BES.2023.27
Parteistellung als Privatklägerin im Strafverfahren
30. Juli 2023Deutsch9 min
vom 8. Februar 2023 sei aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei in der Strafuntersuchung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.27
ENTSCHEID
vom 17. Juli 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Suvada Merdanovic
Beteiligte
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt
Beschwerdeführerin
Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
A____
Beschwerdegegner 2
[...]
Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 8. Februar 2023
betreffend Parteistellung als
Privatklägerin im Strafverfahren
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 22. März 2022
erstattete das Amt für Sozialbeiträge (Beschwerdeführerin) bei der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen A____ (Beschuldigter) wegen
Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht, auf unrechtmässigen Bezug von
Sozialversicherungsleistungen sowie auf Betrug. Weiter konstituierte sich die
Beschwerdeführerin als Privatklägerin im Strafverfahren VT.[...].
Nach einem Austausch
zwischen der Beschwerdeführerin und der Staatsanwaltschaft hielt die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. November 2022 an ihrer
Konstituierungserklärung vom 22. März 2022 als Privatklägerin fest. Mit
Verfügung vom 8. Februar 2023 lehnte die Staatsanwaltschaft eine Konstituierung
der Beschwerdeführerin als Privatklägerin im Strafverfahren ab, da sich das
Verfahren noch in der Ermittlungsphase befinde und es noch nicht erstellt sei,
unter welchen Straftatbestand der Sachverhalt subsumiert werden würde.
Am 20. Februar
2023 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt erhoben und beantragt darin, die Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 8. Februar 2023 sei aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei in der Strafuntersuchung
bezüglich ihrer Strafanzeige vom 22. März 2022 als Privatklägerin zuzulassen.
Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 3. April 2023, die
Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin vollumfänglich
abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat hierzu am 3. Mai 2023
repliziert.
Der vorliegende
Entscheid erging unter Beizug der Vorakten. Die Einzelheiten der relevanten
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Verfügungen und
Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels
schriftlicher und begründeter Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten
werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b und
Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Die
Beschwerdeführerin hat als Anzeigestellerin und Adressatin der angefochtenen
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Februar 2022 ein rechtlich geschütztes
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung und ist daher zur Beschwerdeerhebung
legitimiert (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung
wurde der Beschwerdeführerin am 9. Februar 2023 zugestellt (act. 1/2),
sodass die zehntägige Beschwerdefrist am 20. Februar 2023 endete (Art. 396
Abs. 1 i.V.m. Art. 90 f. StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene
Beschwerde (Postaufgabe 20. Februar 2023) ist folglich einzutreten.
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (vgl.
Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
Streitig ist
vorliegend, ob sich die Beschwerdeführerin im Strafverfahren VT.[...] als
Privatklägerin gemäss Art. 118 StPO konstituieren kann.
2.1
Die
Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 22. März 2022 beruht auf dem Vorwurf, dass
der Beschuldigte in der Zeit von Januar bis Dezember 2019 einer Erwerbstätigkeit
bei der [...] in Basel nachgegangen sei. Der Beschuldigte habe sich am 17. März
2014.
für Ergänzungsleistungen (EL) angemeldet und bestätigt, dass er über die
Meldepflicht informiert worden sei. Er habe die Beschwerdeführerin arglistig
getäuscht, indem er im Revisionsformular vom 7. Juli 2017 entgegen den
Tatsachen angegeben habe, nicht erwerbstätig zu sein. Anlässlich der Revision
vom 30. August 2021 habe die zuständige Fallführung anhand der Steuerdaten
festgestellt, dass der Beschuldigte seit dem Jahr 2017 ein bei den
Ergänzungsleistungen nicht deklariertes Erwerbseinkommen erwirtschaftet habe. Der
Beschuldigte habe der Beschwerdeführerin erst mit Schreiben vom 1. November
2021.
bestätigt, dass er vom Jahr 2017 bis zum Jahr 2019 erwerbstätig gewesen
sei und pro Monat CHF 250.– verdient habe. Schliesslich habe der
Beschuldigte erst anlässlich der Revision vom 30. August 2021 angegeben, in
einem 2-Personenhaushalt zu wohnen, obwohl er bereits am 1. Februar 2019
mit seiner Mitbewohnerin zusammengezogen sei (zum Ganzen Strafanzeige, act
3/3).
2.2
In
ihrer Verfügung vom 8. Februar 2023 erwog die Staatsanwaltschaft, dass sich die
Beschwerdeführerin für die Konstituierung als Privatklägerin auf Art. 79 Abs. 3
ATSG stütze, wonach ein Versicherungsträger in Strafverfahren wegen Verletzung
von Art. 148a StGB und Art. 87 AHVG die Rechte einer Privatklägerschaft
wahrnehmen könne. Der Gesetzgeber habe sich somit ausdrücklich auf
Strafverfahren wegen Verletzung von Art. 148a StGB und Art. 87 AHVG beschränkt.
Aktuell befinde sich das Verfahren in der Ermittlungsphase, weshalb noch nicht
erstellt sei, ob das dem Beschuldigten zu Last gelegte Verhalten unter die
Bestimmung von Art. 146 StGB und/oder unter Art. 148a StGB subsumiert
werden würde. Sodann sei Art. 87 AHVG nicht anwendbar. Im Falle einer
Anwendung von Art. 146 StGB würde Art. 79 Abs. 3 ATSG keine Anwendung
finden. Daher werde die Beschwerdeführerin im Strafverfahren VT.[...] nicht als
Privatklägerin zugelassen.
2.3
Die
Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass die Staatsanwaltschaft die
Stellung als Privatklägerschaft unter eine Suspensivbedingung stelle, welche im
Gesetz nicht vorgesehen sei und der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht
entspräche (mit Hinweis auf BGer 6B_1015/2019 vom 4. Dezember 2019 E.
4.5.2). Eine Parteistellung der Beschwerdeführerin könne solange nicht verneint
werden, als der zu untersuchende Lebenssachverhalt auch den Tatbestand von Art.
148a StGB erfüllen könnte. Es sei deshalb ihre Parteistellung als
Privatklägerin in der diesbezüglichen Strafuntersuchung zu bestätigen.
2.4
Die
Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vom 3. April 2023 zusammengefasst
vor, dass eine Konstitutionserklärung auch erst am Schluss des Vorverfahrens
erfolgen könne. Vorliegend sei das Vorverfahren noch nicht abgeschlossen. Es
sei daher nicht ersichtlich, weshalb schon jetzt abschliessend über die Frage
der Stellung der Beschwerdeführerin als Privatklägerin entschieden werden
müsse, insbesondere unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der
Gesetzgeber bei Art. 79 Abs. 3 ATSG klar auf die genannten
Tatbestände beschränkt habe. Vorliegend habe die Staatsanwaltschaft aufgrund
der Strafanzeige vom 22. März 2022 eine Strafuntersuchung wegen Art.
146.
StGB eröffnet. Dieser Tatbestand sei vom Wortlaut des Art. 79 Abs. 3 ATSG
nicht erfasst. Ob Art. 148a StGB vorliegend zur Anwendung gelangen werde, könne
derzeit nicht abschliessend beurteilt werden, weshalb der Beschwerdeführerin im
jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens keine Privatklägerstellung zukommen könne.
2.5
Dem
hält die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 3. Mai 2023 im Wesentlichen entgegen,
dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zur Parteistellung bis zum Abschluss
des Vorverfahrens habe sistieren können, was sie jedoch unterlassen habe.
Weiter würde es ein Novum sein, dass eine Beschwerde abzuweisen wäre, weil eine
gesetzlich geschützte Rechtsposition zu früh geltend gemacht werden würde.
Zudem werde die Parteistellung des Versicherungsträgers auch in einer
parlamentarischen Debatte bezüglich allgemeiner Straftatbestände wie Betrug als
gegeben betrachtet und die in Art. 79 Abs. 3 ATSG aufgenommenen
Spezialtatbestände würden daher exemplifizierenden Charakter aufweisen. Der
Umstand, dass gemäss Staatsanwaltschaft der Tatbestand des Betruges auch für
Straftaten ohne Bezug zu Sozialleistungen konzipiert sei, spreche nicht gegen
eine Parteistellung des Versicherungsträgers in Strafverfahren zu Sozialleistungsbetrug
nach Art. 146 StGB.
3.
3.1
Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln
legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Parteien des Verfahrens sind gemäss
Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft
und im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft. Gemäss
Art. 104 Abs. 2 StPO können Bund und Kantone weiteren Behörden, die
öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte
einräumen. Dies erfordert eine klare gesetzliche Grundlage und hat mit der
Frage der Geschädigteneigenschaft nichts zu tun. Die Behörde tritt als Partei
sui generis, nicht aber als Privatklägerin im Strafprozess auf (BGer
6B_267/2020 vom 27. April 2021 E. 2.1.2, 1B_158/2018 vom
11.
Juli 2018 E. 2.6). Mit Art. 79 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) wurde eine gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 104 Abs. 2
StPO für Sozialversicherungsträger geschaffen (vgl. KGer SZ BEK 2019 80
vom 27. Dezember 2019 E. 3a). Gemäss Art. 79 Abs. 3 ATSG kann der
Versicherungsträger in Strafverfahren wegen Verletzung von Art. 148a des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) und Art. 87 des Bundesgesetzes
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) die
Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen. Als Versicherungsträger gelten
diejenigen organisatorischen Einheiten, die einen Versicherungszweig durchführen
bzw. betreiben (Kieser, in: Zürcher
Kommentar ATSG, 4. Aufl. 2020, Vorbemerkungen N 112 m.w.H.;
Art. 79 N 20).
Die beschwerdeführende
Behörde ist eine Sozialversicherungsträgerin im Sinne von Art. 79 Abs. 3 ATSG
und damit eine Behörde im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO, der vom
Gesetzgeber gewisse strafprozessuale Parteirechte eingeräumt werden. Sie ist
entsprechend der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung als eine Partei
sui generis zu behandeln, die gemäss Art. 79 Abs. 3 ATSG die Rechte einer Privatklägerschaft
wahrnehmen kann, aber selbst nicht Privatklägerin ist und sich deshalb auch
nicht mittels einer Erklärung nach Art. 118 f. StPO als solche zu
konstituieren braucht (BES.2022.133 vom 15. Februar 2023 E.1.2). Der
Gesetzgeber hat die beiden Tatbestände von Art. 148a und Art. 87 AHVG explizit
von einer Konstituierung ausgenommen.
Da sich die
beschwerdeführende Behörde vorliegend also nicht als Privatklägerin zu
konstituieren braucht, ist entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht
entscheidend, bis zu welchem Zeitpunkt eine Konstitutionserklärung möglich ist
oder wann über eine entsprechende Stellung entschieden wird. Solange der
beanzeigte Sachverhalt auch den Tatbestand von Art. 148a StGB erfüllen könnte,
kann die von Gesetzes wegen bestehende Parteistellung der Beschwerdeführerin
nicht verneint werden. Es ist denn auch aus den gleichen Gründen nicht
entscheidend, wegen welchem Tatbestand eine Strafuntersuchung eröffnet wurde
(vgl. zum Ganzen und mit weiteren Hinweisen KGer SZ BEK 2020 191 vom 26.
Februar 2021).
3.2
Nach
dem Erwogenen ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 8. Februar 2023 aufzuheben sowie die Staatsanwaltschaft
anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Partei im Strafverfahren VT.[...] zu
führen.
4.
Bei diesem Ausgang
des Verfahrens sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Februar 2023 aufgehoben. Die
Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als Partei im
Strafverfahren VT.[...] zu führen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschwerdegegner 2
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser MLaw Suvada
Merdanovic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.