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Entscheid

BES.2023.31

Verfahrenstrennung

11. Juli 2023Deutsch16 min

Die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.31

ENTSCHEID

vom 11.

Juli 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber

MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 15. Februar 2023

betreffend Verfahrenstrennung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ und zahlreiche weitere

Beschuldigte ein umfangreiches Strafverfahren unter anderem wegen

gewerbsmässigen Betruges sowie mehrfacher Urkundenfälschung. Mit Verfügung vom

15. Februar 2023 trennte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den

Mitbeschuldigten B____ vom Verfahren gegen A____ ab.

Während die Verfügung

seitens B____ unangefochten blieb, hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer),

vertreten durch [...], mit Eingabe vom 24. Februar 2023 dagegen Beschwerde

erhoben. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die

Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren.

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 6. April 2023 die

Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 17. Mai 2023 hielt der

Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Der vorliegende Entscheid ist im

schriftlichen Verfahren unter Beizug der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 393

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft

der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100). Der

Beschwerdeführer ist durch die Abtrennung des Verfahrens in einem rechtlich

geschützten Interesse betroffen, weil ihm dadurch prozessuale Rechtsnachteile

drohen. Diese ergeben sich daraus, dass er seine Parteirechte im Verfahren

gegen die Mitbeschuldigte verliert (vgl. BGE 147 IV 188 E. 1.3.4). Er ist daher

zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und

fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt

(Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren

behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).

2.

2.1

Der Beschwerdeführer rügt, die angefochtene

Verfahrenstrennung verletze den in Art. 29 StPO statuierten Grundsatz der

Verfahrenseinheit. Gemäss Abs. 1 lit. b dieser Bestimmung

sind Verfahren gegen verschiedene Beschuldigte gemeinsam zu führen, wenn

Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit

bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile und dient der

Prozessökonomie. Eine Verfahrenstrennung ist nach Art. 30

StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme

bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung

soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen beziehungsweise eine unnötige

Verzögerung vermeiden helfen. So stellt denn auch das Beschleunigungsgebot

(Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101],

Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) oft einen sachlichen Grund gemäss Art. 30 StPO dar, auf eine Verfahrensvereinigung zu verzichten.

Denkbar sind aber auch andere sachliche Gründe, welche sich auf Charakteristika

des Verfahrens, des Täters oder der Tat beziehen, wie etwa eine grosse Anzahl Mittäter bei Massendelikten, langwierige Auslieferungsverfahren

von Mitbeschuldigten im Ausland, die Unerreichbarkeit von Mitbeschuldigten,

oder wenn die Verjährung hinsichtlich einzelner Taten oder eine Verletzung des

Beschleunigungsgebots hinsichtlich einzelner beschuldigter Personen droht.

Letztlich dienen auch diese Gründe insbesondere der Verfahrensbeschleunigung

und der Prozessökonomie (zum Ganzen: BGE 138 IV 214 E. 3.2, 138 IV 29

E. 3.2; BGer 6B_135/2018 vom 22. März 2019

E. 1.2, 6B_1030/2015 vom 13. Januar 2017

E. 2.3.1, 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.4, 1B_86/2015 vom 21.

Juli 2015 E. 2.1 [Pra 2015 Nr. 89], je mit Hinweisen; Bartetzko in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, 2014,

Art. 30 N 3 ff.). Notwendig ist die Trennung auch, wenn im Verfahren gegen

mehrere beschuldigte Personen einzelne das abgekürzte Verfahren nach Art. 358

ff. wählen oder gegen diese ein Strafbefehl erlassen wird. Allerdings

rechtfertigt dies allein in Fällen von Mittäterschaft und Teilnahme die Verfahrenstrennung

noch nicht. Erforderlich sind daneben (weitere) sachliche Gründe (BGer

6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.3, 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017

E. 3.2, je mit Hinweisen; OGer BE BK 20 122 vom 22. Mai

2020.

E. 3.1; Schlegel, in:

Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020,

Art. 30 N 5; vgl. auch AGE BES.2020.71 vom 21. April 2020

E. 2.2; Hasani, Der Grundsatz

der Verfahrenseinheit [Art. 29 StPO]: eine Determinante des fairen

Strafprozesses, Diss. Zürich 2023, Rz. 537 f.). Die Frage, ob zureichende

sachliche Gründe im Sinne von Art. 30 StPO für eine Verfahrenstrennung

vorliegen, lässt sich nicht absolut beantworten, sondern impliziert stets eine

Abwägung der verschiedenen berührten Interessen im konkreten Einzelfall (AGE BES.2016.193

vom 13. März 2017 E. 3.1, SB.2015.119 vom 29. November 2016

E. 2.1.2).

Die

Abtrennung des Verfahrens ist unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf ein

faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) bei mutmasslichen

Mittätern und Teilnehmern problematisch, wenn der Umfang und die Art der

Beteiligung wechselseitig bestritten sind und somit die Gefahr besteht, dass

der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem anderen zuweisen will. Belasten

sich die Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher

Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat, besteht bei getrennten Verfahren

die Gefahr sich widersprechender Entscheide (BGer 1B_92/2020 vom

4.

September 2020 E. 4.2, 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2,

1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.3). Da nach der Rechtsprechung bei

Einvernahmen in separat geführten Verfahren kein Anspruch auf Teilnahme nach

Art. 147 StPO besteht (BGE 141 IV 220 E. 4.5, 140 IV 172 E. 1.2.3), geht

die getrennte Verfahrensführung sodann mit einer massiven Beschränkung der

Teilnahmerechte einher. Gleichzeitig geht dem Beschuldigten das

Verwertungsverbot nach Art. 147 Abs. 4 StPO verloren, weil er insoweit

keine Verletzung seines Teilnahmerechts geltend machen kann. Der separat

Beschuldigte hat in den abgetrennten Verfahren zudem nicht den gleichen

Anspruch auf Akteneinsicht wie eine Partei (Art. 101 Abs. 1 StPO).

Angesichts dieser schwerwiegenden prozessualen Folgen ist an die

Voraussetzungen einer Verfahrenstrennung ein strenger Massstab anzulegen (BGer

1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2, 6B_135/2018 vom 22. März

2019.

E. 1.2).

2.2

2.2.1

Die

Staatsanwaltschaft begründet die in Frage stehende Verfahrenstrennung damit,

das Verfahren gegen B____ sei spruchreif, während sich beim umfangreichen

Verfahren gegen den Beschwerdeführer und andere involvierte Parteien weitere

Verfahrenshandlungen aufdrängen würden. Um beide Verfahren zügig weiterführen

beziehungsweise abschliessen zu können, seien die Verfahren getrennt zu führen

(act. 1).

2.2.2

Der

Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde geltend, dass am 13. Februar

2023.

eine Konfrontationseinvernahme von B____, C____ und ihm selbst erfolgt

sei. Er habe dabei seine bisherigen Aussagen bestätigt, B____ und C____ hätten

indes von nichts wissen wollen. Durch die Abtrennung des Verfahrens würden ihm nun

sämtliche Teilnahmerechte verlustig gehen, was nicht angehe, insbesondere weil

die Staatsanwaltschaft offenbar keine Einstellung des Verfahrens gegen ihn beabsichtige.

Verjährungsfragen, welche in der Literatur als Grund für eine Abtrennung

genannt würden, stünden vorliegend nicht zur Diskussion. Es seien viele

Beteiligte involviert, welche – wie in derartigen Strafverfahren üblich –

versuchen würden, sich aus der Schusslinie zu nehmen und andere zu belasten. Es

sei nicht einsichtig, wie das erkennende Sachgericht in diesem Fall die

Aussagen vor den Schranken noch objektiv werten könne. Es bestünde eine

erhebliche Gefahr sich widersprechender Urteile. Zudem sei absolut kein Grund

ersichtlich, welcher als Ausnahmefall die Abtrennung des Verfahrens gegen B____

rechtfertigen würde. Es frage sich, was die Staatsanwaltschaft mit den

unzähligen Abtretungsverfügungen bezwecke (act. 2).

2.2.3

Die

Staatsanwaltschaft bringt dagegen vor, sie habe im Verfahren gegen den Beschwerdeführer,

dessen Umfang sich mittlerweile auf fast 140 Ordner belaufe, in den letzten

Monaten zahlreiche solcher Abtrennungsverfügungen erlassen. Bis Ende Januar

2023.

habe der Beschwerdeführer gegen keine davon Beschwerde erhoben und auch

seitens des Strafgerichts sei es bislang im Zuge ihrer Verfahrenshandlungen zu

keinerlei Beanstandung dieser Verfügungen gekommen. Sämtliche bisher ergangenen

Abtrennungsverfügungen seien einzig darin begründet, dass das Verfahren gegen

den Beschwerdeführer aufgrund seines Umfanges noch einige Zeit andauern werde,

währenddessen das Verfahren gegen den jeweiligen Mittäter spruchreif sei

beziehungsweise gewesen sei, so auch das Verfahren gegen B____. Der

Beschwerdeführer bringe vor, dass ihm sämtliche Teilnahmerechte verlustig gehen

würden. Er sage indes mit keinem Wort, um welche es sich dabei genau handeln

solle. Dem Beschwerdeführer erschliesse es sich also selbst nicht, in welcher

Weise seine Verfahrensrechte tangiert seien. Es sei nicht ersichtlich, wie die

Abtrennung dieses Verfahrens die Rechte des Beschwerdeführers verletzen solle. Tatsache

sei, dass neben dem Beschwerdeführer auch noch C____ als Mitbeschuldigter im

Verfahrenskomplex D____ GmbH geführt werde. Auch im Zusammenhang mit ihm sei

zeitgleich mit der Abtrennung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer eine (zwischenzeitlich

in Rechtskraft erwachsene) Verfahrensabtrennung zum Verfahren gegen B____

erfolgt. Beide Abtrennungsverfügungen seien übrigens seitens von B____ nicht

beanstandet worden. Gegen B____ beabsichtige die Staatsanwaltschaft in Kürze

Anklage zu erheben. Würde die zuständige Gerichtspräsidentin bzw. der

zuständige Gerichtspräsident zur Auffassung gelangen, die Durchführung der

Hauptverhandlung sei ohne die Aussagen des Beschwerdeführers verunmöglicht, so werde

sie bzw. er mit Sicherheit entsprechende Verfügungen erlassen (act. 6).

2.2.4

Der

Beschwerdeführer führt an, er habe zunächst keine Rechtsmittel gegen die

Abtrennungsverfügungen eingelegt, weil er nicht habe abschätzen können, welchen

Umfang die diesbezügliche Strategie der Staatsanwaltschaft annehmen würde.

Letztlich wolle die Staatsanwaltschaft nämlich alle Verfahren abtrennen, in

welchen er involviert sein solle, damit diesbezüglich im Zeitpunkt seiner

Beurteilung durch das Gericht bereits entsprechende – präjudizierende –

Entscheide vorlägen. Unter den Teilnahmerechten, die im verlustigen gehen

würden, verstehe er die Rechte gemäss Art. 147 ff. StPO, worunter

auch das Fragerecht falle, welches im Falle der Abtrennung vor Gericht nicht

mehr ausgeübt werden könne. Dass B____ und C____ nicht gegen die

Abtrennungsverfügung opponiert hätten, sei erstens nicht von Belang und erkläre

sich zweitens damit, dass diese dadurch in seiner Abwesenheit allenfalls ihn

belastende Aussagen tätigen könnten (act. 8).

2.3

2.3.1

Zunächst gilt es festzuhalten, dass für jede

Verfahrenstrennung gesondert zu prüfen ist, ob dafür sachliche Gründe im Sinne

von Art. 30 StPO bestehen und eine Abwägung der davon berührten Interessen eine

solche zulässt. Insofern lassen sich aus den bereits erfolgten und

unangefochten gebliebenen Verfahrenstrennungen keine Argumente für oder gegen

die Zulässigkeit der vorliegend in Frage stehenden Verfahrenstrennung ableiten.

2.3.2

In

Bezug auf den vorliegenden Tatkomplex ergibt sich aus den Akten, dass B____

unter anderem Betrug im Zusammenhang mit der Erlangung eines Covid‑Kredits

namens der D____ GmbH vorgeworfen wird. Konkret soll er am 28. Mai 2020

mithilfe einer gefälschten Bilanz und Erfolgsrechnung für das Jahr 2019 wahrheitswidrig

einen Umsatzerlös von CHF 2'300'000.– dokumentiert und auf diese Weise von

der Bank [...] einen Covid-Kredit in Höhe von CHF 210'000.– erhalten und

schliesslich zweckentfremdet haben. Der Bezugspunkt zum Beschwerdeführer liegt

dabei in einer Banküberweisung vom 8. Juni 2020 mit dem Vergütungstext

«Baustelle muttenz.Akonto 1 stock», mit welcher die D____ GmbH

CHF 15'590.– auf ein privates Konto des Beschwerdeführers überwiesen hat. Kurz

darauf hat dieser gestaffelt insgesamt CHF 16'000.– Bargeld von ebendiesem

Konto bezogen. Angesichts der zeitnahen Überweisung, des falschen

Vergütungstexts und der darauffolgenden Bargeldbezüge besteht der Verdacht,

dass der Überweisungsbetrag eine Gegenleistung für die Erstellung des

gefälschten Jahresabschlusses darstellt und damit zugleich die Zweckentfremdung

des Covid‑Kredits verschleiert werden sollte. Sowohl der Beschwerdeführer

als auch B____ bestreiten indes einen solchen Zusammenhang. Der

Beschwerdeführer will B____ bzw. dessen D____ GmbH vielmehr gar nicht kennen.

Angesprochen auf die Überweisung vom 8. Juni 2020 mag er sich anlässlich

der Einvernahme vom 29. April 2022 zunächst nicht an eine solche erinnern.

Anschliessend macht er sinngemäss geltend, er habe wohl als Auftragsvermittler

für eine Baustelle in Muttenz fungiert und dabei sei es üblich, dass die

Zahlung über ihn erfolge und er das Geld bar weitergebe. Die gefälschte Bilanz

und Erfolgsrechnung, welche für den Covid-Kreditantrag verwendet wurden, seien

nicht von ihm. Er könne aber nicht ausschliessen, dass diese Dokumente von

Personen erstellt worden seien, welche Zugriff auf seinen Computer gehabt

hätten. Anlässlich einer späteren Einvernahme vom 6. Oktober 2022 ergänzte er

seine Aussagen insofern, als dass C____ ihn informiert habe, er würde ihm Geld

überweisen. Er solle es dann beziehen und ihm zurückgeben. Das habe er getan.

Der falsche Vergütungstext stamme wohl ebenfalls von C____. B____ äusserte sich

in seinen Einvernahmen nur sehr zurückhaltend zur Sache. Auf die Frage, ob er

den Beschwerdeführer kenne, gab er zunächst an, er habe diesen bei der

Gesellschaftsgründung als Buchhalter beauftragen wollen, wozu es schliesslich

nicht gekommen sei. Später brachte er dann vor, der Beschwerdeführer habe seine

Gesellschaft am Anfang bei gewissen Versicherungen angemeldet. Schliesslich

machte er anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 13. Februar 2023

gar eine Verwechslung geltend. Er glaube viel eher, dass der Beschwerdeführer

keine Anmeldungen für ihn getätigt habe. Auch C____ wollte in seinen

Einvernahmen die D____ GmbH sowie B____ nicht kennen und von der Überweisung am

8.

Juni 2020 nichts wissen. Die diesbezüglichen Vorwürfe des

Beschwerdeführers seien wahrheitswidrig. Die für den Kreditantrag verwendete

Bilanz und Erfolgsrechnung würden nicht von ihm stammen.

2.3.3

Angesichts

dieser Ausgangslage ist eine gewisse Nähe zwischen dem Beschwerdeführer und dem

gegen B____ erhobenen Tatvorwurf nicht von der Hand zu weisen. Es bestehen durchaus

gewisse Anhaltspunkte für ein mittäterschaftliches Zusammenwirken von B____ und

dem Beschwerdeführer sowie/oder C____. Welche Rolle die Staatsanwaltschaft dem

Beschwerdeführer indes aktuell genau anlastet, ergibt sich weder aus den

Eingaben noch den übrigen Akten. Auch die angekündigte Anklage gegen B____, aus

welcher die von der Staatsanwaltschaft angenommene Rollenverteilung allenfalls hervorgehen

würde, steht – soweit ersichtlich – noch aus. Mit Blick auf die Verfahrenstrennung

gilt es indes ungeachtet dessen festzuhalten, dass der vorliegende Tatkomplex

lediglich ein Bruchteil der Vorwürfe umfasst, die gegen den Beschwerdeführer in

dessen äusserst umfangreichen Verfahren erhoben werden. Anders als andere Mitbeschuldigte

spielt B____ im Verfahren gegen den Beschwerdeführer dabei vergleichsweise

lediglich eine untergeordnete Rolle. Müssten die Verfahren dennoch zusammen zur

Anklage gebracht und beurteilt, würde dies zu einer immensen Verkomplizierung

und Verzögerung des Verfahrens gegen B____ führen, was mit dem

Beschleunigungsgebot und prozessökonomischen Überlegungen nur schwer zu

vereinbaren wäre. Hinzu kommt, dass bereits diverse Einvernahmen und auch eine

Konfrontationseinvernahme durchgeführt wurden. Die entsprechenden Protokolle

sind mithin auch dem Verteidiger des Beschwerdeführers hinlänglich bekannt und

Bestandteil der Akten des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer. Die

Beschuldigten konnten ihre Parteirechte damit umfassend ausüben und ist nicht

von einer nachträglichen neuen Schuldzuweisung durch B____ nach Trennung der

Verfahren auszugehen. Einer Wendung im Aussageverhalten müsste zudem im Rahmen

der Beweiswürdigung Rechnung getragen werden. Aufgrund der im Vorverfahren lege

artis durchgeführten Konfrontation ist eine Befragung des Beschwerdeführers

anlässlich der Strafgerichtsverhandlung in Sachen B____ nicht mehr zwingend erforderlich.

Ausserdem ist selbst unter Annahme einer Mittäterschaft gerade keine klassische

Konstellation wechselseitiger Belastungen zwischen dem Beschwerdeführer und B____

erkennbar. Im Rahmen der bisherigen Einvernahmen sind gerade keinerlei

Belastungen seitens B____ oder des Beschwerdeführers zum Nachteil des anderen erfolgt.

Vielmehr wird von beiden Seiten bereits eine Bekanntschaft bestritten.

Problematischer erscheint die Konstellation in Bezug auf den Beschwerdeführer

und C____, da zumindest der Beschwerdeführer Letzterem die Verantwortung für

die fragliche Banküberweisung zuzuweisen versucht. Dieser Umstand steht der vorliegend

zu beurteilenden Abtrennung des Verfahrens in Sachen B____ indes nicht

entgegen, zumal die Verfahrensrechte vom Beschwerdeführer und C____

untereinander durch die angefochtene Verfügung ohnehin in keiner Weise tangiert

werden. Schliesslich ist hinsichtlich der Gefahr sich widersprechender Urteile

anzumerken, dass eine vollkommene inhaltliche Übereinstimmung der Urteile auch

gar nicht zwingend ist, da – wie auch bei einer gemeinsamen Beurteilung – der

Grundsatz in dubio pro reo nach sich ziehen kann, dass ein Sachverhalt

für zwei Beschuldigte jeweils unterschiedlich beurteilt wird.

2.3.4

Aus

dem Erwogenen folgt, dass sachliche, der Verfahrensbeschleunigung dienende

Gründe im Sinne von Art. 30 StPO für eine Abtrennung des Verfahrens gegen B____

vom Verfahren gegen den Beschwerdeführer bestehen. Die Beschwerde ist daher als

unbegründet abzuweisen.

3.

3.1

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen

(Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei vorliegend eine Gebühr von CHF 800.–

angemessen erscheint (§ 21 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

3.2

Der

Beschwerdeführer hat um Bewilligung der amtlichen Verteidigung im vorliegenden

Beschwerdeverfahren ersucht und in diesem Zusammenhang auf die Bewilligung der

amtlichen Verteidigung für das Hauptverfahren durch die Staatsanwaltschaft mit

Verfügung vom 9. Mai 2022 verwiesen (act. 3, Beilage 1). Antragsgemäss wird dem

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Einsetzung als amtlicher Verteidiger bewilligt,

zumal die Anforderungen an Verfahrenstrennungen hoch sind und die Beschwerde in

Anbetracht dessen nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden

konnte. Entsprechend ist ihm für seine Bemühungen ein angemessenes Honorar aus

der Gerichtskasse zuzusprechen. Sein Aufwand ist mangels Einreichung einer

Kostennote zu schätzen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer

bereits zwei gleichartige Beschwerden gegen andere Verfahrenstrennungen

eingereicht hat, in welchen er weitgehend die gleichen Argumente vorbringt

(vgl. AGE BES.2023.20 vom 12. Mai 2023, BES.2023.25 vom 16. Mai 2023).

Unter Berücksichtigung dessen erscheint für das vorliegende Verfahren ein

Aufwand von drei Stunden angemessen, welche zu einem Ansatz von CHF 200.–

(einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST) zu entschädigen ist (vgl. § 20 Abs.

2.

des Honorarreglements [SG 291.400]). Art. 135 Abs. 4 StPO

bleibt vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde

gegen die Verfahrenstrennung wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.– (einschliesslich

Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, [...],

wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 600.–

(einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 46.20, somit

total CHF 646.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4

StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

B____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Lukas von

Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).