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Entscheid

BES.2023.21

Nichtanhandnahme (BGer 7B_187/2024 vom 5. März 2024)

18. Januar 2024Deutsch28 min

Basel-Stadt nicht auf die Strafanzeige ein, da die fraglichen Straftatbestände und

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.21

ENTSCHEID

vom 18. Januar 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

MLaw Mateja Smiljic

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____

Beschwerdegegner 2

[...]

vertreten durch [...], Fürsprecher

und Notar,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 30. Januar 2023

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben

vom 5. September 2022 reichte A____, vertreten durch Advokat [...], gegen ihren

Bruder, B____, Strafanzeige wegen Nötigung, Drohung, übler Nachrede,

Beschimpfung, unbefugtem Beschaffen von Personendaten, Missbrauch einer

Fernmeldeanlage sowie weiterer in Frage kommender Straftatbestände ein. Anlass

der Anzeige bildeten drei E-Mail-Nachrichten von B____ an A____, datierend vom

15. November 2021, 25. Mai 2022 sowie 7. Juni 2022. Darin soll

er ihr im Rahmen diverser angeblich ehrverletzender Äusserungen u.a. eine

psychische Störung unterstellt, ihr mit finanziellem und psychischem Ruin und

mit seinen weitreichenden Kontakten gedroht sowie ihr mitgeteilt haben, dass er

unbefugt Informationen über sie ausfindig gemacht habe. Mit

Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. Januar 2023 trat die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt nicht auf die Strafanzeige ein, da die fraglichen Straftatbestände und

Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien. Zugleich verlegte sie die

Kosten zu Lasten des Staates.

Gegen diese

Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 9. Februar

2022 Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben. Sie beantragt, die

Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. Januar 2023 sei aufzuheben und die

Angelegenheit zur Durchführung einer umfassenden Strafuntersuchung an die

Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Ziff. 1). Die Staatsanwaltschaft sei

anzuweisen, das Verfahren unverzüglich anhand zu nehmen (Ziff. 2). Unter

o/e-Kostenfolge (Ziff. 3). Mit Schreiben vom 24. Februar 2023 hat die

Staatsanwaltschaft unter Verweis auf die Begründung in der angefochtenen

Verfügung auf eine Stellungnahme verzichtet. Mit Eingabe vom 27. März 2023

hat auch B____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2), vertreten durch Fürsprecher [...],

mitteilen lassen, dass auf eine Stellungnahme verzichtet werde.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten, einschliesslich

der bei der Staatsanwaltschaft eingeholten Verfahrensakten (Verfahrensnummer

VT.[...]), ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,

soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und

Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Mit der Beschwerde können

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393

Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und

begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1

StPO). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht

zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier

Kognition urteilt.

1.2

Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens bildet die Nichtanhandnahmeverfügung vom

30.

Januar 2023. Die Beschwerdeführerin ist von dieser unmittelbar in

ihren Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der

Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zudem hat sie sich in der Strafanzeige

bzw. dem Strafantrag vom 5. September 2022 als Privatklägerin konstituiert

(vgl. act. 12, S. 11 und S. 23), womit sie zur Beschwerde

legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung

vom 30. Januar 2023 ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 31. Januar

2023.

zugestellt worden. Die am 9. Februar 2023 der Post übergebene

Beschwerde ist daher fristgemäss erfolgt und erfüllt die gesetzlichen

Anforderungen an die inhaltliche Begründung, weshalb auf die form- und

fristgerecht erhobene Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1

Die

Staatsanwaltschaft führt in der Nichtanhandnahmeverfügung zunächst aus, bei den

dem Beschwerdegegner 2 vorgeworfenen Tatbeständen handle es sich – mit Ausnahme

der Nötigung – durchwegs um Antragsdelikte. Zum Zeitpunkt der Einreichung der

Strafanzeige seien hinsichtlich der in Frage stehenden Mailnachrichten vom

15.

November 2021 und 25. Mai 2022 die Strafantragsfristen längst

verstrichen gewesen, sodass die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt seien. In

Bezug auf die E-Mail vom 7. Juni 2022 werfe die Beschwerdeführerin dem

Beschwerdegegner 2 Missbrauch einer Fernmeldeanlage und Drohung vor. Diese

beiden Tatbestände seien jedoch eindeutig nicht erfüllt, weshalb das Verfahren

diesbezüglich nicht anhand genommen werde. Gleiches gelte hinsichtlich der

angezeigten Nötigung: In objektiver Hinsicht sei nicht ersichtlich, worin die

Nachteile bestünden und inwiefern die Beschwerdeführerin dadurch zu einem Tun,

Unterlassen oder Dulden genötigt worden sei. Das Verfahren sei auch in diesem

Punkt aufgrund des eindeutig nicht erfüllten Tatbestands nicht anhand zu nehmen.

2.2

Die

Beschwerdeführerin wiederholt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen die bereits

in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe. Zudem ergänzt sie diese dahingehend,

dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt entgegen den tatsächlichen

Gegebenheiten offensichtlich falsch und unvollständig festgestellt sowie

willkürlich geurteilt habe. Die lapidare Begründung der Staatsanwaltschaft,

wonach die Straftatbestände insgesamt nicht erfüllt seien, sei nicht

nachvollziehbar. Es bestünden noch viele offene Fragen und ungeklärte

Sachverhalte, welche die Nichtanhandnahme des Verfahrens keinesfalls

rechtfertigten. Insbesondere seien die Strafantragsfristen gewahrt und die Tatbestandsvoraussetzungen

aller beanzeigten Delikte klarerweise erfüllt. Überdies habe die

Staatsanwaltschaft die Straftatbestände des unbefugten Beschaffens von

Personendaten, der potenziellen Amtsgeheimnisverletzung sowie weitere mögliche

Straftatbestände in der angefochtenen Verfügung weder beurteilt noch deren

Nichtanhandnahme begründet.

2.3

Sowohl

die Staatsanwaltschaft als auch der Beschwerdegegner 2 liessen sich nicht zur

Beschwerde vernehmen.

3.

3.1

Gemäss

Art. 310 Abs. 1 lit. a und b StPO verfügt die

Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder

des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die

Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse

bestehen. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive)

Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann,

gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip

fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der

Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung

mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1

StPO). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die

Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straf­losigkeit bzw. offensichtlich fehlenden

Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage

verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012

vom 19. Juli 2012 E. 2.1, 6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1).

Eine Nichtanhandnahmeverfügung

hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der

Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung vorliegende

Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht

verfolgbar ist, sodass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos

erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten

sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Die

Vorschrift von Art. 310 StPO hat zwingenden Charakter; liegen deren

Voraussetzungen vor, darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen,

sondern hat zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen. Im

Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit

gegeben sind, muss das Verfahren jedoch eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 137 IV 219 E. 7; Vogelsang,

in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage

2023, Art. 310 N 6 ff.; Bosshard/Landshut,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage 2020, Art. 310 N 4).

3.2

Mit

der vorliegenden Beschwerde wird dem Gericht ein langjähriger Familienkonflikt unter

den Geschwistern im Zusammenhang mit einer Erbstreitigkeit vorgelegt. Für das

Beschwerdegericht massgeblich ist diesbezüglich allein die Frage, ob in der gegebenen

Konstellation in Bezug auf die beanzeigten Straftatbestände ein Strafverfahren

gegen den beschuldigten Bruder eröffnet werden muss. Alles Weitere kann nicht

berücksichtigt werden und ist im Rahmen des Erbschaftsprozesses zu klären.

3.3

3.3.1

Die

Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner 2 vor, diverse Straftatbestände mittels

drei verschiedener E-Mail-Nachrichten begangen zu haben. Konkret soll er sich

der üblen Nachrede, der Beschimpfung, des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage,

des unbefugten Beschaffens von Personendaten, der Drohung, der Nötigung sowie

der Verletzung des Amtsgeheimnisses strafbar gemacht haben. Sämtliche Vorwürfe

wurden erst mittels Strafanzeige vom 5. September 2022 beanzeigt, weshalb die

Staatsanwaltschaft zum Schluss gelangte, dass hinsichtlich der ersten beiden

Nachrichten vom 15. November 2021 und 25. Mai 2022 keine gültig

gestellten Strafanträge vorlägen. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich

geltend, die einzelnen E-Mail-Nachrichten seien zwar gestaffelt erfolgt, hingen

allerdings stark zusammen und bauten aufeinander auf. Der Hintergrund aller

Nachrichten sei derselbe, namentlich der seit Längerem andauernde

Familienkonflikt und der damit einhergehende Erbschaftsprozess um den Nachlass

der verstorbenen Mutter. In Bezug auf die erbrechtliche Streitigkeit versuche

der Beschwerdegegner 2 mit seinen wiederholt versandten E-Mails Druck auf die

Beschwerdeführerin auszuüben. Aus juristischer Sicht sei der enge Konnex

zwischen den einzelnen E-Mails gegeben. Die Nachrichten seien deshalb als

Handlungseinheit zu betrachten, womit die Antragsfrist mit der Einreichung der

Strafanzeige am 5. September 2022 für alle in Frage kommenden Delikte

gewahrt sei.

3.3.2

Bei

der beanzeigten Nötigung und der Verletzung des Amtsgeheimnisses handelt es

sich um Offizialdelikte, die unabhängig vom Vorliegen eines Strafantrags zu

verfolgen sind. Darüber hinaus stellen sämtliche zur Anzeige gebrachte

Straftatbestände Antragsdelikte dar (vgl. Art. 173 und Art. 177 für

die Vergehen gegen die Ehre sowie Art. 179septies, Art 179novies

und Art. 180 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]).

Dispositiv

Für die Strafverfolgung wird demnach ein Strafantrag vorausgesetzt, dessen

Antragsfrist drei Monate beträgt (Art. 30 f. StGB). Die Frist beginnt

mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person Täter und Tat, d.h.

deren Tatbestandselemente, bekannt werden (Art. 31 StGB; BGE 126 IV 131

E. 2a). Der Täter soll nicht über längere Zeit darüber im Ungewissen sein,

ob gegen ihn eine Strafverfolgung eingeleitet wird oder nicht. Mit Ablauf der

Frist «erlischt» das Antragsrecht. Wie bei gesetzlichen Fristen allgemein

(Art. 89 Abs. 1 StPO), so ist auch bei der Strafantragsfrist eine

Erstreckung ausgeschlossen (vgl. Riedo, in:

Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019,

Art. 31 N 1 ff.). Abgesehen von den Fällen der tatbestandlichen Handlungseinheit,

insbesondere der Dauerdelikte, und der natürlichen Handlungseinheit ist der

Beginn der Antragsfrist bei mehreren Einzelhandlungen für jede Tathandlung

gesondert zu bestimmen (vgl. BGE 131 IV 83 E. 2.4.5). Das Vorliegen eines

gültigen Strafantrags ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen.

3.3.3 Tat

und Täter der dem Beschwerdegegner 2 zu Last gelegten Ehrverletzungen und

Drohungen, die nach Auffassung der Beschwerdeführerin mit den ersten beiden

E-Mail-Nachrichten begangen wurden, sind dieser schon am 15. November 2021

respektive 25. Mai 2022 bekannt gewesen. Dies ergibt sich bereits aus dem an

das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt gerichteten

Schreiben der Beschwerdeführerin vom 24. Juni 2022 (vgl. act. 12,

S. 44). Darin hält sie fest: «Bereits bei der ersten Email von B____

vom 15. November 2021 habe ich reagiert und seinem Anwalt, RA [...], am

23. November 2021 brieflich mitgeteilt, er möchte dafür sorgen, dass sein

Klient von weiteren Emails dieser Art absehe, ansonsten ich mir rechtliche

Mittel vorbehalten würde.» Und weiter: «Ich werde meinen Bruder nur

anzeigen bzw. gegen ihn klagen, wenn sichergestellt ist, dass er dies nicht,

wie oben geschildert,

in einen Erbschaftsprozess ummünzen kann». Ebenfalls

führt sie darin aus, Diffamierungen, Drohungen sowie Stalking seien zu

unterlassen. Diese Korrespondenz verdeutlicht, dass die Beschwerdeführerin eine

allfällige (straf-)rechtliche Tragweite des Inhalts der Nachrichten umgehend

erkannt, sich aber dazu entschlossen hat, die Einreichung einer Strafanzeige

(und damit einhergehend des Strafantrags) von der Bedingung abhängig zu machen,

dass dies vom Beschwerdegegner 2 im Erbschaftsprozess nicht gegen sie verwendet

werden kann. Gesetzlich ist jedoch keine Möglichkeit vorgesehen, die Auslösung

der Strafantragsfrist respektive den Fristenlauf an individuelle Bedingungen zu

knüpfen. Die Strafantragsfrist ist deshalb im Zeitpunkt der Strafanzeige vom 5. September

2022 längst abgelaufen gewesen, sofern die in Frage stehenden Behauptungen und

mutmasslichen Drohungen nicht mit späteren Äusserungen im Rahmen nachfolgender

Nachrichten eine natürliche oder tatbestandliche Handlungseinheit bilden.

3.3.4 Dauerdelikte

sind dadurch gekennzeichnet, dass die zeitliche Fortdauer eines rechtswidrigen

Zustandes oder Verhaltens noch tatbestandsmässiges Unrecht bildet (BGer

6B_520/2018, 6B_521/2018 vom 3. April 2019 E. 4.3.1). Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts können mehrere Einzelhandlungen sodann im

Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, wenn sie auf

einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen

Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen

erscheinen (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5). Die natürliche Handlungseinheit ist

jedoch nur noch zurückhaltend anzunehmen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3 mit

weiteren Hinweisen). Keine natürliche Handlungseinheit besteht namentlich dann,

wenn zwischen einzelnen Handlungen – selbst wenn diese aufeinander bezogen sind

– ein längerer Zeitraum, wie etwa mehr als ein Monat, liegt (Jaggi, in: Graf [Hrsg.], StGB

Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 98 N 8 f. mit Hinweisen). Wie

bereits von der Staatsanwaltschaft zutreffend dargelegt, sind diese

Voraussetzungen in der vorliegenden Konstellation klarerweise nicht gegeben. Ehrverletzungsdelikte

stellen nach der beständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine

Dauerdelikte dar; auch dann nicht, wenn die ehrverletzenden Texte mit mehreren

Blogeinträgen im Internet veröffentlich wurden (BGE 93 IV 93 E. 2 f.;

BGer 6B_976/2017 vom 14. November 2018). Auch in Bezug auf die angeblichen

Drohungen ist dies zu verneinen, denn Art. 180 StGB lässt sich nicht als

Dauerdelikt begreifen (vgl. Riedo, a.a.O.,

Art. 31 N 25). Die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit im

Sinne der bundesgerichtlichen Praxis scheitert im vorliegenden Fall allein

schon deswegen, weil bei objektiver Betrachtung kein enger zeitlicher

Zusammenhang zwischen den einzelnen E-Mail-Nachrichten des Beschwerdegegners 2

an die Beschwerdeführerin besteht. Zwischen der ersten Nachricht vom 15.

November 2021 und den beiden weiteren Nachrichten liegt ein Zeitraum von

mehreren Monaten. Auch wenn die zweite und die dritte Nachricht näher

aneinander liegen, so liegt zwischen diesen dennoch ein Abstand von mehreren

Wochen, der keine Annahme einer Handlungseinheit rechtfertigt. Daran vermag

auch die lange Dauer des familiären Konflikts nichts zu ändern. Im Übrigen beziehen

sich die Nachrichten – trotz der Zugehörigkeit zur erbrechtlichen

Auseinandersetzung – inhaltlich auf verschiedene Gegebenheiten, weshalb es

hinsichtlich der Handlungen an einem einmaligen Willensentschluss fehlt. Der

vorgebrachte Sachverhalt kann somit nicht als Einheit respektive eine Tat zusammengefasst

werden.

3.3.5 Die

Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet. Demgemäss ist die

Antragsfrist für alle im Zeitraum vor dem 5. Juni 2022 liegenden

Antragsdelikte verpasst worden. Folglich sind in Bezug auf die ersten beiden

E-Mail-Nachrichten vom 15. November 2021 und 25. Mai 2022 die

nachfolgenden Straftatbestände nicht mehr zu prüfen: Üble Nachrede, Beschimpfung,

Missbrauch einer Fernmeldeanlage sowie Drohung. Die Nichtanhandnahme ist

demnach mangels Prozessvoraussetzungen zu Recht erfolgt. Gleiches gilt für das

unbefugte Beschaffen von Personendaten nach Art. 179novies

StGB: Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung präzise

ausgeführt, dass die dem Beschwerdegegner 2 vorgeworfene unbefugte Beschaffung

nichtöffentlicher Personendaten zu einem vor dem 25. Mai 2022 liegenden

Zeitpunkt stattgefunden haben soll. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer

Beschwerde keine Argumente auf, die darauf schliessen liessen, dass diese

Annahme unzutreffend wäre. Damit ist die Antragsfrist hinsichtlich der

unbefugten Beschaffung von Personendaten ebenfalls nicht gewahrt worden,

weshalb sich die Staatsanwaltschaft auch nicht materiell dazu äussern musste. Auf

die weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ist

demnach nicht einzugehen. Gestützt auf das soeben Ausgeführte und vor dem

Hintergrund von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO bleibt in

materieller Hinsicht zu prüfen, ob die verbleibenden Tatbestände der Drohung

und des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (in Bezug auf die letzte Nachricht

vom 7. Juni 2022) sowie der Nötigung und der Amtsgeheimnisverletzung eindeutig

nicht vorliegen.

3.4

3.4.1 Streitig

ist zunächst die Nichtanhandnahme betreffend die angebliche Drohung im Kontext

der letzten E-Mail vom 7. Juni 2022, in deren Rahmen der Beschwerdegegner

2 der Beschwerdeführerin sowie dem gemeinsamen Bruder [...] unter dem Betreff «Die

[…] Erbteilung [...] oder: Die Geschichte wiederholt sich…» einen

Buchauszug über dieses damalige Ereignis zukommen liess. Die Staatsanwaltschaft

vertritt diesbezüglich die Auffassung, die fragliche Nachricht sei – selbst

unter Einbezug des Anhangs – nicht geeignet, die Beschwerdeführerin als

Empfängerin in Angst und Schrecken zu versetzen, zumal sie selbst ausführe,

dass nicht klar werde, worin das in Aussicht gestellte Übel bestehen solle. Die

Beschwerdeführerin wendet ein, der Beschwerdegegner 2 schnüre bei ihr

existenzielle Ängste und Sorgen. Er prophezeie ihr grosse Armut und trachte

danach, sie zu zerstören. Mit seinem Hinweis auf die längst vergangene

Familiengeschichte, die ein tragisches Ende nahm, habe er sie sehr wohl in

Angst und Schrecken versetzt, denn er wolle ihr – zumindest sinnbildlich – weismachen,

dass es ihr gleich ergehen und er sie ruinieren werde.

3.4.2 Den

Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt, wer

jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive

Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel

ankündigt oder in Aussicht stellt. Eine Drohung ist nach gefestigter Lehre und

Praxis das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt vom Willen des

Drohenden abhängig scheint. Die Drohung muss nicht explizit erfolgen, sondern

kann auch durch Anspielungen oder konkludentes Verhalten geschehen. Sie ist

dann schwer, wenn sie aufgrund der Gesamtheit der Umstände geeignet ist, beim

Empfänger in der konkreten Situation Angst oder Schrecken auszulösen. Dabei ist

grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das

Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer

Belastbarkeit abzustellen ist (BGE 122 IV 97 E. 2b). Zudem ist

erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters

tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird (BGE 137 IV 258 E. 2.6).

Die

Staatsanwaltschaft vertritt zu Recht die Auffassung, dass der

Beschwerdegegner 2 in der fraglichen Nachricht inhaltlich lediglich auf

die vergangene Familiengeschichte Bezug nimmt und festhält, dass sich diese in

neuer Besetzung zu wiederholen drohe. Zwar muss das angedrohte Übel zur

Erfüllung des Tatbestands nicht genau umschrieben werden (vgl. Heizmann/Lüond, in: Graf [Hrsg.], StGB

Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 180 N 3). Allerdings ist weder

der Verweis auf die vergangene Familiengeschichte noch die Anmerkung, dass sich

diese zu wiederholen drohe, für sich allein betrachtet eine Drohung im Sinne

der gesetzlichen Bestimmung, denn es mangelt den Äusserungen an der

erforderlichen Intensität. Auch der Anspielung des Beschwerdegegners 2 darauf,

welche Rolle die Beschwerdeführerin seiner Ansicht nach in der gegenwärtigen

Auseinandersetzung einnehmen respektive eben nicht einnehmen werde, kommt

isoliert betrachtet nicht der Charakter einer Drohung zu. Selbst wenn eine Drohung

anzunehmen wäre, erscheint diese nicht als schwer, denn keine der gewählten

Formulierungen ist (weder einzeln noch zusammen) objektiv betrachtet geeignet,

jemanden in Angst und Schrecken zu versetzen. Daran vermag auch die

Vorgeschichte der Parteien nichts zu ändern. Selbst unter Einbezug der gesamten

Umstände ist der in der E-Mail enthaltene Verweis auf die einstige

Familiengeschichte und deren mögliche Wiederholung nicht geeignet, eine Person

im Sinne des Art. 180 StGB in Angst und Schrecken zu versetzen. Insgesamt

sind die Hinweise vor dem Hintergrund einer erbrechtlichen Auseinandersetzung –

im Rahmen derer jede Partei den eigenen Standpunkt naturgemäss vehement vertritt

– nicht als schwere Drohung im Sinne von Art. 180 StGB zu qualifizieren. Die

Staatsanwaltschaft liegt deshalb richtig, wenn sie den Tatbestand der Drohung

als offensichtlich nicht gegeben erachtet.

3.5

3.5.1 Nach

Ansicht der Beschwerdeführerin soll der Beschwerdegegner 2 weiter einen

Missbrauch einer Fernmeldeanlage begangen haben, denn er habe sich in

missbräuchlicher Weise einer Fernmeldeanlage (E-Mail-Account) bedient, um seine

«Drohung(en)» an die Adressatin richten zu können.

3.5.2 Den

Tatbestand des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage nach Art. 179septies

StGB erfüllt, wer aus Bosheit oder Mutwillen eine Fernmeldeanlage zur

Beunruhigung oder Belästigung missbraucht. Nebst Anrufen per Telefon fallen

auch Fax sowie E-Mail, SMS und andere Text- oder Bildnachrichten via

Telefonnetz oder via Internet unter die Bestimmung von Art. 179septies

StGB. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhält, wird gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung vorausgesetzt, dass die Tathandlungen eine

gewisse minimale quantitative Intensität oder alternativ qualitative Schwere

aufweisen. So ist bei leichten bis mittelschweren Persönlichkeitsverletzungen

eine gewisse Häufung von Einzelhandlungen erforderlich. Ein einziger Anruf

(respektive eine einzige Nachricht) erfüllt den Tatbestand hingegen nur dann,

wenn er geeignet ist, bei der betroffenen Person eine schwere Beunruhigung

auszulösen. Massgeblich sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl. BGE 126 IV 216 E. 2; Ramel/Vogelsang,

in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage

2019, Art. 179septies StGB; Abo

Youssef, in: Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020,

Art. 179septies N 2; Trechsel/Lehmkuhl,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 179septies N 1).

Die mit Datum

vom 7. Juni 2022 versandte E-Mail-Nachricht erfüllt die soeben dargelegten

Kriterien offensichtlich weder in Bezug auf die ungerechtfertigte Häufigkeit

noch in Bezug auf die qualitative Intensität. Die Nachricht ist weder anonym

verfasst noch ist ihr eine versteckte schwere Drohung zu entnehmen. Sie hat

keine obszönen oder beleidigenden Äusserungen zum Inhalt, die die Annahme eines

Missbrauchs zu rechtfertigen vermögen. Unter diesen Umständen geht von der

Nachricht keine Beunruhigungs- und Belästigungswirkung zu Lasten der

Beschwerdeführerin aus, die objektiv als schwer zu werten wäre. Abgesehen davon

fehlt es am subjektiven Nachweis, dass der Beschwerdegegner 2 nicht nur

vorsätzlich, sondern auch aus Bosheit oder Mutwillen gehandelt hat.

3.6

3.6.1 Die

Beschwerdeführerin macht ferner geltend, es sei der Tatbestand der Nötigung

erfüllt, denn die Nachrichten des Beschwerdegegners 2 seien in ihrer Gesamtheit

und Qualität durchaus geeignet gewesen, sie durch Androhung ernstlicher

Nachteile gefügig zu machen. Er drohe ihr sinngemäss, sie in finanzieller und

psychischer Hinsicht zu ruinieren. Der Beschwerdegegner 2 gebe ihr zu

verstehen, dass er über weitreichende Kontakte verfüge und in der Lage sei, an

sämtliche Informationen zu gelangen, um ihr damit zu schaden. Den E-Mails des

Beschwerdegegners 2 sei dabei zu entnehmen, dass es ihm ums Geld der

verstorbenen Mutter gehe. Mit seinen Äusserungen übe er gezielt und mit Kalkül

Druck auf sie aus. Der Tatbestand der Nötigung verlange nicht, dass die Drohungen

auch wirklich wahrgemacht würden. Es genüge, glaubhaft zu vermitteln, dass sie

wahrgemacht werden könnten. Dies tue der Beschwerdegegner 2, indem er aufzeige,

dass er fähig und gewilligt sei, seine Drohungen in die Wirklichkeit

umzusetzen. Dies zeige sich beispielsweise daran, dass er die neue Wohnadresse

der Beschwerdeführerin und diverse Bankunterlagen der verstorbenen Mutter

erhältlich machen konnte.

3.6.2 Der

Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt

und Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner

Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.

Geschütztes Rechtsgut ist die Handlungsfreiheit, genauer die freie

Willensbildung und Willensbetätigung. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile

stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von

seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt nicht darauf an, ob der Täter

die Drohung wahrmachen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich

sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet

ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen

und so seine Freiheit der Willensbildung oder Willensbetätigung zu beschränken

(BGE 122 IV 322 E. 1a, 120 IV 17 E. 2a/aa, je mit Hinweisen). Auch die Drohung

muss eine gewisse Intensität aufweisen, die von Fall zu Fall und nach

objektiven Kriterien festzulegen ist (vgl. zum Ganzen BGer 6B_363/2017 vom

21. März 2018 E. 1.3). Sodann bedarf die Rechtswidrigkeit einer

Nötigung einer besonderen Begründung. Nach gefestigter Rechtsprechung ist eine

Nötigung nur dann unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist,

wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richten Verhältnis steht oder wenn

die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten

Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1;

BGer 6B_793/2018 vom 9. Januar 2019 E. 2.2).

3.6.3 Hinsichtlich

der Frage, ob der Tatbestand der Nötigung offensichtlich nicht erfüllt ist, ist

ebenfalls der Staatsanwaltschaft zu folgen. Nebst der inhaltlich bereits unter

Ziff. 3.4 erläuterten E-Mail vom 7. Juni 2022 liess der

Beschwerdegegner 2 der Beschwerdeführerin vorgängig noch zwei weiteren Nachrichten

zukommen. Diesbezüglich ist zunächst zu konstatieren, dass die einzelnen

Äusserungen aus diesen an die Beschwerdeführerin adressierten und von dieser

als nötigend erachteten E-Mail-Nachrichten für sich allein genommen

unbestrittenermassen keine Nötigung darstellen. So machte der Beschwerdegegner

2 in der Nachricht vom 15. November 2021 primär ausschweifende Anmerkungen

zum angeblichen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (vgl. act. 12, S. 27 f.).

Die Nachricht vom 25. Mai 2022 wiederum beinhaltet mehrheitlich

Ausführungen zu mutmasslichen Vermögensdepositionen, die die Beschwerdeführerin

von den Konten und Wertschriftendepots der verstorbenen Mutter getätigt haben

soll. Daneben weist er sie unter Hinweis auf die erbrechtliche

Ausgleichspflicht und Pflichtteilsberechnung darauf hin, dass sie ihm und dem

gemeinsamen Bruder immense Rückzahlungen schulde, jedoch ohne diese Anmerkung mit

einer Drohung zu verknüpfen (vgl. act. 12, S. 29 ff.). Entgegen der

Ansicht der Beschwerdeführerin sind auch in der Kumulation sämtlicher

Äusserungen in allen drei Nachrichten des Beschwerdegegners 2 keine «Drohungen»

zu erblicken, denn die Anmerkungen sind gesamthaft zu unbestimmt, um objektiv als

solche wahrgenommen zu werden. Zwar ist nachvollziehbar, dass die Mitteilungen

des Beschwerdegegners 2 durch die Beschwerdeführerin unter

Berücksichtigung des seit Jahren andauernden Familienkonflikts als lästig

empfunden werden. Dennoch haben diese bei Weitem nicht das Ausmass erlangt, um

als Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne der Nötigung ausgelegt werden zu

können. Nicht jede Meinungsverschiedenheit im Rahmen einer Erbstreitigkeit kann

als Drohung betrachtet werden. Selbst wenn man die Anmerkungen in ihrer Gesamtheit

im Sinne einer äusserst grosszügigen Auslegung als Androhung, die

Beschwerdeführerin in den Ruin zu treiben, betrachten würde, fehlte es an der

Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils. Die «Drohung» ist weder unter

Anwendung eines objektiven Massstabs noch unter stärkerer Berücksichtigung des

Opferhorizonts geeignet, die Beschwerdeführerin gefügig zu machen. Die

Beschwerdeführerin weiss sich zur Wehr zu setzen, schrieb sie doch

selbstständig einen Brief an das Justiz- und Sicherheitsdepartement und

beauftragte ihren Anwalt mit der Strafanzeige. In ihrer Gesamtheit waren die

Äusserungen des Beschwerdegegners 2 folglich ungeeignet, um die freie

Willensbildung und Willensbetätigung der Beschwerdeführerin zu beeinflussen.

Auch in Bezug

auf den Zweck vermögen die dem Beschwerdegegner 2 vorgeworfenen Handlungen

offensichtlich keine rechtswidrige Nötigung zu begründen. Nach Ansicht der

Beschwerdeführerin versuche der Beschwerdegegner 2 durch seine Handlungen und

Äusserungen im Erbschaftsprozess Zugeständnisse von ihr zu erreichen. Dieser

Ansicht kann nicht gefolgt werden. Sämtliche angezeigten Äusserungen,

Behauptungen oder Hinweise in den Nachrichten sind im Rahmen der

Erbstreitigkeit zwischen den Parteien erfolgt. Die Beschwerdeführerin wird

anwaltlich vertreten; dieses Vertretungsverhältnis schafft eine Distanz

zwischen den Parteien und ermöglicht es ihr, sich bezüglich sämtlicher

Nachrichten und Äusserungen der Gegenseite beraten zu lassen. Darüber hinaus

verfügt sie auch über die finanziellen Mittel hierzu. Folglich muss sie nicht

befürchten, dass sie den Prozess ohne Vertretung durchstehen und deshalb ihrem

Bruder in allem nachgeben muss. Unter diesen Umständen ist auch unter

Berücksichtigung der Vorgeschichte nicht ersichtlich, wie der Beschwerdegegner

2 mit seinen E-Mail-Nachrichten die Beschwerdeführerin genötigt haben soll. Es

gibt insgesamt keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten seitens des

Beschwerdegegners 2. Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass die

Staatsanwaltschaft das Verfahren in Bezug auf diesen Tatbestand nicht an die

Hand genommen hat.

3.7

3.7.1 Die

Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner 2 schliesslich eine Verletzung

des Amtsgeheimnisses vor, denn es könne nicht ausgeschlossen werden, dass im

Zuge der Beschaffung ihrer neuen Wohnsitzadresse ein Amtsgeheimnis verletzt

worden sei. Sie habe die Funktion der Adressauskunft nach der Verlegung ihres

Wohnsitzes beim Kanton sperren lassen, dennoch gebe der Beschwerdegegner 2 in

der E-Mail vom 25. Mai 2022 an, diese aufgrund seiner Funktion als

Strafrichter zu kennen. Die Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 320

StGB sei ein Offizialdelikt, eine allfällig verstrichene Antragsfrist spiele

hierfür keine Rolle. Die Staatsanwaltschaft habe es aber unterlassen,

diesbezüglich den entsprechenden Sachverhalt abzuklären und konkrete

Anhaltspunkte über die Beschaffung der Adresse erhältlich zu machen. Die

Sachverhaltsfeststellung der Staatsanwaltschaft sei somit offensichtlich

unvollständig und unrichtig erfolgt.

3.7.2 Der

Beschwerdeführerin ist zunächst insofern zuzustimmen, als es Sache der

Staatsanwaltschaft gewesen wäre, sich in der angefochtenen

Nichtanhandnahmeverfügung zumindest mit dem Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung

auseinanderzusetzen. Allerdings erweist sich der Vorwurf der

Amtsgeheimnisverletzung ebenfalls als unbegründet, wie sogleich aufzuzeigen

sein wird, weshalb es auch keiner Rückweisung zu weiteren

Sachverhaltsabklärungen in diesem Punkt bedarf.

3.7.3 Den

Tatbestand nach Art. 320 StGB erfüllt, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm

in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut

worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung

wahrgenommen hat. Geheimnisse im Sinne der Bestimmung sind Tatsachen, die nur

einem begrenzten Personenkreis bekannt oder zugänglich sind, die der

Geheimnisherr geheim halten will und an deren Geheimhaltung er ein berechtigtes

Interesse hat (BGE 127 IV 122 E. 1). Ein privates

Geheimhaltungsinteresse besteht, wenn die Bekanntgabe dem Betroffenen

nachteilig sein kann. Die Tathandlung besteht im Offenbaren. Der Täter muss das

Geheimnis einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringen oder

dieser die Kenntnisnahme zumindest ermöglichen. In subjektiver Hinsicht ist

Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Oberholzer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 320 N 8 ff.; Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021,

Art. 320 N 3 ff.).

3.7.4 Der

Beschwerdegegner 2 schreibt in seiner E-Mail vom 25. Mai 2022 an die

Beschwerdeführerin: «Gerne hoffe ich, Du habest Dich an Deinem neuen Wohnort

an der [...] gut eingelebt. Es ist ja schon unglaublich, was man als

langjähriger Strafrichter nicht alles mit grösster Leichtigkeit in Erfahrung zu

bringen vermag!»

Es ist bekannt,

dass der Beschwerdegegner 2 in seinem ehemaligen Amt als nebenamtlicher Richter

als Mitglied einer Behörde fungierte, wobei er die Tätigkeit zum Zeitpunkt des

Versands der fraglichen Nachricht bereits nicht mehr ausübte. Allerdings gilt

das Amtsgeheimnis auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses weiter. In

objektiver Hinsicht ist hingegen zunächst fraglich, ob die Information über die

Wohnadresse der Beschwerdeführerin ein Geheimnis im Sinne von Art. 320

StGB darstellt. Das geschützte Geheimnis wird dann zum Amtsgeheimnis, wenn die

geheim zu haltende Tatsache dem Amtsträger in seiner Eigenschaft als Beamter

anvertraut worden ist oder er diese aufgrund seiner amtlichen Stellung

wahrgenommen hat. Letzteres kann auch in ausserdienstlichem Zusammenhang

geschehen. Nicht unter das Amtsgeheimnis fallen hingegen Tatsachen, die der

Beamte als Privater erfahren hat oder als Privater hätte in Erfahrung bringen

können, weil dieser beispielsweise einen privaten Informationsanspruch hat (Michlig/Wyler, in: Graf [Hrsg.], StGB

Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 320 N 5). Grundsätzlich kann

jede Person beim Einwohneramt des Kantons Basel-Stadt gegen eine Gebühr von

CHF 6.– um Adressauskunft sämtlicher Bewohnerinnen und Bewohner des Kantons

ersuchen und erhält dann seitens der Behörde ohne Geltendmachung eines

berechtigten Interesses Informationen zum Vornamen, Namen und über die zuletzt

bekannte Adresse der ersuchten Person (vgl. § 11 Abs. 1 lit. c

des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt [NAG, SG 122.200]). Beantragt

die betroffene Person hingegen die Adresssperrung, kann aus

datenschutzrechtlichen Gründen nicht ohne Weiteres Auskunft erteilt werden (vgl.

§ 28 Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz

(Informations- und Datenschutzgesetz [IDG, SG 153.260]). Die Einwohnergemeinde

gibt Personendaten trotz Adresssperrung unter anderem bekannt, wenn die um

Bekanntgabe ersuchende Person glaubhaft macht, dass die Personendaten zur

Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche erforderlich sind (§ 28 Abs. 3 lit. c IDG). Die Beschwerdeführerin beantragte nach ihrem Umzug an ihre

jetzige Wohnadresse am 5. April 2022 die Sperrung ihrer Adresse beim

Einwohneramt Basel-Stadt, wobei das Amt die Sperrung gleichentags schriftlich

bestätigte (vgl. act. 12, S. 26). Die Personendaten der

Beschwerdeführerin waren damit für Privatpersonen gesperrt und ihre Bekanntgabe

setzte einen Interessennachweis voraus. Sie waren somit weder offenkundig noch

allgemein zugänglich. Fest steht damit einzig, dass der Beschwerdegegner 2

trotz Adresssperrung Kenntnis von der neuen Wohnadresse der Beschwerdeführerin

erlangt hat. Wie er an diese Information gelangt ist, lässt sich den der

Beschwerdeinstanz vorliegenden Akten hingegen nicht entnehmen. Art. 320 StGB

verlangt jedoch, dass zwischen der Kenntnis des Geheimnisses und der amtlichen

Funktion ein Kausalzusammenhang besteht. Wie bereits dargelegt, bleibt der

Beamte straflos, wenn er von der fraglichen Tatsache schon vorher als

Privatperson Kenntnis hatte oder sich diese Kenntnis später ausserhalb des

Dienstes hätte beschaffen können oder beschafft hat, sogar wenn ein privater

Anspruch auf Information bestanden hätte (vgl. Trechsel/Vest,

a.a.O., Art. 320 N 7). Vorliegend kann jedenfalls nicht ausgeschlossen

werden, dass der Beschwerdegegner 2 auf Gesuch hin beim Einwohneramt die

fragliche Information ohnehin erhalten hätte, wenn er geltend gemacht hätte,

dass er diese im Rahmen des Erbschaftsprozesses und somit zur Durchsetzung

seiner Rechtsansprüche benötigt. Ferner besteht die durchaus plausible

Möglichkeit, dass er die Information über gemeinsame Familienmitglieder

respektive Bekannte erlangt hat. Zwar hat die Beschwerdeführerin ihre

Wohnadresse sperren lassen, jedoch räumt sie selbst ein, diese einem engen

Kreis von Personen mitgeteilt zu haben (vgl. act. 12, S. 12). Letztlich

kann die Frage, woher der Beschwerdegegner 2 an die Information gelangt und ob

dies in seiner Eigenschaft als Beamter erfolgt ist, jedoch offen gelassen

werden, da es im vorliegenden Fall am Erfordernis des Offenbarens scheitert. Vorausgesetzt

wird hierfür, dass das Geheimnis unbefugten Dritten zur Kenntnis gebracht wird

oder dass ihnen die Kenntnisnahme zumindest ermöglicht wird. Keine

Amtsgeheimnisverletzung liegt vor, wenn die Offenbarung gegenüber einer

ermächtigten Person erfolgt. Der Beschwerdegegner 2 adressiert mit seiner E-Mail

vom 25. Mai 2022 einzig die Beschwerdeführerin selbst, es ist keine

Veröffentlichung oder Mitteilung an Aussenstehende erfolgt. Dem gemeinsamen

Bruder der Parteien oder allfälligen Drittpersonen wurde diese Nachricht nicht

in Kopie zugestellt, wie dies etwa bei den anderen beiden E-Mail-Nachrichten

vom 15. November 2021 sowie 7. Juni 2022 der Fall war. Dies wird von

der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Folglich ist die Information

nicht an eine unbefugte Drittperson gelangt, womit auch der Tatbestand von

Art. 320 StGB offensichtlich nicht erfüllt ist.

4.

Aus dem Gesagten

folgt, dass die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige zu Recht nicht an die Hand

genommen hat. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten mit

einer Gebühr von CHF 1'000.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO),

welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen ist. Demnach hat sie auch keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–, einschliesslich

Auslagen. Diese wird mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher

Höhe verrechnet.

Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren

keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschwerdegegner 2

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Mateja Smiljic

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.