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Entscheid

BES.2023.25

Verfahrenstrennung

16. Mai 2023Deutsch14 min

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ und zahlreiche weitere beschuldigte

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.25

ENTSCHEID

vom 16.

Mai 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber

MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____,

geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 9. Februar 2023

betreffend Verfahrenstrennung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ und zahlreiche weitere beschuldigte

Personen ein umfangreiches Strafverfahren unter anderem wegen gewerbsmässigen

(teilweise versuchten) Betruges sowie Urkundenfälschung. Mit Verfügung vom

9. Februar 2023 trennte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die

Mitbeschuldigte B____ vom Verfahren gegen A____ ab.

Gegen diese

Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch [...], mit

Eingabe vom 14. Februar 2023 Beschwerde erhoben. Er beantragt die

Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der amtlichen

Verteidigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Die Staatsanwaltschaft

beantragt mit Stellungnahme vom 14. März 2023 die Abweisung der

Beschwerde. Mit Eingabe vom 17. April 2023 verzichtete der Beschwerdeführer auf

eine eigentliche Replik; stattdessen verwies er auf seine Beschwerdebegründung

sowie seine Einwände aus analogen Beschwerdeverfahren, welche beim Appellationsgericht

hängig sind (BES.2023.20, BES.2023.31 und BES.2023.38).

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Akten ergangen. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 393

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen der

Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1

und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG

154.100). Der Beschwerdeführer ist durch die Abtrennung des Verfahrens in einem

rechtlich geschützten Interesse betroffen, weil ihm dadurch prozessuale

Rechtsnachteile drohen. Diese ergeben sich daraus, dass er seine Parteirechte

im Verfahren gegen die Mitbeschuldigte verliert (vgl. BGE 147 IV 188 E. 1.3.4).

Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf

die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition

des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt

(Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt

(Art. 397 Abs. 1 StPO).

2.

2.1

Der Beschwerdeführer rügt, die angefochtene

Verfahrenstrennung verletze den in Art. 29 StPO statuierten Grundsatz der

Verfahrenseinheit. Gemäss Abs. 1 lit. b dieser

Bestimmung sind Verfahren gegen verschiedene Beschuldigte gemeinsam zu führen,

wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Der Grundsatz der

Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile und

dient der Prozessökonomie. Eine Verfahrenstrennung ist nach Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die

Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die

Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen

beziehungsweise eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. So stellt denn auch

das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 der

Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum

Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) oft einen

sachlichen Grund gemäss Art. 30 StPO dar, auf eine

Verfahrensvereinigung zu verzichten. Denkbar sind aber auch andere sachliche

Gründe, welche sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat

beziehen, wie etwa eine grosse Anzahl Mittäter bei

Massendelikten, langwierige Auslieferungsverfahren von Mitbeschuldigten im

Ausland, die Unerreichbarkeit von Mitbeschuldigten, oder wenn die Verjährung

hinsichtlich einzelner Taten oder eine Verletzung des Beschleunigungsgebots

hinsichtlich einzelner beschuldigter Personen droht. Letztlich dienen auch

diese Gründe insbesondere der Verfahrensbeschleunigung und der Prozessökonomie

(zum Ganzen: BGE 138 IV 214 E. 3.2, 138 IV 29 E. 3.2; BGer 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2, 6B_1030/2015 vom 13. Januar 2017 E. 2.3.1, 1B_124/2016 vom

12.

August 2016 E. 4.4, 1B_86/2015 vom 21. Juli 2015 E. 2.1 [Pra 2015 Nr.

89], je mit Hinweisen; Bartetzko

in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, 2014, Art. 30 N 3 ff.). Notwendig

ist die Trennung auch, wenn im Verfahren gegen mehrere beschuldigte Personen

einzelne das abgekürzte Verfahren nach Art. 358 ff. wählen oder gegen diese ein

Strafbefehl erlassen wird. Allerdings rechtfertigt dies allein in Fällen von

Mittäterschaft und Teilnahme die Verfahrenstrennung noch nicht. Erforderlich

sind daneben (weitere) sachliche Gründe (BGer 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021

E. 3.3, 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.2, je mit Hinweisen; OGer

BE BK 20 122 vom 22. Mai 2020 E. 3.1; Schlegel, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO,

3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 30 N 5; vgl. auch AGE BES.2020.71

vom 21. April 2020 E. 2.2; Hasani,

Der Grundsatz der Verfahrenseinheit [Art. 29 StPO]: eine Determinante des

fairen Strafprozesses, Diss. Zürich 2023, Rz. 537 f.). Die Frage, ob

zureichende sachliche Gründe im Sinne von Art. 30 StPO für eine

Verfahrenstrennung vorliegen, lässt sich nicht absolut beantworten, sondern

impliziert stets eine Abwägung der verschiedenen berührten Interessen im

konkreten Einzelfall (AGE BES.2016.193 vom 13. März 2017 E. 3.1,

SB.2015.119 vom 29. November 2016 E. 2.1.2).

Die

Abtrennung des Verfahrens ist unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf ein

faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) bei mutmasslichen

Mittätern und Teilnehmern problematisch, wenn der Umfang und die Art der

Beteiligung wechselseitig bestritten sind und somit die Gefahr besteht, dass

der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem anderen zuweisen will. Belasten

sich die Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher

Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat, besteht bei getrennten Verfahren

die Gefahr sich widersprechender Entscheide (BGer 1B_92/2020 vom

4.

September 2020 E. 4.2, 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2,

1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.3). Da nach der Rechtsprechung bei Einvernahmen

in separat geführten Verfahren kein Anspruch auf Teilnahme nach Art. 147

StPO besteht (BGE 141 IV 220 E. 4.5, 140 IV 172 E. 1.2.3), geht die getrennte

Verfahrensführung sodann mit einer massiven Beschränkung der Teilnahmerechte

einher. Gleichzeitig geht dem Beschuldigten das Verwertungsverbot nach

Art. 147 Abs. 4 StPO verloren, weil er insoweit keine Verletzung seines

Teilnahmerechts geltend machen kann. Der separat Beschuldigte hat in den

abgetrennten Verfahren zudem nicht den gleichen Anspruch auf Akteneinsicht wie

eine Partei (Art. 101 Abs. 1 StPO). Angesichts dieser schwerwiegenden

prozessualen Folgen ist an die Voraussetzungen einer Verfahrenstrennung ein

strenger Massstab anzulegen (BGer 1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2,

6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2).

2.2

2.2.1

Die

Staatsanwaltschaft begründet die in Frage stehende Verfahrenstrennung damit,

das Verfahren gegen B____ sei spruchreif, während sich beim umfangreichen

Verfahren gegen den Beschwerdeführer und andere involvierte Parteien weitere

Verfahrenshandlungen aufdrängen würden. Um beide Verfahren zügig weiterführen

beziehungsweise abschliessen zu können seien die Verfahren getrennt zu führen

(act. 1).

2.2.2

Der

Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde geltend, er wisse noch nicht

einmal, wer B____ sei und inwiefern er von dieser beschuldigt worden sei; ein

konkreter Vorhalt sei nicht erfolgt. Aus den der Verteidigung vorliegenden

unvollständigen Akten ergebe sich lediglich im Rahmen des erstmaligen Antrags

um Untersuchungshaft ein Hinweis auf B____, wobei hier allerdings C____, ein

weiterer Mitbeschuldigter, als Anknüpfungspunkt genannt werde. Durch die

Abtrennung des Verfahrens würden ihm sämtliche Teilnahmerechte verlustig gehen.

Verjährungsfragen, welche in der Literatur als Grund für eine Abtrennung

genannt würden, stünden vorliegend nicht zur Diskussion. Es sei nicht

einsichtig, wie das erkennende Sachgericht so die Aussagen vor den Schranken

noch objektiv werten könne. Es bestünde eine erhebliche Gefahr sich widersprechender

Urteile (act. 2).

2.2.3

Die

Staatsanwaltschaft bringt dagegen vor, sie habe im Verfahren gegen den

Beschwerdeführer, dessen Umfang sich mittlerweile auf 138 Ordner belaufe, in

den letzten Monaten zahlreiche solcher Abtrennungsverfügungen erlassen. Gegen

keine habe der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben und auch seitens des

Strafgerichts sei es bislang im Zuge ihrer Verfahrenshandlungen zu keinerlei

Beanstandung dieser Verfügungen gekommen. Sämtliche bisher ergangenen

Abtrennungsverfügungen seien einzig darin begründet, dass das Verfahren gegen

den Beschwerdeführer aufgrund seines Umfanges noch einige Zeit andauern werde, währenddessen

das Verfahren gegen den jeweiligen Mittäter spruchreif sei beziehungsweise

gewesen sei, so auch das Verfahren gegen B____. Der Beschwerdeführer bringe

vor, er wisse noch nicht einmal, wer B____ sei. Es erschliesse ihm also selbst

nicht, in welcher Weise seine Verfahrensrechte durch die Abtrennung tangiert

sein sollten. Falsch sei zudem die Behauptung, in den Akten gebe es bloss

Hinweise auf das Verfahren gegen B____ im Antrag auf Untersuchungshaft. In den

Akten des Beschwerdeführers fänden sich selbstverständlich auch Akten des

Verfahrens gegen B____. Es sei also nicht ersichtlich, von welchen

Verfahrensrechten, die künftig verletzt werden sollten, der Beschwerdeführer

spreche. Tatsache sei, dass neben dem Beschwerdeführer auch C____ als Mitbeschuldigter

im Verfahrenskomplex [...] GmbH geführt werde. Auch im Zusammenhang mit diesem

sei zeitgleich eine zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsene

Verfahrensabtrennung erfolgt. Beide Abtrennungsverfügungen seien von B____ übrigens

nicht beanstandet worden. Gegen B____ habe die Staatsanwaltschaft in der

Zwischenzeit einen Strafbefehl bzw. eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen. Im

Zusammenhang mit den Verfahren des Beschwerdeführers und C____ zum Komplex [...]

GmbH stünden noch Untersuchungshandlungen an, welche in den nächsten Wochen

durchgeführt würden. Diese beträfen indes B____ und deren Rolle in den Tathandlungen

nicht, so dass sich die Verfahrensabtrennung in ihrem Fall gerechtfertigt habe,

umso mehr der Abschluss der Verfahren gegen den Beschwerdeführer und C____ des

Umfangs wegen noch eine Weile auf sich warten lasse (act. 4).

2.3

2.3.1

Zunächst gilt es festzuhalten, dass für jede

Verfahrenstrennung gesondert zu prüfen ist, ob dafür sachliche Gründe im Sinne

von Art. 30 StPO bestehen und eine Abwägung der davon berührten Interessen eine

solche zulässt. Insofern lassen sich aus den bereits erfolgten und

unangefochten gebliebenen Verfahrenstrennungen keine Argumente für oder gegen

die Zulässigkeit der vorliegend in Frage stehenden Verfahrenstrennung ableiten.

2.3.2

Aus

den Akten ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die

ursprünglichen Vorwürfe des Betrugs und der ungetreuen Geschäftsbesorgung in

Zusammenhang mit dem Unternehmen [...] GmbH zum Schluss gekommen ist, B____

habe diese Straftatbestände nicht erfüllt. Sie sei zwar als Gesellschafterin

und Geschäftsführerin im Handelsregister eingetragen gewesen, habe aber weder

Einfluss auf die Leitung des Unternehmens ausgeübt noch Einsicht in die

Geschäftsbücher gehabt. Die Firmengeschicke seien vielmehr von C____ bestimmt

worden. Dieser soll einen nicht den Realitäten entsprechenden Businessplan der [...]

GmbH erstellt und die Kreditvereinbarung mit einer viel zu hohen Umsatzzahl

ausgefüllt haben. Anschliessend soll er die Vereinbarung B____ zur Unterschrift

übergeben haben, welche keinerlei Prüfungen unternommen und die Vereinbarung

ohne Bereicherungsabsicht unterschrieben habe. Auch mit der gefälschten Bilanz

und Erfolgsrechnung habe B____ nichts zu tun gehabt (vgl. Vorakten B____,

Strafbefehl vom 9. März 2023). In Bezug auf das unberechtigte Erlangen

eines Covid-Kredits wurde B____ daher lediglich ein Verstoss gegen Art. 25

des Bundesgesetzes über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid‑19‑Solidarbürgschaftsgesetz,

SR 951.26) zum Vorwurf gemacht, was im Strafbefehl vom 9. März 2023 mit

einer Busse geahndet wurde. Es mag zwar zutreffen, dass B____ anfänglich auch

in Verdacht stand, in die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Machenschaften

verwickelt zu sein. Wie sich aber sowohl aus der Nichtanhandnahmeverfügung vom

9.

März 2023 als auch aus dem Strafbefehl vom 9. März 2023 ergibt,

hat sich daraus kein handfester Vorwurf ergeben, andernfalls der Name des

Beschwerdeführers im Strafbefehl beziehungsweise zumindest in der Nichtanhandnahmeverfügung

auftauchen müsste. In diesem Sinne gab auch C____ anlässlich seiner

Einvernahmen zu Protokoll, B____ sei sich nicht bewusst gewesen, dass die angeblich

vom Beschwerdeführer erstellte Erfolgsrechnung gefälscht gewesen sei

(Einvernahme C____ vom 18. August 2020 S. 2 f., 10 f.; Einvernahme C____

vom 5. Oktober 2022 S. 2 f., 5). Dem entspricht auch der

Umstand, dass der Beschwerdeführer B____ gemäss seinen eigenen Angaben noch

nicht einmal kennen will. Bereits aufgrund des fehlenden Nachweises eines

irgendwie gearteten Zusammenwirkens zwischen dem Beschwerdeführer und B____ ist

nicht zu beanstanden, dass das Verfahren gegen B____ von jenem gegen den

Beschwerdeführer abgetrennt wurde. Sollte B____ im Verfahren gegen den

Beschwerdeführer überhaupt noch irgendeine Rolle zukommen, wäre es jedenfalls

nicht jene der Mittäterin oder Teilnehmerin, so dass der Grundsatz der

Verfahrenseinheit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO einer Abtrennung

des Verfahrens vorliegend nicht entgegensteht. Selbst wenn die Annahme einer

mittelbaren Täterschaft grundsätzlich denkbar wäre, ist eine Gefahr sich

widersprechender Urteile jedenfalls nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist somit

unbegründet.

2.3.3

Ergänzend

ist festzuhalten, dass zudem ohnehin zureichende sachliche Gründe für eine

Verfahrenstrennung im Sinne von Art. 30 StPO bestünden. Das Verfahren gegen B____

wurde vorliegend mit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. März 2023 und

dem Strafbefehl vom gleichen Datum zum Abschluss gebracht, während das Verfahren

gegen den Beschwerdeführer aufgrund seines Umfangs und seiner Komplexität noch

einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Dem Beschwerdeführer werden denn auch

zahlreiche Delikte vorgeworfen, die nichts mit dem Komplex [...] GmbH und damit

B____ zu tun haben. Hinzu kommt, dass keine Konstellation wechselseitiger

Belastungen zwischen ihm und B____ vorliegt. Einerseits hat B____ in ihrer

Einvernahme vom 22. Juni 2022 keinerlei Vorwürfe gegen den

Beschwerdeführer erhoben (vgl. Einvernahme B____ vom 22. Juni 2022

S. 5 und 14 f.). Schuldzuweisungen sind darin lediglich zu Lasten von

C____ ersichtlich. Andererseits will der Beschwerdeführer B____ gemäss seiner

Beschwerdebegründung noch nicht einmal kennen, weshalb auch Vorwürfe in diese

Richtung ausgeschlossen erscheinen. Da weder ein Zusammenwirken der beiden

ersichtlich ist noch gegenseitige Vorwürfe erhoben beziehungsweise

Schuldzuweisungen gemacht werden, ist auch nicht von einer Fallkon­stellation

auszugehen, in welcher eine Verfahrenstrennung zwecks Erlass eines Strafbefehls

besonders problematisch ist. Vielmehr entspricht es dem berechtigten Interesse

von B____, zeitnah Gewissheit hinsichtlich der ihr erhobenen Vorwürfe zu

erlangen. Eine unnötige Verzögerung durch die gemeinsame Beurteilung mit dem

umfangreichen und zeitintensiven Verfahren gegen den Beschwerdeführer wäre mit

dem Beschleunigungsgebot nicht vereinbar.

3.

3.1

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen

(Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei vorliegend eine Gebühr von CHF 400.–

angemessen erscheint (§ 21 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

3.2

Der

Beschwerdeführer hat um Bewilligung der amtlichen Verteidigung im vorliegenden Beschwerdeverfahren

ersucht und in diesem Zusammenhang auf die Bewilligung der amtlichen

Verteidigung für das Hauptverfahren durch die Staatsanwaltschaft mit Verfügung

vom 9. Mai 2022 verwiesen (act. 3, Beilage 1). Antragsgemäss wird dem

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Einsetzung als amtlicher Verteidiger bewilligt,

zumal die Anforderungen an Verfahrenstrennungen hoch sind und die Beschwerde in

Anbetracht dessen nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden

konnte. Entsprechend ist ihm für seine Bemühungen ein angemessenes Honorar aus

der Gerichtskasse zuzusprechen. Sein Aufwand ist mangels Einreichung einer

Kostennote zu schätzen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer

bereits eine gleichartige Beschwerde gegen eine andere Verfahrenstrennung

eingereicht hat, in welchen er weitgehend die gleichen Argumente vorbringt

(vgl. AGE BES.2023.20). Unter Berücksichtigung dessen erscheint für das

vorliegende Verfahren ein Aufwand von zwei Stunden angemessen, welche zu einem

Ansatz von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST) zu

entschädigen ist (vgl. § 20 Abs. 2 des Honorarreglements [SG 291.400]). Art. 135

Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde gegen

die Verfahrenstrennung wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.– (einschliesslich

Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, [...],

wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 400.–

(einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 30.80, somit

total CHF 430.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4

StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

B____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Lukas von

Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).