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Entscheid

BES.2023.34

Aktenführung

5. Oktober 2023Deutsch11 min

zufolge Dringlichkeit des Antrages indes in nicht nachgeführtem Zustand mit. Eine

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.34

ENTSCHEID

vom 5.

Oktober 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 15. Februar 2023

betreffend Aktenführung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung

wegen des Verdachts auf Raub, Urkundenfälschung, Erschleichen einer Leistung,

Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Diebstahl und Betrug. Mit

Schreiben vom 10. Februar 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Akteneinsicht

bzw. um die Zustellung von paginierten und mit einem Aktenverzeichnis

versehenen Strafakten. Mit Verfügung vom 15. Februar 2023 bewilligte die

Staatsanwaltschaft das Akteneinsichtsgesuch (Ziff. 1), gab das Aktenverzeichnis

zufolge Dringlichkeit des Antrages indes in nicht nachgeführtem Zustand mit. Eine

Ergänzung erfolge nur auf Antrag, sobald das Nachführen die laufende

Untersuchung nicht behindere und erst wenn die administrativen Kapazitäten dies

ermöglichten (Ziff. 2). Zudem verzichtete sie – unter Verweis auf AGE

BES.2021.96 vom 21. März 2022 – auf eine Paginierung der Akten (Ziff. 4).

Gegen diese

Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Februar 2023 Beschwerde

an das Appellationsgericht. Es wird beantragt, es seien Ziff. 2 und 4 der streitgegenständlichen

Verfügung aufzuheben (Ziff. 1) und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Akten

umgehend zu paginieren und dem Beschwerdeführer erneut, in paginierter Form

zuzustellen (Ziff. 2). Zudem sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das

Aktenverzeichnis umgehend nachzuführen und dem Beschwerdeführer die Akten

erneut mit einem aufdatierten Aktenverzeichnis zuzustellen (Ziff. 3). Alles

unter o/e-Kostenfolge zulasten der Staatsanwaltschaft (eventualiter sei dem

Beschwerdeführer für den Fall des Unterliegens die amtliche Verteidigung zu

bewilligen [Ziff. 4 und 5]). Die Staatsanwaltschaft liess sich am 22. Mai 2023

mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen. Hierzu hat

der Beschwerdeführer am 26. Juni 2023 repliziert.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der

Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde

zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff.1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs.

2.

StPO mit freier Kognition entscheidet. Zur Beschwerde legitimiert ist jede

Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung

eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.2

Der

Beschwerdeführer hat als beschuldigte Person im Strafverfahren ein Interesse an

der rechtskonformen Führung des ihn betreffenden Aktendossiers, weshalb er zur

Beschwerde legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Insofern ist auf die

rechtzeitig und formrichtig eingereichte Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO)

einzutreten.

2.

2.1

A____

macht mit seiner Beschwerde geltend, dass es ihm bei einem Aktenumfang von über

1’800 Seiten ohne Paginierung und Aktenverzeichnis nicht möglich sei, gezielt

und unter angemessenem Zeitaufwand in den Akten bestimmte Informationen und

Dokumente zu finden. Weiter sei ohne Paginierung nicht nachvollziehbar, zu

welchem Zeitpunkt neue Aktenstücke in die Akten gelangt seien. Die

Verfahrensleitung habe gemäss Art. 100 Abs. 2 StPO dafür zu sorgen, dass eine

systematische Ablage der Akten und deren fortlaufende Erfassung in einem

Verzeichnis erfolge. Dazu gehöre auch eine Paginierung, die nur in einfachen

Fällen erst bei Vollständigkeit der Akten vorgenommen werden dürfe. Das

Appellationsgericht habe im Entscheid BES.2021.96 vom 21. März 2022 ausgeführt,

dass eine Paginierung der Aktenstücke sowie das Erstellen eines Akten- bzw.

Inhaltsverzeichnisses gleich zu Beginn der Erstellung des Aktendossiers

notwendig seien. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft befinde sich

das Verfahrensprotokoll gemäss diesem Entscheid nicht in einer «entweder/oder»

Beziehung zur Paginierung. Eine «entweder/oder» Beziehung bestehe nur

hinsichtlich des Datums des Eingangs der Aktenstücke, da sich dieses entweder

aus dem Verfahrensprotokoll oder aus den Aktenstücken zu ergeben habe.

2.2

Demgegenüber

bestreitet die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme die Komplexität des

Strafverfahrens und führt aus, dass gemäss AGE BES.2021.96 vom 21. März

2022.

entweder ein Akten-/Inhaltsverzeichnis plus ein Verfahrensprotokoll oder

ein Akten-/Inhaltsverzeichnis plus eine Paginierung der Akten zu erfolgen habe.

Ansonsten wäre die Formulierung in Erwägung 2.6 des erwähnten Entscheids,

wonach die Aktenstücke zu paginieren seien, sofern «ausschliesslich» ein Akten-

bzw. Inhaltsverzeichnis geführt würden, überflüssig. In Nachachtung des

Appellationsgerichtsentscheids BES.2021.96 vom 21. März 2022 habe die

Staatsanwaltschaft eine Arbeitsgruppe eingesetzt. Diese sei nach eingehender

Prüfung zum Schluss gekommen, dass eine Paginierung der Akten ab Beginn der

Erstellung eines Aktendossiers in der Praxis – zumindest am Anfang der Untersuchung

– nicht möglich bzw. nicht praktikabel sei. Dies werde – soweit bekannt – auch

von keiner anderen Staatsanwaltschaft so praktiziert, wobei allenfalls

Ausnahmen in Bezug auf spezielle Verfahren (beispielsweise Wirtschaftsstraffälle)

bestehen mögen. Jedenfalls seien die durch die hiesige Staatsanwaltschaft

übernommenen Fälle aus anderen Kantonen regelmässig nicht paginiert. Eine ab Beginn

der Untersuchung vorgenommene fortlaufende Paginierung würde zu einer Vielzahl

von unlösbaren praktischen Problemen führen. Bei der Zusammenlegung oder

Trennung von Verfahren sowie bei der Übernahme von Verfahren aus anderen

Kantonen sei eine fortlaufende Paginierung – zumindest bei einer systematischen

Aktenführung – nicht denkbar, da die nachträglich hinzukommenden Akten in das

aufgestellte System des Hauptverfahrens eingeordnet und damit zwangsläufig

chronologisch am Ende der Register eingefügt werden müssten. Hinzu komme, dass

die Aktenordnung im Laufe des Verfahrens gegebenenfalls geändert werden müsste.

Um die Akten in den genannten Fällen nicht mit grossem Aufwand neu paginieren

zu müssen, bestünde nach Ansicht der Staatsanwaltschaft die einzige praktikable

Möglichkeit einer fortlaufenden Paginierung darin, die Akten rein chronologisch

zu führen. Dies wäre jedoch höchst unübersichtlich, weshalb eine entsprechende

Bestimmung des Vorentwurfs nicht in die Strafprozessordnung aufgenommen worden

sei. Aber auch mit einer chronologischen Aktenführung bestünde die Problematik,

dass nicht parteiöffentliche Akten (beispielsweise von verdeckten

Zwangsmassnahmen) nicht paginiert werden könnten, da ansonsten im Rahmen einer

Akteneinsicht eine Lücke feststellbar wäre. Die Aktenführung der

Staatsanwaltschaft umfasse neu neben einem Aktenverzeichnis nach Art. 100 Abs.

2.

StPO auch ein Verfahrensprotokoll nach Art. 77 StPO. Dieses enthalte eine

chronologische Auflistung aller parteiöffentlicher Aktenstücke inklusive Angabe

darüber, wann diese in die Akten gelangt seien. Dies entspreche den

Anforderungen von AGE BES.2021.96 vom 21. März 2022.

2.3

Mit

seiner Replik macht der Beschwerdeführer geltend, entgegen der in der

Vernehmlassung vom 22. Mai 2023 vertretenen Ansicht der Staatsanwaltschaft sei ein

Dossier mit acht Bänden und gesamthaft fast 2000 Seiten Aktenmaterial aus

unterschiedlichen Kantonen als ein umfassendes Dossier anzusehen. Zudem habe

das Appellationsgericht im Entscheid BES.2021.96 vom 21. März 2022

festgehalten, dass aus Gründen der Übersichtlichkeit eine Paginierung der Aktenstücke

sowie das Erstellen eines Akten- bzw. Inhaltsverzeichnisses gleich zu Beginn

der Untersuchung notwendig sei. Das Appellationsgericht gehe also von der Basis

der Paginierung aus und bespreche danach das Erfordernis des

Aktenverzeichnisses und Verfahrensprotokolls. Selbst wenn die bisherige

(kantonale) Praxis anders ausgestaltet gewesen sein möge, habe sich die Praxis

an die klare Rechtsprechung und Rechtsetzung anzupassen. Die Formvorschiften seien

nicht formeller Selbstzweck, sondern bezweckten die Gewährleistung des

rechtlichen Gehörs im Strafverfahren im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der

Bundeverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101).

3.

3.1

Die

Anforderungen an die Aktenführung können nicht abstrakt festgelegt werden,

sondern hängen von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der

Komplexität des Verfahrens und des Umfangs der Akten, ab. Im Grundsatz sind die

Akten so zu führen, dass sich damit befasste Personen ohne weiteres aktenkundig

machen können und dass die beschuldigte Person ihre Verfahrensrechte effizient

wahrnehmen kann. Das Bundesgericht greift bezüglich Aktenführung nur sehr

zurückhaltend in die kantonale Praxis ein. Geprüft wird jeweils, ob der

Verstoss gegen die Aktenführungspflicht eine Verweigerung des rechtlichen

Gehörs in einem Ausmass darstellt, das die Aufhebung des angefochtenen Urteils

rechtfertigen würde (BGE 115 Ia 97 E. 5b; BGer 6B_1095/2019 vom

30.

Oktober 2019 E. 3.3.2). Grundsätzlich sollten die Akten

transparent strukturiert und paginiert aufbereitet sein, so dass sie

unmittelbar erschliessbar sind (BGer 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019

E. 3.3.4).

3.2

Zur

Frage, ob die Akten schon ab Eröffnung einer Untersuchung zu paginieren (das

heisst mit einer fortlaufenden Seitenzahl zu versehen) und in einem

Aktenverzeichnis zu erfassen sind, hat sich das Appellationsgericht in der

Vergangenheit verschiedentlich geäussert. Gemäss der nach Inkrafttreten der

eidgenössischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 etablierten

basel-städtischen Praxis wurde eine schon mit Beginn der Untersuchung

erfolgende laufende Paginierung der Akten nicht für zwingend erachtet (AGE

BES.2013 vom 12. September 2013 E. 4.2, BES.2018.3 vom

15.

Oktober 2018 E. 3.3, BES.2017.160 vom 8. Dezember 2017

E. 2.1, BES.2019.211 vom 17. Dezember 2019 E. 2.2.2 f.,

BES.2020.20 vom 8. Juni 2020 E. 3.4). Unlängst hat das

Appellationsgericht in mehreren Entscheiden – in Abweichung von der bisherigen Praxis

– die Anforderungen an die staatsanwaltschaftliche Aktenführung erhöht (AGE

BES.2021.62/92 vom 15. Dezember 2021 E. 3.1 f., BES.2021.96 vom

21.

März 2022 E. 2.4, BES.2022.57 vom 8. Dezember 2022

E. 3.1.2, BES.2021.85 vom 8. Dezember 2022 E. 3.1, BES.2023.19

vom 26. Juli 2023 E. 3, BES.2023.41 vom 17. August 2023 E. 3). Seither ist

die Staatsanwaltschaft gehalten, die Aktenstücke im Regelfall – unabhängig

davon, ob sie systematisch (Einordnung nach Rubriken «zur Person»,

«Rechtsbeistände», «Anhaltung/Haft», «Weitere Zwangsmassnahmen», «Allgemeiner

Teil», «zur Sache», «Nebenakten», «Abschluss des Vorverfahrens») oder

chronologisch abgelegt werden – schon ab Beginn der Erstellung eines

Aktendossiers laufend zu paginieren (das heisst mit Seitenzahlen zu versehen)

und in einem Aktenverzeichnis zu erfassen (Art. 100 Abs. 2 StPO). Das

Aktenverzeichnis muss eine präzise Bezeichnung der jeweiligen Aktenstücke

enthalten und über deren Fundstelle in den Akten Auskunft geben. In einfachen

Fällen kann vom Erstellen eines Aktenverzeichnisses abgesehen (Art. 100

Abs. 2 i.f. StPO) und auf eine Paginierung verzichtet werden, sofern eine

Nummerierung der Aktenstücke (das heisst die Vergabe einer Aktorennummer je

Aktenstück) erfolgt.

3.3

3.3.1

Sowohl

die Staatsanwaltschaft als auch der Beschwerdeführer verweisen auf den

Entscheid BES.2021.96 vom 21. März 2022. In Erwägung 2.4 dieses

Entscheids hat das Appellationsgericht festgehalten, dass «eine Paginierung

der Aktenstücke sowie das Erstellen eines Akten- bzw. Inhaltsverzeichnisses

gleich zu Beginn der Erstellung des Aktendossiers notwendig [ist]». In

Erwägung 2.6 (und ähnlich auch im Dispositiv) wurde die Staatsanwaltschaft

anschliessend angewiesen, «entweder (zusätzlich) ein Verfahrensprotokoll

nach Art. 77 StPO zu führen […] oder – soweit ausschliesslich ein Akten-

bzw. Inhaltsverzeichnis nach Art. 100 Abs. 2 StPO geführt wird – die

Aktenstücke entsprechend einem solchen Verzeichnis fortlaufend zu paginieren

sowie das Datum ihres Eingangs auf dem Aktenstück selbst oder im Aktenverzeichnis

zu erfassen».

3.3.2

Es

ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass in Erwägung 2.6 sowie im

Dispositiv die Formulierung «die Aktenstücke fortlaufend zu paginieren» überflüssig

erscheint, sofern eine Paginierung – wie es in Erwägung 2.4 steht – in beiden

Fällen vorausgesetzt wird. Aufgrund dieser Unklarheit hinsichtlich des Gehalts

der Erwägungen 2.4 und 2.6 wurde AGE BES.2021.96 vom 21. März 2022

unlängst präzisiert und die Erwägung 2.4 für massgeblich befunden (AGE

BES.2023.19 vom 26. Juli 2023 E. 3.2.1; vgl. auch AGE BES.2023.41 vom

17.

August 2023 E. 3.2.1). Das bedeutet, dass eine Paginierung der Aktenstücke

schon ab Beginn der Erstellung des Aktendossiers erforderlich ist.

3.3.3

Nach

dem Gesagten genügt die vorliegende Aktenführung der Staatsanwaltschaft, mithin

der Verzicht auf eine Paginierung der Akten ab Beginn der Untersuchung, nicht.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass bei einem Strafverfahren, das – laut eigenem

Dafürhalten der Staatsanwaltschaft noch in der angefochtenen Verfügung –

laufend und in starkem Umfang wächst und acht Bände bzw. über 1'800 Aktenseiten

umfasst, auch kein einfacher Fall im Sinne von Art. 100

Abs. 2 i.f. StPO mehr vorliegt.

3.4

Die

Dispositiv

Beschwerde ist demnach gutzuheissen, Ziff. 2 und 4 der angefochtenen Verfügung

aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Akten fortlaufend zu

paginieren, ein auf die paginierten Akten Bezug nehmendes Aktenverzeichnis

anzufertigen und beides dem Beschwerdeführer zur Einsichtnahme zur Verfügung zu

stellen.

4.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben (Art. 428 Abs. 1 StPO) und

hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung,

wobei auf die Kostennote vom 29. Juni 2023 abgestellt werden kann. Für den

genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen, Ziff. 2

und 4 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und die Staatsanwaltschaft

angewiesen, die Akten fortlaufend zu paginieren, ein auf die paginierten Akten

Bezug nehmendes Aktenverzeichnis anzufertigen und dem Beschwerdeführer beides zur

Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von

CHF 1'096.75 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.