BES.2023.19
Aktenführung
26. Juli 2023Deutsch13 min
hatte, ersuchte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Januar 2023 zusätzlich
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.19
ENTSCHEID
vom 26. Juli 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber MLaw
Andreas Callierotti
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
c/o [...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 26. Januar 2023
betreffend Aktenführung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine
Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Angriff, schwere Körperverletzung,
Vergewaltigung, Betrug sowie weitere Delikte. Nachdem er am 19. Januar
2023 von der Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchungsakten zugestellt erhalten
hatte, ersuchte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Januar 2023 zusätzlich
um die Zusendung von paginierten Akten samt einem Aktenverzeichnis. Mit
Schreiben vom 26. Januar 2023 teilte ihm die Staatsanwaltschaft mit, dass
die Paginierung der Strafakten – zumindest am Anfang der Untersuchung – nicht
möglich sei, stellte dem Beschwerdeführer dafür ein (nicht paginiertes)
Aktenverzeichnis und zusätzlich ein Verfahrensprotokoll zu.
Am
6. Februar 2023 hat der Beschwerdeführer beim Appellationsgericht
Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei die
Staatsanwaltschaft anzuweisen, in der Strafuntersuchung gegen den
Beschwerdeführer die Akten fortlaufend zu paginieren und in einem Verzeichnis
zu erfassen, welches auf die Paginierung der Aktenbestandteile Bezug nehme. Weiter
sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, dem Beschwerdeführer die paginierten und
mit einem Aktenverzeichnis versehenen Akten digital auf einem Datenträger zur
Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Alles unter o./e. Kostenfolge,
wobei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege
sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung bzw. die amtliche Verteidigung zu
bewilligen sei. Mit Schreiben vom 8. März 2023 hat die Staatsanwaltschaft
zur Beschwerde Stellung genommen und deren vollumfängliche und kostenpflichtige
Abweisung beantragt. Mit Replik vom 15. Mai 2023 hat der Beschwerdeführer
unverändert an seinen Rechtsbegehren festgehalten.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der
Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung
mit § 93 Abs. 1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier
Kognition entscheidet. Der Beschwerdeführer hat als beschuldigte Person im
Strafverfahren ein Interesse an einer rechtskonformen Führung des ihn
betreffenden Aktendossiers, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig und formrichtig
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 396 Abs. 1 StPO).
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer lässt zusammengefasst monieren, dass Art. 100 Abs. 2
StPO ausdrücklich die fortlaufende Erfassung der Akten in einem Verzeichnis
vorschreibe. Dies bedeute, dass ein Verzeichnis bereits zu Beginn der
Aktenanlage anzulegen und fortlaufend zu ergänzen sei, die Akten ab Beginn der
Untersuchung zu paginieren seien und das Aktenverzeichnis auf die Paginierung
der Akten Bezug nehmen müsse. Andernfalls sei es einer beschuldigten Person
nicht möglich, gezielt und auf effiziente Weise bestimmte Informationen und
Dokumente in den Akten zu finden. Zudem sei ohne Paginierung und
Aktenverzeichnis nicht ersichtlich, wann welches Aktenstück in die Akten
gelangt sei, dieser Zeitpunkt könne jedoch von erheblicher Relevanz sein.
Schliesslich gewährleiste nur eine fortlaufende Paginierung die Vollständigkeit
der Akten. Dies alles sei im Übrigen sehr einfach und bedeute für die
Staatsanwaltschaft keinen zusätzlichen Aufwand, was beispielsweise das von der
Bundesanwaltschaft verwendete System zeige, welches von der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt übernommen werden könnte (act. 2, S. 5 f.).
2.2
Demgegenüber
führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme aus, in Nachachtung des
Appellationsgerichtsentscheids BES.2021.96 vom 21. März 2022 zur
vorliegenden Thematik eine Arbeitsgruppe eingesetzt zu haben. Diese sei nach
eingehender Prüfung zum Schluss gekommen, dass eine Paginierung der Akten ab
Beginn der Erstellung eines Aktendossiers in der Praxis – zumindest am Anfang
der Untersuchung – nicht möglich bzw. nicht praktikabel sei. Dies werde –
soweit bekannt – auch von keiner Staatsanwaltschaft so praktiziert, wobei
allenfalls Ausnahmen in Bezug auf spezielle Verfahren (Wirtschaftsstraffälle
etc.) bestehen mögen. Jedenfalls seien die durch die hiesige Staatsanwaltschaft
übernommenen Fälle aus anderen Kantonen regelmässig nicht paginiert. Das
angeblich durch die Bundesanwaltschaft praktizierte Vorgehen sei ebenfalls
nicht bekannt, dürfte aber allenfalls in der Spezialität der gesondert
geregelten Bundesgerichtsbarkeit begründet sein. Im Einzelnen würde eine ab
Beginn der Untersuchung vorgenommene fortlaufende Paginierung zu einer Vielzahl
von unlösbaren praktischen Problemen führen. Bei der Zusammenlegung oder Trennung
von Verfahren sowie bei der Übernahme von Verfahren aus anderen Kantonen sei
eine fortlaufende Paginierung – zumindest bei einer systematischen Aktenführung
– nicht denkbar, da die nachträglich hinzukommenden Akten in das aufgestellte
System des Hauptverfahrens eingeordnet und damit zwangsläufig chronologisch am
Ende der Register eingefügt werden müssten. Hinzu komme, dass die Aktenordnung
im Laufe des Verfahrens gegebenenfalls geändert werden müsste. Um die Akten in
den genannten Fällen nicht mit grossem Aufwand neu paginieren zu müssen, bestünde
nach Ansicht der Staatsanwaltschaft die einzige praktikable Möglichkeit einer fortlaufenden
Paginierung darin, die Akten rein chronologisch zu führen. Dies wäre jedoch
höchst unübersichtlich, weshalb eine entsprechende Bestimmung des Vorentwurfs
nicht in die Strafprozessordnung aufgenommen worden sei. Aber auch mit einer
chronologischen Aktenführung bestünde die Problematik, dass nicht
parteiöffentliche Akten (bspw. von verdeckten Zwangsmassnahmen) nicht paginiert
werden könnten, da ansonsten im Rahmen einer Akteneinsicht eine Lücke feststellbar
wäre (act. 4, S. 2 f.). Die Aktenführung der Staatsanwaltschaft
umfasse neu neben einem Aktenverzeichnis nach Art. 100 Abs. 2 StPO
auch ein Verfahrensprotokoll nach Art. 77 StPO. Dieses enthalte eine
chronologische Auflistung aller parteiöffentlicher Aktenstücke inkl. Angabe
darüber, wann diese in die Akten gelangt seien. Dies entspreche den
Anforderungen von AGE BES.2021.96 vom 21. März 2022, wonach «die
Staatsanwaltschaft entweder (zusätzlich) ein Verfahrensprotokoll nach Art. 77
StPO zu führen […] oder – soweit ausschliesslich ein Akten- bzw.
Inhaltsverzeichnis nach Art. 100 Abs. 2 StPO geführt [werde] – die Aktenstücke
entsprechend einem solchen Verzeichnis fortlaufend zu paginieren sowie das
Datum ihres Eingangs auf dem Aktenstück selbst oder im Aktenverzeichnis zu
erfassen» habe.
2.3
In
seiner Replik macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend, dass das Argument
der Praktikabilität nicht stichhaltig sei, da die Akten nicht zwingend «mit
eins beginnend» fortlaufend nummeriert werden müssten, wie dies im Kanton
Basel-Stadt der Fall sei. Mit der Verwendung eines dreistufigen Dezimalsystems
beim Aktenverzeichnis und bei der Paginierung der Akten würde die Problematik
sich allenfalls verschiebender Seitenzahlen entfallen. Die Bundesanwaltschaft
und zahlreiche Kantone würden ein dreistufiges Dezimalsystem verwenden. Zum
Nachweis werden anonymisierte Auszüge von Akten der Staatsanwaltschaften Bern
und Basel-Landschaft sowie von der Bundesanwaltschaft eingereicht (act. 8).
Diese Beispiele würden belegen, dass die Führung eines Aktenverzeichnisses
sowie eine Paginierung der Akten ab Eröffnung einer Strafuntersuchung möglich
sei und auch die einmal erfolgte Paginierung eines Dokuments ohne Mühe geändert
werden könne (act. 7, S. 2 ff.).
3.
3.1
Die
Anforderungen an die Aktenführung können nicht abstrakt festgelegt werden,
sondern hängen von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der
Komplexität des Verfahrens und des Umfangs der Akten, ab. Im Grundsatz sind die
Akten so zu führen, dass sich damit befasste Personen ohne weiteres aktenkundig
machen können und dass die beschuldigte Person ihre Verfahrensrechte effizient
wahrnehmen kann. Das Bundesgericht greift bezüglich Aktenführung nur sehr
zurückhaltend in die kantonale Praxis ein. Geprüft werde jeweils, ob der
Verstoss gegen die Aktenführungspflicht eine Verweigerung des rechtlichen
Gehörs in einem Ausmass darstelle, das die Aufhebung des angefochtenen Urteils
rechtfertigen würde (BGE 115 Ia 97 E. 5b; BGer 6B_1095/2019 vom
30.
Oktober 2019 E. 3.3.2). Grundsätzlich sollten die Akten
transparent strukturiert und paginiert aufbereitet sein, so dass sie unmittelbar
erschliessbar sind (BGer 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.4).
Zur Frage, ob die
Akten schon ab Eröffnung einer Untersuchung zu paginieren (d.h. mit einer
fortlaufenden Seitenzahl zu versehen) und in einem Aktenverzeichnis zu erfassen
sind, hat sich das Appellationsgericht in der Vergangenheit verschiedentlich
geäussert. Gemäss der nach Inkrafttreten der eidgenössischen
Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 etablierten basel-städtischen Praxis
wurde eine schon mit Beginn der Untersuchung erfolgende laufende Paginierung
der Akten nicht für zwingend erachtet (AGE BES.2013 vom 12. September 2013
E. 4.2, BES.2018.3 vom 15. Oktober 2018 E. 3.3, BES.2017.160
vom 8. Dezember 2017 E. 2.1, BES.2019.211 vom 17. Dezember 2019
E. 2.2.2 f., BES.2020.20 vom 8. Juni 2020 E. 3.4). Unlängst
hat das Appellationsgericht in drei Entscheiden – in Abweichung von der
bisherigen Praxis – die Anforderungen an die staatsanwaltschaftliche
Aktenführung erhöht (AGE BES.2021.62/92 vom 15. Dezember 2021 E. 3.1 f.,
BES.2021.96 vom 21. März 2022 E. 2.4 und BES.2022.57 vom
8.
Dezember 2022 E. 3.1.2, bestätigt mit AGE BES.2021.85 vom
8.
Dezember 2022 E. 3.1). Seither ist die Staatsanwaltschaft
gehalten, die Aktenstücke im Regelfall – unabhängig davon, ob sie systematisch
(Einordnung nach Rubriken «zur Person», «Rechtsbeistände», «Anhalt./Haft»,
«Weitere Zwangsmassnahmen», «Allgemeiner Teil», «zur Sache», «Nebenakten»,
«Abschluss des Vorverfahrens») oder chronologisch abgelegt werden – schon ab
Beginn der Erstellung eines Aktendossiers laufend zu paginieren (d.h. mit
Seitenzahlen zu versehen) und in einem Aktenverzeichnis zu erfassen
(Art. 100 Abs. 2 StPO). Das Aktenverzeichnis muss eine präzise
Bezeichnung der jeweiligen Aktenstücke enthalten und über deren Fundstelle in
den Akten Auskunft geben. In einfachen Fällen kann vom Erstellen eines
Aktenverzeichnisses abgesehen (Art. 100 Abs. 2 i.f. StPO) und auf
eine Paginierung verzichtet werden, sofern eine Nummerierung der Aktenstücke
(d.h. die Vergabe einer Aktorennummer je Aktenstück) erfolgt.
3.2
3.2.1
Sowohl
die Staatsanwaltschaft als auch der Beschwerdeführer verweisen auf den
Entscheid BES.2021.96 vom 21. März 2022. In Erwägung 2.4 dieses
Entscheids hat das Appellationsgericht festgehalten, dass «eine Paginierung
der Aktenstücke sowie das Erstellen eines Akten- bzw. Inhaltsverzeichnisses
gleich zu Beginn der Erstellung des Aktendossiers notwendig [ist]». Im
damaligen Verfahren wurde die Staatsanwaltschaft im Dispositiv angewiesen, «entweder
(zusätzlich) ein Verfahrensprotokoll nach Art. 77 StPO zu führen […] oder,
soweit ausschliesslich ein Akten- bzw. Inhaltsverzeichnis nach Art. 100
Abs. 2 StPO geführt wird, die Aktenstücke fortlaufend zu paginieren sowie
das Datum ihres Eingangs auf dem Aktenstück selbst oder im Akten- bzw. Inhaltsverzeichnis
zu erfassen». Diese Aussage ist im Einklang mit AGE BES.2022.57 vom
8.
Dezember 2022 E. 3.1 folgendermassen zu präzisieren: Mit dem in
Klammern gesetzten «zusätzlich» war selbstredend «zusätzlich zum
Aktenverzeichnis» gemeint. Dies geht klar aus den Erwägungen des Entscheids
BES.2021.96 hervor, in Erwägung 2.4 steht: «Es empfiehlt sich deshalb,
zusätzlich zur Führung eines Akten- bzw. Inhaltsverzeichnisses und der
Paginierung der Aktenstücke ab Beginn der Strafuntersuchung die Führung eines
Verfahrensprotokolls, das über das Datum des Eingangs eines Aktenstückes
Auskunft gibt (s. Art. 77 lit. a und g StPO)». Auf die
Führung eines selbständigen Verfahrensprotokolls kann indes verzichtet werden, wenn
das Aktenverzeichnis die Funktion eines Verfahrensprotokolls wahrnimmt.
Voraussetzung dafür ist aber in jedem Fall, dass die Akten (systematisch oder
chronologisch) abgelegt sowie paginiert sind und sich die in Art. 77 StPO
genannten Punkte aus dem Aktenverzeichnis oder den Aktenstücken selbst ergeben.
Daraus darf jedoch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass eine
Paginierung ab Beginn der Erstellung eines Aktendossiers unterbleiben könnte,
sofern ein separates Verfahrensprotokoll geführt wird. Das Aktenverzeichnis
gemäss Art. 100 Abs. 2 StPO mit entsprechender Paginierung von Beginn
weg ist also unabhängig von einem Verfahrensprotokoll nach Art. 77 StPO zu
führen.
3.2.2
Das
Appellationsgericht ist sich bewusst, dass es für die Staatsanwaltschaft mit einem
zusätzlichen Aufwand verbunden ist, die Aktenstücke jeweils selbständig zu
paginieren und ins Aktenverzeichnis aufzunehmen, anstatt dies am Ende der
Untersuchung für alle Akten gleichzeitig zu tun. Zu beachten ist jedoch auch,
dass die Arbeit mit unpaginierten Akten nicht nur für die Parteien, sondern
auch für das Beschwerde- sowie das Zwangsmassnahmengericht einen zusätzlichen
Aufwand zur Folge hat. Der durch die selbständige Paginierung der Akten
verursachte Aufwand bei der Staatsanwaltschaft muss deshalb im Zusammenhang mit
der durch die Paginierung erzielten Zeitersparnis bei den Parteien und beim
Beschwerde- bzw. Zwangsmassnahmengericht gesehen werden. Vom
Appellationsgericht nicht geteilt werden kann sodann der Einwand der
Staatsanwaltschaft, dass eine Paginierung ab Beginn der Erstellung eines
Aktendossiers nicht möglich bzw. nicht praktikabel sei. So ermöglicht eine Nummerierung
des jeweiligen Konvoluts (Dossier, Ordner oder Faszikel) verbunden mit einer separaten
Seitenzählung (z.B. 01 001) sowohl eine systematische Ordnung (z.B. Zur
Person, Rechtsbeistände, Anhalt./Haft, Weitere Zwangsmassnahmen etc.) als auch
eine fortlaufende chronologische Ablage. Sofern bei einer Zusammenlegung,
Trennung oder Übernahme ausserkantonaler Verfahren Akten in das aufgestellte
System eines Hauptverfahrens eingeordnet werden müssen, kann dies mithilfe von
Dezimalstellen erfolgen (z.B. 01 001.50). Auch die einmal gewählte
Systematik könnte mittels Dezimalstellen in gewissem Masse noch verändert
werden (z.B. 01.50 001). In ein solches System könnten schliesslich auch nicht
parteiöffentliche Akten (bspw. von verdeckten Zwangsmassnahmen) aufgenommen
werden, ohne dass im Rahmen einer Akteneinsicht eine Lücke ersichtlich wäre
(z.B. unter 99 001 ff.).
3.2.3
Nach
dem Gesagten besteht nach Auffassung des Appellationsgerichts kein Anlass, auf die
dargelegte Praxis (vgl. oben Ziff. 3.1) zurückzukommen. Dieser Praxis
genügt die vorliegende Aktenführung der Staatsanwaltschaft, d.h. der Verzicht
auf eine Paginierung der Akten ab Beginn der Untersuchung, nicht. Schliesslich
ist darauf hinzuweisen, dass bei einem Aktenumfang von sieben Bundesordnern
auch kein einfacher Fall im Sinne von Art. 100 Abs. 2 i.f. StPO mehr
vorliegt.
3.3
Im
Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen
– sofern dies nicht inzwischen bereits erfolgt ist –, die Akten zu paginieren, ein
auf die paginierten Akten Bezug nehmendes Aktenverzeichnis anzufertigen und
beides dem Beschwerdeführer zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
4.
4.1
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keine Kosten zu tragen
(Art. 428 StPO).
4.2
Dem
Beschwerdeführer ist die amtliche Verteidigung auch im Beschwerdeverfahren zu
gewähren. Mangels Kostennote ist der Aufwand des Verteidigers auf vier Stunden
zu schätzen und zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.– aus der
Gerichtskassen zu entschädigen. Die dem Beschwerdeführer zuzusprechende
Entschädigung ist folglich auf CHF 800.– (einschliesslich Auslagen) zuzüglich
7,7 % MWST von CHF 61.60, insgesamt somit auf CHF 861.60,
zu bemessen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Staatsanwaltschaft angewiesen, sofern dies nicht bereits erfolgt ist, die Akten
fortlaufend zu paginieren, ein auf die paginierten Akten Bezug nehmendes
Aktenverzeichnis anzufertigen und beides dem Beschwerdeführer zur Einsichtnahme
zur Verfügung zu stellen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende
Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Dem Verteidiger, [...],
wird für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse ein Honorar von
CHF 861.60 (einschliesslich Auslagen und MWST) ausgerichtet. Es besteht
kein Rückforderungsvorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 StPO.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser MLaw Andreas
Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).