BES.2023.20
Verfahrenstrennung
12. Mai 2023Deutsch14 min
Die
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.20
ENTSCHEID
vom 12.
Mai 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 27. Januar 2023
betreffend Verfahrenstrennung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ und zahlreiche weitere
Beschuldigte ein umfangreiches Strafverfahren unter anderem wegen
gewerbsmässigen (teilweise versuchten) Betruges sowie Urkundenfälschung. Mit
Verfügung vom 27. Januar 2023 trennte die Staatsanwaltschaft das Verfahren
gegen den Mitbeschuldigten B____ vom Verfahren gegen A____ ab.
Gegen diese
Erwägungen
Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch [...], mit
Eingabe vom 7. Februar 2023 Beschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der amtlichen Verteidigung für
das vorliegende Beschwerdeverfahren. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit
Stellungnahme vom 22. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom
14.
März 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Die
Verfahrensleiterin teilte dem Beschwerdeführer und der Staatsanwaltschaft mit
Verfügung vom 28. April 2023 mit, dass sie bei der Kanzlei des Strafgerichts
Basel-Stadt Auskünfte hinsichtlich des Verfahrens gegen B____ eingeholt habe.
Dispositiv
Demnach sei gegen B____ in der Zwischenzeit Anklage erhoben worden und habe das
Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 28. Februar 2023 über ihn Sicherheitshaft
bis zum 16. Mai 2023 angeordnet. Die Verhandlung vor dem Strafgericht finde vom
31. Mai bis 2. Juni 2023 statt.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Akten ergangen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft
der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100). Der
Beschwerdeführer ist durch die Abtrennung des Verfahrens in einem rechtlich
geschützten Interesse betroffen, weil ihm dadurch prozessuale Rechtsnachteile drohen.
Diese ergeben sich daraus, dass er seine Parteirechte im Verfahren gegen den
Mitbeschuldigten verliert (vgl. BGE 147 IV 188 E. 1.3.4). Er ist
daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die
form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO). Die Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt
(Art. 397 Abs. 1 StPO).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die angefochtene
Verfahrenstrennung verletze den in Art. 29 StPO statuierten Grundsatz der
Verfahrenseinheit. Gemäss Abs. 1 lit. b dieser
Bestimmung sind Verfahren gegen verschiedene Beschuldigte gemeinsam zu führen,
wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Der Grundsatz der
Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile und
dient der Prozessökonomie. Eine Verfahrenstrennung ist nach Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die
Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die
Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen
beziehungsweise eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. So stellt denn auch
das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) oft einen
sachlichen Grund gemäss Art. 30 StPO dar, auf eine
Verfahrensvereinigung zu verzichten. Art. 30 StPO kann beispielsweise
angerufen werden, wenn ein Verfahren vordringlich durchgeführt werden muss, da
sich eine beschuldigte Person bereits in Haft befindet und Art. 5
Abs. 2 StPO anzuwenden ist. Denkbar sind aber auch andere sachliche
Gründe, welche sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat
beziehen, wie etwa eine grosse Anzahl Mittäter bei
Massendelikten, langwierige Auslieferungsverfahren von Mitbeschuldigten im
Ausland, die Unerreichbarkeit von Mitbeschuldigten, oder wenn die Verjährung
hinsichtlich einzelner Taten oder eine Verletzung des Beschleunigungsgebots
hinsichtlich einzelner beschuldigter Personen droht. Letztlich dienen auch
diese Gründe insbesondere der Verfahrensbeschleunigung und der Prozessökonomie
(zum Ganzen: BGE 138 IV 214 E. 3.2, 138 IV 29 E. 3.2; BGer 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2,
6B_1030/2015 vom 13. Januar 2017 E. 2.3.1, 1B_124/2016 vom 12. August
2016 E. 4.4, 1B_86/2015 vom 21. Juli 2015 E. 2.1 [Pra 2015 Nr. 89], je mit
Hinweisen; Bartetzko in: Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage, 2014, Art. 30 N 3 ff.). Die Frage, ob
zureichende sachliche Gründe im Sinne von Art. 30 StPO für eine Verfahrenstrennung
vorliegen, lässt sich nicht absolut beantworten, sondern impliziert stets eine
Abwägung der verschiedenen berührten Interessen im konkreten Einzelfall (AGE BES.2016.193
vom 13. März 2017 E. 3.1, SB.2015.119 vom 29. November 2016
E. 2.1.2).
Die
Abtrennung des Verfahrens ist unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf ein faires
Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) bei mutmasslichen Mittätern
und Teilnehmern problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung
wechselseitig bestritten sind und somit die Gefahr besteht, dass der eine
Mitbeschuldigte die Verantwortung dem anderen zuweisen will. Belasten sich die
Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldigte welchen
Tatbeitrag geleistet hat, besteht bei getrennten Verfahren die Gefahr sich widersprechender
Entscheide (BGer 1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2, 6B_135/2018 vom
22. März 2019 E. 1.2, 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.3). Da nach der
Rechtsprechung bei Einvernahmen in separat geführten Verfahren kein Anspruch
auf Teilnahme nach Art. 147 StPO besteht (BGE 141 IV 220 E. 4.5, 140 IV
172 E. 1.2.3), geht die getrennte Verfahrensführung sodann mit einer massiven
Beschränkung der Teilnahmerechte einher. Gleichzeitig geht dem Beschuldigten das
Verwertungsverbot nach Art. 147 Abs. 4 StPO verloren, weil er insoweit
keine Verletzung seines Teilnahmerechts geltend machen kann. Der separat
Beschuldigte hat in den abgetrennten Verfahren zudem nicht den gleichen
Anspruch auf Akteneinsicht wie eine Partei (Art. 101 Abs. 1 StPO).
Angesichts dieser schwerwiegenden prozessualen Folgen ist an die
Voraussetzungen einer Verfahrenstrennung ein strenger Massstab anzulegen (BGer
1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2, 6B_135/2018 vom 22. März
2019 E. 1.2).
2.2
2.2.1 Die
Staatsanwaltschaft begründet die in Frage stehende Verfahrenstrennung damit,
das Verfahren gegen B____ sei spruchreif, während sich beim umfangreichen
Verfahren gegen den Beschwerdeführer und andere involvierte Parteien weitere
Verfahrenshandlungen aufdrängen würden. Um beide Verfahren zügig weiterführen beziehungsweise
abschliessen zu können und in Anbetracht des Umstandes, dass sich B____ in Haft
befinde, seien die Verfahren getrennt zu führen (act. 1).
2.2.2 Der
Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde geltend, B____ werfe ihm vor, den
unberechtigten Bezug von Leistungen der Sozialversicherung initiiert zu haben
und dafür Provisionszahlungen erhalten zu haben. Er selber bestreite indes, in
diesen Fall involviert gewesen und Geld erhalten zu haben. Der Umfang und die
Art der Beteiligung seien somit wechselseitig bestritten. Hinzu komme, dass nach
seiner Kenntnis B____ bereits aus der Haft entlassen worden sei beziehungsweise
entlassen werden könne, da das Verfahren gemäss der Staatsanwaltschaft ja
spruchreif sein solle. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dieses Verfahren
besonders zügig fortgesetzt werden solle, zumal keine Verjährungsfragen zur
Diskussion stünden. Es seien viele Beteiligte involviert, welche – wie in
derartigen Strafverfahren üblich – versuchen würden, sich aus der Schusslinie
zu nehmen und andere zu belasten. Wie seine Verfahrensrechte unter dieser
Prämisse gewahrt werden könnten, sei in keiner Weise ersichtlich. Ebenfalls
nicht einsichtig sei, wie das erkennende Sachgericht in diesem Fall die
Aussagen vor den Schranken noch objektiv werten könne. Es bestünde eine
erhebliche Gefahr sich widersprechender Urteile. Er könne sich deshalb des
Eindruckes nicht mehr erwehren, dass die Staatsanwaltschaft einzig allein auf
ihn als vermeintlichen «Mastermind» fokussiert sei. Es handle sich aber nicht
um das «System A____», wie von der Staatsanwaltschaft suggeriert werde, sondern
allenfalls um das «System [...], [...], [...], [...], [...], A____». Es sei
daher nachvollziehbar, dass er den Verdacht schöpfe, allfällige Mittäter würden
geschont. Zusammenfassend sei absolut kein Grund ersichtlich, welcher die
Abtrennung des Verfahrens gegen B____ rechtfertigen würde (act. 2).
2.2.3 Die
Staatsanwaltschaft bringt dagegen vor, sie habe im Verfahren gegen den
Beschwerdeführer, dessen Umfang sich mittlerweile auf 138 Ordner belaufe, in
den letzten Monaten zahlreiche solcher Abtrennungsverfügungen erlassen. Gegen
keine habe der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben und auch seitens des
Strafgerichts sei es bislang im Zuge ihrer Verfahrenshandlungen zu keinerlei
Beanstandung dieser Verfügungen gekommen. Sämtliche bisher ergangenen
Abtrennungsverfügungen seien einzig darin begründet, dass das Verfahren gegen den
Beschwerdeführer aufgrund seines Umfanges noch einige Zeit andauern werde,
währenddessen das Verfahren gegen den jeweiligen Mittäter spruchreif sei beziehungsweise
gewesen sei, so auch das Verfahren gegen B____. Es sei nicht ersichtlich, wie
die Abtrennung dieses Verfahrens die Rechte des Beschwerdeführers verletzen
solle. Es gebe keine Einvernahmen mehr im Zusammenhang mit dem Verfahren gegen B____.
Die Akten aus dem Verfahren gegen B____, welche den Beschwerdeführer beträfen,
befänden sich auch in dessen Verfahrensakten. Der Beschwerdeführer sei zudem mehrfach
mit B____ konfrontiert worden. Der Beschwerdeführer nenne keinen einzigen
konkreten Nachteil, der ihm durch die Abtrennung drohe (act. 4).
2.2.4 Der
Beschwerdeführer führt an, er habe bislang keine Rechtsmittel gegen einzelne
Abtrennungsverfügungen der Staatsanwaltschaft eingelegt, weil er nicht gewusst
habe, dass sich diesbezüglich eine eigentliche Systematik erkennen lasse. Letztlich
würden auf diese Weise sämtliche Mittäter mit Einzelurteilen abgeurteilt,
während er mit den gesamten ihm zur Last gelegten Delikte alleine vor den
Schranken stehen werde. Das Gericht habe dann gar keine Möglichkeit mehr, sich
ein eigenes Bild zu machen, zumal bereits zahlreiche rechtskräftige Urteile vorlägen.
Die Abtrennung widerspreche daher einem fairen Verfahren. Abgesehen davon habe
der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei einzelnen Abtrennungsverfügungen auf
ein Rechtsmittel verzichtet habe, offensichtlich keinen Einfluss auf das
vorliegende Verfahren. Da keine Verjährungsfolgen zu befürchten seien, seien
die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Argumente nicht stichhaltig. Zudem
sei B____ offenbar tatsächlich bereits im Zeitpunkt der Abtrennungsverfügung
aus der Haft entlassen worden und dies obwohl die Verfügung insbesondere damit
begründet worden sei, es handle sich um einen Haftfall. Schliesslich habe er
bereits in der Beschwerde konkrete Nachteile einer Verfahrenstrennung
geschildert (act. 6).
2.3
2.3.1 Zunächst gilt es festzuhalten, dass für jede
Verfahrenstrennung gesondert zu prüfen ist, ob dafür sachliche Gründe im Sinne
von Art. 30 StPO bestehen und eine Abwägung der davon berührten Interessen eine
solche zulässt. Insofern lassen sich aus den bereits erfolgten und
unangefochten gebliebenen Verfahrenstrennungen keine Argumente für oder gegen
die Zulässigkeit der vorliegend in Frage stehenden Verfahrenstrennung ableiten.
2.3.2 In
vorliegender Sache bestehen indes durchaus sachliche Gründe für eine
Verfahrenstrennung. Die Staatsanwaltschaft hat im abgetrennten Verfahren gegen B____
am 20. Februar 2023 Anklage beim Strafgericht erhoben (Vorakten B____ S. 2311
ff.). Gemäss der Anklageschrift ist der Beschwerdeführer einzig bei den Anklagepunkten
1.2 und 1.3 involviert. Bei den restlichen Anklagepunkten steht eine
Beteiligung des Beschwerdeführers nicht zur Debatte. B____ werden mithin
zahlreiche Delikte vorgeworfen, die nichts mit dem Verfahren gegen den
Beschwerdeführer zu tun haben. Auf der anderen Seite umfassen die beiden
erwähnten Anklagepunkte lediglich einen Bruchteil der Vorwürfe, die gegen den
Beschwerdeführer in dessen Verfahren erhoben werden. Insofern werden auch dem
Beschwerdeführer zahlreiche Delikte vorgeworfen, die nichts mit dem Verfahren
gegen B____ zu tun haben. Würden die Verfahren also zusammen zur Anklage
gebracht und beurteilt, würde dies zu einer immensen Verkomplizierung und
Verzögerung beider Verfahren führen. Hinzu kommt, dass entgegen den Vorbringen
des Beschwerdeführers keine klassische Konstellation wechselseitiger
Belastungen zwischen ihm und B____ anzunehmen ist. So ist der Beschwerdeführer
hinsichtlich seines Tatbeitrages in Bezug auf den Tatkomplex 1.2 grundsätzlich
geständig. Insbesondere hat er zugegeben, bei der Erstellung falscher
Lohnabrechnungen sowie eines falschen Kündigungsschreibens und eines falschen
Arbeitszeugnisses mitgewirkt zu haben (Vorakten B____ S. 1367, 1402 ff.,
1442). Auch hinsichtlich des Tatkomplexes 1.3 hat er zu Protokoll gegeben,
dass er die falschen Lohnabrechnungen erstellt hatte, welche dem von B____
gestellten Kreditantrag beigelegt waren (Vorakten B____ S. 1462, 1489). Die
Rollenverteilung ist damit nicht gänzlich ungeklärt. Ferner fanden zu den
beiden Anklagepunkten bereits Konfrontationseinvernahmen mit dem
Beschwerdeführer und B____ als auch mit dem Beschwerdeführer, B____ und einem
weiteren Beschuldigten statt. Bei diesen Konfrontationen waren sämtliche
Rechtsvertreter der beschuldigten Personen anwesend. Die entsprechenden Protokolle
sind mithin auch dem Verteidiger des Beschwerdeführers hinlänglich bekannt und
Bestandteil der Akten des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer. Die
Beschuldigten konnten ihre Parteirechte damit umfassend ausüben und scheint die
Gefahr einer nachträglichen neuen Schuldzuweisung durch B____ nach Trennung der
Verfahren marginal. Aufgrund der im Vorverfahren lege artis
durchgeführten Konfrontationen ist eine Befragung des Beschwerdeführers
anlässlich der Strafgerichtsverhandlung in Sachen B____ denn auch nicht mehr
erforderlich. Des Weiteren haben Abklärungen der Verfahrensleiterin ergeben,
dass vom Zwangsmassnahmengericht nach Anklageerhebung durch die
Staatsanwaltschaft über B____ wegen Fluchtgefahr Sicherheitshaft angeordnet
wurde (vgl. act. 7). Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers wurde
B____ somit nicht aus der Haft entlassen, womit dem Beschleunigungsgebot im
Sinne von Art. 5 Abs. 2 StPO besondere Bedeutung zuzumessen ist. Anders
als das Verfahren gegen den Beschwerdeführer ist das gegen B____ geführte
Verfahren spruchreif. Die Hauptverhandlung wurde bereits angesetzt und findet
vom 31. Mai bis 2. Juni 2023 statt. Der Verzicht auf eine Abtrennung
des Verfahrens gegen B____ würde aufgrund des beträchtlichen Umfangs des
Verfahrens gegen den Beschwerdeführer eine gewichtige Verzögerung bedeuten. B____
befindet sich seit dem 7. September 2022 in Polizeigewahrsam
beziehungsweise Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Vorakten B____ S. 235 ff.).
Bei einer Verlängerung des Verfahrens würde eine Überhaft drohen, zumal eine
vorzeitige Haftentlassung aufgrund des angenommenen Haftgrundes der
Fluchtgefahr voraussichtlich nicht in Frage kommt. In Anbetracht des besonderen
Beschleunigungsgebotes bei Haftsachen wäre eine Verzögerung vorliegend nicht
gerechtfertigt. Unbegründet ist darüber hinaus die Befürchtung des
Beschwerdeführers, dass der Entscheid in seiner eigenen Sache durch die
Verfahrenstrennung inhaltlich eingeengt würde. Die Standpunkte der beiden
Beschuldigten sind durch die Konfrontationen bereits weitgehend festgelegt.
Neue Wendungen in seinen Aussagen könnte B____ schwerlich glaubhaft erklären.
Schliesslich kommt hinzu, dass eine vollkommene inhaltliche Übereinstimmung der
Urteile auch gar nicht zwingend ist, da – wie auch bei einer gemeinsamen
Beurteilung – der Grundsatz in dubio pro reo nach sich ziehen kann, dass
ein Sachverhalt für zwei Beschuldigte jeweils unterschiedlich zu beurteilen
ist.
2.3.3 Aus
dem Erwogenen folgt, dass mehrere sachliche, der Verfahrensbeschleunigung
dienende Gründe im Sinne von Art. 30 StPO für eine Abtrennung des Verfahrens
gegen B____ vom Verfahren gegen den Beschwerdeführer bestehen. Die vorliegend weniger
gewichtigen Interessen des Beschwerdeführers an einer gemeinsamen Beurteilung
stehen einer Verfahrenstrennung nicht im Weg. Die Beschwerde ist daher als
unbegründet abzuweisen.
3.
3.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen
(Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei vorliegend eine Gebühr von CHF 800.–
angemessen erscheint (§ 21 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).
3.2 Der
Beschwerdeführer hat um Bewilligung der amtlichen Verteidigung im vorliegenden
Beschwerdeverfahren ersucht und in diesem Zusammenhang auf die Bewilligung der
amtlichen Verteidigung für das Hauptverfahren durch die Staatsanwaltschaft mit
Verfügung vom 9. Mai 2022 verwiesen (act. 3, Beilage 1). Antragsgemäss wird dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Einsetzung als amtlicher Verteidiger bewilligt,
zumal die Anforderungen an Verfahrenstrennungen hoch sind und die Beschwerde in
Anbetracht dessen nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden
konnte. Entsprechend ist dem Verteidiger für seine Bemühungen ein angemessenes
Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Sein Aufwand ist mangels
Einreichung einer Kostennote zu schätzen. Angemessen erscheint ein Aufwand von 6 Stunden,
welche zu einem Ansatz von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich
MWST) zu entschädigen sind (vgl. § 20 Abs. 2 des Honorarreglements
[SG 291.400]). Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde gegen die
Verfahrenstrennung wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 800.– (einschliesslich Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, [...],
wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.–
(einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, somit
total CHF 1'292.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4
StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
B____
-
Strafgericht Basel-Stadt ([...])
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Lukas von
Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).