Aspekte einer Persönlichkeitsentwicklungsstörung

aufweise, was letztlich der Grund für die ursprüngliche Anordnung einer

stationären Massnahme nach Art. 61 StGB gewesen war, führte der Gutachter – in

Übereinstimmung mit und ergänzend zu seinen Ausführungen im Ergänzungsgutachten

(soeben, E.3.2.2) – erklärend aus, dass man gewisse Anteile einer dissozialen

Persönlichkeitsstörung auch als «unreif» beschreiben könne. Persönlichkeitsstörungen

würden sich im Jugendalter manifestieren und man könne argumentieren, dass

hinter jeder Persönlichkeitsstörung am Anfang immer auch eine Störung der

Persönlichkeitsentwicklung stehe. Wenn sich jemand nicht an Regeln halte, müsse

man sich beispielsweise fragen, ob das noch «Unreife» sei oder bereits eine

verfestigte Persönlichkeit, aufgrund deren man über Jahre bzw. Jahrzehnte nach einem

bestimmten Muster lebe. Seit der letzten gutachterlichen Einschätzung des

Beschwerdeführers seien nun weitere zwei Jahre vergangen und es sei inzwischen

ein solches Muster festzustellen, das sich «wie ein roter Faden» durchziehe: Im

therapeutischen Kontext sei der Beschwerdeführer gewillt und motiviert an sich

zu arbeiten, der Transfer in den Alltag, im «Milieu» mit den anderen Insassen

und dem Betreuungspersonal gelinge ihm aber weiterhin nicht. Im Ergebnis könne

festgehalten werden, dass bei ihm am Anfang zwar diese gestörte

Persönlichkeitsentwicklung stehe, sich diese Züge aber in den vergangenen zwei

Jahren weiter verfestigt hätten (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 293,

sowie Audioaufnahme ab 32:55).

3.2.4

Die

gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen überzeugt. Seine

Schlussfolgerungen in den schriftlichen Gutachten sind klar, nachvollziehbar,

kohärent und in sich logisch. Dasselbe gilt für seine ergänzenden Ausführungen an

der heutigen Verhandlung, wo er das Krankheitsbild des Beschwerdeführers

respektive die Gründe für die teilweise divergierenden Diagnosen schlüssig

erläutert und den bisherigen Krankheitsverlauf dargelegt hat. Auch die weiteren

vorliegenden Berichte bestätigen die Richtigkeit der durch den Gutachter

formulierten Diagnose, welche im Übrigen vom Beschwerdeführer und seiner

Rechtsvertretung nicht als solche in Frage gestellt wird. Folglich besteht im

vorliegenden Fall auch kein Anlass, von der gutachterlichen Einschätzung

abzuweichen. Hiernach ist – neben den weiter diagnostizierten Komorbiditäten –

von der Diagnose einer schweren, kombinierten Persönlichkeitsstörung mit

dissozialen und narzisstischen Anteilen auszugehen, während die früher

erkannten Aspekte einer Persönlichkeitsentwicklungsstörung nunmehr in den

Hintergrund treten.

Damit erübrigen

sich die Einwendungen des Beschwerdeführers zur fehlenden Unabhängigkeit der

Adoleszenzforensik des MZU und der sich daraus ergebenden fehlenden

Verwertbarkeit der entsprechenden Berichte (vgl. Beschwerde, Akten S. 16; Beschwerdeergänzung,

Akten S. 61 ff., Rz. 28 - 34); wie dargelegt werden die Berichte aus

dem Massnahmenvollzug vorliegend grundsätzlich als punktuell aussagekräftige

Berichte von insgesamt begrenztem diagnostischem Aussagewert behandelt, während

schwerpunktmässig auf die Aussagen des Gutachters abgestellt wird.

3.3

Weiter

ist aufgrund des Gutachtens davon auszugehen – und im Übrigen auch nicht bestritten

–, dass die mit Urteil vom 17. November 2022 sanktionierten Anlasstaten in

engem Zusammenhang mit der schweren psychischen Störung des Beschwerdeführers

stehen. So beschreibt der Gutachter die diagnostizierten Störungsbilder einerseits

als allgemein konstellativ «begünstigend» für das «Auftreten von delinquentem

Verhalten» und erkennt beim Beschwerdeführer andererseits «deliktsfördernde

Verhaltensmechanismen» (Gutachten vom 16. Dezember 2021, Vollzugsakten S. 87).

Insgesamt bestätigt der Gutachter einen klaren Konnex zwischen den konkreten

Anlasstaten und den psychischen Störungen des Beschwerdeführers (a.a.O., S. 98).

3.4

Darüber

hinaus bestätigt der Gutachter mit nachvollziehbaren Ausführungen, dass in

Bezug auf den Beschwerdeführer und die hier interessierenden Anlasstaten ein signifikantes

Rückfallrisiko bestehe. So legt er bereits in seinem Ausgangsgutachten vom 16.

Dezember 2021 dar, die prospektive Rückfallrate des Beschwerdeführers sei im

Vergleich zur allgemeinen Täterpopulation als «erhöht» zu betrachten. Aus

forensisch-psychiatrischer Sicht sei davon auszugehen, «dass der wiederholte

Gebrauch von psychotropen Substanzen und vor allem die dissozialen

Persönlichkeitsmerkmale, das damit verbundene Konfliktverhalten und die damit

einhergehenden Einschränkungen der sozialen Kompetenz» die Rückfallrate erhöhen

würden (Gutachten vom 16. Dezember 2021, Vollzugsakten S. 96). Es

seien hierbei ähnliche Delikte zu erwarten wie die damals (d.h. Ende 2021) im

Raum stehenden Gewalt- und Sexual-delikte (a.a.O., S. 97).

An dieser

Einschätzung hielt der Gutachter in seinem Ergänzungsgutachten vom

11.

Oktober 2022 grundsätzlich fest, wobei der Umstand, dass sich der

soziale Empfangsraum im Vergleich zur letzten Begutachtung deutlich

verschlechtert habe, sich «zusätzlich negativ» auf die Risikoeinschätzung

auswirke (Vollzugsakten S. 285 f.).

Auch anlässlich

der heutigen Verhandlung bestätigte der Gutachter wiederum, dass seine

ergänzende Einschätzung aus dem Jahr 2022 weiterhin gültig sei und diese im

Dispositiv

Übrigen auch mit der ROS-Abklärung aus dem Jahr 2023 übereinstimme. Demnach

bestehe das Risiko, dass der Beschwerdeführer – ohne Therapie bzw. nach dem

Ende der Maximaldauer einer Massnahme nach Art. 61 StGB – in altes Fahrwasser

gerate und dass durch eine Destabilisierung ähnliche Delikte wie im Zeitraum

zwischen 2019 und 2021 zu erwarten seien (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S.

294).

Unterstützt wird

diese Einschätzung zudem durch den Vorstellungsbericht des MZU vom 23. März

2023, wonach bezüglich allgemeiner Gewaltdelikte und Hands-on Sexualdelikt bei

einer (sehr) geringen Beeinflussbarkeit von einer deutlichen bis sehr hohen

Rückfallwahrscheinlichkeit auszugehen sei. Erneute delinquente Verhaltensweisen

im Spektrum der Anlassdelikte seien ohne gezielte Behandlung der Sucht- und

Persönlichkeitsproblematik mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten (Vollzugsakten

S. 369). Noch deutlicher fiel die damalige Einschätzung von D____, Stellvertretende

Leiterin der Adoleszentenforensik im MZU, aus, wonach im August 2023 beim

Beschwerdeführer «die in der Persönlichkeit verankerten Risikoeigenschaften

unter Berücksichtigung ihrer Risikorelevanz hoch ausgeprägt» seien und

gleichzeitig «Kompensationsfähigkeiten, die der Betroffene einsetzen kann, um

seine Rückfallneigung zu kontrollieren, in sehr geringem Ausmass» vorlägen. Das

Risiko für erneute Straftaten im Bereich des Zieldelikts wurde von ihr

insgesamt als «hoch» eingestuft (Mass­nahmedokumentation MZU, Vollzugsakten S. 462).

3.5 Nach dem soeben Ausgeführten liegt in casu

eine umfassende sachverständige Begutachtung des Beschwerdeführers vor, die

lege artis vonstattenging. Nach der Einschätzung des Gutachters sowie der

weiteren im Vollzugsverlauf involvierten Fachpersonen ist beim Beschwerdeführer

von einer schweren Persönlichkeitsstörung (und nicht [mehr] von einer blossen

Persönlichkeitsentwicklungsstörung) sowie weiteren Komorbiditäten

auszugehen. Zudem ist einerseits der gesetzlich geforderte Zusammenhang

zwischen den psychischen Störungen des Beschwerdeführers und den hier

fraglichen Anlassdelikten zu bejahen und andererseits eine signifikante

Rückfallgefahr – insbesondere auch für Gewalt- und Sexualdelikte – anzunehmen.

4.

Zu prüfen ist weiter, ob die neu anzuordnende Massnahme offensichtlich

besser geeignet ist als die bisherige Massnahme für junge Erwachsene, um der

konkret festgestellten Rückfallgefahr zu begegnen und damit den Massnahmenzweck

der Rückfallverhütung zu erfüllen, wobei auch die neue Massnahme einer

Verhältnismässigkeitsprüfung standhalten können muss. An dieser Stelle ist

wiederholend festzuhalten, dass Art. 62c Abs. 6 StGB – anders, als die Vertreterin

des Beschwerdeführers in der Beschwerdeergänzung ausführt (vgl. Akten S. 55,

Rz. 12 ff.) – nicht an einen Misserfolg der ersten Massnahme anschliesst

(vgl. BGer 6B_70/2017 vom 19. Juli 2017 E. 6.2); vgl. hiervor bereits E. 2.2.

4.1

4.1.1 Während der Gutachter in seinem ersten

Gutachten vom 16. Dezember 2021 noch eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63

StGB befürwortet und die Prüfung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB

nur im Falle «einer fehlenden Mitarbeit, einer negativen Entwicklung im

sozialen Umfeld oder einer erheblichen psychopathologischen Verschlechterung»

empfohlen hatte (Vollzugsakten S. 98 f.), verwarf er bereits in seinem Ergänzungsgutachten

vom 11. Oktober 2022 die Eignung einer ambulanten Massnahme und sprach sich nur

noch für eine stationäre therapeutische Massnahme aus, nämlich – sofern die

psychosoziale Reintegration, insbesondere eine nachhaltige berufliche

Neuausrichtung des Beschwerdeführers im Vordergrund stehe – für eine solche

nach Art. 61 StGB oder – sofern ein möglichst engmaschiger Kontroll- und

Therapierahmen geschaffen werden solle – für eine solche nach Art. 59 StGB.

Basierend auf die Einschätzung im Ergänzungsgutachten erwog

das Strafgericht in seinem Urteil vom 17. November 2022, dass entweder eine

Massnahme nach Art. 59 StGB oder eine solche nach Art. 61 StGB in Frage

käme, «je nachdem, ob das Schwergewicht bei der schweren Persönlichkeitsstörung

oder bei der Persönlichkeitsentwicklungsstörung» liege (Vollzugsakten S. 225). Das

Strafgericht ordnete schliesslich eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art.

61 StGB an. Es erwog zum damaligen Zeitpunkt, dass trotz des Alters des

Beschwerdeführers eine Nachreifung möglich sei («Obwohl der Beschuldigte heute

schon 25 Jahre alt ist, ist eine Nachreifung möglich», Vollzugsakten S. 226).

Es erschien dem Strafgericht sehr wichtig, dass sich der Beschwerdeführer «in

Auseinandersetzung mit ähnlich alten Leuten im Hinblick auf eine psychosoziale

Reintegration sozial entwickeln» könne, wodurch sehr gute Fortschritte im

Hinblick auf die Persönlichkeitsentwicklungsstörung erwarten wurden.

«Begleitend dazu» hätten sich auch Fortschritte in Bezug auf die

Persönlichkeitsstörung erreichen lassen sollen.

4.1.2 Nachdem der Gutachter anlässlich der heutigen

Verhandlung von einer verfestigten Persönlichkeitsstörung des heute 27-jährigen

Beschwerdeführers und nicht (mehr) von einer Persönlichkeitsentwicklungsstörung

ausgegangen ist (vgl. hierzu oben, E. 3.2.3 f. und 3.5), erweist sich eine

stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB bereits gestützt auf die damaligen

Erwägungen des Strafgerichts im Vergleich zu einer solchen nach Art. 61 StGB

als offensichtlich besser geeignet:

Da das Schwergewicht inzwischen klar bei der schweren

Persönlichkeitsstörung liegt, reicht es nicht (mehr) aus, diese nur

«begleitend» im Rahmen einer – auf Persönlichkeitsentwicklungsstörungen

zugeschnittenen – Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB zu

therapieren. Im Übrigen ist es nach Ansicht des Gutachters ohnehin fraglich, ob

man den Beschwerdeführer mit pädagogischen Konzepten überhaupt noch erreichen

könne (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 293). Es brauche nun in

einer ersten Phase ein intensives, hochstrukturiertes therapeutisches Setting,

in dem man einerseits in der Therapie an den Persönlichkeitsstrukturen arbeiten

bzw. sich damit auseinandersetze und andererseits dann einen Transfer in den

Alltag machen müsse. Dies sei aus seiner Sicht am Besten in Rahmen einer

Massnahme nach Art. 59 StGB zu erreichen (zweitinstanzliches Protokoll, S. 293

f., und Audioaufnahme ab 36:25; vgl. auch die Schlussfolgerungen der

ROS-Abklärung, Akten S. 230, wonach dem forensischen personenbezogenen und

umweltbezogenen Veränderungsbedarf mit den gegeben juristischen

Rahmenbedingungen der Sanktion gut entsprochen werden könne, sofern durch das

Gericht eine stationäre Massnahme nach Art. 59 [rechtskräftig] angeordnet

werde).

Weiter fällt mit dem zunehmenden Alter des Beschwerdeführers auch

das vom Strafgericht angeführte Argument, wonach «eine Auseinandersetzung mit

ähnlich alten Leuten» im Massnahmenvollzug für eine psychosoziale Reintegration

«sehr wichtig» sei, weg. Hierzu ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer

bereits im Zeitpunkt der Erstanordnung der Massnahme mit 25 Jahren altersmässig

«am oberen Limite» war, zumal Personen im Massnahmenvollzug für junge

Erwachsene in der Regel – sowohl im MZU wie auch im MZjE Arxhof – deutlich

jünger sind (so die – unbestrittenen – Ausführungen des SMV im

zweitinstanzlichen Plädoyer, Protokoll, Akten S. 298). Die Problematik des

Altersgefälles geht denn auch klar aus der Massnahmendokumentation des MZU

hervor, wonach der damals 26-jährige Beschwerdeführer in seiner Kontaktaufnahme

zu den Mitklienten «öfters dominant» gewirkt habe. Seinen Aussagen nach sei

dies so gewesen, weil er «Alpha» sei «und sich von niemanden mit gleichem Rang

etwas sagen lasse». Im Allgemeinen habe er sich «aufgrund seines Alters und

seiner Erfahrungen den anderen Klienten überlegen» gefühlt und dies in den

Gesprächen auch so benannt (Einschätzung des Sozialpädagogen E____, Vollzugsakten

S. 451). B____ führte heute aus, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer einer

der älteren Klienten gewesen sei, «zu Spannungen geführt» habe. Er habe jüngere

Insassen unter seine Fittiche genommen, was teils problematisch gewesen sei

(zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 297). Selbst der Beschwerdeführer gab

heute auf Frage hin an, dass es für ihn schwierig gewesen sei, sich im MZU

anzupassen, «weil die Leute sehr jung sind» (zweitinstanzliches Protokoll,

Akten S. 291). Aus genau diesen Gründen erachtet inzwischen auch der Gutachter «der

zunehmende Altersunterschied zum Milieu» als «kritisch» bzw. «kritischer als

noch vor zwei Jahren». Dieser führe dazu, dass die Sonderrolle, die der

Beschwerdeführer schon grundsätzlich einzunehmen versuche, aufgrund seines

Alters und seiner Erfahrung weiter verfestigt und ausgenützt werde, weshalb es

aus therapeutischer Sicht schwieriger werde, diesem Aspekt wirksam

entgegenzuwirken (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 293 sowie

Audioaufnahme ab 35:40).

Folglich sprechen inzwischen sowohl die aktuelle Diagnose wie

auch das heutige Alter des Beschwerdeführers deutlich gegen die

Weiterführung einer Massnahme nach Art. 61 StGB und für die

Anordnung einer solchen nach Art. 59 StGB.

4.1.3 Weiter zu berücksichtigen ist der bisherige

Vollzugsverlauf.

Festzustellen ist, dass der Beschwerdefrüher bereits vor

seiner Versetzung ins MZU zweimal wegen Handels und Konsums von Drogen

diszipliniert werden musste. Auch während seines Aufenthalts im MZU folgten

diverse Disziplinierungen wegen Störung und Gefährdung der Ordnung und

Sicherheit der Vollzugseinrichtung, wiederholter Widerhandlungen gegen

Weisungen und mehrfachen Drohungen gegenüber dem Vollzugspersonal,

Miteingewiesenen und dem Sicherheitspersonal (vgl. Sachverhalt, zweiter

Absatz). Auch sonst geht aus der Massnahmeschlussdokumentation des MZU (Vollzugsakten

S. 436 ff.) eine kritische Beurteilung seines Vollzugsverhaltens hervor. So habe

der Beschwerdeführer kaum Bereitschaft gezeigt, sich verändern zu wollen. Er

sei meist negativ mit «Gangstergehabe» und provokativen Aussagen aufgetreten. Sein

forderndes Auftreten, seine unangepasste Kontaktgestaltung und die insgesamt

abwertende Haltung hätten eine wenig positive Haltung gegenüber seiner

Massnahme und dem Veränderungsbedarf gezeigt. Zudem hätten ihn auch viele

Gespräche und das Spiegeln seines Verhaltens nicht zu einem Umdenken bewegt. Er

sei nicht in der Lage gewesen, «sich auch nur im Ansatz auf den angestrebten

Veränderungsprozess einzulassen» (Einschätzung von F____, Arbeitsagoge des MZU,

Vollzugsakten S. 444). Dies wurde auch an der heutigen Verhandlung vom

stellvertretenden Abteilungsleiter des MZU, B____, bestätigt: Er führte aus,

dass bei einer Einweisung in einer Massnahmenvollzugseinrichtung die Motivation

meist relativ hoch sei, eine gewisse Anpassungsleistung zu erzielen. Beim

Beschwerdeführer sei jedoch schnell ersichtlich gewesen, dass er nicht

motiviert sei. Ausser in der Therapie, wo es «am ehesten» funktioniert habe,

sei er überall «in einer Verweigerungshaltung» gewesen und habe nicht

mitgemacht. In Zweiergesprächen sei es zwar teilweise möglich gewesen,

Vereinbarungen mit ihm zu treffen, es sei dann aber jeweils an deren Umsetzung

gescheitert. Zwar könnten Persönlichkeitsveränderungen «nicht so schnell»

herbeigeführt werden, weshalb der Weg über eine Anpassungsleistung führe. Eine

solche sei der erste Schritt für eine Veränderung, doch beim Beschwerdeführer

sei nicht einmal eine Anpassungsleistung möglich gewesen. Selbst nachdem ihm

anlässlich der Vollzugskoordinationssitzung vom 12. Juli 2023 deutlich gesagt

wurde, dass er sich – in allen Bereichen (mit Ausnahme der Therapie) – bessern

müsse, habe sich nichts verändert. Stattdessen sei es in deutlichen Drohungen

gegenüber dem Personal und den Mitinsassen eskaliert (zweitinstanzliches

Protokoll, Akten S. 297, und Audioaufnahme ab 59:18). In Bezug auf die im

Massnahmenvollzug grundsätzlich zu begegnenden Rückfallgefahr hielt D____, in

der Massnahmedokumentation des MZU schliesslich fest, dass sich der

Beschwerdeführer zwar «in Ansätzen» auf den therapeutischen Prozess habe

einlassen können, doch während des – relativ kurzen – Aufenthaltes im MZU noch

«keine risikosenkenden Kontrollfähigkeiten» hätten erarbeitet werden können

(Vollzugsakten S. 461 und 463).

Dass der Beschwerdeführer denn auch keine intrinsische

Motivation aufbringen konnte, um sich im Rahmen des Massnahmenvollzugs im MZU vertieft

mit seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung und seinen damit

zusammenhängenden, deliktsrelevanten Persönlichkeitseigenschaften auseinanderzusetzen,

ist von ihm denn auch mit Schreiben seines damaligen Vertreters vom 24. Juli

2024 ausdrücklich anerkannt worden. So sei – im Falle der Ablehnung seines

Versetzungsantrags in das MZjE Arxhof, wo ein Ausbildungsplatz als Koch zur

Verfügung stünde – die angeordnete Massnahme für junge Erwachsene «zufolge

Aussichtslosigkeit der Fortführung» aufzuheben (Vollzugsakten S. 416), zumal

«die für die Fortführung der angeordneten Massnahme erforderliche

Therapiemotivation nicht mehr vorhanden sei» und «das von Artikel 61 StGB im

Fokus liegende Ziel der beruflichen Aus- und Weiterbildung in absehbarer Zeit

nicht erreicht werden» könne (Vollzugsakten S. 417). Hierzu ist zunächst

festzuhalten, dass die Wahl der geeigneten Vollzugseinrichtung in der Kompetenz

der Vollzugsbehörde liegt und eingewiesene Personen prinzipiell keinen

Rechtsanspruch auf die Wahl des Vollzugsorts haben (vgl. AGE

VD.2021.118/VD.2021.143 vom 18. Februar 2022 E. 3 mit weiteren Hinweisen).

Angesichts des negativen Vollzugsverlaufs bestand ohnehin kein Anlass für eine

Versetzung in «das grundsätzlich noch offenere Massnahmenzentrum für junge

Erwachsene Arxhof» (vgl. zweitinstanzliches Plädoyer des SMV, Akten S. 7). Im

Übrigen ist klarzustellen, dass der beruflichen Ausbildung im Massnahmenvollzug

nach Art. 61 StGB zwar zweifelslos «einen hohen Stellenwert» zukommt (vgl. Trechsel/Barbara Pauen, Praxiskommentar,

4. Auflage 2021, Art. 61 StGB N 13 mit weiteren Hinweisen), sie aber nicht im

Zentrum steht: «[W]as wirklich zählt[,] ist die Persönlichkeitsentwicklung» (so

die Ausführungen von B____, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 297).

Wenngleich die Möglichkeit, im Massnahmenvollzug eine Lehre zu machen, dafür

«hilfreich» sein kann (a.a.O.), besteht jedenfalls kein Anspruch, eine bestimmte

Ausbildung der Wahl zu machen, insbesondere nicht, wenn die betroffene

Person – wie vorliegend – bereits über eine Ausbildung verfügt. Darüber hinaus

ist der Ausbildungsanspruch immer auch «an das Erfordernis der Eignung» der

betroffenen Person «und der vollzugspraktischen Möglichkeiten» geknüpft (vgl. Torriani, in: Brägger [Hrsg.], Das

schweizerische Vollzugslexikon, 2. Auflage 2022, Stichwort: Aus- und

Weiterbildung von Insassinnen und Insassen). So wäre das Absolvieren einer

Kochlehre im MZU grundsätzlich möglich gewesen, wenngleich eine solche aus

Kapazitätsgründen mit einer bestimmten Wartefrist verbunden gewesen wäre.

Relevant ist aber, dass sich der Beschwerdeführer in keinster Weise dafür

qualifiziert hatte. So habe sein im MZU gezeigtes Sozialverhalten gegenüber

Lehrpersonen und Mitklienten – gemäss Einschätzung von G____, Lehrperson im MZU

– nicht darauf schliessen lassen, dass er für die Teamarbeit in der

Küche geeignet gewesen wäre (Massnahmedokumentation, Vollzugskaten S. 449; vgl.

hierzu auch Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung vom 18. September 2024,

Akten S. 188, betreffend das negativ bewertete Arbeitsverhalten des

Beschwerdeführers in der Küche der JVA Solothurn sowie der Rapport vom

Gefängnis Bässlergut vom 6. Oktober 2023 betreffend Ausschluss vom Küchendienst

wegen mehreren Aussetzern). In diesem Sinne führte B____ aus, dass der

Beschwerdeführer während des Vollzugs im MZU keinen guten Willen gezeigt habe

und auch nicht gezeigt habe, wozu er eigentlich fähig wäre (zweitinstanzliches

Protokoll, Akten S. 297). So wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der

Vollzugskoordinationssitzung vom 12. Juli 2023 bezüglich seines Wunsches

nach einer Kochlehre denn auch mitgeteilt, «dass er sich zuerst intensiv mit

seinen Problembereichen auseinanderzusetzen habe und diesbezüglich Fortschritte

erwartet [würden]» (Aktennotiz vom 17. Juli 2023, Vollzugsakten S. 406).

Auch der zwischenzeitliche Vollzug seit der Zurverfügungstellung

des Beschwerdeführers durch das MZU spricht klar für die Anordnung einer

stationären Massnahme nach Art. 59 StGB. Dies, zumal Beschwerdeführer – trotz

gutem Start – auch in der JVA Solothurn wegen Missachtung von Anweisungen,

Tätlichkeit gegen einen Mitinsassen und Konsums von Betäubungsmitteln mehrfach

diszipliniert werden musste (vgl. Sachverhalt, fünfter Absatz). Nachdem er sich

gemäss Mitteilung der dortigen Vollzugsleiterin, H____, vermehrt

grenzüberschreitend gezeigt und ein auf sexuell konnotierte Art und Weise

distanzloses Verhalten an den Tag gelegt hatte (Aktennotiz vom 26. August

2024, Akten S. 138; vgl. auch Verfügung vom 21. August 2024 betreffend die

Rückversetzung in die Eintrittsgruppe, Akten S. 145), konnte er – selbst

nach seiner Rückstufung in die Eintrittswohngruppe mit engerer Führung und

Betreuung (vgl. wiederum Sachverhalt, fünfter Absatz) – nicht aus der negativen

Dynamik mit Intransparenz, grenzüberschreitendem, ambivalentem und stark

angetriebenem Verhalten aussteigen (vgl. Führungsbericht vom 4. Oktober 2024,

Akten S. 172 f.; zweitinstanzliches Plädoyer des SMV, S. 6). Trotz dieser

negativen Entwicklungen ist immerhin festzustellen, dass der Beschwerdeführer

im Rahmen des vorzeitigen Vollzugs einer stationären Massnahme nach Art. 59

StGB – anders als im Rahmen des Vollzugs der Mass­nahme für junge Erwachsene

nach Art. 61 StGB (dazu soeben) – immerhin in der Lage war, eine «enorme Anpassungsleistung»

zu zeigen, zumal er sich nach seiner Versetzung in die JVA Solothurn zunächst

eher unauffällig und sozialkonform verhalten hatte (so war denn auch nach einem

Monat seine Verlegung von der Eintrittswohngruppe in die reguläre Wohngruppe

möglich gewesen, vgl. Sachverhalt, vierter Absatz), ehe seine destruktiven

Persönlichkeitszüge erneut zum Vorschein traten (vgl. zweitinstanzliches

Plädoyer des SMV, S. 7; Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung vom 18.

September 2024, Akten S. 191), was nach dem oben Ausgeführten durchaus als

erster Schritt in Richtung einer Persönlichkeitsveränderung gewertet werden

kann (hierzu oben, E. 4.1.3). Gemäss H____ sei deshalb auch eine Weiterarbeit

mit dem Beschwerdeführer in der JVA Solothurn angezeigt (a.a.O., Akten S. 186).

Gemäss Führungsbericht vom 4. Oktober 2024 ist die JVA auch grundsätzlich

bereit, – nach einem allfälligen Time-Out – den Massnahmenvollzug unter der Voraussetzung

der konstruktiven Mitarbeit des Beschwerdeführers weiterzuführen (vgl. Akten S.

176).

Zum – teils bagatellisierenden – Einwand der Vertreterin des

Beschwerdeführers, wonach die Weiterführung des Vollzugs in der JVA Solothurn

deshalb nicht sinnvoll sei, weil sich dort bzw. in einer stationären Massnahme

nach Art. 59 StGB «regelmässig Personen mit schweren psychischen Störungen wie

der paranoiden Schizophrenie, schweren bipolaren Störungen oder Psychosen»

befänden, weshalb es auch für einen Laien offensichtlich sei, dass eine Person

mit «einzig» einer dissoziativen Auffälligkeit von vorneherein nicht in ein

solches Setting gehöre (zweitinstanzliches Plädoyer, S. 3), ist zweierlei

zu sagen: Zu Einen sind Person, die an Erkrankungen aus dem schizophrenen

Formenkreis leiden, üblicherweise nicht in einem Massnahmezentrum sondern in

forensisch-psychiatrischen Kliniken untergebracht (vgl. die Ausführungen des

SMV, wonach es zwar Ausnahmefälle geben könne, aber jedenfalls ein Grossteil

der Insassen Menschen seien, die an einer Persönlichkeitsstörung leiden würden

[zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 299, sowie Audioaufnahme ab 1:51:55]).

Zum anderen leidet der Beschwerdeführer u.a. mit seiner dissozialen

Persönlichkeitsstörung selber auch an einer schweren psychischen Störung

im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (was sowohl der Beschwerdeführer wie auch

seine Vertreterin ausdrücklich anerkennen, vgl. zweitinstanzliches Plädoyer, S.

4) und ist nicht lediglich dissoziativ auffällig. Die Bagatellisierungstendenzen

des Beschwerdeführers, wonach es für ihn «als relativ gesunde Person» schwierig

sei, sich mit anderen Personen mit psychischen Erkrankungen zurecht zu finden

(vgl. zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 289) bzw. «unter psychisch Kranken

gesund zu werden» (a.a.O., Akten S. 291), sind wohl Ausdruck des Krankheitsbilds.

Im Ergebnis spricht auch der bisherige Vollzugsverlauf – in

Übereinstimmung mit der gutachterlichen Einschätzung – deutlich gegen die

Weiterführung einer Massnahme nach Art. 61 StGB und für die Anordnung einer

solchen nach Art. 59 StGB. Spätestens nachdem der Beschwerdeführer nun

selbst in der JVA Solothurn, d.h. im vorzeitigen Vollzug einer stationären

Massnahme nach Art. 59 StGB, rückversetzt werden musste, ist klar, dass er «ein

möglichst engmaschiger Kontroll- und Therapierahmen» bedarf (vgl.

zweitinstanzliches Plädoyer des SMV, S. 7), welcher nach Ansicht des Gutachters

in seinem Ergänzungsgutachten vom 11. Oktober 2022 nur im Massnahmenvollzug

nach Art. 59 StGB gegeben wäre (hierzu bereits E. 4.1.1). Dies konnte der

Gutachter auch in seinen heutigen mündlichen Ausführungen bestätigen (vgl.

oben; zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 293 f.).

4.1.4 Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der mit

der Massnahme für junge Erwachsene verbundene Freiheitsentzug Art. 61 Abs. 4

StGB «höchstens vier Jahre» beträgt und – anders als eine stationäre Behandlung

nach Art. 59 StGB – nicht verlängert werden kann. Unter Berücksichtigung des

bisherigen Massnahmenverlaufs verbleiben bis zur regulären Beendigung der mit

Urteil vom 8. Dezember 2023 angeordneten Massnahme nach Art. 61 StGB rund

zwei Jahre. Die Höchstdauer der Massnahme wäre am 16. November 2026 erreicht. Nach

aktueller gutachterlichen Einschätzung würde dieser Zeitrahmen für eine Verbesserung

der Rückfallgefährlichkeit jedoch nicht ausreichen («Stand heute ist zu sagen:

wenn wir in 2 Jahren aufhören müssten, dann reicht das nicht»,

zweitinstanzliches Protokoll, S. 293; hierzu bereits oben, E. 3.4). Folglich

spricht auch der zeitliche Horizont für die Anordnung einer stationären

Massnahme nach Art. 59 StGB (zur Möglichkeit der Massnahmenverlängerung

siehe unten, E. 4.1.5 und 4.2.3).

4.1.5 Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen

ein, dass er sich «stets gegen eine Massnahme nach Art. 59 StGB gestellt» habe

(Beschwerde, Rz. 41). Eine solche lehne er «in aller Deutlichkeit ab», wovon

insbesondere auch sein schlechtes Vollzugsverhalten der letzten Monate zeuge

(zweitinstanzliches Plädoyer, S. 1 und 5 sowie Audioaufnahme ab 1:09:42). Die

Tauglichkeit einer Massnahme stehe oder falle mit der entsprechenden

Therapiemotivation. Entgegen den Ausführungen im Gutachten bestehe bei ihm aber

«keine Motivierbarkeit für eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB»,

weshalb eine solche keinesfalls offensichtlich besser geeignet sei als eine

Massnahme nach Art. 61 StGB (vgl. Beschwerde, S. 3; Beschwerdeergänzung,

Rz. 39 - 42).

Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich der

Beschwerdeführer – wohl bedingt durch seine psychische Erkrankung – keineswegs

konstant zu seiner Motivation geäussert hat. Nachdem er teils gar keine

Massnahme zu akzeptieren schien («ICH gehöre in den Strafvollzug und NICHT in

den Massnahmenvollzug», Verfügung vom 21. August 2024, Akten S. 145), äusserte

er sich in der heutigen Verhandlung dahingehend, dass er die Aufhebung der

bisherigen Massnahme und die Anordnung der Reststrafe (mit haftbegleitender

ambulanten Therapie) befürworten würde, «oder am liebsten auch eine [Massnahme]

nach Art. 61, dort wäre mir eine Ausbildung möglich» (zweitinstanzliches

Protokoll, Akten S. 289). Später sagte er ausdrücklich, er wolle diese

Massnahme [nach Art. 61 StGB] machen (a.a.O., S. 291), das Setting im aktuellen

Vollzug der JVA Solothurn sei falsch («Ich sehe mich dort nicht», zweitinstanzliches

Protokoll, Akten S. 292). Anlässlich der Vollzugskoordination vom 18. September

2024 zeigte sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf den stationären Vollzug

einer Art. 59 StGB aber noch durchaus motiviert: Er erklärte, im

Interventionsprogramm die Zeit zum Nachdenken genutzt zu haben und anerkannte,

in der JVA [Solothurn] gut behandelt worden zu sein. Entgegen seinen Vorbringen

im Beschwerdeverfahren sah er damals noch ein, dass die JVA nicht

verantwortlich für sein schlechtes Verhalten der vergangenen Wochen sei. Er

habe eine Krise gehabt und sein Verhalten tue ihm leid. Nun seien aber

Therapieziele aufgegleist worden und er sei bereit, in der JVA Solothurn eine

zweite Chance zu ergreifen. Gemäss Protokoll habe er einen fünfseitigen Brief

vorgelesen, um sich für sein Verhalten zu entschuldigen. Er müsse nun bei Stufe

1 wieder anfange und werde sein Bestes geben (Akten S. 190 f.). Folglich kann

vorliegendenfalls nicht von einer gänzlich ablehnenden Haltung des

Beschwerdeführers gegenüber einer Massnahme nach Art. 59 StGB die Rede sein,

wenngleich seine Motivation «schwankend» ist.

Die teils ablehnende Haltung des Beschwerdeführers gegenüber

einer Massnahme nach Art. 59 StGB scheint denn auch auf zwei grundlegend falschen

Annahmen zu beruhen: Einerseits scheint er zu glauben, dass er nur im Rahmen

einer Massnahme nach Art. 61 StGB eine (neue) Lehre absolvieren könnte,

andererseits, dass der Massnahmenvollzug Art. 59 StGB zu lange (so sagte er vor

Strafgericht aus, er habe von Leuten gehört, die während 4 ½ Jahren eine

Massnahme nach Art. 59 StGB machten; das könne er sich nicht vorstellen

[erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 569]) bzw. zeitlich unbegrenzt sei («Eine

Umwandlung in eine faktisch unbegrenzte Massnahme nach Art. 59 StGB […]», Beschwerdeergänzung,

S. 7). Dies gilt es zu berichtigen: Zum einen schliesst die Anordnung einer

stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB die Perspektive einer

Lehre – insbesondere auch einer Kochlehre – nicht aus. Eine solche wäre zum

Beispiel in St. Johannsen möglich, sobald die erwarteten Fortschritte des

Beschwerdeführers dessen Versetzung in den dortigen offenen Vollzug erlauben,

was auch nach Ansicht des Gutachters «motivationsfördernd» sein dürfte (zweitinstanzliches

Protokoll, Akten S. 294 und 296). Zum anderen ist auch der Vollzug einer

Massnahme nach Art. 59 StGB gemäss dessen Abs. 4 zeitlich auf maximal fünf

Jahre beschränkt, wobei eine Verlängerung den Ausnahmefall darstellen soll und

ein entsprechender gerichtlicher Entscheid auf Antrag des SMV hin – sollte er

sich als unrechtmässig erweisen – seitens des Beschwerdeführer anfechtbar wäre.

Auch dass dem Beschwerdeführer eine Massnahmedauer von 4 ½ Jahre zu lange

erscheint, ist zu relativieren, zumal er zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren

und 11 Monaten verurteilt wurde und dies teilweise wegen verwahrungswürdigen

Straftaten (dazu sogleich). Im Fall der Weiterführung der – nach den obigen

Ausführungen offensichtlich ungeeigneten – Massnahme nach Art. 61 StGB

würde sich nach Ablauf deren Maximaldauer damit auch die Frage nach einer

nachträglichen Verwahrung und einem diesfalls tatsächlich zeitlich

unbeschränkten Vollzug stellen. Sobald sich der Beschwerdeführer dessen bewusst

wird, dürfte er in der Anordnung einer bestmöglich geeigneten Massnahme auch

eine Chance sehen, die Gefahr eines weit längeren Vollzugs abzuwenden und dafür

entsprechend auch eine hinreichende Motivation aufbringen können (so führte

seine Vertreterin heute aus, dass er sich sehr wohl bewusst sei, dass «das Ende

des Fadens» die Verwahrung sei und eine solche wolle er nicht

[zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 298, und Audioaufnahme ab 1:13:43]).

Abgesehen davon hält der Vertreter des SMV zurecht fest, dass

die aktuelle Motivation des Beschwerdeführers keine singuläre Rolle spiele,

sondern dessen «Motivierbarkeit» genüge, und eine solche sei auch in Bezug auf

eine Massnahme nach Art. 59 StGB gegeben (zweitinstanzliches Protokoll, Akten

S. 299). Diesbezüglich erklärte der Gutachter an der heutigen Verhandlung, dass

die bestehende Mitwirkungsbereitschaft des Beschwerdeführers in der Therapie

ihn positiv stimme. Im Falle der Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB

müsste man ihm Zeit geben, um den Entscheid setzen zu lassen. Es könne sein,

dass es dann zunächst zu einer Phase von erhöhtem Widerstand komme. Man sollte

dem Beschwerdeführer aber die «Chance» geben, sich zurecht zu finden. Dann sei

damit zu rechnen, dass man Fortschritte machen könne und der Beschwerdeführer

gewillt sei, mitzuarbeiten. Zudem könne die psychosoziale Störung des

Beschwerdeführers auch weitergefasst werden und als fehlendes

Durchhaltevermögen angeschaut werden. Es sei der klare Auftrag an die Therapie,

daran zu arbeiten und seine Motivation zu steigern (zweitinstanzliches

Protokoll, Akten S. 294 und 296, sowie Audioaufnahme ab 50:15).

Die aktuell teils noch schwankende Motivation des

Beschwerdeführers für eine Massnahme nach Art. 59 StGB ändert folglich nichts

daran, dass eine solche weit bessere Erfolgsaussichten als eine Massnahme nach

Art. 61 StGB aufweist. Sollte der Beschwerdeführer wider Erwartens eine

langfristige und durchgängige Verweigerungshaltung an den Tag legen und die

Massnahme nach Art. 59 StGB deshalb ab einem bestimmten Zeitpunkt nach

Einschätzung der Fachpersonen und Therapeuten aussichtslos erscheinen, wäre

dies ein Aufhebungsgrund nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB, was entsprechende

Folgeentscheide (insbesondere auch die Prüfung einer nachträglichen Verwahrung

nach Art. 62c Abs. 4 StGB) nach sich ziehen würde. Zum aktuellen Zeitpunkt

spricht die Motivationslage des Beschwerdeführers aber jedenfalls nicht gegen

die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB (so auch die Einschätzung des

Gutachters: «Bei einer längeren Verweigerung müsste man diese [Massnahme nach

Art. 59 StGB] durchaus [in] Frage stellen, aber dies kommt nun zu früh», so die

Einschätzung des Gutachters, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 295).

4.1.6 Insgesamt sind die Erfolgsaussichten

hinsichtlich einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB zu bejahen und

erscheint eine solche nicht nur grundsätzlich, sondern insbesondere auch im

Vergleich zur bisherigen Massnahme für junge Erwachsene offensichtlich

besser geeignet, um der vom Beschwerdegegner ausgehenden

überdurchschnittlich hohen Rückfallgefahr zu begegnen. Während die

Legalprognose im Rahmen der bisherigen Massnahme nach Art. 61 StGB nicht

verbessert werden konnte und der Beschwerdeführer aufgrund der Schwere seiner

dissozialen Persönlichkeitsstörung mit dieser Massnahme letztendlich

überfordert war, bietet eine Massnahme nach Art. 59 StGB die Möglichkeit,

konzentriert und in einem klaren, eng begleiteten Behandlungsrahmen mit dem

Beschwerdeführers zu arbeiten und das in der Therapie Erlernte im Milieu bzw.

im Alltag umzusetzen. Das entspricht auch den Schlussfolgerungen des Gutachters.

Die Erfolgsaussichten einer Massnahme nach Art. 61 StGB wären dagegen –

aufgrund der geringeren Behandlungsintensität und -dauer sowie des auf junge

Erwachsene zugeschnittenen Vollzugskonzepts – im Vergleich zu einer Massnahme

nach Art. 59 StGB mit deutlich geringeren Erfolgsaussichten verbunden.

4.2

4.2.1 Art. 56 Abs. 2 StGB besagt, dass der mit einer

Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im

Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht

unverhältnismässig sein darf. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5

Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) gilt im

gesamten Massnahmenrecht, sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als auch bei

den Folgeentscheidungen (BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer 1B_292/2022 vom

28. Juli 2022 E. 2.2, 6B_326/2020, 6B_327/2020 vom 17. April

2020 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen), so auch in casu. Das

Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, das

angestrebte Ziel zu erreichen. Weiter muss die Massnahme notwendig sein.

Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine

vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.; vgl. BGer

6B_326/2020, 6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.3 mit weiteren

Hinweisen). Bei der Prüfung dieser Verhältnismässigkeit der Massnahme i.e.S.

sind die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers

einerseits und ihr Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und

Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten andererseits zu beachten. Dabei müssen

die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch der betroffenen

Person in einem wechselseitigen Korrektiv stehen und im Einzelfall

gegeneinander abgewogen werden. Eine unverhältnismässige Massnahme darf nicht

angeordnet und auch nicht aufrechterhalten werden. Dem

Verhältnismässigkeitsgebot kommt insofern ähnlich dem Schuldprinzip

Begrenzungsfunktion zu (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer 6B_109/2013 vom 19.

Juli 2013 E. 4.4; 6B_409/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.2.2, je mit Hinweisen; Heer, a.a.O., Art. 56 N 36 und zum

Ganzen auch Trechsel/Pauen Borer,

a.a.O., Art. 56 N 7, mit weiteren Hinweisen).

4.2.2 Nachdem die Geeignetheit einer stationären

Massnahme nach Art. 59 StGB zu bejahen ist (dazu soeben, E. 4.1), erweist sich

diese vorliegend auch als erforderlich: Laut Gutachten ist ohne die

angemessene Behandlung der schweren psychischen Erkrankung des

Beschwerdeführers zu befürchten, dass jener auch in Zukunft mit Gewaltstraftaten

in Erscheinung treten könnte, wobei von einer erhöhten Rückfallgefahr

auszugehen ist (vgl. ausführlich E. 3.4) Die eingriffsschwächere stationäre

Massnahme nach Art. 61 StGB erweist sich dabei als nicht bzw. offensichtlich

nicht gleich geeignet als eine solche nach Art. 59 StGB, um dieser

Rückfallgefahr zu begegnen (dazu soeben). Damit steht auch die Erforderlichkeit

dieser Massnahme ausser Frage.

4.2.3 Der Eingriff in die Freiheitsrechte des

Beschwerdeführers erweist sich denn auch angesichts des Schutzbedürfnisses der

Allgemeinheit als verhältnismässig:

In Bezug auf den Eingriff in die Freiheitsrechte des

Beschwerdeführers ist zunächst auf den Umstand hinzuweisen, dass ein

offensichtliches Behandlungsbedürfnis des Beschwerdeführers besteht (vgl. nur

die abschliessende Bemerkung von H____ anlässlich der

Vollzugskoordinationssitzung vom 18. September 2024, wonach der

Beschwerdeführer «als klarerweise massnahmenbedürftig» eingeschätzt werde,

Akten S. 191). Dies nicht nur aus Gründen der Fürsorge, sondern – was für

das vorliegende Verfahren relevant ist –, weil laut dem Gutachter im Fall einer

fehlenden oder auch nur unzureichenden Behandlung seines Störungsbilds ein

signifikantes Rückfallrisiko besteht (vgl. oben, E. 3.4) und insbesondere auch Gewalt-

und Sexualstraftaten zu befürchten sind. Eine stationäre Massnahme nach Art. 59

StGB liegt somit nicht nur im wohlverstandenen Interesse des Beschwerdeführers,

sondern ist insbesondere auch im Hinblick auf die auf dem Spiel stehenden

öffentlichen Interessen geboten, welchen unter den gegebenen Umständen

ebensolche Bedeutung einzuräumen ist wie der Schwere des

Behandlungsbedürfnisses des Beschwerdeführers.

Eine erhebliche zusätzliche Belastung liegt für den

Beschwerdeführer in casu darin, dass die Dauer einer Massnahme nach Art. 59

StGB – im Gegensatz zur ursprünglich verfügten Massnahme nach Art. 61 StGB

zeitlich letztlich nicht klar begrenzt ist und Verlängerungen unter den

Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 4 StGB möglich sind. Wie bereits ausgeführt

beträgt der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug gemäss

Art. 59 Abs. 4 StGB in der Regel höchstens fünf Jahre. Auf Antrag der

Vollzugsbehörde kann das Gericht aber die Verlängerung der Massnahme um jeweils

höchstens fünf Jahre anordnen, wenn die Voraussetzungen für die bedingte

Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben sind und zu erwarten ist, durch

die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der

psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und

Vergehen begegnen. In Anbetracht dessen ist der Verteidigung insoweit beizupflichten,

als sich die Situation des Beschwerdeführers in rechtlicher Hinsicht zu

verschlechtern scheint, wenn statt einer Massnahme nach Art. 61 StGB nun

eine Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet wird. Allerdings besteht ein

Bedürfnis nach Flexibilität im Massnahmenrecht (vgl. BGer 6B_121/2019 vom 12.

Juni 2019 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 62c N 1 und eingehend

auch Heer, in: Basler Kommentar

Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 62c N 2 ff.), weshalb dies – bei gegebenen

Voraussetzungen für eine Aufhebung respektive Änderung einer Massnahme –

hinzunehmen ist. Zudem trägt der Wortlaut von Art. 59 Abs. 4 StGB dem

Verhältnismässigkeitsprinzip bereits Rechnung (BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 111

f.). Es folgt aus dem Zweck dieser Massnahme, nämlich der Verhinderung von

weiteren Straftaten zum Schutz der Allgemeinheit, dass sie im Gegensatz zu

einer Strafe unabhängig vom Verschulden des Betroffenen angeordnet wird und

zeitlich nicht absolut limitiert ist. Ihre Dauer hängt letztlich von den

Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die

Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden darf, als die von ihm

ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag (BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 112;

Urteil 6B_409/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.4.4). Abgesehen davon befindet sich

der Beschwerdeführer seit dem 10. Mai 2022 und damit «erst» seit knapp

zweieinhalb Jahren im Justizvollzug (vgl. Sachverhalt, zweiter Absatz), womit

die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB auch angesichts der

verbleibenden Reststrafe von rund dreieinhalb Jahren verhältnismässig

erscheint. Unter diesem Aspekt ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der

Beschwerdeführer auch wegen Anlasstaten rechtskräftig verurteilt wurde, die unter

Art. 64 Abs. 1 StGB fallen, und die grundsätzlich auch die Anordnung einer

nachträglichen Verwahrung nach sich ziehen können (BGE 139 IV 57 E. 1.3;

BGE 139 IV 57 E. 1.3.3; Urteile 6B_82/ 2021 vom 1. April 2021 E. 4.2.2,

nicht publ. in: BGE 147 IV 218; 6B_1203/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.2.2).

Die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB und die damit

einhergehende Annahme von deutlich besseren Behandlungsaussichten als bisher

dient vor diesem Hintergrund vor allem auch dazu, die Möglichkeit einer –

zeitlich unbeschränkten – nachträglichen Verwahrung abzuwenden.

4.2.4 Insgesamt ist festzuhalten, dass die

vorinstanzlich angeordnete stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59

StGB in die verfassungsrechtlich garantierten Freiheitsrechte des

Beschwerdeführers eingreift – selbst wenn sie in ihrem objektiven Interesse

liegt (vgl. Urteil 6B_564/2018 vom 2. August 2018 E. 2.5.2). Anderseits

besteht wie soeben dargelegt ein grosses Behandlungsbedürfnis des

Beschwerdeführers, welchem in einem bestmöglich geeigneten Vollzugs- und

Therapiesetting nachzukommen ist. Angesichts der erheblichen Anlasstaten und

der überdurchschnittlichen Rückfallgefahr für gravierende Delikte hält die

Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB auch vor dem

Erfordernis der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn stand.

5. Zusammenfassend folgt aus den obigen

Ausführungen, dass eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61

StGB im Vergleich zu einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB schon angesichts

des diagnostischen Befundes einer nunmehr verfestigten Persönlichkeitsstörung

offensichtlich weniger geeignet respektive ungeeignet ist, um die Legalprognose

des Beschwerdeführers zu verbessern. Zudem lässt sich das Störungsbild des Beschwerdeführers

im Zeithorizont, den eine Massnahme nach Art. 61 StGB zur Verfügung

stellt, ohnehin nicht behandeln. Den durch den Gutachter skizzierten

Bedürfnissen des Beschwerdeführers entspricht eine Massnahme nach Art. 59 StGB

in offenkundiger Weise besser als die bisherige Vollzugssituation. Eine solche

erscheint damit nicht nur grundsätzlich, sondern im Vergleich zur bisherigen

Massnahme für junge Erwachsene offensichtlich besser geeignet, um der vom

Beschwerdegegner ausgehenden überdurchschnittlich hohen Rückfallgefahr zu

begegnen.

Entsprechend ist die mit Beschluss des Strafgerichts vom 8.

Dezember 2023 beschlossene Umwandlung der Massnahme für junge Erwachsene

gestützt auf Art. 62c Abs. 6 StGB zugunsten einer stationären therapeutischen

Massnahme nach Art. 59 als rechtskonform zu betrachten und zu bestätigen. Aus

dem Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

6. Die Abweisung der vorliegenden Beschwerde

bringt es mit sich, dass der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig

wäre. Umständehalber wird aber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Zugunsten der amtlichen Verteidigerin ist aus der Gerichtskasse eine

Parteientschädigung auszurichten. Ihr werden gemäss der eingereichten

Honorarnote für das Verfahren vor der zweiten Instanz ein Honorar von CHF

8'016.66 gemäss Honorarnote, zzgl. vier Stunden für die heutige Verhandlung à

CHF 200.–, ein Auslagenersatz von insgesamt CHF 324.44 sowie Mehrwertsteuer zu

8,1 % im Umfang von insgesamt CHF 740.43, damit total CHF 9'881.53 aus der

Gerichtskasse zugesprochen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://: Die Beschwerde wird

abgewiesen.

Für das

Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Der amtlichen Verteidigerin des

Beschwerdeführers, [...], Advokatin, werden für das Verfahren vor der zweiten

Instanz ein Honorar von CHF 8'016.66 gemäss Honorarnote zzgl. Aufwendungen für

vier Stunden für die Verhandlung im Umfang von CHF 800.–, ein Auslagenersatz

von insgesamt CHF 324.44 sowie Mehrwertsteuer zu 8,1 % im Umfang von insgesamt

CHF 740.43, damit total CHF 9'881.53 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Amt für Justizvollzug Basel-Stadt, Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Gutachter

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz Dr.

Raphael Dummermuth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.