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Entscheid

BES.2023.27

Parteistellung als Privatklägerin im Strafverfahren

30. Juli 2023Deutsch9 min

vom 8. Februar 2023 sei aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei in der Strafuntersuchung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.27

ENTSCHEID

vom 17. Juli 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Suvada Merdanovic

Beteiligte

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt

Beschwerdeführerin

Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

A____

Beschwerdegegner 2

[...]

Beschuldigter

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 8. Februar 2023

betreffend Parteistellung als

Privatklägerin im Strafverfahren

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 22. März 2022

erstattete das Amt für Sozialbeiträge (Beschwerdeführerin) bei der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen A____ (Beschuldigter) wegen

Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht, auf unrechtmässigen Bezug von

Sozialversicherungsleistungen sowie auf Betrug. Weiter konstituierte sich die

Beschwerdeführerin als Privatklägerin im Strafverfahren VT.[...].

Nach einem Austausch

zwischen der Beschwerdeführerin und der Staatsanwaltschaft hielt die

Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. November 2022 an ihrer

Konstituierungserklärung vom 22. März 2022 als Privatklägerin fest. Mit

Verfügung vom 8. Februar 2023 lehnte die Staatsanwaltschaft eine Konstituierung

der Beschwerdeführerin als Privatklägerin im Strafverfahren ab, da sich das

Verfahren noch in der Ermittlungsphase befinde und es noch nicht erstellt sei,

unter welchen Straftatbestand der Sachverhalt subsumiert werden würde.

Am 20. Februar

2023 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons

Basel-Stadt erhoben und beantragt darin, die Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 8. Februar 2023 sei aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei in der Strafuntersuchung

bezüglich ihrer Strafanzeige vom 22. März 2022 als Privatklägerin zuzulassen.

Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 3. April 2023, die

Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin vollumfänglich

abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat hierzu am 3. Mai 2023

repliziert.

Der vorliegende

Entscheid erging unter Beizug der Vorakten. Die Einzelheiten der relevanten

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Verfügungen und

Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels

schriftlicher und begründeter Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten

werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b und

Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Die

Beschwerdeführerin hat als Anzeigestellerin und Adressatin der angefochtenen

Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Februar 2022 ein rechtlich geschütztes

Interesse an deren Aufhebung oder Änderung und ist daher zur Beschwerdeerhebung

legitimiert (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung

wurde der Beschwerdeführerin am 9. Februar 2023 zugestellt (act. 1/2),

sodass die zehntägige Beschwerdefrist am 20. Februar 2023 endete (Art. 396

Abs. 1 i.V.m. Art. 90 f. StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene

Beschwerde (Postaufgabe 20. Februar 2023) ist folglich einzutreten.

Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht

(§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (vgl.

Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

Streitig ist

vorliegend, ob sich die Beschwerdeführerin im Strafverfahren VT.[...] als

Privatklägerin gemäss Art. 118 StPO konstituieren kann.

2.1

Die

Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 22. März 2022 beruht auf dem Vorwurf, dass

der Beschuldigte in der Zeit von Januar bis Dezember 2019 einer Erwerbstätigkeit

bei der [...] in Basel nachgegangen sei. Der Beschuldigte habe sich am 17. März

2014.

für Ergänzungsleistungen (EL) angemeldet und bestätigt, dass er über die

Meldepflicht informiert worden sei. Er habe die Beschwerdeführerin arglistig

getäuscht, indem er im Revisionsformular vom 7. Juli 2017 entgegen den

Tatsachen angegeben habe, nicht erwerbstätig zu sein. Anlässlich der Revision

vom 30. August 2021 habe die zuständige Fallführung anhand der Steuerdaten

festgestellt, dass der Beschuldigte seit dem Jahr 2017 ein bei den

Ergänzungsleistungen nicht deklariertes Erwerbseinkommen erwirtschaftet habe. Der

Beschuldigte habe der Beschwerdeführerin erst mit Schreiben vom 1. November

2021.

bestätigt, dass er vom Jahr 2017 bis zum Jahr 2019 erwerbstätig gewesen

sei und pro Monat CHF 250.– verdient habe. Schliesslich habe der

Beschuldigte erst anlässlich der Revision vom 30. August 2021 angegeben, in

einem 2-Personenhaushalt zu wohnen, obwohl er bereits am 1. Februar 2019

mit seiner Mitbewohnerin zusammengezogen sei (zum Ganzen Strafanzeige, act

3/3).

2.2

In

ihrer Verfügung vom 8. Februar 2023 erwog die Staatsanwaltschaft, dass sich die

Beschwerdeführerin für die Konstituierung als Privatklägerin auf Art. 79 Abs. 3

ATSG stütze, wonach ein Versicherungsträger in Strafverfahren wegen Verletzung

von Art. 148a StGB und Art. 87 AHVG die Rechte einer Privatklägerschaft

wahrnehmen könne. Der Gesetzgeber habe sich somit ausdrücklich auf

Strafverfahren wegen Verletzung von Art. 148a StGB und Art. 87 AHVG beschränkt.

Aktuell befinde sich das Verfahren in der Ermittlungsphase, weshalb noch nicht

erstellt sei, ob das dem Beschuldigten zu Last gelegte Verhalten unter die

Bestimmung von Art. 146 StGB und/oder unter Art. 148a StGB subsumiert

werden würde. Sodann sei Art. 87 AHVG nicht anwendbar. Im Falle einer

Anwendung von Art. 146 StGB würde Art. 79 Abs. 3 ATSG keine Anwendung

finden. Daher werde die Beschwerdeführerin im Strafverfahren VT.[...] nicht als

Privatklägerin zugelassen.

2.3

Die

Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass die Staatsanwaltschaft die

Stellung als Privatklägerschaft unter eine Suspensivbedingung stelle, welche im

Gesetz nicht vorgesehen sei und der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht

entspräche (mit Hinweis auf BGer 6B_1015/2019 vom 4. Dezember 2019 E.

4.5.2). Eine Parteistellung der Beschwerdeführerin könne solange nicht verneint

werden, als der zu untersuchende Lebenssachverhalt auch den Tatbestand von Art.

148a StGB erfüllen könnte. Es sei deshalb ihre Parteistellung als

Privatklägerin in der diesbezüglichen Strafuntersuchung zu bestätigen.

2.4

Die

Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vom 3. April 2023 zusammengefasst

vor, dass eine Konstitutionserklärung auch erst am Schluss des Vorverfahrens

erfolgen könne. Vorliegend sei das Vorverfahren noch nicht abgeschlossen. Es

sei daher nicht ersichtlich, weshalb schon jetzt abschliessend über die Frage

der Stellung der Beschwerdeführerin als Privatklägerin entschieden werden

müsse, insbesondere unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der

Gesetzgeber bei Art. 79 Abs. 3 ATSG klar auf die genannten

Tatbestände beschränkt habe. Vorliegend habe die Staatsanwaltschaft aufgrund

der Strafanzeige vom 22. März 2022 eine Strafuntersuchung wegen Art.

146.

StGB eröffnet. Dieser Tatbestand sei vom Wortlaut des Art. 79 Abs. 3 ATSG

nicht erfasst. Ob Art. 148a StGB vorliegend zur Anwendung gelangen werde, könne

derzeit nicht abschliessend beurteilt werden, weshalb der Beschwerdeführerin im

jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens keine Privatklägerstellung zukommen könne.

2.5

Dem

hält die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 3. Mai 2023 im Wesentlichen entgegen,

dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zur Parteistellung bis zum Abschluss

des Vorverfahrens habe sistieren können, was sie jedoch unterlassen habe.

Weiter würde es ein Novum sein, dass eine Beschwerde abzuweisen wäre, weil eine

gesetzlich geschützte Rechtsposition zu früh geltend gemacht werden würde.

Zudem werde die Parteistellung des Versicherungsträgers auch in einer

parlamentarischen Debatte bezüglich allgemeiner Straftatbestände wie Betrug als

gegeben betrachtet und die in Art. 79 Abs. 3 ATSG aufgenommenen

Spezialtatbestände würden daher exemplifizierenden Charakter aufweisen. Der

Umstand, dass gemäss Staatsanwaltschaft der Tatbestand des Betruges auch für

Straftaten ohne Bezug zu Sozialleistungen konzipiert sei, spreche nicht gegen

eine Parteistellung des Versicherungsträgers in Strafverfahren zu Sozialleistungsbetrug

nach Art. 146 StGB.

3.

3.1

Gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln

legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder

Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Parteien des Verfahrens sind gemäss

Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft

und im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft. Gemäss

Art. 104 Abs. 2 StPO können Bund und Kantone weiteren Behörden, die

öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte

einräumen. Dies erfordert eine klare gesetzliche Grundlage und hat mit der

Frage der Geschädigteneigenschaft nichts zu tun. Die Behörde tritt als Partei

sui generis, nicht aber als Privatklägerin im Strafprozess auf (BGer

6B_267/2020 vom 27. April 2021 E. 2.1.2, 1B_158/2018 vom

11.

Juli 2018 E. 2.6). Mit Art. 79 Abs. 3 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) wurde eine gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 104 Abs. 2

StPO für Sozialversicherungsträger geschaffen (vgl. KGer SZ BEK 2019 80

vom 27. Dezember 2019 E. 3a). Gemäss Art. 79 Abs. 3 ATSG kann der

Versicherungsträger in Strafverfahren wegen Verletzung von Art. 148a des

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) und Art. 87 des Bundesgesetzes

über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) die

Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen. Als Versicherungsträger gelten

diejenigen organisatorischen Einheiten, die einen Versicherungszweig durchführen

bzw. betreiben (Kieser, in: Zürcher

Kommentar ATSG, 4. Aufl. 2020, Vorbemerkungen N 112 m.w.H.;

Art. 79 N 20).

Die beschwerdeführende

Behörde ist eine Sozialversicherungsträgerin im Sinne von Art. 79 Abs. 3 ATSG

und damit eine Behörde im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO, der vom

Gesetzgeber gewisse strafprozessuale Parteirechte eingeräumt werden. Sie ist

entsprechend der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung als eine Partei

sui generis zu behandeln, die gemäss Art. 79 Abs. 3 ATSG die Rechte einer Privatklägerschaft

wahrnehmen kann, aber selbst nicht Privatklägerin ist und sich deshalb auch

nicht mittels einer Erklärung nach Art. 118 f. StPO als solche zu

konstituieren braucht (BES.2022.133 vom 15. Februar 2023 E.1.2). Der

Gesetzgeber hat die beiden Tatbestände von Art. 148a und Art. 87 AHVG explizit

von einer Konstituierung ausgenommen.

Da sich die

beschwerdeführende Behörde vorliegend also nicht als Privatklägerin zu

konstituieren braucht, ist entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht

entscheidend, bis zu welchem Zeitpunkt eine Konstitutionserklärung möglich ist

oder wann über eine entsprechende Stellung entschieden wird. Solange der

beanzeigte Sachverhalt auch den Tatbestand von Art. 148a StGB erfüllen könnte,

kann die von Gesetzes wegen bestehende Parteistellung der Beschwerdeführerin

nicht verneint werden. Es ist denn auch aus den gleichen Gründen nicht

entscheidend, wegen welchem Tatbestand eine Strafuntersuchung eröffnet wurde

(vgl. zum Ganzen und mit weiteren Hinweisen KGer SZ BEK 2020 191 vom 26.

Februar 2021).

3.2

Nach

dem Erwogenen ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 8. Februar 2023 aufzuheben sowie die Staatsanwaltschaft

anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Partei im Strafverfahren VT.[...] zu

führen.

4.

Bei diesem Ausgang

des Verfahrens sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Februar 2023 aufgehoben. Die

Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als Partei im

Strafverfahren VT.[...] zu führen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschwerdegegner 2

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser MLaw Suvada

Merdanovic

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.