BES.2023.172
Aufhebung der stationären Massnahme für junge Erwachsene und Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 6 in Verbindung mit Art. 59 StGB
29. Oktober 2024Deutsch54 min
Drohung, mehrfachen, teils geringfügigen Diebstahls, versuchter Erpressung, sexueller
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
BES.2023.172
ENTSCHEID
vom 29.
Oktober 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud ,
Prof. Dr. Daniela
Thurnherr Keller , Dr. Andreas Traub ,
Prof. Dr. Jonas Weber
und a.o. Gerichtsschreiber Dr.
Raphael Dummermuth
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
c/o Justizvollzugsanstalt Solothurn,
Postfach 114, 4543 Deitingen
vertreten durch […], Advokatin,
[…]
gegen
Amt für Justizvollzug
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Spiegelgasse 12,
4001 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss
des Strafgerichts
vom 8. Dezember 2023
(SG.2023.220)
betreffend Aufhebung der
stationären Massnahme für junge Erwachsene und Anordnung einer stationären
therapeutischen Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 6 in Verbindung mit Art. 59 StGB
Sachverhalt
Sachverhalt
Das Strafgericht Basel-Stadt hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer)
mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 17. November 2022 wegen Raubs,
Drohung, mehrfachen, teils geringfügigen Diebstahls, versuchter Erpressung, sexueller
Handlungen mit Kindern, mehrfacher harter Pornografie, falschen Alarms,
Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, unrechtmässiger
Aneignung, Sachentziehung, mehrfacher Sachbeschädigung, Zechprellerei,
Erschleichens einer Leistung, mehrfacher versuchter Nötigung,
Hausfriedensbruchs, Gewalt und Drohung gegenüber Behörden und Beamte, Hinderung
einer Amtshandlung, mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln,
mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder
Haftpflichtversicherung, widerrechtlicher Aneignung von Kontrollschildern,
Übertretung der Verkehrsregelverordnung, mehrfacher Übertretung gegen das
Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Diensterschwerung zu einer Freiheitsstrafe
von 5 Jahren und 11 Monaten, zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF
30.– sowie zu einer Busse von CHF 3'800.– verurteilt. In Bezug auf die Vorwürfe
der sexuellen Belästigung, der Sachbeschädigung und der Beschimpfung wurde das
Verfahren zufolge Rückzugs der Strafanträge eingestellt. Von den weiteren
Vorwürfen der mehrfachen versuchten Nötigung, der Vergewaltigung, der sexuellen
Nötigung, der Urkundenfälschung, der Störung des öffentlichen Verkehrs, des
Fahrens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand, des Vergehens gegen das
Waffengesetz und der mehrfachen Tierquälerei wurde er freigesprochen. Aufgrund
der im forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C____, Oberarzt,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie der Universitären
Psychiatrischen Kliniken Basel, vom 16. Dezember 2021 sowie in dessen
Ergänzungsgutachten vom 11. Oktober 2022 aufgestellten Diagnosen, namentlich
einer – als schwere psychische Störung einzuordnenden – dissozialen
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2), einer rezidivierend depressiven Störung
(ICD-10 F33.0) und einem schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10 F12.1),
Kokain (ICD-10 F14.1), Steroiden und Hormonen (ICD-10 F555), sowie der als
erhöht eingestuften Rückfallgefahr hinsichtlich ähnlicher Straftaten wurde die
Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären Massnahme für junge Erwachsene nach
Art. 61 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) aufgeschoben.
Im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren befand sich der
Beschwerdeführer vom 21. bis 23. Oktober 2020 in Polizeigewahrsam und seit dem
10. Mai 2022 in Untersuchungshaft bzw. seit dem 27. Juli 2022 im (vorzeitigen)
Strafvollzug, dies zunächst im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, ab dem 5.
August 2022 im Gefängnis Bässlergut und ab dem 6. Oktober 2022 in der
Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg, wo er wegen Handels und Konsums von
Drogen mit Disziplinarverfügungen vom 20. Dezember 2022 und vom 12. März 2023
insgesamt 12 Tage in Arrest versetzt wurde. Am 3. April 2023 erfolgte seine
Versetzung in die «Geschlossene Abteilung» des Massnahmenzentrums Uitikon
(nachfolgend MZU). Aufgrund einer Drohung gegenüber dem Vollzugspersonal bzw.
der Störung und Gefährdung der Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung
sowie der Widerhandlung gegen eine Weisung wurde der Beschwerdeführer mit
Disziplinarverfügungen vom 23. bzw. 26. Mai 2023 insgesamt für 4 Tage in Arrest
versetzt. Am 4. Juli 2024 folgte eine weitere Disziplinierung mit 1 Tag Arrest wegen
erneuter Widerhandlung gegen Weisungen des Personals. Die mit Schreiben des
Beschwerdeführers vom 26. Juni 2023 und 4. Juli 2023 beantragte Versetzung
in das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene (MZjE) Arxhof wurde anlässlich
der Vollzugskoordinationssitzung vom 12. Juli 2023 abgewiesen und ihm gleichzeitig
mitgeteilt, dass eine Verhaltensänderung einzutreten habe, andernfalls die
Aufhebung der Massnahme mit Antrag an das Gericht auf Anordnung einer
stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB geprüft werde. Am
21. Juli 2023 kam es zu verbalen Drohungen gegenüber Miteingewiesenen und dem
Sicherheitspersonal, weshalb der Beschwerdeführer mit gleichtägiger
Disziplinarverfügung erneut in den Arrest versetzt und zur Verfügung gestellt
wurde. Es folgte die Rückversetzung des Beschwerdeführers am 25. Juli 2023 in
das Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt und am 31. Juli 2023 in das Gefängnis
Bässlergut. Die zwischenzeitlich mit Schreiben vom 24. Juli 2023 erneut
beantragte Versetzung in das MZjE Arxhof wies die Vollzugsbehörde mit Verfügung
vom 2. August 2023 ab.
Nachdem das MZU aufgrund der schlechten Vollzugsentwicklung
die Überprüfung der Zweckmässigkeit einer Massnahme nach Art. 61 StGB empfohlen
hatte, stellte der Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Stadt (nachfolgend SMV) am
6. Oktober 2023 beim Strafgericht Basel-Stadt einen Antrag auf Aufhebung der
stationären Massnahmen für junge Erwachsene und Anordnung einer stationären Massnahme
nach Art. 62c Abs. 6 in Verbindung mit Art. 59 StGB. Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt schloss sich den Anträgen des SMV vollumfänglich
an. Der Beschwerdeführer, damals vertreten durch [...], beantragte dagegen die
Fortführung der Massnahme nach Art. 61 StGB, eventualiter deren Aufhebung und
die Anordnung des Reststrafenvollzugs sowie einer vollzugsbegleitenden,
abstinenzorientierten ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB, die durch eine
Medikation mit Antidepressiva zu begleiten sei. Mit Beschluss vom 8. Dezember
2023 hob die Kammer des Strafgerichts «[D]ie durch Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 17. November 2022 gegen A____ in Anwendung von Art. 57 Abs. 2
und 61 Abs. 1 des Strafgesetzbuches angeordnete Einweisung in eine
Einrichtung für junge Erwachsene […] gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a
des Strafgesetzbuches» auf und ordnete an deren Stelle «in Anwendung von 62c
Abs. 3 und 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eine stationäre therapeutische
Behandlung» an.
Mit eigenhändiger Eingabe vom 21. Dezember 2023 hat der
Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 8. Dezember 2023 fristgerecht Beschwerde
erhoben und dessen Aufhebung beantragt. Eventualiter sei ein ergänzendes
Gutachten in Auftrag zu geben, welches sich vor dem Hintergrund einer
kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und narzisstischen Anteilen
zur Tauglichkeit einer Massnahme nach Art. 61 StGB äussere. Im Übrigen sei
ihm als bis anhin nicht vertretenem Beschwerdeführer im vorliegenden
Beschwerdeverfahren eine angemessene Nachfrist einzuräumen, um sich eine
Rechtsvertretung zu organisieren und die Beschwerdebegründung zu ergänzen. Mit
Schreiben vom 5. Januar 2024 zeigte [...] dem Appellationsgericht den Bestand
des neu begründeten Vertretungsverhältnisses an, woraufhin sie mit
verfahrensleitender Verfügung vom 11. Januar 2024 als neue amtliche
Verteidigung des Beschwerdeführers eingesetzt wurde und eine Nachfrist zur
Ergänzung der eingereichten Beschwerde erhielt. Die Staatsanwaltschaft hat sich
mit Eingabe vom 16. Januar 2024 im Beschwerdeverfahren als Partei
konstituiert. In ihrer ergänzenden Eingabe vom 1. März 2024 hat die Vertreterin
des Beschwerdeführers die in der Beschwerdeschrift formulierten Rechtsbegehren
– unter o/e-Kostenfolge und unter Berücksichtigung der gewährten amtlichen
Verteidigung – wiederholt und beantragt, es seien aktuelle Führungsberichte des
Gefängnisses Bässlergut einzuholen. Am 4. März 2024 wurde der Beschwerdeführer im
Rahmen des vorzeitigen Vollzugs einer stationären therapeutischen Massnahme nach
Art. 59 StGB in die Justizvollzugsanstalt Solothurn (JVA Solothurn) versetzt,
wo er sich zunächst in der Eintrittswohngruppe befand, ehe er am 9. April 2024
auf die reguläre Wohngruppe überstellt wurde. Mit Stellungnahme vom 20. April
2024 hat der SMV die Abweisung der Beschwerde beantragt. Zudem seien ein
aktueller Vollzugsbericht und ein aktueller Therapieverlaufsbericht über den
Beschwerdeführer einzuholen und es sei der stellvertretende Leiter der
geschlossenen Abteilung des MZU, B____ (ehemals [...]), anlässlich der
Hauptverhandlung als Zeuge zu befragen. Mit Eingabe vom 22. April 2024 hat auch
die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche und kostenfällige Abweisung der
Beschwerde beantragt und um Dispensation von der Teilnahme an der
Hauptverhandlung ersucht. Hierzu liess sich der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 22. Mai 2024 erneut vernehmen. In Gutheissung seines dahingehenden
(eventualiter gestellten) Beweisantrags wurde mit verfahrensleitender Verfügung
vom 14. Juni 2024 bei C____ ein mündliches Ergänzungsgutachten mit
vorgängiger Exploration des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben. Auch die
übrigen Beweisanträge des Beschwerdeführers und des SMV wurden mit
verfahrensleitender Verfügung vom 15. Juni 2024 gutgeheissen. Mit gleichtägiger
Verfügung wurden die Parteien zur Hauptverhandlung geladen und es wurde dem
Dispensationsgesuch der Staatsanwaltschaft stattgegeben.
Nachdem der Beschwerdeführer innerhalb von drei Wochen
dreimal wegen Verstössen gegen die Hausordnung der JVA Solothurn disziplinarisch
belangt worden war (Missachtung von ausdrücklichen Anweisungen am 31. Juli
2024, Tätlichkeit gegen einen Mitinsassen am 16. August 2024 und Konsum von THC
und Kokain am 21. August 2024) und sich sein Verhalten im Vollzug zunehmend
verschlechtert hatte, wurde er mit Verfügung der Anstaltsleitung vom 21. August
2024 im Rahmen des milieutherapeutisch ausgerichteten Stufenvollzugs
zurückgestuft und in die Eintrittswohngruppe zurückversetzt. Zudem wurde er mit
Verfügung vom 22. August 2024 rückwirkend per 16. August 2024 in die interne
Vollzugsstufe 4 rückversetzt. Seit dem 6. September befindet er sich in einem
Individualprogramm (Interventionsstufe) in der Eintrittswohngruppe. In der
Folge wurden angesichts des sich zunehmend verschlechternden Vollzugsverhaltens
des Beschwerdeführers mit Blick auf die Hauptverhandlung erneut aktuelle
Führungs- und Therapieberichte eingeholt.
Anlässlich der heutigen Verhandlung sind der Beschwerdeführer
sowie Dr. med. C____ als Sachverständiger und B____ als Zeuge befragt worden.
Dr. med. C____ ist dabei insbesondere zur Ergänzung und Erklärung seines
Gutachtens aufgefordert worden. Die Vertreterin des Beschwerdeführers und der
Vertreter des SMV sind zum Vortrag gelangt. Für die Einzelheiten dieser
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren
Tatsachelemente sowie Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit ihnen für
den vorliegenden Entscheid eine Bedeutung zukommt, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Der angefochtene Beschluss betreffend die
Aufhebung der stationären Massnahme für junge Erwachsene und die Anordnung
einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 6 in
Verbindung mit Art. 59 StGB stellt einen selbstständigen nachträglichen
gerichtlichen Entscheid im Sinne von Art. 363 ff. der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) dar. Bei einem solchen Entscheid geht
es wie vorliegend um die nachträgliche Abänderung oder Ergänzung der
Sanktionsfolgen von rechtskräftigen Strafurteilen, wobei ein Nachverfahren nach
Art. 363 ff. StPO nur dann zum Zug kommt, wenn gegen die verurteilte Person
kein neues Strafverfahren durchgeführt werden muss (Schwarzenegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014,
Art. 363 N 1).
1.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
ergehen selbständige nachträgliche Entscheide in Form einer Verfügung bzw.
eines Beschlusses gemäss Art. 80 Abs. 1 Satz 2 StPO, weshalb sie nach dem
bis Ende 2023 geltenden Recht den Regeln über das Beschwerdeverfahren
unterlagen (BGE 141 IV 396 E. 3 und 4 S. 398 ff.; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 393 N 21; vgl. AGE BES.2018.149/150
vom 12. Juni 2019 E. 1.1). Seit der Gesetzesänderung vom 1. Januar 2024 ist
gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts als Rechtsmittel
nicht mehr die Beschwerde, sondern die Berufung vorgesehen (Art. 365 Abs.
5.
und 398 Abs. 1 StPO). Der angefochtene Entscheid ist jedoch im Jahr 2023
ergangen. Gemäss der Übergangsbestimmung für Rechtsmittelverfahren
(Art. 453 Abs. 1 StPO) werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor
Inkrafttreten der revidierten StPO ergangen sind, nach bisherigem Recht und von
den bisher zuständigen Behörden beurteilt. Vorliegend ist daher das
bisherige, im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids geltende Verfahren
anwendbar und folglich die Beschwerde das zur Anfechtung zulässige
Rechtsmittel.
1.3
Beschwerden werden üblicherweise in einem
schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO; BGE 141 IV 396 E. 4.7;
Urteil 6B_320/2016 vom 26. Mai 2016 E. 4.1). Die Verfahrensleitung kann jedoch
von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Verhandlung anordnen (Art.
390.
Abs. 5 StPO). Das ist in casu mit verfahrensleitender Verfügung vom 15.
Juli 2024 geschehen. Angesichts der einschneidenden Tragweite der mit dem
angefochtenen Beschluss des Strafgerichts angeordneten Massnahme für den
Beschwerdeführer hat in Anwendung von Art. 390 Abs. 5 i.V.m. Art. 365 Abs. 1
StPO eine Beschwerdeverhandlung stattgefunden. Diese war im Interesse des
Beschwerdeführers geschlossen, aber im Sinn der Justizöffentlichkeit für die
akkreditierte Presse offen (vgl. auch BGE 143 IV 151 E. 2.4, 141 IV 396 E. 4.4;
BGer 6B_85/2016 vom 30. August 2016 E. 2.2-2.4; AGE BES.2018.149/150 vom
12.
Juni 2019 E. 1.1; Art. 69 Abs. 2, 70 Abs. 1 lit. a, 2 StPO).
Anlässlich der Verhandlung vom 29. Oktober 2024 wurde dem Beschwerdeführer der
vorliegend begründete Beschluss des Appellationsgerichts mündlich eröffnet und
kurz begründet. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach Art. 397 StPO.
1.4
Aufgrund der anwendbaren übergangsrechtlichen
Bestimmungen wäre vorliegendenfalls das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständiges
Beschwerdegericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 4 lit. a und lit. e des
baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Aufgrund der
Tragweite des vorliegend angefochtenen Beschlusses, welcher erstinstanzlich von
einer Kammer des Strafgerichts getroffen wurde, und im Hinblick auf das seit
dem 1. Januar 2024 geltende Recht, das im Rechtsmittelverfahren gemäss § 91
Abs. 1 Ziff. 1 GOG diesfalls ebenso die Zuständigkeit einer Kammer des
Appellationsgerichts vorsieht, ist der vorliegende Entscheid in einer
Kammerbesetzung gefällt worden (vgl. zweitinstanzliches Protokoll, Akten
S. 286).
1.5
Die Beschwerdelegitimation setzt die
Parteistellung gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO voraus. Art. 104 Abs. 1 StPO
nennt als Parteien die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die
Staatsanwaltschaft, wobei Bund und Kantone gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO
weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, Parteirechte
einräumen können. In § 38 Abs. 2 des basel-städtischen Gesetzes über die
Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG-StPO, SG 257.100) werden
der Vollzugsbehörde volle Parteirechte im gerichtlichen Nachverfahren gemäss
Art. 363 Abs. 1 StPO eingeräumt. Demgegenüber nimmt die Staatsanwaltschaft in
solchen Verfahren gemäss § 38 Abs. 3 EG-StPO die Stellung einer beigeladenen
Person ein. Erklärt sie jedoch, wie im vorliegenden Fall, dass sie am Verfahren
teilnehmen will, so hat sie neben der Vollzugsbehörde die Rechte und Pflichten
einer Partei.
1.6
Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Beschlusses, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Nachdem der angefochtene Beschluss vom 8. Dezember 2023
dem Beschwerdeführer bzw. dessen damaligem Vertreter erst am 19. Dezember 2023
rechtsgültig zugestellt wurde, ist die Beschwerde vom 21. Dezember 2023 innert
der zehntägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO erhoben worden. Auf
die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
1.7
Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei. Die Beschwerdeinstanz kann im Fall einer Gutheissung
in der Sache selbst entscheiden oder die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückweisen (Art. 397 Abs. 2 StPO).
2.
Das
vorinstanzliche Verfahren war mit dem Antrag der Vollzugsbehörde auf Aufhebung
der stationären Massnahme für junge Erwachsene und Anordnung einer stationären therapeutischen
Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 6 StGB vom 6. Oktober 2023 eingeleitet worden
(Vollzugsakten S. 470.1). Diesem Antrag wurde im hier angefochtenen Beschluss
des Strafgerichts stattgegeben: Die durch das Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 17. November 2022 gegen den Beschwerdeführer angeordnete
Einweisung in eine Einrichtung für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB wurde
somit aufgehoben und an deren Stelle eine stationäre therapeutische Behandlung
gemäss Art. 59 StGB angeordnet.
2.1
Nach
Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe alleine
nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Delikte zu begegnen, wenn zudem ein
Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies
erfordert und wenn schliesslich die Voraussetzungen der jeweiligen konkreten
Bestimmungen – Art. 59-61, 63 oder 64 StGB – erfüllt sind. Die Anordnung einer
Massnahme setzt weiter voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die
Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und
Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (vgl. Art. 56 Abs. 2
StGB). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine
notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert
(Art. 56a Abs. 1 StGB).
Die Anordnung
einer stationären therapeutischen Massnahme zur Behandlung von psychischen
Störungen hängt kumulativ von folgenden in den Art. 56 in Verbindung mit Art.
59.
StGB geregelten Voraussetzungen ab: eine Anlasstat, das heisst die
tatbestandsmässige und rechtswidrige Verübung eines Verbrechens oder Vergehens;
eine sachverständige Begutachtung; das Bestehen einer schweren psychischen
Störung; ein Zusammenhang zwischen Anlasstat und dem Zustand des Täters; die Erforderlichkeit
der Massnahme, das heisst die Behandlungsbedürftigkeit des Täters oder eine Gefahr
für die öffentliche Sicherheit; die Eignung, das heisst die voraussichtlich
präventive Wirkung der Massnahme; die Verhältnismässigkeit der Massnahme, auch
im Vergleich zu alternativen Massnahmen; das Bestehen einer geeigneten
Einrichtung (vgl.Trechsel/Pauen Borer,
a.a.O. Art. 59 N 1; Art. 61 N 2; vgl. auch Jositsch/Ege/Schwarzenegger,
Strafrecht II., 9. Auflage 2018, § 7 N 4.11, 4.13). Demgegenüber verlangt
die Anordnung einer Massnahme nach Art. 61 StGB – neben einer Anlasstat, einer
sachverständigen Begutachtung und der Erforderlichkeit, Eignung und
Verhältnismässigkeit der Massnahme – eine bestimmte Alterskategorie (18 –
25.
Jahre), eine erhebliche Störung der Persönlichkeitsentwicklung und einen
Zusammenhang zwischen Anlasstat einerseits und Störung der
Persönlichkeitsentwicklung andererseits.
2.2
Die
stationären Massnahmen nach Art. 59 ff. StGB stehen in einem systematischen
Zusammenhang und sind wechselseitig austauschbar. Damit wird dem Bedürfnis nach
Flexibilität im Massnahmenrecht Rechnung getragen. Das Gericht kann deshalb im
Einzelfall auf den ursprünglichen Entscheid zurückkommen und anstelle des
Strafvollzugs eine – durch die Vollzugsbehörde gemäss Art. 62c Abs. 1 lit.
a wegen Aussichtslosigkeit – aufgehobene stationäre Massnahme durch eine andere
voraussichtlich geeignete therapeutische Behandlung ersetzen (Art. 62c
Abs. 3 StGB) beziehungsweise – wie in casu – von einer weniger aussichtsreichen
zu einer offensichtlich besser geeigneten stationären Massnahme wechseln (Art. 62c
Abs. 6 StGB; vgl. BGer 6B_121/2019 vom 12. Juni 2019 E. 3.1 mit weiteren
Hinweisen; dazu AGE BES.2017.166 vom 13. September 2018).
Der
nachträgliche Austausch von Massnahmen setzt daher nicht zwingend die vollzugsbehördliche
Aufhebung der stationären Massnahme wegen Aussichtslosigkeit gemäss Art. 62c
Abs. 1 lit. a voraus. Gestützt auf Art. 62c Abs. 6 StGB kann das Gericht
im Verlauf des Vollzugs eine stationäre Massnahme durch eine andere Massnahme bereits
dann ersetzen, wenn zu erwarten ist, dass die neue Massnahme der Gefahr
weiterer in Zusammenhang mit dem Zustand des Täters stehender Verbrechen oder
Vergehen «offensichtlich besser» begegnen wird (vgl. Trechsel/Pauen Borer, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],
Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 62c N 12).
Das Verhältnis der
Regelungen in Art. 62c Abs. 3 und 6 StGB ist so zu verstehen, dass nicht nur
eine aussichtslose durch eine voraussichtlich geeignete, sondern auch eine
weniger geeignete durch eine offensichtlich besser geeignete Massnahme ersetzt
werden kann. Art. 62c Abs. 6 StGB schliesst mithin nicht an einen
Misserfolg der ersten Massnahme an (vgl. BGer 6B_70/2017 vom 19. Juli 2017 E.
6.2).
In diesem Fall
besteht eine andere Kompetenzordnung als diejenige gemäss Art. 62c Abs. 1 - 3
StGB: Das Gericht ist sowohl für die Aufhebung der ursprünglichen Massnahme wie
auch für die Anordnung der Ersatzmassnahme zuständig (Art. 62c Abs. 6 StGB).
Der Wechsel muss mit Blick auf die Deliktsprävention eine «offensichtliche
Verbesserung» mit sich bringen (vgl. Heer,
Beendigung therapeutischer Massnahmen: Zuständigkeiten und Verfahren, in: AJP
2017.
S. 592 ff., 604 f.; Dies.,
Nachverfahren bei Massnahmen, in: FJP Band Nr. 3 [2018], Wege und Irrwege
stationärer Massnahmen nach Rechtskraft des Strafurteils, S. 71, je mit
weiteren Hinweisen). Mit diesem separat aufgeführten Aufhebungsgrund soll eine
flexible Anpassung an die Behandlungsevaluation im Einzelfall ermöglicht
werden.
2.3
Der
SMV hat vorliegendenfalls darauf verzichtet, die bisherige stationäre Massnahme
für junge Erwachsene gestützt auf Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB wegen Aussichtslosigkeit
aufzuheben und bewusst den Weg über den Art. 62c Abs. 6 StGB gewählt bzw. «dem
Gericht den Ball zurückgespielt», zumal bereits im Zeitpunkt der Erstanordnung
(mit Strafgerichtsurteil vom 17. November 2022) beide Massnahmen nach
Art. 59 bzw. 61 StGB als Option auf dem Tisch lagen (vgl. zweitinstanzliche
Verhandlung, Audioaufnahme, ab 1:28:38).
Die Vorinstanz
hat die Aufhebung der stationären Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61
StGB und die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59
StGB denn auch gestützt auf Art. 62c Abs. 6 StGB vorgenommen (vgl. den Betreff auf
dem Titelblatt des angefochtenen Beschlusses [«(…) betreffend Aufhebung der
stationären Massnahme für junge Erwachsene und Anordnung einer stationären therapeutischen
Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 6 in Verbindung mit Art. 59 StGB] sowie die
Erwägung in Ziffer 1 [Gemäss Art. 62c Abs. 6 StGB kann das Gericht (…)].
Insoweit als im Dispositiv des angefochtenen Beschlusses die Aufhebung der
Einweisung in eine Einrichtung für junge Erwachsene gemäss Art. 62c Abs. 1
lit. a StGB und die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme
nach Art. 59 StGB gemäss Art. 62c Abs. 3 StGB aufgeführt sind,
handelt es sich hierbei um offensichtliche Redaktionsfehler der Vorinstanz,
zumal die Kompetenz für den Aufhebungsentscheid gemäss Art. 62c Abs. 1
lit. a StGB im Kanton Basel-Stadt bei der Vollzugsbehörde (und nicht beim
Strafgericht) liegt und es, abgesehen davon, nur um die Aufhebung der
angeordneten stationären Massnahme nach Art. 61 StGB (und nicht um die
Aufhebung der Einweisung in eine bestimmte Einrichtung) gehen kann. Dies sei
hiermit klargestellt. Da seitens der Verteidigung keinerlei diesbezüglichen
Einwände erfolgt sind, wird vorliegend ausnahmsweise auf ein diesbezügliches Rektifikat
verzichtet.
Nachdem aber
hiermit klargestellt ist, dass sich der vorinstanzliche Beschluss
ausschliesslich auf Art. 62c Abs. 6 StGB stützt, erübrigen sich – mit
Blick auf das soeben Ausgeführte (E. 2.2, zweiter Absatz) – weitere Ausführungen
zur Frage, ob die aktuelle Massnahme nach Art. 61 StGB in casu gänzlich
aussichtslos (im Sinne von Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB) ist. Relevant ist
einzig, ob eine Massnahme nach Art. 59 StGB in casu offensichtich
besser geeignet als eine solche nach Art. 61 StGB ist oder nicht (hierzu
sogleich, E. 4.1).
3.
Ausgangspunkt
jeder Prüfung über die Eignung einer therapeutischen Massnahme muss der gegenwärtige
Gesundheitszustand der betroffenen Person und die daraus folgende
Rückfallgefahr sein.
3.1
Zu
diesem Zweck liegt zunächst eine ausführliche fachliche Begutachtung des
Beschwerdeführers vor. Zu erwähnen ist primär das von C____ (nachfolgend:
Gutachter) angefertigte forensisch-psychiatrische Gutachten vom 16. Dezember
2021.
(Vollzugsakten S. 12 ff.) sowie dessen Ergänzungsgutachten vom 11.
Oktober 2022 (Vollzugsakten S. 237 ff.). In Gutheissung des eventualiter
gestellten Beweisantrags des Beschwerdeführers wurde im vorliegenden
Beschwerdeverfahren zudem ein zweites ergänzendes Gutachten in Auftrag gegeben.
Hierzu wurde der Gutachter als sachverständige Person – ergänzend zu seinen
bisherigen schriftlichen (Ergänzungs-)Gutachten sowie zu seinen mündlichen
Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. November 2022 – unter
Einbezug der Entwicklung seit der letzten mit dem Beschwerdeführer
durchgeführten Exploration befragt, sodass das ergänzende Gutachten betreffend
die aktuelle Einschätzung zur Art der psychischen Störung, zur Rückfallgefahr
und zur Notwendigkeit und Art einer Massnahme nach den Art. 59 ff. StGB
mündlich erstattet wurde. Hierzu fand vorgängig am 11. Oktober 2024 ein
nochmaliges Explorationsgespräch von 1 Stunde und 45 Minuten mit dem
Beschwerdeführer statt (vgl. zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 292).
Ergänzt werden
diese gutachterlichen Einschätzungen jeweils punktuell durch verschiedene
Berichte, die jeweils bloss einen beschränkten diagnostischen Aussagewert
haben. Sie legen aber die Symptomatik des Störungsbilds des Beschwerdeführers
im Vollzugsalltag jeweils punktuell dar. Zu nennen ist hierbei der Therapieverlaufsbericht
der psychiatrischen Dienste der Solothurner Spitäler vom 4. Juli 2024 (Akten S. 131 f.),
die hierzu ergangenen Ergänzungen vom 3. September 2024 (Akten S. 164 f.)
und vom 17. Oktober 2024 (Akten S. 251) sowie verschiedene Führungsberichte
der JVA Solothurn und schliesslich die Massnahmedokumentation des MZU vom 8.
August 2023 (Vollzugsakten S. 436 ff.), welche durch den stellvertretenden
Leiter der geschlossenen Abteilung des MZU, B____, anlässlich der heutigen
Verhandlung zusätzlich mündlich erläutert wurde. Zudem liegt eine
Risikoabklärung des Amts für Justizvollzug Bern vom 13. Dezember 2023 (Akten
S. 194 ff., nachfolgend: ROS-Abklärung) vor.
3.2
3.2.1
Bereits
das Gutachten vom 16. Dezember 2021 ging beim Beschwerdeführer von einer – als
«schwere psychische Störung» einzuordnenden – dissozialen
Persönlichkeitsstörung gemäss lCD-10 F60.2 aus. Es wurde ausgeführt, dass die
dissoziale Persönlichkeitsstörung zudem durch zusätzliche Komorbiditäten negativ
beeinflusst werde; so leide der Beschwerdeführer auch an einer rezidivierend
depressiven Störung gemäss ICD-10 F33.0, an den Folgen eines schädlichen
Gebrauchs von Cannabinoiden und Kokain gemäss ICD-10 F12.1 und 14.1 sowie an
einem Status nach Hormonmissbrauch gemäss ISD-10 F55.5 (Gutachten vom 16.
Dezember 2021, Vollzugsakten S. 93 f.).
3.2.2
Im
Ergänzungsgutachten vom 11. Oktober 2022 wurde beim Beschwerdeführer
unverändert eine als schwere psychische Störung einzuordnende dissoziale
Persönlichkeitsstörung diagnostiziert (Vollzugsakten S. 284). Es wurde aber
festgehalten, dass sich in der Zwischenzeit neue Aspekte ergeben hätten, die
nicht zwanglos der bestehenden dissozialen Persönlichkeitsstörung zuzuordnen seien,
sondern einen jugendlich-unreifen Charakter aufwiesen, die eher dem Bild einer
Persönlichkeitsentwicklungsstörung zuzuordnen wären. Diese seien im
Zeitpunkt des ersten Gutachtens durch das damals vorliegende depressive Syndrom
maskiert und deshalb nicht erkannt worden. Erklärend wurde aber auf die mit
Blick auf eine eindeutige diagnostische Zuordnung bestehende Schwierigkeit
hingewiesen, dass eine Persönlichkeitsstörung definitionsgemäss ihren Beginn in
der späten Kindheit bzw. in der Adoleszenz habe, weshalb «eine
Persönlichkeitsstörung immer auch als Ausdruck einer beeinträchtigten
Ausbildung einer reifen Persönlichkeit» interpretiert werden könne. Aus
forensisch-psychiatrischer Sicht von hoher Relevanz sei in diesem Zusammenhang
die Frage, inwiefern die Persönlichkeitsausreifung schon abgeschlossen bzw.
inwieweit sich wiederkehrende Verhaltensmuster verfestigt hätten. Der Gutachter
führte zum damaligen Zeitpunkt aus, dass beim Beschwerdeführer (noch) «nicht
von einer konstanten, eingeschliffenen, in sich abgeschlossenen Persönlichkeit
auszugehen» sei (Ergänzungsgutachten vom 11. Oktober 2022, Vollzugsakten S. 264
f.). Die zusätzlich vorliegenden Komorbiditäten wurden dahingehend präzisiert,
dass nunmehr von einer gegenwärtig remittierten rezidivierend depressiven
Störung gemäss ICD-10 F. 33.4 sowie von einem schädlichen Gebrauch von
Cannabinoiden, Kokain, Steroiden und Hormonen gemäss ICD-10 F12.1, 14.1 und
55.5) auszugehen sei.
3.2.3
Im
Rahmen seines mündlichen Ergänzungsgutachtens anlässlich der Verhandlung vor
dem Appellationsgericht bestätigte der Gutachter, dass die diagnostizierte
schwere Persönlichkeitsstörung beim Beschwerdeführer weiterbestehe
(zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 292).
Dass gemäss Einschätzung
der stellvertretenden Leiterin der Adoleszentenforensik des MZU, D____,
zwischenzeitlich von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit nicht
nur dissozialen sondern auch narzisstischen Anteilen auszugehen sei (vgl.
Massnahmedokumentation MZU, Vollzugsakten S. 457), worauf auch die
Vorinstanz im hier angefochtenen Beschluss abstellte (Akten S. 11), hielt er –
angesichts der beschriebenen erhöhten Kränkbarkeit, Grössenfantasien oder
Ideen, die man mit narzisstischen Persönlichkeitsmerkmalen vereinbaren könne –
für «nachvollziehbar» (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 293 f.; vgl.
bereits das Verhandlungsprotokoll vom 14.-17. November 2022, wo der Gutachter
auf Frage hin angegeben hatte, dass man narzisstische Züge diskutieren könne).
Ergänzend führte der Gutachter aus, dass nach neuem Diagnosesystem (ICD-11)
nicht mehr zwischen den unterschiedlichen Typen von Persönlichkeitsstörungen
unterschieden werde. Man spreche nur noch von leichter, mittlerer oder schwerer
Persönlichkeitsstörungen. Die Annahme einer kombinierten Persönlichkeitsstörung
mit zusätzlichen narzisstischen Anteilen bleibe in Bezug auf die Therapie und
damit auch auf die Massnahmenempfehlung aus forensisch-psychiatrischer Sicht ohnehin
irrelevant. Entscheidend sei einzig, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor
eine schwere Persönlichkeitsstörung vorliege (vgl. zweitinstanzliches
Protokoll, Akten S. 293 und 295).
In Bezug auf die
Ausführungen im Ergänzungsgutachten, wonach das Krankheitsbild des
Beschwerdeführers auch Aspekte einer Persönlichkeitsentwicklungsstörung
aufweise, was letztlich der Grund für die ursprüngliche Anordnung einer
stationären Massnahme nach Art. 61 StGB gewesen war, führte der Gutachter – in
Übereinstimmung mit und ergänzend zu seinen Ausführungen im Ergänzungsgutachten
(soeben, E.3.2.2) – erklärend aus, dass man gewisse Anteile einer dissozialen
Persönlichkeitsstörung auch als «unreif» beschreiben könne. Persönlichkeitsstörungen
würden sich im Jugendalter manifestieren und man könne argumentieren, dass
hinter jeder Persönlichkeitsstörung am Anfang immer auch eine Störung der
Persönlichkeitsentwicklung stehe. Wenn sich jemand nicht an Regeln halte, müsse
man sich beispielsweise fragen, ob das noch «Unreife» sei oder bereits eine
verfestigte Persönlichkeit, aufgrund deren man über Jahre bzw. Jahrzehnte nach einem
bestimmten Muster lebe. Seit der letzten gutachterlichen Einschätzung des
Beschwerdeführers seien nun weitere zwei Jahre vergangen und es sei inzwischen
ein solches Muster festzustellen, das sich «wie ein roter Faden» durchziehe: Im
therapeutischen Kontext sei der Beschwerdeführer gewillt und motiviert an sich
zu arbeiten, der Transfer in den Alltag, im «Milieu» mit den anderen Insassen
und dem Betreuungspersonal gelinge ihm aber weiterhin nicht. Im Ergebnis könne
festgehalten werden, dass bei ihm am Anfang zwar diese gestörte
Persönlichkeitsentwicklung stehe, sich diese Züge aber in den vergangenen zwei
Jahren weiter verfestigt hätten (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 293,
sowie Audioaufnahme ab 32:55).
3.2.4
Die
gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen überzeugt. Seine
Schlussfolgerungen in den schriftlichen Gutachten sind klar, nachvollziehbar,
kohärent und in sich logisch. Dasselbe gilt für seine ergänzenden Ausführungen an
der heutigen Verhandlung, wo er das Krankheitsbild des Beschwerdeführers
respektive die Gründe für die teilweise divergierenden Diagnosen schlüssig
erläutert und den bisherigen Krankheitsverlauf dargelegt hat. Auch die weiteren
vorliegenden Berichte bestätigen die Richtigkeit der durch den Gutachter
formulierten Diagnose, welche im Übrigen vom Beschwerdeführer und seiner
Rechtsvertretung nicht als solche in Frage gestellt wird. Folglich besteht im
vorliegenden Fall auch kein Anlass, von der gutachterlichen Einschätzung
abzuweichen. Hiernach ist – neben den weiter diagnostizierten Komorbiditäten –
von der Diagnose einer schweren, kombinierten Persönlichkeitsstörung mit
dissozialen und narzisstischen Anteilen auszugehen, während die früher
erkannten Aspekte einer Persönlichkeitsentwicklungsstörung nunmehr in den
Hintergrund treten.
Damit erübrigen
sich die Einwendungen des Beschwerdeführers zur fehlenden Unabhängigkeit der
Adoleszenzforensik des MZU und der sich daraus ergebenden fehlenden
Verwertbarkeit der entsprechenden Berichte (vgl. Beschwerde, Akten S. 16; Beschwerdeergänzung,
Akten S. 61 ff., Rz. 28 - 34); wie dargelegt werden die Berichte aus
dem Massnahmenvollzug vorliegend grundsätzlich als punktuell aussagekräftige
Berichte von insgesamt begrenztem diagnostischem Aussagewert behandelt, während
schwerpunktmässig auf die Aussagen des Gutachters abgestellt wird.
3.3
Weiter
ist aufgrund des Gutachtens davon auszugehen – und im Übrigen auch nicht bestritten
–, dass die mit Urteil vom 17. November 2022 sanktionierten Anlasstaten in
engem Zusammenhang mit der schweren psychischen Störung des Beschwerdeführers
stehen. So beschreibt der Gutachter die diagnostizierten Störungsbilder einerseits
als allgemein konstellativ «begünstigend» für das «Auftreten von delinquentem
Verhalten» und erkennt beim Beschwerdeführer andererseits «deliktsfördernde
Verhaltensmechanismen» (Gutachten vom 16. Dezember 2021, Vollzugsakten S. 87).
Insgesamt bestätigt der Gutachter einen klaren Konnex zwischen den konkreten
Anlasstaten und den psychischen Störungen des Beschwerdeführers (a.a.O., S. 98).
3.4
Darüber
hinaus bestätigt der Gutachter mit nachvollziehbaren Ausführungen, dass in
Bezug auf den Beschwerdeführer und die hier interessierenden Anlasstaten ein signifikantes
Rückfallrisiko bestehe. So legt er bereits in seinem Ausgangsgutachten vom 16.
Dezember 2021 dar, die prospektive Rückfallrate des Beschwerdeführers sei im
Vergleich zur allgemeinen Täterpopulation als «erhöht» zu betrachten. Aus
forensisch-psychiatrischer Sicht sei davon auszugehen, «dass der wiederholte
Gebrauch von psychotropen Substanzen und vor allem die dissozialen
Persönlichkeitsmerkmale, das damit verbundene Konfliktverhalten und die damit
einhergehenden Einschränkungen der sozialen Kompetenz» die Rückfallrate erhöhen
würden (Gutachten vom 16. Dezember 2021, Vollzugsakten S. 96). Es
seien hierbei ähnliche Delikte zu erwarten wie die damals (d.h. Ende 2021) im
Raum stehenden Gewalt- und Sexual-delikte (a.a.O., S. 97).
An dieser
Einschätzung hielt der Gutachter in seinem Ergänzungsgutachten vom
11.
Oktober 2022 grundsätzlich fest, wobei der Umstand, dass sich der
soziale Empfangsraum im Vergleich zur letzten Begutachtung deutlich
verschlechtert habe, sich «zusätzlich negativ» auf die Risikoeinschätzung
auswirke (Vollzugsakten S. 285 f.).
Auch anlässlich
der heutigen Verhandlung bestätigte der Gutachter wiederum, dass seine
ergänzende Einschätzung aus dem Jahr 2022 weiterhin gültig sei und diese im
Dispositiv
Übrigen auch mit der ROS-Abklärung aus dem Jahr 2023 übereinstimme. Demnach
bestehe das Risiko, dass der Beschwerdeführer – ohne Therapie bzw. nach dem
Ende der Maximaldauer einer Massnahme nach Art. 61 StGB – in altes Fahrwasser
gerate und dass durch eine Destabilisierung ähnliche Delikte wie im Zeitraum
zwischen 2019 und 2021 zu erwarten seien (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S.
294).
Unterstützt wird
diese Einschätzung zudem durch den Vorstellungsbericht des MZU vom 23. März
2023, wonach bezüglich allgemeiner Gewaltdelikte und Hands-on Sexualdelikt bei
einer (sehr) geringen Beeinflussbarkeit von einer deutlichen bis sehr hohen
Rückfallwahrscheinlichkeit auszugehen sei. Erneute delinquente Verhaltensweisen
im Spektrum der Anlassdelikte seien ohne gezielte Behandlung der Sucht- und
Persönlichkeitsproblematik mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten (Vollzugsakten
S. 369). Noch deutlicher fiel die damalige Einschätzung von D____, Stellvertretende
Leiterin der Adoleszentenforensik im MZU, aus, wonach im August 2023 beim
Beschwerdeführer «die in der Persönlichkeit verankerten Risikoeigenschaften
unter Berücksichtigung ihrer Risikorelevanz hoch ausgeprägt» seien und
gleichzeitig «Kompensationsfähigkeiten, die der Betroffene einsetzen kann, um
seine Rückfallneigung zu kontrollieren, in sehr geringem Ausmass» vorlägen. Das
Risiko für erneute Straftaten im Bereich des Zieldelikts wurde von ihr
insgesamt als «hoch» eingestuft (Massnahmedokumentation MZU, Vollzugsakten S. 462).
3.5 Nach dem soeben Ausgeführten liegt in casu
eine umfassende sachverständige Begutachtung des Beschwerdeführers vor, die
lege artis vonstattenging. Nach der Einschätzung des Gutachters sowie der
weiteren im Vollzugsverlauf involvierten Fachpersonen ist beim Beschwerdeführer
von einer schweren Persönlichkeitsstörung (und nicht [mehr] von einer blossen
Persönlichkeitsentwicklungsstörung) sowie weiteren Komorbiditäten
auszugehen. Zudem ist einerseits der gesetzlich geforderte Zusammenhang
zwischen den psychischen Störungen des Beschwerdeführers und den hier
fraglichen Anlassdelikten zu bejahen und andererseits eine signifikante
Rückfallgefahr – insbesondere auch für Gewalt- und Sexualdelikte – anzunehmen.
4.
Zu prüfen ist weiter, ob die neu anzuordnende Massnahme offensichtlich
besser geeignet ist als die bisherige Massnahme für junge Erwachsene, um der
konkret festgestellten Rückfallgefahr zu begegnen und damit den Massnahmenzweck
der Rückfallverhütung zu erfüllen, wobei auch die neue Massnahme einer
Verhältnismässigkeitsprüfung standhalten können muss. An dieser Stelle ist
wiederholend festzuhalten, dass Art. 62c Abs. 6 StGB – anders, als die Vertreterin
des Beschwerdeführers in der Beschwerdeergänzung ausführt (vgl. Akten S. 55,
Rz. 12 ff.) – nicht an einen Misserfolg der ersten Massnahme anschliesst
(vgl. BGer 6B_70/2017 vom 19. Juli 2017 E. 6.2); vgl. hiervor bereits E. 2.2.
4.1
4.1.1 Während der Gutachter in seinem ersten
Gutachten vom 16. Dezember 2021 noch eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63
StGB befürwortet und die Prüfung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB
nur im Falle «einer fehlenden Mitarbeit, einer negativen Entwicklung im
sozialen Umfeld oder einer erheblichen psychopathologischen Verschlechterung»
empfohlen hatte (Vollzugsakten S. 98 f.), verwarf er bereits in seinem Ergänzungsgutachten
vom 11. Oktober 2022 die Eignung einer ambulanten Massnahme und sprach sich nur
noch für eine stationäre therapeutische Massnahme aus, nämlich – sofern die
psychosoziale Reintegration, insbesondere eine nachhaltige berufliche
Neuausrichtung des Beschwerdeführers im Vordergrund stehe – für eine solche
nach Art. 61 StGB oder – sofern ein möglichst engmaschiger Kontroll- und
Therapierahmen geschaffen werden solle – für eine solche nach Art. 59 StGB.
Basierend auf die Einschätzung im Ergänzungsgutachten erwog
das Strafgericht in seinem Urteil vom 17. November 2022, dass entweder eine
Massnahme nach Art. 59 StGB oder eine solche nach Art. 61 StGB in Frage
käme, «je nachdem, ob das Schwergewicht bei der schweren Persönlichkeitsstörung
oder bei der Persönlichkeitsentwicklungsstörung» liege (Vollzugsakten S. 225). Das
Strafgericht ordnete schliesslich eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art.
61 StGB an. Es erwog zum damaligen Zeitpunkt, dass trotz des Alters des
Beschwerdeführers eine Nachreifung möglich sei («Obwohl der Beschuldigte heute
schon 25 Jahre alt ist, ist eine Nachreifung möglich», Vollzugsakten S. 226).
Es erschien dem Strafgericht sehr wichtig, dass sich der Beschwerdeführer «in
Auseinandersetzung mit ähnlich alten Leuten im Hinblick auf eine psychosoziale
Reintegration sozial entwickeln» könne, wodurch sehr gute Fortschritte im
Hinblick auf die Persönlichkeitsentwicklungsstörung erwarten wurden.
«Begleitend dazu» hätten sich auch Fortschritte in Bezug auf die
Persönlichkeitsstörung erreichen lassen sollen.
4.1.2 Nachdem der Gutachter anlässlich der heutigen
Verhandlung von einer verfestigten Persönlichkeitsstörung des heute 27-jährigen
Beschwerdeführers und nicht (mehr) von einer Persönlichkeitsentwicklungsstörung
ausgegangen ist (vgl. hierzu oben, E. 3.2.3 f. und 3.5), erweist sich eine
stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB bereits gestützt auf die damaligen
Erwägungen des Strafgerichts im Vergleich zu einer solchen nach Art. 61 StGB
als offensichtlich besser geeignet:
Da das Schwergewicht inzwischen klar bei der schweren
Persönlichkeitsstörung liegt, reicht es nicht (mehr) aus, diese nur
«begleitend» im Rahmen einer – auf Persönlichkeitsentwicklungsstörungen
zugeschnittenen – Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB zu
therapieren. Im Übrigen ist es nach Ansicht des Gutachters ohnehin fraglich, ob
man den Beschwerdeführer mit pädagogischen Konzepten überhaupt noch erreichen
könne (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 293). Es brauche nun in
einer ersten Phase ein intensives, hochstrukturiertes therapeutisches Setting,
in dem man einerseits in der Therapie an den Persönlichkeitsstrukturen arbeiten
bzw. sich damit auseinandersetze und andererseits dann einen Transfer in den
Alltag machen müsse. Dies sei aus seiner Sicht am Besten in Rahmen einer
Massnahme nach Art. 59 StGB zu erreichen (zweitinstanzliches Protokoll, S. 293
f., und Audioaufnahme ab 36:25; vgl. auch die Schlussfolgerungen der
ROS-Abklärung, Akten S. 230, wonach dem forensischen personenbezogenen und
umweltbezogenen Veränderungsbedarf mit den gegeben juristischen
Rahmenbedingungen der Sanktion gut entsprochen werden könne, sofern durch das
Gericht eine stationäre Massnahme nach Art. 59 [rechtskräftig] angeordnet
werde).
Weiter fällt mit dem zunehmenden Alter des Beschwerdeführers auch
das vom Strafgericht angeführte Argument, wonach «eine Auseinandersetzung mit
ähnlich alten Leuten» im Massnahmenvollzug für eine psychosoziale Reintegration
«sehr wichtig» sei, weg. Hierzu ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer
bereits im Zeitpunkt der Erstanordnung der Massnahme mit 25 Jahren altersmässig
«am oberen Limite» war, zumal Personen im Massnahmenvollzug für junge
Erwachsene in der Regel – sowohl im MZU wie auch im MZjE Arxhof – deutlich
jünger sind (so die – unbestrittenen – Ausführungen des SMV im
zweitinstanzlichen Plädoyer, Protokoll, Akten S. 298). Die Problematik des
Altersgefälles geht denn auch klar aus der Massnahmendokumentation des MZU
hervor, wonach der damals 26-jährige Beschwerdeführer in seiner Kontaktaufnahme
zu den Mitklienten «öfters dominant» gewirkt habe. Seinen Aussagen nach sei
dies so gewesen, weil er «Alpha» sei «und sich von niemanden mit gleichem Rang
etwas sagen lasse». Im Allgemeinen habe er sich «aufgrund seines Alters und
seiner Erfahrungen den anderen Klienten überlegen» gefühlt und dies in den
Gesprächen auch so benannt (Einschätzung des Sozialpädagogen E____, Vollzugsakten
S. 451). B____ führte heute aus, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer einer
der älteren Klienten gewesen sei, «zu Spannungen geführt» habe. Er habe jüngere
Insassen unter seine Fittiche genommen, was teils problematisch gewesen sei
(zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 297). Selbst der Beschwerdeführer gab
heute auf Frage hin an, dass es für ihn schwierig gewesen sei, sich im MZU
anzupassen, «weil die Leute sehr jung sind» (zweitinstanzliches Protokoll,
Akten S. 291). Aus genau diesen Gründen erachtet inzwischen auch der Gutachter «der
zunehmende Altersunterschied zum Milieu» als «kritisch» bzw. «kritischer als
noch vor zwei Jahren». Dieser führe dazu, dass die Sonderrolle, die der
Beschwerdeführer schon grundsätzlich einzunehmen versuche, aufgrund seines
Alters und seiner Erfahrung weiter verfestigt und ausgenützt werde, weshalb es
aus therapeutischer Sicht schwieriger werde, diesem Aspekt wirksam
entgegenzuwirken (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 293 sowie
Audioaufnahme ab 35:40).
Folglich sprechen inzwischen sowohl die aktuelle Diagnose wie
auch das heutige Alter des Beschwerdeführers deutlich gegen die
Weiterführung einer Massnahme nach Art. 61 StGB und für die
Anordnung einer solchen nach Art. 59 StGB.
4.1.3 Weiter zu berücksichtigen ist der bisherige
Vollzugsverlauf.
Festzustellen ist, dass der Beschwerdefrüher bereits vor
seiner Versetzung ins MZU zweimal wegen Handels und Konsums von Drogen
diszipliniert werden musste. Auch während seines Aufenthalts im MZU folgten
diverse Disziplinierungen wegen Störung und Gefährdung der Ordnung und
Sicherheit der Vollzugseinrichtung, wiederholter Widerhandlungen gegen
Weisungen und mehrfachen Drohungen gegenüber dem Vollzugspersonal,
Miteingewiesenen und dem Sicherheitspersonal (vgl. Sachverhalt, zweiter
Absatz). Auch sonst geht aus der Massnahmeschlussdokumentation des MZU (Vollzugsakten
S. 436 ff.) eine kritische Beurteilung seines Vollzugsverhaltens hervor. So habe
der Beschwerdeführer kaum Bereitschaft gezeigt, sich verändern zu wollen. Er
sei meist negativ mit «Gangstergehabe» und provokativen Aussagen aufgetreten. Sein
forderndes Auftreten, seine unangepasste Kontaktgestaltung und die insgesamt
abwertende Haltung hätten eine wenig positive Haltung gegenüber seiner
Massnahme und dem Veränderungsbedarf gezeigt. Zudem hätten ihn auch viele
Gespräche und das Spiegeln seines Verhaltens nicht zu einem Umdenken bewegt. Er
sei nicht in der Lage gewesen, «sich auch nur im Ansatz auf den angestrebten
Veränderungsprozess einzulassen» (Einschätzung von F____, Arbeitsagoge des MZU,
Vollzugsakten S. 444). Dies wurde auch an der heutigen Verhandlung vom
stellvertretenden Abteilungsleiter des MZU, B____, bestätigt: Er führte aus,
dass bei einer Einweisung in einer Massnahmenvollzugseinrichtung die Motivation
meist relativ hoch sei, eine gewisse Anpassungsleistung zu erzielen. Beim
Beschwerdeführer sei jedoch schnell ersichtlich gewesen, dass er nicht
motiviert sei. Ausser in der Therapie, wo es «am ehesten» funktioniert habe,
sei er überall «in einer Verweigerungshaltung» gewesen und habe nicht
mitgemacht. In Zweiergesprächen sei es zwar teilweise möglich gewesen,
Vereinbarungen mit ihm zu treffen, es sei dann aber jeweils an deren Umsetzung
gescheitert. Zwar könnten Persönlichkeitsveränderungen «nicht so schnell»
herbeigeführt werden, weshalb der Weg über eine Anpassungsleistung führe. Eine
solche sei der erste Schritt für eine Veränderung, doch beim Beschwerdeführer
sei nicht einmal eine Anpassungsleistung möglich gewesen. Selbst nachdem ihm
anlässlich der Vollzugskoordinationssitzung vom 12. Juli 2023 deutlich gesagt
wurde, dass er sich – in allen Bereichen (mit Ausnahme der Therapie) – bessern
müsse, habe sich nichts verändert. Stattdessen sei es in deutlichen Drohungen
gegenüber dem Personal und den Mitinsassen eskaliert (zweitinstanzliches
Protokoll, Akten S. 297, und Audioaufnahme ab 59:18). In Bezug auf die im
Massnahmenvollzug grundsätzlich zu begegnenden Rückfallgefahr hielt D____, in
der Massnahmedokumentation des MZU schliesslich fest, dass sich der
Beschwerdeführer zwar «in Ansätzen» auf den therapeutischen Prozess habe
einlassen können, doch während des – relativ kurzen – Aufenthaltes im MZU noch
«keine risikosenkenden Kontrollfähigkeiten» hätten erarbeitet werden können
(Vollzugsakten S. 461 und 463).
Dass der Beschwerdeführer denn auch keine intrinsische
Motivation aufbringen konnte, um sich im Rahmen des Massnahmenvollzugs im MZU vertieft
mit seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung und seinen damit
zusammenhängenden, deliktsrelevanten Persönlichkeitseigenschaften auseinanderzusetzen,
ist von ihm denn auch mit Schreiben seines damaligen Vertreters vom 24. Juli
2024 ausdrücklich anerkannt worden. So sei – im Falle der Ablehnung seines
Versetzungsantrags in das MZjE Arxhof, wo ein Ausbildungsplatz als Koch zur
Verfügung stünde – die angeordnete Massnahme für junge Erwachsene «zufolge
Aussichtslosigkeit der Fortführung» aufzuheben (Vollzugsakten S. 416), zumal
«die für die Fortführung der angeordneten Massnahme erforderliche
Therapiemotivation nicht mehr vorhanden sei» und «das von Artikel 61 StGB im
Fokus liegende Ziel der beruflichen Aus- und Weiterbildung in absehbarer Zeit
nicht erreicht werden» könne (Vollzugsakten S. 417). Hierzu ist zunächst
festzuhalten, dass die Wahl der geeigneten Vollzugseinrichtung in der Kompetenz
der Vollzugsbehörde liegt und eingewiesene Personen prinzipiell keinen
Rechtsanspruch auf die Wahl des Vollzugsorts haben (vgl. AGE
VD.2021.118/VD.2021.143 vom 18. Februar 2022 E. 3 mit weiteren Hinweisen).
Angesichts des negativen Vollzugsverlaufs bestand ohnehin kein Anlass für eine
Versetzung in «das grundsätzlich noch offenere Massnahmenzentrum für junge
Erwachsene Arxhof» (vgl. zweitinstanzliches Plädoyer des SMV, Akten S. 7). Im
Übrigen ist klarzustellen, dass der beruflichen Ausbildung im Massnahmenvollzug
nach Art. 61 StGB zwar zweifelslos «einen hohen Stellenwert» zukommt (vgl. Trechsel/Barbara Pauen, Praxiskommentar,
4. Auflage 2021, Art. 61 StGB N 13 mit weiteren Hinweisen), sie aber nicht im
Zentrum steht: «[W]as wirklich zählt[,] ist die Persönlichkeitsentwicklung» (so
die Ausführungen von B____, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 297).
Wenngleich die Möglichkeit, im Massnahmenvollzug eine Lehre zu machen, dafür
«hilfreich» sein kann (a.a.O.), besteht jedenfalls kein Anspruch, eine bestimmte
Ausbildung der Wahl zu machen, insbesondere nicht, wenn die betroffene
Person – wie vorliegend – bereits über eine Ausbildung verfügt. Darüber hinaus
ist der Ausbildungsanspruch immer auch «an das Erfordernis der Eignung» der
betroffenen Person «und der vollzugspraktischen Möglichkeiten» geknüpft (vgl. Torriani, in: Brägger [Hrsg.], Das
schweizerische Vollzugslexikon, 2. Auflage 2022, Stichwort: Aus- und
Weiterbildung von Insassinnen und Insassen). So wäre das Absolvieren einer
Kochlehre im MZU grundsätzlich möglich gewesen, wenngleich eine solche aus
Kapazitätsgründen mit einer bestimmten Wartefrist verbunden gewesen wäre.
Relevant ist aber, dass sich der Beschwerdeführer in keinster Weise dafür
qualifiziert hatte. So habe sein im MZU gezeigtes Sozialverhalten gegenüber
Lehrpersonen und Mitklienten – gemäss Einschätzung von G____, Lehrperson im MZU
– nicht darauf schliessen lassen, dass er für die Teamarbeit in der
Küche geeignet gewesen wäre (Massnahmedokumentation, Vollzugskaten S. 449; vgl.
hierzu auch Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung vom 18. September 2024,
Akten S. 188, betreffend das negativ bewertete Arbeitsverhalten des
Beschwerdeführers in der Küche der JVA Solothurn sowie der Rapport vom
Gefängnis Bässlergut vom 6. Oktober 2023 betreffend Ausschluss vom Küchendienst
wegen mehreren Aussetzern). In diesem Sinne führte B____ aus, dass der
Beschwerdeführer während des Vollzugs im MZU keinen guten Willen gezeigt habe
und auch nicht gezeigt habe, wozu er eigentlich fähig wäre (zweitinstanzliches
Protokoll, Akten S. 297). So wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der
Vollzugskoordinationssitzung vom 12. Juli 2023 bezüglich seines Wunsches
nach einer Kochlehre denn auch mitgeteilt, «dass er sich zuerst intensiv mit
seinen Problembereichen auseinanderzusetzen habe und diesbezüglich Fortschritte
erwartet [würden]» (Aktennotiz vom 17. Juli 2023, Vollzugsakten S. 406).
Auch der zwischenzeitliche Vollzug seit der Zurverfügungstellung
des Beschwerdeführers durch das MZU spricht klar für die Anordnung einer
stationären Massnahme nach Art. 59 StGB. Dies, zumal Beschwerdeführer – trotz
gutem Start – auch in der JVA Solothurn wegen Missachtung von Anweisungen,
Tätlichkeit gegen einen Mitinsassen und Konsums von Betäubungsmitteln mehrfach
diszipliniert werden musste (vgl. Sachverhalt, fünfter Absatz). Nachdem er sich
gemäss Mitteilung der dortigen Vollzugsleiterin, H____, vermehrt
grenzüberschreitend gezeigt und ein auf sexuell konnotierte Art und Weise
distanzloses Verhalten an den Tag gelegt hatte (Aktennotiz vom 26. August
2024, Akten S. 138; vgl. auch Verfügung vom 21. August 2024 betreffend die
Rückversetzung in die Eintrittsgruppe, Akten S. 145), konnte er – selbst
nach seiner Rückstufung in die Eintrittswohngruppe mit engerer Führung und
Betreuung (vgl. wiederum Sachverhalt, fünfter Absatz) – nicht aus der negativen
Dynamik mit Intransparenz, grenzüberschreitendem, ambivalentem und stark
angetriebenem Verhalten aussteigen (vgl. Führungsbericht vom 4. Oktober 2024,
Akten S. 172 f.; zweitinstanzliches Plädoyer des SMV, S. 6). Trotz dieser
negativen Entwicklungen ist immerhin festzustellen, dass der Beschwerdeführer
im Rahmen des vorzeitigen Vollzugs einer stationären Massnahme nach Art. 59
StGB – anders als im Rahmen des Vollzugs der Massnahme für junge Erwachsene
nach Art. 61 StGB (dazu soeben) – immerhin in der Lage war, eine «enorme Anpassungsleistung»
zu zeigen, zumal er sich nach seiner Versetzung in die JVA Solothurn zunächst
eher unauffällig und sozialkonform verhalten hatte (so war denn auch nach einem
Monat seine Verlegung von der Eintrittswohngruppe in die reguläre Wohngruppe
möglich gewesen, vgl. Sachverhalt, vierter Absatz), ehe seine destruktiven
Persönlichkeitszüge erneut zum Vorschein traten (vgl. zweitinstanzliches
Plädoyer des SMV, S. 7; Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung vom 18.
September 2024, Akten S. 191), was nach dem oben Ausgeführten durchaus als
erster Schritt in Richtung einer Persönlichkeitsveränderung gewertet werden
kann (hierzu oben, E. 4.1.3). Gemäss H____ sei deshalb auch eine Weiterarbeit
mit dem Beschwerdeführer in der JVA Solothurn angezeigt (a.a.O., Akten S. 186).
Gemäss Führungsbericht vom 4. Oktober 2024 ist die JVA auch grundsätzlich
bereit, – nach einem allfälligen Time-Out – den Massnahmenvollzug unter der Voraussetzung
der konstruktiven Mitarbeit des Beschwerdeführers weiterzuführen (vgl. Akten S.
176).
Zum – teils bagatellisierenden – Einwand der Vertreterin des
Beschwerdeführers, wonach die Weiterführung des Vollzugs in der JVA Solothurn
deshalb nicht sinnvoll sei, weil sich dort bzw. in einer stationären Massnahme
nach Art. 59 StGB «regelmässig Personen mit schweren psychischen Störungen wie
der paranoiden Schizophrenie, schweren bipolaren Störungen oder Psychosen»
befänden, weshalb es auch für einen Laien offensichtlich sei, dass eine Person
mit «einzig» einer dissoziativen Auffälligkeit von vorneherein nicht in ein
solches Setting gehöre (zweitinstanzliches Plädoyer, S. 3), ist zweierlei
zu sagen: Zu Einen sind Person, die an Erkrankungen aus dem schizophrenen
Formenkreis leiden, üblicherweise nicht in einem Massnahmezentrum sondern in
forensisch-psychiatrischen Kliniken untergebracht (vgl. die Ausführungen des
SMV, wonach es zwar Ausnahmefälle geben könne, aber jedenfalls ein Grossteil
der Insassen Menschen seien, die an einer Persönlichkeitsstörung leiden würden
[zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 299, sowie Audioaufnahme ab 1:51:55]).
Zum anderen leidet der Beschwerdeführer u.a. mit seiner dissozialen
Persönlichkeitsstörung selber auch an einer schweren psychischen Störung
im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (was sowohl der Beschwerdeführer wie auch
seine Vertreterin ausdrücklich anerkennen, vgl. zweitinstanzliches Plädoyer, S.
4) und ist nicht lediglich dissoziativ auffällig. Die Bagatellisierungstendenzen
des Beschwerdeführers, wonach es für ihn «als relativ gesunde Person» schwierig
sei, sich mit anderen Personen mit psychischen Erkrankungen zurecht zu finden
(vgl. zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 289) bzw. «unter psychisch Kranken
gesund zu werden» (a.a.O., Akten S. 291), sind wohl Ausdruck des Krankheitsbilds.
Im Ergebnis spricht auch der bisherige Vollzugsverlauf – in
Übereinstimmung mit der gutachterlichen Einschätzung – deutlich gegen die
Weiterführung einer Massnahme nach Art. 61 StGB und für die Anordnung einer
solchen nach Art. 59 StGB. Spätestens nachdem der Beschwerdeführer nun
selbst in der JVA Solothurn, d.h. im vorzeitigen Vollzug einer stationären
Massnahme nach Art. 59 StGB, rückversetzt werden musste, ist klar, dass er «ein
möglichst engmaschiger Kontroll- und Therapierahmen» bedarf (vgl.
zweitinstanzliches Plädoyer des SMV, S. 7), welcher nach Ansicht des Gutachters
in seinem Ergänzungsgutachten vom 11. Oktober 2022 nur im Massnahmenvollzug
nach Art. 59 StGB gegeben wäre (hierzu bereits E. 4.1.1). Dies konnte der
Gutachter auch in seinen heutigen mündlichen Ausführungen bestätigen (vgl.
oben; zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 293 f.).
4.1.4 Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der mit
der Massnahme für junge Erwachsene verbundene Freiheitsentzug Art. 61 Abs. 4
StGB «höchstens vier Jahre» beträgt und – anders als eine stationäre Behandlung
nach Art. 59 StGB – nicht verlängert werden kann. Unter Berücksichtigung des
bisherigen Massnahmenverlaufs verbleiben bis zur regulären Beendigung der mit
Urteil vom 8. Dezember 2023 angeordneten Massnahme nach Art. 61 StGB rund
zwei Jahre. Die Höchstdauer der Massnahme wäre am 16. November 2026 erreicht. Nach
aktueller gutachterlichen Einschätzung würde dieser Zeitrahmen für eine Verbesserung
der Rückfallgefährlichkeit jedoch nicht ausreichen («Stand heute ist zu sagen:
wenn wir in 2 Jahren aufhören müssten, dann reicht das nicht»,
zweitinstanzliches Protokoll, S. 293; hierzu bereits oben, E. 3.4). Folglich
spricht auch der zeitliche Horizont für die Anordnung einer stationären
Massnahme nach Art. 59 StGB (zur Möglichkeit der Massnahmenverlängerung
siehe unten, E. 4.1.5 und 4.2.3).
4.1.5 Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen
ein, dass er sich «stets gegen eine Massnahme nach Art. 59 StGB gestellt» habe
(Beschwerde, Rz. 41). Eine solche lehne er «in aller Deutlichkeit ab», wovon
insbesondere auch sein schlechtes Vollzugsverhalten der letzten Monate zeuge
(zweitinstanzliches Plädoyer, S. 1 und 5 sowie Audioaufnahme ab 1:09:42). Die
Tauglichkeit einer Massnahme stehe oder falle mit der entsprechenden
Therapiemotivation. Entgegen den Ausführungen im Gutachten bestehe bei ihm aber
«keine Motivierbarkeit für eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB»,
weshalb eine solche keinesfalls offensichtlich besser geeignet sei als eine
Massnahme nach Art. 61 StGB (vgl. Beschwerde, S. 3; Beschwerdeergänzung,
Rz. 39 - 42).
Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich der
Beschwerdeführer – wohl bedingt durch seine psychische Erkrankung – keineswegs
konstant zu seiner Motivation geäussert hat. Nachdem er teils gar keine
Massnahme zu akzeptieren schien («ICH gehöre in den Strafvollzug und NICHT in
den Massnahmenvollzug», Verfügung vom 21. August 2024, Akten S. 145), äusserte
er sich in der heutigen Verhandlung dahingehend, dass er die Aufhebung der
bisherigen Massnahme und die Anordnung der Reststrafe (mit haftbegleitender
ambulanten Therapie) befürworten würde, «oder am liebsten auch eine [Massnahme]
nach Art. 61, dort wäre mir eine Ausbildung möglich» (zweitinstanzliches
Protokoll, Akten S. 289). Später sagte er ausdrücklich, er wolle diese
Massnahme [nach Art. 61 StGB] machen (a.a.O., S. 291), das Setting im aktuellen
Vollzug der JVA Solothurn sei falsch («Ich sehe mich dort nicht», zweitinstanzliches
Protokoll, Akten S. 292). Anlässlich der Vollzugskoordination vom 18. September
2024 zeigte sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf den stationären Vollzug
einer Art. 59 StGB aber noch durchaus motiviert: Er erklärte, im
Interventionsprogramm die Zeit zum Nachdenken genutzt zu haben und anerkannte,
in der JVA [Solothurn] gut behandelt worden zu sein. Entgegen seinen Vorbringen
im Beschwerdeverfahren sah er damals noch ein, dass die JVA nicht
verantwortlich für sein schlechtes Verhalten der vergangenen Wochen sei. Er
habe eine Krise gehabt und sein Verhalten tue ihm leid. Nun seien aber
Therapieziele aufgegleist worden und er sei bereit, in der JVA Solothurn eine
zweite Chance zu ergreifen. Gemäss Protokoll habe er einen fünfseitigen Brief
vorgelesen, um sich für sein Verhalten zu entschuldigen. Er müsse nun bei Stufe
1 wieder anfange und werde sein Bestes geben (Akten S. 190 f.). Folglich kann
vorliegendenfalls nicht von einer gänzlich ablehnenden Haltung des
Beschwerdeführers gegenüber einer Massnahme nach Art. 59 StGB die Rede sein,
wenngleich seine Motivation «schwankend» ist.
Die teils ablehnende Haltung des Beschwerdeführers gegenüber
einer Massnahme nach Art. 59 StGB scheint denn auch auf zwei grundlegend falschen
Annahmen zu beruhen: Einerseits scheint er zu glauben, dass er nur im Rahmen
einer Massnahme nach Art. 61 StGB eine (neue) Lehre absolvieren könnte,
andererseits, dass der Massnahmenvollzug Art. 59 StGB zu lange (so sagte er vor
Strafgericht aus, er habe von Leuten gehört, die während 4 ½ Jahren eine
Massnahme nach Art. 59 StGB machten; das könne er sich nicht vorstellen
[erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 569]) bzw. zeitlich unbegrenzt sei («Eine
Umwandlung in eine faktisch unbegrenzte Massnahme nach Art. 59 StGB […]», Beschwerdeergänzung,
S. 7). Dies gilt es zu berichtigen: Zum einen schliesst die Anordnung einer
stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB die Perspektive einer
Lehre – insbesondere auch einer Kochlehre – nicht aus. Eine solche wäre zum
Beispiel in St. Johannsen möglich, sobald die erwarteten Fortschritte des
Beschwerdeführers dessen Versetzung in den dortigen offenen Vollzug erlauben,
was auch nach Ansicht des Gutachters «motivationsfördernd» sein dürfte (zweitinstanzliches
Protokoll, Akten S. 294 und 296). Zum anderen ist auch der Vollzug einer
Massnahme nach Art. 59 StGB gemäss dessen Abs. 4 zeitlich auf maximal fünf
Jahre beschränkt, wobei eine Verlängerung den Ausnahmefall darstellen soll und
ein entsprechender gerichtlicher Entscheid auf Antrag des SMV hin – sollte er
sich als unrechtmässig erweisen – seitens des Beschwerdeführer anfechtbar wäre.
Auch dass dem Beschwerdeführer eine Massnahmedauer von 4 ½ Jahre zu lange
erscheint, ist zu relativieren, zumal er zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren
und 11 Monaten verurteilt wurde und dies teilweise wegen verwahrungswürdigen
Straftaten (dazu sogleich). Im Fall der Weiterführung der – nach den obigen
Ausführungen offensichtlich ungeeigneten – Massnahme nach Art. 61 StGB
würde sich nach Ablauf deren Maximaldauer damit auch die Frage nach einer
nachträglichen Verwahrung und einem diesfalls tatsächlich zeitlich
unbeschränkten Vollzug stellen. Sobald sich der Beschwerdeführer dessen bewusst
wird, dürfte er in der Anordnung einer bestmöglich geeigneten Massnahme auch
eine Chance sehen, die Gefahr eines weit längeren Vollzugs abzuwenden und dafür
entsprechend auch eine hinreichende Motivation aufbringen können (so führte
seine Vertreterin heute aus, dass er sich sehr wohl bewusst sei, dass «das Ende
des Fadens» die Verwahrung sei und eine solche wolle er nicht
[zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 298, und Audioaufnahme ab 1:13:43]).
Abgesehen davon hält der Vertreter des SMV zurecht fest, dass
die aktuelle Motivation des Beschwerdeführers keine singuläre Rolle spiele,
sondern dessen «Motivierbarkeit» genüge, und eine solche sei auch in Bezug auf
eine Massnahme nach Art. 59 StGB gegeben (zweitinstanzliches Protokoll, Akten
S. 299). Diesbezüglich erklärte der Gutachter an der heutigen Verhandlung, dass
die bestehende Mitwirkungsbereitschaft des Beschwerdeführers in der Therapie
ihn positiv stimme. Im Falle der Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB
müsste man ihm Zeit geben, um den Entscheid setzen zu lassen. Es könne sein,
dass es dann zunächst zu einer Phase von erhöhtem Widerstand komme. Man sollte
dem Beschwerdeführer aber die «Chance» geben, sich zurecht zu finden. Dann sei
damit zu rechnen, dass man Fortschritte machen könne und der Beschwerdeführer
gewillt sei, mitzuarbeiten. Zudem könne die psychosoziale Störung des
Beschwerdeführers auch weitergefasst werden und als fehlendes
Durchhaltevermögen angeschaut werden. Es sei der klare Auftrag an die Therapie,
daran zu arbeiten und seine Motivation zu steigern (zweitinstanzliches
Protokoll, Akten S. 294 und 296, sowie Audioaufnahme ab 50:15).
Die aktuell teils noch schwankende Motivation des
Beschwerdeführers für eine Massnahme nach Art. 59 StGB ändert folglich nichts
daran, dass eine solche weit bessere Erfolgsaussichten als eine Massnahme nach
Art. 61 StGB aufweist. Sollte der Beschwerdeführer wider Erwartens eine
langfristige und durchgängige Verweigerungshaltung an den Tag legen und die
Massnahme nach Art. 59 StGB deshalb ab einem bestimmten Zeitpunkt nach
Einschätzung der Fachpersonen und Therapeuten aussichtslos erscheinen, wäre
dies ein Aufhebungsgrund nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB, was entsprechende
Folgeentscheide (insbesondere auch die Prüfung einer nachträglichen Verwahrung
nach Art. 62c Abs. 4 StGB) nach sich ziehen würde. Zum aktuellen Zeitpunkt
spricht die Motivationslage des Beschwerdeführers aber jedenfalls nicht gegen
die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB (so auch die Einschätzung des
Gutachters: «Bei einer längeren Verweigerung müsste man diese [Massnahme nach
Art. 59 StGB] durchaus [in] Frage stellen, aber dies kommt nun zu früh», so die
Einschätzung des Gutachters, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 295).
4.1.6 Insgesamt sind die Erfolgsaussichten
hinsichtlich einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB zu bejahen und
erscheint eine solche nicht nur grundsätzlich, sondern insbesondere auch im
Vergleich zur bisherigen Massnahme für junge Erwachsene offensichtlich
besser geeignet, um der vom Beschwerdegegner ausgehenden
überdurchschnittlich hohen Rückfallgefahr zu begegnen. Während die
Legalprognose im Rahmen der bisherigen Massnahme nach Art. 61 StGB nicht
verbessert werden konnte und der Beschwerdeführer aufgrund der Schwere seiner
dissozialen Persönlichkeitsstörung mit dieser Massnahme letztendlich
überfordert war, bietet eine Massnahme nach Art. 59 StGB die Möglichkeit,
konzentriert und in einem klaren, eng begleiteten Behandlungsrahmen mit dem
Beschwerdeführers zu arbeiten und das in der Therapie Erlernte im Milieu bzw.
im Alltag umzusetzen. Das entspricht auch den Schlussfolgerungen des Gutachters.
Die Erfolgsaussichten einer Massnahme nach Art. 61 StGB wären dagegen –
aufgrund der geringeren Behandlungsintensität und -dauer sowie des auf junge
Erwachsene zugeschnittenen Vollzugskonzepts – im Vergleich zu einer Massnahme
nach Art. 59 StGB mit deutlich geringeren Erfolgsaussichten verbunden.
4.2
4.2.1 Art. 56 Abs. 2 StGB besagt, dass der mit einer
Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im
Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht
unverhältnismässig sein darf. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5
Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) gilt im
gesamten Massnahmenrecht, sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als auch bei
den Folgeentscheidungen (BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer 1B_292/2022 vom
28. Juli 2022 E. 2.2, 6B_326/2020, 6B_327/2020 vom 17. April
2020 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen), so auch in casu. Das
Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, das
angestrebte Ziel zu erreichen. Weiter muss die Massnahme notwendig sein.
Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine
vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.; vgl. BGer
6B_326/2020, 6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.3 mit weiteren
Hinweisen). Bei der Prüfung dieser Verhältnismässigkeit der Massnahme i.e.S.
sind die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers
einerseits und ihr Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und
Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten andererseits zu beachten. Dabei müssen
die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch der betroffenen
Person in einem wechselseitigen Korrektiv stehen und im Einzelfall
gegeneinander abgewogen werden. Eine unverhältnismässige Massnahme darf nicht
angeordnet und auch nicht aufrechterhalten werden. Dem
Verhältnismässigkeitsgebot kommt insofern ähnlich dem Schuldprinzip
Begrenzungsfunktion zu (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer 6B_109/2013 vom 19.
Juli 2013 E. 4.4; 6B_409/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.2.2, je mit Hinweisen; Heer, a.a.O., Art. 56 N 36 und zum
Ganzen auch Trechsel/Pauen Borer,
a.a.O., Art. 56 N 7, mit weiteren Hinweisen).
4.2.2 Nachdem die Geeignetheit einer stationären
Massnahme nach Art. 59 StGB zu bejahen ist (dazu soeben, E. 4.1), erweist sich
diese vorliegend auch als erforderlich: Laut Gutachten ist ohne die
angemessene Behandlung der schweren psychischen Erkrankung des
Beschwerdeführers zu befürchten, dass jener auch in Zukunft mit Gewaltstraftaten
in Erscheinung treten könnte, wobei von einer erhöhten Rückfallgefahr
auszugehen ist (vgl. ausführlich E. 3.4) Die eingriffsschwächere stationäre
Massnahme nach Art. 61 StGB erweist sich dabei als nicht bzw. offensichtlich
nicht gleich geeignet als eine solche nach Art. 59 StGB, um dieser
Rückfallgefahr zu begegnen (dazu soeben). Damit steht auch die Erforderlichkeit
dieser Massnahme ausser Frage.
4.2.3 Der Eingriff in die Freiheitsrechte des
Beschwerdeführers erweist sich denn auch angesichts des Schutzbedürfnisses der
Allgemeinheit als verhältnismässig:
In Bezug auf den Eingriff in die Freiheitsrechte des
Beschwerdeführers ist zunächst auf den Umstand hinzuweisen, dass ein
offensichtliches Behandlungsbedürfnis des Beschwerdeführers besteht (vgl. nur
die abschliessende Bemerkung von H____ anlässlich der
Vollzugskoordinationssitzung vom 18. September 2024, wonach der
Beschwerdeführer «als klarerweise massnahmenbedürftig» eingeschätzt werde,
Akten S. 191). Dies nicht nur aus Gründen der Fürsorge, sondern – was für
das vorliegende Verfahren relevant ist –, weil laut dem Gutachter im Fall einer
fehlenden oder auch nur unzureichenden Behandlung seines Störungsbilds ein
signifikantes Rückfallrisiko besteht (vgl. oben, E. 3.4) und insbesondere auch Gewalt-
und Sexualstraftaten zu befürchten sind. Eine stationäre Massnahme nach Art. 59
StGB liegt somit nicht nur im wohlverstandenen Interesse des Beschwerdeführers,
sondern ist insbesondere auch im Hinblick auf die auf dem Spiel stehenden
öffentlichen Interessen geboten, welchen unter den gegebenen Umständen
ebensolche Bedeutung einzuräumen ist wie der Schwere des
Behandlungsbedürfnisses des Beschwerdeführers.
Eine erhebliche zusätzliche Belastung liegt für den
Beschwerdeführer in casu darin, dass die Dauer einer Massnahme nach Art. 59
StGB – im Gegensatz zur ursprünglich verfügten Massnahme nach Art. 61 StGB –
zeitlich letztlich nicht klar begrenzt ist und Verlängerungen unter den
Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 4 StGB möglich sind. Wie bereits ausgeführt
beträgt der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug gemäss
Art. 59 Abs. 4 StGB in der Regel höchstens fünf Jahre. Auf Antrag der
Vollzugsbehörde kann das Gericht aber die Verlängerung der Massnahme um jeweils
höchstens fünf Jahre anordnen, wenn die Voraussetzungen für die bedingte
Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben sind und zu erwarten ist, durch
die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der
psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und
Vergehen begegnen. In Anbetracht dessen ist der Verteidigung insoweit beizupflichten,
als sich die Situation des Beschwerdeführers in rechtlicher Hinsicht zu
verschlechtern scheint, wenn statt einer Massnahme nach Art. 61 StGB nun
eine Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet wird. Allerdings besteht ein
Bedürfnis nach Flexibilität im Massnahmenrecht (vgl. BGer 6B_121/2019 vom 12.
Juni 2019 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 62c N 1 und eingehend
auch Heer, in: Basler Kommentar
Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 62c N 2 ff.), weshalb dies – bei gegebenen
Voraussetzungen für eine Aufhebung respektive Änderung einer Massnahme –
hinzunehmen ist. Zudem trägt der Wortlaut von Art. 59 Abs. 4 StGB dem
Verhältnismässigkeitsprinzip bereits Rechnung (BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 111
f.). Es folgt aus dem Zweck dieser Massnahme, nämlich der Verhinderung von
weiteren Straftaten zum Schutz der Allgemeinheit, dass sie im Gegensatz zu
einer Strafe unabhängig vom Verschulden des Betroffenen angeordnet wird und
zeitlich nicht absolut limitiert ist. Ihre Dauer hängt letztlich von den
Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die
Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden darf, als die von ihm
ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag (BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 112;
Urteil 6B_409/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.4.4). Abgesehen davon befindet sich
der Beschwerdeführer seit dem 10. Mai 2022 und damit «erst» seit knapp
zweieinhalb Jahren im Justizvollzug (vgl. Sachverhalt, zweiter Absatz), womit
die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB auch angesichts der
verbleibenden Reststrafe von rund dreieinhalb Jahren verhältnismässig
erscheint. Unter diesem Aspekt ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer auch wegen Anlasstaten rechtskräftig verurteilt wurde, die unter
Art. 64 Abs. 1 StGB fallen, und die grundsätzlich auch die Anordnung einer
nachträglichen Verwahrung nach sich ziehen können (BGE 139 IV 57 E. 1.3;
BGE 139 IV 57 E. 1.3.3; Urteile 6B_82/ 2021 vom 1. April 2021 E. 4.2.2,
nicht publ. in: BGE 147 IV 218; 6B_1203/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.2.2).
Die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB und die damit
einhergehende Annahme von deutlich besseren Behandlungsaussichten als bisher
dient vor diesem Hintergrund vor allem auch dazu, die Möglichkeit einer –
zeitlich unbeschränkten – nachträglichen Verwahrung abzuwenden.
4.2.4 Insgesamt ist festzuhalten, dass die
vorinstanzlich angeordnete stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59
StGB in die verfassungsrechtlich garantierten Freiheitsrechte des
Beschwerdeführers eingreift – selbst wenn sie in ihrem objektiven Interesse
liegt (vgl. Urteil 6B_564/2018 vom 2. August 2018 E. 2.5.2). Anderseits
besteht wie soeben dargelegt ein grosses Behandlungsbedürfnis des
Beschwerdeführers, welchem in einem bestmöglich geeigneten Vollzugs- und
Therapiesetting nachzukommen ist. Angesichts der erheblichen Anlasstaten und
der überdurchschnittlichen Rückfallgefahr für gravierende Delikte hält die
Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB auch vor dem
Erfordernis der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn stand.
5. Zusammenfassend folgt aus den obigen
Ausführungen, dass eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61
StGB im Vergleich zu einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB schon angesichts
des diagnostischen Befundes einer nunmehr verfestigten Persönlichkeitsstörung
offensichtlich weniger geeignet respektive ungeeignet ist, um die Legalprognose
des Beschwerdeführers zu verbessern. Zudem lässt sich das Störungsbild des Beschwerdeführers
im Zeithorizont, den eine Massnahme nach Art. 61 StGB zur Verfügung
stellt, ohnehin nicht behandeln. Den durch den Gutachter skizzierten
Bedürfnissen des Beschwerdeführers entspricht eine Massnahme nach Art. 59 StGB
in offenkundiger Weise besser als die bisherige Vollzugssituation. Eine solche
erscheint damit nicht nur grundsätzlich, sondern im Vergleich zur bisherigen
Massnahme für junge Erwachsene offensichtlich besser geeignet, um der vom
Beschwerdegegner ausgehenden überdurchschnittlich hohen Rückfallgefahr zu
begegnen.
Entsprechend ist die mit Beschluss des Strafgerichts vom 8.
Dezember 2023 beschlossene Umwandlung der Massnahme für junge Erwachsene
gestützt auf Art. 62c Abs. 6 StGB zugunsten einer stationären therapeutischen
Massnahme nach Art. 59 als rechtskonform zu betrachten und zu bestätigen. Aus
dem Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Die Abweisung der vorliegenden Beschwerde
bringt es mit sich, dass der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig
wäre. Umständehalber wird aber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Zugunsten der amtlichen Verteidigerin ist aus der Gerichtskasse eine
Parteientschädigung auszurichten. Ihr werden gemäss der eingereichten
Honorarnote für das Verfahren vor der zweiten Instanz ein Honorar von CHF
8'016.66 gemäss Honorarnote, zzgl. vier Stunden für die heutige Verhandlung à
CHF 200.–, ein Auslagenersatz von insgesamt CHF 324.44 sowie Mehrwertsteuer zu
8,1 % im Umfang von insgesamt CHF 740.43, damit total CHF 9'881.53 aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Die Beschwerde wird
abgewiesen.
Für das
Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Der amtlichen Verteidigerin des
Beschwerdeführers, [...], Advokatin, werden für das Verfahren vor der zweiten
Instanz ein Honorar von CHF 8'016.66 gemäss Honorarnote zzgl. Aufwendungen für
vier Stunden für die Verhandlung im Umfang von CHF 800.–, ein Auslagenersatz
von insgesamt CHF 324.44 sowie Mehrwertsteuer zu 8,1 % im Umfang von insgesamt
CHF 740.43, damit total CHF 9'881.53 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Amt für Justizvollzug Basel-Stadt, Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Gutachter
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Raphael Dummermuth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.