BES.2023.33
Befehl erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme
10. August 2023Deutsch16 min
ordnete die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung (Feststellung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.33
ENTSCHEID
vom 10. August 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber
MLaw Martin Manyoki
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 14. Februar 2023
betreffend Befehl erkennungsdienstliche
Erfassung und nicht-invasive Probenahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein
Strafverfahren wegen Schändung. Mit Verfügung vom 16. Juni 2022
ordnete die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung (Feststellung
der Körpermerkmale und Herstellung von Abdrücken von Körperteilen) sowie die
Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs (nachfolgend: WSA) beim
Beschwerdeführer an.
Gegen die
Verfügung vom 14. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer, vertreten
durch [...], mit Eingabe vom 24. Februar 2023 Beschwerde an das
Appellationsgericht, mit welcher er die vollumfängliche Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Löschung des DNA-Profils aus der DNA-Datenbank
verlangt. Eventualiter seien nach Einstellung des Verfahrens respektive nach
einem Freispruch die Vernichtung der Probe und eine Löschung aus dem
Informationssystem vorzunehmen. Weiter sei dem Beschwerdeführer unter o/e Kostenfolge
eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen und ihm die amtliche
Verteidigung zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit dem Antrag auf
Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren vollumfängliche Abweisung
vernehmen lassen. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 31. Mai 2023
repliziert.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, ergangen. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und
der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]), welches mit freier Kognition urteilt (Art. 393
Abs. 2 StPO).
1.2
Die
Staatsanwaltschaft macht in der Vernehmlassung geltend, dass vorliegend gar
keine DNA-Profilerstellung verfügt worden sei, weshalb auf die Rechtsbegehren
des Beschwerdeführers, die allesamt auf eine Löschung des DNA-Profils abzielen
würden, nicht einzutreten sei (act. 4, Stellungnahme vom
27.
März 2023, S. 1 f.).
Der
Beschwerdeführer verlangt in seiner Beschwerde, die Verfügung vom
14.
Februar 2023 betreffend die erkennungsdienstliche Erfassung und
nicht-invasive Probenahme sei aufzuheben und das DNA-Profil des
Beschwerdeführers sei per sofort aus der DNA-Datenbank zu löschen (act. 2,
Rechsbegehren 1). Da im vorliegenden Fall kein DNA-Profil erstellt wurde, ist auf
das im zweiten Satzteil formulierte Begehren nicht einzutreten. Soweit der
erste Satzteil betroffen ist, ist der Beschwerdeführer durch die verfügten
Zwangsmassnahmen jedoch unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an ihrer Aufhebung bzw. Änderung. So wäre die Folge der Aufhebung der
Verfügung vom 14. Februar 2023, dass im Rahmen der
erkennungsdienstlichen Erfassung erlangte Fingerabdrücke und dergleichen vernichtet
werden müssten. Ausserdem müsste – sofern die Staatsanwaltschaft dies nicht
bereits gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b des DNA-Profil-Gesetzes
vom 20. Juni 2003 (SR 363) veranlasst hat – der WSA vernichtet werden. Nach dem
Gesagten ist der Beschwerdeführer insofern zur Beschwerde legitimiert (Art. 382
Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist nach Art. 396 StPO form- und
fristgemäss eingereicht worden, sodass auf sie einzutreten ist.
2.
2.1
Bei
der erkennungsdienstlichen Erfassung gemäss Art. 260 StPO werden die
Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen
genommen. Zweck der Zwangsmassnahme, die auch für Übertretungen angeordnet
werden kann (BGE 147 I 372 E. 2.1; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.1),
ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der
Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3).
2.2
Erkennungsdienstliche
Massnahmen gemäss Art. 260 StPO und die Aufbewahrung der daraus gewonnenen
Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität
(Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf informationelle
Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2, 145 IV 263 E.
3.4, 136 I 87 E. 5.1, 128 II 259 E. 3.2, je mit Hinweisen). Der Eingriff in die
körperliche Integrität durch die Entnahme eines WSA bzw. durch die Abnahme von
Fingerabdrücken, bei welchen weder die Haut verletzt noch Schmerzen zu erwarten
sind, kann gemäss ständiger Rechtsprechung nicht als schwer eingestuft werden
(BGE 147 I 372 E. 2.3, 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1). Während das
Bundesgericht den Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung in seiner
früheren Rechtsprechung ebenfalls als leicht eingestuft hatte (vgl. 145 IV 263
E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1, je mit Hinweisen), liess es
neuerdings offen, ob an dieser Praxis festgehalten werden könne (BGE 147 I 372
E. 2.3.1 ff.).
2.3
Einschränkungen
von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein
öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 Abs.
1-3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können
Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht
vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen
erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die
Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).
2.4
Zur
Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann von der beschuldigten
Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255
Abs. 1 lit. a StPO). Ein solches Vorgehen ist nicht nur möglich
zur Aufklärung bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden bekannter
Delikte, deren die beschuldigte Person verdächtigt wird. Wie aus Art. 259 StPO
in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz klarer hervorgeht,
soll es die Erstellung eines DNA-Profils vielmehr auch erlauben, Täter von
Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt
sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das
DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die
Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit
zum Schutz Dritter beitragen. Auch hinsichtlich derartiger Straftaten bildet
Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO eine gesetzliche Grundlage für die DNA-Probenahme
und -Profilerstellung (BGE 147 I 372 E. 2.1, 145 IV 263 E. 3.3; BGer
1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.1).
Art. 255
StPO ermöglicht allerdings nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die
routinemässige Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Analyse
(BGE 147 I 372 E. 2.1, mit Hinweisen). Vielmehr ist eine DNA-Probenahme und
-Profilerstellung, die nicht der Aufklärung der Anlasstat dient, nur dann
verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt
sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln.
Es ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft
ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das die Erstellung eines DNA-Profils nicht
aus. Der Umstand fliesst vielmehr als eines von vielen Kriterien in die
Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 147 I 372 E. 4.2
und 4.3.2, 145 IV 263 E. 3.4, 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4; BGer 1B_387/2021
vom 19. Mai 2022 E. 3.1). Umgekehrt bedeutet selbst das Vorliegen einer
einschlägigen Vorstrafe nicht automatisch, dass die Erstellung eines
DNA-Profils verhältnismässig ist. Die Vorstrafe ist vielmehr als eines von
vielen Kriterien im Rahmen der umfassenden Verhältnismässigkeitsprüfung
miteinzubeziehen (BGE 147 I 372 E. 4.3.2; vgl. zum Ganzen: AGE
BES.2021.104 vom 28. Juli 2022).
2.5
Das
zur DNA-Probenahme und -Profilerstellung Ausgeführte gilt gleichermassen für
die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO, mit dem
Unterschied, dass diese auch für Übertretungen angeordnet werden kann. Art. 260
Abs. 1 StPO erlaubt indessen ebensowenig wie Art. 255 Abs. 1 StPO eine
routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung (BGE 147 I 372 E. 2.1; BGer
1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.2).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, es gebe keinen zur erkennungsdienstlichen
Erfassung und nicht-invasiven Probenahme legitimierenden hinreichenden
Tatverdacht. Die Aussagen von B____ (nachfolgend: Anzeigestellerin) seien
widersprüchlich und haltlos. Dies zeige sich unter anderem daran, dass sie dem
Beschwerdeführer vorwerfe, dieser habe ohne ihre Erlaubnis Nacktfotos gemacht,
obwohl sie auf den Fotos aktiv posiere. Weiter habe die Anzeigestellerin den
Beschwerdeführer mehrfach bestohlen. Nachdem der Beschwerdeführer sie deswegen
angezeigt habe, habe sich die Anzeigestellerin gerächt, indem sie die
angebliche Schändung zur Anzeige brachte. Im Übrigen bestehe beim
Beschwerdeführer keine gegenüber einem Durchschnittsbürger erhöhte Wahrscheinlichkeit,
er könnte in Zukunft in ein Delikt verwickelt werden.
3.2
Dem
hält die Staatsanwaltschaft entgegen, die Anzeigestellerin habe ausdrücklich und
mehrfach festgehalten, dass es zwischen ihr und dem Beschuldigten nie zu
einvernehmlichen sexuellen Kontakten gekommen sei und sie dies auch nicht
gewollt hätte. Weiter werde dem Beschwerdeführer ein schweres Sexualdelikt
vorgeworfen; bereits aufgrund der Anlasstat, wie sie im Tatvorwurf geschildert
werde, sei von einer stark erhöhten kriminellen Energie auszugehen, die bei der
Bewertung der Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahmen mitberücksichtigt
werden müsse. Ausserdem fühle sich der Beschwerdeführer laut Aussagen der
Anzeigestellerin zu Kindern hingezogen, sehe Pädokriminalität nicht als illegal
an, sei bereits in seiner Kindheit gegenüber seiner Schwester übergriffig gewesen
und konsumiere haufenweise Pornografie. Diese Aussagen müssten in die
Gesamtbetrachtung miteinbezogen werden. Dabei entstehe aufgrund der
Schilderungen der Anzeigestellerin zumindest eine erhöhte Wahrscheinlichkeit,
dass der Beschwerdeführer in weitere Sexualdelikte involviert sein könne. Mithin
sei der geringe Eingriff der erkennungsdienstlichen Erfassung durch diese
Ausgangslage gerechtfertigt.
3.3
Zunächst
gilt es zu prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO).
Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat das im Vorverfahren für die
Beurteilung von Zwangsmassnahmen zuständige Gericht bei der Überprüfung des
hinreichenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender
und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Wird der Tatverdacht bestritten,
ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse
genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der
beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das
Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen
durften (zum Ganzen BGer 1B_70/2022 vom 16. August 2022 E. 3.2).
3.3.1
Die
Glaubhaftigkeit der Aussagen der Anzeigestellerin ist im Rahmen dieses
Beschwerdeverfahrens schwierig zu beurteilen. Anlässlich der Anzeigeerstattung
am 14. Januar 2021 hat die Anzeigestellerin einen Behälter mit
«Lusttropfen» abgegeben und mitgeteilt, diese stammten aus der Wohnung des
Beschwerdeführers. Sie gab zunächst zu Protokoll, dass sie vermute, es handle
sich dabei um K.O-Tropfen und sie sei sich sicher, dass der Beschwerdeführer
ihr diese Tropfen ins Getränk getan habe (act. 5, Rapport
vom 15. Januar 2021, S. 4). Bis jetzt scheint unklar, um
welche Substanz es sich handelt; die Anzeigestellerin scheint mittlerweile
davon auszugehen, dass doch keine K.O.-Tropfen im Behälter enthalten sind (act. 5,
Einvernahmeprotokoll vom 4. Januar 2023, S. 20). Weiter hat sie
in der Einvernahme vom 23. Juni 2022 offenbar zwei Fälle
durcheinandergebracht und wurde so müde, dass die Einvernahme abgebrochen
werden musste (act. 5, S. 3 ff.). In der Folge war sie bei der
Wahrnehmung von Terminen nicht sehr zuverlässig und auch gesundheitlich nicht
in einem guten Zustand, was auch in der Aktennotiz vom 6. September 2022
festgehalten wurde. Die offensichtlich permanent vorhandene Müdigkeit wurde
auch in der Einvernahme vom 4. Januar 2023 thematisiert (act. 5, Einvernahmeprotokoll
vom 4. Januar 2023, S. 2). Auf S. 6 dieses
Einvernahmeprotokolls wurde festgehalten, dass sie beinahe eingenickt sei. Laut
eigenen Aussagen habe sie in der Zeit der mutmasslichen Schändung ausserdem
Kokain und Beruhigungsmittel konsumiert (act. 5, Einvernahmeprotokoll vom
4.
Januar 2023, S. 11). Ihre Erinnerungen an den Ablauf sind nur
noch sehr vage. Sie wisse nicht mehr, wie sie ins Bett gekommen sei, sie sei
nackt aufgewacht, es sei ihr aber nicht aufgefallen, dass sexuell etwas
vorgefallen sei (act. 5, Einvernahmeprotokoll vom 4. Januar 2023,
S. 17 f.). Sie wisse auch nicht mehr, warum sie mit der
Anzeigeerstattung so lange gewartet habe (act. 5, Einvernahmeprotokoll vom
4.
Januar 2023, S. 119). Sie sagte zwar, dass es für sie sehr
untypisch sei, so schnell «out» zu sein (act. 5, Einvernahmeprotokoll vom
4.
Januar 2023, S. 120). Allerdings ist die Müdigkeit aufgrund
ihrer Drogensucht und den Medikamenten immer wieder ein Thema.
3.3.2
Die
Aussagen des Beschwerdeführers erscheinen insgesamt eher glaubhaft. Er beschreibt
den Vorfall jedoch auch nicht viel anders, als die Anzeigestellerin ihn
verstanden hat, und bestätigt zumindest sexuelle Handlungen, wenn auch
einvernehmliche (act. 5, Einvernahmeprotokoll vom
14.
Februar 2023, S. 3 ff.). An diesem Abend hätten sie
Oralverkehr gehabt und die Anzeigestellerin sei dabei eingeschlafen (act. 5,
Einvernahmeprotokoll vom 14. Februar 2023, S. 10). Während sie
geschlafen habe, habe er ihr den Tampon herausgezogen; das sei aber seiner
Meinung nach keine Schändung (act. 5, Einvernahmeprotokoll vom 14. Februar 2023,
S. 7).
3.3.3
Zusammenfassend
ist ein gewisser Tatverdacht nicht auszuschliessen, obwohl die Aussagen der
Anzeigestellerin insbesondere aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands nicht
über alle Zweifel erhaben sind und auch sonst keine weiteren Hinweise auf eine
Schändung in den Akten zu finden sind. Ob die Aussagen der Anzeigestellerin
auch für eine Verurteilung ausreichen werden, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren,
in dem sich der Beschwerdeführer lediglich gegen die erfolgten Zwangsmassnahmen
wehrt, nicht von Bedeutung.
3.4
Da
von einem hinreichenden Tatverdacht auszugehen ist, ist alsdann zu prüfen, ob
die angeordneten Zwangsmassnahmen verhältnismässig waren. Unbestritten ist,
dass die vorliegend durchgeführte erkennungsdienstliche Erfassung nicht zur
Aufklärung von Straftaten im laufenden Verfahren VT.[...] geeignet und
erforderlich ist. Es geht deshalb vorliegend einzig darum, ob erhebliche und
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer in andere –
auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte (siehe auch oben E. 2.4).
Inwiefern die
vorliegend erhobene Feststellung von Körpermerkmalen und die Herstellung von
Abdrücken von Körperteilen sowie die Abnahme eines WSA dazu geeignet sein
sollen, zur Aufklärung einschlägiger künftiger Delikte beizutragen, wird von
der Staatsanwaltschaft nicht dargelegt. Aus den Akten ergibt sich ausserdem nicht,
was genau erkennungsdienstlich erfasst wurde, weshalb die Zwangsmassnahme nicht
auf ihre Geeignetheit überprüft werden kann. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer
nicht vorbestraft ist, was nach der Rechtsprechung entsprechend zu gewichten
ist (siehe auch oben E. 2.4). Weiter sind die Aussagen der Anzeigestellerin
bezüglich Pädokriminalität äusserst vage: Der Beschwerdeführer habe sich
dahingehend geäussert, dass er finde, Sex zwischen Kindern und Erwachsenen
sollte nicht verboten sein (act. 5, Einvernahmeprotokoll vom
4.
Januar 2023, S. 21). Kinderpornographisches Material habe sie
bei ihm jedoch nie gesehen (act. 5, Einvernahmeprotokoll vom
4.
Januar 2023, S. 21), und auch bei der Hausdurchsuchung konnte
kein solches festgestellt werden. Zusammenfassend erweisen sich die
erkennungsdienstliche Erfassung und die Entnahme des WSA damit als unverhältnismässig.
4.
Der
Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm wegen der rechtswidrig angewandten
Zwangsmassnahmen eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu leisten. Gemäss
Art. 431 Abs. 1 StPO spricht die Strafbehörde der beschuldigten
Person, der gegenüber rechtswidrige Zwangsmassnahmen angewendet worden sind,
eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu. Zuständig hierzu ist indessen
nicht das Beschwerdegericht bei der Überprüfung der Rechtmässigkeit der
Zwangsmassnahme, sondern diejenige Strafbehörde, die das Strafverfahren zum
Abschluss bringt (durch Einstellung des Verfahrens oder Fällung eines Urteils).
Dies rechtfertigt sich einerseits deshalb, weil bei der Prüfung der
Rechtmässigkeit der Zwangsmassnahme eine Einzelfallbeurteilung angezeigt ist,
bei der Kriterien wie die Dauer oder sonstige Umstände der Massnahme, die
Schwere des vorgeworfenen Delikts und die Auswirkungen auf die persönliche
Dispositiv
Situation des Betroffenen zu berücksichtigen sind, demnach teilweise auch
Umstände, die im Zeitpunkt der Fällung des Beschwerdeentscheids noch nicht
bekannt sind. Für eine damit einhergehende Entscheidkonzentration am
Verfahrensende sprechen ferner auch Gründe der Prozessökonomie: Die zuständige
Strafbehörde wird so in die Lage versetzt, über allfällige Ansprüche für
ungesetzliche (Art. 429 StPO) und ungerechtfertigte (Art. 431 StPO) Eingriffe
in die persönliche Freiheit des Betroffenen am Schluss des Strafverfahrens
gesamthaft zu befinden (zum Ganzen BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012, E.
2.3.3; vgl. auch BGer 6B_95/2018 vom 20. November 2018, in welchem
Verfahren das Bundesgericht im Rahmen der Überprüfung des Schuldspruchs auch
über eine Entschädigung für eine Beschlagnahme befand, welche es bereits früher
in einem separat geführten Verfahren mit Entscheid vom 16. Mai 2017 als
rechtswidrig bezeichnet hatte). Nach dem Gesagten kann auf den Antrag des
Beschwerdeführers mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden.
5.
5.1 Die
Beschwerde ist nach dem Dargelegten gutzuheissen, soweit darauf einzutreten
ist, und die Verfügung vom 14. Februar 2023 ist aufzuheben. Die
Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, die aus der erkennungsdienstlichen Erfassung
gewonnenen Daten des Beschwerdeführers zu vernichten. Der am
14. Februar 2023 abgenommene WSA-Abstrich müsste, da laut
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft keine Analyse durchgeführt wurde, gemäss
Art. 9 Abs. 1 lit. b DNA-Profil-Gesetz zum jetzigen
Zeitpunkt bereits vernichtet worden sein. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre
er nun zu vernichten.
5.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind hierfür keine Kosten zu erheben
(Art. 428 Abs. 1 StPO), womit das Gesuch des
Beschwerdeführers um Bewilligung des Kostenerlasses für das vorliegende
Beschwerdeverfahren gegenstandslos wird.
5.3 Das
Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung durch [...] für das
Beschwerdeverfahren ist zu bewilligen. Der vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Aufwand von CHF 3'527.80, einschliesslich Auslagen und zuzüglich
7,7 % MWST von CHF 271.65, erscheint allerdings zu hoch. Die
zahlreichen Mails und Telefonate mit der Klientschaft können im vorliegenden
Beschwerdeverfahren nicht entschädigt werden. Ebenso zu hoch ist der geltend
gemachte Aufwand für die Ausfertigung der Rechtsschriften und für das
Aktenstudium. In vergleichbaren Beschwerdeverfahren ist ein Aufwand von 6-8
Stunden angemessen, weshalb 12 Stunden (12 x CHF 133.– = CHF 1'596.–) des
volontärlichen Aufwands nicht entschädigt werden können.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit
darauf einzutreten ist. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom
14. Februar 2023 betreffend erkennungsdienstliche Erfassung und
nicht-invasive Probenahme wird aufgehoben.
Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die Daten der
erkennungsdienstlichen Erfassung und den Wangenschleimhautabstrich des
Beschwerdeführers zu vernichten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'886.80 und ein Auslagenersatz
von CHF 45.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 148.75, insgesamt
somit CHF 2'080.55, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw
Martin Manyoki
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).