Lexipedia

Entscheid

BES.2023.3

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

6. Februar 2023Deutsch6 min

Mit Strafbefehl

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.3

ENTSCHEID

vom 6. Februar 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiber BLaw Patrick Schmid

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Gefängnis Bässlergut,

Beschuldigter

Freiburgerstrasse 24, 4057 Basel

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 21. Dezember 2022

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. Oktober 2022 wurde A____

(nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Raufhandels und der Übertretung nach Art.

19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) zu einer Freiheitsstrafe

von 120 Tagen sowie einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Der Strafbefehl wurde

dem Beschwerdeführer am 23. Oktober 2022 zusammen mit dem Informationsblatt zum

Strafbefehl persönlich ausgehändigt, was er mit seiner Unterschrift bestätigt

hat. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer

Einsprache gegen den Strafbefehl. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit

Verfügung vom 21. Dezember 2022 infolge Verspätung nicht auf die

Einsprache des Beschwerdeführers ein. Die Verfügung des Strafgerichts wurde dem

Beschwerdeführer am 27. Dezember 2022 zugestellt.

Gegen den

Nichteintretensentscheid des Strafgerichts erhob der Beschwerdeführer mit

Schreiben vom 4. Januar 2023, eingegangen am 9. Januar 2023,

Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte

ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 21. Dezember 2022 ist

ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden

wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in

Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt

(Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der

Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in

seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer

Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

1.3

Gemäss

Art. 396 Abs. 1 StPO sind Beschwerden gegen schriftlich oder mündlich

eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der

Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung

resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten,

wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen

Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer

schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben

wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen

Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden

Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).

Der Beweis der

Rechtzeitigkeit der Postaufgabe obliegt grundsätzlich dem Absender. Ein Abweichen

von der Beweislastverteilung rechtfertigt sich jedoch ausnahmsweise, wenn der

Beweis der Fristwahrung von einer Partei aus Gründen nicht erbracht werden

kann, die von der Strafbehörde zu verantworten sind. Dies ist namentlich der

Fall, wenn es die Behörde in Verletzung ihrer Aktenführungspflicht versäumt,

die zu Eingaben gehörigen Briefumschläge zu den Akten zu nehmen (BGE 124 IV 372

E. 3; Brüschweiler/Grünig,

in: Donatsch et al. (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 91 N 5).

Die Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen vom 21. Dezember 2022 ist dem Beschwerdeführer

am 27. Dezember 2022 zugestellt worden. Den Empfang der Verfügung hat der

Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigt (act. 2, S. 3). Die Beschwerdefrist

begann folglich am 28. Dezember 2022 zu laufen und endete am 6. Januar 2023.

Die Beschwerde

gegen den Nichteintretensentscheid des Strafgerichts, datiert mit 4. Januar

2023, ist beim Appellationsgericht am 9. Januar 2023 eingegangen. Da sich

aufgrund der Akten nicht eindeutig ermitteln lässt, wann die Beschwerde zu

Handen der Schweizerischen Post übergeben wurde, hat die Einsprache im Sinne

der geschilderten Grundsätze, als rechtzeitig zu gelten. Die Beschwerde ist zudem

formgerecht eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO),

sodass auf sie einzutreten ist.

1.4

Gegenstand

des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ausschliesslich der

Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Diesen hat die Vorinstanz damit

begründet, dass die Einsprache vom 6. Dezember 2022 verspätet sei.

Es kann somit

nur geprüft werden, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache

eingetreten ist. Nur wenn dies nicht der Fall ist, kann auf die materiellen

Argumente des Beschwerdeführers eingegangen werden.

2.

2.1

Gemäss

Art. 354 Abs. 1 StPO in Verbindung mit

Art. 90 Abs. 1 StPO kann gegen einen Strafbefehl innerhalb

einer Frist von zehn Tagen Einsprache erhoben werden. Für die zehntägige

Einsprachefrist gelten die allgemeinen Regeln über Fristen und Termine gemäss Art. 89-94

StPO (Riklin, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 354 StPO N 1). Ohne gültige Einsprache wird der

Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).

2.2

Wie

sich den Akten entnehmen lässt, wurde der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft dem

Beschwerdeführer am 23. Oktober 2022 persönlich ausgehändigt und dessen Empfang

vom ihm unterschriftlich bestätigt (act. 1, S. 1). Die zehntägige

Einsprachefrist begann somit am 24. Oktober 2022 und endete am 2. November 2022

(Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Einsprache des Beschwerdeführers ist allerdings erst

am 6. Dezember 2022, demzufolge zweifellos verspätet, beim Strafgericht erhoben

worden, sodass die Vorinstanz zu Recht nicht auf diese eingetreten ist. Die

Erwägungen des Einzelgerichts in Strafsachen sind somit nicht zu beanstanden.

3.

Aufgrund der

vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des

Beschwerdeverfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten zu

tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf die Kostenauferlegung wird jedoch

umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG

154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht

(Einzelgericht):

://: Die

Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer (auf Georgisch übersetzt)

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen Patrick Schmid

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.