BES.2023.21
Nichtanhandnahme (BGer 7B_187/2024 vom 5. März 2024)
18. Januar 2024Deutsch28 min
Basel-Stadt nicht auf die Strafanzeige ein, da die fraglichen Straftatbestände und
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.21
ENTSCHEID
vom 18. Januar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
MLaw Mateja Smiljic
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____
Beschwerdegegner 2
[...]
vertreten durch [...], Fürsprecher
und Notar,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 30. Januar 2023
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 5. September 2022 reichte A____, vertreten durch Advokat [...], gegen ihren
Bruder, B____, Strafanzeige wegen Nötigung, Drohung, übler Nachrede,
Beschimpfung, unbefugtem Beschaffen von Personendaten, Missbrauch einer
Fernmeldeanlage sowie weiterer in Frage kommender Straftatbestände ein. Anlass
der Anzeige bildeten drei E-Mail-Nachrichten von B____ an A____, datierend vom
15. November 2021, 25. Mai 2022 sowie 7. Juni 2022. Darin soll
er ihr im Rahmen diverser angeblich ehrverletzender Äusserungen u.a. eine
psychische Störung unterstellt, ihr mit finanziellem und psychischem Ruin und
mit seinen weitreichenden Kontakten gedroht sowie ihr mitgeteilt haben, dass er
unbefugt Informationen über sie ausfindig gemacht habe. Mit
Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. Januar 2023 trat die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt nicht auf die Strafanzeige ein, da die fraglichen Straftatbestände und
Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien. Zugleich verlegte sie die
Kosten zu Lasten des Staates.
Gegen diese
Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 9. Februar
2022 Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben. Sie beantragt, die
Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. Januar 2023 sei aufzuheben und die
Angelegenheit zur Durchführung einer umfassenden Strafuntersuchung an die
Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Ziff. 1). Die Staatsanwaltschaft sei
anzuweisen, das Verfahren unverzüglich anhand zu nehmen (Ziff. 2). Unter
o/e-Kostenfolge (Ziff. 3). Mit Schreiben vom 24. Februar 2023 hat die
Staatsanwaltschaft unter Verweis auf die Begründung in der angefochtenen
Verfügung auf eine Stellungnahme verzichtet. Mit Eingabe vom 27. März 2023
hat auch B____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2), vertreten durch Fürsprecher [...],
mitteilen lassen, dass auf eine Stellungnahme verzichtet werde.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten, einschliesslich
der bei der Staatsanwaltschaft eingeholten Verfahrensakten (Verfahrensnummer
VT.[...]), ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und
Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Mit der Beschwerde können
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393
Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und
begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1
StPO). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier
Kognition urteilt.
1.2
Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet die Nichtanhandnahmeverfügung vom
30.
Januar 2023. Die Beschwerdeführerin ist von dieser unmittelbar in
ihren Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zudem hat sie sich in der Strafanzeige
bzw. dem Strafantrag vom 5. September 2022 als Privatklägerin konstituiert
(vgl. act. 12, S. 11 und S. 23), womit sie zur Beschwerde
legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung
vom 30. Januar 2023 ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 31. Januar
2023.
zugestellt worden. Die am 9. Februar 2023 der Post übergebene
Beschwerde ist daher fristgemäss erfolgt und erfüllt die gesetzlichen
Anforderungen an die inhaltliche Begründung, weshalb auf die form- und
fristgerecht erhobene Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1
Die
Staatsanwaltschaft führt in der Nichtanhandnahmeverfügung zunächst aus, bei den
dem Beschwerdegegner 2 vorgeworfenen Tatbeständen handle es sich – mit Ausnahme
der Nötigung – durchwegs um Antragsdelikte. Zum Zeitpunkt der Einreichung der
Strafanzeige seien hinsichtlich der in Frage stehenden Mailnachrichten vom
15.
November 2021 und 25. Mai 2022 die Strafantragsfristen längst
verstrichen gewesen, sodass die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt seien. In
Bezug auf die E-Mail vom 7. Juni 2022 werfe die Beschwerdeführerin dem
Beschwerdegegner 2 Missbrauch einer Fernmeldeanlage und Drohung vor. Diese
beiden Tatbestände seien jedoch eindeutig nicht erfüllt, weshalb das Verfahren
diesbezüglich nicht anhand genommen werde. Gleiches gelte hinsichtlich der
angezeigten Nötigung: In objektiver Hinsicht sei nicht ersichtlich, worin die
Nachteile bestünden und inwiefern die Beschwerdeführerin dadurch zu einem Tun,
Unterlassen oder Dulden genötigt worden sei. Das Verfahren sei auch in diesem
Punkt aufgrund des eindeutig nicht erfüllten Tatbestands nicht anhand zu nehmen.
2.2
Die
Beschwerdeführerin wiederholt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen die bereits
in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe. Zudem ergänzt sie diese dahingehend,
dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt entgegen den tatsächlichen
Gegebenheiten offensichtlich falsch und unvollständig festgestellt sowie
willkürlich geurteilt habe. Die lapidare Begründung der Staatsanwaltschaft,
wonach die Straftatbestände insgesamt nicht erfüllt seien, sei nicht
nachvollziehbar. Es bestünden noch viele offene Fragen und ungeklärte
Sachverhalte, welche die Nichtanhandnahme des Verfahrens keinesfalls
rechtfertigten. Insbesondere seien die Strafantragsfristen gewahrt und die Tatbestandsvoraussetzungen
aller beanzeigten Delikte klarerweise erfüllt. Überdies habe die
Staatsanwaltschaft die Straftatbestände des unbefugten Beschaffens von
Personendaten, der potenziellen Amtsgeheimnisverletzung sowie weitere mögliche
Straftatbestände in der angefochtenen Verfügung weder beurteilt noch deren
Nichtanhandnahme begründet.
2.3
Sowohl
die Staatsanwaltschaft als auch der Beschwerdegegner 2 liessen sich nicht zur
Beschwerde vernehmen.
3.
3.1
Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a und b StPO verfügt die
Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder
des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die
Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse
bestehen. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive)
Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann,
gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip
fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der
Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1
StPO). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die
Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage
verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012
vom 19. Juli 2012 E. 2.1, 6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1).
Eine Nichtanhandnahmeverfügung
hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der
Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung vorliegende
Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht
verfolgbar ist, sodass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos
erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten
sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Die
Vorschrift von Art. 310 StPO hat zwingenden Charakter; liegen deren
Voraussetzungen vor, darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen,
sondern hat zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen. Im
Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit
gegeben sind, muss das Verfahren jedoch eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 137 IV 219 E. 7; Vogelsang,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage
2023, Art. 310 N 6 ff.; Bosshard/Landshut,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage 2020, Art. 310 N 4).
3.2
Mit
der vorliegenden Beschwerde wird dem Gericht ein langjähriger Familienkonflikt unter
den Geschwistern im Zusammenhang mit einer Erbstreitigkeit vorgelegt. Für das
Beschwerdegericht massgeblich ist diesbezüglich allein die Frage, ob in der gegebenen
Konstellation in Bezug auf die beanzeigten Straftatbestände ein Strafverfahren
gegen den beschuldigten Bruder eröffnet werden muss. Alles Weitere kann nicht
berücksichtigt werden und ist im Rahmen des Erbschaftsprozesses zu klären.
3.3
3.3.1
Die
Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner 2 vor, diverse Straftatbestände mittels
drei verschiedener E-Mail-Nachrichten begangen zu haben. Konkret soll er sich
der üblen Nachrede, der Beschimpfung, des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage,
des unbefugten Beschaffens von Personendaten, der Drohung, der Nötigung sowie
der Verletzung des Amtsgeheimnisses strafbar gemacht haben. Sämtliche Vorwürfe
wurden erst mittels Strafanzeige vom 5. September 2022 beanzeigt, weshalb die
Staatsanwaltschaft zum Schluss gelangte, dass hinsichtlich der ersten beiden
Nachrichten vom 15. November 2021 und 25. Mai 2022 keine gültig
gestellten Strafanträge vorlägen. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich
geltend, die einzelnen E-Mail-Nachrichten seien zwar gestaffelt erfolgt, hingen
allerdings stark zusammen und bauten aufeinander auf. Der Hintergrund aller
Nachrichten sei derselbe, namentlich der seit Längerem andauernde
Familienkonflikt und der damit einhergehende Erbschaftsprozess um den Nachlass
der verstorbenen Mutter. In Bezug auf die erbrechtliche Streitigkeit versuche
der Beschwerdegegner 2 mit seinen wiederholt versandten E-Mails Druck auf die
Beschwerdeführerin auszuüben. Aus juristischer Sicht sei der enge Konnex
zwischen den einzelnen E-Mails gegeben. Die Nachrichten seien deshalb als
Handlungseinheit zu betrachten, womit die Antragsfrist mit der Einreichung der
Strafanzeige am 5. September 2022 für alle in Frage kommenden Delikte
gewahrt sei.
3.3.2
Bei
der beanzeigten Nötigung und der Verletzung des Amtsgeheimnisses handelt es
sich um Offizialdelikte, die unabhängig vom Vorliegen eines Strafantrags zu
verfolgen sind. Darüber hinaus stellen sämtliche zur Anzeige gebrachte
Straftatbestände Antragsdelikte dar (vgl. Art. 173 und Art. 177 für
die Vergehen gegen die Ehre sowie Art. 179septies, Art 179novies
und Art. 180 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]).
Dispositiv
Für die Strafverfolgung wird demnach ein Strafantrag vorausgesetzt, dessen
Antragsfrist drei Monate beträgt (Art. 30 f. StGB). Die Frist beginnt
mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person Täter und Tat, d.h.
deren Tatbestandselemente, bekannt werden (Art. 31 StGB; BGE 126 IV 131
E. 2a). Der Täter soll nicht über längere Zeit darüber im Ungewissen sein,
ob gegen ihn eine Strafverfolgung eingeleitet wird oder nicht. Mit Ablauf der
Frist «erlischt» das Antragsrecht. Wie bei gesetzlichen Fristen allgemein
(Art. 89 Abs. 1 StPO), so ist auch bei der Strafantragsfrist eine
Erstreckung ausgeschlossen (vgl. Riedo, in:
Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019,
Art. 31 N 1 ff.). Abgesehen von den Fällen der tatbestandlichen Handlungseinheit,
insbesondere der Dauerdelikte, und der natürlichen Handlungseinheit ist der
Beginn der Antragsfrist bei mehreren Einzelhandlungen für jede Tathandlung
gesondert zu bestimmen (vgl. BGE 131 IV 83 E. 2.4.5). Das Vorliegen eines
gültigen Strafantrags ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen.
3.3.3 Tat
und Täter der dem Beschwerdegegner 2 zu Last gelegten Ehrverletzungen und
Drohungen, die nach Auffassung der Beschwerdeführerin mit den ersten beiden
E-Mail-Nachrichten begangen wurden, sind dieser schon am 15. November 2021
respektive 25. Mai 2022 bekannt gewesen. Dies ergibt sich bereits aus dem an
das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt gerichteten
Schreiben der Beschwerdeführerin vom 24. Juni 2022 (vgl. act. 12,
S. 44). Darin hält sie fest: «Bereits bei der ersten Email von B____
vom 15. November 2021 habe ich reagiert und seinem Anwalt, RA [...], am
23. November 2021 brieflich mitgeteilt, er möchte dafür sorgen, dass sein
Klient von weiteren Emails dieser Art absehe, ansonsten ich mir rechtliche
Mittel vorbehalten würde.» Und weiter: «Ich werde meinen Bruder nur
anzeigen bzw. gegen ihn klagen, wenn sichergestellt ist, dass er dies nicht,
wie oben geschildert,
in einen Erbschaftsprozess ummünzen kann». Ebenfalls
führt sie darin aus, Diffamierungen, Drohungen sowie Stalking seien zu
unterlassen. Diese Korrespondenz verdeutlicht, dass die Beschwerdeführerin eine
allfällige (straf-)rechtliche Tragweite des Inhalts der Nachrichten umgehend
erkannt, sich aber dazu entschlossen hat, die Einreichung einer Strafanzeige
(und damit einhergehend des Strafantrags) von der Bedingung abhängig zu machen,
dass dies vom Beschwerdegegner 2 im Erbschaftsprozess nicht gegen sie verwendet
werden kann. Gesetzlich ist jedoch keine Möglichkeit vorgesehen, die Auslösung
der Strafantragsfrist respektive den Fristenlauf an individuelle Bedingungen zu
knüpfen. Die Strafantragsfrist ist deshalb im Zeitpunkt der Strafanzeige vom 5. September
2022 längst abgelaufen gewesen, sofern die in Frage stehenden Behauptungen und
mutmasslichen Drohungen nicht mit späteren Äusserungen im Rahmen nachfolgender
Nachrichten eine natürliche oder tatbestandliche Handlungseinheit bilden.
3.3.4 Dauerdelikte
sind dadurch gekennzeichnet, dass die zeitliche Fortdauer eines rechtswidrigen
Zustandes oder Verhaltens noch tatbestandsmässiges Unrecht bildet (BGer
6B_520/2018, 6B_521/2018 vom 3. April 2019 E. 4.3.1). Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts können mehrere Einzelhandlungen sodann im
Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, wenn sie auf
einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen
Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen
erscheinen (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5). Die natürliche Handlungseinheit ist
jedoch nur noch zurückhaltend anzunehmen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3 mit
weiteren Hinweisen). Keine natürliche Handlungseinheit besteht namentlich dann,
wenn zwischen einzelnen Handlungen – selbst wenn diese aufeinander bezogen sind
– ein längerer Zeitraum, wie etwa mehr als ein Monat, liegt (Jaggi, in: Graf [Hrsg.], StGB
Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 98 N 8 f. mit Hinweisen). Wie
bereits von der Staatsanwaltschaft zutreffend dargelegt, sind diese
Voraussetzungen in der vorliegenden Konstellation klarerweise nicht gegeben. Ehrverletzungsdelikte
stellen nach der beständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine
Dauerdelikte dar; auch dann nicht, wenn die ehrverletzenden Texte mit mehreren
Blogeinträgen im Internet veröffentlich wurden (BGE 93 IV 93 E. 2 f.;
BGer 6B_976/2017 vom 14. November 2018). Auch in Bezug auf die angeblichen
Drohungen ist dies zu verneinen, denn Art. 180 StGB lässt sich nicht als
Dauerdelikt begreifen (vgl. Riedo, a.a.O.,
Art. 31 N 25). Die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit im
Sinne der bundesgerichtlichen Praxis scheitert im vorliegenden Fall allein
schon deswegen, weil bei objektiver Betrachtung kein enger zeitlicher
Zusammenhang zwischen den einzelnen E-Mail-Nachrichten des Beschwerdegegners 2
an die Beschwerdeführerin besteht. Zwischen der ersten Nachricht vom 15.
November 2021 und den beiden weiteren Nachrichten liegt ein Zeitraum von
mehreren Monaten. Auch wenn die zweite und die dritte Nachricht näher
aneinander liegen, so liegt zwischen diesen dennoch ein Abstand von mehreren
Wochen, der keine Annahme einer Handlungseinheit rechtfertigt. Daran vermag
auch die lange Dauer des familiären Konflikts nichts zu ändern. Im Übrigen beziehen
sich die Nachrichten – trotz der Zugehörigkeit zur erbrechtlichen
Auseinandersetzung – inhaltlich auf verschiedene Gegebenheiten, weshalb es
hinsichtlich der Handlungen an einem einmaligen Willensentschluss fehlt. Der
vorgebrachte Sachverhalt kann somit nicht als Einheit respektive eine Tat zusammengefasst
werden.
3.3.5 Die
Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet. Demgemäss ist die
Antragsfrist für alle im Zeitraum vor dem 5. Juni 2022 liegenden
Antragsdelikte verpasst worden. Folglich sind in Bezug auf die ersten beiden
E-Mail-Nachrichten vom 15. November 2021 und 25. Mai 2022 die
nachfolgenden Straftatbestände nicht mehr zu prüfen: Üble Nachrede, Beschimpfung,
Missbrauch einer Fernmeldeanlage sowie Drohung. Die Nichtanhandnahme ist
demnach mangels Prozessvoraussetzungen zu Recht erfolgt. Gleiches gilt für das
unbefugte Beschaffen von Personendaten nach Art. 179novies
StGB: Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung präzise
ausgeführt, dass die dem Beschwerdegegner 2 vorgeworfene unbefugte Beschaffung
nichtöffentlicher Personendaten zu einem vor dem 25. Mai 2022 liegenden
Zeitpunkt stattgefunden haben soll. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer
Beschwerde keine Argumente auf, die darauf schliessen liessen, dass diese
Annahme unzutreffend wäre. Damit ist die Antragsfrist hinsichtlich der
unbefugten Beschaffung von Personendaten ebenfalls nicht gewahrt worden,
weshalb sich die Staatsanwaltschaft auch nicht materiell dazu äussern musste. Auf
die weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ist
demnach nicht einzugehen. Gestützt auf das soeben Ausgeführte und vor dem
Hintergrund von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO bleibt in
materieller Hinsicht zu prüfen, ob die verbleibenden Tatbestände der Drohung
und des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (in Bezug auf die letzte Nachricht
vom 7. Juni 2022) sowie der Nötigung und der Amtsgeheimnisverletzung eindeutig
nicht vorliegen.
3.4
3.4.1 Streitig
ist zunächst die Nichtanhandnahme betreffend die angebliche Drohung im Kontext
der letzten E-Mail vom 7. Juni 2022, in deren Rahmen der Beschwerdegegner
2 der Beschwerdeführerin sowie dem gemeinsamen Bruder [...] unter dem Betreff «Die
[…] Erbteilung [...] oder: Die Geschichte wiederholt sich…» einen
Buchauszug über dieses damalige Ereignis zukommen liess. Die Staatsanwaltschaft
vertritt diesbezüglich die Auffassung, die fragliche Nachricht sei – selbst
unter Einbezug des Anhangs – nicht geeignet, die Beschwerdeführerin als
Empfängerin in Angst und Schrecken zu versetzen, zumal sie selbst ausführe,
dass nicht klar werde, worin das in Aussicht gestellte Übel bestehen solle. Die
Beschwerdeführerin wendet ein, der Beschwerdegegner 2 schnüre bei ihr
existenzielle Ängste und Sorgen. Er prophezeie ihr grosse Armut und trachte
danach, sie zu zerstören. Mit seinem Hinweis auf die längst vergangene
Familiengeschichte, die ein tragisches Ende nahm, habe er sie sehr wohl in
Angst und Schrecken versetzt, denn er wolle ihr – zumindest sinnbildlich – weismachen,
dass es ihr gleich ergehen und er sie ruinieren werde.
3.4.2 Den
Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt, wer
jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive
Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel
ankündigt oder in Aussicht stellt. Eine Drohung ist nach gefestigter Lehre und
Praxis das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt vom Willen des
Drohenden abhängig scheint. Die Drohung muss nicht explizit erfolgen, sondern
kann auch durch Anspielungen oder konkludentes Verhalten geschehen. Sie ist
dann schwer, wenn sie aufgrund der Gesamtheit der Umstände geeignet ist, beim
Empfänger in der konkreten Situation Angst oder Schrecken auszulösen. Dabei ist
grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das
Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer
Belastbarkeit abzustellen ist (BGE 122 IV 97 E. 2b). Zudem ist
erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters
tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird (BGE 137 IV 258 E. 2.6).
Die
Staatsanwaltschaft vertritt zu Recht die Auffassung, dass der
Beschwerdegegner 2 in der fraglichen Nachricht inhaltlich lediglich auf
die vergangene Familiengeschichte Bezug nimmt und festhält, dass sich diese in
neuer Besetzung zu wiederholen drohe. Zwar muss das angedrohte Übel zur
Erfüllung des Tatbestands nicht genau umschrieben werden (vgl. Heizmann/Lüond, in: Graf [Hrsg.], StGB
Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 180 N 3). Allerdings ist weder
der Verweis auf die vergangene Familiengeschichte noch die Anmerkung, dass sich
diese zu wiederholen drohe, für sich allein betrachtet eine Drohung im Sinne
der gesetzlichen Bestimmung, denn es mangelt den Äusserungen an der
erforderlichen Intensität. Auch der Anspielung des Beschwerdegegners 2 darauf,
welche Rolle die Beschwerdeführerin seiner Ansicht nach in der gegenwärtigen
Auseinandersetzung einnehmen respektive eben nicht einnehmen werde, kommt
isoliert betrachtet nicht der Charakter einer Drohung zu. Selbst wenn eine Drohung
anzunehmen wäre, erscheint diese nicht als schwer, denn keine der gewählten
Formulierungen ist (weder einzeln noch zusammen) objektiv betrachtet geeignet,
jemanden in Angst und Schrecken zu versetzen. Daran vermag auch die
Vorgeschichte der Parteien nichts zu ändern. Selbst unter Einbezug der gesamten
Umstände ist der in der E-Mail enthaltene Verweis auf die einstige
Familiengeschichte und deren mögliche Wiederholung nicht geeignet, eine Person
im Sinne des Art. 180 StGB in Angst und Schrecken zu versetzen. Insgesamt
sind die Hinweise vor dem Hintergrund einer erbrechtlichen Auseinandersetzung –
im Rahmen derer jede Partei den eigenen Standpunkt naturgemäss vehement vertritt
– nicht als schwere Drohung im Sinne von Art. 180 StGB zu qualifizieren. Die
Staatsanwaltschaft liegt deshalb richtig, wenn sie den Tatbestand der Drohung
als offensichtlich nicht gegeben erachtet.
3.5
3.5.1 Nach
Ansicht der Beschwerdeführerin soll der Beschwerdegegner 2 weiter einen
Missbrauch einer Fernmeldeanlage begangen haben, denn er habe sich in
missbräuchlicher Weise einer Fernmeldeanlage (E-Mail-Account) bedient, um seine
«Drohung(en)» an die Adressatin richten zu können.
3.5.2 Den
Tatbestand des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage nach Art. 179septies
StGB erfüllt, wer aus Bosheit oder Mutwillen eine Fernmeldeanlage zur
Beunruhigung oder Belästigung missbraucht. Nebst Anrufen per Telefon fallen
auch Fax sowie E-Mail, SMS und andere Text- oder Bildnachrichten via
Telefonnetz oder via Internet unter die Bestimmung von Art. 179septies
StGB. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhält, wird gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung vorausgesetzt, dass die Tathandlungen eine
gewisse minimale quantitative Intensität oder alternativ qualitative Schwere
aufweisen. So ist bei leichten bis mittelschweren Persönlichkeitsverletzungen
eine gewisse Häufung von Einzelhandlungen erforderlich. Ein einziger Anruf
(respektive eine einzige Nachricht) erfüllt den Tatbestand hingegen nur dann,
wenn er geeignet ist, bei der betroffenen Person eine schwere Beunruhigung
auszulösen. Massgeblich sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl. BGE 126 IV 216 E. 2; Ramel/Vogelsang,
in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage
2019, Art. 179septies StGB; Abo
Youssef, in: Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020,
Art. 179septies N 2; Trechsel/Lehmkuhl,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 179septies N 1).
Die mit Datum
vom 7. Juni 2022 versandte E-Mail-Nachricht erfüllt die soeben dargelegten
Kriterien offensichtlich weder in Bezug auf die ungerechtfertigte Häufigkeit
noch in Bezug auf die qualitative Intensität. Die Nachricht ist weder anonym
verfasst noch ist ihr eine versteckte schwere Drohung zu entnehmen. Sie hat
keine obszönen oder beleidigenden Äusserungen zum Inhalt, die die Annahme eines
Missbrauchs zu rechtfertigen vermögen. Unter diesen Umständen geht von der
Nachricht keine Beunruhigungs- und Belästigungswirkung zu Lasten der
Beschwerdeführerin aus, die objektiv als schwer zu werten wäre. Abgesehen davon
fehlt es am subjektiven Nachweis, dass der Beschwerdegegner 2 nicht nur
vorsätzlich, sondern auch aus Bosheit oder Mutwillen gehandelt hat.
3.6
3.6.1 Die
Beschwerdeführerin macht ferner geltend, es sei der Tatbestand der Nötigung
erfüllt, denn die Nachrichten des Beschwerdegegners 2 seien in ihrer Gesamtheit
und Qualität durchaus geeignet gewesen, sie durch Androhung ernstlicher
Nachteile gefügig zu machen. Er drohe ihr sinngemäss, sie in finanzieller und
psychischer Hinsicht zu ruinieren. Der Beschwerdegegner 2 gebe ihr zu
verstehen, dass er über weitreichende Kontakte verfüge und in der Lage sei, an
sämtliche Informationen zu gelangen, um ihr damit zu schaden. Den E-Mails des
Beschwerdegegners 2 sei dabei zu entnehmen, dass es ihm ums Geld der
verstorbenen Mutter gehe. Mit seinen Äusserungen übe er gezielt und mit Kalkül
Druck auf sie aus. Der Tatbestand der Nötigung verlange nicht, dass die Drohungen
auch wirklich wahrgemacht würden. Es genüge, glaubhaft zu vermitteln, dass sie
wahrgemacht werden könnten. Dies tue der Beschwerdegegner 2, indem er aufzeige,
dass er fähig und gewilligt sei, seine Drohungen in die Wirklichkeit
umzusetzen. Dies zeige sich beispielsweise daran, dass er die neue Wohnadresse
der Beschwerdeführerin und diverse Bankunterlagen der verstorbenen Mutter
erhältlich machen konnte.
3.6.2 Der
Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt
und Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner
Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.
Geschütztes Rechtsgut ist die Handlungsfreiheit, genauer die freie
Willensbildung und Willensbetätigung. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile
stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von
seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt nicht darauf an, ob der Täter
die Drohung wahrmachen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich
sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet
ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen
und so seine Freiheit der Willensbildung oder Willensbetätigung zu beschränken
(BGE 122 IV 322 E. 1a, 120 IV 17 E. 2a/aa, je mit Hinweisen). Auch die Drohung
muss eine gewisse Intensität aufweisen, die von Fall zu Fall und nach
objektiven Kriterien festzulegen ist (vgl. zum Ganzen BGer 6B_363/2017 vom
21. März 2018 E. 1.3). Sodann bedarf die Rechtswidrigkeit einer
Nötigung einer besonderen Begründung. Nach gefestigter Rechtsprechung ist eine
Nötigung nur dann unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist,
wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richten Verhältnis steht oder wenn
die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten
Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1;
BGer 6B_793/2018 vom 9. Januar 2019 E. 2.2).
3.6.3 Hinsichtlich
der Frage, ob der Tatbestand der Nötigung offensichtlich nicht erfüllt ist, ist
ebenfalls der Staatsanwaltschaft zu folgen. Nebst der inhaltlich bereits unter
Ziff. 3.4 erläuterten E-Mail vom 7. Juni 2022 liess der
Beschwerdegegner 2 der Beschwerdeführerin vorgängig noch zwei weiteren Nachrichten
zukommen. Diesbezüglich ist zunächst zu konstatieren, dass die einzelnen
Äusserungen aus diesen an die Beschwerdeführerin adressierten und von dieser
als nötigend erachteten E-Mail-Nachrichten für sich allein genommen
unbestrittenermassen keine Nötigung darstellen. So machte der Beschwerdegegner
2 in der Nachricht vom 15. November 2021 primär ausschweifende Anmerkungen
zum angeblichen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (vgl. act. 12, S. 27 f.).
Die Nachricht vom 25. Mai 2022 wiederum beinhaltet mehrheitlich
Ausführungen zu mutmasslichen Vermögensdepositionen, die die Beschwerdeführerin
von den Konten und Wertschriftendepots der verstorbenen Mutter getätigt haben
soll. Daneben weist er sie unter Hinweis auf die erbrechtliche
Ausgleichspflicht und Pflichtteilsberechnung darauf hin, dass sie ihm und dem
gemeinsamen Bruder immense Rückzahlungen schulde, jedoch ohne diese Anmerkung mit
einer Drohung zu verknüpfen (vgl. act. 12, S. 29 ff.). Entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin sind auch in der Kumulation sämtlicher
Äusserungen in allen drei Nachrichten des Beschwerdegegners 2 keine «Drohungen»
zu erblicken, denn die Anmerkungen sind gesamthaft zu unbestimmt, um objektiv als
solche wahrgenommen zu werden. Zwar ist nachvollziehbar, dass die Mitteilungen
des Beschwerdegegners 2 durch die Beschwerdeführerin unter
Berücksichtigung des seit Jahren andauernden Familienkonflikts als lästig
empfunden werden. Dennoch haben diese bei Weitem nicht das Ausmass erlangt, um
als Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne der Nötigung ausgelegt werden zu
können. Nicht jede Meinungsverschiedenheit im Rahmen einer Erbstreitigkeit kann
als Drohung betrachtet werden. Selbst wenn man die Anmerkungen in ihrer Gesamtheit
im Sinne einer äusserst grosszügigen Auslegung als Androhung, die
Beschwerdeführerin in den Ruin zu treiben, betrachten würde, fehlte es an der
Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils. Die «Drohung» ist weder unter
Anwendung eines objektiven Massstabs noch unter stärkerer Berücksichtigung des
Opferhorizonts geeignet, die Beschwerdeführerin gefügig zu machen. Die
Beschwerdeführerin weiss sich zur Wehr zu setzen, schrieb sie doch
selbstständig einen Brief an das Justiz- und Sicherheitsdepartement und
beauftragte ihren Anwalt mit der Strafanzeige. In ihrer Gesamtheit waren die
Äusserungen des Beschwerdegegners 2 folglich ungeeignet, um die freie
Willensbildung und Willensbetätigung der Beschwerdeführerin zu beeinflussen.
Auch in Bezug
auf den Zweck vermögen die dem Beschwerdegegner 2 vorgeworfenen Handlungen
offensichtlich keine rechtswidrige Nötigung zu begründen. Nach Ansicht der
Beschwerdeführerin versuche der Beschwerdegegner 2 durch seine Handlungen und
Äusserungen im Erbschaftsprozess Zugeständnisse von ihr zu erreichen. Dieser
Ansicht kann nicht gefolgt werden. Sämtliche angezeigten Äusserungen,
Behauptungen oder Hinweise in den Nachrichten sind im Rahmen der
Erbstreitigkeit zwischen den Parteien erfolgt. Die Beschwerdeführerin wird
anwaltlich vertreten; dieses Vertretungsverhältnis schafft eine Distanz
zwischen den Parteien und ermöglicht es ihr, sich bezüglich sämtlicher
Nachrichten und Äusserungen der Gegenseite beraten zu lassen. Darüber hinaus
verfügt sie auch über die finanziellen Mittel hierzu. Folglich muss sie nicht
befürchten, dass sie den Prozess ohne Vertretung durchstehen und deshalb ihrem
Bruder in allem nachgeben muss. Unter diesen Umständen ist auch unter
Berücksichtigung der Vorgeschichte nicht ersichtlich, wie der Beschwerdegegner
2 mit seinen E-Mail-Nachrichten die Beschwerdeführerin genötigt haben soll. Es
gibt insgesamt keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten seitens des
Beschwerdegegners 2. Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass die
Staatsanwaltschaft das Verfahren in Bezug auf diesen Tatbestand nicht an die
Hand genommen hat.
3.7
3.7.1 Die
Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner 2 schliesslich eine Verletzung
des Amtsgeheimnisses vor, denn es könne nicht ausgeschlossen werden, dass im
Zuge der Beschaffung ihrer neuen Wohnsitzadresse ein Amtsgeheimnis verletzt
worden sei. Sie habe die Funktion der Adressauskunft nach der Verlegung ihres
Wohnsitzes beim Kanton sperren lassen, dennoch gebe der Beschwerdegegner 2 in
der E-Mail vom 25. Mai 2022 an, diese aufgrund seiner Funktion als
Strafrichter zu kennen. Die Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 320
StGB sei ein Offizialdelikt, eine allfällig verstrichene Antragsfrist spiele
hierfür keine Rolle. Die Staatsanwaltschaft habe es aber unterlassen,
diesbezüglich den entsprechenden Sachverhalt abzuklären und konkrete
Anhaltspunkte über die Beschaffung der Adresse erhältlich zu machen. Die
Sachverhaltsfeststellung der Staatsanwaltschaft sei somit offensichtlich
unvollständig und unrichtig erfolgt.
3.7.2 Der
Beschwerdeführerin ist zunächst insofern zuzustimmen, als es Sache der
Staatsanwaltschaft gewesen wäre, sich in der angefochtenen
Nichtanhandnahmeverfügung zumindest mit dem Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung
auseinanderzusetzen. Allerdings erweist sich der Vorwurf der
Amtsgeheimnisverletzung ebenfalls als unbegründet, wie sogleich aufzuzeigen
sein wird, weshalb es auch keiner Rückweisung zu weiteren
Sachverhaltsabklärungen in diesem Punkt bedarf.
3.7.3 Den
Tatbestand nach Art. 320 StGB erfüllt, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm
in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut
worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung
wahrgenommen hat. Geheimnisse im Sinne der Bestimmung sind Tatsachen, die nur
einem begrenzten Personenkreis bekannt oder zugänglich sind, die der
Geheimnisherr geheim halten will und an deren Geheimhaltung er ein berechtigtes
Interesse hat (BGE 127 IV 122 E. 1). Ein privates
Geheimhaltungsinteresse besteht, wenn die Bekanntgabe dem Betroffenen
nachteilig sein kann. Die Tathandlung besteht im Offenbaren. Der Täter muss das
Geheimnis einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringen oder
dieser die Kenntnisnahme zumindest ermöglichen. In subjektiver Hinsicht ist
Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Oberholzer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 320 N 8 ff.; Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021,
Art. 320 N 3 ff.).
3.7.4 Der
Beschwerdegegner 2 schreibt in seiner E-Mail vom 25. Mai 2022 an die
Beschwerdeführerin: «Gerne hoffe ich, Du habest Dich an Deinem neuen Wohnort
an der [...] gut eingelebt. Es ist ja schon unglaublich, was man als
langjähriger Strafrichter nicht alles mit grösster Leichtigkeit in Erfahrung zu
bringen vermag!»
Es ist bekannt,
dass der Beschwerdegegner 2 in seinem ehemaligen Amt als nebenamtlicher Richter
als Mitglied einer Behörde fungierte, wobei er die Tätigkeit zum Zeitpunkt des
Versands der fraglichen Nachricht bereits nicht mehr ausübte. Allerdings gilt
das Amtsgeheimnis auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses weiter. In
objektiver Hinsicht ist hingegen zunächst fraglich, ob die Information über die
Wohnadresse der Beschwerdeführerin ein Geheimnis im Sinne von Art. 320
StGB darstellt. Das geschützte Geheimnis wird dann zum Amtsgeheimnis, wenn die
geheim zu haltende Tatsache dem Amtsträger in seiner Eigenschaft als Beamter
anvertraut worden ist oder er diese aufgrund seiner amtlichen Stellung
wahrgenommen hat. Letzteres kann auch in ausserdienstlichem Zusammenhang
geschehen. Nicht unter das Amtsgeheimnis fallen hingegen Tatsachen, die der
Beamte als Privater erfahren hat oder als Privater hätte in Erfahrung bringen
können, weil dieser beispielsweise einen privaten Informationsanspruch hat (Michlig/Wyler, in: Graf [Hrsg.], StGB
Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 320 N 5). Grundsätzlich kann
jede Person beim Einwohneramt des Kantons Basel-Stadt gegen eine Gebühr von
CHF 6.– um Adressauskunft sämtlicher Bewohnerinnen und Bewohner des Kantons
ersuchen und erhält dann seitens der Behörde ohne Geltendmachung eines
berechtigten Interesses Informationen zum Vornamen, Namen und über die zuletzt
bekannte Adresse der ersuchten Person (vgl. § 11 Abs. 1 lit. c
des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt [NAG, SG 122.200]). Beantragt
die betroffene Person hingegen die Adresssperrung, kann aus
datenschutzrechtlichen Gründen nicht ohne Weiteres Auskunft erteilt werden (vgl.
§ 28 Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz
(Informations- und Datenschutzgesetz [IDG, SG 153.260]). Die Einwohnergemeinde
gibt Personendaten trotz Adresssperrung unter anderem bekannt, wenn die um
Bekanntgabe ersuchende Person glaubhaft macht, dass die Personendaten zur
Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche erforderlich sind (§ 28 Abs. 3 lit. c IDG). Die Beschwerdeführerin beantragte nach ihrem Umzug an ihre
jetzige Wohnadresse am 5. April 2022 die Sperrung ihrer Adresse beim
Einwohneramt Basel-Stadt, wobei das Amt die Sperrung gleichentags schriftlich
bestätigte (vgl. act. 12, S. 26). Die Personendaten der
Beschwerdeführerin waren damit für Privatpersonen gesperrt und ihre Bekanntgabe
setzte einen Interessennachweis voraus. Sie waren somit weder offenkundig noch
allgemein zugänglich. Fest steht damit einzig, dass der Beschwerdegegner 2
trotz Adresssperrung Kenntnis von der neuen Wohnadresse der Beschwerdeführerin
erlangt hat. Wie er an diese Information gelangt ist, lässt sich den der
Beschwerdeinstanz vorliegenden Akten hingegen nicht entnehmen. Art. 320 StGB
verlangt jedoch, dass zwischen der Kenntnis des Geheimnisses und der amtlichen
Funktion ein Kausalzusammenhang besteht. Wie bereits dargelegt, bleibt der
Beamte straflos, wenn er von der fraglichen Tatsache schon vorher als
Privatperson Kenntnis hatte oder sich diese Kenntnis später ausserhalb des
Dienstes hätte beschaffen können oder beschafft hat, sogar wenn ein privater
Anspruch auf Information bestanden hätte (vgl. Trechsel/Vest,
a.a.O., Art. 320 N 7). Vorliegend kann jedenfalls nicht ausgeschlossen
werden, dass der Beschwerdegegner 2 auf Gesuch hin beim Einwohneramt die
fragliche Information ohnehin erhalten hätte, wenn er geltend gemacht hätte,
dass er diese im Rahmen des Erbschaftsprozesses und somit zur Durchsetzung
seiner Rechtsansprüche benötigt. Ferner besteht die durchaus plausible
Möglichkeit, dass er die Information über gemeinsame Familienmitglieder
respektive Bekannte erlangt hat. Zwar hat die Beschwerdeführerin ihre
Wohnadresse sperren lassen, jedoch räumt sie selbst ein, diese einem engen
Kreis von Personen mitgeteilt zu haben (vgl. act. 12, S. 12). Letztlich
kann die Frage, woher der Beschwerdegegner 2 an die Information gelangt und ob
dies in seiner Eigenschaft als Beamter erfolgt ist, jedoch offen gelassen
werden, da es im vorliegenden Fall am Erfordernis des Offenbarens scheitert. Vorausgesetzt
wird hierfür, dass das Geheimnis unbefugten Dritten zur Kenntnis gebracht wird
oder dass ihnen die Kenntnisnahme zumindest ermöglicht wird. Keine
Amtsgeheimnisverletzung liegt vor, wenn die Offenbarung gegenüber einer
ermächtigten Person erfolgt. Der Beschwerdegegner 2 adressiert mit seiner E-Mail
vom 25. Mai 2022 einzig die Beschwerdeführerin selbst, es ist keine
Veröffentlichung oder Mitteilung an Aussenstehende erfolgt. Dem gemeinsamen
Bruder der Parteien oder allfälligen Drittpersonen wurde diese Nachricht nicht
in Kopie zugestellt, wie dies etwa bei den anderen beiden E-Mail-Nachrichten
vom 15. November 2021 sowie 7. Juni 2022 der Fall war. Dies wird von
der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Folglich ist die Information
nicht an eine unbefugte Drittperson gelangt, womit auch der Tatbestand von
Art. 320 StGB offensichtlich nicht erfüllt ist.
4.
Aus dem Gesagten
folgt, dass die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige zu Recht nicht an die Hand
genommen hat. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten mit
einer Gebühr von CHF 1'000.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO),
welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen ist. Demnach hat sie auch keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–, einschliesslich
Auslagen. Diese wird mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren
keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschwerdegegner 2
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Mateja Smiljic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.