BES.2023.2
Sicherstellung
11. Mai 2023Deutsch4 min
die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ihre Stellungnahme zur Beschwerde eingereicht
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.2
ENTSCHEID
vom 11.
Mai 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Spiegelgasse 6/12, 4001 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 26. Dezember 2022
betreffend Sicherstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am
26. Dezember 2022 stellte die Kantonspolizei Basel-Stadt in den Effekten
von A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) einen Druckschlussbeutel mit
Marihuana (netto 4.0 Gramm) fest. Gemäss dem Formular «Bestätigung einer
Sicherstellung» vom 26. Dezember 2022 und dem Polizeirapport vom
27. Dezember 2022 (act. 4/1 f.) wurde der Druckschlussbeutel samt Inhalt
sichergestellt.
Mit Eingabe vom
4. Januar 2023 (act. 2) hat der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde
gegen die Sicherstellung erhoben. Datierend vom 11. Januar 2023 (act. 3) hat
die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ihre Stellungnahme zur Beschwerde eingereicht
und die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge beantragt.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist
bis zum 15. Februar 2023 zur allfälligen Replik zur Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft gesetzt. Der Beschwerdeführer hat diese Frist ungenutzt
verstreichen lassen.
Die einzelnen
Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid
relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei ist die Beschwerde zulässig
(Art. 20 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständig ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1
Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerde vom
4.
Januar 2023 wurde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 393 Abs. 2
StPO).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein
solches kann geltend machen, wer durch die angefochtene Verfügung beschwert,
mithin unmittelbar in seinen oder ihren Interessen tangiert ist.
1.3
Vorliegend
ist auf dem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Formular vom 26. Dezember
2022.
(act. 1) vermerkt, dass es sich beim Beschwerdeführer um den Eigentümer
des Sicherstellungsguts handelt. In seiner Beschwerde macht der
Beschwerdeführer geltend, dass der sichergestellte Gegenstand nicht ihm gehöre
und ihm unbekannt sei. Ob es sich beim Beschwerdeführer um den Eigentümer oder
den Besitzer des Sicherstellungsguts im Zeitpunkt der Sicherstellung handelt,
kann indes für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation offen bleiben (Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar,
2.
Auflage, Art. 263 StPO N 31). Als Adressat der Sicherstellung ist der
Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert, so dass auf die Beschwerde
einzutreten ist.
2.
In
der vorliegenden Beschwerde geht es einzig um die Rechtmässigkeit der
Sicherstellung.
2.1
In
seiner Beschwerde vom 4. Januar 2023 bringt der Beschwerdeführer vor, dass
er nicht Eigentümer des Sicherstellungsguts sei und ihm dieses unbekannt sei.
2.2
Wie
dem Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 16. Januar 2023 mitgeteilt
wurde, haben die Eigentums- bzw. Besitzverhältnisse auf die Richtigkeit der
polizeilichen Sicherstellung grundsätzlich keinen Einfluss (Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar,
2.
Auflage 2014, Art. 263 StPO N 21; BGE 120 IV 164 E. 1c). Die Frage, ob das
Sicherstellungsgut dem Beschwerdeführer gehört oder nicht, ist Gegenstand des
Entscheids in der Hauptsache. Gemäss der Stellungnahme vom 11. Januar 2023
(act. 3) hat die Staatsanwaltschaft den Einwand des Beschwerdeführers zu den
Akten und zur Kenntnis genommen.
2.3
Gegen
die Voraussetzungen und Durchführung der Sicherstellung wendet der
Beschwerdeführer zu Recht nichts Weiteres ein, weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist.
3.
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen,
welche auf CHF 300.– festzusetzen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO in
Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SR 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens
mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Kantonspolizei Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser MLaw Dennis Zingg
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.