BES.2023.28
Nichtanhandnahme und Einstellung
28. September 2023Deutsch17 min
(nachfolgend: Beschuldigter) vertritt die Ehefrau des Beschwerdeführers als Geschädigte
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.28
ENTSCHEID
vom
28. September 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc
Oser
und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
B____
Beschwerdegegner
[...]
Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde
gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 8. Februar
2023
betreffend Nichtanhandnahme
und Einstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Gegen A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) läuft im Kanton Basel-Landschaft aufgrund einer
Strafanzeige der von ihm getrennt lebenden Ehefrau eine Strafuntersuchung wegen
Tätlichkeiten, Drohung und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen. B____
(nachfolgend: Beschuldigter) vertritt die Ehefrau des Beschwerdeführers als Geschädigte
in diesem Verfahren.
Der
Beschwerdeführer und der Beschuldigte waren am 11. Juni 2022 bei der
gemeinsamen Bekannten, C____, in Basel-Stadt zu einer Geburtstagsfeier eingeladen.
In der Strafanzeige vom 11. Juli 2022 wirft der Beschwerdeführer dem Beschuldigten
vor, dieser habe sich anlässlich besagter Feier gegenüber C____ sinngemäss wie
folgt geäussert: «Du weisst schon, dass es sich bei ihm [dem Beschwerdeführer]
um einen Schläger handelt. Ich habe ein Video von seiner Ehefrau gesehen.» Der
Beschwerdeführer stellte Strafantrag für sämtliche in Frage kommenden Delikte,
insbesondere wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses und übler Nachrede. Mit
Schreiben vom 18. Juli 2022 forderte der verfahrensleitende
Staatsanwalt den Beschuldigten auf, einen schriftlichen Bericht abzugeben,
worauf dieser in der E-Mail vom 8. August 2022 bestritt, den
Beschwerdeführer als «Schläger» dargestellt zu haben. C____ habe von sich aus
von der Scheidungssache des Beschwerdeführers und dem in diesem Zusammenhang
existierenden Video berichtet. Mit Schreiben vom 9. August 2022 wurde
C____ aufgefordert, einen schriftlichen Bericht abzugeben. Im daraufhin
verfassten Schreiben vom 27. August 2022 stützte sie im Wesentlichen
die Darstellung des Beschuldigten. Mit Verfügung vom 13. Januar 2023
kündigte die Staatsanwaltschaft den Abschluss der Untersuchung mittels
Nichtanhandnahme- respektive Einstellungsverfügung an. Mit Eingaben vom
16. und 30. Januar 2023 stellte der Beschwerdeführer diverse
Beweisanträge und machte geltend, die Verfahren wegen Verletzung des
Berufsgeheimnisses und übler Nachrede seien fortzuführen. Mit der
Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügung vom 8. Februar 2023 wurden
die Beweisanträge des Beschwerdeführers vollumfänglich abgewiesen, die
Verfahren wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses und Verletzung des
Untersuchungsgeheimnisses nicht anhand genommen und dasjenige wegen übler
Nachrede eingestellt.
Gegen diese
Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Februar 2023
Beschwerde an das Appellationsgericht. Er beantragt, es sei die Verfügung
teilweise aufzuheben. Dementsprechend sei die Angelegenheit zur Eröffnung eines
Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses und
zur Fortführung des Verfahrens wegen übler Nachrede an die Staatsanwaltschaft
zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die
Staatsanwaltschaft liess sich am 21. März 2023 mit dem Antrag auf
kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen. Mit
Eingabe vom 24. April 2023 schloss sich der Beschuldigte den Ausführungen
der Staatsanwaltschaft an und ergänzte diese. In der Replik vom
28. Juni 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Standpunkten fest.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die weiteren Tatsachen und die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann
innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 310 Abs. 2, Art. 322
Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312]). Zu deren Beurteilung ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs.
1.
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO). Das Gericht ist zudem bei seinem Entscheid nicht an die
Begründungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. a StPO).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382
Abs. 1 StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die
beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden
sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder
Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit
Art. 115 und 118 StPO; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom
17.
Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2020.86 vom 12. April 2022
E. 1.2.1, BES.2019.128 vom 5. Juni 2020 E. 1.3.1). Nach der
konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre gilt
nur jene Person als im Sinne von Art. 115 StPO unmittelbar geschädigt, die
Trägerin des Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor
Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll. Dritte, deren Rechte durch
die konkrete Straftat nur mittelbar bzw. reflexartig verletzt werden, sind
nicht geschädigte Personen nach Art. 115 StPO. Sie können sich folglich auch
nicht als Privatklägerschaft konstituieren (Art. 118 Abs. 1 StPO) und sind
somit nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert (BGer 1B_576/2018 vom 26. Juli
2019.
E. 2.3, mit Hinweisen; AGE BES.2020.209 vom 23. Dezember 2020
E. 1.3.3, BES.2018.109 vom 28. August 2018 E. 1.2.2). Der
Strafantragsberechtigte gilt immer auch als Geschädigter
(Art. 115 Abs. 2 StPO; vgl. Riedo, in Basler Kommentar, 4. Aufl. 2018,
Art. 30 StGB N 106). Die Begriffe des Strafantragsberechtigten
und des Geschädigten sind insofern kongruent. (Mazzuchelli/Postizzi,
in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 115 StPO
N 94; vgl. auch Schmid/Jositsch, Handbuch
des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017,
Rz. 690.).
Der
Beschwerdeführer ist zweifellos Träger des geschützten Rechtsguts Ehre und hat
sich mit Schreiben vom 11. Juli 2022 als Privatkläger konstituiert (vgl.
Riklin, in Basler Kommentar,
Dispositiv
4. Aufl. 2019, Vor Art. 173 StGB N 5 ff.). Er ist demnach
zur Erhebung der Beschwerde betreffend Einstellung des Verfahrens wegen übler
Nachrede legitimiert.
Die
Staatsanwaltschaft hat die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Verletzung des
Berufsgeheimnisses damit begründet, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich
dieses Delikts nicht berechtigt sei, Strafantrag zu stellen. Die Frage der
Strafantragsberechtigung des Beschwerdeführers ist sowohl für die Zulässigkeit
als auch für die materielle Begründetheit der Beschwerde relevant (vgl. Art. 115 Abs. 2 StPO;
vgl. OGer OW B 17/011 vom 30. August 2017 E. 1, in:
OGVE 2016/2017 S. 98 ff.). Es handelt sich dabei um eine sogenannte
doppelrelevante Tatsache. Doppelrelevante Tatsachen sind für die Beurteilung
der Zulässigkeit der Beschwerde als wahr zu unterstellen (vgl. BGE 147 IV 188 E. 1.4, 147 II 159 E. 2.1.2, 145 II 153 E. 1.4, 141 III 294 E.
5.1 f.). Sie werden erst im Moment der materiellen Prüfung untersucht.
Eine Ausnahme gilt nur für den (vorliegend nicht zutreffenden Fall), dass das
Vorbringen des Beschwerdeführers auf Anhieb fadenscheinig oder inkohärent
erscheint (BGE 141 II 14 E. 5.1, 137 III 32
E. 2.3). Der Beschwerdeführer ist demnach zur Erhebung der Beschwerde
betreffend Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Verletzung des
Berufsgeheimnisses legitimiert.
Die Beschwerde ist
im Übrigen form- und fristgerecht erhoben worden, womit auf sie einzutreten ist
(vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO).
1.3 Der
Beschwerdeführer merkt hinsichtlich der Nichtanhandnahme des Verfahrens
betreffend Verletzung des Untersuchungsgeheimnisses an, es sei keine
entsprechende Strafanzeige eingereicht worden (Beschwerde vom 22. Februar 2023,
Rz. 10). Zunächst erklärte der Beschwerdeführer, er stelle Strafanzeige
gegen den Beschuldigten wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses sowie übler
Nachrede. Im Satz darauf fügte er hinzu, er «stelle hiermit explizit
Strafantrag für sämtliche in Frage kommenden Antragsdelikte». Sodann hat er
einen möglichen Verstoss gegen das Untersuchungsgeheimnis auf Seite 2 seines
Schreibens vom 11. Juli 2022 erwähnt (Akten der Staatsanwaltschaft,
S. 16). Die Staatsanwaltschaft hat sich deshalb zu Recht zu einer
allfälligen Verletzung des Untersuchungsgeheimnisses geäussert. Im Übrigen
wurde die Nichtanhandnahme in diesem Punkt vom Beschwerdeführer nicht
angefochten, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
2.
2.1 Gemäss
Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die
Einstellung des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine
Anklage rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c)
Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d)
Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder
Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e) nach gesetzlicher Vorschrift auf
Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft
hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung
zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen,
sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie
indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden
Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu
überweisen. Eine Verfahrenseinstellung ist nur dann anzuordnen, wenn ein
Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch
sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als
Ressourcenverschwendung erscheinen würde. Wenn hingegen eine Verurteilung
wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit
einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch
genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel,
insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter
Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die
Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur
materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86
E. 4.1 und 4.2, 138 IV 186 E. 4.1; BGer 6B_1334/2019 vom 27. März
2020 E. 2.3.1; AGE BES.2014.163 vom 17. August 2015 E. 2.1; Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar,
3. Aufl. 2023, Art. 319 StPO N 8). Bei der Beurteilung der Frage, ob in diesem
Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die
Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom
19. Juli 2012, E. 2.1).
2.2
2.2.1 Den
Tatbestand von Art. 321 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)
erfüllen unter anderem Rechtsanwälte, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen
infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung
wahrgenommen haben (Oberholzer,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 321 StGB
N 16; Trechsel/Vest, in:
Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage,
Zürich 2021, Art. 321 N 21). Als Geheimnis gilt jede Tatsache, die
nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist, und an deren Geheimhaltung
für den Geheimnisherrn ein berechtigtes Interesse besteht, das er gewahrt
wissen will (Oberholzer, a.a.O., Art. 321 StGB N 14). Erfasst werden einerseits
alle Informationen mit Geheimnischarakter, die der Anwalt bei seiner
Beratungstätigkeit über seinen Klienten erfahren hat. Andererseits fallen auch
Tatsachen mit Geheimnischarakter, die anderen Quellen entstammen unter diese
Bestimmung (BGer 1B_596/2012 vom 14. Februar 2012 E. 2.4).
Zusammengefasst besteht der Schutz des Berufsgeheimnisses – immer unter der
Voraussetzung des Bezugs zu einem bestimmten Mandat – bezüglich eigener
Wahrnehmungen und Beurteilungen im Rahmen der Mandatstätigkeit, ohne dass es
darauf ankommt, von wem und auf welche Weise der Anwalt sein Wissen erworben
hat (vgl. Nater/Gaudenz, in:
Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz [BGFA], 2. Aufl.,
Zürich 2011, Art. 13 N 101 ff.). Die infrage stehenden
Informationen fallen grundsätzlich unter den Schutz des Berufsgeheimnisses.
2.2.2 Die
Staatsanwaltschaft begründet ihr Nichteintreten in Bezug auf die dem
Beschuldigten vorgeworfene Verletzung des Berufsgeheimnisses damit, dass der
Beschwerdeführer nicht Geheimnisherr sei und deshalb nicht Strafantrag stellen
könne. Insofern fehle es an einer Prozessvoraussetzung (Nichtanhandnahme- und
Einstellungsverfügung vom 8. Februar 2023, Rz. 25 ff.).
2.2.3 Der
Beschwerdeführer entgegnet dem, Art. 321 StGB schütze nicht
Individualinteressen des Geheimnisträgers, sondern Gemeininteressen, sodass es
grundsätzlich bestimmten Berufsgruppen, welche Informationen bei der Ausübung
ihres Berufes erhalten haben, untersagt sei, hierüber zu berichten. Von
Art. 321 StGB erfasst würden auch Geheimnisse, die nicht unmittelbar
den Geheimnisherren, sondern involvierte Drittpersonen beträfen. Auch diesen
müsse, soweit sie im Sinne von Art. 30 StGB verletzt seien, ein
Antragsrecht zukommen (Beschwerde vom 22. Februar 2023,
Rz. 12 ff.).
2.2.4 Die
vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung, wonach Art. 321 StGB
nicht Individualinteressen, sondern Gemeininteressen schütze, ist in dieser
Deutlichkeit nicht korrekt. Im Wesentlichen stehen beim Tatbestand von Art. 321 StGB
sehr wohl Individualinteressen als Schutzobjekt im Vordergrund. Art und Umfang
dieses besonderen Schutzes bestimmen dagegen öffentliche Interessen (Oberholzer, a.a.O,
Art. 321 StGB N 1; vgl. auch Wohlers,
in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3. Aufl. Zürich 2020, Art. 321 N 1).
Zutreffend ist
die Feststellung des Beschwerdeführers, dass von Art. 321 StGB nicht
nur Geheimnisse erfasst werden, die unmittelbar den Geheimnisherren betreffen,
sondern auch darüber hinaus involvierte Drittpersonen (vgl. Isenring, in StGB Kommentar, 21. Aufl.,
Zürich 2022, Art. 321 N 3; Oberholzer,
a.a.O., Art. 321 StGB N 34). Mit «Drittperson» gemeint ist die
Person, die das Geheimnis betrifft, die mit derjenigen, die das Geheimnis
anvertraut hat, nicht identisch sein muss (Trechsel/Vest,
a.a.O., Art. 321 StGB N 28; Chappuis,
in: Macaluso et al. [Hrsg.], Commentaire Roman, Code pénal II, Basel
2017, Art. 321 N 140; Stratenwerth/Bommer,
Schweizerisches Strafrecht – Besonderer Teil II, 7. Aufl.,
Bern 2013, § 61 N 22). Eine davon zu unterscheidende Frage ist
jedoch, ob dieser Drittperson auch ein Strafantragsrecht zukommt. In der Lehre
wird zum Teil befürwortet, dass dies unter gewissen Umständen der Fall sein
soll (Trechsel/Vest, a.a.O.,
Art. 321 StGB N 28; Oberholzer,
a.a.O., Art. 321 StGB N 34). In einer ähnlichen
Konstellation, wie sie vorliegt, hat das Bundesgericht jedoch entschieden, dass
eine Partei in einem Verfahren nicht auf die Verschwiegenheit des Anwalts der
Gegenpartei zählen darf, sofern dieser Anwalt im Interesse der Person, die er
vertritt, handelt. Die Partei, die der anderen kein Geheimnis anvertraut habe,
sei nicht betroffener Geheimnisherr und damit nicht zum Strafantrag berechtigt
(BGer 1B_596/2012 vom 14. Februar 2012 E. 2.5). Dieser
Rechtsprechung ist zu folgen. Ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung
und damit ein Strafantragsrecht im Rahmen von Art. 321 StGB hat nur
der Klient gegenüber seinem eigenen Anwalt (vgl. Brunner/Henn/Kriesi, in, Anwaltsrecht, Zürich 2015,
S. 194; vgl. BGE 97 II 369).
Nach dem
Gesagten ist ein Strafantragsrecht des Beschwerdeführers im Lichte der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgeschlossen Die Nichtanhandnahme des
Verfahrens betreffend Verletzung des Berufsgeheimnisses ist nicht zu
beanstanden. Zur Wahrung seiner Rechte verbleiben dem Beschwerdeführer nur,
aber immerhin, die Ehrverletzungsdelikte (siehe nachfolgend E. 2.3).
2.3
2.3.1 In
Bezug auf die Einstellung des Verfahrens wegen übler Nachrede durch die
Staatsanwaltschaft rügt der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft habe den
relevanten Sachverhalt unvollständig und in Unterschreitung des ihr zustehenden
Ermessens abgeklärt. Der Beschwerdeführer und der Belastungszeuge D____ seien
als Auskunftsperson respektive als Zeuge zu befragen. Überdies sei dem
Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, der Entlastungszeugin C____
Fragen zu stellen. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft könne nicht
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass der dem Beschuldigten
zum Vorwurf gemachte Sachverhalt nicht nachweisbar sei, solange keine Prüfung
der Glaubhaftigkeit der Angaben der involvierten Personen respektive der
angerufenen Auskunftspersonen und Zeugen durchgeführt werden könne (Beschwerde
vom 22. Februar 2023, Rz. 15 ff.).
2.3.2 Einvernahmen
erfolgen grundsätzlich mündlich zu Protokoll und in direkter Begegnung der
einvernehmenden mit der einzuvernehmenden Person. Als Ausnahme von dieser
Einvernahmeform bietet Art. 145 StPO die Möglichkeit, die
einzuvernehmende Person – einschliesslich die beschuldigte Person – zur Abgabe
eines die Einvernahme ersetzenden oder ergänzenden Berichts einzuladen (Godenzi, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020,
Art. 145 N 1). Grundsätzlich kann allen einzuvernehmenden Personen die
Möglichkeit eines schriftlichen Berichts eingeräumt werden. Sinnvoll ist das
Einholen eines schriftlichen Berichts jedoch vor allem in Fällen mit einer
Vielzahl geschädigter Personen oder bei Vorliegen besonderer technischer Sachverhalte.
Eine Selbstbeschränkung der Strafbehörden auf schriftliche Berichte ist
unzulässig, wenn die staatliche Aufklärungspflicht eine förmliche Einvernahme
gebietet. Sofern es auf den persönlichen Eindruck einer Person ankommt,
namentlich bei der Einvernahme der beschuldigten Person, eines wesentlichen
Zeugen oder einer entscheidenden Auskunftsperson, sollte die schriftliche
Einvernahme nur sehr zurückhaltend Anwendung finden und die Ausnahme bleiben. In
solchen Fällen ist zumindest einmal eine persönliche Einvernahme vorzunehmen;
allenfalls kann danach die erste persönliche Einvernahme mittels schriftlicher
Berichte ergänzt werden (Godenzi, a.a.O.,
Art. 145 N 6; Häring, in: Basler
Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 145 StPO N 6). Die Einholung
von schriftlichen Berichten anstelle einer mündlichen Befragung mag für die
einvernehmende Behörde eine Arbeitserleichterung sein und ist in gewissen
Fällen durchaus sinnvoll und berechtigt. Allerdings entbindet dies die zuständige
Strafbehörde nicht von ihrer Pflicht zur Wahrheitsfindung (Art. 139 Abs. 1 StPO)
und zur Klärung von Widersprüchen (Art. 143 Abs. 5 StPO). Schriftlichen
Berichten ist das Risiko inhärent, dass diese gar nicht von der befragten
Person stammen, dass die befragte Person bei der Abfassung beeinflusst worden
ist und die gestellten Fragen nicht richtig beantwortet werden (Godenzi, a.a.O., Art. 145 N 6). Bestehen
Zweifel an der Richtigkeit eines Berichts, hat die einvernehmende Behörde
zumindest eine ergänzende mündliche Einvernahme durchzuführen bzw. sind die
Aussteller des Berichts zu diesem ordnungsgemäss mündlich zu befragen (Häring, a.a.O., Art. 145 StPO
N 7).
Eine
schriftliche Einvernahme kann somit eine mündliche nur dann rechtsgenüglich
ersetzen oder als verwertbare Ergänzung einer mündlichen Einvernahme dienen,
wenn die berechtigten Personen ausdrücklich und mit voller Kenntnis der
Tragweite auf ihre Teilnahme- bzw. Konfrontationsrechte verzichten (Godenzi, a.a.O., Art. 145 N 11). Das
Einverständnis muss ein ausdrückliches sein, weshalb das blosse
Nichtgeltendmachen eines Rechts nicht ohne Weiteres als bewusster
Rechtsverzicht angesehen werden darf. Ohne ausdrücklichen Verzicht ist den
Parteien Gelegenheit zu bieten, sich im nachfolgenden Verlauf des Verfahrens zu
den schriftlichen Ausführungen zu äussern und Ergänzungsfragen zu stellen, was
nötigenfalls in einer erneuten, diesmal aber mündlichen Einvernahme geschehen
muss. Wird den Teilnahmerechten nicht hinreichend Rechnung getragen, dürfen die
schriftlichen Berichte nicht zu Lasten der abwesenden Parteien verwertet werden
(Häring, a.a.O,
Art. 145 StPO N 11).
2.3.3 Vorliegend
geht es nicht um ein Massendelikt oder um einen z.B. in technischer Hinsicht
komplizierten Sachverhalt, sondern es liegt eine
Aussage-gegen-Aussage-Konstellation eines vergleichsweise einfachen
Sachverhalts vor, bei welcher keine Sachbeweise vorhanden sind. Der persönliche
Eindruck der einzuvernehmenden Person spielt also eine grosse Rolle.
Dementsprechend gebietet die staatliche Aufklärungspflicht eine förmliche
Einvernahme. Weiter hat der Beschwerdeführer vorliegend nie auf seine
Teilnahme- bzw. Konfrontationsrechte verzichtet, weshalb die eingeholten
schriftlichen Berichte gemäss obenstehender Lehrmeinung nicht zu seinen Lasten
verwertet werden können. Darüber hinaus konnte sich der Belastungszeuge D____ bisher
weder in schriftlicher noch in mündlicher Form zur Sache äussern. Eine
mündliche Befragung der Entlastungszeugin C____ und des Belastungszeugen D____ unter
Gewährung der Teilnahmerechte wäre also angezeigt gewesen. Die Beschwerde ist
in diesem Punkt gutzuheissen.
3.
3.1 Die
Beschwerde ist nach dem Dargelegten teilweise gutzuheissen, und die
angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Die Sache ist zur Weiterführung des
Untersuchungsverfahrens im Sinne der Erwägungen – einschliesslich der
Durchführung förmlicher Einvernahmen des Belastungszeugen D____ und der
Entlastungszeugin C____ – zurückzuweisen.
3.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer reduzierte ordentliche
Kosten mit einer Gebühr von CHF 200.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in
Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Da die Frage der Entschädigung dem Kostenentscheid folgt (BGE 137 IV 352
E. 2.4.2 S. 357 f.; BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5,
6B_343/2018 vom 25. April 2019 E. 2.3; AGE SB.2017.70 vom
16. Mai 2019 E. 8.1; Griesser,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich 2020,
Art. 430 N 2, 7), hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte
Parteientschädigung. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine
Kostennote eingereicht. Der Aufwand für die Beschwerdeschrift und die Replik
ist auf 8 Stunden zu schätzen (Stundenansatz CHF 250.–). Die reduzierte Entschädigung
für die Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren ist auf 4 Stunden, d.h.
CHF 1'000.– festzusetzen (inkl. Auslagen), zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer von CHF 77.–, insgesamt also CHF 1'077.–.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Februar 2023
aufgehoben, soweit sie das beanzeigte Delikt der üblen Nachrede betrifft. Die
Sache wird zur Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft
zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 200.–. Es sind
ihm CHF 600.– zurückzuerstatten.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren
eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'000.– (einschliesslich
Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 77.–, insgesamt also CHF 1'077.–
aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschuldigter
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser MLaw Martin Manyoki
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.