BES.2023.30
Zuständigkeit
12. Mai 2023Deutsch8 min
Migration (SEM) zu sistieren. Das Jugendgericht nahm mit Eingabe vom 28. Februar
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.30
ENTSCHEID
vom 12.
Mai 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber Dennis Zingg
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 17,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Jugendgericht Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Bäumleingasse 1, 4001 Basel
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
Innere Margarethenstrasse 14,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 10. Februar 2023
betreffend Zuständigkeit
Sachverhalt
Sachverhalt
Gegen A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) läuft im Kanton Basel-Stadt ein Strafverfahren.
Auf Antrag des Beschwerdeführers wurde per 23. November 2023 durch das
Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel eine forensische
Lebensalterschätzung vorgenommen. Gestützt darauf verneinte das Jugendgericht
Basel-Stadt seine Zuständigkeit als Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom
10. Februar 2023.
Gegen diese
Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Februar 2023
Beschwerde ein. Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung,
wobei das Jugendgericht als Zwangsmassnahmengericht für zuständig zu erklären
sei. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vom 10. Februar 2023
vollumfänglich aufzuheben und das Verfahren bis zum Erlass einer
rechtskräftigen Verfügung im Verfahren [...] des Staatssekretariats für
Migration (SEM) zu sistieren. Das Jugendgericht nahm mit Eingabe vom 28. Februar
2023 Stellung zur Beschwerde, wobei es an der angefochtenen Verfügung vom
10. Februar 2023 festhielt. Die Jugendanwaltschaft nahm mit Eingabe vom
7. März 2023 Stellung zur Beschwerde und beantragte, die angefochtene
Verfügung sei zu bestätigen. Mit Eingabe vom 30. März 2023 verzichtete der
Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Bei
der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 10. Februar 2023 des
Jugendgerichts handelt es sich um einen Entscheid, in welchem nicht materiell
über Straf- und Zivilfragen befunden wurde. Gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. c
in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kommt
daher das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist,
gestützt auf § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100), das Appellationsgericht
Basel-Stadt als Einzelgericht.
1.2
Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO erfordert die Legitimation zur Beschwerde das Vorliegen
eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder Änderung des
Entscheids. Der Adressat eines Entscheids hat dabei regelmässig ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Vorliegend ist der
Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen Nichteintretensentscheids und daher
zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde
wird eingetreten.
2.
2.1
In
seiner Beschwerdeschrift vom 23. Februar 2023 wehrt sich der
Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Erwägung, wonach gestützt auf das
rechtsmedizinische Gutachten zur Altersschätzung des Instituts für
Rechtsmedizin der Universität Basel die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem
Alter nicht mit der gutachterlichen Beurteilung vereinbar seien. Das Gutachten
zeige auf, dass die Vollendung des 18. Lebensjahres nicht mit «der notwendigen
Sicherheit» belegt bzw. dass die Angaben des Beschwerdeführers aufgrund des
Gutachtens «nicht als offensichtlich nicht korrekt» beurteilt werden könnten.
Zudem liege lediglich eine minime Abweichung von 0.4 Jahren zwischen dem
gutachterlich festgestellten Mindestalter von 17.6 Jahren und dem vom
Beschwerdeführer angegebenen Alter von 17.2 Jahren. Weiter wird angeführt, dass
das Gutachten auf unterschiedlichen Studien basiere, die beispielsweise
betreffend Verknöcherung der Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke zu
unterschiedlichen Ergebnissen kämen. Gestützt darauf könne nicht von einem
klaren Ergebnis bei der Altersschätzung ausgegangen werden (act. 2, N 5 ff.).
2.2
In
der Begründung seiner Verfügung vom 10. Februar 2023 zieht das Jugendgericht
namentlich in Erwägung, dass eine Meldung IPAS (informatisiertes
Personalnachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem des Bundesamts für
Polizei) die bestätigte Identität des Beschwerdeführers unter dem Namen [...]
mit dem Geburtsdatum [...] 2002 ergeben habe. Es verweist auf das
rechtsmedizinische Gutachten vom 23. November 2022, wonach das Stadium der
Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke nach der einen Studie einem mittleren Alter von
21.
Jahren mit einer Abweichung von zwei Jahren nach unten und oben entspreche. Eine
zweite im Gutachten vom 23. November 2022 genannte Studie stelle für das
Stadium der Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke ein Mindestalter von 17.6 Jahren
fest. Aus gutachterlicher Sicht sei deshalb von einem Mindestalter von 17.6
Jahren auszugehen, was nicht mit den vom Beschwerdeführer angegebenen 17.2
Jahren vereinbar sei. Daraus folge, dass der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum
mit Sicherheit nicht korrekt angegeben habe. In der Stellungnahme zur
Beschwerde vom 28. Februar 2023 weist das Jugendgericht erneut darauf hin, dass
das minimale Alter gemäss einer der beiden im Gutachten erwähnten Studien zur
Schlüsselbeinanalyse bei 18.3 Jahren liege (act. 4, S. 1).
3.
3.1
Klar
ist, dass das vom Beschwerdeführer mit 17.2 Jahren angegebene Alter nicht mit
dem Befund des Gutachtens vom 23. November 2022 und dem darin
festgestellten Mindestalter von 17.6 Jahren vereinbar ist. Nebst dem Gutachten
vom 23. November 2022 liegt zusätzlich eine Meldung IPAS mit bestätigter
Identität des Beschwerdeführers als [...] mit Geburtsdatum [...] 2002 vor. Dieses
in der Meldung IPAS aufgeführte Geburtsdatum ist mit dem Befund des Gutachtens
vom 23. November 2022 ohne Weiteres vereinbar. Obschon das im Gutachten festgehaltene
mögliche Mindestalter von 17.6 Jahren gerade noch Minderjährigkeit bedeuten
würde, ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um das maximale
Mindestalter und nicht zwingend um das wahrscheinlichste Lebensalter des
Beschwerdeführers handelt. Das Gutachten hält deshalb zum einen fest, dass die
Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden kann, dass
zum anderen aber das angegebene Alter von 17.2 Jahren nicht mit den erhobenen
Befunden vereinbar ist. In Anbetracht dessen, dass die Meldung IPAS die
Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt impliziert, dieses im
IPAS hinterlegte Geburtsdatum offenbar auf einstmaligen Angaben des
Beschwerdeführers beruht und sich das vom Beschwerdeführer mit 17.2 Jahren
angegebene Alter selbst mit dem Mindestalter von 17.6 Jahren nicht vereinbaren
lässt, erscheint der die Zuständigkeit verneinende Entscheid des Jugendgerichts
vom 10. Februar 2023 gerechtfertigt.
3.2
Der
Beschwerdeführer vermag auch mit seinem Argument, wonach das gutachterlich
festgestellte Mindestalter lediglich 0.4 Jahre über dem mit 17.2 Jahren
angegebenen Alter des Beschwerdeführers liege, nicht durchzudringen. Es liegt
in der Natur der Sache, dass bei einer forensischen Lebensalterschätzung kein
exaktes Alter resultiert und daher vom Resultat eine auf wissenschaftlicher
Basis beruhende mögliche Abweichung nach oben und unten angegeben wird. Sodann
vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, weshalb in seinem Fall das
gutachterlich festgestellte Mindestalter tiefer als bei 17.6 Jahren anzusiedeln
ist, so dass sich dieses mit seinem angegebenen Alter von 17.2 Jahren im
Tatzeitpunkt decken würde. Im Ergebnis ist somit gestützt auf das Gutachten und
die mit dem Gutachten vereinbaren Angaben aus der Meldung IPAS mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt
bereits volljährig war. Dies deckt sich im Übrigen mit der Einschätzung des
Staatssekretariats für Migration hinsichtlich Bewertung des Gutachtens und der
Gesamtumstände im Schreiben vom 27. Januar 2023 (act. 3, Beilage 5, S. 2
f.). Basierend darauf gibt es auch keinen Grund, das Verfahren des Bundesamts
für Migration (SEM) abzuwarten und das Verfahren zu sistieren. Die Beschwerde
ist entsprechend abzuweisen.
4.
4.1
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der unterliegende
Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21
Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG. 154.810) auf CHF
500.– zu bemessen und wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.2
Dem
amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen ein Honorar aus der
Gerichtskasse zuzusprechen. Mangels Einreichung einer Kostennote ist sein
Aufwand zu schätzen, wobei ein Zeitaufwand von insgesamt 5 Stunden angemessen
erscheint. Dieser Aufwand ist zum Ansatz von CHF 200.– zuzüglich 7,7 % MWST zu
vergüten (§ 20 Abs. 2 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der
berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren [Honorarreglement]). Der
Beschwerdeführer ist nach Massgabe von Art. 135 Abs. 4 StPO
rückzahlungspflichtig, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten mit
einer Gebühr von CHF 500.–.
Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...], werden für
das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'000.– inklusive
Auslagenersatz zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 77.–, somit total
CHF 1'077.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO
bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt (Jugendgericht)
-
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Dennis Zingg
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).