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Entscheid

BES.2023.33

Befehl erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme

10. August 2023Deutsch16 min

ordnete die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung (Feststellung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.33

ENTSCHEID

vom 10. August 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber

MLaw Martin Manyoki

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 14. Februar 2023

betreffend Befehl erkennungsdienstliche

Erfassung und nicht-invasive Probenahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein

Strafverfahren wegen Schändung. Mit Verfügung vom 16. Juni 2022

ordnete die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung (Feststellung

der Körpermerkmale und Herstellung von Abdrücken von Körperteilen) sowie die

Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs (nachfolgend: WSA) beim

Beschwerdeführer an.

Gegen die

Verfügung vom 14. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer, vertreten

durch [...], mit Eingabe vom 24. Februar 2023 Beschwerde an das

Appellationsgericht, mit welcher er die vollumfängliche Aufhebung der

angefochtenen Verfügung und die Löschung des DNA-Profils aus der DNA-Datenbank

verlangt. Eventualiter seien nach Einstellung des Verfahrens respektive nach

einem Freispruch die Vernichtung der Probe und eine Löschung aus dem

Informationssystem vorzunehmen. Weiter sei dem Beschwerdeführer unter o/e Kostenfolge

eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen und ihm die amtliche

Verteidigung zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit dem Antrag auf

Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren vollumfängliche Abweisung

vernehmen lassen. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 31. Mai 2023

repliziert.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der

Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, ergangen. Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und

der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88

Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]), welches mit freier Kognition urteilt (Art. 393

Abs. 2 StPO).

1.2

Die

Staatsanwaltschaft macht in der Vernehmlassung geltend, dass vorliegend gar

keine DNA-Profilerstellung verfügt worden sei, weshalb auf die Rechtsbegehren

des Beschwerdeführers, die allesamt auf eine Löschung des DNA-Profils abzielen

würden, nicht einzutreten sei (act. 4, Stellungnahme vom

27.

März 2023, S. 1 f.).

Der

Beschwerdeführer verlangt in seiner Beschwerde, die Verfügung vom

14.

Februar 2023 betreffend die erkennungsdienstliche Erfassung und

nicht-invasive Probenahme sei aufzuheben und das DNA-Profil des

Beschwerdeführers sei per sofort aus der DNA-Datenbank zu löschen (act. 2,

Rechsbegehren 1). Da im vorliegenden Fall kein DNA-Profil erstellt wurde, ist auf

das im zweiten Satzteil formulierte Begehren nicht einzutreten. Soweit der

erste Satzteil betroffen ist, ist der Beschwerdeführer durch die verfügten

Zwangsmassnahmen jedoch unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes

Interesse an ihrer Aufhebung bzw. Änderung. So wäre die Folge der Aufhebung der

Verfügung vom 14. Februar 2023, dass im Rahmen der

erkennungsdienstlichen Erfassung erlangte Fingerabdrücke und dergleichen vernichtet

werden müssten. Ausserdem müsste – sofern die Staatsanwaltschaft dies nicht

bereits gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b des DNA-Profil-Gesetzes

vom 20. Juni 2003 (SR 363) veranlasst hat – der WSA vernichtet werden. Nach dem

Gesagten ist der Beschwerdeführer insofern zur Beschwerde legitimiert (Art. 382

Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist nach Art. 396 StPO form- und

fristgemäss eingereicht worden, sodass auf sie einzutreten ist.

2.

2.1

Bei

der erkennungsdienstlichen Erfassung gemäss Art. 260 StPO werden die

Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen

genommen. Zweck der Zwangsmassnahme, die auch für Übertretungen angeordnet

werden kann (BGE 147 I 372 E. 2.1; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.1),

ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der

Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3).

2.2

Erkennungsdienstliche

Massnahmen gemäss Art. 260 StPO und die Aufbewahrung der daraus gewonnenen

Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität

(Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf informationelle

Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2, 145 IV 263 E.

3.4, 136 I 87 E. 5.1, 128 II 259 E. 3.2, je mit Hinweisen). Der Eingriff in die

körperliche Integrität durch die Entnahme eines WSA bzw. durch die Abnahme von

Fingerabdrücken, bei welchen weder die Haut verletzt noch Schmerzen zu erwarten

sind, kann gemäss ständiger Rechtsprechung nicht als schwer eingestuft werden

(BGE 147 I 372 E. 2.3, 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1). Während das

Bundesgericht den Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung in seiner

früheren Rechtsprechung ebenfalls als leicht eingestuft hatte (vgl. 145 IV 263

E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1, je mit Hinweisen), liess es

neuerdings offen, ob an dieser Praxis festgehalten werden könne (BGE 147 I 372

E. 2.3.1 ff.).

2.3

Einschränkungen

von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein

öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 Abs.

1-3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können

Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht

vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen

erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die

Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).

2.4

Zur

Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann von der beschuldigten

Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255

Abs. 1 lit. a StPO). Ein solches Vorgehen ist nicht nur möglich

zur Aufklärung bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden bekannter

Delikte, deren die beschuldigte Person verdächtigt wird. Wie aus Art. 259 StPO

in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz klarer hervorgeht,

soll es die Erstellung eines DNA-Profils vielmehr auch erlauben, Täter von

Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt

sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das

DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die

Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit

zum Schutz Dritter beitragen. Auch hinsichtlich derartiger Straftaten bildet

Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO eine gesetzliche Grundlage für die DNA-Probenahme

und -Profilerstellung (BGE 147 I 372 E. 2.1, 145 IV 263 E. 3.3; BGer

1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.1).

Art. 255

StPO ermöglicht allerdings nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die

routinemässige Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Analyse

(BGE 147 I 372 E. 2.1, mit Hinweisen). Vielmehr ist eine DNA-Probenahme und

-Profilerstellung, die nicht der Aufklärung der Anlasstat dient, nur dann

verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,

dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt

sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln.

Es ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft

ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das die Erstellung eines DNA-Profils nicht

aus. Der Umstand fliesst vielmehr als eines von vielen Kriterien in die

Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 147 I 372 E. 4.2

und 4.3.2, 145 IV 263 E. 3.4, 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4; BGer 1B_387/2021

vom 19. Mai 2022 E. 3.1). Umgekehrt bedeutet selbst das Vorliegen einer

einschlägigen Vorstrafe nicht automatisch, dass die Erstellung eines

DNA-Profils verhältnismässig ist. Die Vorstrafe ist vielmehr als eines von

vielen Kriterien im Rahmen der umfassenden Verhältnismässigkeitsprüfung

miteinzubeziehen (BGE 147 I 372 E. 4.3.2; vgl. zum Ganzen: AGE

BES.2021.104 vom 28. Juli 2022).

2.5

Das

zur DNA-Probenahme und -Profilerstellung Ausgeführte gilt gleichermassen für

die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO, mit dem

Unterschied, dass diese auch für Übertretungen angeordnet werden kann. Art. 260

Abs. 1 StPO erlaubt indessen ebensowenig wie Art. 255 Abs. 1 StPO eine

routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung (BGE 147 I 372 E. 2.1; BGer

1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.2).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, es gebe keinen zur erkennungsdienstlichen

Erfassung und nicht-invasiven Probenahme legitimierenden hinreichenden

Tatverdacht. Die Aussagen von B____ (nachfolgend: Anzeigestellerin) seien

widersprüchlich und haltlos. Dies zeige sich unter anderem daran, dass sie dem

Beschwerdeführer vorwerfe, dieser habe ohne ihre Erlaubnis Nacktfotos gemacht,

obwohl sie auf den Fotos aktiv posiere. Weiter habe die Anzeigestellerin den

Beschwerdeführer mehrfach bestohlen. Nachdem der Beschwerdeführer sie deswegen

angezeigt habe, habe sich die Anzeigestellerin gerächt, indem sie die

angebliche Schändung zur Anzeige brachte. Im Übrigen bestehe beim

Beschwerdeführer keine gegenüber einem Durchschnittsbürger erhöhte Wahrscheinlichkeit,

er könnte in Zukunft in ein Delikt verwickelt werden.

3.2

Dem

hält die Staatsanwaltschaft entgegen, die Anzeigestellerin habe ausdrücklich und

mehrfach festgehalten, dass es zwischen ihr und dem Beschuldigten nie zu

einvernehmlichen sexuellen Kontakten gekommen sei und sie dies auch nicht

gewollt hätte. Weiter werde dem Beschwerdeführer ein schweres Sexualdelikt

vorgeworfen; bereits aufgrund der Anlasstat, wie sie im Tatvorwurf geschildert

werde, sei von einer stark erhöhten kriminellen Energie auszugehen, die bei der

Bewertung der Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahmen mitberücksichtigt

werden müsse. Ausserdem fühle sich der Beschwerdeführer laut Aussagen der

Anzeigestellerin zu Kindern hingezogen, sehe Pädokriminalität nicht als illegal

an, sei bereits in seiner Kindheit gegenüber seiner Schwester übergriffig gewesen

und konsumiere haufenweise Pornografie. Diese Aussagen müssten in die

Gesamtbetrachtung miteinbezogen werden. Dabei entstehe aufgrund der

Schilderungen der Anzeigestellerin zumindest eine erhöhte Wahrscheinlichkeit,

dass der Beschwerdeführer in weitere Sexualdelikte involviert sein könne. Mithin

sei der geringe Eingriff der erkennungsdienstlichen Erfassung durch diese

Ausgangslage gerechtfertigt.

3.3

Zunächst

gilt es zu prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO).

Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat das im Vorverfahren für die

Beurteilung von Zwangsmassnahmen zuständige Gericht bei der Überprüfung des

hinreichenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender

und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Wird der Tatverdacht bestritten,

ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse

genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der

beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das

Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen

durften (zum Ganzen BGer 1B_70/2022 vom 16. August 2022 E. 3.2).

3.3.1

Die

Glaubhaftigkeit der Aussagen der Anzeigestellerin ist im Rahmen dieses

Beschwerdeverfahrens schwierig zu beurteilen. Anlässlich der Anzeigeerstattung

am 14. Januar 2021 hat die Anzeigestellerin einen Behälter mit

«Lusttropfen» abgegeben und mitgeteilt, diese stammten aus der Wohnung des

Beschwerdeführers. Sie gab zunächst zu Protokoll, dass sie vermute, es handle

sich dabei um K.O-Tropfen und sie sei sich sicher, dass der Beschwerdeführer

ihr diese Tropfen ins Getränk getan habe (act. 5, Rapport

vom 15. Januar 2021, S. 4). Bis jetzt scheint unklar, um

welche Substanz es sich handelt; die Anzeigestellerin scheint mittlerweile

davon auszugehen, dass doch keine K.O.-Tropfen im Behälter enthalten sind (act. 5,

Einvernahmeprotokoll vom 4. Januar 2023, S. 20). Weiter hat sie

in der Einvernahme vom 23. Juni 2022 offenbar zwei Fälle

durcheinandergebracht und wurde so müde, dass die Einvernahme abgebrochen

werden musste (act. 5, S. 3 ff.). In der Folge war sie bei der

Wahrnehmung von Terminen nicht sehr zuverlässig und auch gesundheitlich nicht

in einem guten Zustand, was auch in der Aktennotiz vom 6. September 2022

festgehalten wurde. Die offensichtlich permanent vorhandene Müdigkeit wurde

auch in der Einvernahme vom 4. Januar 2023 thematisiert (act. 5, Einvernahmeprotokoll

vom 4. Januar 2023, S. 2). Auf S. 6 dieses

Einvernahmeprotokolls wurde festgehalten, dass sie beinahe eingenickt sei. Laut

eigenen Aussagen habe sie in der Zeit der mutmasslichen Schändung ausserdem

Kokain und Beruhigungsmittel konsumiert (act. 5, Einvernahmeprotokoll vom

4.

Januar 2023, S. 11). Ihre Erinnerungen an den Ablauf sind nur

noch sehr vage. Sie wisse nicht mehr, wie sie ins Bett gekommen sei, sie sei

nackt aufgewacht, es sei ihr aber nicht aufgefallen, dass sexuell etwas

vorgefallen sei (act. 5, Einvernahmeprotokoll vom 4. Januar 2023,

S. 17 f.). Sie wisse auch nicht mehr, warum sie mit der

Anzeigeerstattung so lange gewartet habe (act. 5, Einvernahmeprotokoll vom

4.

Januar 2023, S. 119). Sie sagte zwar, dass es für sie sehr

untypisch sei, so schnell «out» zu sein (act. 5, Einvernahmeprotokoll vom

4.

Januar 2023, S. 120). Allerdings ist die Müdigkeit aufgrund

ihrer Drogensucht und den Medikamenten immer wieder ein Thema.

3.3.2

Die

Aussagen des Beschwerdeführers erscheinen insgesamt eher glaubhaft. Er beschreibt

den Vorfall jedoch auch nicht viel anders, als die Anzeigestellerin ihn

verstanden hat, und bestätigt zumindest sexuelle Handlungen, wenn auch

einvernehmliche (act. 5, Einvernahmeprotokoll vom

14.

Februar 2023, S. 3 ff.). An diesem Abend hätten sie

Oralverkehr gehabt und die Anzeigestellerin sei dabei eingeschlafen (act. 5,

Einvernahmeprotokoll vom 14. Februar 2023, S. 10). Während sie

geschlafen habe, habe er ihr den Tampon herausgezogen; das sei aber seiner

Meinung nach keine Schändung (act. 5, Einvernahmeprotokoll vom 14. Februar 2023,

S. 7).

3.3.3

Zusammenfassend

ist ein gewisser Tatverdacht nicht auszuschliessen, obwohl die Aussagen der

Anzeigestellerin insbesondere aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands nicht

über alle Zweifel erhaben sind und auch sonst keine weiteren Hinweise auf eine

Schändung in den Akten zu finden sind. Ob die Aussagen der Anzeigestellerin

auch für eine Verurteilung ausreichen werden, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren,

in dem sich der Beschwerdeführer lediglich gegen die erfolgten Zwangsmassnahmen

wehrt, nicht von Bedeutung.

3.4

Da

von einem hinreichenden Tatverdacht auszugehen ist, ist alsdann zu prüfen, ob

die angeordneten Zwangsmassnahmen verhältnismässig waren. Unbestritten ist,

dass die vorliegend durchgeführte erkennungsdienstliche Erfassung nicht zur

Aufklärung von Straftaten im laufenden Verfahren VT.[...] geeignet und

erforderlich ist. Es geht deshalb vorliegend einzig darum, ob erhebliche und

konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer in andere –

auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte (siehe auch oben E. 2.4).

Inwiefern die

vorliegend erhobene Feststellung von Körpermerkmalen und die Herstellung von

Abdrücken von Körperteilen sowie die Abnahme eines WSA dazu geeignet sein

sollen, zur Aufklärung einschlägiger künftiger Delikte beizutragen, wird von

der Staatsanwaltschaft nicht dargelegt. Aus den Akten ergibt sich ausserdem nicht,

was genau erkennungsdienstlich erfasst wurde, weshalb die Zwangsmassnahme nicht

auf ihre Geeignetheit überprüft werden kann. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer

nicht vorbestraft ist, was nach der Rechtsprechung entsprechend zu gewichten

ist (siehe auch oben E. 2.4). Weiter sind die Aussagen der Anzeigestellerin

bezüglich Pädokriminalität äusserst vage: Der Beschwerdeführer habe sich

dahingehend geäussert, dass er finde, Sex zwischen Kindern und Erwachsenen

sollte nicht verboten sein (act. 5, Einvernahmeprotokoll vom

4.

Januar 2023, S. 21). Kinderpornographisches Material habe sie

bei ihm jedoch nie gesehen (act. 5, Einvernahmeprotokoll vom

4.

Januar 2023, S. 21), und auch bei der Hausdurchsuchung konnte

kein solches festgestellt werden. Zusammenfassend erweisen sich die

erkennungsdienstliche Erfassung und die Entnahme des WSA damit als unverhältnismässig.

4.

Der

Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm wegen der rechtswidrig angewandten

Zwangsmassnahmen eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu leisten. Gemäss

Art. 431 Abs. 1 StPO spricht die Strafbehörde der beschuldigten

Person, der gegenüber rechtswidrige Zwangsmassnahmen angewendet worden sind,

eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu. Zuständig hierzu ist indessen

nicht das Beschwerdegericht bei der Überprüfung der Rechtmässigkeit der

Zwangsmassnahme, sondern diejenige Strafbehörde, die das Strafverfahren zum

Abschluss bringt (durch Einstellung des Verfahrens oder Fällung eines Urteils).

Dies rechtfertigt sich einerseits deshalb, weil bei der Prüfung der

Rechtmässigkeit der Zwangsmassnahme eine Einzelfallbeurteilung angezeigt ist,

bei der Kriterien wie die Dauer oder sonstige Umstände der Massnahme, die

Schwere des vorgeworfenen Delikts und die Auswirkungen auf die persönliche

Dispositiv

Situation des Betroffenen zu berücksichtigen sind, demnach teilweise auch

Umstände, die im Zeitpunkt der Fällung des Beschwerdeentscheids noch nicht

bekannt sind. Für eine damit einhergehende Entscheidkonzentration am

Verfahrensende sprechen ferner auch Gründe der Prozessökonomie: Die zuständige

Strafbehörde wird so in die Lage versetzt, über allfällige Ansprüche für

ungesetzliche (Art. 429 StPO) und ungerechtfertigte (Art. 431 StPO) Eingriffe

in die persönliche Freiheit des Betroffenen am Schluss des Strafverfahrens

gesamthaft zu befinden (zum Ganzen BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012, E.

2.3.3; vgl. auch BGer 6B_95/2018 vom 20. November 2018, in welchem

Verfahren das Bundesgericht im Rahmen der Überprüfung des Schuldspruchs auch

über eine Entschädigung für eine Beschlagnahme befand, welche es bereits früher

in einem separat geführten Verfahren mit Entscheid vom 16. Mai 2017 als

rechtswidrig bezeichnet hatte). Nach dem Gesagten kann auf den Antrag des

Beschwerdeführers mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden.

5.

5.1 Die

Beschwerde ist nach dem Dargelegten gutzuheissen, soweit darauf einzutreten

ist, und die Verfügung vom 14. Februar 2023 ist aufzuheben. Die

Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, die aus der erkennungsdienstlichen Erfassung

gewonnenen Daten des Beschwerdeführers zu vernichten. Der am

14. Februar 2023 abgenommene WSA-Abstrich müsste, da laut

Stellungnahme der Staatsanwaltschaft keine Analyse durchgeführt wurde, gemäss

Art. 9 Abs. 1 lit. b DNA-Profil-Gesetz zum jetzigen

Zeitpunkt bereits vernichtet worden sein. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre

er nun zu vernichten.

5.2 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind hierfür keine Kosten zu erheben

(Art. 428 Abs. 1 StPO), womit das Gesuch des

Beschwerdeführers um Bewilligung des Kostenerlasses für das vorliegende

Beschwerdeverfahren gegenstandslos wird.

5.3 Das

Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung durch [...] für das

Beschwerdeverfahren ist zu bewilligen. Der vom Beschwerdeführer geltend

gemachte Aufwand von CHF 3'527.80, einschliesslich Auslagen und zuzüglich

7,7 % MWST von CHF 271.65, erscheint allerdings zu hoch. Die

zahlreichen Mails und Telefonate mit der Klientschaft können im vorliegenden

Beschwerdeverfahren nicht entschädigt werden. Ebenso zu hoch ist der geltend

gemachte Aufwand für die Ausfertigung der Rechtsschriften und für das

Aktenstudium. In vergleichbaren Beschwerdeverfahren ist ein Aufwand von 6-8

Stunden angemessen, weshalb 12 Stunden (12 x CHF 133.– = CHF 1'596.–) des

volontärlichen Aufwands nicht entschädigt werden können.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit

darauf einzutreten ist. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom

14. Februar 2023 betreffend erkennungsdienstliche Erfassung und

nicht-invasive Probenahme wird aufgehoben.

Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die Daten der

erkennungsdienstlichen Erfassung und den Wangenschleimhautabstrich des

Beschwerdeführers zu vernichten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'886.80 und ein Auslagenersatz

von CHF 45.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 148.75, insgesamt

somit CHF 2'080.55, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser MLaw

Martin Manyoki

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).