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Entscheid

BES.2023.23

Verlegung in die Gruppenhaft

23. März 2023Deutsch11 min

eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Angriff, schwere Körperverletzung,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.23

ENTSCHEID

vom 23.

März 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o.

Gerichtsschreiber BLaw Patrick Schmid

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 1. Februar 2023

betreffend Verlegung in die Gruppenhaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer)

eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Angriff, schwere Körperverletzung,

Vergewaltigung, Betrug sowie weitere Delikte. Der Beschwerdeführer wurde am 9.

Januar 2023 festgenommen und im Untersuchungsgefängnis Waaghof inhaftiert. Mit

Verfügung vom 11. Januar 2023 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

die Untersuchungshaft bis am 5. April 2023 an. Mit Schreiben vom 31. Januar

2023 beantragte der Beschwerdeführer seine Verlegung auf eine offene Station

des Untersuchungsgefängnisses Waaghof. Dieser Antrag wurde mit Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 1. Februar 2023 abgewiesen.

Gegen die

Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. Februar 2023 hat der Beschwerdeführer

mit Eingabe vom 14. Februar 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2023 nahm die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde

Stellung, woraufhin der Beschwerdeführer am 7. März 2023 seine Replik

einreichte.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund

der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Akten (VT.[...]),

ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft und der

Polizei die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]). Das Beschwerdegericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes

wegen (Art. 39 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen

schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396

Abs. 1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf

Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

1.2.1

Die

Staatsanwaltschaft erachtet vorliegend das Appellationsgericht als nicht

zuständig und beantragt in ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2023, auf die

Beschwerde nicht einzutreten. Sofern sich der Beschwerdeführer lediglich gegen

das ihm auferlegte Haftregime beschweren wolle, sei das Justiz- und Sicherheitsdepartement

(nachfolgend JSD) zuständig und nicht das Appellationsgericht.

Vorliegend bildet

die Verfügung vom 1. Februar 2023 das Anfechtungsobjekt. Gegen diese Verfügung

ist die Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig und

unter Vorbehalt der weiteren Sachurteilsvoraussetzungen darauf einzutreten. Die

Möglichkeit der Beschwerdeerhebung sieht die Staatsanwaltschaft selbst in der

Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 1. Februar 2023 vor. Die von der

Staatsanwaltschaft vorgebrachte mutmassliche Unzuständigkeit betrifft die Zuständigkeit

zum Erlass der ursprünglichen Verfügung; dies ist vorliegend nicht Frage des

Eintretens, sondern der Sache selbst.

1.2.2

Dem

staatsanwaltlichen Antrag betreffend die Unzuständigkeit ist zudem ohnehin

nicht zu folgen. Gemäss § 10 Abs. 1 lit. b und c der Verordnung

über den Justizvollzug (JVV, SG 258.210) erlässt die Leitung der

Vollzugseinrichtung eine Hausordnung sowie konkretisierende Weisungen, unter

anderem betreffend das Eintrittsverfahren und die Unterbringung. Entsprechend

finden sich in den §§ 9 ff. der Hausordnung des Untersuchungsgefängnisses

Basel-Stadt (https://www.bdm.bs.ch/dam/jcr:28163601-b29a-4149-b471-3504d53bd82e/Hausordnung%20UG.pdf;

nachfolgend Hausordnung UG Waaghof) Bestimmungen zur Zellenzuweisung. Gemäss § 10 lit. a UG Waaghof wird die Zeitspanne von der Einweisung einer inhaftierten

Person in das Untersuchungsgefängnis bis zum Übertritt in die Gruppenhaft, zum

Austritt oder der Versetzung in ein anderes Gefängnis bzw. eine andere

Institution als erste Haftzeit bezeichnet. Während dieser haben sich die

eingewiesenen Personen grundsätzlich in ihrer abgeschlossenen Zelle

aufzuhalten. Geöffnet werden die Zellen nur für bestimmte Verrichtungen (so

beispielsweise Essensbezug oder Spaziergang). Die Dauer der ersten Haftzeit

richtet sich nach der Verfügbarkeit der Haftplätze in der Gruppenhaft, wobei

allerdings eine allfällige Kollusionsgefahr zu berücksichtigen ist. Ein

Anspruch auf den Wechsel von der ersten Haftzeit in die Gruppenhaft besteht

nicht.

Das Haftregime wird

demzufolge wesentlich durch die Hausordnung UG Waaghof geformt. Da indessen

dennoch die Staatsanwaltschaft die Verfahrensleitung innehat und nur sie oder das

Zwangsmassnahmengericht beurteilen können, ob Kollusionsgefahr besteht,

versteht es sich von selbst, dass bei Kollusionsgefahr eine Versetzung von der

ersten Haftzeit in die Gruppenhaft von der Gefängnisleitung nicht ohne

Absprache und gegen den Willen der Verfahrensleitung vorgenommen werden kann. Diesem

Grundgedanken trägt auch Art. 235 Abs. 2 StPO Rechnung, nach welchem Kontakte

zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen, namentlich

Mitgefangenen, der Bewilligung der Verfahrensleitung bedürfen (Härri, in: Basler Kommentar, 2. Auflage

2014, Art. 235 StPO N 30). Insoweit obliegt der Entscheid über die

Verlegung von einer geschlossenen auf eine offene Station des

Untersuchungsgefängnisses der zuständigen Verfahrensleitung und nicht der Gefängnisdirektion.

Demzufolge würde eine Beschwerde beim JSD ins Leere laufen und die

Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft zum Erlass der Verfügung vom 1. Februar

2023.

ist nicht zu beanstanden.

1.3

Die

Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht

worden, sodass darauf einzutreten ist.

2.

2.1

Die

Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO

zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens

dringend verdächtigt wird und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr

besteht. Grund für den Freiheitsentzug in der Untersuchungshaft ist die

Sicherstellung eines ordnungsgemäss verlaufenden Strafverfahrens.

2.2

Bis

zur rechtskräftigen Verurteilung gilt jede Person als unschuldig (Art. 32

Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV,

SR 101]; Art. 10 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 235 Abs. 1

StPO darf die persönliche Freiheit der inhaftierten Person im Lichte der

Unschuldsvermutung und mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht

stärker eingeschränkt werden, als dies der Haftzweck sowie die Ordnung und

Sicherheit in der Haftanstalt erfordern (Härri,

Auswirkungen der Unschuldsvermutung auf das Recht der Untersuchungshaft, in:

AJP 2006, S. 1217 ff., S. 1218; Künzli/Frei/Schultheiss,

Menschenrechtliche Standards der Haftbedingungen in der Untersuchungshaft und

ihre Umsetzung in der Schweiz, in: Jusletter vom 5. Oktober 2015, S. 30;

Tätigkeitsbericht der Nationalen Kommission zur Verhütung von Folter [nachfolgend

NKVF] 2014, S. 32). Insbesondere darf die Untersuchungshaft nicht wie eine

Bestrafung wirken, da dies einer Verurteilung gleichkommen würde (Factsheet zur

Untersuchungshaft S. 1, https://www.nkvf.admin.ch/dam/nkvf/de/data/publiservice/factsheets/fs-untersuchungshaft-d.pdf.downloa-d.pdf/fs-untersuchungshaft-d.pdf).

Da die inhaftierten Personen nicht oder noch nicht verurteilt sind und um die mit

dem Freiheitsentzug einhergehende Desozialisation so weit wie möglich einzudämmen,

hat sich der Vollzug von Untersuchungshaft umso mehr am

Normalisierungsgrundsatz zu orientieren und ist möglichst schadensmindernd und

menschlich auszugestalten (Härri, a.a.O.,

Art. 235 StPO N 5; Tätigkeitsbericht NKVF 2014, S. 31). Personen

in Untersuchungshaft sollen täglich so viele Stunden ausserhalb ihrer Zellen

verbringen können, wie dies für ein angemessenes Mass an zwischenmenschlichen

und sozialen Beziehungen notwendig ist (Europäische Strafvollzugsgrundsätze,

Ziff. 25.2, https://rm.ce.int/european-prison-rules-978-92-871-5982-3/16806ab9ae).

Nach Möglichkeit sollten es gemäss Empfehlung der NKVF mindestens 8 Stunden pro

Tag sein (Factsheet zur Untersuchungshaft S. 2, mit weiteren Hinweisen). Der

Gruppenvollzug wird diesem Bestreben am ehesten gerecht und ist deshalb

besonders zu fördern (Factsheet zur Untersuchungshaft S. 2; Tätigkeitsbericht

NKVF 2014, S. 45).

2.3

Der

Beschwerdeführer macht vorliegend im Wesentlichen geltend, dass keine Gründe vorlägen,

die eine Verweigerung der Verlegung des Beschwerdeführers von der ersten

Haftzeit in die zweite Haftzeit, den Gruppenvollzug, rechtfertigen könnten. Er

befinde sich seit 5 Wochen im Einzelvollzug, auf einer Station der ersten Haftzeit.

Der Aufenthalt auf einer solchen Station sollte in der Regel nur einige Tage

dauern. Im Lichte der Unschuldsvermutung und mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip

sei eine Verlegung angezeigt. Ausserdem halte die NKVF Zelleneinschlüsse von

mehr als 20 Stunden ohnehin für grundrechtswidrig, weswegen der vorliegende

Zelleneinschluss von 23 Stunden pro Tag nicht rechtmässig sei. Zumal im

Untersuchungsgefängnis Waaghof keine mitbeschuldigten Personen (mehr)

inhaftiert seien, könne die Verlegung auf eine Station der zweiten Haftzeit

auch nicht mit dem Argument der Kollusionsgefahr verweigert werden.

Die Staatsanwaltschaft

hält in ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2023 vollumfänglich an ihrer

Verfügung vom 1. Februar 2023 fest. Vorliegend bestehe Flucht-, sowie

Kollusionsgefahr. Namentlich der Haftgrund der Kollusionsgefahr stehe einer

Verlegung auf eine offene Station des Untersuchungsgefängnisses entgegen. Es müsse

zwingend verhindert werden, dass der Beschwerdeführer persönlich oder via

Drittpersonen Einfluss auf Auskunftspersonen nehmen könne.

2.4

2.4.1

Gemäss

den von der NKVF festgehaltenen allgemeinen Grundsätzen zur Untersuchungshaft lässt

sich ein Zelleneinschluss von mehr als 20 Stunden nur in Ausnahmefällen

rechtfertigen. Insbesondere wenn nur Fluchtgefahr, aber keine Kollusionsgefahr

vorliegt, ist ein Zelleneinschluss von mehr als 20 Stunden rechtswidrig (Factsheet

zur Untersuchungshaft S. 2; Künzli/Frei/Schultheiss,

a.a.O., S. 46; Tätigkeitsbericht NKVF 2014, S. 45).

Wie das

Zwangsmassnahmegericht in seinem Entscheid vom 11. Januar 2023 festhält, sind

vorliegend die Haftgründe der Flucht- und Kollusionsgefahr einschlägig, jener

der Fortsetzungsgefahr wird offengelassen. Die Fluchtgefahr wird dadurch

begründet, dass der Beschwerdeführer deutscher Staatsangehöriger mit einer

Aufenthaltsbewilligung B ist, hauptsächlich bei seiner Mutter in [...] wohnte,

kaum familiäre oder berufliche Bindungen zur Schweiz hat und mit der Schwere

der in Raum stehenden Delikte und der bei einem Schuldspruch zu erwartenden

Sanktion. Bezüglich die Kollusionsgefahr führt das Zwangsmassnahmegericht

sinngemäss aus, dass die staatsanwaltlichen Ermittlungen noch nicht weit

fortgeschritten sind, wodurch der Haftgrund akut erscheint. In ihrer Stellungnahme

vom 23. Februar 2023 bestätigt die Staatsanwaltschaft, dass die Ermittlungen

noch nicht so weit fortgeschritten seien, dass die Kollusionsgefahr entfiele.

Vor diesem

Hintergrund lässt sich, auch mit Blick auf die von der NKVF festgehaltenen

allgemeinen Grundsätzen zur Untersuchungshaft, die vorliegende Abweisung des

Antrags auf Verlegung des Beschwerdeführers auf eine offene Station des

Untersuchungsgefängnisses Waaghof rechtfertigen. So ist zwar ein Zelleneinschluss

von mehr als 20 Stunden nicht rechtmässig, wenn nur Fluchtgefahr besteht,

hingegen schon, wenn – wie vorliegend – neben der Fluchtgefahr auch

Kollusionsgefahr gegeben ist. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 1.

Dispositiv

Februar 2023 ist demnach nicht zu beanstanden.

2.5 Zudem

ist der zeitliche Rahmen einer zulässigen Isolationshaft vorliegend bei Weitem

noch nicht ausgeschöpft und die Grenze einer zu langen und somit rechtswidrigen

Isolationshaft nicht erreicht (vgl. BGer 1B.28/2023 vom 23. Februar 2023).

2.6 Dennoch

versteht sich von selbst, dass unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit die

Staatsanwaltschaft, insbesondere bei einer weiteren Haftverlängerung und

nachdem die Auskunftspersonen, zu welchen Kollusionsgefahr besteht, einer

ersten einlässlichen Befragung unterzogen worden sind, sich wohl einer

Verlegung in die Gruppenhaft nicht mehr verschliessen können wird.

3.

3.1 Die

Beschwerde ist nach dem Dargelegten vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der

unterliegende Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen. Der Beschwerdeführer

beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Der verfassungsrechtliche Anspruch

auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und

Art. 6 Ziff. 3 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) gewährleistet zwar jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine

finanzielle Situation den tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren. Er

bezieht sich indessen nur auf die (einstweilige) Befreiung von Kosten, welche

den Zugang zum Verfahren beschränken oder erschweren. Ist das Verfahren jedoch

abgeschlossen, stehen Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3

lit. c EMRK einer Kostenauflage nicht entgegen. Daher können die Kosten

des Rechtsmittelverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO auch

auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege gegeben sind (BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5; AGE

BES.2021.89 vom 4. Oktober 2021 E. 4.2, BES.2020.187 vom 26. November

2020 E. 4.2.2, BES.2019.277 vom 3. Februar 2020 E. 3). Nach dem Gesagten

erübrigt sich die Prüfung, ob vorliegend die Voraussetzungen gemäss Art. 29

BV zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben wären. Die Gebühr ist

in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren

(GGR, SG 154.810) mit CHF 500.– zu bemessen und wird dem Beschwerdeführer

auferlegt.

3.2 Das

Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung für das

Beschwerdeverfahren ist zu bewilligen. Dem Verteidiger ist für seine Bemühungen

ein Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Mangels Einreichung einer

Kostennote ist sein Aufwand zu schätzen, wobei für die Beschwerde und die kurze

Replik ein Zeitaufwand von insgesamt 6 Stunden angemessen erscheint. Dieser

Aufwand ist zum Ansatz von CHF 200.– zuzüglich 7,7 % MWST zu vergüten

(§ 20 Abs. 2 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung

der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren [Honorarreglement]). Der

Beschwerdeführer ist nach Massgabe von Art. 135 Abs. 4 StPO

rückzahlungspflichtig, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer

Gebühr von CHF 500.–.

Das Gesuch um amtliche Verteidigung für das vorliegende

Beschwerdever-fahren wird bewilligt. Dem Verteidiger, [...], Advokat, wird aus

der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen,

zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40 ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz BLaw Patrick

Schmid

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48

Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift

wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).