BES.2023.34
Aktenführung
5. Oktober 2023Deutsch11 min
zufolge Dringlichkeit des Antrages indes in nicht nachgeführtem Zustand mit. Eine
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.34
ENTSCHEID
vom 5.
Oktober 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 15. Februar 2023
betreffend Aktenführung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung
wegen des Verdachts auf Raub, Urkundenfälschung, Erschleichen einer Leistung,
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Diebstahl und Betrug. Mit
Schreiben vom 10. Februar 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Akteneinsicht
bzw. um die Zustellung von paginierten und mit einem Aktenverzeichnis
versehenen Strafakten. Mit Verfügung vom 15. Februar 2023 bewilligte die
Staatsanwaltschaft das Akteneinsichtsgesuch (Ziff. 1), gab das Aktenverzeichnis
zufolge Dringlichkeit des Antrages indes in nicht nachgeführtem Zustand mit. Eine
Ergänzung erfolge nur auf Antrag, sobald das Nachführen die laufende
Untersuchung nicht behindere und erst wenn die administrativen Kapazitäten dies
ermöglichten (Ziff. 2). Zudem verzichtete sie – unter Verweis auf AGE
BES.2021.96 vom 21. März 2022 – auf eine Paginierung der Akten (Ziff. 4).
Gegen diese
Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Februar 2023 Beschwerde
an das Appellationsgericht. Es wird beantragt, es seien Ziff. 2 und 4 der streitgegenständlichen
Verfügung aufzuheben (Ziff. 1) und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Akten
umgehend zu paginieren und dem Beschwerdeführer erneut, in paginierter Form
zuzustellen (Ziff. 2). Zudem sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das
Aktenverzeichnis umgehend nachzuführen und dem Beschwerdeführer die Akten
erneut mit einem aufdatierten Aktenverzeichnis zuzustellen (Ziff. 3). Alles
unter o/e-Kostenfolge zulasten der Staatsanwaltschaft (eventualiter sei dem
Beschwerdeführer für den Fall des Unterliegens die amtliche Verteidigung zu
bewilligen [Ziff. 4 und 5]). Die Staatsanwaltschaft liess sich am 22. Mai 2023
mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen. Hierzu hat
der Beschwerdeführer am 26. Juni 2023 repliziert.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde
zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff.1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs.
2.
StPO mit freier Kognition entscheidet. Zur Beschwerde legitimiert ist jede
Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung
eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2
Der
Beschwerdeführer hat als beschuldigte Person im Strafverfahren ein Interesse an
der rechtskonformen Führung des ihn betreffenden Aktendossiers, weshalb er zur
Beschwerde legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Insofern ist auf die
rechtzeitig und formrichtig eingereichte Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO)
einzutreten.
2.
2.1
A____
macht mit seiner Beschwerde geltend, dass es ihm bei einem Aktenumfang von über
1’800 Seiten ohne Paginierung und Aktenverzeichnis nicht möglich sei, gezielt
und unter angemessenem Zeitaufwand in den Akten bestimmte Informationen und
Dokumente zu finden. Weiter sei ohne Paginierung nicht nachvollziehbar, zu
welchem Zeitpunkt neue Aktenstücke in die Akten gelangt seien. Die
Verfahrensleitung habe gemäss Art. 100 Abs. 2 StPO dafür zu sorgen, dass eine
systematische Ablage der Akten und deren fortlaufende Erfassung in einem
Verzeichnis erfolge. Dazu gehöre auch eine Paginierung, die nur in einfachen
Fällen erst bei Vollständigkeit der Akten vorgenommen werden dürfe. Das
Appellationsgericht habe im Entscheid BES.2021.96 vom 21. März 2022 ausgeführt,
dass eine Paginierung der Aktenstücke sowie das Erstellen eines Akten- bzw.
Inhaltsverzeichnisses gleich zu Beginn der Erstellung des Aktendossiers
notwendig seien. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft befinde sich
das Verfahrensprotokoll gemäss diesem Entscheid nicht in einer «entweder/oder»
Beziehung zur Paginierung. Eine «entweder/oder» Beziehung bestehe nur
hinsichtlich des Datums des Eingangs der Aktenstücke, da sich dieses entweder
aus dem Verfahrensprotokoll oder aus den Aktenstücken zu ergeben habe.
2.2
Demgegenüber
bestreitet die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme die Komplexität des
Strafverfahrens und führt aus, dass gemäss AGE BES.2021.96 vom 21. März
2022.
entweder ein Akten-/Inhaltsverzeichnis plus ein Verfahrensprotokoll oder
ein Akten-/Inhaltsverzeichnis plus eine Paginierung der Akten zu erfolgen habe.
Ansonsten wäre die Formulierung in Erwägung 2.6 des erwähnten Entscheids,
wonach die Aktenstücke zu paginieren seien, sofern «ausschliesslich» ein Akten-
bzw. Inhaltsverzeichnis geführt würden, überflüssig. In Nachachtung des
Appellationsgerichtsentscheids BES.2021.96 vom 21. März 2022 habe die
Staatsanwaltschaft eine Arbeitsgruppe eingesetzt. Diese sei nach eingehender
Prüfung zum Schluss gekommen, dass eine Paginierung der Akten ab Beginn der
Erstellung eines Aktendossiers in der Praxis – zumindest am Anfang der Untersuchung
– nicht möglich bzw. nicht praktikabel sei. Dies werde – soweit bekannt – auch
von keiner anderen Staatsanwaltschaft so praktiziert, wobei allenfalls
Ausnahmen in Bezug auf spezielle Verfahren (beispielsweise Wirtschaftsstraffälle)
bestehen mögen. Jedenfalls seien die durch die hiesige Staatsanwaltschaft
übernommenen Fälle aus anderen Kantonen regelmässig nicht paginiert. Eine ab Beginn
der Untersuchung vorgenommene fortlaufende Paginierung würde zu einer Vielzahl
von unlösbaren praktischen Problemen führen. Bei der Zusammenlegung oder
Trennung von Verfahren sowie bei der Übernahme von Verfahren aus anderen
Kantonen sei eine fortlaufende Paginierung – zumindest bei einer systematischen
Aktenführung – nicht denkbar, da die nachträglich hinzukommenden Akten in das
aufgestellte System des Hauptverfahrens eingeordnet und damit zwangsläufig
chronologisch am Ende der Register eingefügt werden müssten. Hinzu komme, dass
die Aktenordnung im Laufe des Verfahrens gegebenenfalls geändert werden müsste.
Um die Akten in den genannten Fällen nicht mit grossem Aufwand neu paginieren
zu müssen, bestünde nach Ansicht der Staatsanwaltschaft die einzige praktikable
Möglichkeit einer fortlaufenden Paginierung darin, die Akten rein chronologisch
zu führen. Dies wäre jedoch höchst unübersichtlich, weshalb eine entsprechende
Bestimmung des Vorentwurfs nicht in die Strafprozessordnung aufgenommen worden
sei. Aber auch mit einer chronologischen Aktenführung bestünde die Problematik,
dass nicht parteiöffentliche Akten (beispielsweise von verdeckten
Zwangsmassnahmen) nicht paginiert werden könnten, da ansonsten im Rahmen einer
Akteneinsicht eine Lücke feststellbar wäre. Die Aktenführung der
Staatsanwaltschaft umfasse neu neben einem Aktenverzeichnis nach Art. 100 Abs.
2.
StPO auch ein Verfahrensprotokoll nach Art. 77 StPO. Dieses enthalte eine
chronologische Auflistung aller parteiöffentlicher Aktenstücke inklusive Angabe
darüber, wann diese in die Akten gelangt seien. Dies entspreche den
Anforderungen von AGE BES.2021.96 vom 21. März 2022.
2.3
Mit
seiner Replik macht der Beschwerdeführer geltend, entgegen der in der
Vernehmlassung vom 22. Mai 2023 vertretenen Ansicht der Staatsanwaltschaft sei ein
Dossier mit acht Bänden und gesamthaft fast 2000 Seiten Aktenmaterial aus
unterschiedlichen Kantonen als ein umfassendes Dossier anzusehen. Zudem habe
das Appellationsgericht im Entscheid BES.2021.96 vom 21. März 2022
festgehalten, dass aus Gründen der Übersichtlichkeit eine Paginierung der Aktenstücke
sowie das Erstellen eines Akten- bzw. Inhaltsverzeichnisses gleich zu Beginn
der Untersuchung notwendig sei. Das Appellationsgericht gehe also von der Basis
der Paginierung aus und bespreche danach das Erfordernis des
Aktenverzeichnisses und Verfahrensprotokolls. Selbst wenn die bisherige
(kantonale) Praxis anders ausgestaltet gewesen sein möge, habe sich die Praxis
an die klare Rechtsprechung und Rechtsetzung anzupassen. Die Formvorschiften seien
nicht formeller Selbstzweck, sondern bezweckten die Gewährleistung des
rechtlichen Gehörs im Strafverfahren im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der
Bundeverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101).
3.
3.1
Die
Anforderungen an die Aktenführung können nicht abstrakt festgelegt werden,
sondern hängen von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der
Komplexität des Verfahrens und des Umfangs der Akten, ab. Im Grundsatz sind die
Akten so zu führen, dass sich damit befasste Personen ohne weiteres aktenkundig
machen können und dass die beschuldigte Person ihre Verfahrensrechte effizient
wahrnehmen kann. Das Bundesgericht greift bezüglich Aktenführung nur sehr
zurückhaltend in die kantonale Praxis ein. Geprüft wird jeweils, ob der
Verstoss gegen die Aktenführungspflicht eine Verweigerung des rechtlichen
Gehörs in einem Ausmass darstellt, das die Aufhebung des angefochtenen Urteils
rechtfertigen würde (BGE 115 Ia 97 E. 5b; BGer 6B_1095/2019 vom
30.
Oktober 2019 E. 3.3.2). Grundsätzlich sollten die Akten
transparent strukturiert und paginiert aufbereitet sein, so dass sie
unmittelbar erschliessbar sind (BGer 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019
E. 3.3.4).
3.2
Zur
Frage, ob die Akten schon ab Eröffnung einer Untersuchung zu paginieren (das
heisst mit einer fortlaufenden Seitenzahl zu versehen) und in einem
Aktenverzeichnis zu erfassen sind, hat sich das Appellationsgericht in der
Vergangenheit verschiedentlich geäussert. Gemäss der nach Inkrafttreten der
eidgenössischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 etablierten
basel-städtischen Praxis wurde eine schon mit Beginn der Untersuchung
erfolgende laufende Paginierung der Akten nicht für zwingend erachtet (AGE
BES.2013 vom 12. September 2013 E. 4.2, BES.2018.3 vom
15.
Oktober 2018 E. 3.3, BES.2017.160 vom 8. Dezember 2017
E. 2.1, BES.2019.211 vom 17. Dezember 2019 E. 2.2.2 f.,
BES.2020.20 vom 8. Juni 2020 E. 3.4). Unlängst hat das
Appellationsgericht in mehreren Entscheiden – in Abweichung von der bisherigen Praxis
– die Anforderungen an die staatsanwaltschaftliche Aktenführung erhöht (AGE
BES.2021.62/92 vom 15. Dezember 2021 E. 3.1 f., BES.2021.96 vom
21.
März 2022 E. 2.4, BES.2022.57 vom 8. Dezember 2022
E. 3.1.2, BES.2021.85 vom 8. Dezember 2022 E. 3.1, BES.2023.19
vom 26. Juli 2023 E. 3, BES.2023.41 vom 17. August 2023 E. 3). Seither ist
die Staatsanwaltschaft gehalten, die Aktenstücke im Regelfall – unabhängig
davon, ob sie systematisch (Einordnung nach Rubriken «zur Person»,
«Rechtsbeistände», «Anhaltung/Haft», «Weitere Zwangsmassnahmen», «Allgemeiner
Teil», «zur Sache», «Nebenakten», «Abschluss des Vorverfahrens») oder
chronologisch abgelegt werden – schon ab Beginn der Erstellung eines
Aktendossiers laufend zu paginieren (das heisst mit Seitenzahlen zu versehen)
und in einem Aktenverzeichnis zu erfassen (Art. 100 Abs. 2 StPO). Das
Aktenverzeichnis muss eine präzise Bezeichnung der jeweiligen Aktenstücke
enthalten und über deren Fundstelle in den Akten Auskunft geben. In einfachen
Fällen kann vom Erstellen eines Aktenverzeichnisses abgesehen (Art. 100
Abs. 2 i.f. StPO) und auf eine Paginierung verzichtet werden, sofern eine
Nummerierung der Aktenstücke (das heisst die Vergabe einer Aktorennummer je
Aktenstück) erfolgt.
3.3
3.3.1
Sowohl
die Staatsanwaltschaft als auch der Beschwerdeführer verweisen auf den
Entscheid BES.2021.96 vom 21. März 2022. In Erwägung 2.4 dieses
Entscheids hat das Appellationsgericht festgehalten, dass «eine Paginierung
der Aktenstücke sowie das Erstellen eines Akten- bzw. Inhaltsverzeichnisses
gleich zu Beginn der Erstellung des Aktendossiers notwendig [ist]». In
Erwägung 2.6 (und ähnlich auch im Dispositiv) wurde die Staatsanwaltschaft
anschliessend angewiesen, «entweder (zusätzlich) ein Verfahrensprotokoll
nach Art. 77 StPO zu führen […] oder – soweit ausschliesslich ein Akten-
bzw. Inhaltsverzeichnis nach Art. 100 Abs. 2 StPO geführt wird – die
Aktenstücke entsprechend einem solchen Verzeichnis fortlaufend zu paginieren
sowie das Datum ihres Eingangs auf dem Aktenstück selbst oder im Aktenverzeichnis
zu erfassen».
3.3.2
Es
ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass in Erwägung 2.6 sowie im
Dispositiv die Formulierung «die Aktenstücke fortlaufend zu paginieren» überflüssig
erscheint, sofern eine Paginierung – wie es in Erwägung 2.4 steht – in beiden
Fällen vorausgesetzt wird. Aufgrund dieser Unklarheit hinsichtlich des Gehalts
der Erwägungen 2.4 und 2.6 wurde AGE BES.2021.96 vom 21. März 2022
unlängst präzisiert und die Erwägung 2.4 für massgeblich befunden (AGE
BES.2023.19 vom 26. Juli 2023 E. 3.2.1; vgl. auch AGE BES.2023.41 vom
17.
August 2023 E. 3.2.1). Das bedeutet, dass eine Paginierung der Aktenstücke
schon ab Beginn der Erstellung des Aktendossiers erforderlich ist.
3.3.3
Nach
dem Gesagten genügt die vorliegende Aktenführung der Staatsanwaltschaft, mithin
der Verzicht auf eine Paginierung der Akten ab Beginn der Untersuchung, nicht.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass bei einem Strafverfahren, das – laut eigenem
Dafürhalten der Staatsanwaltschaft noch in der angefochtenen Verfügung –
laufend und in starkem Umfang wächst und acht Bände bzw. über 1'800 Aktenseiten
umfasst, auch kein einfacher Fall im Sinne von Art. 100
Abs. 2 i.f. StPO mehr vorliegt.
3.4
Die
Dispositiv
Beschwerde ist demnach gutzuheissen, Ziff. 2 und 4 der angefochtenen Verfügung
aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Akten fortlaufend zu
paginieren, ein auf die paginierten Akten Bezug nehmendes Aktenverzeichnis
anzufertigen und beides dem Beschwerdeführer zur Einsichtnahme zur Verfügung zu
stellen.
4.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben (Art. 428 Abs. 1 StPO) und
hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung,
wobei auf die Kostennote vom 29. Juni 2023 abgestellt werden kann. Für den
genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen, Ziff. 2
und 4 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und die Staatsanwaltschaft
angewiesen, die Akten fortlaufend zu paginieren, ein auf die paginierten Akten
Bezug nehmendes Aktenverzeichnis anzufertigen und dem Beschwerdeführer beides zur
Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von
CHF 1'096.75 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.