BES.2023.23
Verlegung in die Gruppenhaft
23. März 2023Deutsch11 min
eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Angriff, schwere Körperverletzung,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.23
ENTSCHEID
vom 23.
März 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o.
Gerichtsschreiber BLaw Patrick Schmid
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 1. Februar 2023
betreffend Verlegung in die Gruppenhaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer)
eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Angriff, schwere Körperverletzung,
Vergewaltigung, Betrug sowie weitere Delikte. Der Beschwerdeführer wurde am 9.
Januar 2023 festgenommen und im Untersuchungsgefängnis Waaghof inhaftiert. Mit
Verfügung vom 11. Januar 2023 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
die Untersuchungshaft bis am 5. April 2023 an. Mit Schreiben vom 31. Januar
2023 beantragte der Beschwerdeführer seine Verlegung auf eine offene Station
des Untersuchungsgefängnisses Waaghof. Dieser Antrag wurde mit Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 1. Februar 2023 abgewiesen.
Gegen die
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. Februar 2023 hat der Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 14. Februar 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2023 nahm die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde
Stellung, woraufhin der Beschwerdeführer am 7. März 2023 seine Replik
einreichte.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund
der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Akten (VT.[...]),
ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft und der
Polizei die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Das Beschwerdegericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes
wegen (Art. 39 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen
schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396
Abs. 1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf
Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
1.2.1
Die
Staatsanwaltschaft erachtet vorliegend das Appellationsgericht als nicht
zuständig und beantragt in ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2023, auf die
Beschwerde nicht einzutreten. Sofern sich der Beschwerdeführer lediglich gegen
das ihm auferlegte Haftregime beschweren wolle, sei das Justiz- und Sicherheitsdepartement
(nachfolgend JSD) zuständig und nicht das Appellationsgericht.
Vorliegend bildet
die Verfügung vom 1. Februar 2023 das Anfechtungsobjekt. Gegen diese Verfügung
ist die Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig und
unter Vorbehalt der weiteren Sachurteilsvoraussetzungen darauf einzutreten. Die
Möglichkeit der Beschwerdeerhebung sieht die Staatsanwaltschaft selbst in der
Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 1. Februar 2023 vor. Die von der
Staatsanwaltschaft vorgebrachte mutmassliche Unzuständigkeit betrifft die Zuständigkeit
zum Erlass der ursprünglichen Verfügung; dies ist vorliegend nicht Frage des
Eintretens, sondern der Sache selbst.
1.2.2
Dem
staatsanwaltlichen Antrag betreffend die Unzuständigkeit ist zudem ohnehin
nicht zu folgen. Gemäss § 10 Abs. 1 lit. b und c der Verordnung
über den Justizvollzug (JVV, SG 258.210) erlässt die Leitung der
Vollzugseinrichtung eine Hausordnung sowie konkretisierende Weisungen, unter
anderem betreffend das Eintrittsverfahren und die Unterbringung. Entsprechend
finden sich in den §§ 9 ff. der Hausordnung des Untersuchungsgefängnisses
Basel-Stadt (https://www.bdm.bs.ch/dam/jcr:28163601-b29a-4149-b471-3504d53bd82e/Hausordnung%20UG.pdf;
nachfolgend Hausordnung UG Waaghof) Bestimmungen zur Zellenzuweisung. Gemäss § 10 lit. a UG Waaghof wird die Zeitspanne von der Einweisung einer inhaftierten
Person in das Untersuchungsgefängnis bis zum Übertritt in die Gruppenhaft, zum
Austritt oder der Versetzung in ein anderes Gefängnis bzw. eine andere
Institution als erste Haftzeit bezeichnet. Während dieser haben sich die
eingewiesenen Personen grundsätzlich in ihrer abgeschlossenen Zelle
aufzuhalten. Geöffnet werden die Zellen nur für bestimmte Verrichtungen (so
beispielsweise Essensbezug oder Spaziergang). Die Dauer der ersten Haftzeit
richtet sich nach der Verfügbarkeit der Haftplätze in der Gruppenhaft, wobei
allerdings eine allfällige Kollusionsgefahr zu berücksichtigen ist. Ein
Anspruch auf den Wechsel von der ersten Haftzeit in die Gruppenhaft besteht
nicht.
Das Haftregime wird
demzufolge wesentlich durch die Hausordnung UG Waaghof geformt. Da indessen
dennoch die Staatsanwaltschaft die Verfahrensleitung innehat und nur sie oder das
Zwangsmassnahmengericht beurteilen können, ob Kollusionsgefahr besteht,
versteht es sich von selbst, dass bei Kollusionsgefahr eine Versetzung von der
ersten Haftzeit in die Gruppenhaft von der Gefängnisleitung nicht ohne
Absprache und gegen den Willen der Verfahrensleitung vorgenommen werden kann. Diesem
Grundgedanken trägt auch Art. 235 Abs. 2 StPO Rechnung, nach welchem Kontakte
zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen, namentlich
Mitgefangenen, der Bewilligung der Verfahrensleitung bedürfen (Härri, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 235 StPO N 30). Insoweit obliegt der Entscheid über die
Verlegung von einer geschlossenen auf eine offene Station des
Untersuchungsgefängnisses der zuständigen Verfahrensleitung und nicht der Gefängnisdirektion.
Demzufolge würde eine Beschwerde beim JSD ins Leere laufen und die
Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft zum Erlass der Verfügung vom 1. Februar
2023.
ist nicht zu beanstanden.
1.3
Die
Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht
worden, sodass darauf einzutreten ist.
2.
2.1
Die
Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtigt wird und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr
besteht. Grund für den Freiheitsentzug in der Untersuchungshaft ist die
Sicherstellung eines ordnungsgemäss verlaufenden Strafverfahrens.
2.2
Bis
zur rechtskräftigen Verurteilung gilt jede Person als unschuldig (Art. 32
Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV,
SR 101]; Art. 10 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 235 Abs. 1
StPO darf die persönliche Freiheit der inhaftierten Person im Lichte der
Unschuldsvermutung und mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht
stärker eingeschränkt werden, als dies der Haftzweck sowie die Ordnung und
Sicherheit in der Haftanstalt erfordern (Härri,
Auswirkungen der Unschuldsvermutung auf das Recht der Untersuchungshaft, in:
AJP 2006, S. 1217 ff., S. 1218; Künzli/Frei/Schultheiss,
Menschenrechtliche Standards der Haftbedingungen in der Untersuchungshaft und
ihre Umsetzung in der Schweiz, in: Jusletter vom 5. Oktober 2015, S. 30;
Tätigkeitsbericht der Nationalen Kommission zur Verhütung von Folter [nachfolgend
NKVF] 2014, S. 32). Insbesondere darf die Untersuchungshaft nicht wie eine
Bestrafung wirken, da dies einer Verurteilung gleichkommen würde (Factsheet zur
Untersuchungshaft S. 1, https://www.nkvf.admin.ch/dam/nkvf/de/data/publiservice/factsheets/fs-untersuchungshaft-d.pdf.downloa-d.pdf/fs-untersuchungshaft-d.pdf).
Da die inhaftierten Personen nicht oder noch nicht verurteilt sind und um die mit
dem Freiheitsentzug einhergehende Desozialisation so weit wie möglich einzudämmen,
hat sich der Vollzug von Untersuchungshaft umso mehr am
Normalisierungsgrundsatz zu orientieren und ist möglichst schadensmindernd und
menschlich auszugestalten (Härri, a.a.O.,
Art. 235 StPO N 5; Tätigkeitsbericht NKVF 2014, S. 31). Personen
in Untersuchungshaft sollen täglich so viele Stunden ausserhalb ihrer Zellen
verbringen können, wie dies für ein angemessenes Mass an zwischenmenschlichen
und sozialen Beziehungen notwendig ist (Europäische Strafvollzugsgrundsätze,
Ziff. 25.2, https://rm.ce.int/european-prison-rules-978-92-871-5982-3/16806ab9ae).
Nach Möglichkeit sollten es gemäss Empfehlung der NKVF mindestens 8 Stunden pro
Tag sein (Factsheet zur Untersuchungshaft S. 2, mit weiteren Hinweisen). Der
Gruppenvollzug wird diesem Bestreben am ehesten gerecht und ist deshalb
besonders zu fördern (Factsheet zur Untersuchungshaft S. 2; Tätigkeitsbericht
NKVF 2014, S. 45).
2.3
Der
Beschwerdeführer macht vorliegend im Wesentlichen geltend, dass keine Gründe vorlägen,
die eine Verweigerung der Verlegung des Beschwerdeführers von der ersten
Haftzeit in die zweite Haftzeit, den Gruppenvollzug, rechtfertigen könnten. Er
befinde sich seit 5 Wochen im Einzelvollzug, auf einer Station der ersten Haftzeit.
Der Aufenthalt auf einer solchen Station sollte in der Regel nur einige Tage
dauern. Im Lichte der Unschuldsvermutung und mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip
sei eine Verlegung angezeigt. Ausserdem halte die NKVF Zelleneinschlüsse von
mehr als 20 Stunden ohnehin für grundrechtswidrig, weswegen der vorliegende
Zelleneinschluss von 23 Stunden pro Tag nicht rechtmässig sei. Zumal im
Untersuchungsgefängnis Waaghof keine mitbeschuldigten Personen (mehr)
inhaftiert seien, könne die Verlegung auf eine Station der zweiten Haftzeit
auch nicht mit dem Argument der Kollusionsgefahr verweigert werden.
Die Staatsanwaltschaft
hält in ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2023 vollumfänglich an ihrer
Verfügung vom 1. Februar 2023 fest. Vorliegend bestehe Flucht-, sowie
Kollusionsgefahr. Namentlich der Haftgrund der Kollusionsgefahr stehe einer
Verlegung auf eine offene Station des Untersuchungsgefängnisses entgegen. Es müsse
zwingend verhindert werden, dass der Beschwerdeführer persönlich oder via
Drittpersonen Einfluss auf Auskunftspersonen nehmen könne.
2.4
2.4.1
Gemäss
den von der NKVF festgehaltenen allgemeinen Grundsätzen zur Untersuchungshaft lässt
sich ein Zelleneinschluss von mehr als 20 Stunden nur in Ausnahmefällen
rechtfertigen. Insbesondere wenn nur Fluchtgefahr, aber keine Kollusionsgefahr
vorliegt, ist ein Zelleneinschluss von mehr als 20 Stunden rechtswidrig (Factsheet
zur Untersuchungshaft S. 2; Künzli/Frei/Schultheiss,
a.a.O., S. 46; Tätigkeitsbericht NKVF 2014, S. 45).
Wie das
Zwangsmassnahmegericht in seinem Entscheid vom 11. Januar 2023 festhält, sind
vorliegend die Haftgründe der Flucht- und Kollusionsgefahr einschlägig, jener
der Fortsetzungsgefahr wird offengelassen. Die Fluchtgefahr wird dadurch
begründet, dass der Beschwerdeführer deutscher Staatsangehöriger mit einer
Aufenthaltsbewilligung B ist, hauptsächlich bei seiner Mutter in [...] wohnte,
kaum familiäre oder berufliche Bindungen zur Schweiz hat und mit der Schwere
der in Raum stehenden Delikte und der bei einem Schuldspruch zu erwartenden
Sanktion. Bezüglich die Kollusionsgefahr führt das Zwangsmassnahmegericht
sinngemäss aus, dass die staatsanwaltlichen Ermittlungen noch nicht weit
fortgeschritten sind, wodurch der Haftgrund akut erscheint. In ihrer Stellungnahme
vom 23. Februar 2023 bestätigt die Staatsanwaltschaft, dass die Ermittlungen
noch nicht so weit fortgeschritten seien, dass die Kollusionsgefahr entfiele.
Vor diesem
Hintergrund lässt sich, auch mit Blick auf die von der NKVF festgehaltenen
allgemeinen Grundsätzen zur Untersuchungshaft, die vorliegende Abweisung des
Antrags auf Verlegung des Beschwerdeführers auf eine offene Station des
Untersuchungsgefängnisses Waaghof rechtfertigen. So ist zwar ein Zelleneinschluss
von mehr als 20 Stunden nicht rechtmässig, wenn nur Fluchtgefahr besteht,
hingegen schon, wenn – wie vorliegend – neben der Fluchtgefahr auch
Kollusionsgefahr gegeben ist. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 1.
Dispositiv
Februar 2023 ist demnach nicht zu beanstanden.
2.5 Zudem
ist der zeitliche Rahmen einer zulässigen Isolationshaft vorliegend bei Weitem
noch nicht ausgeschöpft und die Grenze einer zu langen und somit rechtswidrigen
Isolationshaft nicht erreicht (vgl. BGer 1B.28/2023 vom 23. Februar 2023).
2.6 Dennoch
versteht sich von selbst, dass unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit die
Staatsanwaltschaft, insbesondere bei einer weiteren Haftverlängerung und
nachdem die Auskunftspersonen, zu welchen Kollusionsgefahr besteht, einer
ersten einlässlichen Befragung unterzogen worden sind, sich wohl einer
Verlegung in die Gruppenhaft nicht mehr verschliessen können wird.
3.
3.1 Die
Beschwerde ist nach dem Dargelegten vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der
unterliegende Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen. Der Beschwerdeführer
beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Der verfassungsrechtliche Anspruch
auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und
Art. 6 Ziff. 3 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) gewährleistet zwar jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine
finanzielle Situation den tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren. Er
bezieht sich indessen nur auf die (einstweilige) Befreiung von Kosten, welche
den Zugang zum Verfahren beschränken oder erschweren. Ist das Verfahren jedoch
abgeschlossen, stehen Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3
lit. c EMRK einer Kostenauflage nicht entgegen. Daher können die Kosten
des Rechtsmittelverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO auch
auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gegeben sind (BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5; AGE
BES.2021.89 vom 4. Oktober 2021 E. 4.2, BES.2020.187 vom 26. November
2020 E. 4.2.2, BES.2019.277 vom 3. Februar 2020 E. 3). Nach dem Gesagten
erübrigt sich die Prüfung, ob vorliegend die Voraussetzungen gemäss Art. 29
BV zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben wären. Die Gebühr ist
in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren
(GGR, SG 154.810) mit CHF 500.– zu bemessen und wird dem Beschwerdeführer
auferlegt.
3.2 Das
Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung für das
Beschwerdeverfahren ist zu bewilligen. Dem Verteidiger ist für seine Bemühungen
ein Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Mangels Einreichung einer
Kostennote ist sein Aufwand zu schätzen, wobei für die Beschwerde und die kurze
Replik ein Zeitaufwand von insgesamt 6 Stunden angemessen erscheint. Dieser
Aufwand ist zum Ansatz von CHF 200.– zuzüglich 7,7 % MWST zu vergüten
(§ 20 Abs. 2 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung
der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren [Honorarreglement]). Der
Beschwerdeführer ist nach Massgabe von Art. 135 Abs. 4 StPO
rückzahlungspflichtig, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer
Gebühr von CHF 500.–.
Das Gesuch um amtliche Verteidigung für das vorliegende
Beschwerdever-fahren wird bewilligt. Dem Verteidiger, [...], Advokat, wird aus
der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen,
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40 ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz BLaw Patrick
Schmid
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48
Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift
wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).