BES.2023.35
Nichtanhandnahme
31. März 2023Deutsch6 min
Appellationsgericht Basel-Stadt gewandt. In seiner als «Einspruch» betitelten Eingabe
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.35
ENTSCHEID
31.
März 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Kim Suter
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 7. Februar 2023
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit mehreren
Schreiben erhob A____ zwischen dem 30. Dezember 2022 und dem 4. Januar
2023 Strafanzeigen gegen diverse Angestellte und Insassen des
Untersuchungsgefängnisses Waaghof wegen verschiedener Vorfälle
(Lärmbelästigung, ungebührliches Verhalten eines Zellengenossen,
Unstimmigkeiten bei der Essensausgabe) im Untersuchungsgefängnis, welche sich
gemäss seinen Angaben zwischen Ende Dezember 2022 und Anfang Januar 2023
ereignet haben sollen.
Die
Staatsanwaltschaft teilte A____ mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Februar
2023 mit, dass auf die Strafanzeige nicht eingetreten werde, da der fragliche
Straftatbestand oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien.
Mit Schreiben
vom 18. Februar 2023 hat sich A____ (Beschwerdeführer) an das
Appellationsgericht Basel-Stadt gewandt. In seiner als «Einspruch» betitelten Eingabe
verlangt er «krankheitsbedingt» eine Fristerstreckung für die Einreichung einer
Begründung. Weitere Eingaben reichte der Beschwerdeführer bis zum vorliegenden
Entscheid nicht ein.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§
88.
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildet die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt, in welcher dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass den von ihm
angezeigten Vorfällen in strafrechtlicher Hinsicht nicht nachgegangen werde. Es
seien keine strafbaren Handlungen erkennbar, weshalb kein Verfahren an die Hand
genommen werde. Der Beschwerdeführer ist von dieser Nichtanhandnahmeverfügung
unmittelbar in seinen Interessen berührt. Entsprechend hat er ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung des Entscheids und ist somit zur
Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3
1.3.1
Die
Frist zur Einreichung der Beschwerde beträgt zehn Tage seit Zustellung der
Verfügung (Art. 322 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist innert dieser Frist
schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1). Es handelt sich dabei
um eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO grundsätzlich nicht
erstreckt werden kann. Die Frist beginnt in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 StPO
am Tag nach der Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheides zu laufen (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 396 StPO N 8). Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde dem Beschwerdeführer
am 8. Februar 2023 zugestellt, womit die Frist am 9. Februar 2023 zu laufen
begann und folglich am 18. Februar 2023 endete. Die am 18. Februar 2023 – und
somit am letzten Tag der Frist – beim Postbüro der Staatsanwaltschaft eingegangene
Beschwerde ist daher rechtzeitig erhoben worden (vgl. Art. 91 Abs. 4
StPO).
1.3.2
Der
Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat
Dispositiv
demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden,
welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel
angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO). Mit seinem Schreiben vom
18. Februar 2023 bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, dass er
krankheitsbedingt eine Fristerstreckung zur Begründung seiner Beschwerde
benötige. Was er mit seiner Beschwerde erreichen möchte oder mit was er sich
nicht einverstanden fühlt, legt er hingegen nicht dar. Da es sich, wie bereits
unter E. 1.3.1 erwähnt, bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist
handelt, kann diese gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO grundsätzlich nicht erstreckt
werden. Da die Eingabe erst am letzten Tag der Frist der Staatsanwaltschaft übergeben
wurde und nach Ablauf der Frist beim Appellationsgericht eingegangen ist,
konnte der Verfahrensleiter den Beschwerdeführer auch nicht rechtzeitig auf
diesen Umstand hinweisen, so dass er noch innert Frist eine Begründung hätte
einreichen können. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch seine angebliche
Krankheit nicht belegt.
1.3.3 Als
weitere Voraussetzung ist die als schriftliche Eingabe erhobene Beschwerde zu
unterzeichnen (Art. 379 i.V.m. Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Unterschrift
muss vom Beschwerdeführer selbst beziehungsweise einem zugelassenen Vertreter
eigenhändig angebracht werden (Guidon,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 12). Auch dies hat der
Beschwerdeführer unterlassen.
1.3.4 Die
formellen Beschwerdeerfordernisse wurden somit nicht erfüllt, weshalb auf die
Beschwerde nicht eingetreten wird.
2.
Ergänzend ist
darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde im Falle ihrer materiellen Beurteilung abgewiesen
werden müsste. Die Strafanzeigen des Beschwerdeführers weisen auf keine
Straftatbestände hin. So hat die Staatsanwaltschaft in ihrer
Nichtanhandnahmeverfügung richtigerweise festgestellt, dass die beanzeigten Vorfälle
den Anstaltsbetrieb und/oder das Wohlbefinden des Anzeigestellers zwar gestört
haben mochten, sie jedoch die Schwelle der strafrechtlichen Relevanz nicht
erreichen. Es sind keine strafbaren Handlungen erkennbar. Zudem sind
Beanstandungen betreffend den Anstaltsbetrieb auf dem Verwaltungsweg
vorzubringen und können nicht über ein Strafverfahren geltend gemacht werden.
3.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Umständehalber wird vorliegend
jedoch ausnahmsweise auf eine Kostenerhebung verzichtet (§ 40 Gerichtsgebührenreglement
[GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird
umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Kim Suter
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.