BES.2023.173
Nichtanhandnahme
28. Juli 2025Deutsch16 min
gewähren. Es sei die Anweisung gegeben worden, die Akten des Verfahrens UT.[...],
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.173
ENTSCHEID
vom 28. Juli 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch lic. iur. Catherine
Fürst, Advokatin,
Blumenrain 3, 4001 Basel
substituiert durch Dr. Andreas Noll,
Advokat,
Falknerstr. 3, Postfach, 4001 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstr. 21, Postfach, 4001 Basel
Angehörige der Kantonspolizei
Basel-Stadt Beschwerdegegner
Spiegelgasse 6-12, Postfach,
4001 Basel Beschuldigte
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 14. Dezember 2023 (Rektifikat
vom 18. Dezember 2023)
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführer)
stellte am 8. April 2019 anlässlich einer Einvernahme im Zusammenhang mit einem
gegen seine Person eröffneten Strafverfahren betreffend seine Teilnahme an der
Basel-nazifrei-Demonstration vom 24. November 2018 (VT.[...]; Urteil des
Strafdreiergerichts SG.2020.146 vom 23. November 2020; mittlerweile als
SB.2021.51 beim Appellationsgericht hängig) Strafanzeige gegen einen
unbekannten Polizisten, der ihn aus drei Metern Distanz mit Gummischrot am
rechten Auge getroffen haben soll (UT.[...]). Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom
14. Dezember 2023 (Rektifikat vom 18. Dezember 2023) trat die
Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeige nicht ein, da die beanzeigten
Handlungen gemäss Art. 14 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)
rechtmässig gewesen seien. Hiergegen erhob der Gesuchsteller am 28. Dezember
2023 Beschwerde beim Appellationsgericht. Er beantragt, es sei die
Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. Dezember 2023 bzw. deren Rektifikat vom 18.
Dezember 2023 aufzuheben (Ziff. 1) und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein
Strafverfahren zu eröffnen, eine Untersuchung zu führen und hernach gegen den
damaligen örtlichen Einsatzleiter B____ sowie gegen weitere, derzeit noch
unbekannte bzw. noch zu ermittelnde Täter:innen Anklage zu erheben (Ziff. 2).
Im Sinne von Verfahrensanträgen wird darum ersucht, die Staatsanwaltschaft
anzuweisen, dem Beschwerdeführer uneingeschränkte Einsicht in die vollständigen
Akten zu gewähren. Insbesondere seien ihm diese umgehend (inklusive sämtlicher
elektronischer Datenträger sowie allfälligen Separatbeilagen) in StPO-konformer
Weise (Art. 100 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]: in paginierter
Form, mit einem Inhaltsverzeichnis versehen, systematisch geordnet sowie unter
Beilage des Verfahrensprotokolls) zur Einsichtnahme – wenn immer möglich in
elektronischer Form – zuzustellen (Ziff. 3) und ihm die Möglichkeit zu
gewähren, die vorliegende Beschwerde nach Einsichtnahme in die vorstehend unter
Ziff. 3 beantragten Akten ergänzend zu begründen (Ziff. 4). Zudem sei dem
Beschwerdeführer die Möglichkeit zu gewähren, auf eine allenfalls eingereichte
Stellungnahme bzw. Beschwerdeantwort zu replizieren (Ziff. 5). Alles unter
o/e-Kostenfolge zulasten des Staates (Ziff. 6). Eventualiter sei dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit Dr. Andreas Noll als
dessen unentgeltlichem Rechtsbeistand für das vorliegende Beschwerdeverfahren
zu bewilligen. Dementsprechend sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses
abzusehen.
Die Staatsanwaltschaft
beantragt mit Stellungahme vom 19. Februar 2024 die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde. Gleichzeitig teilte sie mit, aufgrund der grossen Aktenmenge
entschieden zu haben, die geplante Nichtanhandnahmeverfügung entgegen der
gesetzlichen Vorgaben ausnahmsweise anzukünden und Einsicht in die Akten zu
gewähren. Es sei die Anweisung gegeben worden, die Akten des Verfahrens UT.[...],
die Akten VT.[...] und die Akten VT.[...] (betreffend [...] [ein weiterer
Teilnehmer der Basel-nazifrei-Demonstration) sowie sämtliche vorhandenen Videos
auf eine Festplatte zu kopieren und der Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers
zur Einsicht zukommen zu lassen. Sollten sich die Akten des Verfahrens UT.[...]
entgegen den Anweisungen nicht darauf befinden (dies könne nicht nachvollzogen
werden, da keine Kopie der herausgegebenen Festplatte bzw. USB-Sticks
angefertigt worden sei), sei dies ein Versehen. Es sei ja gerade die Intention
der Ankündigung des Abschlusses des Verfahrens gewesen, dass der
Beschwerdeführer schon vor Erlass der Verfügung vollumfängliche Akteneinsicht
habe und nicht gezwungen werde, diese über den Weg der Beschwerdeerhebung zu
erlangen. Wie sich aber im Nachhinein herausgestellt habe, sei vergessen worden,
die AVANTI-Einträge in die Akten hineinzukopieren. Dies sei nachgeholt worden und
die Einträge befänden sich in den Akten des Verfahrens UT.[...] (der
entsprechende Aktenband befinde sich bereits beim Appellationsgericht).
In der Folge
wurden dem Beschwerdeführer auf entsprechende Aufforderung hin (Schreiben vom
21. März 2024) die Verfahrensakten UT.[...] vom Appellationsgericht zugestellt.
Nach Sichtung derselben beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Mai
2024, es habe die Staatsanwaltschaft die AVANTI-Einträge auch in elektronischer
Form zu den Akten zu nehmen (Ziff. 1). Zudem habe die Staatsanwaltschaft
darüber Auskunft zu erteilen, auf welche rechtliche Grundlage sich die vom
Polizeikommandanten im Schreiben vom 13. Januar 2022 angegebene Löschfrist von
zwei Jahren betreffend die Tonaufnahmen des Polizeifunks stützte. Eventualiter
sei die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, diese Auskunft von der Polizei erhältlich
zu machen (Ziff. 2). Darüber hinaus habe die Staatsanwaltschaft darüber
Auskunft zu geben, inwiefern die [...] in die Verwaltung und Löschung der
AVANTI-Einträge eingebunden sei. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft zu
verpflichten, diese Auskunft von der Polizei erhältlich zu machen (Ziff. 3).
Schliesslich sei die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, im Wege der Edition
von der Polizei die originalen unmodifizierten AVANTI-Einträge zum Zeitpunkt ihrer
Erfassung am 24. November 2018 erhältlich zu machen (Ziff. 4). Die
Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 3. Juni 2024 zu diesen Anträgen Stellung
bezogen und beantragt die Abweisung derselben. Mit Schreiben vom 21. August
2024 hat der erste Staatsanwalt einen Nachtrag hierzu eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am 31. Oktober 2024 repliziert und den Antrag Ziff. 2
gemäss Schreiben vom 2. Mai 2024 insofern modifiziert, als dass die
Staatsanwaltschaft darüber Auskunft zu geben habe, auf welche rechtliche
Grundlage sich die vom Polizeikommandanten angegebene (interne) Löschfrist von
zwei Jahren stütze. Ebenfalls habe die Staatsanwaltschaft die betreffende
interne schriftliche Weisung (oder ähnliches) zu edieren. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft
zu verpflichten, diese Auskunft sowie die betreffende interne schriftliche
Weisung (oder ähnliches) von der Polizei erhältlich zu machen und in der Folge
im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu edieren. Bezüglich
Ziff. 1 und 4 der Anträge vom 2. Mai 2024 wird schliesslich ergänzend
beantragt, es habe die Staatsanwaltschaft die von der Polizei in elektronischer
Form erhaltenen AVANTI-Einträge in elektronischer Form zu edieren. Gleichzeitig
habe sie in sämtliches Misstrauen ausräumender Art und Weise zu erklären, wie
die Modifikationen der AVANTI-Einträge erfolgt seien, und was genau verändert worden
sei. Schliesslich seien die Originaleinträge offenzulegen. Eventualiter sei die
Staatsanwaltschaft zu verpflichten, die Polizei hierzu aufzufordern.
Subeventualiter sei die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, im Rahmen der
vorliegenden Strafuntersuchung eine Hausdurchsuchung bei der Kantonspolizei Basel-Stadt
durchzuführen und sämtliche relevanten Unterlagen im Zusammenhang mit der
Gegendemonstration Basel-nazifrei vom 24. November 2018 zu beschlagnahmen.
Vorliegender
Entscheid ist aufgrund der Akten (unter Einbezug der Verfahrensakten VT.[...],
VT.[...] und VT.[...] [betreffend B____ wegen des Vorwurfs der Irreführung der
Rechtspflege, eventuell Begünstigung] sowie UT.[...] und UT.[...] [betreffend
Strafanzeige C____ wegen des polizeilichen Mitteleinsatzes vom 24. November
2018]) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.
2.
in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art.
393.
Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2
Der
Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Nichtanhandnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft vom 14. Dezember 2023 (Rektifikat vom 18. Dezember 2023) selbst
und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da die den Angehörigen der
Kantonspolizei vorgeworfene Körperverletzung zu seinem Nachteil begangen worden
sein soll und er sich als Privatkläger (im Straf- und Zivilpunkt) konstituiert
hat. Entsprechend hat er ein Interesse an der Aufhebung der Verfügung und ist
zur Beschwerde legitimiert.
1.3
Die
Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereicht worden,
so dass darauf einzutreten ist.
2.
2.1
Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a und b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die
Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen
eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen. Wie bei der
Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch
die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der
Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio
pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101], und Art. 2
Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1
und Art. 324 Abs. 1 StPO). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme
oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit
bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf.
Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen
Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1, 6B_960/2014 vom 30.
April 2015 E. 2.1).
2.2
Eine
Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den
Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass
der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen
Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines
Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Die Situation muss sich für den
Dispositiv
Staatsanwalt demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte
angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden
ist (BGE 137 IV 285 E. 2.3; BGer 1B_478/2012 vom 26. November 2012 E. 2.2, 6B_929/2015
vom 7. April 2016 E. 2.2.1; Vogelsang,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 310 StPO N 9; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et
al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 310 N 4). Bei blossen
Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt, oder ob der Nachweis strafbaren
Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen. In diesen
Fällen ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene (Art.
309 Abs. 1 lit. a StPO) oder polizeiliche Ermittlungen (Art. 309 Abs. 2 StPO)
abzuklären. Eine Untersuchungseröffnung kann unterbleiben, wenn ein
tatbestandsmässiges Verhalten (zum Beispiel aufgrund einer Amtspflicht)
offenkundig erlaubt oder gar geboten ist (Landshut/Bosshard,
a.a.O., Art. 310 N 5 f.; BGer 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6).
3.
3.1 Auf
den zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde einschlägigen Videoaufnahmen ist
zu sehen, wie die Polizei zur Mattenstrasse hin (von der Rosentalstrasse aus
gesehen) ein gelbes Absperrband spannte, hinter dem sich die Demonstrierenden auf
der gesamten Strassenbreite der Mattenstrasse sammeln und in Richtung der
Polizeikräfte bzw. in Richtung der Anhänger der PNOS skandieren. An der Front
befinden sich teilweise vermummte Demonstrierende mit Transparenten. Kurze Zeit
später wird das Absperrband heruntergerissen (BESI 15 C0011 1:12), wobei sich die
Demonstrierenden nach wie vor hinter dem nun auf dem am Boden liegenden
Absperrband aufhalten. Kurz darauf sind zwei vermummte Demonstranten zu sehen,
wie sie das Absperrband überschreiten, woraufhin eine Durchsage der Polizei zu
hören ist, in welcher sie die Demonstrierenden mehrfach ermahnt, dass Zwangsmittel
eingesetzt würden, wenn sie näherkämen (BESI 15 C0011 01:16 ff.). Die beiden
vermummten Demonstranten treten in der Folge wieder hinter das Absperrband
zurück und ein unvermummter, bärtiger Demonstrant mit einer Bierbüchse in der
Hand tritt über das Absperrband und flaniert – offensichtlich betrunken oder unter
der Wirkung anderer Substanzen stehend – während rund acht Minuten im
abgesperrten Bereich hin und her (BESI 15 C0011 01:40 ff.). Nachdem sich zwei
weitere (vermummte) Demonstranten ebenfalls in den abgesperrten Bereich begeben
hatten und zum bärtigen Demonstranten hingingen, erfolgt sofort eine erneute Abmahnung
(inklusive Ankündigung des Mitteleinsatzes) durch die Polizei (BESI 15 C0011
09:42 ff., BESI 9 C0014 02:00 ff.). Die drei Personen verbleiben jedoch im
abgesperrten Bereich. Einer der beiden vermummten Demonstranten macht einige
seitliche Schritte in Richtung Messeplatz, während der andere stehen bleibt
bzw. seinen Rücken zur Polizeikette dreht. Der bärtige Demonstrant bleibt
zunächst ebenfalls stehen und bewegt sich erst nach der Mittelfreigabe (aber
vor dem Mitteleinsatz) einige Schritte in Richtung Polizeikette. Knapp zehn
Sekunden nach Beginn der Ankündigung erfolgt der Befehl zum Mitteleinsatz (BESI 15
C0011 09:39 ff., BESI 9 C0014 02:03 ff.). Während der Gummischroteinsatz knapp
drei Sekunden später beginnt, tritt in der linken Bildhälfte fast zeitgleich
ein weiterer vermummter Demonstrant in den abgesperrten Bereich. Knapp 20
Sekunden nach der Mittelfreigabe sind alle Demonstranten (mit Ausnahme des
offensichtlich ungefährlichen und zuvor unbehelligt gelassenen bärtigen
Demonstranten mit der Bierbüchse) wieder hinter das gelbe Absperrband getreten.
Trotzdem dauert der Mitteleinsatz noch mehrere dutzend Sekunden an (BESI 15
C0011 10:01 ff., BESI 9 C0014 02:03 ff.). Nach dem Mitteleinsatz ist zu sehen,
wie aus der Demonstrationsgruppierung wiederholt Steine und andere Gegenstände
auf die Polizeibeamten geworfen und zahlreiche Gegenstände von der
naheliegenden Baustelle entfernt werden (BESI 15 C0011 09:54 ff., BESI 9 C0014
02:03 ff.).
3.2 Aus
dem Gesagten erhellt, dass der Mitteleinsatz der Polizei zwar nicht ohne
jeglichen Anlass erfolgte, zumal das gelbe Absperrband überschritten und die
Konsequenz des Überschreitens (Mitteleinsatz) mehrfach angekündigt wurde, wobei
man den offensichtlich harmlosen, bärtigen Demonstranten (mit dem Bier in der
Hand) lange Zeit gewähren liess. Die Überschreitung des gelben Absperrbands
durch zwei weitere (vermummte) Demonstranten (BESI 15 C0011 09:42 ff., BESI 9
C0014 02:00 ff.) erscheint – auch wenn es zuvor unbestrittenermassen zu Gewalt
gegen die Polizei und Standkundgebungsteilnehmende gekommen ist – indes mehr
als Provokation denn als effektive Bedrohung, zumal von den restlichen
Teilnehmenden zum Zeitpunkt der Mittelfreigabe (noch) keine unmittelbare
Aggression auszugehen scheint. Wie sich aus den Videoaufnahmen ergibt (BESI 15
C0009 09:50 ff.; V1 Mattenstrasse 00:00 ff.) und der Beschwerdeführer auch
treffend ausgeführt hat (Beschwerde S. 14 ff.), befand sich die Polizeikette entgegen
den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zudem nicht deutlich hinter dem
dritten Baum der Mattenstrasse, sondern ziemlich genau auf dessen Höhe und
damit kaum 20 Meter vom Polizeiabsperrband entfernt (was der geforderte
Mindestabstand gewesen wäre). Aufgrund des Videomaterials kann jedoch ausgeschlossen
werden, dass der Beschwerdeführer aus drei Metern Entfernung von Gummischrot im
Gesicht getroffen worden wäre (was dieser in der Strafanzeige vom 8. April 2019
behauptet hatte). Darüber hinaus fällt auf, dass zwischen Abmahnung und
Mittelfreigabe bloss eine kurze Zeitspanne von knapp zehn Sekunden liegt, ohne
dass sich die drei vor dem Absperrband befindlichen Demonstranten oder die sich
dahinter befindliche Gruppierung der Polizeikette weiter genähert hätten. In
dieser Zeitspanne wäre es zwar vermutlich möglich gewesen, hinter das gelbe
Absperrband zurückzutreten (§ 46 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die
Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt [PolG, SG 510.100]). Dass man sich in
dieser Zeit aber aus dem Schussfeld der Gummischrot-Prismen hätte entfernen
können, erscheint eher zweifelhaft. Unklar ist und von der Staatsanwaltschaft
in der angefochtenen Verfügung nicht weiter thematisiert wurde im Übrigen auch,
weshalb die Polizei – obwohl die Demonstrierenden (mit Ausnahme des
offensichtlich harmlosen, bärtigen Demonstranten mit dem Bier in der Hand) längst
wieder hinter das gelbe Absperrband getreten waren und das Einsatzziel der
Wiederherstellung des notwendigen Abstands wieder hergestellt war – den
Mitteleinsatz nicht früher stoppt bzw. dieser noch eine längere Zeit anhält.
3.3 Nach
dem Gesagten erscheint der zur Diskussion stehende Mitteleinsatz nicht gänzlich
unproblematisch. Es kann im Sinne des vorstehend Erwogenen (vgl. dazu
E. 2) daher nicht gesagt werden, dass das Verhalten der Angehörigen der
Kantonspolizei aufgrund ihrer Amtspflicht offenkundig erlaubt bzw. geboten war,
sodass keine Nichtanhandnahmeverfügung hätte ergehen dürfen. Die
Staatsanwaltschaft wird nun gegen die für den umstrittenen Mitteleinsatz
verantwortlichen bzw. im Einsatz stehenden Polizeibeamten zeitnah eine
Untersuchung zu eröffnen, die zuvor thematisierten Aspekte näher abzuklären und
zu prüfen haben, ob der Mitteleinsatz – wie von den filmenden Polizeibeamten
vermutet (BESI 12 C0008 00:00 ff.) und vom Beschwerdeführer behauptet –
tatsächlich als Ablenkungsmanöver diente, um den Standkundgebungsteilnehmenden
den Abzug durch die Bleichestrasse zu ermöglichen (was angesichts der
zeitlichen Koinzidenz zwischen Mitteleinsatz und Abzug und auch aufgrund der eher
zweifelhaften Aussage von B____ in seiner Einvernahme vom 15. Januar 2019 [die
Polizei sei initial mit Steinen und anderen Wurfgegenständen beworfen worden] prima
vista zumindest nicht abwegig erscheint). Im Rahmen dieser Untersuchung hat die
Staatsanwaltschaft insbesondere die vom Beschwerdeführer gemäss der Darstellung
im Sachverhalt beantragten Beweise abzunehmen (Anträge Ziff. 1-4 gemäss
Eingabe vom 2. Mai 2024; [modifizierte] Anträge gemäss Replik vom
31. Oktober 2024) und auch die bei der Polizei angeforderten (aber soweit
ersichtlich sich nicht in den Akten befindlichen) Ausbildungsunterlagen für den
Ordnungsdienst in die Entscheidfindung miteinzubeziehen. In der Folge wird die
Staatsanwaltschaft entweder Anklage erheben oder die Verfahren einstellen
müssen, wobei bereits jetzt an den Grundsatz «in dubio pro duriore» (BGE 146 IV 68 E. 2.1, 138 IV 86 E. 4.2; BGer 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.1;
vgl. dazu schon E. 2.1) zu erinnern ist.
3.4 Bei
diesem Ergebnis kann offenbleiben, wie es sich mit der ebenfalls gerügten
Verletzung des Akteneinsichtsrechts im Detail verhält. Es bleibt bloss darauf
hinzuweisen, dass den Parteien im Rahmen einer Nichtanhandnahme in keiner Form
das rechtliche Gehör gewährt werden muss. Mit der vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit
ist diesem genügend Nachachtung verschafft (vgl. dazu BGE 144 IV 81
E. 2.3.3; BGer 6B_342/2017 vom 4. August 2017 E. 3.2, 6B_276/2017
vom 12. Juli 2017 E. 4; Vogelsang,
a.a.O., Art. 310 StPO N 19 ff.; Jositsch/Schmid,
StPO Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, Art. 310 N 7).
4.
4.1 Aus
dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die
Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. Dezember 2023 (Rektifikat vom 18. Dezember
2023) wird aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, im Sinne des
vorstehend Erwogenen gegen die für den zur Diskussion stehenden Mitteleinsatz
verantwortlichen bzw. im Einsatz stehenden Polizeibeamten zeitnah eine Untersuchung
zu eröffnen.
4.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben (Art. 428 Abs. 1
StPO) und hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine
Parteientschädigung, wobei für die Bemessung des Aufwands grundsätzlich auf die
eingereichte Honorarnote vom 31. Oktober 2024 abgestellt werden kann. Bei
beantragter unentgeltlicher Verbeiständung wird der Aufwand unabhängig vom
Verfahrensausgang zum amtlichen Tarif von CHF 200.– gemäss § 20 Abs. 2 des
Honorarreglements (HoR, SG 291.400) entschädigt (BGE 139 IV 261 E. 2;
AGE BES.2022.68 vom 14. April 2023 E. 5.2.2, BES.2020.207 vom 5. März
2021 E. 4.2, BES.2020.71 vom 21. April 2020 E. 3.2). Für den genauen
Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Nichtanhandnahmeverfügung
vom 14. Dezember 2023 (Rektifikat vom 18. Dezember 2023) aufgehoben und
die Staatsanwaltschaft angewiesen, im Sinne der Erwägungen gegen die für den zur
Diskussion stehenden Mitteleinsatz verantwortlichen bzw. im Einsatz stehenden
Polizeibeamten zeitnah eine Untersuchung zu eröffnen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von
CHF 5'204.25 (inklusive MWST und Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Verfahrensleiterin in SB.2021.51
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.