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Entscheid

BES.2023.2

Sicherstellung

11. Mai 2023Deutsch4 min

die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ihre Stellungnahme zur Beschwerde eingereicht

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.2

ENTSCHEID

vom 11.

Mai 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

gegen

Kantonspolizei Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Spiegelgasse 6/12, 4001 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 26. Dezember 2022

betreffend Sicherstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am

26. Dezember 2022 stellte die Kantonspolizei Basel-Stadt in den Effekten

von A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) einen Druckschlussbeutel mit

Marihuana (netto 4.0 Gramm) fest. Gemäss dem Formular «Bestätigung einer

Sicherstellung» vom 26. Dezember 2022 und dem Polizeirapport vom

27. Dezember 2022 (act. 4/1 f.) wurde der Druckschlussbeutel samt Inhalt

sichergestellt.

Mit Eingabe vom

4. Januar 2023 (act. 2) hat der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde

gegen die Sicherstellung erhoben. Datierend vom 11. Januar 2023 (act. 3) hat

die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ihre Stellungnahme zur Beschwerde eingereicht

und die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge beantragt.

Mit Verfügung vom 16. Januar 2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist

bis zum 15. Februar 2023 zur allfälligen Replik zur Stellungnahme der

Staatsanwaltschaft gesetzt. Der Beschwerdeführer hat diese Frist ungenutzt

verstreichen lassen.

Die einzelnen

Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid

relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei ist die Beschwerde zulässig

(Art. 20 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständig ist das Appellationsgericht

als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1

Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerde vom

4.

Januar 2023 wurde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 393 Abs. 2

StPO).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der

Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein

solches kann geltend machen, wer durch die angefochtene Verfügung beschwert,

mithin unmittelbar in seinen oder ihren Interessen tangiert ist.

1.3

Vorliegend

ist auf dem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Formular vom 26. Dezember

2022.

(act. 1) vermerkt, dass es sich beim Beschwerdeführer um den Eigentümer

des Sicherstellungsguts handelt. In seiner Beschwerde macht der

Beschwerdeführer geltend, dass der sichergestellte Gegenstand nicht ihm gehöre

und ihm unbekannt sei. Ob es sich beim Beschwerdeführer um den Eigentümer oder

den Besitzer des Sicherstellungsguts im Zeitpunkt der Sicherstellung handelt,

kann indes für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation offen bleiben (Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar,

2.

Auflage, Art. 263 StPO N 31). Als Adressat der Sicherstellung ist der

Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert, so dass auf die Beschwerde

einzutreten ist.

2.

In

der vorliegenden Beschwerde geht es einzig um die Rechtmässigkeit der

Sicherstellung.

2.1

In

seiner Beschwerde vom 4. Januar 2023 bringt der Beschwerdeführer vor, dass

er nicht Eigentümer des Sicherstellungsguts sei und ihm dieses unbekannt sei.

2.2

Wie

dem Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 16. Januar 2023 mitgeteilt

wurde, haben die Eigentums- bzw. Besitzverhältnisse auf die Richtigkeit der

polizeilichen Sicherstellung grundsätzlich keinen Einfluss (Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar,

2.

Auflage 2014, Art. 263 StPO N 21; BGE 120 IV 164 E. 1c). Die Frage, ob das

Sicherstellungsgut dem Beschwerdeführer gehört oder nicht, ist Gegenstand des

Entscheids in der Hauptsache. Gemäss der Stellungnahme vom 11. Januar 2023

(act. 3) hat die Staatsanwaltschaft den Einwand des Beschwerdeführers zu den

Akten und zur Kenntnis genommen.

2.3

Gegen

die Voraussetzungen und Durchführung der Sicherstellung wendet der

Beschwerdeführer zu Recht nichts Weiteres ein, weshalb die Beschwerde

abzuweisen ist.

3.

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen,

welche auf CHF 300.– festzusetzen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO in

Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SR 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens

mit einer Gebühr von CHF 300.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Kantonspolizei Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser MLaw Dennis Zingg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.