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Entscheid

BES.2023.30

Zuständigkeit

12. Mai 2023Deutsch8 min

Migration (SEM) zu sistieren. Das Jugendgericht nahm mit Eingabe vom 28. Februar

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.30

ENTSCHEID

vom 12.

Mai 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiber Dennis Zingg

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 17,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Jugendgericht Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Bäumleingasse 1, 4001 Basel

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

Innere Margarethenstrasse 14,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 10. Februar 2023

betreffend Zuständigkeit

Sachverhalt

Sachverhalt

Gegen A____

(nachfolgend: Beschwerdeführer) läuft im Kanton Basel-Stadt ein Strafverfahren.

Auf Antrag des Beschwerdeführers wurde per 23. November 2023 durch das

Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel eine forensische

Lebensalterschätzung vorgenommen. Gestützt darauf verneinte das Jugendgericht

Basel-Stadt seine Zuständigkeit als Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom

10. Februar 2023.

Gegen diese

Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Februar 2023

Beschwerde ein. Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung,

wobei das Jugendgericht als Zwangsmassnahmengericht für zuständig zu erklären

sei. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vom 10. Februar 2023

vollumfänglich aufzuheben und das Verfahren bis zum Erlass einer

rechtskräftigen Verfügung im Verfahren [...] des Staatssekretariats für

Migration (SEM) zu sistieren. Das Jugendgericht nahm mit Eingabe vom 28. Februar

2023 Stellung zur Beschwerde, wobei es an der angefochtenen Verfügung vom

10. Februar 2023 festhielt. Die Jugendanwaltschaft nahm mit Eingabe vom

7. März 2023 Stellung zur Beschwerde und beantragte, die angefochtene

Verfügung sei zu bestätigen. Mit Eingabe vom 30. März 2023 verzichtete der

Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Bei

der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 10. Februar 2023 des

Jugendgerichts handelt es sich um einen Entscheid, in welchem nicht materiell

über Straf- und Zivilfragen befunden wurde. Gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. c

in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kommt

daher das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist,

gestützt auf § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100), das Appellationsgericht

Basel-Stadt als Einzelgericht.

1.2

Gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO erfordert die Legitimation zur Beschwerde das Vorliegen

eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder Änderung des

Entscheids. Der Adressat eines Entscheids hat dabei regelmässig ein rechtlich

geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Vorliegend ist der

Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen Nichteintretensentscheids und daher

zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde

wird eingetreten.

2.

2.1

In

seiner Beschwerdeschrift vom 23. Februar 2023 wehrt sich der

Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Erwägung, wonach gestützt auf das

rechtsmedizinische Gutachten zur Altersschätzung des Instituts für

Rechtsmedizin der Universität Basel die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem

Alter nicht mit der gutachterlichen Beurteilung vereinbar seien. Das Gutachten

zeige auf, dass die Vollendung des 18. Lebensjahres nicht mit «der notwendigen

Sicherheit» belegt bzw. dass die Angaben des Beschwerdeführers aufgrund des

Gutachtens «nicht als offensichtlich nicht korrekt» beurteilt werden könnten.

Zudem liege lediglich eine minime Abweichung von 0.4 Jahren zwischen dem

gutachterlich festgestellten Mindestalter von 17.6 Jahren und dem vom

Beschwerdeführer angegebenen Alter von 17.2 Jahren. Weiter wird angeführt, dass

das Gutachten auf unterschiedlichen Studien basiere, die beispielsweise

betreffend Verknöcherung der Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke zu

unterschiedlichen Ergebnissen kämen. Gestützt darauf könne nicht von einem

klaren Ergebnis bei der Altersschätzung ausgegangen werden (act. 2, N 5 ff.).

2.2

In

der Begründung seiner Verfügung vom 10. Februar 2023 zieht das Jugendgericht

namentlich in Erwägung, dass eine Meldung IPAS (informatisiertes

Personalnachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem des Bundesamts für

Polizei) die bestätigte Identität des Beschwerdeführers unter dem Namen [...]

mit dem Geburtsdatum [...] 2002 ergeben habe. Es verweist auf das

rechtsmedizinische Gutachten vom 23. November 2022, wonach das Stadium der

Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke nach der einen Studie einem mittleren Alter von

21.

Jahren mit einer Abweichung von zwei Jahren nach unten und oben entspreche. Eine

zweite im Gutachten vom 23. November 2022 genannte Studie stelle für das

Stadium der Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke ein Mindestalter von 17.6 Jahren

fest. Aus gutachterlicher Sicht sei deshalb von einem Mindestalter von 17.6

Jahren auszugehen, was nicht mit den vom Beschwerdeführer angegebenen 17.2

Jahren vereinbar sei. Daraus folge, dass der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum

mit Sicherheit nicht korrekt angegeben habe. In der Stellungnahme zur

Beschwerde vom 28. Februar 2023 weist das Jugendgericht erneut darauf hin, dass

das minimale Alter gemäss einer der beiden im Gutachten erwähnten Studien zur

Schlüsselbeinanalyse bei 18.3 Jahren liege (act. 4, S. 1).

3.

3.1

Klar

ist, dass das vom Beschwerdeführer mit 17.2 Jahren angegebene Alter nicht mit

dem Befund des Gutachtens vom 23. November 2022 und dem darin

festgestellten Mindestalter von 17.6 Jahren vereinbar ist. Nebst dem Gutachten

vom 23. November 2022 liegt zusätzlich eine Meldung IPAS mit bestätigter

Identität des Beschwerdeführers als [...] mit Geburtsdatum [...] 2002 vor. Dieses

in der Meldung IPAS aufgeführte Geburtsdatum ist mit dem Befund des Gutachtens

vom 23. November 2022 ohne Weiteres vereinbar. Obschon das im Gutachten festgehaltene

mögliche Mindestalter von 17.6 Jahren gerade noch Minderjährigkeit bedeuten

würde, ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um das maximale

Mindestalter und nicht zwingend um das wahrscheinlichste Lebensalter des

Beschwerdeführers handelt. Das Gutachten hält deshalb zum einen fest, dass die

Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden kann, dass

zum anderen aber das angegebene Alter von 17.2 Jahren nicht mit den erhobenen

Befunden vereinbar ist. In Anbetracht dessen, dass die Meldung IPAS die

Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt impliziert, dieses im

IPAS hinterlegte Geburtsdatum offenbar auf einstmaligen Angaben des

Beschwerdeführers beruht und sich das vom Beschwerdeführer mit 17.2 Jahren

angegebene Alter selbst mit dem Mindestalter von 17.6 Jahren nicht vereinbaren

lässt, erscheint der die Zuständigkeit verneinende Entscheid des Jugendgerichts

vom 10. Februar 2023 gerechtfertigt.

3.2

Der

Beschwerdeführer vermag auch mit seinem Argument, wonach das gutachterlich

festgestellte Mindestalter lediglich 0.4 Jahre über dem mit 17.2 Jahren

angegebenen Alter des Beschwerdeführers liege, nicht durchzudringen. Es liegt

in der Natur der Sache, dass bei einer forensischen Lebensalterschätzung kein

exaktes Alter resultiert und daher vom Resultat eine auf wissenschaftlicher

Basis beruhende mögliche Abweichung nach oben und unten angegeben wird. Sodann

vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, weshalb in seinem Fall das

gutachterlich festgestellte Mindestalter tiefer als bei 17.6 Jahren anzusiedeln

ist, so dass sich dieses mit seinem angegebenen Alter von 17.2 Jahren im

Tatzeitpunkt decken würde. Im Ergebnis ist somit gestützt auf das Gutachten und

die mit dem Gutachten vereinbaren Angaben aus der Meldung IPAS mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt

bereits volljährig war. Dies deckt sich im Übrigen mit der Einschätzung des

Staatssekretariats für Migration hinsichtlich Bewertung des Gutachtens und der

Gesamtumstände im Schreiben vom 27. Januar 2023 (act. 3, Beilage 5, S. 2

f.). Basierend darauf gibt es auch keinen Grund, das Verfahren des Bundesamts

für Migration (SEM) abzuwarten und das Verfahren zu sistieren. Die Beschwerde

ist entsprechend abzuweisen.

4.

4.1

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der unterliegende

Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21

Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG. 154.810) auf CHF

500.– zu bemessen und wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.2

Dem

amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen ein Honorar aus der

Gerichtskasse zuzusprechen. Mangels Einreichung einer Kostennote ist sein

Aufwand zu schätzen, wobei ein Zeitaufwand von insgesamt 5 Stunden angemessen

erscheint. Dieser Aufwand ist zum Ansatz von CHF 200.– zuzüglich 7,7 % MWST zu

vergüten (§ 20 Abs. 2 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der

berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren [Honorarreglement]). Der

Beschwerdeführer ist nach Massgabe von Art. 135 Abs. 4 StPO

rückzahlungspflichtig, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten mit

einer Gebühr von CHF 500.–.

Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...], werden für

das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'000.– inklusive

Auslagenersatz zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 77.–, somit total

CHF 1'077.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO

bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt (Jugendgericht)

-

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Dennis Zingg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).