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Entscheid

BES.2023.28

Nichtanhandnahme und Einstellung

28. September 2023Deutsch17 min

(nachfolgend: Beschuldigter) vertritt die Ehefrau des Beschwerdeführers als Geschädigte

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.28

ENTSCHEID

vom

28. September 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc

Oser

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

B____

Beschwerdegegner

[...]

Beschuldigter

Gegenstand

Beschwerde

gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 8. Februar

2023

betreffend Nichtanhandnahme

und Einstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Gegen A____

(nachfolgend: Beschwerdeführer) läuft im Kanton Basel-Landschaft aufgrund einer

Strafanzeige der von ihm getrennt lebenden Ehefrau eine Strafuntersuchung wegen

Tätlichkeiten, Drohung und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen. B____

(nachfolgend: Beschuldigter) vertritt die Ehefrau des Beschwerdeführers als Geschädigte

in diesem Verfahren.

Der

Beschwerdeführer und der Beschuldigte waren am 11. Juni 2022 bei der

gemeinsamen Bekannten, C____, in Basel-Stadt zu einer Geburtstagsfeier eingeladen.

In der Strafanzeige vom 11. Juli 2022 wirft der Beschwerdeführer dem Beschuldigten

vor, dieser habe sich anlässlich besagter Feier gegenüber C____ sinngemäss wie

folgt geäussert: «Du weisst schon, dass es sich bei ihm [dem Beschwerdeführer]

um einen Schläger handelt. Ich habe ein Video von seiner Ehefrau gesehen.» Der

Beschwerdeführer stellte Strafantrag für sämtliche in Frage kommenden Delikte,

insbesondere wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses und übler Nachrede. Mit

Schreiben vom 18. Juli 2022 forderte der verfahrensleitende

Staatsanwalt den Beschuldigten auf, einen schriftlichen Bericht abzugeben,

worauf dieser in der E-Mail vom 8. August 2022 bestritt, den

Beschwerdeführer als «Schläger» dargestellt zu haben. C____ habe von sich aus

von der Scheidungssache des Beschwerdeführers und dem in diesem Zusammenhang

existierenden Video berichtet. Mit Schreiben vom 9. August 2022 wurde

C____ aufgefordert, einen schriftlichen Bericht abzugeben. Im daraufhin

verfassten Schreiben vom 27. August 2022 stützte sie im Wesentlichen

die Darstellung des Beschuldigten. Mit Verfügung vom 13. Januar 2023

kündigte die Staatsanwaltschaft den Abschluss der Untersuchung mittels

Nichtanhandnahme- respektive Einstellungsverfügung an. Mit Eingaben vom

16. und 30. Januar 2023 stellte der Beschwerdeführer diverse

Beweisanträge und machte geltend, die Verfahren wegen Verletzung des

Berufsgeheimnisses und übler Nachrede seien fortzuführen. Mit der

Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügung vom 8. Februar 2023 wurden

die Beweisanträge des Beschwerdeführers vollumfänglich abgewiesen, die

Verfahren wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses und Verletzung des

Untersuchungsgeheimnisses nicht anhand genommen und dasjenige wegen übler

Nachrede eingestellt.

Gegen diese

Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Februar 2023

Beschwerde an das Appellationsgericht. Er beantragt, es sei die Verfügung

teilweise aufzuheben. Dementsprechend sei die Angelegenheit zur Eröffnung eines

Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses und

zur Fortführung des Verfahrens wegen übler Nachrede an die Staatsanwaltschaft

zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die

Staatsanwaltschaft liess sich am 21. März 2023 mit dem Antrag auf

kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen. Mit

Eingabe vom 24. April 2023 schloss sich der Beschuldigte den Ausführungen

der Staatsanwaltschaft an und ergänzte diese. In der Replik vom

28. Juni 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Standpunkten fest.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die weiteren Tatsachen und die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann

innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 310 Abs. 2, Art. 322

Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312]). Zu deren Beurteilung ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs.

1.

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393

Abs. 2 StPO). Das Gericht ist zudem bei seinem Entscheid nicht an die

Begründungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. a StPO).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382

Abs. 1 StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die

beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden

sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder

Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit

Art. 115 und 118 StPO; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom

17.

Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2020.86 vom 12. April 2022

E. 1.2.1, BES.2019.128 vom 5. Juni 2020 E. 1.3.1). Nach der

konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre gilt

nur jene Person als im Sinne von Art. 115 StPO unmittelbar geschädigt, die

Trägerin des Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor

Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll. Dritte, deren Rechte durch

die konkrete Straftat nur mittelbar bzw. reflexartig verletzt werden, sind

nicht geschädigte Personen nach Art. 115 StPO. Sie können sich folglich auch

nicht als Privatklägerschaft konstituieren (Art. 118 Abs. 1 StPO) und sind

somit nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert (BGer 1B_576/2018 vom 26. Juli

2019.

E. 2.3, mit Hinweisen; AGE BES.2020.209 vom 23. Dezember 2020

E. 1.3.3, BES.2018.109 vom 28. August 2018 E. 1.2.2). Der

Strafantragsberechtigte gilt immer auch als Geschädigter

(Art. 115 Abs. 2 StPO; vgl. Riedo, in Basler Kommentar, 4. Aufl. 2018,

Art. 30 StGB N 106). Die Begriffe des Strafantragsberechtigten

und des Geschädigten sind insofern kongruent. (Mazzuchelli/Postizzi,

in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 115 StPO

N 94; vgl. auch Schmid/Jositsch, Handbuch

des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017,

Rz. 690.).

Der

Beschwerdeführer ist zweifellos Träger des geschützten Rechtsguts Ehre und hat

sich mit Schreiben vom 11. Juli 2022 als Privatkläger konstituiert (vgl.

Riklin, in Basler Kommentar,

Dispositiv

4. Aufl. 2019, Vor Art. 173 StGB N 5 ff.). Er ist demnach

zur Erhebung der Beschwerde betreffend Einstellung des Verfahrens wegen übler

Nachrede legitimiert.

Die

Staatsanwaltschaft hat die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Verletzung des

Berufsgeheimnisses damit begründet, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich

dieses Delikts nicht berechtigt sei, Strafantrag zu stellen. Die Frage der

Strafantragsberechtigung des Beschwerdeführers ist sowohl für die Zulässigkeit

als auch für die materielle Begründetheit der Beschwerde relevant (vgl. Art. 115 Abs. 2 StPO;

vgl. OGer OW B 17/011 vom 30. August 2017 E. 1, in:

OGVE 2016/2017 S. 98 ff.). Es handelt sich dabei um eine sogenannte

doppelrelevante Tatsache. Doppelrelevante Tatsachen sind für die Beurteilung

der Zulässigkeit der Beschwerde als wahr zu unterstellen (vgl. BGE 147 IV 188 E. 1.4, 147 II 159 E. 2.1.2, 145 II 153 E. 1.4, 141 III 294 E.

5.1 f.). Sie werden erst im Moment der materiellen Prüfung untersucht.

Eine Ausnahme gilt nur für den (vorliegend nicht zutreffenden Fall), dass das

Vorbringen des Beschwerdeführers auf Anhieb fadenscheinig oder inkohärent

erscheint (BGE 141 II 14 E. 5.1, 137 III 32

E. 2.3). Der Beschwerdeführer ist demnach zur Erhebung der Beschwerde

betreffend Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Verletzung des

Berufsgeheimnisses legitimiert.

Die Beschwerde ist

im Übrigen form- und fristgerecht erhoben worden, womit auf sie einzutreten ist

(vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO).

1.3 Der

Beschwerdeführer merkt hinsichtlich der Nichtanhandnahme des Verfahrens

betreffend Verletzung des Untersuchungsgeheimnisses an, es sei keine

entsprechende Strafanzeige eingereicht worden (Beschwerde vom 22. Februar 2023,

Rz. 10). Zunächst erklärte der Beschwerdeführer, er stelle Strafanzeige

gegen den Beschuldigten wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses sowie übler

Nachrede. Im Satz darauf fügte er hinzu, er «stelle hiermit explizit

Strafantrag für sämtliche in Frage kommenden Antragsdelikte». Sodann hat er

einen möglichen Verstoss gegen das Untersuchungsgeheimnis auf Seite 2 seines

Schreibens vom 11. Juli 2022 erwähnt (Akten der Staatsanwaltschaft,

S. 16). Die Staatsanwaltschaft hat sich deshalb zu Recht zu einer

allfälligen Verletzung des Untersuchungsgeheimnisses geäussert. Im Übrigen

wurde die Nichtanhandnahme in diesem Punkt vom Beschwerdeführer nicht

angefochten, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

2.

2.1 Gemäss

Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die

Einstellung des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine

Anklage rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c)

Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d)

Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder

Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e) nach gesetzlicher Vorschrift auf

Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft

hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung

zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen,

sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie

indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden

Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu

überweisen. Eine Verfahrenseinstellung ist nur dann anzuordnen, wenn ein

Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch

sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als

Ressourcenverschwendung erscheinen würde. Wenn hingegen eine Verurteilung

wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit

einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch

genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel,

insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter

Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die

Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur

materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86

E. 4.1 und 4.2, 138 IV 186 E. 4.1; BGer 6B_1334/2019 vom 27. März

2020 E. 2.3.1; AGE BES.2014.163 vom 17. August 2015 E. 2.1; Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar,

3. Aufl. 2023, Art. 319 StPO N 8). Bei der Beurteilung der Frage, ob in diesem

Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die

Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom

19. Juli 2012, E. 2.1).

2.2

2.2.1 Den

Tatbestand von Art. 321 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)

erfüllen unter anderem Rechtsanwälte, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen

infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung

wahrgenommen haben (Oberholzer,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 321 StGB

N 16; Trechsel/Vest, in:

Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage,

Zürich 2021, Art. 321 N 21). Als Geheimnis gilt jede Tatsache, die

nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist, und an deren Geheimhaltung

für den Geheimnisherrn ein berechtigtes Interesse besteht, das er gewahrt

wissen will (Oberholzer, a.a.O., Art. 321 StGB N 14). Erfasst werden einerseits

alle Informationen mit Geheimnischarakter, die der Anwalt bei seiner

Beratungstätigkeit über seinen Klienten erfahren hat. Andererseits fallen auch

Tatsachen mit Geheimnischarakter, die anderen Quellen entstammen unter diese

Bestimmung (BGer 1B_596/2012 vom 14. Februar 2012 E. 2.4).

Zusammengefasst besteht der Schutz des Berufsgeheimnisses – immer unter der

Voraussetzung des Bezugs zu einem bestimmten Mandat – bezüglich eigener

Wahrnehmungen und Beurteilungen im Rahmen der Mandatstätigkeit, ohne dass es

darauf ankommt, von wem und auf welche Weise der Anwalt sein Wissen erworben

hat (vgl. Nater/Gaudenz, in:

Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz [BGFA], 2. Aufl.,

Zürich 2011, Art. 13 N 101 ff.). Die infrage stehenden

Informationen fallen grundsätzlich unter den Schutz des Berufsgeheimnisses.

2.2.2 Die

Staatsanwaltschaft begründet ihr Nichteintreten in Bezug auf die dem

Beschuldigten vorgeworfene Verletzung des Berufsgeheimnisses damit, dass der

Beschwerdeführer nicht Geheimnisherr sei und deshalb nicht Strafantrag stellen

könne. Insofern fehle es an einer Prozessvoraussetzung (Nichtanhandnahme- und

Einstellungsverfügung vom 8. Februar 2023, Rz. 25 ff.).

2.2.3 Der

Beschwerdeführer entgegnet dem, Art. 321 StGB schütze nicht

Individualinteressen des Geheimnisträgers, sondern Gemeininteressen, sodass es

grundsätzlich bestimmten Berufsgruppen, welche Informationen bei der Ausübung

ihres Berufes erhalten haben, untersagt sei, hierüber zu berichten. Von

Art. 321 StGB erfasst würden auch Geheimnisse, die nicht unmittelbar

den Geheimnisherren, sondern involvierte Drittpersonen beträfen. Auch diesen

müsse, soweit sie im Sinne von Art. 30 StGB verletzt seien, ein

Antragsrecht zukommen (Beschwerde vom 22. Februar 2023,

Rz. 12 ff.).

2.2.4 Die

vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung, wonach Art. 321 StGB

nicht Individualinteressen, sondern Gemeininteressen schütze, ist in dieser

Deutlichkeit nicht korrekt. Im Wesentlichen stehen beim Tatbestand von Art. 321 StGB

sehr wohl Individualinteressen als Schutzobjekt im Vordergrund. Art und Umfang

dieses besonderen Schutzes bestimmen dagegen öffentliche Interessen (Oberholzer, a.a.O,

Art. 321 StGB N 1; vgl. auch Wohlers,

in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Aufl. Zürich 2020, Art. 321 N 1).

Zutreffend ist

die Feststellung des Beschwerdeführers, dass von Art. 321 StGB nicht

nur Geheimnisse erfasst werden, die unmittelbar den Geheimnisherren betreffen,

sondern auch darüber hinaus involvierte Drittpersonen (vgl. Isenring, in StGB Kommentar, 21. Aufl.,

Zürich 2022, Art. 321 N 3; Oberholzer,

a.a.O., Art. 321 StGB N 34). Mit «Drittperson» gemeint ist die

Person, die das Geheimnis betrifft, die mit derjenigen, die das Geheimnis

anvertraut hat, nicht identisch sein muss (Trechsel/Vest,

a.a.O., Art. 321 StGB N 28; Chappuis,

in: Macaluso et al. [Hrsg.], Commentaire Roman, Code pénal II, Basel

2017, Art. 321 N 140; Stratenwerth/Bommer,

Schweizerisches Strafrecht – Besonderer Teil II, 7. Aufl.,

Bern 2013, § 61 N 22). Eine davon zu unterscheidende Frage ist

jedoch, ob dieser Drittperson auch ein Strafantragsrecht zukommt. In der Lehre

wird zum Teil befürwortet, dass dies unter gewissen Umständen der Fall sein

soll (Trechsel/Vest, a.a.O.,

Art. 321 StGB N 28; Oberholzer,

a.a.O., Art. 321 StGB N 34). In einer ähnlichen

Konstellation, wie sie vorliegt, hat das Bundesgericht jedoch entschieden, dass

eine Partei in einem Verfahren nicht auf die Verschwiegenheit des Anwalts der

Gegenpartei zählen darf, sofern dieser Anwalt im Interesse der Person, die er

vertritt, handelt. Die Partei, die der anderen kein Geheimnis anvertraut habe,

sei nicht betroffener Geheimnisherr und damit nicht zum Strafantrag berechtigt

(BGer 1B_596/2012 vom 14. Februar 2012 E. 2.5). Dieser

Rechtsprechung ist zu folgen. Ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung

und damit ein Strafantragsrecht im Rahmen von Art. 321 StGB hat nur

der Klient gegenüber seinem eigenen Anwalt (vgl. Brunner/Henn/Kriesi, in, Anwaltsrecht, Zürich 2015,

S. 194; vgl. BGE 97 II 369).

Nach dem

Gesagten ist ein Strafantragsrecht des Beschwerdeführers im Lichte der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgeschlossen Die Nichtanhandnahme des

Verfahrens betreffend Verletzung des Berufsgeheimnisses ist nicht zu

beanstanden. Zur Wahrung seiner Rechte verbleiben dem Beschwerdeführer nur,

aber immerhin, die Ehrverletzungsdelikte (siehe nachfolgend E. 2.3).

2.3

2.3.1 In

Bezug auf die Einstellung des Verfahrens wegen übler Nachrede durch die

Staatsanwaltschaft rügt der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft habe den

relevanten Sachverhalt unvollständig und in Unterschreitung des ihr zustehenden

Ermessens abgeklärt. Der Beschwerdeführer und der Belastungszeuge D____ seien

als Auskunftsperson respektive als Zeuge zu befragen. Überdies sei dem

Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, der Entlastungszeugin C____

Fragen zu stellen. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft könne nicht

mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass der dem Beschuldigten

zum Vorwurf gemachte Sachverhalt nicht nachweisbar sei, solange keine Prüfung

der Glaubhaftigkeit der Angaben der involvierten Personen respektive der

angerufenen Auskunftspersonen und Zeugen durchgeführt werden könne (Beschwerde

vom 22. Februar 2023, Rz. 15 ff.).

2.3.2 Einvernahmen

erfolgen grundsätzlich mündlich zu Protokoll und in direkter Begegnung der

einvernehmenden mit der einzuvernehmenden Person. Als Ausnahme von dieser

Einvernahmeform bietet Art. 145 StPO die Möglichkeit, die

einzuvernehmende Person – einschliesslich die beschuldigte Person – zur Abgabe

eines die Einvernahme ersetzenden oder ergänzenden Berichts einzuladen (Godenzi, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020,

Art. 145 N 1). Grundsätzlich kann allen einzuvernehmenden Personen die

Möglichkeit eines schriftlichen Berichts eingeräumt werden. Sinnvoll ist das

Einholen eines schriftlichen Berichts jedoch vor allem in Fällen mit einer

Vielzahl geschädigter Personen oder bei Vorliegen besonderer technischer Sachverhalte.

Eine Selbstbeschränkung der Strafbehörden auf schriftliche Berichte ist

unzulässig, wenn die staatliche Aufklärungspflicht eine förmliche Einvernahme

gebietet. Sofern es auf den persönlichen Eindruck einer Person ankommt,

namentlich bei der Einvernahme der beschuldigten Person, eines wesentlichen

Zeugen oder einer entscheidenden Auskunftsperson, sollte die schriftliche

Einvernahme nur sehr zurückhaltend Anwendung finden und die Ausnahme bleiben. In

solchen Fällen ist zumindest einmal eine persönliche Einvernahme vorzunehmen;

allenfalls kann danach die erste persönliche Einvernahme mittels schriftlicher

Berichte ergänzt werden (Godenzi, a.a.O.,

Art. 145 N 6; Häring, in: Basler

Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 145 StPO N 6). Die Einholung

von schriftlichen Berichten anstelle einer mündlichen Befragung mag für die

einvernehmende Behörde eine Arbeitserleichterung sein und ist in gewissen

Fällen durchaus sinnvoll und berechtigt. Allerdings entbindet dies die zuständige

Strafbehörde nicht von ihrer Pflicht zur Wahrheitsfindung (Art. 139 Abs. 1 StPO)

und zur Klärung von Widersprüchen (Art. 143 Abs. 5 StPO). Schriftlichen

Berichten ist das Risiko inhärent, dass diese gar nicht von der befragten

Person stammen, dass die befragte Person bei der Abfassung beeinflusst worden

ist und die gestellten Fragen nicht richtig beantwortet werden (Godenzi, a.a.O., Art. 145 N 6). Bestehen

Zweifel an der Richtigkeit eines Berichts, hat die einvernehmende Behörde

zumindest eine ergänzende mündliche Einvernahme durchzuführen bzw. sind die

Aussteller des Berichts zu diesem ordnungsgemäss mündlich zu befragen (Häring, a.a.O., Art. 145 StPO

N 7).

Eine

schriftliche Einvernahme kann somit eine mündliche nur dann rechtsgenüglich

ersetzen oder als verwertbare Ergänzung einer mündlichen Einvernahme dienen,

wenn die berechtigten Personen ausdrücklich und mit voller Kenntnis der

Tragweite auf ihre Teilnahme- bzw. Konfrontationsrechte verzichten (Godenzi, a.a.O., Art. 145 N 11). Das

Einverständnis muss ein ausdrückliches sein, weshalb das blosse

Nichtgeltendmachen eines Rechts nicht ohne Weiteres als bewusster

Rechtsverzicht angesehen werden darf. Ohne ausdrücklichen Verzicht ist den

Parteien Gelegenheit zu bieten, sich im nachfolgenden Verlauf des Verfahrens zu

den schriftlichen Ausführungen zu äussern und Ergänzungsfragen zu stellen, was

nötigenfalls in einer erneuten, diesmal aber mündlichen Einvernahme geschehen

muss. Wird den Teilnahmerechten nicht hinreichend Rechnung getragen, dürfen die

schriftlichen Berichte nicht zu Lasten der abwesenden Parteien verwertet werden

(Häring, a.a.O,

Art. 145 StPO N 11).

2.3.3 Vorliegend

geht es nicht um ein Massendelikt oder um einen z.B. in technischer Hinsicht

komplizierten Sachverhalt, sondern es liegt eine

Aussage-gegen-Aussage-Konstellation eines vergleichsweise einfachen

Sachverhalts vor, bei welcher keine Sachbeweise vorhanden sind. Der persönliche

Eindruck der einzuvernehmenden Person spielt also eine grosse Rolle.

Dementsprechend gebietet die staatliche Aufklärungspflicht eine förmliche

Einvernahme. Weiter hat der Beschwerdeführer vorliegend nie auf seine

Teilnahme- bzw. Konfrontationsrechte verzichtet, weshalb die eingeholten

schriftlichen Berichte gemäss obenstehender Lehrmeinung nicht zu seinen Lasten

verwertet werden können. Darüber hinaus konnte sich der Belastungszeuge D____ bisher

weder in schriftlicher noch in mündlicher Form zur Sache äussern. Eine

mündliche Befragung der Entlastungszeugin C____ und des Belastungszeugen D____ unter

Gewährung der Teilnahmerechte wäre also angezeigt gewesen. Die Beschwerde ist

in diesem Punkt gutzuheissen.

3.

3.1 Die

Beschwerde ist nach dem Dargelegten teilweise gutzuheissen, und die

angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Die Sache ist zur Weiterführung des

Untersuchungsverfahrens im Sinne der Erwägungen – einschliesslich der

Durchführung förmlicher Einvernahmen des Belastungszeugen D____ und der

Entlastungszeugin C____ – zurückzuweisen.

3.2 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer reduzierte ordentliche

Kosten mit einer Gebühr von CHF 200.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in

Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Da die Frage der Entschädigung dem Kostenentscheid folgt (BGE 137 IV 352

E. 2.4.2 S. 357 f.; BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5,

6B_343/2018 vom 25. April 2019 E. 2.3; AGE SB.2017.70 vom

16. Mai 2019 E. 8.1; Griesser,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich 2020,

Art. 430 N 2, 7), hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte

Parteientschädigung. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine

Kostennote eingereicht. Der Aufwand für die Beschwerdeschrift und die Replik

ist auf 8 Stunden zu schätzen (Stundenansatz CHF 250.–). Die reduzierte Entschädigung

für die Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren ist auf 4 Stunden, d.h.

CHF 1'000.– festzusetzen (inkl. Auslagen), zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuer von CHF 77.–, insgesamt also CHF 1'077.–.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Februar 2023

aufgehoben, soweit sie das beanzeigte Delikt der üblen Nachrede betrifft. Die

Sache wird zur Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft

zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 200.–. Es sind

ihm CHF 600.– zurückzuerstatten.

Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren

eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'000.– (einschliesslich

Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 77.–, insgesamt also CHF 1'077.–

aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschuldigter

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser MLaw Martin Manyoki

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.