BES.2023.175
Verfahrenskosten
15. März 2024Deutsch9 min
2022 und am 5. Januar 2023 erhielt A____ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) von
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.175
ENTSCHEID
vom 15.
März 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Basil Grötzinger
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
gegen
Strafgericht Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichts
vom 15. November 2023
betreffend Verfahrenskosten
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 10. November
2022 und am 5. Januar 2023 erhielt A____ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) von
der Kantonspolizei Basel-Stadt eine Übertretungsanzeige resp. eine
Zahlungserinnerung, hinsichtlich einer am 26. Juli 2022 begangenen Verkehrsverletzung.
Mit Strafbefehl vom 30. August 2023 erklärte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
den Beschwerdeführer der Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig und
auferlegte ihm eine Busse von CHF 260.– zuzüglich Verfahrenskosten von
CHF 208.60. Nachdem er am 15. September 2023 Einsprache erhob, wurde der
Strafbefehl dem Strafgericht Basel-Stadt als Anklage überwiesen. Mit Verfügung
vom 23. Oktober 2023 gab das Strafgericht dem Beschwerdeführer
Gelegenheit, die Einsprache bis zum 14. November 2023 zurückzuziehen, womit das
Gerichtsverfahren kostenlos eingestellt und der Strafbefehl in Rechtskraft
erwachsen würden. Falls sich diese nur gegen die Auferlegung der
Verfahrenskosten richte, ergehe der diesbezügliche Entscheid im schriftlichen
Verfahren, es sei denn der Beschwerdeführer verlange ausdrücklich die
Durchführung einer Gerichtsverhandlung. Mit E-Mail vom 12. November 2023 erklärte
der Beschwerdeführer, dass seine Einsprache sich nur auf die Auferlegung der
Verfahrenskosten beziehe. Einen Antrag auf Durchführung einer
Gerichtsverhandlung hat er nicht gestellt. Am 15. November 2023 erliess das
Strafgericht eine Verfügung mittels welcher sie den Strafbefehl vom 30. August
2023 zum rechtskräftigen Urteil erklärte und den Beschwerdeführer zur Übernahme
der Verfahrenskosten von CHF 208.60 verpflichtete. Mit Eingabe vom 22.
Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer beim Appellationsgericht Basel-Stadt
Beschwerde gegen die Verfügung des Strafgerichts ein, in welcher er sich zur
Begleichung der ihm auferlegten Busse von CHF 260.–, nicht jedoch zur Übernahme
der Verfahrenskosten von CHF 208.60 bereit erklärte.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Bei
der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. November 2023 handelt
es sich um einen Kostenentscheid, mit dem nicht materiell über Straf- oder
Zivilfragen befunden wurde. Daher kommt das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) zur Anwendung (Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St.
Gallen 2023, Art. 356 N 3). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO);
dies ist beim Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung der
Fall. Die Beschwerde wurde am 22. Dezember 2023 zunächst via E-Mail
eingereicht, womit die Eingabe zwar frist-, jedoch nicht formgerecht erfolgt
ist. Mit Eingabe vom 22. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer sie
schliesslich noch im schriftlichen Original und damit formgerecht nach. Gemäss
Art. 396 StPO ist die Beschwerde folglich form- und fristgerecht eingereicht
und begründet worden, sodass darauf einzutreten ist.
1.3
Die
Verfahrenssprache der Basler Strafbehörden ist Deutsch (§ 23 des Gesetzes über
die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in
Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
besteht kein Anspruch darauf, bei Eingaben eine andere Sprache als die
Verfahrenssprache zu verwenden (BGE 143 IV 117 E. 2.1). Beschwerden sind im Kanton
Basel-Stadt daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Allerdings
nimmt das Appellationsgericht in italienischer Sprache verfasste Beschwerden
ausnahmsweise entgegen, wenn es sich um kurze und auch für Personen, deren Muttersprache
nicht Italienisch ist, leicht verständliche Eingaben handelt (vgl. AGE
BES.2017.89 vom 7. Juli 2017 E. 1.4.; BES.2017.1 vom 13. März 2017 E. 1.2).
Dies trifft auf die vorliegende Beschwerde zu.
1.4
Mit
der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit gerügt werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei
und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1
Die
Vorinstanz führt zur Begründung aus, der Beschwerdeführer habe die ihm
vorgeworfene Verkehrsregelverletzung gemäss Strafbefehl am 26. Juli 2022
begangen. Gemäss Akten seien ihm vor der Zustellung des Strafbefehls zwei nicht
eingeschriebene Briefe versandt worden, nämlich am 10. November 2022 die
Übertretungsanzeige und am 5. Januar 2023 die Zahlungserinnerung. Beide
Schreiben ergingen in italienischer Sprache und enthielten den Hinweis, dass
das Verfahren bei nicht fristgerechter Zahlung oder wenn der Sachverhalt
bestritten werde an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt überwiesen
werde. Durch die nicht fristgerechte Zahlung habe der Einsprecher die
Einleitung des ordentlichen Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft verursacht,
weshalb er nun zusätzlich zur Busse auch die bei der Staatsanwaltschaft
entstandenen Verfahrenskosten im Betrag von CHF 208.60 zu bezahlen habe. Unter
diesen Umständen sei nach ständiger Rechtsprechung des Appellationsgerichts
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest eines dieser Schreiben
erhalten habe.
2.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei keine Mitteilung zugesandt worden,
welche es ihm ermöglichen würde, den fälligen Betrag zu bezahlen. Er sei
bereit, die Busse von CHF 260.–, nicht aber die Verfahrenskosten von CHF 208.60
zu bezahlen.
3.
3.1
Art.
7.
des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen
(SR 0.351.1) sowie Art. XII des Vertrages zwischen der Schweiz und Italien
zur Ergänzung dieses Übereinkommens (SR 0.351.945.41) erlauben es,
Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen der Schweiz an in Italien
wohnhafte Personen unmittelbar auf dem Postweg zu übermitteln. Daraus geht die
Berechtigung der Staatsanwaltschaft, der Kantonspolizei wie auch des
Strafgerichts hervor, ihre Verfügungen und Schreiben der Beschwerdeführerin
direkt an ihre Wohnadresse in Italien zuzusenden.
3.2
Die
Übertretungsanzeige sowie die Zahlungserinnerung in dieser Angelegenheit wurden
dem Beschwerdeführer am 10. November 2022 resp. am 5. Januar 2023 in
italienischer Sprache an dessen Wohnadresse in Italien zugestellt. Ebenfalls an
die gleiche Adresse wurde der Strafbefehl vom 30. August 2023 versandt.
3.3
Seit
Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 werden
Strafbefehle grundsätzlich mit eingeschriebener Post zugestellt. Dies ergibt
sich aus Art. 85 Abs. 2 StPO, wonach die Zustellung von Mitteilungen im
Geltungsbereich der Strafprozessordnung durch eingeschriebene Postsendung oder
auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen hat. Diese Bestimmung
ist jedoch auf die vorgängig versandte Übertretungsanzeige und
Zahlungserinnerung nicht anwendbar. Vielmehr sind diese im Rahmen des
Ordnungsbussenverfahrens versandt worden, in welchem Zustellungen praxisgemäss
nicht eingeschrieben erfolgen. Das Ordnungsbussenverfahren ist vom ordentlichen
Strafverfahren zu unterscheiden; es handelt sich um ein vereinfachtes Verfahren
(Art. 1 Abs. 1 Ordnungsbussengesetz [OBG, SR 741.03]), in welchem keine Kosten
erhoben werden dürfen (Art. 7 OBG). Überdies ist es durch den Vorbehalt von
Art. 1 Abs. 2 StPO vom Geltungsbereich der Strafprozessordnung ausgenommen.
Daher ist der nicht eingeschriebene Versand von Übertretungsanzeigen und
Zahlungserinnerungen im Ordnungsbussenverfahren grundsätzlich zulässig (statt
vieler: AGE BES.2017.115 vom 2. August 2017 E. 2.2; BES.2016.190 vom 10. Januar
2017.
E. 3.1). Ein Anspruch auf eingeschriebene Zustellung im Sinne von Art. 85
Abs. 2 StPO besteht im Ordnungsbussenverfahren nicht.
3.4
Gemäss
konstanter Praxis des Appellationsgerichts (AGE.2013.31 vom 12. Juli 2013,
BES.2014.44 vom 28. Juli 2014) obliegt die Beweislast für die Zustellung von
Verfügungen und Entscheiden der Behörde. Sie hat auf geeignete Art den Beweis
dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist (vgl. BGE 129 I 8
E. 2.2; BGer 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.2; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches
Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 905). Der Nachweis der Zustellung kann
nicht nur durch eingeschriebene Post, sondern auch aufgrund von Indizien oder
gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (BGer 2A.293/2001 E. 1b; AGE
BES.2014.23 vom 13. Juni 2014 E. 2.3.2; BES.2013.31 vom 12. Juni 2013 E. 3.1).
Notwendig für den Zustellnachweis ist eine Einzelfallbeurteilung, bei der nicht
nur die Zahl der Zustellungen, sondern auch alle weiteren wesentlichen Umstände
berücksichtigt werden (AGE BES 2014.1 vom 2. Juni 2014 E. 3.3). Im Fall eines
einmaligen Versands mit gewöhnlicher Post ist nicht auszuschliessen, dass die
Sendung nicht ankommt. Dass zwei zu unterschiedlichen Zeiten an eine korrekte
und funktionsfähige Adresse versandte Schreiben nicht angekommen sind, ist
hingegen nach der Rechtsprechung des Appellationsgerichts fast ausgeschlossen,
wobei aufgrund des Erfordernisses der Berücksichtigung aller wesentlichen
Umstände Ausnahmefälle vorbehalten bleiben müssen (AGE BES.2014.124 vom 3.
Dezember 2014 E. 2.5; BES.2014.23 vom 13. Juni 2014 E. 2.3.3; BES.2013.31
vom 12. Juli 2013 E. 3.3).
3.5
In
den Akten finden sich Kopien der polizeilichen Übertretungsanzeige sowie der
Zahlungserinnerung, die am 10. November 2022 resp. am 5. Januar 2023 mit
gewöhnlicher Post an die Adresse des Beschwerdeführers versandt wurden. Diese
Adresse hat sich aufgrund der Tatsache, dass ihm mittels eingeschriebener Post
sowohl der Strafbefehl als auch der Entscheid der ersten Instanz an die
genannte Adresse haben zugestellt werden können, als richtig und funktionsfähig
herausgestellt.
Bei seiner
Einsprache führte der Beschwerdeführer dieselbe Anschrift auf und bestätigte
damit deren Richtigkeit. Aufgrund der vom Bundesgericht bestätigten
Rechtsprechung des Appellationsgerichts (AGE BES.2018.113 vom 19. Juli 2018 E.
2.3; BES.2018.174 vom 1. November 2018 E. 2.3.1; BGer 6B_855/2018 vom 15. Mai
2019.
E. 1.8) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entweder die
Übertretungsanzeige oder die Zahlungserinnerung erhalten hat. Er hätte mithin
also spätestens nach der Zahlungserinnerung vom 5. Januar 2023 die Busse
mittels der darin angegebenen Bankverbindung begleichen können.
In Anbetracht
der dargelegten Indizienkette ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
rechtzeitig Gelegenheit gehabt hätte, die Ordnungsbusse fristgerecht zu begleichen
und somit die Einleitung des Strafbefehlsverfahrens zu vermeiden.
3.6
Da
der Beschwerdeführer weder auf die Übertretungsanzeige noch die Zahlungserinnerung
innert Frist reagiert hat, wurde das Verfahren zu Recht von der Kantonspolizei
zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an die Staatsanwaltschaft
überwiesen. Das Strafbefehlsverfahren ist mit Auslagen und Gebühren verbunden,
welche zwischen CHF 200.– und CHF 2'000.– betragen (§ 7 Abs. 1 Bst. a/aa der
Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden, SG
154.980). Im vorliegenden Fall wurde somit der Mindestansatz angewandt. Die
Dispositiv
Auferlegung der Mindestgebühr erfolgte demnach zu Recht. Hinzu kamen die
Auslagen in Höhe von CHF 8.60.
4.
Aus dem
Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer dessen Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1
StPO zu tragen. Umständehalber ist indessen auf die Erhebung einer
Gerichtsgebühr zu verzichten.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer (Dispositiv
und Rechtsmittelbelehrung auf Italienisch übersetzt)
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser MLaw Basil Grötzinger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.