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Entscheid

BES.2023.35

Nichtanhandnahme

31. März 2023Deutsch6 min

Appellationsgericht Basel-Stadt gewandt. In seiner als «Einspruch» betitelten Eingabe

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.35

ENTSCHEID

31.

März 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und

a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Kim Suter

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 7. Februar 2023

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit mehreren

Schreiben erhob A____ zwischen dem 30. Dezember 2022 und dem 4. Januar

2023 Strafanzeigen gegen diverse Angestellte und Insassen des

Untersuchungsgefängnisses Waaghof wegen verschiedener Vorfälle

(Lärmbelästigung, ungebührliches Verhalten eines Zellengenossen,

Unstimmigkeiten bei der Essensausgabe) im Untersuchungsgefängnis, welche sich

gemäss seinen Angaben zwischen Ende Dezember 2022 und Anfang Januar 2023

ereignet haben sollen.

Die

Staatsanwaltschaft teilte A____ mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Februar

2023 mit, dass auf die Strafanzeige nicht eingetreten werde, da der fragliche

Straftatbestand oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien.

Mit Schreiben

vom 18. Februar 2023 hat sich A____ (Beschwerdeführer) an das

Appellationsgericht Basel-Stadt gewandt. In seiner als «Einspruch» betitelten Eingabe

verlangt er «krankheitsbedingt» eine Fristerstreckung für die Einreichung einer

Begründung. Weitere Eingaben reichte der Beschwerdeführer bis zum vorliegenden

Entscheid nicht ein.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).

Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§

88.

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat

(Art. 382 Abs. 1 StPO). Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens bildet die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt, in welcher dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass den von ihm

angezeigten Vorfällen in strafrechtlicher Hinsicht nicht nachgegangen werde. Es

seien keine strafbaren Handlungen erkennbar, weshalb kein Verfahren an die Hand

genommen werde. Der Beschwerdeführer ist von dieser Nichtanhandnahmeverfügung

unmittelbar in seinen Interessen berührt. Entsprechend hat er ein rechtlich

geschütztes Interesse an der Aufhebung des Entscheids und ist somit zur

Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.3

1.3.1

Die

Frist zur Einreichung der Beschwerde beträgt zehn Tage seit Zustellung der

Verfügung (Art. 322 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist innert dieser Frist

schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1). Es handelt sich dabei

um eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO grundsätzlich nicht

erstreckt werden kann. Die Frist beginnt in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 StPO

am Tag nach der Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheides zu laufen (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage

2014, Art. 396 StPO N 8). Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde dem Beschwerdeführer

am 8. Februar 2023 zugestellt, womit die Frist am 9. Februar 2023 zu laufen

begann und folglich am 18. Februar 2023 endete. Die am 18. Februar 2023 – und

somit am letzten Tag der Frist – beim Postbüro der Staatsanwaltschaft eingegangene

Beschwerde ist daher rechtzeitig erhoben worden (vgl. Art. 91 Abs. 4

StPO).

1.3.2

Der

Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat

Dispositiv

demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden,

welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel

angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO). Mit seinem Schreiben vom

18. Februar 2023 bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, dass er

krankheitsbedingt eine Fristerstreckung zur Begründung seiner Beschwerde

benötige. Was er mit seiner Beschwerde erreichen möchte oder mit was er sich

nicht einverstanden fühlt, legt er hingegen nicht dar. Da es sich, wie bereits

unter E. 1.3.1 erwähnt, bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist

handelt, kann diese gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO grundsätzlich nicht erstreckt

werden. Da die Eingabe erst am letzten Tag der Frist der Staatsanwaltschaft übergeben

wurde und nach Ablauf der Frist beim Appellationsgericht eingegangen ist,

konnte der Verfahrensleiter den Beschwerdeführer auch nicht rechtzeitig auf

diesen Umstand hinweisen, so dass er noch innert Frist eine Begründung hätte

einreichen können. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch seine angebliche

Krankheit nicht belegt.

1.3.3 Als

weitere Voraussetzung ist die als schriftliche Eingabe erhobene Beschwerde zu

unterzeichnen (Art. 379 i.V.m. Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Unterschrift

muss vom Beschwerdeführer selbst beziehungsweise einem zugelassenen Vertreter

eigenhändig angebracht werden (Guidon,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 12). Auch dies hat der

Beschwerdeführer unterlassen.

1.3.4 Die

formellen Beschwerdeerfordernisse wurden somit nicht erfüllt, weshalb auf die

Beschwerde nicht eingetreten wird.

2.

Ergänzend ist

darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde im Falle ihrer materiellen Beurteilung abgewiesen

werden müsste. Die Strafanzeigen des Beschwerdeführers weisen auf keine

Straftatbestände hin. So hat die Staatsanwaltschaft in ihrer

Nichtanhandnahmeverfügung richtigerweise festgestellt, dass die beanzeigten Vorfälle

den Anstaltsbetrieb und/oder das Wohlbefinden des Anzeigestellers zwar gestört

haben mochten, sie jedoch die Schwelle der strafrechtlichen Relevanz nicht

erreichen. Es sind keine strafbaren Handlungen erkennbar. Zudem sind

Beanstandungen betreffend den Anstaltsbetrieb auf dem Verwaltungsweg

vorzubringen und können nicht über ein Strafverfahren geltend gemacht werden.

3.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO

grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Umständehalber wird vorliegend

jedoch ausnahmsweise auf eine Kostenerhebung verzichtet (§ 40 Gerichtsgebührenreglement

[GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird

umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Kim Suter

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.