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Entscheid

BES.2023.19

Aktenführung

26. Juli 2023Deutsch13 min

hatte, ersuchte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Januar 2023 zusätzlich

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.19

ENTSCHEID

vom 26. Juli 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber MLaw

Andreas Callierotti

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

c/o [...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 26. Januar 2023

betreffend Aktenführung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine

Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Angriff, schwere Körperverletzung,

Vergewaltigung, Betrug sowie weitere Delikte. Nachdem er am 19. Januar

2023 von der Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchungsakten zugestellt erhalten

hatte, ersuchte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Januar 2023 zusätzlich

um die Zusendung von paginierten Akten samt einem Aktenverzeichnis. Mit

Schreiben vom 26. Januar 2023 teilte ihm die Staatsanwaltschaft mit, dass

die Paginierung der Strafakten – zumindest am Anfang der Untersuchung – nicht

möglich sei, stellte dem Beschwerdeführer dafür ein (nicht paginiertes)

Aktenverzeichnis und zusätzlich ein Verfahrensprotokoll zu.

Am

6. Februar 2023 hat der Beschwerdeführer beim Appellationsgericht

Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei die

Staatsanwaltschaft anzuweisen, in der Strafuntersuchung gegen den

Beschwerdeführer die Akten fortlaufend zu paginieren und in einem Verzeichnis

zu erfassen, welches auf die Paginierung der Aktenbestandteile Bezug nehme. Weiter

sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, dem Beschwerdeführer die paginierten und

mit einem Aktenverzeichnis versehenen Akten digital auf einem Datenträger zur

Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Alles unter o./e. Kostenfolge,

wobei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege

sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung bzw. die amtliche Verteidigung zu

bewilligen sei. Mit Schreiben vom 8. März 2023 hat die Staatsanwaltschaft

zur Beschwerde Stellung genommen und deren vollumfängliche und kostenpflichtige

Abweisung beantragt. Mit Replik vom 15. Mai 2023 hat der Beschwerdeführer

unverändert an seinen Rechtsbegehren festgehalten.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid

von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der

Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist

das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung

mit § 93 Abs. 1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier

Kognition entscheidet. Der Beschwerdeführer hat als beschuldigte Person im

Strafverfahren ein Interesse an einer rechtskonformen Führung des ihn

betreffenden Aktendossiers, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist

(Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig und formrichtig

eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 396 Abs. 1 StPO).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer lässt zusammengefasst monieren, dass Art. 100 Abs. 2

StPO ausdrücklich die fortlaufende Erfassung der Akten in einem Verzeichnis

vorschreibe. Dies bedeute, dass ein Verzeichnis bereits zu Beginn der

Aktenanlage anzulegen und fortlaufend zu ergänzen sei, die Akten ab Beginn der

Untersuchung zu paginieren seien und das Aktenverzeichnis auf die Paginierung

der Akten Bezug nehmen müsse. Andernfalls sei es einer beschuldigten Person

nicht möglich, gezielt und auf effiziente Weise bestimmte Informationen und

Dokumente in den Akten zu finden. Zudem sei ohne Paginierung und

Aktenverzeichnis nicht ersichtlich, wann welches Aktenstück in die Akten

gelangt sei, dieser Zeitpunkt könne jedoch von erheblicher Relevanz sein.

Schliesslich gewährleiste nur eine fortlaufende Paginierung die Vollständigkeit

der Akten. Dies alles sei im Übrigen sehr einfach und bedeute für die

Staatsanwaltschaft keinen zusätzlichen Aufwand, was beispielsweise das von der

Bundesanwaltschaft verwendete System zeige, welches von der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt übernommen werden könnte (act. 2, S. 5 f.).

2.2

Demgegenüber

führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme aus, in Nachachtung des

Appellationsgerichtsentscheids BES.2021.96 vom 21. März 2022 zur

vorliegenden Thematik eine Arbeitsgruppe eingesetzt zu haben. Diese sei nach

eingehender Prüfung zum Schluss gekommen, dass eine Paginierung der Akten ab

Beginn der Erstellung eines Aktendossiers in der Praxis – zumindest am Anfang

der Untersuchung – nicht möglich bzw. nicht praktikabel sei. Dies werde –

soweit bekannt – auch von keiner Staatsanwaltschaft so praktiziert, wobei

allenfalls Ausnahmen in Bezug auf spezielle Verfahren (Wirtschaftsstraffälle

etc.) bestehen mögen. Jedenfalls seien die durch die hiesige Staatsanwaltschaft

übernommenen Fälle aus anderen Kantonen regelmässig nicht paginiert. Das

angeblich durch die Bundesanwaltschaft praktizierte Vorgehen sei ebenfalls

nicht bekannt, dürfte aber allenfalls in der Spezialität der gesondert

geregelten Bundesgerichtsbarkeit begründet sein. Im Einzelnen würde eine ab

Beginn der Untersuchung vorgenommene fortlaufende Paginierung zu einer Vielzahl

von unlösbaren praktischen Problemen führen. Bei der Zusammenlegung oder Trennung

von Verfahren sowie bei der Übernahme von Verfahren aus anderen Kantonen sei

eine fortlaufende Paginierung – zumindest bei einer systematischen Aktenführung

– nicht denkbar, da die nachträglich hinzukommenden Akten in das aufgestellte

System des Hauptverfahrens eingeordnet und damit zwangsläufig chronologisch am

Ende der Register eingefügt werden müssten. Hinzu komme, dass die Aktenordnung

im Laufe des Verfahrens gegebenenfalls geändert werden müsste. Um die Akten in

den genannten Fällen nicht mit grossem Aufwand neu paginieren zu müssen, bestünde

nach Ansicht der Staatsanwaltschaft die einzige praktikable Möglichkeit einer fortlaufenden

Paginierung darin, die Akten rein chronologisch zu führen. Dies wäre jedoch

höchst unübersichtlich, weshalb eine entsprechende Bestimmung des Vorentwurfs

nicht in die Strafprozessordnung aufgenommen worden sei. Aber auch mit einer

chronologischen Aktenführung bestünde die Problematik, dass nicht

parteiöffentliche Akten (bspw. von verdeckten Zwangsmassnahmen) nicht paginiert

werden könnten, da ansonsten im Rahmen einer Akteneinsicht eine Lücke feststellbar

wäre (act. 4, S. 2 f.). Die Aktenführung der Staatsanwaltschaft

umfasse neu neben einem Aktenverzeichnis nach Art. 100 Abs. 2 StPO

auch ein Verfahrensprotokoll nach Art. 77 StPO. Dieses enthalte eine

chronologische Auflistung aller parteiöffentlicher Aktenstücke inkl. Angabe

darüber, wann diese in die Akten gelangt seien. Dies entspreche den

Anforderungen von AGE BES.2021.96 vom 21. März 2022, wonach «die

Staatsanwaltschaft entweder (zusätzlich) ein Verfahrensprotokoll nach Art. 77

StPO zu führen […] oder – soweit ausschliesslich ein Akten- bzw.

Inhaltsverzeichnis nach Art. 100 Abs. 2 StPO geführt [werde] – die Aktenstücke

entsprechend einem solchen Verzeichnis fortlaufend zu paginieren sowie das

Datum ihres Eingangs auf dem Aktenstück selbst oder im Aktenverzeichnis zu

erfassen» habe.

2.3

In

seiner Replik macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend, dass das Argument

der Praktikabilität nicht stichhaltig sei, da die Akten nicht zwingend «mit

eins beginnend» fortlaufend nummeriert werden müssten, wie dies im Kanton

Basel-Stadt der Fall sei. Mit der Verwendung eines dreistufigen Dezimalsystems

beim Aktenverzeichnis und bei der Paginierung der Akten würde die Problematik

sich allenfalls verschiebender Seitenzahlen entfallen. Die Bundesanwaltschaft

und zahlreiche Kantone würden ein dreistufiges Dezimalsystem verwenden. Zum

Nachweis werden anonymisierte Auszüge von Akten der Staatsanwaltschaften Bern

und Basel-Landschaft sowie von der Bundesanwaltschaft eingereicht (act. 8).

Diese Beispiele würden belegen, dass die Führung eines Aktenverzeichnisses

sowie eine Paginierung der Akten ab Eröffnung einer Strafuntersuchung möglich

sei und auch die einmal erfolgte Paginierung eines Dokuments ohne Mühe geändert

werden könne (act. 7, S. 2 ff.).

3.

3.1

Die

Anforderungen an die Aktenführung können nicht abstrakt festgelegt werden,

sondern hängen von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der

Komplexität des Verfahrens und des Umfangs der Akten, ab. Im Grundsatz sind die

Akten so zu führen, dass sich damit befasste Personen ohne weiteres aktenkundig

machen können und dass die beschuldigte Person ihre Verfahrensrechte effizient

wahrnehmen kann. Das Bundesgericht greift bezüglich Aktenführung nur sehr

zurückhaltend in die kantonale Praxis ein. Geprüft werde jeweils, ob der

Verstoss gegen die Aktenführungspflicht eine Verweigerung des rechtlichen

Gehörs in einem Ausmass darstelle, das die Aufhebung des angefochtenen Urteils

rechtfertigen würde (BGE 115 Ia 97 E. 5b; BGer 6B_1095/2019 vom

30.

Oktober 2019 E. 3.3.2). Grundsätzlich sollten die Akten

transparent strukturiert und paginiert aufbereitet sein, so dass sie unmittelbar

erschliessbar sind (BGer 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.4).

Zur Frage, ob die

Akten schon ab Eröffnung einer Untersuchung zu paginieren (d.h. mit einer

fortlaufenden Seitenzahl zu versehen) und in einem Aktenverzeichnis zu erfassen

sind, hat sich das Appellationsgericht in der Vergangenheit verschiedentlich

geäussert. Gemäss der nach Inkrafttreten der eidgenössischen

Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 etablierten basel-städtischen Praxis

wurde eine schon mit Beginn der Untersuchung erfolgende laufende Paginierung

der Akten nicht für zwingend erachtet (AGE BES.2013 vom 12. September 2013

E. 4.2, BES.2018.3 vom 15. Ok­­tober 2018 E. 3.3, BES.2017.160

vom 8. Dezember 2017 E. 2.1, BES.2019.211 vom 17. Dezember 2019

E. 2.2.2 f., BES.2020.20 vom 8. Juni 2020 E. 3.4). Unlängst

hat das Appellationsgericht in drei Entscheiden – in Abweichung von der

bisherigen Praxis – die Anforderungen an die staatsanwaltschaftliche

Aktenführung erhöht (AGE BES.2021.62/92 vom 15. Dezember 2021 E. 3.1 f.,

BES.2021.96 vom 21. März 2022 E. 2.4 und BES.2022.57 vom

8.

Dezember 2022 E. 3.1.2, bestätigt mit AGE BES.2021.85 vom

8.

Dezember 2022 E. 3.1). Seither ist die Staatsanwaltschaft

gehalten, die Aktenstücke im Regelfall – unabhängig davon, ob sie systematisch

(Einordnung nach Rubriken «zur Person», «Rechtsbeistände», «Anhalt./Haft»,

«Weitere Zwangsmassnahmen», «Allgemeiner Teil», «zur Sache», «Nebenakten»,

«Abschluss des Vorverfahrens») oder chronologisch abgelegt werden – schon ab

Beginn der Erstellung eines Aktendossiers laufend zu paginieren (d.h. mit

Seitenzahlen zu versehen) und in einem Aktenverzeichnis zu erfassen

(Art. 100 Abs. 2 StPO). Das Aktenverzeichnis muss eine präzise

Bezeichnung der jeweiligen Aktenstücke enthalten und über deren Fundstelle in

den Akten Auskunft geben. In einfachen Fällen kann vom Erstellen eines

Aktenverzeichnisses abgesehen (Art. 100 Abs. 2 i.f. StPO) und auf

eine Paginierung verzichtet werden, sofern eine Nummerierung der Aktenstücke

(d.h. die Vergabe einer Aktorennummer je Aktenstück) erfolgt.

3.2

3.2.1

Sowohl

die Staatsanwaltschaft als auch der Beschwerdeführer verweisen auf den

Entscheid BES.2021.96 vom 21. März 2022. In Erwägung 2.4 dieses

Entscheids hat das Appellationsgericht festgehalten, dass «eine Paginierung

der Aktenstücke sowie das Erstellen eines Akten- bzw. Inhaltsverzeichnisses

gleich zu Beginn der Erstellung des Aktendossiers notwendig [ist]». Im

damaligen Verfahren wurde die Staatsanwaltschaft im Dispositiv angewiesen, «entweder

(zusätzlich) ein Verfahrensprotokoll nach Art. 77 StPO zu führen […] oder,

soweit ausschliesslich ein Akten- bzw. Inhaltsverzeichnis nach Art. 100

Abs. 2 StPO geführt wird, die Aktenstücke fortlaufend zu paginieren sowie

das Datum ihres Eingangs auf dem Aktenstück selbst oder im Akten- bzw. Inhaltsverzeichnis

zu erfassen». Diese Aussage ist im Einklang mit AGE BES.2022.57 vom

8.

Dezember 2022 E. 3.1 folgendermassen zu präzisieren: Mit dem in

Klammern gesetzten «zusätzlich» war selbstredend «zusätzlich zum

Aktenverzeichnis» gemeint. Dies geht klar aus den Erwägungen des Entscheids

BES.2021.96 hervor, in Erwägung 2.4 steht: «Es empfiehlt sich deshalb,

zusätzlich zur Führung eines Akten- bzw. Inhaltsverzeichnisses und der

Paginierung der Aktenstücke ab Beginn der Strafuntersuchung die Führung eines

Verfahrensprotokolls, das über das Datum des Eingangs eines Aktenstückes

Auskunft gibt (s. Art. 77 lit. a und g StPO)». Auf die

Führung eines selbständigen Verfahrensprotokolls kann indes verzichtet werden, wenn

das Aktenverzeichnis die Funktion eines Verfahrensprotokolls wahrnimmt.

Voraussetzung dafür ist aber in jedem Fall, dass die Akten (systematisch oder

chronologisch) abgelegt sowie paginiert sind und sich die in Art. 77 StPO

genannten Punkte aus dem Aktenverzeichnis oder den Aktenstücken selbst ergeben.

Daraus darf jedoch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass eine

Paginierung ab Beginn der Erstellung eines Aktendossiers unterbleiben könnte,

sofern ein separates Verfahrensprotokoll geführt wird. Das Aktenverzeichnis

gemäss Art. 100 Abs. 2 StPO mit entsprechender Paginierung von Beginn

weg ist also unabhängig von einem Verfahrensprotokoll nach Art. 77 StPO zu

führen.

3.2.2

Das

Appellationsgericht ist sich bewusst, dass es für die Staatsanwaltschaft mit einem

zusätzlichen Aufwand verbunden ist, die Aktenstücke jeweils selbständig zu

paginieren und ins Aktenverzeichnis aufzunehmen, anstatt dies am Ende der

Untersuchung für alle Akten gleichzeitig zu tun. Zu beachten ist jedoch auch,

dass die Arbeit mit unpaginierten Akten nicht nur für die Parteien, sondern

auch für das Beschwerde- sowie das Zwangsmassnahmengericht einen zusätzlichen

Aufwand zur Folge hat. Der durch die selbständige Paginierung der Akten

verursachte Aufwand bei der Staatsanwaltschaft muss deshalb im Zusammenhang mit

der durch die Paginierung erzielten Zeitersparnis bei den Parteien und beim

Beschwerde- bzw. Zwangsmassnahmengericht gesehen werden. Vom

Appellationsgericht nicht geteilt werden kann sodann der Einwand der

Staatsanwaltschaft, dass eine Paginierung ab Beginn der Erstellung eines

Aktendossiers nicht möglich bzw. nicht praktikabel sei. So ermöglicht eine Nummerierung

des jeweiligen Konvoluts (Dossier, Ordner oder Faszikel) verbunden mit einer separaten

Seitenzählung (z.B. 01 001) sowohl eine systematische Ordnung (z.B. Zur

Person, Rechtsbeistände, Anhalt./Haft, Weitere Zwangsmassnahmen etc.) als auch

eine fortlaufende chronologische Ablage. Sofern bei einer Zusammenlegung,

Trennung oder Übernahme ausserkantonaler Verfahren Akten in das aufgestellte

System eines Hauptverfahrens eingeordnet werden müssen, kann dies mithilfe von

Dezimalstellen erfolgen (z.B. 01 001.50). Auch die einmal gewählte

Systematik könnte mittels Dezimalstellen in gewissem Masse noch verändert

werden (z.B. 01.50 001). In ein solches System könnten schliesslich auch nicht

parteiöffentliche Akten (bspw. von verdeckten Zwangsmassnahmen) aufgenommen

werden, ohne dass im Rahmen einer Akteneinsicht eine Lücke ersichtlich wäre

(z.B. unter 99 001 ff.).

3.2.3

Nach

dem Gesagten besteht nach Auffassung des Appellationsgerichts kein Anlass, auf die

dargelegte Praxis (vgl. oben Ziff. 3.1) zurückzukommen. Dieser Praxis

genügt die vorliegende Aktenführung der Staatsanwaltschaft, d.h. der Verzicht

auf eine Paginierung der Akten ab Beginn der Untersuchung, nicht. Schliesslich

ist darauf hinzuweisen, dass bei einem Aktenumfang von sieben Bundesordnern

auch kein einfacher Fall im Sinne von Art. 100 Abs. 2 i.f. StPO mehr

vorliegt.

3.3

Im

Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen

– sofern dies nicht inzwischen bereits erfolgt ist –, die Akten zu paginieren, ein

auf die paginierten Akten Bezug nehmendes Aktenverzeichnis anzufertigen und

beides dem Beschwerdeführer zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

4.

4.1

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keine Kosten zu tragen

(Art. 428 StPO).

4.2

Dem

Beschwerdeführer ist die amtliche Verteidigung auch im Beschwerdeverfahren zu

gewähren. Mangels Kostennote ist der Aufwand des Verteidigers auf vier Stunden

zu schätzen und zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.– aus der

Gerichtskassen zu entschädigen. Die dem Beschwerdeführer zuzusprechende

Entschädigung ist folglich auf CHF 800.– (einschliesslich Auslagen) zuzüglich

7,7 % MWST von CHF 61.60, insgesamt somit auf CHF 861.60,

zu bemessen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Staatsanwaltschaft angewiesen, sofern dies nicht bereits erfolgt ist, die Akten

fortlaufend zu paginieren, ein auf die paginierten Akten Bezug nehmendes

Aktenverzeichnis anzufertigen und beides dem Beschwerdeführer zur Einsichtnahme

zur Verfügung zu stellen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende

Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Dem Verteidiger, [...],

wird für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse ein Honorar von

CHF 861.60 (einschliesslich Auslagen und MWST) ausgerichtet. Es besteht

kein Rückforderungsvorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 StPO.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser MLaw Andreas

Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).