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Entscheid

BES.2023.36

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

16. März 2023Deutsch6 min

(Verfahrensakten, act. 4, S. 15 f.). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.36

ENTSCHEID

vom 16.

März 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Kim Suter

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegnerin

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 13. Februar 2023

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 17. Januar 2023 wurde A____

(Beschwerdeführer) wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer

Busse von CHF 180.– (ersatzweise Freiheitsstrafe von 2 Tagen) verurteilt. Zudem

wurden ihm Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 215.30 auferlegt

(Verfahrensakten, act. 4, S. 15 f.). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer

am 4. Februar 2023 Einsprache bei der Staatsanwaltschaft. Diese übermittelte

die Einsprache am 8. Februar 2023 an das Strafgericht Basel-Stadt unter dem

Hinweis, dass die Einsprache aus der Sicht der Staatsanwaltschaft zu spät

erhoben wurde (act. 4, S. 44). Mit Verfügung vom 13. Februar 2023 ist das

Strafgericht auf die Einsprache infolge Verspätung nicht eingetreten; auf die

Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet (Entscheid

Vorinstanz, act. 1).

Gegen diese

Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 28. Februar 2023 (Poststempel)

Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Der vorliegende Entscheid ist

im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen.

Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich –

soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. Februar 2023

ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen

befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit

Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das

Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.

1.

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition

des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393

Abs. 2 StPO).

1.2

Gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO erfordert die Legitimation zur Beschwerde das Vorliegen

eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder Änderung des

Entscheids. Vorliegend ist der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen

Nichteintretensverfügung durch diese unmittelbar in seinen Interessen berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung,

weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist.

1.3

Die

Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn

Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen

(Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt in Anwendung von

Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung bzw. Eröffnung des

Entscheides zu laufen (Guidon, in:

Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 8). In

vorliegendem Fall wurde die angefochtene Nichteintretensverfügung des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. Februar 2023 am 20. Februar 2023

zugestellt (act. 4, S. 48). Die Beschwerdefrist begann somit am 21.

Februar 2023 zu laufen und endete am 2. März 2023. Die am 28. Februar 2023 bei

der Post aufgegebene Beschwerde wurde daher rechtzeitig erhoben (vgl. Art. 91

Abs. 4 StPO).

1.4

Gegenstand

des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der

Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Begründet wurde der

Nichteintretensentscheid von der Vorinstanz damit, dass die auf den 4. Februar

2023.

datierte Einsprache gegen den Strafbefehl vom 17. Januar 2023 verspätet

sei. Mithin kann lediglich geprüft werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen

zu Recht nicht auf die Einsprache infolge Verspätung eingetreten ist. Auf den

materiellen Einwand, dass der Beschwerdeführer das Auto nicht gefahren sei, ist

im vorliegenden Verfahren folglich nicht weiter einzugehen.

2.

Mit der

angefochtenen Verfügung vom 13. Februar 2023 trat das Einzelgericht in

Strafsachen auf die Einsprache des Beschwerdeführers infolge Verspätung nicht

ein. Zu prüfen ist folglich, ob der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe,

datiert auf den 4. Februar 2023 (Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 8.

Februar 2023, vgl. act. 4, S. 35 ff.), bei der Staatanwaltschaft innert Frist

Einsprache gegen den Strafbefehl vom 17. Januar 2023 erhoben hat.

2.1

Gemäss

Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen

einen Strafbefehl zehn Tage ab dessen Zustellung. Die Frist beginnt gemäss Art.

90.

Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheids zu

laufen und wird nach Kalendertagen berechnet. Fällt der letzte Tag der Frist

auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet sie am nächstfolgenden Werktag

(Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist

bei der Strafbehörde abgegeben oder der Schweizerischen Post oder einer

schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden

(Art. 91 Abs. 2 StPO; Riedo, in:

Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 91 StPO N 13).

Die Zustellung

eines Strafbefehls erfolgt nach Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene

Postsendung. Aus den Akten geht hervor, dass der auf den 17. Januar 2023 datierte

Strafbefehl dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen

Post am 19. Januar 2023 zugestellt wurde (act. 4, S. 34).

Die zehntägige

Einsprachefrist begann daher am 20. Januar 2023 und endete am 30. Januar 2023.

Spätestens an diesem Tag hätte die Einsprache bei der Staatsanwaltschaft

abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer

schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden

müssen (siehe oben). Hierauf wurde der Beschwerdeführer in der

Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls ausdrücklich hingewiesen (act. 4,

S. 38). Dennoch ging die Einsprache erst am 8. Februar 2023 bei der

Staatsanwaltschaft ein. Die Einsprache wurde mithin neun Tage nach Ablauf der

Dispositiv

Einsprachefrist und demnach offensichtlich verspätet erhoben. Und selbst wenn

der Beschwerdeführer die Einsprache – wie datiert – bereits am 4. Februar 2023

der Post übergeben hätte, wäre diese nach dem Gesagten zu spät erhoben worden.

2.2 Daran

mögen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er das Auto nicht

gefahren sei und aufgrund der Erkrankung seines Geschäftspartners die Adresse

der eigentlich zu beschwerenden Person nicht zum gegebenen Zeitpunkt hätte

mitteilen können, nichts zu ändern. Gemäss Art. 354 Abs. 2 StPO bedürfen

Einsprachen der beschuldigten Person keiner Begründung, worauf in der Rechtsmittelbelehrung

des Strafbefehls vom 17. Januar 2023 bereits hingewiesen wurde (act. 4,

S. 16). Es wäre dem Beschwerdeführer demnach möglich gewesen, die Einsprache

fristgerecht und ohne Begründung zu erheben und die noch fehlende Adresse nachzureichen.

3.

Aus dem Gesagten

ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Umständehalber wird auf die

Erhebung von Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Kim Suter

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.