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Entscheid

BES.2023.175

Verfahrenskosten

15. März 2024Deutsch9 min

2022 und am 5. Januar 2023 erhielt A____ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) von

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.175

ENTSCHEID

vom 15.

März 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Basil Grötzinger

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

gegen

Strafgericht Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Strafgerichts

vom 15. November 2023

betreffend Verfahrenskosten

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 10. November

2022 und am 5. Januar 2023 erhielt A____ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) von

der Kantonspolizei Basel-Stadt eine Übertretungsanzeige resp. eine

Zahlungserinnerung, hinsichtlich einer am 26. Juli 2022 begangenen Verkehrsverletzung.

Mit Strafbefehl vom 30. August 2023 erklärte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

den Beschwerdeführer der Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig und

auferlegte ihm eine Busse von CHF 260.– zuzüglich Verfahrenskosten von

CHF 208.60. Nachdem er am 15. September 2023 Einsprache erhob, wurde der

Strafbefehl dem Strafgericht Basel-Stadt als Anklage überwiesen. Mit Verfügung

vom 23. Oktober 2023 gab das Strafgericht dem Beschwerdeführer

Gelegenheit, die Einsprache bis zum 14. November 2023 zurückzuziehen, womit das

Gerichtsverfahren kostenlos eingestellt und der Strafbefehl in Rechtskraft

erwachsen würden. Falls sich diese nur gegen die Auferlegung der

Verfahrenskosten richte, ergehe der diesbezügliche Entscheid im schriftlichen

Verfahren, es sei denn der Beschwerdeführer verlange ausdrücklich die

Durchführung einer Gerichtsverhandlung. Mit E-Mail vom 12. November 2023 erklärte

der Beschwerdeführer, dass seine Einsprache sich nur auf die Auferlegung der

Verfahrenskosten beziehe. Einen Antrag auf Durchführung einer

Gerichtsverhandlung hat er nicht gestellt. Am 15. November 2023 erliess das

Strafgericht eine Verfügung mittels welcher sie den Strafbefehl vom 30. August

2023 zum rechtskräftigen Urteil erklärte und den Beschwerdeführer zur Übernahme

der Verfahrenskosten von CHF 208.60 verpflichtete. Mit Eingabe vom 22.

Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer beim Appellationsgericht Basel-Stadt

Beschwerde gegen die Verfügung des Strafgerichts ein, in welcher er sich zur

Begleichung der ihm auferlegten Busse von CHF 260.–, nicht jedoch zur Übernahme

der Verfahrenskosten von CHF 208.60 bereit erklärte.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Bei

der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. November 2023 handelt

es sich um einen Kostenentscheid, mit dem nicht materiell über Straf- oder

Zivilfragen befunden wurde. Daher kommt das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393

Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) zur Anwendung (Schmid,

Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St.

Gallen 2023, Art. 356 N 3). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1

des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO);

dies ist beim Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung der

Fall. Die Beschwerde wurde am 22. Dezember 2023 zunächst via E-Mail

eingereicht, womit die Eingabe zwar frist-, jedoch nicht formgerecht erfolgt

ist. Mit Eingabe vom 22. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer sie

schliesslich noch im schriftlichen Original und damit formgerecht nach. Gemäss

Art. 396 StPO ist die Beschwerde folglich form- und fristgerecht eingereicht

und begründet worden, sodass darauf einzutreten ist.

1.3

Die

Verfahrenssprache der Basler Strafbehörden ist Deutsch (§ 23 des Gesetzes über

die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in

Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

besteht kein Anspruch darauf, bei Eingaben eine andere Sprache als die

Verfahrenssprache zu verwenden (BGE 143 IV 117 E. 2.1). Beschwerden sind im Kanton

Basel-Stadt daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Allerdings

nimmt das Appellationsgericht in italienischer Sprache verfasste Beschwerden

ausnahmsweise entgegen, wenn es sich um kurze und auch für Personen, deren Muttersprache

nicht Italienisch ist, leicht verständliche Eingaben handelt (vgl. AGE

BES.2017.89 vom 7. Juli 2017 E. 1.4.; BES.2017.1 vom 13. März 2017 E. 1.2).

Dies trifft auf die vorliegende Beschwerde zu.

1.4

Mit

der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und

Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die

unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie

Unangemessenheit gerügt werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei

und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1

Die

Vorinstanz führt zur Begründung aus, der Beschwerdeführer habe die ihm

vorgeworfene Verkehrsregelverletzung gemäss Strafbefehl am 26. Juli 2022

begangen. Gemäss Akten seien ihm vor der Zustellung des Strafbefehls zwei nicht

eingeschriebene Briefe versandt worden, nämlich am 10. November 2022 die

Übertretungsanzeige und am 5. Januar 2023 die Zahlungserinnerung. Beide

Schreiben ergingen in italienischer Sprache und enthielten den Hinweis, dass

das Verfahren bei nicht fristgerechter Zahlung oder wenn der Sachverhalt

bestritten werde an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt überwiesen

werde. Durch die nicht fristgerechte Zahlung habe der Einsprecher die

Einleitung des ordentlichen Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft verursacht,

weshalb er nun zusätzlich zur Busse auch die bei der Staatsanwaltschaft

entstandenen Verfahrenskosten im Betrag von CHF 208.60 zu bezahlen habe. Unter

diesen Umständen sei nach ständiger Rechtsprechung des Appellationsgerichts

davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest eines dieser Schreiben

erhalten habe.

2.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei keine Mitteilung zugesandt worden,

welche es ihm ermöglichen würde, den fälligen Betrag zu bezahlen. Er sei

bereit, die Busse von CHF 260.–, nicht aber die Verfahrenskosten von CHF 208.60

zu bezahlen.

3.

3.1

Art.

7.

des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen

(SR 0.351.1) sowie Art. XII des Vertrages zwischen der Schweiz und Italien

zur Ergänzung dieses Übereinkommens (SR 0.351.945.41) erlauben es,

Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen der Schweiz an in Italien

wohnhafte Personen unmittelbar auf dem Postweg zu übermitteln. Daraus geht die

Berechtigung der Staatsanwaltschaft, der Kantonspolizei wie auch des

Strafgerichts hervor, ihre Verfügungen und Schreiben der Beschwerdeführerin

direkt an ihre Wohnadresse in Italien zuzusenden.

3.2

Die

Übertretungsanzeige sowie die Zahlungserinnerung in dieser Angelegenheit wurden

dem Beschwerdeführer am 10. November 2022 resp. am 5. Januar 2023 in

italienischer Sprache an dessen Wohnadresse in Italien zugestellt. Ebenfalls an

die gleiche Adresse wurde der Strafbefehl vom 30. August 2023 versandt.

3.3

Seit

Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 werden

Strafbefehle grundsätzlich mit eingeschriebener Post zugestellt. Dies ergibt

sich aus Art. 85 Abs. 2 StPO, wonach die Zustellung von Mitteilungen im

Geltungsbereich der Strafprozessordnung durch eingeschriebene Postsendung oder

auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen hat. Diese Bestimmung

ist jedoch auf die vorgängig versandte Übertretungsanzeige und

Zahlungserinnerung nicht anwendbar. Vielmehr sind diese im Rahmen des

Ordnungsbussenverfahrens versandt worden, in welchem Zustellungen praxisgemäss

nicht eingeschrieben erfolgen. Das Ordnungsbussenverfahren ist vom ordentlichen

Strafverfahren zu unterscheiden; es handelt sich um ein vereinfachtes Verfahren

(Art. 1 Abs. 1 Ordnungsbussengesetz [OBG, SR 741.03]), in welchem keine Kosten

erhoben werden dürfen (Art. 7 OBG). Überdies ist es durch den Vorbehalt von

Art. 1 Abs. 2 StPO vom Geltungsbereich der Strafprozessordnung ausgenommen.

Daher ist der nicht eingeschriebene Versand von Übertretungsanzeigen und

Zahlungserinnerungen im Ordnungsbussenverfahren grundsätzlich zulässig (statt

vieler: AGE BES.2017.115 vom 2. August 2017 E. 2.2; BES.2016.190 vom 10. Januar

2017.

E. 3.1). Ein Anspruch auf eingeschriebene Zustellung im Sinne von Art. 85

Abs. 2 StPO besteht im Ordnungsbussenverfahren nicht.

3.4

Gemäss

konstanter Praxis des Appellationsgerichts (AGE.2013.31 vom 12. Juli 2013,

BES.2014.44 vom 28. Juli 2014) obliegt die Beweislast für die Zustellung von

Verfügungen und Entscheiden der Behörde. Sie hat auf geeignete Art den Beweis

dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist (vgl. BGE 129 I 8

E. 2.2; BGer 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.2; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches

Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 905). Der Nachweis der Zustellung kann

nicht nur durch eingeschriebene Post, sondern auch aufgrund von Indizien oder

gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (BGer 2A.293/2001 E. 1b; AGE

BES.2014.23 vom 13. Juni 2014 E. 2.3.2; BES.2013.31 vom 12. Juni 2013 E. 3.1).

Notwendig für den Zustellnachweis ist eine Einzelfallbeurteilung, bei der nicht

nur die Zahl der Zustellungen, sondern auch alle weiteren wesentlichen Umstände

berücksichtigt werden (AGE BES 2014.1 vom 2. Juni 2014 E. 3.3). Im Fall eines

einmaligen Versands mit gewöhnlicher Post ist nicht auszuschliessen, dass die

Sendung nicht ankommt. Dass zwei zu unterschiedlichen Zeiten an eine korrekte

und funktionsfähige Adresse versandte Schreiben nicht angekommen sind, ist

hingegen nach der Rechtsprechung des Appellationsgerichts fast ausgeschlossen,

wobei aufgrund des Erfordernisses der Berücksichtigung aller wesentlichen

Umstände Ausnahmefälle vorbehalten bleiben müssen (AGE BES.2014.124 vom 3.

Dezember 2014 E. 2.5; BES.2014.23 vom 13. Juni 2014 E. 2.3.3; BES.2013.31

vom 12. Juli 2013 E. 3.3).

3.5

In

den Akten finden sich Kopien der polizeilichen Übertretungsanzeige sowie der

Zahlungserinnerung, die am 10. November 2022 resp. am 5. Januar 2023 mit

gewöhnlicher Post an die Adresse des Beschwerdeführers versandt wurden. Diese

Adresse hat sich aufgrund der Tatsache, dass ihm mittels eingeschriebener Post

sowohl der Strafbefehl als auch der Entscheid der ersten Instanz an die

genannte Adresse haben zugestellt werden können, als richtig und funktionsfähig

herausgestellt.

Bei seiner

Einsprache führte der Beschwerdeführer dieselbe Anschrift auf und bestätigte

damit deren Richtigkeit. Aufgrund der vom Bundesgericht bestätigten

Rechtsprechung des Appellationsgerichts (AGE BES.2018.113 vom 19. Juli 2018 E.

2.3; BES.2018.174 vom 1. November 2018 E. 2.3.1; BGer 6B_855/2018 vom 15. Mai

2019.

E. 1.8) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entweder die

Übertretungsanzeige oder die Zahlungserinnerung erhalten hat. Er hätte mithin

also spätestens nach der Zahlungserinnerung vom 5. Januar 2023 die Busse

mittels der darin angegebenen Bankverbindung begleichen können.

In Anbetracht

der dargelegten Indizienkette ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

rechtzeitig Gelegenheit gehabt hätte, die Ordnungsbusse fristgerecht zu begleichen

und somit die Einleitung des Strafbefehlsverfahrens zu vermeiden.

3.6

Da

der Beschwerdeführer weder auf die Übertretungsanzeige noch die Zahlungserinnerung

innert Frist reagiert hat, wurde das Verfahren zu Recht von der Kantonspolizei

zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an die Staatsanwaltschaft

überwiesen. Das Strafbefehlsverfahren ist mit Auslagen und Gebühren verbunden,

welche zwischen CHF 200.– und CHF 2'000.– betragen (§ 7 Abs. 1 Bst. a/aa der

Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden, SG

154.980). Im vorliegenden Fall wurde somit der Mindestansatz angewandt. Die

Dispositiv

Auferlegung der Mindestgebühr erfolgte demnach zu Recht. Hinzu kamen die

Auslagen in Höhe von CHF 8.60.

4.

Aus dem

Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang

des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer dessen Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1

StPO zu tragen. Umständehalber ist indessen auf die Erhebung einer

Gerichtsgebühr zu verzichten.

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer (Dispositiv

und Rechtsmittelbelehrung auf Italienisch übersetzt)

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser MLaw Basil Grötzinger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.