BES.2023.36
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
16. März 2023Deutsch6 min
(Verfahrensakten, act. 4, S. 15 f.). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.36
ENTSCHEID
vom 16.
März 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Kim Suter
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 13. Februar 2023
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 17. Januar 2023 wurde A____
(Beschwerdeführer) wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer
Busse von CHF 180.– (ersatzweise Freiheitsstrafe von 2 Tagen) verurteilt. Zudem
wurden ihm Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 215.30 auferlegt
(Verfahrensakten, act. 4, S. 15 f.). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer
am 4. Februar 2023 Einsprache bei der Staatsanwaltschaft. Diese übermittelte
die Einsprache am 8. Februar 2023 an das Strafgericht Basel-Stadt unter dem
Hinweis, dass die Einsprache aus der Sicht der Staatsanwaltschaft zu spät
erhoben wurde (act. 4, S. 44). Mit Verfügung vom 13. Februar 2023 ist das
Strafgericht auf die Einsprache infolge Verspätung nicht eingetreten; auf die
Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet (Entscheid
Vorinstanz, act. 1).
Gegen diese
Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 28. Februar 2023 (Poststempel)
Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Der vorliegende Entscheid ist
im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen.
Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich –
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. Februar 2023
ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen
befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das
Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.
1.
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition
des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393
Abs. 2 StPO).
1.2
Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO erfordert die Legitimation zur Beschwerde das Vorliegen
eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder Änderung des
Entscheids. Vorliegend ist der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen
Nichteintretensverfügung durch diese unmittelbar in seinen Interessen berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung,
weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist.
1.3
Die
Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn
Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt in Anwendung von
Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung bzw. Eröffnung des
Entscheides zu laufen (Guidon, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 8). In
vorliegendem Fall wurde die angefochtene Nichteintretensverfügung des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. Februar 2023 am 20. Februar 2023
zugestellt (act. 4, S. 48). Die Beschwerdefrist begann somit am 21.
Februar 2023 zu laufen und endete am 2. März 2023. Die am 28. Februar 2023 bei
der Post aufgegebene Beschwerde wurde daher rechtzeitig erhoben (vgl. Art. 91
Abs. 4 StPO).
1.4
Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der
Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Begründet wurde der
Nichteintretensentscheid von der Vorinstanz damit, dass die auf den 4. Februar
2023.
datierte Einsprache gegen den Strafbefehl vom 17. Januar 2023 verspätet
sei. Mithin kann lediglich geprüft werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen
zu Recht nicht auf die Einsprache infolge Verspätung eingetreten ist. Auf den
materiellen Einwand, dass der Beschwerdeführer das Auto nicht gefahren sei, ist
im vorliegenden Verfahren folglich nicht weiter einzugehen.
2.
Mit der
angefochtenen Verfügung vom 13. Februar 2023 trat das Einzelgericht in
Strafsachen auf die Einsprache des Beschwerdeführers infolge Verspätung nicht
ein. Zu prüfen ist folglich, ob der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe,
datiert auf den 4. Februar 2023 (Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 8.
Februar 2023, vgl. act. 4, S. 35 ff.), bei der Staatanwaltschaft innert Frist
Einsprache gegen den Strafbefehl vom 17. Januar 2023 erhoben hat.
2.1
Gemäss
Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen
einen Strafbefehl zehn Tage ab dessen Zustellung. Die Frist beginnt gemäss Art.
90.
Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheids zu
laufen und wird nach Kalendertagen berechnet. Fällt der letzte Tag der Frist
auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet sie am nächstfolgenden Werktag
(Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist
bei der Strafbehörde abgegeben oder der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden
(Art. 91 Abs. 2 StPO; Riedo, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 91 StPO N 13).
Die Zustellung
eines Strafbefehls erfolgt nach Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene
Postsendung. Aus den Akten geht hervor, dass der auf den 17. Januar 2023 datierte
Strafbefehl dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen
Post am 19. Januar 2023 zugestellt wurde (act. 4, S. 34).
Die zehntägige
Einsprachefrist begann daher am 20. Januar 2023 und endete am 30. Januar 2023.
Spätestens an diesem Tag hätte die Einsprache bei der Staatsanwaltschaft
abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden
müssen (siehe oben). Hierauf wurde der Beschwerdeführer in der
Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls ausdrücklich hingewiesen (act. 4,
S. 38). Dennoch ging die Einsprache erst am 8. Februar 2023 bei der
Staatsanwaltschaft ein. Die Einsprache wurde mithin neun Tage nach Ablauf der
Dispositiv
Einsprachefrist und demnach offensichtlich verspätet erhoben. Und selbst wenn
der Beschwerdeführer die Einsprache – wie datiert – bereits am 4. Februar 2023
der Post übergeben hätte, wäre diese nach dem Gesagten zu spät erhoben worden.
2.2 Daran
mögen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er das Auto nicht
gefahren sei und aufgrund der Erkrankung seines Geschäftspartners die Adresse
der eigentlich zu beschwerenden Person nicht zum gegebenen Zeitpunkt hätte
mitteilen können, nichts zu ändern. Gemäss Art. 354 Abs. 2 StPO bedürfen
Einsprachen der beschuldigten Person keiner Begründung, worauf in der Rechtsmittelbelehrung
des Strafbefehls vom 17. Januar 2023 bereits hingewiesen wurde (act. 4,
S. 16). Es wäre dem Beschwerdeführer demnach möglich gewesen, die Einsprache
fristgerecht und ohne Begründung zu erheben und die noch fehlende Adresse nachzureichen.
3.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Umständehalber wird auf die
Erhebung von Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Kim Suter
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.