BES.2023.25
Verfahrenstrennung
16. Mai 2023Deutsch14 min
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ und zahlreiche weitere beschuldigte
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.25
ENTSCHEID
vom 16.
Mai 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____,
geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 9. Februar 2023
betreffend Verfahrenstrennung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ und zahlreiche weitere beschuldigte
Personen ein umfangreiches Strafverfahren unter anderem wegen gewerbsmässigen
(teilweise versuchten) Betruges sowie Urkundenfälschung. Mit Verfügung vom
9. Februar 2023 trennte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die
Mitbeschuldigte B____ vom Verfahren gegen A____ ab.
Gegen diese
Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch [...], mit
Eingabe vom 14. Februar 2023 Beschwerde erhoben. Er beantragt die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der amtlichen
Verteidigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Die Staatsanwaltschaft
beantragt mit Stellungnahme vom 14. März 2023 die Abweisung der
Beschwerde. Mit Eingabe vom 17. April 2023 verzichtete der Beschwerdeführer auf
eine eigentliche Replik; stattdessen verwies er auf seine Beschwerdebegründung
sowie seine Einwände aus analogen Beschwerdeverfahren, welche beim Appellationsgericht
hängig sind (BES.2023.20, BES.2023.31 und BES.2023.38).
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Akten ergangen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen der
Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1
und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG
154.100). Der Beschwerdeführer ist durch die Abtrennung des Verfahrens in einem
rechtlich geschützten Interesse betroffen, weil ihm dadurch prozessuale
Rechtsnachteile drohen. Diese ergeben sich daraus, dass er seine Parteirechte
im Verfahren gegen die Mitbeschuldigte verliert (vgl. BGE 147 IV 188 E. 1.3.4).
Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf
die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition
des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt
(Art. 397 Abs. 1 StPO).
2.
2.1
Der Beschwerdeführer rügt, die angefochtene
Verfahrenstrennung verletze den in Art. 29 StPO statuierten Grundsatz der
Verfahrenseinheit. Gemäss Abs. 1 lit. b dieser
Bestimmung sind Verfahren gegen verschiedene Beschuldigte gemeinsam zu führen,
wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Der Grundsatz der
Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile und
dient der Prozessökonomie. Eine Verfahrenstrennung ist nach Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die
Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die
Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen
beziehungsweise eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. So stellt denn auch
das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) oft einen
sachlichen Grund gemäss Art. 30 StPO dar, auf eine
Verfahrensvereinigung zu verzichten. Denkbar sind aber auch andere sachliche
Gründe, welche sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat
beziehen, wie etwa eine grosse Anzahl Mittäter bei
Massendelikten, langwierige Auslieferungsverfahren von Mitbeschuldigten im
Ausland, die Unerreichbarkeit von Mitbeschuldigten, oder wenn die Verjährung
hinsichtlich einzelner Taten oder eine Verletzung des Beschleunigungsgebots
hinsichtlich einzelner beschuldigter Personen droht. Letztlich dienen auch
diese Gründe insbesondere der Verfahrensbeschleunigung und der Prozessökonomie
(zum Ganzen: BGE 138 IV 214 E. 3.2, 138 IV 29 E. 3.2; BGer 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2, 6B_1030/2015 vom 13. Januar 2017 E. 2.3.1, 1B_124/2016 vom
12.
August 2016 E. 4.4, 1B_86/2015 vom 21. Juli 2015 E. 2.1 [Pra 2015 Nr.
89], je mit Hinweisen; Bartetzko
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, 2014, Art. 30 N 3 ff.). Notwendig
ist die Trennung auch, wenn im Verfahren gegen mehrere beschuldigte Personen
einzelne das abgekürzte Verfahren nach Art. 358 ff. wählen oder gegen diese ein
Strafbefehl erlassen wird. Allerdings rechtfertigt dies allein in Fällen von
Mittäterschaft und Teilnahme die Verfahrenstrennung noch nicht. Erforderlich
sind daneben (weitere) sachliche Gründe (BGer 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021
E. 3.3, 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.2, je mit Hinweisen; OGer
BE BK 20 122 vom 22. Mai 2020 E. 3.1; Schlegel, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO,
3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 30 N 5; vgl. auch AGE BES.2020.71
vom 21. April 2020 E. 2.2; Hasani,
Der Grundsatz der Verfahrenseinheit [Art. 29 StPO]: eine Determinante des
fairen Strafprozesses, Diss. Zürich 2023, Rz. 537 f.). Die Frage, ob
zureichende sachliche Gründe im Sinne von Art. 30 StPO für eine
Verfahrenstrennung vorliegen, lässt sich nicht absolut beantworten, sondern
impliziert stets eine Abwägung der verschiedenen berührten Interessen im
konkreten Einzelfall (AGE BES.2016.193 vom 13. März 2017 E. 3.1,
SB.2015.119 vom 29. November 2016 E. 2.1.2).
Die
Abtrennung des Verfahrens ist unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf ein
faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) bei mutmasslichen
Mittätern und Teilnehmern problematisch, wenn der Umfang und die Art der
Beteiligung wechselseitig bestritten sind und somit die Gefahr besteht, dass
der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem anderen zuweisen will. Belasten
sich die Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher
Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat, besteht bei getrennten Verfahren
die Gefahr sich widersprechender Entscheide (BGer 1B_92/2020 vom
4.
September 2020 E. 4.2, 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2,
1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.3). Da nach der Rechtsprechung bei Einvernahmen
in separat geführten Verfahren kein Anspruch auf Teilnahme nach Art. 147
StPO besteht (BGE 141 IV 220 E. 4.5, 140 IV 172 E. 1.2.3), geht die getrennte
Verfahrensführung sodann mit einer massiven Beschränkung der Teilnahmerechte
einher. Gleichzeitig geht dem Beschuldigten das Verwertungsverbot nach
Art. 147 Abs. 4 StPO verloren, weil er insoweit keine Verletzung seines
Teilnahmerechts geltend machen kann. Der separat Beschuldigte hat in den
abgetrennten Verfahren zudem nicht den gleichen Anspruch auf Akteneinsicht wie
eine Partei (Art. 101 Abs. 1 StPO). Angesichts dieser schwerwiegenden
prozessualen Folgen ist an die Voraussetzungen einer Verfahrenstrennung ein
strenger Massstab anzulegen (BGer 1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2,
6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2).
2.2
2.2.1
Die
Staatsanwaltschaft begründet die in Frage stehende Verfahrenstrennung damit,
das Verfahren gegen B____ sei spruchreif, während sich beim umfangreichen
Verfahren gegen den Beschwerdeführer und andere involvierte Parteien weitere
Verfahrenshandlungen aufdrängen würden. Um beide Verfahren zügig weiterführen
beziehungsweise abschliessen zu können seien die Verfahren getrennt zu führen
(act. 1).
2.2.2
Der
Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde geltend, er wisse noch nicht
einmal, wer B____ sei und inwiefern er von dieser beschuldigt worden sei; ein
konkreter Vorhalt sei nicht erfolgt. Aus den der Verteidigung vorliegenden
unvollständigen Akten ergebe sich lediglich im Rahmen des erstmaligen Antrags
um Untersuchungshaft ein Hinweis auf B____, wobei hier allerdings C____, ein
weiterer Mitbeschuldigter, als Anknüpfungspunkt genannt werde. Durch die
Abtrennung des Verfahrens würden ihm sämtliche Teilnahmerechte verlustig gehen.
Verjährungsfragen, welche in der Literatur als Grund für eine Abtrennung
genannt würden, stünden vorliegend nicht zur Diskussion. Es sei nicht
einsichtig, wie das erkennende Sachgericht so die Aussagen vor den Schranken
noch objektiv werten könne. Es bestünde eine erhebliche Gefahr sich widersprechender
Urteile (act. 2).
2.2.3
Die
Staatsanwaltschaft bringt dagegen vor, sie habe im Verfahren gegen den
Beschwerdeführer, dessen Umfang sich mittlerweile auf 138 Ordner belaufe, in
den letzten Monaten zahlreiche solcher Abtrennungsverfügungen erlassen. Gegen
keine habe der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben und auch seitens des
Strafgerichts sei es bislang im Zuge ihrer Verfahrenshandlungen zu keinerlei
Beanstandung dieser Verfügungen gekommen. Sämtliche bisher ergangenen
Abtrennungsverfügungen seien einzig darin begründet, dass das Verfahren gegen
den Beschwerdeführer aufgrund seines Umfanges noch einige Zeit andauern werde, währenddessen
das Verfahren gegen den jeweiligen Mittäter spruchreif sei beziehungsweise
gewesen sei, so auch das Verfahren gegen B____. Der Beschwerdeführer bringe
vor, er wisse noch nicht einmal, wer B____ sei. Es erschliesse ihm also selbst
nicht, in welcher Weise seine Verfahrensrechte durch die Abtrennung tangiert
sein sollten. Falsch sei zudem die Behauptung, in den Akten gebe es bloss
Hinweise auf das Verfahren gegen B____ im Antrag auf Untersuchungshaft. In den
Akten des Beschwerdeführers fänden sich selbstverständlich auch Akten des
Verfahrens gegen B____. Es sei also nicht ersichtlich, von welchen
Verfahrensrechten, die künftig verletzt werden sollten, der Beschwerdeführer
spreche. Tatsache sei, dass neben dem Beschwerdeführer auch C____ als Mitbeschuldigter
im Verfahrenskomplex [...] GmbH geführt werde. Auch im Zusammenhang mit diesem
sei zeitgleich eine zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsene
Verfahrensabtrennung erfolgt. Beide Abtrennungsverfügungen seien von B____ übrigens
nicht beanstandet worden. Gegen B____ habe die Staatsanwaltschaft in der
Zwischenzeit einen Strafbefehl bzw. eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen. Im
Zusammenhang mit den Verfahren des Beschwerdeführers und C____ zum Komplex [...]
GmbH stünden noch Untersuchungshandlungen an, welche in den nächsten Wochen
durchgeführt würden. Diese beträfen indes B____ und deren Rolle in den Tathandlungen
nicht, so dass sich die Verfahrensabtrennung in ihrem Fall gerechtfertigt habe,
umso mehr der Abschluss der Verfahren gegen den Beschwerdeführer und C____ des
Umfangs wegen noch eine Weile auf sich warten lasse (act. 4).
2.3
2.3.1
Zunächst gilt es festzuhalten, dass für jede
Verfahrenstrennung gesondert zu prüfen ist, ob dafür sachliche Gründe im Sinne
von Art. 30 StPO bestehen und eine Abwägung der davon berührten Interessen eine
solche zulässt. Insofern lassen sich aus den bereits erfolgten und
unangefochten gebliebenen Verfahrenstrennungen keine Argumente für oder gegen
die Zulässigkeit der vorliegend in Frage stehenden Verfahrenstrennung ableiten.
2.3.2
Aus
den Akten ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die
ursprünglichen Vorwürfe des Betrugs und der ungetreuen Geschäftsbesorgung in
Zusammenhang mit dem Unternehmen [...] GmbH zum Schluss gekommen ist, B____
habe diese Straftatbestände nicht erfüllt. Sie sei zwar als Gesellschafterin
und Geschäftsführerin im Handelsregister eingetragen gewesen, habe aber weder
Einfluss auf die Leitung des Unternehmens ausgeübt noch Einsicht in die
Geschäftsbücher gehabt. Die Firmengeschicke seien vielmehr von C____ bestimmt
worden. Dieser soll einen nicht den Realitäten entsprechenden Businessplan der [...]
GmbH erstellt und die Kreditvereinbarung mit einer viel zu hohen Umsatzzahl
ausgefüllt haben. Anschliessend soll er die Vereinbarung B____ zur Unterschrift
übergeben haben, welche keinerlei Prüfungen unternommen und die Vereinbarung
ohne Bereicherungsabsicht unterschrieben habe. Auch mit der gefälschten Bilanz
und Erfolgsrechnung habe B____ nichts zu tun gehabt (vgl. Vorakten B____,
Strafbefehl vom 9. März 2023). In Bezug auf das unberechtigte Erlangen
eines Covid-Kredits wurde B____ daher lediglich ein Verstoss gegen Art. 25
des Bundesgesetzes über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid‑19‑Solidarbürgschaftsgesetz,
SR 951.26) zum Vorwurf gemacht, was im Strafbefehl vom 9. März 2023 mit
einer Busse geahndet wurde. Es mag zwar zutreffen, dass B____ anfänglich auch
in Verdacht stand, in die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Machenschaften
verwickelt zu sein. Wie sich aber sowohl aus der Nichtanhandnahmeverfügung vom
9.
März 2023 als auch aus dem Strafbefehl vom 9. März 2023 ergibt,
hat sich daraus kein handfester Vorwurf ergeben, andernfalls der Name des
Beschwerdeführers im Strafbefehl beziehungsweise zumindest in der Nichtanhandnahmeverfügung
auftauchen müsste. In diesem Sinne gab auch C____ anlässlich seiner
Einvernahmen zu Protokoll, B____ sei sich nicht bewusst gewesen, dass die angeblich
vom Beschwerdeführer erstellte Erfolgsrechnung gefälscht gewesen sei
(Einvernahme C____ vom 18. August 2020 S. 2 f., 10 f.; Einvernahme C____
vom 5. Oktober 2022 S. 2 f., 5). Dem entspricht auch der
Umstand, dass der Beschwerdeführer B____ gemäss seinen eigenen Angaben noch
nicht einmal kennen will. Bereits aufgrund des fehlenden Nachweises eines
irgendwie gearteten Zusammenwirkens zwischen dem Beschwerdeführer und B____ ist
nicht zu beanstanden, dass das Verfahren gegen B____ von jenem gegen den
Beschwerdeführer abgetrennt wurde. Sollte B____ im Verfahren gegen den
Beschwerdeführer überhaupt noch irgendeine Rolle zukommen, wäre es jedenfalls
nicht jene der Mittäterin oder Teilnehmerin, so dass der Grundsatz der
Verfahrenseinheit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO einer Abtrennung
des Verfahrens vorliegend nicht entgegensteht. Selbst wenn die Annahme einer
mittelbaren Täterschaft grundsätzlich denkbar wäre, ist eine Gefahr sich
widersprechender Urteile jedenfalls nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist somit
unbegründet.
2.3.3
Ergänzend
ist festzuhalten, dass zudem ohnehin zureichende sachliche Gründe für eine
Verfahrenstrennung im Sinne von Art. 30 StPO bestünden. Das Verfahren gegen B____
wurde vorliegend mit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. März 2023 und
dem Strafbefehl vom gleichen Datum zum Abschluss gebracht, während das Verfahren
gegen den Beschwerdeführer aufgrund seines Umfangs und seiner Komplexität noch
einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Dem Beschwerdeführer werden denn auch
zahlreiche Delikte vorgeworfen, die nichts mit dem Komplex [...] GmbH und damit
B____ zu tun haben. Hinzu kommt, dass keine Konstellation wechselseitiger
Belastungen zwischen ihm und B____ vorliegt. Einerseits hat B____ in ihrer
Einvernahme vom 22. Juni 2022 keinerlei Vorwürfe gegen den
Beschwerdeführer erhoben (vgl. Einvernahme B____ vom 22. Juni 2022
S. 5 und 14 f.). Schuldzuweisungen sind darin lediglich zu Lasten von
C____ ersichtlich. Andererseits will der Beschwerdeführer B____ gemäss seiner
Beschwerdebegründung noch nicht einmal kennen, weshalb auch Vorwürfe in diese
Richtung ausgeschlossen erscheinen. Da weder ein Zusammenwirken der beiden
ersichtlich ist noch gegenseitige Vorwürfe erhoben beziehungsweise
Schuldzuweisungen gemacht werden, ist auch nicht von einer Fallkonstellation
auszugehen, in welcher eine Verfahrenstrennung zwecks Erlass eines Strafbefehls
besonders problematisch ist. Vielmehr entspricht es dem berechtigten Interesse
von B____, zeitnah Gewissheit hinsichtlich der ihr erhobenen Vorwürfe zu
erlangen. Eine unnötige Verzögerung durch die gemeinsame Beurteilung mit dem
umfangreichen und zeitintensiven Verfahren gegen den Beschwerdeführer wäre mit
dem Beschleunigungsgebot nicht vereinbar.
3.
3.1
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen
(Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei vorliegend eine Gebühr von CHF 400.–
angemessen erscheint (§ 21 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).
3.2
Der
Beschwerdeführer hat um Bewilligung der amtlichen Verteidigung im vorliegenden Beschwerdeverfahren
ersucht und in diesem Zusammenhang auf die Bewilligung der amtlichen
Verteidigung für das Hauptverfahren durch die Staatsanwaltschaft mit Verfügung
vom 9. Mai 2022 verwiesen (act. 3, Beilage 1). Antragsgemäss wird dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Einsetzung als amtlicher Verteidiger bewilligt,
zumal die Anforderungen an Verfahrenstrennungen hoch sind und die Beschwerde in
Anbetracht dessen nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden
konnte. Entsprechend ist ihm für seine Bemühungen ein angemessenes Honorar aus
der Gerichtskasse zuzusprechen. Sein Aufwand ist mangels Einreichung einer
Kostennote zu schätzen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer
bereits eine gleichartige Beschwerde gegen eine andere Verfahrenstrennung
eingereicht hat, in welchen er weitgehend die gleichen Argumente vorbringt
(vgl. AGE BES.2023.20). Unter Berücksichtigung dessen erscheint für das
vorliegende Verfahren ein Aufwand von zwei Stunden angemessen, welche zu einem
Ansatz von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST) zu
entschädigen ist (vgl. § 20 Abs. 2 des Honorarreglements [SG 291.400]). Art. 135
Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde gegen
die Verfahrenstrennung wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.– (einschliesslich
Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, [...],
wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 400.–
(einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 30.80, somit
total CHF 430.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4
StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
B____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Lukas von
Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).