BES.2023.3
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
6. Februar 2023Deutsch6 min
Mit Strafbefehl
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.3
ENTSCHEID
vom 6. Februar 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber BLaw Patrick Schmid
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Gefängnis Bässlergut,
Beschuldigter
Freiburgerstrasse 24, 4057 Basel
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 21. Dezember 2022
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. Oktober 2022 wurde A____
(nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Raufhandels und der Übertretung nach Art.
19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) zu einer Freiheitsstrafe
von 120 Tagen sowie einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Der Strafbefehl wurde
dem Beschwerdeführer am 23. Oktober 2022 zusammen mit dem Informationsblatt zum
Strafbefehl persönlich ausgehändigt, was er mit seiner Unterschrift bestätigt
hat. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer
Einsprache gegen den Strafbefehl. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit
Verfügung vom 21. Dezember 2022 infolge Verspätung nicht auf die
Einsprache des Beschwerdeführers ein. Die Verfügung des Strafgerichts wurde dem
Beschwerdeführer am 27. Dezember 2022 zugestellt.
Gegen den
Nichteintretensentscheid des Strafgerichts erhob der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 4. Januar 2023, eingegangen am 9. Januar 2023,
Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 21. Dezember 2022 ist
ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden
wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der
Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in
seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer
Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.
1.3
Gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO sind Beschwerden gegen schriftlich oder mündlich
eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung
resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten,
wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen
Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben
wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen
Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden
Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).
Der Beweis der
Rechtzeitigkeit der Postaufgabe obliegt grundsätzlich dem Absender. Ein Abweichen
von der Beweislastverteilung rechtfertigt sich jedoch ausnahmsweise, wenn der
Beweis der Fristwahrung von einer Partei aus Gründen nicht erbracht werden
kann, die von der Strafbehörde zu verantworten sind. Dies ist namentlich der
Fall, wenn es die Behörde in Verletzung ihrer Aktenführungspflicht versäumt,
die zu Eingaben gehörigen Briefumschläge zu den Akten zu nehmen (BGE 124 IV 372
E. 3; Brüschweiler/Grünig,
in: Donatsch et al. (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 91 N 5).
Die Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen vom 21. Dezember 2022 ist dem Beschwerdeführer
am 27. Dezember 2022 zugestellt worden. Den Empfang der Verfügung hat der
Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigt (act. 2, S. 3). Die Beschwerdefrist
begann folglich am 28. Dezember 2022 zu laufen und endete am 6. Januar 2023.
Die Beschwerde
gegen den Nichteintretensentscheid des Strafgerichts, datiert mit 4. Januar
2023, ist beim Appellationsgericht am 9. Januar 2023 eingegangen. Da sich
aufgrund der Akten nicht eindeutig ermitteln lässt, wann die Beschwerde zu
Handen der Schweizerischen Post übergeben wurde, hat die Einsprache im Sinne
der geschilderten Grundsätze, als rechtzeitig zu gelten. Die Beschwerde ist zudem
formgerecht eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO),
sodass auf sie einzutreten ist.
1.4
Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ausschliesslich der
Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Diesen hat die Vorinstanz damit
begründet, dass die Einsprache vom 6. Dezember 2022 verspätet sei.
Es kann somit
nur geprüft werden, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache
eingetreten ist. Nur wenn dies nicht der Fall ist, kann auf die materiellen
Argumente des Beschwerdeführers eingegangen werden.
2.
2.1
Gemäss
Art. 354 Abs. 1 StPO in Verbindung mit
Art. 90 Abs. 1 StPO kann gegen einen Strafbefehl innerhalb
einer Frist von zehn Tagen Einsprache erhoben werden. Für die zehntägige
Einsprachefrist gelten die allgemeinen Regeln über Fristen und Termine gemäss Art. 89-94
StPO (Riklin, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 354 StPO N 1). Ohne gültige Einsprache wird der
Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).
2.2
Wie
sich den Akten entnehmen lässt, wurde der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft dem
Beschwerdeführer am 23. Oktober 2022 persönlich ausgehändigt und dessen Empfang
vom ihm unterschriftlich bestätigt (act. 1, S. 1). Die zehntägige
Einsprachefrist begann somit am 24. Oktober 2022 und endete am 2. November 2022
(Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Einsprache des Beschwerdeführers ist allerdings erst
am 6. Dezember 2022, demzufolge zweifellos verspätet, beim Strafgericht erhoben
worden, sodass die Vorinstanz zu Recht nicht auf diese eingetreten ist. Die
Erwägungen des Einzelgerichts in Strafsachen sind somit nicht zu beanstanden.
3.
Aufgrund der
vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten zu
tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf die Kostenauferlegung wird jedoch
umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG
154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht
(Einzelgericht):
://: Die
Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer (auf Georgisch übersetzt)
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Patrick Schmid
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.